Urteil
8 A 128/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wird nach einer wegen Verweigerung des Ausländers abgebrochenen Abschiebung ein Flug für eine begleitete Abschiebung gebucht und muss dieser Flug wegen unvorgesehenen Personalausfalls bei der die Begleitung durchführenden Bundespolizei storniert und verlegt werden, so haftet der Ausländer nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BGebG) für die Stornierungskosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Buchung des verlegten Fluges einer richtigen Sachbehandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG - auch im Zeichen der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Dauer der währenddessen angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung - entspricht.(Rn.62)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird nach einer wegen Verweigerung des Ausländers abgebrochenen Abschiebung ein Flug für eine begleitete Abschiebung gebucht und muss dieser Flug wegen unvorgesehenen Personalausfalls bei der die Begleitung durchführenden Bundespolizei storniert und verlegt werden, so haftet der Ausländer nach dem Veranlassungsprinzip (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BGebG) für die Stornierungskosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn die Buchung des verlegten Fluges einer richtigen Sachbehandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG - auch im Zeichen der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Dauer der währenddessen angeordneten Haft zur Sicherung der Abschiebung - entspricht.(Rn.62) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung kann ergehen, obwohl in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschien. Ihre Ladung erfolgte ordnungsgemäß und enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 02.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat Vollstreckungskosten aus den Jahren 2012 und 2013 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausreisepflicht des Klägers durch seine Abschiebung in die Bundesrepublik Nigeria in Höhe von insgesamt 9.498,88 € zu Recht durch Leistungsbescheid gegenüber dem Beklagten erhoben. Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2019 ist an den Vorschriften der §§ 66, 67, 70 und 71 AufenthG in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Nr. 37 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307) zu messen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Erhebung der durch die Durchführung einer Abschiebung entstandenen Kosten ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung, während sich die Rechtmäßigkeit der kostenauslösenden Maßnahmen nach der jeweils dafür anzuwendenden Rechtslage richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 8). Der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt datiert vom 02.07.2020. Auf dieser Grundlage ist die Kostenerhebung formell rechtmäßig. Die Beklagte ist hierfür gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für die Erhebung die nach § 71 AufenthG zuständige Behörde berufen. Die Beklagte hat nach der Wohnsitznahme des Klägers in ihrem Gebiet durch Auflage vom 14.06.2012 seine Abschiebung als gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Ausländerbehörde betrieben. In einem solchen Fall ist die Ausländerbehörde für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Landes- oder die Bundespolizei im Wege der Amts- und Vollzugshilfe heranzieht, weil die Ausländerbehörde die Abschiebung bis zu ihrem Ende zu verantworten hat. So dürfen die im Rahmen der Abschiebung getroffenen Maßnahmen nur einheitlich durch sie und nicht durch die Amtshilfe leistenden Behörden erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 11.04 -, juris, Rn. 9 ff.; Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 5.05 -, juris). Der Bescheid erweist sich auch im Übrigen in der Gestalt, wie er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, als formell rechtmäßig. Zwar ist eine Anhörung des Klägers vor Erlass des Leistungsbescheides unterblieben. Entgegen dessen Begründung war diese auch nicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG entbehrlich. Denn bei dem Erlass eines Leistungsbescheides handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden soll, sondern um eine Maßnahme erst nach dem Abschluss der Vollstreckungsmaßnahme (vgl. VGH BW, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, juris, Rn. 8). Der Verfahrensfehler der unterbliebenen Anhörung wurde aber durch die Möglichkeit des Klägers, nach der Einlegung seines Widerspruchs im Widerspruchsverfahren Stellung zu nehmen, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. Die Möglichkeit der Stellungnahme, die tatsächlich in der Sache nicht erfolgte, reicht hierfür aus. Die Erhebung der Kosten erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. 1. Der Kläger ist zur Tragung der von der Beklagten im Leistungsbescheid festgesetzten Kosten verpflichtet. a) Der Kläger haftet dem Grunde nach für die Kosten seiner Abschiebung vom 11.04.2013 und des ihr vorausgehenden Versuchs einer Abschiebung am 01.03.2013. Nach § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen. Voraussetzung einer Haftung dem Grunde nach für die mit einer Abschiebung verbundenen Kosten ist, dass der Kostengrund mithin die Vollstreckung der Ausreisepflicht rechtmäßig war (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13.08.2008 - 2 L 12.08 -, juris, Rn. 17). Die kostenauslösenden Amtshandlungen rechtfertigen eine Kostentragung des Ausländers nur, wenn alle Amtshandlungen, die selbständig in seine Rechte eingreifen, ihn nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 21). Subjektive Rechte eines von einer Abschiebung betroffenen Ausländers sind verletzt, wenn die in § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 AufenthG genannten Abschiebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Abschiebungsverbote gemäß § 60 AufenthG entgegenstehen oder Vollstreckungshindernisse insbesondere gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst ist nach diesem Maßstab aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2013 - 1 B 10.13 -, juris, Rn. 5). Die Abschiebung des Klägers am 11.04.2013 stellt einen in diesem Sinne tauglichen Kostengrund dar. Gleiches gilt für die Abschiebungsmaßnahme am 01.03.2013. Dass es bei letzterer nicht zur Abschiebung gekommen ist, steht ihr als Kostentragungsgrund nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18). Beide Maßnahmen der Vollstreckung der Ausreisepflicht waren rechtmäßig. aa) Ein Ausländer ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen waren in dem Fall des Klägers sowohl bei dem Versuch der Abschiebung am 01.03.2013 als auch der Durchführung der Abschiebung am 11.04.2013 erfüllt. Der Kläger war seit dem 22.06.2012 im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Seitdem hielt er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Vor der Stellung seines Asylantrags am 07.04.2011 war er ohne Aufenthaltstitel eingereist. Die mit dem Asylantrag verbundene Gestattung seines Aufenthalts gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlosch nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG am 22.06.2012 mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 14.05.2012 (1 A 186/11 MD), das die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.05.2011 abwies. Zu einem vorherigen Erlöschen wegen früheren Eintritts der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung vom 27.05.2011 kam es gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht. Zwar ist bei der Androhung der Abschiebung in einen nicht konkret benannten Herkunftsstaat die Abschiebungsandrohung im Übrigen rechtmäßig. Aber dem Hinweis auf den Herkunftsstaat kommt keine Regelungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, juris, Rn. 11 und 14). Vielmehr ist eine Konkretisierung durch verbindliche Benennung des Zielstaats notwendig, um sowohl die Vollziehbarkeit als auch die Vollstreckungsfähigkeit der Abschiebungsandrohung bewirken zu können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2020 - 19 A 2730/19.A -, juris, Rn. 5; VG Göttingen, Beschluss vom 24.09.2018 - 2 B 379/18 -, juris, Rn. 7; VG München, Beschluss vom 15.01.2011 - M 21 S 01.60007 -, juris). Der Kläger wurde mit der Wirksamkeit des Bescheides vom 27.11.2012 durch Zustellung am 30.11.2012 vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausreisepflichtig. Denn die mit dem Bescheid erfolgte nachträgliche Konkretisierung des Zielstaates teilte im Hinblick auf den Rechtsschutz das Schicksal der vorausgegangenen Abschiebungsandrohung zur Ablehnung des Asylantrags des Klägers als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Gegen die Entscheidung stellte der Kläger einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner zugleich erhobenen Klage. Der Antrag richtete sich nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG i. V. mit § 80 Abs. 5 VwGO. In einem solchen Fall wird die Abschiebungsandrohung bereits mit ihrer Bekanntgabe vollziehbar, weil die Abschiebungsandrohung durch die Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG nur nicht vollstreckbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 30 und 46). Eine Aussetzung der Vollziehung ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 54). Die dem Kläger gewährte Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe war sowohl bezogen auf die Bekanntgabe des Bescheides vom 27.05.2011, der diese Frist bestimmte, als auch des Bescheides vom 27.11.2012, der den Zielstaat konkretisierte, vor der ersten Abschiebungsmaßnahme am 01.03.2013 bereits abgelaufen. Mithin ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Ausreisefrist erst mit letzterem begann. Weiterhin kommt es auf die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Fristbeginns nicht an. Zwar verstieß die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgenommene Bestimmung der Frist für eine freiwillige Ausreise im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG vor dem Hintergrund der Verbindung der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit der Ablehnung des Asylantrags als Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG dahingehend gegen das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 GRCh), dass die Ausreisefrist nicht vor dem Ende des Bleiberechts des Klägers aus den seinerzeit anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG beginnen durfte (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 -, Rn. 61 f.; Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 PPU -, juris, Rn. 50). Dieser Verstoß gegen Unionsrecht steht der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten einer (versuchten) Abschiebung des Klägers aber nicht entgegen. Erheblich ist nur die Rechtmäßigkeit der Amtshandlungen der Vollstreckung aus der ex-ante-Perspektive der vollstreckenden Behörde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.08.2013 - 1 B 10.13 -, juris, Rn. 5). Die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Abschiebung bestimmen sich nach den von der Ausländerbehörde in der Vollstreckung zu prüfenden Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes. Die Abschiebung setzt gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur den Ablauf einer gewährten Ausreisefrist voraus. Die Rechtmäßigkeit deren Gewährung war nicht Teil des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens, sondern der Sachentscheidung über die Rückführung des Klägers, mithin der Entscheidung über seinen Asylantrag und im Zuge dessen ergangenen Folgeentscheidungen. Denn für die Bestimmung der Ausreisefrist war gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und § 36 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren zuständig. Im Zeitpunkt der Durchführung der (versuchten) Abschiebung lagen, wie bereits vorstehend begründet, seine wirksamen und - auch nach den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.06.2011, 14.05.2012 und 19.12.2012 - vollziehbaren Entscheidungen vor. Die Beklagte hatte diese bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht war nicht gesichert. Eine Bereitschaft zur Ausreise war vor dem Versuch der Abschiebung am 01.03.2013 nicht festzustellen. Der Kläger antwortete auf den Hinweis der Beklagten zu einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und auf deren Nachfrage vom 07.02.2013, ob er freiwillig ausreise, nicht. Im Zuge des Abschiebungsversuchs am 01.03.2013 wurde deutlich, dass sich der Kläger einer Ausreise nach Nigeria widersetzte. bb) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse standen der Abschiebung nicht entgegen. Für den Kläger hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem Bescheid vom 27.11.2012 festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei dem Kläger auch im Hinblick auf den dort konkretisierten Zielstaat Nigeria nicht vorliegen. Diese Entscheidung war im Zeitpunkt der (versuchten) Abschiebung wirksam und vollziehbar. An die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge war die Beklagte gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden. Die Bindung der Ausländerbehörde gilt für positive und negative Entscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 11) und hängt nicht davon ab, mit welchen Umständen, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht kommen, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sich im Einzelnen befasst hat, so dass die Prüfungskompetenz auch dann nicht auf die Ausländerbehörde übergeht, wenn Umstände nicht geprüft worden sind, weil sie mangels Vortrages dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unbekannt geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, juris, Rn. 14). cc) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse als rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der seinerzeitigen (versuchten) Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG gab es nicht. Das Vollstreckungshindernis des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG war nach den Beschlüssen vom 09.06.2011 (1 B 185/11 MD) und 19.12.2012 (1 B 381/12 MD) jeweils entfallen. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung lag im Hinblick auf den Passersatz des Klägers nicht vor. Für den 01.03.2013 war der Passersatz des Klägers ausgestellt am 05.02.2013 für die Dauer von 30 Tagen ab dem 27.02.2013 gültig (vgl. Bl. 142 d. BA D). Für den 11.04.2013 lag ein ebenfalls 30 Tage ab dem 11.04.2013 gültiger Passersatz ausgestellt am 25.03.2013 vor (vgl. Bl. 3 und 178 d. BA D). b) Der Kläger haftet dem Umfang nach für die einzelnen im Leistungsbescheid aufgeführten Positionen - auch ihrer im Einzelnen festgesetzten Höhe nach. Der Umfang der Kostenhaftung richtet sich nach § 67 Abs. 1 AufenthG. Die Kosten werden gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Eine Haftung für die einzelnen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG bestimmten Positionen besteht, wenn es sich um Amtshandlungen handelt, die gegenüber der Abschiebung selbständig in die Rechte des Ausländers eingreifen, nur, soweit diese Amtshandlungen aus behördlicher Sicht im Zeitpunkt der Durchführung ihn nicht in seinen Rechten verletzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 21). Denn es kommt insoweit nicht nur auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst an, weil selbständige Amtshandlungen gegenüber dem Verweis des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf das Bundesgebührenrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung im Aufenthaltsrecht erfahren bzw. seinerzeit gegenüber dem Verwaltungskostenrecht des Bundes erfahren haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 10). Liegt eine Verletzung der Rechte des Ausländers nicht vor, ist eine objektive Rechtswidrigkeit unerheblich, weil dann nur eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG einer Pflicht zur Tragung der durch den Ausländer veranlassten Kosten entgegenstehen kann (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 L 141/12 -, juris, Rn. 52). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine Bedenken gegen die im Einzelnen durch die Beklagte festgesetzten Kosten zur Gesamthöhe von 9.498,88 €. aa) Die in der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 11.07.2019 unter der Ziffer 1 aufgeführten Kosten in Höhe von 1.416,57 € sind als Beförderungskosten gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von der Kostentragungspflicht des Klägers umfasst. Entgegen den Einwänden des Klägers sind diese von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kosten ihr in dieser Höhe tatsächlich im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entstanden. Es handelt sich um Kosten für den zubringenden Flug am 11.04.2013 von Hannover nach Wien. Das Vorbringen des Klägers, der Anfall von Flugkosten sei nach der Stornierung der für den 04.04.2013 geplanten Rückführung nicht ersichtlich, betrifft nicht die Kostenposition über 1.416,57 €. Dieser Betrag entspringt nicht der nicht durchgeführten Maßnahme vom 04.04.2013, sondern der durchgeführten Abschiebung vom 11.04.2013. Dies geht aus der Kostenmitteilung der Bundespolizei vom 02.08.2013 (Bl. 344 d. BA B) eindeutig hervor. Entgegen dem Einwand des Klägers, für die Kosten der Sammelabschiebemaßnahme seien nach der Mitteilung vom 11.03.2013 (vgl. Bl. 145 d. BA D) die Kosten zu 100 Prozent durch die Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache übernommen worden, ist es für die von der Beklagten geltend gemachten Kosten nicht zu einer Übernahme durch Dritte gekommen. Bereits der durch den Kläger in Bezug genommenen Mitteilung ist zu entnehmen, dass die Kosten für Zubringerflüge zum Startpunkt des Sammelcharters in Wien nur zu 60 Prozent durch die Agentur getragen wurden. Entsprechend teilte die Bundespolizei der Zentralen Abschiebungsstelle mit Schreiben vom 02.08.2013 (vgl. Bl. 344 d. BA B) mit, dass für sieben nigerianische Staatsangehörige ein Charter-Zubringer von Hannover nach Wien organisiert wurde, für den die Kosten 24.790 € betrugen. Davon wurden 60 Prozent durch die Agentur auch übernommen. Nur die verbleibenden 40 Prozent machte die Bundespolizei zu einem Anteil von einem Siebtel für den Kläger geltend. In diesem Betrag von 1.416,57 € sind mithin keine Kosten enthalten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache übernommen wurden. bb) Die Kosten der Ziffer 2 des Bescheides vom 11.07.2019 in Höhe von 136,92 € sind als Beförderungskosten nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erstattungsfähig. Die Kosten sind nach Stornierung der Buchung des Fluges verblieben, die die Zentrale Abschiebungsstelle bei der BCD Travel Germany GmbH für den Kläger für die Verbindung von Berlin über Casablanca nach Nigeria am 01.03.2013 vorgenommen hatte. Die nach der Stornierung verbleibenden Kosten gehen aus der Abschlussrechnung vom 08.03.2013 hervor (vgl. Bl. 251 d. BA B). Der Umstand, dass es am 01.03.2013 nicht zur Abschiebung gekommen ist und es sich nicht um die Kosten einer Beförderung, sondern einer stornierten Buchung handelt, steht der Kostentragungspflicht des Klägers nicht entgegen. Die Kostenvorschrift des § 66 Abs. 1 AufenthG ist Ausdruck des Veranlassungsprinzips im Kostenrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18; NdsOVG, Beschluss vom 18.03.2009 - 7 LA 145/08 -, juris, Rn. 7 f.). Ist die Abschiebung durch den Kläger wegen des Fehlens seiner Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BGebG veranlasst, so sind auch die Kosten der Vorbereitung der Maßnahme, wie es § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestimmt, erstattungspflichtig. Sie sind mit veranlasst. Überdies ist für die Maßnahme vom 01.03.2013 zu berücksichtigen, dass der Kläger sogar die Nichtwahrnehmung des Flugs am Flughafen Tegel in Berlin unmittelbar veranlasst hat. Nach der Abschlussmeldung der Bundespolizei vom 01.03.2013 (Bl. 183 f. d. BA A) und der Aufnahme des Sachverhalts durch die Landespolizei ebenfalls vom 01.03.2013 (Bl. 182 d. BA A) verweigerte der Kläger mündlich einen Flug nach Lagos. Dorthin werde er auf keinen Fall fliegen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger auf den Flug nicht begleitet werden sollte und wegen der Verweigerungshaltung des Klägers mit einer Ablehnung seiner Beförderung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG auf Grund zu erwartenden Widerstandes absehbar war, erfolgte sodann die Ablehnung der Übernahme des Klägers durch die Bundespolizei. Die Abschiebung konnte wegen der nachdrücklichen Verweigerungshaltung des Klägers nicht erfolgreich durchgeführt werden. Entgegen dem Einwand des Klägers ist sein Verursachungsbeitrag nicht deswegen unerheblich, weil die Abschiebung am 01.03.2013 ohnehin nicht durchführbar gewesen wäre. Er bezieht sich hierfür auf die Mitteilung der Zentralen Abschiebungsstelle in der Stornierung des vorausgehend für den 11.02.2013 geplanten Fluges, dass die nigerianische Botschaft eine Ausstellung des Passersatzes nur für den Zeitraum vom 26.02.2013 bis zum 28.02.2013 zugesagt habe (vgl. Bl. 71 d. BA D) und deswegen ein erst für den 01.03.2013 geplanter Flug ohne Passersatz nicht hätte stattfinden können. Dieser Einwand verfängt nicht, weil für den Kläger tatsächlich ein am 05.02.2013 ausgestellter Passersatz mit Gültigkeit vom 27.02.2013 und einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen vorlag (vgl. Bl. 112 d. BA D). Dieser Passersatz wurde am 01.03.2013 durch die Landespolizei mitgeführt und dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A-Stadt vorgelegt (vgl. Bl. 9 d. BA H). Diesem Passersatz folgte sodann ein Passersatz mit Gültigkeit ebenfalls für 30 Tage beginnend mit dem 11.04.2013 nach (vgl. Bl. 3 und 178 d. BA D). Am 01.03.2013 war mithin eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen fehlenden Passersatzes nicht gegeben. Die Buchung eines Fluges für eine Abschiebung am 01.03.2013 stellt entgegen dem Einwand des Klägers auch keine unsachgemäße Behandlung des Vollzugs seiner Ausreisepflicht im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG dar, weil bereits zuvor Abschiebungen geplant und Flüge storniert wurden. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine fehlende Erstattungsfähigkeit von Stornierungskosten für den 11.02.2013. Letztere Kosten sind nicht Gegenstand der mit dem Bescheid vom 11.07.2019 durch die Beklagte geltend gemachten Kosten. Dem Abschiebungsversuch am 01.03.2013 selbst stehen im Hinblick auf seine Rechtmäßigkeit und die Kostentragungspflicht des Klägers vorausgehende - und nicht in den Kostenansatz einbezogene - Abschiebungsplanungen mit Flügen vom 11.02.2013 und 27.02.2013 nicht entgegen. Denn am 01.03.2013 veranlasste der Kläger den Abbruch der Abschiebung tatsächlich selbst und löste dadurch nur die für diesen Tag anfallenden und die nachfolgenden Flug- und Stornierungskosten aus. Allein sie sind bei den Reisekosten Teil der mit Bescheid vom 11.07.2019 geltend gemachten Erstattungspflicht des Klägers. Auch der Verweis des Klägers, die Beklagte hätte früher versuchen müssen, den Kläger abzuschieben, sei doch bereits am 04.09.2012 eine Abschiebung möglich gewesen, steht der sachgemäßen Behandlung des Vollzugs der Ausreisepflicht des Klägers nicht entgegen. Denn die Beklagte betrieb seit dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Klägers am 30.11.2012 das Verfahren sachgemäß ohne Verzögerungen. Die Abschiebung des Klägers wurde mit der bereits am 11.12.2012 erfolgten Buchung eines Fluges für den 11.02.2013 geplant (vgl. Bl. 139 d. BA A). Dieser musste wegen eines Nachverhandlungsanliegens der nigerianischen Botschaft am 16.01.2013 storniert werden (vgl. Bl. 152 d. BA A). Der Ersatztermin am 27.02.2013 wiederum musste wegen Streichung des Anschlussfluges auf den 01.03.2013 geändert werden (vgl. Bl. 160 d. BA A). cc) Die Kosten, die die Beklagte unter der Ziffer 3 des Bescheides vom 11.07.2019 in einer Höhe von 1.390,20 € festsetzte, sind als Kosten einer erforderlichen Begleitung des Klägers einschließlich der Personalkosten im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG von dem Kläger zu tragen. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand. Die Kosten betreffen die versuchte Abschiebung vom 01.03.2013 und setzen sich aus den Fahrtkosten von A-Stadt nach Berlin und zurück über 288,20 € und Personalkosten über 1.102 € zusammen. Soweit der Kläger einwendet, für die erfassten Personalkosten von zwei Mal 14,5 Stunden sei nicht ersichtlich, wie diese entstanden seien, begründet dies keine Zweifel, dass die Kosten in diesem Umfang tatsächlich im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entstanden sind. Es handelte sich nicht nur um einen begleitenden Landespolizeibeamten. Dies geht aus der Begründung zur Festnahme-Anzeige vom 01.03.2013 (vgl. Bl. 180 ff. d. BA A) hervor. Der Kläger gab in seiner Anhörung vor dem Landgericht Halle am 02.04.2013 an, von zwei Polizisten abgeholt worden zu sein (vgl. Bl. 303 d. BA B). Bereits in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A-Stadt am 01.03.2013 sprach der Kläger von mehreren Polizeibeamten, die beide im Protokoll auch namentlich benannt wurden (vgl. Bl. 9 d. BA H). Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eigensicherung der Beamten war eine Begleitung durch mindestens zwei Beamte auch erforderlich. Der Beginn der Begleitung durch die Landespolizei ergibt sich aus dem Zeitpunkt, an dem der Kläger durch die Landespolizei von der Ausländerbehörde abgeholt und zunächst zur Gemeinschaftsunterkunft gebracht wurde. Dies war am 01.03.2013 um 09:35 Uhr (vgl. Bl. 194 d. BA A). Nach der Rückkehr vom Flughafen Tegel wurde der Kläger um 18:15 Uhr in A-Stadt vorläufig durch die Landespolizei in Amtshilfe für die Beklagte im Wege einer Verwaltungsmaßnahme in Gewahrsam genommen (vgl. Bl. 180 d. BA. A). Um 20:30 Uhr erfolgte die Anhörung des Klägers beim Amtsgericht A-Stadt (vgl. Bl. 182 d. BA A). Zum weiteren Verlauf des Tages gab der Kläger in seiner Anhörung vor dem Landgericht Halle am 02.04.2013 an, dass ihm um 21:00 Uhr beim Amtsgericht A-Stadt die Anordnung der Abschiebungshaft eröffnet wurde (vgl. Bl. 304 d. BA B). Sodann verbrachten die Polizeibeamten den Kläger in die Justizvollzugsanstalt Volkstedt, die vom Amtsgericht A-Stadt 78,6 km entfernt liegt. Unter Berücksichtigung auch der Anfahrts- und Rückkehrzeiten zur seinerzeitigen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord ist der Zeitansatz von 14,5 Stunden insgesamt nachvollziehbar, ohne dass der Kläger substanziierte Einwände vorgetragen hat, denen durch weitere Ermittlungen nachzugehen wäre. dd) Die Kosten der Abschiebungshaft des Klägers vom 01.03.2013 bis zum 11.04.2013 in Höhe von 4.949,28 € einschließlich der Kosten der Begleitung zur Anhörung des Klägers beim Amtsgericht Eisleben am 13.03.2013 vor der ersten Verlängerung seiner Abschiebungshaft bis zum 05.04.2013 in Höhe von 329,90 € macht die Beklagte zu Recht zum Gegenstand der Ziffern 4 und 5 aus der Begründung des Leistungsbescheides vom 11.07.2019. Von der Kostenhaftung werden gemäß der Aufzählung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Kosten einer Abschiebungshaft umfasst. Solche Kosten sind aber nur zu erstatten, wenn die Anordnung der Haft nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 12 und 21). Anzuwenden für die Anordnungen der Sicherungshaft in Gestalt der Beschlüsse des Amtsgerichts A-Stadt vom 01.03.2013 (60 BER 20/13 - 160 XIV 164), des Amtsgerichts Eisleben vom 13.03.2013 und 04.04.2013 (42 XIV 14/13) sowie des Landgerichts Halle vom 03.04.2013 (2 T 122/13) ist die seinerzeitige, bis zum 31.07.2015 geltende Fassung des § 62 Abs. 3 AufenthG in Gestalt seiner Änderung durch Art. 1 Nr. 34 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011 (BGBl. I S. 2258). Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen im Hinblick auf die Kostentragungspflicht des Ausländers sind die Verwaltungsgerichte nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit in freiheitsentziehenden Abschiebungshaftsachen gebunden. Dies gilt nicht nur bei der Haftung an diesen Verfahren nicht beteiligter Drittverpflichteter (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 22), sondern auch bei der Prüfung der Haftung des Ausländers, weil rechtswegfremde Vorfragen der Prüfungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unterfallen und die rechtswegfremden Entscheidungen hier nach § 45 FamFG ohnehin nur in formeller Rechtskraft erwachsen konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 11.14 -, juris, Rn. 15 ff.). (1) Zunächst ist festzustellen, dass die mit der Abschiebungshaft verbundene Freiheitsentziehung entgegen dem Einwand des Klägers für den gesamten Zeitraum auf der Grundlage richterlicher Entscheidungen im Sinne von § 62 Abs. 3 AufenthG, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG und Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG erfolgte. Der Kläger wäre nicht gemäß § 425 Abs. 2 Satz 1 FamFG zwischendurch freizulassen gewesen, weil es (zeitweise) an einer richterlichen Anordnung gefehlt hätte. Vor seiner Inhaftnahme am Abend des 01.03.2013 ordnete das Amtsgericht A-Stadt die Sicherungshaft mit Beschluss vom diesen Tag (60 BER 20/13 - 160 IX 164) für die Dauer von zwei Wochen an. Vor Ablauf dieser zwei Wochen ordnete das Amtsgericht Eisleben mit Beschluss vom 13.03.2013 (42 XIV 14/13) eine Verlängerung bis zum 05.04.2013 unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit an. Diesen Beschluss änderte das Landgericht Halle in seinem Beschluss vom 03.04.2013 (2 T 122/13) nicht ab, sondern wies die Beschwerde des Klägers zurück. Die Beschwerde konnte zwar den Eintritt der Rechtskraft, wegen der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses gemäß § 422 Abs. 2 Satz 2 FamFG aber nicht die Wirksamkeit hindern. Ein Aussetzungsantrag nach § 424 FamFG wurde nicht gestellt. Vor dem Ablauf des 05.04.2013 ordnete das Amtsgericht Eisleben mit Beschluss vom 04.04.2013 (42 XIV 14/13) eine weitere Verlängerung bis zum 13.04.2013 ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit an. Die Abschiebung des Klägers wurde bereits am 11.04.2013 durchgeführt. (2) Die richterlichen Anordnungen der Abschiebungshaft erweisen sich als rechtmäßig. Sie gründeten sich auf den nach dem seinerzeitigen § 62 Abs. 5 AufenthG i. V. mit § 417 Abs. 1 FamFG gestellten Haftanträgen der Beklagten vom 01.03.2013, aus dem ersten Schreiben vom 11.03.2013 und im Anschluss an den nicht entschiedenen Antrag aus dem zweiten Schreiben vom 11.03.2013 wiederholend gestellten Antrag vom 28.03.2013. Diese Anträge entsprachen dem Begründungserfordernis einschließlich der Angabe der gemäß dem seinerzeitigen § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG notwendigen Angaben. Ein Grund der Anordnung einer Sicherungshaft lag gemäß dem seinerzeit geltenden § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift war ein Sicherungshaftgrund gegeben, wenn der begründete Verdacht bestand, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen wollte. Eine solche Absicht war nach den seinerzeitigen Gesamtumständen anzunehmen. Der Kläger hatte seine Abschiebung am 01.03.2013 nach der Beförderung zum Flughafen vereitelt, indem er sich mündlich wiederholt einer Beförderung nach Nigeria verweigerte und widersetzte, was absehbar zu einer Beförderungsablehnung durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer der Royal Air Maroc nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geführt hätte und der weiteren Durchführung der Abschiebung entgegenstand. Er verweigerte sich damit einer Rückführung nach Nigeria grundsätzlich, weil er nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei. Seine Verweigerungshaltung zu einer Ausreise nach Nigeria wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A-Stadt am 01.03.2013 dadurch deutlich, dass er in dem ihm vorgelegten Formular zur Belehrung seiner Rechte das eingetragenen Heimatland Nigeria strich (vgl. Bl. 10 und 13 d. BA H). Seine Verweigerungshaltung wiederholte der Kläger auch in der Anhörung vor dem Landgericht Halle am 02.04.2013 und ergänzte, dass er nicht einmal nach Benin zurückreisen würde (vgl. Bl. 103 d. BA G). So war auch über die gesamte Dauer der Haft ein begründeter Verdacht gegeben, dass sich der Kläger einer erneuten Abschiebungsmaßnahme entziehen werde, um einer zwangsweisen Rückkehr nach Nigeria zu entgehen. Die Sicherungshaft war nicht gemäß § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG unzulässig. Es stand nicht fest, dass aus Gründen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte. Ein Ersatzflug konnte zeitnah nach dem Scheitern der Abschiebemaßnahme - am 08.03.2013 - für den 04.04.2013 gebucht werden. Der hierfür notwendig werdende weitere Ersatztermin wurde am 11.03.2013 für den 11./12.04.2013 gefunden. Eine zeitnahe Abschiebung war bei der Anordnung und den Verlängerungen der Haftdauer jeweils gegeben. Die Höchstfrist der Anordnung der Sicherungshaft gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG war gewahrt. Die Anordnungen der Sicherungshaft waren auch verhältnismäßig. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung einer Entziehung des Klägers war angesichts seiner grundsätzlichen Verweigerungshaltung nicht gegeben. Eine Unverhältnismäßigkeit resultiert auch nicht aus dem Verhalten der Beklagten nach dem gescheiterten Versuch der Abschiebung am 01.03.2013. Zwar kann die Anordnung einer Abschiebungshaft unverhältnismäßig sein oder werden, wenn die Behörde den Vollzug der Ausweisung nicht mit Nachdruck betreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - V ZB 14/10 -, juris, Rn. 11). In dem vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch zeitnah die Verlängerung der Gültigkeit des dem Kläger durch die nigerianische Botschaft ausgestellten Passersatzes betrieben. Die der Beklagten Amtshilfe leistende Zentrale Abschiebungsstelle veranlasste eine Verlängerung der Reiseunterlagen über die Bundespolizei am 06.03.2013 (vgl. Bl. 200 d. BA A), die dann mit dem Passersatz vom 25.03.2013 gewährt wurde (vgl. Bl. 3 und 178 d. BA D). Darüber hinaus ist die Haftdauer auch bei ihren Verlängerungen auf die Zeiten beschränkt worden, die unmittelbar für den nächst vorhersehbaren Abschiebungstermin notwendig waren. Dass der für den 04.04.2013 zunächst geplante Rückführungstermin ausfiel, steht nicht der Annahme entgegen, dass die Beklagte die Abschiebung des Klägers mit Nachdruck betrieb. Denn die Verlegung auf den 11.04.2013 war entgegen dem Einwand des Klägers aus der mündlichen Verhandlung nicht einer mangelnden Planung bei der Beschaffung der Visa für die Bundespolizeibeamten, die bei der notwendig gewordenen Flugbegleitung Amtshilfe leisten sollten, sondern einem plötzlichen Personalausfall bei der Bundespolizei für den 04.04.2013 geschuldet (vgl. Bl. 299 d. BA B). Dieser Ausfall war nicht voraussehbar. Er stellte sich erst unter dem 11.03.2013 ein, nachdem noch am 08.03.2013 der Termin für den 05.04.2013 geplant wurde. Entgegen dem Einwand des Klägers ist im Rahmen einer Prüfung aus ex-ante-Sicht auch nicht festzustellen, dass ohne Weiteres ein begleiteter Flug für den Kläger vor dem 11.04.2013 hätte organisiert werden können. Hierfür ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte, denen weiter nachzugehen wäre. Die Verlegung vom 04.04.2013 auf den 11.04.2013 führt nur zu einer Verzögerung um eine Woche. (3) Der Vollzug der angeordneten Abschiebungshaft erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Insbesondere wurden - entgegen dem Einwand des Klägers - seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969 S. 1587) gewahrt. Das Abkommen findet im Verhältnis zum Heimatstaat des Klägers, Nigeria, Anwendung (vgl. BGBl. II 1971 S. 1285). Die in Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Abkommens bestimmten Verfahrensgarantien wurden eingehalten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist auf Verlangen des Betroffenen die konsularische Vertretung des Entsendestaates - mithin des Heimatstaates des Betroffenen - unverzüglich zu unterrichten, wenn der Betroffene in deren Konsularbezirk festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Satz 3 der Vorschrift bestimmt eine unverzügliche Unterrichtung des Betroffenen über seine Rechte. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abschiebung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - V ZB 275/10 -, juris, Rn. 7). Bei den für diesen Fall gewährten Rechten handelt es sich um Verfahrensgarantien, die der über die Freiheitsentziehung entscheidende Richter zu wahren hat. Deren Beachtung muss nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden. So sind die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung - sofern verlangt - zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Übereinkommens gewahrt worden sind. Auf eine solche Verletzung seiner Rechte kann sich der Betroffene berufen, zu dessen Gunsten die Verfahrensgarantieren wirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2010 - V ZB 165/10 -, juris, Rn. 5). Eine Verletzung dieser grundlegenden Verfahrensgarantien führt sowohl zur Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung als auch dazu, dass Kosten der Abschiebungshaft durch den Betroffenen nicht zu ersetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2012 - 10 C 6.12 -, juris, Rn. 25 und 28). In dem Fall des Klägers wurden seine vorgenannten Verfahrensrechte vor seiner Inhaftnahme am 01.03.2013 entgegen seinem Einwand gewahrt. Dies ist der Dokumentation in den Gerichtsakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. An dem Abend des 01.03.2013 wurde der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Amtsgericht A-Stadt durch den zuständigen Richter über sein Recht belehrt, eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes zu verlangen. Der Kläger erklärte hieraufhin, er möchte nicht die konsularische Vertretung informieren und die einzige Person, die ihm helfen könne, sei sein Rechtsanwalt. Die Belehrung und die Reaktion des Klägers wurden zum einen im Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts A-Stadt festgehalten (vgl. Bl. 10 d. BA H). Zum anderen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift auf einem gesonderten Belehrungsformular, das für seinen Fall ausgefüllt wurde, die ausgesprochene Belehrung und den Umstand, dass eine Benachrichtigung der konsularischen Vertretung nicht erforderlich sei (vgl. Bl. 13 d. BA H). Ungeachtet dessen erfolgte eine Verständigung der nigerianischen Botschaft durch das Amtsgericht A-Stadt (vgl. Bl. 14 d. BA H). Wurde der Kläger bereits am 01.03.2013 hinreichend über seine Rechts belehrt, ohne hiervon Gebrauch zu machen, und dies alles dokumentiert, so waren Folgebelehrungen bei den Anordnungen zur Verlängerung der Abschiebungshaft des Klägers nicht mehr notwendig. Mitteilungen an die nigerianische Botschaft wollte er auch im Nachgang weder gemacht noch weitergeleitet wissen. (4) Die Höhe der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Abschiebungshaftkosten ist nicht zu beanstanden. Bei den Haftkosten über 4.949,28 € ist die Beklagte für den Tagesabschiebungshaftkostensatz zunächst zutreffend von dem für 2013 festgestellten Haftkostenbeitrag gemäß § 50 StVollzG ausgegangen. Da in der Abschiebungshaft jedoch ein tatsächlicher Anfall dieser Kosten im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG insbesondere für Maßnahmen der Resozialisierung und Ähnliches nicht gegeben ist, bedarf es einer gesonderten Kostenfeststellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2005 - 1 C 15.04 -, juris, Rn. 33). Diese liegt mit dem durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung am 22.07.2014 bekanntgegebenen Abschlag (vgl. Bl. 358 d. BA B) von 16 Prozent vor. Die Berücksichtigung des - ebenfalls ermäßigten - Baukostensatzes ist nicht zu beanstanden. Denn Kosten für die Gebäude der Abschiebungshaft fallen anteilig ebenfalls an (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 09.03.2012 - 3 A 720/10 -, juris, Rn. 29). Die Ermittlung beider Kostenbestandteile anhand einer landesweiten Rechnung für ein Kalenderjahr ist nicht zu beanstanden. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zwingt nicht dazu, die erbrachte Leistung genau bezogen auf die einzelne Haftanstalt und die dort entstandenen Kosten für männliche, weibliche und jugendliche bzw. heranwachsende Abschiebungshäftlinge zu ermitteln. Vielmehr darf der Leistungserbringer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität Sachverhalte typisieren und pauschalieren (vgl. NdsOVG, Urteil vom 22.02.2007 - 11 LB 307/05 -, juris, Rn. 26). Die Ermittlungsgrundlagen selbst hat der Kläger nicht angegriffen, so dass eine weitergehende Ermittlungspflicht für diese Kostenposition seitens des angerufenen Gerichts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht besteht. Bei den Kosten der Vorführung des Klägers zur Anhörung am 13.03.2013 vor dem Amtsgericht Eisleben in Höhe von 329,90 € handelt es sich ebenfalls um Kosten der Abschiebungshaft. Die Vorführung war auf Grund der andauernden Haft zur Wahrung des Rechts des in Haft genommenen Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt und wegen der fortdauernden Sicherungshaft eine Begleitung notwendig. ee) Die Kosten der Ziffern 6 und 7 des Bescheides vom 11.07.2019 in Höhe von 174,54 € und 33,75 € unterfallen gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG der Kostenschuld des Klägers. Die anteilig pro Kopf geltend gemachten Kosten für die Sammeltermine zur Vorsprache bei Vertretern zunächst der beninischen Behörden am 18.04.2012 und sodann der nigerianischen Botschaft am 24.07.2012 dienten der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers. Solche Amtshandlungen gehören zur Vorbereitung einer Abschiebung, weil sie durch Ermittlung der Staatsangehörigkeit und damit des Abschiebungszielstaates die Abschiebung erst ermöglichen und ihre Vereitelung verhindern (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 L 141/12 -, juris, Rn. 50). Ob diese Kosten zur Erreichung des Zwecks der Maßnahmen erforderlich oder im engeren Sinne im Einzelnen verhältnismäßig waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn Gesprächstermine des Ausländers bei Vertretern der in Betracht kommenden Zielstaaten entsprechen einer sachgemäßen Behandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG bei unklarem Zielstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 18), ohne dass die Rechte des Ausländers verletzt werden. Die Gesprächstermine waren in dem Fall des Klägers zur Feststellung seines Zielstaates und Erlangung eines Passersatzes sachgemäß. Er beharrte einerseits auf einer beninischen Herkunft. Andererseits zeigte das durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeholte Sprachanalysegutachten vom 05.05.2011 die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Herkunft des Klägers aus Nigeria auf. Nur durch ein Nachgehen dieser Hinweise konnte aus der damaligen Sicht der Beklagten die Abschiebung durch Konkretisierung der Zielstaatsbestimmung im Wege eines Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und durch Beseitigung des tatsächlichen Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit ermöglicht werden. Nach dem Prinzip der Veranlassung ist es dabei unerheblich, dass die Kosten bereits zu einer Zeit anfielen, bevor der Kläger am 30.11.2012 vollziehbar ausreisepflichtig wurde. Denn die Vollziehbarkeit erst mit Konkretisierung des Zielstaates wurde durch den Kläger unmittelbar veranlasst. Die Ermittlungsgrundlagen selbst hat der Kläger nicht angegriffen, so dass eine weitergehende Ermittlungspflicht für diese Kostenposition seitens des angerufenen Gerichts nicht besteht. ff) Die Reisebeihilfe in Höhe von 50 € nach Ziffer 8 des Bescheides vom 11.07.2019 als Handgeld der Abschiebung am 11.04.2013 diente der Beförderung des Klägers bis zum Zielort im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Eine Unterstützung bei der Reise in die Herkunftsregion ist, soweit gewährt, als Teil der Kosten der Reise zum Zielort einzuordnen. Denn die Unterstützung kann der Ausländer insbesondere nach Ankunft am Flughafen des Herkunftsstaates zur dortigen Weiterreise in die Herkunftsregion verwenden, auf die zielstaatsbezogen abzustellen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 13). gg) Die unter Ziffer 9 des Bescheides vom 11.07.2019 ausgewiesenen Kosten von 786,13 € sind die Kosten aus der Beförderung des Klägers zum Flughafen Hannover am 11.04.2013 und der Begleitung durch Beamte der seinerzeitigen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd einschließlich deren Personalkosten. Erstere sind gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und letztere gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG von der Kostenhaftung des Klägers umfasst. Für den Kostenansatz der Höhe nach ergeben sich im Einzelnen keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Ermittlung. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung für die Transportkosten am 11.04.2013 grundsätzlich einwandte, ohnehin hätten laufend Transporte stattgefunden, so dass Kosten auch ohne einen Transport des Klägers sowieso entstanden wären, kann ihn dies seiner Tragung der Kosten für den Transport zum Flughafen Hannover nicht entheben - auch nicht im Hinblick auf den gleichzeitigen Transport eines ebenfalls abzuschiebenden weiteren Ausländers. Denn die Kosten fielen im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG tatsächlich bei der Durchführung der Abschiebung des Klägers an. Auf eine hypothetische Betrachtung von Reserveursachen kommt es umgekehrt nicht an. Denn der Kläger haftet nach dem allgemein in § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BGebG verankerten und in §§ 66 und 67 AufenthG im Besonderen bestimmten Veranlassungsprinzip für durch ihn veranlasste Kosten seiner Abschiebung. Die Kosten des Transports hat er mitveranlasst. Die Kosten für den Transport bei der Abschiebemaßnahme für zwei Ausländer wurden für den Kläger entsprechend auch nur anteilig angesetzt. hh) Die Kosten von 231,59 € unter Ziffer 10 des Bescheides vom 11.07.2019 unterfallen als Beförderungskosten bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ebenfalls der Kostentragungspflicht des Klägers. Es handelt sich um die Kosten des für den 04.04.2013 zunächst durch die Bundespolizei gebuchten und sodann stornierten Fluges von Frankfurt am Main nach Lagos als nach der Stornierung verbleibende Differenz aus den Abrechnungen vom 08.03.2013 und 11.03.2013 (Bl. 338 und 339 d. BA B). Zwar lag der Grund der Stornierung darin begründet, dass die geplante begleitete Abschiebung wegen Personalengpässen der Bundespolizei durch einen kurzfristigen Personalausfall vom 04.04.2013 auf den 11.04.2013 verlegt werden musste. Dieser von dem Kläger nicht verursachte Umstand steht aber seiner Kostentragungspflicht nicht entgegen. Entscheidend ist das Veranlassungsprinzip, das allgemein in § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 3 BGebG verankert ist und in §§ 66 und 67 AufenthG seine besondere Ausprägung sowohl im Hinblick auf die veranlassten Kosten als auch den Kreis der haftenden Kostenschuldner erfahren hat. Soweit der Veranlassungszusammenhang gegeben ist, steht einer Kostenerhebung nur der Einwand der Verletzung der Rechte des Klägers durch die kostenauslösende Amtshandlung oder eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG entgegen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2014 - 2 L 141/12 -, juris, Rn. 52). Der Kläger bot Anlass zur Buchung eines durch die Bundespolizei begleiteten Fluges, weil aus dem Versuch der Abschiebung am 01.03.2013 und der Verweigerungshaltung des Klägers deutlich geworden war, dass ohne eine Begleitung die Mitnahme des Klägers durch den verantwortlichen Luftfahrzeugführer nicht sichergestellt werden konnte. Dadurch wurde das Zurückgreifen auf einen begleiteten Flug und die Verfügbarkeit von Begleitpersonen der Amtshilfe leistenden Bundespolizei notwendig. Die so veranlasste Buchung eines begleiteten Fluges für den 04.04.2013 entsprach einem sachangemessenen Vorgehen der Beklagten. Sie war gehalten, vor dem Hintergrund der freiheitsentziehenden Maßnahme der Anordnung der Abschiebungshaft einen möglichst unmittelbar folgenden Termin zu planen und einen Ersatzflug so früh wie möglich zu buchen. Dies ist durch die Amtshilfe leistende Bundespolizei am 08.03.2013 geschehen. Die Buchung diente mithin dem Schutz der Rechte des Klägers. Die Stornierung wiederum stellte ebenfalls keine unrichtige Sachbehandlung dar. Wie bereits zur Verhältnismäßigkeit der Anordnungen der Sicherungshaft ausgeführt, war die Verlegung vom 04.04.2013 auf den 11.04.2013 nicht einer mangelnden Planung bei der Beschaffung der Visa für Bundespolizeibeamte, die bei der notwendig gewordenen Flugbegleitung in Amtshilfe tätig werden sollten, sondern einem plötzlichen Personalausfall bei der Bundespolizei geschuldet (vgl. Bl. 299 d. BA B). So war der Flug zur Kostenminimierung zu stornieren und ein Ersatztermin zu finden. Beides ist geschehen. Der Ersatztermin lag auch nur eine Woche später. Der Personalausfall am 04.04.2013 wiederum war nicht vorsehbar oder gar vermeidbar. Die nach der Stornierung verbleibenden Stornierungskosten von 231,59 € zeigen auch im Verhältnis zu den Buchungskosten von 1.823,90 € keine unrichtige Sachbehandlung bei der Auswahl der Fluggesellschaften und ihre Stornierungskondiktionen im Sinne einer Unangemessenheit an. 2. Der Kläger ist als Schuldner zur Tragung vorgenannter Kosten verpflichtet. Zwar haftet der Ausländer für die Kosten der Abschiebung nur, soweit sie von den nach § 66 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern im Sinne des § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 AufenthG nicht beigetrieben werden können. Solche Kostenschuldner sind indes nicht ersichtlich. Eine vorrangige Haftung anderer Personen besteht nicht. 3. Die Festsetzung der von dem Kläger zu tragenden Kosten ist auch nicht durch den Eintritt einer Festsetzungsverjährung oder der Zahlungsverjährung des Kostenanspruchs der Beklagten ausgeschlossen. Der Einwand des Klägers, solche Ansprüche könnten naheliegend verjährt sein, ist nicht begründet. Die Kostentragungspflicht des Ausländers unterliegt keiner Festsetzungsverjährung, die an die Entstehung der Kostenlast anknüpft. Denn § 70 Abs. 1 AufenthG regelt die Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen im Sinne des § 66 Abs. 1 AufenthG abschließend als einen Anwendungsfall der Fälligkeitsverjährung, das heißt Zahlungsverjährung. Diese Ansprüche unterliegen umgekehrt keiner gesonderten Festsetzungsverjährung nach § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 13 Abs. 3 BGebG. Der Anwendungsbereich des allgemeinen Gebührenrechts ist wegen der speziellen Regelung des § 70 Abs. 1 AufenthG nicht eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 12; OVG LSA, Beschluss vom 20.08.2020 - 2 L 108/18 -, juris, Rn. 18). An dieser Systematik hat sich gegenüber dem früheren § 20 Abs. 1 Satz 1 VwKostG durch die Einführung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) und seinem neuen § 13 Abs. 3 BGebG nichts geändert. Die Zahlungsverjährung des § 70 Abs. 1 AufenthG ist indes noch nicht eingetreten. Ihre sechsjährige Frist begann mit der Fälligkeit der Ansprüche. Die Fälligkeit wiederum konnte - mangels anderweitiger behördlicher Bestimmung - gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 14 BGebG erst zehn Tage nach der Bekanntgabe des vorliegend angegriffenen Leistungsbescheides eintreten, der zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich ist. Auf die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 06.09.2000 - 10 CS 99.2280 -, juris, Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 27.02.1998 - 10 TZ 69/98 -, juris, Rn. 6; SchlHolstOVG, Beschluss vom 24.09.1996 - 4 M 73/96 -, juris, Rn. 2 sowie VGH BW, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06 -, juris, Rn. 8) kommt es hingegen nur bei der Vollstreckung, nicht für einen Eintritt der Fälligkeit an. Der Leistungsbescheid der Beklagten ist dem Prozessbevollmächtigten indes erst mit Zustellung am 13.07.2019 bekanntgegeben worden. Die Fälligkeit trat mithin erst am 23.07.2019 ein, so dass die sechsjährige Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kosten der im Jahr 2013 durchgeführten Abschiebung des Klägers nach Nigeria. Der Kläger ist im Besitz eines am 04.02.2016 ausgestellten nigerianischen Passes, der für ihn den im Rubrum genannten Namen und als Geburtsjahr 1982 und als Geburtsort Enugu ausweist. Im Jahr 2011 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein, stellte am 07.04.2011 einen Asylantrag und gab in seiner Anhörung an, sein Name sei O… A… und er stamme aus dem Benin. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 27.05.2011 (5478722-299) den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es drohte dem Kläger eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat an. Zur Begründung der Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG führte das Bundesamt aus, die unterbliebene Offenlegung der wahren Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers sei ihm als Täuschung vorzuwerfen. Insbesondere habe ein Sprachanalysegutachten vom 05.05.2011 erhebliche Zweifel an den Angaben des Klägers zu seiner behaupteten beninischen Staatsangehörigkeit dahingehend bestätigt, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Nigeria stamme, Ghana und Kamerun nicht auszuschließen seien, aber Benin auszuschließen sei. Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss vom 09.06.2011 (1 B 185/11 MD) abgelehnt und die erhobene Klage mit Urteil vom 14.05.2012 (1 A 186/11 MD), das am 22.06.2012 in Rechtskraft erwuchs, abgewiesen. Der Landkreis Harz setzte die Abschiebung des Klägers im Wege der Duldung erstmals am 07.07.2011 aus. Am 18.04.2012 fand eine Anhörung des Klägers in der Zentralen Abschiebungsstelle des Landes in Halberstadt vor einer dreiköpfigen Delegation der beninischen Einreisebehörde, der Nationalpolizei, und in Zusammenarbeit mit der beninischen Botschaft in Berlin statt. Die Anhörung war Teil eines Sammeltermins vom 17.04.2012 bis zum 19.04.2012 für insgesamt 95 Ausländer. Die Delegation teilte dem Bundespolizeipräsidium Koblenz im Ergebnis mit, dass der Kläger nicht aus dem Benin stamme. Das Bundespolizeipräsidium machte gegenüber dem Landkreis Harz mit Schreiben vom 08.03.2012 bei der Botschaftsanhörung des Klägers entstandene Auslagen in Höhe von 174,54 € geltend. Grundlage der Erstattung sei die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe. Die Gesamtkosten der Termine für alle 95 Ausländer beliefen sich nach der mitübersandten Aufstellung auf 16.580,76 €. Die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes verpflichtete den Kläger mit Bescheid vom 14.06.2012, im Gebiet der Beklagten Wohnsitz zu nehmen. Am 24.07.2012 fand eine Anhörung des Klägers bei der Zentralen Abschiebungsstelle des Landes beim Landkreis Harz in Halberstadt vor Vertretern der nigerianischen Botschaft in Berlin statt. Es handelte sich um einen Sammeltermin vom 24.07.2012 bis zum 26.07.2012 für insgesamt 69 Ausländer. Die Botschaft sagte im Nachgang zu der Anhörung des Klägers für ihn die Ausstellung eines Passersatzes zu. Mit Schreiben vom 31.07.2012 machte das Bundespolizeipräsidium eine Kostenerstattung gegenüber der Zentralen Abschiebungsstelle in Höhe von 33,75 € für den Kläger geltend, während sich die Gesamtkosten gemäß der überreichten Kostenzusammenstellung auf 2.328,84 € beliefen. Diesen Kostennachweis übersandte die Zentrale Abschiebungsstelle am 07.08.2012 der Beklagten. Die nigerianische Botschaft erteilte dem Kläger mehrere Passersatzdokumente. Unter anderem wurde ein am 05.02.2013 ausgestellter Passersatz mit Gültigkeit vom 27.02.2013 und einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen erteilt. Ein weiterer Passersatz wurde am 25.03.2013 mit Gültigkeit vom 11.04.2013 und einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen ausgestellt. Bereits am 09.08.2012 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren des Klägers vom Amts wegen wieder auf. Mit dem dem Kläger am 30.11.2012 zugestellten Bescheid vom 27.11.2012 (5564535-232) stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und änderte die bereits ausgesprochene Abschiebungsandrohung auf den Zielstaat Nigeria ab. Der hiergegen gerichtete Antrag einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 19.12.2012 (1 B 381/12 MD) abgelehnt. Das Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 06.05.2013 eingestellt (2 A 16/13 MD vormals 1 A 382/12 MD). Die Beklagte plante über die Zentrale Abschiebungsstelle mehrere Termine für eine Abschiebung des Klägers. Für den 11.02.2013, 27.02.2013, 01.03.2013, 04.04.2013 und 11.04.2013 wurden Flüge für eine Abschiebung des Klägers nach Nigeria gebucht. Der Flug für den 11.02.2013 wurde nach der hierzu angebrachten Anmerkung wegen des Wunsches der nigerianischen Botschaft nach Nachverhandlungen storniert. Die Stornierung für den 27.02.2013 erfolgte unter Nennung des Grundes einer Streichung des nach Zwischenlandung geplanten Anschlussfluges nach Lagos. Die Durchführung der Abschiebung am 01.03.2013 wurde am Flughafen in Berlin abgebrochen. Der Flug für den 04.04.2013 wurde storniert, nachdem die Bundespolizei mitgeteilt hatte, wegen eines Personalausfalls stünden keine Begleitkräfte zur Verfügung. Am 11.04.2013 wurde die Abschiebung durchgeführt. Mit Schreiben vom 07.02.2013 teilte die Beklagte dem Kläger über seine damalige Prozessbevollmächtigte mit, dass seine Abschiebung unmittelbar bevorstehe, und bat um Mitteilung bis zum 11.02.2013, ob er freiwillig ausreise. Eine Mitteilung erfolgte nicht. Am 01.03.2013 erschien der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten. Dort wurde er über seine für diesen Tag geplante Abschiebung informiert, für die die Zentrale Abschiebungsstelle einen Flug über die BCD Travel Germany GmbH von Berlin-Tegel über Casablanca nach Lagos mit einer geplanten Abflugzeit in Berlin-Tegel um 17:20 Uhr gebucht hatte. Die Landespolizei holte den Kläger von der Ausländerbehörde gegen 09:35 Uhr ab, brachte ihn in zu seinem Wohnheim und von dort zum Flughafen Tegel. Der Kläger verweigerte einen Flug nach Lagos. Die Bundespolizei verweigerte die Übernahme des Klägers. Hierzu vermerkte die Landespolizei, dass der Kläger seine Flugunwilligkeit geäußert habe („Ich werde auf gar keinem Fall nach Lagos fliegen.“) und mehrere Gespräche und Telefonate ihn nicht hätten umstimmen können. Daher sei die Übernahme des Klägers verweigert und er dem Transportkommando übergeben worden. Die Landespolizei brachte den Kläger in das Gebiet der Beklagten zurück, nahm ihn auf Veranlassung der Beklagten um 18:15 Uhr in Gewahrsam und führte ihn beim Amtsgericht A-Stadt vor. Auf den Antrag der Beklagten ordnete das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 01.03.2013 (60 BER 20/13) die Abschiebungshaft des Klägers als Sicherungshaft, die zunächst zwei Wochen nicht überschreiten dürfe, und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses an. Der Kläger wurde durch die Landespolizei zur Justizvollzugsanstalt Volkstedt gebracht und in Abschiebungshaft genommen. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord erfasste am 06.03.2013 für ihren Einsatz vom 01.03.2013 Fahrtkosten für 524 km mit jeweils 0,55 € und mithin 288,20 € sowie Personalkosten für zwei Beamte des gehobenen Dienstes mit jeweils 38,00 € für insgesamt 14,5 Stunden und mithin 1.102,00 €. Diesen Kostennachweis von zusammen 1.390,20 € übersandte die Zentrale Abschiebungsstelle der Beklagten am 06.02.2013. Die BCD Travel Germany GmbH stellte der Zentralen Abschiebungsstelle mit Rechnung vom 08.03.2013 nach Stornierung der Flugtickets für den 01.03.2013 einen verbleibenden Betrag in Höhe von 136,92 € in Rechnung. Diese Stornokosten wurden unter dem 14.03.2013 an die Beklagte weitergereicht. Die Zentrale Abschiebungsstelle richtete am 04.03.2013 ein Rückführungsersuchen an die Bundespolizei. Diese bestätigte am 05.03.2013 für den Kläger einen Flug von Frankfurt nach Lagos und die Begleitung durch die Bundespolizei. Der Landkreis Harz reichte die Bestätigung am 08.03.2013 an die Beklagte weiter. Mit Beschluss vom 11.03.2013 (160 XIV 164) gab das Amtsgericht A-Stadt die Abschiebungshaftsache des Klägers an das Amtsgericht Eisleben ab. Mit Telefax vom gleichen Tag beantragte die Beklagte, die Sicherungshaft des Klägers bis zum 05.04.2013 zu verlängern und verwies auf die für den 04.04.2013 bestätigte begleitete Rückführung. Anschließend benachrichtigte die Zentrale Abschiebungsstelle die Beklagte, dass der Rückführungstermin auf den 12.04.2013 verlegt worden sei, weil auf Grund eines Personalausfalls bei der Bundespolizei am 04.04.2013 keine Begleitkräfte zur Verfügung stünden. Daraufhin beantragte die Beklagte mit einem weiteren Telefax vom 11.03.2013 eine Verlängerung der Abschiebungshaft bis zum 13.04.2013. Das Amtsgericht Eisleben beraumte einen Anhörungstermin am 13.03.2013 an, zu dem der Kläger durch die Landespolizei hin- und zurückgebracht wurde. Mit Beschluss vom 13.03.2013 (42 XIV 14/13) verlängerte das Amtsgericht Eisleben die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 05.04.2013 und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Am 28.03.2013 beantragte die Beklagte erneut die Verlängerung der Sicherungshaft nun bis zum 13.04.2013. Auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 13.03.2013 fand am 02.04.2013 ein Anhörungstermin vor dem Landgericht Halle statt. Auf den Antrag der Beklagten vom 28.03.2013 fand am 04.04.2013 ein Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Eisleben statt. Mit Beschluss vom 03.04.2013 (2 T 122/13) wies das Landgericht Halle die Beschwerde zurück. Mit Beschluss vom 04.04.2013 (42 XIV 14/13) verlängerte das Amtsgericht Eisleben die angeordnete Abschiebungshaft bis zum 13.04.2013. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd erfasste am 08.04.2013 für ihren Einsatz am 13.03.2013 Fahrtkosten für 98 km mit jeweils 0,55 € und mithin 53,90 € sowie Personalkosten für einen Beamten des mittleren Dienstes und einen Beamten des gehobenen Dienstes für jeweils vier Stunden mit jeweils 38 € bzw. 31 € und mithin 276 €. Diesen Kostennachweis von zusammen 329,90 € übersandte die Zentrale Abschiebungsstelle der Beklagten am 08.04.2013. Die Kosten des für den 04.04.2013 durch die Bundespolizei gebuchten Flugs über 1.823,90 € erhielt diese zu einem Betrag von 1.592,31 € erstattet. Die Stornierungskosten in Höhe der Differenz von 231,59 € machte die Bundespolizei mit ihrem Schreiben vom 08.04.2013 gegenüber der Zentralen Abschiebungsstelle geltend, die dies unter dem 26.04.2013 an die Beklagte weiterleitete. Am 11.04.2013 wurde der Kläger nach Nigeria abgeschoben. Die Abschiebung erfolgte mit einem Charterflug von Hannover nach Wien und mit einem weiteren Charterflug von Wien nach Lagos. Auf dem Flug von Hannover nach Wien begleitete die Bundespolizei den Kläger. Der Flug von Wien nach Lagos wurde von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCG) FRONTEX organisiert. Die Justizvollzugsanstalt Volkstedt zahlte dem Kläger entsprechend dem Hinweis der Bundespolizei vom 02.04.2013 an diesem Tag Barmittel zur Ermöglichung einer Weiterreise nach Ankunft im Herkunftsstaat in Höhe von 50,00 € aus. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord erfasste am 22.04.2013 für ihren Einsatz am 11.04.2013 Fahrtkosten für 495 km mit jeweils 0,55 € und mithin 272,25 € sowie Personalkosten für einen Beamten des gehobenen Dienstes mit 38 € pro Stunde und zwei Beamten des mittleren Dienstes mit jeweils 31 € pro Stunde. Dabei wurde eine Zeit von 13 Stunden und mithin 1.300 € errechnet. Diesen Kostennachweis von zusammen 1.572,25 € setzte sie für den Kläger mit der Hälfte von 786,13 € an, da die Rückführung noch einen weiteren Ausländer betraf. Diese Kostenerfassung übersandte die Zentrale Abschiebungsstelle der Beklagten unter dem 23.04.2013. Die Bundespolizei machte gegenüber der Zentralen Abschiebungsstelle die anteilig bei dem Kläger angefallenen Flugkosten für den zubringenden Charterflug von Hannover nach Wien geltend. Die Kosten für sieben Ausländer betrugen danach 24.790 €. Für den Zubringerflug wurden 60 Prozent durch FRONTEX finanziert. Von den verbleibenden 9.916 € entfielen auf den Kläger 1.416,57 €. Die Zentrale Abschiebungsstelle teilte der Beklagten die Kosten der Abschiebungshaft mit Berechnung vom 18.02.2015 in einer Höhe von 4.949,28 € mit. Für die 42 Hafttage vom 01.03.2013 bis zum 11.04.2013 legte sie dabei einen Tagessatz von 117,84 € zugrunde. Dieser wiederum basierte auf der Mitteilung des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung an das Ministerium für Inneres und Sport vom 22.07.2014, dass im Jahr 2013 die Tageshaftkosten für Gefangene 130,19 € und der Baukostensatz 10,10 € betrügen. Durch Reduzierung der Summe um 16 Prozent wurde der Tageshaftkostensatz einschließlich Baukosten für Abschiebungsgefangene bestimmt. Der Kläger reiste am 10.07.2017 mit einem Schengen-Visum in die Niederlande ein und beantragte unter Angabe seines im Rubrum genannten Namens unter dem 04.03.2019 bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis. Mit dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.07.2019 zugestellten Bescheid vom 11.07.2019 erließ die Beklagte einen Kostenbescheid, nach dem der Kläger die Kosten für die am 11.03.2013 vollzogene Abschiebung zu erstatten habe, die sich auf einen Betrag von __________ 9.498,88 € belaufen würden. Diese würden sich zusammensetzen aus: 1. Flugkosten Rechn.Nr. ADR 1596/13 1.416,57 € 2. Stornokosten Rechn.Nr. 59842911 136,92 € 3. Vollzugskosten Polizei lt. Einzelnachweis vom 06.03.2013 1.390,20 € 4. Vollzugskosten Polizei lt. Einzelnachweis vom 13.03.2013 Vorführung beim Amtsgericht 329,90 € 5. Haftkosten lt. Einzelnachweis vom 18.02.2015 Haft vom 01.03.2013 bis zum 11.04.2013 4.949,28 € 6. Pass- und Interviewgebühren Interview Benin am 18.04.2012 174,54 € 7. Interviewgebühren Interview Nigeria am 31.07.2012 33,75 € 8. Reisebeihilfe JVA Volkstedt lt. Schreiben vom 11.04.2013 50,00 € 9. Vollzugskosten Polizei lt. Einzelnachweis vom 22.04.2013 786,13 € 10. Stornokosten Rechn.Nr. ADR 1548/13 231,59 € Dem Kostenbescheid beigefügt wurde eine Aufstellung des Landkreises Harz vom 18.02.2015, die vorstehende Positionen ebenfalls aufführte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Abschiebung des Klägers sei durch sein Verhalten erforderlich gewesen. Die hierdurch entstandenen Kosten habe er zu tragen. Die Festsetzung erfolge durch die Beklagte, die die Kosten für die an der Abschiebung beteiligten Behörden erhebe. Der Kostenbescheid als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung erfolge ohne Anhörung. Der Kläger legte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2019 Widerspruch gegen den Kostenbescheid ein. Mit dem am 07.07.2020 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Widerspruchsbescheid vom 02.07.2020 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Er sei unbegründet. Der Kläger sei als Ausländer nach § 66 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zahlungspflichtig, weil andere haftbare mögliche Kostenschuldner nicht relevant seien. Die zu erstattenden Kosten seien durch die nicht vollzogene Abschiebung und durch die tatsächlich vollzogene Abschiebung entstanden. Die Androhung der Abschiebung sei seit dem 09.06.2011 vollziehbar gewesen. Nach dem Ablauf der erneut gesetzten Ausreisefrist am 28.02.2013 seien Abschiebemaßnahmen notwendig geworden. Die für den 01.03.2013 geplante Abschiebung habe ausschließlich wegen des Verhaltens des Klägers nicht vollzogen werden können und die Kostenpflicht hänge nicht von der erfolgreichen Durchführung der Abschiebung ab. Die Abschiebungshaft sei durch das Landgericht bestätigt worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung von Sicherungshaft hätten vorgelegen. Die durch die Beklagte in Ansatz gebrachten Beträge seien ersatzfähig. Sie seien im Einzelnen belegt und entsprechend bestimmt. Der festgesetzte Betrag sei sachlich und rechnerisch richtig. Seine Geltendmachung sei erforderlich und angemessen. Der Kläger hat am 07.08.2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wendet der Kläger ein, der Anspruch könnte naheliegend verjährt sein. Zudem sei die Abschiebungshaft mit sofortiger Wirksamkeit auf die Dauer von zwei Wochen bis zum 15.03.2013 angeordnet und der erneute Haftantrag erst danach am 28.03.2013 gestellt worden. Kosten der Abschiebungshaft seien so nur bis zum 15.03.2013 entstanden. Ferner rügt der Kläger, über sein Konsultationsrecht nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen nicht belehrt worden zu sein. Es sei nur auf das Protokoll der Anhörung vom 01.03.2013 verwiesen worden. Zudem habe eine längere Haftzeit als 14 Tage keine richtige Sachbehandlung dargestellt, weil Verzögerungen aus einer nicht rechtzeitigen Beantragung von Reisedokumenten der begleitenden deutschen Polizeibeamten nicht zu Lasten des Klägers gehen dürften. Spätestens ab dem 11.04.2013 wäre die Reisegenehmigung für die Begleitbeamten vorliegend gewesen. Für die zum Termin am 01.03.2013 erfassten Personalkosten von zwei Mal 14,5 Stunden sei nicht ersichtlich, wie diese entstanden seien. Für eine am 12.04.2013 geplante EU-Sammelrückführung von Wien aus sei mitgeteilt worden, dass die Maßnahme ohne Zubringerflug voraussichtlich zu 100 Prozent durch FRONTEX finanziert worden sei. Nach der Stornierung der für den 04.04.2013 avisierten Rückführung sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, aus welchem Grund Flugkosten mit 1.416,57 € in Rechnung gestellt worden seien. Weiterhin stehe das Gebot der richtigen Sachbehandlung der Geltendmachung von stornierten Flugticketkosten entgegen. Denn die Abschiebung sei bereits am 04.09.2012 möglich gewesen. Das Nachverhandlungsersuchen der nigerianischen Botschaft, das zur Stornierung des für den 11.02.2013 geplanten Flugs geführt habe, sei wegen der Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Einreisevisa absehbar, der von der Botschaft zugesagte Erteilungszeitraum vom 26.02.2013 bis zum 28.02.2013 mit dem Termin am 01.03.2013 ohnehin überschritten und die dortige Abschiebung bereits deswegen undurchführbar gewesen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid der A. vom 11.07.2019, in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes A-Stadt vom 02.07.2020, zugestellt am 07.07.2020, Aktenzeichen: 204.3.7-12231-MD-083-20, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unstreitig sei der Kläger dem Grunde nach verpflichtet, als Gebührenschuldner die Kosten der Abschiebung zu tragen. Die Verjährung sei nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist betrage sechs Jahre nach Fälligkeit. Die Fälligkeit trete erst mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung ein. Die Höhe der Kostenpflicht des Klägers ergebe sich aus den Akten. Für die Haftkosten verweist die Beklagte darauf, dass sich der Kläger durchgängig auf Grund richterlicher Anordnungen in Haft befunden habe. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.11.2020 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die beigezogene Gerichtsakten des Amtsgerichts A-Stadt (160 XIV 164 - 60 Ber 20/13), des Amtsgerichts Eisleben (42 XIV 14/13) und des Landgerichts Halle (2 T 122/13), auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie auf die von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5478722-229 und 5564535-299) Bezug genommen.