Beschluss
2 L 142/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0510.2L142.21.Z.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, kann Ausgangspunkt eine Anzeige nach § 67 Abs. BImSchG sein. (Rn.19)
2.Nachfolgende Änderungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG stellen hingegen keine geeignete Grundlage dar.(Rn.19)
3. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geruchsemissionen sind im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG angegebenen Tierplatzzahlen maßgebend.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 54.760,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, kann Ausgangspunkt eine Anzeige nach § 67 Abs. BImSchG sein. (Rn.19) 2.Nachfolgende Änderungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG stellen hingegen keine geeignete Grundlage dar.(Rn.19) 3. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geruchsemissionen sind im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG angegebenen Tierplatzzahlen maßgebend.(Rn.21) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 54.760,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt in A-Stadt im Ortsteil B., ca. 260 m südlich der Ortslage, eine Anlage zum Halten von Rindern. Ca. 380 m östlich der Anlage befindet sich im Anschluss an die Ortslage B. eine weitere (kleinere) Rinderhaltungsanlage (Kühl). Ca. 400 m nordwestlich der Ortslage B. wird eine Putenaufzucht- und -mastanlage (Holz) betrieben, und ca. 500 m südöstlich der Ortslage B. befindet sich die Schweinehaltungsanlage der Schweinezucht B. GmbH. Auf dem Gelände der Klägerin befinden sich zwei von ihren Rechtsvorgängern errichtete Hauptställe (Ställe 2 und 10). Der vor dem Jahr 1990 errichtete Stall 2 war Gegenstand einer Änderungsanzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG vom 29. April 2008 (Beiakte A, Bl. 34 ff.), in der 672 Tierplätze angegeben waren; mit Bescheid vom 7. Mai 2008 stellte der Beklagte fest, dass die nach der Anzeige vorgesehene Umrüstung des mit Festmist betrieben Stalles auf Liegeboxenlaufstall keines Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG bedürfe. Für die Errichtung und den Betrieb des Stalls 10 mit einer Kapazität von 500 Kühen und 180 Kälbern wurde am 13. November 1989 vom Rat des Kreises Salzwedel eine Baugenehmigung erteilt (Beiakte A, Bl. 3 ff.), und unter Datum vom 30. August 1995 genehmigte der Altmarkkreis Salzwedel einen Umbau zu einem Offenstall. Mit Bescheid vom 17. Juli 1995 (Beiakte B, Bl. 329) erteilte das Staatliche Amt für Umweltschutz (StAU) eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Gülle. Mit einer Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 (Beiakte A, Bl. 17 ff.) zeigte die Klägerin an, dass die Anlage mit 800 Tierplätzen (570 in Großvieheinheiten [GV]) betrieben werde. In am 16. Januar 2002 nachgereichten Formblättern gab sie an, dass sich die Gesamtzahl der Tierplätze aus 340 Kuhplätzen, 370 Jungrinderplätzen und 90 Kälberplätzen zusammensetze. Im Abschnitt ‘'Betriebseinheiten“ führte sie als Ställe einen Boxenlaufstall, einen Tieflaufstall, einen Jungrinderstall, einen Kälberstall, einen Anbau für den Krankenstall sowie 20 Kälberhütten auf. Nach dem beigefügten Lageplan befand sich der Jungrinderstall am nördlichen Rand des Betriebsgeländes. Mit Bescheid vom 15. März 2003 (Beiakte A, Bl. 32) teilte das Regierungspräsidium Magdeburg der Klägerin mit, dass sich der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz wie folgt ergebe: „800 Stallplätze bzw. 570 Tierplätze in GV“. Mit Bescheid vom 5. August 2016 stellte der Altmarkkreis Salzwedel fest, dass die zulässige Kapazität der Rinderhaltungsanlage 570 GV nicht überschreiten dürfe, die Haltung der Rinder nur in Stall 2 und Stall 10 erfolgen dürfe und für diese beiden Stallgebäude die insgesamt zulässige Kapazität maximal 710 Rinderplätze unter Einhaltung der festgestellten GV betrage. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 zurück. Über die daraufhin erhobene Klage (4 A 628/17) ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden; in dem Verfahren wurde am 7. November 2017 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 30. September 2016 (Beiakte A, Bl. 105 ff.) zeigte die Klägerin gemäß § 15 BImSchG an, dass sie eine zur Anlage gehörende Bergehalle zur Hälfte als Stall nutze. Es seien ein Krankenstall, ein Abkalbestall und eine Werkstatt errichtet worden. In der Anlage würden insgesamt 687 Rinder und 90 Kälber gehalten. Daraufhin stellte der Altmarkkreis Salzwedel mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 fest, dass die angezeigte Änderung genehmigungsbedürftig sei. Die Klägerin beabsichtige nach ihrer Anzeige eine Änderung des Viehbestandes auf 841,5 GV und damit eine Erhöhung um 48 %. Dies werde zu einer Erhöhung der Emissionsfrachten führen. Den vorgelegten Unterlagen sei nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu besorgen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2017 zurück. Über die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage (4 A 671/17 MD) ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden; auch insoweit wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 (Beiakte A, Bl. 148 ff.) zeigte die Klägerin die Milchviehanlage gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG „erneut“ an. Dabei gab sie an, dass sich (Stand 2001) im Milchviehstall I 300 Tierplätze, im Milchviehstall II 268 Tierplätze und in der Bergehalle 100 Tierplätze für Rinder befänden. Die Kälberiglus dienten der Unterbringung von Kälbern. Am 28. März 2017 beantragte die Klägerin beim Altmarkkreis Salzwedel die Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 4 BImSchG. Gegenstand dieses Antrages waren der Neubau eines Krankenstalls, eines Abkalbestalls, eines Kälberstalls und einer Werkstatt sowie die teilweise Umnutzung der Bergehalle in einen Rinderstall mit Anbau von Schleppdächern und die Umnutzung der Garage als Lager und Abkalbestall. Als Kapazität der geänderten Anlage wurden 638 Rinderplätze und 110 Kälberplätze angegeben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. August 2019 ordnete der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern an, dass in der ehemaligen Garage (Pos. 7 des dem Bescheid beigefügten Lageplans), der Bergehalle, einschließlich deren Schleppdächern (Pos. 15), dem Krankenstall (Pos. 16), dem Abkalbestall (Pos. 19), dem Kälberunterstand (Pos. 21) und den Kälberiglus auf der Festmistplatte (Pos. 5) die Tierhaltung stillzulegen ist; zugleich gab er der Klägerin auf, die in diesen Gebäuden gehaltenen Rinder und Kälber bis zum 14. Oktober 2019 auszustallen. Zur Begründung gab er u.a. an: Bei mehreren Besichtigungen sei festgestellt worden, dass die Anlage dauerhaft mit einem Tierbestand von über 570 GV betrieben werde und Gebäude zur Tierhaltung genutzt würden, ohne dass dafür die erforderlichen Genehmigungen vorlägen. Aus den vorliegenden Genehmigungen und Anzeigen ergebe sich eine zulässige Anlagenkapazität von maximal 710 Rinderplätzen mit umgerechnet 570 GV inklusive Kälber bis 6 Monate in den Stallgebäuden Pos. 2 und Pos. 10. Die Anzahl der GV habe sich mit dem Feststellungsbescheid des Altmarkkreises Salzwedel vom 5. August 2016 nicht verändert. Durch die mit Schreiben vom 30. September 2016 angezeigte Änderung steige die maximal zulässige Tiermassenzahl auf 841,5 GV, für die der Altmarkkreis Salzwedel eine Genehmigungsbedürftigkeit nach dem BImSchG festgestellt habe. Ein atypischer Fall, in dem von einer Teilstilllegung abgesehen werden könne, liege nicht vor, weil die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht gesichert sei. Aus seiner Sicht zeichne sich eine Genehmigungsfähigkeit des Änderungsgegenstandes nicht ab, insbesondere weil keine abschließend prüffähige Immissionsprognose vorliege. Einen am 16. September 2019 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2021 (2 M 158/20) zurückgewiesen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für eine Teilstilllegung der Anlage seien erfüllt. Die Klägerin habe die Anlage gegenüber dem ursprünglich genehmigten Zustand ohne Genehmigung wesentlich geändert. Die Änderungsgenehmigungspflicht ergebe sich aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG. Durch die Änderung der Tierplatzzahl könnten nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Dabei komme es für die Frage nach nachteiligen Auswirkungen nicht darauf an, ob die Auswirkungen der Anlagenänderung negativen Einfluss auf die Immissionssituation im Einwirkungsbereich der Anlage haben können. Bereits der Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zeige, dass auch die bloße Änderung des Emissionsniveaus nachteilige Auswirkungen haben könne, selbst wenn es dadurch nicht zu einer Überschreitung der Gefahren- oder Erheblichkeitsschwelle komme. Es komme auch nicht darauf an, ob sich die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Anlagenänderung im Rahmen der Grenzwertfestsetzungen des vorhandenen Genehmigungsbescheides hielten. Entscheidend sei vielmehr, ob durch die Anlagenänderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden könnten, die von der ungeänderten Anlage nicht zu besorgen gewesen seien. Dies sei hier mit Blick auf Emissionen in Form von Luftverunreinigungen durch Gerüche der Fall. Ausgangspunkt für diese Betrachtung sei hierbei der Tierbestand, wie er in der Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2002 dargestellt worden sei. Existiere nämlich, wie hier, kein Genehmigungsbescheid, müssten die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen den Maßstab für die Änderung bilden. Zwar bewirkten weder die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG noch die behördliche Bestätigung ihres Eingangs eine Legalisierung der betroffenen Altanlage, wie sie der Erteilung einer Genehmigung zukomme. Altanlagen, die von § 67 Abs. 2 BImSchG erfasst werden, genössen aber insoweit Bestandsschutz, als sie ohne Genehmigung weiterbetrieben werden dürften. Daher seien die in der Altanlagenanzeige vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 genannten Zahlen für die anzustellende Betrachtung zugrunde zu legen. Die „erneute Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG“ vom 19. Januar 2017, in der insgesamt 668 Rinderplätze angegeben worden seien, komme hingegen als Ausgangspunkt nicht in Betracht. Der Funktion des § 67 Abs. 2 BImSchG als Übergangsregelung entsprechend könne eine Altanlagenanzeige nicht Jahre später geändert werden. Ebenso wenig kämen die Änderungsanzeigen der Klägerin vom 29. April 2008 sowie vom 30. September 2016 als Ausgangspunkte in Frage. Andernfalls hätte es der Anlagenbetreiber in der Hand, durch mehrere für sich genommen nicht genehmigungspflichtige Änderungen ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren zu umgehen. Danach ergäben sich unter Zugrundelegung der Tierplatzzahlen in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 Geruchsemissionen von 8.209,2 GE/s. Lege man demgegenüber die in der Änderungsanzeige vom 30. September 2016 angegebenen Tierzahlen von 687 Rindern und 90 Kälbern - also die von der Klägerin zuletzt beabsichtigte Belegung - zugrunde, ergäben sich Geruchsemissionen von 10.098 GE/s. Diese Zahlen machten deutlich, dass nicht allein die Zahl der Tierplätze bestimme, wie hoch die Zahl der Großvieheinheiten und die sich daraus ergebenden Geruchsstoffströme seien. Es komme auch darauf an, welches Alter und Geschlecht die in den Ställen untergebrachten Tiere haben. Lege man als Ausgangspunkt der bestandsgeschützten Anlage die (niedrigste) Zahl der GV von 573,1 zugrunde, die der vom Beklagten für maßgeblich erachteten Zahl von 570 GV nahekomme, ergäbe sich bei der von der Klägerin zuletzt beabsichtigten Belegung mit 687 Rindern und 90 Kälbern eine Steigerung der GV und damit eine Erhöhung des Geruchstoffstroms um rund 47 %. Zur Altersstruktur der eingestallten Tiere habe die Klägerin weiterhin keine konkreten Angaben gemacht. Die Genehmigungspflicht des Betriebs der Anlage entfalle auch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, wonach eine Genehmigung nicht erforderlich sei, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering seien und die Erfüllung der sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt sei. Offensichtlich geringfügig seien nachteilige Auswirkungen nur dann, wenn sie ohne nähere Prüfung aus der Sicht einer mit den einschlägigen Sach- und Rechtsfragen vertrauten Behörde vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnten; bedürfe es einer vertieften Prüfung, fehle es an der Offensichtlichkeit. Letzteres sei hier der Fall. Denn für die Frage, welche Geruchsemissionen von der geänderten Anlage ausgehen, komme es nicht allein auf die Zahl der Tierplätze, sondern auch auf die Zahl der GV und der sich daraus ergebenden Geruchsstoffströme sowie auf die Lage, die Beschaffenheit und die Besetzung der einzelnen als Ställe genutzten Gebäude an. Bei einer Steigerung der Zahl der Großvieheinheiten und des Geruchstoffstroms um 47 % könne von einer Geringfügigkeit nicht gesprochen werden. Da sich wegen fehlender Angaben zu Alter und Geschlecht der (Jung-)Rinder die Zahl der jeweils maßgeblichen Großvieheinheiten und damit auch die Geruchsstoffströme nur schwer bestimmen ließen, könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die nachteiligen Auswirkungen „offensichtlich“ gering seien. Ein atypischer Fall, bei dem die Prüfung eines milderen Mittels als die Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG angezeigt sei, liege nicht vor. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des geänderten Betriebs der Anlage sei nicht gegeben. Es sei bislang nicht hinreichend sicher geklärt, ob der Betrieb der geänderten Anlage dazu führe, dass die umliegende Bebauung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt werde. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen dürfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe zurückgegriffen werden, wobei sich aber jede schematische Anwendung der dort bestimmten Immissionswerte verbiete. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen seien etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfinde, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt sei; im Umfang der Vorbelastung seien Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären. Nach Nr. 3.1 der GIRL seien Geruchsimmissionen in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die in Tabelle 1 angegebenen Immissionswerte (relative Häufigkeiten der Geruchsstunden) überschreite, die nach der Tabelle 1 in Wohn- und Mischgebieten 0,10 sowie in Gewerbe-, Industrie- und Dorfgebieten 0,15 der Jahresstunden betrage. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu diene, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssten allerdings Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befinde, deutlich herabgesetzt. Dem entsprechend sähen auch die Begründung und die Anwendungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL vor, dass beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis maximal 0,15 (der Jahresstunden) zur Beurteilung herangezogen werden könnten. Die Begründung und die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gingen im Abschnitt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich - Ortsüblichkeit“ zudem davon aus, dass aufgrund der historischen Entwicklung auch die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen könne. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL seien in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. So seien etwa in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen könne. Gemessen daran habe weder zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestanden, dass die umliegende (Wohn-)Bebauung durch die Nutzung der von der Stilllegungsverfügung betroffenen Gebäude als Ställe unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Vorbelastung keinen zusätzlichen relevanten Geruchsbelästigungen ausgesetzt werde. Im Laufe des behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe die Klägerin zwar eine Reihe von Immissionsprognosen vorgelegt; aus keinem dieser Gutachten folge aber schlüssig, dass die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, der von den Gutachtern für richtig gehaltene Immissionswert von 20 % der Jahresstunden also nicht überschritten werde. Sowohl in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2021 als auch in der mündlichen Verhandlung habe die Klägerin überdies eingeräumt, dass jedenfalls an dem Immissionsort B. 37 unter Berücksichtigung aller vier emittierenden Betriebe in der Ortslage B. eine Gesamtbelastung von 24 % vorliege. Ein atypischer Fall sei auch nicht darin zu sehen, dass die Behörde, wie die Klägerin meine, seit Jahren Kenntnis von den Umständen habe, die jetzt Anlass für eine Teilstilllegung seien. Allein durch jahrelange Duldung setze eine Behörde grundsätzlich keinen einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn die Behörde - anders als hier - eine entsprechende Erklärung abgebe. Der schlichte Hinweis der Klägerin darauf, dass sie einen Antrag nach § 16 Abs. 4 BImSchG bzw. nach § 8a BImSchG gestellt habe, genüge für die Annahme eines, atypischen Falles ebenso wenig. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. a) Soweit die Klägerin „bezüglich umfassender rechtlicher Ausführungen zur Begründung der Klage“ auf den der Begründung des Zulassungsantrages als Anlage beigefügten Schriftsatz vom 19. Juni 2017 verweist, mit dem sie zu dem Entwurf der Teilstilllegungsverfügung und dem Entwurf einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG gegenüber dem Beklagten Stellung genommen hat und dessen Inhalt zum Gegenstand der Antragsbegründung macht, genügt dies nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 14 ZB 16.1715 - juris Rn. 10, m.w.N.). Denn eine „Darlegung“ dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 3 L 233/19 - juris Rn. 2, m.w.N.). b) Die Klägerin wendet ein, es liege keine genehmigungsbedürftige wesentliche Änderung im Sinne des § 16 BImSchG vor. Es sei bereits zweifelhaft, ob von einer „Änderung“ gesprochen werden könne. Eine solche liege vor, wenn eine Abweichung vom Genehmigungsbescheid bestehe und diese Abweichung von der Genehmigung nicht mehr gedeckt sei. Für die Beurteilung einer „Abweichung“ bedürfe es einer Grundlage, welche den Vergleichsmaßstab biete. Der immissionsschutzrechtlich genehmigte Betriebsumfang basiere hier auf mehreren Genehmigungen und Anzeigen, aus denen eine „zulässige Anlagenkapazität“ von maximal 710 Rinderplätzen mit umgerechnet 570 Großvieheinheiten (inkl. Kälber) und die genehmigte Rinderhaltung in den Stallgebäuden (Pos. 2 und Pos. 10) hergeleitet werde. Da für die Anlagenkapazität als solche kein Genehmigungsbescheid vorliege, könne allein auf die Anzeige dieser Altanlage nach § 67 Abs. 2 BImSchG abgestellt werden. Sofern die mit der Anzeige vom 29. Oktober 2001 mit Ergänzung vom 16. Januar 2002 vorgelegten Unterlagen den Maßstab für die Frage der Änderung bildeten, ergebe sich hieraus, dass eine Anlage zur Tierhaltung mit 800 Tierplätzen und 570 Großvieheinheiten (GV) betrieben werde. Zur Verdeutlichung des Anlagenbetriebs sei am 5. August 2016 ein Feststellungsbescheid ergangen, mit dem Anzeigen und Genehmigungen zusammengefasst worden seien. Gegen diesen Bescheid habe sie Widerspruch eingelegt, was verdeutliche, dass sie die Anlage dementsprechend zu betreiben beabsichtige. Beim Abstellen auf das Anzeigeverfahren vom 29. Oktober 2001 und den Feststellungsbescheid liege eine offensichtliche Fehleinschätzung bezüglich der GV und der - zur Tierhaltung genutzten - Anlagen vor. Bei dem Tierbestand, also der Anzahl der gehaltenen Tiere, könne nicht von einer Änderung ausgegangen werden, da es sich hierbei um eine schwankende Zahl handele, die von Tag zu Tag unterschiedlich ausfallen könne. Bezüglich der verfügbaren Tierplätze sei auch keine Änderung ersichtlich. So werde nicht erkennbar, dass sich die Tierplatzanzahl geändert hätte. Soweit der Beklagte auf Grundlage der Altanlagenanzeige vom 16. Januar 2002 das Vorliegen einer Änderung begründe, sei nicht allein auf die in diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen abzustellen. Vielmehr seien die späteren Anzeigeverfahren zu berücksichtigen. Richtig scheine zwar, dass grundsätzlich auf den „letzten Genehmigungsbescheid" abzustellen sei, da es der Anlagenbetreiber andernfalls in der Hand hätte, durch mehrere für sich genommen nicht genehmigungspflichtige Änderungen ein immissionsschutzrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren zu umgehen; dabei solle der Fall erfasst werden, dass durch die nicht genehmigungspflichtige Anzeige einzelner Änderungen die Genehmigungspflicht des Anlagebetriebs umgangen werde. Jedoch könne eine solche Beurteilung keine grundsätzliche „Regelung“ darstellen; der Anlagenbetreiber habe es immer in der Hand, Änderungen vorzunehmen und diese entsprechend der gesetzlichen Regelungen anzuzeigen. Andernfalls könnte in jeder weiteren späteren Änderungsanzeige eine vermeintliche Umgehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gesehen werden könnte. Etwas anderes habe jedoch zwangsläufig zu gelten, wenn die Änderung als solche nur der Anzeige nach § 15 BImSchG bedürfe. In diesem Fall dürfe derjenige, der eine spätere Änderung der bereits zuvor angezeigten Anlage vornehme, nicht schlechter stehen als derjenige, der „erstmalig“ eine Änderung anzeige. Folglich sei allein maßgeblich, ob es sich bei der Änderung um eine solche handele, für die die Anzeige nach § 15 BImSchG genüge. Bei einer anderen Beurteilung würde der Anlagenbetreiber, der zuvor eine (Alt-)Anlage angezeigt habe, gezwungen werden, bei jeglicher Änderung eine Genehmigung einzuholen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Regelung des § 15 BImSchG entgegenstehen und eine unbegründete Belastung darstellen. Daher sei für die Beurteilung einer Änderung nicht stets auf die „Erstanzeige“ abzustellen. Sie, die Klägerin, habe sowohl am 3. Oktober 2016 als auch am 19. Januar 2017 eine Änderung nach § 15 BImSchG angezeigt. In dem Fall, dass die spätere Anzeige der Anlagenänderung im Sinne des § 15 BImSchG erfolgt sei, bilde diese Anzeige die Grundlage, auf der eine Abweichung zu bestimmen sei. Hierbei müsse es sich um eine Anzeige handeln, die der Genehmigung gleichkomme. Das sei der Fall, wenn die Änderung nicht genehmigungsbedürftig sei. Die Änderungsanzeigen vom 3. Oktober 2016 und 19. Januar 2017 bildeten die Grundlage zur Beurteilung einer „Abweichung“. Die Anlage werde gegenwärtig in der gleichen Form betrieben, wie in den letzten Anzeigen geltend gemacht. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Der Betrieb einer Anlage wird geändert, wenn eine Abweichung vom legalen, insbesondere vom genehmigten Anlagenbetrieb vorgenommen werden soll (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2020 - 2 L 70/18 - juris Rn. 69, m.w.N.). Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2021 (2 M 158/20 - juris Rn. 40) bereits ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt für die Frage, ob die Tierhaltungsanlage im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG wesentlich geändert wird, der Tierbestand, wie er in der Altanlagenanzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2002 dargestellt wurde. Darin war eine Zahl von insgesamt 710 Rinderplätzen, davon 340 Kuhplätze und 370 Jungrinderplätze, sowie 90 Kälberplätzen angegeben. Soweit die Klägerin geltend macht, von einer Änderung des Betriebes könne nicht gesprochen werden, weil die Zahl der Tierplätze täglich schwanke, ist dem entgegenzuhalten, dass die in der Altanlagenanzeige vorgegebene Zahl von Tierplätzen ersichtlich den Tierbestand bestimmt, der in der Anlage maximal gehalten werden darf. Entgegen der Auffassung der Klägerin können als Grundlage für die Feststellung einer Abweichung vom bestandsgeschützten Anlagenbetrieb nicht die Änderungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG herangezogen werden. Da Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG keine materielle (immissionsschutzrechtliche) Wirkung haben und daher für die materiell-rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Abweichung vom bisher genehmigten Anlagenbetrieb eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG darstellt, nicht als Ausgangspunkt in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 7 B 6.21 - juris Rn. 13), können erst recht Anzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG, die letztlich auf die Abgabe von Freistellungserklärungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG abzielen, keine geeignete Grundlage für die Beurteilung einer Abweichung sein. Zudem hat eine bloße Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG - anders als eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG (siehe dazu unten c)) - nicht zur Folge, dass die Anlage bzw. ihr Betrieb im angezeigten Umfang ohne Genehmigung geändert werden darf (vgl. Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 15 Rn. 30). Diese Wirkung tritt erst mit Erlass der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ein (vgl. Jarass, a.a.O., § 15 Rn. 39). c) Die Klägerin macht geltend, selbst wenn auf die Unterlagen der Altanlagenanzeige und den Feststellungsbescheid abzustellen sein sollte, bestünden Zweifel an der Richtigkeit dieser Unterlagen. Aus den eingereichten Unterlagen als solchen ergebe sich zwar die geltend gemachte Tierplatzkapazität und die Zahl der GV. Jedoch könne die Anzeige des Anlagenbetreibers noch nicht die Grundlage eines Anlagebetriebs bilden. Vielmehr müsse diese Anzeige eindeutig und hinreichend erkennbar ihrem Inhalt nach bestätigt werden, sodass dem Anlagenbetreiber eine „genehmigungsgleiche“ behördliche Erlaubnis vorliege. Eine solche könnte zwar in dem Feststellungsbescheid vom 5. August 2016 gesehen werden. Jedoch habe sie sich gegen diesen Bescheid gerichtet und damit deutlich gemacht, dass diese „Erlaubnis“ nicht dem Begehren bzw. der Anzeige entspreche. Vielmehr bilde die „Eingangsbestätigung“ des Regierungspräsidium Magdeburg vom 15. Mai 2003 eine entsprechende Anerkennung der Altanlagenanzeige und damit die Grundlage der „Erlaubnis“. Hierbei werde bestätigt, dass die Anlage mit „800 Stallplätzen bzw. 570 Tierplätzen in GVE“ betrieben werde. Eine solche Bestätigung habe keine bindende Wirkung. Die Altanlagenanzeige genieße Bestandsschutz, weshalb die eingereichten Unterlagen die Grundlage zur Beurteilung der Anlage bildeten. Die Zahl der GV werde mit den vorgelegten Unterlagen festgesetzt. Jedoch werde hier durch diese Festlegung der GV die Unmöglichkeit der Nutzung aller Stallplätze begründet. Nach den Berechnungen der Behörden und des Senats im Beschluss vom 11. Mai 2021 sei mit mindestens 573,1 GV zu rechnen, wenn die Zahl von 800 Tieren erreicht werde. Dabei werde auch verdeutlicht, dass eine Zahl von bis zu 684,1 GV erreicht werden könne. Damit überschreite die mögliche Mindest-GV den zugelassenen Wert von 570 GV, obwohl dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit offenstehe, 800 Tiere zu halten. Unabhängig davon, dass der Anlagenbetreiber die GV selbst angezeigt habe, obliege es der zuständigen Behörde zu erkennen, dass die Zahl der Tierplätze und der Großvieheinheiten nicht im Einklang zueinander stünden und dem Anlagenbetreiber somit die Nutzung der angezeigten Tierkapazität unmöglich sei. Durch diese Widersprüchlichkeit der Anzeigebestätigung sei die Aussagekraft des Anzeigeverfahrens zu hinterfragen. Die volle Ausnutzung des angezeigten Anlagebetriebs sei somit - durch die Festlegung der GV - schlichtweg unmöglich. Die Unmöglichkeit der Ausnutzung des angezeigten Anlagenbetriebs begründe eine Widersprüchlichkeit, die wiederum die Unbestimmtheit des Anzeigeverfahren erkennen lasse. Folglich sei auf die maximale mögliche Auslastung der Anlage abzustellen, die bei 684,1 GV liege. Zweifelhaft erscheine, inwieweit ein solches fehlerhaftes Anzeigeverfahren die Grundlage für die Beurteilung einer Abweichung darstellen könne. Zum einen könne ein fehlerhaftes Verfahren nicht dazu führen, eine „genehmigungsgleiche" Grundlage zu begründen. Zum anderen könnte jedoch von der höheren Zahl der Großvieheinheiten ausgegangen werden, welche bei der aktuellen Nutzung nicht zwangsläufig eingehalten werde. Jedenfalls bestehe zumindest bezüglich der genutzten Gebäude eine eindeutige Abweichung. Beim Abstellen auf die Altanlagenanzeige von 2001 läge eine Änderung trotz der Fehlerhaftigkeit des Bescheides vor. Diese Änderung würde sich - bei einer solchen Beurteilung - auf die Lage einzelner Anlagenteile und durch die Änderung der GV auf den Betrieb der Anlage beziehen. Auch diese Einwände überzeugen nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 11. Mai 2021 (a.a.O., Rn. 40) ausgeführt hat, bewirken weder die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG noch die behördliche Bestätigung ihres Eingangs eine Legalisierung der betroffenen Altanlage, wie sie der Erteilung einer Genehmigung zukommt. Altanlagen, die von § 67 Abs. 2 BImSchG erfasst werden, genießen aber insoweit Bestandsschutz, als sie ohne Genehmigung weiterbetrieben werden dürfen. Sie sind insbesondere gegen Stilllegungsverfügungen nach § 20 Abs. 2 BImSchG geschützt, die die (formelle) Illegalität der Anlage zur Voraussetzung haben (vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 67 BImSchG Rn. 28, m.w.N.). Beizupflichten ist der Klägerin zwar darin, dass die auf die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG ergangene Mitteilung des Regierungspräsidium Magdeburg vom 15. März 2003, dass sich der immissionsschutzrechtliche Bestandsschutz auf „800 Stallplätze bzw. 570 Tierplätze in GV“ beziehe, keine Bindungswirkung entfaltet. Die behördliche Bestätigung des Anzeigeneingangs ist als bloße Tatsachenmitteilung anzusehen, von der keine unmittelbaren Rechtswirkungen ausgehen (Hansmann/Röckinghausen, a.a.O., § 67 BImSchG Rn. 30, m.w.N.). Jedoch wird bereits durch die Anzeige die Reichweite der Genehmigungsfreiheit festgelegt; die Freistellungswirkung beschränkt sich auf den in der Anzeige und den Unterlagen beschriebenen Betriebsumfang und kann später nicht mehr erweitert werden (Jarass, a.a.O., § 67 Rn. 24). Da allgemein vom „Bestandsschutz“ nur die nach Art und Umfang unveränderte Nutzung gedeckt ist (vgl. zum Baurecht; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1994 - 4 B 108.94 - juris Rn. 4, m.w.N.), erscheint es - soweit lediglich eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG und keine Genehmigung vorliegt, die eine von der Anzeige abweichende bzw. darüber hinausgehende Nutzung legalisiert - sachgerecht, den aufgrund dieser Anzeige bestandsgeschützten Betriebsumfang als Ausgangspunkt für die Frage zugrunde zu legen, ob danach erfolgte Änderungen des Betriebes eine wesentliche Änderung der Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darstellen. Der Umstand, dass - ausgehend von der in der Anzeige vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 angegebenen Zahl von 340 Kuhplätzen, 370 Jungrinderplätzen und 90 Kälberplätzen - bei Anwendung der Umrechnungsfaktoren nach dem Großvieheinheiten-Schlüssel in Anhang A der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 die Zahl der Großvieheinheiten - je nach Alter und Geschlecht der Jungrinder - zwischen 573,1 und 684,1 beträgt und nicht - wie in der Anzeige angegeben - 570, führt nicht dazu, dass die Anzeige nicht als Ausgangspunkt für die Beurteilung dienen könnte, ob eine wesentliche Änderung im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt. Die Klägerin errechnete die Zahl von 570 Großvieheinheiten offenbar auf der Grundlage der Umrechnungsfaktoren für die Agrarförderung, wie sie im Tierbestandsverzeichnis zu den Anträgen auf Agrarförderung (Bl. 29 der Beiakte A) aufgeführt sind, allerdings für sämtliche Jungrinder- und Kälberplätze mit einem gemittelten Umrechnungsfaktor von 0,5 GV/Tier (340 Kuhplätze x 1,0 GV/Tier) + (460 Jungtiere [einschließlich Kälber] x 0,5 GV/Tier) = 570 GV). Der Umstand, dass die Heranziehung eines gemittelten GV-Schlüssels für Jungtiere in der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (Anhang A) nicht vorgesehen ist, führt nicht zur Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit der Anzeige. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geruchsemissionen sind im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige angegebenen Tierplatzzahlen und Großvieheinheiten im Zweifel die Tierplatzzahlen maßgebend, insbesondere weil die Angabe der Großvieheinheiten nur das Ergebnis eines Rechenschritts darstellt, der von der Richtigkeit und Aktualität des herangezogenen Umrechnungsfaktors „GV/Tier“ abhängt und im Einzelfall fehlerhaft sein kann. In diesem Sinne kann auch die Anzeige der Klägerin ohne weiteres ausgelegt werden. In dem am 16. Januar 2002 eingereichten Anzeigenformular 1 (Bl. 20 der Beiakte A) wurde die Zahl der GV lediglich in Klammern gesetzt, und im Formular 2.1 (Bl. 25 der Beiakte A), in welchem die Tierplätze nach Kuhplätzen, Jungrinderplätzen und Kälberplätzen aufgeschlüsselt wurden, wurden als Maßzahlen für die Kapazität/Leistung der Milchviehanlage nur die jeweiligen Tierplatzzahlen genannt; Angaben zu den entsprechenden Großvieheinheiten wurden hingegen nicht gemacht. d) Die Klägerin trägt vor, selbst wenn eine Änderung auf Grundlage der Altanlagenanzeige angenommen werden würde, fehle es zumindest an der Wesentlichkeit der Änderung. Zwar könnten für die Annahme der nachteiligen Auswirkungen bereits bloße Änderungen des Emissionsniveaus genügen. Bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung der „geänderten Anlage" werde aber zu Unrecht pauschal darauf abgestellt, dass alle 687 Tiere Kühe und Rinder über zwei Jahre alt seien und deshalb mit einem GV-Faktor von 1,2 pro Tier bewertet würden. Allein die Tatsache, dass sie Kälber und Kühe/Rinder halte, deute darauf hin, dass die Kälber auch (teilweise) zu Jungtieren herangezüchtet und folglich nicht nur Kälber und Kühe bzw. Rinder über zwei Jahre gehalten werden. In einer Rinderhaltungsanlage wie ihrer sei davon auszugehen, dass auch Jungtiere vorzufinden seien. Die pauschale Bewertung aller 687 Tiere als „ausgewachsene“ Kühe und Rinder im Alter über zwei Jahren sei nicht nachvollziehbar. Eine nachteilige Auswirkung liege erst vor, wenn eine Belastung der Schutzgüter aus § 1 BImSchG möglich sei. Zwar komme es nicht darauf an, ob sich die möglichen nachteiligen Auswirkungen der Anlageänderung im Rahmen der Grenzwertfestsetzungen des vorhandenen Genehmigungsbescheids hielten. Jedoch sei maßgeblich, ob eine Belastung hervorgerufen werden könnte, die von der „unveränderten" Anlage nicht zu besorgen war. Diesbezüglich fehle es an einer hinreichenden Aufklärung des konkreten Sachverhaltes durch die Behörde. Der Beklagte habe die Stilllegungsanordnung mit der Begründung der fehlenden Genehmigung erlassen, ohne festzustellen, ob eine solche Genehmigung erforderlich sei. Auch bezüglich der Nutzung anderer Gebäude lasse sich keine anderweitige Beurteilung begründen. So befänden sich alle Gebäude auf einem Grundstück, bestehend aus drei Flurstücken, in unmittelbarer Nähe zueinander. Damit sei nicht mit einer Veränderung der „Emissionsquelle" zu rechnen. Die Gerüche, die als Luftverunreinigung bewertet würden, seien zuvor von ihrem Grundstück ausgegangen, was auch weiterhin der Fall sei. Selbst wenn dies anders zu bewerten wäre, fehle es zumindest an der Erheblichkeit der Auswirkung. Aufgrund der Nutzung weiterer Gebäude werde keine zusätzliche schädliche Umwelteinwirkung begründet. Zudem entstehe hierdurch auch keine erhebliche Belastung für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft, da aufgrund der unmittelbaren Nähe der Anlagenteile nicht mit einer zusätzlichen Belastung zu rechnen sei. Folglich werfe die Nutzung der Gebäude nicht die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG neu auf. Auch damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich eine Änderungsgenehmigungspflicht aus § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BImSchG ergibt, weil durch die Änderung der Anlage der Klägerin nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können, die für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Dabei legt der Senat für die Bestimmung der von der Anlage hervorgerufenen Geruchsemissionen die in Anhang A der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 für die einzelnen Tierarten festgelegten Standardwerte für die Tierlebendmasse und die in Nr. 6.1.1 Tabelle 22 der Richtlinie aufgeführten Emissionsfaktoren zugrunde. Für den in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 genannten Tierbestand legt der Senat bei der Berechnung der Großvieheinheiten hinsichtlich der 370 Jungrinder nunmehr zugunsten der Klägerin den höchsten Umrechnungsfaktor von 0,7 GV/Tier für männliche Rinder von ein bis zwei Jahren zugrunde, da in der Anzeige keine weitere Differenzierung der Jungrinderplätze nach Alter und Geschlecht der Tiere entsprechend der VDI-Richtlinie erfolgte. Bei den Kälberplätzen geht der Senat davon aus, dass es sich um Aufzuchtplätze handelt, da in der Anzeige von einem „Milchviehbetrieb mit eigener Aufzucht“ die Rede ist. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht vorgetragen. Danach ergeben sich folgende Geruchsemissionen: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder (über zwei Jahre) 1,2 340 408 12 4.896 Jungrinder (männlich, 1 bis 2 Jahre) 0,7 370 259 12 3.108 Kälberaufzucht 0,19 90 17,1 12 205,2 Insgesamt 800 684,1 8.209,2 Das Verwaltungsgericht ist hinsichtlich des tatsächlichen Umfangs des Anlagenbetriebs von der in der Anzeige der Klägerin vom 30. September 2016 angegebenen Belegung der Anlage mit 687 Rindern und 90 Kälbern ausgegangen. Dass die Vorinstanz insoweit auf den Zeitpunkt der Anzeige vom 30. September 2016 abgestellt hat, greift die Klägerin nicht an. Dann ergeben sich folgende Werte: Mittlere Tierlebendmasse (GV/Tier) Tierzahl GV Emissionsfaktor [GE/(s GV)] Geruchsstoffstrom (GE/s) Kühe und Rinder (über zwei Jahre) 1,2 687 824,4 12 9.892,8 Kälberaufzucht 0,19 90 17,1 12 205,2 Insgesamt 777 841,5 10.098 Dies bedeutet eine Steigerung der Zahl der Großvieheinheiten und des Geruchsstoffstroms um ca. 23 %. Bei dieser Sachlage sind nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 BImSchG im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG möglich. Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den in der Anzeige vom 30. September 2016 angegebenen 687 Rindern nicht nur um Tiere mit einem Alter von über zwei Jahren handele, sondern darunter auch jüngere Tiere seien, für die ein geringerer Umrechnungsfaktor als 1,2 GV/Tier gilt, vermag nicht zu überzeugen. Die Klägerin legt nicht dar, welchen Anteil die Jungrinder mit geringeren Umrechnungsfaktoren richtigerweise am Gesamtbestand haben. Zu Unrecht rügt sie, der Beklagte habe insoweit den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Am 17. Februar 2016 führte der Altmarkkreis Salzwedel eine Kontrolle durch (vgl. Bl. 44 ff. der Beiakte A), bei der er feststellte, dass zu diesem Zeitpunkt ca. 580 Milchkühe, ca. 95 Trockensteher, 5 bis 6 Abkalber und ca. 100 Kälber in der Anlage der Klägerin gehalten wurden. Am 14. Juni 2018 (Bl. 392 ff. der Beiakte B) führte er nochmals eine Kontrolle durch, bei der Mitarbeiter der Klägerin einen tagesaktuellen Bestand von 581 Kühen, 17 tragenden Färsen und 117 Kälbern angaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Tiere den in den Protokollen bezeichneten Tiergruppen falsch zugeordnet wurden. Vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Kontrollen offenbar keine oder nur ganz wenige Jungrinder im Alter von 6 Monaten bis zwei Jahren (wie etwa junge Färsen) gehalten wurden, erscheint die Annahme plausibel, dass auch später solche Jungtiere nicht oder jedenfalls in nicht ins Gewicht fallendem Umfang in der Anlage gehalten wurden bzw. werden, zumal die Klägerin nicht in der Lage ist, eine konkrete Anzahl oder einen konkreten Anteil von Jungrindern zu benennen. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob sich (auch) durch die Verlagerung der Tierbestände innerhalb der Anlage die Emissionslage wesentlich verändert hat. e) Die Klägerin meint, selbst wenn angenommen werde, dass durch die vermeintliche Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, sei zumindest von der offensichtlichen Geringfügigkeit der nachteiligen Auswirkungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auszugehen. Die Berechnung, dass sich der Geruchsstoffstrom um rund 47 % erhöhe, was die Bagatellschwelle deutlich überschreiten und folglich gegen die Geringfügigkeit sprechen würde, sei fehlerhaft. Trotz eindeutiger Aufzeigung der Geruchsemissionen werde davon ausgegangen, dass von der Anzeige vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 der geringste in Betracht kommende Geruchsstoffstrom begründet werde. Jedoch müsse hier mit dem „höchsten“ Wert gerechnet werden, wenn nicht offensichtlich feststehe, welche „Art“ der Tiere gehalten werden. Der Tierbestand habe sich um 23 Tiere verringert. Zwar werde nicht erkennbar, welches Geschlecht und Alter die gehaltenen Tiere hätten. Jedoch könne alleine deshalb nicht zwangsläufig von Rindern und Kühen ausgegangen werden, die über zwei Jahre alt seien. Gleiches gelte für den Wert der Großvieheinheiten. Die Reduzierung des Tierbestandes lasse im Gegenteil darauf schließen, dass diese Zahl und die Geruchsemissionen abnähmen oder zumindest gleich blieben. Auch bezüglich der Nutzung weiterer Gebäude zur Tierhaltung sei keine wesentliche Änderung erkennbar, die gegen die offensichtliche Geringfügigkeit spreche. Vielmehr reduziere sich der Tierbestand und werde auf mehrere Gebäude der Anlage aufgeteilt, weshalb eine geringere Emissionsbelastung zu erwarten sei. Auch diese Einwände greifen letztlich nicht. Wie oben bereits dargelegt, bleibt weiterhin unklar, welchen Anteil die Jungrinder im Alter von sechs Monaten bis zwei Jahren am gesamten Tierbestand haben, und welches Alter und Geschlecht die einzelnen Tiere dieser Kategorie haben, so dass anhand der VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 Anhang A nicht genau bestimmt werden kann, wie viele Großvieheinheiten zugrunde zu legen sind und welche Emissionen die Tiere insgesamt hervorrufen. Der Umstand, dass die Zahl der Tierplätze insgesamt etwas geringer ist als im Zeitpunkt der Anzeige vom 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002, bedeutet nicht zwangsläufig, dass sich auch die Zahl der Großvieheinheiten verringert hat. Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Zahl der Jungrinder sowie ihr Alter und Geschlecht an. Zwar dürfte - wie oben bereits ausgeführt - zugunsten der Klägerin für die Berechnung der Großvieheinheiten für den am 29. Oktober 2001 / 16. Januar 2002 angezeigten Bestand von 370 Jungrindern der höchste Umrechnungsfaktor von 0,7 GV/Tier zugrunde zu legen sein. Dann ergäbe sich - wie oben dargelegt - eine Erhöhung der Geruchsemissionen um ca. 23 %. Aber auch dies würde noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass die nachteiligen Auswirkungen der Änderung offensichtlich gering sind. f) Die Klägerin beanstandet, es handele sich (zumindest) um einen atypischen Fall, der eine Ermessensentscheidung erfordere, die hier nicht stattgefunden habe. Aus den geltend gemachten Gründen sei nicht von einer Umwelteinwirkung auszugehen. Sie reduziere ihren Tierbestand um 23 Tiere. Zwar stehe nicht fest, welches Alter die gehaltenen Tiere hätten, alleine hieraus ergebe sich aber noch kein Grund zur Stilllegung der Anlage. Die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Betriebs liege vor, da keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Die in Nr. 3.1 der GIRL genannten Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete stellten lediglich eine Orientierungshilfe dar. Bei Geruchsimmissionen sei die Schwelle der Erheblichkeit nicht bestimmt, weshalb der Einzelfall maßgeblich sei. Folglich erscheine bereits zweifelhaft, inwieweit auf die Werte der GIRL abzustellen sei. So könne auch bei Überschreitung der Grenzwerte der GIRL ein offensichtlich genehmigungsfähiges Vorhaben bzw. ein den Anforderungen entsprechendes Vorhaben vorliegen. Folglich genüge die vermeintliche Überschreitung der Grenzwerte der GIRL nicht, um die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit und einen atypischen Fall zu verneinen. Da es sich um eine unwesentliche „Änderung“ handele, würden die umliegenden Bebauungen auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Somit entspreche die Anlage weiter den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Des Weiteren sehe die GIRL für Fälle der Landwirtschaft am Dorfgebiet keine konkrete fest vorgeschriebene Regelung vor. In Einzelfällen seien Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 25 % zugelassen worden. Durch die vorgelegten Prognosen und Gutachten habe sie hinreichend deutlich gemacht, dass das Vorhaben keinen immissionsschutzrechtlichen Bedenken unterliege. Auch eine Ergänzung und Erläuterung zum Gutachten (17.075 M-A) sei am 13. Juli 2018 angefertigt und vorgelegt worden. Aus den Immissionsprognosen und den Gutachten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage nicht genehmigt werde. Ein Anlagenbetreiber, der alles seinerseits Erforderliche getan habe, um den Nachweis der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit zu erbringen, begründe hinreichend die Genehmigungsfähigkeit der Anlage. Auch das Vertrauen des Anlagenbetreibers auf die Legalität des Vorhabens begründe einen atypischen Fall. Vorliegend würden die Anlage bzw. der Betrieb nicht wesentlich geändert. Die bereits geduldete Anlage begründe einen Vertrauensschutz, der sich auf die „Änderungen“ auswirke. Auch diese Einwände verfangen nicht. Festzuhalten ist zunächst, dass für die Beurteilung der (offensichtlichen) Genehmigungsfähigkeit der Änderung im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Beklagten in der Antragserwiderung - die seit dem 1. Dezember 2021 geltende Neufassung der TA Luft vom 18. August 2021, die in Nr. 4.3.2 und Anhang 7 Vorgaben für die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen enthält, nicht heranzuziehen sein dürfte. Denn nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft 2021 sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die Klägerin hat bereits am 28. März 2017 einen Antrag nach § 16 Abs. 4 BImSchG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt. An der Vollständigkeit dieses Antrags dürfte der Umstand, dass sich aus den vorgelegten Immissionsprognosen die Genehmigungsfähigkeit der Änderung nicht ergibt, nichts ändern. Denn Voraussetzung der Vollständigkeit der Unterlagen ist nicht, dass sie die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens belegen; es ist nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG: Urteil des Senats vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 - juris Rn. 317, m.w.N.). Beizupflichten ist der Klägerin darin, dass die bislang von der Rechtsprechung regelmäßig herangezogene Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsanlagen verursachten Gerüche lediglich eine Orientierungshilfe darstellt und sich jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte verbietet (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 12). Als Orientierungswerte entbinden sie nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinandertreffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 9, m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass der GIRL für die Frage, ob ein (Änderungs-)Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, keine Bedeutung zukommt. Soweit die in Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL für die dort genannten Nutzungsgebiete aufgeführten Immissionswerte von 0,10 bzw. 0,15 Geruchsstunden im Jahr überschritten werden, hat dies zumindest zur Folge, dass die Frage, ob ein (Änderungs-)Vorhaben unzumutbare Geruchsimmissionen hervorruft, der näheren Prüfung bedarf. Allein dies spricht dafür, dass von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit regelmäßig dann nicht gesprochen werden kann, wenn diese Immissionswerte überschritten werden. Im Übrigen wird in Nr. 3.1 der GIRL selbst klargestellt, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ausreicht, sondern regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung ist, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen. Nach Nr. 5 der GIRL ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u.a. dann nicht ausreichend, wenn trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL wird zu Nr. 3.1 ausgeführt, dass in speziellen Fällen auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich sind. Beispielhaft wird genannt, dass in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann. Für Wohngebäude im Außenbereich wird wegen des geringeren Schutzanspruchs nach Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich die Heranziehung eines Wertes bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche als möglich dargestellt. Liegen die Geruchsimmissionen über 0,15 Geruchsstunden im Jahr, bedarf es mithin auch nach der GIRL im Einzelfall einer genaueren Prüfung der örtlichen Verhältnisse, was gegen eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens spricht, das maßgeblich zu Immissionen in dieser Größenordnung beiträgt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus keinem der vorgelegten Gutachten ergebe sich schlüssig, dass der vom Gutachter für richtig gehaltene Wert von 20 % der Jahresstunden eingehalten werde, hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Ihr Vortrag, in Einzelfällen seien Geruchsstundenhäufigkeiten von bis zu 25 % zugelassen worden, verfängt schon deshalb nicht, weil diese Fälle - entsprechend der Begründung und Anwendungshinweise zur GIRL - die zumutbare Immissionsbelastung von Wohngebäuden im Außenbereich betrafen (vgl. etwa NdsOVG, Urteil vom 10. Februar 2022 - 1 LB 20/19 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 9. August 2018 - 15 CS 18.1285 - juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - juris Rn. 79). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, inwieweit eine Wohnnutzung im Außenbereich betroffen ist, vielmehr geht es um Geruchsbelästigungen in der Ortslage B., insbesondere am Immissionsort B. 37, für den nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine Gesamtbelastung von 24 % Geruchsstunden im Jahr ermittelt wurde. Im Übrigen bedarf es auch bei einer Außenbereichslage eines Wohngebäudes einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat (OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015, a.a.O.). Auch der von der Klägerin ins Feld geführte Vertrauensschutz begründet keinen atypischen Fall. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. Mai 2021 (a.a.O., Rn. 33) ausgeführt hat, setzt die Behörde allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde, jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt. Die Klägerin trägt keine neuen Gesichtspunkte vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher - entscheidungserheblicher - Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Gemessen daran hat die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht aufgezeigt. Sie verweist lediglich auf ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und trägt (ergänzend) vor, es werde nicht deutlich, auf welche immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte abzustellen sei, und in tatsächlicher Hinsicht sei nicht hinreichend erkennbar, welche „Art“ der Tiere gehalten werde und mit welchen Emissionen zu rechnen sei. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen - soweit sie sich hier überhaupt stellen - mit besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Das Verwaltungsgericht hat sich, was die fehlende offensichtliche Genehmigungsfähigkeit anbetrifft, maßgeblich darauf gestützt, dass sich aus keinem der vorgelegten Gutachten schlüssig die Einhaltung des von den Gutachtern für richtig gehaltenen Immissionswerts von 20 % der Jahresstunden ergebe und für einen Immissionsort eine Immissionsbelastung von 24 % der Jahresstunden vorliege. Auf die Frage, ob hier die Immissionswerte nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL, der für Randlagen zum Außenbereich vielfach herangezogene höhere Wert von 20 % der Jahresstunden oder ggf. ein dazwischen liegender Wert maßgeblich ist, kommt es damit nicht an. Dass der von der Klägerin angesprochene Immissionswert von 25 % der Jahresstunden nur für solche Wohnnutzungen herangezogen werden kann, die im Außenbereich liegen, ergibt sich - wie oben aufgezeigt - aus bereits vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beantwortung der Frage, welche „Art“ der Tiere (Kühe und Rinder über 2 Jahre, weibliche Rinder 1 bis 2 Jahre, männliche Rinder 1 bis 2 Jahre, weibliche Rinder 0,5 bis 1 Jahr, männliche Rinder 0,5 - 1 Jahr, Kälber bis 6 Monate) sich in welcher Anzahl in der Anlage der Klägerin befinden, besondere Schwierigkeiten bereiten soll. Steht dies fest, lässt sich anhand des Anhangs A zur VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 auch bestimmen, mit welchen Geruchsemissionen zu rechnen ist. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 3, m.w.N.). Die Klägerin möchte geklärt wissen, ob in der Ortslage eine erhöhte Geruchsstundenhäufigkeit zulässig ist, weil von der Anlage der Klägerin in ihrer geänderten Fassung nur 8 % der Geruchsstundenhäufigkeiten und damit nur ein Drittel der Geruchsimmissionen insgesamt ausgehen. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargelegt, weil nicht erkennbar ist, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Frage liegen soll. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Bemessung des Streitwerts der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).