Beschluss
2 L 94/21.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2022:1221.2L94.21.Z.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Senats zu seitlichen Dachüberständen (Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 - juris Rn. 13), wonach seitliche Dachüberstände bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt, ist auf die (mittlere) Höhe einer Außenwand nicht übertragbar.(Rn.14)
2. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde bei nur geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Rahmen des § 79 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ermessensfehlerfrei vom Erlass einer Beseitigungsanordnung absehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie dies auch - bei Meidung eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip - müsste.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Mai 2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Senats zu seitlichen Dachüberständen (Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 - juris Rn. 13), wonach seitliche Dachüberstände bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA (juris: BauO ST) nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt, ist auf die (mittlere) Höhe einer Außenwand nicht übertragbar.(Rn.14) 2. Zwar kann die Bauaufsichtsbehörde bei nur geringfügigen Verstößen gegen Rechtsvorschriften im Rahmen des § 79 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST) ermessensfehlerfrei vom Erlass einer Beseitigungsanordnung absehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie dies auch - bei Meidung eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip - müsste.(Rn.23) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Mai 2021 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Am 17. Oktober 2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück … (A-Straße). Nach den genehmigten Bauvorlagen sollte die Garage 6 m breit und auf einer Länge von 9 m grenzständig zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück (Flurstück …, F-Straße …) errichtet werden. Die Garage ist mit einem Dach versehen, das von der nördlichen, zur Gartenseite zeigenden Außenwand in Richtung Süden nahezu über die gesamte Länge der Garage leicht ansteigt, am höchsten Punkt nach Süden "abknickt" und mit einem Dachüberstand an der südlichen, zur Straße zeigenden Außenwand endet (vgl. die Schnittzeichnung B - B, Beiakte A, AZ 3083-2012, Bl. 19). In der Berechnung der Brutto-Geschossfläche und des Brutto-Rauminhalts (Beiakte A, AZ 3083-2012, Bl. 14) ist die anrechenbare Höhe der Garage mit 2,80 m angegeben. In der Schnittzeichnung ist die Firsthöhe mit 2,97 m und die Dachhöhe an der Nordseite mit 2,77 m angegeben. Am 13. Dezember 2012 erteilte der Beklagte den Klägern im vereinfachten Verfahren die entsprechende Baugenehmigung. Mit Schreiben vom 24. August 2016 teilte die Nachbarin der Kläger dem Beklagten mit, im Rahmen einer Vermessung ihres Grundstücks habe sich herausgestellt, dass die Garage der Kläger an der Grundstücksgrenze eine Länge von 9,13 m und eine mittlere Wandhöhe von 3,50 m aufweise, und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Die daraufhin am 10. Oktober 2016 vom Beklagten durchgeführte Messung (Beiakte A, AZ 2464-2016, Bl. 20 f.) ergab, dass die Garage eine grenzständige Länge von 9,13 m, eine straßenseitige Höhe (Oberkante sichtbares Gelände [Nachbargrundstück] bis Schnittpunkt Dachhaut) von 3,33 m, eine Firsthöhe von 3,60 m und gartenseitige Höhe (Oberkante altes Fundament bis Schnittpunkt Dach) von 3,25 m aufweist. Nach einer von den Klägern in Auftrag gegebenen Vermessung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. M. vom 19. April 2017 (Beiakte A, AZ 2464-2016, Bl. 57) besitzt die Garage, bezogen auf die Oberkante des Geländes des Grundstücks der Kläger, eine mittlere Wandhöhe von 3,06 m und eine Länge von 9,13 m entlang der Grundstücksgrenze zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück. Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 gab der Beklagte den Klägern unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 € auf, die Garage auf das in der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 genehmigte Maß innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung zurückzubauen. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA lägen vor. Die Garage sei formell illegal errichtet worden. Sie sei nicht von der am 13. Dezember 2012 erteilten Baugenehmigung gedeckt. Das Bauwerk falle nicht unter den Tatbestand des § 60 Abs. 1 Nr. 1b BauO LSA für ein verfahrensfreies Bauvorhaben, weil es ausweislich der Bauantragsunterlagen mit einer Grundfläche von 54 m2 das in dieser Vorschrift vorgesehene Maß überschreite. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung erstrecke sich nur auf den durch die Bauunterlagen beantragten Rahmen, der zum Prüfprogramm der Baubehörde und somit zugleich Genehmigungsinhalt werde. Die tatsächliche Bauausführung weiche von der Baugenehmigung ab. Das ergebe sich aus den zu den Akten gereichten Grundrisszeichnungen sowie der Berechnung der Brutto-Geschossfläche und des Brutto-Rauminhalts, die im Baugenehmigungsverfahren eingereicht worden seien und auf die sich somit die erteilte Baugenehmigung beziehe. Dort sei die Garage mit einer mittleren Wandhöhe von 2,80 m und einer Länge von 9 m ausgewiesen. Unstreitig sei, dass die Garage mit einer Länge von 9,13 m errichtet worden sei und insoweit die Vorgabe um 0,13 m überschreite. Soweit die Parteien hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wandhöhe zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, sei selbst unter Zugrundelegung des für die Kläger günstigsten Werts einer mittleren Wandhöhe von 3,06 m eine Überschreitung des genehmigten Maßes um 0,06 m ersichtlich. Im Übrigen hätten die Kläger im Baugenehmigungsantrag das Feld „Die Prüfeinschränkung nach § 62 Satz 2/§ 63 Satz 2 BauO LSA wird beantragt“ angekreuzt und damit lediglich die eingeschränkte Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt. Infolgedessen sei das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht Gegenstand des Bauantragsverfahrens gewesen, so dass auch die bewilligte Baugenehmigung keine Legalisierungswirkung für die Maße der geplanten Garage entfalte. Unabhängig davon handele es sich trotz der geringfügigen Abweichungen um ein „Aliud“, also um ein anderes Bauvorhaben, welches von der erteilten Baugenehmigung auch aus dem Grund nicht gedeckt wäre. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Bauausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweiche, dass er nicht das zugelassene, sondern ein anderes Bauvorhaben herstelle, sei, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt würden, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stelle. Dies sei hier der Fall, denn die Überschreitungen der im Bauantrag angegebenen Maße für die Garage hinsichtlich der Höhe um mindestens 0,06 m und der Länge um 0,13 m führten dazu, dass die Garage nicht mehr als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA grenzständig errichtet werden dürfe. Bei einer mittleren Höhe von 3,06 m und Länge von 9,13 m gelte vielmehr der in § 6 Abs. 5 BauO LSA geregelte Mindestabstand von 3 m. Die Garage sei auch materiell rechtswidrig und nicht genehmigungsfähig. Sie verstoße gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, da sie den Mindestabstand von 3 m gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA durch ihre grenzständige Errichtung unstreitig nicht wahre. Eine Privilegierung des Bauvorhabens nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA scheide aus, weil es die maximale mittlere Wandhöhe von 3 m um 0,06 m und die maximale Gesamtlänge von 9 m um 0,13 m überschreite. Der Beklagte habe auch das ihm in § 79 Satz 1 BauO LSA eingeräumte Ermessen erkannt und ohne erkennbare Ermessensfehler ausgeübt. Die angeordnete Maßnahme, die Garage auf das für privilegierte Grenzbauten zulässige Maß zurückzubauen, genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie sei zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands geeignet und auch erforderlich. Es seien keine anderen Maßnahmen ersichtlich, die weniger belastend wären, aber den gleichen Erfolg versprächen. Insbesondere komme die Zulassung von Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 66 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA nicht als milderes Mittel in Betracht, da eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung nicht vorliege. Die angefochtene Verfügung sei auch angemessen im engeren Sinne. Dem stehe auch nicht der Einwand der Kläger entgegen, es handele sich wegen der geringfügigen Überschreitungen um eine Bagatelle. Das Abstandsflächenrecht in § 6 BauO LSA sei mit den in Abs. 9 geregelten privilegierten Grenzbauten bereits Ausdruck dessen, was an Grenzbebauung für Nachbarn zumutbar und hinnehmbar sei. Auch der Einwand der Kläger, eine Beseitigungsverfügung setze zusätzlich voraus, dass der Verstoß eine spürbar nachhaltige Beeinträchtigung des betroffenen Nachbarn verlange, greife nicht durch. Zwar entspreche es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass dem Nachbarn kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zustehe, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur ganz geringfügigen Beeinträchtigungen zur Folge habe. Damit solle im Rahmen der Drittverpflichtungsklage dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Nachbar von der Behörde nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null bauaufsichtliches Einschreiten begehren könne, da die Vorschrift des § 79 Satz 1 BauO LSA grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehe und diese darüber entscheide, ob sie gegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtete Anlagen einschreite oder nicht. Eine solche Konstellation, in der ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend mache, liege hier nicht vor. II. A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Die Kläger wenden ein, im Rahmen der Privilegierung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA unterlasse das Verwaltungsgericht eine rechtliche und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 4. Mai 2021 erfolgten ergänzenden Tatsachenvortrag zur Festlegung der für die Berechnung der mittleren Wandhöhe maßgeblichen Bauteile/Messwerte. Sie hätten darauf hingewiesen, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höhe des Garagendaches an der Vorderseite um 12 cm ausschließlich den Bereich des Traufbleches betreffe, das bautechnisch bedingt zur Regenwasserableitung nur im vorderen Bereich des Garagendaches auf einer Länge von lediglich ca. 20 cm angebracht worden sei und zur sich anschließenden, gleichmäßig nach hinten abfallenden Dachfläche in Form eines Wulstes eine Überhöhung von ca. 7 cm aufweise. Am Ende der Traufblechkonstruktion weise das Garagendach demnach nur eine Gesamthöhe von 3,05 m auf, welche sich dann kontinuierlich nach hinten auf eine Höhe von 3,00 m verringere. Sie hätten dies unter Vorlage von Lichtbildern als Beweismittel und Stellung eines Beweisantrages zur gerichtlichen Inaugenscheinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen. Hätte das Verwaltungsgericht antragsgemäß Beweis erhoben, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass die Garage nur infolge der Traufblechkonstruktion in einem Längenbereich von 20 cm zur Vorderkante eine Wandhöhe von 3,12 m (= Bereich von 1,33 % der Dachfläche), nachfolgend aber lediglich eine Anfangshöhe von maximal 3,05 m (nach hinten auf 3,00 m abfallend) aufweise. Insoweit werde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung gerügt. Das Verwaltungsgericht verkenne ferner, dass die Traufblechkonstruktion - vergleichbar der seitlichen Dachüberstände - bei der Bemessung der mittleren Wandhöhe der Garage gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht zu berücksichtigen sei, da dieser nach Größe und Gestaltung keine selbständige und zugleich prägende abstandsflächenrelevante Bedeutung zukomme. Seitliche Dachüberstande seien nach der Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschritten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukomme. Gleiches müsse bei einer lediglich bautechnisch bedingten, keine Erhöhung der Ausnutzbarkeit für den Bauherrn mit sich bringenden punktuellen Dacherhöhung in Form eines Wulstes im Traufblechbereich gelten. Maßstabsbildend für die Berechnung der mittleren Wandhöhe der Garage und rechtliche Beurteilungsgrundlage für die Bewertung der Abstandsflächenüberschreitung und Rückbauverfügung könne daher entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ausschließlich die Anfangshöhe von 3,05 m und die Endhöhe von 3,00 m sein. Die mittlere Wandhöhe betrage demnach lediglich 3,025 ([3,05 m + 3,00 m] : 2), was die Privilegierung nicht zu Fall bringe. Lege man das Schreiben ihrer Nachbarin vom 24. August 2016, die vom Beklagten gefertigten Lichtbilder und den Lageplan des Vermessungsingenieurs M. vom 19. April 2017 zugrunde, lasse sich daraus nicht entnehmen, auf Grund welcher Bezugspunkte die Länge der Garage ermittelt worden sei, insbesondere ob der vordere Dachüberstand von ca. 20 cm, wie auf einem Lichtbild (Bl. 21 der Verwaltungsakte) ersichtlich, bei der Berechnung mit einbezogen worden sei. Sollte dies festgestellt werden, wäre diese Länge nach der oben zitieren Entscheidung des Senats in Abzug zu bringen, was eine dem Urteil zugrunde gelegte Längenüberschreitung von 9,13 m ausschließen würde. Es läge dann keine Abstandsflächenüberschreitung als Grundlage einer Rückbauverfügung vor. Mit diesen Einwänden vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sind u.a. Garagen mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig. Der Begriff der Wandhöhe entspricht dem in § 6 Abs. 4 BauO LSA; grundsätzlich gilt also gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA als Wandhöhe das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 Rn. 178). Unterer Bezugspunkt ist dabei die natürliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks und nicht diejenige des Nachbargrundstücks; dies gilt auch dann, wenn die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück höher liegt als das Nachbargrundstück (Dirnberger, a.a.O., § 6 Rn. 178, 122, m.w.N.). Die Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist (Beschluss des Senats vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 - juris Rn. 21; Dirnberger, a.a.O., § 6 Rn. 122 f., m.w.N.). Die Wandhöhe wird grundsätzlich begrenzt durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; maßgebend ist also der Schnittpunkt der Wandoberflächenlinie mit der oberen Deckschicht des Daches (Dirnberger, a.a.O., § 6 Rn. 128). Die Vorschriften in § 6 Abs. 4 und 9 BauO LSA enthalten - anders als noch § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO LSA in der Fassung vom 9. Februar 2001 (GVBL S. 50) - keine Bestimmungen über die Anrechnung von Giebelflächen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. den Gesetzentwurf der Landesregierung vom 29. Juni 2005, LT-Drs. 4/2252, S. 210) sollten mit Rücksicht auf die grundsätzliche Verkürzung der Abstandflächentiefe auf 0,4 H nunmehr Wand- und Giebelflächen in ihren tatsächlichen Abmessungen in die Abstandsflächenberechnung eingehen. Die in § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO LSA a. F. enthaltene Anrechnungsregel für Giebelflächen entfiel daher. So sollen die Durchdringungspunkte der Wand- und Giebelflächen mit dem Dach - um den Faktor 0,4 verkürzt - in der Grundrissprojektion ein verzerrtes Abbild der Giebelwand ergeben. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA bei Außenwänden mit Giebeln die gesamte Höhe des Giebels zu berücksichtigen ist. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der von den Klägern beauftragte öffentlich bestellte Vermessungsingenieur M. eine mittlere Wandhöhe von 3,06 m errechnet, die auch der Beklagte in der streitigen Rückbauverfügung zugrunde gelegt hat (vgl. S. 4 des Bescheides). Nach den vom Vermessungsingenieur getroffenen Feststellungen liegt die Geländehöhe auf Höhe des Dachfirstes (Dachkantenknick) der Garage auf dem Grundstück der Kläger bei 79,28 m und die Höhe des "Dachkantenknicks" bei 82,40 m; dies ergibt eine Giebelhöhe von 3,12 m. Die Geländehöhe an der nördlichen Außenwand der Garage liegt auf dem Grundstück der Kläger bei 79,21 m und die Dachhöhe bei 82,21 m; dies ergibt dort eine Wandhöhe von 3,00 m. Die mittlere Wandhöhe beträgt danach 3,06 m. Entgegen der Auffassung der Kläger ist von der vom Vermessungsingenieur gemessenen Wandhöhe von 3,12 m nicht die Stärke eines "Wulstes" an dem zum Nachbargrundstück zeigenden Rand des Daches von 7 cm in Abzug zu bringen. Den von den Klägern mit Schriftsatz vom 4. Mai 2021 vorgelegten Fotos (Bl. 117, 118 der VG-Akte) lässt sich schon nicht entnehmen, dass sich dieser "Wulst" auch an der Stelle des Dachfirstes (Dachkantenknick) befindet, an der der Vermessungsingenieur die von den Klägern beanstandete Höhe von 3,12 m gemessen hat. Wie die Sicht auf andere Gebäude in der Umgebung schließen lässt, zeigen die beiden Fotos die nordöstliche Ecke der Garage, an der der Vermessungsingenieur eine Höhe von 3,00 m gemessen hat. Wie weit sich diese Erhöhung des Daches im Bereich der Traufbleche entlang der östlichen Außenwand der Garage erstreckt, lässt sich den Fotos nicht entnehmen. Im Übrigen kann dieser "Wulst", unabhängig davon, wie weit er sich entlang der Grundstücksgrenze erstreckt, bei der Bestimmung der Wandhöhe nicht unberücksichtigt bleiben. Mit Rücksicht darauf, dass die Vorschriften über Abstandsflächen dem Schutz nachbarlicher Belange dienen, ist maßgeblich, welche Wirkungen die Außenwandfläche auf das Nachbargrundstück erzeugt. So wird etwa eine Erhöhung der Außenwand über den Dachrand hinaus (Attika) zur Höhe einer Außenwand hinzugerechnet (vgl. OVG SH, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 1 MB 5/10 - juris Rn. 15; Kraus, in: Simon/Kraus, BayBauO, 7. EL. Art. 6 Rn. 201). Dem entsprechend können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Senats zu seitlichen Dachüberständen (Beschluss vom 1. Juni 2017 - 2 M 49/17 - juris Rn. 13) berufen. Danach sind seitliche Dachüberstände bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage im Sinne des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt. Diese Rechtsprechung ist auf die (mittlere) Höhe einer Außenwand nicht übertragbar. Während ein seitlicher Dachüberstand nur am oberen Ende einer Außenwand über diese hinausragt, erstreckt sich die hier in Rede stehende Erhöhung der Außenwand - wenn auch in Richtung Norden abfallend - über einen längeren Abschnitt oder gar die gesamte Länge der Außenwand. Unabhängig von alldem wäre der vom Beklagten angeordnete Teilrückbau auch dann nicht unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft, wenn die mittlere Wandhöhe der Garage lediglich 3,025 m betragen würde (siehe dazu unten c). Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch Unterlassung einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung verletzt, weil es im angefochtenen Urteil ihrem Einwand bezüglich des „Dachwulstes“ nicht nachgegangen sei. Wird eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, macht der Rechtsmittelführer letztlich Verfahrensfehler geltend; eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (OVG LSA, Beschluss vom 2. August 2021 - 3 L 141/21 - juris Rn. 19; NdsOVG, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 1 LA 91/20 - juris Rn. 26, juris; SächsOVG, Beschluss vom 23. November 2016 - 3 A 630/16 - juris Rn. 15, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Bei der Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss u.a. dargelegt werden, dass bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, m.w.N.; Beschluss des Senats vom 8. Juni 2021 - 2 L 127/19 - juris Rn. 97). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen diesen Anforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 4 BN 27.07 - juris Rn. 8). Einen entsprechenden Beweisantrag haben die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger dort nicht gestellt. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihnen für notwendig gehaltene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Nach dem im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist unerheblich, ob die an der Grenze zum Nachbargrundstück stehende Garagenwand die höchst zulässige mittlere Wandhöhe um 6 cm oder 2,5 cm überschreitet. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (S. 8, 4. Absatz der Urteilsabschrift) stellen die geringfügigen Überschreitungen keine Bagatelle dar, weil das Abstandsflächenrecht in § 6 BauO LSA mit den in Absatz 9 privilegierten Grenzbauten bereits Ausdruck dessen sei, was an Grenzbebauung für Nachbarn zumutbar und hinnehmbar sei. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht bei jeglicher Überschreitung der in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebenen Maße die Rückbauverfügung als verhältnismäßig angesehen hat. Auch in Bezug auf die Länge der Garage haben die Kläger nach dem oben aufgezeigten Maßstab einen Aufklärungsmangel nicht dargetan. Auch insoweit haben sie in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, und dem Verwaltungsgericht musste sich auch insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich dem Lageplan des Vermessungsingenieurs M. vom 19. April 2017 entnehmen, dass er die Länge des Dachüberstandes an der Vorderseite (Südseite) der Garage bei der Berechnung der Länge der Garage unberücksichtigt gelassen hat. Verlängert man die darin fett eingezeichneten Vorder- und Rückseiten der Garage mit einem Lineal, gelangt man zu den Anfangs- und Endpunkten des rechts daneben eingezeichneten Längenmaßes, das mit 9,13 m angegeben ist. Die Dachkante ist mit einer Höhenangabe von 81,90 m neben der vorderen Außenwand eingezeichnet. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Länge der Grenzwand der Garage weniger als 9,13 m betragen könnte, insbesondere ergab die vom Beklagten am 10. Oktober 2016 durchgeführte Messung dieselbe Länge. Auch können die Kläger einen Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg darauf stützen, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen nicht auf ihren Einwand bezüglich des "Wulstes" am Dach eingegangen ist. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, geht das Bundesverfassungsgericht in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben. Ist das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingegangen, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16 - juris Rn. 3, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann dem Verwaltungsgericht eine Verletzung rechtlichen Gehörs schon deshalb nicht vorgehalten werden, weil es - wie oben bereits dargelegt - nach seinem im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsstandpunkt unerheblich ist, ob die an der Grenze zum Nachbargrundstück stehende Garagenwand die höchst zulässige mittlere Wandhöhe um 6 cm oder 2,5 cm überschreitet. b) Die Kläger rügen ferner eine fehlerhafte Ermessenausübung. Soweit das Verwaltungsgericht ausführe, dass die Anordnung, die Garage auf das für privilegierte Grenzbauten zulässige Maß, d.h. auf eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Länge von 9 m zurückzubauen, zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes geeignet und erforderlich gewesen, verkenne es, dass der Urteilstenor weit über diesen als verhältnismäßig, angemessen und mildestes Mittel angesehen Teilrückbau hinausgehe. Denn darin werde der Rückbau nicht lediglich auf die ohne Abstandsflächen gesetzlich zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m, sondern darüber hinausgehend auf das ursprünglich beantragte und genehmigte Maß von 2,80 m gefordert. Dies stelle aber nicht das mildeste Mittel dar, da bei der Verfügung eines Rückbaus auf 3 m Wandhöhe und 9 m Länge erheblich geringere bautechnische Eingriffe, ggf. verbunden mit der Auflage zur nachträglichen Stellung eines geänderten Bauantrags, erforderlich seien. Weder der Beklagte noch das Gericht hätten sich mit den differenzierten Folgewirkungen eines Rückbaus auf 3 m bzw. 2,80 m Wandhöhe bei der Beurteilung des Auswahl- und Entschließungsermessens auseinandersetzt. Dies offenbare sich an der Formulierung auf Seite 2 der Teilbeseitigungsverfügung, wonach entsprechend der Genehmigungsunterlagen - hier: Erdgeschossgrundriss und Schnitt B - B vom 23.09.2012, … die Garage mit einer Länge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigt sei. Allein auf die Überschreitung dieser Maße als Grenzwerte bezögen sich die Begründung der Rückbauverfügung und die entsprechende Abwägungsentscheidung sowohl des Beklagten als auch des Verwaltungsgerichts. Dies folge aus den oben dargelegten Entscheidungsgründen, welche sich schwerpunktmäßig mit der Überschreitung um 13 cm in der Länge und 6 cm in der Höhe befassten. Auch diese Einwände verfangen nicht. Wie die Kläger selbst vortragen, ist der Beklagte in der Begründung des angefochtenen Bescheids vom 9. Februar 2018 (Seite 2, 5. Absatz), die bei der Ermittlung des Regelungsgehalts insbesondere heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 3 B 87.10 - juris Rn. 3, m.w.N.), davon ausgegangen, dass entsprechend den Genehmigungsunterlagen die Garage mit einer Länge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe von 3 m genehmigt wurde. Der Tenor des Bescheides, in welchem den Klägern aufgegeben wurde, die Garage "auf das in der Baugenehmigung vom 13. Dezember 2012 genehmigte Maß" zurückzubauen, kann dann aber nicht so verstanden werden, dass die Kläger die Garage auf eine Höhe von 2,80 m zurückzubauen hätten. c) Die Kläger beanstanden, das Verwaltungsgericht stelle den von der Rechtsprechung des Senats abweichenden und fehlerhaften Rechtsgrundsatz auf, dass das Abstandsflächenrecht in § 6 BauO LSA mit den in Abs. 9 geregelten privilegierten Grenzbauten die Zumutbarkeit sowie Hinnehmbarkeit abschließend regele und daher eine Bagatellprüfung als Eingriffsgrenze für ein behördliches Einschreiten generell ausschließe. Es sei insoweit unerheblich, ob die Entscheidung im Rahmen einer Drittverpflichtungsklage zum bauaufsichtlichen Einschreiten oder bei einer freiwilligen Entscheidung der Behörde zum Eingreifen erfolge. Die Zielrichtung des Handelns bleibe dieselbe und könne daher zu keiner unterschiedlichen rechtlichen Würdigung der Eingriffsvoraussetzungen und Verhältnismäßigkeitserwägungen führen. So habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. 1 LB 19/10) in einem nahezu vergleichbar gelagerten Fall, bei welcher das zulässige Höhenmaß von 3 m einer in der Abstandsfläche gebauten Garage um ca. 25 cm überschritten worden sei, einen vom Nachbarn geltend gemachten Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten mit der Begründung zurückgewiesen, dass neben dem Verstoß gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften zusätzlich eine dadurch beim Nachbarn hervorgerufene spürbare Beeinträchtigung erforderlich sei. Dieses Gericht vertrete sogar weitergehend die Auffassung, dass eine gegen die Abstandsflächenvorschrift verstoßende Längen- oder Höhenüberschreitung um weniger als 14 cm auch als Bagatelle mit der Folge einzustufen sei, dass ein bauaufsichtliches Einschreiten von vornherein unverhältnismäßig und damit unrechtmäßig wäre. Dies deshalb, weil derartige geringfügige Abweichungen erfahrungsgemäß häufig beim Bau geschähen, etwa durch oberflächliches Ausmessen, unachtsames Schütten der Betonfundamente oder ungenaues Aufmauern. Sie seien daher, wie auch der Senat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung ausgeführt habe, zu vernachlässigen. Ihre Garage überschreite daher nicht die Bagatellgrenze, so dass der Teilrückbau wegen der Geringfügigkeit der Überschreitung und mangelnden Beeinträchtigungen für die Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks unverhältnismäßig sei. Auch damit vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Zwar hat nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6, m.w.N.; Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 14) der Nachbar keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften für ihn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat. Auch kann die Bauaufsichtsbehörde bei nur geringfügigen Verstößen im Rahmen des § 79 Satz 1 BauO LSA ermessensfehlerfrei vom Erlass einer Beseitigungsanordnung absehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie dies auch - bei Meidung eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip - müsste (Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 Rn. 72, m.w.N.). Das Übermaßverbot gebietet es nicht, (mildernd) zu berücksichtigen, dass eine rechtswidrige Anlage für die Genehmigungsfähigkeit normierte Maße nur geringfügig überschreitet, so dass allein aus diesem Grund von einer Beseitigungsverfügung nicht abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1973 - IV B 58.72 - juris Rn. 4; Decker, in: Busse/Kraus, BayBauO, 147. EL Art. 76 Rn. 244). Es liegt im Wesen derart durch Zahlen bezeichneter Grenzen, dass bestimmte Fälle nur ganz knapp erfasst (oder auch ganz knapp nicht erfasst) werden. Müsste dem - um des Übermaßverbotes willen - generell mit einer Auflockerung Rechnung getragen werden, würde verlorengehen, was eine solche Abgrenzung an Berechenbarkeit und damit Klarheit bietet. Auf diese Weise würde das Problem nur verschoben werden, weil bei einer Auflockerung zugunsten geringfügiger Abweichungen lediglich eine gewisse Verlagerung der Grenze erreicht wird und damit gerechnet werden muss, dass entsprechende Auflockerungen dann mit einem gewissen Recht auch von denen begehrt werden, die von den geringfügigen Abweichungen wiederum ihrerseits nur geringfügig abweichen (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1973, a.a.O.). Soweit das OVG Lüneburg (Urteil vom 28. Februar 1983 - 6 A 69/82 - BRS 40 Nr. 226; Urteil vom 17. November 1970 - I A 5/70 - BRS 23 Nr. 198) hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu beachten sind hier zudem nachbarliche Belange. Aufgrund des Umstandes, dass die Geländeoberfläche des Grundstücks der Kläger ca. 50 cm höher liegt als die des östlich angrenzenden Nachbargrundstücks, wirkt diese Wand aus der Perspektive des Nachbargrundstücks deutlich höher als 3,06 m bzw. 3,025 m (im Mittel), so dass es insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Beklagte auf die Einhaltung des gesetzlich vorgesehenen, dem Schutz des Nachbarn dienenden Maßes besteht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 - 2 L 83/18 - juris Rn. 41, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Sie begnügt sich mit dem Verweis auf die zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten Gründe. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).