Beschluss
6 L 1817/22.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2023:0426.6L1817.22.DA.00
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Leitsätze
1. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG durch Aufnahme einer (neuen) Ausbildung ohne die entsprechende Beschäftigungserlaubnis stellt nicht zwingend ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen.
2. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Ausländer anwendbar, die legal mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck als einem Asylverfahren (hier: zum Zweck der Berufsausbildung) eingereist sind.
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2752/21.DA anhängige Klage eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen und darin die Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung als Restaurantfachmann im Restaurant Z in B-Stadt, zu erlauben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG durch Aufnahme einer (neuen) Ausbildung ohne die entsprechende Beschäftigungserlaubnis stellt nicht zwingend ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. 2. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Ausländer anwendbar, die legal mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck als einem Asylverfahren (hier: zum Zweck der Berufsausbildung) eingereist sind. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 2752/21.DA anhängige Klage eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen und darin die Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung als Restaurantfachmann im Restaurant Z in B-Stadt, zu erlauben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 21. August 2019 mit einem Visum zum Zweck der Absolvierung einer Berufsausbildung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 21. Januar 2020 wurde ihm eine bis zum 31. August 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 17 Abs. 1 AufenthG in der damals gültigen Fassung zum Zwecke der Berufsausbildung erteilt. Das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel enthielt die Nebenbestimmungen: „Gültig für die Ausbildung zum Hotelfachmann bei Y. Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Stunden je Woche gestattet. Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt.“ Am 2. August 2021 beantragte er per E-Mail bei der Ausländerbehörde des Landkreises X die Änderung seiner Aufenthaltserlaubnis, da er seine bislang absolvierte Ausbildung zum Hotelfachmann beim Y gekündigt habe und eine neue Ausbildung zum Restaurantfachmann in W gefunden habe. Er werde zum 15. August 2021 umziehen. Er legte eine Kopie der Kündigung vom 16. Juli 2021 mit Bestätigung der Kündigung zum 14. August 2021 sowie den neuen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z in B-Stadt vom 14. Juli 2021 für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 vor. Am selben Tag antwortete ihm ein Mitarbeiter der Ausländerbehörde des Landkreises X per E-Mail und wies darauf hin, dass auf dem Ausbildungsvertrag die Unterschrift und der Firmenstempel des neuen Ausbildungsbetriebes fehle. Dies sei jedoch erforderlich, um die Bundesagentur für Arbeit beteiligen zu können. Die Zustimmung der Bundesagentur sei notwendig, damit er sein neues Ausbildungsverhältnis beginnen könne. Erst am 16. September 2021 übersandte er erneut den Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2021 mit dem Restaurant Z in B-Stadt, diesmal mit Stempel und Unterschrift des Ausbildungsbetriebes. Daraufhin wurde eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit gestellt, woraufhin diese am 27. September 2021 der beabsichtigten Ausbildung zum Restaurantfachmann bei dem Restaurant in B-Stadt ab dem 27. September 2021 befristet bis zum 31. Dezember 2022 zustimmte. Bereits am 15. August 2021 hatte der Antragsteller den Umzug nach B-Stadt angezeigt. Er legte der Ausländerbehörde des Antragsgegners einen neuen, am 4. August 2021 ausgestellten und bis zum 3. August 2031 gültigen Pass, Gehaltsberechnung aus der Ausbildung beim Y für die Monate Mai und Juni 2021 sowie eine Gehaltsabrechnung über einen Lohn von 274,19 € für den Monat August 2021 aus einer Beschäftigung ab dem 15. August 2021 beim Restaurant Z in B-Stadt vor. Eine telefonische Nachfrage des Antragsgegners beim Restaurant Z am 16. September 2021 ergab laut Aktenvermerk vom 16. September 2021, dass der Antragsteller seine Ausbildung dort am 1. September 2021 begonnen habe (Bl. 94 der Behördenakte). Am selben Tag erstattete die Ausländerbehörde des Antragsgegners beim Zoll Strafanzeige gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Am 16. September 2021 wies die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller per E-Mail darauf hin, dass er ohne Zustimmung der hiesigen Ausländerbehörde eine neue Berufsausbildung begonnen habe und dass er dieser Beschäftigung nicht nachgehen dürfe. Die Nebenbestimmungen seines Aufenthaltstitels berechtige ihn nur zu einer Berufsausbildung zum Hotelfachmann bei der Y. Am 28. September 2021 setzte die Ausländerbehörde des X den Antragsteller per E-Mail (Bl. 91 d. Behördenakte) über die erfolgte Zustimmung in Kenntnis und teilte mit, dass er seine Berufsausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z in B-Stadt gemäß § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung fortsetzen könne. Die erforderliche Änderung auf dem Zusatzblatt zu seinem Aufenthaltstitel müsse durch die für ihn zuständige Ausländerbehörde in B-Stadt erfolgen. Mit E-Mail von 1. November 2021 bat der Antragsteller erneut um einen Termin für eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners und wies darauf hin, dass nun schon ein Monat vorbei sei, in dem er nicht auf die Arbeit gehe. Mit Schreiben vom 4. November 2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG an. Daraufhin nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 26. November 2021 Stellung und wies auf die E-Mail der vormals zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises X auf Bl. 91 der Ausländerakte hin, worin diese dem Antragsteller zu verstehen gegeben habe, dass er die von ihm beabsichtigte neue Ausbildung problemlos aufnehmen könne. Auch setze die Annahme des Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein vorsätzliches Verhalten voraus. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021, zugestellt am 18. Dezember 2021, verkürzte der Antragsgegner die noch bis zum 30. August 2022 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung (Ziffer 1), forderte ihn zur Ausreise innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung auf und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien an (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise und selbstverschuldeten Überschreitung der Ausreisefrist um mehr als 2 Wochen wurde zudem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf sechs Monate (Ziffer 5) und im Falle einer vollzogenen Abschiebung befristet auf zwei Jahre angeordnet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG entgegenstehe, weil er bereits zum 1. September 2021 seine Ausbildung im Restaurant Z aufgenommen habe, obwohl ihm dies weder von der vormals zuständigen Ausländerbehörde noch von der Ausländerbehörde des Antragsgegners gestattet worden sei, er zuvor auf das Erfordernis einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen worden sei und ihm erst am 28. September 2021 mitgeteilt worden sei, dass die Zustimmung der Bundesagentur vorliege. Der Beginn der Ausbildung zum 1. September 2021 sei daher vorsätzlich ohne die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und ohne die erforderliche ausländerrechtliche Erlaubnis erfolgt. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG oder eine außergewöhnliche Härte im Sinne des vom 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG berufen. Die Ausreise sei auch weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG unmöglich. Der Antragsteller ließ hiergegen am 30. Dezember 2021 Klage erheben. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Abschiebung stattfinde und die Ausübung einer Ausbildung zum Hotelfachmann beim Y weiterhin erlaubt sei. Am 22. August 2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. Zur Begründung macht er geltend, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Der Antragsteller habe zwar am 1. September 2021 ohne vorherige Änderung der Nebenbestimmung in dem Zusatzblatt zu seinem Aufenthaltstitel eine Ausbildung als Restaurantfachmann aufgenommen. Dies sei jedoch nicht vorsätzlich erfolgt. Der Antragsteller habe schlichtweg verkannt, dass er die Ausbildung noch nicht aufnehmen durfte. Dass er sich nicht der Rechtslage bewusst war, werde aus dem Umstand deutlich, dass er seine Lohnabrechnung für September 2021 eigenständig an den Antragsgegner übersandt habe. Die E-Mail vom 28. September 2021 der ehemals zuständigen Ausländerbehörde über die erfolgte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit habe den Antragsteller darin bestätigt. Dort heiße es nämlich, dass der Antragsteller seine Ausbildung beim Restaurant Z fortsetzen könne. Für den Durchschnittsbürger heiße dies, dass die Ausbildung rechtmäßig aufgenommen worden sei und fortgesetzt werden könne. Zudem sei dem Antragsteller laut Schreiben der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom 4. Juli 2022 weiterhin die Ausbildung zum Hotelfachmann erlaubt. Es sei nicht ersichtlich warum nicht auch die Ausbildung zum Restaurantfachmann erlaubt werden solle. Er legt zudem eine Bescheinigung vom 20. August 2022 des Restaurants Z vor, wonach das Restaurant weiterhin an einer Einstellung des Antragstellers interessiert sei. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die bei hiesigem Gericht anhängige Klage unter dem Az. 6 K 2752/21.DA die Ausbildung als Hotelfachmann im Restaurant Z in B-Stadt, mit zugehöriger Beschäftigungserlaubnis zu erlauben. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen der strittigen Verfügung und macht zudem geltend, dass der Antragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe zudem nicht aus Unwissenheit und ohne Vorsatz gehandelt. Er habe den Wechsel seiner Ausbildungsstelle am 2. August 2022 der damaligen Ausländerbehörde kundgetan. Zudem lasse das Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis keinen anderen Schluss zu, als dass jede nicht in der Auflage genannte Beschäftigung nicht aufgenommen werden dürfe. Auch sei dem Antragsteller bereits am 16. September 2021 mitgeteilt worden, dass ohne erforderliche Zustimmung eine Beschäftigung aufgenommen wurde und diese bis zum Erhalt dieser Zustimmung nicht ausgeübt werden dürfe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 und mit erneutem Schreiben vom 2. Januar 2023 hat die Ausländerbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller bescheinigt, dass die beim Verwaltungsgericht C-Stadt erhobene Klage hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung aufschiebende Wirkung habe, so dass für die Dauer des Verwaltungsstreitverfahrens keine Abschiebung stattfinde. Ihm sei weiterhin die Ausbildung zum Hotelfachmann beim Y erlaubt. Mit Email vom 12. Juli 2022 hat die Ausländerbehörde des Antragsgegners dem Antragsteller auf seine Nachfrage hin zudem mitgeteilt, dass eine Abänderung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks Beginn einer neuen Ausbildung aufgrund der vorher unerlaubten Beschäftigung derzeit nicht möglich sei. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner am 14. Juli 2022 zudem einen neuen, bis zum 31. August 2031 gültigen Pass vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die beigezogene Akte des Klageverfahrens 6 K 2752/21.DA sowie die elektronische Behördenakte Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Für den Antrag besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die Klage des Antragstellers vom 30. Dezember 2021 gegen die Verkürzungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 15. Dezember 2021 nach § 80 Abs. 1 AufenthG aufschiebende Wirkung hat. Denn die ursprünglich erteilte Aufenthaltserlaubnis galt nur zum Zwecke der Ausbildung beim Y, so dass sich allein aus der aufschiebenden Wirkung der Klage keine Erlaubnis zur Ausbildung im Restaurant Z ergibt. Dem Antrag nach § 123 VwGO steht auch nicht die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Denn die hier begehrte vorübergehende Erlaubnis zur Ausbildung und Beschäftigung beim Restaurant Z könnte über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht erlangt werden. Hinsichtlich der Verkürzungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2021 des Antragsgegners ist ein solcher Antrag schon unzulässig, da die Klage insoweit, wie ausgeführt, bereits aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in der Verfügung vom 15. Dezember 2021 zugleich konkludent erfolgten Ablehnung des Antrages vom 2. August 2021 auf Änderung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z wäre demgegenüber zwar statthaft. Auch hieraus würde sich jedoch noch keine Erlaubnis hinsichtlich der Aufnahme der neuen Ausbildung ergeben. Zudem würde einem solchen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Antragsgegner dem Antragsteller bescheinigt hat, dass eine Abschiebung während des laufenden Klageverfahrens nicht erfolgt. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Dies ist hier erfolgt. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z, der durch eine einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Duldung mit entsprechender Erlaubnis der Erwerbstätigkeit gesichert werde kann, sowie einen Anspruch auf Erlaubnis der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung beim Restaurant Z (Anordnungsanspruch) (1.). Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller – wie im Verwaltungsverfahren beantragt – auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Erlaubnis zur Berufsausbildung als Restaurantfachmann – und nicht, wie im Antrag ausgeführt, als „Hotelfachmann“ – im Restaurant Z begehrt. Es besteht zudem ein Anordnungsgrund (2.). Der einstweiligen Anordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass hierdurch die Hauptsache teilweise vorweggenommen wird (3.). 1. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Änderung und Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z. Damit beseht zugleich ein Anspruch auf Aufhebung der Verkürzungsentscheidung in Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2021. Der Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag ist mit einer Duldung nach § 60a AufenthG zu sichern. Zudem hat der Antragsteller während seiner Duldung einen Anspruch auf Erlaubnis der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung beim Restaurant Merzenmühle. Nach § 16a AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei der Ausbildung zum Restaurantfachmann im Restaurant Z handelt es sich um eine betriebliche Ausbildung. Die Bundes-agentur für Arbeit hat auch ihre Zustimmung hinsichtlich der neuen Beschäftigung beim Restaurant Z erteilt. Die Zustimmung war zwar bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Dies lag allerdings ganz offensichtlich darin begründet, dass die Ausbildung, die ursprünglich im September 2021 begonnen werden sollte, laut Ausbildungsvertrag bis 31. Dezember 2022 abgeschlossen sein sollte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bundesagentur bei erneuter Beteiligung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ihre Zustimmung verlängern bzw. erneut erteilen würde. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG liegen vor. Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (zu § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 21, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19). Ein solches Ausweisungsinteresse liegt hier nicht vor. Denn der Antragsteller hat hier nur einmal für kurze Zeit gegen die Rechtsvorschrift des § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG verstoßen. Dies stellt einen nur vereinzelten und geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, der nicht die Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erreicht. Der Antragsteller gibt selbst an, dass er am 1. September 2021 eine Ausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z aufgenommen habe. Dies hat das Restaurant offenbar auch telefonisch am 16. September 2021 gegenüber dem Antragsgegner bestätigt. Die Aufnahme der neuen Ausbildung am 1. September 2021 erfolgte, obwohl die Aufenthaltserlaubnis laut Zusatzblatt zu seiner damals noch gültigen Aufenthaltserlaubnis nur für die Ausbildung zum Hotelfachmann beim Y gültig war und ihm nur die Ausübung einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu 10 Stunden je Woche gestattet war. Die Beschäftigung zwecks Ausbildung beim Restaurant Z war demgegenüber zuvor weder von der ursprünglich zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises X noch von der Ausländerbehörde des Antragsgegners gestattet worden. Auch das Schreiben der Ausländerbehörde des Landkreises X, in dem diese mitteilte, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt habe und er seine Berufsausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z in B-Stadt gemäß § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung nun fortsetzen könne, erfolgte erst am 28. September 2021. Damit hat der Antragsteller zwar objektiv gegen § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG verstoßen. Nach § 4a Abs. 3 S.4 AufenthG ist dann, wenn ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung einer bestimmten Beschäftigung erteilt wurde, die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten, solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt hat. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß hiergegen stellt nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier war der Verstoß jedenfalls fahrlässig. Nach summarischer Prüfung spricht auch einiges dafür, dass der Antragsteller bedingt vorsätzlich gegen die Vorschrift verstoßen hat. Denn einerseits ergab sich die Beschränkung seiner Erwerbstätigkeitserlaubnis ausdrücklich aus der Nebenbestimmung zu seiner Aufenthaltserlaubnis. Diese Beschränkung war ihm auch offensichtlich bewusst, da er von sich aus am 2. August 2021 die Änderung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks einer anderen Ausbildung beantragt hatte. Zudem hatte ihn die Ausländerbehörde des Landkreises X mit Email vom 2. August 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist, um das neue Ausbildungsverhältnis beginnen zu können und für die Einholung der Zustimmung die Vorlage eines vom Ausbildungsbetrieb unterschriebenen Ausbildungsvertrages notwendig sei. Den unterschriebenen Ausbildungsvertrag legte er jedoch erst am 16. September 2021 vor. Die Mitteilung über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wurde ihm erst am 28. September 2021 gemacht. Es musste ihm daher klar gewesen sein, dass er ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde, die nicht vor Erhalt der Zustimmung der Bundesagentur erfolgen konnte, keine neue Ausbildung beginnen durfte. Indem er trotzdem am 1. September 2021 mit der Ausbildung angefangen hat, hat er mindestens fahrlässig, wahrscheinlich sogar bedingt vorsätzlich, gegen das Verbot des § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG verstoßen. Dabei geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Antragsteller seine Ausbildung beim Restaurant Z noch im September 2021 nach dem Hinweis des Antragsgegners auf die fehlende Erlaubnis für diese Ausbildung in der Email vom 16. September 2021 wieder beendet hat. Denn in der Email vom 1. November 2021, in der er erneut um einen Termin für eine neue Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners bat, wies der Antragsteller darauf hin, dass nun schon ein Monat vorbei sei, in dem er nicht auf die Arbeit gehe. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine neue Ausbildung nur für wenige Wochen ab 1. September 2021 ohne die erforderliche Beschäftigungserlaubnis aufgenommen und spätestens Ende September wieder beendet hat. Die geringfügige Beschäftigung vom 15. bis 31. August 2021 beim Restaurant Z war dagegen von seiner Beschäftigungserlaubnis gedeckt. Denn in der Lohnbescheinigung von August 2021 (Bl. 118 d. Behördenakte) heißt es unter „Hinweise zur Abrechnung“: Stundelohn 10,00. Es ist daher davon auszugehen, dass er im August 2021 nur im erlaubten Umfang von 10 Stunden je Woche einer von der Berufsausbildung unabhängigen Beschäftigung nachgegangen ist. Der damit lediglich vereinzelte Verstoß gegen § 4a Abs. 3 S.4 AufenthG stellt nur einen geringfügigen Verstoß dar. Auch ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG führt nicht zwingend zu einem Ausweisungsinteresse. Die Würdigung eines Rechtsverstoßes als geringfügig im genannten Sinn ist vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (siehe BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 23). Dazu gehören insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß des Verstoßes, seine Folgen sowie der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens. Es bedarf einer umfassenden Wertung dieser Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 10; siehe auch Bergmann/Dienelt/Bauer, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 54 Rn. 95 m.w.N.). Dass nicht jeder selbst vorsätzliche Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG führt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (siehe dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2021 – 11 K 1065/21 –, juris Rn. 31 ff.). Nach der Gesetzesbegründung hat § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG eine „Auffangfunktion“ (BT-Drs. 18/4097, S. 52, und 18/4199, S. 6) und erfasst Umstände, die nicht bereits unter andere Nummern der Vorschrift fallen. Dazu gehöre etwa ein „schwerwiegendes strafrechtliches Verhalten des Ausländers, das noch nicht zu einer Verurteilung geführt hat“ (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Als Reaktion auf Bedenken des Bundesrates hinsichtlich der Weite des Auffangtatbestandes (vgl. dazu BR-Drs. 642/14, S. 25) führte die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zudem aus, dass der Gesetzentwurf davon ausgehe, dass die Praxis bei Anwendung des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG „das Gleichgewicht zu den schwerwiegenden Ausweisungsinteressen z. B. nach den Nummern 1 bis 3 wahren wird“ und wies darauf hin, dass in § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG-E im letzten Halbsatz ausdrücklich auf vorsätzliche schwere Straftaten Bezug genommen werde (BT-Drs. 18/4199, S. 6). Dies zugrunde gelegt stellt der Verstoß des Antragstellers gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nur einen geringfügigen Verstoß dar, der nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG erreicht. Zum einen hat der Antragsteller hier lediglich „zu früh“ mit seiner neuen Ausbildung angefangen, nicht aber in einem Bereich, der ihm von Gesetzes wegen generell hätte versagt bleiben müssen. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausbildung auch nachträglich zugestimmt. Zudem war der Umfang der zu früh ausgeübten Beschäftigung geringfügig, da der Antragsteller der neuen Ausbildung beim Restaurant Z nur für wenige Wochen nachging. Auch stellt der Verstoß lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar und wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nicht durch ein Bußgeld geahndet. Schließlich ist hier auch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Nr.1 AufenthG zu berücksichtigen, wonach die Bundesagentur für Arbeit bei Vorliegen eines schuldhaften Verstoßes gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III die Zustimmung versagen kann, dies jedoch nicht muss. Auch der Gesetzgeber geht damit davon aus, dass ein schuldhafter Verstoß gegen § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i.V.m. § 4a Abs. 3 S. 4 AufenthG nicht zwingend zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis führen soll. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung beim Restaurant Z gemäß § 16a AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG sind erfüllt. Durch die Ausbildung, die mit 890 Euro vergütet wird, wäre nach summarischer Prüfung wie bisher der Lebensunterhalt des Antragstellers gesichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zumal der Antragsteller angibt, dass die Wohnkosten von seiner Familie, mit der er offenbar auch zusammenwohnt, getragen werden. Der Antragsteller verfügt auch über einen gültigen Pass, durch den zugleich seine Identität geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG). Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch eine Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Da der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Antrages auf Änderung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung im Restaurant Z noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis war, kann er die Aufenthaltserlaubnis auch vom Inland aus einholen, vgl. § 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV. Darauf, dass sich hier zugleich auch die Verkürzungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG in Ziffer des Bescheides als rechtswidrig darstellt, weil keine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist, kommt es insoweit nicht an. Denn die Verkürzung erfolgte nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt vor der Antragstellung, sondern erst ab Zustellung der Entscheidung vom 15. Dezember 2021. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Ausbildung beim Restaurant Z nach § 16a AufenthG steht zwar im Ermessen der Behörde. Da entgegen der Annahme des Antragsgegners kein Ausweisungsinteresse vorliegt, sind jedoch keine Gesichtspunkte erkennbar, die Anknüpfungspunkt für eine Versagung sein könnten. Dementsprechend kann auch der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesichert werden. Dem Antragsteller ist hierzu im Wege der einstweiligen Anordnung eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen. Da das Gesetz für die Fälle, in denen der Ausländer bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, vorsieht, dass die Verlängerung vom Inland aus beantragt werden kann (§ 39 S. 1 Nr. 1 AufenthV), kann er bis zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auch nicht ins Ausland verwiesen werden. Der Antragsteller hat während seiner Duldung nach § 60a AufenthG zudem einen Anspruch auf Gestattung der Erwerbstätigkeit nach § 4a Abs. 4 AufenthG zwecks Ausbildung als Restaurantfachmann beim Restaurant Z. Gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Demnach kann einem Geduldeten grundsätzlich für jede Beschäftigung eine Erlaubnis erteilt werden, soweit zwingende Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und dies im Einklang mit den Regelungen der Beschäftigungsverordnung steht. Dabei liegt die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – außer in den Fällen des § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG, der einen Anspruch vorsieht – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, das allerdings auf Null reduziert sein kann (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. November 2021 - 2 M 132/21 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Vorliegend besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Beschäftigungserlaubnis analog § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG. Der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis stehen hier zunächst nicht die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn (1.) er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, (2.) aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder (3.) er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Abs. 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Die Nummern 1 und 2 liegen hier nicht vor, da der Antragsteller zum Zwecke der Berufsausbildung mit einem Visum eingereist und keine von ihm zu vertretenden Gründen ersichtlich sind, die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen verhindern. Auch Nummer 3 steht hier nach Auffassung der Kammer der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen. Zwar kommt der Antragsteller aus Albanien, also einem sicheren Herkunftsstaat nach Anlage II zu § 29a AsylG. Er hat auch keinen Asylantrag gestellt, da er mit einem Visum zum Zwecke der Berufsausbildung eingereist ist. Damit erfüllt er nach dem Wortlaut zwar die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Nach Sinn und Zweck ist diese Norm jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, sondern im Wege der teleologischen Reduktion auf Ausländer, die wie der Antragsteller legal mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereist sind, nicht anzuwenden (so für einen Ausländer, der legal und zudem vor dem Stichtag des 31. August 2015 in die Bundesrepublik eingereist ist, auch VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 19 L 166/21 –, juris Rn. 18 ff.). Denn nach dem dokumentierten historischen Willen des Gesetzgebers diente die Einfügung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dem Zweck, Fehlanreize für die illegale Einreise nach Deutschland zu beseitigen und den Missbrauch von Asylverfahren zu verhindern. Diesen Zweck kann sie jedoch in Bezug auf legal mit einem Visum zu einem anderen Zweck eingereiste Antragsteller nicht erfüllen. Die Regelung des § 60a Abs. 6 AufenthG wurde erstmals mit dem sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Das Gesetz hatte vor dem Hintergrund der seit 2015 stark angestiegenen Zahlen von Asylsuchenden zum Ziel, dass „Fehlanreize, die zu einem weiteren Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können, beseitigt werden“, während Menschen, die eine gute Bleibeperspektive haben, möglichst schnell in Gesellschaft und Arbeitswelt integriert werden sollten (vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 1 f.). In der ursprünglichen Fassung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG wurde die Beschäftigung für Ausländer ausgeschlossen, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (vgl. BGBl. I S. 1722). Zur Vermeidung von Umgehungsversuchen hat der Gesetzgeber dann mit dem Gesetz über Duldung bei Beschäftigung und Ausbildung vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) die Rücknahme und das Unterlassen einer Antragstellung als zusätzliche Varianten ins Gesetz aufgenommen. In der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 19/8286, S. 14) heißt es (Hervorhebung durch das Gericht): „In der Verwaltungspraxis hat sich herausgestellt, dass teilweise Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ihren Asylantrag zurücknehmen, wenn deutlich wird, dass dieser zu keinem Schutzstatus führt, um dadurch das Erwerbstätigkeitsverbot zu umgehen. Erfolgt die Rücknahme auf Grund einer entsprechenden Beratung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Anhörung, erfüllt diese Rücknahme nicht den Versagungsgrund. Auch Ausländer, die nach irregulärer Einreise keinen Asylantrag gestellt haben, fallen bislang nicht unter diesen Versagungsgrund. Diese Fallgestaltungen werden mit der Ergänzung von Nummer 3 zukünftig ebenfalls erfasst.“ Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsländer Anreize für die illegale Einreise nach Deutschland und Asylantragstellung beseitigen wollte. Wegen mangelnder (asylrechtlicher) Erfolgsaussichten einerseits und des Fehlens der Beschäftigungsmöglichkeit andererseits soll die Einreise weniger attraktiv sein (ebenso: VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2021, a.a.O. Rn. 24). Daraus folgt, dass die Regelung nicht dazu gedacht ist, die Erwerbstätigkeit von Ausländern, die wie der Antragstellers legal mit einem Visum zur Ausbildung nach Deutschland eingereist sind und sich aufgrund der Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Situation eines Geduldeten befinden, zu verhindern. Denn insoweit kann die Regelung zwangsläufig überhaupt keine Auswirkungen auf die Steuerung der Zuwanderung haben, weil der Antragsteller legal mit einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt eingereist ist. Auch der Antragsgegner selbst ist offenbar dieser Ansicht, denn er hat dem Antragsteller auch nach konkludenter Ablehnung seines Verlängerungsantrages und Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis und dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis am 31. August 2022 weiter ausdrücklich die Ausbildung beim ehemaligen Ausbildungsbetrieb erlaubt. Für die Beschäftigung zum Zwecke der Ausbildung als Restaurantfachmann während der Duldung ist auch nicht die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV), der nach seiner Überschrift für die „Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung“ gilt, bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf von Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei der vom Antragsteller beantragten Ausbildung zum Restaurantfachmann handelt es sich um einen solchen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 13. Februar 1998, gültig bis 31. Juli 2022, bzw. seit dem 1. August 2022: § 1 Nr.2 Gastronomieberufeausbildungsverordnung vom 9. März 2022. Da hier also keine zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegen und zudem nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV eine Erlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erfolgen kann, ist die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Beschäftigung bei dem Ausbildungsbetrieb Restaurant Z nach § 4a Abs. 4 AufenthG grundsätzlich möglich. Vorliegend hat der Antragsteller in analoger Anwendung des § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG auch einen Anspruch auf Erteilung dieser Erlaubnis. Nach dieser Vorschrift ist die Beschäftigungserlaubnis im Fall des § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erteilen. § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Danach ist unter anderem einem Ausländer, der im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG genannte Berufsausbildung aufnimmt, die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Zwar begehrt der Antragsteller hier keine Duldung nach § 60c AufenthG und ist auch aktuell nicht im Besitz einer offiziellen Duldung nach § 60a AufenthG, sondern nur einer Bescheinigung, dass er nicht abgeschoben werden darf. Selbst wenn man diese Bescheinigung nicht als Duldung nach § 60a AufenthG qualifizieren wollte, ist dem Antragsteller, wie oben ausgeführt, jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine solche zu erteilen. Spätestens mit der formellen Erteilung der Duldung erfüllt er die Voraussetzung des § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Auch will er eine qualifizierte Berufsausbildung nach § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a) AufenthG aufnehmen. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 2 Abs. 12a AufenthG vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Dies ist bei der Ausbildung zum Restaurantfachmann der Fall, denn nach § 2 Gastronomieberufeausbildungsverordnung dauert die Berufsausbildung hierzu drei Jahre. Dem Antragsteller ist hier dementsprechend in analoger Anwendung des § 60c Abs. 1 S. 2 AufenthG die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung zum Restaurantfachmann zu erteilen. 2. Für die einstweilige Anordnung besteht auch ein Anordnungsgrund. Denn zum einen wird dem Antragsteller, dem derzeit nur eine Beschäftigung beim Y in X erlaubt ist, bei dem er jedoch keinen Ausbildungsvertrag mehr hat, derzeit die Möglichkeit einer selbständigen Lebensunterhaltssicherung genommen. Hinzu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Möglichkeit der Beschäftigung beim Restaurant Z auf unbeschränkte Zeit und daher auch bis zum Abschluss des Klageverfahrens, das möglicherweise mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, fortbesteht. Beides zusammen begründet eine besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung und damit einen Anordnungsgrund. 3. Bei der beantragten Regelung handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Hier handelt es sich zunächst nur um eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache. Denn in der Hauptsache begehrt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung. Mit der einstweiligen Anordnung wird dagegen nur ermöglicht, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine Duldung mit entsprechender Beschäftigungserlaubnis zur Ausbildung erhält. Eine Aufenthaltserlaubnis erhält der Antragsteller dagegen auch vorübergehend nicht. Lediglich im Hinblick auf die Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung handelt es sich um eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies wäre im Hinblick auf den bis zur Entscheidung in der Hauptsache absolvierten Teil der Ausbildung durch den Antragsteller der Fall. Eine solche auch nur teilweise Vorwegnahme ist zwar grundsätzlich unzulässig, wenn der beantragte Inhalt der einstweiligen Anordnung und das Rechtsschutzziel in der Hauptsache, wenn nicht deckungsgleich, so doch zumindest vergleichbar sind, wenn also die stattgebende einstweilige Anordnung mit dem Zeitpunkt ihres Erlasses einen Zustand in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu verwirklichen erlaubt, der erst durch die zeitlich spätere Entscheidung in der Hauptsache hergestellt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2022 – 2 BvR 1532/22 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2022 – 2 BvR 1532/22 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Zum Teil wird zudem zusätzlich gefordert, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160; Hess. VGH, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 B 2137/17 -, juris Rn. 2 ff.). Dies ist hier der Fall. Bei einem weiteren Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, bis zu deren Abschluss möglicherweise noch viele Jahre vergehen können, bestände die Gefahr, dass der Antragsteller seine Ausbildung beim Restaurant Z überhaupt nicht mehr machen könnte, weil der Ausbildungsplatz nicht mehr zur Verfügung steht. Wie oben dargelegt, besteht zudem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache, so dass die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache durch die einstweilige Anordnung hier ausnahmsweise zulässig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde gelegt und aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Hälfte reduziert.