Beschluss
2 L 59/22.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:1114.2L59.22.Z.00
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Leitsätze
Ein Gebäude dient dann nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die darin vorgesehene Nutzung auch in vorhandenen Baulichkeiten an der Hofstelle stattfinden kann
(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 2 B 889/11 - juris Rn. 18 ff.)(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Mai 2022 wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bewirtschaftet überwiegend in der Gemarkung … gelegene Acker-, Grünland- und Waldflächen. Darüber hinaus betreibt sie Tierhaltung. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2004 ist Zweck und Gegenstand der Gesellschaft der Aufbau eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Es soll eine extensive Weidewirtschaft betrieben werden. Verstärkt sollen solche Rassen zum Einsatz kommen, die geeignet sind, Heideflächen und sonstige dem Naturschutz unterliegende Flächen zu pflegen. Die Futtergrundlage soll auf eigenen Flächen im ökologischen Landbau erzeugt werden. Auf dem im Eigentum eines Gesellschafters der Klägerin stehenden Flurstück … der Flur … der Gemarkung … befinden sich das Gutshaus, ein (abzubrechendes) Nebengebäude, in welchem bisher nach den Angaben der Klägerin die Heizung, eine Wäscherei und ein Lager untergebracht sind und Wild zerkleinert und gekühlt wird, sowie ein Schweine- und ein Schafstall. Auf diesem Flurstück sowie dem angrenzenden Flurstück … befinden sich ferner eine Maschinenhalle mit Reparaturwerkstatt und eine Abstellfläche für landwirtschaftliches Gerät. Am 6. August 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes auf einer unbebauten Teilfläche des im Norden an das Flurstück … angrenzenden Flurstücks …, dem heutigen Flurstück …. In dem dreigeschossigen Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 175 m² sollen im Erdgeschoss eine Wäscherei, ein Lager, eine Werkstatt, ein Raum für Wildzerwirkung sowie ein Kühlungs- und Gefrierraum eingerichtet werden. Im ersten Obergeschoss sollen eine ca. 70 m² große Wohnung für Saisonarbeiter mit zwei Schlafzimmern und ein Verwalterbüro untergebracht werden, und im zweiten Obergeschoss sind Sozialräume für die Mitarbeiter sowie eine ca. 100 m² große Verwalterwohnung vorgesehen. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab und gab zur Begründung an, das Vorhaben, dessen Standort sich im Außenbereich befinde, sei nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig, da ein Großteil der geplanten Nutzung dem Wohnen dienen solle und die spezifischen Abläufe des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin nicht die ständige Anwesenheit und Bereitschaft auf der Hofstelle erforderten. Das Gebäude diene nicht diesem Betrieb, weil ein den Außenbereich schonenderer Standort an der Hofstelle zur Verfügung stehe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2022 zurück. Die bereits am 13. Januar 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben liege im Außenbereich; hiervon sei auch die Klägerin in ihrem Bauantrag ausgegangen. Es sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Dabei gehe das Gericht mit dem Beklagten trotz Bedenken davon aus, dass der klägerische Betrieb dem Grunde nach gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb privilegiert sei. Die Errichtung des geplanten Betriebsgebäudes „diene“ diesem Betrieb aber nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Ein Wohngebäude für Mitarbeiter sowie ein Büro wiesen keine derartige dienende Funktion für den Betrieb auf, dass unter Beachtung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Gebäude im Außenbereich errichtet werden müsste. Zwar spreche Überwiegendes dafür, dass die angegebenen Nutzungen in dem geplanten Gebäude durchaus für den Betrieb der Klägerin förderlich, mithin nicht vorgeschoben seien. Das Vorhaben sei aber nicht zu vergleichen etwa mit einem Forsthaus im Wald, das möglicherweise einem Forstbetrieb dann diene, wenn die Anwesenheit des Forstwirts mit Blick auf die Waldgröße und seine Arbeitszeit seine ständige Anwesenheit im Wald erforderten. Ein Landwirt würde unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs keine Wohnräume für seine Mitarbeiter oder ein Verwalterbüro im Außenbereich vorsehen. Zudem seien die Zerlegung und die Kühlung von Wild aus dem klägerischen Betrieb auch im Innenbereich möglich. Insbesondere sei nicht erkennbar, dass der Beginn der Kühlkette diesen Standort im Außenbereich erfordere, zumal das Wild nicht an Ort und Stelle zerlegt werde, sondern ohnehin erst in den Zerlegeraum verbracht werden müsse. Dass die auf dem Hof gehaltenen Nutztiere im Falle einer zulässigen Hofschlachtung im Außenbereich zerlegt und gekühlt werden müssten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar dargetan. Der dem Objekt zugedachte Verwendungszweck stelle zudem vornehmlich das Wohnen dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die spezifischen Abläufe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Klägerin die ständige Anwesenheit und Bereitschaft im Außenbereich erforderten. Es sei nicht plausibel dargetan, weshalb die Zucht von vom Aussterben bedrohter Nutztierarten vom Personal Tag und Nacht von ihrer Wohnung aus zum Schutz vor Wölfen zu überwachen sei. Für das Vergrämen der Wölfe dürften unter Strom gesetzte Zäune oder/und ein Hütehund die sachgerechteren Maßnahmen darstellen. Selbst wenn die nächtliche Anwesenheit von Personen zum Schutze der Tiere gerechtfertigt sein möge, werde das Vorhaben durch diesen Verwendungszweck nach der Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung nicht erschöpfend geprägt. Es gehe nicht um eine kleine bescheidene Wildhüterhütte, sondern um ein dreigeschossiges Wirtschafts- und Wohngebäude mit Balkonen. Auch die Lage der Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss würden dem Zweck der zügigen Erreichbarkeit der Tiere nicht gerecht. Das Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung sei mithin äußerlich nicht erkennbar dem Betrieb zuzuordnen, dessen Hofstelle sich auf dem Nachbargrundstück (Flurstück …) sowie auch auf dem im Eigentum eines Gesellschafters stehenden Flurstück … befinde. Auch dienten eine Wäscherei und Sozialräume für Saisonarbeiter nach Lage der Dinge nicht dem Betrieb unter Beachtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Der Umstand, dass die bisherigen Räumlichkeiten - wie die Klägerin geltend mache - zu klein sowie technisch und hygienisch unbefriedigend seien, lasse zwar den Bedarf eines derartigen Gebäudes nachvollziehbar erscheinen. Dass ein solches Gebäude, das vornehmlich der Wohnnutzung diene, aber nach den betrieblichen Abläufen gerade im Außenbereich errichtet werde müsse, sei nicht zu erkennen. Schließlich sei nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum die im Neubau vorgesehenen Nutzungen nicht auf der Hofstelle, dem Gebäude A-Straße, durchgeführt werden könnten. Das sonstige Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB, weil es den Außenbereich wesensfremd nutze und das Entstehen oder eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Klägerin wendet ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei streitig, ob der Standort des Bauvorhabens im Außenbereich oder im unbeplanten Innenbereich liege. Dies hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes auf ihre Rüge hin prüfen müssen. Nach der vorgelegten Bauplanungsskizze befinde sich der Standort auf der Ortsgrenze und zum Teil innerorts, fast angrenzend an die Ortsbebauung, welche darüber hinaus den klägerischen Besitz „U-förmig“ umfasse. Im Fall einer Innenbereichslage wäre ihr Vorhaben ohne weiteres nach § 34 BauGB zulässig. Damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Mit diesen - kurz gehaltenen - Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass sich der Standort ihres Vorhabens im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB befindet. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil voraus. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geografisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB "innerhalb" eines Bebauungszusammenhangs (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 12 f., m.w.N.). "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 14 f., m.w.N.). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015, a.a.O., Rn. 16). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, wenn nicht örtliche Besonderheiten vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 6). Auf die Grundstücksgrenzen kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs nicht entscheidend an (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 - juris Rn. 5). Nach diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Standort des Vorhabens nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB liegt. Nach den Luftbildern im Verwaltungsvorgang (Bl. 252) und von google maps reicht der Bebauungszusammenhang des Ortsteils B. im Bereich der A-Straße in östlicher Richtung jedenfalls nicht weiter als bis zum Gutshaus auf dem Flurstück … als letztem maßgeblichen Baukörper. Dass sich weiter östlich noch ein kleineres Stall- oder sonstiges Nebengebäude befindet, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen unerheblich. Nördlich des Vorhabenstandortes endet der Bebauungszusammenhang mit den Hauptgebäuden südlich der Straße „U“. Zwischen dem Gutshaus und der Bebauung südlich der Straße „U.“ besteht kein Bebauungszusammenhang, da es am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit fehlt. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang bestünde, wäre der Standort des geplanten Gebäudes jedenfalls nicht vollständig davon erfasst. b) Die Klägerin trägt weiter vor, im Fall einer Außenbereichslage sei das Vorhaben privilegiert, da das geplante Gebäude entgegen der Auffassung der Vorinstanz eine dienende Funktion für ihren landwirtschaftlichen Betrieb habe. Im Einzelnen macht sie geltend: Für die Frage, ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, sei die wirtschaftliche Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen, die nach Ergehen der alten höchstrichterlichen Entscheidungen aus den 60er und 70er Jahren stattgefunden habe. Im Zeitpunkt der insoweit maßgeblichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe es wesentlich mehr kleinere landwirtschaftliche Betriebe gegeben, bei denen der Aufwand für die Verwaltung und die Unterbringung von Mitarbeitern im Außenbereich geringer gewesen sei und daher die Errichtung von Gebäuden habe untersagt werden müssen, um eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Die Größe der Betriebe sei seither erheblich gestiegen. Landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von unter 5 ha seien nicht mehr vorhanden oder würden nicht mehr erfasst. Diese Entwicklung führe dazu, dass immer mehr Personengesellschaften, Personengemeinschaften oder juristische Personen Eigentümer der Betriebe seien und für die Bewirtschaftung daher vermehrt Verwalter eingestellt würden. Auch würden für derart große Betriebe Arbeitnehmer benötigt, die aufgrund der demografischen Entwicklung schwer zu finden seien, wenn nicht gewisse Standardvoraussetzungen erfüllt würden, wie insbesondere die Bereitstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln etc. Vor diesem Hintergrund sei das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ anders auszulegen als noch vor 40 oder 50 Jahren. Ein vernünftiger Landwirt werde heutzutage unter größtmöglicher Schonung des Außenbereiches und der Sicherstellung der betriebswirtschaftlichen Ertragsfähigkeit seines Betriebes ein Bauvorhaben möglichst nahe an seinem Haupthaus errichten und entsprechend so strukturieren, dass Umweltbelange und auch betriebswirtschaftliche Belange bestmögliche Berücksichtigung fänden. Mitarbeiter seien nicht mehr bereit, in entfernt liegenden Pensionen untergebracht zu werden. Darüber hinaus stiegen die Kosten für die Unterbringung in Pensionen, die sie als Arbeitgeberin tragen müsse, erheblich. Zudem sei es auch in einem landwirtschaftlichen Betrieb erforderlich, Mitarbeitern und Angestellten Sozialräume zur Verfügung zu stellen. Solche befänden sich derzeit im vorhandenen Wohngebäude, was im Hinblick auf die zunehmende Anzahl von Mitarbeitern irgendwann nicht mehr tragfähig sei. Im Hinblick auf die Konsolidierung der landwirtschaftlichen Betriebe und der Einhaltung europarechtlicher Vorgaben sei eine ordnungsgemäße Verwaltung nötig, die heutzutage nicht mehr in einem „Wohnzimmer“ geführt werden könne, sondern über eigene, in unmittelbarer Nähe zum Betriebshof gelegene Büroräume verfügen müsse. Die bisherigen Unterstände, in denen die Verarbeitung des Fleisches erfolge, entsprächen gerade noch den gesetzlichen Vorgaben, so dass dringend neue Verarbeitungs-, Kühl- und Gefrierräume zu errichten seien, um die anfallenden Mengen an Fleisch ordnungsgemäß zu versorgen. Im Rahmen der Modernisierung sei es ferner dringend geboten, umweltfreundliche Heizungsanlagen zu errichten, um das alte Hauptgebäude ordnungsgemäß erwärmen zu können. Die von ihr gehaltenen Sattelschweine und Coburger Fuchsschafe seien gefährdete Nutztierarten und könnten von dem Verwaltungsgebäude, das vom Verwalter dauerhaft bewohnt werden solle, beobachtet und überwacht werden. Dasselbe gelte für die ca. 50 Rinder in 100 m Entfernung zum Baugrundstück. Dies sei wegen wiederholter Wolfsrisse erforderlich. Der Verwalter müsse die Möglichkeit haben, nahe am Betriebssitz zu wohnen, um die Verwaltung des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu leiten. Mehrere landwirtschaftliche Maschinen müssten regelmäßig gewartet und genutzt werden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass auch Wohngebäude im Außenbereich zuzulassen seien, wenn es dem Bauherrn nicht darum gehe, im Außenbereich zu wohnen, sondern wegen der spezifischen Abläufe des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes ständig auf der Hofstelle anwesend sein zu müssen. Ihr stehe kein anders Grundstück zur Verfügung, auf welchem das Wirtschaftsgebäude errichtet werden könne. In ihrem Eigentum befinde sich nur das Flurstück … (gemeint ist offenbar das abgetrennte Flurstück …), das Flurstück … befinde sich im Eigentum nur eines Gesellschafters. Das Hauptgebäude A-Straße, in welchem derzeit im Dachraum ein Büro für den Verwalter eingerichtet sei, sei für sie nicht nutzbar. Mit diesen Einwänden vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb "dient". Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2020 - 2 L 95/18 - juris Rn. 14). Danach reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 4 B 56.12 - juris Rn. 4, m.w.N.). Die Nutzung des Vorhabens im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung muss überwiegen (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 - juris Rn. 9, m.w.N.). Handelt es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben um ein Wohnhaus, so darf nicht der Zweck im Vordergrund stehen, im Außenbereich zu wohnen, sondern der sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der "Hofstelle" (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 - 4 B 175.83 - juris Rn. 6, m.w.N.). Dem entsprechend kann ein Wohngebäude (eine Wohnung) für den Betriebsleiter vom Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, BauGB § 35 Rn. 39), wenn seine ständige Anwesenheit vor Ort erforderlich ist. Insoweit reicht es aus, wenn die individuelle Wirtschaftsweise oder objektive Eigenarten des Betriebs eine Vorortpräsenz des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters in so erheblichem zeitlichen Umfang nahelegen, dass das Wohnen im Außenbereich für den Betrieb in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg im Allgemeinen von Bedeutung ist (VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 8 S 2517/09 - juris Rn. 26). Bei Unterkünften für landwirtschaftliche Arbeiter muss der enge Bezug zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit besonders im Vordergrund stehen; nur die Betriebsabläufe und die Wirtschaftsweise können die Notwendigkeit von Arbeiterunterkünften vor Ort begründen (BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 1 BV 16.232 - juris Rn. 26). So können Unterkünfte zu einer befristeten Unterbringung von Saisonarbeitern in Wohn- und Sanitärcontainern in unmittelbarer Nähe von bewirtschafteten Obstfeldern einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 21. März 2002 - 1 A 11700/01 - juris). Dagegen dürfte der Umstand, dass die vorgesehene Unterbringung von Saisonarbeitern kostengünstiger ist, für eine privilegierte Unterbringung im Außenbereich nicht ausschlaggebend sein können (so BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2019, a.a.O.). Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden, können einzelne Betätigungen - die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind - durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen; ist dies der Fall, so kann ein Vorhaben, das diesem Betätigungsbereich dient, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann "dienen", wenn dies bei isolierter Betrachtung verneint werden müsste (BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 - juris Rn. 12). Dient das Vorhaben dem Ziel, den Absatz der mit der Bodenertragsnutzung erzeugten Güter pflanzlicher oder tierischer Art zu fördern oder diese Güter durch eine weitere Verarbeitung zu verbessern und damit ihre Marktfähigkeit zu steigern, so wird dies häufig ein Indiz dafür sein, dass der landwirtschaftlichen Betriebsstruktur auch diese an sich landwirtschaftsfremden Betriebsteile zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 19. April 1985, a.a.O., Rn. 13). Die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Vorhabens hängt nicht von seinem Standort ab; dies ist vielmehr eine Frage, ob dem privilegierten Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 - juris). Allerdings beschränkt ein vernünftiger Landwirt, auch wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb umstrukturieren bzw. modernisieren will, seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Erforderliche; auf Bauvorhaben oder Teile davon, für deren Verwirklichung kein konkreter Bedarf besteht, wird er wegen der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Außenbereich von Bebauung weitgehend frei zu halten, verzichten (OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 - juris Rn. 52). Insbesondere führt der Maßstab des vernünftigen Landwirts zur Unzulässigkeit solcher Wohnhäuser, für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht, etwa, wenn auf der Hofstelle Wohnraum vorhanden ist, der ausreicht, um die Wohnbedürfnisse der Familie des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - 4 B 120.94 - juris Rn. 7). Ein Gebäude dient dann nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn die darin vorgesehene Nutzung auch in vorhandenen Baulichkeiten an der Hofstelle stattfinden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 2 B 889/11 - juris Rn. 18 ff.) An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der von der Klägerin ins Feld geführten Entwicklung der Landwirtschaft festzuhalten. Sie bieten genügend Spielraum, um auch den heutigen Erfordernissen der Landwirtschaft Rechnung tragen zu können. Gemessen daran lassen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine dienende Funktion des geplanten Gebäudes, in welchem unterschiedliche Nutzungen stattfinden sollen, zu Unrecht verneint hat. Nach wie vor zweifelhaft ist, ob ein vernünftiger Landwirt eine Wohnung der hier in Rede stehenden Art für Saisonarbeiter einrichten würde. Die Klägerin hat nicht dargelegt, in welchem Umfang und in welchen Zeiträumen sie überhaupt Saisonarbeiter für welche konkreten Tätigkeiten beschäftigt oder beschäftigen will und inwieweit dies die Struktur ihres Betriebes erfordert. Dem entsprechend vermag der Senat auch nicht nachzuvollziehen, inwieweit eine Wohnung mit zwei Schlafzimmern geeignet ist, einen entsprechenden Unterbringungsbedarf zu decken. Aber auch wenn die Zurverfügungstellung einer Wohnung für Saisonarbeiter oder zumindest die übrigen in dem Gebäude vorgesehenen Nutzungen, die flächenmäßig überwiegen, dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin in besonderer Weise dienlich und für den Betriebserfolg von Bedeutung sein sollten, ist ein Bedarf für die Errichtung eines Neubaus zur Unterbringung dieser Nutzungen nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die im Neubau vorgesehenen Nutzungen nicht in dem Gebäude A-Straße durchgeführt werden könnten, nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb sich dieses dreigeschossige Bestandsgebäude mit einer Grundfläche von ca. 265 m² (vgl. den Lageplan auf Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs) auch nach ggf. erforderlichen Umbaumaßnahmen nicht dafür eignet, die für den Neubau vorgesehenen Räume aufzunehmen, oder entsprechende Umbaumaßnahmen höhere Kosten verursachen würde als der Neubau. In diesem Zusammenhang kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sie, sondern einer ihrer Gesellschafter Eigentümer des Flurstücks … ist, auf dem sich das Gutshaus befindet. Der Grundstückseigentümer, Herr Dr. S., ist nach den Angaben im Schreiben der Steuerberaterin vom 29. August 2019 (Bl. 132 des Verwaltungsvorgangs) neben seiner Ehefrau zu 95 % an der Klägerin beteiligt, so dass er ein überragendes wirtschaftliches Interesse am Erfolg des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerin hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass er - wenn nötig - seine Zustimmung für erforderliche und zumutbare Umbaumaßnahmen nicht verweigern wird. c) Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht näher begründet, weshalb das Vorhaben nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zugelassen werden könne, insbesondere weshalb es im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB dem Außenbereich wesensfremd sei und das Entstehen oder eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Eine Splittersiedlung werde dadurch nicht errichtet, und der Ortsteil B. könne nicht als „Splittersiedlung“ bezeichnet werden. Eine wesensfremde Nutzung des Außenbereiches liege nicht vor, da das Orts- und Landschaftsbild weder verunstaltet noch ästhetisch beeinträchtigt werde. Die Belange des Denkmalschutzes seien gewahrt, und die natürliche Eigenschaft der Landschaft werde nicht berührt. Die alten Stallungen sollten beseitigt und dadurch entsprechende Ausgleichsflächen geschaffen werden. Darüber hinaus befinde sich das Objekt an einer Ortsrandlage, teilweise noch im Ortsgebiet, und das Baugrundstück sei von Bebauung umgeben. Auch diese Einwände verfangen nicht. Die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB kann auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich anzunehmen sein, wenn die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist. Gerade in den Ortsrandbereichen besteht ein anerkanntes öffentliches Interesse daran, jede vermeidbare Ausuferung der vorhandenen Bebauung zu verhindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Vorhaben eine (möglicherweise noch nicht genau übersehbare) Vorbildwirkung besitzen, was zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten. Ausnahmsweise kann jedoch ein in einer Ortsrandlage geplantes Vorhaben nicht negativ zu beurteilen sein, wenn es keine Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben in vergleichbarer Lage hat (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 27. Juni 2023 - 2 K 59/20 - juris Rn. 47, m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt verwiesen. Danach lasse das am Ortsrand geplante Vorhaben wegen seiner negativen Vorbildwirkung das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten, weil es geeignet sei, bei weiteren Grundstückseigentümern den Wunsch zu wecken, ihre Grundstücke mit Wohnhäusern zu bebauen. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Damit kann offenbleiben, ob das Vorhaben der Klägerin auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). d) Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. August 2022 einwendet, der Beklagte habe „in ca. 150 m Entfernung im Außenbereich nunmehr eine Wohn- und Nutzfläche von über 1.000 m² für zwei Personen genehmigt“, vermag dies eine Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es sich insoweit um einen neuen Umstand und nicht lediglich um eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens handelt, der erst nach Ablauf der Frist § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Zulassungsantrages vorgetragen wurde. Im Übrigen ist auch dieser Einwand nicht stichhaltig. Unabhängig davon, dass die Ausführungen der Klägerin nicht erkennen lassen, ob der von ihr genannte Bezugsfall mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht und daher auch nicht auf die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung vermittelt (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Februar 2021 - 2 L 36/20 - juris Rn. 13, m.w.N.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 2 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages nicht. Die Klägerin formuliert schon keine Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern begnügt sich mit dem Vortrag, das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedürfe angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben einer Neubewertung. Im Übrigen ist die Frage, ob ein Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, eine Frage des Einzelfalles. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Vorgaben lassen - wie oben bereits ausgeführt - ausreichend Spielraum, um den von der Klägerin dargestellten Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Da in dem geplanten Gebäude nicht nur Wohnungen untergebracht werden sollen, greift der Senat nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Empfehlung in Nr. 9.1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für Mehrfamilienhäuser zurück. Der Senat bestimmt die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache vielmehr nach der Empfehlung in Nr. 9.1.2.6 des Streitwertkataloges, die Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung sonstiger, nicht im Katalog aufgeführter Vorhaben betrifft. Danach entspricht der Streitwert einem Bruchteil der geschätzten Rohbaukosten oder der Bodenwertsteigerung. Der Senat schätzt die Rohbaukosten auf 50 % der Gesamtherstellungskosten, die nach dem Bauantrag (Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs) 293.000,00 € betragen, mithin auf 146.500,00 €. Dies zugrunde gelegt, erscheint der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert von 30.000,00 € (ca. 20 % der geschätzten Rohbaukosten) im Ergebnis angemessen. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).