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Beschluss

2 M 51/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0617.2M51.21.00
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Leitsätze
1. Für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.(Rn.12) 2. Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kann auch gegen eine Person geltend gemacht werden, der nur ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht, von dem eine Gefahr ausgeht. Einer Bekanntgabe des Leistungsbescheides an weitere oder andere Personen bedarf es nicht.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart.(Rn.12) 2. Der Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kann auch gegen eine Person geltend gemacht werden, der nur ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück zusteht, von dem eine Gefahr ausgeht. Einer Bekanntgabe des Leistungsbescheides an weitere oder andere Personen bedarf es nicht.(Rn.16) I. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Vollstreckung aus einem Leistungsbescheid. Die Antragstellerin ist mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) in Erbengemeinschaft Miteigentümerin zu ½ an einem ½-Miteigentumsanteil des Grundstücks Gemarkung (C.), Flur A, Flurstück 35 (P-Straße 10 in C-Stadt). Eigentümerin eines weiteren ½-Miteigentumsanteils ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Das Grundstück war ursprünglich zu jeweils ½ im Miteigentum von H. A. und G. A.. H. A. verstarb im Jahr 1979 und wurde von seiner Ehefrau G. A. und seinem Sohn W. A. beerbt. Die im Jahr 1980 verstorbene G. A. wurde von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beerbt. Die Antragstellerin ist Erbin nach dem verstorbenen W. A.. Im Jahr 2010 wurden ein auf dem Grundstück befindliches einsturzgefährdetes Gebäude sowie zwei Nebengebäude im Auftrag des Antragsgegners von der Firma S. im Wege der unmittelbaren Ausführung gemäß § 9 SOG LSA abgerissen. Hierfür wurden dem Antragsgegner Kosten in Höhe von 11.975,80 € in Rechnung gestellt. Zudem waren Kosten für die Anbringung eines Wetterschutzes am Giebel des Nachbargebäudes in Höhe von 1.552,80 € entstanden. Mit Leistungsbescheid vom 15. November 2011 zog der Antragsgegner die Antragstellerin „als Erbe nach G. und H. A.“ zum Ersatz von Kosten für die Durchführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme auf dem bezeichneten Grundstück in Höhe von 13.528,75 € heran. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Bescheid vom 15. November 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2016 auf, soweit Kosten von mehr als 11.975,80 € geltend gemacht wurden. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht. In der mündlichen Verhandlung hob der Antragsgegner den Bescheid vom 15. November 2011 auf, soweit hierin Kosten von mehr als 9.811,31 € geltend gemacht wurden. Mit Urteil vom 27. Juni 2016 - 4 A 71/16 MD - stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, sowie die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab. Der hiergegen von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Senats vom 15. Januar 2018 - 2 L 81/16 - abgelehnt. Mit Antrag vom 5. Oktober 2020 beantragte der Antragsgegner bei dem Amtsgericht Haldensleben die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2020 teilte das Amtsgericht Haldensleben mit, der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stehe entgegen, dass die Antragstellerin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks sei, sondern nur an einem ½-Miteigentumsanteil zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) in Erbengemeinschaft als Eigentümerin eingetragen sei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 änderte der Antragsgegner den Antrag und bat um Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem ½-Miteigentumsanteil der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 teilte das Amtsgericht Haldensleben mit, die Antragstellerin sei zusammen mit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesvermögensverwaltung) in Erbengemeinschaft zu ½-Miteigentumsanteil Eigentümerin des Grundstücks. Es könne nicht allein gegen einen Miterben dieser Erbengemeinschaft vollstreckt werden. Dies könne nur gegen die Erbengemeinschaft selbst erfolgen. Mit Beschluss vom 10. November 2020 wies das Amtsgericht Haldensleben den Antrag des Antragsgegners auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zurück. Mit Schreiben vom 16. November 2020 kündigte der Antragsgegner neue Vollstreckungsmaßnahmen an. Die Vollstreckung sollte wegen der Kostenerstattungsforderung von 9.811,31 € zuzüglich Mahngebühren von 50 € sowie Säumniszuschlägen von 392 €, insgesamt 10.253,31 €, erfolgen. Daraufhin machte die Antragstellerin mit Schreiben vom 24. November 2020 geltend, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung gegen sie lägen nicht vor. Gemäß § 18 VwVG LSA i.V.m. § 747 ZPO bedürfe es eines gegen alle Miterben gerichteten Titels. Ein solcher liege nicht vor. Hierauf teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 mit, es bestehe kein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Bescheid vom 15. November 2011 richte sich zu Recht nur gegen die Antragstellerin als Miteigentümerin. Die Zwangsvollstreckung könne als Forderungspfändung bezüglich des Erlöses bei einer Erbauseinandersetzung gemäß § 859 ZPO fortgeführt werden. Am 10. Dezember 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht im Verfahren 4 A 407/20 MD Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin hat beantragt, gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 1 ZPO die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2016 - 4 A 71/16 MD - auszusetzen. Mit Beschluss vom 6. April 2021 - 4 B 408/20 MD - hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Kammer lege das Begehren der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebe, mit der dem Antragsgegner aufgegeben werden solle, vorläufig die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2016 - 4 A 71/16 MD - einzustellen. Der gegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2016 gerichtete Antrag der Antragstellerin sei nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 769 ZPO über § 167 Abs. 1 VwGO, auf die sich die Antragstellerin offenbar stützen wolle, komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei jedoch unbegründet. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht feststellbar, dass sie einen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung habe. Die sich aus der Zustandsverantwortlichkeit ergebende Verpflichtung zum Abbruch eines einsturzgefährdeten Gebäudes stelle keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB dar. Für die von der Antragstellerin ins Feld geführte Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB sei daher kein Raum. Auf § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB könne sich die Antragstellerin auch deshalb nicht berufen, weil der Antragsgegner derzeit gar nicht auf das Eigenvermögen der Antragstellerin zugreifen, sondern lediglich den Anteil der Antragstellerin an dem Nachlass pfänden wolle. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung des § 747 ZPO im vorliegenden Fall Anwendung finde, könne sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen. Denn der Antragsgegner beabsichtige gar nicht, in den ungeteilten Nachlass der Erbengemeinschaft zu vollstrecken. Er wolle vielmehr die Zwangsvollstreckung im Wege der Forderungspfändung in den Miterbenanteil fortsetzen. Hierzu sei er auch berechtigt. Dies folge aus § 859 Abs. 2 ZPO, der gemäß § 57 Abs. 7 VwVG LSA Anwendung finde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Der Antrag der Antragstellerin ist nach § 88 VwGO als Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Leistungsbescheid vom 15. November 2011 in der Fassung vom 27. Juni 2016 gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. In dieser Fassung ist er statthaft. Für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid vorläufig einzustellen, ist § 123 Abs. 1 VwGO die statthafte Antragsart. Die VwGO sieht zwar in § 167 Abs. 1 VwGO für die Vollstreckung die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung vor. Dies gilt jedoch nur für die in § 168 VwGO genannten Vollstreckungstitel. Dazu zählen Verwaltungsakte wie der gegenüber der Antragstellerin ergangene bestandskräftige Leistungsbescheid vom 15. November 2011 in der Fassung vom 27. Juni 2016 aber nicht. Wendet sich der Adressat eines Leistungsbescheides gegen dessen Vollstreckung schlechthin, ist statthafter Rechtsbehelf in der Hauptsache die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO (vgl. Beschluss des Senats vom 3. April 2007 - 2 M 53/07 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 16. November 2011 - 3 S 1317/11 - juris Rn. 3). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antrag bei verständiger Würdigung nicht auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2016 - 4 A 71/16 MD - gerichtet. Denn das Urteil enthält - abgesehen von der Kostenentscheidung - keinen vollstreckbaren Tenor. Vollstreckungsgrundlage bleibt vielmehr auch bei Verwaltungsakten, die gerichtlich angefochten, aber nicht aufgehoben worden sind, die also Gegenstand eines die Anfechtungsklage abweisenden Urteils sind, weiterhin der Verwaltungsakt (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, Vor § 167 VwGO Rn. 18). Hiernach ist der Leistungsbescheid vom 15. November 2011 in der Fassung vom 27. Juni 2016 Grundlage der Vollstreckung. Der Antrag ist daher bei verständiger Würdigung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Leistungsbescheid gerichtet. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung glaubhaft gemacht hat. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Im Einzelnen: a) Die Antragstellerin macht geltend, der Leistungsbescheid sei unwirksam, da er nicht gegenüber den Erben nach der verstorbenen G. A. bekanntgegeben worden sei. Der Antragsgegner sei als Nachlassgläubiger gemäß § 1981 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, beim zuständigen Nachlassgericht die Anordnung einer Nachlassverwaltung sowohl für den Nachlass nach dem verstorbenen W. A. als auch nach der verstorbenen G. A. zu beantragen. Der Leistungsbescheid sei dem vom zuständigen Nachlassgericht zu beauftragenden Nachlassverwalter als dem im Erstattungsverfahren Beteiligten bekanntzugeben gewesen, da dieser kraft Gesetzes mit der Nachlassverwaltung bis zur Beendigung der Nachlassverwaltung gemäß § 1986 BGB beauftragt sei. Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung seien die Erben gemäß § 1984 Abs. 1 BGB über das Erbe nicht verfügungsbefugt. Die Nachlasspflegschaft ende frühestens mit der Feststellung des Fiskus als Erben nach der verstorbenen G. A.. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Sie geht zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem mit dem Leistungsbescheid vom 15. November 2011 geltend gemachten Anspruch um eine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 1 BGB handelt. Der vom Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der durch die unmittelbare Ausführung entstandenen Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist keine Nachlassverbindlichkeit. Gemäß § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Hierzu gehört der Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA nicht. Es handelt sich nicht um eine „den Erben als solchen“ treffende Verbindlichkeit. Schuldner des Anspruchs aus § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA sind die nach § 7 SOG LSA oder § 8 SOG LSA Verantwortlichen. Hierzu gehören gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA auch die Eigentümer der Sache, von der eine Gefahr ausgeht, hier also die Eigentümer des Grundstücks. Der Begriff „Eigentümer“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA erfasst dabei auch Miteigentümer sowie Personen, denen - wie der Antragstellerin - nur ein gesamthänderisch gebundener Anteil an einem Miteigentumsanteil zusteht. Ob es noch weitere (Mit-)Eigentümer gibt, ist sowohl für den Grund als auch die Höhe der Verpflichtung der Antragstellerin unbeachtlich, denn gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA haften mehrere Verantwortliche als Gesamtschuldner. Das bedeutet gemäß § 421 Satz 1 BGB, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern kann. Der Antragsgegner war hiernach berechtigt, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA zu erstattenden Kosten in voller Höhe gegen die Antragstellerin - als einer von mehreren Gesamtschuldnern - geltend zu machen. Da die Antragstellerin hiernach - als Miteigentümerin, nicht als Erbin - selbst in voller Höhe zur Erstattung der Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA verpflichtet war, konnte der Antragsgegner den Leistungsbescheid an sie adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe des Leistungsbescheides an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass zur Anordnung der Nachlassverwaltung, zur Bestellung eines Nachlasspflegers sowie zur Bekanntgabe des Leistungsbescheides an den Nachlasspfleger. b) Die Antragstellerin trägt weiter vor, die sich aus der Zustandsverantwortlichkeit ergebene Verpflichtung zum Abbruch des einsturzgefährdeten Gebäudes sei eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Eine solche Verbindlichkeit müsse nicht schon zum Zeitpunkt des Todes der Erblasser bestehen. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 - (BGHZ 32, 60) entschieden, dass auch die vom vorläufigen Erben begründeten Verbindlichkeiten mit Recht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB („den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“) anerkannt würden, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen worden seien. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handele es sich dementsprechend jeweils um eine bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses nach G. A. und eine gesondert bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses nach H. A. und in der Folge nach W. A.. Der Nachlass nach G. A. sei nicht mit dem Nachlass nach H. A. und W. A. verbunden. Diese Vermögensmassen bestünden unabhängig und getrennt nebeneinander. Erst mit Beendigung der Nachlasspflegschaft gehe die Verfügungsmacht über den Nachlass auf die Erben über und die Erben seien für die Verwaltung gemeinschaftlich verantwortlich. Bis zur Beendigung der Nachlasspflegschaft sei der Nachlasspfleger als alleiniger Beteiligter im Erstattungsverfahren passiv legitimiert und nicht die unbekannten Erben des jeweiligen Grundstückseigentümers. Infolge des vom Antragsgegner zu vertretenden Versäumnisses, beim zuständigen Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, sei die Bekanntgabe des Leistungsbescheides an einen Nachlasspfleger nicht erfolgt und ein wirksamer Leistungsbescheid nicht verfahrensgegenständlich. Die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Vollziehung eines nicht wirksamen Leistungsbescheides sei rechtswidrig und beeinträchtige die Erben in ihren Rechten. Auch dies greift nicht durch. Der Erstattungsanspruch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist, wie oben bereits ausgeführt, keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne von § 1967 BGB. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 - ergibt sich nichts anderes. Die Einzelheiten der Erbfolge nach H. A., G. A. und W. A. sind für das vorliegenden Verfahren ohne Belang. Der Antragsgegner konnte den Leistungsbescheid an die Antragstellerin adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. c) Die Antragstellerin wendet weiter ein, im vorliegenden Verwaltungsverfahren seien die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und sie selbst Beteiligte. Die Beteiligten seien Miteigentümer des betroffenen Grundstücks. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Leistungsbescheid den am Verwaltungsverfahren beteiligten Miteigentümern des Grundstückes bekanntzugeben. Dieser habe den streitgegenständlichen Leistungsbescheid jedoch lediglich ihr bekanntgegeben. Eine Bekanntgabe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) sei nicht erfolgt. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, den Leistungsbescheid an die in dem Verwaltungsverfahren beteiligten Erben wirksam bekanntzugeben. Jedem Beteiligten sei eine Ausfertigung des Leistungsbescheides zuzustellen. Der Leistungsbescheid sei damit der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wirksam bekanntzugeben. Durch die fehlende Bekanntgabe sei das Entstehen einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 9 Abs. 2 SOG LSA ausgeschlossen, da das Entstehen der gesamtschuldnerischen Haftung eine wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheids an jeden Beteiligten voraussetze. Sie sei nicht Zustellungsbevollmächtigte gewesen. Für eine wirksame Zustellung des Leistungsbescheides an die zum Zeitpunkt der beabsichtigten Zustellung nicht bekannten Erben sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, eine Pflegschaft nach § 1913 BGB bzw. eine Nachlasspflegschaft beim zuständigen Vormundschaftsgericht zu beantragen. Die Leistungsbescheide seien dann dem bestellten Abwesenheitspfleger bzw. Nachlasspfleger förmlich zuzustellen gewesen. Auch diese Einwände greifen nicht durch. Wie oben bereits ausgeführt, durfte der Antragsgegner den Leistungsbescheid an die Antragstellerin adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. Es trifft auch nicht zu, dass die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weitere Beteiligte des Verwaltungsverfahrens gewesen seien. Beteiligte des auf Erlass des Leistungsbescheides vom 15. November 2011 gerichteten Verwaltungsverfahrens i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 9 VwVfG war allein die Antragstellerin. Das gilt auch für das nachfolgende, hier streitige Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §§ 2 ff. VwVG LSA. Die gesamtschuldnerische Haftung der übrigen Miteigentümer des Grundstücks, also der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, wird hierdurch nicht berührt. Diese entsteht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA kraft Gesetzes. Der Erlass eines Leistungsbescheides gegen die weiteren Miteigentümer ist nicht erforderlich. Zudem besitzt der durch die Polizei- und Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Störer dort, wo das Polizei- und Ordnungsrecht Vorschriften über den Ausgleich unter mehreren Störern enthält, wie zum Beispiel in § 9 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Ausgleichsanspruch gegenüber einem nicht in Anspruch genommenen Störer analog § 426 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - III ZR 441/13 juris Rn. 14 f.). d) Die Antragstellerin wendet schließlich den Eintritt der Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsforderung ein. Da die Forderung nicht gegenüber einem von dem Nachlassgericht zu bestellenden Nachlasspfleger geltend gemacht worden sei, sei eine Hemmung der Verjährung nicht eingetreten. Auch dies führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Der Erstattungsanspruch des Antragsgegners gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA ist nicht verjährt. Soweit im einschlägigen Fachrecht keine speziellen Regelungen bestehen, sind die Regelungen des BGB über die Verjährung nach §§ 194 ff. BGB entsprechend heranzuziehen (vgl. Rademacher, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, Vor § 53 VwVfG Rn. 5). Hiernach greift im vorliegenden Fall die Regelverjährung nach § 195 BGB von 3 Jahren. Für den Fristbeginn gilt grundsätzlich § 199 Abs. 1 BGB entsprechend. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Moment der Durchsetzbarkeit des Anspruchs (Rademacher, in: Schoch/Schneider, a.a.O., Vor § 53 VwVfG Rn. 7). Mit dem Erlass des Leistungsbescheides vom 15. November 2011 wurde die Verjährung des Anspruchs gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Der Antragsgegner konnte den Leistungsbescheid an die Antragstellerin adressieren und bekanntgeben. Einer Bekanntgabe an weitere oder andere Personen bedurfte es nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft des Leistungsbescheides mit dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2018 - 2 L 81/16 - beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 30 Jahre. Diese Frist ist ersichtlich noch nicht abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bemisst der Senat nach den Empfehlungen in Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach entspricht der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes oder der geschätzten Kosten der Ersatzvornahme; im Übrigen beträgt er ¼ des Streitwertes der Hauptsache. Hiernach ergibt sich ein Streitwert von 2.452,83 €, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).