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Beschluss

2 L 127/19

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 121 Nr. 1 VwGO will eine wiederholte Inanspruchnahme der Justiz in derselben Sache sowie widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist.(Rn.52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 121 Nr. 1 VwGO will eine wiederholte Inanspruchnahme der Justiz in derselben Sache sowie widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist.(Rn.52) I. Der Kläger richtet sich gegen Darstellungen in der Liegenschaftskarte. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74. Das Flurstück wird in der aktuellen (digitalisierten) Liegenschaftskarte als unbebaut dargestellt. Auf dem östlich angrenzende Flurstück 76 („EL-Straße“) werden demgegenüber zwei Gebäude dargestellt. Der Kläger begehrt die Berichtigung der Liegenschaftskarte dahingehend, dass die auf dem Flurstück 76 dargestellten Gebäude auf dem Flurstück 74 dargestellt werden. Mit Antrag vom 25. September 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten zu 2 die Überprüfung der Liegenschaftskarte. Zur Begründung gab er an, die in der aktuellen Liegenschaftskarte dargestellten Gebäude seien in der Natur nicht auf dem Hohlweg EL-Straße, Flurstück 76, sondern auf dem Flurstück 74 errichtet. In einem Vermerk des Beklagten zu 2 vom 15. November 2012 hieß es, für das Flurstück 74 und die angrenzenden Nachbarflurstücke existierten nur die graphischen Nachweise in Form der Darstellung in der (erneuerten) Liegenschaftskarte, die mit allen historischen Karten (Separationskarte, Reinkarte, Gemarkungskarte, Inselflurkarte) übereinstimme. Die Klärung des Problems könne nur durch eine Liegenschaftsvermessung erfolgen. Mit Schreiben vom 20. November 2012 teilte der Beklagte zu 2 dem Kläger mit, eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 in der Liegenschaftskarte komme nicht in Betracht, da sich auf der Grundlage der Nachweise des Liegenschaftskatasters keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit ergäben. Er könne jedoch einen Antrag auf Grenzfeststellung zur Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit stellen. Dann werde im Rahmen einer Vermessung der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf und der örtliche Grenzverlauf (vorhandene Grenzmarken, Grenzeinrichtungen) miteinander verglichen. Im Ergebnis werde der Verlauf der Flurstücksgrenzen unter Einbeziehung der betroffenen Grundstückseigentümer amtlich festgestellt und mit Grenzmarken gekennzeichnet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 teilte der Beklagte zu 2 dem Kläger ergänzend mit, für das Flurstück 74 habe bisher keine Vermessung stattgefunden. Die Liegenschaftskarte weise das Flurstück so nach, wie es bei der Uraufnahme (von 1846) bzw. der erstmaligen Kartierung erfasst worden sei. Er habe das Schreiben des Klägers zum Anlass genommen, die Möglichkeit einer Verbesserung der Liegenschaftskarte durch eine örtliche Bestimmung von Passpunkten zu prüfen. Mit weiterem Schreiben vom 3. Januar 2023 teilte der Beklagte zu 2 dem Kläger mit, die Überprüfung der Liegenschaftskarte sei abgeschlossen. Es lägen keine Vermessungszahlen vor, die eine Berichtigung der Liegenschaftskarte rechtfertigten. Am 21. Januar 2013 erfolgte im Beisein des Klägers eine örtliche Passpunktbestimmung. Hierbei wurden im Umfeld des Flurstücks 74 sechs alte Grenzpunkte aufgefunden. Die Abweichungen der einzelnen Grenzpunkte zu den Darstellungen in der Liegenschaftskarte betrugen zwischen 0,6 m und 29,4 m. Mit Schreiben vom 1. März 2013 teilte der Beklagte zu 2 dem Kläger mit, die Berichtigung eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte komme nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer fehlerhaften Digitalisierung im Rahmen des Projekts „Erneuerung der Liegenschaftskarte“ (in den Jahren 1998 bis 2003) scheide aus, da für das Flurstück 74 im Liegenschaftskataster nur der graphische Nachweis in Form der Liegenschaftskarte existiere. Vermessungszahlen lägen nicht vor, da seit der erstmaligen Entstehung (bei der Anlegung des Katasters im Jahr 1865/66) weder für das Flurstück 74 noch für die angrenzenden Flurstücke Liegenschaftsvermessungen durchgeführt worden seien. Die aktuelle Darstellung der Liegenschaftskarte stimme mit allen historischen Karten überein. Die Passpunktbestimmung habe zum Ziel gehabt, in der Örtlichkeit vorhandene Grenzpunkte aufzufinden, deren Koordinaten zu ermitteln und damit die Lagerung der Liegenschaftskarte im Landeskoordinatensystem zu verbessern. Bei der Vermessung seien mehrere Grenzpunkte örtlich vorgefunden worden. Die Auswertung habe Differenzen im Bereich bis zu wenigen Metern ergeben. Die Lageverschiebungen seien sowohl in ihrem Betrag als auch in ihrer Richtung sehr inhomogen, so dass ein systematischer Fehler bei der Lagerung der Liegenschaftskarte nicht nachgewiesen werden könne. Eine Transformation der Liegenschaftskarte mit Hilfe dieser Passpunkte müsse daher unterbleiben. Als Ursache für das Auseinanderfallen der örtlichen Nutzung und dem Nachweis des Liegenschaftskatasters müsse eine schlechte Qualität der Uraufnahme, eventuell hervorgerufen durch die schwierige topographische Situation, angenommen werden. In einem Vermerk des Beklagten zu 2 vom 11. April 2013 hieß es, für das Flurstück 74, das aus der Separation entstanden sei, existiere nur ein graphischer Nachweis, der auf einen Bezugsmaßstab von 1 : 2.000 zurückgehe. Die aktuelle Liegenschaftskarte sei geometrisch mit den vorhandenen historischen Kartendarstellungen des Flurstücks 74 verglichen worden. Die amtliche Liegenschaftskarte stimme großflächig passgenau mit allen historischen Karten (Inselkarte, Gemarkungskarte, Urkarte und Separationskarte [von 1846]) überein. Eine lokale Veränderung des Flurstücks 74 sei ausgeschlossen. Bei der Passpunktbestimmung hätten sich die Unstimmigkeiten zwischen der örtlichen Lage der Flurstücke und der Liegenschaftskarte bestätigt. Eine alleinige Korrektur der Lage des Flurstücks 74 sei jedoch nicht zielführend, da die ermittelten Verschiebungsvektoren hinsichtlich Betrag und Richtung extrem voneinander abwichen, so dass bei einer Verschiebung oder Verdrehung des Gebiets erneut weitere Verzerrungen entstehen würden. Zudem würde die derzeitige geometrische Übereinstimmung aller vorhandenen Kartennachweise zerstört werden. Die lokalisierten Abweichungen deuteten auf eine ungenaue Uraufnahme (vermutlich Aufnahmefehler) des gesamten Gebietes hin. Nur so seien die ermittelten Abweichungen zwischen den übereinstimmenden Kartendarstellungen und der Örtlichkeit erklärbar. Die Differenzen seien erst durch die Übernahme der Gebäude in die Liegenschaftskarte (durch Auswertung von Luftbildern aus der Befliegung 1993 bis 1996 im Koordinatensystem der Liegenschaftskarte) ersichtlich geworden. Die Flurstücksgeometrie sei jedoch bei der Erneuerung der Liegenschaftskarte nicht verändert worden. Die betroffenen Grundstückseigentümer seien im Rahmen der Offenlegung an der Erneuerung der Liegenschaftskarte beteiligt worden. Hierzu sei die Liegenschaftskarte im Zeitraum vom 21. August bis zum 22. September 2000 zur Einsichtnahme ausgelegt worden. Von der Möglichkeit der Einsichtnahme habe im Offenlegungszeitraum keiner der betroffenen Grundstückseigentümer Gebrauch gemacht. Die erneuerte Liegenschaftskarte habe daher Bestandskraft erlangt. Ausweislich eines Vermerks des Beklagten zu 2 vom 20. November 2013 erfolgte im November 2013 eine erneute Überprüfung im Außendienst. Hierbei seien noch fünf weitere Grenzsteine in der Örtlichkeit aufgefunden und koordinativ bestimmt worden, so dass in dem fraglichen Bereich nun insgesamt elf aufgemessene Grenzsteine vorlägen. Anhand dieser Grenzpunkte hätten acht weitere Grenzpunkte berechnet werden können. Für eine weiträumige Neuberechnung der Flurstücksgeometrie seien kontrollierte Vermessungszahlen erforderlich, die über geeignete Messungselemente miteinander verknüpft sein sollten. Als Vermessungszahlen lägen jedoch nur die Rutenmaße der Separation vor. Teilweise fehlten Maße. Die vorliegenden Vermessungszahlen seien weder kontrolliert noch miteinander verknüpft. Eine weitere Neuberechnung der Grenzen in diesem Bereich sei daher nicht möglich. Bei der Auswertung der Passpunktmessung mit den Abweichungen zur aktuellen Kartendarstellung zeigten die Verschiebungsvektoren erhebliche unterschiedliche Abweichungen sowohl in der Richtung als auch im Betrag. Die Abweichungen der einzelnen Grenzpunkte zu den Darstellungen in der Liegenschaftskarte betrügen zwischen 0,5 m und 29,4 m. Eine gleichmäßige Verschiebung oder Drehung des zu überprüfenden Bereichs sei nicht zu erkennen, so dass eine Berichtigung als Zeichenfehler fachlich nicht zu vertreten bzw. nicht möglich sei. Auch eine partielle Transformation der Inselflurkarte in einem lokal begrenzten Gebiet sei aus fachlicher Sicht abzulehnen, da dies zu einer völligen Zerstörung der bisherigen Flurstücksgeometrie führen würde. Die genaue Ursache für den Widerspruch zwischen der Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte und den ermittelten Grenzpunkten in der Örtlichkeit und der örtlichen Nutzung hätten nicht aufgedeckt werden können. Die Abweichungen deuteten auf eine ungenaue Uraufnahme des gesamten Gebiets hin und könnten nur im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung geklärt werden. Am 10. Februar 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beim Verwaltungsgericht, mit dem er sich u.a. gegen die Darstellung der Gebäude in der Liegenschaftskarte auf dem Flurstück 76 statt auf dem Flurstück 74 wandte. Mit Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Mit Beschluss vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - wies der Senat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers zurück. Am 12. März 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht erstmals Klage, mit der er sich u.a. gegen die Darstellung der Gebäude in der Liegenschaftskarte auf dem Flurstück 76 statt auf dem Flurstück 74 wandte. Mit Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3.5 begehrte Berichtigung der Liegenschaftskarte komme nicht in Betracht, da diese nicht unrichtig sei. Insbesondere liege kein Zeichenfehler vor. Da für das Grundstück des Klägers keine Vermessungszahlen vorlägen, könne keine Abweichung zwischen den Darstellungen der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen festgestellt werden. Zwar liege im Bereich des Flurstücks des Klägers eine Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte vor. Hieraus folge aber nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte. Der Beklagte zu 2 habe in der mündlichen Verhandlung anschaulich und unter Heranziehung der vorhandenen Karten (insbesondere der historischen Separations- und Inselflurkarten) geschildert, dass sämtliche vorliegenden Unterlagen überprüft und dabei eine Übereinstimmung zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten festgestellt worden sei. Damit scheide die Möglichkeit einer fehlerhaften Digitalisierung aus. Mit Beschluss vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Am 8. Mai 2017 hat der Kläger erneut Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagten werden gemäß § 75 VwGO verpflichtet, binnen vier Wochen dafür zu sorgen, dass die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, im Bereich der südlichen EL-Straße Flurstück 76 (neben dem Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke so berichtigt wird, dass die in der Liegenschaftskarte derzeit unzutreffend / fehlerhaft abgebildeten Gebäude und Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung mit den seit der Separation unstrittigen und zivilrechtlich vereinbarten und dementsprechend mit Grenzsteinen abgemarkten Grenzverläufe dargestellt werden. Hilfsweise: Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts Erneuerung und Digitalisierung der Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, wegen der Nichtbeteiligung des Klägers und der anderen nicht ortsansässigen Flurstückseigentümer am diesbezüglichen Verfahren und wegen der Unterlassung der individuellen Information des Klägers über diese Erneuerung und Veränderung der Liegenschaftskarte von Anfang an. Feststellung der Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung und Grenzfeststellung gemäß Fortführungsriß und Grenzverhandlung vom 4. April 1952 in Bezug auf die amtlichen Feststellungen zur fehlerfreien und bestätigten Lage der Grenzsteine zu den Flurstücken 82 und 83. Der Kläger hat weiter beantragt: 1. gemäß §§ 99, 100 VwGO die Beiziehung sämtlicher im Zeitraum 1999 - 2003 und ggf. bis Ende Juli 2012 angefallenen Aktenstücke und Verwaltungsvorgänge (Erfassungs- und Bearbeitungsunterlagen, Akten, Urkunden, digitale Orthophotos (DOP), Urkunden über die fotogrammetrische Ein- und Vermessung der Objekte des Betroffenheitsgebiets), die in mittel- und unmittelbarer Verbindung zu der Erneuerung der Liegenschaftskarte stehen, sowie die Bereitstellung dieser Unterlagen für die Einsichtnahme durch den Antragsteller, 2. die Beiziehung der Akten zum Verfahren VG Halle Aktenzeichen 1 A 56/08 HAL, 3. die Beiladung der Zeugen, Betroffenen und Eigentümer der Flurstücke 56, 73 und 82 gemäß Schriftsatz vom 29. November 2014, Abschnitt D, Seite 7, im Verfahren 2 A 37/17 HAL, 4. die Ladung des Zeugen, Sachverständigen und öffentlich bestellten Dipl.-Vermessungsingenieurs F. M., C-Straße, C-Stadt zu den Umständen und zur Bestätigung der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952, 5. Beweis zu erheben durch Inaugenscheinnahme unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers, welche Koordinaten jeweils den einzelnen Grenzsteinen, Grenzanlagen und Gebäuden zuzuordnen sind, dass die EL-Straße Flurstück 76 unmittelbar westlich an die im Liegenschaftskataster mit Abmarkungen / Grenzsteinen festgestellte Flurstückgruppe Nr. 81, 82 und 83 angrenzt und die Gebäude W-Berge Nr. 2 und 3 nicht auf dem Flurstück 76, sondern auf dem Flurstück 74 errichtet worden sind, 6. die Erteilung von gerichtlichen Hinweisen gemäß § 139 Abs. 4 ZPO so früh wie möglich, besonders zur Zweckmäßigkeit der Anträge und bezüglich der mit den Schriftsätzen erbetenen Hinweise, so dass der Antragsteller noch die Möglichkeit zur rechtzeitigen Disposition hat, 7. gemäß § 139 Abs. 5 ZPO dem Kläger nachzulassen, dass er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nachbringen kann, 8. gemäß § 283 ZPO dem Kläger nachzulassen, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Erklärung zu einem nicht rechtzeitig mitgeteilten Vorbringen der Gegenseite schriftsätzlich nachzureichen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge zu 3, 4 und 5 in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und die verkündeten Beschlüsse begründet. Mit Urteil vom 24. September 2019 - 2 A 521/17 HAL - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegen. Der Kläger begehre mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag zum wiederholten Male die Änderung der Liegenschaftskarte im Hinblick auf sein Flurstück 74 oder zumindest die Feststellung der Nichtigkeit der Liegenschaftskarte. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Antrag das nicht in seinem Eigentum stehende Flurstück 76 benenne, folge nichts anderes, denn es gehe ihm um sein Flurstück 74. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei mit dem des Verfahrens 2 A 37/14 HAL identisch. Streitgegenstand sei, dass der Kläger meine, einen Anspruch auf Anpassung der Liegenschaftskarte im Hinblick auf sein Flurstück 74 gemäß der Örtlichkeit zu haben. Dass der Kläger hierauf keinen Anspruch habe, sei rechtskräftig entschieden. Auch dem ersten Hilfsantrag stehe die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 entgegen. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Änderung der Liegenschaftskarte aufgrund der Grenzfeststellung aus den 50er Jahren habe. Der Kläger begehre mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag im Grunde die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014. Die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung lägen jedoch ersichtlich nicht vor. Die Klage sei demnach mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag ohne erneute Sachprüfung wegen entgegenstehender Rechtskraft abzuweisen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger seine Klageanträge redaktionell anders gefasst habe. Der zweite Hilfsantrag sei jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Beklagte zu 2 bestreite die Bestandskraft dieser Vorgänge nicht. Sie seien Gegenstand des Nachweises des Liegenschaftskatasters. Der Kläger ziehe hieraus nur andere Schlüsse über die Lage seines Flurstücks 74 als der Beklagte zu 2. Soweit der Beklagte zu 3 - das Land Sachsen-Anhalt - nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL gewesen sei, folge hieraus für die Unzulässigkeit der Klage nichts anderes. Das Urteil gelte auch für den Beklagten zu 3, da dieser Rechtsträger des seinerzeit beteiligten Beklagten zu 1 - des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - sei. Ungeachtet dessen werde zur Klarstellung ausgeführt, dass die Klage auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Denn der Kläger habe nach wie vor keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Änderung der Liegenschaftskarte. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung vom 19. Dezember 2019 ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 - juris Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Unter Gliederungspunkt „I.“ (S. 2, GA Bl. 54) macht der Kläger geltend, die Rechtssache weise schon wegen des Umfangs der Prozessakten besondere tatsächliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Klägers führt allein der Umfang der Prozessakten (von 411 Seiten) nicht zu erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten, da dieser Umfang in erster Linie durch seine eigenen Schriftsätze verursacht worden ist, mit denen er umfangreich und wiederholt seinen Rechtsstandpunkt dargelegt hat. Soweit der Kläger meint, tatsächliche und damit auch rechtliche Schwierigkeiten folgten auch aus „den unterschiedlichen Darstellungen“ seiner Grundstücke „in den Liegenschaftskarten“, ist dies nicht nachvollziehbar. Es gibt nur eine (amtliche) Liegenschaftskarte, die keine unterschiedlichen Darstellungen der Grundstücke des Klägers enthält. Auf welche sonstigen „Liegenschaftskarten“ der Kläger insoweit Bezug nehmen will, ist nicht ersichtlich. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils sind dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Unter Gliederungspunkt „II. a)“ (S. 2 - 5, GA Bl. 54 - 57) macht der Kläger geltend, die Berufung sei wegen einer „entscheidungserheblich veränderten Tatbestandslage“ zuzulassen. Insoweit verweist er auf ein Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 (GA 2 A 94/19 HAL, Bl. 27), das ihm am 3. Juni 2019 zugestellt worden sei, in dem dieser erklärt habe, dass in seinem Archiv keine Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) mehr vorlägen. Diese seien als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte vernichtet worden. Hieraus leitet der Kläger ab, dass alle gerichtlichen Entscheidungen (Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts und Urteile des Verwaltungsgerichts) in der Sache „fehlerhaft erneuerte Liegenschaftskarte“ nicht auf der unabdingbaren Überprüfung und Durchdringung der maßgeblichen Akten-, Sach- und zutreffenden Rechtslage basierten. Diese Entscheidungen könnten einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht standhalten, weil die von den Gerichten ohne Sachverhaltserforschung und Beweiserhebung einfach angenommene fotogrammetrische Einmessung der Gebäude überhaupt nicht erfolgt sei oder ihm jedenfalls die für die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsschutzgesuche sprechenden Ergebnisse aus dieser fotogrammetrischen Einmessung zur Vertuschung der Manipulation der Liegenschaftskarte bewusst vorenthalten würden. Für die wegen der entscheidungserheblichen Widersprüche zu sämtlichen anderen amtlichen Urkunden und Dokumenten (Luftbildaufnahmen, Karten, Vermessungszahlen, Abmarkungen mit Grenzsteinen, etc.) offensichtlich nicht mehr begründeten, aber trotzdem wiederholten Annahmen, die den gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, fehle damit jegliche sachliche und rechtliche Grundlage. Hiermit hat der Kläger die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass seine erneute Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - unzulässig sei, nicht schlüssig in Frage gestellt. Zwar endet die Rechtskraftwirkung eines Urteils, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert (sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft). Allerdings lässt nicht jede nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann nur dann eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der Sachlage entscheidungserheblich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - juris Rn. 11). Davon kann keine Rede sein. Nach den Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 sind die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien bereits vor langer Zeit (nach Bestandskraft der erneuerten Liegenschaftskarte) vernichtet worden. Insoweit hat sich nach dem für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 maßgeblichen Zeitpunkt keine Änderung der Sachlage ergeben. Auch das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 selbst führt nicht zu einer entscheidungserheblichen Änderung der Sachlage. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den angesprochenen „Arbeitsmaterialien“ um Unterlagen handelt, die für das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 entscheidungserheblich gewesen wären. b) Unter Gliederungspunkt „A“ (S. 5 - 33, GA Bl. 57 - 85) macht der Kläger geltend, aufgrund der ihm erst am 3. Juni 2019 bekannt gewordenen Tatsache der Vernichtung der entscheidungserheblichen Aktenstücke zum Verwaltungsakt „Erneuerung der Liegenschaftskarte“ durch die Beklagten vor ca. 16 Jahren und der zur Begründung des Urteils vom 24. September 2019 vorgenommenen Bezugnahme auf das Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL sei die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2015 erfolgte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung neu zu würdigen und zur ergänzenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren zu werten. Hierzu wiederholt er wörtlich die Ausführungen aus seinem Schriftsatz vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. September 2019 sind damit nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund der Angaben in dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 im Verfahren 2 A 94/19 HAL nachträglich Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ergeben sollten. Zudem wäre es selbst, wenn es fehlerhaft sein sollte, weiterhin rechtskräftig. Damit ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2015 zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im Verfahren 2 L 23/15 neu zu würdigen. Der Senat hat hierüber bereits mit Beschluss vom 17. November 2016 rechtskräftig entschieden. c) Unter Gliederungspunkt „B I. 1.“ (S. 33 - 53, GA Bl. 85 - 105) trägt der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor, der auf den Seiten 2 bis 15 und 24 bis 26 dargestellte Tatbestand sei „auf abgeschlossene Verfahren bezogen und bezüglich der geltend gemachten Ansprüche weder so erörtert worden noch hier streitgegenständlich in Rede stehend noch zutreffend oder beachtlich“. Im Einzelnen rügt er folgendes: aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. a)“ (S. 34 - 35, GA Bl. 86 - 87) nimmt der Kläger Bezug auf seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 11. November 2019 (GA Bl. 365 ff.) sowie auf eine Grenzverhandlung vom 4. April 1952 (Anlage K 37, GA Bl. 25 ff.), ein Luftbild aus dem Jahr 1963 (Anlage A 5, GA 2 B 29/14 HAL, Bl. 43), einen Flurkartenauszug von 1983 (Anlage A 44, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 121) sowie eine Bestimmung und Vermaßung eines Grenzsteins auf dem Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, durch das Vermessungsbüro Dipl. Ing. (FH) F. M. vom 19. November 2014 (Anlage A 43, GA 2 A 37/14 HAL, Bl. 109) und macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem entscheidungserheblich fehlerhaften Tatbestand ausgegangen. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Allein die Unrichtigkeit des Tatbestandes des Urteils kann nicht zur Zulassung der Berufung führen. Die Unrichtigkeit des Tatbestands gemäß § 119 VwGO kann nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden kann. Über den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung vom 11. November 2019 hat das Verwaltungsgericht bereits durch Beschluss vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 396 ff.) entschieden. Der Beschluss ist gemäß § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Eine Zulassung der Berufung wegen Unrichtigkeit des Tatbestandes kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14. August 2019 - 1 A 238/19 - juris Rn. 9). Auch soweit das Vorbringen des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass er eine unzureichende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geltend macht, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren. Insoweit ist von einer schlüssigen Gegenargumentation allerdings erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 2021 - 2 L 97/19 - juris Rn. 15 m.w.N.). Gemessen daran ist das Vorbringen des Klägers unter Gliederungspunkt „B I. 1. a)“ für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Er verkennt, dass es für den Erfolg seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf ankommt, ob die Darstellung in der Liegenschaftskarte - wie er meint - fehlerhaft ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Hierzu verhalten sich die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 1. a)“ nicht. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. b)“ (S. 36, GA Bl. 88) wendet der Kläger ein, die Beschlüsse im Eilverfahren (2 B 29/14 HAL / 2 M 40/14) sowie im Berufungszulassungsverfahren (2 L 23/15) könnten nicht zur Klageabweisung herangezogen werden, weil insoweit keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. In der Sache 2 A 37/14 HAL sei lediglich ein Prozessurteil im Hinblick auf die Offenlegung der Liegenschaftskarte ergangen, aber keine materiell-rechtliche Entscheidung in der Hauptsache zur Berichtigung der Liegenschaftskarte aufgrund offensichtlicher Fehlerhaftigkeit. Die Kombination einer Prozess- und einer Sachentscheidung sei fehlerhaft. Das seinerzeitige Prozessurteil könne dem hier geltend gemachten Anspruch nicht entgegengehalten werden, weil eine Klage nicht zugleich aus prozessrechtlichen und sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden dürfe. Zudem mache er hier eine ganz andere Anspruchsgrundlage geltend, da sich seine vorliegende Klage auf die Lage der Flurstücke 81, 82 und 83 beziehe. Da das Katasterrecht auf das jeweilige Flurstück bezogen sei und die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen sich allein auf den angeblichen Zulässigkeitsmangel beziehe, scheide eine materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts gegenüber ihm aus. Diese Ausführungen greifen nicht durch. Es ist ohne Belang, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 - 2 B 29/14 HAL - sowie die Beschlüsse des Senats vom 20. August 2014 - 2 M 40/14 - und vom 17. November 2016 - 2 L 23/15 - ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - erging aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Es trifft auch nicht zu, dass es sich bei diesem Urteil (nur) um ein Prozessurteil handelt. Zwar wurde der damalige Antrag zu 2, mit dem der Kläger die „Aufhebung des Verwaltungsakts Offenlegung der Liegenschaftskarte“ beantragt hatte, wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen (UA S. 13 - 14). Insbesondere über den Klageantrag zu 3.5, mit dem er einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte geltend gemacht hatte, entschied das Verwaltungsgericht jedoch in der Sache (UA S. 15 - 19). Insoweit liegt auch keine Abweisung der Klage sowohl aus prozessrechtlichen als auch aus sachlich-rechtlichen Gründen vor. Die Abweisung des Klageantrags zu 3.5 erfolgte vielmehr allein mit der Begründung, die Eintragungen im Liegenschaftskataster seien nicht unrichtig, insbesondere liege kein Zeichenfehler vor (UA S. 15 - 16). Schließlich ist dem Kläger auch nicht zu folgen, soweit er sinngemäß geltend macht, die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL stehe seiner Klage nicht entgegen, da er wegen der Bezugnahme auf die Flurstücke 81, 82 und 83 eine „andere Anspruchsgrundlage“ geltend mache. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann § 121 Nr. 1 VwGO über seinen Wortlaut hinaus auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen Bindungswirkung erzeugen. § 121 Nr. 1 VwGO dient dem Rechtsfrieden und dem Schutz des Vertrauens in die Beständigkeit des Rechts. Die Vorschrift will eine wiederholte Inanspruchnahme der Justiz in derselben Sache sowie widersprechende gerichtliche Entscheidungen verhindern. Was durch eine gerichtliche Entscheidung klargestellt worden ist, soll nicht erneut zum Gegenstand eines Streits unter den Beteiligten gemacht werden. Die Frage, wann es sich um dieselbe Sache handelt, kann bei Verschiedenheit der Streitgegenstände nicht mit Hilfe des Begriffs des Streitgegenstandes beantwortet werden, der durch den Klageanspruch und den Klagegrund bestimmt wird. Nach Sinn und Zweck der Rechtskraft ist von derselben Sache auszugehen, wenn der Sachverhalt, der im Vorprozess an einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal gemessen worden ist, im Folgeprozess erneut an diesem Tatbestandsmerkmal zu messen ist. Maßgebend ist insoweit das materielle Recht. Decken sich die Tatbestandsmerkmale und beanspruchen sie für denselben Sachverhalt Geltung, entfaltet ihre Bejahung oder Verneinung im Vorprozess für den Folgeprozess Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 4 C 2.17 - juris Rn. 17 f. m.w.N.). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht. In den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL geht es um dieselbe Sache. In beiden Verfahren macht der Kläger im Kern einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte wegen der - seiner Ansicht nach fehlerhaften - Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 statt auf dem Flurstück 74 geltend. Die hierfür einschlägige gesetzliche Grundlage ergibt sich in beiden Verfahren aus § 1 Abs. 1 i.V.m. § 11 VermGeoG LSA (vgl. Urteil des Senats vom 15. September 2015 - 2 L 138/13 - juris Rn. 29). Soweit der Kläger behauptet, die vorliegende Klage beziehe sich - anders als die Klage im Verfahren 2 A 37/14 HAL - auf die Flurstücke 81, 82 und 83, trifft das ersichtlich nicht zu. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 beantragt, die Beklagten zu verpflichten, „die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, im Bereich der südlichen EL-Straße Flurstück 76 (neben Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke“ so zu berichtigen, dass „die in der Liegenschaftskarte abgebildeten Gebäude und Flurstücksgrenzen in Übereinstimmung mit den seit der Separation unstrittigen und zivilrechtlich vereinbarten und dementsprechend mit Grenzsteinen abgemarkten Grenzverläufe dargestellt werden“. Dieser Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5, „die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten EL-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren“. In beiden Fällen geht es dem Kläger um die Berichtigung der Liegenschaftskarte betreffend sein Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, sowie die - seiner Ansicht nach fehlerhafte - Darstellung von zwei Gebäuden auf dem östlich angrenzende Flurstück 76 („EL-Straße“). cc) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. c)“ (S. 36 - 37, GA Bl. 88 - 89) wendet sich der Kläger gegen die Beschlüsse des Senats sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts mit dem Argument, diesen Entscheidungen fehle „jede sachliche und rechtliche Grundlage“, da „offensichtlich überhaupt keine Sachverhaltsaufklärung veranlasst“ worden sei, insbesondere nach „Bekanntwerden der neuen entscheidungserheblichen Tatsache und veränderten Sach- und Rechtslage“, dass „bezüglich des Betroffenheitsgebiets Gartenanlage W-Berge Nr. 1 bis 6 überhaupt keine fotogrammetrische Einmessung der Gebäude stattgefunden“ habe bzw. „die für die Klage sprechenden positiven Ergebnisse dieser Einmessung bewusst und mit strafrechtlicher Bedeutung dem Kläger vorenthalten“ würden. Auch dieses Vorbringen ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Der Kläger verkennt erneut, dass es für den Erfolg seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darauf ankommt, ob die bislang ergangenen - rechtskräftigen - Entscheidungen des Senats oder des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, dass die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Hierzu verhalten sich die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 1. c)“ nicht. dd) Mit seinen Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 1. d)“ (S. 37 - 52, GA Bl. 89 - 104) wendet sich der Kläger gegen den - rechtskräftigen - Beschluss des Senats vom 17. November 2016 im Verfahren 2 L 23/15, soweit der Senat hierin angenommen hat, das Liegenschaftskataster enthalte keine erkennbaren Fehler (BA S. 9) und aus einer Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte folge nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte (BA S. 15). Diese Ausführungen sind für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Kläger verkennt auch insoweit, dass es nicht darauf ankommt, ob die bislang ergangenen - rechtskräftigen - Entscheidungen des Senats oder des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Maßgeblich ist, ob die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Hierzu verhalten sich auch die Ausführungen unter Gliederungspunkt „B I. 1. d)“ nicht. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 1. e)“ (S. 52 - 53, GA Bl. 104 - 105) wendet der Kläger (erneut) ein, im vorliegenden Verfahren gehe es um die Lage der Flurstücke 81, 82, 82. Zudem tritt er unter Bezugnahme auf den Fortführungsriß vom 4. April 1952 (Anlage K 37, GA Bl. 25) der im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegebenen Auffassung des Beklagten zu 2 entgegen, die Liegenschaftskarte sei fehlerfrei, zumal es für das betroffene Gebiet keine Vermessungszahlen gebe (UA S. 25). Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos. Wie oben bereits ausgeführt, trifft die Behauptung des Klägers, die vorliegende Klage beziehe sich auf die Flurstücke 81, 82 und 83, nicht zu. Der in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 gestellte Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5. In beiden Fällen geht es dem Kläger um die Berichtigung der Liegenschaftskarte betreffend sein Grundstück Gemarkung (N.), Flur A, Flurstück 74, sowie die - seiner Ansicht nach fehlerhafte - Darstellung von zwei Gebäuden auf dem östlich angrenzende Flurstück 76 („EL-Straße“). Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte anspricht, verkennt er erneut, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die bislang ergangenen Entscheidungen des Senats oder des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sind. Maßgeblich ist, ob die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL der Klage im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Das ist - wie bereits ausgeführt - der Fall. d) Unter Gliederungspunkt „B I. 2.“ (S. 53 - 63, GA Bl. 105 - 115) macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen der - aus einer Sicht rechtsfehlerhaften - Entscheidungsgründe gelten. Im Einzelnen rügt er folgendes: aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. a)“ (S. 53 - 54, GA Bl. 105 - 106) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, soweit es ausgeführt habe, dass kein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens bestehe (UA S. 26), obwohl er mit seinem Schriftsatz vom 31. August 2019 (GA Bl. 224 ff.) lediglich einen Antrag auf Aufhebung und Verschiebung des Termins vom 24. September 2019 gestellt habe. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Es ist nicht erkennbar, weshalb insoweit ein Zulassungsgrund vorliegen soll. Insbesondere ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist hiermit nicht dargelegt. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. b)“ (S. 54 - 55, GA Bl. 106 - 107) trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitsache beizutragen. Zudem sei das Gericht befangen gewesen. Dem Gericht sei die Aktenvernichtung bekannt gewesen, zumindest hätte sie ihm bekannt sein müssen, weil sämtliche Akten zum streitigen Verwaltungsakt von den Beklagten vorzulegen seien, was aber nicht geschehen sei. Das Gericht habe weder im Verfahren 2 A 37/14 HAL noch im Verfahren 2 A 521/17 HAL die Vorlage der entscheidungserheblichen Verwaltungsakten durchgesetzt. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 und 23. September 2019 über die Ablehnung des Ablehnungsgesuchs seien unzulässig und rechtswidrig in eigener Sache ergangen. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Soweit der Kläger als Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, das Verwaltungsgericht habe das Gebot des § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO missachtet, wonach das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein soll, kann er nicht durchdringen. Der Kläger hat einen Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Er macht geltend, das Gericht habe es unterlassen, zu einer einvernehmlichen Beilegung der Streitsache beizutragen. Ein Verstoß gegen § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 1 ZPO setzt jedoch die realistische Möglichkeit einer vergleichsweisen Einigung voraus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 30). Dafür ist nichts ersichtlich. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit oder wegen der Verwerfung seiner Ablehnungsgesuche vom 10. Dezember 2018 (GA Bl. 170) durch den Beschluss vom 1. Februar 2019 (GA Bl. 178 ff.) und vom 20. September 2019 (GA Bl. 264 ff.) durch den Beschluss vom 23. September 2019 (GA Bl. 291 ff.) als unzulässig in Betracht. Ein Verfahrensmangel, der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO die Zulassung der Berufung begründen kann, liegt grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 41, 45 ZPO ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters vor. Macht ein Rechtsmittelführer dagegen geltend, sein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann er damit die Zulassung der Berufung nach dieser Bestimmung grundsätzlich nicht erreichen, denn ein derartiger Verfahrensmangel unterliegt nicht der Beurteilung durch das Berufungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 512 ZPO); Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nämlich nach der ausdrücklichen Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - juris Rn. 5). Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch den abgelehnten Richters selbst gerät mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dann nicht in Konflikt und ist daher nicht willkürlich, wenn ein unzulässiges oder missbräuchliches Ablehnungsgesuch vorliegt, dessen Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30). Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Substantiierung eines die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gebietenden Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs über die Darlegung von deren Rechtsfehlerhaftigkeit hinaus der weiteren Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. März 2020 - 12 ZB 18.706 - juris Rn. 24). Hieran fehlt es in der Zulassungsbegründung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnungsgesuche des Klägers mit den Beschlüssen vom 1. Februar 2019 und 23. September 2019 jeweils durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen und ausführlich begründet, weshalb die Ablehnungsgesuche wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (offensichtlich) unzulässig seien, da sie lediglich Ausführungen enthielten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet seien. Dem ist der Kläger nicht schlüssig entgegengetreten. Er hat zur Begründung der Unzulässigkeit der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter lediglich vorgetragen, eine abgelehnte Richterin sei bereits am Urteil im Verfahren 2 A 37/14 HAL beteiligt gewesen und habe gewusst, dass „die besagten Akten“ nicht vorgelegt worden seien und die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung nicht durchgeführt worden sei. Hieraus geht nicht ansatzweise hervor, dass die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über die Ablehnungsgesuche willkürlich gewesen sein könnten. Die Mitwirkung einer Richterin im Vorprozess 2 A 37/14 HAL führt - wie bereits das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Februar 2019 zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass ihr die erforderliche Unvoreingenommenheit fehlt. Der Vorwurf, ihr sei bekannt gewesen, dass „die besagten Akten“ nicht vorgelegt worden seien, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 13. Juli 2017 im Verfahren 2 A 521/17 HAL (GA Bl. 104a) den einschlägigen Verwaltungsvorgang übersandt hat. Offenbar meint der Kläger, die Richterin habe aufgrund des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 20. Mai 2019 (GA Bl. 27) gewusst, dass die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet worden seien. Allein hieraus können sich jedoch von vornherein keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin ergeben. Das gilt auch für den Vorwurf, die Richterin habe gewusst, dass „die gesetzlich vorgeschriebene fotogrammetrische Einmessung“ nicht durchgeführt worden sei. cc) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. c)“ (S. 55 - 59, GA Bl. 107 - 111) macht der Kläger geltend, die Klage könne nicht wegen der entgegenstehenden Rechtskraft der Entscheidungen in den Verfahren 2 B 29/14 HAL, 2 A 37/14 HAL und 2 L 25/15 unzulässig sein, weil hiermit allein Prozessentscheidungen und keine Entscheidungen in der Sache ergangenen seien und darüber hinaus - ihm das Rechtsschutzinteresse wegen der angeblichen Nichtbetroffenheit durch die dort allein streitgegenständliche Offenlegung der Liegenschaftskarte im Zeitraum vom 16. Januar 2014 bis zum 14. Februar 2014 mit dem Ergebnis abgesprochen worden sei, dass lediglich ein Prozessurteil ergangen sei, - in diesen Verfahren keine Beweisaufnahmen und notwendigen Beiladungen der anderen betroffenen Flurstückseigentümer erfolgt seien, die Entscheidungen aber nur einheitlich gegenüber allen durch die Veränderung der Flurstücksgrenzen betroffenen Flurstückseigentümer hätten ergeben können, weil alle Flurstücke im Betroffenheitsgebiet durch die Verschiebung der EL-Straße Flurstück 76 um 8 bis 29 m nach Westen materiell-rechtlich betroffen seien, - die Entscheidungen in der Sache regelrecht verweigert worden seien, weil er angeblich kein Rechtsschutzinteresse aufgrund der angeblich fehlenden Betroffenheit geltend machen könne, obwohl er massiv durch die damit de facto erfolgte Enteignung in seinen Rechten verletzt sei, - das Kataster- und Grundstücksrecht flurstücksbezogen sei und den öffentlichen Interessen zu dienen habe, so dass jedes einzelne Flurstück koordinaten- und maßstabsgerecht in der Liegenschaftskarte abzubilden sei, so dass es keine automatische Rechtskraft dieser Entscheidungen für alle Veränderungen der Grenzen der einzelnen Flurstücke im Betroffenheitsgebiet gebe, sondern nur bezüglich der angeblich fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, zumal selbst im Fall der direkten Angrenzung an das Flurstück 74, als durch das Flurstück 73 gegeben, stets das individuell unterschiedliche Maß der streitigen Veränderung der Grenze festzustellen sei, was aber alles verweigert werde, - die Rechtskraft nur beachtlich sei, wenn bei unveränderter Sach- und Rechtslage die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werde. Die zuletzt genannten vier Bedingungen, unter denen die Rechtskraft beachtlich sei, seien nicht erfüllt, so dass sie der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehe. - Erstens sei die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich verändert durch den nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt „Erneuerung der Liegenschaftskarte“, mit dem die Grenzen der Flurstücke 81, 82 und 83 im Widerspruch zu den aus der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 hervorgegangenen und unter Bestandsschutz stehenden katasterrechtlichen Feststellungen verändert worden seien und wegen der im Juni 2019 bekannt gewordenen Tatsache, dass die besagten Gerichtsentscheidungen ohne die Kenntnis der Akten zu diesem streitigen Verwaltungsakt und ohne die vom Gericht behauptete fotogrammetrische Einmessung als Prozess- und gerade nicht als Entscheidung in der Sache unter offensichtlicher Verletzung der §§ 86, 108 VwGO ergangen seien. - Zweitens liege den Entscheidungen kein aktenmäßig festgestellter Sachverhalt zugrunde, weil dieser wegen der Aktenvernichtung nicht festgestellt sein könne und die beantragte Beweiserhebung zur Aufklärung und Feststellung der maßgeblichen Tatbestände von den Gerichten verweigert worden sei. Das, was das Gericht mit Tatbestand meine, seien zehn bis sechzehn Jahre nach der heimlich eingetretenen Bestandskraft des Verwaltungsakts nachträglich zur Vertuschung der Manipulation sachwidrig angefertigte Unterlagen, die nicht ansatzweise einer sachlichen und rechtlichen Überprüfung durch neutrale Sachverständige standhalten würden und ganz offensichtlich schon eine Sachverhaltsverfälschung beinhalteten. Durch die händische Auflage einer transparenten Folie mit der aktuellen Liegenschaftskarte auf eine Luftbildaufnahme werde kein gerichtsfester Ersatz für die vernichteten Aktenstücke und kein Beweis für die angebliche Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte erbracht. Insbesondere könnten damit weder die Beklagten noch das Gericht die unter Bestandsschutz stehenden Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 sowie die ebenso dagegenstehende Aussage- und Beweiskraft sämtlicher anderen amtlichen Dokumente und Urkunden entkräften. Die Beklagten und die mit der Streitsache befassten Richter hätten aufgrund ihrer gesetzlichen Pflicht zur Sachaufklärung in jedem Fall veranlassen müssen, dass diese Folie mit den auch darauf abgebildeten Flurstücken 82 und 83 so über eine maßstäblich passende Luftbildaufnahme platziert werde, wie es die aus der Grenzverhandlung von 4. April 1952 hervorgegangenen und hinsichtlich ihrer wahren Lage bestätigten Grenzstein-Abmarkungen verlangten, um entscheidungserheblich erkennen zu können und demzufolge auch feststellen zu müssen, dass die Möglichkeit der fehlerhaft digitalisierten Liegenschaftskarte sich geradezu unübersehbar aufdränge. Damit könne der streitige Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte auch nicht geheilt werden, selbst wenn er nachträglich bekanntgemacht worden wäre. - Drittens sei hier nicht die Veränderung der Grenzen des Flurstücks 74 streitgegenständlich, sondern die Veränderung der Grenzen der Flurstücke 81, 82 und 83. - Viertens liege auch kein Streit zwischen denselben Parteien vor, denn während die Klage im Verfahren 2 A 37/14 HAL nur gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichtet gewesen sei, richte sich die vorliegende Klage zusätzlich gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, als Beklagten zu 3. Dieser sei der eigentliche Beklagte, da der Fachminister als Leiter des Beklagten zu 1 - des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt - der personellen Entscheidungskompetenz des Ministerpräsidenten unterworfen sei, soweit dieser und seine ihm als Ministerium unterstellte oberste Landesbehörde den eigenen gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Dient- und Fachaufsicht über den Beklagten zu 2 - das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt - nicht nachkomme, wie es hier ganz offensichtlich der Fall sei. Damit liege keine Identität der im Gerichtsverfahren zu verfolgenden Interessen vor, so dass auch kein Verfahren mit denselben Parteien vorliege. Da hier auch die vorgebrachten Lebenssachverhalte und Anträge voneinander abwichen, liege auch kein identischer Streitgegenstand vor. Diese Einwände greifen nicht durch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL ist - wie bereits ausgeführt - kein Prozessurteil, sondern ein Sachurteil, soweit über den Klageantrag zu 3.5 entschieden wurde, mit dem der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte geltend gemacht hatte. Lediglich der Antrag zu 2, mit dem der Kläger die „Aufhebung des Verwaltungsakts Offenlegung der Liegenschaftskarte“ beantragt hatte, wurde als unzulässig abgewiesen. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt und keine anderen Flurstückseigentümer beigeladen hat, ist für die Rechtskraftwirkung des § 121 Nr. 1 VwGO ohne Belang. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass das Kataster- und Grundstücksrecht flurstücksbezogen ist, ableitet, dass es „keine automatische Rechtskraft dieser Entscheidungen für alle Veränderungen der Grenzen der einzelnen Flurstücke im Betroffenheitsgebiet“ gebe, liegt dies neben der Sache. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 betrifft die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte, etwa wegen eines Zeichenfehlers, hat. Um „Veränderungen der Flurstücksgrenzen“ ging es in dem Urteil nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers liegen die Voraussetzungen der Rechtskraftwirkung des Urteils vom 9. Dezember 2014 vor. Die in einem rechtskräftig gewordenen Urteil aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge darf bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - juris Rn. 12). Hiernach steht der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL entgegen. Die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtslage ist unverändert. Eine Veränderung der Grenzen der Flurstücke 81, 82 und 83 durch den „nicht bekanntgegebenen Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte“ nach dem für das Urteil vom 9. Dezember 2014 maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - a.a.O. Rn. 10) gibt es nicht. Auch die nachträgliche Erkenntnis, dass das Verwaltungsgericht - wie der Kläger meint - auf der Grundlage eines unzureichend aufgeklärten Sachverhalts entschieden hat, würde nicht zu einer Änderung der Sachlage führen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es liege kein festgestellter Tatbestand vor. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatbestand ist im Urteil vom 9. Dezember 2014 auf den Seiten 2 bis 13 wiedergegeben. Selbst wenn - wie der Kläger meint - insoweit Mängel bei der Aufklärung des Sachverhalts gemäß §§ 86, 108 VwGO vorliegen sollten, handelt es sich gleichwohl um einen rechtskräftig festgestellten Sachverhalt. Dies gilt auch, soweit der Kläger die Ungenauigkeit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 durchgeführten Auflage der transparenten Folien mit der aktuellen Liegenschaftskarte auf die Luftbildaufnahmen beanstandet. Es handelt sich - wie bereits ausgeführt - bei den Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL um dieselbe Sache. In beiden Verfahren macht der Kläger im Kern einen Anspruch auf Berichtigung der Liegenschaftskarte wegen der - seiner Ansicht nach fehlerhaften - Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 statt auf dem Flurstück 74 geltend. Soweit der Kläger behauptet, die vorliegende Klage beziehe sich auf die Flurstücke 81, 82 und 83, trifft das ersichtlich nicht zu. Der Kläger hat im Verfahren 2 A 521/17 HAL beantragt, die Beklagten zu verpflichten, „die im Jahr 2000 erneuerte Liegenschaftskarte für die Gemarkung (N.), Flur A, im Bereich der südlichen EL-Straße Flurstück 76 (neben Flurstück 74) und der dazu benachbarten Flurstücke“ zu berichtigen. Dieser Antrag betrifft den gleichen Sachverhalt wie der in der im Verfahren 2 A 37/14 HAL gestellte Klageantrag zu 3.5. Schließlich werden die Verfahren 2 A 37/14 HAL und 2 A 521/17 HAL auch zwischen denselben Parteien geführt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit der Klage nicht aus dem Umstand herleiten lässt, dass der Beklagte zu 3 - das Land Sachsen-Anhalt - nicht Beklagter in dem Verfahren 2 A 37/14 HAL war. Das Urteil vom 9. Dezember 2014 bindet gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch den Beklagten zu 3, da dieser Rechtsträger des Beklagten zu 1 ist. Die zusätzliche Beteiligung des Beklagten zu 3 im vorliegenden Verfahren führt auch nicht dazu, dass - wie der Kläger meint - wegen verschiedener Lebenssachverhalte und Anträge keine identischen Streitgegenstände mehr vorliegen. Maßgeblich sind insoweit die in den mündlichen Verhandlungen vom 9. Dezember 2014 und 24. September 2019 gestellten Anträge, die dieselbe Sache betreffen. dd) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. d)“ (S. 59 - 62, GA Bl. 111 - 114) macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen § 88 VwGO verstoßen, indem es angenommen habe, er begehre die Abänderung des in der Sache 2 A 37/14 HAL ergangenen Urteils vom 9. Dezember 2014. Dieser Anspruch sei Gegenstand des Verfahrens 2 A 94/19 HAL. Vorliegend begehre er mit seinem Haupt- und seinen zwei Hilfsanträgen - die Berichtigung der Liegenschaftskarte, - die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsaktes „Erneuerung der Liegenschaftskarte“ und - die Feststellung der Bestandskraft und Wirksamkeit der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952. Das Verwaltungsgericht habe einen Teil dieses Rechtsschutzbegehrens - in Bezug auf die rechtswidrige Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 - übergangen. Es sei zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse am zweiten Hilfsantrag ausgegangen. Er ziehe aus den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 Schlüsse über die fehlerhaft abgebildete Lage seines Flurstücks 83. Sein Flurstück sei nach Westen verschoben worden mit der Folge, dass aus der Liegenschaftskarte eine rechtswidrige Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 im Widerspruch zu den Ergebnissen der Grenzverhandlung hervorgehe. Hieraus folge die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte. Das Urteil beruhe insoweit auf einer Verletzung der Denk- und Erfahrungsgrundsätze. Das Gericht begründe nicht, welche Schlüsse es aus der Bestandskraft der Grenzfeststellung vom 4. April 1952 ziehe. Die Flurstücke 81, 82 und 83 lägen dort mit ihren katastermäßig festgestellten Grenzen, wo sie gemäß der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 in der Örtlichkeit mit Abmarkungen und Grenzanlagen markiert seien. Hiernach könne die Frage, ob die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei, nur bejaht werden. Diese bilde im Widerspruch zu diesem Tatbestand nicht das ab, was sie gemäß den in der Örtlichkeit bestandskräftig festgestellten Grenzverläufen abbilden müsse. Auch dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers zutreffend erfasst. Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2019 protokollierten und im Urteil (UA S. 21 f.) wiedergegebenen Anträge entsprechen den Anträgen aus der Klageschrift vom 4. Mai 2017. Das Verwaltungsgericht hat den zweiten Hilfsantrag zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten. Mit diesem hat der Kläger die Feststellung der Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Unzulässigkeit dieses Antrags ausgeführt, der Beklagte zu 2 bestreite die Bestandskraft dieser Vorgänge nicht. Das ist schlüssig und wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger dem entgegenhält, aus den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 seien andere Schlüsse zu ziehen, als sie der Beklagte zu 2 und das Verwaltungsgericht zögen, verkennt er, dass sein Feststellungsantrag nur auf die Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 gerichtet war, nicht aber auf die hieraus zu ziehenden Schlüsse. Diese waren nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass für das Verwaltungsgericht auch kein Anlass bestand, näher darzulegen, welche Schlüsse aus den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 zu ziehen sind, ob insbesondere aus ihnen die Fehlerhaftigkeit der Darstellung der Grenzen des Flurstücks 83 in der Liegenschaftskarte abgeleitet werden kann. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 2. e)“ (S. 62 - 63, GA Bl. 114 - 115) bemängelt der Kläger, dass die Beklagten und die Gerichte nicht gewillt seien, die Bestandskraft der Ergebnisse der Grenzverhandlung vom 4. April 1952 auch in der Praxis durchzusetzen. Dies berühre auch die Zulässigkeit der Klage, da jedermann, der in seinen Rechten, insbesondere in seinem Recht auf Schutz seines Eigentums gemäß Art. 14 GG, verletzt sei, das Land Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle wegen der offensichtlichen Rechtsverstöße seiner Organe und Amtsträger verklagen könne. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zwar ist es richtig, dass jedermann eine Verletzung seiner Rechte, insbesondere seines Grundrechts auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG, gerichtlich geltend machen kann (Art. 19 Abs. 4 GG). Das gilt aber nicht, wenn in derselben Sache - wie hier - bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. e) Unter Gliederungspunkt „B I. 3.“ (S. 63 - 75, GA Bl. 115 - 127) trägt der Kläger vor, auch aus der unzulässigen Kombination eines Prozess- und eines Sachurteils und einer Sachverhaltsverfälschung in prozessualer Hinsicht gingen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hervor. Im Einzelnen: aa) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. a)“ (S. 63, GA Bl. 115) macht er geltend, soweit das Gericht im Urteil „zur Klarstellung“ ausgeführt habe, dass er nach wie vor keinen Anspruch auf die begehrte Änderung der Liegenschaftskarte habe (UA S. 29), liege eine Entscheidung in der Sache vor, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Eine Klage dürfe nicht zugleich aus prozessrechtlichen Gründen und wegen sachlicher Unbegründetheit abgewiesen werden. Im Übrigen gehe hieraus hervor, dass das Gericht selbst Zweifel an der Abweisung der Klage wegen der angeblichen Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 A 37/14 HAL gehabt und deshalb zur Sicherheit auch auf die angebliche Unbegründetheit der Klage abgestellt habe, woraus sich ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO als Verfahrensfehler ergebe. Diese Einwände greifen nicht durch. Das verwaltungsgerichtliche Urteil leidet nicht deshalb an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weil das Verwaltungsgericht die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 als unzulässig und zugleich - das Urteil selbständig tragend - als unbegründet abgewiesen hat. Zwar darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - juris Rn. 21). Das ist jedoch hier nicht der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat durch den Zusatz „zur Klarstellung“ zum Ausdruck gebracht, dass es tragend allein auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt und die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nur ergänzenden Charakter haben und dem Kläger zum Verständnis dienen sollten. Selbst wenn das angefochtene Urteil eine unzulässige Doppelbegründung der Klageabweisung mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage aufweisen sollte, würde es nicht i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem Verfahrensmangel beruhen. In der Abweisung einer Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen liegt zwar ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung jedoch bei einer zutreffenden Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht beruhen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - a.a.O. Rn. 22). So läge es hier, denn an der Unzulässigkeit der Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 bestehen keine Zweifel. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, soweit das Verwaltungsgericht neben der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit ergänzende Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage gemacht hat. Der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO betrifft die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Das Gericht ist verpflichtet, sich eine Überzeugung zu bilden, ob bestimmte nach dem Gesamtergebnis erhebliche Tatsachen oder Geschehensabläufe der Wahrheit entsprechen oder nicht (vgl. Breunig, in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2021, § 108 VwGO Rn. 4). Die Frage, ob das Gericht von seiner Lösung - hier: der Unzulässigkeit der Klage - überzeugt ist und sein Urteil allein darauf stützt oder stattdessen eine Doppelbegründung des Urteils vornimmt, hat damit nichts zu tun. bb) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. b) aa) und bb)“ (S. 63 - 65, GA Bl. 115 - 117) wendet sich der Kläger gegen die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung anhand von vier Altunterlagen (Separationskarte, Inselflurkarte, Urkarte und Gemarkungskarte) und einer darauf gelegten Folie der aktuellen Liegenschaftskarte wie schon in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 in der Sache 2 A 37/14 HAL nachvollziehbar dargetan habe, dass diese den Altunterlagen entspreche (UA S. 29), und macht die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung geltend. Zudem meint er, weil das Gericht durch die Erörterung der neuen nachgereichten Unterlagen des Beklagten zu 2 am Richtertisch in eine Beweisaufnahme eingetreten sei und eine Verhandlung und Erörterung über die „in der Liegenschaftskarte streitige“ Lage der EL-Straße Flurstück 76 geführt habe, scheide die Unzulässigkeit der Klage aus. Damit dringt der Kläger nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend allein auf die Unzulässigkeit der Klage abstellt, während die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nur ergänzenden Charakter haben. Selbst wenn eine unzulässige Doppelbegründung des klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der Klage vorliegen sollte, wäre der Kläger durch die Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht beschwert, da in diesen Fällen eine Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - a.a.O. Rn. 17). Auch der Umstand, dass es zu einer (erneuten) Erörterung der Unterlagen des Beklagten zu 2 am Richtertisch gekommen ist, steht der Annahme der Unzulässigkeit der Klage nicht entgegen. cc) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. b) cc)“ (S. 65 - 66, GA Bl. 117 - 118) richtet sich der Kläger gegen die Aussage des Verwaltungsgerichts, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Problematik der Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaft aufzulösen (UA S. 29), und macht insoweit einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO geltend. Das Verwaltungsgericht habe bei der Klärung des Sachverhalts und der Bildung der richterlichen Überzeugung wesentliche Akten und Beweismittel - insbesondere die vom Beklagten zu 2 vor rund 16 Jahren vernichteten Aktenstücke - bei der Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen. Auch dies verfängt nicht. Da - wie ausgeführt - die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage und damit auch zur Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte für das Urteil nicht entscheidungstragend sind, können sich insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben. dd) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c)“ (S. 67 - 74, GA Bl. 119 - 126) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht sei über seine Anträge zu 1 bis 8 (UA S. 22 - 23) hinweggegangen. Solange eine Entscheidung über die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Erneuerung der Liegenschaftskarte verweigert werde, seien diese Anträge zulässig. Im Einzelnen: (1) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) aa)“ (S. 67 - 68, GA Bl. 119 - 120) nimmt der Kläger der Sache nach Bezug auf seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zu 5, mit dem er eine Inaugenscheinnahme beantragt hatte (UA S. 23). Er trägt vor, die Unterlassung der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit stelle eine Beweisvereitelung und Rechtsverweigerung dar. Es gehe nicht nur darum, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen Örtlichkeit und Liegenschaftskarte bestehe, die von Amts wegen zu beseitigen sei, sondern auch darum, welcher Partei die Verursachung dieser Diskrepanz zuzuordnen sei und welche Partei damit die Verfahrenskosten zu tragen habe. Das Gericht habe sich geweigert, durch Augenschein und im Beisein eines fachkundigen Vermessungsingenieurs sich erklären zu lassen, wo das Flurstück 83 und die westlich angrenzenden Flurstücke 82 und 81 tatsächlich lägen und welche Koordinaten diesen Flurstücken zuzuordnen seien, die alle lagerichtig in die Liegenschaftskarte zu übertragen seien. Das Gericht habe sich auch geweigert, den Hohlweg der E-Veilchenschlucht, darin den wahren Verlauf der EL-Straße, und alle topographischen Gelände-Höhenunterschiede in Augenschein zu nehmen. Für die Behauptung des Verwaltungsgerichts, ein richterlicher Augenschein sei für die Bestimmung oder Zuordnung von Koordinaten ungeeignet (UA S. 29), fehle eine nachvollziehbare Begründung. Es gehe um die Übertragung der in der Örtlichkeit festgestellten Koordinaten in die Liegenschaftskarte. Ähnlich verhalte es sich mit der verweigerten Beiladung und Einvernahme der betroffenen Grundstücksnachbarn. Wie bei einer Grenzverhandlung würden gerichtliche Feststellungen, die unter Beteiligung und mit Erklärungen der betroffenen Flurstückseigentümer zustande kämen, festgestellter Gegenstand des Liegenschaftskatasters. Diese Rügen greifen nicht durch. Der Kläger macht der Sache nach geltend, das Verwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nur unzureichend nachgekommen (sog. Aufklärungsrüge). Die Anforderungen an eine derartige Rüge sind nicht erfüllt. Eine Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen unbedingten Beweisantrag oder jedenfalls eine sonstige Beweisanregung hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23 m.w.N.). Das leistet der Kläger nicht. Die vom Kläger bezeichneten Koordinaten sind nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht aufklärungsbedürftig, da es bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist und nur „zur Klarstellung“ - nicht entscheidungstragend - auf die Beweisanträge des Klägers eingegangen ist. Unabhängig davon kann nach der für die Aufklärungsrüge maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bestimmte Lage von Grenzsteinen, Grenzanlagen und Gebäuden nicht zur Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte führen. Zudem ist nicht ersichtlich, wie durch eine Inaugenscheinnahme die vom Kläger bezeichneten Koordinaten bestimmt werden sollen und welche tatsächlichen Feststellungen durch eine Inaugenscheinnahme voraussichtlich getroffen worden wären. Entsprechendes gilt für die vom Kläger gewünschte Einvernahme der Grundstücksnachbarn. Deren Erklärungen sind nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. (2) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) bb)“ (S. 68 - 69, GA Bl. 120 - 121) richtet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Einvernahme des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. M. durch das Verwaltungsgericht, das zur Begründung der Ablehnung angeführt hatte, die Ergebnisse der Grenzverhandlung von 1952 könnten als wahr unterstellt werden (UA S. 30). Das Gericht stütze sich einseitig auf die Aussagen der Beklagten und verweigere die Begutachtung der erneuerten Liegenschaftskarte durch den sachverständigen Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. M., der in der Lage sei, aufgrund der entsprechenden Vermessungszahlen die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte darzulegen. Hierin liege eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Gebots zur fairen materiellen Prozessleitung. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Kläger auf seinen Protokollberichtigungsantrag vom 13. November 2019 (GA Bl. 378 ff.). Hiermit bezeichnet der Kläger keinen Verfahrensmangel. Die Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge liegen nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen, die nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, sich bei einer Anhördung des Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. M. hätten aufklären lassen sollen, da das Gericht bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren ist nicht ersichtlich. Das als wesentlicher Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens für jedermann geltende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Kläger einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen. Ihm muss die Möglichkeit eingeräumt sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können. Welche verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen dem Kläger im Einzelnen einzuräumen und wie diese auszugestalten sind, ist der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 2 BvR 554/20 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokollberichtigungsantrag des Klägers vom 13. November 2019, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (GA Bl. 392 ff.) abgelehnt wurde. (3) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) cc)“ (S. 69 - 71, GA Bl. 121 - 123) bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe keine umfassende Sachverhaltsaufklärung vorgenommen, insbesondere habe es zur Klärung der Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte keine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durchgeführt. Auch hiermit kann er nicht durchdringen. Die Anforderungen an eine Aufklärungsrüge sind auch mit diesem Vorbringen nicht erfüllt. Der Kläger legt nicht dar, welche Tatsachen auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Soweit er meint, es komme darauf an, ob die Liegenschaftskarte die maßgebliche Örtlichkeit fehlerhaft abbilde, entspricht dies ersichtlich nicht dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts. Das Gericht ist bereits von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Unabhängig davon ist eine Abweichung der Örtlichkeit von der Liegenschaftskarte nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne Belang, weil die Liegenschaftskarte nicht der Örtlichkeit angepasst werden müsse. (4) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) dd)“ (S. 71 - 73, GA Bl. 123 - 125) macht der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Versagung des von ihm beantragten Schriftsatznachlasses geltend, da er zu den in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zu 2 nachgereichten Aktenblättern (BA D zu 2 A 94/19 HAL, Bl. 340 - 357) habe Stellung nehmen wollen, mit denen dieser die Fehlerfreiheit der Liegenschaftskarte habe nachweisen wollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Gericht darf nicht über einen Antrag auf Schriftsatznachlass hinweggehen, ohne Gründe anzuführen, die eine Ablehnung der Frist im Sinne des § 283 ZPO rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 514/12 - juris Rn. 13). So liegt es hier nicht, denn die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses ist vom Verwaltungsgericht hinreichend begründet worden. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der beantragte Schriftsatznachlass sei auch ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage nicht zu gewähren, weil die vom Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung erstmalig vorgelegten Unterlagen für die in der Sache maßgebliche Rechtsfrage unbeachtlich seien und mithin selbst dann nicht entscheidungserheblich wären, wenn das Gericht in der Sache zu entscheiden hätte (UA S. 30 - 31). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er macht geltend, die Beklagten hätten auch mit diesen Unterlagen nicht beweisen können, dass die EL-Straße, wie in der Liegenschaftskarte dargestellt und von den Beklagten und vom Gericht angenommen bzw. behauptet, schon immer „außerhalb des Hohlweges der E-Veilchenschlucht 8 bis 29 Meter westlich davon“ verlaufe. Der Kläger meint, aus den nachgereichten Aktenblättern gehe vielmehr hervor, wo der Fahrweg der EL-Straße verlaufe, nämlich wegen der von den Beklagten dort angebrachten roten handschriftlichen Eintragung „örtl. Weg“ in dem mit Böschungssymbolen gekennzeichneten einzigen durchgehenden Hohlweg. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Kläger noch einmal Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den nachgereichten Aktenblättern schriftsätzlich Stellung zu nehmen. (5) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) ee)“ (S. 73, GA Bl. 125) beruft sich der Kläger auf einen Auszug aus der topographischen Karte der Beklagten aus 2004 („Anlage A 8.2“) sowie einen Auszug aus der topographischen Karte GeoBasis-DE / LVermGeo LSA 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45), in der die Lage der Gebäude westlich neben dem Hohlweg eingetragen sei, was mit der Örtlichkeit übereinstimme, so dass die Liegenschaftskarte fehlerhaft sei. Hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da der Kläger hiermit die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, seine erneute Klage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 im Verfahren 2 A 37/14 HAL unzulässig, nicht in Frage gestellt hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht „zur Klarstellung“ zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Darstellungen in einer topographischen Karte keine Schlüsse auf die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte ziehen lassen (UA S. 31). (6) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) ff)“ (S. 73 - 74, GA Bl. 125 - 126) behauptet der Kläger, die Beklagten verfälschten ihre eigenen der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumente hinsichtlich der topographischen Informationen über die Hohlweg- und Schluchtensituation östlich des Hanges der W-Berge, indem sie eine zweite durchgehende Schlucht behaupteten, die es in Wahrheit nicht gebe. Aus dem Vergleich des Auszugs aus der topographischen Karte von 2013 (Anlage A 7, GA 2 B 29/14 HAL Bl. 45) mit einer zeitnah zur Verhandlung im Verfahren 2 A 521/17 HAL veröffentlichen Aktualisierung („Anlage A 7.1“) gehe hervor, dass im südlichen und nördlichen Bereich der durchgehenden E-Veilchenschlucht und des durchgehenden Hohlwegs EL-Straße die Relief- und Böschungsinformationen sachwidrig verfälscht worden seien, um zur vorsorglichen Verschaffung prozessualer Vorteile den Eindruck zu vermitteln, dass die EL-Straße Flurstück 76 über die zwei dort westlich vom Hohlweg E-Veilchenschlucht errichteten Gebäude verlaufe. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, da die in Bezug genommene Anlage A 7.1 der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht beigefügt war. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Behauptungen des Klägers für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten. (7) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. c) gg)“ (S. 74, GA Bl. 126) bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe weder die entscheidungserheblichen Aktenstücke, die im Zusammenhang mit der Erneuerung der Liegenschaftskarte im Zeitraum von 1999 bis 2003 erstellt und angelegt worden seien, angefordert, noch hätten diese Aktenstücke dem Gericht vorgelegen. Das Gericht sei auch seiner Pflicht, zweckdienliche Hinweis zu erteilen, nicht gerecht geworden, denn es habe lediglich angeraten, die Klage zurückzunehmen und auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Hiermit wird ein Aufklärungsmangel nicht dargelegt. Wird gerügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - juris Rn. 4). Daran fehlt es. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die vom Kläger angesprochenen Aktenstücke entscheidungserheblich gewesen sein sollen. Auch eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ist nicht bezeichnet. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Von einem unzulässigen Überraschungsurteil ist auszugehen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 4 BN 41.17 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorsitzende zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen Hinweis zu erteilen, da der Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (GA Bl. 105 ff.) bereits auf die Unzulässigkeit der Klage wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 hingewiesen hatte. ee) Unter Gliederungspunkt „B I. 3. d)“ (S. 74 - 75, GA Bl. 126 - 127) weist der Kläger auf einen Zusammenhang mit einem vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahren hin, das Gegenstand des Verfahrens 1 A 56/08 HAL vor dem Verwaltungsgericht Halle und noch nicht abgeschlossen sei. Einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO zeigt er hiermit nicht auf. 3. Die Berufung ist - wie bereits oben unter 1. ausgeführt - auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Der Kläger macht unter Gliederungspunkt „II.“ (S. 75, GA Bl. 127) erneut geltend, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Hierzu führt er aus, obgleich nach Eintritt der neuen Sach- und Rechtslage, nämlich aufgrund der Vernichtung der Erfassungs- und Bearbeitungsakten zur Erneuerung der Liegenschaftskarte, die Rechtssache an sich keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen sollte, sondern allein durch das parteiische Verhalten der Beklagten und des Gerichts verkompliziert werde, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Hauptabschnitt A II. Bezug genommen, da diese Ausführungen auch für die Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 zuträfen. Hiermit wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht nachvollziehbar dargelegt. 4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Unter Gliederungspunkt „III.“ (S. 75, GA Bl. 127) beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Er nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Hauptabschnitt A III. Diese Ausführungen träfen auch für die Veränderung der Grenzen des Flurstücks 83 zu. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird hiermit nicht nachvollziehbar dargelegt. 5. Unter Gliederungspunkt „V.“ (S. 75 - 78, GA Bl. 127 - 130) trägt der Kläger vor, das Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ab und beruhe auf diesen Abweichungen. Mit der Verschiebung der EL-Straße Flurstück 76 um 8 bis 29 Meter nach Westen durch den Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte und der darauf bezogenen gerichtlichen Feststellung, die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stünden, tangiere die Richtigkeit des Katasters nicht, sei eine Veränderung der zivilrechtlich vereinbarten und durch die Grenzverhandlung vom 4. April 1952 katasterrechtlich festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 mit der Folge einhergegangen, dass Divergenzen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorlägen. Im Einzelnen: a) Unter Gliederungspunkt „V. 1.“ (S. 76, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1971 - IV B 59.70. Hiernach könne eine Grenzvermarkung als beurkundender Verwaltungsakts nach Eintritt der Bestandskraft nur im Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder aufgrund eines zivilrechtlichen Urteils, aus dem sich die Unrichtigkeit der Grenzziehung ergebe, geändert werden. Insbesondere in Verbindung mit dem Bestandsschutz, der aus Art. 19 des Einigungsvertrages hervorgehe, sei danach eine Veränderung der bestandskräftig festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 ausgeschlossen. Die Beklagten und das Gericht hätten sich darüber hinweggesetzt. Das Urteil beruhe auf diesem Rechtsverstoß. Hiermit wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Antrag auf Zulassung der Berufung mit einer Divergenz im Sinne dieser Vorschrift begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 10 A 292/19 –, juris Rn. 6). Eine Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, gleichermaßen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2021 - 4 BN 53.20 - juris Rn. 5 zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier. b) Unter Gliederungspunkt „V. 2.“ (S. 76 - 77, GA Bl. 128 - 129) will der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17 - aufzeigen. Er moniert, nach diesem Urteil sei die Veränderung der bestandskräftig festgestellten Grenzen des Flurstücks 83 ohne seine Zustimmung ausgeschlossen. Damit kann er schon deshalb keine Divergenz im vorgenannten Sinne aufzeigen, weil mit dem Bundesgerichtshof kein nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO divergenzrelevantes Gericht benannt wird. c) Unter Gliederungspunkt „V. 3.“ (S. 77, GA Bl. 129) macht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 2005 - 1 BvR 1165/05 - zum Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Es sei unverständlich und sachfremd, bei einer Entscheidung über den hier in Rede stehenden belastenden Verwaltungsakt die offensichtlich einschlägige Norm zum Schutz des Klägers für die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder gar der Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts nicht anzuwenden. Auch dieser Vortrag bleibt erfolglos. Abstrakte Rechtssätze, die divergieren, stellt der Kläger nicht gegenüber. d) Unter Gliederungspunkt „V. 4.“ (S. 77 - 78, GA Bl. 129 - 128) versucht der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zur grundgesetzlichen Rechtschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und zum allgemeinen Justizgewährungsanspruch aufzuzeigen. Hiernach sei ausgeschlossen, dass - wie hier - eine Entscheidung in der Sache verwehrt werde. Solange die Sachprüfung und die Entscheidung in der Sache verweigert würden, scheide die Unzulässigkeit aller Anträge aus. Hiermit wird keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt, da abstrakte Rechtssätze, die divergieren, nicht gegenübergestellt werden. e) Unter Gliederungspunkt „V. 5.“ (S. 78, GA Bl. 128) rügt der Kläger eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - zu den Kriterien für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Annahme, dass alle Anträge unzulässig seien, so dass eine Entscheidung in der Sache von vornherein nicht in Betracht komme, lasse den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht beachtet worden sei. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch die Divergenz gegeben. Hiermit wird erneut keine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt, da keine abstrakten Rechtssätze, die divergieren, gegenübergestellt werden. 6. Unter Gliederungspunkt „VI.“ (S. 78 - 82, GA Bl. 130 - 134) macht der Kläger Verfahrensmängel geltend, auf denen die Entscheidung beruhe. Sein Recht auf ein faires Verfahren durch ein neurales Gericht, auf rechtliches Gehör sowie auf rechtzeitige Einsicht in die vollständigen und aktuell zu führenden Akten sei verletzt worden. In Einzelnen: a) Unter Gliederungspunkt „VI. 1.“ (S. 79, GA Bl. 131) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Erfassungs- und Bearbeitungsakten der Beklagten zum Verwaltungsakt Erneuerung der Liegenschaftskarte vollständig anzufordern. Damit sei sein Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt. Wegen der Unterlassung der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten liege zudem ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und gleichzeitig ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO vor. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstrecke sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf. Durch dessen fehlerhafte Darstellung sei ein gutgläubiger Erwerb Dritter bzw. die Ersitzung des Eigentums durch Dritte möglich. Auch wegen dieser Auswirkungen auf sein Eigentum hätte das Gericht auf einer vollständigen Vorlage der Akten bestehen oder den Beklagten signalisieren müssen, den Verwaltungsakt aufzuheben. Hiermit wird - wie oben bereits ausgeführt - ein Verfahrensmangel, insbesondere ein Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung, nicht dargelegt. Soweit der Kläger rügt, bestimmte Akten hätten beigezogen werden müssen, bedarf es der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den nicht beigezogenen Akten ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 2000 - III B 44/00 - a.a.O. Rn. 4). Das leistet der Kläger nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger angesprochenen Aktenstücke entscheidungserheblich waren, da das Verwaltungsgericht die Klage bereits als unzulässig abgewiesen hat. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 2 in seinem Schreiben vom 20. Mai 2019 im Parallelverfahren 2 A 94/19 HAL angegeben, er habe die Dokumente über die Erstellung der digital geführten Liegenschaftskarte der Gemarkung (N.) als nicht mehr benötigte Arbeitsmaterialien vernichtet. Vor diesem Hintergrund war die vom Kläger für notwendig gehaltene Anforderung der Akten offenbar auch gar nicht (mehr) möglich. In der unterlassenen Anforderung der Arbeitsmaterialien liegt auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Eine Versagung rechtlichen Gehörs käme nur dann in Betracht, wenn dem Kläger das in § 100 VwGO geregelte Recht auf Einsichtnahme in die Akten verweigert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1973 - V C 48.71 - juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall. Die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auf die gerichtseigenen Akten sowie auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Dass dem Kläger die Einsichtnahme in diesen Aktenbestand verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Beiziehung weiterer Akten ergibt sich aus § 100 Abs. 1 VwGO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2004 - 6 B 71.03 - juris Rn. 10). Aus der Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs ergibt sich nichts anderes. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist ebenfalls nicht ersichtlich. b) Unter Gliederungspunkt „VI. 2.“ (S. 79 - 80, GA Bl. 131 - 132) macht der Kläger (erneut) geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2019 (GA Bl. 291 ff.), mit dem sein Ablehnungsgesuch vom 20. September 2019 (GA Bl. 264 ff.) durch die abgelehnten Richter selbst als unzulässig verworfen wurde, sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Ein Verfahrensmangel wegen der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs liegt - wie bereits ausgeführt - nur dann vor, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist. Zur Substantiierung eines Verfahrensfehlers im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs bedarf es der Darlegung, dass die Ablehnung im konkreten Fall willkürlich erfolgt ist. Hieran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat in dem Beschluss vom 23. September 2019 ausführlich begründet, weshalb das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit (offensichtlich) unzulässig war. Aus den Ausführungen des Klägers zur Sachverhaltserforschung geht nicht hervor, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts willkürlich gewesen sein könnte. Der Umstand, dass dem Kläger - wie er geltend macht - keine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter zugeleitet wurde (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO), verletzt weder das rechtliche Gehör noch begründet er die Besorgnis der Befangenheit. Die dienstliche Äußerung dient der weiteren Sachaufklärung; sie ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 10 ZB 17.87 - a.a.O. Rn. 11 m.w.N.). Das war hier der Fall. c) Unter Gliederungspunkt „VI. 3.“ (S. 80, GA Bl. 132) bemängelt der Kläger (erneut), das Verwaltungsgericht habe auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage nicht zeitnah hingewiesen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Wie bereits ausgeführt, ist die richterliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Ein unzulässiges Überraschungsurteil liegt hier nicht vor, weil der Beklagte zu 2 bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 (GA Bl. 105 ff.) auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen hatte. d) Unter Gliederungspunkt „VI. 4.“ (S. 80, GA Bl. 132) rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die Klage für unzulässig gehalten, ohne eine umfassende Erörterung und Beweisaufnahme zu gestatten, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es die zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vorgetragenen Rechtsauffassungen der Klägerseite tatsächlich voll umfänglich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, zu einem anderen, für die Klägerseite günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Damit ist eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das Gericht hat bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken, ohne dass darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt. Wenn aber ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2016 - 1 BvR 1225/15 - juris Rn. 10 f.). Gemessen daran ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von Parteivortrag des Klägers nicht dargelegt. Klägerischer Vortrag zu der maßgeblichen Frage, ob der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 2014 - 2 A 37/14 HAL - entgegensteht, und der vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist, wird vom Kläger nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. e) Unter Gliederungspunkt „VI. 5.“ (S. 81, GA Bl. 133) trägt der Kläger vor, aufgrund der vorab erfolgten Festlegungen und der Voreingenommenheit des Gerichts, alle Anträge als unzulässig abzulehnen, aber darüber keine Hinweise zu erteilen, sei er gehindert worden, entsprechende Dispositionen zu treffen. Auch diese Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei mit den Grundsätzen der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar und habe entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das Urteil, da er die wesentlichen Gesichtspunkte, die gegen die Richtigkeit des Urteils stünden, nicht habe vortragen können. Hiermit kann der Kläger nicht durchdringen. Eine Voreingenommenheit des Gerichts ist nicht ersichtlich. Er war auch nicht aufgrund fehlender Hinweise des Gerichts gehindert gewesen, zur Zulässigkeit der Klage vorzutragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. e) Unter Gliederungspunkt „VI. 6.“ (S. 81, GA Bl. 133) sieht der Kläger schließlich seinen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und die Gewähr des rechtlichen Gehörs verletzt, weil sein Rechtsschutzgesuch nicht hinsichtlich aller Ansprüche und Anträge unzulässig sein könne und das Gericht gemäß § 86 VwGO zur umfassenden Sachverhaltserforschung bezüglich der ihn schützenden Normen verpflichtet sei, weil hieraus hervorgehe, dass die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Anträge und auch das berechtigte Feststellungsinteresse in Bezug auf die Nichtigkeit des Verwaltungsakts Erneuerung der Liegenschaftskarte wegen der fortdauernden Beschwer nicht von der Hand zu weisen sei. Ein ohne Beteiligung seiner Person und der anderen Flurstückseigentümer ergangener Verwaltungsakt sei zumindest rechtswidrig, könne keine Rechtswirkungen entfalten und sei deshalb vom Gericht bereits im ersten Verfahren 2 A 37/14 HAL aufzuheben gewesen, so dass er in der Hauptsache obsiege und die Kosten des Verfahrens nicht zu tragen habe. Hiermit macht der Kläger zum wiederholten Male letztlich (nur) geltend, das Gericht habe falsch entschieden. Soweit der Kläger die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält, führt dies jedoch nicht auf eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 - 4 A 3213/20 - juris Rn. 15). 7. Muss der Antrag auf Zulassung der Berufung nach alledem erfolglos bleiben, so kann auf sich beruhen, ob das gleiche Ergebnis auch daraus folgt, dass die Antragsbegründung vom selbst nicht postulationsfähigen Kläger formuliert wurde (hieran besteht angesichts der an zahlreichen Stellen aufscheinenden mangelnden Vertrautheit mit rechtlichen Gegebenheiten kein Zweifel) und der im zweiten Rechtszug mandatierte anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers diesen Schriftsatz lediglich unterzeichnet hat, ohne seiner Verpflichtung nachzukommen, eine solche Ausarbeitung auf ihre rechtliche und tatsächliche Tauglichkeit hin zu überprüfen und im Rahmen der geschuldeten eigenen Durcharbeitung des Streitstoffs unbrauchbare Bestandteile aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Entwurf auszusondern (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2019 - 22 ZB 18.779 - juris Rn. 27). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).