Beschluss
2 M 48/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0606.2M48.25.00
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Leitsätze
1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten,
wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt.(Rn.16)
2. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.(Rn.18)
3. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats
vom. 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 132 f.).(Rn.21)
4. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss
des Senats vom 26. Juli 2021 - 2 M 52/21 - juris Rn. 50, m.w.N.).(Rn.28)
5. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhäusern mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen
Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkataloges (2013) in den Blick zu nehmen.(Rn.32)
6. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen,
führt dies zur Erhöhung des Streitwertes.(Rn.34)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 11.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten, gibt es darüber hinaus in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche; etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt.(Rn.16) 2. Dieser Maßstab gilt auch für Grundstücke, die an der Grenze zum Außenbereich liegen.(Rn.18) 3. In Sachsen-Anhalt ist - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom. 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 132 f.).(Rn.21) 4. Nach sachsen-anhaltischem Landesrecht darf eine Baugenehmigung auch dann erteilt werden, wenn eine für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Genehmigung noch nicht vorliegt (Beschluss des Senats vom 26. Juli 2021 - 2 M 52/21 - juris Rn. 50, m.w.N.).(Rn.28) 5. Wendet sich ein Nachbar gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhäusern mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkataloges (2013) in den Blick zu nehmen.(Rn.32) 6. Beantragt ein Nachbar neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hilfsweise, der Bauaufsichtsbehörde aufzugeben, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen, führt dies zur Erhöhung des Streitwertes.(Rn.34) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 17. April 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 11.250,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …, das in seinem nordöstlichen Teil mit einem Wohnhaus und in seinem südlichen Teil teilweise grenzständig und teilweise über die südliche Grenze hinaus mit Nebengebäuden bebaut ist. Der Beigeladene ist Eigentümer des südlich und westlich angrenzenden Flurstücks …. Am 20. Oktober 2023 erteilte ihm der Antragsgegner eine Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Büroeinheit und Doppelgarage auf diesem Grundstück. Das Wohn- und Bürogebäude hat ein Flachdach und erhält im Obergeschoss an der West- und Nordseite eine begrünte Dachterrasse. Zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin hält es einen Abstand von 5 m ein, die Garage soll mit einer Breite von ca. 6,80 m an diese Grundstücksgrenze gebaut werden. Die Baugenehmigung enthielt den Hinweis (III. 2), dass entlang der südlichen Grundstücksgrenze das Gewässer II. Ordnung „Graben G.“ verlaufe und vorsorglich darauf hingewiesen werde, dass die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen an, im, über oder unter einem Gewässer (z.B. Grundstückseinfriedungen) der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 49 Abs. 1 WG LSA bedürften. Den von der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2025 zurück, und am 17. Februar 2025 hat die Antragstellerin hiergegen Klage erhoben. Bereits am 14. Januar 2025 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, hilfsweise zu 1., dem Antragsgegner aufzugeben, die vom Beigeladenen begonnenen Arbeiten zur Errichtung des Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Büroeinheit mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache stillzulegen, als sie die Fortführung von Innenausbauarbeiten, also Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten, Trockenbauarbeiten, Heizungsarbeiten betreffen, sodass damit sichergestellt wird, dass keine weiteren vollendeten Tatsachen geschaffen werden, wiederum hilfsweise zu 2., dem Antragsgegner aufzugeben, gegenüber dem Beigeladenen mittels sofort vollziehbarer Verfügung anzuordnen, dass der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe verpflichtet wird, die drei Fenster im 1. OG, die nach Norden in Richtung des Grundstückes der Antragstellerin ausgerichtet sind, blickdicht zu verschließen, indem diese zugemauert werden, hilfsweise indem die Klarscheiben durch blickdichtes Milchglas ersetzt werden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei zwar zulässig, insbesondere fehle der Antragstellerin insoweit ungeachtet der weitgehenden Fertigstellung des Gebäudes nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da sie sich nicht nur durch den Baukörper, sondern auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage wegen der Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück in ihren Rechten verletzt sehe. Nach summarischer Überprüfung verletze die Baugenehmigung jedoch keine schutzwürdigen Nachbarrechte der Antragstellerin. Für die Frage der Einhaltung des geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots könne dahinstehen, ob das Baugrundstück als „Baulücke“ an der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung teilnehme oder ob die nach Aktenlage vormals unbebaute Fläche nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Das Gebot der bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahme sei unabhängig davon einzuhalten, ob das Baugrundstück dem unbebauten Innenbereich, wie von dem Antragsgegner angenommen, oder aber, wie von Antragstellerseite vorgetragen, dem Außenbereich zuzuordnen sei. Beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, verletze das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich nicht das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung des Wohnhauses des Beigeladenen auf das Grundstück der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Auf den Erhalt der bisher gegebenen ungestörten Aussicht auf die freie Landschaft habe die Antragstellerin keinen Anspruch. Durch das Vorhaben der Beigeladenen werde auch die Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Grundstücks nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Ohne Erfolg rüge die Antragstellerin, dass durch das Vorhaben unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten vom Wohnhaus des Beigeladenen auf ihr Grundstück geschaffen würden. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittle das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, in der Regel nicht. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden könne. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen - soweit ersichtlich - mit den bauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften in Einklang stehe. Mehr als ihm die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen zum Schutz des Wohnfriedens gewähren, könne ein Nachbar auch unter Berufung auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich nicht verlangen. Die Verhältnisse seien auch nicht derart beengt, dass der Antragstellerin praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibe. Zwar könne aus den nördlichen Fenstern des Wohnhauses des Beigeladenen nunmehr Einsicht auf den Innenhof, auf das Wohnhaus der Antragstellerin und auch in die dortigen Fenster genommen werden. Die Einsichtnahmemöglichkeiten in die Innenräume des Wohngebäudes seien aber nicht besonders intensiv, da die Fenster der beiden Wohnhäuser etwa 20 Meter voneinander entfernt seien. Dass aus einer solchen Entfernung in Fenster geblickt werden könne, halte sich innerorts jedenfalls im Rahmen des Zumutbaren. Auch werde durch die auf der Westseite des Wohnhauses des Beigeladenen im ersten Obergeschoss geplante Terrasse keine besondere „Aussichtsplattform“ geschaffen. Tatsächlich sei eine Sicht nach Norden von dieser Terrasse nach den Antragsunterlagen gar nicht möglich, da an dieser Stelle eine Mauer errichtet werden solle. Aber auch ohne eine solche Mauer, könnte zwar das Grundstück der Antragstellerin von dort aus intensiver eingesehen werden als vom Bereich des Erdgeschosses aus. Die Terrasse sei aber nicht nach Norden zum Grundstück der Antragstellerin, sondern nach Westen in den Gartenbereich ausgerichtet und noch 5 m von der Grundstücksgrenze entfernet. Hinzu komme, dass sich jenseits der Grundstücksgrenze im südlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin grenzständige Nebengebäude und eine Mauer befänden - insoweit sei das Grundstück der Antragstellerin bereits eingefriedet. Ihr Wohnhaus verfüge zudem ebenfalls über einen Anbau im Erdgeschoss nach Westen, auf dem sich im ersten Obergeschoss eine Terrasse befinde, die nach Süden - anders als das Gebäude des Beigeladenen - nicht über eine Mauer in Geschosshöhe verfüge, sondern nur über ein Geländer mit Sichtschutz. Das Wohnhaus der Antragstellerin habe damit selbst einen erhöhten Aufenthaltsbereich im Freien, der aus der Distanz Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Beigeladenen biete. Beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, verletze das streitgegenständliche Vorhaben voraussichtlich weder einen Gebietserhaltungsanspruch noch das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ verankerte Rücksichtnahmegebot. Da das in dieser Norm verankerte Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Auswirkungen des Bauvorhabens keinen intensiveren Schutz biete, könne auf die Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB verwiesen werden. Die Antragstellerin könne sich schließlich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Verletzung von § 50 Abs. 2 WG LSA berufen, wonach es im Gewässerrandstreifen u.a. verboten sei, nicht standortgebundene bauliche Anlagen zu errichten. Denn auch diese Vorschrift diene allein dem öffentlichen Interesse an der Gewässerbewirtschaftung. Auch die Hilfsanträge hätten keinen Erfolg. Da die Baugenehmigung die Antragstellerin aus den genannten Gründen voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletze, bestünden keine rechtlichen Bedenken gegen die Fortführung der Innenausbauarbeiten. Für eine Anordnung, die drei nach Norden gerichteten Fenster im ersten Obergeschoss blickdicht zu verschließen, sei, unabhängig davon, dass die Antragstellerin noch keinen entsprechenden Antrag beim Antragsgegner gestellt habe, eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin rügt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden durch das Wohnhaus des Beigeladenen unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück geschaffen. Die im ersten Obergeschoss befindlichen drei Fenster stellten zusammen mit dem Balkon in diesem Geschoss (in westlicher Richtung) faktisch eine Aussichtsplattform auf ihr Grundstück dar. Die Fenster beträfen Aufenthaltsräume, sodass jeder Nutzer des jeweiligen Aufenthaltsraumes sie nahezu dauerhaft auf ihrem Grundstück beobachten könne. Dies stelle einen drastischen Einblick in ihre Privatsphäre dar, da durch die streitgegenständliche Bebauung (rechtswidrig im Außenbereich, also dort, wo sie eigentlich keine Nachbarbebauung habe erwarten müssen) erstmals unmittelbare Einsichtsmöglichkeiten in Schlaf- und Wohnräume, also in Räume der Privatsphäre, geschaffen worden seien. Durch den Balkon würden die Einsichtsmöglichkeiten und deren Intensität noch verdoppelt. Nicht stichhaltig sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts, jedenfalls innerorts halte es sich im Rahmen des Zumutbaren, wenn aus etwa 20 Metern in Fenster geblickt werden könne. Denn das Grundstück des Beigeladenen liege gerade nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Objektiv gesehen sei die Baugenehmigung rechtswidrig und hätte für ein Bauvorhaben im Außenbereich nicht erteilt werden dürfen. Der Umstand, dass dennoch entgegen der geltenden Rechtslage eine (rechtswidrige) Baugenehmigung erteilt worden sei, könne dem Beigeladenen nicht dergestalt zum Vorteil gereichen, dass er noch in gewisser Weise Schutz erfahre und Rechtsprechung, die allein Innenbereichsvorhaben betreffe, analog angewendet werde. Mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn - wie hier -die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas Anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall sein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer "Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 27, m.w.N.). Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass hier eine Ausnahmesituation, in der das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, in Anbetracht des Abstandes der Wohngebäude zueinander von ca. 20 m nicht vorliegt. Unabhängig davon ist es dem Nachbarn grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege eigener „architektonischer Selbsthilfe“ durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 2 L 54/24.Z - juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 - juris Rn. 70, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 15 CS 20.45 - juris Rn. 20, m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 3. Juni 2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 44; OVG SH, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 MR 2/20 - juris Rn. 19). Ein anderer Maßstab ist hier nicht deshalb anzuwenden, weil der Standort des Bauvorhabens möglicherweise im Außenbereich liegt, mit der Folge, dass das Vorhaben des Beigeladenen objektiv rechtswidrig wäre (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2023 - 10 B 478/23 - juris Rn. 20). Ist der Nachbar, der sich gegen ein Vorhaben zur Wehr setzt, nicht in der Lage, eine der Rücksichtnahme bedürftige Position aufzuzeigen, so kann er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er die zur objektivrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens führende Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses, aus der allein ihm kein Abwehrrecht erwächst, ins Feld führt und mit sonstigen für ihn nachteiligen Folgen des Vorhabens zu einer subjektiven Rechtsverletzung gleichsam aufwertet. Der Eigentümer eines an der Grenze zum Außenbereich gelegenen Grundstücks muss mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen. Der Außenbereich ist ausweislich des § 35 BauGB einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen. Im Übrigen besteht keine Gewähr dafür, dass die Außenbereichsqualität auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt. Gerade dort, wo sich Innen- und Außenbereich berühren, lassen sich Verschiebungen nicht von vornherein ausschließen. Beleg hierfür ist § 34 Abs. 4 BauGB, der zum Erlass von Abgrenzungs-, Entwicklungs- und Abrundungssatzungen ermächtigt. Hinzu kommt, dass die Gemeinde es jederzeit in der Hand hat, die planerischen Voraussetzungen für die Festsetzung neuer oder die Erweiterung vorhandener Baugebiete in den Außenbereich hinein zu schaffen. Aus einer Baugenehmigung, die zur Ausnutzung eines bloß augenblicklichen Lagevorteils am Rande des Außenbereichs Gelegenheit bietet, lässt sich kein Schutz vor einer Verschlechterung der freien Aussicht oder vor Einsichtsmöglichkeiten von später genehmigten Gebäuden herleiten. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht und das Fehlen von Anlagen, von denen aus das Grundstück eingesehen werden kann, stellen eine durch die Baugenehmigung vermittelte Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - juris Rn. 19, 24, m.w.N.). 2. Die Antragstellerin beanstandet, § 50 Abs. 2 WG LSA, der hier verletzt sei, habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drittschützenden Charakter. Dies ergebe sich aus Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts sowie der Verwaltungsgerichte Magdeburg und Dessau-Roßlau. Darin sei klargestellt worden, dass der Schutz des Gewässerrandstreifens dazu diene, schädliche Eingriffe in das Gewässer und seine unmittelbare Umgebung zu verhindern, und dass das Errichten nicht standortgebundener Anlagen im Gewässerrandstreifen unzulässig sei, um auch die Interessen der Nachbarn zu schützen. Eine wasserrechtliche Genehmigung des Beigeladenen sei der Verwaltungsakte gerade nicht zu entnehmen, sodass davon auszugehen sei, dass die Errichtung des Baukörpers und die damit verbundene großflächige Versiegelung nahe am Gewässer rechtswidrig seien. Entgegen der Ausführungen des Antragsgegners sei hier, gerade im Hinblick darauf, dass das Bauvorhaben im Außenbereich ausgeführt werde, eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Diese wasserrechtliche Genehmigungspflicht sei ausdrücklich unter „III. Hinweise“ in der Baugenehmigung normiert. Der Gewässerrandstreifen des Gewässers II. Ordnung „Graben G.“, der nach § 50 Abs. 1 WG LSA eine Breite von 5 m habe, werde durch das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt. Auch dienten Gewässerrandstreifen der Sicherung des Wasserabflusses, der bei einer großflächigen Versiegelung von wasseraufnehmendem Grünland erheblich beeinträchtigt werde. Hochwasser durch nicht oder schlecht abfließendes bzw. schlecht abgeleitetes Wasser im Gewässergraben würde zuerst auch ihr in Fließrichtung unmittelbar angrenzendes Grundstück betreffen bzw. beeinträchtigen. Aufgrund der Verletzung des Gewässerrandstreifens müsse sie befürchten, dass der Ablauf von Hochwasser beeinträchtigt und dadurch in der Folge die Substanz ihres Gebäudes in Mitleidenschaft gezogen werde. Damit vermag die Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis deshalb nicht durchzudringen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich das Gebäude des Beigeladenen innerhalb eines Gewässerrandstreifens befindet. Nach § 38 Abs. 3 WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte (1.) Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, (2.) im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen und (3.) innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen. Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. Nach § 50 Abs. 1 WG LSA betragen die Gewässerrandstreifen im Außenbereich nach § 35 BauGB entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG zehn Meter bei Gewässern erster Ordnung und fünf Meter bei Gewässern zweiter Ordnung. Damit ist in Sachsen-Anhalt - vorbehaltlich einer abweichenden Festsetzung der zuständigen Wasserbehörde - nur im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ein Gewässerrandstreifen normiert (vgl. Urteil des Senats vom. 2. Februar 2016 - 2 K 7/14 - juris Rn. 132 f.). Nach summarischer Prüfung ist offen, ob der Standort des genehmigten Gebäudes im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB endet mit dem letzten vorhandenen Bauwerk, wenn nicht besondere topographische oder geographische Umstände vorliegen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1; Urteil des Senats vom 6. Februar 2019 - 2 K 40/16 - juris Rn. 29, juris). So können Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - juris Rn. 22). Nach dem vorliegenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Bl. 122 des Verwaltungsvorgangs) und Luftbildern (vgl. Bl. 96 des Verwaltungsvorgangs) befindet sich auf dem südlich an das Grabenflurstück … angrenzende Flurstück … ein Gebäude, das offenbar als Wochenendhaus genutzt wird (vgl. das Schreiben der Widerspruchsbehörde an den Antragsgegner vom 14. Januar 2025, Bl. 23 des Verwaltungsvorgangs). Ein Wochenendhaus ist aber grundsätzlich nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 11. September 2024 - 6 ZB 23.1832 - juris Rn. 17). Ob der Graben „G.“ eine äußerlich erkennbare topografische Gegebenheit darstellt, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass sich der im Zusammenhang bebaute Ortsteil nach Süden über das Wohngebäude der Antragstellerin hinaus bis zu dem Graben erstreckt, lässt sich ohne Ortsbesichtigung nicht zuverlässig bewerten. Aber auch wenn sich das Baugrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB befinden sollte, ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 WG LSA verstößt, wonach es im Gewässerrandstreifen verboten ist, nicht standortgebundene bauliche Anlagen, Wege und Plätze zu errichten. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 WHG bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Im Zusammenhang mit den Eigentumsgrenzen zwischen Gewässer und Ufergrundstück definiert § 7 Abs. 2 Satz 1 WG LSA den mittleren Wasserstand als dass Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1. November bis 31. Oktober), die dem Grenzfeststellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WG LSA). Die Stellungnahmen der unteren Wasserbehörde vom 5. und 23. September 2023 (Bl. 141 f. und Bl. 156 des Verwaltungsvorgangs) treffen - offenbar ausgehend von der Annahme, dass das Baugrundstück im bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegt - keine Aussage darüber, ob das geplante Wohngebäude den Abstand von 5 m zur Linie des Mittelwasserstandes einhält. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung jedoch vorgetragen, er sei zwar davon ausgegangen, dass sich der Standort der zur Genehmigung gestellten baulichen Anlage im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befinde, wo kein Gewässerrandstreifen zu beachten sei. Vorsorglich habe er sich aber mit dem Beigeladenen dahingehend abgestimmt, das Gebäude so zu platzieren, dass von der Gebäudekante bis zum Gewässerrandstreifen der für Gewässer II. Ordnung maßgebliche Abstand von mehr als 5 m eingehalten werde. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Die Angaben des Antragsgegners stehen im Einklang mit den Darstellungen in dem vom Beigeladenen eingereichten Lageplan vom 8. August 2023 (Bl. 125 des Verwaltungsvorgangs), in welchem das geplante Gebäude und der Graben mit den Ufern und Böschungen eingezeichnet sind. Ausgehend von dem im Lageplan angegebenen Maßstab von 1 : 250 beträgt der kürzeste Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Wohngebäude an der südwestlichen Gebäudeecke und der Böschungsoberkante ca. 4,70 m; der Abstand zum Ufer beträgt ca. 6,75 m. Die Böschungsoberkante dürfte hier für die räumliche Ausdehnung des Gewässerschutzstreifens nicht maßgebend sein, da es sich nicht um eine ausgeprägte Böschungsoberkante handeln dürfte. Eine solche liegt vor bei einer steil aufsteigenden Uferzone (Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 38 Rn. 21, m.w.N.; Faßbender, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, WHG § 38 Rn. 25, m.w.N.). Damit dürfte die für den Gewässerrandstreifen maßgebliche Linie landseits zwischen der Böschungsoberkante und dem Ufer des Grabens liegen. Da der Graben nur zeitweise wasserführend ist, dürfte der mittlere Wasserstand keine solche Höhe erreichen, dass der Abstand des Gebäudes zu dieser Linie das in § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 50 Abs. 1 WG LSA vorgegebene Maß von 5 m unterschreitet. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung des Gebäudes nicht vorliege. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bedürfen die Herstellung und wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG (dazu zählen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG bauliche Anlagen wie Gebäude) in und an oberirdischen Gewässern der Genehmigung der Wasserbehörde. Bedarf eine solche Maßnahme der Baugenehmigung, so entscheidet gemäß § 49 Abs. 4 WG LSA die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde auch über die wasserrechtliche Genehmigung und erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soweit hiernach für das Vorhaben des Beigeladenen eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich sein und auch nicht zugleich mit der Baugenehmigung erteilt worden sein sollte, würde dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung indes nicht in Frage stellen. Denn nach sachsen-anhaltischem Landesrecht bildet die Baugenehmigung nicht den „Schlusspunkt“ der Kette für das Vorhaben erforderlicher öffentlicher-rechtlicher Zulassungsentscheidungen, sodass die Baugenehmigung auch dann erteilt werden darf, wenn andere für das Vorhaben vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Gestattungen noch nicht vorliegen. Erst wenn eine zusätzlich erforderliche fachgesetzliche Gestattung unanfechtbar versagt worden ist, fehlt es an dem für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlichen Sachbescheidungsinteresse (Beschluss des Senats vom 26. Juli 2021 - 2 M 52/21 - juris Rn. 50, m.w.N.). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. 1. Hinsichtlich des Hauptantrages, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung begehrt, hält der Senat einen Streitwert von 3.750,00 € für angemessen. In Verfahren betreffend die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn bestimmt der Senat die sich aus dem Antrag des Nachbarn für ihn ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) regelmäßig nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach beträgt der Streitwert bei einer Klage eines Nachbarn 7.500,00 € bis 15.000,00 €, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Januar 2019 - 2 O 135/18 - juris Rn. 2). Innerhalb dieses Rahmens ist der Streitwert nach dem Maß der geltend gemachten Beeinträchtigungen, die der Kläger bzw. Antragsteller abwehren will, und den Rechtsgütern, die geschützt werden sollen, nach Ermessen festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1994 - 4 B 188.94 - juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2023 - 2 C 23.1170 - juris Rn. 2). Anders als die Vorinstanz hält der Senat die Heranziehung des Mittelwerts im vorliegenden Fall nicht für sachgerecht. Wendet sich ein Nachbar - wie hier - gegen die Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses mit den dabei üblicherweise für ihn einhergehenden Nachteilen, insbesondere auch den durch das Vorhaben geschaffenen Einsichtnahmemöglichkeiten, ist regelmäßig der untere Bereich des Streitwertrahmens in der Empfehlung des Streitwertkataloges in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2023, a.a.O.). So geht etwa der der VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 27. August 2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 10, m.w.N.) davon aus, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000,00 € festzusetzen sei. Dem gegenüber hat sich der Senat in Fällen dieser Art regelmäßig am unteren Rand des vorgegebenen Rahmens orientiert und für das Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 7.500,00 € und für das vorläufige Rechtsschutzverfahren einen Streitwert von 3.750,00 € angesetzt (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2023 - 2 L 53/23.Z - juris, vom 16. Mai 2023 - 2 L 8/22.Z - juris, vom 2. Februar 2023 - 2 M 97/22 - juris Rn. 25). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erhöht sich der Streitwert nicht nur durch den zweiten, sondern auch durch den ersten Hilfsantrag. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Ob die Anträge denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG betreffen, bestimmt sich nicht nach dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich vielmehr um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (VGH BW, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - 3 S 867/15 - juris Rn. 14, m.w.N.). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2023 - V ZR 70/21 - juris Rn. 14, m.w.N.). Das Merkmal "desselben Gegenstands" setzt daher voraus, dass die Ansprüche nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind (OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2013 - 18 E 1241/12 - juris Rn. 12, m.w.N.). a) Bei der hiernach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung betrifft (auch) der erste Hilfsantrag, dem Beigeladenen aufzugeben, die Innenausbauarbeiten stillzulegen, nicht denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Denn die beiden geltend gemachten Ansprüche können nebeneinander bestehen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schließt nicht aus, dass das Gericht der Bauaufsichtsbehörde aufgibt, gegenüber dem Bauherrn eine Baustilllegungsanordnung zu erlassen. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestimmt, dass die Behörde, sofern ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen kann. Bereits der Wortlaut der Vorschrift ("und") rechtfertigt die Annahme, dass die Sicherungsmaßnahmen an die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts anknüpfen sollen. Diese Auslegung wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt. Sicherungsmaßnahmen haben ergänzende Funktion. Zwar führt bereits die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung dazu, dass der Bauherr keinen Gebrauch mehr von der ihn begünstigenden Baugenehmigung machen darf. Da erfahrungsgemäß gleichwohl in Ausnahmefällen die Gefahr besteht, dass der Begünstigte die fehlende Vollziehbarkeit missachtet, räumt § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO der Behörde ergänzend die Möglichkeit ein, die mangelnde Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts durch Anordnung einer (vollstreckungsfähigen) Sicherungsmaßnahme nochmals besonders zu unterstreichen. Anders ausgedrückt dient § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO - ebenso wie die hieran inhaltlich anknüpfende, für das Gericht maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO - dazu, diejenigen Rechte des Dritten zu schützen, die bei Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 - juris Rn. 60). b) Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrages folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dieser nicht denselben Gegenstand betrifft wie der Haupt- und der erste Hilfsantrag. Dies folgt schon daraus, dass er über das mit dem Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO verfolgte Begehren, die weitere Verfestigung des aus der Sicht der Antragstellerin baurechtswidrigen, sie in ihren Rechten verletzende Zustandes zu verhindern, hinausgeht und bereits ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners zum Ziel hat, mit dem eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung verlangt wird. Der insoweit geltend gemachte Anspruch wird weder durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch durch eine Anordnung, die Bauarbeiten stillzulegen, ausgeschlossen. c) Auch bezüglich der beiden Hilfsanträge erscheint es sachgerecht, ebenfalls auf die Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zurückzugreifen (vgl. zur Baustillegung: Beschluss des Senats vom 15. August 2018 - 2 M 65/18 - juris Rn. 12; zum bauaufsichtlichen Einschreiten: Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2023, a.a.O., Rn. 41). Auch insoweit erscheint hier eine Orientierung an der unteren Grenze des dort vorgegebenen Rahmens und eine Halbierung des Wertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angemessen. 3. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu korrigieren. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).