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Beschluss

2 M 41/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:0808.2M41.22.00
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Leitsätze
Zur Ausübung des Ermessens beim Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung.(Rn.71)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausübung des Ermessens beim Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung.(Rn.71) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 40.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin richtet sich gegen den Widerruf einer naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung durch den Antragsgegner. Die Antragstellerin ist ein in Sachsen-Anhalt ansässiges Unternehmen zur Gewinnung und Herstellung von Baustoffen. Seit Mitte der Neunzigerjahre gewinnt sie künstlich aufgehaldete Begleitrohstoffe (Ton und Sand) aus der vormaligen Braunkohlegewinnung im Bereich des Braunkohlentagebaus G.. Der am Standort J. gewonnene Sand und Ton befindet sich in keiner natürlichen Lagerstätte, sondern ist Ergebnis einer industriellen Aufhaldung im Rahmen der Braunkohlegewinnung durch den VEB Braunkohlenkombinat B-Stadt. Der aufgehaldete Ton und Sand stammt aus dem Braunkohlendeckgebirge des Tagebaus G.-Nord. Die Aufhaldung erfolgte im Zeitraum von September 1980 bis Oktober 1990. In diesem Zeitraum wurden auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord insgesamt 8,3 Mio. t Ton abgelagert, welche bei der Ausbeutung des benachbarten Braunkohlentagebaus G.-Nord als Sekundärrohstoff anfielen. Auf einer 56 ha großen Ablagerungsfläche befanden sich zum Zeitpunkt der Einstellung des Braunkohletagebaus durchschnittlich 10 m hohe und 22 m breite Tonaufhaldungen. Die Gewinnung des während der Braunkohlenförderung aufgehaldeten Tons und Sandes erfolgte auf der Grundlage verschiedener Genehmigungen. Mit Bescheid des Bergamtes H-Stadt vom 9. April 1992 wurde der Bau- und Grobkeramik I. GmbH - des vormaligen VEB Ziegelwerke H-Stadt - die Hauptbetriebsplanzulassung für den Abbau der Tonhalde G.-Nord erteilt. Nach Erwerb der Geschäftsanteile der Bau- und Grobkeramik I. GmbH von der Treuhandanstalt reichte die damals als G. Tonrohstoffe GmbH firmierende Antragstellerin den Hauptbetriebsplan für den weiteren Abbau der Tonhalde G.-Nord zur Zulassung beim Bergamt H-Stadt ein. Mit Bescheid des Bergamtes H-Stadt vom 13. März 1995 wurde dieser Hauptbetriebsplan befristet bis zum 31. März 1997 zugelassen. Aufgrund des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 602) erfolgte die Überleitung der Rückgewinnung der Tonhalde aus dem Bergrecht in das Rechtsregime des Bodenabbaus nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 erteilte der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 20. Juni 1998 für den Rückbau der Tonaufhaldungen sowie für den Sandabbau auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord eine auf § 16 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBl. S. 108) (NatSchG LSA a.F.) gestützte Bodenabbaugenehmigung. Die Genehmigung wurde bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Gegenstand der Bodenabbaugenehmigung waren der Tonrückbau auf einer 56 ha großen Fläche (Flurstücke 54, 55/1, 232, 233, 68/3 (tlw.) und 81/13 (tlw.) der Flur A sowie Flurstück 89/2 der Flur B der Gemarkung J.) sowie der Sandabbau auf einer 4,50 ha großen Fläche (Flurstück 81/13 der Flur A der Gemarkung J.) mit einer Abbautiefe von 7 m, die sich unterhalb der Tonablagerungen befindet. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin die Einbringung von wirtschaftlich unverwertbaren Tonen auf der vorstehend genannten Grundfläche zum Ausgleich des mit dem Sandabbau verbundenen Massedefizits gestattet. Der Bodenabbaugenehmigung waren u.a. folgende Nebenbestimmungen beigefügt: „7.2. Bedingungen 1. Tonrückbau Diese naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung wird unter der Bedingung erteilt, dass 1. der naturschutzrechtliche Ausgleich für den mit dem Tonrückbau verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft etappenweise sowie zeitnah zur Tongewinnung durchgeführt wird, 2. auf am Nord- und Nordwestrand der Tonhalde G.-Nord befindlichen und von Tonmassen beräumten Grundflächen erstmals ab Bestandskraft der Bodenabbaugenehmigung und dann im Abstand von jeweils zwei Jahren jeweils mindestens 1 ha große tonige Sukzessions- bzw. Pflanzflächen angelegt werden, [...] 7.3 Auflagen 1. Ton- und Sandabbau 1. Der Ton- und Sandabbau hat entsprechend der dem Landkreis Wittenberg vorgelegten Antragsunterlage vom 20.06.1998 sowie der Antragsergänzung vom 06.06.2001 zu erfolgen. 2. Die von dieser naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung betroffenen Sandfläche darf eine Größe von 4,50 ha und eine Abbautiefe von 7 m nicht übersteigen. 3. Für die behördliche Überwachung der Abbauarbeiten ist das Gelände der Sandentnahmestelle nach Fläche und Höhe mit Festpunkten zu vermaßen. [...] 5. Im Abbaubereich ist die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen aller Art und Schrottteilen sowie das Abstellen von Fahrzeugwracks nicht zulässig. Widerrechtlich, auch von Dritten abgelagerte Abfälle sind von der Antragstellerin umgehend zu entfernen und auf eigene Kosten einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. [...] 10. Mit der Einstellung der Abbauarbeiten hat zudem ein Rückbau nicht mehr erforderlicher Betriebseinrichtungen und -anlagen (insbesondere Fundamentberäumung) sowie eine Beseitigung von Flächenbefestigungen und Transportwege innerhalb der Abbaustätte sowie eine Beräumung noch vorhandener Ablagerungen (auch Müll) zu erfolgen. Dazu gehört auch die Entfernung der nach Abschluss der Renaturierung möglicherweise noch vorhandenen überschüssigen, nicht vermarktungsfähigen Tonmassen. [...] 2. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen - Anlage von Sekundärbiotopen 1. Die Renaturierung der zurückgebauten Flächen hat fortschreitend mit dem Abbau zu erfolgen. [...] 4. Im Bereich der Sandabbaustelle dürfen Tone nur bis max. zur Höhenlage der Geländeoberfläche der Grundstückseckpunkte aufgetragen werden. 5. Zur Verhinderung der Entstehung von Porenräumen müssen die zum Einsatz kommenden Tone beimengungsfrei sein. [...] 7. Sofern die Bodendecke durch den Druck schwerer Maschinen und Geräte verdichtet bzw. verhärtet ist, sind diese Verdichtungshorizonte oder Verhärtungszonen vor Beginn der Bepflanzung zu beseitigen. Bei Unterbodenverdichtungen sind entsprechende Tiefenlockerungsmaßnahmen durchzuführen. [...] 7.5 Widerrufsvorbehalt Die Bodenabbaugenehmigung ist jederzeit widerruflich. Diese Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Auflagen zu dieser Bodenabbaugenehmigung ganz oder teilweise nicht eingehalten werden oder der Tonrückbau bzw. Sandabbau nicht den Anforderungen des Naturschutzgesetzes entspricht.“ Ergänzend wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 eine biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt, die mit Bescheid vom 14. April 1998 geändert wurde. Darüber hinaus erhielt die Antragstellerin mit Bescheid vom 2. Juli 2001 eine Waldrodungs- und Waldumwandlungsgenehmigung. Zurzeit sind auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord noch Tonablagerungen im Gesamtumfang von ca. 4 ha vorhanden. Der Abbau von Sand ist im Bereich der 2001 genehmigten Sandgrube auf der Tonhalde G.-Nord inzwischen abgeschlossen. Die nach Erteilung der Bodenabbaugenehmigung durchgeführten behördlichen Prüfungen ergaben - nach Auffassung des Antragsgegners - u.a. eine Überschreitung der Abbautiefe in der Sandgrube, großflächige Bauschuttablagerungen auf den Tonrückbauflächen sowie Kompensationsdefizite nach Naturschutz-, Biotopschutz- und Waldrecht. Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 verfügte der Antragsgegner - nach Anhörung der Antragstellerin - den Widerruf der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 (Nr. 1) sowie die Einstellung des Tonabbaus auf dem Flurstück 81/13 der Flur A sowie dem Flurstück 89/2 der Flur B der Gemarkung J. (Nr. 2), jeweils mit Wirkung ab dem 5. Februar 2022. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnungen wurde angeordnet. Der Widerruf ist auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG gestützt. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Widerruf sei aufgrund des in dem Bescheid vom 21. Dezember 2001 enthaltenen Widerrufsvorbehalts möglich. Ein weiterer Widerrufsgrund bestehe in der Nichterfüllung bzw. nicht fristgerechten Erfüllung von Auflagen. Die Antragstellerin habe die erforderlichen Sukzessions- und Pflanzflächen nicht angelegt (Nebenbestimmung 7.2.1.2.). Darüber hinaus habe sie das naturschutzrechtliche Vermeidungsverbot missachtet. Insbesondere habe sie die genehmigte Abbautiefe von 7 m (Auflage 7.3.1.2.) durchgängig überschritten und damit illegalen Abbau in der Sandgrube betrieben. Sie sei durch Auflage 7.3.1.3 verpflichtet gewesen, das Sandabbaugelände nach Fläche und Höhe mit Festpunkten zu vermaßen. Darüber hinaus seien entgegen Auflage 7.3.1.5. umfangreiche Geländeauffüllungen im Sandgrubenbereich und auf den Tonrückbauflächen mit Bauschutt bzw. mit Bauschutt-Ton-Gemischen erfolgt. Zudem sei in Widerspruch zu Auflage 7.3.2.7. das in die Sandgrube eingebrachte Bauschutt-Ton-Gemisch nach Erreichen der Auffüllhöhe mittels einer Schaffußwalze stark verdichtet worden. Schließlich habe die Antragstellerin gegen die mit Auflage 7.3.2.1. angeordnete Pflicht zur zeit- und naturnahen Herrichtung (Renaturierung) der Abbauflächen und Realisierung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen verstoßen. Die Pflicht zur Herstellung von anteilmäßig 6,48 ha toniger Sukzessionsflächen sowie von anteilmäßig 0,89 ha Gehölzflächen sei überhaupt nicht und damit auch nicht zeitnah zu den jahrelang erfolgten Bodeneingriffen (Sandabbau, Tonrückbau) umgesetzt worden. Die Widerrufsfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt. Erst nach Auswertung der digitalen Geländemodelle (Sandabbau) und der am 18. und 19. Mai 2021 auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord mittels eines Kettenbaggers durchgeführten Suchschürfe (Geländeauffüllung) habe für ihn zweifelsfrei festgestanden, dass in Größenordnungen ungenehmigte Abbauarbeiten und Geländeverfüllungen mit Bauschutt bzw. mit Bauschuttgemischen auf Flächen, die im Geltungsbereich der naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 lägen, stattgefunden hätten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 lägen damit vor. Im Rahmen der Ermessensausübung führte der Antragsgegner aus, der Vertrauensschutz der Antragstellerin sei durch den Widerrufsvorbehalt eingeschränkt gewesen. Der Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin sei aufgrund des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des Naturschutzes gerechtfertigt. Dem in Art. 20a GG verankerten Naturschutz komme vorliegend Vorrang zu, da mit dem Widerruf ein weiterer naturschutzwidriger, erheblicher Bodeneingriff in die noch nicht in Anspruch genommene 4 ha große Fläche ohne zeitnahen Kompensationsausgleich verhindert werden könne und sich prognostizieren lasse, dass die Antragstellerin nicht gewillt sei, einen ordnungsgemäßen zeitnahen Kompensationsausgleich für die bisherigen Eingriffe zu realisieren. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin liege in der optimalen Ausnutzung der naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung. Beim Tonrückbau und beim Sandabbau handele es sich um ein rein privatnütziges Vorhaben. Mit dem Tonrückbau sei von der Antragstellerin eine Gewinnerzielung beabsichtigt. Demgegenüber handele es sich bei den Eingriffshandlungen - Überschreitung der zulässigen Abbautiefe in der Sandgrube und großflächige Geländeauffüllungen im Sandgrubenbereich und in Tonrückbaubereichen - um schwerwiegende Rechtsverstöße. Angesichts des hohen Abbauvolumens, welches aus dem ungenehmigten Sandabbau in der Sandgrube resultiere (90.000 t illegal abgebauter Sand), und den im Rahmen von Baggerschürfen festgestellten großflächigen Bauschuttablagerungen im Sandgrubenbereich und auf den Tonrückbauflächen (ca. 100.000 t) überwiege das Interesse am Widerruf des Bescheides das Bestandsinteresse der Antragstellerin erheblich. Weniger eingreifende Alternativmaßnahmen, wie eine Anordnung zur Durchsetzung von Auflagen, seien geprüft worden. Die Antragstellerin sei dazu auch angehört worden. Eine Reaktion in einer angemessenen Zeit sei jedoch nicht erfolgt. Mangels des notwendigen Vertrauens und der Jahresfrist für den Widerruf sei eine Anordnung zur Durchsetzung von Auflagen nicht ausreichend gewesen, um die Ziele des Naturschutzes durchzusetzen. Die Aufrechterhaltung der Bodenabbaugenehmigung würde zu ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteilen der Antragstellerin gegenüber rechtskonform handelnden Unternehmen führen. Darüber hinaus sei die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte gegeben. Der Widerruf sei auch geeignet und erforderlich, um weiterführende Geländeverfüllungen mit Bauschutt bzw. Ton-Bauschutt-Gemischen auf den Tonrückbauflächen wirksam zu verhindern und weitergehenden illegalen Eingriffen ohne ausreichende Kompensation entgegenzuwirken. Durch die entgeltliche Annahme und unnötige Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle habe die Antragstellerin eine Boden- und Gewässergefährdung billigend in Kauf genommen. Er mache von der Möglichkeit Gebrauch, die naturschutzrechtliche Bodenabbaugenehmigung zu widerrufen, da durch die Nichterfüllung der naturschutzrechtlichen Herrichtungs- und Ausgleichsverpflichtung die Genehmigungsvoraussetzung nicht mehr vorlägen. Das öffentliche Interesse bestehe darin, dass die Eingriffsfolgen durch den Eingriffsverursacher zeitnah beseitigt und ausgeglichen würden. Mit dem Widerruf der Bodenabbaugenehmigung würden auch Vorkehrungen dahingehend getroffen, damit sich das bereits bestehende Eingriffskompensationsdefizit nicht noch weiter erhöhe. Auch ließen die Erkenntnisse über die massiven illegalen Bauschuttablagerungen auf den Bodenabbauflächen in Verbindung mit den umfangreichen, nicht erfüllten Herrichtung- und Ausgleichsverpflichtungen für den Sandabbau und Tonrückbau im Zeitraum von 2001 bis 2021 erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin erkennen. Mittels der Geländeauffüllungen in den Bereichen der Sandgrube, wo die Abbautiefe überschritten worden sei, sei der eingetretene Taterfolg der Überschreitung der Abbautiefe wissentlich verschleiert worden. Dies habe zu einem massiven Vertrauensverlust in die Antragstellerin geführt. Der Widerrufsbescheid stehe als letztes Mittel in einer Kette von langjährigen Versuchen, die festgestellten Kompensationsdefizite und diesbezügliche Rechts- und Pflichtverstöße im Einvernehmen aufzulösen. Obgleich sich die Antragstellerin hinsichtlich der offenen Pflichten immer kooperativ gegeben habe, seien die eingereichten Unterlagen regelmäßig unzureichend, unvollständig und inhaltlich fehlerhaft gewesen, was zu unnötigen Verzögerungen in den fachlichen und rechtlichen Prüfungen geführt habe. Im Rahmen der Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe er festgestellt, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stünden. Im Ergebnis der Abwägung überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der naturschutzrechtlichen Bodenabbaugenehmigung das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand dieses Bescheides bis zum 31. Dezember 2024. Mit Beschluss vom 31. März 2022 - 4 B 90/22 HAL - hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Februar 2022 gegen den unter Nr. 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 31. Januar 2022 verfügten Widerruf der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 anzuordnen, abgelehnt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Nr. 2 angeordneten Einstellung des Tonabbaus auf dem Flurstück 81/13 der Flur A sowie auf dem Flurstück 89/2 der Flur B der Gemarkung J. wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiege hinsichtlich der Regelung unter Nr. 1 seines Bescheides (Widerruf), weil der Widerspruch der Antragstellerin insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Auch das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Widerrufs sei zu bejahen. Der Widerspruch gegen die Regelung unter Nr. 2 des Bescheides (Untersagung von Tonabbau) werde hingegen voraussichtlich Erfolg haben, da kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Bodenabbaugenehmigung fortsetzen werde. Es könne offenbleiben, ob die widerrufene Bodenabbaugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, weil seinerzeit stattdessen eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen, denn § 49 Abs. 2 VwVfG könne auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten entsprechend Anwendung finden, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen vorlägen. Der Widerruf der Bodenabbaugenehmigung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG liege vor, da die Bodenabbaugenehmigung einen Widerrufsvorbehalt enthalte. Die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufsvorbehalts könne an dieser Stelle dahinstehen, da dieser bestandskräftig sei. Die Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts müsse aber bei der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Die Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerrufsvorbehalt vorgelegen hätten und ob der Widerrufsvorbehalt in 7.5 der Bodenabbaugenehmigung rechtswidrig gewesen sei und der Antragsgegner dies fehlerhaft nicht im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt habe, könnten vorliegend dahinstehen, da der Antragsgegner den Widerruf daneben auf Widerrufsgründe i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt habe, die den Widerruf bereits für sich genommen trügen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG dürfe ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Der Antragsgegner könne den Widerruf zwar nicht auf einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen 7.3.1.1. und 7.3.1.2. der Bodenabbaugenehmigung stützen, da es sich dabei nicht um Auflagen, sondern um Inhaltsbestimmungen handele. Die Nebenbestimmung 7.3.1.1. konkretisiere den Kernbereich der Regelung - den Sandabbau -, während 7.3.1.2. schlicht die Regelung selbst wiederhole. Die weiteren vom Antragsgegner für den Widerruf herangezogenen Nebenbestimmungen seien jedoch Auflagen. Insbesondere die Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. seien keine Inhaltsbestimmungen. Kern der Bodenabbaugenehmigung sei die Erlaubnis, Ton und Sand abzubauen. Die Regelungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. konkretisierten diesen Abbau nicht, seien also nicht Bestandteil der Hauptregelung, da sie den Abbau selbst in keiner Weise tangierten. Vielmehr statuierten sie eine selbstständig durchsetzbare Pflicht, tonige Sukzessions- bzw. Pflanzflächen zu schaffen, und konkretisierten die Modalitäten hierzu. Die Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 14. April 2008 stehe dem nicht entgegen, denn diese beziehe sich nur auf die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Der Antragsgegner habe neben der Bodenabbaugenehmigung auch eine biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung mit demselben Datum erteilt, welche sich ebenfalls auf die Flurstücke der Antragstellerin bezogen habe. Diese habe auch Nebenbestimmungen enthalten, die sich auf die gleichen Flächen bezogen hätten. Beide Genehmigungen gäben der Antragstellerin (wortgleich) auf, die Renaturierung der zurückgebauten Flächen fortschreitend mit dem Abbau zu gewährleisten. Sie seien jedoch nicht inhaltsgleich, was Art und Umfang der Renaturierung angehe. Vielmehr gebe die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der Antragstellerin unter 5.3.3 auf, Weiher, Tümpel und feuchte Mulden anzulegen, während die Bodenabbaugenehmigung unter 7.2.1.2 das Anlegen von tonigen Sukzessions- und Pflanzflächen verlange. Dass der Antragsgegner auf den Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2007 lediglich die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und nicht auch die Bodenabbaugenehmigung geändert habe, lasse weder den Schluss auf eine konkludente Änderung der Bodenabbaugenehmigung zu noch führe dies zur Perplexität. Die Bodenabbaugenehmigung und die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hätten jeweils andere Zweckrichtungen. Sowohl die Eingriffe selbst als auch die geforderten Ausgleichsmaßnahmen seien verschieden. Demzufolge könnten die der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung beigefügten Auflagen modifiziert werden, ohne dass dadurch die der Bodenabbaugenehmigung beigefügten Auflagen ausgehöhlt würden. Die danach als Auflagen zu qualifizierenden Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. habe die Antragstellerin nicht erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Die hergerichtete Sukzessions- bzw. Pflanzfläche bleibe dramatisch hinter dem Geforderten zurück. So sei nach 7.2.1.2. alle zwei Jahre ab Bestandskraft 1 ha herzustellen, was sich bis zum Widerruf im Jahr 2022 auf 10 ha akkumuliert habe. Dabei könne offenbleiben, ob die Nebenbestimmung 7.2.1.1. isoliert gesehen hinreichend bestimmt sei, denn sie werde durch die Nebenbestimmung 7.2.1.2. flankiert, die in zeitlicher Hinsicht eine Präzisierung vornehme. Zwar könne der Antragsgegner einen den Genehmigungsinhalt übersteigenden Sandabbau nicht als Widerrufsgrund heranziehen. Jedoch habe er zu Recht die Pflicht aus der Nebenbestimmung 7.3.1.3. betont, wonach das Sandabbaugelände nach Fläche und Höhe mit Festpunkten durch die Antragstellerin zu vermaßen sei. Dass sie dies durchgeführt habe, habe sie nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe den Widerruf auch auf die Nebenbestimmung 7.3.2.5. stützen können. Grundsätzlich sehe die Bodenabbaugenehmigung vor, dass die Antragstellerin Ton zur Geländeauffüllung einbringen könne (Nebenbestimmung 7.3.2.4). Die Nebenbestimmung 7.3.2.5 lege aber fest, dass ausschließlich beimengungsfreie Tone einzubringen seien. Die Antragstellerin wolle darunter, ohne weitere Begründung, auch mit Bauschutt vermischte Tone fassen und bezeichne diese als sogenannte „Schmutztone“. Diese Auslegung sei nicht tragfähig. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Ton“ sei die Beimengung von Bauschutt nicht gedeckt. Zwar dürfte ein „lehmiger Ton“ noch vorliegen, wenn Ton mit Schluff und/oder Sand versetzt sei. Soweit sich darüber hinaus gröbere Stoffe in dem Boden fänden (Kies und Schotter, größer 2 mm), scheide die Bezeichnung als Ton aus. So liege der Fall hier. Die vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder zeigten 38 Schlurfe, die auf den Flurstücken der Antragstellerin vorgenommen worden seien. In der Beprobung dieser Schlurfe hätten sich in 32 Fällen grober Bauschutteintrag gefunden, der 2 mm erheblich überstiegen habe. Ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.2.5. sei vor diesem Hintergrund gegeben. Auch ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.1.5. sei gegeben, da die Antragstellerin Bauschutt im aufgefüllten Bereich jedenfalls nicht unverzüglich entfernt habe. Nach dieser Nebenbestimmung sei im Abbaubereich die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen aller Art unzulässig. Von Dritten abgelagerte Abfälle seien von der Antragstellerin umgehend zu entfernen und einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Bei den vom Antragsgegner dargelegten Funden von Bauschutt handelt es sich um Abfälle. Die aufgefundenen Ziegelsteine u.ä. seien ursprünglich als Bestandteil von baulichen Anlagen verwendet worden und nach deren Abriss bestimmungslos geworden. Es handele sich dabei auch nicht um zugelassene Maßnahmen des Wegebaus i.S.d. Nebenbestimmung 7.3.1.10. Zwar sei es der Antragstellerin erlaubt, Bauschutt zum Anlegen von Wegen einzubringen, da ansonsten das schwere Gerät, insbesondere die Nutzfahrzeuge mit 40 Tonnen Masse, in den weichen Boden einsinken könnten. Bei den hier maßgeblichen Flächen handele es sich indes nicht um „Wege“. Dem stehe zum einen entgegen, dass sich der Bauschutt (auch) auf Flächen befunden habe, auf denen die Antragstellerin keinen Ton- oder Sandabbau mehr betrieben habe, die Notwendigkeit von Wegen mithin entfallen sei. Zum anderen sei nicht zu erkennen, wie insbesondere tiefer gelegene Bauschuttablagerungen geeignet sein sollen, eine Wegebefestigung zu gewährleisten, würden doch die Fahrzeuge und Maschinen der Antragstellerin zunächst deutlich einsinken, bevor eine tragfähige Schicht greifen würde. Vergleiche man darüber hinaus die Lichtbilder der Probeschürfungen mit den von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben u.a. des Bergamtes H-Stadt hinsichtlich der Wegebefestigung, so falle auf, dass seinerzeit von einer erheblichen Befestigung durch u.a. Bahnschwellen die Rede gewesen sei. Die Antragstellerin selbst sei in ihrer „Bau- und Betriebsbeschreibung für den Abbau der Tonhalde G.-Nord“ vom 26. Juni 1998 davon ausgegangen, dass auf Bauschutt Betonplatten gelegt werden sollten, um Wege zu schaffen. Ob mit losem Bauschutt ohne tragende Deckschicht - wie Bahnschwellen oder Betonplatten - eine Wegebefestigung überhaupt erreicht werden könne, sei zweifelhaft, aber mangels Entscheidungserheblichkeit nicht aufzuklären. Der Antragsgegner habe 38 Probeschurfe gemacht und in 32 Fällen Bauschutt aufgefunden. Selbst wenn der Antragsgegner entgegen aller Wahrscheinlichkeit in allen Fällen auf ehemalige Wege und Betriebsflächen der Antragstellerin getroffen sein sollte, sei dies unerheblich, denn diese Flächen hätten nach der Nebenbestimmung 7.3.1.10. mit Abschluss der Abbauarbeiten von der Antragstellerin entfernt werden müssen. Ob darüber hinaus auch noch ein Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.2.7 des Bescheides vorliege, sei zweifelhaft. Danach seien Verdichtungshorizonte oder Verhärtungszonen der Bodendecke vor Beginn der Bepflanzung zu beseitigen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob in der Sandgrube zuvor eine natürliche Bodendecke vorhanden gewesen sei, da durch die Auffüllungsmaßnahme jedenfalls eine solche geschaffen werden sollte. Gleichwohl bestünden Zweifel daran, dass gegen die Auflage verstoßen worden sei, da die Lockerungsmaßnahmen erst bei Beginn der Pflanzungen abgeschlossen sein sollten. Pflanzungen habe die Antragstellerin indes nicht (bzw. nur in untergeordnetem, vom Antragsgegner nicht abgenommenen Umfang) vorgenommen, so dass die Verdichtung insoweit noch nicht fällig gewesen sei, zumal der Verzug der Antragstellerin bei den Renaturierungsmaßnahmen bereits durch die oben genannten Nebenbestimmungen erfasst worden sei. Die Rüge der Antragstellerin, der Widerruf könne nicht auf eine Missachtung des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes gestützt werden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der Antragsgegner unter Nr. III.1.5 des Widerrufsbescheides Ausführungen hierzu gemacht. Dabei handele es sich jedoch um eine Einleitung zu Nr. III.1.5.1 - III.1.5.3, wo einzelne Auflagenverstöße thematisiert worden seien. Die zeitliche Grenze des Widerrufs sei nicht überschritten, obwohl dem Antragsgegner seit vielen Jahren die Gründe bekannt seien, auf die er nunmehr seinen Widerruf stütze. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei gewahrt. Sie habe erst durch die Anhörung zu laufen begonnen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 habe der Antragsgegner der Antragstellerin einen Entwurf zum Widerruf der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 übersandt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 19. Januar 2022 gegeben, wobei er die Frist zur Stellungnahme auf Antrag der Antragstellerin nochmals bis zum 28. Januar 2022 verlängert habe. Erst danach habe die Widerrufsfrist zu laufen begonnen. Der Widerrufsbescheid vom 31. Januar 2022 sei auch nicht wegen Verwirkung der Widerrufsbefugnis rechtswidrig. Zwar sei das Zeitmoment erfüllt, jedoch gebe es kein Verhalten des Antragsgegners, das ein Umstandsmoment begründen könne, da die bloße Untätigkeit der Behörde lediglich auf das Zeitmoment durchgreife. Die Ermessensausübung im Bescheid vom 31. Januar 2022 sei zureichend. Bei der Ermessensentscheidung über einen Widerruf sei der Vertrauensschutz des Begünstigten grundsätzlich ein gewichtiger Gesichtspunkt, der zu berücksichtigen sei. Dies gelte indes nicht im Fall eines Widerrufsvorbehalts (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG). Hier müsse der Begünstigte mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen, schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Verwaltungsakts könne erst gar nicht entstehen. Gleiches gelte im Fall des Auflagenverstoßes durch den Begünstigten (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG). Der Tenor des Bescheides und dessen Ermessenserwägungen ließen in hinreichender Weise erkennen, dass der Antragsgegner rechtmäßige Zustände habe herbeiführen und künftige Verstöße gegen den Naturschutz habe vermeiden wollen. Der Antragsgegner habe dabei auf den das Ermessen selbstständig tragenden Verstoß gegen Auflagen abgestellt, so dass es auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts im Ergebnis nicht ankomme. Soweit der Antragsgegner zu Unrecht einen Verstoß gegen die Nebenbestimmungen 7.3.1.1 und 7.3.1.2 (Sandabbau) sowie die Nebenbestimmung 7.3.2.7 (Verdichtung) als Widerrufsgrund herangezogen habe, führe dies nicht dazu, dass die Ermessenserwägungen unzureichend seien. Denn der Widerruf werde selbstständig durch die übrigen Erwägungen getragen. Obschon es sich bei den streitgegenständlichen Ton- und Sandvorkommen um eine künstliche Aufhaldung von Begleitstoffen aus dem Kohlebergbau handele, unterfielen sie dem Naturschutzrecht. Denn ausweislich des Hauptbetriebsplans der Antragstellerin vom 14. März 1994 habe die Aufhaldung von Ton auf insgesamt 56 ha in den 1980er Jahren stattgefunden, wobei der VEB Ziegelwerke H-Stadt fortlaufend im Direktvertrieb vom VEB Braunkohlekombinat B-Stadt mit Ton beliefert worden sei. Da die Förderung des Tons als Begleitstoff höher gewesen sei, als sie habe abgenommen werden können, sei es auf den Flurstücken zu einer Zwischenlagerung gekommen, die wegen der enormen Menge von 8,3 Mio. t Ton längere Zeit in Anspruch genommen habe. In den 30 Jahren zwischen Beginn der Aufhaldung und der Genehmigung zum Bodenabbau im Jahr 2001 hätten sich auf den Halden Wälder und andere Biotope entwickelt, so dass der Schutzbereich des Naturschutzrechts eröffnet gewesen sei. Ein Rückgriff des Antragsgegners auf das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sei auch nicht durch § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. gesperrt. Nach dieser Norm gälten die §§ 8 bis 15 NatSchG LSA a.F. nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen worden seien oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsaktes, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses hätten begonnen werden dürfen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin habe den planmäßigen Abbau der Halde und damit den bis heute fortwirkenden Eingriff erst aufgrund der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung vom 9. April 1992 und damit erst nach Inkrafttreten des NatSchG LSA a.F. am 15. Februar 1992 vornehmen dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragstellerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bereits in den Jahren 1990 und 1991 Ton auf den streitgegenständlichen Flurstücken abgebaut habe. Bei dem in den Jahren 1990/91 erfolgten Tonabbau handele es sich nicht um denselben Eingriff wie den hier streitgegenständlichen planmäßigen Abbau der Halde mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. nicht eröffnet sei. § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. verlange einen Eingriff, der vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen habe. Hier lägen in der Gesamtschau zwei isoliert voneinander zu betrachtende Eingriffe im Sinne des NatSchG LSA a.F. vor. In § 8 Abs. 1 Satz 2 NatSchG LSA a.F. sei eine Reihe von Regelbeispielen definiert („insbesondere“). Die Aufzählung der Eingriffe sei nicht abschließend. Weitere, nicht ausdrücklich genannte Handlungen könnten ebenfalls Eingriffe im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA a.F. sein, wenn sie dessen grundlegende Definition erfüllten. Zwar sei ein Eingriff nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NatSchG LSA a.F. durch den Probebetrieb in den Jahren 1990 und 1991 nicht gegeben. Danach komme jede Maßnahme zur Erkundung und zum Ausbau von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen, Bodenbestandteilen, Torf und Mudden als eigenständiger Eingriff in Betracht. Allerdings sei der von der Antragstellerin vorgenommene Eingriff - Probeabbau zum Test von Fördertechniken und Beprobung des Tons zur Prüfung dessen wirtschaftlicher Verwertbarkeit - diesem Regelbeispiel äußerst ähnlich, so dass hier ein unbenannter Eingriff im o.g. Sinne durch den Probebetrieb vorliegen dürfte. Ein solcher Eingriff habe ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Hauptbetriebsplan vom 14. März 1994 ab dem Jahr 1990 stattgefunden. Seinerzeit habe sie einen probeweisen Abbau mit dem Ziel durchgeführt, Gewinnungstechnologien zu testen und den Kunden Gelegenheit zu geben, den Rohstoff für die unterschiedlichsten Einsatzfälle zu erproben. Derart eng gefasste Maßnahmen hätten eine Eingriffsqualität, die weit hinter der eines großflächigen Regelabbaus zurückbleibe, dienten sie doch gerade nicht der wirtschaftlichen Gewinnung von Bodenschätzen, sondern der Vorbereitung hierzu. Erstere sei erst auf der Grundlage der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung vom 9. April 1992 erfolgt. Aufgrund der dramatisch unterschiedlichen Eingriffsqualität - einmal seien 56 ha betroffen, einmal nur ein ganz geringfügiger Teil - lägen unterschiedliche Eingriffe vor. Dies ergebe sich auch aus den von der Antragstellerin vorgelegten Förderzahlen im Schreiben vom 8. November 2000 an den Antragsgegner. Danach seien im Jahr 1990 lediglich 57 Tonnen und im Jahr 1991 5.646 Tonnen gefördert worden, während die Antragstellerin in den Folgejahren über 200.000 Tonnen pro Jahr abgebaut habe. Der Sandabbau sei hinzugekommen. Unabhängig davon habe die Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt, anhand derer festgestellt werden könne, dass der Tonabbau in den Jahren 1990/91 rechtmäßig i.S.d. § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. begonnen worden sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich nicht die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Eingriff durch Auslaufen der bergrechtlichen Genehmigung im Jahr 1997 beendet gewesen sei und deshalb im Jahr 2001 ein neuer Eingriff stattgefunden habe. Selbst wenn die Tonhalden nicht aufgrund des erheblichen Zeitablaufs Bestandteil des Bodens geworden seien (so dass § 16 NatSchG LSA a.F. nicht zur Anwendung habe kommen können) und eine Abrissverfügung zum Rückbau der Aufschüttungen nach dem Baurecht notwendig gewesen sei, wäre der Schutz der auf der Tonhalde über die Jahre entstandenen Naturräume zu beachten gewesen (§ 10 Abs. 2 NatSchG LSA a.F.). Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner, soweit er sich auf die Nichterfüllung der Ausgleichsmaßnahmen nach den Nebenbestimmungen 7.2.1.1 und 7.2.1.2 der Bodenabbaugenehmigung stütze, den Zeitraum von über 20 Jahren, der seit dem Erlass des Bescheides vom 21. Dezember 2001 vergangen sei, nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe. Der Antragsgegner sei auch nicht rechtswidrig vorfestgelegt gewesen. Dies folgt insbesondere nicht aus der Anhörung der Antragstellerin, der der Entwurf des Bescheides beigefügt gewesen sei. Dass in dem Entwurf bereits festgehalten gewesen sei, dass die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung keine Umstände geltend gemacht habe, die ein Absehen vom Widerruf hätten begründen können, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es entspreche der gefestigten Verwaltungspraxis, Anhörungsschreiben bereits Entwürfe des von der Behörde beabsichtigten Bescheides beizufügen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Behörde nicht mehr willens oder in der Lage sei, ihre Entscheidung zu überdenken oder zumindest Vortrag des Betroffenen einzupflegen. Gegenteilige Anhaltspunkte seien nicht dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch nicht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit vor dem Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes zunächst die Vollstreckung der Auflagen versuchen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung einer Auflage den Naturschutz gleichermaßen sichergestellt hätte, seien in der Gesamtschau der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr habe der Antragsgegner mildere Mittel umfassend geprüft. So habe es fortlaufend Austausch über den Verstoß gegen die Nebenbestimmungen gegeben, der in den Entwurf eines Untersagungsbescheides des Antragsgegners vom 7. Dezember 2021 gemündet habe. Danach habe es der Antragstellerin verwehrt bleiben sollen, von der Bodenabbaugenehmigung weiter Gebrauch zu machen, bis diese deren Auflagen erfüllt habe. Dieses mildere Mittel habe die Antragstellerin ausgeschlagen. Darüberhinausgehende Anstrengungen seien dem Antragsgegner nicht abzuverlangen gewesen. Der Antragsgegner habe auch Art. 20a GG in seine Ermessenserwägungen einstellen dürfen. Der Antragsgegner berufe sich in seinen Ermessenserwägungen auf den Naturschutz. Soweit er ergänzend anführe, dass der Naturschutz auch Verfassungsrang habe, diene dies der Verdeutlichung der Wichtigkeit und habe nicht den Eindruck erwecken sollen, dass Art. 20a GG Vorrang vor Art. 14 Abs. 1 GG habe. Ein Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners liege auch nicht vor, soweit er lediglich die privatwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, nicht aber ein öffentliches Interesse an der Rohstoffgewinnung in seine Entscheidungsfindung eingestellt habe. Die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege seien in § 1 BNatSchG normiert und hätten ausschließlich den Schutz der Natur im Blick. Soweit die Antragstellerin vortrage, der von ihr abgebaute Ton werde im Ziegelwerk Reetz benötigt, wobei der Wegfall kurzfristig nicht ausgeglichen werden könne, so habe sie das weder im Verwaltungsverfahren angeführt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht geboten, da die behaupteten Auswirkungen auf die Ziegelproduktion zwar vertragliche Ansprüche gegen die Antragstellerin begründen mögen, darüberhinausgehende Auswirkungen auf die Ziegelversorgung jedoch nicht dargelegt seien. Gleiches gelte für den Vortrag, dass sich der Hochwasserschutz durch den Lieferausfall lokaler Tone verteuern würde. Damit sei nicht gleichzusetzen, dass der Hochwasserschutz selbst nicht ordnungsgemäß geleistet werden könne. Es würden vielmehr lediglich (erstmals) fiskalische Folgen aufgezeigt, die allerdings nur abstrakt geschildert und nicht glaubhaft gemacht worden seien, so dass der Antragsgegner sie nicht in sein Ermessen habe einstellen müssen. Die Ermessenserwägungen des Antragsgegners seien auch nicht durch sachfremde Erwägungen getragen. Der Antragsgegner habe seinen Widerruf ausschließlich auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stützen können. Dementsprechend habe er die Vorbildwirkung der fehlenden Renaturierungsmaßnahmen durch die Antragstellerin in sein Ermessen einstellen dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass es - wie die Antragstellerin behaupte - keine vergleichbaren Bodenabbauvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gebe. Denn letztlich lasse sich die befürchtete Vorbildwirkung auf alle ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft übertragen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner trotz der abgeschlossenen Geländeauffüllungen weiteren Eintrag von Bauschutt befürchte. Denn die Antragstellerin habe fortlaufend neben genehmigtem Ton weitere Materialien auch abseits der genehmigten Wegeflächen eingebracht. Letztere habe sie zudem nicht zurückgebaut, so dass es nicht sachfremd sei, auch zukünftig ein derartiges Verhalten zu befürchten. Der Antragsgegner habe auch die Gefahr einer Boden- und Gewässergefährdung abstrakt in seine Ermessenserwägungen einstellen dürfen. Zwar dürfte es der Antragstellerin nicht darauf angekommen sein, durch das Einbringen von Abfällen in ihre Flurstücke eine Bodengefährdung herbeizuführen. Eine solche sei aber möglich gewesen. Allerdings könne das öffentliche Interesse nicht darauf gestützt werden, dass die Eingriffsfolgen durch den Eingriffsverursacher zeitnah beseitigt und ausgeglichen werden. Denn die Renaturierungsmaßnahmen seien bei einem vollständigen Widerruf der Bodenabbaugenehmigung nicht mehr durchzuführen, da die hierzu dienenden Auflagen das Schicksal der Hauptregelung teilten. Allerdings sei dies dem Antragsgegner bewusst, was sich aus der Gesamtschau seiner Ausführungen ergebe. Es gehe ihm darum, dass das Eingriffskompensationsdefizit in den Jahren 2022 bis 2024 nicht noch weiter erhöht werde. Ohne Erfolg wende die Antragstellerin außerdem ein, der Antragsgegner habe ihre vermeintliche Unzuverlässigkeit nicht in das Ermessen einstellen dürfen, da die Zuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne kein Kriterium sei, das bei einer Bodenabbaugenehmigung zu prüfen sei. Dabei verkenne sie, dass der Antragsgegner die Möglichkeit habe, eine Auflage zu vollstrecken oder von einem Teilwiderruf Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang seien die Erfolgsaussichten weniger einschneidender Maßnahmen zu prüfen. Soweit es zur Überzeugung der Behörde bereits an der Zuverlässigkeit fehle, dass der Begünstigte die ihm auferlegten Maßnahmen auch umsetze, könne dies einen Widerruf insgesamt tragen. Gemeint sei dabei keine Zuverlässigkeitsprüfung im gewerberechtlichen Sinne, sondern die Berücksichtigung des Verhaltens des Begünstigten in der Vergangenheit, soweit es eine Prognose auf zukünftiges Verhalten erlaube. Danach komme es auf die von der Antragstellerin aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts und die fehlende Berücksichtigung dieser im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht mehr streitentscheidend an. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es könne offenbleiben, ob anstelle einer Bodenabbaugenehmigung nach § 16 NatSchG LSA a.F. eine Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen, da § 49 Abs. 2 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte analog anwendbar sei. a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 49 Abs. 2 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend angewendet werden kann, wenn die übrigen Widerrufsvoraussetzungen gegeben sind. Unter den Bedingungen, unter denen ein begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt widerrufen werden kann, darf er - erst recht - bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit widerrufen werden. Das Vertrauen des Betroffenen ist in diesem Fall nicht schutzwürdiger als bei ursprünglicher Rechtmäßigkeit der Begünstigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - juris Rn. 14). Dem schließt sich der Senat an. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin für die gegenteilige Auffassung auf die Ausführungen in dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - unter Rn. 16, wonach die „entsprechende Anwendung der Norm auch in Fällen, in denen die tatsächlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an und (noch) im Zeitpunkt des Widerrufs fehlten, [...] die Grenzen zulässiger Analogie überschreitet. Sie erstreckt die entsprechende Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG [...] auf alle Fälle ursprünglicher und fortdauernder materieller Rechtswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen, obwohl insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und die Interessenlage nicht mit derjenigen zu vergleichen ist, die bei nachträglicher Änderung für den Verwaltungsakt maßgeblicher Tatsachen besteht. Die fortdauernde ursprüngliche Rechtswidrigkeit ist der klassische Fall der Rücknahme gemäß § 48 VwVfG NW.“ Diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 VwVfG auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte, sondern auf die analoge Anwendung des Widerrufsgrundes des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, der das Erfordernis nachträglich eingetretener Tatschen enthält, auf derartige Verwaltungsakte. Dieser Widerrufstatbestand ist vorliegend jedoch nicht einschlägig, denn der Antragsgegner stützt den Widerruf der Bodenabbaugenehmigung auf die Widerrufsgründe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG, die auch bei ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakten Anwendung finden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - 8 C 16.17 - a.a.O. Rn. 17). b) Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Tonaufhaldung sei eine bauliche Anlage in Form einer Aufschüttung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauO LSA mit der Folge, dass deren Abbau der Bauordnung unterliege, bedarf dies keiner Vertiefung. Denn auf die Rechtmäßigkeit der Bodenabbaugenehmigung, die hiermit in Frage gestellt werden soll, kommt es - wie ausgeführt - nicht an. c) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit des BauO LSA auch deshalb nicht offenlassen dürfen, weil eine bauliche Anlage kein „Naturraum“ sei, auf den die Eingriffsregelungen des NatSchG LSA a.F. Anwendung finden könnten. Diese Auffassung ist unzutreffend. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NatSchG LSA a.F. nennt als Beispiel für einen Eingriff in Natur und Landschaft die „Herstellung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art“. Hiernach kann auch die Beseitigung einer baulichen Anlage in Form einer Aufschüttung ein nach §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F. genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft sein. 2. Die Antragstellerin meint, es lasse sich den Beschlussgründen nicht klar entnehmen, ob das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides auf den Widerrufsvorbehalt abgestellt habe oder nicht. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat an mehreren Stellen des Beschlusses verdeutlicht, dass es die Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Verstoß gegen Auflagen stützt und den Widerrufsvorbehalt unberücksichtigt lässt. So hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerrufsvorbehalt vorgelegen hätten, ebenso wie die Frage, ob der Widerrufsvorbehalt in Ziffer 7.5 der Bodenabbaugenehmigung rechtswidrig gewesen sei und der Antragsgegner dies gegebenenfalls fehlerhaft nicht im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt habe. Denn der Antragsgegner stütze den hier streitgegenständlichen Widerruf daneben auf Widerrufsgründe i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wobei das Abstellen auf diese Widerrufsgründe den Widerruf bereits für sich genommen trage (BA S. 23). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Ermessenserwägungen ausgeführt, der Antragsgegner habe auf den das Ermessen selbstständig tragenden Verstoß gegen Auflagen der Bodenabbaugenehmigung abgestellt, so dass es auf die Rechtmäßigkeit des (ebenfalls selbstständigen) Widerrufsvorbehalts im Ergebnis nicht ankomme (BA S. 34). Abschließend hat es ausgeführt, danach komme es auf die von der Antragstellerin aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts und die fehlende Berücksichtigung derselben im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht mehr streitentscheidend an (BA S. 42). Vor diesem Hintergrund bedarf es im Beschwerdeverfahren keiner Vertiefung, ob der Widerrufsvorbehalt - wie die Antragstellerin ausführt - unwirksam oder rechtswidrig war. Die fehlende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts im Rahmen der Ermessensentscheidung führt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Denn Mängel der Ermessensentscheidung sind unerheblich, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt und zugleich zum Ausdruck bringt, dass jede einzelne dieser Erwägungen für die getroffene Entscheidung allein tragend sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 - juris Rn. 22; Urteil vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 - juris Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 17. April 2013 - 10 ZB 12.2364 - juris Rn. 9; OVG SH, Beschluss vom 14. März 2022 - 4 MB 71/21 - juris Rn. 50). So liegt es hier. Der Widerrufsbescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2022 ist nicht nur auf den Widerrufsvorbehalt, sondern selbständig tragend auch auf den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (Nichterfüllung bzw. nicht fristgemäße Erfüllung von Auflagen) gestützt. Die fehlende Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsvorbehalts stellt daher keinen Ermessensfehler dar, der zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides führt. 3. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Nebenbestimmungen 7.2.1.1., 7.2.1.2., 7.3.1.3, 7.3.2.5. und 7.3.1.5 seien keine Auflagen, sondern Inhaltsbestimmungen. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei den Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. um Auflagen handelt. Eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigenden Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar. Demgegenüber ist eine Inhaltsbestimmung ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung bzw. das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt. Für die Abgrenzung ist die im Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde maßgeblich; es kommt darauf an, welche Rechtsfolgen sie - innerhalb des gesetzlichen Rahmens - mit der jeweiligen Festsetzung erzeugen will. Dabei ist für die rechtliche Einordnung einer im Genehmigungsbescheid enthaltenen Einschränkung der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids und nicht die Bezeichnung der entsprechenden Regelung durch die Behörde entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 9.17 - juris Rn. 23; Beschluss des Senats vom 25. Juni 2019 - 2 M 42/19 - juris Rn. 36). Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2., nach denen der naturschutzrechtliche Ausgleich für den mit dem Tonrückbau verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft etappenweise sowie zeitnah zur Tongewinnung durchzuführen ist (7.2.1.1.) und auf den am Nord- und Nordwestrand der Tonhalde G.-Nord befindlichen und von Tonmassen beräumten Grundflächen erstmals ab Bestandskraft der Bodenabbaugenehmigung und dann im Abstand von jeweils zwei Jahren jeweils mindestens 1 ha große tonige Sukzessions- bzw. Pflanzflächen anzulegen sind (7.2.1.2.), um Auflagen handelt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, diese Regelungen konkretisierten diesen Abbau nicht, seien also nicht Bestandteil der Hauptregelung, da sie den Abbau selbst in keiner Weise tangierten, sondern statuierten eine selbstständig durchsetzbare Pflicht, tonige Sukzessions- bzw. Pflanzflächen zu schaffen, und konkretisierten die Modalitäten hierzu, ist zutreffend. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, der Erklärungsgehalt der genannten Regelungen gehe dahin, die Art und Weise des Tonabbaus auf den genehmigten Flächen räumlich und inhaltlich zu bestimmen. Auch die zeitliche Koppelung verdeutliche, dass es um eine inhaltliche Ausgestaltung der Tongewinnung gehen sollte. Dieser Einwand überzeugt nicht. Mit der Pflicht, zeitnah nach dem Tonrückbau auf den betroffenen Flächen die naturschutzrechtlich gebotenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen, wird die Tongewinnung nicht inhaltlich ausgestaltet. Vielmehr handelt es sich um mit der Hauptregelung verknüpfte und selbständig durchsetzbare Verhaltenspflichten und damit um Auflagen. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht - wie die Antragstellerin geltend macht - den Änderungsbescheid vom 14. April 2008 unberücksichtigt gelassen hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 14. April 2008 auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin vom 28. September 2007 lediglich die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 21. Dezember 2001, nicht aber die unter dem gleichen Datum erteilte Bodenabbaugenehmigung geändert hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch weder eine konkludente Änderung der Bodenabbaugenehmigung noch den Eintritt ihrer Perplexität angenommen. Insoweit hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bodenabbaugenehmigung und die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung jeweils andere Zweckrichtungen haben und sich sowohl die zugelassenen Eingriffe als auch die geforderten Ausgleichsmaßnahmen (erheblich) voneinander unterscheiden (BA S. 25 - 26). Der Hinweis der Antragstellerin auf die auf der Grundlage einer neu erstellten Eingriffsbilanzierung gemäß der Richtlinie zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Sachsen-Anhalt (Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt) mit Stand 16. November 2004 vorgelegte neue Bewertung und Bilanzierung des naturschutzrechtlichen Eingriffs vom 28. September 2007, deren Richtigkeit der Antragsgegner in seinem Änderungsbescheid vom 14. April 2008 bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass sich sowohl der Antrag der Antragstellerin als auch der Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 14. April 2008 nur auf die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezogen und daher die Bodenabbaugenehmigung unberührt gelassen haben. b) Es kann dahinstehen, ob ein Widerruf - wie die Antragstellerin geltend macht - nicht auf die Nebenbestimmung 7.3.1.3. gestützt werden kann, denn weder der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 31. Januar 2022 noch der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2022 sind auf diese Vorschrift gestützt. Nach der Nebenbestimmung 7.3.1.3. ist das Gelände der Sandentnahmestelle für die behördliche Überwachung der Abbauarbeiten nach Fläche und Höhe mit Festpunkten zu vermaßen. In dem Widerrufsbescheid vom 31. Januar 2022 weist der Antragsgegner im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum illegalen Abbau in der Sandgrube unter III.1.5.1. lediglich auf diese Verpflichtung der Antragstellerin hin, ohne hieraus unmittelbar weitere Rechtsfolgen abzuleiten. Auch das Verwaltungsgericht führt lediglich aus, dass weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass die Antragstellerin dies durchgeführt habe, ohne hieraus weitere Folgen herzuleiten (BA S. 27). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellerin - wie sie geltend macht - keinen Anlass hatte, hierzu vorzutragen, und ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und spekulativ sind. c) Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, soweit es einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.2.5. angenommen hat. Nach der Nebenbestimmung 7.3.2.5. müssen die zum Ausgleich des mit dem Sandabbau verbundenen Massendefizits zum Einsatz kommenden Tone zur Verhinderung der Entstehung von Porenräumen beimengungsfrei sein. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zur Geländeauffüllung (auch) mit Bauschutt vermischte Tone eingebracht hat, die nicht als „beimengungsfrei“ angesehen werden könnten und damit gegen die Nebenbestimmung 7.3.2.5. verstießen. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, bei dem im Bereich der Sandgrube eingebauten Tonmaterial sei weder Bauschutt noch anderes Material „beigemengt“ worden, vielmehr sei genehmigungskonform gebrochenes Bauschuttmaterial als Tragschicht auf den Tom aufgebracht worden. Ob dem zu folgen ist, kann an dieser Stelle dahinstehen, denn ein möglicher Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.2.5. ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat wegen der fehlenden Entfernung des Bauschutts im aufgefüllten Bereich durch die Antragstellerin auch einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.1.3.5. angenommen (BA S. 29 - 30). Nur auf diese Nebenbestimmung hat sich der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid unter III.1.5.2. wegen der Bauschuttablagerungen gestützt. Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Nebenbestimmung 7.3.2.5. - wie die Antragstellerin geltend macht - nicht um eine Auflage, sondern um eine Inhaltsbestimmung handelt, weil sie die stofflichen Kriterien für das Verfüllmaterial regelt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 - 7 C 11.17 - juris Rn. 29). d) Die Einwände des Antragstellers gegen die Annahme eines Verstoßes gegen die Nebenbestimmung 7.3.1.5. greifen nicht durch. Nach der Nebenbestimmung 7.1.3.5. ist im Abbaubereich die Lagerung oder Ablagerung von Abfällen aller Art und Schrottteilen sowie das Abstellen von Fahrzeugwracks nicht zulässig. Widerrechtlich, auch von Dritten abgelagerte Abfälle sind von der Antragstellerin umgehend zu entfernen und auf eigene Kosten einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem vom Antragsgegner im aufgefüllten Bereich vorgefundenen Bauschutt um Abfall, den die Antragstellerin entgegen ihrer Verpflichtung aus der Nebenbestimmung 7.3.1.5. nicht umgehend entfernt hat. Die aufgefundenen Ziegelsteine u.ä. seien ursprünglich als Bestandteile von baulichen Anlagen verwendet und nach deren Abriss bestimmungslos geworden, so dass sie gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG Abfälle seien. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, sie habe genehmigungskonform gebrochenes Bauschuttmaterial als Tragschicht auf den Ton aufgebracht. Das Material sei von ihr gemäß der Bodenabbaugenehmigung sowohl für den Wegebau als auch für die Verfüllung des Sandgrubenbereichs eingesetzt worden. Das Aufbringen des Bauschutts als Tragschicht auf den Flächen der Tonhalde sei sowohl für den Abtransport des Tons als auch für den Einsatz der Abbaumaschinen sowie die Umlagerung von Material erforderlich gewesen. Die Bodenabbaugenehmigung spreche deshalb in der Nebenbestimmung 7.3.1.10. sowohl von Transportwegen als auch von Flächenbefestigungen. Eine Pflicht zum Rückbau nicht mehr erforderlicher Betriebseinrichtungen und -anlagen sowie zur Beseitigung von Flächenbefestigungen und Transportwegen habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Bodenabbaugenehmigung noch nicht bestanden. Diese Pflicht entstehe erst mit Einstellung der Abbauarbeiten. Die Arbeiten zum Abbau der Tonhalde seien aber bis zum Erlass des Widerrufsbescheides noch durchgeführt worden. Hiermit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner vorgelegte Lichtbildmappe, mit der die Vor-Ort-Kontrolle am 18./19. Mai 2021 auf dem Gelände des Sand- und Tontagebaus J. dokumentiert wurde (GA Bl. 239 ff.), 38 Schlurfe zeigt, die auf den Flurstücken der Antragstellerin vorgenommen wurden, und dass sich in der Beprobung dieser Schlurfe in 32 Fällen grober Bauschutteintrag befunden habe (BA S. 29). Die Lage der Schlurfe auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin ist auf dem vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtsplan (GA Bl. 181) zu erkennen. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass es aufgrund der Verteilung der Lage der Schlurfe auf dem gesamten Betriebsgelände der Antragstellerin ausgeschlossen ist, dass die Bauschuttablagerungen sämtlich aus zugelassenen Maßnahmen des Wegebaus und der Flächenbefestigung stammen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bauschutt um illegal entsorgten Abfall handelt. Insbesondere die Verfüllung des Sandgrubenbereichs ist nach der Bodenabbaugenehmigung nur mit „wirtschaftlich unverwertbaren Tonen“ gestattet, die nach der Nebenbestimmung 7.3.2.5. „beimengungsfrei“ sein müssen. Die in der Lichtbildmappe dokumentierten Materialien, insbesondere der aufgefundene Bauschutt, erfüllt diese Anforderungen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht. Vielmehr ist das Material gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG Abfall. Dafür spricht auch der Umstand, auf den das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (BA S. 30), dass der Bauschutt zum Teil erst unterhalb von Oberboden/Grasnarbe ab einer Tiefe von 1 m uGOK festgestellt und zudem teilweise noch in bis zu 5 m Tiefe uGOK vorgefunden wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit der Bauschutt in dieser Lage noch als Wegebefestigung oder Tragschicht geeignet oder erforderlich gewesen sein soll. Nicht durchgreifend ist der Einwand der Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bauschutt hätte selbst dann entfernt werden müssen, wenn es sich in allen 32 Fällen, in denen im Rahmen der Probeschürfe vom Antragsgegner Bauschutt aufgefunden worden sei, um Wege und Betriebsflächen gehandelt haben sollte, denn diese Flächen hätten nach der Nebenbestimmung 7.3.1.10. mit Abschluss der Abbauarbeiten von der Antragstellerin entfernt werden müssen (BA S. 30). Selbst wenn das Verwaltungsgericht insoweit übersehen haben sollte, dass die Rückbaupflicht gemäß der Nebenbestimmung 7.3.1.10. erst nach Einstellung der Abbauarbeiten greift, zu der es noch nicht gekommen war, würde sich nichts an dem Befund ändern, dass es sich bei dem Bauschutt - wie oben ausgeführt - um Abfall i.S.d. Nebenbestimmung 7.3.1.5. handelt, der von der Antragstellerin umgehend zu entfernen war. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Erwägung des Verwaltungsgerichts wendet, es sei zweifelhaft, ob mit losem Bauschutt ohne tragende Deckschicht aus Bahnschwellen oder Betonplatten überhaupt eine Wegebefestigung erreicht werden könne, kann dies dahinstehen, denn diese Erwägung war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat selbst ausgeführt, dass dies mangels Entscheidungserheblichkeit nicht aufzuklären sei (BA S. 30). Die Einordnung der Nebenbestimmung 7.3.1.5. als Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG steht außer Frage. Es handelt sich um eine Bestimmung, durch die der Antragstellerin ein Tun, nämlich die Entfernung von Abfällen, vorgeschrieben wird. Die Regelung ist mit der Bodenabbaugenehmigung akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar. Es kann dahinstehen, ob für die Nebenbestimmung 7.3.1.10. - wie die Antragstellerin meint - etwas anderes gilt, weil sie regelt, bis zu welchem Zeitpunkt „RC-Material“ für Flächenbefestigungen und Transportwege verwendet werden könne, denn der Widerrufsbescheid vom 31. Januar 2022 ist im Hinblick auf die Bauschuttablagerungen (unter III.1.5.2.) allein auf den Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.1.5. und nicht auf einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7.3.1.10. gestützt. 4. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Antragsbegründung - geltend, der Widerrufsbescheid könne nicht auf einen Verstoß gegen des naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot gemäß § 9 NatSchG LSA a.F. gestützt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Widerrufsbescheid nicht auf einen solchen Verstoß gestützt ist (BA S. 31). Das Vermeidungsgebot wird im Widerrufsbescheid auf den Seiten 8 - 9 (unter III.1.5.) lediglich als Grundlage der Auflagen angeführt, die der Bodenabbaugenehmigung beigefügt worden waren. Der Widerruf selbst wird demgegenüber (unter III.1.5.1. bis III.1.5.3.) auf die festgestellten Auflagenverstöße gestützt. 5. Die Antragstellerin rügt, der Widerruf der Bodenabbaugenehmigung sei wegen Verwirkung der Widerrufsbefugnis ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass das Zeitmoment erfüllt sei, habe aber zu Unrecht das Umstandsmoment abgelehnt. a) Im Hinblick auf die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2.) verweist die Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner durch seine Änderungsgenehmigung vom 14. April 2008 und die seit dieser Zeit laufenden Abstimmungen mit ihr zu keinem Zeitpunkt gefordert habe, die Ausgleichsmaßnahmen müssten bereits vor dem 31. Dezember 2024 endgültig durchgeführt und abgenommen sein. Im Gegenteil habe es umfangreiche Verhandlungen über andere Ausgleichsmaßnahmen und -standorte gegeben. Am 13. Juli 2016 habe eine Besprechung mit dem Antragsgegner stattgefunden. Hierbei sei wegen der geplanten Errichtung einer Deponie der Klasse DK I auf dem Standort J. (auch) erörtert worden, wie das Ausgleichskonzept der Bodenabbaugenehmigung angepasst werden könne. Mit E-Mail vom 2. August 2016 habe der Antragsgegner hierzu einen Vorschlag unterbreitet (GA Bl. 31). Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 habe sie eine Änderung der Bodenabbaugenehmigung beantragt mit dem Ziel, die Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bereichs dieser Genehmigung durchführen zu können, da dort verschiedene Folgenutzungen geplant seien (GA Bl. 32). Über diesen Antrag habe der Antragsgegner bis heute nicht entschieden. Bereits mit Vertrag vom 27. Juli 2004 habe sie von der LMBV eine ehemals bergbaulich genutzte, zwischenzeitlich aber stillgelegte und rekultivierte Fläche mit einer Größe von ca. 27,1 ha erworben, um dort Ausgleichsmaßnahmen durchführen zu können (GA Bl. 33 ff.). Mit Schreiben vom 19. November 2020 habe die LMBV erklärt, dass gegen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahem für den Tonabbau auf dieser Fläche grundsätzlich keine Einwände bestünden (GA Bl. 43). Mit Schreiben vom 16. August 2021 habe sie dem Antragsgegner ein mit der LMBV abgestimmtes „Kompensationskonzept“ für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf dieser Fläche übermittelt (GA Bl. 44). Dieses Konzept habe 39 Maßnahmeblätter mit einer Beschreibung der durchzuführenden Maßnahmen enthalten. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 habe der Antragsgegner die unzutreffende Rechtsansicht vertreten, dass die Kompensationsmaßnahmen erst durchgeführt werden könnten, wenn die Fläche aus der Bergaufsicht entlassen sei (GA Bl. 183 ff.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 habe sie beim Antragsgegner zudem eine Änderung der Waldumwandlungsgenehmigung beantragt (GA Bl. 66). In diesem Zusammenhang habe sie einen Vertrag über die Realisierung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme mit dem Ziel der Ablösung von naturschutzrechtlichen Altverpflichtungen, insbesondere aus der Bodenabbaugenehmigung, vorgelegt (GA Bl. 74 ff.). Die Durchführung dieser Maßnahme sei vom Antragsgegner mit Schreiben vom 27. Januar 2022 bestätigt worden (GA Bl. 79). Mit E-Mail vom 4. Februar 2022 habe sie dem Antragsgegner angezeigt, dass die Verträge inzwischen unterzeichnet seien (GA Bl. 80). Mit Schreiben vom 6. April 2022 habe sie den Antrag auf Anpassung der Bodenabbaugenehmigung vom 2. Juli 2018 weiter konkretisiert (GA Bl. 81). Durch diese intensiven Abstimmungen habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, dass er bereit sei, die von ihm für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle durchführen zu lassen. Zu keinem Zeitpunkt habe er geäußert, die Bodenabbaugenehmigung widerrufen zu wollen, wenn die von ihm geforderten Ausgleichsmaßnahmen nicht innerhalb einer bestimmten Zeit erfolgen würden. Dadurch, dass er sich auf langjährige und intensive Abstimmungen mit ihr über die Modifikationen von Ausgleichsmaßnahmen eingelassen habe, habe er den Eindruck erweckt, zu solchen Modifikationen auch bereit zu sein. Fristsetzungen, bei deren Ablauf ein Widerruf der Bodenabbaugenehmigung drohen würde, habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Die Berufung des Antragsgegners auf die unterbliebene naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme erweise sich daher als treuwidrig. Dieser Würdigung ist nicht zu folgen. Verwirkt ist ein Anspruch, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - juris Rn. 16 m.w.N.). Der reine Zeitablauf als solcher kann die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 14.04 - juris Rn. 25). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung der Widerrufsbefugnis des Antragsgegners nicht vor. Es fehlt - im Hinblick auf die fehlenden Ausgleichsmaßnahmen - insbesondere an dem erforderlichen Umstandsmoment. Die von der Antragstellerin erwähnte Änderungsgenehmigung vom 14. April 2008 ist ohne Belang, denn sie betrifft - wie ausgeführt - lediglich die biotopschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 21. Dezember 2001, nicht aber die unter dem gleichen Datum erteilte Bodenabbaugenehmigung. Eine Forderung, die Ausgleichsmaßnahmen vor dem 31. Dezember 2024 durchzuführen, ist mit Blick auf die Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2., die die Antragstellerin zur unverzügliche Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verpflichten, entbehrlich. Auch stellt das Unterlassen einer solchen Forderung kein Umstandsmoment dar. Zu einer Übereinkunft zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin über die Ersetzung der in der Bodenabbaugenehmigung vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durch andere Maßnahmen oder die Durchführung der Maßnahmen außerhalb des Tonhaldengeländes ist es nicht gekommen. Die zu diesen Fragen ergebnislos gebliebenen Verhandlungen sind kein Umstand, aus der sich die Treuwidrigkeit der Berufung des Antragsgegners auf die Erfüllung der angeordneten Auflagen herleiten lässt. Insbesondere hat der Antragsgegner das von der Antragstellerin mit Schreiben vom 16. August 2021 vorgelegte Kompensationskonzept mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 unmissverständlich abgelehnt. Ein Vertrauen der Antragstellerin darauf, dass der Antragsgegner auf die Umsetzung der Auflagen zu den naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahen nicht (mehr) bestehen werde, lässt sich diesen Abstimmungsbemühungen nicht entnehmen. Zudem hat der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2021 (GA Bl. 350 f.) zu dem Umstand der Nichterfüllung der geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen und daraus folgenden rechtlichen Konsequenzen angehört. Auch aus dem Vertrag über die Realisierung einer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme lässt sich kein zur Verwirkung führendes Umstandsmoment herleiten. Gegenstand dieses von der Antragstellerin an den Antragsgegner im Entwurf übersandten Vertrages ist - wie sich aus den Betreffzeilen in dem Übersendungsschreiben der Antragstellerin vom 13. Dezember 2021 und dem Antwortschreiben des Antragsgegners vom 27. Januar 2022 ergibt - allein die Änderung der Waldumwandlungsgenehmigung. Die E-Mail der Antragstellerin vom 4. Februar 2022 sowie deren Schreiben vom 6. April 2022 sind für die Verwirkung der Widerrufsbefugnis ohne Relevanz, da sie erst nach dem Erlass des Widerrufsbescheids vom 31. Januar 2022 versandt worden sind. b) Auch hinsichtlich der auf ihrem Betriebsgelände vorgefundenen Materialien - von ihr als „Schmutztone“ bezeichnet - macht die Antragstellerin eine Verwirkung der Widerrufsbefugnis geltend. Die Verwendung von „RC-Materialien“ zur Befestigung von Wege- und Betriebsflächen sei genehmigt und dem Antragsgegner nach Art und Umfang bekannt gewesen. Sie habe dem Antragsgegner im Zuge des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Deponie durch entsprechende Bodengutachten auch Informationen darüber geliefert, in welcher Art und Weise entsprechendes Befestigungsmaterial eingebaut worden sei. Sie habe mit dem Antragsgegner über mehrere Jahre darüber verhandelt, in welcher Art und Weise nicht mehr benötigte „RC-Materialien“ wieder ausgebaut oder anderweitig verwandt werden sollten. Der Antragsgegner habe dabei zu keinem Zeitpunkt - trotz Kenntnis der tatsächlichen Umstände - geltend gemacht, die Bodenabbaugenehmigung widerrufen zu wollen. Stattdessen habe er angekündigt, im Falle einer nicht erzielbaren Einigung mit ihr entsprechende Ausbaumaßnahmen durch eine entsprechende Verfügung durchsetzen zu wollen. Außerdem sei sie dem Verlangen des Antragsgegners gefolgt, weitere Materialschürfe am Standort durchführen und labortechnisch untersuchen zu lassen. Hiermit seien erhebliche Kosten verbunden gewesen. Sie habe dem Antragsgegner alle Ergebnisse absprachegemäß vorgelegt. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber geäußert, abhängig vom Ergebnis der Untersuchungen die Bodenabbaugenehmigung widerrufen zu wollen. Hiermit kann die Antragstellerin keinen Erfolg haben. Bei den im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 18./19. Mai 2021 gefundenen Bauschuttablagerungen auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin, die sie mit den Begriffen „Schmutztone“ und „RC-Materialien“ anspricht, handelt es sich weder um Flächenbefestigungen noch um Transportwege i.S.d. Nebenbestimmung 7.3.1.10., die von ihr genehmigungskonform angelegt wurden. Vielmehr sind diese Bauschuttablagerungen nach den Angaben des Antragsgegners, die von den in der Lichtbildmappe dokumentierten Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle am 18./19. Mai 2021 gestützt werden, großflächig vorhanden und umfassen etwa 100.000 Tonnen. Diese Ablagerungen sind - wie bereits ausgeführt - als Abfälle i.S.d. Nebenbestimmung 7.3.1.5. zu bewerten, die von der Antragstellerin umgehend zu entfernen waren. Umstände, die darauf hindeuten, dass der Antragsgegner diese Bauschuttablagerungen dulden und hiergegen nicht weiter einschreiten werde, sind nicht ersichtlich. 6. Die Antragstellerin macht geltend, der Antragsgegner habe sein Widerrufsermessen fehlerhaft ausgeübt, da er nicht berücksichtigte habe, dass die Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. zu den naturschutzrechtlichen Ausgleichsverpflichtungen rechtswidrig gewesen seien. Der Abbau der Tonhalde G.-Nord sei kein ausgleichspflichtiger Eingriff (a). Jedenfalls seien die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen der §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F. gemäß der Übergangsregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA a.F. auf den Abbau der Tonhalde G.-Nord nicht anwendbar (b). Zudem habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass seit dem Erlass der Bodenabbaugenehmigung mehr als 20 Jahre vergangen seien (c). a) Die Antragstellerin trägt vor, es bestehe keine naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung. Bei ordnungsgemäßer Ausübung des Widerrufsermessens hätte der Widerruf daher nicht auf das Unterbleiben von Ausgleichsmaßnahmen gestützt werden dürfen. Es sei nicht richtig, dass sich seit Beginn der Aufhaldung im Jahre 1980 Wälder und andere Biotope gebildet hätten. Vielmehr handele es sich bei der Tonhalde um eine vom früheren Braunkohlekombinat im Zuge der Braunkohlegewinnung hergestellte technische Einrichtung zur Aufhaldung der aus dem Deckgebirge des Braunkohleflözes stammenden mineralen Begleitrohstoffe. Diese künstlich geschaffene, für die spätere Nutzung in der Keramikindustrie vorgesehene Tonhalde sei eine technische Anlage und nicht Bestandteil des Naturhaushalts. Sie gründe auf der 40 - 50 m mächtigen Abraumkippe aus der Braunkohlengewinnung. Der Fall liege wie bei Aufhaldungen von Gips aus der Rauchgasentschwefelung von Braunkohlekraftwerken, der als Ersatz für Naturgips in der Gipsindustrie Verwendung finde. Diese sogenannten Gipsdepots würden immissionsschutzrechtlich genehmigt. Eine solche Anlage sei nicht als Teil des Naturhaushalts zu begreifen. Als weiteres Beispiel ließen sich erzhaltige Abraumhalden aus der Kupferschiefergewinnung im Mansfelder Land anführen. Dieses Material werde abgebaut, um mineralische Baustoffe für den Straßenbau und andere Zwecke zu gewinnen. Auch diese durch den Bergbau künstlich angelegten Halden seien technische Anlage und nicht Bestandteil des Naturhaushalts. Die Halde sei nie Bestandteil des Naturhaushalts gewesen und mit Blick auf die kontinuierliche Rückgewinnung des Tons auch nie geworden. Bei den 56 ha Aufhaldungsfläche handele es sich um eine auf einer Abraumkippe hergestellte Rohstoffhalde und nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil. Die Rohstoffablagerungen hätten von 1980 bis 1990 stattgefunden. Es handele sich in der Aufhaldungsphase um eine industrielle Bergbauanlage und keinen „unverritzten" Naturbereich. Ab dem Jahr 1990 habe mit steigender Menge eine Gewinnung des aufgehaldeten Tons und Sandes stattgefunden. Bereits im Jahre 1991 seien 5646 t Ton abgebaut worden. Dies entspreche ca. 300 Lkw-Ladungen. Die Gewinnung sei durch Raupen und Bagger im Tagebaubetrieb erfolgt. Die Menge sei in den Folgejahren weiter angestiegen und habe sich bis zum Jahr 2000 auf ca. 1,76 Millionen t summiert. Dies entspreche ca. 85.000 Lkw-Ladungen. Bereits in diesem Zeitraum hätten umfassende Gewinnungstätigkeiten auf der Haldenfläche stattgefunden. Zwar könne es in Randbereichen der Halde, in denen der Abbau noch nicht durchgeführt worden sei, durch Sukzession auch zu Bewuchs gekommen sein. Eine für den weiteren Abbau bestimmte künstlich hergestellte Rohstoffhalde, die einem kontinuierlichen Rohstoffabbau unterliege, stelle aber keinen geschützten Bestandteil von Natur und Landschaft dar. Diese Einwände greifen nicht durch. Zwar kann ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG wegen Nichterfüllung rechtswidriger Auflagen ermessensfehlerhaft sein (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 49 VwVfG Rn. 49). Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Nebenbestimmungen 7.2.1.1. und 7.2.1.2. rechtswidrig waren. Sie sind insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bestimmungen der §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F. auf den Abbau der Tonhalde G.-Nord nicht anwendbar waren. Die von der Antragstellerin geschildete Entstehung der Tonhalde im Zuge der Braunkohlegewinnung und der Beginn des Abbaus der Halde im Jahr 1990 steht weder ihrer Zuordnung zu dem Schutzgut der „Natur“ noch dem Schutzgut der „Landschaft“ i.S.d. §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F. entgegen. Unter „Natur“ ist der belebte und unbelebte Teil der Erdoberfläche samt der Güter Boden, Wasser, Luft, Klima und ihres Wirkungsgefüges und die darin lebenden Lebewesen mit Ausnahme des Menschen zu verstehen (Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2021, § 1 BNatSchG Rn. 13). Ein Bestandteil der Natur kann auch dann vorliegen, wenn dieser erst nach einer Veränderung der Landschaft durch den Menschen entstanden ist (Sekundärbiotop) (NdsOVG, Urteil vom 5. April 1989 - 3 C 9/85 - juris). Unter dem Begriff der „Landschaft“ ist ein als Einheit abgrenzbarer Teilraum oder Ausschnitt der Erdoberfläche zu verstehen, der durch seine Struktur (Landschaftsbild) und Funktion (Landschaftshaushalt) geprägt wird (Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 1 BNatSchG Rn. 14). In der biotopschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 21. Dezember 2001 hat der Antragsgegner hierzu folgendes ausgeführt (S. 6 - 8): „Seit Ablagerungsbeginn wurden die verfügbar gemachten Lagerstättenvorräte der natürlichen Selbstentwicklung überlassen. Da sich das künstlich abgelagerte Tonsubstrat durch ein geringes Porenvolumen und durch eine hohe Wasserhaltekapazität auszeichnet, konnten sich im Rippen- und Rinnenrelief der Haldenoberfläche eine hohe Anzahl nährstoffarmer, wenige Quadratmeter großer Gewässer (bis 100 m2) mit ganzjähriger Wasserführung sowie Kleingewässer, die zeitweilig trockenfallen, entwickeln. Die zwischen den einzelnen Tonrippen entstandenen Wasserflächen sind, gemessen an ihrer geringen Breite, verhältnismäßig tief. Neben diesen niederschlagswassergespeisten Wasserflächen wird der Wasserhaushalt der Tonhalde G.-Nord in trockenen Bereichen durch quellige Hangwasseraustritte beeinflusst. Nasse bis wechselfeuchte Standortbedingungen in den Schüttrippen- und Quellbereichen begünstigen zudem die Entwicklung von Landröhrichten mit dem spezifischen Florenelement Röhricht (Typha angustifolia) als charakteristischer Nässeanzeiger eines Feuchtgebietes sowie die Entstehung von feuchten Krautfloren (Vorhandensein des Echten Tausendgüldenkrautes). [...] Die vorhabensbedingten Beeinträchtigungen werden zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushaltes führen, da die unzähligen vielgestaltigen Biotope nicht nur von besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt, sondern auch großflächig vorhanden sind. [...] Der Rückbau der aufgehaldeten wasserstauenden Böden fällt unter das genannte Zerstörungsverbot, da damit die Existenzgrundlage der mosaikartig auf der Tonhalde G.-Nord vorhandenen nährstoffarmen Gewässer entzogen wird und alle Pflanzenbestände der Röhrichtart Thypha angustifolia (Schmalblättriger Rohrkolben) sowie des Echten Tausengüldenkrautes (Centaurium minus) vernichtet werden. Diese Pflanzenart kommt in den Quellbereichen vor. Mit der Habitatbeseitigung werden sich die Lebensbedingungen der an die kleinen, stehenden Gewässer gebundenen Insekten und Amphibien so drastisch verändern, dass diese Arten auf dem Gebiet der Tonhalde G.- Nord nicht mehr existieren können. Folgen sind Bestandsrückgänge der kartierten Arten. Durch eine sich über mehrere Jahre hinziehende Zerstörung der vorhandenen Biotopstrukturen wird somit eine von der Antragstellerin bislang zugelassene Naturnutzung für den Biotop- und Artenschutz wieder rückgängig gemacht. Der naturschutzfachliche Wert des vorhandenen großflächigen Feuchtlebensraumes besteht in der potentiellen Lebensraumfunktion von Restpopulationen für anderswo verdrängte wild lebende Tiere und Pflanzen, die in unserer Kulturlandschaft vor wenigen Jahrzehnten noch häufiger anzutreffen waren. Mit dem Tonrückbau ist eine vollständige Beseitigung der vorhandenen unzähligen Lebensstätten verbunden. U.a. Libellen und hygrophile Heuschrecken gehören zur gebietstypischen Insektenfauna der Kleingewässer. Nicht nur für die Libellenarten Speer-Azurjungfer (Coenagrion hastulatum) und Kleine Moosjungfer (Leucorrhinia dubia), sondern auch für die Knoblauchkröte (Pelobates fuscus) sind die zahlreichen Biotope Reproduktionsgebiet. Darüber hinaus werden die vorhandenen Gewässer von den Amphibienarten Kreuzkröte (Bufo calamita) und Teichfrosch (Rana esculenta) als Lebensraum angenommen. Auch Röhrichtbestände weisen eine artenreiche Wirbellosenfauna mit einer Reihe gefährdeter Arten (u.a. Laufkäfer, Spinnen, Zikaden) auf. Namentlich die beiden Libellen-Arten Speer-Azurjungfer und Kleine Moosjungfer, das Echte Tausendgüldenkraut, die Kreuz- und Knoblauchkröte sowie die speziellen Großlaufkäferarten (Carabus spp.) sind bestandsgefährdet und vom Aussterben bedroht. [...] Somit besitzt der Standort der Tonhalde G.-Nord nicht nur biotop-, sondern auch artenschutzrechtliche Bedeutung. Der Aspekt der Lebensraumfunktion ist bei der Tonhalde G.-Nord umso höher zu bewerten, da es sich um ein weiträumiges, unzerschnittenes Gelände handelt und der sich an die Tonhalde anschließende Naturraum „Oranienbaumer Heide“ kaum Feuchtgebiete aufweist. Zur Zerstörung von Wanderstraßen der Amphibien führt der zeitgleiche Tonrückbau an drei verschiedenen Abbaustellen auf der Halde. Der Verlust biotopvernetzter Strukturen hat nachteilige Auswirkungen auf den Artenaustausch wandernder Tierarten (Isolationseffekte).“ Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tonhalde G.-Nord zur „Natur“ gehört mit der Folge, dass deren Abbau ein ausgleichspflichtiger Eingriff i.S.d. §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F. ist. b) Die Antragstellerin macht geltend, die Regelungen zum Eingriffsausgleich in der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen gemäß der Übergangsregelung des § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. nicht anwendbar seien. Bereits zu DDR-Zeiten sei staatlich genehmigt und ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass durch den vormaligen VEB Ziegelwerke H-Stadt Ton aus der Halde G.-Nord am Standort J. abgebaut und für die Keramikindustrie eingesetzt werde. Diese Tonrückgewinnung aus der Tonhalde sei aufgrund der Hauptbetriebsplanzulassungen des Bergamtes H-Stadt fortgesetzt worden. Damit habe i.S.d. § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. ein bereits begonnenes Vorhaben vorgelegen. Bereits ab dem Jahr 1991 seien bergrechtliche Betriebsplanzulassungen für den Abbau des aufgehaldeten Tons erlassen worden. Die sachliche Zuständigkeit des Bergamtes H-Stadt habe daraus resultiert, dass es sich um den Abbau eines im Zuge der Braunkohlegewinnung auf einer Abraumkippe aufgehaldeten Tons, der als Begleitrohstoff gewonnen worden sei, gehandelt habe. Nicht nur die Abraumkippe, sondern auch die Tonhalde hätten gemäß § 69 Abs. 2 BBergG unter Bergaufsicht gestanden. Der Abbau des aufgehaldeten Begleitrohstoffs stelle bergrechtlich eine Gewinnungstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 BBergG dar. Zwar sei in den Jahren 1990 und 1991 zunächst nur eine geringere Menge an Ton abgebaut worden als in den Folgejahren, um die weitere Gewinnungstechnologie und die industrielle Verwendbarkeit zu spezifizieren. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um eine Gewinnungstätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 2 BBergG gehandelt habe. Auch die Fristverlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung vom 19. September 1991 enthalte keine Mengenbeschränkung. Das BBergG unterscheide für eine Gewinnungstätigkeit nicht danach, welche Menge gewonnen werden solle. Dass eine industrielle Tätigkeit vorgelegen habe, ergebe sich zumindest ab dem Jahr 1991 aus den Mengen selbst. Diese auf der Grundlage bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen in den Jahren 1990/91 begonnene Rohstoffgewinnung sei in den Folgejahren mit steigender Produktionsmenge fortgesetzt worden. Sie habe Unterlagen vorgelegt, anhand derer festgestellt werden könne, dass der Tonabbau in den Jahren 1990/91 rechtmäßig i.S.d. § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. begonnen worden sei. Es sei verfehlt, zwei verschiedene Eingriffe zu konstruieren. Durch die bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen des Bergamtes H-Stadt im Jahr 1991 sei die Gewinnung des aufgehaldeten Tons genehmigt worden. Der Hauptbetriebsplan für den Abbau der Tonhalde vom 19. November 1991 sei durch die Betriebsplanzulassung vom 9. April 1992 zugelassen worden. Inhalt beider Betriebsplanzulassungen sei die Gewinnung des aufgehaldeten Tons am Standort J. (Tonhalde G.-Nord). Es handele sich um denselben Rohstoff, dieselbe Halde, denselben Unternehmer und denselben räumlichen Bereich. Weder § 4 Abs. 2 BBergG noch § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. unterschieden zwischen einem probeweisen und einem sonstigen Gewinnungsbetrieb. Soweit das Verwaltungsgericht meine, die Gewinnungstätigkeit im Jahr 1991 habe nicht dem wirtschaftlichen Gewinn von Bodenschätzen gedient, sondern lediglich der Vorbereitung hierzu, sei dies schon mit Blick auf eine Abbaumenge von 5.646 t widerlegt. Es liege auch keine „dramatisch unterschiedlichen Eingriffsqualität“ vor. Weder § 4 Abs. 2 BBergG noch § 59 Abs. 3 NatSchG LSA a.F. unterschieden zwischen unterschiedlicher Eingriffsqualität. Der Begriff des Eingriffs sei in § 8 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. legal definiert. Inhaltlich sei das Regelbeispiel in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NatSchG LSA a.F., nämlich die Förderung von Bodenschätzen, angesprochen. Hierunter falle auch die Gewinnung von 5.646 t Ton. Die Konstruktion eines „unbenannten Eingriffs“ sei fehlerhaft. Zwar sei die Zulassung eines Betriebsplans für Gewinnungstätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 2 BBergG von einer Betriebsplanzulassung für Aufbereitungstätigkeiten i.S.d. § 4 Abs. 3 BBergG zu unterscheiden. Eine Aufbereitung i.S.d. § 4 Abs. 3 BBergG finde jedoch am Standort J. nicht statt. Der dort aufgehaldete Ton werde zurückgewonnen. Selbst wenn der Tonabbau - wie das Verwaltungsgericht erwogen habe - dem Baurecht unterfalle, wäre nach § 10 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. keine Eingriffsgenehmigung mit Ausgleichsregelung notwendig gewesen. Denn der Tonabbau am Standort J. sei bereits vor Inkrafttreten des NatSchG LSA a.F. rechtmäßig begonnen worden. Diese Einwände greifen nicht durch. Aus der Übergangsregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA a.F. lässt sich nichts zu Gunsten der Antragstellerin entnehmen. Nach dieser Vorschrift gelten die §§ 8 bis 15 nicht für Eingriffe, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig begonnen wurden oder bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer Genehmigung, eines entsprechenden Verwaltungsakts, einer Anzeige oder eines Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden dürfen. Soweit es sich - wie die Antragstellerin meint - bei dem Abbau der Tonhalde G.-Nord um die Gewinnung von Bodenschätzen i.S.d. § 4 Abs. 2 BBergG handelt, würde der Abbau unter die Regelung des § 16 Abs. 1 NatSchG LSA a.F. fallen, wonach [der Abbau von] Bodenschätze[n] wie Kies, Mergel, Ton, Lehm, Moor oder Steine einer Genehmigung der Naturschutzbehörde [bedarf], wenn die abzubauende Fläche größer als 30 Quadratmeter ist. Gemäß § 16 Abs. 2 NatSchG LSA a.F. gilt hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ausgleichsmaßnahmen § 11 und hinsichtlich gegebenenfalls zu leistender Ersatzmaßnahmen § 13. Hiervon wäre die Antragstellerin selbst dann nicht befreit, wenn der Eingriff vor Inkrafttreten des NatSchG LSA a.F. rechtmäßig begonnen haben sollte, da § 59 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA a.F. nur die §§ 8 bis 15 NatSchG LSA a.F. erfasst, nicht aber den Bodenabbau i.S.d. § 16 NatSchG LSA a.F. Darüber hinaus ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen dem probeweisen Tonabbau und dem Tonabbau im Regelbetrieb als zwei unterschiedliche Eingriffe i.S.d. § 8 NatSchG LSA a.F. - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - durchaus plausibel. Die Unterscheidung beruht auf den Angaben in dem von der Antragstellerin vorgelegten Hauptbetriebsplan für den Abbau der Tonhalde G.-Nord vom 14. März 1994 (GA Bl. 45 ff.). Hierin wird auf Seite 2 ausgeführt, von der Halde sei erstmals im Jahr 1990 ein „probeweiser Abbau“ erfolgt. Seit dem Jahr 1992 laufe die „Regelförderung“ von der Halde. Für eine Unterscheidung zwischen Probebetrieb in den Jahren 1990/1991 und Regelbetrieb ab 1992 sprechen auch die im Schreiben der Antragstellerin vom 8. November 2000 angegebenen Förderzahlen, da diese für die Jahre 1990/1991 erheblich geringer als für die Jahre ab 1992 sind, wie aus der übermittelten Tabelle ersichtlich wird: 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 57 5646 17877 191025 231236 267414 203632 235924 246297 216274 149703 Es kommt hinzu, dass die Vorhaben in den Bescheiden des Bergamtes H-Stadt unterschiedlich benannt werden. Während sich der Bescheid vom 19. September 1991 über die „Fristverlängerung“ (GA Bl. 367) auf einen probeweisen Tonabbau an der Tonhalde G.-Nord bezieht, spricht der Bescheid vom 9. April 1992 über die Hauptbetriebsplanzulassung (GA Bl. 43) vom Abbau der Tonhalde G.-Nord. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin liegen derzeit auch keine ausreichenden Belege dafür vor, dass der Abbau der Tonhalde G.-Nord i.S.d. § 59 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA a.F. vor Inkrafttreten des NatSchG LSA a.F. am 15. Februar 1992 rechtmäßig begonnen wurde. Mit dem Bescheid vom 19. September 1991 wurde der Bau- und Grobkeramik I. GmbH auf deren Antrag vom 26. August 1991 für den probeweisen Tonabbau an der Tonhalde G.-Nord eine „Fristverlängerung“ bis zum 31. Dezember 1991 erteilt. Es ist unklar, ob hiermit die Rechtmäßigkeit des probeweisen Abbaus begründet werden sollte. Auch ist nicht ersichtlich, was für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 gelten sollte. Die Hauptbetriebsplanzulassung wurde der Bau- und Grobkeramik I. GmbH erst mit dem Bescheid vom 9. April 1992 erteilt. Vor diesem Hintergrund gibt es keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der Eingriff in Form des Abbaus der Tonhalde G.-Nord gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 NatSchG LSA a.F. vor Inkrafttreten des NatSchG LSA a.F. rechtmäßig begonnen wurde. Es spricht vielmehr viel dafür, dass zunächst ein probeweiser Abbau als unbenannter Eingriff i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 NatSchG LSA a.F. - ähnlich wie die in § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 NatSchG LSA a.F. genannte Erkundung von Lagerstätten zur Förderung von Bodenschätzen - durchgeführt wurde und später - auf der Grundlage der Hauptbetriebsplanzulassung vom 9. April 1992 - der Abbau der Tonhalde im Regelbetrieb erfolgte. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch aufgrund der zeitlichen Zäsur zwischen dem Auslaufen der der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. März 1995 (GA Bl. 57) erteilten Betriebsplanzulassung am 31. März 1997 und dem Erlass der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 von zwei verschiedenen Eingriffen auszugehen ist. c) Die Antragstellerin meint, es liege auch deshalb ein Ermessensfehler vor, weil der Antragsgegner nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt habe, dass seit dem Erlass der Bodenabbaugenehmigung mehr als 20 Jahre vergangen seien. Den ist nicht zu folgen. Der Zeitraum von mehr als 20 Jahren zwischen dem Erlass der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 und dem Erlass des Widerrufsbescheides vom 31. Januar 2022 ist kein für die Entscheidung über den Widerruf wesentlicher Beurteilungsfaktor, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen war. Zwar wird für die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsakts angenommen, dass der Zeitraum, der seit dem Erlass des Verwaltungsakts bis zur Rücknahmeentscheidung vergangen ist, im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1976 - III C 21.75 - BeckRS 1976, 31284161; OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 - 11 A 1548/11 - juris Rn. 57). Begründet wird dies mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie mit der - bei einem längeren Zeitablauf - problematischen Beweissituation für den Adressaten des Rücknahmebescheides (OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 - 11 A 1548/11 - a.a.O. Rn. 62). Diese Überlegungen sind auf den Widerruf eines Verwaltungsakts wegen der Nichterfüllung von Auflagen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG nicht übertragbar. Der Zeitablauf zwischen dem Erlass des Verwaltungsakts und dem Widerruf ist hier nicht von entscheidender Bedeutung, da Anknüpfungspunkt für den Widerruf - anders als bei der Rücknahme - nicht die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist, sondern der erst nach Erlass des Verwaltungsakts eingetretene - und ggf. bis in die Gegenwart andauernde - Auflagenverstoß. Der Widerruf knüpft hier an ein nach Erlass des Verwaltungsakts eingetretenes Verhalten des Adressaten des begünstigenden Verwaltungsakts an, so dass dem Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts keine wesentliche Bedeutung zukommt. Selbst wenn dem seit dem Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts verstrichenen Zeitraum auch bei einem Widerruf nach § 49 VwVfG Bedeutung zukommen und dieser daher in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen sein sollte, würde dies nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheides vom 31. Januar 2022 führen. Denn der Antragsgegner hat seine Ermessenserwägungen durch das Schreiben vom 24. Mai 2022 (GA Bl. 201 f.), das über seine Prozessbevollmächtigte in das Verfahren eingeführt worden ist, auf der Grundlage von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. In diesem Schreiben führt der Antragsgegner aus, dass er sich darüber im Klaren gewesen sei, dass ein Widerruf der Bodenabbaugenehmigung nach 21 Jahren einen erheblichen Eingriff in den Vertrauensschutz der Antragstellerin bedeute, sich aber wegen des Umfangs der Nichtbeachtung von Auflagen, auch unter Abwägung von alternativen Handlungsmöglichkeiten, für den Widerruf entschieden habe. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. 7. Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, er sei rechtswidrig vorfestgelegt gewesen, da in dem Entwurf des Widerrufsbescheides, den er ihr mit dem Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2022 (GA Bl. 127) übersandt habe, im Rahmen der „Ermessensausübung“ (S. 18 ff.) die Formulierung enthalten gewesen sei, dass im Rahmen der Anhörung von ihr keine Umstände geltend gemacht worden seien, die ein Absehen vom Widerruf hätten begründen können (GA Bl. 136 R). Dem ist nicht zu folgen. Das Anhörungsschreiben soll der Antragstellerin verdeutlichen, welche Entscheidung zu erwarten ist, und ihr Gelegenheit geben, sich zu den maßgeblichen Sachverhalten zu äußern. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner - trotz der textbausteinartigen Formulierung in dem Bescheidentwurf - erheblichen Einwänden der Antragstellerin verschlossen hätte. 8. Die Antragstellerin wendet gegen den Widerruf weiter ein, dieser sei nicht verhältnismäßig. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Ermessensausübung von sachfremden Erwägungen leiten lassen. a) Der Antragsgegner habe einen Vorrang des Naturschutzes angenommen, der sich weder aus Art. 20a GG ergebe noch aus sonstigen Regelungen des Bundes- oder Landesrechts. Darin liege eine Fehlgewichtung bei der Ermessensausübung. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Antragsgegner hat bei der Ausübung seines Ermessens im Widerrufsbescheid vom 31. Januar 2022 ausgeführt, der Naturschutz sei ein wichtiger Gemeinwohlbelang, was durch die verfassungsrechtliche Verankerung in Art. 20a GG verdeutlicht werde. Ihm komme vorliegend Vorrang zu, da mit dem Widerruf ein weiterer naturschutzwidriger, erheblicher Bodeneingriff in die noch nicht in Anspruch genommene 4 ha große Flächen ohne zeitnahen Kompensationsausgleich im Interesse der Allgemeinheit verhindert werden könne und sich auch im Übrigen prognostizieren lasse, dass die Antragstellerin nicht gewillt sei, einen ordnungsgemäßen zeitnahen Kompensationsausgleich für die bisherigen Eingriffe zu realisieren (S. 19) (GA Bl. 32). Hiermit hat er im konkreten Fall („vorliegend“) dem Naturschutz den Vorrang vor dem Bestandsschutzinteresse der Antragstellerin eingeräumt. Der Vorrang des Naturschutzes wurde - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht aus Art. 20a GG abgeleitet, sondern aus den besonderen Umständen des Einzelfalls. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. b) Die Antragstellerin wendet gegen die Ausübung des Widerrufsermessens ein, es liege ein Ermessensmangel vor, weil der Antragsteller das öffentliche Interesse an der Rohstoffversorgung unberücksichtigt gelassen und den Tonabbau als rein privatnütziges Vorhaben angesehen habe. Die Antragstellerin verweist insoweit auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/09 -, in dem die Gemeinwohlbedeutung der gesicherten Rohstoffversorgung aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet worden sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Zwar liegt ein Ermessensmangel auch bei unvollständigen Ermessenserwägungen vor, wenn die gebotene Interessenabwägung unterblieben ist oder die Behörde wesentliche Aspekte übersieht oder in der Annahme ihrer Irrelevanz unberücksichtigt lässt (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 40 VwVfG Rn. 79). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensausübung keine wesentlichen Aspekte unberücksichtigt gelassen. Insbesondere musste er bei seiner Entscheidung über den Widerruf der Bodenabbaugenehmigung vom 21. Dezember 2001 kein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Ton und Sand berücksichtigen. Der Widerruf muss aus sachgemäßen Gründen erfolgen, also zu Zwecken, die in den dem aufzuhebenden Verwaltungsakt zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vorgezeichnet sind (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 49 VwVfG Rn. 9). Maßgebend sind die normexternen Direktiven des materiellen Rechts (vgl. Schoch, in: Schoch/Scheider, Verwaltungsrecht, Stand: April 2022, § 49 VwVfG Rn. 140). Zweck einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung nach §§ 8 ff. NatSchG LSA a.F., insbesondere der hier vorliegenden Bodenabbaugenehmigung nach § 16 Abs. 1 NatSchG LSA a.F., ist der Schutz von Natur und Landschaft vor Eingriffen bzw. - bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen - die Sicherstellung entsprechender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß §§ 11, 13 NatSchG LSA a.F. Die Sicherung der Rohstoffversorgung ist - anders als in § 1 Nr. 1 BBergG - im Gesetz nicht als Zweck genannt und deshalb auch bei der Ausübung des Widerrufsermessens nicht in Betracht zu ziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/09 - zum Braunkohletagebau „Garzweiler II“. Das Gericht führt in diesem Urteil aus, die Regelung des § 79 Abs. 1 BBergG sei mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar, soweit hiernach Enteignungen zulässig seien, die der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dienten. Die Ermächtigung zur Grundabtretung in § 79 Abs. 1 BBergG verweise mit der Gewinnung von Rohstoffen für die Versorgung des Marktes auf ein Gemeinwohlziel, das verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden könne und Enteignungen von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken grundsätzlich zu tragen vermöge (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/09 - juris Rn. 202). Hiernach ist die im Wortlaut des § 79 Abs. 1 BBergG ausdrücklich angesprochene Versorgung des Marktes mit Rohstoffen ein Gemeinwohlziel, dass die Regelung vor dem Maßstab des Art. 14 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich rechtfertigt. Das bedeutet aber nicht, dass die Versorgung mit Rohstoffen, insbesondere mit Ton und Sand, ein aus „verfassungsrechtlichen Grundsätzen“ ohne Anbindung an eine konkrete gesetzliche Bestimmung abzuleitender Gemeinwohlbelang ist, der bei allen Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen wäre, die sich auf die Rohstoffgewinnung oder -versorgung auswirken können. Auf die weiteren - von der Antragstellerin angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftmachung der Auswirkungen des Widerrufs der Bodenabbaugenehmigung auf die Ziegelproduktion und -versorgung durch die Antragstellerin kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. c) Die Antragstellerin meint, es sei fehlerhaft, die Gefahr der Nachahmung durch Dritte in die Ermessenserwägungen einzustellen, da es keine vergleichbaren Rohstoffhalden und entsprechende Rückgewinnungsbetriebe im Landkreis Wittenberg gebe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es gehe um eine Vorbildwirkung für alle ausgleichspflichtigen Eingriffe in Natur und Landschaft, sei lebensfremd und entbehre jeglicher tatsächlichen Feststellung. Dem ist nicht zu folgen. Die Überlegung des Antragsgegners, es bestehe die Gefahr einer Nachahmung durch Dritte, da diese annehmen könnten, dass sie sich zumindest mit vorübergehendem Erfolg über bestehende Gesetze hinwegsetzen könnten und sich auch ein Handeln entgegen einer rechtmäßigen Genehmigungspraxis wirtschaftlich rechne, ist durchaus plausibel. Dem steht nicht entgegen, dass es im Landkreis Wittenberg keine weiteren Tonhalden und keine vergleichbaren Rückgewinnungsbetriebe gibt, denn in Rede steht die Vorbildwirkung der Missachtung naturschutzrechtlicher Auflagen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft allgemein. Es bedurfte auch keiner tatsächlichen Feststellungen, um diese nicht fernliegende Überlegung in die Ermessenserwägungen einzustellen. d) Nach Ansicht der Antragstellerin trifft es nicht zu, dass ohne den Widerruf der Bodenabbaugenehmigung die Gefahr weiterer Ablagerungen von Bauschutt bestehe, zumal der Sandabbau bereits abgeschlossen sei. Es bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass weitere Ablagerungen von Ton-Bauschutt-Gemischen zu befürchten seien. Die Erwägungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts beruhten auf abstrakten Erwägungen und Mutmaßungen. Dieser Einwand greift nicht durch. Die Erwägung des Antragsgegners, der Widerruf der Bodenabbaugenehmigung sei geeignet und erforderlich, um weitere Geländeverfüllungen mit Bauschutt bzw. Ton-Bauschutt-Gemischen auf den Tonrückbauflächen zu verhindern, ist plausibel. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin in großem Umfang Bauschutt auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord entsorgt hat. Darüber hinaus ist der Tonrückbau noch nicht abgeschlossen, vielmehr steht noch eine Abgrabungsfläche von 4 ha zur Verfügung. Vor diesen Hintergrund liegt es nicht fern, zu befürchten, dass die Antragstellerin auch auf diesen 4 ha weitere Bauschuttabfälle entsorgen könnte. e) Die Antragstellerin hält es für nicht gerechtfertigt, anzunehmen, dass sie eine Boden- und Gewässergefährdung billigend in Kauf genommen habe. Das Verwaltungsgericht habe insoweit spekulative Erwägungen angestellt. Konkrete Feststellungen hierzu habe das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Sie habe dargelegt, dass die dem Antragsgegner vorliegenden Bodenanalysen bestätigten, dass weder Boden- noch Grundwassergefährdungen bestünden. Auch insoweit sei die Ermessensausübung rechtsfehlerhaft. Für die Ermessensausübung genüge es nicht, Gefährdungen für möglich zu halten. Auch dem ist nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat im Rahmen der Ermessensausübung ausgeführt, durch die entgeltliche Annahme und unnötige Ablagerung nicht analysierter Bauschuttabfälle habe die Antragstellerin eine Boden- und Gewässergefährdung billigend in Kauf genommen. Ergänzend hebt der Antragsgegner hervor, dass die Antragstellerin nach derzeitigem Kenntnisstand etwa 100.000 Tonnen Bauschutt auf dem Gelände der Tonhalde G.-Nord entsorgt habe. Nach dem KrWG hätten diese Abfälle in einer dafür zugelassenen Anlage entsorgt werden müssen, die die Gewähr dafür biete, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Die Tonhalde G.-Nord biete diese Gewährt nicht. Aus diesem Grund sei die abstrakte Gefahr einer Boden- und Grundwassergefährdung in die Ermessensabwägung einzustellen gewesen. Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin im Nachhinein veranlassen Bodenanalysen stehen dieser Erwägung nicht entgegen, denn diese stellt auf den Zeitpunkt der Ablagerung der Bauschuttabfälle auf dem Betriebsgeländet der Antragstellerin ab, in dem noch keine Analyse vorlag. f) Schließlich richtet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe im Rahmen seines Auswahlermessens auf Zuverlässigkeitserwägungen abstellen dürfen. Der Antragsgegner habe in seinem Widerrufsbescheid überhaupt kein Auswahlermessen ausgeübt. Zudem habe er keine Prüfung durchgeführt, welche weniger einschneidenden Maßnahmen Aussicht auf Erfolg hätten. Tatsächlich habe der Antragsgegner seine Ermessensausübung auf die Erwägung gestützt, dass, obwohl sie sich hinsichtlich der offenen Pflichten immer kooperativ gegeben habe, die eingereichten Unterlagen regelmäßig unzureichend, unvollständig und inhaltlich fehlerhaft gewesen seien, was wiederum zu unnötigen Verzögerungen in den fachlichen und rechtlichen Prüfungen geführt habe. An anderer Stelle sei von einem massiven Vertrauensverlust die Rede. Dies seien keine Gesichtspunkte, auf die der Widerruf wegen Nichteinhaltung einer Auflage gestützt werden könne. Auch hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung relevant ist, ob weniger einschneidende Maßnahmen - wie etwa die Vollstreckung der Auflagen - Aussicht auf Erfolg haben. Eine derartige Prüfung hat der Antragsgegner auch durchgeführt. Hierbei ist er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - gestützt auf erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin - zu dem Ergebnis gekommen, dass mildere Mittel nicht erfolgversprechend seien und daher ein Widerruf vorzuziehen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der Streitwert bei Verfahren, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Dieser ist einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 €/m3 abzugrabenden Materials zu bewerten (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Juni 2022 - 2 O 23/22 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit - wie hier - der Abbau von Ton (von einer Halde) und keine Verfüllung in Rede steht, ist der pauschalierende Einsatzbetrag auf 0,25 €/m3 zu vermindern. Danach ist im vorliegenden Fall von einem zu erwartenden Gewinn aus der Abbautätigkeit in Höhe von 80.000 € auszugehen. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift vom 3. Februar 2022 angegeben, dass die Bodenabbaugenehmigung noch eine restliche Menge aufgehaldeten Tons von 320.000 m3 (40.000 m2 x 8 m) umfasst habe. Bei einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,25 €/m3 abzubauenden Materials ergibt sich ein Gewinn von 80.000 €. Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkataloges). Der Senat macht zudem von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 GKG Gebrauch, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen entsprechend zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).