Urteil
4 A 266/22 MD
VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0517.4A266.22MD.00
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Leitsätze
Werden Freiflächen, die auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Nr 1 S 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) integraler Bestandteil eines Baudenkmals sind, in erheblicher Weise beeinträchtigt, liegt bereits darin der Eingriff in ein Kulturdenkmal (§ 10 Abs 1 S 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST)) und nicht erst in einer Beeinträchtigung dessen Umgebung. (Rn.94)
(Rn.119)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden Freiflächen, die auf der Grundlage des § 2 Abs 2 Nr 1 S 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) integraler Bestandteil eines Baudenkmals sind, in erheblicher Weise beeinträchtigt, liegt bereits darin der Eingriff in ein Kulturdenkmal (§ 10 Abs 1 S 1 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST)) und nicht erst in einer Beeinträchtigung dessen Umgebung. (Rn.94) (Rn.119) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 22. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die in Ziffer 1 dieses Bescheids getroffene Anordnung, die Containeranlage - bestehend aus vier Containern mit einem Treppenaufgang - auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt zu beseitigen, erweist sich als rechtmäßig. Die Beseitigungsanordnung ist anhand der von der Beklagten als untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA ausdrücklich herangezogenen Rechtsgrundlage des § 79 Satz 1 BauO LSA zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemessen an dieser hier anwendbaren Vorschrift (aa) liegen deren tatbestandlichen Voraussetzungen vor (bb), ist die Klägerin für die Beseitigung des Eingriffs verantwortlich (cc) und wahrt die auf Rechtsfolgenseite getroffene Entscheidung zur Anordnung der Beseitigung die Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens (dd). Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an und kann es dahinstehen, ob die Beklagte als untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 DenkmSchG LSA die Maßnahme mit Erfolg (auch) auf gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Gericht ebenfalls zu berücksichtigende denkmalschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlagen - wie § 4 Abs. 1 oder § 9 Abs. 8 DenkmSchG LSA - stützen kann. aa) Der Anwendungsbereich des § 79 Satz 1 BauO LSA ist eröffnet. Zwar stützt die Beklagte ihre Beseitigungsanordnung in der Sache auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dies hindert die Anwendung der Rechtsgrundlagen bauordnungsrechtlicher Maßnahmen aber nicht. Denn die Befugnisse der Bauaufsicht und des Denkmalschutzes stehen rechtsgrundlagenkonkurrierend nebeneinander (vgl. zu § 81 BauO LSA a. F.: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2001 - 2 M 79/00 -, juris, Rn. 8; vgl. auch zu § 84 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA a. F.: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 2 L 192/07 -, juris, Rn. 11). bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Die durch die Klägerin errichteten insgesamt vier Container, von den zwei auf die anderen beiden Container unter Anbringung eines Treppenaufgangs gestellt worden sind, widersprechen als bauliche Anlage öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Bei der Containeranlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, die mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen darstellen. Zwar sind die aus Bauprodukten hergestellten Container nicht durch zusätzliche bauliche Maßnahmen mit dem Boden, auf dem sie stehen, verbunden. Allerdings genügt zum einen für das Bestehen einer Verbindung mit dem Boden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BauO LSA, dass die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht. Dies ist bei den Containern des in Rede stehenden Maßes einer Grundfläche von 10 Meter mal 2,5 Meter je Container der Fall. Zum anderen ist die kombinierte Aufstellung der Container im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BauO LSA nach ihrem Verwendungszweck der Lagerung von der Klägerin dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Die Nutzung an derselben Stelle dauert überdies im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits über acht Jahre an. Die Containeranlage widerspricht sowohl in formeller (1) als auch in materieller Hinsicht (2) öffentlichen Vorschriften im Sinne des § 79 Satz 1 BauO LSA. (1) Die Containeranlage ist formell rechtswidrig, da sie baugenehmigungspflichtig ist, aber hierfür keine Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Errichtung der Containeranlage ist nach § 58 Abs. 1 BauO LSA genehmigungspflichtig, weil eine Befreiung nicht festzustellen ist. Insbesondere die Raummaße für ortsfeste Behälter nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c BauO LSA sind mit dem Gesamtvolumen aller Container überschritten. Es fehlt auch an der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Container sind nicht Teil der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom 4. Dezember 2007. Sie hatte auf dem Grundstück der Klägerin allein die Umnutzung seinerzeit zweier freistehender Gebäude zur Kraftfahrzeugwerkstatt einschließlich Toilettengebäude zum Gegenstand. Die Containeranlage errichtete die Klägerin überdies erst zu einem späteren Zeitpunkt. (2) Die Containeranlage ist auch materiell baurechtswidrig. Sie verstößt gegen die Vorschrift des § 10 DenkmSchG LSA. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes kann eine materielle Baurechtswidrigkeit begründen. Nach § 63 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA gehören zur von der Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen vorzunehmenden Prüfung die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen. Spiegelbildlich knüpft § 79 BauO LSA für Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen an einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften an. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zählen als öffentlich-rechtliche Normen zu den Vorschriften, die von der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Bezug genommen werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2001 - A 2 S 204/99 -, juris, Rn. 30; Beschluss vom 14. Februar 2000 - A 2 S 52/99 -, juris, Rn. 4). Dieser Zusammenhang zwischen Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht folgt insbesondere aus § 14 Abs. 8 DenkmSchG LSA, wonach, wenn für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich ist, diese die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA umfasst (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 2 L 166/15 -, juris, Rn. 47). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA sind Eingriffe im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA zu erwarten, so ist der Eingriff gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Hingegen ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA), ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA) oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA). Gemessen hieran führt die von der Klägerin errichtete Containeranlage in Ansehung des Kulturdenkmals des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt (a) zu einem Eingriff in dessen Substanz im Wege der Umgestaltung der zum Baudenkmal gehörenden Freifläche (b), die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals führt (c) und die - ohne dass für den Eingriff ein Genehmigungsanspruch besteht (d) - bei Abwägung aller Anforderungen an die Belange des Denkmalschutzes unzulässig ist (e). (a) Bei dem westlichen Festungsring (Enceinte) der Festung A-Stadt handelt es sich einschließlich seiner Freifläche um ein Kulturdenkmal in Gestalt eines Baudenkmals. Nach § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA sind Kulturdenkmale gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind, wobei öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA gehören zu den Kulturdenkmalen Baudenkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions- und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Ein Kulturdenkmal ist ipso iure dadurch Denkmal, dass es die Voraussetzungen hierfür nach § 2 DenkmSchG LSA erfüllt. Auf eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis kommt es nicht an. Denn das Denkmalverzeichnis des Landes im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA ist nur nachrichtlich und der Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2021 - 2 R 100/20 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 M 74/20 -, juris, Rn. 38). Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt vielmehr die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris, Rn. 42). Gemessen hieran sind sowohl die Denkmalfähigkeit (aa) als auch die Denkmalwürdigkeit (bb) des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt einschließlich der hier als Errichtungsort der Containeranlage entscheidungserheblichen Freifläche im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben und entgegen den Einwänden der Klägerin nicht entfallen (cc). (aa) Die Denkmalfähigkeit liegt vor, weil die besondere geschichtliche, technisch-wirtschaftliche und städtebauliche Bedeutung für den Erhalt des Festungsbauwerks einschließlich der hier Streit stehenden Freifläche vor dem Festungsbauwerk des Kavaliers VI sprechen. Vorhanden ist zwischen dem A-Stadter Ring und der Maybachstraße in A-Stadt die bauliche Anlage des massiven Festungsbauwerks des zweigeschossigen Kasemattencorps des Kavaliers VI, der in Ziegel auf der Umwallungslinie, der Enceinte, als Teil des von 1866 bis 1874 neu gebauten inneren Rings im Westen der insgesamt aus- und neugebauten Festung von A-Stadt errichtet worden und auch im Inneren des Gebäudes nach wie vor betretbar und nutzbar ist. Die Fassade nach Osten dieses Festungsbauwerks ist auf der Gesamtlänge nach wie vor einsehbar und auch die im mittigen Bereich angebrachten Jahreszahlen 1873 und 1874 sind zu erkennen. Die Abschlussdecke des Festungsbauwerks ist mit Erde und daraus wachsendem Grünbewuchs gedeckt. Gleiches gilt für den nach Westen abfallenden Bereich des Festungsbauwerks, der ursprünglich in die Erdanschüttung vor dem Graben, der Glacis, überging. Damit liegt die Substanz einer baulichen Anlage als ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens vor. Denn es zeugt im Bereich der Militärgeschichte auf dem Gebiet des vormaligen Provinz Sachsen des Königreichs Preußen von der Art und Weise militärischer Stadtbefestigungen. Die Anlage von Festungen innerhalb des Bundesgebiets unterfiel dabei dem Recht des Bundesfeldherrn und zugleich Präsidiums des Bundes nach Art. 65 des Publikandums vom 26. Juli 1867 (BGBl. S. 1) und des Deutschen Kaisers gemäß Art. 65 des Gesetzes vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63). Den baulichen Anlagen kommt mithin eine besondere geschichtliche, technisch-wirtschaftliche und städtebauliche Bedeutung zu. Diese Bedeutung des Zeugnisses wird nicht durch den Einwand der Klägerin geschmälert, dass die bauliche Anlage niemals die ihr nunmehr zugeschriebene Bedeutung als Festungswerk geschweige denn als Teil des Gesamtfestungswerks A-Stadt und tatsächlich eine weitaus längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort im Vergleich zur Militäranlage gehabt habe. Die Festungskommandantur wurde, was die Klägerin nicht in Zweifel zieht, im Jahr 1912 aufgehoben, so dass seitdem die Festungsfunktion durch die bauliche Anlage nicht mehr erfüllt werden konnte. Der Umstand einer vorausgegangenen rund vierzigjährigen militärischen Funktionszuschreibung für die bauliche Anlage als einen Teil des inneren Festungsrings wird durch nachfolgende Nutzungsänderungen dieses Teils indessen nicht aufgehoben. Diese geschichtliche Bedeutung ist, selbst wenn es an der Festung zu keinem militärischen Einsatz gekommen ist, mit der aus dieser Zeit stammenden und nach wie vor vorhandenen Substanz der baulichen Anlage verbunden, zumal die nachfolgenden Nutzungen die Charakteristika des Festungsbauwerks in der Gesamtschau im Wesentlichen unangetastet ließen. Trotz der Kleingartennutzung im erd- und grüngedeckten Bereich über dem Festungsbauwerk und der Nutzung der beiden Geschosse des Festungsbauwerks als Garagen und Wohnungen sticht der Charakter der Festungsanlage nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 6. Mai 2024 erkennbar deutlich hervor. Das Zeugnis der baulichen Anlage erstreckt sich gerade auch auf den Bereich zwischen dem Festungsbauwerk und der Maybachstraße. Es handelt sich nach wie vor um eine deutlich erkennbare Freifläche. Freiflächen können nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA zum Baudenkmal gehören. Dies ist hier vor dem Hintergrund der historischen Anlage des westlichen inneren Festungsrings von A-Stadt der Fall. Einerseits erfüllten Festungsbauwerke grundsätzlich die ihnen zugeschriebene Funktion durch ihre Geschützstellung, dem Kavalier, der die benachbarte Umgebung zur besseren strategischen und militärischen Beherrschung des Geländes überragte, wobei die Flächen möglichst winkelfrei ausgestaltet wurden. In dem Fall des hier gegenständlichen Festungsbauwerks ist auch eine Freifläche nach Osten in Richtung des Stadtinneren der Umwallungslinie geschaffen worden, die ursprünglich den Kasernenhof bildete. Dieser Hofbereich ist einerseits auf dem Lageplan als unbebauter Bereich zwischen dem Festungsbauwerk und der früheren Wallstraße, der heutigen Maybachstraße, zu erkennen. Er ist zudem auf den Fotografien auszumachen, die die Beklagte für die Jahre 1910 und 1911 vorgelegt hat und die auch die Nutzung des Hofs zum Aufmarsch und Exerzieren illustrieren. Damit erfüllt die Freifläche unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur die Funktion, den Blick auf das Baudenkmal zu erhalten, sondern ist integraler Bestandteil der Gesamtanlage des Baudenkmals selbst. (bb) Das für die Denkmalwürdigkeit notwendige öffentliche Interesse am Erhalt der baulichen Anlage des Kavalier VI einschließlich ihrer Freifläche ist ebenfalls gegeben. Der Beigeladene als Denkmalfachamt im Sinne des § 5 DenkmSchG LSA hat in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 26. März 2015 nachvollziehbar einerseits ausgeführt, dass der westliche Festungsring (Enceinte), dessen Teil der Kavalier VI ist, von den im A-Stadter Festungsgürtel erhalten gebliebenen Werken der preußischen Großfestung des 19. Jahrhunderts wohl der eindrucksvollste Teil hinsichtlich der Größe und des Erhaltungszustands sei. Über diese innerstädtische Bedeutung hinaus hat der Beigeladene andererseits ausgeführt, dass die Gesamtanlage von überregionaler Bedeutung für die Geschichte des Militärbauwesens sei, weil sie neben Festungen in Ingolstadt und Neu-Ulm und Koblenz trete und in Mitteldeutschland die einzige ihrer Art sei. Dieser nachvollziehbar dargelegte historische Gesamtzusammenhang und der hohe Grad erhaltener Originalsubstanz, der auch bei der Augenscheinseinnahme am 8. Mai 2024 festzustellen war, rechtfertigen das öffentliche Erhaltungsinteresse. (cc) Die danach festzustellende Kulturdenkmaleigenschaft des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt in Gestalt eines Baudenkmals ist entgegen den Einwänden der Klägerin weder im Hinblick auf die Denkmalfähigkeit noch die Denkmalwürdigkeit des Festungswerks Kavalier VI und seiner Freifläche entfallen. Das öffentliche Interesse am Erhalt einer denkmalwürdigen Sache kann entfallen, wenn ihre historische Substanz so weit verloren gegangen ist, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris, Rn. 44). Dabei endet die Denkmaleigenschaft eines Gebäudes durch bauliche Veränderungen grundsätzlich nicht, sondern nur dann, wenn durch die Veränderungen die aus vergangener Zeit stammenden Teile des Gebäudes beseitigt werden oder das Gebäude so beeinträchtigt wird, dass es die Bedeutungsschwelle des § 2 Abs. 1 DenkmSchG LSA nicht mehr erreicht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 M 74/20 -, juris, Rn. 35). Umgekehrt ist die Frage maßgebend, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Denkmaleigenschaft geführt hat (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 3 Bs 259/21 -, juris, Rn. 39; Sächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2018 - 1 A 187/18 -, juris, Rn. 113). Der Verlust an historischer Substanz und an der Erkennbarkeit der damit verbundenen Aussage tritt erst bei einem solchen Ausmaß ein, dass die Aussagekraft des Denkmals und das daraus resultierende öffentliche Interesse an seinem Erhalt auf Dauer entfallen, indem das Denkmal unrettbar verloren ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. August 2020 - 1 LB 31/19 -, juris, Rn. 27; OVG des Saarlandes, Urteil vom 20. November 2008 - 2 A 269/08 -, juris, Rn. 33). Ein solcher Verlust der historischen Substanz ist nicht eingetreten. Zwar ist die Erdanschüttung vor dem Graben in westlicher Richtung, die Glacis, bereits im Zuge der Errichtung des A-Stadter Rings in den 1970er Jahren verloren gegangen. Dennoch ist von der Anlage des westlichen Rings auch im Bereich des Kavalier VI ein ganz erheblicher Teil verblieben, der für sich genommen zur Annahme hinreichend bedeutsamer historischer Substanz als Grundlage des öffentlichen Erhaltungsinteresses ausreicht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Anlage befinde sich in einem ruinösen Zustand, ist dies schon nicht nachvollziehbar. Das nach wie vor vorhandene Festungsbauwerk ist und wird genutzt. Unabhängig davon rechtfertigen konkrete Beeinträchtigungen der grundsätzlich vorhandenen baulichen Substanz des denkmalgeschützten Gebäudes nicht das Interesse am Erhalt der - hier als Errichtungsort der Containeranlage entscheidenden - das Gebäude umgebenden Flächen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 M 12/15 -, juris, Rn. 27). In Ansehung der sich in östlicher Richtung erstreckenden Freifläche des Baudenkmals steht es ihrer Bedeutung in besonderer geschichtlicher und städtebaulicher Hinsicht nicht entgegen, dass die Oberfläche zu Zeiten der DDR durch große Betonplatten der Reichsbahn mit Teerfugen gestaltet worden ist und damit die Gestaltung einer anderen Zeit wiedergibt. Denn der für den Erhalt der Freifläche des ehemaligen Kasernenhofs sprechende Denkmalschutzgrund fußt nicht entscheidend auf der Oberflächenbeschaffenheit, sondern auf der Eigenschaft als Freifläche selbst, die dem Festungsbauwerk des zweigeschossigen Kasemattencorps vorgelagert ist. Ein Verlust an hinreichender Substanz der Freifläche östlich des Festungsbauwerks ist im Ergebnis nicht festzustellen. Ein Verlust ist insbesondere nicht eingetreten, weil die Freifläche schon durch die beiden Werkstattgebäude nebst gelben Containern sowie Toilettengebäude merklich beeinträchtigt ist. Angesichts der im Übrigen verbleibenden Freifläche nimmt ihre teilweise Aufhebung durch diese Gebäude kein solches Ausmaß an, dass insgesamt der Freiflächeneindruck im Spiegel des Festungsbauwerks aufgehoben wird. Im Termin zur Augenscheinseinnahme am 6. Mai 2024 ergab sich trotz der vorhandenen Bebauung insgesamt der Eindruck einer freien Weite vor der sich von Norden nach Süden sehr weit erstreckenden Festungsbauwerksfassade, die den Anteil der Überbauung an der sich ebenfalls sehr weit erstreckenden Freifläche als nicht dominierend erscheinen lässt. Gerade die freie Blickachse in der Mitte der Hoffläche und die Dimension der Fläche sprechen gegen einen irreparablen Verlust der Substanz der Freifläche. Schließlich ist ein Verlust an hinreichender Substanz der Freifläche nicht durch die Containeranlage festzustellen, die sich in südlicher Richtung der Containeranlage der Klägerin anschließt und im Termin zur Augenscheinseinnahme am 6. Mai 2024 deutlich Raum der Freifläche auf dem zum Grundstück der Klägerin benachbarten Grundstück einnahm. Ausweislich der hierfür erteilen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung der Beklagten vom 19. August 2022 handelt es sich um eine vorübergehende Nutzung im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle für die Baumaßnahmen am A-Stadter Ring, um vor Ort Büro-, Schlaf- und Werkzeugcontainern nebst der Lagerung von Baumaterialien Raum zu geben. Entsprechend ist die Genehmigung bis August 2024 befristet. Aus dieser vorübergehenden Nutzung unter Eingriff in die Freifläche kann nicht auf deren dauerhaften Substanzverlust geschlossen werden. Denn die Freifläche wird insoweit absehbar wiederhergestellt werden. Die Freifläche ist damit nicht unrettbar verloren. (b) Die Errichtung der vier Container mit hinzugefügtem Metalltreppenaufgang stellt einen Eingriff in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt durch Umgestaltung und teilweise Aufhebung der Freifläche des Kavaliers VI dar. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalqualität eines Kulturdenkmals kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA einerseits im Zuge von Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen liegen. Insoweit werden Sachverhalte aufgegriffen, die § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 DenkmSchG LSA unter eine Genehmigungspflicht stellt. Die erhebliche Beeinträchtigung kann andererseits auch durch eine Veränderung seiner Umgebung verursacht werden, weil das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals neben seinem Bestand ein in § 14 Abs. 1 Nr. 3 DenkmSchG LSA genannter und ebenfalls der Genehmigungspflicht unterliegender denkmalrechtlicher Belang ist und der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA die Umgebung ebenso wie die Substanz unter Schutz gestellt hat (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 M 12/15 -, juris, Rn. 19 f.; Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris, Rn. 15). Im letzteren Fall liegt ein Eingriff allerdings nicht schon dann vor, wenn neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals hinzukommen, die nicht völlig an das Baudenkmal angepasst sind. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber am Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das Erscheinungsbild eines Denkmals als der von außen sichtbare Teil ist von Vorhaben in der engeren Umgebung betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist, und wird nach den Gründen seiner Unterschutzstellung bestimmt, so dass die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, zum einen maßgeblich vom Denkmalwert abhängig und zum anderen immer an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie zu orientieren ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht allein um einen Eingriff in die Umgebung des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt. Die vier Container mit Treppenaufgang hat die Klägerin in einem Bereich ihres Grundstücks errichtet, der zur Freifläche des Baudenkmals zählt, die in Richtung Osten der Fassade des Festungsbauwerks des Kavalier VI vorgelagert ist und sich bis zum Anstieg des Bodenniveaus in Richtung Maybachstraße erstreckt. Zwar sind die Container mit ihrem nordöstlichen Teil auch in die ansteigende Böschung zur im Bodenniveau höher gelegenen Maybachstraße hineingebaut, die im nördlichen Teil der Containeranlage aufgrund eines Baums weiter in Richtung Westen ragen als im südlichen Teil der Containeranlage. Der in die Böschung gebaute Teil ist wegen des anteilsmäßig weiten Überwiegens des Hineinragens in die Freifläche allerdings nicht wesentlich und steht der Annahme eines Eingriffs in die Freifläche nicht entgegen. Der in die Böschung hineinragende Teil wird nur möglich durch Aufstellen der Containeranlage in ihrem wesentlichen Teil auf der Freifläche. Dieser Freiflächenbereich gehört, wie bereits vorstehend dargelegt, zum Baudenkmal selbst und unterfällt unmittelbar seinem Schutz. Durch die Errichtung der Containeranlage ist die Freifläche jedoch insoweit keine Freifläche mehr, sondern ist mit einer baulichen Anlage versehen. Damit liegt eine Umgestaltung des Baudenkmals im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DenkmSchG LSA vor. (c) Der festgestellte Eingriff beeinträchtigt die Denkmalqualität des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt erheblich. Zwar ist die Freifläche östlich des Festungsbauwerks Kavalier VI von einer erheblichen Größe. Angesichts der vier Container mit einer Grundfläche von 10 Meter mal 2,5 Meter je Container und einer doppelten Containerhöhe nimmt diese Containeranlage jedoch einen solchen Raum ein, der für den Betrachter deutlich als Beeinträchtigung des Freiraums wahrgenommen werden kann. Hinzutritt die störende Wirkung der Art der äußeren Erscheinung der sich in einem rötlichen Farbton absetzenden oberen beiden Container, die auch nach Material und Form deutlich als Fremdkörper innerhalb des denkmalgeschützten Freiflächenbereichs im Spiegel der Fassade des Festungsbauwerks hervortreten. Der Widerspruch zwischen neuzeitlichen Containern und gründerzeitlicher Architektur ist eklatant. Dieser Erheblichkeit steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass vom Hof heraus, der niedriger als die daran vorbeiführende Maybachstraße liege, kein Blick auf die westliche Stadtsilhouette mit Faber-Haus, St. Sebastian und dem Dom stattfinde und bei einem Blick von der Festungsanlage des Kavalier VI, von der wegen der Kleingartenanlagen von vornherein kein Überblick für die Öffentlichkeit gegeben sei, kaum von einem Blick vom Hof in Richtung Bahnhof geschlossen werden könne. Zwar haben Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2022 - 2 M 158/21 -, juris, Rn. 30 im Anschluss an Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. September 2015 - 22 ZB 15.1095 -, juris, Rn. 35; Urteil vom 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris, Rn. 39). Gemessen hieran ist die Wahrnehmbarkeit gerade des ohne die Containeranlage bestehenden Freiflächencharakters durch die Öffentlichkeit entscheidend. Im Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 6. Mai 2024 ist aber festzustellen, dass die Containeranlage schon von der öffentlichen Straße der Maybachstraße aus sichtbar ist. Im Bereich auf Höhe der Containeranlage ist dies - in Abhängigkeit von der Jahreszeit - zwar nur für die Oberseite der zwei obenauf stehenden Container einschließlich des Dachvorsprungs für den Treppenplattformbereich der Fall, die ungeachtet der im Ortstermin vorhandenen Begrünung des Gitterzauns über ihn hinweg erkennbar gewesen ist. Der Umfang dieser stets gegebenen Erkennbarkeit wird sich allenfalls mit der Vegetation am zwischen den Containern und der Maybachstraße gelegenen Gitterzaun im Jahreszeitenverlauf verändern. Aber schon von einer etwas nördlicheren Position auf dem Gehweg der Maybachstraße aus ist auch der obere nördliche Container durch den Gitterzaun einsehbar gewesen. Ungeachtet dessen ist überdies zusätzlich eine Einsichtsmöglichkeit vom öffentlich zugänglichen Bereich westlich des Grundstücks der Klägerin mit dem in der Freifläche gelegenen und mietbaren Parkbereich gegeben. Dieser ist nicht nur tatsächlich öffentlich zugänglich, weil er nach den Angaben der Klägerin nur nachts verschlossen wird. Vielmehr legt darüber hinaus § 2 Satz 1 des Bebauungsplans der Beklagten Nummer 237-4.1 für Bauvorhaben nun die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit fest. Vom öffentlich zugänglichen Bereich ist die Containeranlage jedoch ohne Weiteres zu erkennen. Der tatsächlich öffentlich nicht oder nur teilweise zugängliche Bereich der Kleingärten über dem Festungsbauwerk ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Der Annahme einer Erheblichkeit des Eingriffs stehen schließlich die bereits vorhandenen Einschränkungen der Freifläche des Baudenkmals nicht entgegen. Denn die im Freiflächenbereich errichteten beiden Werkstattgebäude nebst Toilettengebäude auf dem Grundstück der Klägerin sowie die Containeranlage südlich des Grundstücks der Klägerin, die ihrerseits die Freifläche jeweils in erheblicher Weise beeinträchtigen, begründen nach vorstehenden Darlegungen nicht die Annahme einer mittlerweile fehlenden Denkmalfähigkeit oder fehlenden Denkmalwürdigkeit - auch nicht in Ansehung der Freifläche als Teil des Baudenkmals. Hiervon ausgehend, ist jede Beeinträchtigung für sich genommen auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Überdies führt eine Zusammenschau aller vorhandenen und der hier gegenständlichen Beeinträchtigung durch die Containeranlage zu der Feststellung, dass die Containeranlage die Gesamtbeeinträchtigung noch weiter vertieft und dazu führt, dass die Gefahr eines Verlusts der Denkmalfähigkeit der Freiflächen als Teil des Baudenkmals befördert wird. Hierin ist ebenfalls eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu erkennen. Denn besteht die Gefahr, dass das Denkmal seiner Denkmalqualität beraubt wird, ist der Wertung der Vorschrift des § 10 Abs. 6 DenkmSchG LSA zu entnehmen, dass alle Möglichkeiten einer Erhaltung des Kulturdenkmals zu nutzen und umgekehrt Eingriffe zu verhindern sind. (d) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Eingriffs in das Kulturdenkmal gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA. Nach der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Die Bedeutung der Containeranlage besteht aus Sicht des Interesses der Klägerin in dem Zweck der Einlagerung von Material im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist zum einen nicht erkennbar, dass in die Existenz ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestands des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen würde. Zum anderen stellt der Entfall der Lagerungsmöglichkeit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Ausübung des Gewerbes der Klägerin dar. Denn die Klägerin macht schon nicht geltend, dass sie auf die Einlagerungsmöglichkeit gerade in dieser Form einer Containeranlage und gerade auf ihrem hier gegenständlichen Grundstück angewiesen ist. Eine Unzumutbarkeit der Beseitigung der Containeranlage kann aus diesen Umständen nicht festgestellt werden. (e) Der Eingriff in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt in Gestalt der Errichtung der Containeranlage ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig, da bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes vorgehen. Die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen betreffen den Erhalt dieses Baudenkmals, soweit es um den Erhalt der zu ihm gehörigen Freifläche östlich des Festungsbauwerks geht. Damit wird das Baudenkmal nicht lediglich in seiner Umgebung, sondern das Baudenkmal unmittelbar selbst betroffen, dessen Schutz es erfordert, die Freifläche als solche zu erhalten. Die Beseitigung der Containeranlage trägt nicht nur für sich genommen zum Erhalt dieser Freifläche bei. Diese Beseitigung verhindert zugleich, dass eine Beeinträchtigung der Freifläche weiter vertieft wird, die bereits durch die auf dem Grundstück der Klägerin vorhabenden beiden Werkstattgebäude nebst Toilettengebäude verursacht wird. Die Verhinderung einer Vertiefung des Eingriffs in das Baudenkmal ist insbesondere geboten, um der Gefahr eines Verlusts der Denkmalfähigkeit des Teils des Baudenkmals in Gestalt der Freifläche zu begegnen. Denn weitere Baulichkeiten tragen dazu bei, dass insgesamt der Eindruck der Freifläche verlustig geht, der für den Denkmalschutz dieses Teils des Baudenkmals insoweit konstitutiv ist. Damit geht es im Ergebnis um den Erhalt dieses Teils des Baudenkmals. Dem Erhalt von Teilen eines Baudenkmals kommt nach dem Schutzgrundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber sprechen für den Erhalt der Containeranlage wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Gewerbes der Klägerin auf ihrem Grundstück, ohne dass ein wesentlicher Bereich oder gar der Kernbereich der gewerblichen Nutzung des Grundstücks betroffen ist. Das zum Fehlen der Unzumutbarkeit der Beseitigung der Containeranlage Ausgeführte gilt es für die vorzunehmende Abwägung gleichermaßen zu berücksichtigen. Weitergehende Abwägungsgesichtspunkte, die für einen Erhalt der Containeranlage sprechen, sind nicht ersichtlich. Stehen sich damit das denkmalschutzrechtliche Anliegen des Erhalts eines Teils eines Baudenkmals von erheblichem Gewicht einerseits und wirtschaftliche Erwägungen der Ausübung eines Gewerbes, die dafür weder entscheidend noch von besonderem Gewicht sind, gegenüber, so gehen die denkmalschutzrechtlichen Belange vor. cc) Die Klägerin ist für die Beseitigung der Containeranlage verantwortlich und wird von der Beklagten zu Recht als Adressatin der Beseitigungsanordnung in Anspruch genommen. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 1 SOG LSA als auch § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SOG LSA. Die Frage, an wen bauaufsichtliche Maßnahmen zu richten sind, wird in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SOG LSA sind daher die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts über die Polizeipflichtigkeit des Verhaltens- und des Zustandsstörers heranzuziehen. Eine bauaufsichtliche Anordnung kann folglich gegen denjenigen gerichtet werden, den gemäß § 7 bis § 8 SOG LSA die Verantwortung für eine Gefahr trifft (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 25. Februar 2002 - 2 M 363/01 -, juris, Rn. 12). Die Klägerin hat die gegenständliche Containeranlage nicht nur errichtet, sie ist zudem Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich die Containeranlage befindet. dd) Die Beklagte hat mit ihrer Anordnung der vollständigen Beseitigung der vier Container mit Treppenaufgang von ihrem durch § 79 Satz 1 BauO LSA eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne die gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch zu machen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat ihr Ermessen ausgeübt, ein Einschreiten für notwendig erachtet und im Ergebnis darauf abgestellt, dass die Interessen des Denkmalschutzes den privaten/wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am Fortbestand der ungenehmigten baulichen Anlage eindeutig vorgingen und es der Klägerin zudem durchaus möglich sei, die Containeranlage innerhalb einer Frist von ungefähr drei Monaten vollständig zurückzubauen, ohne dass der Rückbau der Containeranlage einen schweren und unerträglichen Nachteil für die Klägerin berge. Die Annahme eindeutigen Vorgehens des Beseitigungsinteresses lässt Abwägungsfehler nicht erkennen, weil schon die fehlende, jedoch für die Errichtung der Containeranlage erforderliche Baugenehmigung den Fall eines zugunsten bauaufsichtlichen Einschreitens intendierten Ermessens begründet. Regelmäßig geboten ist ein Einschreiten nicht nur zur Untersagung formell rechtswidriger Nutzungen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 2 M 49/21 -, juris, Rn. 15), sondern auch zur Beseitigung formell illegaler Bauten, die zudem in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2023 - 2 L 115/21 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 11. August 2010 - 2 U 267/08 -, juris, Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 4 B 47.10 -, juris, Rn. 16). So ist es auch hier. Ein Für und Wider braucht daher nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme im Sinne eines atypischen Falls vorliegen. Solche Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind indessen nicht festzustellen. Entgegen den Einwänden der Klägerin ergeben sich gegen die Beseitigungsanordnung insbesondere keine besonderen Umstände unter Berücksichtigung einer Wahrung des Gebots der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 7 Abs. 1 LVerf. Die Klägerin macht geltend, im Hinblick auf die Bautätigkeiten beim Kavalier I Scharnhorst ungleich behandelt und damit benachteiligt zu werden, weil diese Bautätigkeiten letztlich genehmigungsfähig gewesen seien und es sich nicht erschließe, warum dies beim streitgegenständlichen Objekt nicht der Fall sein solle, so dass offensichtlich mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen werde. Für die Bautätigkeiten beim Kavalier I Scharnhorst bezieht sich die Klägerin neben einer vollständigen Freilegung der Kasematten durch Abtrag des umgebenden Erdwalls und des Dachschutzes aus Erde auf eine grundlegende Änderung der Fassaden, wodurch der Gesamteindruck einer militärischen Anlage komplett geändert worden sei, weil optisch und konzeptionell rein gar nichts mehr daran erinnere, dass es sich hier um ein Festungsbauwerk gehandelt habe. Zunächst sind diese Einwände für die maßgebende Frage nach dem Erhalt der hier gegenständlichen Freiflächen selbst nicht erheblich. Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den baulichen Anlagen des Kavaliers I Scharnhorst und des westlichen Festrings, dessen Teil der Kavalier VI ist, handelt es sich zum einen um unterschiedliche Bestände der Festungsanlage. Zum anderen steht es zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Freifläche im nach Norden - bis auf einen separaten Bau - offenen Innenwinkel des Kavaliers I Scharnhorst durch die dort durchgeführten Baumaßnahmen tatsächlich bis heute nicht aufgehoben worden ist. Die Klägerin bezieht sich allein auf den Abtrag der Erde auf dem Festungsbauwerk und dem sich daran nach Osten, Süden und Westen anschließenden Wall. Der teils gepflasterte und teils begrünte Innenwinkel ist hingegen nach wie vor Freifläche. Damit ergibt sich für das mit der hier angegriffenen Beseitigungsanordnung verfolgte Ziel, die Freifläche östlich des Kavaliers VI zu erhalten, schon keine Ungleichbehandlung beim Vorgehen der Beklagten in der Ausübung ihrer bauordnungsrechtlichen Tätigkeit. Denn beim Kavalier VI soll die Freifläche geschützt werden, die beim Kavalier I Scharnhorst tatsächlich vorhanden ist. Es fehlt insoweit an einer Ungleichbehandlung. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen mittelbaren Zusammenhang zum Festungsbauwerk und Wall des Kavaliers I Scharnhorst dadurch herstellen will, dass dessen Erlebnis die Freifläche gar nicht mehr ermöglichen könne, weil der Gesamteindruck des Festungsbauwerks selbst aufgehoben worden sei, macht sie in der Sache geltend, dass die Beklagte das Festungsbauwerk des Kavaliers VI mit Freifläche erhalten wolle, während sie es hinnehme, dass der für die Denkmalqualität notwendige Gesamteindruck des Kavaliers I Scharnhorst leide oder gar aufgehoben werde. Damit macht die Klägerin - zu ihren Gunsten gewendet - geltend, dass auch für den Kavalier VI ein Entfallen des Gesamteindrucks seiner dankmalstiftenden Eigenschaften hingenommen werden müsse. Dies bedeutete nach den vorstehenden Ausführungen allerdings einen rechtswidrigen und mithin unzulässigen Eingriff in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt. Durch diese Folge der begehrten Gleichbehandlung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Gleichbehandlungsgebot berufen. Eine solche Gleichbehandlung durch Herbeiführung rechtswidriger Zustände kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn ein Anspruch auf eine sogenannte „Gleichheit im Unrecht“ als Wiederholung von Fehlern in der Rechtsanwendung ist nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, juris, Rn. 59; BVerwG, Beschluss vom 12. August 1982 - 2 B 26.81 -, juris, Rn. 16). Vielmehr ist es ein Gebot des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 LVerf, einen - etwa aus dem Versagen staatsinterner Kontrollmechanismen resultierenden - Rechtsverstoß in der Weise zu beseitigen, dass die anderen Betroffenen rechtmäßig belastet werden und rechtswidrige Begünstigungen - im Rahmen schützenwerten Vertrauens - aufgehoben und abgestellt werden. So kann der Gleichheitssatz nur eine Gleichbehandlung im Rahmen des Rechts gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, juris, Rn. 17). Dies führt im Bereich der Anfechtung bauordnungsrechtlicher Beseitigungsanordnungen dazu, dass sie nicht allein mit dem Argument abgewehrt werden können, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren Fällen nicht ein, sondern es ihr unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung vielmehr nur verwehrt ist, systemlos oder willkürlich vorzugehen oder sich ohne sachlichen Grund darauf zu beschränken, einen Einzelfall herauszugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2012 - 4 B 4.12 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 22. April 1995 - 4 B 55.95 -, juris, Rn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2023 - OVG 10 N 22/23 -, juris, Rn. 8). Eine allgemeingültige zeitliche Grenze für ein unterschiedliches Vorgehen gegen baurechtswidrige Zustände ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, juris, Rn. 4; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 1994 - 10 A 1753/91 -, juris, Rn. 23). Mithin geht es um die Frage, ob es dem Einschreiten an jedem System fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 99.98 -, juris, Rn. 4). Da letztlich dieses Willkürverbot die Grenze bildet, genügt es, wenn die Behörde einen besonderen Grund hat, weshalb sie gerade gegen ein konkretes Vorhaben einschreitet (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. August 2004 - 2 M 262/04 -, juris, Rn. 12). Nach diesem Maßstab ist ein willkürliches Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin beim hier verfahrensgegenständlichen bauaufsichtlichen Einschreiten betreffend den Kavalier VI im Vergleich zum Vorgehen bei den Bauvorhaben zum Kavalier I Scharnhorst nicht festzustellen. Für den Kavalier VI selbst bestand nach den vorstehenden Ausführungen wegen Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht ein sachlicher Grund zum Einschreiten. Für den Kavalier I Scharnhorst ist der für die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zuständige Bereich der Beklagten in seiner internen Stellungnahme, die das Datum des 16. Oktober 2016 trägt, zwar noch von einer Wiederaufbringung der Erdanwallung/Erdüberdeckung unter Orientierung in Neigung und Form an dem bauzeitlichen Profil ausgegangen, während aus dem dementgegen eingetretenen Zustand des Kavaliers I, der mit den durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 eingereichten Fotografien dokumentiert ist und bei dem weder Erdüberdeckung noch Wallung vorhanden sind, Konsequenzen insoweit gezogen worden sind, als der Kavalier I Scharnhorst jedenfalls im Denkmalinformationssystem des Landes nach Löschung gemäß § 18 Abs. 4 DenkmSchG LSA nicht mehr als Baudenkmal verzeichnet ist. Allerdings hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren aufgezeigt, dass bei Abweichungen von Baugenehmigungen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsse und die Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Bauvorhaben beim Kavalier I Scharnhorst noch nicht abgeschlossen seien. Damit hat die Beklagte gerade ein bauaufsichtliches (oder denkmalschutzrechtliches) Tätigwerden ungeachtet der zwischenzeitlich faktisch eingetretenen Konsequenzen nicht ausgeschlossen. Befasst sich die Beklagte im laufenden Verfahren jedoch noch mit den Fragen nach der Genehmigungsfähigkeit und spiegelbildlich nach einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht genehmigter oder nicht genehmigungsfähiger Baumaßnahmen, folgt hieraus kein willkürliches Vorgehen. Ein willkürliches Vorgehen ist auch nicht aus dem Zeitmoment der laufenden Verfahren beim Kavalier I Scharnhorst zu folgern. Zum einen schließt der beim Kavalier I Scharnhorst seit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen bisher eingetretene Zeitablauf ein dagegen einzuleitendes bauaufsichtliches Verfahren nicht aus, weil für den Eintritt von Bestandsschutz nichts ersichtlich ist. Zum anderen ist im Vergleich zum hier gegenständlichen Kavalier VI zu berücksichtigen, dass das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegenüber der Klägerin nach Beginn der Prüfungen seit der Bitte der unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten vom 15. März 2012 bis zum Erlass der Baubeseitigungsanordnung am 22. Februar 2022 und mithin mit fast zehn Jahren ebenfalls erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. b) Die in Ziffer 2 der Beseitigungsanordnung vom 22. Februar 2019 ausgesprochene Androhung des Zwangsmittels eines Zwangsgelds ist zwar rechtswidrig (aa), verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten (bb). aa) Die Androhung des Zwangsmittels eines Zwangsgelds ist in objektiver Hinsicht rechtswidrig. Die Androhung ist an der Rechtsgrundlage von § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 53, § 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und § 59 SOG LSA zu messen. Die Beklagte, die aufgrund ihrer Zuständigkeit für den Erlass der auf die Beseitigung gerichteten Anordnung (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 und § 79 Satz 1 BauO LSA) auch für deren Durchsetzung zuständig ist (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VwVG LSA), benannte in der schriftlichen und zugestellten Androhung (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 SOG LSA) das in Form von Zwangsgeldern bestimmte Zwangsmittel (§ 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 SOG LSA). Die Beklagte entspricht mit dieser Androhung jedoch schon nicht den materiell-rechtlichen Grundlagen des § 71 Abs. 1 VwVG LSA. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Vollstreckung unter anderem auf sonstige als die Herausgabe von Sachen gerichtete Handlungen anzuwenden. Die ausgesprochene Androhung ist inhaltlich auf eine Zwangsgeldfestsetzung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern und nicht gegenüber der Klägerin gerichtet. Die persönlich haftenden Gesellschafter in ihrer Person trifft jedoch keine Handlungspflicht zur Vornahme einer Beseitigung der Containeranlage. Eine solche Verpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafter kann nicht aus dem Grundverwaltungsakt der Ziffer 1 der Beseitigungsanordnung vom 22. Februar 2019 hergeleitet werden. Die darin geregelte Handlungspflicht erlegte die Beklagte der Klägerin, nicht ihren persönlich haftenden Gesellschaftern auf. So ist in der Begründung dieses Bescheids ausdrücklich klargestellt, dass sich die Rückbauverfügung an die Klägerin, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, richtet. Die Handlungspflicht erstreckt sich auch nicht aufgrund der organschaftlichen Vertretung auf die persönlich haftenden Gesellschafter. Denn in diesem Stellvertretungsrechtsverhältnis treffen die Pflichten den Vertretenen und nicht den Vertreter in dessen eigener Rechtsstellung. An einem gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst erlassenen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt es indessen. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben auch nicht kraft Gesetzes in eigener Person als Vollstreckungsschuldner für eine der Gesellschaft auferlegte Handlungspflicht einzustehen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden kann. Hierfür sieht § 71 VwVG LSA keine Grundlage vor. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 VwVG LSA ist von vornherein nur auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen anzuwenden und führte hier ohnehin nicht zu einer unmittelbaren Vollstreckungsschuldnerschaft persönlich haftender Gesellschafter. Schließlich führt die zivilrechtlich begründete akzessorische Haftung der Gesellschafter für eine fremde Schuld einer - wie hier - offenen Handelsgesellschaft gemäß § 126 Satz 1 HGB für sich genommen schon nicht zu einer Ermächtigung zum Erlass eines Grundverwaltungsakts, der die Haftung für eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht der Gesellschaft bestimmt. Die Haftung nach § 126 Satz 1 HGB führt weiterhin erst recht nicht zu einer Ermächtigung zur Vollstreckung einer Handlungspflicht, die öffentlich-rechtlich die Gesellschaft trifft. Denn wegen der mit solchen Handlungsformen verbundenen spezifischen Eingriffswirkungen gegenüber den Gesellschaftern setzt dies nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine hierauf bezogene Ermächtigungsgrundlage im öffentlichen Recht voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 7). Eine diesen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage liegt mit der Regelung zur Nachhaftung gemäß § 126 Satz 1 HGB, der dem § 128 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entspricht, nicht vor. Denn diese Vorschrift stellt eine materielle Verpflichtung dar und hat mangels Bezugs zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, dem als solcher bereits eine Nähe zum Verwaltungsakt als einer üblichen Handlungsform der Verwaltung innewohnen könnte, keinen verfahrensrechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 9 ff.). bb) Die festzustellende Rechtswidrigkeit der Androhung führt allerdings zu keiner Verletzung der Rechte der Klägerin. Regelungsadressaten der Zwangsgeldandrohung sind die persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin und nicht die Klägerin, an die Ziffer 2 der Beseitigungsanordnung vom 22. Februar 2019 insoweit nur als Zustellungsadressatin, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, gerichtet ist. Klagende Partei des vorliegenden Verfahrens ist indessen die Gesellschaft. Klagende Partei sind nicht die Gesellschafter. Nur letztere werden in ihren Rechten verletzt, nicht die Gesellschaft, weil es nur gegenüber den Gesellschaftern an der vollstreckungsrechtlichen Grundlage für die Regelungswirkung der Androhung fehlt. c) Die in Ziffer 3 der Beseitigungsanordnung vom 22. Februar 2019 entschiedene Kostenlast der Klägerin erweist sich als rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO vor. Diese auf die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA zurückgehende Vorschrift bestimmt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die dem Grunde nach in Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO auch den Gebührentatbestand der ordnungsbehördlichen Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörden nach § 79 BauO LSA umfasst. Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA. Nach dieser Vorschrift ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Da die Klägerin, wie bereits dargelegt, als Handlungsstörerin und als Eigentümerin des Grundstücks für die Beseitigung der Containeranlage verantwortlich ist, gab sie zum bauaufsichtlichen Einschreiten der Beklagten Anlass. 2. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 24. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand dieser Kostenfestsetzung ist eine Gebühr in Höhe von 285,00 Euro für die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 22. Februar 2019. a) Diese Festsetzung kann sich dem Grunde nach auf die in Ziffer 3 Satz 1 des Bescheids vom 22. Februar 2019 getroffene und nach der vorstehenden Begründung rechtmäßigen Kostengrundentscheidung stützen. Dieser Kostenanspruch dem Grunde nach ist insbesondere nicht wegen Verjährung erloschen. Denn die Verjährung ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abgelaufen. Nach § 9 Abs. 5 VwKostG LSA verjähren in dem Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Diese Vorschrift geht den allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG vor (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom 9. September 2021 - 3 A 46/20 MD -, juris, Rn. 13; Urteil vom 23. April 2020 - 3 A 74/19 MD -, juris, Rn. 14). § 9 Abs. 5 VwKostG LSA stellt zwar keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung dar, verlagert aber das Ende der Verjährung im Wege der Verjährungsablaufhemmung auf einen vorhersehbaren und bestimmbaren Zeitraum nach Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu geben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 2 L 2/16 -, juris, Rn. 10; VG A-Stadt, Urteil vom 9. September 2021 - 3 A 46/20 MD -, juris, Rn. 17; Urteil vom 20. Januar 2015 - 4 A 111/14 MD -, juris, Rn. 21 f.). Mit dem Widerspruch der Klägerin und der vorliegenden Klage ist noch keine Unanfechtbarkeit der Kostengrundentscheidung eingetreten. b) Für die Höhe der festsetzbaren Gebühr für ordnungsbehördliche Verfügungen durch die Bauaufsichtsbehörden unter anderem nach § 79 BauO LSA ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 BauGVO und Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestimmt. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Gebühr im ersten Drittel dieses Gebührenrahmens ist rechtmäßig. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr nach einem vorgegebenen Gebührenrahmen eines minimalen und eines maximalen Gebührenwerts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 10 C 23.19 - juris, Rn. 14; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris, Rn. 7). Bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung hat die zuständige Behörde die Bemessungsgrundsätze gemäß § 10 VwKostG LSA als gesetzliche Grenze und Zweck, deren Einhaltung durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26 unter Bezugnahme auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44 zu § 9 Abs. 1 NVwKostG). Nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Die Beklagte hat ausweislich ihrer im Beiblatt zum Bescheid dargelegten Ermessenerwägungen entscheidend auf das Kriterium des Maßes des Verwaltungsaufwands abgestellt, weil der Wert des Gegenstands der Amtshandlung, die Bedeutung sowie der Nutzen der Amtshandlung für die Klägerin vorliegend schwer bestimmbar seien und daher keine Berücksichtigung fänden. Dieser Ausgangspunkt der Erwägungen der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei für den Betroffenen nachteiligen Amtshandlungen wie einem - wie hier - belastenden Verwaltungsakt kommt dem Nutzen und der Bedeutung der Amtshandlung keine Bedeutung zu, so dass bei Eingriffsakten für die Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand maßgeblich ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2024 - 2 L 134/21 -, juris, Rn. 26; Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 -, juris, Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. September 2017 - 13 LC 218/16 -, juris, Rn. 120). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Erwägungen weiterhin darauf gestützt, dass von einem durchschnittlichen Aufwand auszugehen sei und der festgesetzte Betrag einem Bearbeitungsaufwand von fünf Stunden entspreche. Diese Erwägungen genügen den Anforderungen an die Ermessensausübung. Denn die Behörde muss ihren Verwaltungsaufwand für die konkrete Amtshandlung nicht durch eine bis ins Einzelne gehende betriebswirtschaftliche Kostenberechnung ermitteln und ist vielmehr grundsätzlich berechtigt, von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 11 LC 138/19 -, juris, Rn. 44). Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind mit Blick auf die ohnehin im ersten Drittel des Gebührenrahmens festgesetzte Gebühr insbesondere wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens und der nicht geringen Zahl gewechselter interner und externer Schreiben nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da dies nicht der Billigkeit entspräche. Denn der Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt und damit kein Risiko einer Kostentragung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen. III. Die Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Zuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, erfolgt durch gesonderten Beschluss. Denn diese tatsächlich nicht die Kostengrundentscheidung, sondern die Kostenfestsetzung betreffende Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 3) ist an sich durch Beschluss zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 C 75.80 -, juris, Rn. 8). IV. Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 1. Unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs der Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO richtet sich die Vollstreckbarkeitserklärung nebst Abwendungsbefugnis nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. 2. Eine gerichtliche Bestimmung, in welcher Art und Höhe die Sicherheit der Klägerin zur Abwendung einer Vollstreckung der Beklagten zu leisten ist, ist auf den ausdrücklichen Antrag der Klägerin, ihr zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen. Einer solchen in das Ermessen des Gerichts gestellten Bestimmung bedarf es für das Antragsziel der Klägerin nicht. Denn nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann ohnehin schon kraft Gesetzes, soweit das Gericht eine Bestimmung gerade nicht getroffen hat und - was hier ersichtlich ebenfalls zutrifft - die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, die Sicherheitsleistung unter anderem durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden. BESCHLUSS Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Gründe: Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, über die hier der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1981 - 4 C 75.80 -, juris, Rn. 8), ist nicht festzustellen. Mit Rücksicht auf das Unterliegen der Klägerin in der Hauptsache kommt eine Erstattung von Gebühren und Auslagen im durchgeführten Vorverfahren von vornherein nicht in Betracht. BESCHLUSS Der Streitwert des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird auf 5.285,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Für die Festsetzung auf der Grundlage des § 52 GKG sind die Teilwerte der im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO geltend gemachten Streitgegenstände maßgebend, soweit sie gemäß § 39 Abs. 1 GKG und unter Berücksichtigung von Nummer 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung seiner zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen zusammenzurechnen sind. 1. Für die durch die Klägerin angefochtene Beseitigungsanordnung mit Bescheid vom 22. Februar 2019 ist der Streitwert zwar nach § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nummer 9.5 des Streitwertkatalogs mit dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten zu bemessen. Für die Höhe dieser Werte der gegenständlichen Anlagen von vier Containern mit Treppenaufgang und ihrer Beseitigung fehlt es aber an genügenden Anhaltspunkten aus dem Sach- und Streitstand. Insbesondere ist eine anderweitige Verwertung der Container durch ihre Umsetzung nicht ausgeschlossen. Deswegen ist das mit dem Anfechtungsantrag insoweit verbundene Interesse mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro zu bemessen. Die zugleich im Bescheid vom 22. Februar 2019 ausgesprochene Androhung von Zwangsgeldern ist unter Orientierung an Nummer 1.7.2 des Streitwertkatalogs als nicht werterhöhend zu betrachten. Die angedrohten Zwangsgelder sind auch nicht höher als der Auffangstreitwert. Der weiterhin zugleich getroffenen Kostengrundentscheidung zur Beseitigungsanordnung kommen weder ein weiter als diese gehendes wirtschaftliches Interesse noch ein selbständiger materieller Gehalt zu. Sie ist mithin ebenfalls nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 2. Die von der Klägerin angefochtene Kostenfestsetzung durch gesonderten Bescheid ebenfalls vom 22. Februar 2019 erhöht hingegen den Streitwert um den Festsetzungswert von 285,00 Euro. Werden mehrere Verwaltungsentscheidungen angegriffen oder begehrt, findet eine Zusammenrechnung zwar nicht statt, wenn sie notwendigerweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind (vgl. zum Rechtsmittelwert gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 5 ZPO: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 7 C 93.86 -, juris, Rn. 12). Dennoch hat die Entscheidung über die Höhe der Kosten einen gegenüber der Beseitigungsanordnung und der damit verbundenen Kostengrundentscheidung selbständigen materiellen Gehalt. Dafür gilt das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG nicht (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 1 L 35/21.Z -, juris, Rn. 32). Dies gilt trotz des Umstands, dass die gleichzeitige Anfechtung der Kostenfestsetzungsentscheidung zusammen mit einer Anfechtung der Kostengrundentscheidung nicht notwendig zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels der Befreiung von der Kostenlast ist, wenn sich die Einwendungen nur gegen die Kostengrundentscheidung richten, weil in dem Fall ihrer gerichtlichen Aufhebung ohnehin ein Erstattungsanspruch gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 VwKostG LSA besteht. Vorliegend wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag ausdrücklich auch gegen die durch gesonderten Bescheid getroffene Entscheidung zur Höhe der Kosten. 3. Aus den vorgenannten Teilwerten folgt mit ihrer Summe von 5.285,00 Euro der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren insgesamt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung der Beklagten und die hierzu ergangene Kostenfestsetzung. Die Klägerin ist seit dem 25. Februar 2008 im Grundbuch des Amtsgerichts A-Stadt von A-Stadt zu Blatt 47042 als Eigentümerin des Flurstücks 10063 in Flur 152 der Gemarkung A-Stadt eingetragen. Auf diesem Grundstück mit der Anschrift A-Straße befindet sich der Geschäftssitz der Klägerin, die dort eine Werkstatt für Kraftfahrzeuge unter anderem mit Spezialisierung auf den behindertengerechten Umbau von Kraftfahrzeugen betreibt. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 4. Dezember 2007 die Baugenehmigung zur Umnutzung von auf ihrem Grundstück freistehenden Gebäuden zur Kraftfahrzeugwerkstatt einschließlich Toilettengebäude erteilt. Nummer 14 der Auflagen dieses Bescheids legt fest, dass der unteren Denkmalschutzbehörde ein Freiflächenplan im Maßstab von 1:500 mit Angaben zu den Belägen zur Genehmigung vorzulegen sei. Der Freiflächenplan habe detaillierte Angaben zur Einfriedung in Form einer Ansichtszeichnung eines Zaunfelds im Maßstab 1:10 oder eine Produktbeschreibung zu enthalten. Das Grundstück der Klägerin liegt in einem Bereich, der im Denkmalinformationssystem des Landes nicht nur als archäologisches Flächendenkmal des historischen Stadtkerns A-Stadt einschließlich der historischen Festungsanlagen, sondern auch als ein Baudenkmal mit dem Namen „Westlicher Festungsring (Enceinte) der Festung A-Stadt“ ausgewiesen ist. Für dieses Baudenkmal mit der Objektnummer 09406383 sind die Merkmale geschichtlich, kulturell-künstlerisch, technisch-wirtschaftlich und städtebaulich hinterlegt. Die Denkmalbegründung mit Stand vom 25. Juli 2015 lautet: „Damaschkeplatz Herbert-Strauch-Straße Maybachstraße FESTUNGSBAUWERK Westlicher Festungsring (Enceinte) der Festung A-Stadt Festungsbauwerke des westlichen Festungsringes (Enceinte) der Festung A-Stadt (Denkmalpflegeplan FW-02-01 bis FW-02-18) Errichtet 1872-1874 im Zuge der 1869-1874 neu befestigten Enceinte, der Westfront der A-Stadter Kernfestung als Bestandteil des inneren Festungringes. Massive gedeckte Festungsbauwerke aus Ziegel und Bruchstein, zum Teil erdüberdeckt. Bestehend aus den stadtseitig gelegenen Kavalieren IV, V, VI und VII mit vorgelagerten Graben und Wall, dem Rondengang und der Doppelkaponiere hinter dem Kavalier V, der zwischen Kavalier IV und VI befindlichen Eskapenmauer und Kontereskapenmauer, kasemattierten Kasernen, vorgelagertem Ravelin II und dem von doppelgeschossigen Grabenwehren frankiertem Tor im Hauptwall, vom nördlich des Damaschkeplatzes gelegenen Kavalier VII die Kasematten des Nordflügels erhalten. Alle Werke ausgeführt in Ziegel und Bruchsteinbauweise mit sparsamster Bauziehr, von den im A-Stadter Festungsgürtel erhalten gebliebenen Werken der preußischen Festung des 19. Jahrhunderts das eindrucksvollste hinsichtlich Größe und Erhaltungszustand, die einzelnen Funktionskomponenten des Festungswerkes im Unterschied zu den weniger gut erhaltenen Bauten in seltener Vollständigkeit unverändert überliefert, daher gute Ablesbarkeit der ursprünglichen militärischen Funktion. Somit stadt- und militärbaugeschichtlich sehr bedeutsames Zeugnis der 1912 aufgehobenen, ehedem stärksten Festung des preußischen Staates. In der Zusammenschau mit den anderen erhaltenen Werken der Kernfestung wie des Fortgürtels herausragend wichtiger Bestandteil der historischen Festung als stadtübergreifendes Denkmalensemble. Auch im überregionalen Maßstab von herausgehobener Bedeutung für die Geschichte des Militärbauwesens in der Hochgründerzeit des Wilhelminischen Deutschen Kaiserreiches. Neben Beispielen in Ingolstadt, Neu Ulm und Koblenz einziges in Mitteldeutschland erhaltenes Festungsbauwerk dieser Art und Größe aus dem 19. Jahrhundert.“ Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 17. November 2011 die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 237-4.1 KAVALIER VI MAYBACHSTRASSE, die nachfolgend bekannt gemacht wurde. Die Planzeichenfestsetzungen des Planteils A weisen die Fläche östlich des Festungsbauwerks Kavalier VI bis zur Maybachstraße insoweit, als das Grundstück der Klägerin, das außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, nicht betroffen ist, als „Hoffläche, privat - für die Öffentlichkeit zugänglich“ aus. § 2 der textlichen Festsetzungen des Planteils B bestimmen: „Die private Hoffläche ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Auf der privaten Hoffläche sind zulässig: - notwendige Stellplätze - 10 seltene Störereignisse mit der Überschreitung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse gemäß TA-Lärm und an maximal zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden. Diese Sonderveranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde gesondert zu beantragen.“ Die Klägerin stellte an der südöstlichen Seite ihres Grundstücks zunächst zwei und sodann zwei weitere Container in Ost-West-Richtung mit einer Grundfläche von 10 Meter mal 2,5 Meter je Container auf. Dabei sind zwei Container auf den anderen beiden Containern aufgestellt. Die Farbe der oberen Container kann als rostbraun, oxidrotähnlich oder rotbraun beschrieben werden. Die obere Ebene ist durch einen westlich hinzugefügten Metalltreppenaufgang zu erreichen, wobei die Treppe von Norden her angelehnt ist. Die Container dienen der Klägerin als Lagerraum unter anderem für Reifen und darüber hinaus für Material zum behindertengerechten Umbau von Kraftfahrzeugen. Der für die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zuständige Bereich der Beklagten bat ihren Bereich der unteren Bauaufsichtsbehörde mit dem internen Schreiben vom 15. März 2012 um Prüfung, ob es für die Aufstellung von den - seinerzeit noch - zwei Containern auf dem Grundstück der Klägerin einer Baugenehmigung bedarf und eine erforderliche Genehmigung vorliegt. Die Klägerin erhielt mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung. Diese Ordnungsverfügung sollte den Rückbau mehrerer Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin umfassen. Dieser Rückbau wiederum sollte unter anderem die vier Container mit Treppenaufgang betreffen. Die baulichen Anlagen seien materiell denkmalrechtswidrig und daher nicht genehmigungsfähig. Im Nachgang zu einem Gespräch am 6. Mai 2014 nahm die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. Mai 2014 dahingehend Stellung, dass den baulichen Anlagen keinerlei denkmalschutz- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Hoffläche vor dem Kavalier VI befinde sich bereits längstens nicht mehr in dem Zustand bei Errichtung und im Zuge der Nutzung als Militäranlage. Der Hof sei durch die Reichsbahn der DDR mit Betonplatten und entsprechenden Teerfugen ausgelegt worden. Die Militäranlage sei bereits 1912 wieder aufgegeben worden. Seitdem werde Kavalier VI im Erdgeschoss vorwiegend als Garage/Werkstatt und im Obergeschoss als Wohnungs- und Lagerraum genutzt. Seit 1921 seien die bedeckten Dachflächen an Kleingärtner vermietet. Das Glacis vor dem Graben habe bereits 1971 bis 1973 dem A-Stadter Ring weichen müssen. Kavalier VI habe eine weitaus längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort, als er jemals als Militäranlage gehabt habe. Die Hoffläche habe daher keine übergeordnete Bedeutung. Weder das Land noch die Beklagte hätten Unterstützungsleistungen in irgendeiner Art und Weise getätigt. Sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung, Gefahrenabwehr und Instandsetzung des Kavaliers VI seien einzig durch die Klägerin getroffen worden. Die Umnutzung des Eigentums zur Kraftfahrzeugwerkstatt einschließlich Toilettengebäuden sei genehmigt worden. Die vier Container mit Treppenaufgang könnten auf die Seite zur Maybachstraße noch weiter bepflanzt und durch Aufschüttung von Mutterboden eine wallähnliche Optik erschaffen werden. Eine Beschränkung der Nutzung des Objekts sei unbillig, da andere Teile der Gesamtfestung A-Stadt bereits anderweitigen wirtschaftlichen Nutzungen zugeführt und in ihrem Erscheinungsbild massiv verändert worden seien. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin die Absicht mit, ihr den Rückbau der mit einem Treppenaufgang versehenen vier Container aufzugeben. Hierzu gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beklagte verwies darauf, dass das bauaufsichtliche Verfahren zunächst geruht habe und sie zwischenzeitlich den Denkmalrahmenplan Festungsanlagen A-Stadt entwickelt habe. In ihm sei eine städtebauliche Rahmenplanung für das Areal westlich der Maybachstraße mit den unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Kavaliers V mit Doppelkaponniere und Ravelin II sowie des Kavaliers VI eingebettet. Ziel sei es, den betroffenen Bereichen vor dem Hintergrund eines höheren öffentlichen Interesses in seiner Freiraumstruktur als Erlebnisraum Festungsgeschichte mit variablen Nutzungskonzepten für die Einzelbauwerke zu entwickeln. Besondere Blickbeziehungen ergäben sich von den Festungswällen/Kavalieren über die Bahnhofsanlagen hinweg auf die westliche Stadtsilhouette mit Faber-Hochhaus, St. Sebastian und dem Dom. Insofern verbiete sich auch jedwede zusätzliche optische Beeinträchtigung von der Maybachstraße über das Hofareal zum Kavalier VI. Die Klägerin wiederholte mit Schreiben vom 7. März 2018 einerseits die Einwände aus ihrem Schreiben vom 22. Mai 2014. Ferner wandte sie ein, dass eine optisch-ästhetische Beeinträchtigung nicht nachvollzogen werden könne. Der Kavalier VI könne von der Maybachstraße aus ohne Einschränkung betrachtet werden, weil das Hofgelände erheblich tiefer gelegen sei und man quasi darüber hinweg schauen könne. Die angeblichen Belange des Denkmalschutzes schienen lediglich Schutzbehauptungen zu sein. Das betreffende Kulturdenkmal - zumal sich dieses in einem ruinösen Zustand befinde - werde durch die Nutzung des Eigentums der Klägerin als Gewerbebetrieb in keiner Weise in seinem Bestand oder Erscheinungsbild verändert, beeinträchtigt oder zerstört. Das Kulturdenkmal sei schlichtweg von der Maybachstraße aus nicht einsehbar. Die Klägerin lehne es ab, die betreffende Anlage zurückzubauen. Zudem werde im bauordnungsrechtlichen Sinne verkannt, dass mit dem Schreiben vom 22. Mai 2015 eine nachträgliche Genehmigung für die Errichtung auch der vier Container beantragt worden sei. Mit Schreiben vom 23. März 2018 kündigte die Beklagte der Klägerin an, zunächst zu ihrer Antwort eine Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde und des Beigeladenen einzuholen. Der für die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zuständige Bereich der Beklagten führte in der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 unter anderem aus, die Nachnutzung eines Baudenkmals sei ein ganz normaler Vorgang im Lebenszyklus eines Gebäudes und kein zwingender Grund zur Anpassung oder Änderung der Denkmalbegründung, zumal die denkmalkonstituierenden Werte - Backsteinfassade, Erdüberdeckung und Innenhof - aus der Erbauungszeit erhalten geblieben seien. Die Nutzungsänderung ohne grundlegende schützenswerte Veränderung der baulichen Anlagen spiele für das Baudenkmal keine Rolle. Die Freistellung der Hoffläche sei ein wesentliches Merkmal des Festungsbauwerks. Die drei von der Klägerin erworbenen Gebäude, deren Entstehungsvoraussetzungen nicht mehr nachzuvollziehen seien, stünden einer Entwicklung des Kavaliers entgegen. Nicht geduldet werden könne die Errichtung der vier Container. Erweiterungen des Unternehmens am Standort könnten nur unter Einbeziehung der Räumlichkeiten des Kavaliers VI oder außerhalb des Baudenkmals erfolgen. Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2018 unter anderem aus, dass die vier Container (und eine das Dach des zweiten Werkstattgebäudes einnehmende Photovoltaikanlage) unabhängig von der ohnehin störenden Wirkung, die von den Werkstattgebäuden im historischen Hofraum ausgehe, zu einer erheblichen optisch-ästhetischen Beeinträchtigung des Baudenkmals führten. Die Erheblichkeit des baulichen Eingriffs lasse sich vor allem aus der überregionalen Bedeutung und Wertigkeit der ehemaligen preußischen Großfestung herleiten. Zu den denkmalkonstituierenden Werten des Kavaliers VI gehöre eben auch der stadtseitige Hofraum, der die Backsteinfassaden eindeutig als ehemaliges Festungsbauwerk erlebbar werden lasse. Das Hauptproblem liege in der Vergabe der Gewerbelizenz und Baugenehmigung im Jahr 2007 für die Nutzung des ersten und zweiten Werkstattgebäudes als Kraftfahrzeugwerkstatt. Dies widerspreche der mittel- und langfristigen Zielstellung des Denkmalrahmenplans. Dennoch werde der status quo mit der Maßgabe akzeptiert, dass über die beiden Werkstattgebäude und das Toilettenhaus hinaus keine weiteren großvolumigen Baukörper auf dem Hofareal des Kavaliers VI errichtet werden. Diese Stellungnahme des Beigeladenen übersandte die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 13. September 2018 der Klägerin und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wies die Beklagte darauf hin, dass ein Bauantrag erst dann eingereicht sei, wenn er in der vorgeschriebenen Form bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehe. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 11. Oktober 2018, dass der Hofraum optisch-ästhetisch genau dem Eindruck entspreche, welchen er bereits in den letzten nunmehr 106 Jahren habe. Der Beigeladene müsse berücksichtigen, dass Kavalier VI über einen Zeitraum von mehr als 100 Jahren nunmehr als Garagen-, Werkstatt-, Wohn- und Lagerräume genutzt worden sei. Bei einer zutreffenden gesamthistorischen Betrachtung sei die längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort zu berücksichtigen. Auch hinsichtlich der Umnutzung und des weitreichenden Umbaus des Kavaliers I habe die Beklagte keine Bedenken. Dass der dortige Hofraum des Kavaliers Scharnhorst unbebaut bleibe und damit weiterhin das Erleben der historischen Fassaden gewährleiste, dies sei nur als absurd zu bezeichnen. Der Gesamtcharakter des Kavalier Scharnhorst sei komplett geändert worden. Optisch und konzeptionell erinnere rein gar nichts mehr daran, dass es sich um hier um ein Festungswerk gehandelt habe. Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 ordnete die Beklagte die Beseitigung der Containeranlage - bestehend aus vier Containern mit einem Treppenaufgang - auf dem Grundstück A-Straße an, wobei der Rückbau bis zum 22. Mai 2019, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Bestandskraft der Verfügung auszuführen sei (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Klägerin diese Anordnung missachte, drohte die Beklagte jedem persönlich haftenden Gesellschafter ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro an. Dazu führte die Beklagte aus, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Behörde die Ersatzzwangshaft anordnen könne, falls das Zwangsgeld uneinbringlich sei (Ziffer 2). Weiterhin entschied die Beklagte, dass die Klägerin, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wobei über die Kostenhöhe ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid ergehe (Ziffer 3). Zur Begründung der Beseitigungsanordnung führte die Beklagte in Anwendung von § 79 Satz 1 BauO LSA aus, dass die Errichtung der Containeranlage zu den Bauvorhaben zähle, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei. Für dieses Vorhaben sei keine Baugenehmigung erteilt worden, so dass diese bauliche Anlage formell illegal sei. Eine entsprechende Baugenehmigung könne auch nicht in Aussicht gestellt werden. Die Errichtung der Containeranlage auf dem Grundstück stelle einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal dar. Das Grundstück befinde sich in einem Baudenkmal und archäologischem Flächendenkmal. Die von der Klägerin gewerblich genutzte Hoffläche vor dem Kavalier VI sei Teil des Kulturdenkmals Westlicher Festungsring (Enceinte) der Festung A-Stadt, der im Denkmalverzeichnis als Baudenkmal eingetragen sei. Die Umgebung eines Kulturdenkmals sei ebenso wie dessen Substanz unter Schutz gestellt, so dass ein Eingriff in ein Kulturdenkmal auch dann vorliegen könne, wenn die Umgebung eines Denkmals verändert werde. Hinzutretende bauliche Anlagen müssten sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt habe, und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpere. Unabhängig von der ohnehin störenden Wirkung, die von den Werkstattgebäuden ausgehe, führe die Containeranlage zu einer erheblichen (optisch-ästhetischen) Beeinträchtigung des Festungsbauwerks Kavalier VI. Die Erheblichkeit des baulichen Eingriffs lasse sich vor allem aus der überregionalen Bedeutung und Wertigkeit der ehemaligen preußischen Festung A-Stadt herleiten. Entsprechend der Stellungnahme des Beigeladenen gehöre zu den denkmalkonstituierenden Werten des Kavalier VI auch der stadtseitige Hofraum, der die Backsteinfassaden eindeutig als ehemaliges Festungsbauwerk erlebbar werden lasse. Besondere Blickbeziehungen ergäben sich von den Festungswällen/Kavalieren über die Bahnhofsanlage hinweg auf die westliche Stadtsilhouette mit Faber-Hochhaus, St. Sebastian und dem Dom. Insofern verbiete sich auch jedwede zusätzliche optische Beeinträchtigung von der Maybachstraße über das Hofareal zum Kavalier VI. Insbesondere im Bereich der Hoffläche sei das Festungsbauwerk zusammen mit der Containeranlage sichtbar. Dies falle als erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals negativ auf. Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Eingriffs lägen nicht vor. Vorliegend stelle die Versagung der Möglichkeit, die ungenehmigte Containeranlage auf dem Grundstück weiterhin als (Reifen-)Lager nutzen zu können, keine unzumutbare Belastung dar. Der gewichtige denkmalschutzrechtliche Belang, die Festungsanlagen vor Veränderungen zu schützen, die in diesem historischen Umfeld wesensfremd seien, gehe den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin vor. Die Belange des Denkmalschutzes gingen wegen des hohen Denkmalwerts vor. Die Klägerin könne sich nicht auf die Baumaßnahmen am Kavalier I berufen. Es handele sich um einen Zwischenbauzustand. Der Abtrag des Erdwalls am Kavalier I sei erforderlich gewesen, um die verschlissenen Dach- und Wandabdichtungen zu erneuern. Nach Ausführung der Abdichtungsarbeiten solle eine Erdanwallung/Erdüberdeckung aufgebracht werden, die sich an dem bauzeitlichen Profil in Neigung und Form orientiere. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass augenscheinlich die erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten seien, da die mit einem Treppenaufgang versehenen vier Container nahe an der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob Eigentümer benachbarter Grundstücke die erforderliche Abstandsfläche übernähmen, da das Vorhaben bereits gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstoße. Bei der Ermessensentscheidung zum Erlass der Beseitigungsanordnung habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der ungenehmigten Anlage denkmalschutzrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Unter diesem Aspekt sei das Ermessen erheblich reduziert. Das Entschließungsermessen übe die Beklagte dahingehend aus, dass sie ein Einschreiten für notwendig erachte. Hinsichtlich des Auswahlermessens sei die Beseitigung der gesamten baulichen Anlage geboten. Mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau seien nicht ersichtlich. Die Beseitigungsanordnung sei auch angemessen. Die vorgenannten Interessen des Denkmalschutzes gingen den privaten/wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am Fortbestand der ungenehmigten baulichen Anlage eindeutig vor. Es sei durchaus möglich, die Containeranlage innerhalb einer Frist von ungefähr drei Monaten vollständig zurückzubauen. Dies bürge keinen schweren und unerträglichen Vermögensnachteil. Die Container könnten ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden. Die Rückbauverfügung sei an die Klägerin gerichtet, da sie die Kfz-Werkstatt betreibe und die Aufstellung der Containeranlage veranlasst habe. Zur Begründung der Androhung der Zwangsmittel führte die Beklagte aus, dass auch die Durchsetzung der Rückbauverfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse stehe und sie das Zwangsgeld als in diesem Fall wirkungsvolles Zwangsmittel in Betracht ziehe. Die für den Rückbau gesetzte Frist sei angemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei zur Durchsetzung der der Klägerin auferlegten Verpflichtung angemessen. Zur Begründung der Kostengrundentscheidung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin Anlass zum Verfahren gegeben und deshalb die Kosten zu tragen habe. Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2019 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag von 285,00 Euro für die Beseitigungsanordnung fest. In den beigefügten Erläuterungen bezog sich die Beklagte auf eine Rahmengebühr nach Tarifstelle 11.1 BauGVO. Bei der Gebührenerhebung sei insbesondere der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Vorliegend sei von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen. Der festgesetzte Betrag entspreche einem Bearbeitungsaufwand von fünf Stunden. Die Gebühr finde sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens. Die Bedeutung sowie der Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner seien hingegen vorliegend schwer bestimmbar und fänden daher bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung. Gegen die Beseitigungsanordnung und die Kostenfestsetzung legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. März 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Kavalier VI kaum um ein Denkmal von überragender Bedeutung handele. Er sei als Festungsanlage tatsächlich nur für einen sehr kleinen Zeitraum und ganz überwiegend tatsächlich als Werkstatt- und Garagenanlage genutzt worden. Bei einer zutreffenden gesamthistorischen Betrachtung sei die weitaus längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort zu berücksichtigen. Bei der Annahme des Störens der bestehenden Werkstattgebäude sei offensichtlich die enorme soziale Funktion des behindertengerechten Umbaus von Kraftfahrzeugen unberücksichtigt gelassen worden. Die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes stelle sich im Hinblick auf die Bautätigkeiten beim Kavalier Scharnhorst. Sein Gesamteindruck sei durch das Abtragen der Erdwälle grundlegend verändert worden und das Erlebnis des Kavaliers sei grundsätzlich in Frage gestellt. Der Erdwall solle tatsächlich gar nicht mehr hergestellt werden, da dort Terrassen vorhanden sein sollen. Dass die Klägerin im Gegenteil jedoch am hier in Rede stehenden Kavalier VI keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen habe, werde unberücksichtigt gelassen. Seitens der Beklagten wie auch des Beigeladenen würden keine Anstrengungen zum Erhalt des Objekts Kavalier VI unternommen. Dieses Objekt werde vielmehr schlichtweg ignoriert und diene nur als Vorwand zur Versagung einer Baugenehmigung. Die Beseitigungsanordnung sei daher rechtswidrig und aufzuheben. Aus den gleichen Gründen sei auch der Kostenfestsetzungsbescheid aufzuheben. Die Beklagte half den Widersprüchen nicht ab und legte den Vorgang mit Schreiben vom 6. März 2020 dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch sowohl gegen die Beseitigungsanordnung als auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid zurück. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die Rechtsgrundlage für die Verfügung § 79 Satz 1 BauO LSA darstelle. Denn obwohl die denkmalrechtlichen Vorschriften grundsätzlich spezieller seien, könne im Falle einer Verletzung des Denkmalschutzes auch auf der Grundlage der Bauordnung vorgegangen werden. Die bauliche Anlage unterliege der Baugenehmigungspflicht. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Die bauliche Anlage - vier Container mit Treppenaufgang - sei formell rechtswidrig. Die materielle Rechtswidrigkeit liege vor. Das streitgegenständliche Vorhaben sei mit den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht vereinbar. Dafür bezog sich das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf die von ihm in der Begründung des Widerspruchsbescheids wiedergegebene Stellungnahme seines Denkmalschutzreferats. Nach dieser Stellungnahme komme der Festungsanlage Kavalier VI ohne Weiteres Denkmalfähigkeit zu. Die Schutzgründe seien durch den Beigeladenen plausibel in der Denkmalbegründung ausgeführt, die die Bedeutung der Schutzanlage für die ehemals größte preußische Festung A-Stadt und die gute Ablesbarkeit der ursprünglichen militärischen Funktion hervorhebe. Danach sei für die besondere städtebauliche Bedeutung die Prägung des Ortsbilds der Festungsanlage angesichts deren Größe und des auffälligen Baustils inhärent. Die Festungsanlage sei auch denkmalwürdig. Die Anlage Kavalier VI zeichne sich durch eine vollständige Überlieferung aller wesentlichen Bestandteile der Anlage aus, was nur selten vorkomme. Dadurch habe der Festungsring exemplarischen Charakter für den militärischen Baustil des 19. Jahrhunderts und erhöhe deswegen einen dokumentarischen Wert. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Festungsanlage sei auch nicht nachträglich entfallen. Der moderne Bodenbelag des Hofs beeinträchtige die denkmalwerte Anlage nicht nennenswert. Denn der Hofraum sei lediglich für die räumliche Einordnung der Backsteinfassade als Festungsanlage von Bedeutung. Maßgeblich sei hier der Freiraum vor dem Festungswall, der diesen als Schutzanlage erkennen lasse. Der Bodenbelag des Hofraums spiele für diese Wirkung hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Umstand, dass die Anlage seit dem Abbruch der Festung A-Stadt im Jahr 1912 nicht mehr als militärische Anlage genutzt werde, führe ebenfalls nicht zum Entfallen des Interesses an der Erhaltung im ursprünglichen Zustand, weil die Umnutzung von Denkmalen gerade zum üblichen methodischen Vokabular der langfristigen Erhaltung von Bauwerken gehöre. Wären Umnutzungen nur noch beschränkt möglich, wäre der Zweck der Erhaltung erhaltungswürdiger Gegenstände über einen langen Zeitraum gehemmt. Bei historischen Bauwerken komme es regelmäßig vor, dass eine Nutzung im ursprünglichen Sinn nicht mehr zweckmäßig sei. Die Umnutzung sei in diesen Fällen unvermeidlich, um das Denkmal - in wirtschaftlich realisierbarer Weise - zu erhalten. Keinesfalls sei die Denkmaleigenschaft weggefallen. Die Containeranlage auf dem Hofbereich der Festungsanlage stelle einen unzulässigen Eingriff in das Denkmal dar. Der Wert der Festungsanlage als städtebaulich-historisches Denkmal werde durch die Containeranlage geschmälert. Es handele sich um eine erhebliche optisch-ästhetische Beeinträchtigung. Denn die Festungsanlagen zeichneten sich unter anderem durch die sie umgebende Freifläche aus. Damals sei diese für die Errichtung von Gräben und Wällen als zusätzliche Sicherung genutzt worden. Weiter sei es für militärische Schutzanlagen charakteristisch, einen freien Blick in die Ferne zu ermöglichen. Die Aussicht vom Festungswall in die Ferne sei typisch für die Festungsanlage. Diese Aussicht werde durch die Containeranlage gestört. Dies sei sowohl in Blickrichtung vom Hof auf den Kavalier als auch vom Kavalier deutlich zu sehen. Durch ihren Umfang, ihre auffällige Farbe und ihr industrielles Erscheinungsbild falle die Containeranlage dem Betrachter ins Auge und lenke die Aufmerksamkeit weg vom Festungsgraben. Die Nutzung des Hofraums zu gewerblichen Zwecken ändere am Eingriff nichts. Die Beeinträchtigung sei auch erheblich. Die Festungsanlage sei im besonderen Maße wegen der überregionalen historischen Bedeutung der Festung A-Stadt und ihrer hohen Bedeutung für die Militärbaugeschichte des wilhelminischen Kaiserreichs schutzwürdig, weil es in Mitteldeutschland nur noch wenige andere Festungen dieser Art und Größe gebe. Der westliche Festungsring, zu dem auch Kavalier VI gehöre, sei besonders schutzwürdig, da es sich um den in Größe und Erhaltungszustand eindrucksvollsten Teil der noch erhaltenen Festungsanlage handele. Deswegen komme ihm ein hoher didaktischer Wert zu. Durch die Containeranlage sei das Denkmal besonders schwer beeinträchtigt. Denn der Hofraum sei bereits mit drei Werkstattgebäuden bebaut. Diese Bebauung entfalte bereits erhebliche störende Wirkung für den Denkmalwert. Diese Wirkung werde durch die Containeranlage nochmals verschärft. Schließlich überwiege bei Abwägung aller relevanten Belange der Denkmalschutz das private Interesse am Erhalt der Containeranlage. Die Klägerin habe ihren Betrieb in Kenntnis der Unterschutzstellung der unmittelbar benachbarten Festungsanlage aufgenommen. Nach diesen zitierten Ausführungen des Denkmalschutzreferats - so das Landesverwaltungsamt in seiner Begründung weiter - seien die Voraussetzungen zum Einschreiten gegeben. Eine Willkür seitens der Beklagten liege nicht vor. Die getroffene Anordnung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sei eine bloße Teilbeseitigung wegen des Verstoßes der Anlage insgesamt gegen die Vorschriften des Denkmalschutzes ungeeignet. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgelds führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass sie ermessensfehlerfrei sei. Das Zwangsgeld sei das geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Handlungen. Die gesetzte Frist sei angemessen. Die Klägerin sei als Eigentümerin ordnungspflichtig und weiterhin Verhaltensstörerin. Die Gefahr habe sie nachweislich verursacht, da sie die Containeranlage ohne Baugenehmigung errichtet habe. Andere mögliche Ordnungspflichtige seien nicht in Betracht gekommen. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Kostenschuldnerschaft der Klägerin führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die kostenpflichtige Amtshandlung im Pflichtenkreis der Klägerin erfolgt sei, da diese sowohl Zustandsstörerin als auch Verhaltensstörerin sei. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Kostenfestsetzung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die Beklagte berechtigt und verpflichtet sei, die Kosten mit den entstandenen Auslagen und Gebühren in Rechnung zu stellen. Denn an deren Erhebung bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Die Bemessung nach der Bedeutung oder dem Gegenstandswert der Amtshandlung sei nicht in Betracht gekommen. Die Festlegung eines Satzes vom Objektwert könne nicht sachgerecht die von der Verwaltung erbrachte Leistung widerspiegeln. Die festgesetzte Gebühr sei angesichts des erbrachten Verwaltungsaufwands angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat am 28. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr vorgerichtliches Vorbringen. Beim Kavalier VI handele es sich wohl kaum um ein Denkmal von überragender Bedeutung. Das Objekt sei zwar ursprünglich einmal als Festungsanlage errichtet worden, jedoch tatsächlich als Festungsanlage nur für einen sehr kleinen Zeitraum genutzt worden. Es habe niemals die ihm nunmehr zugeschriebene Bedeutung als Festungswerk geschweige denn als Teil des Gesamtfestungswerks A-Stadt gehabt. Seit 1912 sei das Objekt im Erdgeschoss vorwiegend als Garage/Werkstatt und im Obergeschoss in Form von Wohn- und Lagerräumen genutzt worden. Optisch-ästhetisch entspreche der Hofraum also genau dem Eindruck, welchen er bereits in den letzten nunmehr 110 Jahren gehabt habe. Bei einer zutreffenden gesamthistorischen Betrachtung sei mithin tatsächlich die weitaus längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort zu berücksichtigen. Insoweit könne das Objekt nicht in irgendeiner Weise tatsächlich einen Denkmalcharakter im Hinblick auf die Festungsanlage A-Stadt haben. Von daher bestünden erhebliche Bedenken an der Denkmalfähigkeit. Der Begriff der Denkmalwürdigkeit werde durch die Beklagte unzulässigerweise ausgeweitet. Das bestehende Werkstattgebäude sei mit entsprechender Genehmigung der Beklagten errichtet worden. Eine Gewerbelizenz und Baugenehmigung aus 2007 stünden nicht in Widerspruch zu einem in 2015 beschlossenen Denkmalrahmenplan. Bei der Einordnung des Werkstattgebäudes als störend sei offensichtlich die enorme soziale Funktion des behindertengerechten Umbaus von Kraftfahrzeugen unberücksichtigt gelassen worden. Der Beigeladene werfe der Klägerin optisch ästhetische Eindrücke vor, finde es jedoch völlig legitim, dass beim Kavalier I Scharnhorst Erdwälle abgetragen, Fassaden grundlegend geändert, mithin der Gesamteindruck einer militärischen Anlage komplett beseitigt werde. Der Erdwall dort solle gar nicht mehr hergestellt werden. Zum ehemaligen Erdwall seien vielmehr Fensterdurchbrüche erstellt worden. Optisch und konzeptionell erinnere rein gar nichts mehr daran, dass es sich dort um ein Festungswerk gehandelt habe. Demzufolge stelle sich hier bereits die Frage des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. die Frage, inwieweit nicht der angefochtene Bescheid die Klägerin im Hinblick auf die Bautätigkeiten beim Kavalier I Scharnhorst ungleich benachteilige. Diese Bautätigkeiten seien letztlich genehmigungsfähig gewesen. Warum dies beim streitgegenständlichen Objekt nicht der Fall sein solle, erschließe sich nicht. Hier werde mit offensichtlich unterschiedlichen Maßstäben gemessen. Während der Kavalier I Scharnhorst an ausgesprochen exponierter Lage stehe und von allen Seiten einsehbar sei, handele es sich bei dem Kavalier VI um ein hinter dem Bahnhof an wenig befahrenen Straßen gelegenes Objekt, welches bereits aufgrund der höher liegenden Straße und der sich auf dem Grundstück der Klägerin befindenden Bepflanzung mit Büschen und Bäumen hinsichtlich der Gebäude und auch des Hofraums in keiner Weise mehr zu sehen sei. Vom Hof heraus könne bereits - da der Hof niedriger als die daran vorbeiführende Maybachstraße liege - kein Blick auf die westliche Stadtsilhouette mit Faber-Haus, St. Sebastian und dem Dom stattfinden. Weiterhin könne bei einem Blick von der Festungsanlage des Kavalier VI, von der wegen der Kleingartenanlagen von vornherein kein Überblick für die Öffentlichkeit gegeben sei, kaum von einem Blick vom Hof in Richtung Bahnhof geschlossen werden. Die Argumentation einer Verschandelung des Hofraums sei absurd. Der Hofbereich werde von unterschiedlichen Eigentümern gewerblich genutzt und enthalte überhaupt keine ursprüngliche Pflasterung mehr. Die Klägerin beantragt, 1. die Beseitigungsanordnung der Beklagten vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2022 aufzuheben, 2. den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2022 aufzuheben, 3. die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 5. der Klägerin zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids Bezug. Die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Bilder zum Kavalier I aus den Jahren 1910/1911 zeigten ein unbebautes Hofgelände. Dabei sei die auf dem Lageplan Kavalier VI verzeichnete Wallstraße die heutige Maybachstraße. Für die derzeit aufgestellten weiteren Containeranlagen, die sich südlich der streitgegenständlichen vier Container nebst Treppenaufgang befänden, liege eine bis August 2024 befristete denkmalrechtliche Genehmigung zur Nutzung als Baustelleneinrichtung für Baumaßnahmen am A-Stadter Ring vor. Das von der Klägerin in Bezug genommene Objekt Kavalier I könne nicht mit dem Kavalier VI verglichen werden. Der jetzige Zustand des Kavaliers I sei ein Zwischenbauzustand. Noch immer seien hier nicht alle Genehmigungen erteilt. Sofern von Baugenehmigungen abgewichen werde, müsse geprüft werden, ob und in welcher Form ein behördliches Eingreifen notwendig werde. Der Umbau zu einem Büro- und Wohnhaus sei nicht vergleichbar mit der Containerburg vor dem Kavalier VI. Während es sich beim Kavalier I um die Wieder-In-Nutzung-Bringung eines Kulturdenkmals handele, sei die Containerburg vor dem Kavalier VI eine zusätzliche bauliche Anlage, die nichts mit dem Erhalt des Kulturdenkmals zu tun habe. Der Vorwurf, das Land und die Beklagte unternähmen keinerlei Anstrengungen zum Erhalt des Objekts Kavalier VI, sei unzutreffend. Die Beklagte stehe in Kontakt mit dessen Eigentümer und es habe mehrere Anstrengungen gegeben. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan sei erarbeitet worden. Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung dem Grunde und der Höhe nach seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Beigeladene hat im Verfahren keine schriftsätzliche Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 15. April 2024 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den bestellten Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat gemäß dem Beschluss vom 15. April 2024 zur Frage des Eingriffs der vier Container mit Treppenaufgang in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt durch Einnahme des Augenscheins der örtlichen Gegebenheiten Beweis erhoben. Die Beweiserhebung ist im Rahmen eines Termins vor Ort am 6. Mai 2024 erfolgt, für dessen Ergebnis auf das zugehörige Protokoll Bezug genommen wird. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.