OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 M 111/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:1214.2M111.21.00
1mal zitiert
12Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einem minderjährigen Ausländer kann das Verhalten seiner Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei der Entscheidung über ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht zugerechnet werden.(Rn.25) (Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. August 2021 - 2 B 99/21 MD - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 4. März 2021 zu dulden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem minderjährigen Ausländer kann das Verhalten seiner Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) auch bei der Entscheidung über ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht zugerechnet werden.(Rn.25) (Rn.32) Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. August 2021 - 2 B 99/21 MD - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 4. März 2021 zu dulden. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen begehren die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 4. März 2021. Die Antragstellerinnen sind indische Staatsangehörige. Die am … geborene Antragstellerin zu 1 reiste am 29. Oktober 2014 mit ihrer Tochter, der am … geborenen und damals 8 Jahre alten Antragstellerin zu 2, sowie ihrem am … geborenen Sohn N. mit einem spanischen Schengen-Visum nach Frankreich ein (BA A Bl. 152 R, BA B Bl. 140 R und BA C Bl. 118 R). Am 21. November 2014 stellten sie unter den Namen „R.“, geboren am …, „N.“, geboren am …, und „H.“, geboren am …, in Deutschland einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nachfolgend erhielten die Antragstellerinnen Duldungen wegen Passlosigkeit. Der Antragsgegner wies die Antragstellerinnen wiederholt auf die Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG hin, erstmals mit Schreiben vom 15. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 kündigte er ihnen gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG die Abschiebung nach Indien an. Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2020 wies er die Antragstellerinnen (erneut) auf ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 48, 82 AufenthG hin. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 beantragten die Antragstellerinnen bei dem Antragsgegner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Antragstellerin zu 2 beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG sowie ihre weitere Duldung, bis über diesen Antrag entschieden sei. Die Antragstellerin zu 1 beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG, hilfsweise eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG, hilfsweise eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG. Zugleich offenbarten sie unter Vorlage von Kopien ihrer Reisepässe ihre wahre Identität. Die Antragstellerin zu 1 legte die Kopie eines bis zum 24. April 2024 gültigen indischen Reisepasses vor (BA B Bl. 152). Die Antragstellerin zu 2 legte die Kopie eines am 9. Juli 2019 abgelaufenen indischen Reisepasses vor (BA C Bl. 118). Die Original würden vorgelegt, sobald sie da seien. Die inzwischen 15 Jahre alte Antragstellerin zu 2 besuchte von 2014 bis 2018 mit Erfolg die Grundschule in A-Stadt und erhielt am 2. Februar 2018 die Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium (BA C Bl. 105). Seit dem Schuljahr 2018/2019 besucht sie mit Erfolg das W-Gymnasium in A-Stadt, wo sie zuletzt mit Zeugnis vom 21. Juli 2021 in die 8. Klasse versetzt wurde (GA Bl. 56). Mit zwei Bescheiden vom 4. März 2021 lehnte der Antragsgegner die Anträge der Antragstellerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung ab. Zur Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an die Antragstellerin zu 2 berief er sich auf den Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, die diese am 31. August 2020 einen Passersatzantrag unterschrieben habe, in dem noch der Name H. angegeben worden sei (BA C Bl. 86 f.). Da sie damals 14 Jahre alt gewesen sei, könne sie sich nicht auf strafrechtliche Schuldunfähigkeit nach § 19 StGB berufen. Die Falschangabe der Personalien und die Täuschung über ihre Identität durch die dort gemachten Angaben seien ihr somit zuzurechnen. Darüber hinaus erfülle sie die Passpflicht des § 3 AufenthG nicht. Gründe, eine Abweichung im Ermessenswege gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zuzulassen, seien nicht ersichtlich, da ein abgelaufener Nationalpass vorliege. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor, da ihre Ausreise nicht unmöglich sei. Auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG lägen nicht vor. Die Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG, weil kein Familienmitglied über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG verfüge. Einer Aufenthaltserlaubnis stehe auch die Täuschung über die Identität entgegen. Auch sei ihr Lebensunterhalt nicht gesichert, da sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehe. Darüber hinaus liege wegen der falschen Angaben über ihre Person im Asylverfahren ein Ausweisungsinteresse vor. Weiterhin erfülle sie ihre Passpflicht nicht, da sie nicht im Besitz eines Passes sei. Auch bei ihr lägen weder die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vor. Hiergegen legten die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 15. März 2021 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 5. August 2021 - 2 B 99/21 MD - hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerinnen hätten bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin zu 2 stehe voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG zu. Sie erfülle die Passpflicht nicht, da sie weder über einen gültigen indischen Pass noch über einen Passersatz verfüge. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht gegeben. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Nichterfüllung der Passpflicht auf der mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin zu 1 bei der Passbeschaffung beruhe, was der Antragstellerin zu 2 zuzurechnen sei. Die Antragstellerinnen seien seit dem 14. Juli 2016 im Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente und seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, Maßnahmen zur Passbeschaffung einzuleiten. Das Verhalten der Antragstellerin zu 1 genüge zur Erfüllung der Passbeschaffungspflicht nicht. Sie habe weder rechtzeitig versucht, zu Verwandten in Indien Kontakt aufzunehmen, noch einen indischen Anwalt zu kontaktieren, um die Beschaffung der nötigen Dokumente vor Ort in Indien in die Wege zu leiten. Soweit sie mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 mitgeteilt habe, es nunmehr vermocht zu haben (alte) Pässe aus Indien zu erlangen, sei damit eine hinreichend effektive, insbesondere rechtzeitige Mitwirkungshandlung nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gelte für den pauschalen Verweis auf die pandemiebedingte Schließung der indischen Botschaft. Der minderjährigen Antragstellerin zu 2 sei das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreterin, der Antragstellerin zu 1, zuzurechnen. Bei der Passpflicht handele es sich um eine objektive Verhaltensobliegenheit, deren Nichteinhaltung angesichts der der Antragstellerin zu 1 zustehenden elterlichen Sorge (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Passanträge für ihre Kinder zu stellen (§ 80 Abs. 4 AufenthG), einem minderjährigen Ausländer wie der Antragstellerin zu 2 zuzurechnen sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 25a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere sei die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung ein gewichtiger Belang, der gegen eine solche Ermessensverdichtung spreche. Zudem führe auch eine mögliche Identitätsklärung der Antragstellerinnen nicht dazu, dass sich ein Absehen von der Passpflicht aufdränge. Allein ein Anspruch der Antragstellerin zu 2 auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führe nicht zum Erfolg des Eilantrags. Da die Antragstellerin zu 2 keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitze und ihr eine solche auch nicht zu erteilen sei, habe die Antragstellerin zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG. Einem solchen Anspruch stehe auch die Täuschung der Antragstellerin zu 1 über ihre Identität gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Antragstellerinnen hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihre Ausreise sei weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechendes gelte für die von der Antragstellerin zu 1 begehrte Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG. II. Die Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antrag der Antragstellerinnen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 4. März 2021 zu dulden, hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerinnen haben sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu 1) als auch einen Anordnungsgrund (dazu 2) glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist sowohl im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 (dazu a) als auch im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1 (dazu b) glaubhaft gemacht. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - juris Rn. 13). a) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin zu 2 ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zusteht. Die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem nicht entgegen, da es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG um eine solche nach Maßgabe des Abschnitts 5 des Aufenthaltsgesetzes handelt. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen voraussichtlich vor (aa). Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (bb). Soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht vollständig erfüllt sind, ist das Ermessen des Antragsgegners aus § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG voraussichtlich zugunsten der Antragstellerin zu 2 auf Null reduziert (cc). Anhaltspunkte für eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation sind nicht ersichtlich (dd). aa) Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen voraussichtlich vor. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). (1) Die am … geborene Antragstellerin zu 2 ist inzwischen 15 Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). (2) Die Antragstellerin zu 2 ist auch nach wie vor i.S.d. § 25a Abs. 1 AufenthG geduldet. Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 20). Davon ist im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 auszugehen. (3) Die Antragstellerin zu 2 hat sich zudem seit vier Jahren ununterbrochen geduldet bzw. mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten. Nach Aktenlage ist die Antragstellerin zu 2 seit dem 14. Juli 2016 im Besitz einer Duldung i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz1 AufenthG. (4) Darüber hinaus besucht die Antragstellerin zu 2 seit über vier Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet. Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Hiernach liegt ein erfolgreicher Schulbesuch der Antragstellerin zu 2 vor. Sie besuchte von 2014 bis 2018 mit Erfolg die Grundschule in A-Stadt und erhielt am 2. Februar 2018 die Schullaufbahnempfehlung für das Gymnasium. Seit dem Schuljahr 2018/2019 besucht sie mit Erfolg das W-Gymnasium in A-Stadt, wo sie mit Zeugnis vom 21. Juli 2021 in die 8. Klasse versetzt wurde. (5) Den Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat die Antragstellerin zu 2 auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt. (6) Zudem erscheint gewährleistet, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche Erwartung, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, erfordert eine positive Integrationsprognose. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - a.a.O. Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen. Nach diesen Maßstäben fällt die Integrationsprognose für die Antragstellerin zu 2 positiv aus. Sie ist im Alter von 8 Jahren nach Deutschland gekommen und lebt inzwischen seit 7 Jahren hier, verfügt über einen festen Wohnsitz, besucht regelmäßig und erfolgreich die Schule. Anhaltspunkte für eine fehlende Integration liegen nicht vor. (7) Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2 sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). bb) Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet. Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus, ist von der Ausländerbehörde aber im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 16). Es kann dahinstehen, ob die Unterschrift der Antragstellerin zu 2 unter den noch mit dem falschen Namen „H.“ ausgefüllten Passersatzantrag vom 31. August 2020 (BA C Bl. 86 f.) eine aktive Täuschung i.S.d. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellt, obwohl sie zum damaligen Zeitpunkt erst 14 Jahre alt und damit noch nicht volljährig und somit gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG noch nicht handlungsfähig war. Es dürfte manches dafür sprechen, dass einem Ausländer Täuschungshandlungen erst nach Eintritt der Volljährigkeit zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 17; Hecker, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 25a Rn. 11; a.A. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 25a AufenthG Rn. 19 Fn. 56). Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, da das Verhalten der Antragstellerin zu 2 für die derzeitige Aussetzung der Abschiebung nicht (mehr) kausal ist. Selbst wenn der Antragstellerin zu 2 vorzuwerfen sein sollte, sie habe im Zusammenhang mit der Stellung des Passersatzantrages vom 31. August 2020 über ihre Identität getäuscht, würde dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG voraussichtlich nicht hindern. Eigene falsche Angaben und eigene Täuschungshandlungen des geduldeten Ausländers führen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1, wenn aufgrund solcher Falschangaben oder Täuschungen die Abschiebung ausgesetzt ist. § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG verlangt eine Kausalität zwischen Falschangaben bzw. Täuschung einerseits und der aktuellen Aussetzung der Abschiebung andererseits. Hat der Ausländer in der Vergangenheit gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht, steht dies für sich betrachtet der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht entgegen (Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2011 - 2 M 92/11 - juris Rn. 11). Die derzeitige Aussetzung der Abschiebung beruht aber nicht (mehr) auf falschen Angaben der Antragstellerin zu 2 oder Täuschungshandlungen, sondern - nach der mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 erfolgten Offenlegung ihrer wahren Identität - allein an ihrer noch andauernden Passlosigkeit. cc) Zwar sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG teilweise nicht erfüllt. Das Ermessen des Antragsgegners gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist jedoch voraussichtlich zugunsten der Antragstellerin zu 2 auf Null reduziert. (1) Soweit die Antragstellerin zu 2 zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen ist, steht dies der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, da sie sich derzeit in schulischer Ausbildung befindet. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). (2) Die Identität der Antragstellerin zu 2 dürfte durch die Vorlage der Kopie des bis zum 9. Juli 2019 gültig gewesenen indischen Reisepasses (BA C Bl. 118 f.) geklärt sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). (3) Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder ihr Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), sind nicht ersichtlich. (4) Allerdings erfüllt die Antragstellerin zu 2 - soweit ersichtlich - noch immer nicht die Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 18). Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4). Die Antragstellerin zu 2 ist jedoch offenbar noch immer nicht im Besitz eines - gültigen - indischen Passes oder eines Passersatzes. Vielmehr hat sie zuletzt mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass ihr Pass „bald“ bei der indischen Botschaft abzuholen sei (GA Bl. 41). Ein Ausnahmefall dürfte hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht vorliegen. Bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG können neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 26). Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 L 747/20 - juris Rn. 18). Gemessen daran dürfte hier keine Atypik vorliegen. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2 einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. Vielmehr steht die Erteilung eines Passes an sie - nach ihren Angaben im Schreiben vom 18. November 2021 - kurz bevor. Auch eine Ausnahme vom Regelfall aufgrund verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen ist hier nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall dürfte jedoch von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen sein. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31). Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Mutter einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (so aber NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70). Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31). Nach diesen Grundsätzen ist das dem Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zustehende Ermessen voraussichtlich dahingehend auf Null reduziert, dass im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 von der Anwendung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) abzusehen ist. Von besonderem Gewicht sind hierbei Sinn und Zweck des § 25a Abs. 1 AufenthG. Die Vorschrift soll geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnen, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. § 25a AufenthG soll die Rechtsstellung derjenigen stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Sie sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden. Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 24; OVG SH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6). Gemessen daran sind die von der Antragstellerin zu 2 erbrachten Integrationsleistungen, insbesondere ihre überdurchschnittlich gute schulische Entwicklung und der erfolgreiche Besuch des Gymnasiums, besonders hoch zu gewichten. Auf der anderen Seite wiegen die gegen eine Legalisierung ihres Aufenthalts sprechenden Gründe weniger schwer. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann der Antragstellerin zu 2 bei der Entscheidung über ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das Verhalten ihrer Mutter - der Antragstellerin zu 1 - nicht zugerechnet werden. Der Antragstellerin zu 2 selbst, die erst 15 Jahre alt ist, können keine schwerwiegenden Versäumnisse vorgeworfen werden, zumal nicht sie, sondern gemäß § 80 Abs. 4 AufenthG die Antragstellerin zu 1 für die Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlungen verantwortlich ist. Ihr ist auch keine schwerwiegende eigene Täuschungshandlung anzulasten. Die Unterschrift unter den - mit falschen Angaben ausgefüllten - Passersatzantrag vom 31. August 2020 wiegt weniger schwer, da sie zum damaligen Zeitpunkt erst 14 Jahre alt war und unter dem Einfluss der Antragstellerin zu 1 gestanden haben dürfte. Es kommt hinzu, dass die Ausstellung eines Passes offenbar unmittelbar bevorsteht. Jedenfalls dann, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhängt, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen. Das gilt in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausstellung des Passes unmittelbar bevorsteht (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 - juris Rn. 38). So liegt es hier. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2 ihren Pass in nächster Zeit von der indischen Botschaft erhalten wird. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes hat die Antragstellerin zu 2 mit Schreiben vom 18. November 2021 einen Screenshot einer SMS-Nachricht vorgelegt, in dem es sinngemäß heißt, ihr Pass sei gedruckt und an die (indische) Botschaft weitergeleitet worden. Diese werde sie - die Antragstellerin zu 2 - kontaktieren, soweit sie - die Botschaft - den Pass zur Versendung erhalten habe. Ob dies den Tatsachen entspricht, wird im laufenden Widerspruchsverfahren näher zu prüfen sein. Der Senat ist nicht gehindert, den Inhalt des Schreibens vom 18. November 2021 bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen, obwohl dieser erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist, da die geltend gemachten Tatsachen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstanden sind (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 VwGO Rn. 83). (5) Die Antragstellerin zu 2 ist auch nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Von dem Visumerfordernis dürfte aber ebenfalls nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen sein. Zwar ist entsprechend dem Zweck der Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen. Doch ist hierbei zugunsten des Ausländers gerade die gesetzgeberische Intention, gut integrierten Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen, und damit das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen. Unterstrichen wird dieser Aspekt dadurch, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 25a Abs. 1 AufenthG die ursprüngliche „Kann“-Regelung zu einer „Soll“-Regelung aufgewertet hat. In den Fällen, in denen der Ausländer die Voraussetzungen eines Soll- oder Regelanspruchs erfüllt, dürfte das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 42). Gemessen daran liegt voraussichtlich auch bei der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung über das Absehen von dem Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 AufenthG eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass von der Anwendung des Visumserfordernisses abzusehen ist. Die Integrationsleistungen der Antragstellerin zu 2 haben - wie bereits ausgeführt - vor dem Hintergrund des Zwecks des § 25a Abs. 1 AufenthG hohes Gewicht. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn die Antragstellerin zu 2 zur Nachholung des Visumverfahrens in ihr Heimatland zurückkehren müsste. Schließlich war sie im Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet erst 8 Jahre alt, so dass von einer bewussten Umgehung des Visumverfahrens durch sie selbst nicht die Rede sein kann. Das Verhalten ihrer Mutter kann ihr - wie ausgeführt - nicht zugerechnet werden. dd) Anhaltspunkte für eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation sind nicht ersichtlich. Liegen die Voraussetzungen vor, soll die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 43). Dass hier ein atypischer Fall gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2 hat während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht. Sie entspricht damit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild einer jugendlichen Ausländerin mit positiver Integrationsprognose. Ein etwaiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird daher durch die schutzwürdigen privaten Belange an der Legalisierung des Aufenthalts überwogen. b) Die Antragstellerin zu 1 hat einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. § 60a Abs. 2b AufenthG greift nicht ein, da die Antragstellerin zu 2 die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (noch) nicht besitzt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 44). Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Antragstellerin zu 1 hat glaubhaft gemacht, dass ihre Abschiebung gegenwärtig rechtlich unmöglich ist, weil sie zu einer unzumutbaren Verletzung des Rechts auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie aus Art. 8 EMRK führen würde. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, in ihren Erwägungen angemessen zur Geltung zu bringen. Kann die bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil weder dem Kind noch seinem Elternteil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26 f.). Art. 6 GG entfaltet ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon bzw. allein aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 14; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 45). Nach diesen Maßstäben fällt die zu treffende Abwägung zwischen dem Schutz der familiären Bindungen der Antragstellerin zu 1 einerseits und den einwanderungspolitischen Belangen des Antragsgegners andererseits zugunsten der Antragstellerin zu 1 aus. Die Antragstellerinnen leben in einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 1 übt in Bezug auf die Antragstellerin zu 2 die elterliche Sorge aus; dass zudem eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Antragstellerinnen besteht, ist nicht zweifelhaft. Mit dem vorliegenden Beschluss wird in Bezug auf die Antragstellerin zu 2 die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 4. März 2021 ausgesetzt. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist damit zwar weiterhin nicht rechtmäßig. Sie darf aber derzeit auch nicht abgeschoben werden und sich daher vorerst weiter hier aufhalten. Würde die Antragstellerin zu 1 nach Indien abgeschoben, wäre die erst 15 Jahre alte Antragstellerin zu 2 im Bundesgebiet ohne elterlichen Beistand. Die hiermit verbundene Trennung würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung führen. Das Kindeswohl erfordert daher im vorliegenden Fall den weiteren Verbleib der Antragstellerin zu 1 im Bundesgebiet. Eine gemeinsame Ausreise nach Indien ist der Antragstellerin zu 2 nicht zumutbar. Dieser ginge hierdurch der Anspruch verloren, der durch den vorliegenden Beschluss mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG gesichert werden soll. 2. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerinnen sind seit Eintritt der Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 sowie dem Ablauf der darin gesetzten Ausreisefrist von einer Woche vollziehbar ausreisepflichtig. Der Antragsgegner strebt grundsätzlich die Abschiebung der Antragstellerinnen auf Grundlage der Abschiebungsandrohung in dem genannten Bescheid an und hat bislang nur bis zur Entscheidung des Senats von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Senat für jede Antragstellerin einen Streitwert in Höhe von 2.500 € zugrunde legt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).