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Urteil

21 K 729/21

VG Berlin 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0222.21K729.21.00
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Leitsätze
1. Zur Frage eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (gültiger Pass), die auch auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25a AufenthG Anwendung findet, wegen eines Ausnahmefalles oder im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 2. Gegen ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sprechen insbesondere folgende Umstände: Der (volljährige) Heranwachsende hat keinerlei Bemühungen unternommen, sich einen gültigen Pass zu beschaffen. Der (nur knapp) erreichte Schulabschlusses bietet wegen des Gesamteindrucks der schulischen Leistungen – mit mehrmaligen Schulwechseln, unterdurchschnittlichen Zensuren, auch betreffend das Sozialverhalten, sowie einer erheblichen Anzahl unentschuldigter Fehlzeiten und Verspätungen – keine Integrationsgewähr. Hilfeleistungen des Heranwachsenden für einen – hier nach einem Schlaganfall auch psychisch – erkrankten Elternteil haben nur untergeordnete Bedeutung. Die Hilfe könnte auch im Heimatland erbracht werden, insbesondere wenn die gesamte vollziehbar ausreisepflichtige Familie gemeinsam mit dem Heranwachsenden ausreist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage eines Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (gültiger Pass), die auch auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25a AufenthG Anwendung findet, wegen eines Ausnahmefalles oder im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. 2. Gegen ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung sprechen insbesondere folgende Umstände: Der (volljährige) Heranwachsende hat keinerlei Bemühungen unternommen, sich einen gültigen Pass zu beschaffen. Der (nur knapp) erreichte Schulabschlusses bietet wegen des Gesamteindrucks der schulischen Leistungen – mit mehrmaligen Schulwechseln, unterdurchschnittlichen Zensuren, auch betreffend das Sozialverhalten, sowie einer erheblichen Anzahl unentschuldigter Fehlzeiten und Verspätungen – keine Integrationsgewähr. Hilfeleistungen des Heranwachsenden für einen – hier nach einem Schlaganfall auch psychisch – erkrankten Elternteil haben nur untergeordnete Bedeutung. Die Hilfe könnte auch im Heimatland erbracht werden, insbesondere wenn die gesamte vollziehbar ausreisepflichtige Familie gemeinsam mit dem Heranwachsenden ausreist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (I.) oder Verlängerung seiner Duldung (II.) noch auf eine Neubescheidung seiner entsprechenden Anträge bei der Ausländerbehörde (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen noch auf eine Neubescheidung seines entsprechenden Antrages bei der Ausländerbehörde. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommt nur § 25a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - (1.) oder § 25 Abs. 5 AufenthG (2.) in Betracht. 1. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält (Nummer 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat (Nummer 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird (Nummer 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nummer 4) und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nummer 5). Nach Satz 2 der Vorschrift schließt, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet, die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Außerdem müssen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. a. Hier steht einem Anspruch oder einer Neubescheidung bereits entgegen, dass die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Diese Regelerteilungsvoraussetzung ist auch auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25a AufenthG anwendbar, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 18 ff.). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung unstreitig nicht, weil die Gültigkeit seines Passes bereits im Mai 2021 abgelaufen ist und er sich nicht, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Gültigkeit seines Passes hat verlängern oder einen neuen Pass hat ausstellen lassen. b. Hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG liegt auch kein Ausnahmefall vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG neben atypischen Umständen des Einzelfalls, die so bedeutsam sind, das sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, auch verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigen; ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, unterliegt keinem Einschätzungsspielraum der Behörde, sondern ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 26). Danach ist hier für eine Atypik zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schon deswegen nichts ersichtlich, weil der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, überhaupt keine Bemühungen unternommen hat, zum bzw. nach Ablauf der Gültigkeit seines Passes im Mai 2021 eine Verlängerung der Gültigkeit seines Passes oder die Ausstellung eines neuen Passes zu erlangen. Dass derartige – gesetzlich geforderte (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) – Bemühungen von vornherein aussichtslos wären, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Schon vor diesem Hintergrund gebietet auch höherrangiges Recht, insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK, kein Absehen von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Im Übrigen ist dem inzwischen 20 Jahre alten Kläger – der erst im Alter von 14 oder 15 Jahren ins Bundesgebiet (unerlaubt) eingereist ist und nie im Besitz eines Aufenthaltstitels war – ein Verlassen Deutschlands zumutbar, zumal seine ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Eltern und Geschwister gemeinsam mit ihm ausreisen könnten. Dies gilt auch für seinen Vater, dessen Abschiebung auf dem Landweg bisher allein aus organisatorischen Gründen – wegen der erforderlichen polizeilichen und ärztlichen Begleitung und der damit verbundenen (grenzüberschreitenden) behördlichen Koordinierungsschwierigkeiten – nicht erfolgen konnte; diese würden bei einer freiwilligen gemeinsamen Rückkehr nicht bestehen. c. Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist auch nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 – die nicht von Satz 1 der Vorschrift erfasst werden, wie hier – von der Anwendung der Absätze 1 und 2 der Vorschrift abgesehen werden. Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Dabei sind gerade bei der Entscheidung über eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a Abs. 1 AufenthG die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. Insoweit ist es allerdings Aufgabe des Ausländers, seine persönlichen Belange und alle für ihn günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder der Ausländerbehörde bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und erforderliche Nachweise vorzulegen. In die Abwägung sind auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 31; ferner OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 2 M 117/21 - juris Rn. 30). Den gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde legt § 114 VwGO fest. Das Gericht hat danach nur zu prüfen, ob die Verwaltung mit ihren Erwägungen den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat; dabei darf das Gericht die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu jedoch auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 - juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten, nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Passpflicht abzusehen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Die in der mündlichen Verhandlung nach der Befragung des Klägers und der Beweisaufnahme aktualisierten Erwägungen des Beklagten lassen keinen Ermessensfehler erkennen. aa. Dies gilt insbesondere für die wesentliche Erwägung, dass der im Dezember 2019 volljährig gewordene Kläger bis heute – also noch neun Monate nach Ablauf seines Passes – keinerlei Bemühungen dafür unternommen hat, dass die Gültigkeit seines Passes verlängert oder ein neuer Pass ausgestellt wird. Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nicht gewusst, ob sein Pass abgelaufen sei oder nicht, schließlich habe sich sein Pass seit seiner Einreise bei der Ausländerbehörde befunden, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen und wirkte verfahrensangepasst. Denn die Ausländerbehörde hat den Kläger bereits mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. August 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit seines Passes bereits am 16. Mai 2021 abgelaufen sei und keine Passbeschaffungsbemühungen erkennbar seien. Außerdem hat sie ihm mit dem Bescheid u.a. das übliche Hinweisblatt zur Passbeschaffungspflicht in deutscher und auch in albanischer Sprache ausgehändigt, mit denen der Kläger erneut über seine Pflicht zur Vorlage eines gültigen Passes bzw. entsprechende Passbeschaffungsbemühungen hingewiesen wurde. Zudem hat sie ihn mit Grenzübertrittsbescheinigung vom 18. August 2021 ausdrücklich aufgefordert, bei der nächsten Vorsprache ein gültiges Reisedokument oder einen Nachweis über dessen Beantragung vorzulegen. Die in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt erfolgte Einlassung des Klägers, er habe diese Aufforderung nicht verstanden, sonst hätte er sich einen neuen Pass bei der Botschaft ausstellen lassen, hält das Gericht für verfahrensangepasst. Plausibel ist allein, dass dem – zudem seit Ende August 2021 anwaltlich beratenen – Kläger angesichts der kurz zuvor erfolgten Ablehnung der Verlängerung der Duldung und der seitdem drohenden Abschiebung die Bedeutung eines gültigen Passes für die Durchsetzung der Abschiebung bewusst gewesen ist und er mit seiner Weigerung, sich um einen gültigen Pass zu bemühen, eine Abschiebung verhindern oder wenigstens behindern wollte. Dazu passt, dass sein Prozessbevollmächtigter am 13. September 2021, also genau zu dem Zeitpunkt, zu dem für den Kläger ein Rückführungsdokument ausgestellt wurde, einen gerichtlichen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt hat. bb. Es ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der (erst) kurz vor der mündlichen Verhandlung erreichten Berufsbildungsreife und angefangenen Ausbildung als Pflegeassistent kein ausreichendes (Integrations-) Gewicht beigemessen hat, um trotz der unterlassenen Passbeschaffungsbemühungen von der Passpflicht abzusehen. Es besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Erfüllung der Passpflicht vor der Legalisierung des Aufenthalts des Klägers und an der Erfüllung diesbezüglicher Mitwirkungspflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 30 zur Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). Dies zeigt bereits die Wertung des Gesetzgebers in § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG, einen Verstoß gegen die Pflicht zur Passvorlage bzw. entsprechenden Mitwirkung trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen als schwerwiegenden Ausweisungsgrund anzusehen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. April 2017 - 11 N 163.16 - juris Rn. 22 und vom 5. April 2016 - 11 S 14.16 - juris Rn. 11). Gleiches gilt im Hinblick auf § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Nichterfüllung der Passpflicht grundsätzlich als Straftat eingestuft wird (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit BVerfG, Beschluss vom 12. September 2005 - 2 BvR 1361/05 - juris Rn. 18). Entsprechend wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Nichterfüllung der Passpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur dann geringes Gewicht beigemessen, wenn alle notwendigen und zumutbaren Schritte zur Passbeschaffung unternommen wurden und der Zeitpunkt der Ausstellung des Passes nur noch von der Dauer des Verfahrens bei der Botschaft abhängt (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 2 M 117/21 - juris Rn. 33, OVG Bautzen, Beschluss vom 13. August 2021 - 3 B 277/21 - juris Rn. 38). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass die nunmehr vom Kläger erreichte Berufsbildungsreife wegen seiner bisherigen unzureichenden schulischen Leistungen keine Gewähr für eine ausreichende Integration, insbesondere einen erfolgreichen Abschluss der nunmehr begonnenen Ausbildung bietet. Das Erreichen eines Schulabschlusses rechtfertigt für sich genommen keine positive Integrationsprognose (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 26. April 2019 - 10 ZB 19.290 - juris Rn. 6 und vom 30. Oktober 2018 - 10 C 18.1782 - juris Rn. 6), vielmehr kommt es auf die Gesamtumstände der schulischen „Laufbahn“ an. Der Kläger hat den Unterricht im zweiten Halbjahr 2021 nur mit ausreichend sowie die Prüfungen der Fächer Deutsch, Englisch, Physik und Geschichte ebenfalls nur mit ausreichend, im Fach Mathe sogar nur mit mangelhaft abgeschlossen und damit nur denkbar knapp die Berufsbildungsreife erreicht. Zudem hat er zwischen 2017 und 2021 drei Mal die Schule gewechselt. Das von ihm bis Sommer 2017 besuchte W ... -Gymnasium bewertete sein Arbeits- und Sozialverhalten überwiegend nur mit gering ausgeprägt, also der schlechtesten Stufe. Die danach von ihm besuchte K ... -Sekundarschule bewertete sein Arbeits- und Sozialverhalten überwiegend nur mit teilweise ausgeprägt. Das von ihm zur Absolvierung eines berufsqualifizierenden Lehrgangs ab Sommer 2018 besuchte Oberstufenzentrum bewertete seine Leistungsbereitschaft und sein Verantwortungsbewusstsein überwiegend nur mit „trifft gelegentlich zu“. Wegen unzureichender Leistungen erreichte er den dort angestrebten Schulabschluss nicht. Anfang 2021 wechselte er schließlich auf die R ... -Sekundarschule und erreichte hier im Februar 2022 nur knapp die Berufsbildungsreife. Aus sämtlichen in den Akten befindlichen Zeugnissen ergeben sich wiederholt Zensuren im Bereich ausreichend und mangelhaft sowie durchgehend – über fünf Jahre lang – eine erhebliche Anzahl unentschuldigter Fehltage, Fehlstunden und Verspätungen (vgl. dazu, dass erhebliche Fehlzeiten beim Schulbesuch, auch wenn letztendlich ein Abschluss erreicht wird, eine positive Integrationsprognose ausschließen, VGH München, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 10 B 17.1682 - juris Rn. 8.) cc. Rechtsfehlerfrei ist gleichfalls, dass der Beklagte auch den familiären Beziehungen des Klägers insbesondere zu seinem erkrankten Vater kein ausreichendes Gewicht beigemessen hat, um trotz der unterlassenen Passbeschaffungsbemühungen von der Passpflicht abzusehen. Die Kammer teilt insbesondere die Einschätzung des Beklagten, nach dem Ergebnis der Befragung des Klägers und Vernehmung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Vater des Klägers nicht auf eine Lebenshilfe des Klägers im Bundesgebiet angewiesen ist, auch wenn die eingeschränkte Bewegungs- und fehlende Sprachfähigkeit des Vaters sowie dessen psychische Erkrankung eine Belastung für die gesamte Familie darstellen. Die vom Kläger für seinen Vater erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen stellen sich auch für das Gericht als nur von untergeordneter Bedeutung dar. Es ist vielmehr die Mutter des Klägers, die – wenn nicht ausschließlich, so doch – ganz maßgeblich die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes übernimmt, so wie sie es im Asylverfahren ihres Ehemannes bei ihrer Zeugenvernehmung vom 22. September 2017 geschildert hat (vgl. das Sitzungsprotokoll zu VG 8 K 80.17 A) und wie es die Hausärztin des Vaters des Klägers, Frau Dr. F ... , vier Jahre lang mit ihren Attesten bescheinigt hat. In ihren Attesten vom 6. April 2017, 7. Juli 2017, 17. August 2017, 8. Januar 2018, 15. Februar 2018, 16. August 2018, 11. März 2019, 27. August 2019 und 9. April 2021 wird stets bescheinigt, dass (ausschließlich) die Mutter des Klägers (und sein Großvater) den Vater des Klägers unterstützen und versorgen, der Kläger wird nie erwähnt. Erstmalig und allein in dem Attest vom 2. September 2021 wird bescheinigt, dass der Vater des Klägers hauptsächlich von diesem unterstützt werde und dass dieser für Medikamentenabgabe, Begleitung zum Krankenhaus, Essen und Körperpflege zuständig sei, ohne dass die Mutter des Klägers erwähnt wird. Diese (der Hausärztin gegenüber gemachten) Angaben erscheinen der Kammer offensichtlich verfahrensangepasst, weil weder der unvermittelte Wechsel der Bezugspersonen noch die Angaben selbst erläutert werden. Plausibel ist vielmehr nur, dass der Kläger aufgrund der kurz vorher erfolgten Ablehnungsentscheidung der Ausländerbehörde sowie des Ablaufs der Duldung am 2. September 2021 eine Abschiebung befürchten musste und daher zu seinem am selben Tag gestellten Antrag bei der Ausländerbehörde auf (weitere) Duldung ein ärztliches Attest vorlegen wollte, das Umstände vortäuscht, die seiner eigenen Abschiebung entgegenstehen würden. Dafür spricht auch, dass in dem folgenden Attest der Hausärztin (vom 22. Oktober 2021) die Angaben nicht wiederholt werden, sondern nur pauschal bescheinigt wird, dass der Vater des Klägers von „seiner Familie“ unterstützt und versorgt werde. Außerdem trifft es schon nach den eigenen Angaben des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung nicht zu, dass der Vater des Klägers hauptsächlich von diesem unterstützt wird und dass der Kläger für Medikamentenabgabe, Begleitung zum Krankenhaus, Essen und Körperpflege zuständig ist. So erklärte die Mutter des Klägers, für die Medikamentengabe sei sie zuständig, sie mache dies seit sechs Jahren. Der Kläger verabreiche lediglich gelegentlich die von ihr vorsortierten Tabletten, etwa wenn sie einen Termin habe. Sie gehe mit ihrem Mann zum Arzt. Der Kläger – der diese Angaben nicht in Abrede gestellt hat und nicht einmal die Hausärztin und Neurologin seines Vaters korrekt einzuordnen wusste – sei wegen seiner fehlenden Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen, sich mit der Hausärztin Frau Dr. F ... auszutauschen. Sie selbst verständige sich mit ihr auf Italienisch. Der Kläger sei nur dann bei Arztterminen dabei, wenn er nicht in der Schule sei. Manchmal hole er auch nach der Schule Rezepte bei den Ärztinnen ab. Der Kläger selbst erklärte, er sei insgesamt vier oder fünf Mal bei einem Termin seines Vaters bei der Hausärztin mit dabei gewesen; dies entspräche im Schnitt einer Begleitung zur Hausärztin von nur einmal pro Jahr. Zudem erklärte die Mutter in der mündlichen Verhandlung, sie kümmere sich um ihren Mann, wenn sie zu Hause sei; nur wenn sie nicht da sei, kümmere sich der Kläger. Zu der Aufteilung der Pflege und Betreuung seines Vaters befragt, bestätigte der Kläger, seine Mutter sei die Hauptperson, die sich kümmere, danach komme er. Seine Hilfeleistungen sind nach dem Ergebnis der Befragungen aber nur von untergeordneter Bedeutung. Der Kläger sieht lediglich vor und nach der Schule kurz nach seinem Vater, um seiner Mutter über dessen Zustand zu berichten. Gelegentlich rasiert und duscht er seinen Vater. Dass die Mutter die (Haupt-) Verantwortliche für Pflege und Betreuung ihres Ehemannes ist, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger sich in der Vergangenheit den größten Teil des Tages in der Schule aufgehalten hat und bei seiner gerade begonnenen Ausbildung ebenfalls den größten Teil des Tages außer Haus aufhalten wird, insbesondere angesichts des 70minütigen Fahrtweges zu seiner Ausbildungsstätte, wohingegen seine Mutter zu Hause ist. Die Mutter hat außerdem durch eine Weiterbildung im Bereich Altenpflege Kenntnisse im Pflegebereich. Nach dem Ergebnis der Befragungen in der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine besonders enge Bindung des Klägers zu seinem Vater, die den Kläger als eine (gar unverzichtbare) psychische Stütze seines Vaters darstellen könnten. Ausweislich der Angaben des Klägers und seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung hält sich der Vater des Klägers vielmehr den Großteil des Tages allein in seinem eigenen Zimmer im Erdgeschoss des Wohnheims auf – die räumliche Trennung zu der im fünften Stock des Wohnheims untergebrachten Familie hatte das Jugendamt wegen des aggressiven Verhaltens des Vaters des Klägers angeregt –, liegt im Bett und schläft viel. Außerdem hat der Vater des Klägers eine gewisse Selbständigkeit erlangt. Er kann sein Zimmer selbstständig mit dem Rollstuhl verlassen und etwa mit dem Fahrstuhl in den fünften Stock zu seiner Familie fahren. So kommt er meistens erst gegen Abend selbstständig hoch in die Wohnung der Familie und spielt mit der jüngsten Schwester des Klägers. Der Betreuer des Vaters ergänzte auf entsprechende Nachfrage, die Mutter des Klägers habe ihm berichtet, dass ihr Ehemann teilweise nachts sein Zimmer verlasse, um in Spielhallen zu gehen. Der Vater des Klägers ist zudem in der Lage, selbständig zur Toilette zu gehen, ihm zubereitetes Essen selbständig einzunehmen und etwa die Dosen seines Lieblingsgetränkes (R ... ) selbständig zu öffnen. Die Einschätzung des Gesundheitsamtes mit Stellungnahme vom 21. September 2021, wonach der Kläger ein nicht verzichtbarer Bestandteil in der pflegerischen und alltagsrelevanten Betreuung des Vaters darstelle, zum mühsam und aufwendig aufgebauten medizinischen und psychosozialen Unterstützungs- und Betreuungssystem gehöre und eine erneuten Suizidalität des Vaters bei Abschiebung des Klägers zu befürchten sei, bestätigten sich nicht. Im Übrigen erscheint diese Einschätzung schon deswegen nicht belastbar, weil das Gesundheitsamt keinen direkten Kontakt zur Familie des Klägers hatte, lediglich koordinativ tätig war und aus diesem Grund auch keine eigene sogenannte „Hilfeakte“ führt. Gleichfalls schließt sich die Kammer der Einschätzung des Beklagten an, mit Blick auf die polizeiärztlicherseits – im März 2020 und erneut im April 2021 – bescheinigte Reisefähigkeit des Vaters des Klägers sei weder dargetan noch ersichtlich, dass seine Betreuung nur im Bundesgebiet und nicht auch in Albanien – insbesondere nach gemeinsamer Rückkehr aller ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtigen Familienmitglieder – erfolgen kann. In Albanien halten sich zudem die Großeltern des Klägers auf, die die Familie immer wieder bei der Pflege und Betreuung des Vaters unterstützt haben. d. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob dem Begehren des Klägers auch entgegensteht, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist, wie es § 5 Abs. 2 AufenthG voraussetzt. Nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 45 und vom 14. Dezember 2021 - 2 M 117/21 - juris Rn. 34) soll die Vorschrift auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25a AufenthG schon nicht anwendbar sein. Jedenfalls wäre zu klären, ob die hier erfolgte offensichtliche Umgehung der Visafreiheit für albanische Staatsangehörige (mit biometrischen Reisepässen) dem bei Einreise noch minderjährigen Kläger zurechenbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013, a.a.O., Rn. 31). Ebenfalls kann dahinstehen, dass es angesichts der oben näher dargelegten „Schullaufbahn“ des Klägers an der besonderen Erteilungsvoraussetzung der Integrationsgewähr nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG fehlen dürfte. Schließlich bedarf keiner Entscheidung mehr, ob die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt ist. Die Duldungslücken von einer Woche im Jahr 2019 und zwei Wochen im Jahr 2020 sind allerdings schon wegen ihres Bagatellcharakters unschädlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 33 zu der mit § 25a AufenthG hinsichtlich seiner Zielrichtung vergleichbaren Vorschrift des § 25b AufenthG). Die seitdem bis zur mündlichen Verhandlung bestehende „formelle“ Duldungslücke dürfte ebenfalls unschädlich sein, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein bloßer Duldungsanspruch ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24) und der Kläger bis zum 13. September 2021 einen Duldungsanspruch wegen Passlosigkeit bzw., ab diesem Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die entsprechende Stillhaltezusage des Beklagten hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 28 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 26, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 - 3 M 161.19 - BA S. 5 f.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis oder eine Neubescheidung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. An einer solchen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bestehenden Unmöglichkeit der Ausreise fehlt es hier (die Vorschrift setzt ausdrücklich nicht nur ein Abschiebungshindernis, sondern ein nicht absehbares Hindernis zur freiwilligen Ausreise voraus, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15). Dass eine freiwillige Ausreise des Klägers aus tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre, macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise aus rechtlichen Gründen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen setzt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in der Regel voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 25). Auch dies ist hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Keiner Entscheidung bedarf mehr, ob die Regelung des § 25a AufenthG für den von ihm erfassten Personenkreis die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG verdrängt, wie es das OVG Lüneburg vertritt (vgl. Urteil vom 8. August 2018 - 13 LB 43/17 - juris Rn. 86). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Verlängerung seiner Duldung. Als Anspruchsgrundlage hierfür kommen hier nur § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG und § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers, dem keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Hieran fehlt es. Dass eine Abschiebung des Klägers aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, macht der Kläger selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, jedenfalls nachdem für ihn ein Rückführungsdokument ausgestellt worden ist. Seine Abschiebung ist aber auch nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil kein Fall eines sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden rechtlichen Abschiebungshindernisses vorliegt, in dem ein sich im Bundesgebiet aufhaltender Familienangehöriger auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Bundesgebiet erbringen lässt (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 23. November 2021 - 3 B 58/21 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2019 - 11 S 623/19 - juris Rn. 13 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 06. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 - juris Rn. 2 ff.). Wegen der weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen gebietet Art. 6 GG nicht in jedem Fall die gemeinsame Abschiebung sämtlicher Familienmitglieder. Im Einzelfall kann die getrennte Abschiebung zulässig sein, wenn dies nur zu einer vorübergehenden Trennung der Familienmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum führen wird, weil auch der in Deutschland verbleibende Teil der Familie in absehbarer Zeit in das gemeinsame Heimatland zurückkehren und dort die Familieneinheit wiederhergestellt werden wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 19 CE 21.2652 - juris Rn. 13 und 19; OVG Koblenz, Beschluss vom 24. August 2021 - 7 B 10843/21 - juris Rn. 10 ff.). So liegt es hier, weil sämtliche Familienmitglieder vollziehbar ausreisepflichtig sind und eine Abschiebung des Vaters des Klägers lediglich aus organisatorischen Gründen nur vorübergehend nicht erfolgen konnte. b. Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Die als dringender persönlicher Grund in Betracht kommende vorübergehende Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen (vgl. hierzu Haedicke in: HTK-AuslR, Stand: 13. Oktober 2020, § 60a AufenthG, zu Abs. 2 Satz 3, Rn. 13) scheidet hier schon deswegen aus, weil die Hilfeleistungen des Klägers für seinen Vater, wie oben ausgeführt, lediglich untergeordneter Natur sind und die Pflege und Betreuung im Wesentlichen von der Mutter des Klägers geleistet wird. c. Nach § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, käme eine Duldung gleichwohl nicht in Betracht, weil hier der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5, 1. Halbsatz AufenthG vorliegt. Hiernach wird eine Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Solche konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegen nach der Legaldefinition des zweiten Halbsatzes der Vorschrift u.a. vor, wenn die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde (Buchstabe c) oder wenn vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen (Buchstabe d). Beide Fälle sind hier gegeben. Der Kläger wurde auf Betreiben der Ausländerbehörde im November 2021 auf einen Charterflug zwecks Direktabschiebung nach Albanien aufgenommen; diese wurde lediglich aufgrund des noch anhängigen Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz – im Hinblick auf die später vereinbarte Stillhaltezusage bis zur mündlichen Verhandlung – storniert. Darüber hinaus hatte die Ausländerbehörde zuvor zwecks Abschiebung bei den albanischen Behörden eine Rückführungszusage eingeholt und Mitte September 2021 ein Rückführungsdokument ausgestellt. Dies stellt eine vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahme zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne des § 60c Abs. 2 Nr. 5, 2. Halbsatz Buchstabe d AufenthG dar (vgl. hierzu ausführlich VGH München, Beschluss vom 21. April 2021 - 19 C 21.278 - juris Rn. 9 ff.). Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, hilfsweise die Verlängerung seiner ausländerrechtlichen Duldung. Er ist 20 Jahre alt und stammt aus Albanien. Sein Vater, Herr A ... , geb. ... 1978, ... reiste 2014 ohne Visum ins Bundesgebiet ein und erlitt Ende 2015 einen Schlaganfall, wovon er eine schwere Mehrfachbehinderung davontrug (unter anderem eine halbseitige Lähmung und eine Störung des Sprachzentrums). Er hält sich seitdem geduldet im Bundesgebiet auf. Die Mutter des Klägers, Frau A ... , geb. 0 ... 1984, reiste 2016 ohne Visum ins Bundesgebiet ein, später ebenso der Kläger und seine jüngere Schwester X ... , geb. 0 ... 2006. Die unter Verweis auf die Behinderung des Ehemannes bzw. Vaters gestellten Asylanträge der Familie blieben ebenso erfolglos wie die hiergegen gerichteten Klagen (zu den Aktenzeichen VG 8 K 1130.16 A, VG 8 K 80.17 A und VG 8 K 171.17 A). Die Familie erhielt in der Folge, bis auf kurzzeitige Unterbrechungen, fortlaufende Duldungen, der Kläger zuletzt bis Anfang September 2021. Seinen zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom 18. August 2021 im Wesentlichen mit der Begründung ab, als volljähriges Familienmitglied könne er aus einer Pflegebedürftigkeit seines Vaters kein Ausreisehindernis ableiten, im Übrigen habe er nicht die erforderlichen schulischen Leistungen erbracht. Zugleich lehnte sie die Verlängerung der Duldung ab. Mit Bescheid vom 30. September 2021 lehnte sie einen Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Duldung ab. Mit der am 10. September 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen der kurz vor der mündlichen Verhandlung erreichten Berufsbildungsreife und begonnenen Ausbildung zum Pflegeassistenten, jedenfalls aber wegen einer Pflegebedürftigkeit seines Vaters – der inzwischen psychisch erkrankt und suizidgefährdet ist – einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, hilfsweise einer Duldung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 18. August 2021 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Einwanderung vom 30. September 2021 zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Ausländerbehörde hat, nachdem die Gültigkeit des Passes des Klägers Mitte Mai 2021 abgelaufen war, ein Rücknahmezusage bei den albanischen Behörden eingeholt und Mitte September 2021 ein Rückführungsdokument ausgestellt. Anfang November 2021 hat sie über die polizeiliche Rückführungsstelle den Kläger auf einen Flugcharter nach Albanien zwecks Direktabschiebung aufnehmen lassen, diesen später auf Vorschlag des Gerichts gegen Rücknahme des vom Kläger gestellten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz (VG 21 L 728/21) storniert und zugesichert, bis zur mündlichen Verhandlung keine Abschiebemaßnahmen vorzunehmen. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich angehört und die Mutter des Klägers sowie den Betreuer seines Vaters als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Befragungen wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Streitakten des Gerichts sowie die beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.