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Beschluss

2 L 108/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Kosten, die bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, können auch die Kosten einer Sprachanalyse gehören.(Rn.11) 2. Gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) ist § 20 Abs. 3 VwKostG a.F. (juris: VwKostG ST) auf Kosten der Abschiebung entsprechend anzuwenden.(Rn.16) 3. Danach kann für den Eintritt der Unterbrechung der Verjährung eine förmliche Erklärung der zuständigen Behörde ausreichend sein, die Forderung einstweilen bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit nicht geltend machen zu wollen.(Rn.19)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Kosten, die bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, können auch die Kosten einer Sprachanalyse gehören.(Rn.11) 2. Gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) ist § 20 Abs. 3 VwKostG a.F. (juris: VwKostG ST) auf Kosten der Abschiebung entsprechend anzuwenden.(Rn.16) 3. Danach kann für den Eintritt der Unterbrechung der Verjährung eine förmliche Erklärung der zuständigen Behörde ausreichend sein, die Forderung einstweilen bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit nicht geltend machen zu wollen.(Rn.19) I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten für die Vorbereitung seiner Abschiebung. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben im Juni 2002 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren. Er gab an, aus dem Niger zu stammen und seinen Reisepass verloren zu haben. Zur Feststellung der Herkunftsregion des Klägers ließ der Beklagte am 9. Februar 2007 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Sprachanalyse durchführen, für die ihm mit Rechnung vom 9. Mai 2017 ein Betrag von 715,00 € berechnet wurde. Die Sprachanalyse ergab, dass der Kläger "mit Sicherheit" aus der Republik Niger stamme. Weitere 43,79 € wurden dem Beklagten von dem Fremdsprachenbüro B. S. mit Rechnung vom 8. April 2009 für eine Übersetzung eines Schreibens an die nigrische Botschaft vom 2. März 2009 in die französische Sprache berechnet. Bei diesem Schreiben ging es um einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers für den Kläger. Am 10. März 2009 legte der Kläger bei dem Beklagten einen nigrischen Pass vor und teilte mit, dass er Vater eines deutschen Kindes werde. Die Maßnahmen zur Passersatzbeschaffung wurden daraufhin eingestellt. Nachfolgend zog der Kläger mit Zustimmung der zuständigen Behörden nach A-Stadt. Mit Leistungsbescheid vom 8. Januar 2010 zog der Beklagte den Kläger zu den Kosten für die Sprachanalyse vom 9. Februar 2007 in Höhe von 715,00 € sowie für die mit Rechnung vom 8. April 2009 berechnete Übersetzung des Schreibens an die Botschaft der Republik Niger in Höhe von 43,79 €, insgesamt 758,79 €, heran. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2010 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 30. März 2010 machte er geltend, die Kosten der Abschiebung seien keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Sein Widerspruch habe folglich aufschiebende Wirkung. Eine Vollziehung des Bescheides sei daher derzeit nicht möglich. Hilfsweise beantragte er, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides werde gewährt und eine Vollstreckung der Kosten erfolge bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorerst nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2016 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Urteil vom 25. Juli 2018 - 1 A 121/16 MD - wies das Verwaltungsgericht die hiergegen erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten seien die §§ 66 Abs. 1, 67 Abs.1 Nr. 2 AufenthG. Danach habe der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstünden. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seien auch die Kosten für die Vorbereitung der Abschiebung erstattungsfähig. Die Kosten der Sprachanalyse seien Kosten der Vorbereitung der Abschiebung. Auch die Kosten für die Passbeschaffung - wie beispielsweise Auslagen für Übersetzungen der entsprechenden Ersuchen an die Auslandsvertretung des vermeintlichen Herkunftsstaates - seien erstattungsfähig. Die Sprachanalyse stehe in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang mit der Abschiebung. Diese Maßnahme habe der Feststellung desjenigen Staates gedient, in den der Kläger einreisen dürfe, sowie der Beschaffung eines Passersatzes auf Grund dieser Feststellung. Die Kosten auslösenden Vorbereitungshandlungen seien auch notwendig gewesen. Wegen des fehlenden Passes sei eine Abschiebung des Klägers nicht möglich gewesen. Daher hätten aufgrund der seit dem 30. Juni 2004 vollziehbaren Ausreisepflicht des Klägers sowie dessen mangelnder Mitwirkung an der Erforschung seines tatsächlichen Herkunftslandes durch Vorlage originaler Ausweis- oder Passdokumente seines Herkunftsstaates oder originaler Urkunden Passersatzbeschaffungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen, um die Abschiebung zu verwirklichen. Zur Vermeidung verschiedener Botschaftsvorführungen sei die zweifelsfreie Feststellung seines Herkunftsstaates geboten gewesen, denn ohne dessen sichere Kenntnis könne kein Passersatzdokument durch das Herkunftsland des Klägers bzw. den anderweitigen Zielstaat der Abschiebung, in den der Kläger einreisen dürfe, ausgestellt werden. Allein dadurch, dass der Kläger selbst während seines Asylverfahrens bereits angegeben habe, nigrischer Staatsangehöriger zu sein, erweise sich das nachfolgende Sprachgutachten nicht als überflüssig. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass das Bundesamt dem Kläger auch ohne die Vorlage entsprechender Dokumente geglaubt habe, dass er aus der Republik Niger stamme. Denn anders als bei der Passersatzbeschaffung genüge im Asylverfahren regelmäßig ein glaubhafter Vortrag der den Antrag begründenden Tatsachen. Insbesondere sei die im Asylverfahren zu treffende Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zwingend abhängig von der Vorlage bestimmter Urkunden oder dem anderweitigen Vollbeweis der geltend gemachten Antragsgründe, zu denen auch die tatsächliche Herkunft gehöre. Im Asylverfahren genüge vielmehr die Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Hingegen verlangten die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Vertretungen anderer Staaten regelmäßig Nachweise über die behauptete Staatsangehörigkeit, um Passersatzdokumente zum Zwecke der Rückführung in den durch sie diplomatisch vertretenen Staat auszustellen. Das gelte insbesondere, wenn - wie hier - die von dem Kläger ausweislich des Sprachgutachtens gesprochene Sprache (Haussa) in mehreren afrikanischen Staaten verbreitet sei. Ein derartiger Nachweis habe nur mit dem Ergebnis der Sprachanalyse geführt werden können. Dass es dessen anschließend nicht mehr bedurft habe, weil der Kläger im März 2009 schließlich seinen nigrischen Pass vorgelegt habe, falle nicht in die Sphäre des Beklagten. Der Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sei zudem weder verjährt noch verwirkt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gelte für den Kostenerstattungsanspruch eine Verjährungsfrist von sechs Jahren nach Eintritt der Fälligkeit. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ergebe sich aufgrund des gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 AufenthG weiterhin anwendbaren § 17 des Verwaltungskostengesetzes. Danach würden Kosten mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn die Behörde einen späteren Zeitpunkt nicht bestimme. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall, so dass der Erstattungsanspruch des Beklagten mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 8. Januar 2010 gegenüber dem Kläger am selben Tage fällig geworden sei. Im selben Zeitpunkt sei die sechsjährige Verjährungsfrist nach § 20 Abs. 3 VwKostG, welcher gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides weiterhin anwendbar gewesen sei, unterbrochen. Denn gemäß § 20 Abs. 3 VwKostG werde die Verjährung u.a. durch schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen. Eine solche schriftliche Zahlungsaufforderung im weiteren Sinne sei in dem Bescheid vom 8. Januar 2010 zu erblicken. Dahinstehen könne, wann eine solche Unterbrechung ende, denn zugleich sei die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt worden. Diese Hemmung ende erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung, § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Ausgehend hiervon komme es nicht darauf an, wie viel Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vergangen sei und dass der Widerspruchsbescheid erst am 5. April 2016, also mehr als sechs Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs, ergangen sei. Zudem ende die Hemmung nicht mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides, denn hierdurch werde der angefochtene Verwaltungsakt nicht unanfechtbar, denn der Kläger habe fristgemäß nach Erhalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Infolgedessen könne die Verjährungsfrist auch nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides noch nicht abgelaufen sein. Der Anspruch des Beklagten sei auch nicht verwirkt. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass er von der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs absehen werde und der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt schutzwürdig hierauf vertrauen können. Dasselbe gelte für das Verhalten der Widerspruchsbehörde, selbst wenn das Widerspruchsverfahren eine überdurchschnittliche Dauer gehabt haben sollte. Letzteres betreffe nämlich allein das Zeitelement. Der Kläger habe indes keine der Widerspruchsbehörde und damit dem Beklagten zuzurechnende Erklärung dargelegt, wegen er damit habe rechnen können, dass die Sache sich im Widerspruchsverfahren anderweitig erledigen werde und er nicht mehr mit einer für ihn negativen Sachentscheidung rechnen müsse. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Diese Zweifel müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Kosten für die Sprachanalyse keine Kosten der Abschiebung i.S.d. § 67 AufenthG seien. Durch ein Sprachgutachten könne in der Regel nicht die Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Gerade afrikanische Sprachen würden häufig in mehreren Ländern gesprochen. Die Sprachgrenzen verliefen nicht parallel mit den Landesgrenzen. Die Methode der Sprach- und Dialektanalyse sei wenig aussagekräftig. Familiäre Spracheinflüsse könnten regionale Einflüsse verdrängen. Sprach- und Staatsgrenzen fielen regelmäßig nicht eindeutig zusammen. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit könne die Sprachanalyse daher allenfalls ein Indiz sein. Dies unterscheide die vorliegend geltend gemachten Kosten von Kosten für Maßnahmen, durch die tatsächlich die Identität festgestellt werden könne, etwa für Botschaftsvorführungen, konkrete Passbeschaffungsmaßnahmen oder ähnliches. Durch solche Maßnahmen werde u.U. mittelbar eine Abschiebung ermöglicht, so dass jedenfalls ein ausreichender sachlicher Zusammenhang bestehen könne. Bei den Kosten für ein Sprachgutachten sei dies nicht der Fall. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung (hier: des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2016) (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - juris Rn. 19). Im vorliegenden Verfahren ist somit das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) anzuwenden, zuletzt geändert durch das Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394). Die vom Beklagten geltend gemachten Kosten für die Sprachanalyse sind Kosten, die i.S.d. § 66 Abs. 1 AufenthG durch die Abschiebung entstanden sind, insbesondere bei der Vorbereitung der Maßnahme i.S.d. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Kosten, die im Sinne dieser Vorschriften bei der Vorbereitung der Abschiebung entstanden sind, sind solche für Amtshandlungen oder Maßnahmen, die dem Ziel dienten, eine Abschiebung des Ausländers durch Ermittlung seiner Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates zu ermöglichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - juris Rn. 18; Beschluss des Senats vom 20. August 2014 - 2 L 141/12 - juris Rn. 50). Hierzu gehören auch die Kosten einer Sprachanalyse (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 153/10 - juris Rn. 24). Ob diese Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 18). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Sprachanalyse für die Feststellung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nur eingeschränkt tauglich ist, weil Sprach- und Staatsgrenzen nicht immer identisch sind und einer Sprachanalyse bei der Feststellung der Herkunft nur indizielle Bedeutung zukommen kann. Diese Umstände ändern nichts daran, dass der Zweck einer Sprachanalyse in der Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion besteht, die ihrerseits der Feststellung des völkerrechtlich zur Aufnahme verpflichteten Staates dient (vgl. Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 49 AufenthG Rn. 31; vgl. auch BT-Drs. 14/7386, S. 55, zu § 41 Abs. 2 AuslG). Damit handelt es sich bei den für eine Sprachanalyse entstandenen Kosten ihrer Art nach um Kosten, die der Feststellung des Staates dienten, in den der Kläger einreisen darf, sowie der Beschaffung eines Passersatzes auf Grund dieser Feststellung. Das gilt auch dann, wenn es - wie der Kläger meint - für die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bessere Maßnahmen geben sollte, wobei allerdings zweifelhaft ist, ob dies bei den genannten Botschaftsvorführungen oder den von ihm nicht näher spezifizierten "konkreten Passbeschaffungsmaßnahmen" der Fall ist. 2. Der Kläger wendet gegen das Urteil weiter ein, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Sprachanalyse sei zur Vermeidung verschiedener Botschaftsvorführungen geboten gewesen. Im vorliegenden Fall wären verschiedene Botschaftsvorführungen nicht in Frage gekommen. Er habe immer angegeben, nigrischer Staatsangehöriger zu sein. Daran habe kein begründeter Zweifel bestanden. Alles andere wäre auch verwunderlich gewesen, denn nachdem es ihm endlich gelungen sei, einen Pass zu beschaffen, habe sich herausgestellt, dass seine Angaben insgesamt zutreffend gewesen seien. Es komme nicht darauf an, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für Angaben im Asylverfahren bzw. nach dessen Abschluss zugrunde zu legen sei. Bevor eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben werde, hätte zuerst versucht werden müssen, bei der Botschaft des Landes anzufragen, dessen Staatsangehörigkeit er angegeben habe zu besitzen. Damit die Anordnung weiterer kostenverursachender Maßnahmen, wie etwa einer Sprachanalyse, verhältnismäßig hätte sein können, hätte also zumindest die nigrische Botschaft angeschrieben werden müssen oder, wenn auch dies nicht weitergeführt hätte, eine Vorsprache des Klägers dort angeordnet werden müssen. Erst wenn dies erfolglos verlaufen wäre, hätte man darüber nachdenken können, ob durch eine Sprachanalyse womöglich weitere Maßnahmen hätten vermieden werden können. Da dies aber nicht geschehen sei, sei die Anordnung des Sprachgutachtens zumindest unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Kosten für rechtswidrige Maßnahmen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, könnten nicht gemäß § 67 AufenthG geltend gemacht werden. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haftet der Ausländer für die Kosten einer Abschiebung nur, wenn die zu ihrer Durchsetzung ergriffenen Amtshandlungen und Maßnahmen ihn nicht in seinen Rechten verletzen. Bei Maßnahmen, die zwar objektiv rechtswidrig sind, aber nicht selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen, entfällt eine Erstattungspflicht, wenn die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (§ 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 21). Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Maßnahme muss zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. In die Auswahl der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen ist im Hinblick auf § 66 Abs. 1 AufenthG auch der Aspekt der durch die Maßnahmen verursachten Kosten einzubeziehen; bei gleicher Eignung wird regelmäßig die kostengünstigere Maßnahme vorzuziehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 24). Gemessen daran bestehen an der Rechtmäßigkeit der Durchführung der Sprachanalyse und damit an der Erstattungsfähigkeit der hiermit verbundenen Kosten keine Zweifel. Insbesondere war die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Zweck der Sprachanalyse bestand - wie bereits ausgeführt - in der Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Klägers, die ihrerseits der Feststellung des völkerrechtlich zur Aufnahme des Klägers verpflichteten Staates diente. Hierzu war die Sprachanalyse auch geeignet, wie sich insbesondere daran zeigt, dass sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Kläger "mit Sicherheit" aus der Republik Niger stamme. Die Sprachanalyse war auch erforderlich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Staatsangehörigkeit des Klägers hinreichend geklärt war, weil die von ihm selbst angegebene Herkunft aus dem Niger - wie sich später herausstellte - zutreffend war. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten diplomatischen Vertretungen anderer Staaten regelmäßig Nachweise über die behauptete Staatsangehörigkeit verlangen, um Passersatzdokumente zum Zwecke der Rückführung in den durch sie diplomatisch vertretenen Staat auszustellen. Da der Kläger bislang keine originalen Ausweis- oder Passdokumente seines Herkunftsstaates oder andere originale Urkunden vorgelegt hatte, waren Maßnahmen zur Feststellung der Herkunftsregion des Klägers erforderlich, um mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzdokumenten bei der Botschaft der Republik Niger stellen zu können. Die Anordnung einer Vorsprache des Klägers bei der Botschaft gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hatte auch keinen Vorrang vor einer Sprachanalyse. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Maßnahme zur Feststellung der Herkunftsregion des Klägers genauso geeignet gewesen wäre wie die Sprachanalyse und zugleich den Kläger - weil kostengünstiger- weniger belastet hätte. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass eine Botschaftsvorführung genauso zuverlässig und vor allem zeitnah ein derart eindeutiges Ergebnis erbracht hätte wie die durchgeführte Sprachanalyse. Der Kläger führt dies auch nicht näher aus, sondern unterstellt dies lediglich. Im Übrigen vernachlässigt der Kläger bei seinen Einwänden den Gesichtspunkt, dass es ihm - zur Vermeidung höherer Kosten - jederzeit freigestanden hätte, selbst bei der Botschaft der Republik Niger vorzusprechen, um sich einen Pass zu beschaffen. Dass ihm dies möglich war, zeigt der Umstand, dass er am 10. März 2009 tatsächlich bei dem Beklagten einen nigrischen Pass vorgelegt hat. 3. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verjährung durch die Bekanntgabe des die Fälligkeit begründenden Bescheides zugleich unterbrochen und gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt worden sei. Wenn es zuträfe, dass die fälligkeitsbegründende und den Verjährungsbeginn auslösende Handlung zugleich die Verjährung unterbreche, wären die Vorschriften über Verjährungsunterbrechung bzw. -hemmung überflüssig. Verjährung würde regelmäßig nicht eintreten, weil diese mit Beginn der Verjährung regelmäßig zugleich unterbrochen würde. Dies widerspreche ersichtlich dem Sinn der Verjährungsvorschriften. Als Unterbrechungstatbestände würden bereits nach dem Wortlaut Handlungen bezeichnet, die erst nach Beginn der Verjährung eintreten und nicht gleichzeitig durch dieselbe Handlung. Ferner unterlägen Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung, sondern lediglich der in § 70 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung. Daher könne weder das BGB analog angewandt werden noch ergänzend das VwVfG, da für die vorliegende Konstellation in § 70 AufenthG eine abschließende Regelung zu sehen sei. Die Verjährung sei somit weder nach § 20 Abs. 3 VwKostG unterbrochen noch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt worden. Da die Forderung mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung, also im Januar 2010, fällig geworden sei und Ansprüche auf die in § 67 AufenthG genannten Kosten gemäß § 70 Abs. 1 AufenthG sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjährten, sei im Januar 2016 Verjährung eingetreten. Der Widerspruchsbescheid, dem erstmalig nach dem Ursprungsbescheid wieder zu entnehmen gewesen sei, dass der Beklagte an der Forderung festhalten wolle, sei erst danach, nämlich am 5. April 2016, ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits Verjährung eingetreten. Auch diese Einwände tragen im Ergebnis nicht. Zwar kann dem Verwaltungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es angenommen hat, der Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2010, mit dessen Bekanntgabe die Kosten gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 17 VwKostG fällig geworden sind, sei zugleich eine schriftliche Zahlungsaufforderung i.S.d. § 70 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 3 VwKostG, die zur Unterbrechung der Verjährung geführt habe. Die Vorschriften des § 70 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 3 VwKostG gehen ersichtlich davon aus, dass die Verjährung nur durch solche Handlungen der (zuständigen) Behörde unterbrochen werden, die zeitlich nach dem Eintritt der Fälligkeit und damit nach Beginn des Laufs der Verjährung vorgenommen werden. Auch führt - entgegen der Ansicht des Beklagten - allein der Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Kostenbescheid i.S.d. § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung, da § 20 Abs. 3 VwKostG die Maßnahmen der (zuständigen) Behörde, die neben den besonderen Tatbeständen des § 70 Abs. 2 AufenthG zu einer Unterbrechung führen, abschließend aufführt (vgl. Geyer, in: Hofmann, Ausländerrecht, a.a.O., § 70 AufenthG Rn. 4; a.A. offenbar Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 70 Rn. 14). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Erlass des Kostenbescheides zugleich die Verjährungsfrist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hemmt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelt § 70 Abs. 1 AufenthG die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung (Zahlungsverjährung) (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 12). Dies schließt eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des VwVfG oder des BGB über die Hemmung der Verjährung aus. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Kostenforderung des Beklagten nicht verjährt ist. Gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 20 Abs. 3 VwKostG gehört zu den Unterbrechungstatbeständen auch das Aussetzen der Vollziehung sowie der Vollstreckungsaufschub. Diese Unterbrechungstatbestände sind hier erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides werde gewährt und eine Vollstreckung der Kosten erfolge bis zur Entscheidung über den Widerspruch vorerst nicht. Zwar sind Kosten der Abschiebung keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass der Widerspruch des Klägers aufschiebende Wirkung hat. Gleichwohl führt die Mitteilung des Beklagten an den Kläger vom 20.Juli 2010 die Wirkungen des § 20 Abs. 3 VwKostG herbei. Die Vorschrift des § 20 Abs. 3 VwKostG ist ersichtlich auf Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugeschnitten. Bei Kosten der Abschiebung i.S.d. §§ 66, 67 AufenthG handelt es sich indessen nicht um derartige Kosten (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 4 B 50/06 - juris Rn. 17 m.w.N.). Demgemäß ist eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 3 VwKostG auf Kosten der Abschiebung nach §§ 66, 67 AufenthG geboten. Ausreichend für den Eintritt der Unterbrechung der Verjährung ist danach eine förmliche Erklärung der zuständigen Behörde, die Forderung einstweilen bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit (bzw. bis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides) nicht geltend machen zu wollen. Eine derartige Erklärung hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2010 abgegeben. Auf diesen Gesichtspunkt kann im Berufungszulassungsverfahren abgestellt werden, obwohl er bislang weder in den Stellungnahmen der Beteiligten noch in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts angesprochen worden ist. Der Senat ist nicht gehindert, im Zulassungsverfahren auf andere Gründe abstellen, aus denen das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist, wenn diese Gründe - wie hier - ohne weiteres auf der Hand liegen, ihre Heranziehung also nicht über den Aufwand hinausgeht, der in einem Zulassungsverfahren mit Blick auf dessen Zweck vernünftigerweise zu leisten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 10). Der Kläger ist hierzu angehört worden. 4. Schließlich meint der Kläger, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden jedenfalls hinsichtlich der Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Rechtsinstitut der Verwirkung. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, dass er von der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs absehen werde, so dass er - der Kläger - nicht habe darauf vertrauen dürfen. Es möge zwar richtig sein, dass sich allein aus einer längeren Dauer eines Verwaltungsverfahrens nicht ableiten lasse, dass ein Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Es werde aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass es in über sechs Jahren nicht zu einer einzigen Kontaktaufnahme gekommen sei. Weder sei mitgeteilt worden, dass das Verwaltungsverfahren noch laufe oder welche Punkte strittig seien, noch sei zur Zahlung aufgefordert worden. Zu berücksichtigen sei, dass es innerhalb eines Zeitraumes, in dem grundsätzlich Verjährung eintreten könne, in keiner Weise deutlich gemacht worden sei, dass die Forderung überhaupt noch geltend gemacht werden solle. Dass grundsätzlich über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden sei, sofern keine besonderen Umstände vorlägen, spreche ebenfalls dafür, dass ein Kostenschuldner nach einer solch langen Zeit davon ausgehen dürfe, die Behörde wolle keine Kosten mehr geltend machen. Dies sei im vorliegenden Fall auch wegen der dargelegten Gesamtumstände nachvollziehbar. Er - der Kläger - habe mittlerweile eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erhalten und habe nach seinem Horizont davon ausgehen dürfen, dass Kosten „der Abschiebung“ nicht mehr gegen ihn geltend gemacht würden. Ferner dürfe aufgrund der Beschränkung des § 70 AufenthG auf eine Regelung der Fälligkeitsverjährung die Geltendmachung von Ansprüchen von der Behörde nicht ins uferlose ausgeweitet werden. Im Gegenteil müsse den rechtsstaatlich problematischen Auswirkungen des Fehlens einer Festsetzungsverjährung durch zügige und konsequente Geltendmachung von Erstattungsansprüchen begegnet werden. Aus dem Fehlen einer Vorschrift zur Festsetzungsverjährung könne nicht geschlossen werden, die Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung dürfe ohne Vorliegen sachlicher Gründe beliebig lange verzögert werden. Vielmehr sei die der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden verpflichtete Behörde gehalten, Ansprüche, deren Voraussetzungen vorlägen, geltend zu machen, sobald dies möglich sei, um den jeweiligen Kostenschuldner nicht länger als erforderlich darüber im ungewissen zu lassen, ob noch eine Erstattungsforderung auf ihn zukomme. Mache sie hiervon keinen Gebrauch, komme auch der Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht. Dies könne auf die vorliegende Situation übertragen werden: werde eine Behörde den genannten rechtsstaatlichen Ansprüchen im Einzelfall nicht gerecht, so wie es hier der Fall sei, stehe der Durchsetzung der Kostenforderung der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegen. Auch dieser Auffassung des Klägers ist nicht zu folgen. Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - juris Rn. 86 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten nicht vor. Es fehlt - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - an einem Umstandsmoment. Ein Verhalten des Beklagten, auf Grund dessen der Kläger darauf vertrauen durfte, dieser werde seine Forderung nicht mehr geltend machen, ist nicht ersichtlich. Eine unangemessen lange Verzögerung der Fälligstellung einer im Raum stehenden Forderung, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zum Ausgleich des Fehlens einer Festsetzungsverjährung - ein Rückgriff auf den Gedanken der Verwirkung in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 - a.a.O. Rn. 15), liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte hat seine Forderung gegen den Kläger zeitnah mit dem Leistungsbescheid vom 8. Januar 2010 geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).