Beschluss
2 R 100/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:1105.2R100.20.00
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Leitsätze
Der Belang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gehört nicht als privater Belang zum Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BNatSchG bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Belang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gehört nicht als privater Belang zum Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BNatSchG bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Landschaftsschutzgebiets.(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die Außervollzugsetzung einer Rechtsverordnung, mit welcher der Antragsgegner eine Landschaftsschutzgebietsverordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung mit abweichender Gebietsfestsetzung ersetzt hat. Sie wollen erreichen, dass die frühere Landschaftsschutzgebietsverordnung vorläufig weiterhin gelten soll mit der Folge, dass Flächen, die an ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück angrenzen, weiterhin vollständig von der Festsetzung als Landschaftsschutzgebiets erfasst sind. Der damalige Rat des Bezirks Magdeburg wies das Gebiet „L-R-Forst“, gelegen in den Kreisen W. und T., mit Beschluss vom 7. Dezember 1964 als Landschaftsschutzgebiet aus. Am 17. Juni 2005 beschloss der damalige Landkreis Ohrekreis die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ mit dem „besonderen Schutzzweck“ der „Sicherung, Erhaltung, Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung eines für die C-Heide typischen und bedeutenden strukturreichen Landschaftsteils mit einer Vielzahl von Wald-, Ackerland-, Grünland-, Feuchtgebiets- und Trockenstandorten“. Damit trat der Beschluss vom 7. Dezember 1964 außer Kraft. Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen des ca. 2,4 ha großen Flurstücks … der Flur … der Gemarkung A-Stadt, A-Straße. Das Flurstück liegt vollständig im Geltungsbereich dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung. Es ist mit einem ehemaligen Jagdschloss bebaut, das mit den Ausweisungsmerkmalen „geschichtlich, kulturell-künstlerisch“ als Baudenkmal in das Denkmalverzeichnis des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen ist. In den Jahren 2014 und 2015 beantragten die W-Stadt und die Verbandsgemeinde E.-H. die Ausgliederung einzelner Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet. Nach einer fachlichen Vorprüfung beschloss der Antragsgegner am 15. Juni 2018 den Entwurf einer neuen Schutzgebietsverordnung, mit der im Vergleich zur Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005 eine Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgenommen und das Landschaftsschutzgebiet teilweise erweitert werden sollte. Dabei sah der Entwurf gemäß dem Antrag der Verbandsgemeinde E.-H. unter anderem die Ausgliederung einer Fläche vor, um der K-AG eine geplante Erweiterung der Kapazität einer Abraumhalde im Zusammenhang mit dem Abbau kaliumhaltiger Rohsalze am Standort Z. zu ermöglichen (Haldenkapazitätserweiterung II, im Folgenden: HKE II). Bereits im September 2017 hatte die K-GmbH, ein damaliges Tochterunternehmen der K-AG, beim Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt die Planfeststellung eines Rahmenbetriebsplans zur HKE II beantragt. Auf Antrag der K-GmbH ließ das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 30. September 2019 zu, dass bereits vor einer Entscheidung über die beantragte Planfeststellung des Rahmenbetriebsplans zur HKE II mit der Ausführung teilweise begonnen werden durfte. Die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Ebenfalls mit Bescheid vom 30. September 2019 erteilte der Antragsgegner der Vorhabenträgerin eine Befreiung von den Verboten nach § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005. Am 15. April 2020, berichtigt am 28. April 2020, beschloss der Kreistag des Antragsgegners die neu gefasste Landschaftsschutzgebietsverordnung, mit der gleichzeitig die Verordnung vom 17. Juni 2005 außer Kraft gesetzt wurde. Aus der bisherigen Gebietsfestsetzung wurden Flächen herausgenommen, die für die geplante HKE II vorgesehen waren, darunter im südlichen Ausgliederungsbereich Flächen, die in einem Abstand von ca. 500 m zum Grundstück der Antragstellerinnen gelegen sind. Das Grundstück der Antragstellerinnen befindet sich weiterhin im Schutzgebiet. Die Verordnung hielt im Wesentlichen an den bisherigen Schutzzwecken fest und enthält weiterhin Regelungen über Verbote von Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen (§ 4), Erlaubnisvorbehalte (§ 5) und Befreiungen (§ 6). Sie wurde im Amtsblatt des Antragsgegners vom 26. April 2020 und in der berichtigten Fassung am 3. Mai 2020 bekannt gemacht. Die Antragstellerinnen beantragten am 9. September 2020 beim beschließenden Gericht, die Verordnung für unwirksam zu erklären (Az.: 2 K 95/20). Mit dem vorliegenden Antrag vom 30. September 2020 begehren die Antragstellerinnen, die Verordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen hat mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 den Rahmenbetriebsplan HKE II zugelassen und mit entsprechendem Planfeststellungsbeschluss wasserrechtliche Erlaubnisse zur Aufhaldung, Grundwasserentnahme und zur Einleitung von Prozess- und Haldenabwasser in die E. erteilt. Die Antragstellerinnen tragen zur Begründung ihres Antrags vor: Für den Antrag bestehe die Antragsbefugnis. Die Einschränkung des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtige den Denkmalwert ihres denkmalgeschützten Jagdschlosses. Das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie habe im Planfeststellungsverfahren darauf hingewiesen, dass sich die Haldenkapazitätserweiterung auf den historisch wertvollen Gehölzbestand der Parkanlagen negativ auswirke. Die Stellungnahme spiegele wider, dass der umliegende Gehölzbestand unmittelbare Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes ihres Jagdschlosses habe. Es sei zu befürchten, dass mittel- und langfristig im unmittelbaren Bereich des Jagdschlosses der in die Denkmalschutzwirkung einbezogene Waldbestand eingeschränkt werde. Ohne umliegenden Waldbestand werde das Schloss seiner Wirkung beraubt. Im Planfeststellungsbeschluss heiße es, dass der Haldenkörper aufgrund seiner Höhe weithin sichtbar sei. Aus der Verschattungsstudie lasse sich ableiten, dass vom Eingangsbereich des Schlosses mit der Sicht zum Schloss eine landschaftliche Beeinträchtigung gegeben sei, vor der das Landschaftsschutzgebiet eigentlich schützen solle. Im Planfeststellungsbeschluss werde zudem auf eine Zerschneidungswirkung und einen Barriereeffekt hingewiesen. Der denkmalrechtliche Umgebungsschutz sei von der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG umfasst. Sie, die Antragstellerinnen, hätten bereits erhebliche Aufwendungen zur detailgetreuen Sanierung des Jagdschlosses getätigt und seien bereit, weitere Aufwendungen zu realisieren. Die Schutzlosstellung im unmittelbaren Bereich des Schlosses und das extreme Heranrücken an die denkmalgeschützte Bebauung und ihre Umgebung begründe eine außerordentliche und nachhaltige Beeinträchtigung, zumal die Umgebung (Park und Wald) ausdrücklich in der Denkmalliste verankert sei und weil in der bisherigen Landschaftsschutzgebietsverordnung explizit das Jagdschloss als schutzwürdiges Ensemble des Landschaftsschutzes erwähnt worden sei. Auch das Rechtsschutzinteresse liege vor. Es sei mit einer zeitnahen Durchführung der Rodungsarbeiten zu rechnen. Die Maßnahmen des vorzeitigen Beginns seien für das Rechtsschutzinteresse irrelevant, zumal durch diese Maßnahmen keine substantiellen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Denkmaleigenschaft bestünden. Im Übrigen tragen die Antragstellerinnen ausführlich zur ihres Erachtens fehlerhaften Bekanntgabe der Verordnung, zur Erforderlichkeit einer strategischen Umweltprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, zu Mängeln bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und zu Abwägungsfehlern vor. Die Antragstellerinnen beantragen, die Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ im Bereich der Gemeinde Niedere Börde der Verbandsgemeinde E.-H. und der W-Stadt vom 15. April 2020 mit der gleichzeitigen Außerkraftsetzung der Verordnung des Landkreises Bördekreis über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ vom 30. Mai 2005 (Amtsblatt für den Bördekreis Nr. 11/Jahrgang 9 vom 17. Juni 2005), bekannt gemacht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 26. April 2020, in der berichtigten Fassung vom 28. April 2020, bekannt gemacht im Amtsblatt des Antragsgegners vom 3. Mai 2020, bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor: Die Identität der Antragstellerin zu 1. sei unklar; die Bezeichnung der Gesellschaft und des Sitzes in der Antragschrift weiche von derjenigen im Grundbuch ab. Die vorgelegte Unternehmensauskunft aus dem Unternehmensregister für England und Wales stimme nicht mit der Bezeichnung der Antragstellerin in der Antragsschrift überein. Zudem entspreche der dort angegebene Unternehmenssitz nicht der Angabe im Grundbuch mit einer Limited mit Sitz in L. Die Antragstellerinnen verfügten nicht über die erforderliche Antragsbefugnis. Ihr Grundstück liege im Geltungsbereichs der früheren wie der von ihnen angegriffenen Schutzgebietsverordnung. Durch die Verordnung ergäben sich für ihr Grundstück keine Änderungen. Sie seien nicht Eigentümerinnen von Grundstücken, die - im Vergleich zur früheren Verordnung - aus dem Schutzgebiet ausgegliedert worden seien. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht aus der Denkmaleigenschaft des Jagdschlosses auf ihrem Grundstück ableiten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts, die einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz begründen könne, liege der vorliegende Fall weit entfernt. Zudem sei die Schutzgebietsverordnung offensichtlich nicht geeignet, Beeinträchtigungen auszulösen. Es gehe um ein Vorhaben, das aufgrund von Zulassungsentscheidungen einer anderen Behörde - des Landesamts für Geologie und Bergwesen - umgesetzt werde. Im Übrigen werde mit einer naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung weder aktiver Denkmalschutz betrieben noch - umgekehrt - direkt in denkmalrechtliche Belange eingegriffen. Letztlich wollten die Antragstellerinnen nicht öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes zur Durchsetzung verhelfen, sondern - vermittelt über den naturschutzrechtlichen Flächennaturschutz - eine „Sperrposition“ für ein unliebsames Vorhaben generieren. Dieses Begehren sei rechtsmissbräuchlich. Entsprechend fehle den Antragstellerinnen auch das Rechtsschutzinteresse. Irgendwelche Vollzugsmaßnahmen, die sich unmittelbar aus der vorliegenden Schutzgebietsverordnung ableiten ließen und subjektive Belange der Antragstellerinnen betreffen könnten, bestünden nicht und hätten die Antragstellerinnen auch nicht geltend gemacht. Mit dem vorliegenden Antrag könnten die Antragstellerinnen nicht die Einstellung von Arbeiten verlangen, die ein Vorhabenträger auf der Grundlage einer vollziehbaren Zulassungsentscheidung einer anderen Verwaltungsbehörde durchführe. Die Antragstellerinnen hätten also unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache offensichtlich keine Möglichkeit, mit dem vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz den von ihnen geltend gemachten Nachteil abzuwenden oder ihre Rechtsstellung in irgendeiner Weise zu verbessern. Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sei subsidiär gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80 ff. VwGO und betreffender Vollzugsakte. Zudem sei mit den Arbeiten im Rahmen der Haldenkapazitätserweiterung bereits begonnen worden. Soweit der Antrag auf eine Einstellung von Arbeiten abziele, würden diese auf der Grundlage entsprechender Zulassungsbescheide durchgeführt. Im Übrigen lägen die von den Antragstellerinnen gegen die Verordnung geltend gemachten formellen und materiellen Mängel nicht vor. II. 1. Das Rubrum ist dahingehend zu berichtigen, dass Antragstellerin zu 1. abweichend von den ursprünglichen Angaben in der Antragsschrift die „A. Limited“ und nicht die „ie A. Ltd.“ ist. Die Antragstellerinnen haben im Hauptsacheverfahren eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ vom 2. Juli 2014 vorgelegt, aus der diese Unternehmensbezeichnung hervorgeht, und vorsorglich eine Rubrumsberichtigung beantragt. Auch im Grundbuch ist die „A. LIMITED“ als Miteigentümerin des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung A-Stadt bezeichnet. Dabei handelt es sich um das Grundstück mit der Adresse A-Straße in A-Stadt, die in der Antragsschrift als Anschrift des vertretungsberechtigten Direktors der Antragstellerin zu 1. angegeben ist. Der Senat geht davon aus, dass in der Antragsschrift das im Register und im Grundbuch bezeichnete Unternehmen als Antragstellerin zu 1. aufgeführt werden sollte und es kein (anderes) Unternehmen mit der offiziellen Bezeichnung „ie A. Ltd.“ gibt. Es handelt sich also um eine lediglich unrichtige Parteibezeichnung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 9), die durch eine Rubrumsberichtigung korrigiert werden kann, und nicht um einen Parteiwechsel, der nur im Wege der Antragsänderung nach § 91 VwGO möglich wäre. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die in der Antragsschrift angegebene Anschrift nicht mit dem Unternehmenssitz (in L.) übereinstimmt. Bei der Anschrift in A-Stadt handelt es sich um die Anschrift des vertretungsberechtigten Direktors. 2. Der Antrag, die von den Antragstellerinnen angegriffene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ 15. April 2020 im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig, bis zur Entscheidung der Hauptsache, außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Die Anforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Klärung der Identität der Antragstellerin zu 1. sind zwar eingehalten (a). Die Antragstellerinnen sind jedoch nicht antragsbefugt (b). a) Die Angaben über die Antragstellerin zu 1. entsprechen den gesetzlichen Anforderungen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist der Kläger zu „bezeichnen“. Das setzt voraus, dass eine tatsächlich existente und identifizierbare Person klagt. Die Regelung dient der Identifizierung der am Rechtsstreit beteiligten Personen. Es geht dabei um deren eindeutige Bestimmbarkeit, womit vor allem ihre Erreichbarkeit für das Gericht sichergestellt werden soll (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24. Juni 2021 - 3 A 891/18.A - juris Rn. 20). Angesichts der vorgelegten Registerbescheinigung bestehen keine Zweifel an der Existenz und der Identität der „A. Limited“, die nach der Rubrumsberichtigung mit dieser Bezeichnung Antragstellerin zu 1. ist. Die Antragsschrift enthält auch die Angabe der Anschrift, unter der die Gesellschaft erreichbar ist. b) Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Antragstellerinnen nicht antragsbefugt sind. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine natürliche oder juristische Person den Normenkontrollantrag nur stellen, wenn sie geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 12; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Es reicht also aus, dass nach dem substantiierten Vortrag des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit des jeweiligen Hoheitsaktes - und zwar gerade mit Blick auf die Rechte des Antragstellers - zumindest als möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 juris Rn. 8 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerinnen durch die von ihnen angegriffene Verordnung des Antragsgegners über das Landschaftsschutzgebiet „L-R-Forst“ vom 28. April 2020 ist offensichtlich ausgeschlossen. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 28. April 2020 greift, auch soweit darin in § 12 die bis dahin geltende Verordnung vom 17. Juni 2005 außer Kraft gesetzt wurde, nicht in Eigentumsrechte der Antragstellerinnen ein. Der Status des Grundstücks der Antragstellerinnen - Flurstück … der Flur … der Gemarkung A-Stadt - wird durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht verändert. Das Flurstück ist weiterhin Bestandteil des in der Verordnung festgesetzten Landschaftsschutzgebiets. Die Antragstellerinnen wenden sich auch nicht gegen die in der Verordnung geregelten Verbote (§ 5), mit denen die Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks eingeschränkt werden, sondern gegen die Aufhebung des Schutzstatus für ein Teilgebiet der früheren Verordnung vom 17. Juni 2005. Diese Ausgliederung betrifft ausschließlich Flächen, die nicht im Eigentum der Antragstellerinnen stehen. Ein individueller Rechtsanspruch auf Ausweisung eines Gebiets als Landschaftsschutzgebiet besteht ebenso wenig wie ein Rechtsanspruch privater Einzelner auf Fortbestand des förmlichen Schutzstatus. Aus Bundesrecht ergibt sich eine - erzwingbare - Pflicht der Naturschutzbehörden weder zur Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets noch zur Aufrechterhaltung einer solchen Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1997 - 4 BN 10.97 - juris Rn. 6; Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10/02 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13. März 2009 - 4 B 15.08 - juris Rn. 11). Ein subjektives Recht, das durch die angegriffene Landschaftsschutzgebietsverordnung berührt werden könnte, lässt sich auch aus dem von den Antragstellerinnen geltend gemachten denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz nicht ableiten. Die Antragstellerinnen tragen insoweit vor, dass die Flächen in der Nähe ihres Grundstücks, die nach der Verordnung vom 28. April 2020 nicht mehr im Schutzgebiet liegen, nunmehr für eine von der K-AG geplante Erweiterung der Kapazität einer Abraumhalde im Zusammenhang mit dem Abbau kaliumhaltiger Rohsalze am Standort Z. genutzt werden können. Sie meinen, durch diese Maßnahme werde der Waldbestand in der Umgebung ihres Grundstücks beeinträchtigt und es entstehe eine Sichtachse zur Halde mit Blick auf das Schloss zur Halde. Dadurch werde der Denkmalwert des Jagdschlosses gemindert. Die Haldenkapazitätserweiterung wird jedoch nicht unmittelbar aufgrund der Ausgliederung von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet durch die von den Antragstellerinnen angegriffene Verordnung ermöglicht. Die Durchführung der Maßnahme setzt vielmehr weitere - nachfolgende - Rechtsakte voraus. Es handelt sich um eine Maßnahme, die eines eigenständigen Erlaubnisakts (vgl. hierzu auch OVG SchlHOVG, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 KN 1/12 - juris Rn. 41) - gemäß § 52 Abs. 2a BBergG der Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans in einem Planfeststellungsverfahren - bedarf. Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt hat unter dem 16. Dezember 2020 einen entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erlassen. Zuvor hatte die Behörde mit Bescheid vom 30. September 2019 teilweise den Beginn der Ausführung der geplanten Haldenkapazitätserweiterung vor einer Entscheidung über die beantragte Planfeststellung zugelassen. Es bedarf auch nicht der naturschutzrechtlichen Unterschutzstellung, um dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz Geltung zu verschaffen. Ein Kulturdenkmal ist ipso iure dadurch Denkmal, dass es die Voraussetzungen hierfür nach § 2 DenkmSchG LSA erfüllt; der Schutz setzt nicht einmal voraus, dass es als Denkmal in das Verzeichnis eingetragen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Januar 2021 - 2 M 74/20 - juris Rn. 38). Die Beschränkungen für Eingriffe in ein Kulturdenkmal und dessen Umgebung nach § 10 DenkmSchG LSA gelten unabhängig davon, ob das betreffende Gebiet in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützt wird. Dementsprechend ist auch in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren eigenständig zu prüfen, ob das Vorhaben im Hinblick auf etwaige Eingriffe in den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz zulässig ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung auch SchlHOVG, Urteil vom 30. Juli 2012 a.a.O. Rn. 46). Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass sich ein Nachteil, der die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. begründet, auch daraus ergeben kann, dass durch die zur Prüfung gestellte Rechtsvorschrift der bestehende Landschaftsschutz für ein dem Grundstück des Antragstellers benachbartes Gebiet (ganz oder teilweise) zu dem Zweck aufgehoben wird, dort eine bestimmte bisher nicht zulässige Nutzung durch einen weiteren Rechtsakt - im konkreten Fall durch einen Bebauungsplan - zu ermöglichen (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 1/87 - juris Rn. 21). Nach der Änderung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der nunmehr die Geltendmachung einer Rechtsverletzung „durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung“ verlangt, hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten. Es geht nunmehr davon aus, dass eine „prinzipale Normenkontrolle“ einer zeitlich vorgelagerten Verordnung nur erreichen kann, wer ein subjektives Recht darauf geltend machen kann, dass der Plangeber sein negatives Betroffensein in einem privaten Interesse zu berücksichtigen hat (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 22). Wenn und soweit das Interesse des Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, wird es von dem Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 24; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 4 BN 10.14 - juris Rn. 7; Beschluss vom 10. Februar 2016 - 4 BN 37.15 - juris Rn. 7). Aus dem naturschutzrechtlichen Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 3 BNatSchG, das beim Erlass von Landschaftsschutzgebietsverordnungen zu beachten ist, ergibt sich kein subjektives Recht der Antragstellerinnen auf gerechte Abwägung ihrer Belange. Eine Abwägung sieht die Regelung nur in Bezug auf die sich „aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen“ - nämlich die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft - und „die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft“ vor. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass es sich hierbei ausschließlich um Gemeinwohlbelange handele und deshalb private Belange - insbesondere Eigentümerinteressen - nicht zu dem von § 2 Abs. 3 BNatSchG vorgeschriebenen Abwägungsprogramm gehörten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 4 KN 406/17 - juris Rn. 27; SchlHOVG, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 KN 1/12 - juris Rn. 35 f.; zur Aufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 5 S 1953/98 - juris Rn. 18; offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 14 zu § 1 Abs. 2 BNatSchG a.F.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 4. März 2019 - 4 BN 15.19 - juris Rn. 6 f.). Ob ein subjektives Recht auf die Abwägung privater Belange bei der Festsetzung oder Aufhebung des Natur- und Landschaftsschutzes generell auszuschließen ist, kann dahinstehen. Denn der von den Antragstellerinnen geltend gemachte Belang des denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes gehört jedenfalls nicht als privater Belang zum Abwägungsmaterial nach § 2 Abs. 3 BNatSchG. Die Schutzziele nach § 1 Abs. 1 BNatSchG, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, entsprechen nicht der Zielrichtung des landesrechtlichen Denkmalschutzes, der gemäß § 1 Abs. 1 DenkmSchG LSA die Aufgabe hat, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Allerdings sind gemäß dem naturschutzrechtlichen Schutzziel des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit der Konkretisierung in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Naturschutzziele können also auch Schutzgüter erfassen, die zugleich die Eigenschaft eines Kulturdenkmals i.S. des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA aufweisen. Die Antragstellerinnen machen insoweit geltend, dass die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005 im Abschnitt „Entwicklungsziele“ den Waldbestand in der Umgebung des H-Schlosses hervorhebe. Soweit in § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG Kulturdenkmäler angesprochen sind, geht es aber in der Sache um den Umgebungsschutz dieser Kulturdenkmäler in Form des Kulturlandschaftsschutzes und damit um den Schutz nach dem Naturschutzrecht (Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 95. EL Mai 2021, BNatSchG § 1 Rn. 45). Der Umgebungsschutz ist also nicht im Allgemeinen - und damit in die Kompetenz des Denkmalschutzrechts der Länder fallenden - Sinne, sondern nur insoweit von den Grundsätzen des Bundesnaturschutzgesetztes umfasst, als es gleichzeitig auch um den Schutz der für den Naturschutz wichtigen Flächen geht (vgl. BT-Drucks. 14/6378, S. 37). Überschneidungen, die das Natur- und Landschaftspflegeschutzrecht als Querschnittsmaterie auch zu anderen Rechtsgebieten aufweist (vgl. Heß/Wulff, a.a.O., § 1 Rn. 11), führen angesichts der unterschiedlichen Zielrichtungen des Naturschutzrechts und des Denkmalschutzrechts nicht dazu, dass der Schutz von Kulturdenkmalen im Interesse der jeweiligen Denkmaleigentümer bei der Festsetzung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz als Belang in die Abwägung einzubeziehen ist. Auch die Unterschutzstellung der Gebiete in der Umgebung des H-Schlosses durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 17. Juni 2005 war rechtlich nur mit der Verfolgung naturschutzrechtlicher - und nicht denkmalrechtlicher - Schutzziele zu begründen. Die Aussagen in der von den Antragstellerinnen vorgelegten Denkmalbegründung, die insbesondere die kulturell-künstlerische Bedeutungskategorie des Schlossgebäudes betreffen, wären hierfür ungeeignet gewesen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).