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Urteil

2 L 102/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0308.2L102.20.00
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Leitsätze
1. Die Soll-Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen spielen im Rahmen des § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Rolle und begründen keinen atypischen Sachverhalt.(Rn.53) 2. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, Jugendlichen und jungen Volljährigen eine Chance zu eröffnen, sich dem ansonsten aussichtslosen "Spurwechsel" durch eigene Integrationsleistungen zu erarbeiten, ist bei der nach § 25a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich eine großzügige Ermessensausübung angezeigt. Bei geringem Alter des Ausländers bei der Täuschung seiner Eltern über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren kommt als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur das Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Betracht.(Rn.55) 3. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden.(Rn.59) 4. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dürfen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgesehen wird, dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden.(Rn.75) 5. In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde.(Rn.79) 6. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Damit erstreckt er sich nicht nur auf § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sondern auch auf während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelungen des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.). Dies gilt auch für die am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Regelungen in § 104c AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.86) 7. § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auch auf minderjährige Ausländer anwendbar.(Rn.89) 8. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahingehend auszulegen, dass ein positives (schriftliches) Bekenntnis nur in den Fällen zu fordern ist, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) angestrebt wird, die ein solches positives Bekenntnis voraussetzt, nicht aber wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geht.(Rn.97) 9. Bei der nach § 104c Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung, ob von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgewichen wird, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ermessensentscheidung nach § 25a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.102)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 24. August 2020 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Soll-Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen spielen im Rahmen des § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004) keine Rolle und begründen keinen atypischen Sachverhalt.(Rn.53) 2. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, Jugendlichen und jungen Volljährigen eine Chance zu eröffnen, sich dem ansonsten aussichtslosen "Spurwechsel" durch eigene Integrationsleistungen zu erarbeiten, ist bei der nach § 25a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung grundsätzlich eine großzügige Ermessensausübung angezeigt. Bei geringem Alter des Ausländers bei der Täuschung seiner Eltern über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren kommt als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur das Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in Betracht.(Rn.55) 3. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht. Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden.(Rn.59) 4. Bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) dürfen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgesehen wird, dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden.(Rn.75) 5. In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde.(Rn.79) 6. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes. Damit erstreckt er sich nicht nur auf § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sondern auch auf während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelungen des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.). Dies gilt auch für die am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Regelungen in § 104c AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.86) 7. § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist auch auf minderjährige Ausländer anwendbar.(Rn.89) 8. § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist dahingehend auszulegen, dass ein positives (schriftliches) Bekenntnis nur in den Fällen zu fordern ist, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (juris: AufenthG 2004) angestrebt wird, die ein solches positives Bekenntnis voraussetzt, nicht aber wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geht.(Rn.97) 9. Bei der nach § 104c Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu treffenden Ermessensentscheidung, ob von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) abgewichen wird, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ermessensentscheidung nach § 25a Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.102) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 8. Kammer - vom 24. August 2020 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Das verwaltungsgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben, soweit die Klage hinsichtlich des Hauptantrags insgesamt abgewiesen wird; die Klägerin hat zwar keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres diesbezüglichen Antrags (dazu I.). Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (dazu II.). Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften in Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG hat die Klägerin nicht (dazu III.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen zwar vor (dazu 1.). Auch steht der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen (dazu 2.). Ferner liegt keine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation vor (dazu 3.). Auch hindert die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, insoweit ist das der Beklagten nach § 25a Abs. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert (dazu 4.). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sind nicht vollständig erfüllt; die von der Beklagte insoweit vorgenommene Entscheidung, von der Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzungen nicht abzusehen, erweist sich als ermessensfehlerhaft, eine Ermessensreduzierung auf Null besteht insoweit aber nicht (dazu 5.). 1. Die Klägerin erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23) - seit dem 31. Dezember 2022 geltend Fassung soll einem jugendlichen oder jungen volljährigen Ausländer, der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c oder seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat; von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. a) Die - ausweislich der Eintragung im Inlandspass ihrer Mutter - am (…) 2007 geborene Klägerin ist inzwischen 15 Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). b) Die Klägerin ist seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung. Die Beklagte stellte der Klägerin am 12. Januar 2022 eine bis zum 13. April 2022 gültige Duldungsbescheinigung aus (Bl. 1854 des Verwaltungsvorgangs), die am 13. April 2022 bis zum 13. Juli 2022 und am 13. Juli 2022 bis zum 17. Oktober 2022 verlängert wurde (Bl. 1878 f., 1908 f. des Verwaltungsvorgangs). Zuletzt wurde ihr am 17. Oktober 2022 eine bis zum 17. April 2023 gültige Duldungsbescheinigung ausgestellt. c) Die Klägerin hält sich zudem seit drei Jahren ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet auf. Ihr wurden für diesen Zeitraum fortlaufend Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt. Unabhängig davon hätte es insoweit genügt, dass die Klägerin während dieser Zeit einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gehabt hat (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.). d) Darüber hinaus besucht die Klägerin seit über drei Jahren erfolgreich eine Schule im Bundesgebiet. Ein erfolgreicher Schulbesuch liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler die Schule mindestens mit einem Hauptschulabschluss beenden wird. Maßgeblich für die Prognose sind die bisherigen schulischen Leistungen, die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs, die Versetzung in die nächste Klassenstufe sowie das Arbeits- und Sozialverhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 33 m.w.N.). Hiernach liegt ein erfolgreicher Schulbesuch der Klägerin vor. Sie besucht weiterhin mit Erfolg das A-E-Gymnasium A-Stadt. Mit Zeugnis vom 13. Juli 2022 (Bl. 1922e ff. des Verwaltungsvorgangs) wurde sie in die neunte Klasse versetzt, ihr Sozialverhalten wurde mit der Note zwei und ihr Lernverhalten mit der Note drei bewertet. e) Den Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis hat die Klägerin auch vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt. f) Es erscheint auch gewährleistet, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Die nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erforderliche Erwartung, dass der Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, erfordert eine positive Integrationsprognose. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder jungen Volljährigen berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung. Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen zu erstellen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 20, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben fällt die Integrationsprognose für die Klägerin positiv aus. Sie ist im Alter von einem Jahr nach Deutschland gekommen und lebt inzwischen seit 14 Jahren hier, verfügt über einen festen Wohnsitz, besucht regelmäßig und erfolgreich die Schule. Anhaltspunkte für eine fehlende Integration liegen nicht vor. Der Umstand, dass ihr Vater mehrfach straffällig geworden ist, steht dem nicht entgegen. g) Es bestehen schließlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. 2. Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Der zwingende Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst nur Fälle, in denen die Abschiebung ausgesetzt ist, weil der Ausländer selbst falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Täuschungsverhalten der Eltern werden nicht zugerechnet. Erforderlich ist ein aktives Handeln; allein das passive Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen oder eine Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten reicht nicht aus. Das Handeln muss zudem schuldhaft sein, also auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, und für die Aussetzung der Abschiebung ursächlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 – juris Rn. 16). Die Klägerin selbst hat keine falschen Angaben über ihre Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Dies macht auch die Beklagte nicht geltend. Eine etwa fehlende Mitwirkung bei der Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit sowie der Beschaffung eines Passes steht eigenen Falschangaben und Täuschungshandlungen nicht gleich (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2015, a.a.O., Rn. 17). 3. Anhaltspunkte für eine der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entgegenstehende atypische Fallkonstellation sind nicht ersichtlich. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor, soll nach dieser Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 – a.a.O. Rn. 43). Dass hier ein atypischer Fall gegeben ist, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht. Sie entspricht damit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Bild einer jugendlichen Ausländerin mit positiver Integrationsprognose. Ein etwaiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wird daher durch die schutzwürdigen privaten Belange an der Legalisierung des Aufenthalts überwogen. Auch ist das Verhalten der Eltern der Klägerin ohne Bedeutung. Denn die Regelung will gerade auch solche Fälle erfassen, in denen der langjährige geduldete Aufenthalt des Jugendlichen auf falschen Angaben der Eltern beruht. Auch die Straftaten des Vaters der Klägerin begründen keine atypische Fallgestaltung. Eine Verknüpfung mit Straftaten anderer Familienangehöriger ist lediglich in der - hier nicht in Betracht kommenden - Altfallregelung des § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehen. Danach führt der Umstand, dass ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein. Eine entsprechende Regelung oder eine Verweisung auf diese - umstrittene - Vorschrift enthält § 25a AufenthG nicht. Straftaten Dritter spielen im Rahmen des § 25a AufenthG keine Rolle (Fränkel, in: Hofmann Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 104a Rn. 28). 4. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG steht auch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen.Nach dieser Vorschrift darf, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 14. September 2009 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (Täuschung über Staatsangehörigkeit oder Identität) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach § 25a Abs. 4 AufenthG kann jedoch die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Mit dieser im Zuge des AufenthGÄndG 2015 aufgenommenen Regelung soll ermöglicht werden, dass im Falle einer vorausgegangenen Asylablehnung als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG eine Aufenthaltserlaubnis § 25a AufenthG ausnahmsweise auch ohne vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet erteilt werden kann (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 14. Aufl. 2022, AufenthG § 25a Rn. 35). Den von der Klägerin geltend gemachten Wertungswiderspruch mit § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nur dann zwingend) zu versagen ist, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist, kann mithin durch eine Ermessensentscheidung zugunsten des Ausländers, der die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllt, aufgelöst werden. Das der Beklagten insoweit gesetzlich eingeräumte Ermessen ist hier auf Null reduziert. In Fällen falscher Angaben bzw. der gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylG ist zu prüfen, inwieweit persönliche Falschangaben bzw. Mitwirkungspflichtverletzungen auf Verhalten der Eltern zurückgeführt werden können bzw. inwieweit dem minderjährigen Ausländer in Ansehung seines Alters und der persönlichen Beziehung zu seinen Eltern vorgehalten werden kann, eine missbräuchliche Antragstellung seiner Eltern unterstützt zu haben. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, Jugendlichen eine Chance zu eröffnen, sich den ansonsten aussichtslosen "Spurwechsel" durch eigene Integrationsleistungen zu erarbeiten, ist hier grundsätzlich eine großzügige Ermessensausübung angezeigt. Die Anwendung der Titelerteilungssperre steht im Spannungsverhältnis zu der gesetzlichen Konzeption, gut integrierten geduldeten Jugendlichen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, da das Asylverfahren nach § 14a AsylG an ihre Eltern gebunden und von ihnen nicht beeinflussbar war (vgl. Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 25a Rn. 28). Angesichts des geringen Alters der Klägerin bei der Täuschung der Eltern über ihre Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren - die Klägerin war im Zeitpunkt der Anhörung ihrer Eltern vor dem Bundesamt am 22. Januar 2009 noch nicht einmal zwei Jahre alt - kommt als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur das Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. 5. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG sind indessen teilweise nicht erfüllt. a) Soweit die Klägerin zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts auf öffentliche Leistungen angewiesen ist und damit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs.1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt, steht dies der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht entgegen, da sie sich derzeit in schulischer Ausbildung befindet. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird für die Dauer einer schulischen Ausbildung durch die Sonderregelung des § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verdrängt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 27; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.). b) Die Identität der Klägerin ist nicht geklärt. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG gilt auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.). aa) Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin eine Verwechselungsgefahr nicht besteht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Januar 2022 - OVG 3 M 131/20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Zuordnungskriterien sind in erster Linie der Name und Vorname sowie der Tag und Ort der Geburt; nur wenn mit einer Person stets diese Zuordnungskriterien verbunden sind, kann sie zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 19. März 2012 - OVG 3 B 15.11 - juris Rn. 21). Nach Nr. 49.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 49 AufenthG sind Identitätsmerkmale Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort. Die Feststellung der Identität bedingt die Klärung der zur Durchführung des AufenthG notwendigen Personalien; dies sind insbesondere Namen, Vornamen, Geburtstag und -ort sowie Familienstand (vgl. Grundpersonalien nach § 3 Nr. 4 AZRG) (Stoppa/Huber, in: Huber/Mantel a.a.O. § 49 Rn. 8; vgl. auch Möller, in: Hofmann a.a.O. § 49 Rn. 6). Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen. Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde, andere amtliche Dokumente [vgl. Nr. 5.1.1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 5 AufenthG]). Die Identität des Ausländers ist so lange ungeklärt, bis ein gültiges Ausweispapier oder doch gleich beweiskräftige Unterlagen als Nachweis der Identität vorgelegt werden kann (Samel, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O. AufenthG § 5 Rn. 45). Von der Identitätsklärung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG zu trennen ist die Passpflicht, die nicht allein der Identitätsfeststellung dient, sondern auch gewährleistet, dass der Ausländer durch den Staat, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, zurückgenommen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 10 B 1.13 - juris Rn. 4). Nach diesen Maßstäben ist die Identität der Klägerin nicht geklärt. Ein Reisepass oder Passersatz für die Klägerin liegt weiterhin nicht vor. Der für die Mutter der Klägerin ausgestellte ukrainische Pass, ein amtliches Dokument, in den die Klägerin eingetragen ist (vgl. Bl. 752 des Verwaltungsvorgangs), und der sich nach den von der Beklagten wiedergegebenen Feststellungen des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt (vgl. Bl. 798 des Verwaltungsvorgangs) als echt erwiesen hat, enthält zwar den Vor- und Nachnamen sowie den Geburtstag der Klägerin. Es fehlt aber der für die Feststellung der Identität wichtige Geburtsort. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde ist für den Nachweis der Identität der Klägerin nicht geeignet, da zweifelhaft ist, ob sie von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Fraglich ist insbesondere, ob eine Behörde mit der Bezeichnung "Staatliche Standesamtsverwaltung Städtisches Justizamt R. Region L" im Zeitpunkt der Ausstellung der Geburtsurkunde am 1. November 2022 die Befugnisse eines Standesamtes, insbesondere die Ausstellung von Geburtsurkunden wahrnehmen durfte, zumal nach der Annexion der Region L. durch Russland am 30. September 2022 keine ukrainische Regionalverwaltung dort mehr vorhanden sein dürfte. Nach dem Merkblatt der Deutschen Botschaft in Kiew "Apostille und Beschaffung von Urkunden in der Ukraine und in Deutschland" mit Stand vom Oktober 2021 (https://kiew.diplo.de/blob/1231916/071710a4c650ad4ca4cf99c98f892124/pdf-urkundenbeschaffung-data.pdf) sind für die Ausstellung von Originalen, Zweitausfertigungen oder Kopien ukrainischer Urkunden ausschließlich ukrainische Behörden zuständig. Zweifel am Beweiswert der Geburtsurkunde ergeben sich auch aus den Angaben der Klägerin zur Herkunft der Urkunde. Nach ihren Angaben soll die Urkunde von einer Person namens S. G. übermittelt worden sein, die "aufgrund ihrer persönlichen Vorarbeitserfahrung die Möglichkeit gehabt habe, Urkunden aus dem Altbestand rechtlich korrekt ausfertigen zu lassen“. Unterschrieben ist die Urkunde aber mit "Y. T.". bb) Ein (teilweise) anderer Maßstab für die Anforderungen an die Identitätsklärung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Identitätsfeststellung bei der Einbürgerung (vgl. Samel, a.a.O., § 5 Rn. 46). (1) Danach gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 19 ff.): Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrundeliegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche - insoweit abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 PStG - im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. Für die Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit erforderlich, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG bzw. - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast. (2) Ob und inwieweit dieses für das Staatsangehörigkeitsrecht entwickelte Stufenmodell zur Klärung der Identität eines Ausländers auf das Ausländerrecht zu übertragen ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. Fleuß, ZAR 2021, 156). Aber auch bei Anwendung dieses "Stufenmodells" ist die Identität der Klägerin nicht als geklärt anzusehen. Der auf der ersten Stufe geforderte Nachweis durch Urkunden ist der Klägerin - wie oben bereits dargelegt - bis zur mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Andere Beweismittel in Form von nichtamtlichen Urkunden oder Dokumenten, die geeignet sein könnten, die Angaben zur Person der Klägerin zu belegen, liegen nicht vor. Die von deutschen Behörden auf den Namen der Klägerin ausgestellten Urkunden, insbesondere auch die von der Beklagten ausgestellten Duldungsbescheinigungen, beruhen auf den Angaben der Klägerin bzw. ihrer Eltern und bieten daher keine hinreichende Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Identitätsangaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei mehrfach persönlich, visuell und biometrisch in der Bundesrepublik Deutschland erfasst worden. Unabhängig davon ist ein Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von Identitätsdokumenten oder sonstigen amtlichen Urkunden) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel) nicht zulässig, weil die Eltern der Klägerin ihrer Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind; sie haben sich nicht in ausreichendem Maß darum bemüht, die Identität der Klägerin nachzuweisen. Die Nichtbeachtung der Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters, für den Minderjährigen alle für seinen Aufenthalt und die Passerlangung erforderlichen Anträge zu stellen, ist in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen die eigene Mitwirkungspflicht anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2021 - 19 C 21.1914 - juris Rn. 10, m.w.N.). Ungeachtet der mehrfachen Hinweise der Beklagten hat sich die Klägerin zunächst darauf berufen, dass sie mit ihrer Eintragung im Pass der Mutter die Passpflicht erfülle. Erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens ist sie aktiv geworden und hat die o.g. Geburtsurkunde vorgelegt, die allerdings - wie bereits dargelegt - nicht als Identitätsnachweis ausreicht. Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie zwar zwischenzeitlich in der ukrainischen Auslandsvertretung in Warschau einen Termin wahrgenommen, um - auf der Grundlage der vorgelegten Geburtsurkunde - einen ukrainischen Reisepass oder Personalausweis zu erhalten. Nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 3. März 2023 werde ihr im Status der Duldung in dieser Auslandsvertretung „zeitnah“ ein Reisepass ausgestellt. Diesen Vortrag, der im Übrigen mit ihrem ursprünglichen Vortrag, nur Volljährige könnten einen ukrainischen Reisepass erlangen, in Widerspruch steht, hat die Klägerin indessen nicht - etwa durch Vorlage schriftlicher Auskünfte der Auslandsvertretung - glaubhaft gemacht. Die im Internet zur Verfügung stehenden Informationen des ukrainischen Generalkonsulats in Düsseldorf (https://duesseldorf.mfa.gov.ua/de/consular-issues/reisepass), die sich mit der Ausstellung von ukrainischen Reisepässen befassen und auf die die Beklagte hingewiesen hat, bestätigen die Angaben der Klägerin, dass eine Passausstellung nur in der ukrainischen Auslandsvertretung in Warschau erfolgen könne, jedenfalls nicht. Selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, dass im Falle einer fortdauernden Duldung ihr dort (nunmehr) „zeitnah“ ein Reisepass ausgestellt werden könne, wäre ihr entgegenzuhalten, dass sie bzw. ihre Eltern sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt darum bemüht haben, eine von der zuständigen Stelle ausgestellte Geburtsurkunde und nachfolgend auch einen Reisepass zu erhalten. c) Anhaltspunkte dafür, dass in der Person der Klägerin ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder ihr Aufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), sind nicht ersichtlich. d) Neben der ungeklärten Identität erfüllt die Klägerin auch nicht die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG. Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 18 ff.). Diese wird nur durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes erfüllt (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 10 C 19.2214 - juris Rn. 4). Die Klägerin ist nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes. Sie kann sich auch insoweit nicht auf ihre Eintragung im Pass ihrer Mutter berufen, der keine Angaben zur Dauer der Gültigkeit enthält. Da es sich um einen ukrainischen Inlandspass handelt, dürfte er schon nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 1 AufenthG an einen anerkannten Pass oder Passersatz genügen. In der auf der Grundlage des § 71 Abs. 6 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung des Bundesministers des Innern über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 (BAnz AT vom 25. April 2016 B 1) sind nur „reguläre Reisepässe“, nicht jedoch Inlandpässe der Ukraine aufgeführt. Selbst wenn es sich um einen „regulären Pass“ handeln sollte, würde mit der Eintragung der Klägerin in diesen Pass die sie betreffende Passpflicht nicht erfüllt. Zwar erfüllen nach § 2 Satz 1 AufenthV minderjährige Ausländer, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz eines gesetzlichen Vertreters. Nach § 2 Satz 2 AufenthV gilt dies aber für einen minderjährigen Ausländer, der - wie die Klägerin - das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nur, wenn im Pass oder Passersatz sein eigenes Lichtbild angebracht ist. Dies ist hier nicht der Fall. Der Pass der Mutter der Klägerin enthält kein Lichtbild der Klägerin. e) Ein Ausnahmefall hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG ist nicht ersichtlich. Bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG können atypische Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, sowie verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26). Im Hinblick auf die Erfüllung der Passpflicht - und damit zusammenhängend auch im Hinblick auf die Klärung der Identität - kann ein Ausnahmefall gegeben sein, wenn der Ausländer sich um einen Pass bemüht hat und ihn in zumutbarer Weise nicht erlangen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Wie sich aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Informationen des ukrainischen Generalkonsulats in Düsseldorf ergibt, ist es grundsätzlich möglich, dort (oder ggf. in einer anderen Auslandsvertretung in Deutschland) einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es ihr unmöglich ist, sich die dafür einzureichenden Unterlagen zu verschaffen. Im Übrigen macht sie nunmehr selbst nicht mehr geltend, einen ukrainischen Reisepass nicht erhalten zu können. Vielmehr hat sie zuletzt vorgetragen, dass im Fall einer fortdauernden Duldung in der ukrainischen Auslandsvertretung in Warschau „zeitnah“ die Ausstellung eines Reisepasses erfolgen könne. f) Die Entscheidung der Beklagten, von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht abzusehen, erweist sich indessen als ermessensfehlerhaft. Da sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst im Berufungsverfahren ergeben hat, hat die Beklagte zwar erstmals in ihrer Berufungserwiderung Ermessenserwägungen hierzu anstellen dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - juris Rn. 8 ff.). Diese vermögen die ablehnende Entscheidung aber nicht zu tragen. Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Die grundsätzliche Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen hat bei der Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht zur Folge, dass bei ungeklärter Identität eine Legalisierung des Aufenthalts automatisch ausscheidet. Denn von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist - abgesehen von der Privilegierung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts - bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht nur in Ausnahmefällen abzusehen. Vielmehr bedarf es auch in Regelfällen über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stets einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde und damit einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies gibt der Ausländerbehörde hinreichend Gelegenheit zur angemessenen Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei hat sie insbesondere die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, aber auch das private Interesse des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 -, a.a.O., Rn. 24). Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind von der Ausländerbehörde in die Abwägung auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dabei dürfen dem Ausländer wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG etwaige Falschangaben und Täuschungen seiner Eltern und/oder Dritter nicht zugerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O. Rn. 31). Bei einer Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über das Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG, insbesondere der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG), kann das Verhalten der Eltern einem minderjährigen Ausländer - jedenfalls im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG - nicht zugerechnet werden (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 32; vgl. auch Wittmann, in: GK AufenthG II - § 25a Rn. 146; a.A. allerdings: NdsOVG, Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 70). Eigene Verstöße gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten sind aber beachtlich und entsprechend zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - a.a.O. Rn. 31). In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG sind Sinn und Zweck der Vorschrift von besonderem Gewicht. Die Vorschrift soll geduldeten Jugendlichen und jungen Volljährigen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive eröffnen, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben. Sie soll die Rechtsstellung derjenigen stärken, die auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben. Diese sollen durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden. Das Aufenthaltsrecht kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit geltend gemacht werden und hängt nicht von der aufenthaltsrechtlichen Stellung der Eltern ab. Es ist eine isolierte Betrachtung allein des Integrationsgrades des ganz oder teilweise in Deutschland aufgewachsenen Kindes ohne Rücksicht auf das Verhalten der übrigen Familienangehörigen vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 a.a.O. Rn. 24; Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021, a.a.O., Rn. 33, m.w.N.). Auf der anderen Seite besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30). Wurden bereits alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen und hängt der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft ab, ist der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur noch geringes Gewicht beizumessen; das gilt in besonderem Maße, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ausstellung des Passes unmittelbar bevorsteht (Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2021 - 2 M 111/21 - juris Rn. 35, m.w.N.). Gemessen daran sind die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Ermessenerwägungen fehlerhaft. Die Beklagte hat zu Lasten der Klägerin ins Feld geführt, dass ihr Vater in der Vergangenheit wiederholt gefälschte Unterlagen für sich und seine Familienangehörigen beigebracht und auch für die Klägerin bereits eine Alias-Personalie existiert habe. Auch wenn die Klägerin nicht selbst über ihre Identität getäuscht habe, müsse sie sich zurechnen lassen, dass ihre Eltern nach Lage der Dinge ihnen zumutbare Anforderungen zur Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht erfüllt hätten. Eine Trennung zwischen dem Fehlverhalten der Eltern und ein Fehlverhalten im Rahmen der Vertretung der gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG noch nicht handlungsfähigen Kinder könne nicht erfolgen. Damit stellt die Beklagte maßgeblich auf das Fehlverhalten der Eltern in Gestalt der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten (auch) für die Klägerin und nicht auf die Verletzung eigener Mitwirkungspflichten der noch minderjährigen Klägerin ab. Wie oben bereits aufgezeigt, hängt die Beschaffung solcher Dokumente entscheidend von der Mitwirkung der Eltern der Klägerin ab. Das Abstellen auf die mangelnde Mitwirkung nur der Eltern wiederspricht indes aus den oben dargelegten Gründen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass nur eigene Verstöße des Ausländers gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten ins Gewicht fallen. Das Ermessen der Beklagten ist indes im konkreten Fall nicht auf Null reduziert. Auch ohne Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung der Eltern der Klägerin bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten verbleibt der Beklagten ein (Rest-)Ermessen. Bei einer erneuten Ermessensentscheidung wird die Beklagte zu prüfen haben, wie hoch auf der einen Seite das öffentliche Interesse an der (abschließenden) Klärung der Identität der Klägerin vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, und welche Integrationsleistungen die Klägerin nicht nur in Gestalt ihrer schulischen Leistungen auf der anderen Seite geltend machen kann. g) Unschädlich ist, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Von dem Visumerfordernis ist nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abzusehen. Zwar ist entsprechend dem Zweck dieser Norm, eine zusammenfassende Sonderregelung für die Aufnahme in das Bundesgebiet aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zu schaffen, eine umfassende und grundsätzlich offene Abwägung zwischen den hinter § 5 Abs. 2 AufenthG stehenden öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers zu treffen. Jedoch ist in den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG zugunsten des Ausländers gerade die gesetzgeberische Intention, gut integrierten Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen, und damit das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG entfallen würden, wenn der Ausländer zur Nachholung des Visumverfahrens in sein Heimatland zurückkehren müsste, da die in der Vorschrift verlangte Duldung mit der Ausreise erlöschen würde (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Dies würde dem aufgezeigten gesetzgeberischen Anliegen diametral entgegenstehen (SächsOVG, Beschluss vom 2. August 2022 - 3 B 124/22 - juris Rn. 25). In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG ist das Ermessen deshalb dahingehend auszuüben, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 45, m.w.N.). Gemessen daran ist hier das in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen der Beklagten dahingehend auf Null reduziert, dass von der Anwendung des Visumserfordernisses abzusehen ist. Eine Absicht der Umgehung des Visumverfahrens kann der im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 30. Dezember 2008 nicht einmal zwei Jahre alten Klägerin nicht vorgehalten werden. Eine Umgehungsabsicht der Eltern ist wiederum wegen der gesetzgeberischen Wertung in § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Klägerin nicht zurechenbar. II. Die Klägerin hat ferner den mit dem Hilfsantrag u.a. geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Nach dieser durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) eingefügten und am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Regelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er (1.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Sie wird gemäß § 104c Abs. 3 Satz 3 für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar. Nach § 104c Abs. 3 Satz 4 AufenthG kann während des Aufenthalts nach Satz 3 nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden. 1. Über den in der mündlichen Verhandlung präzisierten Hilfsantrag, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG zu erteilen, ist ungeachtet des teilweise erfolgreichen Hauptantrages zu entscheiden. Bei der eventuellen Klagehäufung (§ 44 VwGO) werden die als Haupt- und Hilfsantrag erhobenen prozessualen Ansprüche durch eine innerprozessuale Bedingung miteinander verknüpft. Ob das Gericht sich mit dem Hilfsantrag erst bei Abweisung des Hauptantrags zu befassen hat oder die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags nur bei Zuerkennung des Hauptanspruchs rückwirkend entfällt, obliegt der Bestimmung des Klägers im Rahmen der Dispositionsmaxime (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 38). Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, begehrt sie für den Fall, dass ihrem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht in vollem Umfang entsprochen wird, eine Entscheidung über den Hilfsantrag, insbesondere eine Entscheidung über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, die nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG gilt. 2. Der hilfsweise gestellte Klageantrag ist zulässig, und zwar auch soweit er die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zum Gegenstand hat. a) Insbesondere hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Verpflichtungsantrag. Denn sie verfügt derzeit weder über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG noch über einen Anspruch darauf und muss befürchten, dass die Neubescheidung durch die Beklagte nicht zur Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis führen wird. In dem in § 104c Abs. 3 Satz 3 genannten Zeitraum von 18 Monaten hat die Klägerin eine stärkere Rechtsposition als durch die bloße Verlängerung der ihr erteilten Duldung. Erfüllt sie während dieses Zeitraums die noch fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG, ist ihr aus den oben dargelegten Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erteilen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht an einem vor Klageerhebung erfolglos gestellten Antrag als Sachurteilsvoraussetzung. Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG. Dieser Antrag erfasste bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Damit erstreckte er sich nicht nur auf § 25a Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelungen des Abschnitts 5 des Kapitels 2 des AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, a.a.O., Rn. 20, m.w.N.). Dies gilt auch für die am 31. Dezember 2022 in Kraft getretenen Regelungen in § 104c AufenthG. Denn nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. 3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. a) Die Klägerin erfüllt die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. aa) Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch auf minderjährige Ausländer anwendbar. Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Volljährige nicht entnehmen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/3717) gibt dafür nichts her. Darin (S. 45) heißt es vielmehr, das (in § 104c Abs. 1 AufenthG normierte) Chancen-Aufenthaltsrecht diene dazu, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG während der Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 bzw. nach § 25b Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermögliche. § 25a Abs. 1 AufenthG betrifft aber gerade auch jugendliche Ausländer vor Vollendung des 18. Lebensjahres und nicht nur volljährige Ausländer, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist kaum vorstellbar, dass der Gesetzgeber einen großen Teil der von § 25a Abs. 1 AufenthG begünstigten Personen von der Möglichkeit der Nachholung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG ausschließen wollte. Gegenteiliges lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass in § 104c Abs. 2 AufenthG - anders als in § 25a Abs. 2 AufenthG - Eltern nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, einen vom Begünstigten nach § 104c Abs. 1 AufenthG abgeleiteten Aufenthaltstitel zu erhalten, sondern nur dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Abs. 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, und in § 60a Abs. 2b AufenthG ein Duldungsanspruch nur der Eltern eines minderjährigen Ausländers, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, normiert ist. Auch bei der Vorschrift des § 25b AufenthG sind in Abs. 4 als Personen, die von dem nach Abs. 1 Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht ableiten können, die Eltern eines Minderjährigen nicht genannt. Ob (deshalb) Volljährige vom Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sind, ist umstritten (vgl. den Streitstand bei Wittmann, in: GK AufenthG, Stand: Juli 2022, § 25b Rn. 30). Das NdsOVG (Urteil vom 8. Februar 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 43) hat angenommen, mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG, die Möglichkeit eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder nach § 25b Abs. 4 AufenthG und den Anwendungsbereich der Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Abs. 1 AufenthG könne die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG nur volljährigen Ausländern erteilt werden. Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 17. August 2016 (18 B 696/16 -, juris Rn. 4) ausgeführt, mit Blick auf die Regelungen in den Sätzen 2 und 3 des § 25b Abs. 1 AufenthG sowie in einer Gesamtschau mit der Vorschrift des § 25a AufenthG spreche Vieles dafür, dass die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer Zweckrichtung nur volljährige Ausländer erfasse, nicht aber Minderjährige. Dem haben sich Teile der Literatur angeschlossen (so Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG, § 25b Rn. 4; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b Rn. 10), wobei allerdings Hailbronner (a.a.O.) darauf abstellt, dass die Vorschrift im Hinblick auf die darin genannten Voraussetzungen „ersichtlich“ von einer Abgrenzung zu § 25a Abs. 1 AufenthG nach dem Alter ausgehe und ein Interesse des Minderjährigen oder Heranwachsenden, einen Aufenthaltstitel aufgrund von § 25b AufenthG zu beanspruchen, nicht ersichtlich sei. (Auch) Röcker (a.a.O.) vertritt die Auffassung, dass sich das Erfordernis der Volljährigkeit aus § 25b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergebe. Andere Teile der Literatur (so Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel, a.a.O., § 25b Rn. 2; Röder, in: BeckOK MigR, § 25b Rn. 13; Wittmann, a.a.O., m.w.N.) vertreten hingegen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 25b Abs. 1 AufenthG nicht auf Volljährige beschränkt sei. Dafür spreche der Wortlaut der Norm, der Umstand, dass Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 jeweils ausdrücklich auch Minderjährige berechtigten, der in § 25b Abs. 5 Satz 3 AufenthG enthaltene Hinweis, dass § 25a AufenthG unberührt bleibe sowie der in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG enthaltene Hinweis auf eine Berücksichtigung der „Schulsituation“ und die Einbeziehung oftmals minderjähriger Auszubildender in § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Welcher Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Die von der Rechtsprechung und Teilen der Literatur für einen Ausschluss minderjähriger Ausländer bei Anwendung des § 25b Abs. 1 AufenthG angeführten Gründe kommen bei § 104c AufenthG - bis auf die fehlende Nennung der Eltern minderjähriger Ausländer als potenziell Berechtigte eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts - nicht zum Tragen. Die in § 104c Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass minderjährige Ausländer vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sein sollen. Außerdem kann der minderjährige Ausländer - anders als bei § 25b AufenthG - nicht auf eine andere Vorschrift verwiesen werden, die ihm ein vergleichbares befristetes Aufenthaltsrecht vermittelt. Wie oben bereits angesprochen, sind keine Gründe erkennbar, weshalb der Gesetzgeber die große Gruppe der jugendlichen Ausländer, die bei Erfüllung der nachzuholenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG von der Regelung des § 25a Abs. 1 AufenthG umfasst wären, vom Anwendungsbereich des § 104c AufenthG auszunehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in § 104c Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, ein rechtliches Auseinanderreißen der Familie zu verhindern (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 45). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG an einen Minderjährigen nicht an einer Auffangvorschrift, die dann dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung trägt. Es kann dahinstehen, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern ausscheidet, weil - wie die Beklagte geltend macht - § 104c Abs. 2 AufenthG strengere Voraussetzungen für die darin genannten, in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen aufstellt als § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein Auseinanderreißen von minderjährigen Kindern von ihren Eltern und Geschwistern kann jedenfalls dadurch vermieden werden, dass den anderen Familienmitgliedern eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt wird. Deren Abschiebung wäre aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil dies mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Wird die familiäre Lebensgemeinschaft durch eine Abschiebung unzumutbar und unverhältnismäßig beeinträchtigt, stellt dies ein rechtliches Abschiebungshindernis dar. Der grundrechtliche Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG - und auch der des Art. 8 EMRK - erstreckt sich auf den Schutz einer tatsächlich gelebten Beistandsgemeinschaft; leben Eltern und Kind zusammen, besteht in aller Regel eine familiäre Beistands- und Erziehungsgemeinschaft, geschützt ist jedenfalls die Kernfamilie, d.h. die eheliche Lebensgemeinschaft und die familiäre Gemeinschaft mit den minderjährigen Kindern als Beistandsgemeinschaft (Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 60a Rn. 16). Der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht nicht entgegen, dass nach der speziellen Vorschrift des § 60a Abs. 2b AufenthG die Abschiebung der Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden soll, solange der Ausländer minderjährig ist. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber zwar dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Familie bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG an ein minderjähriges Familienmitglied Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 17). Dies schließt aber die Anwendung des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht aus. So kann auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Eltern eines volljährigen Kindes, das im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG ist, in Betracht kommen (vgl. GK AufenthG II - § 60a Rn. 334, m.w.N.). bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Klägerin die in § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorausgesetzte Zeit eines ununterbrochenen fünfjährigen geduldeten Voraufenthalts im Bundesgebiet am 31. Oktober 2022. Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet. Umgekehrt bedarf es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs. (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.). Gemessen daran war die Klägerin in der nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG maßgeblichen Zeit vom 31. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2022 geduldet. Zu dem erstgenannten Zeitpunkt verfügte ihre Mutter über eine am 16. Oktober 2017 ausgestellte und bis zum 13. November 2017 gültige Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG, in die die Klägerin und ihre beiden Geschwister eingetragen waren (vgl. Bl. 673 des Verwaltungsvorgangs). Unabhängig davon, ob in der Eintragung der Klägerin (als begleitendes Kind) in der Duldungsbescheinigung ihrer Mutter eine förmliche Duldungsbescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 4 AufenthG auch für die Klägerin zu sehen ist, ergibt sich daraus jedenfalls, dass die Abschiebung der Klägerin für denselben Zeitraum und unter der Geltung derselben Nebenbestimmungen ausgesetzt sein sollte wie für ihre Mutter (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2023 - 10 CE 22.2618, 10 CS 22.2630 - juris Rn. 28). Danach wurden am 14. November 2017 eine bis zum 14. Dezember 2017 befristete Duldungsbescheinigung (Bl. 701 des Verwaltungsvorgangs) und am 14. Dezember 2017 eine bis zum 25. Januar 2018 befristete weitere Duldungsbescheinigung (Bl. 712 des Verwaltungsvorgangs) ausgestellt. Die nächste Duldungsbescheinigung mit Eintragung der Klägerin wurde ihrer Mutter zwar erst wieder ab dem 10. Oktober 2019 (Bl. 1250 des Verwaltungsvorgangs) erteilt. Zwischenzeitlich erhielt die Mutter der Klägerin lediglich Bescheinigungen, nach denen sie vollziehbar ausreisepflichtig sei und Ausreise- oder Abschiebungshindernisse nicht vorlägen (vgl. etwa Bl. 767 des Verwaltungsvorgangs). In dieser Zwischenzeit hatte die Klägerin jedoch einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Nachdem im Rahmen der am 18. Januar 2018 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung die ukrainischen Pässe der Eltern der Klägerin gefunden wurden und die Echtheit dieser Dokumente vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt bestätigt wurde, sich also herausgestellt hatte, dass sie ukrainische Staatsangehörige sind, war fraglich, ob eine Abschiebung nach Armenien, wie sie im Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2016 angedroht worden und von der Beklagten auch für den 23. Januar 2018 geplant war, noch möglich war. Zwar kann Zielstaat einer Abschiebung nicht nur der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, sondern auch ein anderer Staat, in dem ihm nicht die in § 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Die Frage, ob dieser Staat tatsächlich auch Ausländer aufnimmt, die nicht eigene Staatsangehörige sind, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, ist aber unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 9 B 604.98 - juris Rn. 4). Zwar gaben die bei der Vorführung der Eltern der Klägerin anwesenden Mitglieder der armenischen Expertenkommission am 17. Juni 2017 (Bl. 454 des Verwaltungsvorgangs) an, dass eine Rücknahme der gesamten Familie - „vorbehaltlich einer des abschließenden Ergebnisses aus Eriwan“ - sicher werde erfolgen können. Diese Aussage beruhte aber auf der damaligen Einschätzung der Expertenkommission, dass es sich bei den Mitgliedern der Familie der Klägerin um armenische Staatsangehörige handelt. Vor diesem Hintergrund war im Zeitpunkt, als die ukrainischen Pässe der Eltern der Klägerin aufgefunden wurden, ungewiss, ob und wann die Klägerin und ihre Familie nach Armenien abgeschoben werden konnten. Wenn aber die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss ist, ist eine Duldung zu erteilen; der Umstand, dass zur Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers zu treffende Maßnahmen noch nicht abgeschlossen sind oder nicht zum Erfolg geführt haben, steht der Erteilung der Duldung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20). Nachdem das Bundesamt in seinem Bescheid vom 13. Juni 2018 die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung dahingehend änderte, dass der Klägerin und ihrer Familie die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde, war eine Abschiebung nur noch in die Ukraine und nicht mehr nach Armenien rechtlich zulässig. Eine Abschiebung in die Ukraine war indessen auch vor Erteilung einer neuen Duldungsbescheinigung am 10. Oktober 2019 bereits deshalb tatsächlich unmöglich, weil es an den erforderlichen Reisepapieren fehlte. cc) Die Voraussetzung in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, muss die Klägerin nicht erfüllen. Im Gegensatz zu § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, der nur fordert, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, verlangt § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - wie § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG - ein positives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Für den Anwendungsbereich des § 25b AufenthG wird daraus der Schluss gezogen, dass ein höheres Maß an aktiver Zustimmung verlangt wird als bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (vgl. Kluth, in: BeckOK, Ausländerrecht Kluth/Heusch, 35. Ed. § 25b Rn. 17, m.w.N). Dieser Nachweis ist regelmäßig durch eine schriftliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu erbringen; hierfür dürfte regelmäßig die Abgabe einer Loyalitätserklärung nach Nr. 10.1.1.1 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2015 zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) - VAH-StAG - zu verlangen sein (Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2022 - 2 M 69/22 - juris Rn. 23, m.w.N.). Eine bloße verbale Äußerung genügt nicht. Denn ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlangt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss; nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es - auch verfassungsrechtlich - nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist (vgl. Urteil des Senats vom 7. Dezember 2016 - 2 L 18/15 - juris Rn. 34, m.w.N.). Nach Nr. 1.6 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts ist allerdings das zur Einholung eines schriftlichen Bekenntnisses zur Anwendung kommende Verfahren bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres - wie der Klägerin - nicht anzuwenden (vgl. auch Kluth, in: BeckOK Kluth/Heusch, Stand: 1.1.2023, § 104c Rn. 11). Unabhängig von einer solchen sich nicht aus dem Gesetz ergebenden Altersgrenze ist ein solches schriftliches Bekenntnis jedenfalls aus einem anderen Grund von der Klägerin nicht zu fordern. Der Gesetzgeber stellt bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG nach dem Wortlaut der Norm hinsichtlich des Merkmals der Verfassungstreue höhere Anforderungen als bei Erteilung einer nachfolgenden Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, obwohl dem Ausländer mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerade die Möglichkeit eröffnet werden soll, durch Nachholung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4, Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass ein positives (schriftliches) Bekenntnis nur in den Fällen zu fordern ist, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG angestrebt wird, die ein solches positives Bekenntnis voraussetzt, nicht aber wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geht. Strebt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an, genügt es auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. dd) Die Klägerin wurde nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt. b) Auch der Versagungsgrund des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift nicht ein. Danach soll die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Eigene Falschangaben oder Täuschungshandlungen der Klägerin liegen nicht vor. c) Da es sich bei § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG um eine „Soll-Vorschrift“ handelt, haben die Ausländerbehörden bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, und Ausnahmen sind nur bei Vorliegen atypischer Umstände denkbar (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 44). Solche atypischen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Unverständlich ist der Vortrag der Beklagten, § 104c Abs. 1 AufenthG sei dem Grunde nicht auf die Klägerin anwendbar, weil es sich um eine Sollvorschrift handele und ein „gesetzlicher Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von § 10 Abs. 1 AufenthG ein strikter Rechtsanspruch sein müsse. Nach § 10 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Ein noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes Asylverfahren der Klägerin liegt hier nicht vor. Die Beklagte bezieht sich offenbar auf die Regelungen in § 10 Abs. 3 AufenthG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 des AsylG abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden (Satz 2). Nach Satz 3 finden die Sätze 1 und 2 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Der Satz 3 kommt hier jedoch nicht zum Tragen, weil nach § 104c Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden kann (siehe dazu unten d). d) Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG steht die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Nach § 104c Abs. 3 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden. Die Vorschrift räumt der Ausländerbehörde zwar einen Ermessensspielraum ein; dieses ist hier aber auf Null reduziert. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass insoweit die gleichen Grundsätze wie bei § 25a Abs. 4 AufenthG gelten. Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, Jugendlichen eine Chance zu eröffnen, sich den ansonsten aussichtslosen "Spurwechsel" durch eigene Integrationsleistungen zu erarbeiten, ist grundsätzlich eine großzügige Ermessensausübung angezeigt. Die Anwendung der Titelerteilungssperre liefe der gesetzlichen Konzeption, gut integrierten geduldeten Jugendlichen eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive zu eröffnen, zuwider, da das Asylverfahren nach § 14a AsylG an ihre Eltern gebunden und von ihnen nicht beeinflussbar war (vgl. Göbel-Zimmermann/Hupke, a.a.O., § 25a Rn. 28). Auch insoweit kommt hier angesichts des geringen Alters der Klägerin während der Täuschung der Eltern über ihre Identität und Staatsangehörigkeit als ermessensfehlerfreie Entscheidung nur das Absehen von der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. e) Die Klägerin erfüllt auch - wie oben bereits erörtert - die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr.1, Nr. 1a, und 4 AufenthG und des § 5 Abs. 2 AufenthG müssen nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. III. Aus anderen Vorschriften des AufenthG ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht. 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kommt unabhängig davon, ob die Vorschrift auf minderjährige Ausländer überhaupt Anwendung findet, nicht in Betracht, weil ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), das den o.g. Anforderungen entspricht, nicht vorliegt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG scheitert zudem daran, dass die Klägerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht erfüllt, ein atypischer Fall nicht vorliegt und eine Ermessensreduzierung auf Null insoweit nicht gegeben ist (s.o.). 2. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert bereits an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Da die Klägerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht erfüllt, wäre auch insoweit ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht gegeben. 3. Einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eröffnet das AufenthG auch nicht im Hinblick auf den Krieg in der Ukraine. Insbesondere hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG, bei der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen ist. Danach wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ziel dieser Richtlinie ist es nach deren Art. 1, Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, festzulegen und eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zu fördern. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie wird das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen durch einen Beschluss des Rates festgestellt. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie wird aufgrund des Beschlusses des Rates in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz gemäß dieser Richtlinie zugunsten der Vertriebenen, die Gegenstand des Beschlusses sind, eingeführt. Am 4. März 2022 erließ der Rat der Europäischen Union den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Nach Art. 1 dieses Beschlusses wird hiermit das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen in die Union festgestellt, die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten. Dieser Beschluss gilt nach dessen Art. 2 Abs. 1 für Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden, namentlich (a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, (b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und (c) die Familienangehörigen der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Die Klägerin und ihre Eltern gehören nicht zu diesem Personenkreis, da sie weit vor dem 24. Februar 2022 die Ukraine verließen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 8. März 2023 beschlossen: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Sie reiste mit ihren Eltern nach deren Angaben am 30. Dezember 2008 in das Bundesgebiet ein. Am 9. Januar 2009 stellten sie unter falschen Namen Asylanträge und gaben bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 27. Januar 2009 an, irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit zu sein. Mit Bescheid vom 14. September 2009 lehnte das Bundesamt die Anträge als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt u.a. aus, das Unterbleiben einer Offenlegung der wahren Identität oder Staatsangehörigkeit sei als Täuschung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG vorwerfbar. Nach den zu den Anhörungen erstellten Sprachanalysegutachten sprächen die Eltern der Klägerin einen Dialekt des Nordkurmanci aus dem Bereich der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). Eine Herkunft aus dem Irak sei auszuschließen. Die im Hinblick auf die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erhobene Klage blieb ohne Erfolg. In der Folgezeit erhielten die Eltern der Klägerin fortlaufend - zunächst bis zum 25. Januar 2018 - befristete Duldungsbescheinigungen; in die der Mutter wurde auch die Klägerin eingetragen. Zwei weitere Asylverfahren betreffend die in Deutschland geborenen Geschwister der Klägerin stellte das Bundesamt mit Bescheiden vom 2. Februar 2011 und 7. März 2012 ein und stellte jeweils fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Nach einer Vorführung der Eltern der Klägerin vor einer Kommission des armenischen Außenministeriums am 17. Juni 2015 teilte dieses mit, dass der Familie armenische Reisepässe für eine Rückkehr dorthin ausgestellt werden könnten, weil es sich zweifellos um armenische Staatsangehörige handele. Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 stellte das Bundesamt daraufhin für die Eltern der Klägerin fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Armenien nicht vorliegen und konkretisierte die ihnen gegenüber im Bescheid vom 14. September 2009 ausgesprochene Abschiebungsandrohung dahingehend, dass sie im Fall der Nichtausreise nach Armenien abgeschoben werden. Einen am 2. Februar 2017 gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Februar 2017 als unzulässig ab. Zugleich lehnte es eine Abänderung der Bescheide vom 14. September 2009, 2. Februar 2011, 7. März 2012 und 23. Mai 2016 im Hinblick auf die jeweiligen Feststellungen des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten ab und drohte eine Abschiebung nach Armenien an. lm Rahmen einer am 18. Januar 2018 durchgeführten polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Familie der Klägerin wurden ukrainische Pässe der Eltern der Klägerin gefunden. Nach dem am 19. Oktober 2007 für die Mutter der Klägerin ausgestellten Pass handelt es sich bei ihr um die im Jahr 1986 in D. (Bezirk A., Provinz A., Armenien) geborene K., zuletzt wohnhaft in R. (OL., Ukraine). In den Pass ist die Klägerin als die im Jahr 2007 geborene S. A. eingetragen. Nach dem für den Vater der Klägerin am 2. April 2008 ausgestellten Pass handelt es sich bei ihm um den im Jahr 1979 in B. (Bezirk A., Provinz A., Armenien) geborenen W., zuletzt ebenfalls wohnhaft in R.. Nach einer Mitteilung der Beklagten an das Bundesamt vom 12. Februar 2018 (Bl. 797 f. des Verwaltungsvorgangs) wurden die ukrainischen Dokumente vom Landeskriminalamt als echt bestätigt. Mit Bescheid vom 13. Juni 2018 stellte das Bundesamt fest, dass für die Klägerin, ihre Eltern und ihre beiden Geschwister auch hinsichtlich der Ukraine keine Abschiebungsverbote vorliegen und änderte die ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen dahingehend ab, dass die Klägerin, ihre Eltern und ihre Geschwister für den Fall, dass sie der Ausreiseaufforderung nicht nachkommen, in die Ukraine abgeschoben werden. Hiergegen erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (3 A 207/18 MD), das mit Beschluss vom 13. September 2019 feststellte, dass die Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gelte, und das Verfahren einstellte. Am 17. September 2019 erhielt die Beklagte vom Bundesamt eine entsprechende Mitteilung. Ab dem 10. Oktober 2019 erteilte die Beklagte der Mutter der Klägerin wieder Duldungsbescheinigungen, in die die drei Kinder eingetragen waren. Die bereits am 5. und 23. Februar 2018 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet dürfe der Klägerin vor ihrer Ausreise nur im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG ein solcher erteilt werden. Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG räume der Behörde jedoch Ermessen ein. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfülle die Klägerin bereits nicht die Eingangsvoraussetzungen. Sie sei gerade elf Jahre alt geworden und falle damit nicht in den Anwendungsbereich der für Jugendliche und Heranwachsende geltenden Vorschrift. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2019 als unbegründet zurück. Am 26. März 2019 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihr sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25b AufenthG zu erteilen. Sie besuche im Bundesgebiet erfolgreich die Schule. Ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden, und es erscheine gewährleistet, dass sie sich in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einfügen werde, ohne dass Anhaltspunkte für eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Einstellung zu besorgen wären. Die Regelung des § 25a AufenthG sei Ausdruck des gesetzgeberischen Bestrebens, dem dort genannten Personenkreis einen Aufenthaltstitel zu gewähren. Die Vorschrift liefe leer, wenn diejenigen Umstände, welche den Anwendungsbereich - hier im Wesentlichen die Passlosigkeit - begründen würden, gleichzeitig der Grund für eine Versagung sei. Insoweit habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Auf den Ausschlussgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG könne sich die Beklagte nicht stützen, weil diese Vorschrift ausdrücklich eigene falsche Angaben des Ausländers voraussetze. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG scheide auch nicht wegen ihrs Alters aus. Die Altersgrenze von 14 Jahren aus dem Jugendstrafrecht könne nicht sinnvoll auf das Aufenthaltsrecht übertragen werden. Gegen die Täuschungshandlungen ihrer Eltern habe sie sich auf Grund ihres eigenen Alters seinerzeit nicht wehren können. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG zu erteilen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Danach dürfe einem Ausländer, sofern dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt worden sei, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Der Bescheid des Bundesamtes enthalte einen solchen Offensichtlichkeitsausspruch. In der Begründung der Entscheidung werde ausdrücklich § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zitiert und dazu ausgeführt, dass die unterbliebene Offenlegung der wahren Identität und Staatsangehörigkeit der Asylantragstellerin als Täuschung vorzuwerfen sei. Der Einwand der Klägerin, sie habe sich gegen die Täuschungshandlungen ihrer Eltern nicht wehren können, sei unerheblich. Die ergangenen asylrechtlichen Entscheidungen habe die Beklagte in dem vorliegenden Verfahren zu beachten. Die Ausländerbehörde sei nach der gesetzlichen Konzeption im aufenthaltsrechtlichen Verfahren an Bescheide des Bundesamtes gebunden; zu einer inhaltlichen Prüfung, ob ein Offensichtlichkeitsausspruch gerechtfertigt sei, sei sie nicht befugt. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG werde auf der Grundlage einer Ermessensvorschrift erteilt. Der Aufenthaltstitel nach § 25b Abs. 1 AufenthG bzw. § 25a Abs. 1 AufenthG beruhe jeweils auf einer Sollvorschrift. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Ausnahme zu der Titelerteilungssperre müsse sich indes als strikter Rechtsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und setze voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Andere Rechtsgrundlagen, die der Klägerin einen Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG auf einen Aufenthaltstitel vermittelten, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Eine Ausnahme von der Titelerteilungssperre ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AufenthG, wonach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht anzuwenden sei, wenn der Ausländer die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erfülle. Dies sei hier nicht der Fall, weil das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Juni 2018 bestandskräftig festgestellt habe, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin im Hinblick auf die Ukraine nicht vorliegen. Die vom Senat zugelassene Berufung hat die Klägerin wie folgt begründet: Sie erfülle sämtliche Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Wegen der Eintragung im ukrainischen Pass ihrer Mutter erfülle sie auch die Passpflicht. Der Versagungsgrund des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG liege nicht vor, weil ihre Abschiebung nicht aufgrund eigener falscher Angaben oder eigener Täuschungshandlungen ausgesetzt worden sei. Die im Verfahren thematisierten Täuschungen hätten ihre Eltern vorgenommen. Damals sei sie erst ein Jahr bzw. elf Jahre alt gewesen. Auch die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greife nicht. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG weitestgehend entfalle, was der Gesetzgeber gerade in den Fällen der Identitätstäuschung zu Gunsten der Integration habe vermeiden wollen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG würde leerlaufen, wenn die Täuschungen der Eltern über den "Umweg" des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AsylG wieder relevant würden. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass nach § 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden könne. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert. Auf den richterlichen Hinweis, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (geklärte Identität) nicht vorliegen dürfte und insoweit das Ermessen der Beklagten, von dieser Erteilungsvoraussetzung abzusehen, nicht auf Null reduziert sein dürfte, hat die Klägerin eine Geburtsurkunde der "Staatlichen Standesamtsabteilung, Städtisches Justizamt R., Region L." vom 1. November 2022 nebst deutscher Übersetzung vorgelegt und ergänzend vorgetragen: Anlässlich eines Termins zur Passbeantragung am 9. November 2022 sei ihrer Mutter mitgeteilt worden, dass ein Reisepass erst ab Volljährigkeit ausgestellt werden könne. Für die Ausstellung eines Personalausweises sei nicht die ukrainische Auslandsvertretung in Deutschland, sondern die Auslandsvertretung in Warschau ausschließlich zuständig. Sie erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Personalausweises nach ukrainischem Recht, insbesondere liege die erforderliche Geburtsurkunde vor, und die weiter erforderliche Altersgrenze von 16 Jahren erreiche sie demnächst. Ihrer Mutter werde nach dem letzten Stand der Dinge am 9. März 2023 einen ukrainischen Reisepass erlangen. Ihr selbst werde für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Auslandsvertretung der Ukraine in Berlin ein Reisepass erteilt werden; für den Fall der fortdauernden Duldung werde die Erteilung des ukrainischen Reisepasses in der Auslandsvertretung der Ukraine in Warschau zeitnah erfolgen. Die Ermessenserwägungen der Beklagten überzeugten nicht. Zu Unrecht vertrete sie die Auffassung, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Fortbestand bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entwickeln können, weil sie zu keinem Zeitpunkt ein reguläres Aufenthaltsrecht innegehabt habe. Die Vorschrift des § 25a Abs. 1 AufenthG setze genau diesen Umstand - den fehlenden Bestand eines gesicherten Aufenthaltsrechts - voraus. Sofern die Beklagte annehme, der lange Aufenthalt im Bundesgebiet basiere nur auf den falschen Angaben der Eltern, der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie der vehementen Weigerung der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen, berufe sich die Beklagte auf diejenigen Argumente, zu denen sie an anderer Stelle ausdrücklich vortrage, dass diese Argumente zu Lasten der Klägerin gerade nicht verwendet werden sollten. Sofern die Beklagte erwäge, die Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin deshalb vornehmen zu wollen, weil die bisherigen Aufenthaltszeiten „gravierend belastet gewesen seien“, beschreibe sie nicht das Verhalten der Klägerin, sondern das ihrer Eltern, bewerte also das Verhalten einer Personengruppe, deren Fehlverhalten nach dem erklärten Willen der Beklagten und dem Sinn des Gesetzes der kindlichen Klägerin nicht entgegengehalten werden solle. Gleiches gelte für das Argument der Beklagten, die Ermessenserwägung zu Lasten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe ihre Ursache auch darin, dass es sich bei einem geduldeten Aufenthalt „eben nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handele“. Soweit die Beklagte vortrage, die mangelnde Mitwirkung bei der Beschaffung der Identitätspapiere müsse sich die Klägerin „also“ zurechnen lassen, verkenne sie die ermessensreduzierende Bedeutung des § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Soweit die Beklagte offenbar davon ausgehe, dass der Klägerin zwar nicht die Täuschung der Eltern, jedoch die unterlassene Mitwirkung der Eltern bei der Beschaffung von Passersatzpapieren für ihre Tochter zuzurechnen sei, verkenne sie, dass es sich bei der zurechnungsverbotenen etwaigen Täuschung der Eltern um den gleichen Lebensvorgang handele, wie den der unterlassenen Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung. Jedes aktive Täuschen bestehe aus einer Vielzahl von Unterlassungshandlungen. Ihre Identität habe - sofern die identitätsverbürgenden Merkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum in Frage stünden - nie in Zweifel gestanden. Ihr Vorname habe immer auf S. und der Nachname immer auf A. gelautet, auch habe sich das Geburtsdatum nicht geändert. Es hätten hinreichende Zuordnungskriterien existiert, aus denen sich ergeben habe, dass die hier klagende Person zuverlässig von anderen Personen unterschieden werden könne. Dieses habe seine Ursache im Fortschritt der Technik, der die Bezugnahme auf die im Wesentlichen aus dem 19. Jahrhundert stammenden identitätsverbürgenden Kriterien heute überflüssig mache. Wer sie, die Klägerin, sei, sei ein eindeutig feststellbarer Umstand. Personen die sich in der Bundesrepublik aufhielten, würden in einem Erkennungsverfahren erfasst, das eine höhere Präzision aufweise, als dies in den (alten) herkömmlichen Beurkundungsverfahren jemals der Fall gewesen sei. Weder hätten den Behörden der Vergangenheit biometrische Mess- und Erkennungsverfahren zur Verfügung gestanden, noch habe auch der sehr gewissenhafte Urkundsbeamte der Vergangenheit einen Fingerabdruck elektronisch gespeichert oder einen elektronischen Fingerabdruck in seiner Gesamtheit erzeugen und zur Feststellung der Identität einer Person verwerten können. Sie sei mehrfach persönlich, visuell und biometrisch in der Bundesrepublik erfasst worden, wie im Übrigen auch ihr Vater. Möglicherweise habe in der Vergangenheit ihr Geburtsort nicht mit hinlänglicher Sicherheit festgestanden. Sollte die Identifizierbarkeit allerdings das maßgebliche Kriterium sein, komme es auf den Geburtsort nicht an. Es sei nur theoretisch denkbar, dass eine Person, die über das Identifizierungsmuster der Klägerin verfüge, unterschiedliche Geburtsorte habe. Diese Wahrscheinlichkeit sei aber so gering, dass sie bei einer rationalen Argumentation außer Betracht bleiben müsse. Bei der Person, die ihr die vorgelegte Geburtsurkunde übermittelt habe, handele es sich um Frau G., die bis zum Jahr 2014 Leiterin in der Ausländerbehörde in der Stadt R. / Region L. gewesen sei und sich in Folge des Aufnahmeprogrammes für ukrainische Personen in A-Stadt aufgehalten habe, mittlerweile aber wieder nach Kiew zurückgekehrt sei und dort als Mitarbeiterin der Ausländerbehörde arbeite. Aufgrund ihrer persönlichen Vorarbeitserfahrung habe sie die Möglichkeit gehabt, Urkunden aus dem Altbestand rechtlich korrekt ausfertigen zu lassen. Auf den völkerrechtlichen Status der Republik L. habe sie, die Klägerin keinen Einfluss. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2019 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG, hilfsweise eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor: Sie schiebe gemäß § 114 VwGO Ermessenserwägungen zu § 25a AufenthG nach. Eine Ermessensentscheidung sei ursprünglich nicht möglich bzw. nicht notwendig gewesen. Zu einer Ermessensausübung habe sie nicht gelangen können. Da es sich bei der Klägerin um eine abgelehnte Asylbewerberin gehandelt habe, sei die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG zu beachten gewesen mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG von vornherein ausgeschlossen gewesen sei. Die Anwendbarkeit des § 25a Abs. 1 AufenthG habe sie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht verneint, weil die Klägerin aufgrund ihres damaligen Alters weder jugendliche noch heranwachsende Ausländerin im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Den ursprünglichen Bescheid vom 22. Juni 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ergänze sie wie folgt: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 AufenthG komme trotz ihrer Eigenschaft als nunmehr „jugendliche Ausländerin“ nicht in Betracht. Da es sich bei § 25a Abs. 1 AufenthG um eine Soll-Vorschrift handele, komme sie zunächst dem Grunde nach für die Klägerin nicht zum Tragen. Denn ein "gesetzlicher Anspruch" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG müsse ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergebe. Ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung genüge auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliege. Zwar könne nach § 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erteilt werden, sodass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG auch in Betracht komme, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Allerdings stehe die Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im behördlichen Ermessen. Bei dieser Ermessensentscheidung seien die öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung seien einerseits die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck kommenden staatlichen Interessen an einem ordnungsgemäßen Aufenthalt sowie andererseits die privaten Interessen des Ausländers, insbesondere die Grundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde könne bei der Ausübung des Ermessens ausgehend von der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 AufenthG als Kriterien die allgemeine Dauer des Aufenthalts in Deutschland, die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthalts, die Gründe, die zum Aufenthalt geführt hätten, die Beziehung zu sich im Bundesgebiet berechtigterweise aufhaltende Ausländern, die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland sowie das Vorliegen einer geklärten Identität bzw. Bemühungen um eine solche heranziehen. Im Fall der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie keine eigenen falschen Angaben im Rahmen des Asylverfahrens und auch nicht während des darauffolgenden Aufenthaltes gemacht habe und die falschen Angaben der Eltern ihr auch nicht zuzurechnen seien. Außerdem sei die Klägerin 15 Jahre alt und besuche im Schuljahr 2021/2022 die 9. Klasse des Gymnasiums. Sie habe durchweg - bis auf eine Ausnahme - ausreichende bis befriedigende Leistungen erreicht. Nach Aktenlage müsste sie derzeit nunmehr die 10. Klasse besuchen. Sie lebe seit knapp 14 Jahren in Deutschland. Zu keinem Zeitpunkt sei sie im Besitz eines Aufenthaltsrechts gewesen. Deshalb habe sie auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den weiteren Fortbestand bzw. Aufenthalt im Bundesgebiet entwickeln können. Der lange Aufenthalt basiere nur auf den falschen Angaben der Eltern, der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie der vehementen Weigerung, der bestehenden Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Zwar seien Kindern die Falschangaben der Eltern im Rahmen des § 25a AufenthG nicht vorzuhalten; dies ändere jedoch nichts daran, dass die bisherigen Aufenthaltszeiten gravierend belastet gewesen seien und der Aufenthalt eines geduldeten Ausländers nicht rechtmäßig sei. Daher könne der Dauer des bisherigen Aufenthalts insgesamt nicht das Gewicht zukommen, wie wenn der Aufenthalt formell und materiell in jeder Hinsicht unbedenklich gewesen wäre. Beziehungen zu sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhältigen Personen seien nicht ersichtlich. Die Eltern und die Geschwister seien ebenfalls ausreisepflichtig. Besonders hervorzuheben sei, dass derzeit die Identität der Klägerin nicht abschließend geklärt sei. Der Ausländerbehörde liege zwar ein ukrainischer Inlandspass vor, in welchem sich eine Eintragung zu einem am (…) 2007 geborenen Kind mit dem Namen S. A. befinde. Weitere Unterlagen - insbesondere ein ukrainischer Reisepass, aus welchen die Identität zweifelsfrei hervorgehen würde - hätten die Eltern der Klägerin bisher aber nicht vorgelegt. Allein die Eintragungen in diesem ukrainischen Inlandspass reichten nicht aus. Der Vater der Klägerin habe in der Vergangenheit verschiedene Personalien im Bundesgebiet verwendet. Unter den Personalien R. und V. habe er sich offiziell unter Vorlage gefälschter Dokumente als EU-Staatsangehöriger in A-Stadt angemeldet und so versucht, ein Freizügigkeitsrecht zu erschleichen. Im Zusammenhang mit der melderechtlichen Anmeldung habe er nicht nur einen Alias-Namen angegeben, sondern auch die dazu passenden (gefälschten) Dokumente vorgelegt, und zwar zwei litauische Pässe. Ferner habe er bereits gefälschte Dokumente für sich und die Familienangehörigen vorgelegt, so z.B. einen irakischen Registerauszug mit Angaben zu sich selbst, seiner Frau und der Klägerin. Der Vater der Klägerin sei offensichtlich nachweislich in der Lage, sich jedes gewünschte Dokument zu beschaffen, um gegenüber deutschen Behörden eine falsche Identität anzugeben und sich hieraus aufenthaltsrechtliche Vorteile zu verschaffen. Somit könne aber auch der vorgelegte ukrainische Inlandspass mit dem Eintrag zu einem Kind nicht als Identitätsnachweis anerkannt werden. Es liege keine Bestätigung einer ukrainischen Behörde vor, dass der Eintrag in diesem ukrainischen Inlandspass von einer autorisierten Behörde erfolgt sei. Einem möglichen öffentlichen Interesse an der Klärung der Identität stehe das private Interesse der Klägerin an der Erteilung des Aufenthaltstitels gegenüber. Für das öffentliche Interesse spreche, dass die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern grundsätzlich in geregelten Bahnen und nach den gesetzlichen Vorgaben zu verlaufen habe. Dies beinhalte insbesondere, dass die Vorschriften zur Einreise erfüllt und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden. Eine geklärte Identität sei grundsätzlich Ausdruck eines gewichtigen öffentlichen Interesses an der Identifizierung des Ausländers. Das Erfordernis der geklärten Identität diene nicht nur der richtigen Zuordnung der Personalien, sondern sei insbesondere durch Sicherheitsinteressen motiviert. Es verwirkliche das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, im Rechtsverkehr mit unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten. An der Einhaltung ausländerrechtlicher Vorschriften, insbesondere daran, einen Aufenthaltstitel nur zu erteilen, wenn die Identität des Ausländers geklärt sei, bestehe somit ein öffentliches Interesse. Diesem Interesse könne nur Nachdruck verschafft werden, wenn ein derartiges Verhalten (fehlende Mitwirkung; Verweigerungshaltung bei der Passbeschaffung) letztendlich nicht mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels belohnt werde. Unerheblich sei dabei, dass es sich bei der Klägerin um eine minderjährige Ausländerin handele. Sie müsse es sich zurechnen lassen, dass ihre Eltern nach Lage der Dinge ihnen zumutbare Anforderungen zur Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht erfüllt hätten. Die Eltern der Klägerin hätten seit Jahren die Möglichkeit - trotz Aufforderung - nicht genutzt, für ihre Tochter einen Reisepass zu beantragen, mit welchem der Nachweis der Identität geführt werden könne. Es bestehe somit ein gewichtiges öffentliches Interesse insbesondere an der Klärung der Identität durch Vorlage eines Reisepasses, so dass sie nicht von der Sperrwirkung des § 10 AufenthG abzusehen vermöge. Selbst wenn von der Sperrwirkung abzusehen wäre, könne kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Denn neben den speziellen Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen. Die Klägerin erfülle jedenfalls nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG, die auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG Geltung beanspruchten. Die Klägerin sei seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 30. Dezember 2008 nie im Besitz eines Nationalpasses gewesen. Da sie inzwischen 15 Jahre alt sei und ein Gymnasium besuche, sei davon auszugehen, dass sie sich der Problematik der nicht bzw. nie geklärten Identität ihrer selbst durchaus bewusst sei. Bestrebungen, dem entgegenzuwirken, seien nicht nachgewiesen worden. Es gebe verschiedene Beratungsstellen, an die sie sich auch als Minderjährige hätte wenden können. Wahrscheinlich wäre letztendlich die Zustimmung der Eltern erforderlich, dennoch sei nicht ersichtlich, dass sie eine Lösung der Problematik angestrebt habe. Nach Aktenlage seien die Personalien bzw. die Identität der Klägerin nicht geklärt. Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG könne zwar von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden. Aber auch insoweit sei davon auszugehen, dass unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzungen für eine Ermessensverdichtung zu Gunsten der Klägerin trotz ihres privaten Interesses und des öffentlichen Interesses an der Legalisierung des Aufenthalts gut integrierter Jugendlicher und Heranwachsender nicht vorlägen. Denn es bestehe grundsätzlich auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Identifizierung eines Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten. Dies gelte gleichermaßen für das der Ausländerbehörde nach § 25a Abs. 1 AufenthG bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen verbleibende (Rest-)Ermessen. Dabei seien gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit sei es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt seien, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen. Die Klägerin besuche ein Gymnasium und sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Wie jedoch bereits dargelegt, habe der Vater in der Vergangenheit wiederholt gefälschte Unterlagen für sich und seine Familienangehörigen beigebracht. Ferner existiere auch für die Klägerin bereits die Alias-Personalie "S. K. M.". Auch wenn sie nicht selbst über ihre Identität getäuscht habe, müsse sie sich zurechnen lassen, dass ihre Eltern nach Lage der Dinge ihnen zumutbare Anforderungen zur Beschaffung von Identitätsnachweisen nicht erfüllt hätten. Eine Trennung zwischen dem Fehlverhalten der Eltern und ein Fehlverhalten im Rahmen der Vertretung der gemäß § 80 Abs. 1 AufenthG noch nicht handlungsfähigen Kinder könne nicht erfolgen. Das eröffnete Ermessen werde zu Lasten der Klägerin ausgelegt. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht erkennbar. Die von der Klägerin vorgelegte Geburtsurkunde sei, wie aus der Übersetzung zu ersehen sei, nicht von den zuständigen ukrainischen Behörden ausgestellt worden. Die Urkunde trage das Wappen der „Volksrepublik L.“. Es lägen keine Erkenntnisse deutscher Behörden (Auswärtiges Amt etc.) vor, dass die „Volksrepublik L.“ als souveräner Staat von der Bundesrepublik Deutschland oder der Ukraine anerkannt worden sei. Die Staatengemeinschaft stufe dieses Gebilde nicht als Völkerrechtssubjekt mit Staatsqualität ein. Da mithin die Geburtsurkunde von einer nicht anerkannten Behörde ausgestellt worden sei, tauge sie nicht dazu, die bisher vorgetragene Identität der Klägerin in irgendeiner Art und Weise zu bestätigen. Weiter müsse die Angabe der Klägerin in Frage gestellt werden, die ukrainische Auslandsvertretung habe festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reisepasses bzw. eines Personalausweises nach ukrainischem Recht grundsätzlich vorliegen würden, weil insbesondere die erforderliche Geburtsurkunde vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden eine Geburtsurkunde der „Volksrepublik L.“ als Identitätsdokument akzeptierten und eine solche Aussage getroffen hätten. Glaubhafte Nachweise - wie etwa ein bestätigendes Schriftstück der Botschaft der Ukraine - habe die Klägerin nicht eingereicht. Im Übrigen seien nach den Ausführungen des Auswärtigen Amtes - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew - für die Ausstellung von Originalen, Zweitausfertigungen oder Kopien ukrainischer Urkunden ausschließlich ukrainische Behörden zuständig. Dort heiße es weiter, dass, sofern ein Personenstandsfall im gemeinsamen elektronischen Register geführt werde, Personenstandsurkunden oder Registerauszüge durch jedes beliebige Standesamt in der Ukraine ausgestellt werden könnten. Die Bestellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen sei außerdem online über die Internetseite des ukrainischen Justizministeriums möglich. Die Beschaffung von Urkunden, notariell beglaubigten und gerichtlichen Dokumenten durch die Botschaft erfolge nur dann, wenn diese nicht auf zumutbare Weise durch den betroffenen Personenkreis selbst oder durch einen privaten örtlichen Dienstleister beschafft werden könnten. Insofern bestehe auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Hilfe der Botschaft zur Beschaffung einer Geburtsurkunde. Letztendlich müsse davon ausgegangen werden, dass die vorgelegte Geburtsurkunde weder in der ukrainischen Botschaft in Berlin noch in Warschau zur Ausstellung irgendeines Dokuments führen werde. Es sei davon auszugehen, dass dies bei Vorlage der obigen Urkunde der Klägerin bzw. ihrer Mutter auch so übermittelt worden sei. Es stelle sich zudem die Frage, warum sich die Klägerin überhaupt eine solche Geburtsurkunde habe ausstellen lassen. Beide Elternteile seien nach Aktenlage im Besitz ukrainischer Inlandspässe. Sollten diese tatsächlich jemals durch autorisierte Behörden ausgestellt worden sein, hätten diese ganz offiziell im Rahmen der Passbeantragung in der ukrainischen Botschaft vorgelegt werden können. Im Übrigen seien nach Auskunft der ukrainischen Behörden (Botschaft der Ukraine in Düsseldorf) folgende Unterlagen für die Beantragung eines Reisepasses für unter 16-jährige notwendig: 1. Von einem der Eltern persönlich ausgefülltem Passantrag. 2. Nationaler Pass oder ID-Karte (für Antragsteller ab 14 Jahre) falls vorhanden im Original + Kopie. Falls der Person noch keine ukrainischen Ausweise ausgestellt worden seien, sei eine Bescheinigung über die Registrierung einer Person als ukrainischer Staatsangehörige vorzulegen. 1. Bisheriger ukrainische Reisepass im Original + Kopie. 2. Notariell beglaubigte Erklärung des anderen Elternteils zur Passausstellung des Kindes (kann vom jeweiligen Konsul in Anwesenheit beider Elternteile kostenlos beglaubigt werden). 3. Personalausweise der beiden Eltern im Original + Kopie. Die Anwesenheit des zweiten Elternteils im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich. 4. Bescheinigung über die Registrierung einer Person als ukrainischer Staatsangehöriger - falls nicht vorhanden, kann im Generalkonsulat ausgestellt werden (dafür ist ein Termin bei einem anderen Konsul erforderlich). 5. Geburtsurkunde (+ Apostille + Übersetzung ins Ukrainische mit Apostille) im Original + Kopie. 6. Aufenthaltstitel im Original + Kopie. Bzw. ein anderes Dokument, das ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland bestätigt (Original und eine Kopie). Sollte im Aufenthaltstitel keine Adresse angegeben werden, ist zusätzlich eine Meldebescheinigung vorzulegen. 7. Farbfoto des Kindes 10 x 15 cm. 8. Quittung über die Bezahlung der Konsulargebühr (37 €) (mit EC-Karte im Generalkonsulat zu bezahlen). Es hätten derzeit keine Informationen gefunden werden können, nach denen die Ausstellung von Pässen nur an volljährige Personen erfolge und für die Ausstellung der ID-Karten bzw. Personalausweise neben den inländischen ukrainischen Behörden ausschließlich die Auslandsvertretung der Ukraine in Warschau zuständig sei. Keine dieser Aussagen habe die Klägerin durch irgendwelche konkreten Nachweise oder Schriftstücke belegt. Zu der Anfrage, auf welche Art und Weise die Familie in den Besitz der Geburtsurkunde gekommen sei, habe sich die Familie ihr gegenüber nicht geäußert. Die Urkunde sei am 1. November 2022 ausgestellt worden; die „Volksrepublik L.“ existiere aber bereits seit dem 30. September 2022 nicht mehr, weil zu diesem Zeitpunkt durch ein Scheinreferendum die Annexion der Volksrepublik erklärt worden sei. Die tatsächliche Vorsprache in der Botschaft sei bisher nicht nachgewiesen worden. Die Daten des Vaters der Klägerin in der Geburtsurkunde seien zudem falsch. Als Nachname sei darin „A.“ eingetragen. Laut dem vorliegenden Pass und auch seinen eigenen Angaben nach trage er jedoch den Namen „B.“. Die seit dem 31. Dezember 2022 geltende Neuregelung des § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) komme hier nicht zum Tragen, weil sie auf minderjährige Ausländer wie die Klägerin nicht anwendbar sei. Dies ergebe sich daraus, dass § 104c Abs. 2 AufenthG trotz der Zielsetzung, das rechtliche Auseinanderreißen einer Familie zu verhindern, Eltern als Familienangehörige nicht benenne, ein solches rechtliches Auseinanderreißen der Familie aber vorliege, wenn minderjährigen Kindern nach § 104c AufenthG ein Titel erteilt würde. Für Eltern, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllten, fehle es an einer gesetzlichen Auffangvorschrift, die dann dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung trage. Im Gegensatz dazu treffe der für Minderjährige geschaffene § 25a AufenthG in Abs. 2 eine Regelung für die Eltern. Zudem enthalte § 60a Abs. 2b AufenthG eine spezielle Regelung für die Eltern von Kindern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. All dies fehle bei der Vorschrift des § 104c AufenthG. Es ergebe wenig Sinn, dass der Aufenthalt von Eltern nicht geregelt werde, wenn der Begünstigte minderjährig sein dürfe, wohingegen der Aufenthalt von Ehegatten in Abs. 2 geregelt sei. Die Eltern minderjähriger Begünstigter nach Abs. 1 AufenthG würden demnach ausreisepflichtig bleiben, was zum rechtlichen Auseinanderreißen der Familie führen würde. Aus § 104c Abs. 2 AufenthG ergebe sich bereits aus dem Wortlaut im Umkehrschluss, dass unter Abs. 1 nur volljährige Personen (Eltern) fallen könnten. Anderenfalls hätte die separate Aufführung der minderjährigen ledigen Kinder in Abs. 2 keinen Sinn, wenn diese zugleich unter Abs. 1 fallen könnten. Ein möglicher Verweis auf die Regelungen des § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für die Eltern wäre ebenfalls nicht zielführend, da an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift viel höhere Voraussetzungen geknüpft würden als an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG und § 104c AufenthG auch nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG an Angehörige - die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht mit einer eigenen Regelung bedacht worden seien - unterlaufen werden dürfe. Auch setze § 25 Abs. 5 AufenthG die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bereits voraus, solle sie aber nicht erst wie § 104c AufenthG zukünftig ermöglichen. Wenn bereits die Voraussetzungen eines heruntergestuften Aufenthaltsrechtes nicht erfüllt würden, so könne erst recht nicht ein höherwertiges Aufenthaltsrecht erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis könne auch wegen der Regelung des § 104c Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden. Da es sich bei § 104c AufenthG um eine Soll-Vorschrift handele, sei sie zunächst dem Grunde nach nicht auf die Klägerin anwendbar. Ein "gesetzlicher Anspruch" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 1 AufenthG müsse ein strikter Rechtsanspruch sein, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergebe. Ein Anspruch aufgrund einer "Soll"-Regelung genüge auch dann nicht, wenn kein atypischer Fall vorliege. Da § 104c Abs. 3 AufenthG bestimme, dass die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden könne, komme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zwar grundsätzlich auch in Betracht, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Allerdings stehe die Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - deckungsgleich mit § 25a Abs. 4 AufenthG - im behördlichen Ermessen. Es sei nicht erkennbar, dass für diese Ermessensentscheidung ein anderer Maßstab gelte als bei der Ermessensentscheidung nach § 25a Abs. 4 AufenthG. Erst dann, wenn darüber entschieden worden sei, ob eine Abweichung im Ermessen überhaupt zum Tragen komme, könne Absatz 1 mit seinen erleichterten Erteilungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen. Unabhängig davon sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch deshalb nicht möglich, weil die Klägerin die nach § 104c Abs. 1 AufenthG notwendigen Voraufenthaltszeiten nicht erfülle. Sie habe sich am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren, also ab dem 31. Oktober 2017, ununterbrochen geduldet im Bundesgebiet aufgehalten. Im Zeitraum vom 25. Januar 2018 bis zum 9. Oktober 2019 seien die Klägerin sowie die Eltern und auch die Geschwister nicht im Besitz einer Duldung gewesen. Mit Datum vom 25. Januar 2018 sei ihnen eine Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht und das Nichtvorliegen eines Ausreise- und Abschiebungshindernisses ausgestellt worden, weil für die Familie die Rückführung nach Armenien eingeleitet und mit Datum vom 20. Dezember 2017 durch das Rückkehrmanagement ein Flugtermin für den 23. Januar 2018 nach Armenien mitgeteilt worden sei. Damit habe es explizit keinen Duldungsgrund mehr gegeben. Erst am 9. Oktober 2019 habe die Familie wieder eine Duldung erhalten. Auch sei die endgültige Entscheidung, ob § 104c AufenthG für die Klägerin einschlägig sei, nicht abschließend im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären. Grundsätzlich sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage zwar der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend. Hier gelte jedoch die Besonderheit, dass die neue Anspruchsgrundlage erst während des laufenden Verfahrens entstanden sei und von ihr nicht habe berücksichtigt werden können. Die Klägerin habe folgerichtig auch einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage dieser neuen gesetzlichen Grundlage gestellt, der in einem separaten Verwaltungsverfahren förmlich zu bescheiden sei. Das allgemeine notwendig vorgeschaltete Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren dürfe nicht unterlaufen werden, indem die Entscheidung über § 104c AufenthG ausschließlich durch das Gericht im anhängigen Verfahren unter Überspringung der ersten Instanz erfolge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.