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Beschluss

2 M 74/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1024.2M74.22.00
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Leitsätze
1. Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird.(Rn.11) 2. Liegt eine solche, auf den anderen Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung nicht vor, vermag dies ein rechtliches Abschiebungshindernis nur dann zu begründen, wenn der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht unmittelbar bevorsteht.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 59 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird.(Rn.11) 2. Liegt eine solche, auf den anderen Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung nicht vor, vermag dies ein rechtliches Abschiebungshindernis nur dann zu begründen, wenn der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht unmittelbar bevorsteht.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 24. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung vom … 2017 Vater eines deutschen Kindes. Den von ihm am 9. Januar 2014 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 8. Juni 2016 ab, lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen; ferner forderte es den Antragsteller zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf, drohte ihm bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan an und wies ihn darauf hin, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Mit Urteil vom 24. Juni 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bundesrepublik Deutschland, für den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 29. August 2017 fest, dass beim Antragsteller das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Am 21. September 2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierüber ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 24. September 2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Nr. 2 und 5 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Magdeburg mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2020 die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf und wies die Klage im Übrigen ab. Der Antragsteller erhielt daraufhin wie bisher Duldungen, in denen der Aufenthalt auf das Gebiet der Antragsgegnerin beschränkt wurde. Am 4. März 2021 wurde der Antragsteller von der Bundespolizeidirektion Offenburg bei dem Versuch der Wiedereinreise in das Bundesgebiet mit dem TGV aus Frankreich kommend aufgegriffen. Ihm wurde dabei die Wiedereinreise in das Bundesgebiet wegen Fehlens eines Reisedokuments oder Visums verweigert. Nachdem er später wieder in das Bundesgebiet eingereist war, erteilte ihm die Antragsgegnerin am 15. März 2021 erneut eine Duldung, die am 29. November 2021 letztmalig bis zum 30. Mai 2022 verlängert wurde. Am 28. März 2022 informierte die Bundespolizei die Antragsgegnerin telefonisch darüber, dass der Antragsteller von der französischen Polizei mit der bis zum 30. Mai 2022 gültigen Duldung aufgegriffen worden sei und in Frankreich subsidiären Schutz erhalten habe (Bl. 1020 des Verwaltungsvorgangs). Bei einer Vorsprache des Antragstellers am 1. Juni 2022 lehnte die Antragstellerin die erneute Erteilung einer Duldung ab und stellte dem Antragsteller eine bis zum 1. Juli 2022 gültige Grenzübertrittsbescheinigung aus, in der es u.a. heißt, dass der Antragsteller aufgefordert worden sei, Deutschland bzw. das Gebiet der Schengenstaaten zu verlassen und zur Erfüllung dieser Pflicht eine Frist zur Ausreise bis zum 1. Juli 2022 festgelegt worden sei. Daraufhin hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. Zur Begründung hat er angegeben, er habe Anspruch auf Erteilung einer Duldung, weil seiner Abschiebung rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Hinsichtlich Afghanistan ergebe sich dies aus der nach wie vor bestehenden Bindungswirkung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. August 2017. Was eine Abschiebung nach Frankreich angehe, stelle der Hinweis im vorangegangenen Bundesamtsbescheides vom 8. Juni 2016, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, keine Grundlage für eine Abschiebung dar. Solange keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung vorliege, dürfe ein Ausländer in einen anderen als den ausdrücklich im Bundesamtsbescheid bezeichneten Zielstaat nicht abgeschoben werden. Zudem liege die Zuständigkeit für die Zielstaatsbestimmung ausschließlich beim Bundesamt. Die Antragsgegnerin hat u.a. erwidert, der Ausreise des Antragstellers nach Frankreich stünden keine Hinderungsgründe entgegen. Er verfüge über einen gültigen afghanischen Reisepass sowie über subsidiären Schutz in Frankreich. Dort könne er eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Zum Besuch seines Kindes wäre es möglich, dass er sich jeweils 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalte. Soweit die in der Grenzübertrittsbescheinigung nahegelegte freiwillige Ausreise erfolge, sei eine Abschiebung nicht notwendig. Soweit eine freiwillige Ausreise nicht erfolgen sollte, ergehe nach Fristablauf eine schriftliche Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, weil die für eine Abschiebung nach Frankreich erforderliche Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung gemäß der Antragserwiderung noch nicht erfolgt sei und eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich daher nicht unmittelbar bevorstehe. Darüber hinaus habe der Antragsteller den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus den vorgebrachten Gründen nicht ergebe, dass seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei. II. A. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller wendet ein, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu Unrecht verneint. Es komme insoweit nicht darauf an, ob eine Abschiebung unmittelbar bevorstehe, da er die Zuerkennung des von ihm beanspruchten Aufenthaltsstatus und die hierüber nach § 60 Abs. 4 AufenthG auszustellende Duldungsbescheinigung begehre. Dass es ihm nicht zuzumuten sei, das Hauptsacheverfahren abzuwarten, ergebe sich wesentlich auch aus der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Unabhängig davon müsse er bei polizeilichen Kontrollen mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht einen Anordnungsanspruch verneint. Für die Frage, ob die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei, komme es nicht darauf an, ob er freiwillig ausreisen könne. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts im Bundesgebiet außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben werde, sehe das Gesetz nicht vor. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Antragsgegnerin seien davon ausgegangen, dass für eine Abschiebung nach Frankreich eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung erforderlich sei. Die erforderliche Konkretisierung des Zielstaats der Abschiebung setze im Übrigen zumindest eine Beteiligung des Bundesamtes voraus, an der es nach seinem Kenntnisstand fehle. Vieles spreche auch für eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes für die nachträgliche Bezeichnung eines anderen Zielstaats der Abschiebung. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch aufzuzeigen. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat (Afghanistan) ist zwar wegen des im Bescheid des Bundesamts vom 29. August 2017 festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich hat der Antragsteller aber nicht dargetan. Beizupflichten ist dem Antragsteller zwar darin, dass es für die Erteilung einer Duldung nicht darauf ankommt, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könnte; maßgeblich ist allein, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 – juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6). Ist ein Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig, ist er nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden. Die Duldung wegen einer Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ist auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar grundsätzlich möglich ist, die Ausreisepflicht tatsächlich aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann. Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen, ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann, sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich, der Zeitraum vielmehr ungewiss, ist eine Duldung zu erteilen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25. September 1997, a.a.O., Rn. 22; Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 18 B 1468/10 - juris Rn. 3 ff. m.w.N.). Diese auf tatsächliche Abschiebungshindernisse bezogene Rechtsprechung mag - wie der Antragsteller geltend macht - auf rechtliche Abschiebungshindernisse übertragen werden können, die nicht in absehbarer Zeit ausgeräumt werden können. Auch dürfte das Fehlen einer nach § 59 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Abschiebungsandrohung, die den Zielstaat bezeichnet, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, ein rechtliches Abschiebungshindernis darstellen. Soll der Ausländer in einen anderen Staat abgeschoben werden, als in einer vom Bundesamt nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung bezeichnet, ist die Abschiebung dorthin nur dann zulässig, wenn zuvor der in einem solchen Bescheid gegebene Hinweis nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, dass der Ausländer auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, durch eine neue Zielstaatsbestimmung mit gesondertem Bescheid nachträglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42.99 - juris Rn. 14; Beschluss des Senats vom 13. August 2008 - 2 L 12/08 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 19 A 2730/19.A – juris Rn. 3 ff m.w.N.). Liegt eine solche, auf den anderen Zielstaat bezogene Abschiebungsandrohung nicht vor, vermag dies ein rechtliches Abschiebungshindernis aber nur dann zu begründen, wenn der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht unmittelbar bevorsteht (vgl. GK-AufenthG II - § 60a Rn. 316, m.w.N.), so dass eine alsbaldige Abschiebung nicht zu erwarten ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. In ihrer Antragserwiderung vom 15. Juni 2022 hat die Antragsgegnerin angegeben, sie werde nach Fristablauf (am 1. Juli 2022) eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen, wenn der Antragsteller nicht freiwillig ausreisen sollte. Der kurzfristige Erlass eines den Zielstaat Frankreich konkretisierenden Bescheides scheitert auch nicht an einer fehlenden Zuständigkeit der Antragsgegnerin. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bislang offengeblieben, ob für die nachträgliche Konkretisierung des Zielstaates in Fällen wie dem vorliegenden das Bundesamt oder die Ausländerbehörde zuständig ist und in welcher Weise beide Behörden dabei gegebenenfalls angesichts der nach wie vor bestehenden Zuständigkeit des Bundesamtes für Entscheidungen über Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG) zusammenwirken müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, a.a.O., Rn. 14). Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. August 2008, a.a.O., Rn. 7 f.) besteht jedenfalls keine alleinige Zuständigkeit der Ausländerbehörde, wobei der Senat offengelassen hat, ob die erforderliche Konkretisierung des Zielstaats durch Ergänzung oder Modifizierung der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt erfolgen muss oder ob die erforderliche Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des neuen Zielstaats durch das Bundesamt auch in anderer Form - etwa in Gestalt einer verwaltungsinternen Beteiligung des Bundesamts durch die Ausländerbehörde - erfolgen kann, was § 72 Abs. 2 AufenthG nahelege. Aber auch wenn das Bundesamt für die Konkretisierung von Frankreich als Zielstaat zuständig oder zu beteiligen sein sollte, spricht nichts dagegen, dass eine Abschiebungsandrohung so zeitnah erlassen wird, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich alsbald erfolgen kann. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezüglich Frankreichs weder vorgetragen noch ersichtlich sind, dem Antragsteller dort vielmehr - was er nicht in Abrede stellt - subsidiärer Schutz gewährt wurde. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).