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Urteil

2 K 68/18

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Norm hat. (Rn.62) (Rn.65) 2. Die falsche Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer Satzung in einer Bekanntmachung ist unschädlich. Dies gilt nicht nur für Bebauungspläne, sondern auch für Satzungen über eine Veränderungssperre sowie für Satzungen über die Verlängerung einer Veränderungssperre. (Rn.69) 3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. (Rn.78) 4. Eine Negativplanung liegt vor, wenn die (positiven) Zielsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern.(Rn.146) 5. Es kann allein von objektiv feststellbaren Anhaltspunkten auf eine subjektiv beabsichtigte Negativplanung geschlossen werden.(Rn.168)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Norm hat. (Rn.62) (Rn.65) 2. Die falsche Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer Satzung in einer Bekanntmachung ist unschädlich. Dies gilt nicht nur für Bebauungspläne, sondern auch für Satzungen über eine Veränderungssperre sowie für Satzungen über die Verlängerung einer Veränderungssperre. (Rn.69) 3. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. (Rn.78) 4. Eine Negativplanung liegt vor, wenn die (positiven) Zielsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern.(Rn.146) 5. Es kann allein von objektiv feststellbaren Anhaltspunkten auf eine subjektiv beabsichtigte Negativplanung geschlossen werden.(Rn.168) A. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig. I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich der Veränderungssperre gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist zumindest Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung W-Stadt, Flur A, Flurstück 41, und kann daher geltend machen, durch die (Verlängerung der) Veränderungssperre in eigenen Rechten verletzt zu sein. II. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Veränderungssperre inzwischen außer Kraft getreten ist. 1. Die (Verlängerung der) Veränderungssperre ist mit Ablauf des 30. Juli 2019 außer Kraft getreten. Die am 8. Juni 2016 beschlossene Veränderungssperre trat nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am 30. Juli 2016 mit der (erneuten) Bekanntmachung im A-Stadter Amtsblatt in Kraft. Sie trat nicht bereits mit der ersten Bekanntmachung am 18. Juni 2016 in Kraft. Diese Bekanntmachung war fehlerhaft. Sie beruhte auf einer bereits vor der Beschlussfassung ergangenen Bekanntmachungsanordnung vom 2. Juni 2016. Darüber hinaus fehlte es an der gleichzeitigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - juris Rn. 6). Am 30. Juli 2016 wurden jedoch sowohl der Aufstellungsbeschluss (erstmals) als auch der Beschluss über die Satzung über die Veränderungssperre vom 8. Juni 2016 (erneut) aufgrund einer weiteren Bekanntmachungsanordnung vom 13. Juli 2016 bekannt gemacht. Mit der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 30. Mai 2018 wurde die Veränderungssperre bis zum Ablauf des 30. Juli 2019 verlängert. Mit der Verlängerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird die satzungsmäßige Zweijahresfrist um ein Jahr verlängert. Die Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB wird nach den §§ 188 und 190 BGB berechnet und schließt sich an den Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Satzung an (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 17 BauGB Rn. 28). Die ursprünglich am 30. Juli 2016 in Kraft getretene Veränderungssperre wäre mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft getreten. Infolge der Verlängerungssatzung vom 30. Mai 2018 verlängerte sich die Geltungsdauer der Veränderungssperre bis zum Ablauf des 30. Juli 2019. 2. Der Normenkontrollantrag ist wegen des Außer-Kraft-Tretens der Veränderungssperre nach Eingang des Normenkontrollantrages als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft. Im Normenkontrollverfahren ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, wenn der Normenkontrollantrag zulässig war, die angefochtene Rechtsvorschrift während des Verfahrens außer Kraft getreten ist und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ungültigkeit der Norm hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 9; NdsOVG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 1 K 2682/98 - juris Rn. 16; OVG MV, Urteil vom 30. Januar 2008 - 3 K 32/03 - juris Rn. 43). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann. Das Oberverwaltungsgericht hat bei dieser Prüfung nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - a.a.O. Rn. 12; Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 1 N 17.1236 - juris Rn. 15). Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Augst 1987 - 4 C 31.86 - juris Rn. 4). Bei Anwendung dieses Maßstabes kann der Antragstellerin das Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Die Geltendmachung von Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen wegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verlängerung der Veränderungssperre ist jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Zwar handelt eine Gemeinde grundsätzlich nicht rechts- und amtspflichtwidrig, wenn sie das planungsrechtliche Instrument einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gezielt zu dem Zweck einsetzt, ein an sich zulässiges Bauvorhaben aus planungsrechtlichen Erwägungen zu verhindern. Allerdings hat die Gemeinde in diesen Fällen die Amtspflicht, bei der inhaltlichen Gestaltung der Veränderungssperre deren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen zu wahren. Verletzt sie diese Amtspflicht, können Amtshaftungsansprüche des in seiner Baufreiheit beeinträchtigten Bauherrn begründet sein. Die Veränderungssperre hat insoweit den Charakter eines "Maßnahmegesetzes" zu Lasten des betroffenen Bauherrn, wenn damit ein bestimmtes Bauvorhaben verhindert werden soll (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 568; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 28. Dezember 2012 - 11 U 15/11 - juris Rn. 77 ff.). Danach ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstellerin wegen der Verlängerung der Veränderungssperre dem Grunde nach Ansprüche aus Amtspflichtverletzung gegen die Antragsgegnerin zustehen können. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag der Antragstellerin vom 6. Juni 2019 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf dem Grundstück D-Straße 6 in A-Stadt mit Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2020 vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld abgelehnt wurde, denn die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 2. Juni 2020 begründet. Es ist nicht ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar, ob dieser Widerspruch unbegründet ist. Die Antragstellerin hat auch den Eintritt eines Schadens durch die (Verlängerung der) Veränderungssperre dargelegt. Sie macht geltend, durch die Verzögerung des von ihr geplanten Bauvorhabens "Windspiel" - Errichtung eines Gesundheitszentrums für Gesundheitsvorsorge und Therapie mit integriertem Wohnassistenz- und WohnenPlus-System - sei bei ihr ein Vermögensschaden eingetreten, den sie für die Jahre 2016 bis 2019 durch einen Plan/Ist-Vergleich auf 833.603 € beziffert. Ein solcher Schaden erscheint jedenfalls im Ansatz plausibel. B. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. I. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße / D-Straße" der Stadt A-Stadt, Ortsteil W-Stadt, vom 30. Mai 2018 war formell rechtmäßig. 1. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt vom 9. Juni 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Bekanntmachung nicht deshalb fehlerhaft, weil auf eine "am 18. Juni 2016 in Kraft getretene" Veränderungssperre Bezug genommen wird. Gemäß § 16 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ist entsprechend anzuwenden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Diesen entsprechend anzuwendenden Anforderungen wird die Bekanntmachung der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 30. Mai 2018 im A-Stadter Amtsblatt am 9. Juni 2018 gerecht. Zwar wird der Hinweiszweck einer Ersatzverkündung nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht erreicht, wenn die Bekanntmachung des Beschlusses nicht erkennen lässt, auf welche Satzung sie sich bezieht (vgl. Stock, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 88). Bei der Bekanntmachung eines Beschlusses über eine Satzung zur Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist darüber hinaus zu verlangen, dass die Bekanntmachung auch erkennen lässt, welche (ursprüngliche) Veränderungssperre verlängert werden soll. Diese Anforderungen erfüllt die Bekanntmachung der Satzung vom 30. Mai 2018 im Amtsblatt vom 9. Juni 2018. Zwar trat die am 8. Juni 2016 beschlossene Veränderungssperre nicht bereits mit der (ersten) Bekanntmachung am 18. Juni 2016 in Kraft, da diese - wie bereits ausgeführt - auf einer bereits vor der Beschlussfassung ergangenen Bekanntmachungsanordnung vom 2. Juni 2016 beruhte und es darüber hinaus an der gleichzeitigen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses fehlte. Die Veränderungssperre trat vielmehr gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB (erst) am 30. Juli 2016 mit der (erneuten) Bekanntmachung im A-Stadter Amtsblatt in Kraft. An diesem Tag wurden aufgrund einer weiteren Bekanntmachungsanordnung vom 13. Juli 2016 der Aufstellungsbeschluss (erstmals) sowie der Beschluss der Satzung über die Veränderungssperre vom 8. Juni 2016 (erneut) bekannt gemacht. Trotz der fehlerhaften Angabe des Datums des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre ist diese jedoch anhand des in der Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 angegebenen Beschlussdatums (8. Juni 2016) sowie der Beschlussnummer (070-2016) ohne weiteres zu identifizieren. Die Angabe eines falschen Zeitpunkts des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre ist insoweit unerheblich. 2. Die Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil sie nicht hinreichend erkennen lässt, wann die Verlängerung der Veränderungssperre beginnt und wann sie endet. Die Bekanntmachung hat insbesondere nicht zu einem (erheblichen) Irrtum der interessierten Bürger über die Geltungsdauer der (Verlängerung der) Veränderungssperre geführt. Die falsche Bezeichnung des Zeitpunktes des Inkrafttretens einer Satzung in einer Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB ist unschädlich. Soweit der Tag, an dem die Satzung in Kraft getreten ist, in der Bekanntmachung fehlerhaft bezeichnet wurde, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Satzung und steht ihrem Inkrafttreten zu dem sich aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB ergebenden Zeitpunkt nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - VerwRspr 1972, 329 [333]; Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 145). Dies gilt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht nur für Bebauungspläne, sondern auch für Satzungen über eine Veränderungssperre sowie für Satzungen über die Verlängerung einer Veränderungssperre. Zwar trifft es zu, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einer Veränderungssperre von höherer Bedeutung ist als bei einem Bebauungsplan, da letzterer regelmäßig unbefristet gültig ist, während die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB regelmäßig nach Ablauf von zwei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens) und die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach einem weiteren Jahr außer Kraft tritt. Gleichwohl ist für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung nicht die zutreffende Angabe des Zeitpunkts ihres In- und Außerkrafttretens erforderlich. Aus der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB muss nur zu ersehen sein, auf welche Satzung sich der bekannt gemachte Beschluss der Gemeinde bezieht. Hierzu ist regelmäßig das Datum der Beschlussfassung anzugeben (vgl. Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 113). Die (zutreffende) Angabe des Zeitpunkts des Inkrafttretens sowie des Außerkrafttretens der Satzung ist hingegen nicht erforderlich. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - juris Rn. 36). Diese Anforderungen werden auch von einer Bekanntmachung erfüllt, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsnorm nicht (zutreffend) angibt. Dies gilt auch für Satzungen, die - wie eine Veränderungssperre - nur befristet gültig sind. Es ist ausreichend, wenn aus der Bekanntmachung hervorgeht, welche Satzung in Kraft treten soll. Über deren genauen Inhalt, einschließlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens, kann sich der Bürger durch Einsichtnahme gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB informieren. Dies ist für den Normbetroffenen auch nicht unzumutbar. Unsicherheiten über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens einer Veränderungssperre können mit einer entsprechenden Gestaltung des Bauantrags begegnet werden. Hiernach ist die Angabe, dass die Veränderungssperre "am 18. Juni 2016 in Kraft getreten" sei, für die Wirksamkeit der Bekanntmachung ohne Belang, obwohl sie unzutreffend war. Ebenso unerheblich ist, dass es in der Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 hieß, die Verlängerungssatzung werde "am Tage nach dieser Bekanntmachung" rechtsverbindlich. Das trifft bereits deshalb nicht zu, weil bei einer Bekanntmachung des Beschlusses über eine Satzung in einem Amtsblatt nach § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB bereits am Erscheinungstag im Amtsblatt wirksam wird (vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 8 S 630/03 - juris RdNr. 6; Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 143). Die Verlängerungssatzung vom 30. Mai 2018 trat somit bereits am 9. Juni 2018 in Kraft. Darüber hinaus kommt es für die Dauer der Verlängerung einer Veränderungssperre nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerungssatzung an. Da die ursprüngliche Veränderungssperre (erst) am 30. Juli 2016 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juli 2018 außer Kraft getreten wäre, verlängerte sich deren Geltungsdauer auf Grund der Verlängerungssatzung bis zum Ablauf des 30. Juli 2019. In der Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 wird zwar auf diese Geltungsdauer der (verlängerten) Veränderungssperre nicht (zutreffend) hingewiesen. Das ist jedoch unerheblich, denn die Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre gehört nicht zu den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekanntzumachenden Umständen. Der Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens einer Satzung - insbesondere einer Veränderungssperre - ist, wie der vorliegende Fall zeigt, mit Unwägbarkeiten verbunden. Hierüber muss sich der Adressat einer Satzung in eigener Verantwortung ein Bild verschaffen. Für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung reicht es aus, dass der Adressat - wie hier - hinreichend deutlich über die Tatsache des Inkrafttretens einer Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung (um ein Jahr) in Kenntnis gesetzt wird. 3. Ein Verstoß gegen landes- oder ortsrechtliche Formvorschriften liegt nicht vor. Bei der Ersatzverkündung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist (nur) die Tatsache des Beschlusses über die (Verlängerung der) Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. Was unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, bestimmt sich nach Landesrecht (vgl. Stock, a.a.O., § 16 BauGB Rn. 25). Da es in Sachsen-Anhalt an einer näheren landesrechtlichen Ausgestaltung fehlt, richtet sich die vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig nach der Hauptsatzung der Gemeinde (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 11). Die Hauptsatzung der Stadt A-Stadt vom 30. Juli 2014 (im Folgenden: HS) schreibt in § 18 Abs. 1 Satz 1 HS für den Regelfall die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt A-Stadt, dem "A-Stadter Amtsblatt", vor. Dementsprechend wurde der Satzungsbeschlusses vom 30. Mai 2018 im A-Stadter Amtsblatt vom 9. Juni 2018 bekanntgemacht. Soweit die Antragstellerin meint, in der Bekanntmachung hätte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 HS auch auf die Dauer der Auslegung (von zwei Wochen) hingewiesen werden müssen, trifft dies nicht zu. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Ersatzbekanntmachung der Satzung durch Auslegung, sondern (lediglich) um die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses, ergänzt um das Bereithalten der Satzung zu jedermanns Einsicht und den Hinweis auf den Ort, wo die Satzung eingesehen werde kann. Bekannt zu machen ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur die Tatsache des Beschlusses über die Satzung. Nach der entsprechend anzuwenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Satzung (hier: die "Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße der Stadt A-Stadt im Ortsteil Stadt W-Stadt" vom 30. Mai 2018) zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in der Bekanntmachung (lediglich) darauf hinzuweisen, wo die Satzung eingesehen werden kann. Diese Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB verdrängt somit die ansonsten anwendbaren landes- und ortsrechtlichen Veröffentlichungsvorschriften über die gemeindlichen Satzungen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - a.a.O. Rn. 13; Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 146). Das BauGB regelt in § 10 Abs. 3 weder selbst die Dauer der Auslegung noch verlangt es eine solche Regelung vom Ortsgesetzgeber. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB - das Inkrafttreten der Satzung - hängt nur von der Bekanntmachung des Beschlusses und der sie begleitenden Zugänglichkeit der Satzung, nicht aber auch davon ab, dass die Zugänglichkeit einen bestimmten Zeitraum andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 71.71 - juris Rn. 24, zu § 12 BBauG a.F.). 4. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht deswegen formell rechtswidrig, weil der Wortlaut des am 30. Mai 2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin gefassten Beschlusses von der am 9. Juni 2018 bekannt gemachten Fassung abweicht. Dieser Einwand greift nicht durch, weil gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB weder der Wortlaut der Satzung noch der Wortlaut des Beschlusses, sondern nur die Tatsache, dass eine Satzung beschlossen worden ist, bekannt zu machen ist (vgl. Stock, a.a.O., § 16 BauGB Rn. 24). Der Umstand, dass in der Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 ergänzend das Ziel der Planung wiedergegeben wird, ist ohne Belang. II. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. Das Gesetz macht die erste Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. Es müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre, wie sie § 14 Abs. 1 BauGB bestimmt, gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - juris Rn. 4; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 17 BauGB Rn. 9). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung am 30. Mai 2018 vor. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats im Urteil vom 21. Februar 2018 zur Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin am 8. Juni 2016 beschlossenen Veränderungssperre entsprechend. In der Zeit zwischen dem Erlass der Veränderungssperre am 8. Juni 2016 und der Verlängerung der Veränderungssperre am 30. Mai 2018 sind keine relevanten Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten. 1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - folgendes ausgeführt: "2.2. Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. 2.2.1. Eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich darf mit dem in dieser Vorschrift bezeichneten Inhalt zwar erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Die Veränderungssperre schützt die künftige Planung, nicht aber lediglich die abstrakte Planungshoheit. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 – BVerwG 4 C 5.15 –, juris, RdNr. 19, m.w.N.). Der der Veränderungssperre zugrunde liegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss jedoch über den Inhalt der angestrebten Planung keinen abschließenden Aufschluss geben; es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (OVG NW, Urt. v. 03.12.2015 – 2 D 65/14.NE –, juris, RdNr. 30 f., m.w.N.). Der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 08.06.2016 lässt das hiernach erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans erkennen. Danach soll für den gesamten Geltungsbereich ein Gewerbegebiet festgesetzt werden, um eine "Pufferzone" zwischen industrieller/gewerblicher Nutzung im Süden und Wohnnutzung im Norden zu schaffen. Dass der Planaufstellungsbeschluss noch keine Aussage darüber enthält, welche in einem Gewerbegebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß § 1 BauNVO ausgeschlossen werden sollen, ist unschädlich. 2.2.2. Der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel zwar dann aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Ein nicht heilbarer Mangel liegt namentlich vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2005 – BVerwG 4 BN 61.05 –, juris, RdNr. 3, m.w.N). Bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile fehlt es an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption allerdings nicht schon dann, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlichen baulichen Nutzung im Plangebiet übereinstimmen. Die Gemeinde ist bei der Überplanung bereits bebauter Flächen nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Sie kann sich vielmehr das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln, was nur dann möglich ist, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Ob und in welchem Maße die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen an den baulichen Gegebenheiten auszurichten hat, bestimmt sich nach der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen. Das Interesse an der Erhaltung vorhandener Verhältnisse hat zwar erhebliches Gewicht. Es kann jedoch überwunden werden, wenn die von der Gemeinde verfolgten Ziele der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen. Hält sich die planerische Entscheidung in den dadurch gezogenen Grenzen, so kann sie auch nicht gleichzeitig funktionslos sein. Dass die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (vgl. §§ 176 Abs. 1, 179 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) (zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 06.06.1997 – BVerwG 4 NB 6.97 –, BRS 59 Nr. 54, RdNr. 11 in juris). Dem entsprechend muss eine planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 10.07.2014 – 2 C 297/12 –, juris, RdNr. 35). Die nach dem Aufstellungsbeschluss vorgesehene Festsetzung eines Gewerbegebiets scheitert nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotenen städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind Bebauungspläne bzw. bauplanerische Festsetzungen, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – BVerwG 4 CN 4.03 –, NVwZ 2004, 856; Urt. v. 21.03.2002 – BVerwG 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147]). Aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 14.06.2007 – BVerwG 4 BN 21.07 –, juris, RdNr. 5). Allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, ist regelmäßig nicht geeignet, diese Festsetzung außer Kraft treten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 – BVerwG 4 CN 2.16 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Der insoweit gebotene Maßstab, ob der Realisierung eines Bebauungsplans dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können; Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon deshalb eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird; deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden (BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 – BVerwG 4 CN 4.13 –, juris, RdNr. 14). Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt daher der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht die Vollzugsfähigkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016 – 2 E 20/13.N –, juris, RdNr. 65). Dass einzelne in einem Gewerbegebiet unzulässige Nutzungen der Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht entgegenstehen, zeigt auch die Regelung § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO über Fremdkörperfestsetzungen. Danach kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines Gewerbegebiets noch entspricht. Welcher Zeitraum für die Umsetzbarkeit planerischer Festsetzungen als nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässig angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und den beabsichtigten Inhalten sowie den konkreten Verhältnissen ab (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 32, m. w. Nachw.). Eine Straßenplanung ist grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239). Ob dieser Zeitrahmen auch auf andere Festsetzungen in einem Bebauungsplan übertragen werden kann, hat das BVerwG offen gelassen (vgl. Beschl. v. 14.06.2007, a. a. O.). Ein zeitlicher Prognosehorizont von mindestens etwa 20 Jahren entzieht allerdings der Planung eines Gewerbegebiets regelmäßig eine realistische Grundlage und macht ihre Verwirklichung unabsehbar, denn für die voraussehbaren Bedürfnisse der Gemeinde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird im Allgemeinen ein zeitlicher Prognosehorizont von 10 bis 15 Jahren zugrunde gelegt (Urt. d. Senats v. 21.02.2008 – 2 K 258/06 –, juris, RdNr. 30; BayVGH Urt. v. 03.03.2003 – 15 N 02.593 –, BauR 2003, 1691, RdNr. 30 in juris, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist die streitige Festsetzung als Gewerbegebiet „erforderlich“ im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach den Darlegungen der Antragstellerin ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich das Plangebiet innerhalb eines absehbaren Zeitraums von 15 bis 20 Jahren zu einem Gebiet entwickeln lässt, das den Charakter eines Gewerbegebiets hat. a) Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass sich im Plangebiet bereits heute zahlreiche in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen, insbesondere verschiedene Gewerbebetriebe sowie Geschäfts- und Büroräume befinden, namentlich: An-Straße 1a: · [sv]Ing. Sachverständige + Bauingenieure (Immobilienbewertung, Bearbeitung von Versicherungsschäden an Gebäuden, Thermografie von Gebäuden, und Photovoltaik-Anlagen und Erstellung von Energieausweisen) · ap. Anlagenbau (Planung und Realisierung innovativer Lösungen in der Drucklufttechnik) · Ch. GmbH (Auftragssynthese und chemische Auftragsforschung, u.Ä.) · D(..) AG Industrie (Personalvermittlung) · F. GmbH (Produktion und Vertrieb von Luftfiltriertechnik) · H. Biochemie Innovationen GmbH (Forschung, Entwicklung und Vertrieb von innovativen Technologien auf dem Gebiet der feinen organischen Synthese und der medizinischen Chemie) · Service- & Handelsunternehmen G. Z. (Handel, Vertrieb und Transport von Reinigungs- und Pflegemitteln) · T. Technologie- und Gründerzentrum (Beratungsleistungen und Vermittlung von Synergieeffekten zu anderen Firmen sowie anderen Forschungseinrichtungen) · V. Sachsen-Anhalt (Verband der Teilnehmergemeinschaften) · Sachverständigenbüro Se. (Immobilienbewertung, Erstellung von Energieausweisen) Filmstraße 7 · Zentrum für M. und K. & Analytik GmbH D-Straße 4 · TE. Berufsförderung (Dienstleistung rund um Personalmarketing und Personalentwicklung) D-Straße 6 · R + S Versicherungskontor (Versicherungsmakler) · H. C. GmbH (Unternehmensberatung) · Physiotherapie · ambulanter Pflegedienst (möglicherweise auch Anlage für soziale Zwecke, s.u.) D-Straße 8 · Re. (Fitnessstudio) · B(..) Reisehotel T-Straße 57 · Döner-Imbiss A. B. · Haarstudio T-Straße 81 · Be. V. GmbH (Vermietung Kaffeeautomaten) · Sch. Natursteinwerk GmbH (Vertrieb von Natursteinen) T-Straße 87 · DE. Automobil GmbH, Kfz-Prüfstelle W-Stadt T-Straße 89 · Autohaus Ri. Soweit es sich bei den einzelnen dieser Nutzungen um solche freiberuflich Tätiger handeln sollte, wären diese gemäß § 13 BauNVO u.a. auch in Gewerbegebieten allgemein zulässig. b) Daneben befinden sich im Plangebiet einige Einrichtungen, die in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind. aa) Dies betrifft möglicherweise den oben bereits genannten ambulanten Pflegedienst, der - je nach Betriebsweise - auch eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2009 – BVerwG 4 B 44.09 –, BRS 74 Nr. 59). bb) Das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverein W-Stadt, betreibt auf dem Grundstück T-Straße 59a eine Kleidersammelstelle und damit eine Einrichtung für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. cc) In einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig sind auch die von der Antragsgegnerin aufgeführten Wohnnutzungen auf den Grundstücken F-Straße 7, D-Straße 6a und T-Straße 87. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO betrifft Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Eine solche Betriebswohnung erfordert einen funktionalen Zusammenhang zwischen betriebsbezogener Wohnung und betrieblichen Anlagen. Weiterhin muss eine personelle Beziehung des Nutzers der Wohnung zum Betrieb bestehen. Die Wohnung muss nicht aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein; es genügt vielmehr dass sie - auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe - aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (zum Ganzen: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO § 8 RdNr. 37, m.w.N.). Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ins Feld geführte mietrechtliche Vorschrift des § 576b BGB ist insoweit ohne Belang. (1) Das auf dem Grundstück F-Straße 7 vorhandene Wohngebäude ist dem Betrieb "Zentrum für M. und K. & Analytik GmbH" zugeordnet. Für diesen Betrieb hat die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 24.03.2016 (Anlage 10 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 227 GA) über die Errichtung eines Schulungszentrums mit Betriebswohnung vorgelegt. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung (S. 3) liegen dieser Baugenehmigung die "Bindungen" zugrunde, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus § 34 Abs. 2 und 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauNVO ergebe, ferner die Eintragung in das Baulastenverzeichnis des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie eine Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen nach § 66 Abs. 2 BauO LSA (hier: Zulassung der Betriebswohnung). (2) Das Gebäude D-Straße 6a ist der "ZH. Zaunhandel und Montage GmbH" zugeordnet, dessen Geschäftsführer (und Grundstückseigentümer) Herr D. R. ist. Nach der von der Antragsgegnerin nachgereichten Übersicht aus der AR. Flurstücksverwaltung wird das Gebäude von Herrn D. R., Frau Do. R. und T. R., also offenbar vom Betriebsinhaber und seiner Familie bewohnt, die nach der Hausauskunft der Antragsgegnerin seit dem 01.07.2007 dort gemeldet sind (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 30.01.2017, Beiakte D). Das Betriebsgebäude der ZH(..) befindet sich zwar auf einem anderen, außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstück (Te-Straße 2). Dies steht aber dem für eine Zuordnung als Betriebswohnung erforderlichen funktionalen Zusammenhang nicht entgegen. (3) Im Gebäude T-Straße 87 befindet sich ein Wohngebäude, das dem Autohaus Ri. zugeordnet ist. Diesbezüglich hat die Antragsgegnerin eine Baugenehmigung des früheren Landkreises Bitterfeld vom 29.05.2000 (vgl. Beiakte D) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass sich dort eine Wohnung für Betriebsangehörige befindet. Dieser Baugenehmigung lag die Erklärung zur Übernahme einer Baulast vom 12.11.1998 in Form einer Nutzungsfestschreibung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugrunde. c) Allerdings ist im vorgesehenen Plangebiet auch Wohnnutzung bzw. wohnähnliche Nutzung vorzufinden, die in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO unzulässig wäre. aa) Dies betrifft zunächst die Gebäude T-Straße 71, 73 und 75, in denen sich mehrere Wohneinheiten befinden. Nach den Angaben der Eigentümerin der Gebäude, der Wohnungs- und Baugesellschaft W-Stadt mbH vom 19.07.2017 (Bl. 225 GA) befinden sich in den Gebäuden insgesamt 12 Wohneinheiten, von denen 10 vermietet sind und von insgesamt 17 Personen bewohnt werden. bb) Eine Wohnnutzung sowie eine wohnähnliche Nutzung findet auch in dem Hochhaus auf dem Grundstück T.er 59 statt. Nach dem Internetauftritt der Vermieterin, der Haus- und Grundstücks GmbH W-Stadt, befinden sich darin neben Büro-/Geschäftsräumen sowohl (derzeit belegte) Einraum- und Zweiraumwohnungen zu Monatsmieten zwischen 260 und 465 € als auch Gästewohnungen bzw. Gästeappartements, die zu einem Preis von 25 € pro Nacht (einschließlich Nebenkosten und Endreinigung) angeboten werden. cc) Wohnungen befinden sich nach Lage der Dinge auch in dem Gebäude T-Straße 57, in welchem im Erdgeschoss ein Döner-Imbiss (A. B.) betrieben wird. Die Antragsgegnerin hat ihre gegenteilige Annahme, dass sich dort eine der Gaststätte zuzuordnende Betriebswohnung befinde, nicht belegen können. Die von ihr vorgelegte Übersicht über die Wohn- und Gewerbenutzungen in diesem Gebäude (Beiakte D) lässt einen solchen Schluss nicht zu. Insoweit genügt es nicht, wenn die Antragstellerin lediglich vorträgt, es sei nicht auszuschließen, dass die jeweiligen Bewohner in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber gestanden hätten. dd) In dem auf dem Grundstück D-Straße 6 betriebenen Geschäftshaus "U." findet Wohnnutzung oder zumindest eine wohnähnliche Nutzung statt. Darin ist eine Pension untergebracht, bei der es sich um keinen in einem Gewerbegebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb handelt. Betriebe des Beherbergungsgewerbes können im Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn ihren Gästen die typischen Belästigungen eines solchen Gebietes zugemutet werden können. Das kann beispielsweise bei größeren Hotels mit regelmäßig kurzer Verweildauer der Gäste und bei anderen kerngebietstypischen Beherbergungsstätten - vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - angenommen werden, wie etwa dem auf dem Grundstück der Antragstellerin betriebenen "B(..)-Hotel". Dagegen ist etwa die Fremdenpension eines Urlaubsortes oder ein Kurhotel mit dem Charakter eines Gewerbegebietes nicht vereinbar. Auch ein als Betrieb des Beherbergungsgewerbes einzustufendes Wohnheim ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig (BVerwG, Urt. v. 29.04.1992 – BVerwG 4 C 43.89 –, juris, RdNr. 20, m.w.N.). Ein Beherbergungsbetrieb ist auch dann unzulässig, wenn er zwar mangels eines Mindestmaßes der Möglichkeit, den häuslichen Wirkungskreis eigen zu gestalten, nicht mehr von dem Begriff der Wohnnutzung erfasst wird, aber zumindest einer wohnähnlichen Nutzung dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1992, a.a.O.). Nach der Internetseite des Betreibers des Geschäftshauses "U." bietet die Einrichtung neben Geschäfts- bzw. Büroräumen auch eine Pension mit Appartements für Gäste der Stadt, regional ansässiger Unternehmen und von Mietern des Hauses für eine "begrenzte Zeit" an. So werden u.a. älteren und/oder behinderten Menschen Übernachtungsmöglichkeiten zur zeitlich begrenzten Überbrückung der Wartezeit auf einen Alten-/Pflegeheimplatz aufgrund Eignungsauslaufs der bisherigen Unterbringung angeboten. Nach dem vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin befinden sich an den Eingängen Klingelschilder. In der mündlichen Verhandlung hat der Miteigentümer des "U."-Geschäftshauses den Betrieb von Pensionswohnungen für ältere Menschen bestätigt und zudem erklärt, dass die Bewohner zum größten Teil ihre eigenen Möbel mitbrächten, unter dieser Anschrift gemeldet seien und auf sechs Monate befristete Mietverträge abgeschlossen würden. An einer nur kurzen Verweildauer der Bewohner, die einen in einem Gewerbegebiet zulässigen Beherbergungsbetrieb kennzeichnet, fehlt es damit offenkundig. d) Die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen bzw. wohnähnlichen Nutzungen stehen der Verwirklichung eines Gewerbegebiets innerhalb eines absehbaren Zeitraums (von 15 bis 20 Jahren) aber nicht entgegen. aa) Dabei ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die Wohnnutzung in den beiden Wohnhäusern T-Straße 71/73 und 75 perspektivisch aufgegeben werde, nicht zu beanstanden. Nach den Angaben der Vermieterin dieser Wohnungen, der Wohnungs- und Baugesellschaft W-Stadt mbH (WBG), in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben vom 19.07.2017 (Anlage 8 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 225 GA) stehen zwei der insgesamt zwölf Wohnungen leer; das Objekt werde derzeit nicht "aktiv" vermietet, also nicht nach außen vermarktet und beworben. Nach einem Vermerk der Antragsgegnerin (Anlage 9 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 226 GA) seien die Wohnungen nach Auskunft des Vermieters kaum nachgefragt und würden häufig von älteren, häufig einzelnen Personen bewohnt. Da die WBG eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin ist, kann die Antragsgegnerin maßgeblichen Einfluss darauf nehmen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen keine Neuvermietungen mehr vornimmt. bb) Für die weiteren in einem Gewerbegebiet unzulässigen Wohnnutzungen bzw. wohnähnlichen Nutzungen lässt sich eine solche Prognose zwar nicht stellen. (1) Dies gilt insbesondere für das Gebäude T-Straße 59, in dem in nicht unerheblichem Umfang Wohnungen und Gästewohnungen vermietet werden. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, die zu DDR-Zeiten als Ledigenwohnheim und damit zur Wohnnutzung genehmigte Anlage sei ab dem Jahr 1991 nur gewerblich genutzt worden mit der Folge, dass die im Grundstückskaufvertrag vom 02.02.2017 auf Seite 10 der Anlage 3 (Bl. 267 GA) erwähnte Umnutzung verschiedener gewerblicher Räume zu Wohnungen durch den Voreigentümer bei Fehlen entsprechender Genehmigungen rechtswidrig sei, überzeugt dies nicht. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass in dem Hochhaus keine bestandsgeschützte Wohnnutzung vorzufinden ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin zu dieser Wohnnutzung nur noch vorgetragen, sie stelle dort einen "Fremdkörper" dar. (2) Gleiches gilt für die Wohnnutzung auf dem Grundstück T-Straße 57, wo sich der Döner-Imbiss befindet. Auch insoweit bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Wohnnutzung in absehbarer Zeit. (3) Es spricht auch nichts dafür, dass die Nutzung der Pensionsunterkünfte im Geschäftshauses "U.", die mit Bescheid des Landkreises Anhalt Bitterfeld vom 08.11.2005 (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 31.07.2017, Bl. 242 GA) bauaufsichtlich genehmigt wurde, in absehbarer Zeit aufgegeben wird. cc) Ein Fortbestehen der Wohnnutzung in diesen drei Gebäuden auch für einen längeren Zeitraum als 15 bis 20 Jahre hat aber nicht zur Folge, dass das Gebiet dadurch den Charakter eines Gewerbegebiets einbüßt. Nimmt man das Plangebiet insgesamt in den Blick, haben Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, ein deutliches Übergewicht und prägen den Gebietscharakter. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass auch in den drei genannten Gebäuden nicht nur Wohnnutzung bzw. eine wohnähnliche Nutzung stattfindet, sondern darin auch in einem allgemeinen Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässige Geschäfts- und Büroräume in nicht zu vernachlässigendem Umfang untergebracht sind. dd) Dem Charakter eines Gewerbegebiets steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nach dem Vorentwurf beabsichtigt, wegen der bestehenden Gemengelage nur ein "umgebungsbezogenes Nutzungsspektrum nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe" zuzulassen. Ein "eingeschränktes Gewerbegebiet", in dem Gewerbe- bzw. Handwerksbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, ferner Geschäftsgebäude, Bürogebäude und Verwaltungsgebäude sowie Wohnungen für Aufsichtspersonal und Bereitschaftspersonal, Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig sind, entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 – BVerwG 4 B 71.87 –, NVwZ 1987, 970). Ein durch Bebauungsplan festgesetztes Gewerbegebiet bleibt vom Typus her ein Gewerbegebiet, auch wenn in ihm nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (VGH BW, Urt. v. 11.03.1997 – 10 S 2815/96 –, NVwZ 1999, 439). 2.2.3. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibt, auch wenn sie nach Lage der Dinge auch das Ziel verfolgt bzw. verfolgt hat, dass die von der Antragstellerin vorgesehene Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingswohnheim nicht stattfindet. Zwar sind Bebauungspläne auch dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Ein solcher Fall ist aber nicht schon dann gegeben, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 – BVerwG 4 BN 9.12 –, BRS 79 Nr. 19, RdNr. 3 in juris). Der Umstand, dass die Gemeinde einen Genehmigungsantrag zum Anlass für die Planaufstellung genommen hat, nimmt der Planung ihre positive Ausrichtung für sich genommen noch nicht (vgl. OVG NW, Beschl. v. 16.03. 2012 – 2 B 202/12 –, BRS 79 Nr. 119, RdNr. 16 in juris). Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt; das gilt auch, wenn es sich um Nutzungen handelt, denen aufgrund bauplanerischer Vorschriften nach Verfassungsrecht besonderes Gewicht zukommt (BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 – BVerwG 4 BN 22.16 –, juris RdNr. 5, m.w.N.). Gemessen daran liegen keine genügenden Anhaltspunkte für eine reine Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin vor. a) Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass in dem seit dem 20.07.2012 geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der genehmigten Fassung vom 14.05.2012, aus dem gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Bebauungspläne zu entwickeln sind, das in Rede stehende Plangebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO als Gewerbegebiet dargestellt ist. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, der Flächennutzungsplan sei unwirksam, weil darin die vorhandene Wohnbebauung im "rechten Flügel" des zukünftigen Bebauungsplans überhaupt keine Berücksichtigung finde, die Antragsgegnerin mithin die Interessen der betroffenen Wohngrundstücke nicht in ihre Abwägung einbezogen habe. aa) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte im Rahmen der planerischen Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Planungsgebiets abgewogen werden. Die Gemeinde darf Eigentumsbelange nicht unnötig und damit unverhältnismäßig gegenüber anderen privaten oder öffentlichen Belangen zurücksetzen. Mit welchem Gewicht Eigentumsbelange in die planerische Abwägung einzustellen sind, hängt von der jeweiligen städtebaulichen Situation und der Planungskonzeption der Gemeinde ab (BVerwG, Beschl. v. 04.01.2007 – 4 B 74.06 –, 2007, ZfBR 273, RdNr. 3 in juris). Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass der Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, Beschl. v. 22.09.1999 – 1 BvR 565/91 –, DÖV 1999, 777, RdNr. 10 in juris). Das setzt eine zutreffende Beurteilung des planungsrechtlichen „Status“ der überplanten Grundstücke voraus, weil das Gewicht der Eigentumsbelange bei einer Lage im Innenbereich oder in einem Baugebiet größer ist als bei einer Außenbereichslage; gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplanes in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen (Urt. d. Senats v. 21.02.2008, a.a.O., RdNr. 37, m.w.N.). Bei der Überplanung eines (teilweise) bebauten Gebiets durch einen Bebauungsplan erfordert die Ermittlung aller abwägungsrelevanten Gesichtspunkte eine erkennbare Bestandsaufnahme (Urt. d. Senats v. 21.02.2008, a.a.O., RdNr. 38 in juris; OVG NW, Urt. v. 07.03.2006 – 10 D 10/04.NE –, ZfBR 2007, 64, RdNr. 56 in juris). Auf die Flächennutzungsplanung lassen sich diese Grundsätze aber nicht (uneingeschränkt) übertragen. Zwar ist auch eine Darstellung in einem Flächennutzungsplans nur wirksam, wenn sie auf einer gerechten planerischen Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB beruht. Bei Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans können an die Ermittlung und Abwägung der Belange aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Bebauungsplan. Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind parzellenscharf und – von der Möglichkeit der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) abgesehen – im Genehmigungsverfahren bindend. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans müssen deshalb auch die betroffenen Belange parzellenscharf ermittelt und abgewogen werden. Die Darstellungen eines Flächennutzungsplans sind, sofern sie nicht ausnahmsweise Parzellenschärfe für sich in Anspruch nehmen, dagegen "grobmaschiger". Anders als die Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind sie nicht wie Rechtssätze anwendbar. Je geringer die Detailschärfe einer Darstellung des Flächennutzungsplans ist, desto "grobmaschiger" können auch die Ermittlung der betroffenen Belange und ihre Abwägung sein; ins Einzelne gehende Darstellungen müssen das Ergebnis einer entsprechend stärker differenzierenden Abwägung sein (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 – BVerwG 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 [142], Rdnr. 36 in juris). Da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin keine parzellenscharfen Darstellungen für das Plangebiet enthält, kann auch die Ermittlung der betroffenen Belange, insbesondere auch die Interessen der Eigentümer der (auch) zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke an einer weiterhin möglichen Wohnnutzung und an ihr Grundeigentum nicht unverhältnismäßig einschränkenden Festsetzungen dem Bebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben. Insbesondere ist im Rahmen der Feinsteuerung zu prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen zugunsten der bestandsgeschützten Wohnnutzungen, wie etwa Einschränkungen für die gewerbliche Nutzung auf den benachbarten Grundstücken, festgesetzt werden (müssen). Dass eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Schaffung einer "Pufferzone" zwischen industrieller/gewerblicher Nutzung und bestehender Wohnnutzung in dieser "Pufferzone" überhaupt stattgefunden hat, lässt sich der Begründung des Flächennutzungsplans entnehmen. In Abschnitt 4.3 "Gewerbliche Bauflächen" (S. 98 f.) heißt es u.a., nach der BauNVO diene das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und lasse somit Raum für die zusätzliche Unterbringung anderer Nutzungsarten bzw. schaffe Puffer zu angrenzenden störempfindlichen Nutzungen. Innerhalb gemischter Bauflächen seien dann nur noch solche Gewerbebetriebe einzuordnen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Ergebnis der Abwägung und Entscheidung für eine generalisierte Darstellung als gewerbliche Baufläche im Entwurf seien nur noch einzelne Übergangsbereiche zur Wohnbebauung, die bisher nicht Gegenstand rechtskräftiger Bebauungspläne seien und in denen sich aus der Nutzungsnachbarschaft auch für Gewerbe erhebliche Beschränkungen ergeben werden, als Gewerbegebiet dargestellt. Die Ausweisung einer gemischten Baufläche wäre insofern nicht angebracht, weil keine weitere freie Wohnnutzung in Nachbarschaft zur Industrie angesiedelt werden solle. bb) Selbst wenn der Antragsgegnerin bei der Flächennutzungsplanung in Bezug auf die Interessen der Eigentümer der (auch) zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke ein Abwägungsdefizit vorzuhalten und der Abwägungsmangel beachtlich sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass spätestens seit dem Jahr 2012, in welchem der Flächennutzungsplan in der aktuellen Fassung beschlossen wurde, und nicht erst seit Bekanntwerden der Nutzungsabsichten der Antragstellerin nach den Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin für den in Rede stehenden Bereich ein Gewerbegebiet vorgesehen war. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin den zwischen den beiden "Flügeln" des streitigen Plangebiets liegenden Bereich bereits durch Bebauungsplan Nr. 06/91 als Gewerbegebiet ausgewiesen hatte. b) Eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch nicht daraus ableiten, dass nach den bisherigen Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin, wie er auch im Vorentwurf zum Ausdruck gekommen ist, Anlagen für soziale Zwecke im Gewerbegebiet unzulässig sein sollen mit der Folge, dass für die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft eine nach § 246 Abs. 10 BauGB mögliche Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in Betracht kommt. Wie oben bereits dargelegt, liegt eine unzulässige Negativplanung nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, sondern erst dann, wenn Festsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern. Dem entsprechend könnte ein Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan erst dann eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellen, wenn die Gründe für einen solchen Ausschluss nur vorgeschoben wären und allein dazu dienten, die Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingswohnheim zu verhindern. Dafür fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte. Dagegen spricht, dass nach dem Vorentwurf zum Bebauungsplan nicht nur die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke, sondern auch die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans sein sollen. Im Übrigen bleibt es letztlich der Abwägung im Bebauungsplanverfahren vorbehalten, ob die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen tatsächlich ausgeschlossen werden sollen." 2. Hieran hält der Senat fest. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. a) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, die Planung der Antragsgegnerin habe sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lassen. Es ist zwar anerkannt, dass eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB unzulässig ist, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt. Ein nicht heilbarer Mangel liegt vor, wenn eindeutig ist, dass sich die Planungskonzeption nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - juris Rn. 3; Stock, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 57). Ein derartiger Mangel liegt jedoch nicht vor. aa) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Grundstücke im Plangebiet seien sämtlich bebaut, hat der Senat bereits im Urteil vom 21. Februar 2018 ausgeführt, dass es an der Erreichbarkeit des Planungsziels bzw. der Verwirklichungsfähigkeit der Planungskonzeption bei der Überplanung bereits bebauter Ortsteile nicht schon dann fehlt, wenn die beabsichtigten planerischen Festsetzungen nicht mit der tatsächlichen baulichen Nutzung im Plangebiet übereinstimmen. Die Gemeinde ist bei der Überplanung bereits bebauter Flächen nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben. Sie kann sich vielmehr das planerische Ziel setzen, einen vorhandenen Ortsteil fortzuentwickeln, was nur dann möglich ist, wenn ihre Planungsbefugnis das Recht umfasst, sich gegebenenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse hinwegzusetzen. Dass die Gemeinde auch in den Fällen, in denen bauliche Anlagen den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen, in der Lage sein kann, ihre Planung in die Wirklichkeit umzusetzen, belegen die Instrumente, die es ermöglichen, einen Planvollzug gegebenenfalls gegen den Willen der Betroffenen sicherzustellen (§§ 176 Abs. 1, 179 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Dem entsprechend muss eine planerische Festsetzung „Gewerbegebiet“, mit der Flächen für Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 BauNVO zur Verfügung gestellt werden, nicht den aktuellen Charakter des Gebiets widerspiegeln (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - juris Rn. 51 m.w.N.). bb) Zu Unrecht macht die Antragstellerin geltend, ein Gewerbegebiet habe sich deshalb nicht verwirklichen lassen, weil sich selbst nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO nicht hätten ansiedeln lassen, da diese von den Nutzern der bestandsgeschützten Wohnbebauung bzw. Wohnnutzung auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete i.S.d. § 6 BauNVO hätten verpflichtet werden können. Insoweit ist zunächst der Ausgangspunkt der Antragstellerin fraglich. Zwar kommt der Sechsten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) (jetzt: in der Fassung vom 1. Juni 2017, BAnz AT 8. Juni 2017 B5) bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarschaftskonflikten, insbesondere bei der Prüfung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 18 f.). Die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm für Mischgebiete gelten nach der Systematik der TA Lärm jedoch grundsätzlich nur für solche Immissionsorte, die sich in einem Mischgebiet befinden (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2019, TA Lärm Nr. 6.6. Rn. 13). Bei der fraglichen Wohnbebauung bzw. Wohnnutzung, auf die das Argument der Antragstellerin abzielt, würde es sich jedoch nach einer Überplanung mit einem Bebauungsplan, der für das Gebiet ein Gewerbegebiet festsetzt, um Immissionsorte in einem Gewerbegebiet handeln, für die grundsätzlich nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet gemäß Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm beansprucht werden kann. Es kann offenbleiben, ob gleichwohl wegen der bestandsgeschützten Wohnnutzung im Einzelfall die niedrigeren Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet maßgeblich sind (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Juni 2016 - M 11 SN 15.266 - juris Rn. 101), denn ein durch Bebauungsplan festgesetztes Gewerbegebiet bleibt vom Typus her selbst dann ein Gewerbegebiet, wenn in ihm nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - 4 B 71.87 - juris Rn. 2; VGH BW, Urteil vom 11. März 1997 - 10 S 2815/96 - juris Rn. 29; Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - a.a.O. Rn. 113 m.w.N.). cc) Nicht durchgreifend ist der Vortrag der Antragstellerin, die Planung sei wegen des Gewichts der tatsächlich vorhandenen Nutzung „Wohnen“ nicht umsetzbar gewesen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Februar 2018 ausgeführt, dass insoweit eine von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung durchzuführen ist, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischer Weise umgesetzt werden können. Flächenfestsetzungen tragen in aller Regel schon deshalb eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird; deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden. Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit noch erhalten bleiben wird, nimmt daher der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht die Vollzugsfähigkeit. Dass einzelne in einem Gewerbegebiet unzulässige Nutzungen der Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht entgegenstehen, zeigt auch die Regelung des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO über Fremdkörperfestsetzungen. Danach kann, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Maßgeblich für die Umsetzbarkeit einer Planung ist, ob die künftige Bebauung einschließlich der voraussichtlich längere Zeit noch bestehenbleibenden Bebauung insgesamt dem Charakter eines Gewerbegebiets noch entspricht (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - a.a.O. Rn. 53 m.w.N.). Das ist vorliegend aus den vom Senat im Urteil vom 21. Februar 2018 dargelegten Gründen der Fall. Nimmt man das Plangebiet insgesamt in den Blick, haben Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind, ein deutliches Übergewicht und prägen den Gebietscharakter. Etwas anderes ergibt sich selbst dann nicht, wenn die Annahme des Senats, die Wohnnutzung in den Wohnhäusern T-Straße 71/73 und 75 werde perspektivisch aufgegeben, nicht aufrechterhalten werden kann, da der dort vorhandene Wohnraum - wie die Antragstellerin vorträgt - erst vor geraumer Zeit mit erheblichen Investitionsmitteln der Antragsgegnerin saniert und auch nach Erlass des Urteils vom 21. Februar 2018 eine Wohnung von der Wohnungs- und Baugesellschaft W-Stadt mbH (WBG) erneut vermietet worden ist. Ein Fortbestehen der Wohnnutzung in den beiden Wohnhäusern T-Straße 71/73 und 75 hätte nicht zur Folge, dass das Gebiet dadurch den Charakter eines Gewerbegebiets einbüßen würde. Erst recht würde es den Charakter des Plangebiets als Gewerbegebiet nicht in Frage stellen, wenn die Antragsgegnerin mit den Instrumenten der §§ 176, 179 BauGB darauf hinwirken würde, dass die Wohnnutzung im Plangebiet beendet wird. Selbst wenn deswegen der "Vorwurf treuwidrigen Verhaltens" gegen die Antragsgegnerin erhoben werden könnte, wäre dies für die maßgebliche Frage der Umsetzbarkeit der Planung ohne Belang. Das würde selbst dann gelten, wenn - etwa bei einem Vorgehen gegen die Antragstellerin - ein Anspruch nach § 179 Abs. 3 BauGB auf Entschädigung oder Übernahme des Grundstücks im Raum stehen würde. b) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die fehlende Erforderlichkeit der Veränderungssperre aus Abwägungsfehlern bei der Aufstellung des Bebauungsplans herleiten zu können. Die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) getragen sein wird. Es kommt nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist lediglich, dass der ihr zugrundeliegende Planaufstellungsbeschluss ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Der Sinn der Veränderungssperre ist es gerade, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in einem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. Die Frage, ob der Bebauungsplan abgewogen ist, lässt sich abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt müssen die abwägungserheblichen Belange in die Planung eingestellt und gewichtet sein. Wollte man etwas anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre - im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Planung - nur dann, wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - a.a.O. Rn. 2 f.; Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 4 BN 61.05 - a.a.O. Rn. 3; Stock, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 53 ff.). Derartige Mängel sind nicht ersichtlich. aa) Nicht durchgreifend ist die Überlegung der Antragstellerin, eine "industrieverträgliche" Nutzung im Plangebiet durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets als "Pufferzone" hätte keinen Sinn gemacht, da im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 lediglich ein Industriegebiet im Teilgebiet TG 15 ausgewiesen sei, ansonsten nur Gewerbegebiete, so dass das Plangebiet richtigerweise zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung gelegen habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Festsetzung eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO als Abstufung geboten gewesen sei. Hiermit erfasst die Antragstellerin die planungsrechtliche Situation nur unvollständig. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 06/91 im Wesentlichen nicht die abzuschirmenden, festgesetzten Industriegebiete enthalte, sondern ganz überwiegend Teil der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Pufferzone sei. Die maßgeblichen Industriegebiete des Areals A des Chemieparks lägen im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 07/91 und Nr. 08/91 der vormaligen Stadt W-Stadt sowie des Bebauungsplans Nr. 3 der vormaligen Gemeinde G. und des Bebauungsplans TH 1.3 der vormaligen Gemeinde T.. Es handele sich bei dem Areal A des Chemieparks A-Stadt um einen Industriestandort von erheblicher Ausdehnung. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Antragsgegnerin nicht zutreffend sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Planung der Antragsgegnerin, im Plangebiet durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes eine Pufferzone zwischen dem Industriegebiet im Süden und der Wohnbebauung im Norden auszuweisen, ohne weiteres nachvollziehbar. Demgegenüber verkennt die Antragstellerin den Charakter des Bebauungsplanes Nr. 06/91, da dieser ganz überwiegend Teil der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen „Pufferzone“ ist. Für die Auffassung der Antragstellerin, es hätte zur Abstufung der Baugebietsarten ein Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO festgesetzt werden müssen, fehlt es vor diesem Hintergrund an einer Grundlage. bb) Auch der Einwand, mit der Absicht, die Nutzung im Plangebiet "industrieverträglich" zu gestalten, werde die bisherige Planung der Antragsgegnerin "auf den Kopf gestellt", da diese mit dem Bebauungsplan Nr. 06/91 die zulässige Nutzung "wohngebietsverträglich" gestaltet habe, indem die Neuansiedlung solcher Anlagen und Betriebe verboten worden sei, die in den Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste des Abstandserlasses aufgeführt seien, greift nicht durch. Auch insoweit verkennt die Antragstellerin, dass der Bebauungsplan Nr. 06/91 nach den Angaben der Antragsgegnerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, überwiegend nicht die abzuschirmenden Industriegebiete enthält, sondern Teil der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Pufferzone ist. Soweit der Vorentwurf für den Bebauungsplan für das streitgegenständliche Plangebiet eine industrieverträgliche Nutzung als Pufferzone angestrebt hat, während das angrenzende Gewerbegebiet im Bebauungsplan Nr. 06/91 wohngebietsverträglich angelegt ist, liegen hierin keine widersprüchlichen Zielvorstellungen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch mit dem Bebauungsplan für das Plangebiet einen Ausgleich zwischen Industrie und Wohnen angestrebt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Plangebiet als Pufferzone zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sowohl wohngebietsverträglich als auch industrieverträglich gestaltet werden sollte. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung von der Antragsgegnerin bei der Planung nicht berücksichtigt worden ist. In der Begründung des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" wird auf Seite 10 ausdrücklich auf den Bestandsschutz für die bislang zulässigen Nutzungen eingegangen. Darüber hinaus ist die Planung im Jahr 2018 dahin geändert worden, dass im nördlichen Planbereich ein zusätzliches Teilgebiet TG 6 eingefügt werden sollte mit dem Ziel, für zwei dort vorhandene Wohn- und Geschäftshäuser als unzulässige Anlagen in einem Gewerbegebiet eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen. Diese Planung trägt sowohl dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG als auch dem Gebot der Konfliktbewältigung Rechnung. Es ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - im Ansatz durchaus plausibel, zur Bewältigung der (potentiellen) Konflikte zwischen der nördlich des Plangebiets vorhandenen Wohnbebauung und den südlich des Plangebiets gelegenen Industriegebieten für das gesamte Plangebiet ein Gewerbegebiet festzusetzen. cc) Die Antragstellerin zeigt auch dadurch keinen rechtlichen Mangel des Vorentwurfs des Bebauungsplans auf, der einer Veränderungssperre entgegensteht, indem sie auf die - wegen der mangelnden Berücksichtigung der Wohnbebauung im Plangebiet - fehlerhafte Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten verweist. Auch die Antragsgegnerin räumt ein, dass die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauakustik Sch. vom 15. Juni 2017 fehlerhaft war, weshalb sie mit Schreiben vom 29. Mai 2018 dem Ingenieurbüro G. einen Auftrag zur Erstellung eines neuen Lärmschutzgutachtens erteilt hat. Selbst wenn sowohl die zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegte schalltechnische Untersuchung als auch der vom Ingenieurbüro G. vorgelegte Vorentwurf der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Februar 2019 („Version 0.0“) unbrauchbar gewesen sein sollten, würde dies den Bestand der Veränderungssperre nicht berühren, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass insoweit ein nicht behebbarer Mangel der Planung vorliegt. dd) Kein Fehler der Planung liegt darin, dass die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre nur für den ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes angeordnet wurde, während die durch den Beschluss vom 7. Dezember 2016 vorgenommene Erweiterung des Plangebiets hiervon nicht erfasst war. Eine Veränderungssperre ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich ihr Geltungsbereich nur auf einen Teil des künftigen Plangebiets erstreckt. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre muss nicht mit dem Bereich des künftigen Bebauungsplans übereinstimmen. Das künftige Plangebiet stellt lediglich die äußerste Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre dar. Es steht der Gemeinde frei, eine Veränderungssperre nur für einen Teil des Plangebiets zu erlassen, wenn sie dies als zur Sicherung ihrer Planung für ausreichend erachtet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. September 2002 - 8 S 1833/02 - juris Rn. 5; Stock, a.a.O., § 14 BauGB Rn. 68). Gemessen daran ist die Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar erläutert, dass die Erweiterung des Plangebiets mit Vollständigkeitserwägungen begründet worden sei. Die Erweiterung habe sich auf die letzten verbleibenden Flächen des Areals A des Chemieparks bezogen, die noch nicht von einem Bebauungsplan erfasst gewesen seien. Es habe sich um zum Industriegebiet orientierte, bereits voll gewerblich genutzte Grundstücke sowie öffentliches Straßenland gehandelt. Insoweit habe eine abweichende Nutzung nicht nahegelegen. Es habe demnach nicht in gleicher Weise wie für das ursprüngliche Plangebiet ein Bedürfnis bestanden, dort die gemeindliche Planvorstellung hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung besonders zu sichern. Vor diesem Hintergrund war die Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre auch auf den Bereich, der durch den Erweiterungsbeschluss vom 7. Dezember 2016 zum Planbereich hinzugezogen worden ist, nicht angezeigt. c) Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung bzw. Negativplanung gehandelt hat. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Eine Negativplanung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2016 - 4 BN 22.16 - juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Negativplanung liegt aber dann vor, wenn die (positiven) Zielsetzungen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - juris Rn. 47; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 - juris Rn. 12 und vom 15. März 2012 - 4 BN 9.12 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - a.a.O. Rn. 115). Eine Negativplanung, die nur ein bestimmtes Vorhaben verhindern soll, bestimmt sich demnach in erster Linie nach der subjektiven Zwecksetzung der Gemeinde. Was die Gemeinde wirklich mit ihrer Planung bezweckt, kann dabei im konkreten Fall nur schwer festzustellen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinde versucht, ihre eigentlichen Absichten durch vorgeschobene Planungsziele zu verschleiern. Insoweit kann allein von objektiv feststellbaren Anhaltspunkten auf eine subjektiv beabsichtigte Negativplanung geschlossen werden (vgl. Dippel, AbfallR 2020, 57 [61]). Hierzu ist die Bewertung typischer Geschehensabläufe und äußerer Umstände erforderlich, aus denen auf eine bloße Negativplanung geschlossen werden kann. Hierbei sind die geltend gemachten Planungsziele auch einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (vgl. Dippel, a.a.O., S. 63). aa) Gemessen daran ergeben sich aus den von der Antragstellerin dargelegten Umständen keine hinreichenden Indizien für eine unzulässige Negativplanung. (1) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wegen der mangelnden Verfügbarkeit von Flächen nicht Ausdruck einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption waren, denn die Überplanung bereits bebauter Flächen ist planungsrechtlich grundsätzlich zulässig. (2) Das Plangebiet liegt zwischen einer Wohnnutzung und einem Industriegebiet. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass daher die Festsetzung eines Mischgebiets geboten war. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 die maßgeblichen Festsetzungen für gewerbliche Betriebe "wohngebietsverträglich" angelegt wurden, während das Plangebiet als Pufferzone "industrieverträglich" gestaltet werden sollte. Die konkret vorhandene Nutzungsstruktur im Plangebiet wurde hinreichend berücksichtigt. Die Antragstellerin verkennt, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 nicht die abzuschirmenden Industriegebiete enthält, sondern ganz überwiegend Teil der bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Pufferzone ist. Es ist gut nachvollziehbar, dass das Plangebiet als Pufferzone zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sowohl wohngebietsverträglich als auch industrieverträglich gestaltet werden sollte. (3) Die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo musste nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen werden, denn bezogen auf die Erweiterungsfläche bestand kein Bedürfnis für eine Sicherung der kommunalen Planung. (4) Der Umstand, dass die Überplanung des gesamten Plangebiets mit der Festsetzung "Gewerbegebiet" aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abgeleitet wurde, spricht gegen eine reine Verhinderungsplanung. (5) Die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass eine reine Verhinderungsplanung vorlag. Insbesondere die Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats vom 25. September 2019 lässt vielmehr erkennen, dass es innerhalb der Organe der Antragsgegnerin unterschiedliche Vorstellungen über die Erforderlichkeit einer Pufferzone zwischen dem Areal A des Chemieparks im Süden und der Wohnbebauung entlang der T-Straße und der D-Straße im Norden gab. Während der Vertreter der Stadtverwaltung die Festsetzung eines Gewerbegebietes zum Schutz der Entwicklungsmöglichkeiten der südlich gelegenen Industriegebiete für notwendig erachtete, folgte die Mehrheit des Stadtrates offenbar der in dem Beschlussantrag der Gemeinsamen Fraktion sowie der Fraktion Pro W-Stadt vom 30. August 2019 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, die Schaffung einer derartigen Pufferzone sei nicht geboten, vielmehr sei es sachgerecht, das bereits vorhandene (faktische) Mischgebiet bestehen zu lassen, um Erweiterungsabsichten und Neuinvestitionen vorhandener Gewerbetreibender nicht zu verhindern. Die hiernach innerhalb der Organe der Antragsgegnerin offenbar vorhandenen Meinungsverschiedenheiten lassen keinen Rückschluss auf eine reine Verhinderungsabsicht zu. (6) Nachlässigkeiten bei der Planung, die eine Verhinderungsplanung indizieren könnten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 15 CE 16.1279 - juris Rn. 49), sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses (am 25. September 2019) nach drei Jahren Bearbeitungszeit nur ein Vorentwurf des Bebauungsplans existierte und das in Auftrag gegebene lärmtechnische Gutachten noch nicht vorlag, ist mit der Komplexität der Planung zu erklären. Im Übrigen standen die Schallschutzuntersuchungen nach den Angaben des Vertreters der Verwaltung am 25. September 2019 "kurz vor dem Abschluss". Auch aus dem Umstand, dass das Planungsverfahren während des Normenkontrollverfahrens zeitweise ausgesetzt wurde, lässt nicht darauf schließen, dass das Planungsziel nicht ernsthaft verfolgt wurde, zumal auch während dieses Verfahrens in der Zeit vom 11. September 2017 bis zum 29. September 2017 die öffentliche Auslegung des Vorentwurf des Bebauungsplans erfolgte. (7) Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Planung kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass 1/15 der Planungsfläche eine für die Konzeption so zentrale Bedeutung erlangen solle, ohne dass dafür irgend ein - die bloße Verhinderungsabsicht überlagernder - städtebaulich relevanter Grund erkennbar geworden wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. März 2003 - 15 N 02.593 - juris Rn. 32). Es ist im vorliegenden Planungsverfahren schon nicht ersichtlich, dass eine bestimmte Teilfläche des Plangebiets für die Planung eine besondere Bedeutung haben sollte. Vielmehr sollte - zur Schaffung einer Pufferzone - für das Plangebiet insgesamt ein Gewerbegebiet festgesetzt werden, ohne dass eine bestimmte Teilfläche für das Planungsziel eine herausgehobene Bedeutung gehabt hätte. Der Flächenumgriff gibt demnach für die Annahme mangelnder Ernsthaftigkeit der Planung nichts her. Soweit die Antragstellerin auch in diesem Zusammenhang geltend macht, das Plangebiet grenze nur zu einem ganz geringen Teil an ein Industriegebiet und sei auch insoweit zur Schaffung einer Pufferzone nicht erforderlich, wird darauf verwiesen, dass es - wie bereits ausgeführt - gut nachvollziehbar ist, dass das Plangebiet als Pufferzone zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sowohl wohngebietsverträglich als auch industrieverträglich gestaltet werden sollte. Ein Gewerbegebiet als Pufferzone zwischen einem Wohngebiet und einem Industriegebiet macht also - in anderen Worten - nicht nur dann Sinn, wenn unmittelbar südlich des Plangebiets ein Industriegebiet angrenzt, sondern auch dann, wenn - wie hier - die maßgeblichen Industrieflächen erst nach einem weiteren Gewerbegebiet anzutreffen sind. Auch soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, den im Plangebiet gelegenen, aktuell noch für eine Nutzung zur Bebauung für Gewerbetreibende zur Verfügung stehenden Flächen komme keine planbedürftige Bedeutung zu, ergeben sich keine Hinweise auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Planung. Die Überplanung bereits bebauter Flächen ist - wie bereits ausgeführt - planungsrechtlich grundsätzlich zulässig und im vorliegenden Fall mit dem Ziel der Schaffung einer Pufferzone zum Ausschluss einer weiteren Wohnbebauung hinreichend plausibel gemacht. (8) Die oben genannten Umstände ergeben auch in der Gesamtschau keine hinreichenden Hinweise darauf, dass das von der Antragsgegnerin angegebene Planungsziel - die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung und die Ausweisung eines Gewerbegebietes als Pufferzone zwischen dem Industriegebiet im Chemiepark und den störungsempfindlichen Nutzungen entlang der T-Straße und der D-Straße - nur vorgeschoben war und die Planung stattdessen nur darauf gerichtet war, das Bauvorhaben zur Nutzungsänderung in ein Flüchtlingsheim zu verhindern. Dass die Planung jedenfalls auch von der Absicht getragen wurde, die Entstehung eines Flüchtlingswohnheims im Ortsteil W-Stadt zu verhindern, ist unerheblich. bb) Es ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht geboten, durch Vernehmung der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin als Zeugen über das Verhalten des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin jedenfalls im Zusammenhang mit der Beratung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 25. April 2018 und am 30. Mai 2018 Beweis zu erheben. Die Antragstellerin behauptet: · Bei der Stadtratssitzung am 8. Juni 2016 habe seitens der Antragsgegnerin die Absicht bestanden, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, die es dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld nicht mehr möglich machen würden, das fehlende Einvernehmen der Antragsgegnerin zu ersetzen, da sie unter keinen Umständen bereit gewesen sei, die Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in Flüchtlingsheim im Bereich des Plangebiets zuzulassen. · Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe vor der Sitzung des Stadtrats am 25. April 2018 versucht, auf die Vorsitzenden der verschiedenen Fraktionen dahin Einfluss zu nehmen, dass der Tagesordnungspunkt "Verlängerung der Veränderungssperre" zur Entscheidung gelangt. Der Oberbürgermeister habe sich sinngemäß dahin geäußert: "wir müssen den Landkreis schützen". · Im Tenor der Beratung des Stadtrats vom 30. Mai 2018 sei davon auszugehen gewesen, dass unter allen Umständen verhindert werden müsse, dass für das B(..)-Hotel doch noch der Antrag auf Nutzungsänderung zum Flüchtlingsheim genehmigt werden könnte. Dies gelte zumindest solange, wie noch die zivilrechtliche Klage gegen den Landkreis Anhalt-Bitterfeld anhängig sei. · Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe auf die Vorsitzenden der verschiedenen Fraktionen im Rat der Antragsgegnerin in dem Sinne Einfluss zu nehmen versucht, die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Nutzungsänderung zum Flüchtlingsheim durch die Entscheidung des Rats der Antragsgegnerin zu schaffen. · Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin habe den zur Entscheidung aufgerufenen Mitgliedern des Rates der Antragsgegnerin den Hinweis erteilt, zu welchem eigentlichen Zweck die Entscheidung zu ergehen habe. Diese Behauptungen geben dem Senat keinen Anlass für weitere Ermittlung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder für eine Beweisaufnahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss. Um die Erheblichkeit eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag. Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 - juris Rn. 9). Darüber hinaus ist ein Beweisantrag auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. Welche Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 - juris Rn. 6 m.w.N.). Hiernach ist die von der Antragstellerin gewünschte Beweiserhebung teilweise wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit, zum Teil wegen fehlender Substantiierung abzulehnen. Entscheidungserheblich kann nur die Frage sein, ob die angegebenen positiven Zielsetzungen - hier: die Ausweisung eines Gewerbegebiets zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung - nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprachen, sondern nur vorgeschoben waren, um eine andere Nutzung - hier: ein Flüchtlingswohnheim - zu verhindern. Hierbei reicht es nicht aus, dass die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, selbst wenn dies den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Die hierzu von der Antragstellerin behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsachen geben für die hiernach entscheidende Fragestellung nichts her. · Soweit bei der Stadtratssitzung am 8. Juni 2016 seitens der Antragsgegnerin die Absicht bestanden haben sollte, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, die es dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld nicht mehr möglich machen würden, das fehlende Einvernehmen der Antragsgegnerin zu ersetzen, kann dies dafür sprechen, dass die Antragsgegnerin das Flüchtlingswohnheim verhindern wollte. Das heißt aber nicht zwingend, dass dies das alleinige Planungsziel war. · Das von der Antragstellerin beschriebene Verhalten des Oberbürgermeisters bei der Beratung über die Verlängerung der Veränderungssperre ist zu unbestimmt, als dass es Rückschlüsse auf die hier maßgebliche Planungsabsicht der Antragsgegnerin zulassen würde. · Auch die Behauptung, der Oberbürgermeister habe sich sinngemäß dahin geäußert: "wir müssen den Landkreis schützen" und habe auf die Vorsitzenden der verschiedenen Fraktionen "in dem Sinne Einfluss zu nehmen versucht, die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Nutzungsänderung zum Flüchtlingsheim durch die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin zu schaffen", lässt nicht erkennen, dass die in den Beschlussvorlagen angegebene Begründung der planerischen Festsetzungen nicht dem wahren Willen der Antragsgegnerin entsprachen, sondern nur vorgeschoben waren. · Das gleiche gilt für die Behauptung, der Oberbürgermeister habe "den zur Entscheidung aufgerufenen Mitgliedern des Rates der Antragsgegnerin den Hinweis erteilt, zu welchem eigentlichen Zweck die Entscheidung zu ergehen habe". Auch diese Behauptung schließt die Möglichkeit ein, dass die Antragsgegnerin eine - zulässige - Planung auch zu dem Zweck betreibt, ein Vorhaben zu verhindern. · Der "Tenor der Beratung des Stadtrats vom 30. Mai 2018" kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. Die von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. Die Antragstellerin hat folgende Beweisanträge gestellt: 1.1. Zum Beweis der Tatsache, dass im Mai 2016 eine Besprechung im Landratsamt Anhalt-Bitterfeld zwischen dem Oberbürgermeister S., dem Ortsbürgermeister K., Dr. R., von Seiten des Bauordnungsamtes des Landkreises Herr Bo. und Herr Bö. stattgefunden hat, zu dem Thema „Verhinderung des Flüchtlingsheims“ durch Vernehmung der namentlich im Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 27 genannten Stadträte als Zeugen in der Weise, dass die Stadt A-Stadt gegen das Flüchtlingsheim eingestellt war, deswegen das gemeindliche Einvernehmen versagen wollte. 1.2. Zum Beweis der Tatsache, dass im Mai 2016 eine Besprechung im Landratsamt Anhalt Bitterfeld zwischen dem Oberbürgermeister S., dem Ortsbürgermeister K., Dr. R., von Seiten des Bauordnungsamtes des Landkreises Herr Bo. und Herr Bö. stattgefunden hat, zum Thema „Verhinderung des Flüchtlingsheims“, in der Weise, dass der Landkreis in 2016 durch den Landrat einen Vertrag mit dem B(..)-Hotel geschlossen hatte und im Mai 2016 feststellte, dass die Flüchtlingswelle abgeebbt war und deswegen kein Flüchtlingsheim mehr erforderlich war. 1.3. Zum Beweis der Tatsache, dass deswegen gemeinsam nach einer Lösung gesucht wurde, dass Flüchtlingsheim zu verhindern. Dies wurde ausschließlich in der Veränderungssperre gesehen, durch Vernehmung der namentlich im Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 27 genannten Stadträte als Zeugen. 2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Oberbürgermeister S. am 25. April 2018 in der Fraktionsvorsitzenden-Runde auf die Vorsitzenden der verschiedenen Fraktionen dahin Einfluss zu nehmen versuchte, dass der Tagesordnungspunkt „Verlängerung der Veränderungssperre“ zur Entscheidung gelangen sollte, um den Landkreis vor dem Flüchtlingsheim zu schützen, werden die namentlich im Schriftsatz vom 28. Januar 2019, Seite 27 genannten Stadträte als Zeugen vernommen. Die Beweisanträge zu Punkt 1.1. und Punkt 1.3. waren abzulehnen, da die zu beweisenden Tatsachen unerheblich sind. Sie schließen nicht aus, dass die Einstellung der Antragsgegnerin zum Flüchtlingsheim und die Zielsetzung, das Flüchtlingsheim mittels einer Veränderungssperre zu verhindern, bei den Besprechungen im Mai 2016 zumindest auch darin begründet waren, dass die Antragsgegnerin ihre Planung zur Schaffung einer Pufferzone durch die Entstehung einer weiteren wohnähnlichen Nutzung gefährdet sah. Der Beweisantrag zu Punkt 1.2, war abzulehnen, da die zu beweisende Tatsache ebenfalls unerheblich ist. Sie betrifft in erster Linie die Motivation des Landkreises, sich aus dessen Verpflichtungen zur Finanzierung des Flüchtlingsheims zu lösen, trifft aber keine Aussage zur Motivation der Antragsgegnerin. Der Beweisantrag zu Punkt 2 war abzulehnen, denn die unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung unerheblich. Auch wenn der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Verlängerung der Veränderungssperre dazu diesen sollte, den Landkreis vor dem Flüchtlingsheim zu schützen, schließt sich dies nicht aus, dass die Antragsgegnerin ihre Planung auch durch die Entstehung einer weiteren wohnähnlichen Nutzung gefährdet sah. Im Übrigen spricht viel dafür, dass allein von objektiv feststellbaren Anhaltspunkten auf eine subjektiv beabsichtigte Negativplanung der Gemeinde geschlossen werden kann, so dass die subjektiven Vorstellungen einzelner Stadträte - und auch die des Oberbürgermeisters - insoweit nicht ausschlaggebend sein dürften. d) Die Verlängerung der Veränderungssperre hat auch nicht zu einer Verletzung des Übermaßverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geführt, weil die Antragsgegnerin das Planungsverfahren während der gesamten Dauer des Parallelverfahrens 2 K 87/16 hat ruhen lassen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre dies für die Zulässigkeit der Verlängerung der Veränderungssperre ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Zulässigkeit der Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt. Es ist die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen. Der Gesetzgeber hat es als genügend angesehen, durch den zeitlichen Rahmen gegenüber der Gemeinde einen mittelbaren Zwang auszulösen, eine begonnene Bauleitplanung auch abzuschließen. Er hat dies für ausreichend angesehen. Die Gemeinde muss damit rechnen, dass sie ihre Planung nicht mehr sichern kann, wenn bei erneuter Verlängerung keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB bestehen. Hierzu kann auch eine sachwidrige Verzögerung im Planaufstellungsverfahren gehören. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 - 4 B 258.92 - a.a.O. Rn. 9). Hiernach kommt es auf die Gründe für eine etwaige Verzögerung des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße / D-Straße" der Stadt A-Stadt, Ortsteil W-Stadt, für die Zulässigkeit einer ersten Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Verlängerung einer Veränderungssperre der Antragsgegnerin ungültig gewesen ist. Der Chemiepark A-Stadt gliedert sich in die Areale A bis E, wobei das Areal A im hier maßgeblichen Ortsteil W-Stadt liegt. Bis zur Wende war im Areal A der VEB F.-Kombinat W-Stadt mit der Filmfabrik W-Stadt angesiedelt. Im nördlichen Randbereich des Areals A, insbesondere zur T-Straße/D-Straße, befanden sich die sozialen und kulturellen Einrichtungen des VEB, u.a. ein Kinderwochenheim einschließlich Schwesternwohnheim. In diesem Gebäude befindet sich heute das Geschäftshaus U. der Antragstellerin. Die Grundstücke im Randbereich des Areals A sind nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 der Stadt W-Stadt umfasst, sondern unbeplanter Innenbereich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 "Areal A Chemiepark A-Stadt" der Stadt W-Stadt ist in 15 Teilgebiete (TG 1 - TG 15) aufgeteilt. Angrenzend an den oben beschriebenen unbeplanten Teilbereich des Areals A, in dem sich u.a. die Grundstücke der Antragstellerin befinden, liegen die Teilgebiete TG 3, TG 4, TG 11 und TG 15. Das Teilgebiet TG 15 ist als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) ausgewiesen, die Teilgebiete TG 3, TG 4 und TG 11 als Gewerbegebiete (GE). Für sämtliche Teilgebiete wurde gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO festgesetzt, dass die Neuansiedlung solcher Betriebe und Anlagen unzulässig ist, die in den Abstandsklassen I bis V der Abstandsliste im Abstandserlass von Sachsen-Anhalt aufgeführt sind bzw. diesen im Emissionsniveau vergleichbar sind. Nach Nr. 1.12 der textlichen Festsetzungen können abweichend davon in allen GE- und GIe-Teilgebieten Betriebe und Anlagen des nächstgrößeren Abstandes in der Abstandsliste ausnahmsweise zugelassen werden. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 27. November 1995 kauften die S. GmbH, die H. C. GmbH, die i.-d. (…) mbH, die BMG (…) mbH, die W-Stadter Umweltanalytik GmbH und die Malzfabrik L-Stadt GmbH von der Stadt W-Stadt einen noch zu vermessenden Flächenanteil des Grundstücks Gemarkung W-Stadt, Flur A, Flurstück 1/1 mit einer Größe von ca. 8.900 m², bebaut mit einem dreistöckigen Gebäude mit einer Gebäudegrundfläche von ca. 1.015 m², zu einem Kaufpreis von 950.000 DM und mit der Investitionsverpflichtung, auf dem Grundstück ein Büro- und Weiterbildungszentrum zu errichten und die dazu erforderlichen Baumaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von ca. 2,5 Mio. DM bis zum 10. Juli 1998 abzuschließen. Mit weiterem Kaufvertrag vom 1. März 1999, geändert durch Vertrag vom 21. April 1999, kauften die S. GmbH, die i.-d. (…) mbH, die H. C. GmbH und die Malzfabrik L-Stadt GmbH von der Stadt W-Stadt das Grundstück Gemarkung W-Stadt, Flur A, Flurstück 41 mit einer Größe von 1.035 m², welches gegenüber dem dreigeschossigen Gebäude gelegen ist und mit dem zum Kinderwochenheim gehörenden Betriebskindergarten bebaut war. Mit notarieller Urkunde vom 20. September 1999 erklärten die Beteiligten nach der Vermessung des Grundstücks die Auflassung mit der Maßgabe, dass das Eigentum an diesem Grundstück auf die S. GmbH, die i.-d. (…) mbH, die H. C. GmbH und die Malzfabrik L-Stadt GmbH zum Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (U. Geschäftshaus (…) W-Stadt) übergehen sollte. Grundlage für die Bemessung des Kaufpreises für das im Jahr 1995 erworbene Grundstück war ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. L. vom 14. November 1994, in dem der Verkehrswert des Grundstücks mit ca. 1,4 Mio. DM geschätzt worden war. Als vorstellbare zukünftige Nutzung des Grundstücks wurde hierin u.a. eine Nutzung als Hotel, Unterkunft für ältere Menschen (Altenheim, altersgerechtes Hotel), Bildungseinrichtung oder Bürokomplex angegeben. In einer Aktualisierung des Gutachtens vom 26. Mai 1995 wurde der Verkehrswert des Grundstücks zum Wertermittlungsstichtag 23. Mai 1995 schließlich auf 950.000 DM geschätzt. Das auf diesem Grundstück mit der Straßenbezeichnung D-Straße 6 befindliche Gebäude wurde zu DDR-Zeiten als Kinderwochenheim genutzt. Zu einem Antrag der Antragstellerin auf Umbau dieses Gebäudes in ein "Wohn- und Geschäftshaus U." versagte die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen, wie aus einem Schreiben des Landkreises Bitterfeld vom 9. Mai 1996 hervorgeht. Nachfolgend einigten sich Antragstellerin und Antragsgegnerin auf eine "flexible Lösung". Noch im Jahr 1996 wurde der Umbau des Gebäudes in ein "Büro- und Weiterbildungszentrum U." sowie die Nutzung als Pension mit 9 Zimmern mit 19 Betten genehmigt. Im Jahr 2005 wurden eine Nutzungsänderung und ein Umbau von ehemaligen Büroräumen zu Pensionsunterkünften mit 14 Pensionseinheiten mit 28 Betten genehmigt. Im Jahr 2011 wurden eine Nutzungsänderung und der Umbau von Abstellräumen im 2. Dachgeschoss (Mittelbau) zu Büroräumen und eines Flurs im Kellergeschoss zu Lagerraum genehmigt. In einer Niederschrift zu einer Brandsicherheitsschau des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 22. Januar 2015 wurde festgestellt, dass im Geschäftshaus U. als Nutzungsbereich u.a. eine Beherbergung im EG mit altersgerechtem Wohnen und Gästezimmern gemäß Beherbergungsstättenverordnung (BStättVO) mit maximal 24 Betten sowie im 1. OG mit Gästezimmern mit maximal 19 Betten vorhanden sei. Am 19. Februar 2016 wurde die A.-Projekt GmbH (nachfolgend: A.-Projekt) - die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 K 87/16 - Eigentümerin der an die Grundstücke der Antragstellerin angrenzenden Grundstücke Gemarkung W-Stadt, Flur B, Flurstücke 139/15, 167, 170, 174, 165, 168 und 173 mit der Straßenbezeichnung D-Straße 8, die sie mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juni 2015 erworben hatte. Ein Teil der Flurstücke ist mit einem Gebäude bebaut, das mit Bescheid des Rates des Kreises (B) vom 22. Februar 1961 als Lehrlingswohnheim mit 250 Plätzen bauaufsichtlich genehmigt worden war. Auf der Grundlage einer der B(..) Grundstücksgesellschaft erteilten Baugenehmigung vom 8. November 1993 wurde der nördliche Flügel später als Hotel genutzt. Der südliche Flügel sollte (weiterhin) als Studentenwohnheim genutzt werden. Am 19. Februar 2016 schlossen der Landkreis Anhalt-Bitterfeld und die BS(..) Bayrisch-Sächsische Gesellschaft für Herbergen und Liegenschaften mbH (nachfolgend: BS(..)) einen Vertrag, nach dem der Landkreis von der BS(..) den als Gästehaus "B(..)-Hotel" bekannten Gebäudeteil zur Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und abgelehnten Asylbewerbern ab dem 1. Januar 2016 für die Dauer von fünf Jahren anmietet. Die Bewirtschaftung des Objekts und die Betreuung dieser Personen sollten durch die BS(..) erfolgen. Die BS(..) hatte das Objekt von der A.-Projekt für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 28. Februar 2021 angemietet. Am 8. Februar 2016 hatte die A.-Projekt beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims im südlichen Flügel in eine Unterkunft für Asylbewerber beantragt. Mit Erklärung vom 10. März 2016 verweigerte die Antragsgegnerin ihr gemeindliches Einvernehmen für das Vorhaben. Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld der Antragsgegnerin mit, dass die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nicht rechtmäßig sei und er im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beabsichtige, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Am 22. April 2016 war durch die Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin der Beschlussantrag Nr. 070-2016 für die Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W-Stadt und die Satzung über die Veränderungssperre erstellt und dem Stadtrat der Antragsgegnerin zugeleitet worden. Am 8. Juni 2016 wurde die Aufstellung des Bebauungsplans vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Zugleich erließ der Stadtrat der Antragsgegnerin eine Veränderungssperre für das Gebiet der Planaufstellung. Das Plangebiet gliedert sich in 2 Teilflächen. Es wird im Norden durch die T-Straße, im Osten durch die D-Straße, im Süden durch das C-Zentrum D-Straße und den Chemiepark sowie im Westen durch den Chemiepark/R-Straße begrenzt. In diesem Gebiet liegen sowohl die Grundstücke der A.-Projekt als auch die Grundstücke der Antragstellerin. Ziel der Planung sollte die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung sein. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sollten als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und als sog. "Pufferzonen" dienen. In der Begründung hieß es weiter, im Flächennutzungsplan sei eine Fläche mit Nutzungsbeschränkungen ausgewiesen, welche den nördlichen und östlichen Übergang vom Areal A des Chemieparks (Gewerbe- und Industriegebiet) zur Ortslage W-Stadt (Wohngebiete) umgrenze. Hier ergebe sich erhebliches Konfliktpotenzial. Nach der Baunutzungsverordnung diene ein Industriegebiet der Unterbringung von Gewerbebetrieben mit einem erheblichen Störpotential, das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben und lasse somit Raum für die zusätzliche Unterbringung anderer Nutzungsarten bzw. schaffe Pufferbereiche zu angrenzenden störempfindlichen Nutzungen. Da die betroffenen Flächen unmittelbar an den Chemiepark angrenzten und die Nutzung industrieverträglich gestaltet werden solle, werde die Flächenausweisung wie im Flächennutzungsplan vorgesehen übernommen und ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Ausweisung eines Mischgebietes würde die Möglichkeit der Ansiedlung von Wohnbebauung zulassen und dieses Ziel konterkarieren. Zur Sicherung des Planungsziels solle eine Veränderungssperre erlassen werden. Die Veränderungssperre gelte zunächst für zwei Jahre. Die am 8. Juni 2016 beschlossene Satzung über die Veränderungssperre wurde am 10. Juni 2016 von der damaligen Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin ausgefertigt und aufgrund einer bereits am 2. Juni 2016 unterschriebenen Bekanntmachungsanordnung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2016 bekanntgemacht. Aufgrund einer weiteren Bekanntmachungsanordnung vom 13. Juli 2016 wurde die Satzung über die Veränderungssperre gemeinsam mit dem Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Juli 2016 (erneut) bekanntgemacht. Am 25. August 2016 stellte die A.-Projekt beim erkennenden Gericht im Verfahren 2 K 87/16 einen Normenkontrollantrag und beantragte, die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße", Ortsteil W-Stadt, vom 8. Juni 2016 für unwirksam zu erklären. Mit Bescheid vom 9. September 2016 lehnte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld den Antrag der A.-Projekt auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des bestehenden Wohnheims in eine Unterkunft für Asylbewerber ab. Zur Begründung verwies er auf die Veränderungssperre der Antragsgegnerin. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 erweiterte die Antragsgegnerin den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Vom 11. September 2017 bis zum 29. September 2017 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße", Ortsteil W-Stadt, öffentlich ausgelegt. Nach der Planzeichnung (Stand: Juni 2017) sollte das Plangebiet in 5 Teilgebiete (TG 1 bis TG 5) untergliedert werden. Nach den textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sollte das Plangebiet gemäß § 8 BauNVO als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Zulässig gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO sollten Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sein. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sollten Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke nicht zugelassen sein. Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig sollten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sein, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sollten gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten werden. In der Begründung hieß es, Anlass für die Planaufstellung sei der notwendige Regelungsbedarf für die baulichen Nutzungen im ausgewiesenen Geltungsbereich. Der Bebauungsplan bilde den nördlichen und östlichen Übergang vom Areal A des Chemieparks zur Ortslage von W-Stadt. Zwischen der vorhandenen Wohnbebauung und dem Gewerbe- und Industriegebiet ergebe sich erhebliches Konfliktpotential, da beide Nutzungen direkt aneinandergrenzten. Mit dem Bebauungsplan solle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung der Bestandsbebauung eine verbindliche Festlegung als Gewerbegebiet erfolgen. Hierdurch sollten der gewerbliche Bestand und dessen Entwicklung planungsrechtlich abgesichert und zugleich gebietsuntypische Nutzungen aufgehalten werden. Ziel der Planung sei die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung im Chemiepark. Die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung sollten als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und so als „Pufferzone“ dienen. Außerdem sollten Immissionskonflikte gemindert werden. Die im Geltungsbereich bisher rechtmäßig entstandenen Gebäude würden Bestandsschutz genießen, solange die zum Zeitpunkt der Errichtung zulässige Nutzung ausgeübt werde und solange das Gebäude erhalten werden könne. Der Bestandsschutz schließe Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ein, soweit keine städtebaulich relevanten Erweiterungen, Anbauten und Änderungen der baulichen Anlagen vorgenommen würden. Der Bestandsschutz räume dem Inhaber/Eigentümer der baulichen Anlage das Recht ein, seine einmal rechtmäßig errichtete Anlage entsprechend ihrer ursprünglichen Genehmigung zu nutzen. Der Planbereich stelle sich als Gewerbegebiet mit Fremdkörpern dar. Dieses Nebeneinander vorhandener Wohnbebauung und gewerblicher Nutzungen sorge häufig für Konflikte. Demgemäß sei schon im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der nördliche und östliche Übergang vom Areal A des Chemieparks zur Ortslage W-Stadt als gewerbliche Flächen mit Nutzungsbeschränkungen umgrenzt worden. Den ansässigen Gewerbetreibenden im Plangebiet sollten keine wirtschaftlichen Perspektiven versperrt werden, gleichwohl hätten aber die Anwohner das Recht auf ein weitestgehend störungsfreies Wohnen. Für das bestehende Gewerbegebiet sollten planungsrechtlich Entwicklungsmöglichkeiten gegeben werden, die mit der schutzbedürftigen Wohnbebauung vereinbar seien. Zugleich solle einer allmählich fortschreitenden Veränderung des Gebietes hinsichtlich der Entstehung schutzbedürftiger Nutzungen entgegengewirkt werden. Um den Standort als „Pufferzone“ zwischen dem Areal A und der vorhandenen Wohnbebauung klar zu definieren und dementsprechend weiterzuentwickeln, ergebe sich die Notwendigkeit, den Rahmen sowohl für Neuansiedlungen von Gewerbebetrieben als auch für Nachnutzungen und Änderungen bestehender Betriebe vorzugeben. Die Nutzungsregelungen zu den Gewerbegebieten sollten ein umgebungsbezogenes Nutzungsspektrum nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe ermöglichen. Ausgehend von der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros für Bauakustik Sch. vom 15. Juni 2017 sollten zudem für die Teilgebiete TG 1 bis TG 5 Lärm-Emissionskontingente festgelegt werden. Mit Urteil vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - lehnte der Senat den Normenkontrollantrag der A.-Projekt ab. Zur Begründung führte er aus, die Veränderungssperre lasse in formeller Hinsicht keinen Fehler erkennen. Sie sei auch materiell rechtmäßig. Der Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2016 lasse das erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans erkennen. Der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre könne auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre eine unzulässige Verhinderungsplanung betreibe, auch wenn sie nach Lage der Dinge auch das Ziel verfolge bzw. verfolgt habe, dass die von der A.-Projekt vorgesehene Nutzung des Gebäudes als Flüchtlingswohnheim nicht stattfinde. Mit Beschlussantrag Nr. 047-2018 vom "10.07.2018" (wohl: 10. April 2018) wurde dem Stadtrat der Antragsgegnerin eine Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W-Stadt zugeleitet. Die Veränderungssperre sollte um ein weiteres Jahr verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum sollte mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnen. Zur Begründung hieß es, der Stadtrat habe in seiner Sitzung am 8. Juni 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo „Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße“ im Ortsteil W-Stadt beschlossen. Planungsziel sei die Ausweisung eines Gewerbegebietes als Pufferzone zwischen dem angrenzenden Industriegebiet im Chemiepark und den übrigen störungsempfindlichen Nutzungen (z.B. Wohnen) entlang der T-Straße und der D-Straße. Die Erarbeitung des Bebauungsplans habe begonnen, die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung habe stattgefunden. Durch ein anhängiges Normenkontrollverfahren zur Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre sei die weitere Bearbeitung des Bebauungsplans bis zur richterlichen Entscheidung ausgesetzt worden, da wesentlicher Inhalt der Klage die Prüfung der Zulässigkeit des Planungsziels - die Ausweisung eines Gewerbegebiets - gewesen sei. Zwischenzeitlich sei der Normenkontrollantrag zurückgewiesen und damit das Planungsziel als rechtmäßig umsetzbar beurteilt worden. Es werde jetzt der Entwurf des Bebauungsplans erarbeitet. Zur weiteren Sicherung der Planungsabsichten werde die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr verlängert. Der Beschlussantrag wurde zunächst am 11. April 2018 im Ortschaftsrat W-Stadt beraten und ausweislich der Sitzungsniederschrift nach kurzer Erläuterung einstimmig dem Stadtrat zur Beschlussfassung empfohlen. Am 18. April 2018 wurde der Beschlussantrag auch im Bau- und Vergabeausschuss der Antragsgegnerin beraten. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde dieser, nachdem über dessen Inhalt informiert und ohne dass Fragen gestellt worden seien, einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Eine für den 25. April 2018 geplante Beschlussfassung im Stadtrat der Antragsgegnerin kam nicht zustande. Ursprünglich hatte in dieser Sitzung der Beschlussantrag 047-2018 auf der Tagesordnung gestanden. Ein Stadtrat hatte jedoch beantragt, diesen von der Tagesordnung zu nehmen, da Klärungsbedarf mit den betroffenen Eigentümern bestehe. Andernfalls hatte er Rederecht für die betroffene Familie beantragt. Der Oberbürgermeister hatte beantragt, den Beschlussantrag 047-2018 auf der Tagesordnung zu belassen, da es notwendig sei, dass sich die Veränderungssperre nahtlos an die bisherige anschließe, und es andere Möglichkeiten gebe, der betroffenen Familie entgegenzukommen. Im Ergebnis wurde der Beschlussantrag 047-2018 von der Tagesordnung genommen. Am 23. Mai 2018 wurde der Beschlussantrag im Bau- und Vergabeausschuss erneut beraten. Anlass war ein Änderungsantrag der Fraktion Pro W-Stadt. Dieser sah vor, die Grundstücke der Antragstellerin von der Veränderungssperre auszunehmen. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Anschließend wurde der ursprüngliche Beschlussantrag erneut (mehrheitlich) zur Beschlussfassung empfohlen. Am 30. Mai 2018 wurde die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" der Stadt A-Stadt, Ortsteil W-Stadt, vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. In der Stadtratssitzung war ausweislich der Sitzungsniederschrift von der Fraktion Pro W-Stadt ein Änderungsantrag eingebracht worden. Der Inhalt dieses Änderungsantrags wird in der Sitzungsniederschrift nicht dargestellt. Der Vertreter der Stadtverwaltung erklärte, dass es in der letzten Sitzung des Bau- und Vergabeausschusses hierzu eine ausführliche Diskussion gegeben habe. Im Vorfeld habe mit den Eigentümern der D-Straße 6 und ihrem Rechtsvertreter eine Beratung in der Verwaltung stattgefunden. In diesem Zusammenhang sei ein Urteil übergeben worden, in dem formuliert worden sei, dass eine Herausnahme von einzelnen Flächen bei der Verlängerung der Veränderungssperre möglich sei. Nach Prüfung in der Verwaltung sei jedoch festgestellt worden, dass es dadurch zu einer Einschränkung der derzeitigen rechtlichen Situation für die Stadt kommen könne. Im Gegenzug sei von der Verwaltung der Vorschlag unterbreitet worden, dass man das vorliegende Nutzungskonzept einer vorgezogenen Prüfung unterziehe und nach Möglichkeiten suche, dies in Gänze im Bebauungsplan mit umzusetzen. Von den Eigentümern der D-Straße 6 liege zudem ein Antrag auf einen eigenen Vorhaben- und Erschließungsplan vor, welcher derzeit noch in der Prüfung sei. Es bestehe eine diffizile Situation zwischen Industrie, Gewerbe und Wohnen. Man solle eine Situation schaffen, wo man nach Möglichkeit allen Interessen gerecht werde. Um dies in der Planung weiter fortzuführen, sei es aus Sicht der Stadtverwaltung unbedingt erforderlich, die Veränderungssperre weiterzuführen. Insofern könne der Änderungsantrag der Fraktion Pro W-Stadt nicht mitgetragen werden. Der Änderungsantrag wurde anschließend kontrovers diskutiert, wobei ein Stadtrat ausführte, er halte es ebenso für sehr wichtig, dass man die Veränderungssperre weiterhin aufrechterhalte, denn wenn man jetzt schon Ausnahmen beschließen würde, würde die Stadt schadensersatzpflichtig gegenüber dem Betreiber des B(..)-Hotels werden. Nachfolgend wurde der Änderungsantrag der Fraktion Pro W-Stadt mehrheitlich abgelehnt und die Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre mehrheitlich beschlossen. Mit der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde die Geltungsdauer der "am 18. Juni 2016 in Kraft getretenen" Veränderungssperre zur weiteren Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo „Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße“ im Ortsteil Stadt W-Stadt um ein Jahr verlängert. Die Satzung sollte am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin in Kraft treten und nach Ablauf von einem Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft treten. Am 9. Juni 2018 wurde die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. In dieser Bekanntmachung hieß es, die "am 18. Juni 2016 in Kraft getretene" Veränderungssperre werde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB mit Beschluss vom 30. Mai 2018 um ein Jahr verlängert. Die Verlängerungssatzung werde am Tage nach dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Bereits am 9. April 2018 hatte die Antragsgegnerin das Ingenieurbüro G. um die Abgabe eines verbindlichen Angebots zur Erstellung eines (weiteren) Lärmschutzgutachtens als Teil des Bebauungsplans gebeten. Der Entwurf der Planzeichnung (Stand: 2018) war dahin geändert worden, dass im nördlichen Planbereich ein zusätzliches Teilgebiet TG 6 eingefügt werden sollte. Die textlichen Festsetzungen sollten unter Nr. 1.5 dahingehend ergänzt werden, dass für die zwei im Teilgebiet TG 6 bestehenden Wohn- und Geschäftshäuser als unzulässige Anlagen in einem Gewerbegebiet gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO ausnahmeweise Änderungen zulässig sein sollten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 erteilte die Antragsgegnerin dem Ingenieurbüro G. den Auftrag zur Erstellung des Lärmschutzgutachtens. Dieser legte nachfolgend einen Vorentwurf der schalltechnischen Untersuchung vom 20. Februar 2019 („Version 0.0“) vor, der nach Auffassung der Antragsgegnerin der Überarbeitung bedurfte. Dazu kam es nicht, der Vertrag mit dem Ingenieurbüro G. wurde nachfolgend von der Antragsgegnerin gekündigt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 unterbreitete die I(...) Ingenieurgesellschaft mbH der Antragsgegnerin ein Angebot für eine weitere schalltechnische Untersuchung, die die notwendigen Bewertungs- und Beurteilungsgrundlagen für die zu leistende Konfliktbewältigung liefern und qualifiziertes Abwägungsmaterial für mögliche Lösungsansätze zur Verfügung stellen müsse. Am 30. August 2019 wurde von der Gemeinsamen Fraktion sowie der Fraktion Pro W-Stadt ein Beschlussantrag vorgelegt, wonach der Stadtrat der Antragsgegnerin beschließen solle, das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W-Stadt nicht weiter zu verfolgen und zu beenden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundlage zur Erstellung des B-Plans sei entfallen. Obwohl bereits sehr hohe Kosten entstanden seien, sei das Verfahren noch nicht zum gewünschten Erfolg gelangt, da der Planungsstand im dritten Jahr der Bearbeitung noch immer ein "Vorentwurf" sei. Die Schaffung einer "Pufferzone" als Begründung für die B-Planung sei entfallen, da sich herausgestellt habe, dass die angrenzenden Teilgebiete des Bebauungsplans Nr. 06/91 Gewerbegebiete seien und keine Industriegebiete. Eine Pufferzone zwischen dem Wohngebiet (D-Straße) und dem Gewerbegebiet (Nr. 06/91) könne nicht noch ein Gewerbegebiet sein, wie das der B-Plan Nr. 02-2016-wo vorsehe, sondern sinnvoller Weise nur ein Mischgebiet. Dieses existiere jedoch faktisch bereits seit der Wende. Ergänzend sei festzustellen, dass auf dem an den B-Plan Nr. 02-2016-wo angrenzenden Gebiet kein Unternehmen angesiedelt sei, dessen ausgeübter Betrieb die Festsetzung eines Industriegebietes erfordere. Des Weiteren befänden sich in dem Plangebiet Nr. 02-2016-wo zwei sanierte Wohnhäuser mit 12 vermieteten Wohneinheiten der WBG, die aufgegeben und "leergewohnt" werden sollten, da in einem Gewerbegebiet, wie es der B-Plan Nr. 02-2016-wo vorsehe, nicht gewohnt werden dürfe. Ebenso würden Erweiterungsabsichten und Neuinvestitionen vorhandener Gewerbetreibender verhindert. Am 18. September 2019 wurde der Beschlussantrag vom 30. August 2019 unter TOP 7 (Beendigung eines Bebauungsplanverfahrens) im Stadtentwicklungs-, Bau- und Vergabeausschuss behandelt. Herr H., Abteilungsleiter des Amtes für Stadtentwicklung, empfahl dem Beschlussantrag nicht zuzustimmen. Die Beendigung des B-Planverfahrens könne u.U. erhebliche rechtliche Folgen für die Antragsgegnerin haben. Nach umfangreichen Diskussionen wurde der Antrag mehrheitlich empfohlen. Am 25. September 2019 wurde der Beschlussantrag vom 30. August 2019 unter TOP 7 (Beendigung eines Bebauungsplanverfahrens) im Stadtrat der Antragsgegnerin behandelt. Herr H. führte hierzu aus Sicht der Verwaltung aus, auch bei Beendigung des Verfahrens müssten ca. 75 % des Bebauungsplans finanziert werden, zuzüglich der schon durchgeführten Untersuchungen und der kurz vor dem Abschluss stehenden Schallschutzuntersuchungen. Für die Schaffung einer Pufferzone seien die Industriegebiete in den B-Plan-Gebieten 07/91 und 08/91 betroffen. Der B-Plan 06/91 sei kein zu schützender Industriebereich, sondern diene selbst schon als Pufferzone. Das Plangebiet sei kein Mischgebiet. In einem Mischgebiet sei Wohnen allgemein zulässig. Damit wären erhebliche Beschränkungen für die zulässigen Lärmimmissionen verbunden. Dies würde sowohl der gewünschten Entwicklung des Chemieparks als auch den Vorgaben der Landesplanung sowie des Aufstellungsbeschlusses widersprechen. Der Umstand, dass auf einzelnen Grundstücken eine bestehende Wohnbebauung möglicherweise auf lange Zeit erhalten bleibe, stehe der Festsetzung eines Gewerbegebietes nicht entgegen. Es seien drei Ausnahmen von der Veränderungssperre beantragt und bewilligt worden. Der Antrag auf Umnutzung des Hotels zur Asylunterkunft sei dagegen abgelehnt worden. Bei Beendigung des Verfahrens kämen möglicherweise Schadensersatzansprüche auf die Antragsgegnerin zu. Das Areal A des Chemieparks sei ein für die Landesentwicklung wirtschaftlich bedeutender Standort, der geschützt werden solle. Zu diesem Zweck sei vorgesehen, dass ein "Ring" aus Gewerbegebieten eingelegt werde, der eine gewerbliche Nutzung enthalte, aber ein geringeres Störpotential habe. Durch diese Pufferzone entstehe eine Vereinbarkeit mit der Wohnnutzung, die sich weiter außerhalb anschließe. Ausweislich eines Wortprotokolls vom 28. Februar 2020 sagte Herr R. als Mitglied des Stadtrats in der Sitzung vom 25. September 2019 u.a. folgendes: "Und ich muss sagen, wenn man sich das anschaut und in den Ursprung zurückgeht dieser Veränderungssperre, es ging darum ein Aussiedlerheim zu verhindern." Nach weiterer Diskussion fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin mehrheitlich den Beschluss, das Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W-Stadt nicht weiter zu verfolgen und zu beenden. Mit Antrag vom 6. Juni 2019 hatte die Antragstellerin eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Pensionsunterkünften zu Wohnraum und von Flur in Lagerraum auf dem Grundstück D-Straße 6 in A-Stadt beantragt. Am 26. September 2019 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen hierzu mit der Begründung, das Vorhaben befinde sich im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen qualifizierten Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo „Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße“ innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) in einem faktischen Gewerbegebiet. Mit Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2020 wurde der Antrag der Antragstellerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld abgelehnt. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 2. Juni 2020 begründete. In der Stadtratssitzung vom 29. Oktober 2019 wurde unter TOP 7 (Beendigung eines Bebauungsplanverfahrens; hier: nochmalige Verhandlung nach Einlegung des Widerspruchs durch den OB) der vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin eingelegte Widerspruch gegen den Stadtratsbeschluss vom 25. September 2019 zur Beendigung des Bebauungsplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" im Ortsteil W-Stadt mehrheitlich zurückgewiesen und erneut die Beendigung dieses Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Am 13. Dezember 2019 wurden die Beschlüsse des Stadtrats zur "Beendigung eines Bebauungsplanverfahrens" vom 25. September 2019 und 29. Oktober 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht. Am 4. März 2020 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin zur Klarstellung die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses Nr. 070-2016 vom 8. Juni 2016 zum Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo „Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße“ im Ortsteil W-Stadt sowie des Beschlusses vom 7. Dezember 2016 zur Erweiterung des Geltungsgebeichs dieses Bebauungsplans. Am 3. April 2020 wurde die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Im Mai 2020 erteilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld für das Grundstück D-Straße 8 eine Baugenehmigung für eine Änderung der Nutzung von Hotel zu Flüchtlingswohnheim. Bereits am 4. Juli 2018 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Veränderungssperre vom 30. Mai 2018 gestellt. Die Antragstellerin trägt vor, auch nach Außer-Kraft-Treten der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre könne im Normenkontrollverfahren die Feststellung begehrt werden, dass die Norm nichtig gewesen sei. Ihre Grundstücke lägen im Geltungsbereich dieser Satzung und seien in ihrer Bebaubarkeit eingeschränkt gewesen. Dieser Nachteil - die einjährige, insgesamt dreijährige Bebaubarkeitsbeschränkung - sei durch das zwischenzeitliche Außer-Kraft-Treten der Satzung nicht entfallen. Die begehrte Feststellung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage habe für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche präjudizielle Wirkung. Da sich nicht ausschließen lasse, dass ein Schadensersatzbegehren Erfolg haben werde, bestehe ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Durch Verzögerung des von ihr geplanten Bauvorhabens sei ihr ein Vermögensschaden eingetreten. Bereits im März 2016 habe für das Geschäftshaus U. eine Unternehmensplanung für das Konzept "Windspiel" für die Errichtung eines Gesundheitszentrums für Gesundheitsvorsorge und Therapie mit integriertem Wohnassistenz- und WohnenPlus-System 2016-2020 vorgelegen, das für die Entwicklung des Grundstücks Gemarkung W-Stadt, Flur A, Flurstück 41, mit einer Größe von 1.035 m² und eines Gebäudebestandes von 3.200 m² Nutzfläche eine Nutzungsänderungsplanung und eine architektonische Objektplanung enthalten habe. Das Konzept habe eine Realisierung in der Zeit von März 2016 bis Juli 2017 vorgesehen. Bestandteil dieser Unternehmensplanung vom 16. März 2016 sei auch die Ermittlung der Wirtschaftlichkeit und Rentabilität der geplanten Nutzungsänderung durch die Aufstellung einer Ertrags-, Liquiditäts- und Bilanzplanung 2016-2020 gewesen. Inzwischen könne auf Grund der real erwirtschafteten Werte 2016-2019 die Ertrags-, Liquiditäts- und Rentabilitätsentwicklung 2016-2019 in Ist-Werten dargestellt werden. Diese seien determiniert durch den Wirkungszeitraum der Veränderungssperre. Im Planerstellungszeitpunkt sei eine Veränderungssperre weder vorhanden noch geplant gewesen. Die Darlegung des Vermögensschadens infolge der Veränderungssperre 2016-2019 sei durch den Plan/Ist-Vergleich der finanziellen Werte (Umsatz, Liquidität, Gewinn, Unternehmenswert) ohne und mit Veränderungssperre möglich. Der geldwerte Nachteil (Schaden) ermittle sich aus den zu vergleichenden Plan- und Ist-Positionen 2016-2019 aus ordentlicher Geschäftstätigkeit sowie den zu vergleichenden Bilanzpositionen. Die ermittelten Ergebnisse dieses Plan/Ist-Vergleichs (ohne Veränderungssperre/mit Veränderungssperre) dokumentierten sich als 1. entgangener Umsatzerlös i.H.v. 1.079.650 € 2. entgangener Gewinn i.H.v. 463.370 € 3. entgangene Einnahmen (liquide Mittel) i.H.v. 833.603 € 4. Minderung des Equity Value (e.g. im Verkaufsfall) - negativer Wert. Die Summe des geldwerten Nachteils (liquide Mittel) als Vermögensschaden infolge der Veränderungssperre betrage somit 833.603 € einschließlich der infolge der Veränderungssperre und der damit in Zusammenhang stehenden, durch anwaltlichen Beratung und Vertretung angefallenen Rechtsanwaltshonorare. Der Antrag sei auch begründet. Die (Bekanntmachung der) Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre vom 30. Mai 2018 sei formell rechtswidrig gewesen, weil sie auf eine rechtsfehlerhaft zustande gekommene Satzung über die Veränderungssperre Bezug genommen habe. Mit der Satzung vom 30. Mai 2018 habe eine "am 18. Juni 2016 in Kraft getretene" Veränderungssperre verlängert werden sollen. Eine solche habe es nicht gegeben. Die Bekanntmachung der am 8. Juni 2016 beschlossenen Veränderungssperre im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2016 sei unwirksam gewesen, da sie auf einer noch vor der Beschlussfassung vorgenommenen Bekanntmachungsanordnung vom 2. Juni 2016 beruht habe. Daher sei die Veränderungssperre nicht am 18. Juni 2016 in Kraft getreten, sondern erst mit der auf der Grundlage der Bekanntmachungsanordnung vom 13. Juli 2016 am 30. Juli 2016 im Amtsblatt bekanntgemachten Auslegung. Diese habe nach der Hauptsatzung der Antragsgegnerin zwei Wochen gedauert, am 1. August 2016 (einen Montag) begonnen und sei mit Ablauf des 15. August 2016 bewirkt worden. Die Satzung sei daher (erst) am 16. August 2016 wirksam geworden. Wegen der falschen Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre sei die (Bekanntmachung der) Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre selbst rechtsfehlerhaft gewesen. Angesichts dieser falschen Zeitangabe hätten sich die Betroffenen durch die Bekanntmachung nicht verlässlich Kenntnis vom Inhalt der Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre verschaffen können. Es sei unklar geblieben, auf welche Veränderungssperre Bezug genommen worden sei. Interessierte Bürger, die bei der Gemeinde nach der ausliegenden Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre gesucht hätten, hätten die verlängerte Satzung zur Veränderungssperre nicht zweifelsfrei identifizieren können. Zudem habe die Bekanntmachung den interessierten Bürgern ihr Interesse an der Information und Beteiligung hinsichtlich der für sie wesentlichen Geltungsdauer der Verlängerung der Veränderungssperre nicht bewusst gemacht. Die unzutreffenden Zeitangaben seien geeignet gewesen, einen Irrtum über die Geltungsdauer der ursprünglichen Satzung über die Veränderungssperre zu erzeugen. Die Geltungsdauer gehöre jedoch zum wesentlichen Inhalt der Veränderungssperre. Dies gelte noch entschiedener für eine Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre, denn deren Regelungsinhalt erschöpfe sich in einer Modifikation der Geltungsdauer der Veränderungssperre. Zeitangaben hätten mithin wesentlichen Einfluss auf den Inhalt der Verlängerung der Veränderungssperre. Zudem sei auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verlängerung der Veränderungssperre unklar geblieben. Nach dem Wortlaut der Bekanntmachung sollte diese am Tage nach der Bekanntmachung (am 9. Juni 2018) rechtsverbindlich werden. Durch die missverständlichen Zeitangaben sei interessierten Bürgern die Geltungsdauer bzw. das Ende der Verlängerung nicht bewusst gemacht worden. Dies sei eine beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB gewesen, da der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden sei. Die Bekanntmachung sei auch deshalb fehlerhaft gewesen, weil sie gegen landes- und ortsrechtliche Formvorschriften verstoßen habe. In der öffentlichen Bekanntmachung der Verlängerung der Veränderungssperre vom 30. Mai 2018 im Amtsblatt vom 9. Juni 2018 sei nicht auf die Dauer der Auslegung hingewiesen worden. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin müsse jedoch bei einer Ersatzbekanntmachung auf die Dauer der Auslegung hingewiesen werden. Damit bleibe unklar, wann der Auslegungszeitraum begonnen und wann er geendet habe. Die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung vom 30. Mai 2018 folge auch daraus, dass sie vom Wortlaut der Beschlussfassung abgewichen sei. In Satz 2 der Begründung der Beschlussvorlage vom "10.07.2018" habe es geheißen, Planungsziel sei die Ausweisung eines Gewerbegebietes als Pufferzone zwischen dem angrenzenden Industriegebiet im Chemiepark und den übrigen störungsempfindlichen Nutzungen (z.B. Wohnen) entlang der T-Straße und der D-Straße. Im Text der öffentlichen Bekanntmachung vom 9. Juni 2018 sei hingegen angegeben worden, Ziel des Bebauungsplans sei die Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung. Dies sei eine Abweichung vom Wortlaut der Beschlussfassung, die zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung und damit zur Unwirksamkeit der Verlängerung der Veränderungssperre geführt habe. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei auch materiell rechtswidrig gewesen. Im Zeitpunkt der Verlängerung hätten die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre weiterhin gegeben sein müssen. Es habe jedoch an einer konstruktiven Planungsvorstellung gefehlt. Die von der Antragsgegnerin entwickelten Planungsvorstellungen seien objektiv widersprüchlich gewesen, da der Bestand der Wohnnutzung im Plangebiet keine angemessene Berücksichtigung gefunden habe. Das Konzept der Antragsgegnerin, die "Ordnung der vorhandenen Flächen zur Gewährleistung einer industrieverträglichen Nutzung", sei nur vorgeschoben gewesen. Es habe an der städtebaulichen Erforderlichkeit sowohl für den Aufstellungsbeschluss als auch für die Veränderungssperre gefehlt. Darüber hinaus sei die Verlängerung der Veränderungssperre auch deswegen rechtswidrig gewesen, weil die beabsichtigte Planung in absehbarer Zeit nicht habe verwirklicht werden können. Sie sei allein darauf gerichtet gewesen, das Bauvorhaben zur Nutzungsänderung in ein Flüchtlingsheim zu verhindern. Die städtebauliche Erforderlichkeit habe gefehlt, weil das Planungsziel nur eingeschränkt zu verwirklichen gewesen sei. Die Grundstücke im Plangebiet seien sämtlich bebaut gewesen. Die Festsetzung "Gewerbegebiet" i.S.d. § 8 BauNVO hätte nur dann planungsrechtliche Wirkung zeigen können, wenn die vorhandene Bebauung geändert, erweitert oder die Nutzung geändert worden wäre. Eine industrieverträgliche Nutzung im Plangebiet hätte nur dann Sinn gemacht, wenn im benachbarten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91, zum Areal A des Chemieparks gehörend, Industriegebiete i.S.d. § 9 BauNVO vorhanden gewesen wären. Tatsächlich sei als Nutzung in dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 zwischen den beiden Flügeln des Plangebiets vorwiegend die Nutzung "Gewerbegebiet" i.S.d. § 8 BauNVO vorgesehen gewesen, lediglich in einem Teilgebiet (TG 15) sei als zulässige Nutzung ein eingeschränktes Industriegebiet ausgewiesen gewesen. Das in diesem Teilgebiet angesiedelt Unternehmen habe indessen nicht der Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebietes bedurft. Deswegen sei schon die Beschreibung des Belegenheit des Plangebietes "zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung" in dem Beschlussantrag Nr. 070-2016 unzutreffend gewesen. Vielmehr hätte es heißen müssen "zwischen Flächen mit gewerblicher Nutzung i.S.d. § 8 BauNVO und Wohnnutzung". Dies hätte allerdings eine andere Abstufung der Baugebietsarten zwischen Gewerbegebiet und allgemeinem Wohngebiet zu Folge gehabt, nämlich mit einem Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO. Damit wären im Plangebiet auch Wohngebäude zulässig gewesen. Eine solche Festsetzung wäre jedoch nicht ausreichend gewesen, um den Bauantrag zur Nutzungsänderung von Studentenwohnheim in Flüchtlingswohnheim ablehnen zu können. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 seien nach den textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zugelassen, die nach Maßgabe des Abstandserlasses wohngebietsverträglich seien. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 06/91 seien mögliche Immissionskonflikte mit der benachbarten Nutzung durch Anwendung des Abstandserlasses berücksichtigt worden. Dadurch sei potentiellen Konflikten zwischen den Gewerbebetrieben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 und der gemischten Nutzungsstruktur von Wohnen und gewerblichen Betrieben im Bereich des Plangebiets sowie der ausschließlichen Nutzung Wohnen jenseits der T-Straße und der D-Straße Rechnung getragen worden. Bereits bei der früheren bauleitplanerischen Entwicklung seien also in diesem Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 06/91 nur solche Betriebe als zulässig festgesetzt worden, die sich an der vorhandenen Nutzungsstruktur im Plangebiet orientiert hätten. Entsprechendes habe auch für die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo gelten müssen. Als städtebaulich erforderlich habe nur festgesetzt werden können, was auch die vorhandene Nutzungsstruktur im Plangebiet berücksichtige. Wenn schon im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 die zulässige Nutzung wohngebietsverträglich gestaltet worden sei, dann habe dies erst recht für das Plangebiet als sogenannte "Pufferzone" zu gelten, in der die Nutzungen Wohnen und gewerbliche Betriebe unmittelbar benachbart seien. Insoweit habe das Ziel der Planung für das betroffene Plangebiet die bisher wohngebietsverträglich gestaltete Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 damit auf den Kopf gestellt, dass die Nutzung im Plangebiet "industrieverträglich" habe sein sollen. Zwar könne hiernach die Festsetzung eines Gewerbegebiets im Plangebiet geboten sein. Das sei jedoch das Ergebnis einer rein abstrakten Betrachtungsweise, die den Bezug zur konkret vorhandenen Nutzungsstruktur im Plangebiet vermissen lasse. Auch im Beschlussantrag Nr. 070-2016 sei die im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung nicht erwähnt worden. Hieraus ergebe sich ein Abwägungsdefizit bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo. Dies sei ein Indiz dafür, dass der Planungsträger tatsächlich nur darauf aus gewesen sei, das Wohnen im Plangebiet zu verhindern, ohne zugleich eine positive Planungskonzeption für die Konfliktbewältigung zwischen dem Gewerbegebiet einerseits und der Gemengelage im Plangebiet andererseits zu entwickeln. Für eine solche konzeptionell widersprüchliche Zielvorstellung sei eine Veränderungssperre nicht erforderlich. Auch die rechtsfehlerhafte Einschätzung der Antragsgegnerin, mit der das ganze Plangebiet umfassenden Festsetzung "Gewerbegebiet" könne sie die Wechselwirkungen zwischen Gewerbe und Wohnbebauung bezüglich Emissionen/Immissionen im Sinne einer Konfliktbewältigung steuern, lasse erkennen, dass es ihr nicht um Konfliktbewältigung gegangen sei, sondern um die Festsetzung "Gewerbegebiet", die allein geeignet gewesen sei, die Änderung der Wohnnutzung abzuwehren. Der Abwägungsmangel habe sich bei der geplanten Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten im Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo fortgesetzt. Bei der Ermittlung der zulässigen Lärm-Emissionskontingente seien die bestandsgeschützten Wohnnutzungen im Plangebiet ausgeblendet worden, denn zur Ermittlung der Lärm-Emissionskontingente seien in den schalltechnischen Untersuchungen Messergebnisse an Immissionsorten außerhalb des Plangebiets zugrunde gelegt worden. Dabei habe es sich um Immissionsorte jenseits der T-Straße und der D-Straße gehandelt, die zumindest teilweise allgemeine Wohngebiete gewesen seien. Für diese Immissionsorte sei stattdessen von einer Gemengelage ausgegangen worden, die nach Nr. 6.7 TA Lärm die Bildung geeigneter Zwischenwerte erlaube. Richtig wäre gewesen, die Bildung eines Zwischenwertes nach Nr. 6.7 TA Lärm als Beurteilungsgrundlage zulässiger Lärmimmissionen, gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster der Wohnnutzung, für die bestandsgeschützten Wohnnutzungen im Plangebiet neben den gewerblichen Betrieben und die dadurch bedingte Gemengelage vorzusehen. Jede weitere Ansiedlung eines Gewerbebetriebs im Plangebiet hätte bei Überschreitung derartig ermittelter Immissionsrichtwerte durch die Eigentümer und Nutzer der Wohngebäude mit Rechtsmitteln gegen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen angegriffen werden können. Die mangelnde Berücksichtigung der bestandsgeschützten Wohnnutzung im Plangebiet sei weit entfernt von jeglicher Konfliktbewältigung durch bauleitplanerische Festsetzungen. Für eine derartige in Aufstellung befindliche Bauleitplanung sei die Verlängerung der Veränderungssperre städtebaulich nicht erforderlich. Eine weiteres Indiz dafür, dass es dem Planungsträger nur darauf angekommen sei, die beantragte Nutzungsänderung zum Flüchtlingswohnheim zu verhindern, sei der Umstand, dass die mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 vorgenommene Erweiterung des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo von der Verlängerung der Veränderungssperre nicht erfasst worden sei, da diese nur auf den Beschluss Nr. 070-2016 vom 8. Juni 2016 Bezug genommen habe. Obwohl nach der Begründung des Erweiterungsbeschlusses auch die wenigen noch unbeplanten Flächen des Areals A des Chemieparks einbezogen werden sollten, bestehe für diese Flächen offensichtlich kein städtebauliches Erfordernis für die Sicherung des Planungsziels. Das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, den Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, und der Umstand, dass der zugrunde liegende Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin seit dem 20. Juli 2012 gelte und das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO als Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen darstelle, stehe einer Beurteilung der bauleitplanerischen Maßnahmen der Antragsgegnerin als Verhinderungsplanung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin habe die zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Grundstücke bei der planerischen Abwägung der Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht hinreichend berücksichtigt. Insoweit komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine strikte Verbindlichkeit zu, so dass der Antragsgegnerin bei der Entwicklung des verbindlichen Bauleitplans eine gewisse Gestaltungsfreiheit zustehe, um die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und geringfügige Abweichungen noch zulassen zu können. Auch soweit in der Begründung des Flächennutzungsplans ausgeführt werde, die Ausweisung einer gemischten Baufläche sei insoweit nicht angebracht, weil keine weitere freie Wohnnutzung in Nachbarschaft zur Industrie angesiedelt werden solle, verfüge die Antragsgegnerin noch über die planerische Gestaltungsfreiheit, die vorhandenen bestandsgeschützten Wohnnutzungen im Rahmen eines Mischgebiets i.S.d. § 6 BauNVO zuzulassen, während die übrigen Flächen mit Gewerbebetrieben auf der Grundlage der Darstellung des Flächennutzungsplans als Gewerbegebiet mit Nutzungseinschränkungen i.S.d. § 8 BauNVO festgesetzt werden könnten. Weitere Beschränkungen seien aus der übergeordneten Planung, insbesondere aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans, nicht abzuleiten. Wäre es der Antragsgegnerin darum gegangen, die bestandsgeschützten Wohnnutzungen zu berücksichtigen, hätte sie den davon betroffenen Belangen ausreichend Rechnung tragen können. Indem die Antragsgegnerin das gesamte Plangebiet mit der Festsetzung "Gewerbegebiet" habe überziehen wollen, sei sie über das städtebaulich erforderliche Maß hinausgeschossen und habe damit auch gezeigt, dass es ihr um die Verhinderung der beabsichtigten Nutzungsänderung im Bereich Wohnen gehe. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bauleitplanung, das Plangebiet als Gewerbegebiet festzusetzen, hätte sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lassen. Die Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe, soweit bei der Verfügbarkeit von Flächen überhaupt noch möglich, hätte nicht einer dem Planungsziel entsprechenden, industrieverträglichen Nutzung entsprechen können. Selbst nicht erheblich störende Gewerbebetriebe i.S.d. § 8 BauNVO hätten sich nicht ansiedeln können, weil sie von den Nutzern der bestandsgeschützten Wohnbebauung bzw. Wohnnutzung auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete i.S.d. § 6 BauNVO hätten verpflichtet werden können. Wie sich unter diesen Gegebenheiten in absehbarer Zeit ein Gebietswandel von der bestehenden Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbebetrieben, die auch in einem Mischgebiet zulässig sei, zu einem Gewerbegebiet i.S.d. § 8 BauNVO hätte vollziehen sollen, erschließe sich nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Festsetzung "Gewerbegebiet" mit dem Ziel, einer industrieverträglichen Nutzung zu dienen, auch planungsrechtlich als städtebaulich nicht erforderlich einzustufen sei, weil diese Nutzung immissionsschutzrechtlich nicht hätte umgesetzt werden können. Dies gelte wegen des Gewichts der tatsächlich vorhandenen Nutzung "Wohnen" in besonderer Weise. Die Überplanung der vorhandenen Wohnbebauung bzw. -nutzung betreffe insgesamt sechs Wohngebäude (einschließlich drei zugelassener Betriebsleiterwohnungen) mit etwa 140 Wohneinheiten und etwa 210 dort lebenden Personen. Auch wenn diese zumindest wohnartige Nutzung nicht die vorwiegende Nutzungsart im Plangebiet ausmache, komme ihr doch ein Gewicht zu, das in die planerische Abwägung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo hätte eingestellt und entsprechend berücksichtigt werden müssen. Mit der Festsetzung Gewerbegebiet hätte die tatsächlich vorhandene Wohnbebauung nicht überwunden werden können, weil mit einem Gebietswandel auf absehbare Zeit wegen des der Wohnbebauung zukommenden immissionsschutzrechtlichen Schutzniveaus nicht habe gerechnet werden können. Deswegen entspringe die Festsetzung Gewerbegebiet offensichtlich andern Erwägungsgründen, als die vorhandene Gemengelage durch Intensivierung des Nutzungscharakters Chemiepark verdichten zu wollen. Dahinter stehe vielmehr, lediglich die Nutzung Wohnen nicht zulassen zu wollen. Darüber hinaus setze sich die Antragsgegnerin dem Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens aus, wenn sie einerseits im Plangebiet vorhandene Wohngebäude mit erheblichem finanziellen Aufwand durch die von ihr mehrheitlich gehaltene Wohnungs- und Baugesellschaft W-Stadt mbH (WBG) auch unter Berücksichtigung der Energieeffizienz habe sanieren lassen, nun aber die Festsetzungen mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nach §§ 176, 179 BauGB durch entsprechende Baugebote verbunden möglicherweise mit Übernahmeverpflichtungen oder sogar Rückbaugeboten bei gleichzeitiger Entschädigung durchzusetzen versuche. Gleichermaßen würde sich die Antragsgegnerin behandeln lassen müssen, wenn sie den für wohnartige Nutzungen gewährten und jahrzehntelang als genehmigungskonform eingestuften Status "Pension" für das im Eigentum der Antragstellerin stehende Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften rückgängig machen wollte. In diesem Fall würde die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragstellerin mit dem aufstehenden Gebäude bei entsprechender Entschädigung zu übernehmen haben. Damit bleibe es bei der bestandsgeschützten Nutzung mit der Folge, dass wegen des gebotenen immissionsschutzrechtlichen Schutzes der Nutzung Wohnen weitere "nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe" nicht zur Ansiedlung gelangten. Auch dies zeige, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung "Gewerbegebiet" nur vorgeschoben und damit nur das Ziel verfolgt habe, die Erteilung der Baugenehmigung für die Umnutzung in ein Flüchtlingsheim zu verhindern. Alleinige Motivation für den Erlass der Veränderungssperre sei die Verhinderung des Vorhabens der A.-Projekt gewesen. Es liege daher eine unzulässige Verhinderungsplanung vor. Die im Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - noch nicht für hinreichend gehaltenen Anhaltspunkte würden durch weitere Indizien aus den vorangegangenen Darlegungen sowie aus den Aussagen der als Zeugen benannten Mitglieder des Stadtrates der Antragsgegnerin in erheblichem Maße ergänzt und gestärkt. Für eine Verhinderungsplanung sprächen folgende Indizien: Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre seien - gemessen an dem Planungsziel - aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit der Flächen nicht Ausdruck einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption gewesen. Die Beschreibung der Belegenheit des Plangebiets sei - orientiert an den dort tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen - nicht zutreffend gewesen. Danach sei nur die Festsetzung eines Mischgebiets in Frage gekommen, die jedoch zur Verhinderung des Flüchtlingswohnheims nicht ausgereicht hätte. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 06/91 maßgeblichen Festsetzungen für gewerbliche Betriebe seien "wohngebietsverträglich" angelegt worden, während das Plangebiet als angebliche Pufferzone "industrieverträglich" habe gestaltet werden sollen. Die konkret vorhandene Nutzungsstruktur im Plangebiet sei dabei nicht berücksichtigt worden. Auch im Vorentwurf für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo sei die bestandsgeschützte Wohnnutzung im Plangebiet ausgeblendet worden. Die Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo habe nicht an der Veränderungssperre teilgenommen, denn bezogen auf die Erweiterungsfläche habe keine Absicht für eine Wohnbebauung bestanden, die hätte verhindert werden müssen. Der Umstand, dass die Überplanung des gesamten Plangebiets mit der Festsetzung "Gewerbegebiet" aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abgeleitet worden sei, könne den Rückschluss auf die Absicht der Verhinderung des Flüchtlingswohnheims nicht ausräumen. Auch die spätere Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses spreche für eine Verhinderungsplanung. Die Vorgänge im Zuge der Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses hätten gezeigt, dass die Entwicklung des Übergangsbereichs als Gewerbegebiet allein dem Zweck gedient habe, die Nutzungsänderung des B(..)-Hotels zu verhindern, und dass die Verwaltung den Beschluss solange wie möglich habe aufrechterhalten wollen. Ein weiteres Indiz für eine Verhinderungsplanung sei die Nachlässigkeit bei der Planung. Nachlässigkeiten im Sinne von bewussten Fehlleistungen indizierten eine Verhinderungsplanung. Diese seien darin zum Ausdruck gekommen, dass sich der Bebauungsplan auch nach drei Jahren Bearbeitung noch im Stadium des "Vorentwurfs" befunden habe, das in Auftrag gegebene lärmtechnische Gutachten von dem Sachverständigen noch nicht fertiggestellt gewesen sei und das Bauleitplanverfahren während des Parallelverfahrens vor dem erkennenden Senat ausgesetzt worden sei. Dies zeige, dass das vermeintliche Planungsziel - die Festsetzung eines Gewerbegebiets zur Schaffung einer Pufferzone - tatsächlich nicht wirklich ernsthaft verfolgt worden sei. Die mangelnde Ernsthaftigkeit der Planung werde auch dann indiziert, wenn 1/15 der Planungsfläche eine für die Konzeption so zentrale Bedeutung erlangen solle, ohne dass dafür irgendein - die bloße Verhinderungsabsicht überlagernder - städtebaulich relevanter Grund erkennbar sei. Hiernach erhärte der vorhandene Flächenumgriff die Annahme mangelnder Ernsthaftigkeit der Planung. Das Plangebiet grenze nur zu einem ganz geringen Teil an ein Industriegebiet und sei auch insoweit zur Schaffung einer Pufferzone nicht erforderlich. Auch komme den im Plangebiet gelegenen, aktuell noch für eine Nutzung zur Bebauung für Gewerbetreibende zur Verfügung stehenden Flächen keine planbedürftige Bedeutung zu. Diese Indizien gäben jeweils Hinweis auf das von der Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 02-2016-wo und der Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung tatsächlich verfolgte Planungsziel, das mit dem zur Begründung der Beschlussanträge angegebenen Planungsziel nichts gemein habe. Fortbestehende Zweifel könnten durch die Vernehmung der Mitglieder des Rates der Antragsgegnerin als Zeugen ausgeräumt werden. Es sei über das Verhalten des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin im Zusammenspiel mit der Beratung über die Verlängerung der Veränderungssperre am 25. April 2018 und am 30. Mai 2018 Beweis zu erheben. Der Oberbürgermeister habe sowohl auf die Vorsitzenden der verschiedenen Fraktionen im Rat der Antragsgegnerin in dem Sinne Einfluss zu nehmen versucht, die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Nutzungsänderung zum Flüchtlingsheim durch die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin zu schaffen, als auch den zur Entscheidung aufgerufenen Mitgliedern des Rates der Antragsgegnerin den Hinweis erteilt, zu welchem eigentlichen Zweck die Entscheidung zu ergehen habe. Sollten sich diese Einlassungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststellen lassen, sei von einer Verhinderungsplanung auszugehen. Die Antragsgegnerin habe bei der Verlängerung der Veränderungssperre schließlich das Übermaßverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Zwar knüpfe das Gesetz die erste Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB an keine besonderen Voraussetzungen. Die Gemeinde müsse aber prüfen, ob die Veränderungssperre für eine sachgerechte Planung weiterhin erforderlich sei. Diese bedürfe der fortlaufenden Rechtfertigung durch das Voranschreiten des (rechtmäßigen) Planungsvorgangs, den sie sichere. Nach Ergehen des Planaufstellungsbeschlusses müsse die Gemeinde mit fortschreitendem Zeitablauf erkennen lassen, dass die Planungsfortschritte angesichts der verstrichenen Zeit angemessen seien und sich - noch - mit dem Übermaßverbot vereinbaren ließen. Erstrecke sich die Planung über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum und werde sie durch längere oder häufigere Phasen sachwidriger Verzögerungen unterbrochen, könne eine Veränderungssperre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig werden. Unverhältnismäßigkeit sei insbesondere zu bejahen, wenn sich das Planungsverfahren aus Gründen verzögere, die im Verantwortungsbereich der Gemeinde lägen. Das sei hier der Fall. Das Verhalten der Antragsgegnerin im Zuge des Planungsverfahrens stehe mit dem Übermaßverbot nicht mehr im Einklang. Sie habe das Planungsverfahren während der gesamten Dauer des Parallelverfahrens ruhen lassen. Damit habe sie entgegen ihrer fortwährenden Konkretisierungs- und Verdichtungspflicht für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum keine Planungsfortschritte erzielt. Diese Verzögerungen seien durch den Wunsch, zunächst den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abwarten zu wollen, nicht gerechtfertigt gewesen. Denn eine antizipierte Rechtmäßigkeitskontrolle des künftigen Bebauungsplans finde im Rahmen des auf eine Überprüfung einer Veränderungssperre gerichteten Normenkontrollverfahrens nicht statt. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des zukünftigen Bebauungsplans sei anhand des in Erarbeitung begriffenen Planentwurfs im Stadium der Planaufstellung auch gar nicht möglich. Danach habe die Antragsgegnerin während der Aussetzung des Planungsverfahrens wertvolle Zeit unnütz und ungerechtfertigt verstreichen lassen. Jedenfalls in diesem zeitlichen Umfang sei die Veränderungssperre für eine sachgerechte Planung nicht erforderlich gewesen. Die Antragstellerin habe damit (auch) gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Zu ihren Lasten fielen zwei Umstände ins Gewicht: die Dauer der Verzögerung und ihre Verantwortung hierfür. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die am 30. Mai 2018 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bebauungsplan Nr. 02-2016-wo "Gewerbegebiet T-Straße/D-Straße" der Stadt A-Stadt, Ortsteil W-Stadt, vom 8. Juni 2016 vom Zeitpunkt des Erlasses an ungültig gewesen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, der Antrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung. Diese diene der Vorbereitung einer Klage, die offensichtlich aussichtslos sei. Der Antragstellerin sei durch die (Verlängerung der) Veränderungssperre kein Schaden entstanden. Die von ihr beabsichtigte Nutzungsänderung sei auch ohne Veränderungssperre insbesondere im Hinblick auf das integrierte Wohnassistenz- und WohnenPlus-System nicht realisierbar gewesen. Das Vorhaben habe nicht dem Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB entsprochen, was durch den Ablehnungsbescheid des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 27. Januar 2020 bestätigt werde. Die Bekanntmachung der Verlängerung der Veränderungssperre vom 9. Juni 2018 habe i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB und § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB ihren Hinweiszweck erfüllt. Sie habe zutreffend den Plangeber, stichwortartig den Geltungsbereich und auch das Planungsziel sowie das Datum des Beschlusses der Veränderungssperre genannt. Allein das Datum des Inkrafttretens der Veränderungssperre sei fehlerhaft angegeben worden. Dies berühre den Hinweiszweck der Bekanntmachung aber nicht. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nur bekanntzumachen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden sei. Eine Bekanntmachung des Inhalts der Veränderungssperre sei nicht erforderlich. Hierzu gehöre auch das Datum ihres Inkrafttretens sowie ihres Außerkrafttretens. Ein Irrtum des Bürgers über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der im Übrigen zutreffend bezeichneten Veränderungssperre führe nicht dazu, dass unrichtige Vorstellungen über den Inhalt der Verlängerung der Veränderungssperre entstehen könnten. Es liege auch keine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften vor. Die Benennung des Datums der Bekanntmachung der Veränderungssperre sei nicht durch Verfahrensvorschriften vorgeschrieben. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei auch hinreichend bestimmt. Die in Bezug genommene, am 8. Juni 2016 beschlossene Veränderungssperre ergebe sich sowohl aus der formell inkorrekten, weil zu früh angeordneten Bekanntmachung vom 18. Juni 2016 als auch aus der korrekt angeordneten Bekanntmachung vom 30. Juli 2016. Die Nennung der unzureichenden Bekanntmachung im Rahmen der Verlängerung, zusammen mit einer zutreffenden Nennung des Beschlusses vom 8. Juni 2016, sei nicht geeignet, Ungewissheit über den Inhalt der Veränderungssperre aufkommen zu lassen. Es habe nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch nicht der Wortlaut der Antragsbegründung aus der Beschlussvorlage des Stadtrats bekanntgemacht werden müssen. Ergänzende Angaben zu Sinn und Zweck der Satzung seien unschädlich. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei auch materiell rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre hätten auch im Zeitpunkt der Verlängerung vorgelegen. Die Planungsabsicht für ein Gewerbegebiet habe den Anforderungen genügt. Sie folge aus dem Flächennutzungsplan und könne auch in Gegenwart der festgestellten Wohn- und wohnähnlichen Nutzung realisiert werden. Eine reine Negativplanung liege nicht vor. Der Vortrag der Antragstellerin zu den Ansichten und Motivationen der genannten Mitglieder des Stadtrates hinsichtlich der Verhinderung des Flüchtlingsheims sei nicht nachvollziehbar. Dieser Tatsachenvortrag finde in der Sitzungsniederschrift vom 8. Juni 2016 keine Stütze. Vielmehr enthalte die Sitzungsniederschrift eine Darstellung von Zielen und Gründen für den Beschluss über die Veränderungssperre, die sich an die Begründung des Antrags anlehne. Insbesondere sei die Errichtung einer „Pufferzone“ zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung angestrebt worden. Die Niederschrift begründe als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass in der Ratssitzung die genannten Gründe für die Entscheidung angeführt worden seien. Aus dem Protokoll der Stadtratssitzung vom 30. Mai 2018 ergebe sich, dass eine lebhafte Diskussion stattgefunden habe, bei der die Planungsabsichten der Antragsgegnerin und die Belange Privater, insbesondere der Antragstellerin, vertieft abgewogen worden seien. Auch insoweit begründe die Niederschrift als öffentliche Urkunde den Beweis der getätigten Äußerungen. Dies belege ihren positiven Willen, die städtebauliche Situation zwischen Industrie, Gewerbe und Wohnen einer Lösung zuzuführen, und begründe ihren planerischen Willen für die angestrebte „Pufferzone“. Es ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Festsetzung des Gewerbegebietes nicht ihrem Willen entsprochen habe und nur vorgeschoben gewesen sei. Denn sie habe die Darstellung eines Gewerbegebietes als Puffer zum Industriegebiet bereits mehrere Jahre zuvor in ihrem Flächennutzungsplan niedergelegt. Selbst wenn ein Verhinderungswille mit dem positiven Planungswillen verbunden gewesen sein sollte, begründe dies noch keine Negativplanung. Auch der geplante Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke begründe keine reine Verhinderungsplanung zu Lasten der beabsichtigten Flüchtlingsunterkunft. Der Umstand, dass die Antragstellerin für das von ihr in Aussicht genommene „nationale Gesundheitszentrum“ mit teilweise dauerhafter Wohnnutzung auf vergleichbare Hindernisse stoße, belege, dass nicht eine einzelne Nutzung habe unterbunden werden sollen, sondern dass eine positive Planüberlegung - die „Pufferzone“ zwischen Wohnnutzung und Industrie - verfolgt worden sei. Die Festsetzung des Plangebiets als Gewerbegebiet habe nicht nur dann als „Pufferzone“ dienen können, wenn im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 06/91, also zwischen den beiden Teilen des hier maßgeblichen Plangebiets, Industrienutzung i.S.d. § 9 BauNVO vorhanden sei. Das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 06/91 grenze zwischen den beiden Flügeln des hier gegenständlichen Plans ebenfalls an die Wohnbebauung, etwa in Höhe der Einmündung der K-Straße in die T-Straße. Der Bebauungsplan Nr. 06/91 enthalte im Wesentlichen nicht die abzuschirmenden, festgesetzten Industriegebiete, sondern das dortige Plangebiet sei ganz überwiegend Teil der im Flächennutzungsplan vorgesehenen Pufferzone. Die maßgeblichen Industriegebiete des Areals A des Chemieparks lägen im Geltungsbereich der Bebauungspläne 07/91 und 08/91 der vormaligen Stadt W-Stadt sowie des Bebauungsplans Nr. 3 der vormaligen Gemeinde G. und des Bebauungsplans TH 1.3 der vormaligen Gemeinde T.. Es handele sich bei dem Areal A des Chemieparks A-Stadt um einen Industriestandort mit langjähriger Geschichte und von erheblicher Ausdehnung, der nach ihrem Willen sowie insbesondere auch nach Maßgabe der überörtlichen Raumordnung des Landes Sachsen-Anhalt als solcher zu bewahren und fortzuentwickeln sei. Der Trennungsgrundsatz (§ 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG) gebiete eine räumliche Trennung der Nutzungen gegenüber der Wohnbebauung. Angesichts der erheblichen Emissionen des Industriestandortes sowie zum Schutz der Entwicklungsmöglichkeiten sei die Ausweisung einer Pufferzone zwischen den Industriegebieten und der Wohnbebauung erforderlich. Die Ausführungen der Antragstellerin zu dem angeblichen Abwägungsdefizit verkennten den Charakter des Bebauungsplanes Nr. 06/91 als ganz überwiegender Teil der „Pufferzone“ und gingen somit fehl. Zutreffend sei, dass die zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgelegte schalltechnische Untersuchung unzureichend gewesen sei. Diese Untersuchung sei im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung mehrfach kritisiert worden. Derartige - nicht ganz ungewöhnliche - praktische Schwierigkeiten im Zuge des Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan berührten allerdings den Bestand der Veränderungssperre nicht. Zutreffend habe die Antragstellerin auch erkannt, dass die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre nur für den ursprünglich beabsichtigten Geltungsbereich des Bebauungsplanes angeordnet worden sei. Die Erweiterung des Plangebiets durch Beschluss vom 7. Dezember 2016 sei mit Vollständigkeitserwägungen begründet worden, da diese die letzten verbleibenden Flächen des Areals A des Chemieparks gewesen seien, die noch von keinem Bebauungsplan erfasst gewesen seien. Es handele sich um zum Industriegebiet orientierte, durch die Zentrum für M. und K. & Analytik GmbH sowie die Technologie- und Gründerzentrum A-Stadt GmbH bereits voll gewerblich genutzte Grundstücke sowie öffentliches Straßenland. Insoweit habe eine abweichende Nutzung nicht nahegelegen. Es habe demnach nicht in gleicher Weise wie für das ursprüngliche Plangebiet ein Bedürfnis bestanden, dort die gemeindliche Planvorstellung hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung besonders zu sichern. Die Beschränkung des Geltungsbereichs der Veränderungssperre auf den ursprünglichen Planbereich des Aufstellungsbeschlusses, der im Wesentlichen entlang von T-Straße und D-Straße gegenüber der Wohnbebauung gelegen sei und besondere Sicherungen zum Schutz der Planung erfordere, entspreche dem Erforderlichkeitsgrundsatz. Die Erwägungen der Antragstellerin hinsichtlich der Möglichkeiten einer Abweichung vom Flächennutzungsplan lägen neben der Sache. Sie habe jedenfalls auch die Möglichkeit, ihren Flächennutzungsplan umzusetzen. Für diese Möglichkeit habe sie sich im Rahmen ihres planerischen Ermessens entschieden. Unzutreffend seien auch die Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Realisierbarkeit der Planung. Ein Fortbestehen der Wohnnutzung in drei Gebäuden auch für einen längeren Zeitraum als 15 bis 20 Jahren habe nicht zur Folge, dass das Gebiet den Charakter eines Gewerbegebietes einbüße. Die weiteren Wohnnutzungen, die die Antragstellerin gegen eine Realisierbarkeit der Planung anführe, seien insbesondere Betriebswohnungen, die nicht in gleichem Maße schutzbedürftig seien, und Wohnungen einer Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, über deren Fortbestand sie verfügen könne. Diese weiteren Wohnungen stünden einer Realisierbarkeit der Planung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass die im Plangebiet anzusiedelnden Gewerbebetriebe in ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt sein würden, stehe dem angestrebten Gebietscharakter nicht entgegen. Der Vorentwurf für den Bebauungsplan weise auch keinen Abwägungsmangel auf, weil das angrenzende Gewerbegebiet aus dem Bebauungsplan Nr. 06/91 „wohngebietsverträglich“ angelegt sei, während für das streitgegenständliche Plangebiet eine industrieverträgliche Nutzung als Pufferzone angestrebt sei. Der angenommene Widerspruch zwischen diesen Darstellungen bestehe nicht. Vielmehr werde mit dem angestrebten Bebauungsplan ein Ausgleich der diffizilen Situation zwischen Industrie und Wohnen angestrebt. Die immissionsrechtlichen Belange forderten für beide Pläne jeweils eine Begrenzung der zulässigen Emissionen im Plangebiet im Sinne eines eingeschränkten Gewerbegebietes. Das Plangebiet als Pufferzone zwischen Industrieflächen und Wohnbebauung solle in diesem Sinne sowohl wohngebietsverträglich als auch industrieverträglich sein. Es bestehe kein Gegensatz zu den Zielen des Bebauungsplans Nr. 06/91. Im Übrigen sei der Bebauungsplan Nr. 06/91 grundsätzlich von dem hier gegenständlichen Planungsvorhaben rechtlich unabhängig, so dass mit den unterschiedlichen Plänen ohne Rechtsfehler prinzipiell auch unterschiedliche Ziele verfolgt werden könnten. Unzutreffend sei die Annahme der Antragstellerin, die Planungen seien während der gesamten Dauer des bereits durchgeführten Normenkontrollverfahrens hinsichtlich der Veränderungssperre nicht weiter betrieben worden. Dies ergebe sich auch nicht aus der Begründung des Verlängerungsantrags. Dort sei dargestellt, dass sie "während" des Normenkontrollverfahrens die Bearbeitung des Planentwurfes ausgesetzt habe, nicht aber, dass sie dies schon zu Beginn des Normenkontrollverfahrens getan habe. Tatsächlich sei das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan vor der Entscheidung des Senates über den Normenkontrollantrag jedenfalls bis zu der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit einer Auslegung der Planentwürfe vom 11. September 2017 bis zum 29. September 2017 betrieben worden. Danach hätten eine Auswertung der bis zum 1. November 2017 eingehenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie die Auswertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit, darunter eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28. September 2017, stattgefunden. Im unmittelbaren Vorfeld der Verhandlung des Senates am 21. Februar 2018 sei das Planverfahren durch sie tatsächlich nicht aktiv weiter betrieben worden. In der frühzeitigen Beteiligung seien erhebliche Einwände von Trägern öffentlicher Belange gegen das offengelegte schalltechnische Gutachten erhoben worden, vor allem hinsichtlich der veralteten Datengrundlage. Das erforderliche neue Gutachten mit umfangreicher Datenerhebung sei erst nach der Entscheidung des Senates über die Veränderungssperre beauftragt worden. Es ergebe sich ein Zuwarten von wenigen Monaten. Keinesfalls habe sie das Erfordernis der Verlängerung vom 30. Mai 2018 selbst herbeigeführt. Vielmehr gebiete es der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 98 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA), vor erheblichen Ausgaben wie der Veranlassung eines neuen schalltechnischen Gutachtens sorgfältig die Erforderlichkeit zu prüfen und hierbei auch die seinerzeit kurz bevorstehende Entscheidung des Senates zu beachten. Wenn der Senat zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass in der vorliegenden Bebauungssituation der Charakter eines Gewerbegebietes nicht entwickelt werden könne, hätte sich ein diesbezüglicher Gutachtenauftrag als eine vergebliche Aufwendung dargestellt. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Bedeutung einer möglichen Verzögerung seien überholt. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung komme, sei für die Zulässigkeit einer Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB grundsätzlich unerheblich. Es sei die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden könnten, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen. Ihr Vorgehen sei sachgemäß gewesen und habe den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprochen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.