Beschluss
2 L 95/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Pferdestall "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn er durch die Zuordnung zu dem Betrieb nicht erschöpfend geprägt wird (hier: Obstbaubetrieb).(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Pferdestall "dient" einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn er durch die Zuordnung zu dem Betrieb nicht erschöpfend geprägt wird (hier: Obstbaubetrieb).(Rn.14) I. Der Kläger wendet sich gegen eine Rückbauverfügung des Beklagten für einen Pferdestall auf einem im Außenbereich gelegenen Grundstück. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung …, Flur …, Flurstück ... Auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück befindet sich eine Streuobstwiese. Hierauf errichtete der Kläger ohne Baugenehmigung einen Pferdestall für 3 Pferde. Der vierseitig geschlossene Stall ist ca. 8 m lang, ca. 4 m breit und ca. 3,20 m hoch. Die Außenwände bestehen aus Kanthölzern mit äußerer Holzverschalung. Das Dach ist ein Pultdach. Als Fundamente dienen ca. 25 cm starke Betonstreifenfundamente. Der Fußboden besteht aus Betonverbundsteinpflaster. Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2017 eine Rückbauverfügung, mit der er dem Kläger aufgab, den Pferdestall innerhalb von 2 Monaten nach Bestandskraft dieser Verfügung vollständig zurückzubauen. Zur Begründung führte er aus, der Stall sei formell und materiell illegal. Der Pferdestall bedürfe einer Baugenehmigung. Der Pferdestall gehöre auch nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben, da der Kläger kein Landwirt sei und es aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts auch nicht geboten sei, auf einer Streuobstwiese abgelegen von der Hofstelle einen Pferdestall zu errichten. Der Pferdestall beeinträchtige i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche, insbesondere naturschutzrechtliche Belange. Bei diesem Sachverhalt könne gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA eine Rückbauverfügung erlassen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2017 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. Der Pferdestall sei formell illegal, d.h. nicht genehmigt, obwohl er gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigungsbedürftig sei. Er sei auch materiell illegal. Er befinde sich im Außeneberich i.S.d. § 35 BauGB. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sei nicht gegeben. Insbesondere diene er nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei der vom Kläger betriebenen Pferdehaltung handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um eine reine Hobbyhaltung. Der Pferdestall sei als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da er öffentliche Belange beeinträchtige, insbesondere Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Darüber hinaus lasse er die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung würde eine nicht übersehbare Vorbildwirkung mit sich bringen. Die auf § 79 Satz 1 BauO LSA gestützte Verfügung lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Mit Urteil vom 28. Juni 2018 - 4 A 763/17 MD - wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers ab. Die Errichtung des Pferdestalls auf dem Grundstück in … sei formell und materiell rechtswidrig. Der Pferdestall diene nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei dem Kläger liege kein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Bei der von ihm teils verwirklichten, teils geplanten Nutzung von Flächen für Obstbau, Kleintierhaltung und Pferdezucht handele es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb. Der vom Kläger begonnene und zur Intensivierung vorgesehene Obstbau sei nicht geeignet, einen landwirtschaftlichen Betrieb mit hinreichender Nachhaltigkeit zu belegen. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Obstbäumen, des hohen Pflückaufwands, der schwierigen Vermarktung und des geringen Preisniveaus könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich mit dem Obstbau ein Gewinn erzielen lasse, der die gebotene Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens belegen könne. Der Kläger habe keine schlüssige Rentabilitätsberechnung vorgelegt. Insbesondere habe er keinerlei belastbare Angaben zu den mit dem Obstbau verbundenen Kosten gemacht. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Errichtung des Pferdestalls einem landwirtschaftlichen Betrieb „diene“. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf den Obstbau als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden könne, würde die Errichtung des Pferdestalls keinen funktionalen Zusammenhang zu dem (unterstellten) landwirtschaftlichen Unternehmen aufweisen. Der Obstbaubetrieb erfordere nicht, dass auf den Obstwiesen und Obstplantagen ein Pferdestall für drei Pferde errichtet werde, von denen lediglich ein Tier zur (Hobby-)Zucht verwendet werde. Die Errichtung des Pferdestalls sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nicht zulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige (§ 35 Abs. 2 BauGB). Ihm stünden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der Standort befinde sich auf einer Streuobstwiese und damit auf einem gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 7 NatSchG LSA geschützten Biotop. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen könnten, seien verboten. Durch die Errichtung eines Pferdestalls auf der Streuobstwiese werde ein Teil der Fläche der Nutzung als Biotop entzogen und dadurch erheblich in der geschützten Funktion beeinträchtigt. Der Unterwuchs auf der beanspruchten Fläche werde durch den Pferdestall vernichtet und stehe damit nicht mehr den Kleinstrukturen und Tierarten, die sonst eine Streuobstwiese ausmachten, zur Verfügung. Für die Annahme einer Beeinträchtigung sei es unerheblich, dass der Anteil der artfremd in Anspruch genommenen Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des geschützten Biotops gering sei. Eine Befreiung von dem in § 30 Abs. 2 BNatSchG geregelten Verbot nach § 30 Abs. 3 BNatSchG scheide aus, da ein Ausgleich der Beeinträchtigung nicht möglich sei. Hierzu bedürfte es der Herstellung zusätzlicher unversiegelter Flächen im Eingriffsraum. Das Vorhaben lasse ferner die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Den Begriff der Splittersiedlung könnten auch bauliche Anlagen erfüllen, die nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Die Zulassung des Pferdestalls würde dazu führen, dass ein Bauwerk - das erste in der Umgebung - außerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Außenbereich errichtet würde. Auf die Gefahr, ob das Vorhaben andere Bauvorhaben nach sich ziehen würde, komme es nicht an. Davon abgesehen bestehe unabhängig davon, ob der Pferdestall von der Straße aus sichtbar sei oder nicht, die Gefahr, dass Grundstücksnachbarn in der Umgebung von der Existenz des Pferdestalls erführen und Interesse an einer vergleichbaren Nutzung des Außenbereichs entwickelten. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu der Einschätzung gelangt, dass bei ihm kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege. Das Verwaltungsgericht habe angenommen, dass sich eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung nicht belegen lasse, obwohl er über landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen von insgesamt 6 ha verfüge und über landwirtschaftliche Geräte zur Futtergewinnung. Zwar sei die Pferdehaltung bislang ohne Gewinnerzielung erfolgt. Maßgeblich sei jedoch die perspektivische Gewinnerzielung. So könnten insbesondere Nebenerwerbsstellen dann landwirtschaftliche Betriebe sein, wenn sie darauf ausgerichtet seien, dem Betreiber neben seinem Hauptberuf weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich abzusichern. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Maßgeblich sei das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht. Hier sei zu berücksichtigen, dass seine aus 6 ha bestehende Gesamtnutzungsfläche für eine Nebenerwerbsstelle relativ groß sei. Dies stehe einem lediglich hobbymäßig betriebenen Obstanbau mit gleichzeitiger Pferdehaltung entgegen. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit und das hierauf angelegte Betriebskonzept sei zum einen zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft seit der Wende ausgeübt werde. Hierauf aufbauend erfolge eine Intensivierung des Obstbaus seit dem Jahr 2007. Vermehrt würden Neuanpflanzungen ab dem Jahr 2016 vollzogen. Erste Ertragssteigerungen hätten hieraus im Jahr 2018 resultiert. Die Besonderheit des Betriebskonzepts liege vorliegend darin, dass er seine Nutzflächen als Weideflächen und Flächen zur Gewinnung von Futtermitteln einerseits und als Obststreuwiesen/Obstplantagen andererseits nutzen könne. Durch das Weiden der Pferde entstehe der positive Effekt, dass der Pflegeaufwand der Flächen erheblich reduziert werde, da Mäharbeiten kaum noch erforderlich seien. Gleichzeitig erfolgten Einsparungen bei der Futtermittelbereitstellung, da die Futtergewinnung über die Flächen selbst betrieben werde. Aus dieser Kombination resultiere der Vorteil, dass es im Hinblick auf den Obstbau zu geringerem Schädlingsbefall komme, da das von den Bäumen herabgefallene Obst sofort von den Pferden verzehrt werde und somit eine Vermehrung der Schädlinge auf biologische und ökologische Art und Weise vermieden werden könne. Die Pferde bildeten quasi den Schafbeweidungsersatz. Die Kombination des Obstanbaues mit der Weideflächennutzung und damit Pferdehaltung stelle eine sehr vorteilhafte Kombination dar, die bei weiterer Intensivierung des Obstbaus und planmäßiger Fortsetzung der Pferdezucht bereits in nächster Zukunft äußerst positive Gewinnprognosen nach sich ziehen werde. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung ergebe sich zudem daraus, dass er nach seinem bevorstehenden Eintritt in das Rentenalter seine gesamte Arbeitskraft dem landwirtschaftlichen Betrieb widmen werde. Der positive Effekt, dass aus diesem Grund keine zusätzlichen Personalkosten in Ansatz zu bringen seien, führe zu dem Ergebnis, dass aufgrund der geringeren Ausgaben die zu erwartenden Einnahmen zu einem stetigen Gewinn führen würden. Der Betrieb solle später entweder von seinen Kindern/Enkelkindern fortgeführt werden oder aber insgesamt als landwirtschaftlicher (rentabler) Betrieb veräußert werden. Er verfüge über Nutzflächen in einem Gesamtumfang von 6 ha. Zu seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen gehörten drei Teilgrundstücke, auf denen Obstanbau betrieben werde. Der Bestand auf den Obstanbauflächen setze sich aus zahlreichen Obstbäumen verschiedener Sorten zusammen. Sein Obstanbau umfasse etwa 18 Sorten Kirschen, 14 Sorten Äpfel, 5 Sorten Birnen, 9 Sorten Pflaumen und 3 Sorten Pfirsiche. Er vollziehe eine Umstellung der Sorten, was einen etwas längeren Prozess einnehme, jedoch zu wesentlich höheren Erträgen innerhalb der nächsten 5 Jahre führen werde. Für das nächste Jahr plane er weitere Veredelungen. Der Trend gehe eindeutig zu einer stetig steigenden Nachfrage nach Bioobst. Diesen Anforderungen werde er mit dem von ihm angebauten Obst gerecht. Ohne Personalkosten aufwenden zu müssen, beabsichtige er verschiedene Verwertungskonzepte umzusetzen. So steige die Nachfrage von Kunden, die das Obst zu etwas reduzierten Preisen selbst pflücken möchten. Auch sei vermehrt nachgefragt worden, ob das Obst zum Zwecke der Vermostung als Fallobst aufgesammelt werden könne. Beide Varianten vermieden auch bei künftig höheren Ernten den Anfall von zusätzlichen Personalkosten. Des Weiteren habe er bereits Gespräche geführt, dass im nächsten Jahr eine Obstabnahme in Form von Pflaumen und Kirschen zur Likör- und Obstbrandproduktion erfolgen werde. Schließlich werde der Kirschenverkauf über die Vermarktung der ohnehin an vielen Standorten befindlichen Spargelstände realisiert werden. Auch hierzu habe er schon entsprechende Absprachen für das nächste Jahr getroffen. Des Weiteren sei die Anschaffung eines weiteren Traktors mit sämtlichen Gerätschaften, die im Obstbau erforderlich seien, für das Unternehmen erfolgt, in dem er hauptberuflich tätig sei. Auf die Nutzung dieses Traktors könne er jederzeit zurückgreifen. Insgesamt habe er 3 Traktoren und sämtliche notwendigen Gerätschaften zur Verfügung, um die auf den von ihm bewirtschafteten Flächen anfallenden Arbeiten maschinell durchführen zu können. Nach alledem habe er ein schlüssiges Betriebskonzept, welches künftig insbesondere aus der Kombination der Pferdehaltung und dem Obstanbau und dem wechselseitigen Vorteil profitieren solle und könne und gleichzeitig den Charakter der Streuobstwiese erhalten solle. Hierzu sei jedoch zwingend erforderlich, dass die auf den Obstplantagen und Obstwiesen gehaltenen Pferde eine Unterstellmöglichkeit hätten, die ihnen Schutz bei widrigen Witterungsbedingungen biete, dies insbesondere aufgrund der chronischen Erkrankung bei drei der gehaltenen Pferde. Ärztlicherseits sei attestiert worden, dass eine entsprechende Unterstellmöglichkeit erforderlich sei. Künftig seien aus der Kombination des Obstbaus mit der Pferdehaltung/Pferdezucht Gewinne zu erzielen. Die mit dem Obstbau verbundenen Kosten könnten vernachlässigt werden, da sie sehr gering seien. So seien keine Personalkosten aufgrund seiner eigenen Tätigkeit zu erwarten. Kosten fielen lediglich im Zusammenhang mit der Pferdehaltung an. Die in den zurückliegenden Jahren bereits begonnene Intensivierung des Obstbaus habe dazu geführt, dass er im Geschäftsjahr 2018 einen Gewinn erwirtschaften werde. Das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes verneint, obwohl es den tatsächlichen Umfang des Bestandes der Streuobstwiesen und Obstplantagen nicht hinreichend ermittelt habe. Es liege somit ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor. In der mündlichen Verhandlung sei er lediglich nach einem Betriebskonzept und den Gewinnen und Verlusten befragt worden. Maßgeblich sei jedoch auch der außerordentlich umfangreiche und vielfältige Baumbestand. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 - juris Rn. 7). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein, wenn sie darauf ausgerichtet ist, dem Betreiber - neben seinem Hauptberuf - weitere Einnahmen zu verschaffen und damit seine Existenz wirtschaftlich zusätzlich abzusichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 67.82 - juris Rn. 16). Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können jedoch auch andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, kann die Annahme, dass ein langjährig geführter Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht erschüttern. Nachweise werden jedoch in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 - a.a.O. Rn. 8). Gemessen daran dürfte es sich bei dem vom Kläger betriebenen Obstanbau mit Pferdehaltung nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handeln. Es spricht viel dafür, dass es an der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs fehlt, da dieser auf Dauer nicht rentabel zu betreiben sein dürfte. Zwar spricht für die Rentabilität, dass er über eine relativ große Anbaufläche mit zahlreichen Obstbäumen und einer Vielzahl von Obstsorten verfügt, dass die Tätigkeit seit der Wende durchgehend ausgeübt wurde, dass in der Vergangenheit eine Intensivierung des Obstbaus verbunden mit Neuanpflanzungen erfolgt ist und dass der Kläger über die notwendigen landwirtschaftlichen Gerätschaften verfügt, um die auf den von ihm bewirtschafteten Flächen anfallenden Arbeiten maschinell durchzuführen. Ebenso ist von Bedeutung, dass der Betrieb nur relativ geringe Kosten verursacht, zumal der Kläger auch an Selbstpflücker als Kunden denkt und keine Angestellten hat. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel an der Rentabilität des Betriebs. Das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) hat in seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 eingeschätzt, dass der Kläger keinen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreibt, sondern lediglich eine Hobbytierhaltung und eine Bewirtschaftung von Obstflächen aus Liebhaberei. Es lägen kein landwirtschaftliches Betriebskonzept für eine Betriebsgründung, keine Rentabilitätsberechnung mit einer Gewinnausweisung und kein Nachweis über eine landwirtschaftliche Mindesttätigkeit vor. Der Umfang und die Art der Pferdehaltung lasse nachhaltig existenzsichernde Einkünfte des Klägers nicht erwarten. Der Obstbau beruhe auf einer Obststreuwiese mit vorwiegend alten Hochstämmen. Ein Umbau in eine Mischplantage solle durch Veredelung der alten Sorten und Neupflanzungen erfolgen. Die extensive Bewirtschaftung von Hochstämmen sei auch bei einer zukünftigen Ertragssteigerung unter finanziellen Gesichtspunkten nicht rentabel zu gestalten (hoher Pflückaufwand, niedrige Qualitätserwartung, schwierige Vermarktung, geringes Preisniveau). Auch im Rahmen einer Prognosebeurteilung für die Zukunft könne bei der vorhandenen Faktorenausstattung nicht von der Existenz bzw. der Entwicklung zu einem lebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund dürften nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb des Klägers die Rentabilität fehlt, so dass ein Rentabilitätsnachweis an Hand konkreter Zahlen zu führen wäre. Konkrete Angaben zu den von ihm erwarteten Erträgen und den mit seinem Betrieb verbundenen Kosten, die zwar gering, aber dennoch nicht vollständig zu vernachlässigen sein dürften, hat der Kläger jedoch auch im Berufungszulassungsverfahren nicht vorgelegt. Damit ist nicht ersichtlich, ob die auf seinen Betrieb entfallenden Einnahmen nach Abzug der korrespondierenden Ausgaben ausreichen, um seine eigene in den Betrieb eingebrachte Arbeitskraft auch nur mit dem fiktiven Mindestlohn zu honorieren (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 1 LA 126/18 - juris Rn. 6). Damit dürfte davon auszugehen sein, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund liegt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vor, soweit das Verwaltungsgericht den tatsächlichen Umfang des Bestandes der Streuobstwiesen und Obstplantagen nicht ermittelt hat. Die Frage, ob der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, insbesondere eine von dieser Vorschrift auch erfasste landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle, betreibt, kann vorliegend letztlich offenbleiben. Denn die Voraussetzungen der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sind jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil der Pferdestall einem etwaigen landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht "dient" (dazu 2). 2. Der Kläger wendet sich auch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne nicht angenommen werden, dass die Errichtung des Pferdestalls dem landwirtschaftlichen Betrieb "diene". Das Verwaltungsgericht habe den funktionalen Zusammenhang zwischen seinem (unterstellten) landwirtschaftlichen Unternehmen und dem Pferdestall verneint. Es habe insoweit lediglich ausgeführt, ein Obstbaubetrieb erfordere es nicht, dass auf den Obstwiesen und Obstplantagen ein Pferdstall für drei Pferde errichtet werde. Es habe sich dabei jedoch nicht mit der angestrebten besonderen ökologisch sehr sinnvollen Gestaltung des Betriebs in der Kombination der Beweidung der Obstwiesen und Obstplantagen auseinandergesetzt, die zwingend die Errichtung des Pferdestalles erfordere. Auch diese Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "dient". Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Deshalb reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal "Dienen" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Es muss dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 - juris Rn. 17 und vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - juris Rn. 22). Gemessen daran kann nicht angenommen werden, dass der Pferdestall dem Obstbaubetrieb des Klägers "dient". Zwischen dem Obstbau und dem Pferdestall besteht kein funktionaler Zusammenhang. Das gilt auch dann, wenn man annimmt, dass die Beweidung der Streuobstwiese durch die Pferde eine Funktion im Rahmen des Obstbaubetriebes erfüllt. Es mag zwar sein, dass die Beweidung der Obstwiesen und Obstplantagen eine ökologisch sinnvolle Gestaltung des Betriebs darstellt und deshalb die Pferdehaltung ein zweckmäßiger Teil des Obstbaubetriebes ist. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass dies die Errichtung des Pferdestalls auf der Streuobstwiese erfordert. Soweit der Kläger geltend macht, es sei zwingend erforderlich, dass die auf den Obstplantagen und Obstwiesen gehaltenen Pferde eine Unterstellmöglichkeit hätten, die ihnen Schutz bei widrigen Witterungsbedingungen biete, insbesondere aufgrund der chronischen Erkrankung bei drei der gehaltenen Pferde, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Verfassung der konkreten Pferde spielt insoweit keine Rolle, da im vorliegenden Zusammenhang die objektive Funktion des Pferdestalls maßgeblich ist. Zudem wird der Pferdestall ersichtlich nicht durch die Zuordnung zu dem Obstbaubetrieb des Klägers erschöpfend geprägt, da dieser in erster Linie der hiervon unabhängigen Unterbringung der Pferde dient und deren Funktion im Rahmen des Obstbaubetriebs nur von untergeordneter Bedeutung ist. 3. Der Kläger trägt weiter vor, dem Vorhaben stünden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegen. Die geschützte Streuobstwiese werde in ihrem Bestand in keiner Weise beeinträchtigt. Der Anteil der Fläche, der durch die Errichtung des Pferdestalls tangiert sei, nämlich der Unterwuchs auf der bebauten Fläche, sei im Verhältnis zu der Gesamtfläche verschwindend gering. Es handele sich lediglich um die Streifenfundamente, unter denen kein Unterwuchs möglich sei. Diese wiesen eine Gesamtfläche von ca. 13 m2 aus, während die Streuobstwiese insgesamt über 24.000 m2 verfüge. Das Verwaltungsgericht führe insoweit aus, es sei unerheblich, dass der Anteil der betroffenen Fläche im Vergleich zur Gesamtfläche des geschützten Biotops gering sei. Dem könne nicht gefolgt werden. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verbietet Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen "erheblichen" Beeinträchtigung geschützter Biotope führen könnten. Vorliegend folge aus der Tatsache, dass lediglich ein verschwindend geringer Anteil der Streuobstwiese betroffen sei, dass die Beeinträchtigung lediglich geringfügig sei. Des Weiteren ergebe sich die Geringfügigkeit von Beeinträchtigungen in Folge der Pferdestallerrichtung auch daraus, dass ebenso wie unter den Streifenfundamenten an in unmittelbarer Nähe befindlichen Stellen, wo felsiger Untergrund vorhanden sei, ohnehin teilweise kein Bewuchs gegeben sei. Eine "erheblichen" Beeinträchtigung oder gar einer Zerstörung des Biotops im Sinne des BNatSchG sei mithin nicht gegeben. Damit falle die vorliegende Errichtung des Pferdestalls nicht unter das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG. Auch diese Ausführungen des Klägers greifen nicht durch. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der gelisteten Biotope führen können, verboten. Unter Zerstörung versteht man die irreparable Schädigung eines Bestandes mit der Folge des gänzlichen Verlustes des Biotops. Der Terminus "erhebliche Beeinträchtigung" bleibt im Ausmaß hinter der Zerstörung zurück und meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Erfasst werden damit Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern. Als erheblich wird man eine Beeinträchtigung bezeichnen können, die ein Biotop im negativen Sinne so verändert (gemessen an den Definitionen und Erläuterungen der BfN-Liste und an den typischen Anforderungen der jeweils zu schützenden Arten und Lebensgemeinschaften), dass dies von einem gutwilligen, mit gesundem Menschenverstand ausgestatteten Betroffenen (in der Regel dem jeweiligen Grundstückseigentümer/-besitzer) erkannt werden kann; der Fachmann muss dies ohne komplizierte wissenschaftliche Untersuchungen feststellen (und plausibel darlegen) können (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 30 Rn. 6 ff.). Nach diesen Grundsätzen führt die Errichtung des Pferdestalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Streuobstwiese i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten hat in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2016 ausgeführt, dass die Maßnahme, auch wenn sie nur einen Teilbereich betreffe, dennoch nachteilige Auswirkungen auf das Biotop insgesamt habe. Durch die Baumaßnahme werde eine größere Grundstücksfläche auf Dauer seiner jetzigen Nutzung entzogen und ein nicht unerheblicher Teil des dort vorhandenen Biotops zerstört. Die Bebauung betreffe in der Regel nicht nur die unmittelbar für das Gebäude vorgesehene Fläche des Grundstücks; vielmehr würden bereits im Zuge der Bauarbeiten zwangsläufig weite Bereiche durch das Befahren mit Baufahrzeugen, das Aufstellen von Gerüsten sowie als Lagerfläche in Anspruch genommen. Die Errichtung des Gebäudes habe zur Folge, dass der auf den beanspruchten Flächen vorhandene Unterwuchs vernichtet werde und diese Flächen auch den sonstigen eine Streuobstwiese ausmachenden Kleinstrukturen und Tierarten weitgehend nicht mehr zur Verfügung stehe. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beeinträchtigung der Streuobstwiese durch die Errichtung des Pferdestalls nicht "erheblich" i.S.d. § 30 Abs. 2 BNatSchG ist. Der Umstand, dass die Streuobstwiese (wesentlich) größer ist als die durch den Pferdestall in Anspruch genommene Fläche, steht dem nicht entgegen. Es ist auch ohne Belang, ob sich im Umfeld des Pferdestalls felsiger Untergrund befindet, auf dem kein Bewuchs vorzufinden ist. 4. Schließlich wendet der Kläger gegen das Urteil ein, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist, stehe dem entgegen, dass der Pferdestall nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sei. Das Gebäude sei zudem nicht von der Straße aus sichtbar, sondern lediglich von einem Privatweg. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein Wohnhaus. Eine Berufung gerade auf den Pferdestall von Bürgern, die sich eine "Vorbildwirkung" für die Errichtung von Wohngebäuden zu Eigen machen möchten, scheide somit aus. Ansatzpunkt hierfür seien vielmehr die in der Nähe befindlichen Wohngebäude. Auch dies greift nicht durch. a) Der Umstand, dass ein Pferdestall grundsätzlich nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist, ist für die Entstehung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ohne Belang. Eine Splittersiedlung ist nicht nur anzunehmen bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen. Auch andere bauliche Anlagen, die mit dem - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen verbunden sind, können eine Splittersiedlung bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - juris Rn. 19; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 35 Rn. 104). Das ist bei einem Pferdestall der Fall. b) Es ist auch unerheblich, ob das Gebäude von der Straße aus sichtbar ist oder ob es eine "Vorbildwirkung" entfaltet. Die Entstehung einer Splittersiedlung ist nicht nur dann zu befürchten, wenn das streitige Bauvorhaben andere Bauvorhaben im Außenbereich nach sich ziehen würde. Es genügt für die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wenn die Zulassung des ersten Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung bedeutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1967 - IV B 23.67 - juris; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2011 - 1 LA 4/11 - juris Rn. 17). Auch das ist bei dem Pferdestall des Klägers der Fall. Selbst wenn man für die Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens fordert, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzt und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten, so ist zu berücksichtigen, dass sich nicht in jeder Beziehung verhindern lässt, dass zu einem einmal genehmigten Vorhaben weitere Gebäude hinzutreten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 35 Rn. 107). Vor diesem Hintergrund ist mit dem vom Kläger errichteten Pferdestall auf seiner im Außenbereich gelegenen Streuobstweise auch eine Vorbildwirkung verbunden, die unabhängig davon ist, ob der Stall von der Straße aus zu sehen ist und ob an anderer Stelle im Außenbereich bereits ein Wohngebäude existiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).