Urteil
2 K 138/19
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2023:0627.2K138.19.00
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Leitsätze
1. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) vor Erlass der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST)).(Rn.240)
2. Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie (juris: EGRL 42/2001) war vor Erlass der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) nicht durchzuführen.(Rn.280)
3. Bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) ist die Verwendung repressiver Verbote grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.356)
4. Die Regelungen zur Forstwirtschaft in der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) sind verhältnismäßig.(Rn.406)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) vor Erlass der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST)).(Rn.240) 2. Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie (juris: EGRL 42/2001) war vor Erlass der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) nicht durchzuführen.(Rn.280) 3. Bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA (juris: NatSchG ST) ist die Verwendung repressiver Verbote grundsätzlich nicht zu beanstanden.(Rn.356) 4. Die Regelungen zur Forstwirtschaft in der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) sind verhältnismäßig.(Rn.406) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA statthaft. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des § 47 VwGO auf Antrag über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Hierzu zählt auch die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wurde gewahrt. Hiernach ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die N2000-LVO LSA wurde am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ging am 19. Dezember 2019 und damit innerhalb der Jahresfrist beim Oberverwaltungsgericht ein. Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hiernach sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA, die die forstwirtschaftliche Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke einschränken, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. B. Der Antrag ist nicht begründet. Die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 ist formell und materiell rechtmäßig. I. Die N2000-LVO LSA ist formell rechtmäßig. 1. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ist gemäß § 23 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2019 (GVBl. S. 346), als obere Naturschutzbehörde für den Erlass der N2000-LVO LSA zuständig. 2. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA wurde vor Erlass der N2000-LVO LSA ordnungsgemäß durchgeführt. Hiernach sind vor der Schutzgebietsausweisung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke in geeigneter Weise über die Bedeutung und die Auswirkungen der Unterschutzstellung zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Unterschutzstellung betroffen sind, sind zu hören. Der Antragsgegner hat vor dem Erlass der N2000-LVO LSA eine den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Zuge der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 wurde der Verordnungsentwurf einschließlich der Anlagen und der dazugehörigen Karten bei der oberen Naturschutzbehörde sowie in allen 114 betroffenen Gemeinden im Regelfall im Zeitraum vom 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2017 zur Einsichtnahme ausgelegt. Zuvor wurde die Auslegung im Regelfall in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 30. September 2017 in den Gemeinden ortsüblich bekanntgemacht. Während der Zeit der Auslegung konnte jedermann bei der Gemeinde oder der oberen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen als Stellungnahme vorbringen. Ergänzend waren die Unterlagen während der Auslegungszeit im Internet einsehbar. Im Auslegungszeitraum konnte auch im Internet eine Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf abgegeben werden. Nachdem der Entwurf der N2000-LVO LSA zum Teil geändert und ergänzt worden war, wurde im Jahr 2018 eine zweite Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Insoweit erfolgte in den 37 betroffenen Gemeinden nach vorhergehender Bekanntmachung vom 9. August bis zum 10. September 2018 eine erneute Auslegung der geänderten und ergänzten Teile der Verordnung. a) Die Bekanntmachung hatte die erforderliche Anstoßfunktion. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA muss die Information der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der voraussichtlich betroffenen Grundstücke „in geeigneter Weise“ erfolgen. Nähere Vorgaben sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. LT-Drs. 5/2558, S. 26). Die Anforderungen an die Information der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben sich an der Zielsetzung der in § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung auszurichten. Die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Belange und der Information der Öffentlichkeit (vgl. § 4a Abs. 1 BauGB zur Bauleitplanung). Zu diesem Zweck ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu sind die einschlägigen Unterlagen - wie in anderen Verfahren gemäß §§ 3 ff. BauGB, § 73 VwVfG oder §§ 8 ff. der 9. BImSchV - für einen angemessenen Zeitraum auszulegen. Zugleich ist die Auslegung vorher - in den Gemeinden, deren Gebiet von der Unterschutzstellung berührt wird - ortsüblich bekanntzumachen. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt dabei, dass die Möglichkeit, einen ausgelegten Verordnungsentwurf zu Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder unzumutbar eingeschränkt werden darf. Das Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Verordnung einschließlich der Anlagen und der dazugehörigen Karten in den betroffenen Gemeinden gewährleistet, dass der betroffene Bürger von der geplanten Verordnung auch erfährt. Die Bekanntmachung muss sowohl hinreichend konkret als auch allgemein verständlich sein. Sie muss dem betroffenen Bürger die Kenntnis eröffnen können, dass die vorgesehene Verordnung möglicherweise seine Interessen betrifft und er damit aufgerufen ist, sich um seine Belange zu kümmern. Die Bekanntmachung entspricht nur dann den an sie zu stellenden Anforderungen, wenn sie diese spezifische „Anstoßfunktion“ hat. Hierbei besteht bei einer Verordnung über die Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten die Besonderheit, dass sie mit ihren Geboten und Verboten unmittelbar die künftige Nutzung der Grundstücke in ihrem Geltungsbereich bestimmt und nicht erst die Rechtsgrundlage für eine künftige Beschränkung der Eigentümerbefugnisse schafft. Die Verordnung wirkt deshalb einer Allgemeinverfügung oder einer Planfeststellung vergleichbar auf das Eigentum ein. Schon von der Absicht, eine solche Verordnung zu erlassen, geht deshalb ein hinreichender Anstoß für den Eigentümer aus, seine Belange bereits im Rechtsetzungsverfahren selbst zu wahren, wenn das geplante Schutzgebiet - etwa durch geläufige geografische Bezeichnungen - so gekennzeichnet ist, dass die Bürger aus der Bezeichnung des Schutzgebiets entnehmen können, dass ihre Grundstücke von der Verordnung erfasst werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2021 - 7 BN 7.21 - juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 13. November 1998 - 5 S 657/97 - juris Rn. 23; Appel, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 22 BNatSchG Rn. 7). Nicht erforderlich ist, dass die Bekanntmachung selbst Kartenmaterial enthält oder die von der Verordnung voraussichtlich betroffenen Grundstücke im Einzelnen nennt. Eine solche Verpflichtung würde die Grenzen zwischen der Bekanntmachung der Auslegung und der Auslegung verschwimmen lassen und die Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegung überspannen. Die Bekanntmachung ist der Auslegung vorgeschaltet, sie ist der Hinweis auf diese. Die Anstoßfunktion der Auslegungsbekanntmachung bezieht sich damit auf die weitergehenden Informationsmöglichkeiten, die anhand der Auslegung des Verordnungsentwurfs gewonnen werden können. Insbesondere bei Schutzgebieten mit einer großen räumlichen Ausdehnung würde eine Auslegungsbekanntmachung an Prägnanz verlieren, wenn ihr ausgedehntes Kartenmaterial oder eine Aufzählung der betroffenen Grundstücke beigefügt werden müsste (vgl. NdsOVG, Urteil vom 26. März 2021 - 4 KN 129/18 - juris Rn. 33). Gemessen daran erfüllt die Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs (noch) die Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA. Nach der vom Antragsgegner vorgelegten Vorlage für die öffentliche Bekanntmachung wurde unter dem Betreff „Ausweisung der NATURA 2000-Gebiete mittels Landesverordnung (N2000-LVO LSA) - Auslegung des Verordnungsentwurfs“ bekanntgemacht, dass die Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete in Sachsen-Anhalt mit einem öffentlichen Beteiligungsverfahren geschehe. Verfahrensführer sei das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (obere Naturschutzbehörde). Der Verordnungsentwurf, einschließlich der dazugehörigen Karten, liege vom 4. Oktober 2017 bis einschließlich 4. Dezember 2017 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Diese Bekanntmachung hatte die erforderliche Anstoßfunktion. Dabei ist unerheblich, dass ihr weder eine Karte noch eine Liste der betroffenen Grundstücke beigefügt waren. Auch bedurfte es, soweit sie in einem Amtsblatt veröffentlicht wurde, keiner besonderen Hervorhebung, um die Aufmerksamkeit des Lesers auf diese Bekanntmachung zu lenken. Schließlich war es auf Grund der Besonderheiten der vorliegenden Verordnung auch nicht erforderlich, die von ihr unter Schutz gestellten - insgesamt 242 - besonderen Schutzgebiete in der Bekanntmachung durch geläufige geographische Bezeichnungen zu kennzeichnen. Dies wäre bereits aufgrund des erheblichen Umfangs einer solchen Aufzählung kaum praktikabel und wenig übersichtlich gewesen, zumal die Anlage 1 N2000-LVO LSA, die eine Auflistung der als besondere Schutzgebiete festgesetzte Vogelschutzgebiete (SPA) und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) enthält, insgesamt 10 Seiten umfasst. Insoweit ist von Bedeutung, dass der Entwurf der N2000-LVO LSA sowie allgemein das Projekt „Natura 2000“ durch die vom Antragsgegner bereits vor der eigentlichen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 durchgeführte frühe Beteiligung der Interessenverbände sowie dessen intensive Öffentlichkeitsarbeit eine große Bekanntheit erlangt hat, so dass sich der Leser der Bekanntmachung typischerweise bereits aufgrund der Information über die Auslegung eines Entwurfs einer Verordnung zur Ausweisung der Natura 2000-Gebiete ein ungefähres Bild von den geplanten Regelungen machen konnte. Hinzu kommt, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, dass der örtliche Bezug zu der jeweiligen Gemeinde dadurch hergestellt wurde, dass eine ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung - und auch die Auslegung selbst - in allen 114 betroffenen Gemeinden erfolgte. Hierdurch war hinreichend ersichtlich, dass es sich um naturschutzrechtliche Regelungen handelt, die auch das eigene Gemeindegebiet berühren. Vor diesem Hintergrund war die Bekanntmachung geeignet, dem Bürger sein Interesse an weiterer Information durch Einsichtnahme in den Verordnungsentwurf und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen. Dass die Bekanntmachung die notwendige Anstoßfunktion hatte, zeigt sich auch an der großen Resonanz auf die Auslegung des Verordnungsentwurfs. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners sind bei der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 insgesamt 2.850 Stellungnahmen abgegeben worden und bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2018 weitere 150 Stellungnahmen hinzugekommen. b) Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auch im Hinblick auf die gemäß § 15 N2000-LVO LSA potentiell Normunterworfenen außerhalb der Schutzgebiete nicht zu beanstanden. Das Informationsgebot des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 NatSchG LSA bezieht sich auf die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der „voraussichtlich betroffenen Grundstücke“. Hiermit sind die Grundstücke gemeint, die im Geltungsbereich der Verordnung liegen, mit der die Schutzgebiete festgelegt und etwaige Nutzungsbeschränkungen erlassen werden, da es um die Information über eine Schutzgebietsausweisung geht. Demgegenüber begründet § 15 N2000-LVO LSA - ebenso wie § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Januar 2023, § 33 BNatSchG Rn. 8) - den unionsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geforderten Umgebungsschutz. Die hiervon erfassten Handlungen, die außerhalb des Geltungsbereichs der N2000-LVO LSA vorgenommen werden, sind äußert vielfältig und können nur im Einzelfall näher bestimmt werden. Da ein abgrenzbarer Kreis von Adressaten der Bestimmung des § 15 N2000-LVO LSA nicht ersichtlich ist, liegt es fern, ein auch auf diesen Personenkreis abzielendes Beteiligungsverfahren nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 NatSchG LSA zu fordern. c) Bekanntmachungsfehler, die zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen, sind nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern gerügten Mängel der Bekanntmachung greifen nicht durch oder wurden behoben. Im Einzelnen trägt der Antragsgegner zu den Rügen der Antragsteller folgendes vor: · Bekanntmachung nach Auslegungsbeginn In der I-Stadt sei die Bekanntmachung tatsächlich erst am 7. Oktober 2017 erfolgt. Der Auslegungszeitraum sei jedoch entsprechend auf die Zeit vom 9. Oktober bis zum 11. Dezember 2017 angepasst worden und habe damit erst nach der Bekanntmachung stattgefunden. · Auslegung fehlerhafter Karten Bei der B-Stadt habe eine der ausgelegten Karten einen Grafikfehler aufgewiesen. Der Fehler habe einen Bereich betroffen, der nicht von der N2000-LVO LSA umfasst gewesen sei. Es habe eine neue Bekanntmachung und eine weitere Auslegung mit korrigierten Karten vom 2. Januar bis zum 2. März 2018 stattgefunden. · fehlende Karten Der Verbandsgemeinde Vorharz seien ursprünglich nicht alle Karten übergeben worden. Dies sei bei der Kontrolle des Inhalts bemerkt worden. Die fehlenden Karten seien der Gemeinde rechtzeitig vor Auslegung zugesandt worden. · beschränkte Zeiten der Einsichtnahme In der Gemeinde S. sei die öffentliche Auslegung dienstags 9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr sowie donnerstags 9 - 12 Uhr und 13 - 17 Uhr durchgeführt worden. Dabei handele es sich um die allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Oktober 2017. Eine durchgehende Öffnung der Verwaltung könne in kleineren Gemeinden nicht stets angeboten werden. Durch diese Öffnungszeiten seien jedoch verschiedene Tage und Tageszeiten, insbesondere die für die Verwaltung üblichen Gesprächszeiten, abgedeckt gewesen. Daneben habe die Möglichkeit der Online-Beteiligung bestanden. · Bekanntmachungsfrist In der N-Stadt sei die Bekanntmachung der Auslegung im Amtsblatt zwei Tage vor Auslegungsbeginn, am 2. Oktober 2017, veröffentlicht worden. Konkrete Vorgaben zu Bekanntmachungsfristen seien in § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA nicht vorgegeben. Mit dem anschließenden Auslegungszeitraum von 2 Monaten vom 4. Oktober bis zum 4. Dezember 2017 habe noch ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden, um Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. In der A-Stadt sei die Bekanntmachung am 6. Oktober 2017 erfolgt. Der Auslegungsbeginn sei auf den Zeitraum vom 9. Oktober bis zum 11. Dezember 2017 verschoben worden. · Unterschrift auf Bekanntmachungstext Es sei unerheblich, dass die Bekanntmachungen teilweise mit Unterschrift und teilweise ohne Unterschrift veröffentlicht worden seien. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen sei in ortsüblicher Art und Weise erfolgt. Ob dabei der Bekanntmachungswille zusätzlich mit einer Unterschrift des Hauptverwaltungsbeamten oder des Urhebers der Erklärung deutlich zu machen sei oder ob es ausreichen soll, dass sich der Bekanntmachungswille im Aushändigen des Amtsblattes oder Aushängen der Bekanntmachung im Schaukasten widerspiegele, entschieden die jeweiligen Ortschaften im Rahmen ihrer Verbandsautonomie. Der Verfahrensträger - das Landesverwaltungsamt - sei jedenfalls ausdrücklich in den Bekanntmachungen benannt worden. · Probleme beim Anmelden und Einsehen Probleme bei der Einsichtnahme vor Ort seien nicht bekannt. Eine vorherige Anmeldung sei nicht verlangt worden. Allerdings habe der NABU am 9. November 2017 gemeldet, dass bei der Online-Beteiligung Schwierigkeiten hinsichtlich der Anmeldung und Einsicht in die Karten aufgetreten seien. Er habe den Sachverhalt überprüft und keine Probleme erkennen können. Es könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte Funktionen der Internetseite in einigen lT-Umgebungen nur eingeschränkt funktioniert hätten. Den betroffenen Personen habe weiterhin die Möglichkeit der Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung gestanden. · uneinheitliche Auslegungszeiträume In der O-Stadt sei bei einer Karte derselbe Grafikfehler aufgetreten wie bei der B-Stadt. Die Karte sei ausgetauscht worden und es habe eine neue Bekanntgabe und Auslegung vom 2. Januar bis zum 2. März 2018 stattgefunden. · fehlende Unterlagen im Verordnungs-Entwurf Ihm sei nicht bekannt, dass während der Auslegung Teile des Verordnungsentwurfs gefehlt hätten, die anschließend dennoch in Kraft getreten wären. Richtig sei hingegen, dass auf Grund von Änderungen im Entwurf in manchen Orten eine zweite Auslegung erforderlich geworden sei. Der von den Antragstellern angesprochene Sachverhalt habe das FFH-Gebiet 0131 betroffen. Im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass für das Gebiet auch Regelungen zur Aquakultur erforderlich gewesen seien. Die Regelung des § 3 Abs. 8 Anlage 3.137 N2000-LVO LSA (Aquakultur) sei daher neu in den Verordnungsentwurf eingefügt worden und anschließend Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2018 gewesen. · Bekanntmachung im Schaukasten Die Stadt B. habe die zweite Auslegung im Jahr 2018 nicht nur im Schaukasten ausgehangen, sondern auch in ihrem Amtsblatt veröffentlicht. Nach diesen Angaben, denen die Antragsteller nicht entgegengetreten sind und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht, wurden die in § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 Satz 1 NatSchG LSA angesprochenen Personen insgesamt „in geeigneter Weise“ über die Bedeutung und die Auswirkungen der Schutzgebietsausweisung gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA informiert. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, es sei angesichts der Aktenmengen Sache des Antragsgegners, umfassend darzulegen und zu beweisen, dass eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb fraglich, weil das Gesetz nur unspezifisch verlangt, dass die Betroffenen „in geeigneter Weise“ informiert werden. Selbst wenn der Antragsgegner für bestimmte Umstände der Öffentlichkeitsbeteiligung die Beweislast tragen sollte (vgl. zur Beweislast der Gemeinde für eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung: BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - 2 N 15.283 - juris Rn. 21 ; SchlH OVG, Urteil vom 22. November 2021 - 1 KN 13/16 - juris Rn. 5 ), würde dies nur dann zum Tragen kommen, wenn im konkreten Fall bestimmte Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung streitig wären. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine allgemeine, unabhängig von einer spezifischen Rüge der Antragsteller bestehende Obliegenheit des Antragsgegners, eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Beteiligung der Öffentlichkeit darzulegen und zu beweisen, besteht nicht. d) Eine erneute Anhörung der von der Regelung in § 8 N2000-LVO LSA betroffenen Personen wegen der Änderung der Vorschrift nach Durchführung der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2017 war nicht angezeigt. Der ausgelegte Verordnungsentwurf stimmt zwar im Hinblick auf die Vorschriften zur Holzernte und Holzrückung nicht mit dem exakten Wortlaut der später erlassenen Verordnung überein, weil der Entwurf nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens insoweit geändert wurde. Diese Änderung machte jedoch keine erneute Anhörung der betroffenen Waldbesitzer notwendig, weil sie unwesentlich war. Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt enthält keine Bestimmungen über eine erneute Beteiligung der Betroffenen nach der Änderung eines Verordnungsentwurfs über eine Schutzgebietsausweisung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA, obwohl die Änderung eines solchen Entwurfs nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere aufgrund der abgegebenen Stellungnahmen zu erwarten ist. Daher besteht kein Grund für die Annahme, dass jede Änderung eines Verordnungsentwurfs nach Durchführung der Beteiligung den Verordnungsgeber zu einem neuen Beteiligungsverfahren verpflichtet. Aus rechtsstaatlichen Gründen kann allerdings im Einzelfall eine erneute Beteiligung geboten sein, wenn diese unter den konkreten Gegebenheiten sachlich notwendig erscheint, was wiederum davon abhängt, ob die Änderung wesentlich ist. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, beurteilt sich danach, ob der Entwurf nach Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung räumlich oder sachlich erheblich erweitert worden ist oder die Belange der Grundstückseigentümer anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt werden. Sind nur unwesentliche Randkorrekturen vorgenommen worden oder sind neue und/oder weitergehende Nachteile oder Belastungen infolge der Änderung ausgeschlossen, liegt eine unwesentliche Änderung vor, die eine nochmalige Beteiligung der Betroffenen sachlich nicht gebietet und daher keine erneute Anhörung oder Auslegung erforderlich macht (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9. November 2000 - 3 K 3042/00 - juris Rn. 14; Urteil vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 174/17 - juris Rn. 30; SaarlOVG, Urteil vom 7. März 2007 - 1 N 3/06 - juris Rn. 46; Appel, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 7). Gemessen daran war im vorliegenden Fall eine erneute Anhörung der Waldbesitzer nicht notwendig, weil der Antragsgegner den Verordnungsentwurf nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA nicht wesentlich geändert hat. Es war zunächst folgende Formulierung vorgesehen: „grundsätzlich ohne Holzernte und Holzrückung während der störungsempfindlichen Zeit, in jedem Fall aber ohne Holzernte und Holzrückung jährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. August in Laubholzbeständen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm; die Holzrückung ist nach zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 19 (1) auch nach dem 15. März zulässig, wenn ansonsten witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind“. Die schließlich beschlossene Regelung lautet: „6. grundsätzlich ohne Holzernte in der Zeit vom 15. März bis 31. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Ernte innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus kann, nur außerhalb von Laubholzbeständen mit einem BHD von mehr als 35 cm, eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 erteilt bzw. hergestellt werden, sofern Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind, 7. grundsätzlich ohne Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Rückung innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus ist nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 ein Abweichen von diesem Zeitraum freigestellt, wenn andernfalls witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind.“ Mit der neuen Fassung wird weder der Geltungsbereich der Verordnung räumlich oder sachlich erheblich erweitert noch werden die Belange der Grundstückseigentümer anders oder stärker als zunächst vorgesehen berührt. Insbesondere wurde das grundsätzliche Verbot der Holzernte und Holzrückung - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nicht auf Nadelholzbestände ausgedehnt. Diese waren vielmehr auch von der Entwurfsfassung erfasst. Nur der erste Satzteil der Entwurfsfassung („grundsätzlich ohne Holzernte und Holzrückung während der störungsempfindlichen Zeit“) war durch ein Komma von der weiteren Einschränkung („Laubholzbestände“) getrennt. Soweit nur Laubholzbestände von der Beschränkung hätten erfasst werden sollen, hätte die Form eines Einschubs gewählt werden müssen, d.h. mit einem beginnenden und einem abschließenden Komma (vor und nach der Formulierung „in jedem Fall aber ohne Holzernte und Holzrückung jährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. August“). Die Umformulierung hat daher nicht zu einer wesentlichen Änderung des Umfangs der erfassten Baumarten geführt. Es trifft auch nicht zu, dass bestimmte Maßnahmen anstatt einem Anzeigevorbehalt nach der endgültigen Fassung einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen sind. Die neu eingeführten Möglichkeiten der Erteilung einer Erlaubnis bzw. der Herstellung eines Einvernehmens für die Holzernte und die Holzrückung aus forstsanitären Gründen sowie für die Holzernte für den Fall, dass Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind, stellen Erleichterungen dar. Es wurde lediglich der Anzeigevorbehalt für die Holzrückung für den Fall, dass ansonsten witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind, um die Anforderung ergänzt, dass diese Anzeige mindestens 1 Monat vor der Durchführung der Maßnahme erfolgen muss. Die Aufspaltung des Tatbestandes auf zwei Nummern ist eine bloße Umstrukturierung. Auch die Definition des störungsempfindlichen Zeitraums (vom 15. März bis zum 31. August) ist nicht als wesentliche Änderung anzusehen. Bereits nach der ursprünglichen Fassung hätte ein ähnlicher, teilweise sogar längerer Zeitraum nicht für die Holzernte und -rückung zur Verfügung gestanden. Die Regelung soll den Schutz von Tierarten während der Brut und Jungenaufzucht gewährleisten. Als störungsempfindliche Arten werden vom Antragsgegner Rotmilan, Wanderfalke, Wespenbussard, Wendehals, Klein-, Mittel-, Schwarzspecht, Hohltaube, Tannenhäher, Raufußkauz, Waldohreule, Ringdrossel, aber auch Tierarten wie Fledermäuse und Wildkatze genannt. Der Zeitraum der Störungsempfindlichkeit dieser Arten reicht von Anfang Januar bis Oktober. Der störungsempfindliche Zeitraum in Wald-Lebensräumen umfasst damit mindestens die Zeit vom 15. März bis zum 31. August. Betroffen sind nach den Angaben des Antragsgegners auch Nadelholzbestände. Auch in der Umgebung zu Laubholzbeständen sei eine Störungsfreiheit notwendig, beispielsweise, weil die Störgeräusche weit hörbar seien oder auch weil benachbarte Nadelholzbestände zur Nahrungssuche genutzt würden. Nadelwälder wiesen jedoch auch eine spezialisierte Fauna auf. Als störungsempfindliche Arten seien hier Wildkatze, Hohltaube, Tannenhäher, Raufußkauz, Waldohreule und Ringdrossel betroffen. Angesichts dieses Umfangs an störungsempfindlichen Zeiträumen geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass durch die Konkretisierung der störungsempfindlichen Zeit auf die Zeit vom 15. März bis zum 31. August keine neuen und/oder weitergehenden Nachteile oder Belastungen für die Waldbesitzer hinzugekommen sind. Vielmehr ist dadurch für einige Fälle eine Verkürzung des Zeitraums eingetreten, für andere Fälle eine Verlängerung. Für die zuletzt genannte Fallgruppe, bei der es durch die Konkretisierung der störungsempfindlichen Zeit zu einer Verlängerung des Zeitraums gekommen ist, ist die neu eingefügte Genehmigungsmöglichkeit für den Fall, dass Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind, gedacht. 3. Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) (SUP-Richtlinie - SUP-RL) war vor dem Erlass der N2000-LVO LSA nicht durchzuführen. a) Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL wird vorbehaltlich des Absatzes 3 eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen, die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL dahin auszulegen, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz von Natur und Landschaft, die zu diesem Zweck allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten aufstellt, ohne hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26, S. 3) (UVP-RL) aufgeführten Projekte vorzusehen, nicht in den Geltungsbereich dieser Bestimmung fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 70). Das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-RL aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen. Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - a.a.O. Rn. 62 f). Gemessen daran fällt die N2000-LVO LSA nicht in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL. Sie enthält lediglich in §§ 6 ff. N2000-LVO LSA sowie in den gebietsbezogenen Anlagen der Anlage 3 allgemeine und adressatenbezogene Schutzbestimmungen (Ge- und Verbote) sowie Freistellungen, die zwar einen gewissen Einfluss auf den Standort der Projekte ausüben können, indem sie die Standortwahl innerhalb der festgelegten Schutzgebiete erschweren, setzt jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung für eines oder mehrere der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Projekte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - juris Rn. 14 zu einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; NdsOVG, Urteil vom 23. März 2022 - 4 KN 252/19 - juris Rn. 60 zu einer Naturschutzgebietsverordnung). b) Eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor Erlass der N2000-LVO LSA ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL. Voraussetzung für eine SUP-Pflicht nach dieser Vorschrift ist, dass bei Plänen und Programmen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung gemäß Art. 6 oder 7 der FFH-RL für erforderlich erachtet wird. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erfordern Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Folglich ist nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL eine Umweltprüfung immer dann vorzunehmen, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 oder 7 FFH-RL erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - C-177/11 - juris Rn. 19). aa) Eine SUP-Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die N2000-LVO LSA i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist. Zwar steht der Rechtsakt, mit dem ein Mitgliedstaat ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-RL ausweist, unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung oder ist hierfür notwendig, da zur Umsetzung der FFH-RL nach Art. 4 Abs. 4 FFH-RL eine solche Ausweisung erforderlich ist. Ein Rechtsakt, mit dem - wie hier mit der N2000-LVO LSA - mehrere FFH-Gebiete als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden, kann damit von einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit auch von einer Umweltprüfung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL freigestellt sein. Zudem sieht Art. 6 Abs. 3 FFH-RL die Prüfung auf Verträglichkeit „mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen“ vor. Der Rechtsakt zur Festlegung der Ziele kann jedoch logischerweise nicht an diesen Zielen gemessen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-43/18 - juris Rn. 49 f.; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 9). Dass einem Rechtsakt, mit dem ein Schutzgebiet ausgewiesen wird, nicht zwingend eine Umweltprüfung nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL vorausgehen muss, bedeutet aber nicht, dass der Rechtsakt in dieser Hinsicht keinerlei Pflichten unterliegt, denn er kann durchaus Vorschriften enthalten, die dazu führen, dass er einem Plan oder Programm i.S.d. der SUP-RL gleichzustellen ist, für den oder das eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend sein kann (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-43/18 - a.a.O. Rn. 51). Soweit in einem Rechtsakt nicht nur Bestimmungen über die Ausweisung eines FFH-Gebiets als besonderes Schutzgebiet und zur Festlegung der Erhaltungsziele enthalten sind, sondern darüber hinaus auch weitere Bestimmungen, etwa Ge- und Verbote, Erlaubnis- und Anzeigevorbehalte sowie Freistellungen, stehen diese nur dann unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung oder sind hierfür notwendig, wenn sie für die Verwirklichung der Erhaltungsziele unmittelbar erforderlich sind, etwa Managementtätigkeiten betreffen (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin K. vom 25. Juni 2009 - C-241/08 - juris Rn. 72 ff.; EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - C-241/08 - juris Rn. 50 ff.; SächsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 4 B 126/19 - juris Rn. 67 m.w.N.). Hiernach stehen die in der N2000-LVO LSA enthaltenen Freistellungen, insbesondere die Freistellungsregelung des § 13 N2000-LVO LSA, weder unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung noch sind sie hierfür notwendig. Denn die Freistellungen dienen nicht der Verwirklichung der Erhaltungsziele, sondern - wie der Antragsgegner selbst erläutert - dazu, überschießende Verbotstatbestände zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit der Schutzbestimmungen sicherzustellen. Ihre Zielrichtung ist damit im Ansatz gegenläufig zu dem Ziel der Verwirklichung der Erhaltungsziele und damit hierzu nicht unmittelbar erforderlich. bb) Die in der N2000-LVO LSA enthaltenen Freistellungen lösen aber deshalb keine SUP-Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL aus, weil einer Verordnung über die Ausweisung von Schutzgebieten ohne eine Rahmensetzung zugleich ein Mindestmaß an Konkretisierung fehlt, um feststellen zu können, ob von ihrer Verwirklichung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL ausgehen könnte (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 17). Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines der 216 unter Schutz gestellten FFH-Gebiete oder eines der 26 unter Schutz gestellten Vogelschutzgebiete besteht nicht, weil die N2000-LVO LSA keine hinreichend verbindlichen konkreten Vorgaben enthält, anhand derer eine Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete beurteilt werden könnte. Ein Mindestmaß an Konkretisierung ist erforderlich, um feststellen zu können, ob von der Verwirklichung des Plans eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets ausgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Die N2000-LVO LSA setzt jedoch - wie bereits ausgeführt - keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a SUP-RL, weil sie hierfür nicht die erforderlichen Kriterien und Modalitäten vorsieht. Damit fehlt es der N2000-LVO LSA zugleich an konkreten Regelungen, anhand derer sich beurteilen ließe, ob von der Verwirklichung des Plans erhebliche Auswirkungen auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets ausgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2023 - 10 CN 1.23 - a.a.O. Rn. 18). c) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob eine Verletzung der unionsrechtlichen Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung deshalb nicht zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen würde, weil dieser Mangel gemäß den am 30. Juni 2021 in Kraft getretenen Regelungen des § 22 Abs. 2a i.V.m. § 32 Abs. 7 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geheilt werden könnte (vgl. dazu BT-Drs. 19/30507, S. 8 f., sowie Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 11 ff.). II. Die N2000-LVO LSA ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der N2000-LVO LSA ist § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Nach dieser Vorschrift wird die obere Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - FFH-RL) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - VRL) benannten Gebiete festzulegen und die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen. Die Ermächtigung umfasst außerdem die Festlegung der Schutz- und Erhaltungsziele, der erforderlichen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sowie geeignete Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichtete Verbote. 1. Die N2000-LVO LSA verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der N2000-LVO LSA erfassten 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete nicht einzeln gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG erklärt hat, sondern mit der besonderen landesrechtlichen Verordnungsermächtigung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA den Weg über eine umfassende Landesverordnung gegangen ist. Zwar hat der Bundesgesetzgeber in § 32 Abs. 2 BNatSchG keine eigenständige bundesrechtliche Schutzgebietskategorie „Natura 2000-Gebiet“ geschaffen, sondern auf die in § 20 Abs. 2 BNatSchG vorgegebenen Schutzkategorien verwiesen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 10; Wolf, ZUR 2005, 449 ). Gleichwohl ist die Unterschutzstellung durch eine auf § 23 Abs. 2 NatSchG LSA gestützte Landesverordnung weder verfassungs- noch bundesrechtswidrig. Verfassungsrechtlich besitzt der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Naturschutz und die Landschaftspflege. Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, können die Länder allerdings gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen (Abweichungsgesetzgebung). Hiervon ausgenommen sind - als abweichungsfeste Kerne - die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes und das Recht des Meeresnaturschutzes. Die konkreten Voraussetzungen und Inhalte für die Ausweisung von Schutzgebieten gehören nicht zu den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes (vgl. Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 72 GG Rn. 251 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/813, S. 11). Eine Abweichung der Länder von dem in § 20 Abs. 2 BNatSchG geregelten Katalog der Schutzgebietskategorien ist daher - trotz der Kennzeichnung des § 20 BNatSchG als eine Regelung „allgemeiner Grundsätze“ - verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Gellermann, NVwZ 2010, 73 ). Darüber hinaus ist eine von § 32 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 BNatSchG abweichende Form der Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete durch § 32 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich zugelassen. Nach dieser Vorschrift kann die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Diese Vorschrift betrifft insbesondere die in den Ländern erlassenen oder noch zu erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen, in denen die jeweiligen Erhaltungsziele und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen für die Natura 2000-Gebiete bestimmt werden (vgl. BT-Drs. 16/12274, S. 64). Auf dieser Grundlage ist eine Ausweisung von Natura 2000-Gebieten unter Verzicht auf klassische Schutzgebietsverordnungen i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch umfassende gebietsbezogene Rechtsverordnungen der Länder zulässig, wenn dadurch das mit § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bezweckte Schutzniveau erreicht wird (Urteil des Senats vom 19. Juli 2022 - 2 K 133/19 - juris Rn. 52 ff.; vgl. auch ThürOVG, Urteil vom 7. September 2022 - 1 N 781/18 - juris Rn. 79 ff.). Weitergehende Anforderungen an die Art und Weise einer Schutzgebietsausweisung ergeben sich weder aus der FFH-RL noch aus der VRL. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sicherzustellen. Nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL muss der rechtliche Schutzstatus des ausgewiesenen Schutzgebiets auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden. Dabei steht den Mitgliedstaaten ein Auswahlermessen hinsichtlich der Form und der Mittel zur Erreichung dieser Ziele zu (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - juris Rn. 60; VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - juris Rn. 40). Hiernach ergeben sich auch aus dem Gemeinschaftsrecht keine Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Gebiete durch eine umfassende Landesverordnung. b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die in der N2000-LVO LSA definierten Erhaltungsziele seien nicht hinreichend klar und messbar. Aus dem Umstand, dass die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 2022 im Verfahren C-116/22 vor dem Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der FFH-RL Klage eingereicht und die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 20. April 2023 beantragt hat, festzustellen, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, dass es für 88 der 4.606 in Rede stehenden Gebiete keine Erhaltungsziele festgelegt hat (BeckRS 2023, 7676), können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Es kann offenbleiben, ob die für die einzelnen Gebiete festgelegten Erhaltungsziele nicht hinreichend quantifiziert und messbar sind und damit keine ausreichende Berichterstattung ermöglichten (vgl. zur Rechtsauffassung der EU-Kommission: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 7 BNatSchG Rn. 13). Selbst wenn sich die in den §§ 4 und 5 des Kapitels 1 der N2000-LVO LSA sowie gebietsspezifisch in § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage (Anlage 3 N2000-LVO LSA) als Schutzzweck ausgewiesenen Schutz- und Erhaltungsziele als zu wenig konkret erweisen sollten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen. Denn es würde dem Zweck der einschlägigen Verpflichtung aus § 32 Abs. 4 BNatSchG, einen der Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG gleichwertigen Schutz durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts zu gewährleisten, widersprechen, wenn eine Verletzung der Pflicht zur Ausweisung konkreter Erhaltungsziele zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen einer Verordnung führen würde. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsverordnung des Landes zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete zumindest teilweise geeignet ist, einen günstigen Erhaltungszustand der zu schützenden LRT und Arten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG zu erhalten oder wiederherzustellen, wäre diese Rechtsfolge kontraproduktiv, weil sie dem mit der FFH-RL und dem BNatSchG bezweckten Naturschutz zuwiderlaufen würde. Denn bei Unwirksamkeitserklärung der Verordnung wären sämtliche durch die N2000-LVO LSA untersagten Handlungen wieder erlaubt. Die Festlegung von unionsrechtswidrig zu wenig konkreten Erhaltungszielen wäre danach zwar rechtswidrig, gleichwohl aber wirksam. Die Rechtswidrigkeit hätte lediglich zur Folge, dass der Normgeber zu einem Nachbessern der Verordnung verpflichtet wäre und hierzu von der Rechts- und Fachaufsicht auch angehalten werden könnte. Zudem könnte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland einleiten (vgl. NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - juris Rn. 149 zu einem möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung zum Erlass geeigneter Gebote und Verbote gemäß § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG). Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Überlegungen zu den Konsequenzen der vorliegenden Verdoppelung der Kontrollebenen. Die Bundesländer geraten durch die Verpflichtung zur Ausweisung von Schutzgebieten nach der FFH-RL und der VRL unter eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die sich sowohl am deutschen als auch am Gemeinschaftsrecht zu orientieren hat. Durch diese Verdoppelung der Kontrollebenen bestehen für die Schutzgebietsausweisungen der Länder unterschiedliche - zum Teil gegenläufige - Kontrollmaßstäbe (Wolf, a.a.O., S 452). Während aus europäischer Sicht die Wirksamkeit der Schutzgebietsausweisung im Vordergrund steht, geht es nach nationalem Recht um den Schutz der Betroffenen, insbesondere um die Verhältnismäßigkeit der Schutzbestimmungen. Es wäre widersinnig, würden die unionsrechtlichen Maßstäbe, die auf eine möglichst hohe Wirksamkeit der ergriffenen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen abzielen, im Ergebnis die auf Abwehr ausgelegten Schutzansprüche der von einer Natura 2000-Verordnung nachteilig Betroffenen verstärken. 2. Die Voraussetzungen einer Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA liegen vor. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA sind die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL (sog. Gemeinschaftsliste) aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL benannten Gebiete festzulegen. Voraussetzung einer Unterschutzstellung der FFH-Gebiete ist danach deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine Entscheidung der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL. Die Vogelschutzgebiete müssen der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG benannt worden sein. Der Senat geht davon aus, dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den 216 FFH-Gebieten, deren rechtlicher Sicherung die N2000-LVO LSA dient, nicht um mit den Entscheidungen der Kommission vom 7. Dezember 2004 zur Verabschiedung der Liste von Gebieten mit gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (ABl. L 381, S. 1) oder in der atlantischen biogeographischen Region (ABl. L 387, S. 1) oder in einem der nachfolgenden Durchführungsbeschlüsse der EU-Kommission zur Annahme einer aktualisierten Liste (https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/natura-2000/meldungen/#c197748), zuletzt in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2334 der Kommission vom 9. Dezember 2016 zur Annahme einer zehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L 353, S. 324), in die Gemeinschaftsliste aufgenommene Gebiete handelt, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass es sich bei den geschützten 26 Vogelschutzgebieten nicht um der EU-Kommission nach Art. 4 VRL benannte Gebiete handelt. Die Unterschutzstellung der Gebiete ist nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Es ist insbesondere nicht zu prüfen, ob die Unterschutzstellung „erforderlich“ im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. zu Landschaftsschutzgebieten nach § 26 BNatSchG: BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - juris Rn. 37; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 87 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 19. September 2019 - 2 C 324/18 - juris Rn. 27). Denn hinsichtlich der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen FFH-Gebiete und der als Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete besteht gemäß Art. 4 Abs. 4 FFH-RL bzw. gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 VRL eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausweisung als Schutzgebiet. Hinsichtlich des „Ob“ einer Unterschutzstellung verbleibt damit kein Handlungsspielraum (vgl. NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 106; VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 38). Gleichwohl kann sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Prüfung beschränken, ob die FFH-Gebiete formell in die Gemeinschaftsliste aufgenommen und die Vogelschutzgebiete an die EU-Kommission gemeldet worden sind. Denn gegen die Auswahl von i.S.d. FFH-RL schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und deren Meldung an die EU-Kommission gab es keine Rechtsschutzmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 58.05 - juris Rn. 5 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 7 B 24/08 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 4229/01 - juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 A 154/06 - juris Rn. 34 ff.; OVG Brem, Urteil vom 31. Mai 2005 - juris Rn. 31 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2006 - 8 LA 150/02 - juris Rn. 5 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 32 BNatSchG Rn. 16; Kahl/Gärditz, NuR 2005, 555 ). Auch die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL über die Aufnahme der Gebiete in die Gemeinschaftsliste war nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV (ex-Art. 230 Abs. 4 EGV) angreifbar (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-362/06 P - juris Rn. 19 ff.; EuG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - T-136/04 - juris Rn. 43 ff.; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 17; Kahl/Gärditz, a.a.O., S. 560 ff.). Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen effektiver Rechtsschutz gegen die nationalen Folgemaßnahmen zu gewähren, die zum Schutz der in die Gemeinschaftsliste aufgenommenen Gebiete getroffen werden. In diesem Rahmen ist die Rechtmäßigkeit der Schutzgebietsausweisung zu prüfen. Diese setzt nicht nur den formalen Akt der Eintragung der betroffenen Gebiete in die Gemeinschaftsliste voraus, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsliste. Die Rechtmäßigkeit mitgliedstaatlicher Maßnahmen zur Etablierung des nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geforderten Schutzniveaus hängt von der Rechtmäßigkeit der Aufnahme der betroffenen Gebiete in die Gemeinschafsliste ab. Zu prüfen ist damit auch die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich in Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL normierten Maßstäbe, also die inhaltliche Vereinbarkeit der Gemeinschaftsliste mit der FFH-RL und damit die naturschutzfachliche Bewertung. Soweit hiernach die Entscheidung der EU-Kommission nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL der Überprüfung unterliegt, ist Prüfungsmaßstab die gemeinschaftsrechtliche Eigentumsgarantie. Kommt das zur Überprüfung berufene Gericht zu der Überzeugung, dass die Aufnahme bestimmter Flächen mit Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL nicht vereinbar ist, kann es die Liste nicht selbst „verwerfen“. Vielmehr ist die Sache nach Art. 267 AEUV (ex-Art. 234 EGV) dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 4229/01 - a.a.O. Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 A 154/06 - a.a.O. Rn. 77; NdsOVG, Beschluss vom 21. März 2006 - 8 LA 150/02 - a.a.O. Rn. 12 ff.; Gärditz, ZUR 2006, 536 ; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 ff.; aus unionsrechtlicher Sicht: EuGH, Urteil vom 23. April 2009 - C-362/06 P - a.a.O. Rn. 43; EuG, Beschluss vom 22. Juni 2006 - T-136/04 - a.a.O. Rn. 55). Auch im Hinblick auf die Vogelschutzgebiete ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebietsmeldung anhand der in Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL niedergelegten Maßstäbe vorzunehmen. Die Verordnung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 (GVBl. S. 82) steht der Überprüfung der Eintragung der FFH-Gebiete in die Gemeinschaftsliste anhand des Maßstabs des Art. 4 i.V.m. Anhang III FFH-RL sowie der Überprüfung der Meldung der Vogelschutzgebiete anhand der Kriterien des Art. 4 Abs. 1 und 1 VRL nicht entgegen. Die Verordnung beschränkt sich auf die Aufzählung der in Sachsen-Anhalt befindlichen FFH-Gebiete einschließlich der LRT nach Anhang I FFH-RL und Arten nach Anhang II FFH-RL sowie der in Sachsen-Anhalt liegenden Vogelschutzgebiete einschließlich der Arten nach Anhang I VRL sowie der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VRL. Da in dieser Verordnung weder ein Schutzzweck noch Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder Ge- und Verbote festgelegt sind, bestand für die Eigentümer und Nutzer der in den Gebieten liegenden Grundstücke kein Anlass, hiergegen vorzugehen. Das gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass durch die Verordnung vom 23. März 2007 auf einer ersten Stufe die Schutzgebiete rechtswirksam nach außen abgegrenzt und die zu schützenden (Vogel-)Arten benannt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - juris Rn. 42), denn Einschränkungen für die Grundstücksnutzung ergaben sich hieraus unmittelbar nicht. Darüber hinaus wurden die zu schützenden Gebiete in der N2000-LVO LSA erneut festgelegt, womit die Verordnung vom 23. März 2007 insoweit jegliche Bedeutung verloren hat. Aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, wonach die Rechtmäßigkeit der Meldung von FFH-Gebieten im Saarland an die EU-Kommission nicht Gegenstand der Normenkontrolle gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung sei (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 19. September 2019 - 2 C 324/18 - a.a.O. Rn. 18 und Urteil vom 4. Februar 2020 - 2 C 273/18 - juris Rn. 23), ergibt sich nichts anders. Diese Entscheidungen betrafen Normenkontrollen gegen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Landschaftsschutzgebieten gemäß § 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (SNG). Insoweit kam es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht darauf an, ob die frühere Meldung als Vogelschutzgebiet bzw. Natura 2000-Gebiet zu Recht erfolgt ist, sondern darauf, ob die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vorliegenden Unterlagen die Festlegung als Landschaftsschutzgebiet nach den Kriterien des § 18 SNG tragen. Demgegenüber richtet sich die vorliegende Normenkontrolle gegen eine Verordnung nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA. Maßgeblich hierfür ist (allein) die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste durch eine Entscheidung der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL bzw. die Meldung an die EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 Vogelschutz-RL. Die Maßstäbe für die Ausweisung der FFH-Gebiete ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III (Phase 1) FFH-RL. Diese Regelung findet sowohl für die Identifizierung von FFH-Gebieten einschließlich der festzulegenden Erhaltungsziele als auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung. Maßgeblich sind ausschließlich die in Anhang III (Phase 1) FFH-RL genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also von der EU-Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, verbürgt der Auswahlprozess eine hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung. Nach der Entscheidung der EU-Kommission über die Gebietslistung spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsausweisung und -abgrenzung. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar weiterhin Raum. Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung bedürfen aber einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 38 f.; Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 22; Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - juris Rn. 36; Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 59; Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 2 f.; Kahl/Gärditz, a.a.O. S. 563 f.). Die Ausweisung der Vogelschutzgebiete richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL. Hiernach erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung von in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten, wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geographischen Meeres- und Landgebiet, in dem die Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. Art. 4 Abs. 2 VRL ergänzt diese Bestimmung dahin, dass die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse die entsprechenden Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten treffen. Hiernach haben die Mitgliedstaaten die Gebiete auszuwählen, die im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bilden. Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten und der in Art. 4 Abs. 2 VRL angesprochenen Zugvogelarten sicherzustellen. Die Auswahlentscheidung hat sich ausschließlich an diesen ornithologischen Erhaltungszielen zu orientieren. Unter Schutz zu stellen sind die Landschaftsräume, die sich nach ihrer Anzahl und Fläche am ehesten zur Arterhaltung eignen. Welche Gebiete hierzu zählen, legt das Gemeinschaftsrecht nicht im Einzelnen fest. Jeder Mitgliedstaat muss das Seine zum Schutz der Lebensräume beitragen, die sich auf seinem Hoheitsgebiet befinden. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der im Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Die Gebietsauswahl und der Gebietszuschnitt haben sich ausschließlich an diesen ornithologischen Kriterien auszurichten. Eine Abwägung mit anderen, insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Belangen findet nicht statt. Denn Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL ist das Ergebnis einer bereits vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffenen Abwägungsentscheidung, die keiner weiteren Relativierung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 4 B 37.03 - juris Rn. 4 m.w.N., VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 36). Auch die Identifizierung der Vogelschutzgebiete unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten ebenfalls einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig am geeignetsten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - juris Rn. 15; VGH BW, Urteil vom 1. Juli 2021 - 5 S 1770/18 - a.a.O. Rn. 39) Gemessen daran sind weder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebietsauswahl noch an der Rechtmäßigkeit der Gebietsabgrenzung ersichtlich. Die Antragsteller machen lediglich geltend, es sei zu prüfen, ob die Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie zu den Phasen 1 und 2 rechtsfehlerfrei angewandt worden seien. Da dem bisherigen Verfahren eine hohe Richtigkeitsgewähr zukommt, nachdem die EU-Kommission die auszuweisenden FFH-Gebiete auf der Grundlage der Kriterien des Anhangs III Phase 2 FFH-RL ausgewählt hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Diese tatsächliche Vermutung haben die Antragsteller nicht erschüttert. Soweit die Antragsteller bemängeln, die Auswahl der Vogelschutz- und FFH-Gebiete sei im Rahmen einer vergleichenden Bewertung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen gewesen, so dass der Auswahlprozess nach einheitlichen Kriterien durch eine Instanz und zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte durchgeführt werden müssen, woran es gefehlt habe, können sie damit nicht durchdringen. Der Antragsgegner legt in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2023 umfassend dar, nach welchen rechtlichen und fachlichen Kriterien und in welchen Schritten die Auswahl und Abgrenzung der Vogelschutz- und FFH-Gebiete zunächst in Sachsen-Anhalt und nachfolgend auf Bundes- und EU-Ebene durchgeführt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei die unionsrechtlichen Maßstäbe verfehlt wurden, sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert geltend gemacht. 3. Fehlerhafte Gebietsabgrenzungen oder Fehlkartierungen von Schutzzonen, LRT und Vorkommensbereichen, die nach § 2 Abs. 6 N2000-LVO LSA in den Detailkarten dargestellt sind und in denen jeweils spezielle Regelungen gelten, können entgegen den Annahmen der Antragsteller nicht festgestellt werden. Nach den Angaben des Antragsgegners wurde folgendes ermittelt: · FFH-Gebiet „Fallsteingebiet nördlich O-Stadt“ (F45/S27) (Anlage 3.59) (Antragsteller zu 1) Im FFH-Gebiet „Fallsteingebiet nördlich O-Stadt“ sei 2004 eine erste Kartierung durch den Landesforstbetrieb erfolgt. Eine weitere Kartierung sei 2011 durch ein beauftragtes Unternehmen durchgeführt worden. Diese LRT-Kartierung habe u.a. auf folgender Grundlage stattgefunden: · Kartieranleitung Offenland-LRT · Kartieranleitung Wald-LRT 2010 · Daten der Selektiven Biotopkartierung · Digitale CIR-Ortho-Luftbilder der Befliegung 2005 (bedarfsweise auch RGB-Ortholuftbilder) · Digitale Topographische Karten DTK 10, bedarfsweise auch kleinere Maßstäbe. Es sei eine Qualitätskontrolle der erhobenen Daten mittels Vorort-Kontrollen sowie einer Plausibilitätskontrolle der übergebenen BIO-LRT Dateien erfolgt. Fehlerhafte Daten seien im Zuge einer Überarbeitung von 2013 - 2018 korrigiert worden. Soweit der Antragsteller zu 1 rüge, dass seine Forsteinrichtung hauptsächlich Lindenbewuchs festgestellt habe, sei dies kein Widerspruch zur LRT-Kartierung. Die Bezeichnung „Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ (LRT 9170) bedeute nicht zwangsläufig, dass in dem Bereich Eichen vorkommen müssten. Die Ausweisung von Linden-Beständen als LRT 9170 sei korrekt, da die Winterlinde eine Hauptbaumart im LRT 9170 darstelle und auch reine Winterlindenbestände als LRT 9170 einzustufen seien. Die Baumart Winterlinde sei pflanzensoziologisch Trennart im Verband Carpinion betuli. Hiernach hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Kartierergebnisse hinsichtlich der ausgewiesenen LRT im FFH-Gebiet „Fallsteingebiet nördlich O-Stadt“ - entgegen der Annahme des Antragstellers zu 1 - fachlich zutreffend sind. Weshalb die Kartierung hinsichtlich der angegebenen Erhaltungszustände fragwürdig sein soll, legt der Antragsteller zu 1 nicht näher dar. Für den Senat sind insoweit keine Zweifel ersichtlich. · Vogelschutzgebiet „Nordöstlicher Unterharz“ (SPA0019) (Anlage 3.17) (Antragsteller zu 2) Das Vogelschutzgebiet „Nordöstlicher Unterharz“ umfasse einen Großteil des Naturraums „Unterharz“. Mehr als 90 % des Vogelschutzgebiets sei bewaldet. Das Gebiet sei dadurch gekennzeichnet, dass sich Laubwälder, Nadelwälder und Mischwälder stetig abwechselten. Während an schwer zu bewirtschaftenden Hang- und Tallagen sowie am trockeneren Harzrand Laubwälder dominierten, herrschten in den mäßig reliefierten Wäldern der Mittelharzhochfläche forstlich geprägte Wirtschaftswälder mit einem hohen Nadelholzanteil vor. Die Schutzzonen bestünden - entgegen den Angaben des Antragstellers zu 2 - nicht zu 80 % aus Fichtenbeständen. Die ClR-2009-Biotoptypen-Nutzungskartierung (Anlage AG 21, GA Bl. 249) lasse vielmehr folgende Größenverhältnisse erkennen: Gesamtgröße (ha) Nadelwald (ha) Anteil Nadelwald SPA 0019 17.014,5 3.557,5 20,91 % Schutzzonen im SPA 3.547,8 307,7 8,67 % Nach Auskunft des LAU liege der Flächenanteil der Nadelwälder im Gebiet bei ca. 27 %. Bei den Schutzzonen handele es sich um Bereiche für störungsempfindliche Vogelarten in ihren Brut-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebieten. Sie sollten die für die relevanten Vogelarten wertvollsten Bereiche innerhalb des jeweiligen Vogelschutzgebiets beruhigen und damit Rückzugsräume schaffen. Darüber hinaus sollten sie Potenzial für die Ansiedlung weiterer Vogelarten bieten. Dementsprechend fokussierten Schutzzonen auf die Vorkommensschwerpunkte der Arten. Im Bereich der Schutzzonen seien Vorkommen von insgesamt 78 störungsempfindlichen Vogelarten festgestellt worden. Die Schutzzonen dienten vor allem dem Schutz der Anhang I-Vogelarten Raufußkauz, Sperlingskauz, Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard, Grauspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht. Auch der Wanderfalke brüte nach aktuellen Erkenntnissen überwiegend in den Schutzzonen. Speziell die Nadelwaldflächen dienten den Anhang I-Vogelarten Raufußkauz und Sperlingskauz als Habitatflächen. Weiterhin nutze auch der Schwarzspecht die Nadelwälder als Habitat. Zudem seien bei einzelnen Flächenkartierungen (sog. Probeflächenkartierungen) viele strikte Laubwaldbewohner in den Schutzzonen festgestellt worden. Die Bestände der vorgenannten Vogelarten enthielten zum Teil einen erheblichen Anteil der landesweiten Population. Als sog. Standvogelarten kämen der Raufußkauz und der Sperlingskauz das gesamte Jahr über im Gebiet vor. Schwarzstorch und Rotmilan träten demgegenüber als Brutvögel auf. Die Abgrenzung der Schutzzonen folge (bis auf kleinere Arrondierungen) den Grenzen der bereits im Gebiet vorhandenen Naturschutzgebiete. Da für das Vogelschutzgebiet besonders abgrenzbare Ballungsräume der Arten nicht bekannt seien, habe er sich im Laufe des Verfahrens dafür entschieden, für die störungsempfindlichen Vogelarten beruhigte Rückzugsräume vorzuhalten. Hierbei sei an die Bereiche der Naturschutzgebiete angeknüpft worden, da diese wegen des absoluten Veränderungsverbots und dem Wegegebot bereits weitgehend beruhigt seien. Auf Grund dessen habe davon ausgegangen werden können, dass sich dort erhebliche Konzentrationen der Vogelarten befänden. Nach diesen Erläuterungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Ausweisung der Schutzzonen im Vogelschutzgebiet „Nordöstlicher Unterharz“ fachlich gerechtfertigt ist. · FFH-Gebiet „Selketal und Bergwiesen bei Stiege“ (FFH0096) (Anlage 3.102) (Antragsteller zu 2) Das FFH-Gebiet „Selketal und Bergwiesen bei Stiege“ könne in zwei Teile unterteilt werden. Im Westen befinde sich bei Stiege ein weitgehend offener Bereich mit Tal- und Bergwiesen. Auf dieser Harzhochfläche umfasse das Gebiet Teile der Quellwiesen der Fließgewässer „Hassel“ und „Selke“. Anschließend folge das Gebiet nach Osten dem Selkelauf auf einer Länge von ca. 32 km bis zum Ortsrand von M-Dorf. Hier trete die Selke aus dem Bereich des Unterharzes aus und verlaufe weiter durch das landwirtschaftlich geprägte Harzvorland, das nicht mehr Bestandteil des FFH-Gebiets sei. Das FFH-Gebiet schließe eine Vielzahl von Zuflüssen mit ihren Nebentälern ein. Zwischen A-Bad und M-Dorf befinde sich der größte Flächenabschnitt des FFH-Gebiets mit ausgedehnten Waldungen und zahlreichen Nebenbächen der Selke. Zu 76 % werde das FFH-Gebiet von Waldflächen bedeckt. Laub-, Nadel- und Mischwälder bildeten hier ein reich gegliedertes Mosaik. Dabei überwiege der Anteil reiner Laubwälder deutlich. Nadelwälder nähmen im FFH-Gebiet eine Fläche von ca. 16,2 % ein (ca. 21 % der Wälder). Nach den letzten Erfassungen im Jahr 2010 befänden sich im Gebiet 2.474,19 ha LRT (54,77 % der FFH-Gebietsfläche). Davon seien 1.955,04 ha den Wald-LRT zuzuordnen (79 % der LRT). Insgesamt hätten 21 verschiedene LRT nachgewiesen werden können. Damit weise das FFH-Gebiet eine sehr hohe Diversität an Lebensraumtypen auf. Dadurch, dass eine Vielzahl von Habitatansprüchen auf engstem Raum bedient würden, weise das Gebiet eine besondere hohe Artenvielfalt auf. Zudem kämen hier die prioritären LRT 91E0* und 9180* vor. Das Gebiet sei damit als grundsätzlich schutzwürdig einzustufen und von Beginn an in den FFH-Vorschlagslisten enthalten gewesen. Das vom Antragsteller zu 2 behauptete Missverhältnis von Wald-LRT zu Nicht-Wald-LRT im FFH-Gebiet sei anhand der (inzwischen mehrfachen) Erhebungen nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller zu 2 beziehe sich offenbar lediglich auf den LRT-Bestand auf seinen eigenen Flächen und begründet eine fehlerhafte Abgrenzung damit, dass (nur) dort die LRT-Anteile lediglich 25 % betrügen. Damit verkenne er, dass die Wertigkeit der Flächen nicht anhand der Grundstücksgrenzen zu beurteilen seien. Damit würden im Hinblick auf das Ziel der Natura 2000-Richtlinien, funktionale Schutzgebietsnetze zu errichten, keine aussagekräftigen Beurteilungen erreicht. Die naturschutzfachliche Beurteilung erfolge nicht einzelflächenweise, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems. Bei der Gebietsabgrenzung seien dabei zunächst diejenigen Gebietsteile zwingend mit aufzunehmen, die die vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufwiesen. Dabei seien aber nicht nur LRT, sondern auch alle für die relevanten Arten wichtigen Habitatelemente, beispielsweise Jagdhabitate, einzubeziehen. Ein Einbezug von Flächen könne sich auch darauf stützen, dass Teillebensräume zusammenhängend erhalten blieben oder eine Pufferfunktion gegenüber schädlichen Nutzungen erfüllten. Der Antragsteller zu 2 sei Eigentümer und Bewirtschafter von Forstflächen in der Gemarkung …. Im FFH-Gebiet seien (fast nur) Flächen bei M-Sprung dieser Gemarkung zuzuordnen. Auf der LRT-Karte (Anlage AG 41, GA Bl. 510) sei zu erkennen, dass die westlichen Flächen im Überschneidungsbereich der Gemarkung und des FFH-Gebietes fast durchgehend als LRT, überwiegend als LRT 9130, kartiert seien. Die Fichtenflächen, auf die sich der Antragsteller zu 2 beziehe, befänden sich nordwestlich von M-Sprung. In der unmittelbaren Nachbarschaft seien hier in der Tat reine Fichtenbestände zu finden (geschätzte Größe ca. 50 ha). Diesen Flächen komme jedoch eine Habitatfunkion für die Anhang II-Arten und für charakteristische Arten der angrenzenden LRT zu. Als Anhang-II-Arten seien zunächst verschiedene Fledermausarten zu nennen. Die hier vorkommende Mopsfledermaus nutze Wälder aller Art zur Nahrungssuche. Wichtig sei ein hoher Strukturreichtum mit verschiedenen Altersklassen und Saumstrukturen. Auch die Bechsteinfledermaus sei eine Waldfledermaus, die in dem Gebiet heimisch sei. Sie bevorzuge allerdings als Lebensraum Laub- und Laubmischwälder. Reine Fichtenforste würden nur dann besiedelt, wenn sie strukturreich seien. Schließlich sei auch das Große Mausohr mit erheblichen Beständen im Gebiet vertreten. Es bejage nicht nur Laub- und Laubmischwaldgebiete, sondern auch Nadelwälder. Die Waldbestände im Gebiet böten gute Bedingungen für die Nahrungssuche. Für alle drei Fledermausarten führten die bisherigen Nachweise im Oberen Selketal dazu, dass der gesamte Waldbereich links und rechts der Selke zwischen A-Bad und M-Dorf (also einschließlich dem Bereich um M-Sprung) als Jagdhabitat einzustufen sei. Die Selke sowie die Gewässer der Nebentäler dienten den Fledermäusen als Leitstrukturen. Als weitere Anhang II-Art nutze der Luchs das FFH-Gebiet flächendeckend. Er benötige dichte, unzerschnittene und großflächige Waldgebiete als Revier. Das FFH-Gebiet sei daher insgesamt als Habitat einzustufen. Als charakteristische Art der Wald-LRT sei die Wildkatze zu nennen. Der Lebensraum der Wildkatze umfasse sowohl Laub- als auch Nadelholzbestände. Auch sie benötigt dichte, unzerschnittene und großflächige Waldgebiete. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes um M-Sprung folge den Grenzen des Naturschutzgebiets „Oberes Selketal“. Durch das Naturschutzgebiet, das unter anderem auch dem Schutz der oben genannten Arten diene, sei in den vorhandenen Gebietsgrenzen bereits ein beruhigter Bereich geschaffen und verfestigt worden. Er sei gegenüber den umliegenden Flächen daher als besonders werthaltig anzusehen. Die Gebietsgrenze folge hier zudem einem gut ausgebauten Forstweg, der die Grenze für Dritte gut nachvollziehbar mache. Vor dem Hintergrund hat der Senat keine Bedenken gegen die Abgrenzung des FFH-Gebiets „Selketal und Bergwiesen bei Stiege“. · FFH-Gebiet „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem im Vorfläming“ (FFH0055) (Anlage 3.68) (Antragsteller zu 3) Im FFH-Gebiet „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem im Vorfläming“ sei eine erste Kartierung 2004 durch das Landesverwaltungsamt (Referat für Forstangelegenheiten) erfolgt. Eine weitere Kartierung sei 2010 und 2011 durch einen Auftragnehmer durchgeführt worden. Die LRT-Kartierung sei auf folgender Grundlage erfolgt: · Kartieranleitung Offenland-LRT · Kartieranleitung Wald-LRT 2009 · Daten der Selektiven Biotopkartierung · Digitale CIR-Ortho-Luftbilder der Befliegung 2005 · Digitale Topographische Karten DTK 10, bedarfsweise auch kleinere Maßstäbe · Daten von Arterfassungen im WinART-Format. Allgemeiner Bestandteil der Qualitätskontrolle seien stichprobenhafte Nachkontrollen gewesen. 2017 sei die Kartierung überarbeitet worden, nachdem fachliche Unstimmigkeiten festgestellt worden seien. Es seien im Ergebnis folgende Unterschiede zu Tage getreten: Wald-LRT 2010/11 2017 Flächenangaben in ha 9110 50,77 50,28 9160 6,85 8,51 9190 4,06 8,59 91D0* 2,03 1,43 91E0* 10,86 21,98 Die dargestellten Unterschiede seien nicht zwingend auf Kartierfehler zurückzuführen, sondern könnten auch auf anders genutzten fachlichen Beurteilungsspielräumen, Kartieranleitungen mit unterschiedlichem Stand oder tatsächlichen Veränderungen im Gebiet beruhen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass die Kartierung der LRT im FFH-Gebiet „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem im Vorfläming“ - entgegen der Vermutung des Antragstellers zu 3 - (inzwischen) fachlich zutreffend sind. 4. Soweit sich die Antragsteller gegen den in der Präambel enthaltenen Hinweis richten, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 33 NatSchG LSA erhielten Eigentümer und Nutzungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich „nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes“, greift dies nicht durch. Zunächst fehlt es insoweit an einem Regelungsgehalt der Präambel. Zudem ist hiergegen auch sachlich nichts einzuwenden, da § 68 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich bestimmt, dass die Länder unter den in dieser Vorschrift näher umschriebenen Voraussetzungen einen Erschwernisausgleich für sonstige Nutzungsbeschränkungen „nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes“ vorsehen können. 5. Die Darstellung der besonderen Schutzgebiete als Detailkarten im Maßstab 1:10.000 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA, die gemäß § 2 Abs. 4 Satz 8 N2000-LVO LSA maßgebend sind, ist hinreichend genau. Die Wahl des Kartenmaßstabs hat sich an den Erfordernissen der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten auszurichten, insbesondere an der Größe des Gebiets und der Übersichtlichkeit des Grenzverlaufs. Für kleinere Schutzgebiete werden Maßstäbe von 1:2.500 bis 1:5.000 als ausreichend angesehen, während größere Schutzgebiete auch durch Karten mit größeren Maßstäben noch hinreichend genau bezeichnet werden können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 4 MN 53/19 - juris Rn. 13; Urteil vom 29. September 2020 - 4 KN 308/19 - juris Rn. 23). Daran gemessen geht der Senat davon aus, dass die Detailkarten im Maßstab von 1:10.000 die Grenzen des Geltungsbereichs der Verordnung mit ausreichender Bestimmtheit darstellen. Mit der N2000-LVO LSA werden insgesamt 26 Vogelschutzgebiete und 216 FFH-Gebiete unter Schutz gestellt, so dass ein sehr großes Gebiet betroffen ist. Der Antragsgegner führt überzeugend aus, dass die Verwendung eines noch genaueren Maßstabs nicht erforderlich sei und auch nicht praktikabel wäre. Da die auf den Karten genutzte Linienbreite 1 mm entspreche, ergebe sich vor Ort ein Unschärfebereich von 10 Metern (beim Maßstab 1:10.000 entspricht 1 mm auf der Karte 10.000 mm in Wirklichkeit). Dieser Unschärfebereich werde durch die textliche Umgrenzung des räumlichen Schutzbereiches in § 1 Abs. 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage 3 der N2000-LVO ergänzt. Typische Zweifelsfragen bei der Grenzziehung seien zudem durch § 2 Abs. 3 und 4 N2000-LVO LSA angesprochen. Damit sei die Grenzziehung auch im Einzelfall klar. In Anbetracht der großen Anzahl der Verordnungskarten zur Landesverordnung sei eine noch genauere Darstellung nicht praktikabel. Bereits im gewählten Maßstab 1:10.000 seien 287 Detailkarten notwendig. Bei einem Maßstab 1:5.000 wäre ca. die vierfache Menge an Karten erforderlich, während sich der Unschärfebereich nur halbieren würde. Auch wenn vereinzelt für Schutzgebietsausweisungen andere (teilweise auch gröbere) Maßstäbe gewählt würden, habe sich ein Maßstab von 1:10.000 durchgesetzt. Ein solcher Maßstab sei erfahrungsgemäß hinreichend für die Beantwortung von Detailfragen und für den behördlichen Vollzug von Schutzgebietsverordnungen geeignet. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine zu unbestimmte Abgrenzung der Schutzgebiete durch die Wahl eines zu kleinen Kartenmaßstabs einen Rechtsfehler darstellen würde, der zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung führen würde, oder ob ein Bestimmtheitsmangel bei der Gebietsabgrenzung grundsätzlich nur zur Teilnichtigkeit der Verordnung führt, die sich räumlich auf den „Unschärfebereich“ beschränkt (vgl. NdsOVG, Urteil vom 29. September 2020 - 4 KN 308/19 - a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). 6. Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der Grenzverlauf gemäß § 2 Abs. 4 N2000-LVO LSA sei nicht hinreichend bestimmt, da die Regelung auf Gewässer und Waldränder Bezug nehme, die dynamisch seien, so dass sich die Gebietsgrenze im Lauf der Zeit verändere. Der Senat geht mit dem Antragsgegner davon aus, dass sich kleinere Änderungen vor Ort nicht auf die Bestimmtheit der Gebietsabgrenzung auswirken. In diesen Fällen ist auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 1 - 7 N2000-LVO LSA und der jeweiligen textlichen Beschreibung des Schutzgegenstandes in der gebietsbezogenen Anlage 3 N2000-LVO LSA die Grenze anhand der örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen. Ein besseres Mittel zu Gewährleistung hinreichender Bestimmtheit und Klarheit des Grenzverlaufs ist nicht ersichtlich. Die Auffassung der Antragsteller, der Antragsgegner hätte sich auf den Gewässergrenzverlauf bei Inkrafttreten der N2000-LVO LSA festlegen müssen, erscheint demgegenüber kaum praktikabel. Auch dürften nennenswerte räumliche Naturveränderungen nicht häufig vorkommen. Insoweit verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass Flächen in Deutschland typischerweise einer bestimmten Nutzung unterlägen, die bestehende naturräumliche Abgrenzungen stabilisiere. So wirke beispielsweise eine bestehende landwirtschaftliche Nutzung der räumlichen Veränderung von an der Grenze der Nutzung befindlichen Gewässern oder Wäldern entgegen. Im Übrigen wird in § 2 Abs. 4 Satz 2 - 6 N2000-LVO LSA an gefestigte Gegebenheiten angeknüpft (Gewässerkörper, Uferbereich, Uferböschung, Gewässerrandstreifen). Auch der Begriff des „gesamten Übergangsbereichs“ (Krautsaum, Strauchgürtel und Waldmantel), der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 7 N2000-LVO LSA zum besonderen Schutzgebiet gehört, wenn Waldränder die Grenze bilden, ist hinreichend bestimmt. Die Einbeziehung des Waldrandes beruht auf dem landesrechtlichen Waldbegriff. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LWaIdG LSA gehören auch Waldränder und Waldsäume zum Wald. Beim Waldrand handelt es sich nach den Angaben des Antragsgegners um einen schmalen Vegetationsbestand. Auf Grund der im Vergleich zum umliegenden Offenland veränderten Vegetation (überwiegend Stauden) werde er von Laien üblicherweise auch als Wald erkannt. Hiernach gibt es auch bei dem Begriff des „gesamten Übergangsbereichs“ keine durchgreifenden Abgrenzungsschwierigkeiten. 7. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Darstellung von „bestimmungsfreien Zonen“ i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 6 N2000-LVO LSA, also von Bereichen, die nicht für die Integrität des jeweiligen besonderen Schutzgebiets erforderlich sind, als Bestandteile der besonderen Schutzgebiete. Es ist anerkannt, dass auch am Rand eines Schutzgebiets gelegene Flächen, die isoliert betrachtet nicht schutzwürdig sind, in ein Schutzgebiet einbezogen werden können, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der Schutzgebietsumgebung abzuschirmen, sofern dies zum Schutz des Kernbereichs des Schutzgebiets vernünftigerweise geboten ist. Der Sinn solcher „Pufferzonen“ besteht darin, schutzwürdige Gebiete durch einen sie umgebenden Ruhebereich zu sichern oder vor Eingriffen zu schützen, die außerhalb des Schutzgebiets erfolgen, aber in das Gebiet hineinwirken. Insoweit sind nicht nur die FFH-LRT in den Blick zu nehmen, sondern auch die Habitate der FFH-Arten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 4 NB 4.96 - juris Rn. 8; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. juris Rn. 96; SächsOVG, Beschluss vom 8. September 2020 - 4 B 28/20 - juris Rn. 43). Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass sich die Schutzwürdigkeit von FFH-Gebieten nicht allein aus dem Vorhandensein von LRT ergibt. Vielmehr sind Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 1 Buchst. k, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL auf Grund ihres signifikanten Beitrags zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL oder Arten gemäß Anhang II FFH-RL und zur Kohärenz des Netzes „Natura 2000“ und/oder zur biologischen Vielfalt in der biogeografischen Region auszuwählen und abzugrenzen. Zudem sei in Bezug auf LRT zu berücksichtigen, dass sich aufgrund funktionaler Beziehungen auch Nicht-LRT-Flächen als Lebensraum für Charakterarten der LRT eignen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßgaben bei der Einbeziehung der „bestimmungsfreien Zonen“ i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 6 N2000-LVO LSA nicht hinreichend beachtet wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragsteller einwenden, Pufferflächen und Randzonen seien nach der FFH-Richtlinie nicht erforderlich, da beeinträchtigende Einwirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete von außen nicht zulässig seien, verkennen sie, dass die Einbeziehung bestimmungsfreier Zonen für den Schutzzweck unterstützende Funktion hat. 8. Die Bestimmung der Schutzzwecke durch §§ 4, 5 N2000-LVO LSA einerseits und § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage andererseits ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit in § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage nur eine „insbesondere“-Aufzählung der Schutzgüter erfolgt ist. Der Antragsgegner begründet dies plausibel damit, dass die „insbesondere“-Regelungen notwendig seien, um die Sicherstellung der Kohärenz des Schutzgebietssystems für alle Schutzgüter zu gewährleisten. Damit sei eine funktionale Verknüpfung der Schutzgebiete untereinander gemeint. Folge der Verknüpfung könne es sein, dass sich Arten aus einem Gebiet auch in einem anderen Gebiet ansiedelten. Welche LRT und Arten im Rahmen der N2000-LVO LSA geschützt würden, ergebe sich gemäß § 4 Abs. 3 N2000-LVO LSA und § 5 Abs. 3 N2000-LVO LSA in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Anlage 2 N2000-LVO LSA. 9. Die von den Antragstellern angegriffenen Schutzbestimmungen sind rechtmäßig. Sie sind weder zu unbestimmt noch unverhältnismäßig. Im Einzelnen: a) Die von den Antragstellern angegriffenen allgemeinen Schutzbestimmungen (§ 6 N2000-LVO LSA) sind wirksam. aa) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass in den §§ 6 - 12 N2000-LVO LSA zahlreiche allgemeine Ge- und Verbote festgelegt sind, die für alle besonderen Schutzgebiete gleichermaßen Geltung beanspruchen, obwohl die Schutzgebiete unterschiedlich mit Schutzgütern ausgestattet sind. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA (Stand: 6. Juli 2020) (https://www.natura2000-lsa.de/upload/2_natura_2000/LVO/Pdf/2020_07_06_EB_OnlineVeroeff.pdf) wird ausgeführt, die generellen Verbote des § 6 Abs. 2 bis 5 N2000-LVO LSA (sowie des § 3 der gebietsbezogenen Anlagen) dienten dazu, die Wahrung oder Wiederherstellung der günstigen Erhaltungszustände zu gewährleisten. Es seien ausschließlich Handlungen und Maßnahmen verankert worden, die sich nachteilig auf die betreffenden Gebiete auswirken könnten (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 4). Das Gleiche gelte für die Bestimmungen für die Landwirtschaft (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 27), für die Forstwirtschaft (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 52), für die Jagd (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 69), für die Gewässerunterhaltung (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 75), für die Angel- und Berufsfischerei (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 86) und für die Aquakultur (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise, a.a.O., S. 103). Diese Einschätzung ist plausibel und rechtfertigt im Grundsatz die Erstreckung der Schutzbestimmungen der §§ 6 - 12 N200-LVO LSA auf sämtliche besonderen Schutzgebiete. Es ist nicht geboten, als Ausgleich für die Erstreckung der Schutzbestimmungen der §§ 6 - 12 N200-LVO LSA auf sämtliche besonderen Schutzgebiete durch flächendeckende präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt zu gewährleisten, dass im jeweiligen Einzelfall bezogen auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen besonderen Schutzgebiet geprüft wird, ob und inwieweit Handlungen zugelassen werden können, weil sie den das besondere Schutzgebiet betreffenden Schutzzwecken nicht zuwiderlaufen. Allein aus der Verschiedenheit der besonderen Schutzgebiete lässt sich nicht ableiten, dass repressive Verbote stets unzulässig und nur präventive Verbote verhältnismäßig sind. bb) Das Verbot von Luftverunreinigungen i.S.d. BImSchG (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA) ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 3 Abs. 4 BImSchG sind Luftverunreinigungen Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. Die Bedeutung der in § 3 Abs. 4 BImSchG verwendeten Begriffe ist ebenfalls klar (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 3 BImSchG Rn. 73 ff.). Eine genauere Bestimmung des Begriffs „Luftverunreinigungen“ ist nicht geboten und auch kaum möglich. Das Verbot von Luftverunreinigungen ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Normgeber hat im Bereich des Naturschutzrechts ein „Normsetzungsermessen“ (einen „Handlungsspielraum“), ob in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der betroffenen Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 - juris Rn. 13; Beschluss vom 29. Januar 2007 - 7 B 68.06 - juris Rn. 15; NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 174/17 - a.a.O. Rn. 78). Hierbei müssen nicht sämtliche tatsächlichen oder mutmaßlichen Nutzungsinteressen abwägend in den Blick genommen werden. Vielmehr ist den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt, wenn etwaigen Einzelinteressen durch ein System von Ausnahme- und Befreiungsregelungen Rechnung getragen und auf diesem Weg eine Würdigung konkreter Situationen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung ermöglicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 14 N 14.2400 - a.a.O. Rn. 83; Beschluss des Senats vom 16. April 2018 - 2 L 114/16 - juris Rn. 7; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 26). Als Schutzbestimmungen kommen dabei präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt und repressive Verbote mit Befreiungsmöglichkeit in Betracht. Präventive Verbote sind weniger einschneidend, da sie Handlungen bloß „vorsorglich“ verbieten, um in einem Verwaltungsverfahren die konkrete Gefahr einer Schutzgutsbeeinträchtigung und die Frage der Erlaubniserteilung prüfen zu können. Dagegen sind repressive Verbote einschneidender, da sie eine Handlungsweise generell verbieten und nur ausnahmsweise im atypischen Sonderfall eine im behördlichen Ermessen stehende Befreiung (§ 67 BNatSchG) zulassen. Die Frage, welche Verbotsart in eine Schutzerklärung aufzunehmen ist, richtet sich in erster Linie nach dem Übermaßverbot (vgl. Appel, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O. § 22 BNatSchG Rn.48). Darüber hinaus kann der Normgeber bei der Frage, welche Verbote erforderlich sind, auch Gesichtspunkte der Praktikabilität und Möglichkeiten der Überwachung berücksichtigen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 A 198/87 - NuR 1990, 281 ; Albrecht, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2023, § 22 BNatSchG Rn. 17). In einer Landschaftsschutzgebietsverordnung dürfen gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG repressive Verbote nur angeordnet werden, wenn ohne weiteres feststeht, dass die verbotenen Handlungen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen würden, da landschaftsschutzrechtliche Verbote nicht weiter reichen dürfen, als es im Interesse der gesetzlich anerkannten Schutzgüter erforderlich ist. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich sind, dürfen dementsprechend nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichen, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründen, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 9. März 2017 - 4 C 328/16.N - juris Rn. 85; NdsOVG, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 4 KN 275/17 - a.a.O. Rn. 111; Urteil des Senats vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 - juris Rn. 42). In einem Naturschutzgebiet sind demgegenüber gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen der Naturschutzverordnung verboten. Eine verbotene Handlung in diesem Sinne setzt dabei nicht voraus, dass sie tatsächlich zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führt. Das Verbot ist vielmehr schon dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Handlungen solche Folgen haben können, diese also nicht gänzlich außerhalb des Möglichen liegen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 4 KN 174/17 - a.a.O. Rn. 93 m.w.N.). Für die Annahme, dass eine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder eine nachhaltige Störung möglich ist, besteht für den Verordnungsgeber ein erheblicher Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum; das gilt in gleicher Weise für die Beurteilung der Frage, was an Verboten erforderlich ist, um den Schutzzweck der Verordnung zu erreichen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 A 198/87 - a.a.O. S. 282). Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt haben in einem Naturschutzgebiet keinen Vorrang vor repressiven Verboten mit Befreiungsmöglichkeit. Soweit der Schutzzweck in einem Naturschutzgebiet ein Verbot erfordert, ist es vielmehr regelmäßig sachgerecht, dieses als repressives Verbot auszugestalten und lediglich die Möglichkeit einer Befreiung von dem Verbot vorzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 CN 1.08 - juris Rn. 37). Die in der N2000-LVO LSA enthaltenen Verbote stellen für Pläne und Projekte präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt dar, da für diese gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 BNatSchG eine Verträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (vgl. Hendrischke, in: Schlacke, BNatSchG, 2012, § 22 BNatSchG Rn. 18). Demgemäß sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA Pläne oder Projekte, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind, von den Schutzbestimmungen der N2000-LVO LSA freigestellt. Demgegenüber gibt es für Handlungen, die den Tatbestand einer Verbotsnorm im Sinne der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA (oder einer gebietsbezogenen Anlage) erfüllen und die damit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA untersagt sind, die keine Pläne oder Projekte i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sowie § 34 BNatSchG sind und damit nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA freigestellt sein können, nur in einem Teil der Verbotstatbestände - etwa in § 6 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA - thematisch beschränkte Anzeige- und Erlaubnisvorbehalte i.S.d. § 18 Abs. 1 - 3 N2000-LVO LSA. Die Untersagung der Verursachung von Luftverunreinigungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA enthält keinen derartigen Anzeige- oder Erlaubnisvorbehalt. Darüber hinaus enthält die N2000-LVO LSA zwar in § 13 N2000-LVO LSA (und teilweise in den gebietsbezogenen Anlagen) zahlreiche Freistellungen, die auch Handlungen erfassen, die nicht Pläne oder Projekte sind, etwa Handlungen auf Grund bestandskräftiger Verwaltungsakte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA), Handlungen zur Gefahrenabwehr (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 N2000-LVO LSA), Verkehrssicherungsmaßnahmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA) sowie die bestimmungsgemäße Nutzung, Instandhaltung und Unterhaltung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen (§ 13 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA). Für Handlungen, die keine Pläne oder Projekte sind, besteht jedoch kein allgemeiner Erlaubnisvorbehalt für den Fall, dass sie dem Schutzzweck der N2000-LVO LSA nicht zuwiderlaufen oder Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind. Insoweit liegt ein repressives Verbot vor. Hier besteht lediglich bei besonderen Härten die Möglichkeit des Abschlusses einer individuellen Freistellungsvereinbarung (§§ 13 Abs. 3, 18 Abs. 5 N2000-LVO LSA) oder der Erteilung einer Befreiung (§ 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA i.V.m. § 67 Abs. 2 BNatSchG). Bedenken gegen diese Regelungssystematik der N2000-LVO LSA bestehen nicht. Bei der Unterschutzstellung von Natura 2000-Gebieten und der Festlegung geeigneter Gebote und auf den jeweiligen Schutzzweck ausgerichteter Verbote gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA ist es angesichts der hohen ökologischen Wertigkeit der von den europäischen Naturschutzrichtlinien erfassten Lebensraumtypen bzw. Habitate der Arten und in Ansehung dessen, dass die Gebiete des Netzes Natura 2000 um der Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Schutzgüter willen einzurichten sind, regelmäßig geboten, sich an dem strengen Maßstab des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG für Naturschutzgebiete zu orientieren (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 32 BNatSchG Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten dazu, ein besonderes Schutzgebiet mit einem rechtlichen Schutzstatus auszustatten, der geeignet ist, u.a. das Überleben und die Vermehrung der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie die Vermehrung, die Mauser und die Überwinterung der nicht in diesem Anhang aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - a.a.O. Rn. 56 m.w.N.). Nach Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie muss der rechtliche Schutzstatus der besonderen Schutzgebiete auch gewährleisten, dass dort die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - a.a.O. Rn. 58 m.w.N.). Die Vorschriften konkretisieren das Vorsorgeprinzip des Art. 191 Abs. 2 Satz 2 AEUV (ex Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV) für den Gebietsschutz im Rahmen von Natura 2000 (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 133). Diese Vorgaben gebieten ein Verbot von Handlungen - im Wege eines repressiven Verbots - in der Regel bereits dann, wenn sie dem Schutzzweck der besonderen Schutzgebiete zuwiderlaufen können, so dass wirksam - im Wege der Vorsorge - sichergestellt werden kann, dass der Schutzauftrag des Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL sowie des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL erfüllt wird. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA können die Antragsteller nichts Gegenteiliges ableiten. Nach dieser Vorschrift sind in den besonderen Schutzgebieten alle Handlungen untersagt, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Zwar entspricht diese Formulierung dem Maßstab des § 26 Abs. 2 BNatSchG für Landschaftsschutzgebiete und nicht dem strengeren Maßstab des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG für Naturschutzgebiete. Der Antragsgegner ist jedoch nicht gehindert, sich bei der Festsetzung der Verbote gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA im Übrigen an dem Maßstab des § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG zu orientieren, wonach Handlungen bereits dann verboten sind, wenn sie dem Schutzzweck des jeweils betroffenen Schutzgebiets zuwiderlaufen können (vgl. § 15 N2000-LVO LSA). Das repressive Verbot von Luftverunreinigungen ist verhältnismäßig, da die Möglichkeit besteht, dass durch Luftverunreinigungen die Schutzzwecke der N2000-LVO LSA beeinträchtigt werden. Das Verbot von Luftverunreinigungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA in den besonderen Schutzgebieten (und unter den Voraussetzungen des § 15 N2000-LVO LSA auch für Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs der N2000-LVO LSA) ist zur Ausstattung der besonderen Schutzgebiete mit einem den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL sowie des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL entsprechenden Schutzstatus zulässig. Jede Luftverunreinigung ist für die besonderen Schutzgebiete potentiell schädlich. Die Verhinderung von Luftverunreinigungen ist daher zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Schutzgebiete geboten. Der Antragsgegner führt plausibel aus, dass konkrete Grenzwerte kaum festgelegt werden können, da Luftverunreinigungen nicht nur unmittelbar und kurzfristig auf Pflanzen und Tiere wirken, sondern durch Ablagerung auch abiotische Umweltfaktoren verändern können. Beispielsweise können Einträge von Schwefel- und Stickstoffverbindungen im Boden zu Versauerung führen. Es kann ein Missverhältnis zu anderen Nährstoffen wie Magnesium, Phosphor und Kalium entstehen. In der Folge kann es zu einer unausgewogenen Nahrungsaufnahme durch die Pflanzen kommen, die wiederum zu einer erhöhten Stressanfälligkeit führen kann. Es kommen also in besonderem Maße auch kumulative Effekte zum Tragen. Im Ergebnis sind Luftverunreinigungen maßgeblich mit in der Lage, zum Verlust an biologischer Vielfalt und naturnaher Ökosysteme beizutragen. Diese plausiblen Überlegungen werden ergänzt durch Gesichtspunkte der Praktikabilität. Die Möglichkeit, für jede Luftverunreinigung eine Einzelfallprüfung durchzuführen, würde zu einem nicht mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führen. Auf der anderen Seite ist das Verbot von Luftverunreinigungen in den besonderen Schutzgebieten, das gemäß §§ 7 ff. N2000-LVO für die besonderen Adressatengruppe (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, etc.) nicht gilt, nur mit einem relativ geringfügigen Eingriff verbunden. Im Ergebnis ist das Verbot von Luftverunreinigungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA auch ohne eine (ausdrückliche) Bagatellgrenze und ohne einen Erlaubnisvorbehalt zulässig. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass die Reichweite des Verbots von Luftverunreinigungen über die Fernwirkung des § 15 N2000-LVO LSA mehrere 100 km betragen könne, steht dies der Zulässigkeit des Verbots nicht entgegen. Die Erstreckung der Schutzbestimmungen der N2000-LVO LSA auf Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die in die besonderen Schutzgebiete hineinwirken und dabei dem Schutzzweck des jeweils betroffenen besonderen Schutzgebietes zuwiderlaufen können, ist durch Art. 6 Abs. 2 FFH-RL geboten. Die Regelung des § 15 N2000-LVO LSA entspricht dem allgemeinen Verschlechterungsgebot des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, wonach alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig sind. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Ursache einer Veränderung oder Störung innerhalb oder außerhalb eines Natura 2000-Gebietes liegt (vgl. Wolf/Möckel, in: Schlacke, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 5). cc) Das Verbot des Verursachens von Lärm (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA) ist hinreichend bestimmt. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - juris Rn 164 f.; NdsOVG, Urteil vom 2. November 2010 - 4 KN 109/10 - juris Rn. 32 m.w.N.). Gerade im Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege kann auf Begriffe und Maßstäbe, die eine Wertung erfordern, nicht verzichtet werden. Eine Objektivierung erfahren diese Normen dadurch, dass weder das Urteil des gegenüber Eingriffen in Natur und Landschaft besonders empfindsamen, noch das Urteil des den Natur- und Landschaftsschutz ablehnenden Betrachters maßgebend ist, sondern der Standpunkt des gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21.79 - juris Rn. 17; Beschluss vom 11. Mai 1993 - 7 NB 8.92 - juris Rn. 4). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen im Bereich des Naturschutzes nicht überspannt werden. Angesichts der Vielgestaltigkeit naturschutzfachlicher Sachverhalte würde andernfalls ein Naturschutz unmittelbar durch den Normgeber weitgehend entfallen. Der Schutz der Lebensräume wildlebender Pflanzen und Tiere kann - da eine lückenlose Aufzählung aller prägenden Pflanzenarten und sonstigen maßgeblichen Umstände nicht möglich ist - nur durch abstrakte Umschreibung dieser Lebensräume und denkbarer Eingriffsarten verwirklicht werden. Verbleibende Unsicherheiten etwa hinsichtlich der schädigenden Handlungen sind umso eher hinzunehmen, als von den Normadressaten erwartet werden kann, dass sie sich vor Eingriffen in die Natur in Zweifelsfällen durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig machen (vgl. VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - 20/00 - juris Rn. 16 f.). Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Lärm“. Nach einer Definition des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist Lärm „jedes unerwünscht laute Geräusch“ (https://www.bmuv.de/themen/luft-laerm-mobilitaet/laerm/laermschutz-im-ueberblick/was-ist-laerm). Zwar wird Lärm sehr subjektiv wahrgenommen, das heißt, jeder Mensch empfindet Geräusche unterschiedlich, den einen stören sie, den anderen nicht. Damit ist der Begriff Lärm subjektiv geprägt, messtechnisch zugänglich ist nur das (physikalisch beschreibbare) Geräusch. Auch die TA Lärm erfasst nicht etwa „Lärm“, sondern schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Gleichwohl ist der Begriff „Lärm“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA hinreichend bestimmt. Wie bereits ausgeführt, kann im Naturschutzrecht auf Begriffe und Maßstäbe, die eine Wertung erfordern, nicht verzichtet werden. Das Verbot erfasst Geräuschemissionen, die sich gegenüber der sonstigen Geräuschumgebung deutlich abheben. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA enthaltenen beispielhaften Aufzählungen (das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel) den Begriff ausreichend konkretisieren. Der Antragsgegner legt plausibel dar, dass sich allgemeingültige Grenzwerte nicht definieren ließen und dem Normanwender auch nur bedingt helfen würden. Das Verbot von Lärm ist auch verhältnismäßig.Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass jede Art von Lärm für die besonderen Schutzgebiete potentiell schädlich ist. Der Antragsgegner führt hierzu in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA aus, dass akustische Störungen vielfältige Auswirkungen auf ein breites Spektrum an Arten hätten (z.B. Störungen der Umweltwahrnehmung und der innerartlichen Kommunikation, Flucht- und anderen Stressreaktionen). Sie könnten sowohl durch direkte als auch durch indirekte Wirkungen maßgeblich zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der Schutzgüter (d.h. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen besonderen Schutzgebietes) beitragen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 4). dd) Das Verbot baulicher Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA ist verhältnismäßig. Das gilt auch, soweit hiervon gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben im Außenbereich erfasst sind. Es handelt sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, da eine Zulassung im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. § 34 BNatSchG möglich ist. Zur Begründung des Verbots hat der Antragsteller in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA ausgeführt, die negativen Auswirkungen baulicher Anlagen auf den Naturhaushalt und damit auf alle Schutzgüter seien vielfältig. Sie verursachten nachteilige Effekte durch direkte Überbauung, Lichtverschmutzung, veränderte lokalklimatische Verhältnisse und bildeten durch Zerteilung von ehemals geschlossenen Lebensräumen die Ursache für einen verringerten genetischen Austausch (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 5). Diese Überlegungen rechtfertigen das Verbot. ee) Entsprechendes gilt für § 6 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA, soweit dort jede Veränderung der Oberflächengestalt verboten wird. Zur Begründung des Verbots hat der Antragsgegner in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA ausgeführt, das natürliche Kleinrelief der Landschaft sei für die Vielfalt an Lebensräumen und damit die Schutzgüter von besonderer Bedeutung. Je größer die standörtliche Vielfalt, desto größer sei im Allgemeinen der Artenreichtum an Tieren und Pflanzen. Eine Veränderung der typischen Bodengestalt sei regelmäßig mit einer erheblichen Beeinträchtigung bis hin zur Vernichtung von Lebensstätten verbunden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 6). Hiernach ist das Verbot gerechtfertigt. ff) Auch die Verbote des § 6 Abs. 2 Nr. 5 und 6 N2000-LVO LSA sind verhältnismäßig. Der Anwendungsbereich dieser Verbote geht nicht zu weit. Jede Nährstoffanreicherung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA ist für die besonderen Schutzgebiete potentiell schädlich. Der Antragsgegner erläutert plausibel, dass die Regelung auf eine Verringerung von Nährstoffeinträgen und damit einhergehende Eutrophierung abziele. Stickstoffeinträge beeinträchtigten auf vielen Wegen den günstigen Erhaltungszustand von FFH-Lebensräumen und Arten. Eutrophierung führe zur (teils schleichenden) Degradation von Lebensräumen, die hierdurch ihre typische Ausprägung verlören. Untersuchungen belegten zudem direkte Schädigungen von Insekten durch Stickstoffanreicherungen in Wirtspflanzen. Lebensräume einschließlich der darin vorkommenden Arten könnten somit auch beeinträchtigt werden, ohne dass Flächenverluste einträten (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 6). Zum Verbot der Beeinträchtigung des Wasserhaushalts gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA führt der Antragsgegner aus, der Wasserhaushalt sei von elementarer Bedeutung für alle Ökosysteme und bestimme maßgeblich deren Zustand. Die Sicherstellung eines möglichst dauerhaft unverändert und naturnah bestehenden Wasserhaushaltes sei eine der zentralen Voraussetzungen für die dauerhafte Erhaltung der Schutzgüter (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 7). Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Verbote bestehen danach nicht. gg) Das allgemeine Verbot der Beseitigung von Bäumen mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner führt hierzu plausibel aus, dass die erfassten Bäume (potentielle) Biotopbäume für eine Vielzahl an Schutzgütern (insbesondere Fledermäuse, Insekten, Vögel) seien. Den Interessen an der Baumfällung wird durch §§ 7 - 12 sowie § 13 N2000-LVO LSA Rechnung getragen. hh) Die ganzjährige Geltung der Verbote des § 6 Abs. 4 N2000-LVO LSA in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete können die Antragsteller nicht mit der Erwägung in Frage stellen, es fehle das Schutzbedürfnis zu Zeiten, in denen dort allenfalls die „Allerweltsvogelarten“ anzutreffen seien. Hiergegen wendet der Antragsgegner plausibel ein, die Vogelschutzrichtlinie kenne diesen Begriff nicht. Bei den Schutzzonen handele es sich um Bereiche für störungsempfindliche Vogelarten in ihren Brut-, Mauser-, Rast- und Überwinterungsgebieten. Durch Fluchtreaktionen komme es zum Ausfall von notwendigen Ruhezeiten, zur Verknappung von Energiereserven, zu Beeinträchtigungen des Brutverhaltens oder zur Meidung von Gebieten. Vor allem während der Brutzeit reagierten Vögel besonders empfindlich gegenüber Störungen, was zu Ausfällen der Brut führen könne. Insbesondere bodenbrütende Vogelarten könnten zudem Verluste durch die Zerstörung von Gelegen oder das Verletzen von Jungvögeln erleiden. Die Schutzzonen sollten insgesamt die für die relevanten Vogelarten wertvollsten Bereiche innerhalb des jeweiligen Vogelschutzgebietes beruhigen und darüber hinaus auch Potenzial für die Ansiedlung weiterer Vogelarten bieten. Speziell im SPA0019 lebten zudem die Anhang-l-Arten Raufußkauz, Sperlingskauz, Uhu, Eisvogel, Grauspecht und Mittelspecht, die als sog. Standvogelarten das gesamte Jahr im Gebiet vorkämen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte für Zeiten, in denen ein Schutzbedürfnis für die Schutzzonen in den Vogelschutzgebieten fehlt. ii) Gegen das Verbot von Veranstaltungen in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete bestehen keine Bedenken. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners gehen von Veranstaltungen Störungen aus, die sich erheblich auf die Populationen der Vogelarten auswirken können (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 12). Ergänzend erläutert er, da Menschenansammlungen generell eine Störquelle darstellen könnten (Lärm, Bewegungen), seien handhabbare Obergrenzen für Veranstaltungen, also Anlässe, die einen längeren Aufenthalt vor Ort für eine Vielzahl von Menschen begründeten, vorgesehen. Sie sollten einerseits das gemeinsame Erlebnis auch in Schutzzonen weiterhin ermöglichen, andererseits aber das Störpotential begrenzen. Eine Festlegung auf 30 Personen trage dem Rechnung, da damit übliche Größenordnungen (Örtliche Vereine, Schulklassen) erfasst würden. Für größere Gruppen könne eine Freistellungsmöglichkeit gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 N2000-LVO LSA gegeben sein. Die von den Antragstellern in Frage gestellt Begrenzung der Erlaubnisfähigkeit auf Gruppen bis maximal 30 Personen ist damit plausibel erklärt. Soweit im Hinblick auf Veranstaltungen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni und außerhalb dieses Zeitraums mit mehr als 30 Personen kein Erlaubnisvorbehalt besteht, das Verbot also repressiv ist, bestehen hiergegen ebenfalls keine Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass derartige Veranstaltungen dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen würden. jj) Soweit sich die Antragsteller gegen die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 N2000-LVO LSA wenden, wonach die obere Naturschutzbehörde in Abstimmung mit der pachtenden Person Anpassungen zur Lage der Bereiche vornehmen kann, sofern veränderte Habitatbedingungen dies erfordern, trifft es zwar zu, dass nicht klar geregelt ist, ob diese „Anpassungen“ durch Änderung der N2000-LVO LSA bzw. der entsprechenden Anlage, durch Verwaltungsakt, Vertrag, oder „Absprache“ erfolgen soll. Das führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Da die geschützten Uferbereiche gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 2 N2000-LVO LSA in den Detailkarten dargestellt sind, die Bestandteil der N2000-LVO LSA sind, dürfte eine dauerhafte Anpassung der Lage der geschützten Uferbereiche nur durch Änderung der jeweiligen Detailkarte und damit durch Änderung der N2000-LVO LSA erfolgen können. Vorübergehend könnte auch eine Anordnung gemäß § 14 Abs. 2 N2000-LVO LSA in Betracht kommen. Soweit eine Abstimmung nur mit der pachtenden Person und nicht mit dem Eigentümer vorgesehen ist, erklärt der Antragsgegner dies damit, dass die Elbe als Bundeswasserstraße gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes steht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist auch nicht unklar, was § 6 Abs. 5 Satz 4 N2000-LVO LSA mit „landwirtschaftlicher Nutzungsgrenze“ und „auf Höhe der Beschilderung“ meint. Nach dieser Vorschrift gilt als „Uferbereich“ die Fläche von der sichtbaren Wasserkante der Elbe landeinwärts bis zur landwirtschaftlichen Nutzungsgrenze; ist keine landwirtschaftliche Nutzungsgrenze vorhanden, bildet die Böschungsoberkante auf Höhe der Beschilderung der Elbkilometer die Grenze. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners erstreckt sich der geschützte Uferbereich grundsätzlich von der sichtbaren Wasserkante der Elbe bis zur landwirtschaftlichen Nutzungsgrenze. Dies berücksichtige, dass die Elbufer in Sachsen-Anhalt vielfach von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt seien. Die Elbe weise viele Auenbereiche auf. Die Sand- und Schlammbereiche der Elbe gingen dann häufig seicht in die Vegetationsbereiche über. Gelegentlich befänden sich im umliegenden Uferbereich auch hinterspülte Flächen und Nassbereiche. All diese Flächen sollten möglichst beruhigt werden. Zugleich seien die Elbauen auch durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Ein sinnvoller Schutzbereich sei daher der Bereich zwischen Wasseroberkante und landwirtschaftlicher Nutzung. Dieser werde in der Landschaft z.B. durch Feldwege gut sichtbar. Um für den Fall, dass keine landwirtschaftliche Nutzgrenze im umliegenden Uferbereich erkennbar sein sollte, eine klare Grenzziehung zu ermöglichen, sei die Böschungsoberkante als Abgrenzung gewählt worden. Um den bezeichneten Bereich im Raum noch deutlicher zu machen, habe er sich zusätzlich dafür entschieden, auf die Beschilderung der Elbkilometer Bezug zu nehmen. Hiernach ist die Abgrenzung des Uferbereichs gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 N2000-LVO LSA klar. kk) Die Verpflichtung zur Duldung der Aufstellung amtlicher Schilder gemäß § 6 Abs. 6 N2000-LVO LSA ist nicht unverhältnismäßig. Die Regelung dient der Umsetzung der Kennzeichnungspflicht des § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Duldungspflicht des § 6 Abs. 6 N2000-LVO LSA - anders als die Duldungspflicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die Nutzung des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der Erlass einzelner Verwaltungsakte nicht praktikabel ist, da insgesamt ca. 20.000 Schilder zur Kennzeichnung aufzustellen sind. Auch wird die Nutzung eines Grundstücks durch die Aufstellung eines amtlichen Schildes typischerweise nicht unzumutbar beeinträchtigt. ll) § 6 Abs. 7 N2000-LVO LSA verweist ergänzend auf die für das jeweilige besondere Schutzgebiet unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten allgemeinen Schutzbestimmungen (vgl. etwa § 3 Abs. 1 Anlage 3.59 N2000-LVO LSA). mm) Das (repressive) Verbot des Betretens und Veränderns von anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.68; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.103), ist nicht zu beanstanden. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners dient die Regelung insbesondere der Vorbeugung von Störungen der ruhenden Fledermäuse in ihren Quartieren. Darüber hinaus sollen für die Tiere nachteilige Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen oder die Zerstörung von Hangplatzmöglichkeiten vermieden werden. Die Rüge der Antragsteller, das Verbot sei nicht gerechtfertigt, wenn ein Objekt nachweislich kein Fledermausquartier darstellt, greift nicht durch. Die Regelung gilt in diesen Fällen nicht, da sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Objekte bezieht, die ein Quartier für Fledermäuse „darstellen“. nn) Auch das Verbot des Betretens und Veränderns von nicht touristisch erschlossenen Höhlen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.103) ist gerechtfertigt. Es dient der Vorbeugung von Störungen der Fledermäuse während ihrer Winterlethargie. Darüber hinaus sollen für die Tiere nachteilige Veränderungen der mikroklimatischen Bedingungen oder die Zerstörung von Hangplatzmöglichkeiten vermieden werden. oo) Das ganzjährige (repressive) Verbot des Betretens oder Veränderns von Holzpoltern, Reisighaufen, Energieholzmieten, sonstigen Totholzstrukturen, Wurzeltellern umgestürzter Bäume oder Felshöhlungen als potentielle Tagesversteck- bzw. Wurfplätze der Wildkatze (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.103) ist ebenso nicht zu beanstanden. Es dient dem Schutz der Wildkatze vor Störungen. Das Verbot ist auch außerhalb der Aufzuchtzeit gerechtfertigt, da die genannten Objekte als potentielle Tagesversteck- bzw. Wurfplätze der Wildkatze erhalten bleiben sollen. pp) Das Verbot des Betretens von Waldflächen des LRT 91D0* (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.68) sowie von Moorflächen des LRT 7140 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.102) ist verhältnismäßig. Die LRT 91D0* (Moorwälder) und 7140 (Übergangs- und Schwingrasenmoore) sind nach den Erläuterungen des Antragsgegners gekennzeichnet durch das Vorkommen trittempfindlicher Organismen und Strukturen. Durch das Betretungsverbot soll einer Beeinträchtigung durch Tritt vorgebeugt werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 14). Raum für Ausnahmen von diesen Verboten ist nicht zu erkennen. qq) Auch das (repressive) Verbot des Betretens von Schutthalden mit dem LRT 8150 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.102) ist gerechtfertigt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners soll die Regelung durch Tritt verursachte Beeinträchtigungen des LRT 8150 (Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas) einschließlich seiner charakteristischen Arten vorbeugen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 16). Diese Überlegung rechtfertigt ein ausnahmsloses Verbot. b) Die Schutzbestimmungen für die Landwirtschaft (§ 7 N2000-LVO LSA) sind rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Das repressive Verbot jeglicher Veränderung der Oberflächengestalt in allen Natura 2000-Gebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA ist gerechtfertigt. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners führten Veränderungen der Oberflächengestalt in aller Regel zum Verlust des Oberbodens und der daran gebundenen, bisher dort bestehenden Lebensräume. Insbesondere bestehe die Gefahr, dass Sonderstandorte wegfielen, so dass die Vielfalt an Lebensräumen abnehme und es zu Störungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die geschützten Arten und LRT komme. Erfasst seien nur wesentliche Formveränderungen. Die üblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen (Pflügen, Eggen usw.) bewirkten noch keine Veränderungen der Oberflächengestalt. Diese plausiblen Überlegungen rechtfertigen das Verbot. bb) Zu Unrecht meinen die Antragsteller, es sei unklar, wann der Aufwand für die mechanische Bekämpfung von Unkräutern i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 N2000-LVO LSA nicht mehr vertretbar sei. Der Begriff der „Vertretbarkeit“ ist ein auch im Naturschutzrecht zulässiger unbestimmter Rechtsbegriff. Die Vertretbarkeit des Aufwands hängt - nach den Erläuterungen des Antragsgegners - von Kriterien wie der Unkrautart, der Unkrautverbreitung (überschrittene Schadschwellen) und Werthaltigkeit des betroffenen Biotops ab. Es werde regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, welche vorbeugenden Maßnahmen ergriffen worden seien, denn der Unkrautbesatz werde hauptsächlich durch eine sachgerechte Bewirtschaftung reguliert. cc) Das grundsätzliche Verbot einer Neuansaat bei (intensiv genutzten) Dauergrünlandflächen i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 4 N2000-LVO LSA ist gerechtfertigt. Der Antragsgegner führt hierzu aus, eine Neuansaat sei erlaubnispflichtig, weil bei ihr die bisher vorhandene Grasnarbe im Gegensatz zur (punktuellen) Nachsaat vollständig zerstört werde, um eine neue Vegetation zu etablieren. Dies beinhalte zunächst die erhebliche Gefahr, dass die Wiederetablierung einer Grünlandnarbe nicht gelinge und eine stärkere Verunkrautung eintrete. Damit könnten wiederum eingriffsintensive Maßnahmen verbunden sein. Zudem trete durch die Zerstörung des bisherigen etablierten und differenziert ausgeformten Grünlandbestandes eine massive Artenverarmung auf. All dies könne letztlich eine Sicherstellung von Schutzgütern gefährden, auch wenn die Maßnahmen abseits von Lebensraumtyp-Flächen umgesetzt würden. dd) Das Verbot einer Düngung mit mehr als 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr im Mittel auf (intensiv genutzten) Dauergrünlandflächen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 N2000-LVO LSA ist nicht unverhältnismäßig. Der Antragsgegner erklärt hierzu, dass dauerhaft hohe Düngegaben von Stickstoff regelmäßig zu einer Artenverarmung führten. Die oftmals zuvor zahlreichen Pflanzenarten, die an nährstoffarme Lebensbedingungen angepasst seien, würden durch stickstoffliebende und oft zu hochwüchsigen Dominanzbeständen neigende Arten verdrängt. Als Folge verschwänden auch Tierarten, die des Vorkommens der an nährstoffarme Standortbedingungen angepassten Pflanzenarten bedürften. Zudem verursache eine Stickstoffzuführung, die ein stärkeres Wachstum von Pflanzen beabsichtige, eine höhere und dichtere Vegetationsstruktur, die wiederum für zahlreiche Tierarten nicht geeignet sei (z.B. höherer Raumwiderstand, fehlende Bodenoffenstellen, stärkere Beschattung, fehlende Besonnung). Insgesamt bestünden mit den in der heutigen Landwirtschaftspraxis überwiegenden Wirtschaftsweisen fast nur Tendenzen zur Aufdüngung von Standorten und keine, die zur Verringerung des Nährstoffniveaus beitrügen, was insgesamt zu einer Nivellierung der Standortdiversität hin zu hochwüchsigen, artenarmen Vegetationsbeständen führe. Dem solle in Natura 2000-Gebieten entgegengewirkt werden. Die Regelung sei bewusst allgemein gehalten und dadurch besonders praktikabel. Durch die Mittelwertvorgaben werde den Bewirtschaftern die Freiheit gelassen, die Düngehöhe unterschiedlich zu verteilen. Zudem sei der Zugang zu Ausgleichszuwendungen gemäß der „Richtlinie Natura 2000 Ausgleich Landwirtschaft“ eröffnet. Diese Überlegungen rechtfertigen die Begrenzung der Düngung von Dauergrünlandflächen in den besonderen Schutzgebieten. ee) Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die Vorgaben des § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA auch für Nicht-LRT gerechtfertigt. Auf die umfangreichen Erläuterungen des Antragsgegners zu den Bestimmungen für Grünlandflächen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 31 - 36) wird hingewiesen. ff) Das Verbot des „dauerhaften“ Lagerns von Futtermitteln oder Erntegut gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 N2000-LVO LSA ist hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die nicht nur kurzzeitige Lagerung von Gegenständen auf bewachsenen Flächen zum lokalen Absterben des Bewuchses durch Licht- und Wasserentzug sowie Bodenverdichtung führt. Der zeitliche Rahmen der „Dauerhaftigkeit“ ist in diesem Zusammenhang einer näheren Bestimmung durch Auslegung zugänglich. gg) Bei den Begriffen „extreme Witterungssituationen“ und „besonders betroffene Betriebe“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer Auslegung zugänglich sind. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA wird ausgeführt, unter einer „extremen Witterungssituation“ sei nach „Thünen Report 30“ (im Auftrag des BMEL, 2015) das Auftreten eines Wertes einer Wettervariablen über einen für Pflanzen schädigenden und wirtschaftlich relevanten Schwellenwert hinaus oder die starke Abweichung von der Normalsituation zu verstehen. Dabei werde als Normalsituation ein 30-jähriges Mittel angenommen. Eingeschlossen seien auch dauerhaft ungeeignete Bedingungen für die jeweilige landwirtschaftliche Tätigkeit. Eine abschließende Benennung von extremen Witterungssituationen könne auf Grund der vielfältigen Möglichkeiten nicht vorgenommen werden, wobei unter Beachtung der o.g. Definition auch jegliche Witterungsereignisse abhängig von ihrer Intensität bzw. ihrer einschränkenden Wirkung für landwirtschaftliche Tätigkeiten theoretisch eine Extremwettersituation hervorrufen könnten. Ein landwirtschaftlicher Betrieb gelte als „erheblich betroffen“, wenn die Schutzbestimmungen der N2000-LVO LSA für ihn dauerhaft zu einer unzumutbaren Belastung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führten. Die Einstufung eines Betriebes als „erheblich betroffen“ erfolge im Zuge einer Betroffenheitsanalyse, die nach einer fachbehördlich geprüften, einheitlichen Methodik vorzunehmen sei. Das maßgebliche Kriterium der Betroffenheitsanalyse sei der gewichtete Tierbesatz des Betriebs, welcher aus den Großvieheinheiten der „mehr flächenabhängigen“ Tiergruppen (gemäß Anlage 2 zu § 51 BewG) und den gewichteten Grünlandflächen berechnet werde. Im Einzelfall könnten zusätzlich Besonderheiten der betrieblichen Gesamtsituation für eine Einstufung als „erheblich betroffen“ herangezogen werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 37). hh) Gegen § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA, wonach die Schutzbestimmungen des § 7 Abs. 4 N2000-LVO LSA sowie von § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage für eine nach fachlichen Kriterien abgegrenzte Bewirtschaftungszone jeweils auf der ganzen Fläche gelten, bestehen keine Bedenken. Die Festlegung abgegrenzter Bewirtschaftungszonen gemäß § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA ist, entgegen der Annahme der Antragsteller, keine Belastung für die Landwirte, sondern Ausdruck der Verhältnismäßigkeit. Die Bewirtschaftungszonen sollen die LRT arrondieren und damit eine landwirtschaftliche Nutzung praktikabel machen. Da LRT ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien auf Basis der vorkommenden Schutzgüter identifiziert werden und sich nicht nach den Abgrenzungen der bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungseinheiten (sog. Schlag) richten, weisen sie häufig eine derart unregelmäßige Form auf, dass sich aus ihnen allein keine sinnvolle Bewirtschaftungseinheit (also kein neuer Schlag) bilden lassen. Dies führt faktisch dazu, dass Bewirtschaftungsbeschränkungen auch über die LRT-Grenzen hinaus zu beachten sind. Für Landwirte ist diese Situation deshalb besonders nachteilig, weil die Ausgleichszahlungen an den (rechtlichen) räumlichen Geltungsbereich der Bewirtschaftungsbeschränkungen anknüpfen. Dem wirkt die Arrondierung von LRT entgegen. ii) Die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis für eine Verkürzung des Mahdintervalls von mindestens 7 Wochen Nutzungspause zwischen 2 Mahdnutzungen auf dem LRT 6510 für den Fall, dass eine „erhebliche betriebliche Betroffenheit“ besteht (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlage 3.103), ist hinreichend bestimmt. Die „erhebliche betriebliche Betroffenheit“ ist ein auslegungsfähiger unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 43). c) Auch die Schutzbestimmungen für die Forstwirtschaft (§ 8 N2000-LVO LSA) halten einer rechtlichen Überprüfung stand. aa) Der in § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA verwendete Begriff „ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG“ ist hinreichend bestimmt. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass es sich um einen etablierten unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung seit langem Bestand hat (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Der Begriff der Bodennutzung nimmt auf die unmittelbare Urproduktion unter Nutzung des Bodens Bezug. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG LSA wird der Begriff „ordnungsgemäß“ konkretisiert und ein Gleichlauf mit der bestehenden Rechtslage im Land sichergestellt. Der Waldwegebau gehört dabei nicht zur Urproduktion, sondern ist dieser vorgelagert (vgl. VG Halle, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 A 5/05 - juris Rn. 35). Er ist daher nicht von der Freistellung des § 8 Abs. 1 Satz 1 N2000-LVO LSA umfasst. Ein Widerspruch zum LWaldG LSA liegt darin nicht. Zwar gehört die ausreichende Erschließung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 LWaldG LSA zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft. Dies räumt dem Forstwirt jedoch keine absolute Handlungsfreiheit ein. Vielmehr ist der Neubau von Wegen gemäß § 11 LWaldG LSA genehmigungspflichtig. Die Neuanlage von Wegen ist nach der N2000-LVO LSA nicht ausnahmslos verboten, sondern gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. § 34 BNatSchG nach Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung erlaubt. Eine solche Prüfung im Einzelfall ist notwendig, da die Neuanlage von Wegen wesentlich stärker in das Schutzgebiet und die Schutzgüter eingreift als die bloße Fortführung der täglichen Wirtschaftsweise. bb) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA, wonach geeignete Waldbewirtschaftungsmaßnahmen Bodenschäden i.S.d. BBodSchG „auf ein Mindestmaß“ reduzieren sollen, der Einsatz der Technik „auf die Erfordernisse des Waldes“ auszurichten ist und die Bodenstrukturen und der Bestand „weitgehend zu schonen“ sind, ist nicht zu unbestimmt. Der Antragsgegner führt dazu aus, dass die forstwirtschaftliche Bearbeitung möglichst bodenschonend erfolgen solle. Auf Grund der vielgestaltigen Situationen sei eine konkretere Ausgestaltung der Bestimmung nicht möglich. Es sei auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Infrage kämen jedoch nur Maßnahmen, die geeignet, d.h. der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung zuzurechnen seien. Unter mehreren geeigneten Maßnahmen sei diejenige auszuwählen, die die wenigsten Bodenschäden verursache. Der Technikeinsatz sei dabei nur insoweit zulässig, wie es die Verhältnisse des Waldes erforderten. Die Bodenstrukturen und der Bestand sowie die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten des Technikeinsatzes (Standort- und Witterungsverhältnisse) seien zu beachten. Der Zeitpunkt des Technik-einsatzes sei also ggf. auszuwählen. So sollte beispielsweise ein Buchenwald in Hanglage auf lehmigem Standort entweder bei langanhaltender Trockenheit oder ausreichendem Bodenfrost bearbeitet werden, da die Bodenverwundungen bei Holzernte und -rückung sonst große Ausmaße annehmen könnten. Nach tagelangem Regen etwa würden tiefe Gleise in den Waldboden gefahren und die Erosion in Hanglage werde begünstigt. Das führe zu schädlichen Bodenveränderungen, die nach § 1 Satz 2 BBodSchG abzuwehren seien und durch ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung vermieden werden könnten. Eine konkretere Formulierung der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei nicht möglich, da sich die jeweiligen biotischen und abiotischen Gegebenheiten sowie die Bewirtschaftungsweisen zwischen den Natura 2000-Gebieten sehr unterscheiden könnten. Nach diesen plausiblen Erläuterungen sind die in § 8 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA verwendeten Rechtsbegriffe zwar unbestimmt, aber durch Auslegung hinreichend konkretisierbar. cc) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA, die die Beseitigung von Horst- sowie vom Boden aus erkennbaren Höhlenbäumen untersagt, ist nicht zu unbestimmt. Das gilt auch für das Merkmal der „Erkennbarkeit“. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA heißt es, die Regelung schließe auch Bäume ein, bei denen zur Ortung von Höhlungen zumutbare, d.h. mit geringem Aufwand einsetzbare Hilfsmittel (z.B. Fernglas, Spektiv) erforderlich seien (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 54). Ergänzend führt der Antragsgegner aus, angesichts der Formulierung der Vorschrift, die den Einsatz von Hilfsmitteln nicht zwingend vorgebe, könne dies nur dann erwartet werden, wenn Anhaltspunkte das Vorhandensein von Baumhöhlen nahelegten. Dies könnten beispielsweise sichtbare Astausbrüche sein. Es könne auch nur ein Einsatz derjenigen Hilfsmittel erwartet werden, die ohne erheblichen Aufwand verfügbar und nutzbar seien. Dies könne z.B. neben einem Fernglas auch ein Zollstock zum Abtasten der betreffenden Stelle sein. Im Ergebnis lässt sich damit der Begriff der Erkennbarkeit durch Auslegung der Vorschrift hinreichend konkretisieren. Eine abschließende Aufzählung der einzusetzenden Hilfsmittel und die Bildung von Fallgruppen, wann diese einzusetzen sind, ist kaum möglich und auch nicht erforderlich. dd) Die Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA sind nicht zu beanstanden. Hiernach ist in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August sowohl die Holzernte als auch die Holzrückung - sowohl für Laubwälder als auch für Nadelwälder - grundsätzlich untersagt. Aus forstsanitären Gründen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Holzernte oder Holzrückung in diesem Zeitraum möglich. Darüber hinaus ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Holzernte möglich, sofern Störungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgeschlossen sind. Von der zuletzt genannten Erlaubnismöglichkeit sind Laubholzbestände mit einem BHD von mehr als 35 cm ausgeschlossen. Schließlich ist eine Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August freigestellt, wenn andernfalls witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind und die Maßnahme mindestens 1 Monat vorher angezeigt wird. Die Regelungen sind verhältnismäßig. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, die zeitliche Beschränkung der Holzernte und Holzrückung trage der Brut- und Jungenaufzucht insbesondere baumbewohnender Tierarten und dem Erhalt der notwendigen Fortpflanzungsstätten Rechnung. Auch Nadelholzbestände seien in die Regelung einzubeziehen, da es aufgrund des breiten zu schützenden Artenspektrums und der hohen Mobilität der relevanten Arten unerheblich sei, ob es sich bei den betreffenden Waldbeständen um LRT, Laub- oder Nadelholzforste oder Fichten-‚ Kiefern- oder Douglasienforste handele. Die Holzernte und Holzrückung sei in der Zeit vom 1. September bis zum 14. März zulässig, was ohnehin der übliche Zeitraum solcher Maßnahmen sei. Diese Überlegungen rechtfertigen die Regelungen. Zur Verhältnismäßigkeit trägt auch der in § 8 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA enthaltene Erlaubnisvorbehalt für den Fall bei, dass Störungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter ausgeschlossen sind. Nach den Angaben des Antragsgegners kann die Erlaubnis auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Alljährlich wiederkehrende Bewirtschaftungsmaßnahmen könnten daher ohne großen Aufwand erfasst werden. Die Vorschrift ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil eine Erlaubnis für die Holzernte von Laubholzbeständen mit einem BHD von mehr als 35 cm nicht mit der Begründung erteilt werden kann, Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern seien ausgeschlossen. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, die Einschränkung für Bäume mit einem BHD von mehr als 35 cm trage der Tatsache Rechnung, dass ältere, stärkere Laubbäume besonders als Habitat geeignet seien. Alte Bäume böten u.a. mit ihrem stehenden und liegenden Alt- und Totholz, mit Baumhöhlen, alten Stubben, tiefgründiger Borke und riesigen Baumkronen eine hohe Lebensraumvielfalt für baumbewohnende oder baumbrütende Natura 2000-Arten. Knorrige Baumkronen böten z.B. Nistplätze für Greifvögel, Baumhöhlen würden als Brutplatz von Vögeln genutzt oder als Wochenstube von Fledermausarten. Nicht nur das reiche Laubwerk, sondern auch morsches Alt- und Totholz dienten als Nahrungsgrundlage für eine Vielzahl von Insekten und Kleintieren, die ihrerseits wieder die Nahrungsquelle anderer Tiere bildeten. Tiefreichende Wurzelsysteme, die mit symbiontischen Pilzen in Verbindung stünden, wirkten auf natürliche Weise an der Strukturierung, Nährstoffversorgung und stetigen Erneuerung des Bodens mit. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss einer Erlaubnis für die Holzernte für Laubholzbestände mit einem BHD von mehr als 35 cm, wenn sie nicht aus forstsanitären Gründen erforderlich ist, nicht zu beanstanden, weil die Holzernte bei diesen Laubholzbeständen in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August typischerweise mit Störungen oder Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbunden ist. Die Verhältnismäßigkeit der Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA ist auch deshalb gewahrt, weil die Erteilung einer Erlaubnis für eine Holzernte oder Holzrückung sowohl für Laub- als auch für Nadelwälder aus forstsanitären Gründen möglich ist. Hierunter fallen Massenvermehrungen von Schadorganismen sowie abiotische Schadereignisse, die auf Grund ihres Ausmaßes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massenvermehrung von Schadorganismen erwarten lassen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 55). Die Antragsteller nehmen zu Unrecht an, dass die Regelung zu einem nicht mehr zu bewältigenden Verwaltungsaufwand führe, so dass sie nur dann verhältnismäßig sei, wenn Holzerntemaßnahmen, die kalamitätsbedingt seien, vom Erlaubnis- und Einvernehmensvorbehalt ausgenommen seien. Der Antragsgegner wendet hiergegen überzeugend ein, die Verwaltung sei in der Lage, auch Kalamitätsfälle abzufangen. Sie verfüge über verschiedene Instrumente, um periodisch auftretende Arbeitsspitzen abzufangen. Im Bedarfsfall könne der Personalbestand etwa durch Abordnungen erhöht werden. Wiederholte Handlungen könnten mit einer abstrakt-individuellen, in der Regel aber zeitlich beschränkten Genehmigung erfasst werden. Eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle könnten mit dem Instrument der Allgemeinverfügung oder durch angepasste Verwaltungsvorschriften erfasst werden. Letzterer Weg sei gewählt worden, als in den Jahren 2018 und 2019 in vielen Nadelholzbeständen Kalamitäten durch langanhaltende Trockenheit, Stürme und einen hohen Schädlingsbefall aufgetreten seien. Für die Antragsteller genüge es hiernach, die betroffenen Flächen aufzulisten. Im Jahr 2019 seien 70 Anträge nach § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA gestellt worden, verteilt auf 14 untere Naturschutzbehörden. Die meisten Anträge seien im Landkreis Mansfeld-Südharz (22 Stück) und im Landkreis Harz (21 Stück) gestellt worden. Der Verwaltungsmehraufwand habe sich für das erste Halbjahr 2019 auf 0,54 Vollzeitstellenäquivalente für den Landkreis Mansfeld-Südharz und auf 0,70 Vollzeitstellenäquivalente im Landkreis Harz belaufen. Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht feststellen, dass die Regelung von vornherein für die Verwaltung nicht handhabbar und praktikabel ist. Die fehlende Handhabbarkeit der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA können die Antragsteller auch nicht unter Hinweis auf die Vollzugshinweise (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 56 f.) damit begründen, dass im Erlaubnisantrag die Notwendigkeit der Maßnahme detailliert zu begründen und der geplante Umfang bestandsbezogen darzulegen sei. Zwar könnten diese Vorgaben bei einem sehr hohen Geschäftsanfall bei der Verwaltung zu längeren Bearbeitungszeiten führen. Der Antragsgegner hat indessen die Möglichkeit, hierauf mit einem Erlass zu reagieren, mit dem bestimmte Vereinfachungen und Pauschalierungen eingeführt werden, um eine zügige Bearbeitung der eingehenden Anträge zu gewährleisten. Die Regelungen führen auch nicht dazu, dass die Antragsteller die durch geworfene oder angeschobene Bäume entstandenen Gefahren nicht mehr beseitigen und ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mehr nachkommen können. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und c N2000-LVO LSA in Gefahrsituationen, beispielsweise bei einer Gesundheitsgefährdung durch das Auftreten der Rußrindenkrankheit in unmittelbarer Nähe von Siedlungen, Gefahrenabwehrmaßnahmen getroffen werden können. In Notfällen ist damit ein zügiges Handeln gewährleistet. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA sind auch Verkehrssicherungsmaßnahmen von den Schutzbestimmungen freigestellt. § 8 Abs. 2 Nr. 7 N2000-LVO LSA ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die witterungsbedingte Freistellung mindestens 1 Monat vorher angezeigt werden muss. Mit „witterungsbedingt“ ist nach den Erläuterungen des Antragsgegners nicht das alltägliche Wetter gemeint. Vielmehr seien Holzrückemaßnahmen unter bestimmten Witterungsbedingungen durchzuführen. Ein besonders feuchter Winter könne dazu führen, dass bis zum 15. März die Holzrückemaßnahmen nicht vollständig abgeschlossen seien. Dieser Interessenlage werde durch die Freistellungsregelung entsprochen. ee) Die Einwände des Antragstellers zu 3 führen zu keinem anderen Ergebnis. Er macht geltend, innerhalb des FFH-Gebiets „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreifachsystem im Vorfläming“ befänden sich Roteichen mit einem BHD von mehr als 35 cm. Für diese Bäume gelte das gleiche strenge Holzeinschlagsverbot wie für Wald-LRT-Bäume. Zudem sei absehbar, dass irgendwann jeder Laubholzbestand in die genannte BHD-Stärke von 35 cm hineinwachse und somit dieses Verbot über kurz oder lang für jeden Waldbestand zutreffe. Es sei zweifelhaft, ob die restriktiven Holzeinschlagsbeschränkungen durch die Schutzzwecke der N2000-LVO LSA sachlich gerechtfertigt seien. Die Einwände sind unbegründet. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA wird erläutert, dass die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA dem Schutz von Tierarten in der Zeit von Brut und Jungenaufzucht diene (z.B. Rotmilan, Wanderfalke, Wespenbussard, Wendehals, Tannenhäher, Klein-, Mittel-, Schwarzspecht, Wildkatze, verschiedene Fledermausarten). Aufgrund des breiten zu schützenden Artenspektrums und der hohen Mobilität der relevanten Arten sei es unerheblich, ob es sich bei den betreffenden Waldbeständen um LRT handele (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 56 f.). Hiernach geht der Senat davon aus, dass die zeitliche Begrenzung der Holzernte in allen besonderen Schutzgebieten auch außerhalb von Wald-LRT, einschließlich in Roteichenbeständen, gerechtfertigt ist. In der Zeit vom 1. September bis zum 14. März bleibt die Holzernte auch dann zulässig, wenn sämtliche Bäume eines Bestandes einen BHD von mehr als 35 cm besitzen. ff) Ohne Erfolg macht der Antragsteller zu 3 geltend, die Verordnung für das „NSG Ringelsdorf‘ aus dem Jahr 1994 sehe u.a. eine „Fortführung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ohne Holzeinschlagsarbeiten und Rückung mit KFZ in der Zeit vom 10. März bis 15. Juni eines jeden Jahres“ vor. Die Vorgaben dieser NSG-Verordnung seien rund 25 Jahre lang als ausreichend angesehen worden, um die strengen NSG-Schutzzwecke zu erreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die N2000-LVO LSA nun strengere Regelungen vorsehe. Insoweit erläutert der Antragsgegner plausibel, für das FFH-Gebiet „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreibachsystem im Vorfläming“ (FFH0055) (Anlage 3.68) sei eine über die Vorgaben der NSG-VO „Ringelsdorf“ hinausgehende zeitliche Beschränkung der Holzernte und Holzrückung erforderlich. Die jeweiligen Schutzgebiete wiesen unterschiedliche Schutzzwecke auf. Gemäß § 3 der NSG-VO sei der Schutzzweck für das NSG primär auf vom Aussterben bedrohte Großvogelarten gerichtet. Demgegenüber habe die N2000-LVO LSA ein Ensemble an geschützten Arten im Blick. Speziell für das FFH-Gebiet 0055 seien der Neuntöter sowie die Mopsfledermaus zu nennen, die eine längere Schonzeit erforderten. Die Fortpflanzungszeit beider Arten erstrecke sich etwa von Mai bis einschließlich August. Hiernach sind die über die bisherigen Regelungen für das Naturschutzgebiet hinausgehenden Regelungen der N2000-LVO LSA gerechtfertigt. gg) Auch die Einwände des Antragstellers zu 4 gegen § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA greifen nicht durch. Er trägt vor, zahlreiche Regelungen der N2000-LVO LSA erstreckten sich auf Nicht-LRT wie z.B. die Untersagung von Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 15. März bis zum 31. August. Bei den Nicht-LRT in seinen Wäldern handele es sich in der Regel um Nadelwälder. Das Verbot von Holzeinschlagsmaßnamen führe u.a. aus Forstschutzgründen zu erheblichen Problemen und befördere das klimawandelbedingte flächige Absterben der genannten Wälder. Entsprechendes gelte für das Verbot des Holzrückens in dem o.a. Zeitraum. Hiermit werden die Regelungen des § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Schutzzweck der Regelungen gebietet es, auch Nadelholzbestände in die Regelung einzubeziehen, da es aufgrund des breiten zu schützenden Artenspektrums und der hohen Mobilität der relevanten Arten unerheblich ist, ob es sich bei den betreffenden Waldbeständen um LRT, Laub- oder Nadelholzforste oder Fichten-‚ Kiefern- oder Douglasienforste handelt. Insbesondere aufgrund des Erlaubnisvorbehalts für Maßnahmen aus forstsanitären Gründen sowie der Freistellungen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Verkehrssicherungsmaßnahmen ist sichergestellt, dass auf das klimawandelbedingte flächige Absterben der Wälder angemessen reagiert werden kann. hh) Die Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 4 und 5 N2000-LVO LSA sind gerechtfertigt. Sie zielen auf den unmittelbaren Schutz aller Lebensraumtypflächen ab (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 58). Der Antragsgegner führt zu Recht aus, dass ein Entzug von LRT-Flächen grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks anzusehen ist. Maßnahmen zum Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen können auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. § 34 BNatSchG nach einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Gemäß § 11 LWaldG LSA bedürfen Neu- und Ausbau von Wirtschaftswegen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. ii) Der Erlaubnisvorbehalt für flächige Bodenbearbeitung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 N2000-LVO LSA ist gerechtfertigt, auch soweit er sich auf Nicht-LRT bezieht. Nach den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA sollen mit dem Erlaubnisvorbehalt Beeinträchtigungen der Schutzgüter, die durch flächige Bodenbearbeitung auftreten können, vermieden werden. Der Antragsgegner führt vertiefend aus, durch einen Vollumbruch und ein Befahren der gesamten Fläche mit schwerem Gerät würden Waldböden massiv beeinträchtigt. Gerade in Wald-LRT sei dies zum Erhalt oder zur Wiederherstellung eines guten Erhaltungszustandes zu vermeiden. Durch einen solchen Eingriff werde die lokale natürliche Bodenvegetation, aber auch Arten wie der Kammmolch und verschiedene bodenbrütende Vogelarten, beeinträchtigt. Mit der plätzeweisen (Anlage einzelner Pflanzlöcher) und streifenweisen (Anlage von Saatreihen) Bodenbearbeitung seien gute Alternativen gegeben. Eine Erlaubnis bzw. das Einvernehmen könne erteilt werden, sofern kein tiefer Eingriff in den Mineralboden stattfinde und aus forstfachlicher Sicht keine Alternative bestehe, insbesondere wo die Konkurrenzflora oder die Humusauflage dies - vgl. Leitlinie Wald 2014 - unbedingt erforderten (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 59). Hiernach ist das grundsätzliche Verbot der flächigen Bodenbearbeitung in den FFH-Gebieten gerechtfertigt. jj) Der Anzeigevorbehalt für die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in den FFH-Gebieten bei der Bewirtschaftung bestimmter Wald-LRT nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA sowie das uneingeschränkte Verbot der Beimischung in bestimmten Wald-LRT gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 3 N2000-LVO LSA ist nicht zu beanstanden. Die Beimischung von nicht lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölzen ist nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA in begrenztem Umfang möglich. Die möglichen Beimischungsverhältnisse differenzieren je nach Erhaltungszustand der jeweiligen LRT-Bezugsfläche. Eine Beimischung ist nicht erlaubt im LRT 9170 (Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald) auf sauren, basenarmen Berglandstandorten, insbesondere im submontanen Bereich, sowie in den in § 8 Abs. 4 Nr. 3 N2000-LVO LSA genannten LRT. Die Regelung zielt auf den direkten Schutz der genannten Wald-Lebensraumtypen ab (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 60). Zur Rechtfertigung dieser Bestimmungen führt der Antragsgegner aus, forstwirtschaftlich gesehen möge die Beimischung neophytischer oder nicht-lebensraumtypischer Gehölze ökonomisch sinnvoll sein. Ob damit tatsächlich dem Klimawandel (wirtschaftlich) sinnvoll begegnet werden könne, sei auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes noch fraglich, aber auch unerheblich. Ziel der Natura 2000-Richtlinien sei es, die vorhandene Biodiversität zu erhalten und damit auch ein europäisches Naturerbe zu bewahren. Zu diesem Zweck seien die Natura 2000-Schutzgebiete ausgewiesen worden. Hierfür seien gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL auch präventive Maßnahmen zu ergreifen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in Wald-LRT als naturschutzfachlich bedenklich dar, da damit der Zustand der Wald-LRT nicht erhalten oder verbessert, sondern bezüglich der charakteristischen Artenzusammensetzung verändert werde. Sie sei zudem mit einem ökologischen Risiko verbunden. Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Naturschutz gingen daher davon aus, dass auf ein Einbringen gebietsfremder Baumarten generell verzichtet werden sollte. Demgegenüber habe er sich in Abwägung der Interessen der Forstbetriebe und im Einklang mit dem aktuellen Wissenstand dafür entschieden, abgestufte Regelungen zuzulassen. Die Ausgestaltung der Regelung beruhe auf der Kartieranleitung für Wald-LRT und nehme damit anerkannte Maßstäbe auf. Da die Beimischung nicht lebensraumtypischer Gehölze in Wald-LRT grundsätzlich ein Risiko darstelle, wäre eine Beimischung auch ohne diese Norm nicht ohne Weiteres erlaubt. Vor diesem Hintergrund ist das grundsätzliche Verbot der Beimischung, verbunden mit einer begrenzten Zulassung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in bestimmten LRT nach einer mindestens 1 Monat zuvor erfolgten Anzeige gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA, als verhältnismäßig anzusehen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Berechnung der zulässigen Anteile der Beimischung mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden ist. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA heißt es hierzu, die in einem bestimmten Erhaltungszustand kartierte Fläche des jeweiligen Lebensraumtyps bilde die Bezugsfläche für die Berechnung der Beimischungsanteile. Die Bezugsflächen seien nicht in den Detailkarten zur N2000-LVO LSA dargestellt; daher müssten diese beim Landesamt für Umweltschutz bzw. bei der unteren Naturschutzbehörde abgefragt werden. Würden keine aktuellen Kartierergebnisse im Landesamt für Umweltschutz vorgehalten, müsse die Feststellung der betreffenden Artenanteile durch den Antragsteller selbst erfolgen. Grundlage hierfür sei die jeweils aktuelle Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt - Teil Wald (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 60). Obwohl der mit der Berechnung der Anteile verbundene Aufwand hoch sein mag, ist die Regelung nicht zu beanstanden, da sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Beimischungen im Prinzip zulässt, obwohl auch ein vollständiges Verbot der Einbringung gebietsfremder Bäume in Wald-LRT fachlich vertretbar gewesen wäre (vgl. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / Bundesamt für Naturschutz, Die Lage der Natur in Deutschland, 2020, S. 28 ff. ; Ammer, Christian / Bolte, Andreas / Herberg, Alfred / Höltermann, Anke / Krüß, Andreas / Krug, Andreas / Nehring, Stefan / Schmidt, Olaf / Spellmann, Hermann / Vor, Torsten, Empfehlungen für den Anbau eingeführter Waldbaumarten, Naturschutz und Landschaftsplanung 2016, 170, ). Der Antragsteller zu 4 kann daher mit seinem Einwand, die restriktive Reglementierung der Beimischung nicht lebensraumtypischer Gehölze nehme ihm weitgehend die Möglichkeit, angemessen auf den Klimawandel zu reagieren, nicht durchdringen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Verbot der Beimischung in den LRT 9170 in den Ausprägungen auf sauren, basenarmen Berglandstandorten, insbesondere im submontanen Bereich, gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA. In den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA heißt es dazu, diese Ausprägungen seien nicht in den Detailkarten zur N2000-LVO LSA dargestellt, sondern müssten anhand der Lebensraumtyp-Erfassungsbögen bzw. ggf. durch eine Erfassung im Gelände ermittelt werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 61 f.). Soweit die Antragsteller die Erläuterungen zur Abgrenzung des LRT 9170, insbesondere die Angaben zu Säurezeigern, kritisieren, stellt der Antragsgegner klar, dass diese nicht das bloße Vorkommen der säurezeigenden Arten genügen ließen. Vielmehr bedürfe es eines „signifikanten Vorkommens“ von mindestens einem Starksäurezeiger oder drei Schwachsäurezeigern. Dies entspreche den fachlich anerkannten Vorgaben der Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt - Teil Wald. Zudem würden die Angaben zur Vorgehensweise bei der Abgrenzung des LRT 9170 in der Ausprägung auf sauren, basenarmen Berglandstandorten in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, selbst wenn diese falsch sein sollten, nicht zur Unwirksamkeit der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA führen. Der Anzeigevorbehalt für die Beimischung gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die in der Regelung gelisteten Grenzwerte nach den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürfen. Die Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA ist dahin zu verstehen, dass es nicht nur auf die Anteile im Zeitpunkt der Vornahme der Beimischung ankommt, sondern auch die zukünftige Entwicklung der Anteile - nach Vornahme der Beimischung - nicht außer Betracht bleiben darf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da andernfalls der Zweck der Regelung - der Schutz der genannten Wald-Lebensraumtypen - nicht erreicht werden kann. Fraglich ist jedoch, ob die Angabe von „prognostizierten Beimischungsanteilen“ relevant ist, ob also die Regelung für die Zulässigkeit der Beimischung eine Prognose dahin fordert, dass die zulässigen Anteile auch zukünftig nicht überschritten werden. Eine Prognose des Ausbreitungsverhaltens der beigemischten nicht lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölze dürfte für die Erreichung des Zwecks der Vorschrift nicht erforderlich sein, da als Alternative die Zusicherung oder Anordnung einer Mischungsregulierung in Betracht kommt, durch die gewährleistet wird, dass durch aktive Eingriffe die Anteile bis zur Endnutzung eingehalten werden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 63). Soweit sich die Antragsteller schließlich gegen den Hinweis in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA wenden, es solle i.d.R. eine regelmäßige Überwachung und Dokumentation (mindestens alle 5 Jahre) der beigemischten Flächen gegenüber dem Antragsteller angeordnet werden, kann dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der N2000-LVO LSA, sondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Anordnung führen. kk) Gegen das Verbot von Kahlhieb mit Anzeigevorbehalt gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner führt zur Erläuterung aus, durch das grundsätzliche Verbot des schlagweisen Endnutzungsverfahrens (Kahlschlag) werde eine horizontale (Fläche) und vertikale (Höhe) Ausdifferenzierung der Waldbestände angestrebt, so dass sich eine Stufigkeit von Alter, Durchmesser und Höhe des Bestandes ergebe. Dieses unmittelbare Nebeneinander verschiedener Altersphasen diene der Struktur- und Artenvielfalt in Wäldern und sei daher direkt relevant für den Erhaltungszustand der Lebensräume. Erst durch ein kleinräumiges, abwechslungsreiches Waldgefüge werde die Koexistenz von Arten mit unterschiedlichen Ansprüchen ermöglicht. Außerdem werde es weniger mobilen Arten ermöglicht, bei forstlichen Eingriffen auf geeignete Flächen in der Nachbarschaft auszuweichen und kleinräumige Populationen zu erhalten. Als Beispiel sei die seltene Anhang ll-Art Eremit genannt. Er sei sehr ausbreitungsschwach. Ca. 90 % aller Individuen bewegten sich nicht weiter als 50 m. Für sein Überleben brauche der Eremit somit eine hohe Anzahl an Baumhöhlen in seiner näheren Umgebung. Beim Kahlschlag werde eine Fläche (nahezu) vollständig geräumt. Auf diesen Flächen werde der Nährstoffkreislauf unterbrochen und das Bodenleben und Bodengefüge werde im Vergleich zur Einzelbaumnutzung schwerer geschädigt. Neue Vegetation entstehe zwar auch an derartigen Stellen, so dass es „blühen und brummen“ könne (sog. Schlag-flur). Es handele sich dabei aber nicht unbedingt um wertgebende Arten für den Wald-LRT. Vielmehr bestehe auch das erhebliche Risiko der Verunkrautung und der Etablierung von Neophyten oder invasiven Arten. Durch die kahle Fläche verändere sich auch das Bestandsinnenklima. Je größer die Kahlschlagsfläche sei, desto größer seien Sonneneinstrahlung und Windeinfall. Es komme zu einer gesteigerten Verdunstung. Dadurch werde auch die bestehende Vegetation im Umfeld des Kahlschlags geschädigt. Schließlich müssten Kahlschlagsflächen meist künstlich verjüngt werden, so dass sich in weiterer Folge gleichaltrige Bestände ergäben. Nach diesen Erläuterungen bestehen gegen die Regulierung des Kahlschlags in Wald-LRT durch § 8 Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Befürchtung der Antragsteller können Eichen-LRT auf der Grundlage der N2000-LVO LSA erhalten oder in einen günstigen Erhaltungszustand überführt werden. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA berücksichtigt das größere Lichtbedürfnis von Eichen und anderen sog. Lichtbaumarten. In bestimmten LRT sind Kahlschläge bis 0,2 ha bzw. 0,5 ha möglich. Eine weitergehende Freistellung (nach Anzeige) ist für die Etablierung von Lichtbaumarten eingefügt worden. Damit sind Kahlschläge in begründeten Fällen auch auf Flächen bis 1 ha Größe möglich. Im Übrigen sind Kahlschläge - auch in den Schutzgebieten - außerhalb von Wald-LRT nach Maßgabe des LWaldG weiterhin möglich. ll) Das Verbot der Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante von Gewässern (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.17; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.25; § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 6 Anlage 3.103) ist gerechtfertigt. Das Verbot dient dem Schutz des Eisvogels (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 66). Nach den Erläuterungen des Antragsgegners grabe der Eisvogel Bruthöhlen vorwiegend in sandiges oder lehmiges Substrat an Abbruchkanten und Steilufern von Gewässern. Derartige Strukturen seien im Zuge von Gewässerausbau- und Regulierungsmaßnahmen selten geworden. Als Ersatzstrukturen für sein Brutgeschehen nutze der Höhlenbrüter daher regelmäßig Wurzelteller von umgestürzten Bäumen, die damit ein wertvolles Strukturelement für die Art bildeten. In einigen Gebieten sei sogar beschrieben, dass sich die Wurzelteller für lokale Eisvogelpopulationen in Ermangelung anderweitig nutzbarer Strukturen zu den primären Brutplätzen entwickelt hätten. Die Regelung betreffe nur den Wurzelteller an sich. Komme es in Folge eines Baumrückschnitts zum „Rückklappen“ des Wurzeltellers, so werde nicht gegen die Schutzbestimmung verstoßen. Ein aktives Handeln zur Sicherung des Wurzeltellers werde nicht verlangt. Mit diesem Inhalt ist das Verbot nicht zu beanstanden. mm) Das Verbot des Häckselns oder Hackens von Holzpolternoder Reisighaufen jährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. August (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.103) ist gerechtfertigt. Die Regelung zielt insbesondere auf den unmittelbaren Schutz der Wildkatze und ihrer Jungen während der Wurf- und Aufzuchtszeit ab (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 67). Die Zulässigkeit der Abfuhr von Holzpoltern sowie Reisighaufen nach einer Kontrolle und der Feststellung, dass keine Wildkatzenwürfe vorhanden sind, gilt auch für den Fall, dass die Abfuhr nicht durch den Forstwirt selbst, sondern durch einen Mitarbeiter eines Sägewerksbetriebs oder sonstige Dritte erfolge. Insofern ist deren Handeln nach den Erläuterungen des Antragsgegners der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen. Zu Unrecht fordern die Antragsteller, es müsse, wie das Abfahren, auch das Häckseln oder Hacken von Holzpoltern zulässig sein, wenn eine Kontrolle ergeben habe, dass keine Wildkatzenwürfe vorhanden seien. Dem ist nicht zu folgen. Zwar heißt es in den Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, eine Erlaubnis sei zu erteilen, wenn die Maßnahme Holzpolter oder Reisighaufen betreffe, die durch die Wildkatze nachweislich nicht genutzt würden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 67). Das ist jedoch vom Wortlaut der Vorschrift (vgl. etwa § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59 N2000-LVO LSA) nicht gedeckt, denn der Erlaubnisvorbehalt bezieht sich nur auf das Häckseln oder Hacken aus forstsanitären Gründen. Der Erlaubnisvorbehalt kann nicht so verstanden werden, dass er für das Häckseln und Hacken auch dann gilt, wenn Holzpolter und Reisighaufen nicht von der Wildkatze genutzt werden. Die Vorschrift kann auch nicht so ausgelegt werden, dass nach einer Kontrolle nicht nur die Abfuhr, sondern auch das Häckseln und Hacken freigestellt ist. Ein ausnahmsloses Verbot des Häckselns und Hackens ist dadurch gerechtfertigt, dass die Gefahr des Verlustes von Wildkatzenwürfen nach einer fehlerhaften Kontrolle beim Häckseln oder Hacken größer ist als bei der Abfuhr. Die Regelung differenziert nach den Erläuterungen des Antragsgegners auch deshalb zwischen der Abfuhr einerseits und dem Häckseln und Hacken andererseits, da letzteres wegen der Dauer und Lärmemissionen störungsintensiver ist und damit auch Wildkatzen und ihre Jungen in der näheren Umgebung stören kann. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. nn) Das Verbot der maschinellen Pflanzvorbereitung auf Windwurfflächenjährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.103) dient dem Schutz der Wildkatze und ihrer Jungen während der Hauptzeit der Jungenaufzucht. Unter maschineller Pflanzvorbereitung ist die maschinelle Beseitigung von Schlagabraum (Häckseln, Mulchen, Abschieben) und die maschinelle Bodenvorbereitung zu verstehen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 68). d) Auch die Schutzbestimmungen für die Jagd (§ 9 N2000-LVO LSA) sind wirksam. aa) Die jagdspezifischen Regelungen der N2000-LVO LSA sind sowohl mit dem BJagdG als auch mit dem LJagdG LSA vereinbar. Ein Konflikt mit § 20 Abs. 2 BJagdG ist nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift wird die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken durch die Länder geregelt. Die einschlägige Bestimmung des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA sowie die auf ihrer Grundlage erlassene N2000-LVO LSA sind landesrechtliche Regelungen der Ausübung der Jagd in Naturschutzgebieten. § 20 Abs. 2 BJagdG ist nicht nur auf Naturschutzgebiete und Nationalparks, sondern entsprechend auch auf Schutzgebiete i.S.d. § 32 BNatSchG anzuwenden. Die N2000-LVO LSA ist auch mit § 24 Abs. 3 LJagdG LSA vereinbar. Hiernach kann die Ausübung der Jagd in naturschutzrechtlich geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG und § 15 Abs. 1 NatSchG LSA in der Schutzerklärung, im Fall einer Erklärung durch das für Naturschutz zuständige Ministerium mit Zustimmung der obersten Jagdbehörde, eingeschränkt werden, soweit der Schutzzweck unter Abwägung mit den jagdlichen Belangen dies erfordert. Die Vorschrift ist auf Natura 2000-Gebiete, die gemäß § 23 Abs. 2 NatSchG LSA durch Verordnung unter Schutz gestellt werden, entsprechend anzuwenden. Dass Verordnungen nach § 23 Abs. 2 NatSchG LSA nicht ausdrücklich in § 24 Abs. 3 LJagdG LSA genannt sind, ist unschädlich. Die entsprechende Anwendung ist sachgerecht, da die Natura 2000-Verordnung dem Gebietsschutz gemäß §§ 20 ff. BNatSchG zuzurechnen und sachlich mit den geschützten Teilen von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG gleichzustellen ist. bb) Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Freistellung des § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA eine „natur- und landschaftsverträgliche“ Jagd voraussetzt. Unter natur- und landschaftsverträglicher Jagd ist die Jagd ohne Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu verstehen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 69). Nach den Erläuterungen des Antragsgegners nimmt das Begriffspaar „natur- und landschaftsverträglich“ auf eine allgemein etablierte Formulierung Bezug (vgl. § 5 Abs. 1 BNatSchG) und dient der Konkretisierung der freigestellten Jagdhandlungen. Eine klare Grenzziehung zwischen Natur- und Landschaftsschutz sei nicht in allen Fällen möglich, vielfach gingen beide Begriffe ineinander über. Auch im BNatSchG würden die Begriffe nicht klar unterschieden, sondern als einheitliches Begriffspaar genutzt. Vor diesem Hintergrund kann in dem Leitbild einer „natur- und landschaftsverträgliche Jagd“ i.S.d. § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA kein Rechtsfehler gesehen werden. cc) Die Beschränkung der Bewegungsjagd gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA ist nicht zu beanstanden. Die Einschränkung der Jagdzeiten trägt dem besonderen Ruhebedürfnis der Tiere während der Hauptbrut- und Setzzeiten Rechnung (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 70). Die Ausnahme für Maisfelder zielt nach den Erläuterungen des Antragsgegners auf die Wildschweinbejagung. Da sich Wildschweine regelmäßig den ganzen Sommer über im Maisfeld aufhielten und dort die Pflanzen verzehrten, müssten zur Wildschadensregulierung auf Maisfeldern auch im Sommer Bewegungsjagden durchgeführt werden können. dd) Die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA angeordneten unterschiedlichen Abstände bei Gewässern erster (10 m) und zweiter Ordnung (5 m) sind unbedenklich. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners knüpft die Jagdbeschränkung an Gewässerrandstreifen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA hinsichtlich der Breite der Gewässerrandstreifen an vorhandene Festlegungen und Nutzungsbeschränkungen in § 38 WHG i.V.m. § 50 Abs. 1 WG LSA an. Die unterschiedlichen Abstände sind dadurch begründet, dass Gewässer erster Ordnung samt Uferbereichen in aller Regel räumlich umfangreicher sind als Gewässer zweiter Ordnung. Die Randbereiche sind als Brut- und Aufzuchtsort für verschiedene Vogelarten zu beruhigen. Dies trägt die Unterscheidung zwischen Gewässern erster und zweiter Ordnung. ee) Die Beschränkung der Jagd auf Vögel gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 N2000-LVO LSA ist gerechtfertigt. Der Antragsgegner führt hierzu aus, Deutschland komme durch die geographische Lage auf dem ostatlantischen Zugweg für mehrere Gänsearten eine Verantwortung in besonders hohem Maße zu. Neben rastenden Gänsen würden auch vermehrt überwinternde Gänsearten in Deutschland festgestellt. Grund hierfür seien zunehmend schneefreie Winter. Durch die dadurch noch gestiegene Relevanz der Vogelschutzgebiete als Überwinterungsgebiete erhöhe sich die Verantwortung Deutschlands zusätzlich. Da die verschiedenen Gänsearten nur schwer zu unterscheiden seien und eine sichere Ansprache der verschiedenen Arten nicht sichergestellt sei, gelte das Verbot für alle Arten der Unterfamilie Gänse (Anserinae). Durch die Jagdbeschränkung in den Schutzzonen solle dort eine Beruhigung sichergestellt werden. Sonstige Jagden blieben grundsätzlich gestattet, da die Bekämpfung von Wildschäden weiterhin gewährleistet bleiben solle. Diese Überlegungen rechtfertigen die Beschränkung. ff) Das Verbot des Tötens wildfarbener Katzen (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.102; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.103) ist hinreichend bestimmt. Die Regelung verfolgt das Ziel, verwechslungsbedingte Tötungen von Wildkatzen zu vermeiden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 74). Das Tötungsverbot bezieht sich damit sowohl auf Wildkatzen als auch auf Hauskatzen, soweit sie von einer Wildkatze nur schwer zu unterscheiden sind. Daher ist eine Katze „wildfarben“, wenn sie so aussieht wie eine Wildkatze. Wichtigstes Merkmal der Europäischen Wildkatze ist ihr breiter, buschiger Schwanz mit zwei bis drei schwarzen Ringen und einem schwarzen, stumpfen Ende. Gegenüber häufig silbrig-grauen Hauskatzen haben Wildkatzen ein sehr verwaschenes grau-gelbes Fell. Bei wildfarbenen Hauskatzen ist eine deutliche Zeichnung („Tigerung“) zu erkennen, die erwachsene Wildkatzen nicht besitzen. Die schwarzen Zeichnungen junger Wildkatzen verschwinden bereits mit dem ersten Fellwechsel im Winter. Die entsprechenden Merkmale können im Internet, etwa auf der Seite „Wildkatzen-Wissen“ des BUND (https://www.bund-sachsen-anhalt.com/themen/artenvielfalt-erhalten/wildkatze/biologie/), abgerufen werden. gg) Die Unterscheidung der Jagd auf Nutrias an Gewässern und an Land (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 3.68) ist hinreichend klar. Nach der von den Antragstellern beanstandeten Vorschrift ist die Jagdausübung auf Nutrias „an Gewässern“ nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle zulässig. Die Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ist ausschließlich auf „an Land“ befindliche Nutrias erlaubt. Die Regelung verfolgt das Ziel, verwechslungsbedingte Tötungen von Fischottern bzw. Bibern zu vermeiden (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 74). Die Begrenzung der Jagd auf Nutrias „an Gewässern“ auf Fallenjagd mit Lebendfallen umfasst damit das Gebiet, in denen eine Verwechslung mit Fischottern oder Bibern droht. e) Die Schutzbestimmungen für die Angel- und Berufsfischerei gemäß § 9 N2000-LVO LSA sind ebenfalls rechtmäßig. aa) Es ist - wie bei der Jagd - rechtlich unbedenklich, dass die Freistellung des § 11 Abs. 1 N2000-LVO LSA eine „natur- und landschaftsverträgliche“ Angel- und Berufsfischerei voraussetzt. Auch § 5 Abs. 1 BNatSchG spricht von einer „landschaftsverträglichen“ Fischereiwirtschaft. bb) Soweit die Antragsteller die Freistellung für die Verlängerung oder Erneuerung von Pachtverträgen in bisherigem Umfang und bisheriger Art gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA mit dem Argument kritisieren, schutzzweckrelevant sei nur die praktische Ausübung der Fischerei, so überspannen sie die Anforderung an die Formulierung der Tatbestände einer Natura 2000-Verordnung. Durch Auslegung der Vorschrift ist zu erkennen, dass die Ausübung der Fischerei in dem Umfang, in dem sie nach den bei Inkrafttreten der N2000-LVO LSA geltenden Pachtverträgen zulässig war, freigestellt werden soll. Mit dem Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung der Fischerei außerhalb von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pacht- und Eigentumsgewässern soll vermieden werden, dass neue Pachtgewässer im Bereich wertvoller Lebensräume in Nutzung genommen werden, die z.B. störungsempfindliche Arten oder trittempfindliche Lebensraumtypen beherbergen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 86 f.). cc) Das Lärmverbot des § 11 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b N2000-LVO LSA ist nicht zu beanstanden. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Lärmverbot des § 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA ausgeführt, bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Begriffs „Lärm“. Eine fiktive bzw. pauschale Lärmschwelle wurde nach den Angaben in den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA bewusst nicht festgesetzt, jedoch enthalte die Bestimmung selbst den Hinweis auf Tonwiedergabegeräte, da diese regelmäßig beim Angeln Anwendung fänden. Die Bewertung von Lärm sei subjektiv, dennoch könne jeder Nutzer gewisse Schwellen selbst einschätzen. Das Vermeiden von Lärm in der Natur sei schon im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme selbstverständlich (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 89). An der Bestimmtheit des Lärmverbots bestehen danach keine Zweifel. Das Verbot von Lärm ist auch verhältnismäßig. Akustische Störungen haben vielfältige Auswirkungen auf ein breites Spektrum an Arten (z.B. Störungen der Umweltwahrnehmung und der innerartlichen Kommunikation, Flucht- und anderen Stressreaktionen). Lärm kann sowohl durch direkte als auch durch indirekte Wirkungen maßgeblich zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände der Schutzgüter (d.h. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen besonderen Schutzgebietes) beitragen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 89). Nach den Erläuterungen des Antragsgegners sind speziell Ufer- und Gewässerbereiche möglichst ganzjährig als Rückzugsorte störungsempfindlicher Tierarten zu beruhigen. Ein repressives Verbot ist daher nicht unverhältnismäßig. dd) Es ist nicht unklar, wann eine Störung i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA vorliegt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auch in § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verwendet wird. Störungen im Sinne dieser Vorschrift sind Beeinträchtigungen der geschützten Arten, vor allem durch akustische oder optische Reize (vgl. Heugel, in: Lütkes/Ewer, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 5). Der Begriff der Störung i.S.d. § 33 BNatSchG bezieht sich auf die in den Natura 2000-Gebieten vorkommenden Arten und umfasst Einwirkungen auf deren psychisches Wohlbefinden, die in Angst- oder Schreckreaktionen oder sonstigen Verhaltensänderungen zum Ausdruck kommen. Zu denken ist dabei an Lärm und optische Reize, die Angstzustände oder ein Fluchtverhalten auslösen (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 33 BNatSchG Rn. 8). Dieses Begriffsverständnis ist auf das Verbot der Störung von Brut- und Rastvögeln i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA übertragbar. ee) Die Begrenzung zulässiger Veranstaltungen auf 30 Personen in § 11 Abs. 4 Nr. 3 N2000-LVO LSA ist - wie bei § 6 Abs. 4 Nr. 6 N2000-LVO LSA - unbedenklich. Nach den Erläuterungen des Antragsgegners sind handhabbare Obergrenzen für Veranstaltungen, also Anlässe, die einen längeren Aufenthalt vor Ort für eine Vielzahl von Menschen begründen, vorgesehen, da Menschenansammlungen generell eine Störquelle durch Lärm oder Bewegungen darstellen können. Die Regelung solle einerseits das gemeinsame Erlebnis auch in Schutzzonen weiterhin ermöglichen, andererseits aber das Störpotential begrenzen. Eine Festlegung auf 30 Personen trage dem Rechnung, da damit übliche Größenordnungen (örtliche Vereine, Schulklassen) erfasst würden. Die von den Antragstellern in Frage gestellt Begrenzung auf Gruppen bis maximal 30 Personen ist damit plausibel erklärt. f) Die Bestimmungen zur Aquakultur (§ 12 N2000-LVO LSA) lassen keine Mängel erkennen. aa) Es ist - wie bei der Jagd und der Angel- und Berufsfischerei - rechtlich unbedenklich, dass die Freistellung des § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA eine „natur- und landschaftsverträgliche“ Aquakultur voraussetzt. bb) Das Verbot des Baus von Gebäuden im Uferbereich oder Uferbefestigungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b N2000-LVO LSA ist gerechtfertigt. Denn durch den Verbau und die Befestigung von Ufern werden natürliche Uferstrukturen als elementare Bestandteile der Gewässerbiozönose zerstört (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 104). Dies soll vermieden werden. Eine entsprechende Wertung findet sich in § 61 BNatSchG. 10. Die Regelung zur Freistellung (§ 13 N2000-LVO LSA) hält einer rechtlichen Überprüfung stand. a) In § 13 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA ist die Begrenzung auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandskräftige Verwaltungsakte sachgerecht. Die Vorschrift dient dem Vertrauensschutz. Soweit der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der N2000-LVO LSA noch nicht bestandskräftig war, war auch das Vertrauen des Adressaten in dessen Fortbestand noch gemindert. b) Zum Umfang der Freistellung für Handlungen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gemäß § 34 BauGB sowie Handlungen innerhalb des Geltungsbereichs von vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft getretenen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB sowie Vorhabens- und Erschließungsplänen, die nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinauswirken, führt der Antragsgegner zur Erläuterung aus, sie nehme den gesamten § 34 BauGB in Bezug. Der Innenbereich bestimme sich nach § 34 BauGB mit all seinen Absätzen. Die Einschränkung, dass die Handlungen nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinauswirken dürfen, ist nicht zu unbestimmt. Sie soll - wie auch § 15 N2000-LVO LSA und § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - dem gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gebotenen Umgebungsschutz dienen (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 109). Die hiervon erfassten Handlungen sind äußerst vielfältig und können nur im Einzelfall näher bestimmt werden. c) Die Freistellung von Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA ohne die - in § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA enthaltene - Einschränkung, dass sie nicht über die Grenzen der Bereiche hinauswirken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Rechtfertigung trägt der Antragsgegner vor, während die Bereiche i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA häufig von Natura 2000-Gebieten umschlossen seien, lägen die bestimmungsfreien Zonen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA am Rand von Schutzgebieten. Aus diesem Grund sei für letztere nicht erneut der Zusatz aufgenommen worden, dass die Handlungen „nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinauswirken“ dürften. Es kann dahinstehen, ob diese Überlegung die Unterschiede in der Formulierung der Freistellung trägt, denn jedenfalls ergibt sich in der Sache kein Unterschied. Nach dem für alle Freistellungen gemäß § 13 Abs. 2 N2000-LVO LSA geltenden Vorbehalt sind die genannten Handlungen nur freigestellt, „soweit der Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht gefährdet wird“. Auch Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA dürfen daher nicht zu Beeinträchtigungen des Schutzzwecks eines Natura 2000-Gebiets führen. d) Zur Rechtfertigung der Freistellung für Freizeithandlungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 16 N2000-LVO LSA, wonach das Laufenlassen von Hunden, das Betreten, Baden, Klettern, Zelten, Campieren, Lagern oder Übernachten im Freien in einem Bereich von 200 m um Wohn- oder Wochenendgrundstücke freigestellt ist, führt der Antragsgegner aus, nach der Regelungssystematik der N2000-LVO LSA seien die Verbote und Gebote in §§ 6 - 12 N2000-LVO LSA geregelt, während Freistellungen für unschädliche Handlungen und besondere Interessenlagen in § 13 Abs. 2 N2000-LVO LSA erfasst seien. Dies diene insgesamt der Verhältnismäßigkeit. Der Umkreis von 200 m trage der ohnehin intensiveren menschlichen Freizeitnutzung um derartige Grundstücke herum Rechnung. Es kann dahinstehen, ob diese Überlegung trägt, denn jedenfalls sind auch die genannten Freizeithandlungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 16 N2000-LVO LSA nur freigestellt, „soweit der Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht gefährdet wird“. e) Die Freistellung für Behördenmitarbeiter gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 19 N2000-LVO LSA ist unbedenklich. Die staatlichen Stellen sind - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - an die Einhaltung materiellen Rechts gebunden. Die Freistellung erstreckt sich nur auf Handlungen, die im Bereich ihrer Zuständigkeit liegen. Im Übrigen steht auch die Freistellung für Behördenmitarbeiter gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 19 N2000-LVO LSA unter dem Vorbehalt der Schutzgebietsverträglichkeit. f) Die Freistellung für das Umtragen von Booten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 20 N2000-LVO LSA ist sachgerecht. Wie der Antragsgegner erläutert, ist das Befahren der Gewässer bei Schutzbedürftigkeit selbst bereits beschränkt. Soweit die Gewässer befahren werden dürften, sei sicherzustellen, dass das Umtragen der Boote möglich sei. Das Umtragen der Boote sei nur nötig, wenn ein Stauwerk oder ein unvorhergesehenes Hindernis (beispielsweise umgefallene Baumstämme) die Weiterfahrt behinderten. Vor allem im Falle von Stauwerken seien Wegestrecken zum Umtragen regelmäßig vorhanden. An solchen Stellen das Umtragen zu unterbinden hieße, das Befahren der Gewässer generell zu unterbinden. g) Die Härtefallregelung des § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA ist bestimmt genug, auch soweit hierin die unbestimmten Rechtsbegriffe „wegen erheblicher Betroffenheit“, „besondere Härten“ und „zu befürchten“ verwendet werden. Nach den plausiblen Erläuterungen des Antragsgegners richtet sich die Härtefallklausel des § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA an die Nutzergruppen der §§ 7 - 12 N2000-LVO LSA. Regelmäßig geht es um wirtschaftliche Betriebe. Ob ein Betrieb von den Bewirtschaftungsbeschränkungen besonders betroffen ist, kann nur durch eine Wertung im Einzelfall festgestellt werden. Maßgeblich ist, ob besondere Härten zu befürchten sind. Die Norm ist erkennbar an § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angelehnt. Die hierzu entwickelten Maßstäbe können daher in der Regel übertragen werden. 11. Soweit sich die Antragsteller gegen den Verweis auf ergänzende Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßgaben in Anlage 4 N2000-LVO LSA als Handlungsempfehlungen in § 14 Abs. 1 N2000-LVO LSA richten mit dem Argument, die Vorschrift trage den Forderungen der EU-Kommission an die Verbindlichkeit von Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung, ist darauf zu verweisen, dass die Antragsteller aus dem Umstand, dass die EU-Kommission am 18. Februar 2022 im Verfahren C-116/22 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland bei dem Europäischen Gerichtshof eingereicht hat, nichts für sich herleiten können. Selbst wenn die in § 14 Abs. 1 N2000-LVO LSA i.V.m. Anlage 4 N2000-LVO LSA empfohlenen Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht verbindlich genug sein sollten, würde dies nicht zur Unwirksamkeit der N2000-LVO LSA führen. Wie oben bereits ausgeführt, wäre es widersinnig, wenn die unionsrechtlichen Maßstäbe, die auf eine möglichst hohe Wirksamkeit der ergriffenen Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen abzielen, im Ergebnis die auf Abwehr ausgelegten Schutzansprüche der von einer Natura 2000-Verordnung nachteilig Betroffenen verstärken würden. 12. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 NatSchG LSA können ergänzend Bestimmungen zu Anordnungen durch Verwaltungsakt erlassen werden. Diese Regelung ermächtigt zum Erlass der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 Satz 1 N2000-LVO LSA. 13. Der Auffangtatbestand des § 15 N2000-LVO LSA ist rechtmäßig. Er trägt dem wirkungsorientierten Grundsatz des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Bezug auf die Schutzbestimmungen der N2000-LVO LSA Rechnung. Eine nähere Konkretisierung ist nicht möglich, da es sich aufgrund der verschiedenartigen Wirkbereiche von Vorhaben jeweils um eine Einzelfallprüfung handeln muss (vgl. Erläuterungen und Vollzugshinweise zur N2000-LVO LSA, a.a.O., S. 116). 14. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hiernach verliert diese Verordnung für die militärisch genutzten Bereiche der besonderen Schutzgebiete ihre Gültigkeit, sobald für die genannten Bereiche ein zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik Deutschland einvernehmlich abgestimmter naturschutzfachlicher Grundlagenteil mit definierten Schutz- und Erhaltungszielen als Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG vorliegt. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten gemäß vorgenannter Vereinbarung. Eine besondere gesetzliche Ermächtigung - etwa im NatSchG LSA - ist für § 17 N2000-LVO LSA nicht erforderlich, denn die Vorschrift übernimmt lediglich den in § 32 Abs. 4 BNatSchG enthaltenen Vorbehalt, dass eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG unterbleiben kann, soweit durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Ob durch eine Vereinbarung mit dem Militär ein gleichwertiger Schutz i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet werden kann, was die Antragsteller bezweifeln, ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, berührt die Gültigkeit der N2000-LVO LSA hingegen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 2. Senat - hat am 27. Juni 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 120.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Gemäß Nr. 29.2 i.V.m. 9.8.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs ist bei Normenkontrollen vom Privatpersonen gegen Schutzgebietsausweisungen ein Streitwert von 7.500 € bis 60.000 € anzunehmen, wobei die Werte der einzelnen Klagen zu addieren sind, wenn mehrere Kläger gemeinschaftlich klagen. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller hält der Senat danach einen Streitwert in Höhe von 30.000 € je Antragsteller, insgesamt 120.000 €, für angemessen. Die Antragsteller sind Waldbesitzer und richten sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA). Der Antragsteller zu 1 bewirtschaftet 79 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, davon 78,5 ha Holzboden und 0,5 ha Nichtholzboden, darüber hinaus 919,75 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 1,65 ha sonstige Flächen. Die Forstflächen liegen im Landkreis Harz in den Gemarkungen … und … im Bereich „Östlicher Fallstein“. Die Bewirtschaftung erfolgt durch das Landeszentrum Wald, Betreuungsforstamt F.. Die Bestandstypen teilen sich auf in 11,6 ha Nadelbaumtypen (14,8%), 66,6 ha Laubbaumtypen (84,8%) und 0,3 ha Blößen (0,4%). Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen liegen mit einer Fläche von 0,1 ha im Naturschutzgebiet „Großer Fallstein“ und fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Fallstein“. Die Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) unterwirft die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung nahezu keinen Einschränkungen. Die Waldflächen liegen fast komplett im FFH-Gebiet „Fallsteingebiet nördlich O-Stadt“ und somit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA. Nach dem FFH-Kartierungsergebnis finden sich an Waldlebensraumtypen (Wald-LRT) ca. 38 ha LRT 9130 Waldmeister-Buchenwälder und ca. 32 ha LRT 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder. Ca. 28 ha Wald-LRT werden dem Erhaltungszustand „B“ und ca. 42 ha dem Erhaltungszustand „C“ zugeordnet. Lediglich auf ca. 9 ha werden keine Wald-LRT ausgewiesen. Der Antragsteller zu 2 bewirtschaftet mit seinem Forstbetrieb M. 496,5 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, davon 476,6 ha Holzboden und 19,9 ha Nichtholzboden. Die Forstflächen liegen im Landkreis Harz in der Gemarkung …. Die gesamte Betriebsfläche (496,5 ha) ist Teil eines Vogelschutzgebiets (SPA), 55 ha liegen innerhalb einer SPA-Schutzzone. 57,3 ha befinden sich im FFH-Gebiet „Selketal und Bergwiesen bei Stiege“ und somit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA. Die FFH-Kartierung weist folgende Wald-LRT aus: ca. 1,5 ha LRT 9130 Waldmeister-Buchenwald, ca. 4,3 ha LRT 9180* Schlucht-Hangmischwald, ca. 7,7 ha LRT 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald und ca. 0,9 ha LRT 91E0* Auenwälder mit Alnus Glutinosa und Fraxinus Excelsior. Der Antragsteller zu 3 bewirtschaftet mit seinem Forstbetrieb T. 900 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Die Forstflächen liegen im Landkreis Jerichower Land nördlich angrenzend an die BAB 2 in den Gemarkungen …, …, … und …. Teile des Forstbetriebes befinden sich im FFH-Gebiet „Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreiachsystem im Vorfläming“. Das FFH-Teilgebiet „Ringelsdorf“ mit einer Gesamtgröße von ca. 150 ha wird von West, Nord und Ost vom Forstbetrieb umschlossen und liegt zu ca. 80 % im Bereich seines Forstbetriebs und somit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA. Die FFH-Kartierung weist folgende Wald-LRT aus: ca. 6,7 ha LRT 9190 (Alte bodensaure Eichenwälder), ca. 6,3 ha LRT 9160 (Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder), ca. 6,1 ha LRT 91E0* (Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder), ca. 3 ha LRT 9110 (Hainsimsen-Buchenwälder). Erfasst sind ferner ca. 0,5 ha LRT 6410 (Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden) sowie ca. 0,4 ha LRT 3260 (Fließgewässer mit flutender Wasservegetation). Der Antragsteller zu 4 ist Eigentümer von 1.749,33 ha Forstflächen, davon 1.655,39 ha Holzboden und 93,94 ha Nichtholzboden. Seinen Forstbetrieb lässt er durch die Jagd- und Forstgesellschaft S-Stadt, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist, bewirtschaften. Die Forstflächen liegen im Landkreis Mansfeld-Südharz in der Gemarkung …. Große Teile der Betriebsfläche (1.328 ha) sind Teil eines Vogelschutzgebiets (SPA) und des FFH-Gebiets „Buchenwälder um Stolberg“ und liegen somit im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA. Die FFH-Kartierung weist folgende FFH-Wald-LRT aus: Hainsimsen-Buchenwald (LRT 9110) mit 62 ha, Waldmeister-Buchenwald (LRT 9130) mit 1.075 ha und Schlucht- und Hangmischwälder (LRT 9180*) mit 10 ha. Auf der Grundlage der europäischen Natura 2000-Richtlinien ist zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume ein Netz von besonderen Schutzgebieten auszuweisen. Die sog. Vogelschutzrichtlinie (VRL) (2009/147/EG, vormals 79/409/EWG) sieht in Art. 4 Abs. 1 und 2 vor, dass für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten sowie für die sonstigen, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten Schutzgebiete einzurichten sind. Die eingerichteten Vogelschutzgebiete werden auch als „Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet. Darüber hinaus wurde die sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) (92/43/EWG) verabschiedet. Eine der zentralen Maßnahmen dieser Richtlinie ist ebenfalls die Einrichtung von besonderen Schutzgebieten (Art. 3 ff. FFH-RL). Diese sollen zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen (LRT) und die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten einheimischen Tiere und Pflanzen ausgewiesen werden. Die Gebiete werden als „Fauna-FIora-Habitat-Gebiete“ (FFH-Gebiete) oder auch als „Site of Community Importance“ (SCI) bezeichnet. Insgesamt sollen Vogelschutz- und FFH-Gebiete ein kohärentes europäisches ökologisches Netz namens „Natura 2000“ ergeben (Art. 3 Abs. 1 FFH-RL). Die Natura 2000-Gebiete werden auch als „Special Area of Conservation“ (SAC) bezeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland haben der Bund und die Länder gemäß § 31 BNatSchG gemeinsam die sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und zum Schutz der Natura 2000-Gebiete zu erfüllen. Die Länder sind sowohl gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG für die Benennung von Gebietsvorschlägen als auch gemäß § 32 Abs. 2 bis 4 BNatSchG für verbindliche Schutzgebietssicherungen zuständig. Nachdem die EU-Kommission mit zwei Entscheidungen vom 7. Dezember 2004 gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen und atlantischen biogeographischen Region festgelegt hatte, wurde auf der Grundlage des § 44a Abs. 2 NatSchG LSA a.F. vom damaligen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt die Verordnung über die Errichtung des ökologischen Netzes Natura 2000 vom 23. März 2007 erlassen, mit der die von der EU-Kommission festgelegten FFH-Gebiete sowie die der EU-Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 VRL gemeldeten Vogelschutzgebiete benannt wurden, allerdings ohne detaillierte Schutzzwecke und Schutzbestimmungen festzulegen. Die abschließende rechtliche Sicherung der einzelnen Gebiete erfolgte zunächst durch gesonderte Unterschutzstellungen. Im Jahr 2014 wurde von der Landesregierung beschlossen, die ganz überwiegende Mehrzahl der Gebiete durch eine einzige Verordnung zu sichern. Nach einem umfangreichen Beteiligungsverfahren wurde am 20. Dezember 2018 vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) erlassen, die am 20. Dezember 2018 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes bekanntgemacht wurde und am 21. Dezember 2018 in Kraft trat. Die N2000-LVO LSA dient der rechtlichen Sicherung von 26 Vogelschutzgebieten und 216 FFH-Gebieten. Im Hauptteil der Verordnung (§§ 1 - 21) sind allgemeine Vorschriften für alle Schutzgebiete niedergelegt. In den (insgesamt 242) gebietsbezogenen Anlagen (Anlage 3 N2000-LVO LSA) werden ergänzend für die einzelnen Schutzgebiete detaillierte Bestimmungen getroffen. Die Abgrenzungen der Vogelschutz- und FFH-Gebiete ergeben sich aus § 2 N2000-LVO LSA i.V.m. § 1 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage (Anlage 3 N2000-LVO LSA) und den jeweiligen Karten. FFH- und Vogelschutzgebiete können sich überlagern. Die Gebiete sind nicht homogen, sondern ihrerseits in bestimmte Zonen und Bereiche mit speziellen Schutzanforderungen unterteilt (§ 2 Abs. 6 N2000-LVO LSA). Die Schutzzwecke, also die mit den Gebietsausweisungen verfolgten Ziele, sind in §§ 4, 5 N2000-LVO LSA allgemein festgehalten und im jeweiligen § 2 der gebietsbezogenen Anlagen für jedes Gebiet konkret festgelegt. Die in den Vogelschutzgebieten vorkommenden Vogelarten sind gemäß § 4 Abs. 3 N2000-LVO LSA in § 1 der Anlage 2 N2000-LVO LSA gelistet. Die in den FFH--Gebieten vorkommenden LRT und Arten sind gemäß § 5 Abs. 3 N2000-LVO LSA in § 2 der Anlage 2 N2000-LVO LSA gelistet. Ergänzend werden in § 2 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage (Anlage 3 N2000-LVO LSA) die speziell in den jeweiligen Schutzgebieten vorkommenden Vogelarten bzw. LRT und Arten gelistet (§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4 N2000-LVO LSA). Schutzzweck ist die Gewährleistung der Kohärenz des Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie die Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen der Vogelarten gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I VRL und Art. 4 Abs. 2 VRL bzw. der LRT gemäß Anhang I FFH-RL und der Populationen wildlebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II FFH-RL. Die entsprechenden Erfordernisse sind in Anlage 2 N2000-LVO LSA niedergelegt und werden durch Anlage 4 N2000-LVO LSA (Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßgaben) ergänzt. Die Schutzzwecke sollen durch Schutzbestimmungen (Gebote und Verbote) sowie weitere Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gefördert werden. Die Schutzbestimmungen sind in der N2000-LVO LSA wie folgt geregelt: Innerhalb des Hauptteils der Verordnung wird zunächst zwischen den allgemeinen Schutzbestimmungen (§ 6 N2000-LVO LSA) und den adressatenbezogenen besonderen Schutzbestimmungen (§§ 7 - 12 N2000-LVO LSA) unterschieden. Diese Bestimmungen werden durch gebietsbezogene Schutzbestimmungen im jeweiligen § 3 der Anlage 3 N2000-LVO LSA ergänzt. Schließlich sieht § 13 N2000-LVO LSA eine Reihe von Freistellungen von den Schutzbestimmungen vor. Weitere Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen sind gebietsbezogen in § 4 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage und in Anlage 4 N2000-LVO LSA als Handlungsempfehlung gelistet. Die Schutzbestimmungen sind adressatenbezogen. Während in § 6 N2000-LVO LSA allgemeine Verbote und Gebote geregelt sind, gelten für privilegierte Benutzerkreise die §§ 7 -12 N2000-LVO LSA. Die Schutzbestimmungen sind zudem räumlich abgestuft. In den jeweiligen Schutzbestimmungen wird je nach Absatz danach differenziert, um welchen Schutzgebietstyp und um welchen Schutzstatus es sich handelt. Zudem werden die gebietsübergreifenden Vorgaben aus den §§ 6 - 12 N2000-LVO LSA in § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlagen (Anlage 3 N2000-LVO LSA) gebietsspezifisch ergänzt. Gemäß § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA sind in den besonderen Schutzgebieten alle Handlungen untersagt, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen. Nach § 6 Abs. 2 N2000-LVO LSA ist in allen besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete), sofern keine Freistellung gemäß § 13 vorliegt, insbesondere untersagt: 1. Luftverunreinigungen i.S.d. des BImSchG zu verursachen, 2. Lärm zu verursachen, insbesondere durch das Befahren mit Quads oder anderen Motorsportgeräten, das Befahren von Wasserflächen mit Wassermotorrädern, die Nutzung von motorbetriebenen Luftsport- oder anderen ferngesteuerten Geräten wie Modellboote oder Drohnen, die Nutzung von Tonwiedergabegeräten mit Lautsprechern oder Verstärkern oder die Anwendung pyrotechnischer Artikel, 3. bauliche Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 BauO LSA, Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege oder Plätze zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch wenn sie im Einzelfall keiner Genehmigung nach dem BauGB oder anderen Rechtsvorschriften bedürfen; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für Rückbau-, Beseitigungs-, Instandsetzungs-, Verbesserungs-, Erneuerungs- und Ersatzneubaumaßnahmen; darüber hinaus für die Errichtung von touristischer Infrastruktur und Anlagen zur Umweltüberwachung sowie für die Erweiterung bestehender Straßen, Schienenwege, Ver- und Entsorgungsleitungen, Wege sowie Plätze, 4. die Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder auf andere Weise zu verändern, Deponien oder Zwischenlager zu errichten oder Erdaufschlüsse anzulegen, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen sowie untertägig Stoffe abzulagern, 5. Handlungen durchzuführen, welche zu einer Nährstoffanreicherung oder Schädigung des ökologischen oder chemischen Zustandes des Grundwassers, von oberirdischen Gewässern oder von Böden führen können, 6. Handlungen durchzuführen, die den Wasserhaushalt beeinträchtigen, insbesondere eine Wasserstandssenkung oder -anhebung, eine Entwässerung, einen verstärkten Abfluss oder Anstau des Oberflächenwassers, eine zusätzliche Absenkung oder einen zusätzlichen Anstau des Grundwassers zur Folge haben können, … 9. LRT, Baumgruppen oder Bäume mit einem (mittleren) Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 35 cm zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung führen können; Vorgaben der §§ 13 bis 15 sowie 30 Abs. 2 und 39 Abs. 5 BNatSchG, der §§ 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 NatSchG LSA sowie weitergehende Bestimmungen des Gehölzschutzes bleiben unberührt. Gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 6 N2000-LVO LSA gilt in den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3 u.a. ein Verbot von Veranstaltungen außerhalb von geschlossenen Räumen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni; Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraumes sind auf 30 Personen zu begrenzen; eine Erlaubnis i.S.d. § 18Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt werden für traditionelle Veranstaltungen. In den geschützten Uferbereichen der Elbe ist gemäß § 6 Abs. 5 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3 das Anlanden, das Betreten sowie das Befahren in der Zeit vom 15. April bis 31. Juli untersagt; freigestellt sind parallel zur Elbe verlaufende Wirtschaftswege. Ergänzend zur Darstellung in den Detailkarten listet Anlage Nr. 6 die betreffenden Elbkilometer auf. In Abstimmung mit der pachtenden Person kann die obere Naturschutzbehörde Anpassungen zur Lage der Bereiche vornehmen, sofern veränderte Habitatbedingungen dies erfordern. Als „Uferbereich“ gilt die Fläche von der sichtbaren Wasserkante der Elbe landeinwärts bis zur landwirtschaftlichen Nutzungsgrenze; ist keine landwirtschaftliche Nutzungsgrenze vorhanden, bildet die Böschungsoberkante auf Höhe der Beschilderung der Elbkilometer die Grenze. Gemäß § 6 Abs. 6 N2000-LVO LSA ist das Aufstellen amtlicher Schilder zum Zwecke der Information über die besonderen Schutzgebiete sowie zu deren Kennzeichnung von den Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden. Ergänzend sind gemäß § 6 Abs. 7 N2000-LVO LSA für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten allgemeinen Schutzbestimmungen zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: · kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.68; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.103), · kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für notwendige Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.103), · kein Betreten oder Verändern von Holzpoltern, Reisighaufen, Energieholzmieten, sonstigen Totholzstrukturen, Wurzeltellern umgestürzter Bäume oder Felshöhlungen als potentielle Tagesversteck- bzw. Wurfplätze der Wildkatze (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.103), · kein Betreten von Waldflächen des LRT 91D0* (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.68), · kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8150 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.102), · kein Betreten von Moorflächen des LRT 7140 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.102). Für die Landwirtschaft gelten die Bestimmungen des § 7 N2000-LVO LSA. Gemäß § 7 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB sowie der hobbymäßig ausgeübten Imkerei von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Gemäß § 7 Abs. 2 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten die Freistellung gemäß Abs. 1, jedoch … 2. ohne Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise; freigestellt ist die Wiederherstellung einer geschlossenen Ackerkrume, soweit dies nach Starkregenereignissen oder Ereignissen höherer Gewalt erforderlich ist. Gemäß § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten bei der Bewirtschaftung von beweidbaren oder mahdfähigen Dauergrünlandflächen neben den Vorgaben des Abs. 2: … 2. ohne Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln entsprechend Anlage 1 Abschnitt 3 DüMV; vom Verbot des Auf- oder Ausbringens ausgenommen sind Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärreste, ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für den selektiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beim Auftreten von Unkräutern, die nicht mit vertretbarem Aufwand mechanisch bekämpft werden können, … 4. ohne aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat; freigestellt sind Nachsaaten sowie die Wiederherstellung nach Zerstörung durch höhere Gewalt; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für die Neuansaat außerhalb der in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG genannten Fälle, 5. ohne Düngung über die Nährstoffabfuhr i.S.d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C. Gemäß § 7 Abs. 4 N2000-LVO LSA gilt in den FFH-Gebieten bei der Bewirtschaftung von LRT neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3: 1. ohne jegliches Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut, 2. ohne Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT; freigestellt ist die Zufütterung auf Schlägen mit LRT nach vorheriger Anzeige in extremen Witterungssituationen (z.B. Dürre) für besonders betroffene Betriebe; freigestellt ist die Zufütterung auf Schlägen mit den LRT 6440 oder 6510 jeweils in Ausprägung nährstoffreicher Standorte nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1, soweit die zulässige Stickstoffzufuhr noch nicht ausgeschöpft ist; auf sonstigen LRT-Flächen kann eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 erteilt werden für die Zufütterung von Heu und Stroh sowie von Kraftfutter mit maximal 14 % Rohproteingehalt für die Lämmeraufzucht bei besonders betroffenen Betrieben. Ergänzend sind gemäß § 7 Abs. 6 N2000-LVO LSA für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Landwirtschaft zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: · auf dem LRT 6510 die Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochen zwischen 2 Mahdnutzungen; zur Verkürzung des Mahdintervalls kann eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung erteilt werden, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit besteht (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlage 3.103). Gemäß § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA gelten die Schutzbestimmungen des § 7 Abs. 4 sowie von § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage jeweils für eine nach fachlichen Kriterien abgegrenzte Bewirtschaftungszone jeweils auf der gesamten Fläche. Für die Forstwirtschaft gilt § 8 N2000-LVO LSA. Gemäß § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 8 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch: … 3. unter Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden i.S.d. BBodSchG auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten, 4. ohne Beseitigung von Horst- sowie vom Boden aus erkennbaren Höhlenbäumen, … 6. grundsätzlich ohne Holzernte in der Zeit vom 15. März bis 31. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Ernte innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus kann, nur außerhalb von Laubholzbeständen mit einem BHD von mehr als 35 cm, eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 erteilt bzw. hergestellt werden, sofern Störungen oder Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgeschlossen sind, 7. grundsätzlich ohne Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. ein Einvernehmen i.S.d. § 18 Abs. 3 kann erteilt bzw. hergestellt werden für die Rückung innerhalb dieses Zeitraums, sofern dies aus forstsanitären Gründen erforderlich ist; darüber hinaus ist nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 ein Abweichen von diesem Zeitraum freigestellt, wenn andernfalls witterungsbedingt erhebliche Bodenschäden zu befürchten sind. In den FFH-Gebieten gilt gemäß § 8 Abs. 3 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben des Absatzes 2 bei der Bewirtschaftung aller Wälder: … 4. Erhalt der LRT; ohne Entzug von LRT-Flächen durch forstliche Maßnahmen, 5. ohne Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen, … 7. flächige Bodenbearbeitung zur Bestandsbegründung nur nach Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 bzw. Einvernehmensherstellung i.S.d. § 18 Abs. 3; Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung, … Gemäß § 8 Abs. 4 N2000-LVO LSA gilt in den FFH-Gebieten neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3 bei der Bewirtschaftung von Wald-LRT: … 2. die Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9110, 9130, 9160, 9170 und 91F0 darf nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i. S. d. § 18 Absatz 1 unter Berücksichtigung des Anteils der bereits im Bestand vorhandenen nicht lebensraumtypischen oder neophytischen Gehölze folgende Werte nicht überschreiten: 10 % nicht lebensraumtypische und ohne neophytische Gehölze im Erhaltungszustand A, 20 % nicht lebensraumtypische und davon maximal 5 % neophytische Gehölze im Erhaltungszustand B und C; die Beimischung darf maximal gruppenweise in einer flächigen Ausdehnung von 20 m x 20 m erfolgen; dies gilt nicht für den LRT 9170 in den Ausprägungen auf sauren, basenarmen Berglandstandorten, insbesondere im submontanen Bereich, 3. ohne Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze in die LRT 9140, 9150, 9180*, 9190, 91D0*, 91E0*, 91T0 und 9410, 4. Erhaltung oder Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen durch Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung; Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9110, 9130, 9150, 9180*, 91D0* und 9410 nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9160, 9170, 9190, 91E0* und 91F0 nicht größer als 0,5 ha sein; zum Erhalt lebensraumtypischer Hauptbaumarten kann für die Etablierung von Lichtbaumarten in entsprechenden Wald-LRT die Kahlhiebfläche nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige i.S.d. § 18 Abs. 1 in begründeten Fällen bis zu 1 ha betragen, … Ergänzend sind gemäß § 8 Abs. 5 N2000-LVO LSA für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Forstwirtschaft zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: · kein Häckseln oder Hacken von Holzpoltern oder Reisighaufen jährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. August; Holzpolter sowie Reisighaufen sind vor der Abfuhr zur Vermeidung von Verlusten von Wildkatzenwürfen zu kontrollieren und gegebenenfalls bis zum Ende der Jungenaufzucht zu schonen; eine Erlaubnis i.S.d. Kapitels 3 § 18 Abs. 2 dieser Verordnung kann erteilt werden für das Häckseln oder Hacken von Holzpoltern oder Reisighaufen in der Zeit vom 15. März bis 31. August aus forstsanitären Gründen (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.103), · keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante (bzw. in linearen Gebietsteilen am Ufer) von Gewässern (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.17; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.25; § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 6 Anlage 3.103), · keine maschinelle Pflanzvorbereitung auf Windwurfflächen jährlich in der Zeit vom 15. März bis 31. Mai (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.103). § 9 N2000-LVO LSA regelt die Jagd. Gemäß § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. Gemäß § 9 Abs. 2 N2000-LVO LSA gilt in allen besonderen Schutzgebieten die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch … 3. ohne Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September; ausgenommen sind landwirtschaftliche Flächen, die mit Maiskulturen bestellt sind, … In den Vogelschutzgebieten gilt gemäß § 9 Abs. 3 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. keine Jagdausübung in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni auf Gewässern, in Röhrichtbeständen oder auf Uferrandstreifen in einem Abstand von 10 m bei Gewässern erster bzw. 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung ab der Böschungsoberkante; die Jagd mit Lebendfallen ist ganzjährig freigestellt, … 3. keine Jagd auf Gänse sowie in den Schutzzonen keine Jagd auf Vögel; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für a) die Jagd auf Gänse außerhalb von Schutzzonen in Form von Vergrämungsabschüssen zur Vermeidung von Schäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und b) die Jagd auf Vögel innerhalb von Schutzzonen, soweit dies zum Schutz der vorkommenden Vogelarten zwingend erforderlich ist. Ergänzend sind gemäß § 9 Abs. 6 N2000-LVO LSA für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage aufgeführten Schutzbestimmungen zur Jagd zu beachten. Hierzu gehören u.a. folgende Regelungen: · kein Töten wildfarbener Katzen im Rahmen des Jagdschutzes (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.102; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.103). · Jagdausübung auf Nutrias an Gewässern nur als Fallenjagd mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle; Jagdausübung auf Nutrias unter Nutzung von Schusswaffen ausschließlich auf an Land befindliche Nutrias (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 3.68). § 11 N2000-LVO LSA regelt die Angel- und Berufsfischerei. Gemäß § 11 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Angel- und Berufsfischerei von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 11 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. unter Ausübung der Fischerei außerhalb von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pacht- und Eigentumsgewässern nur nach Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2; die Verlängerung oder Erneuerung von Pachtverträgen in bisherigem Umfang und bisheriger Art ist freigestellt, … 6. für die Angelfischerei neben den Nrn. 1 bis 5: … b) ohne Verursachen von Lärm, insbesondere durch Nutzung von Tonwiedergabegeräten, ... Für die Angelfischerei gilt gemäß § 11 Abs. 3 N2000-LVO LSA in den Vogelschutzgebieten neben den Vorgaben des Absatzes 2: 1. keine Störung von Brut- oder Rastvögeln, ... In den Schutzzonen der Vogelschutzgebiete gilt gemäß § 11 Abs. 4 N2000-LVO LSA neben den Vorgaben der Absätze 2 und 3: … 3. keine gemeinschaftlichen Fischereiveranstaltungen in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni; Veranstaltungen außerhalb dieses Zeitraumes sind auf maximal 30 Personen zu begrenzen; eine Erlaubnis i.S.d. § 18 Abs. 2 kann erteilt werden für traditionelle Veranstaltungen, … § 12 N2000-LVO LSA regelt die Aquakultur. Gemäß § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA ist die Ausübung der natur- und landschaftsverträglichen Aquakultur von den Vorgaben des § 6 N2000-LVO LSA freigestellt, soweit sie dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. In allen besonderen Schutzgebieten gilt gemäß § 12 Abs. 2 N2000-LVO LSA die Freistellung gemäß Absatz 1, jedoch 1. für Teichwirtschaften und Netzgehege in natürlichen Gewässern … b) ohne Bau von Gebäuden im Uferbereich oder Uferbefestigungen, … § 13 N2000-LVO LSA enthält Freistellungen. Gemäß § 13 Abs. 1 N2000-LVO LSA sind von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 N2000-LVO LSA sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage dieser Verordnung freigestellt: 1. Pläne oder Projekte, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind; die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus dem in dieser Verordnung festgelegten Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und den dazu erlassenen Vorschriften, 2. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestandskräftige behördliche Genehmigungen oder Verwaltungsakte, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; die Umsetzung der Anforderungen der Schutzvorschriften zum Netz „Natura 2000“, insbesondere der §§ 33 Abs. 1 und 34 BNatSchG, hat im Rahmen des Vollzugs der spezialgesetzlichen Vorschriften zu erfolgen; Verlängerungen oder Änderungen haben unter Beachtung des Schutzzwecks des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und der Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen, 3. Handlungen, die a) im Rahmen der Strafverfolgung, b) im Rahmen der Gefahrenabwehr gemäß SOG LSA, BrSchG oder RettDG LSA oder im Rahmen einer Katastrophe gemäß KatSG-LSA oder c) bei gegenwärtigen Gefahren außerhalb des unter b) definierten Geltungsbereichs erforderlich sind; die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Flüge im Such- und Rettungseinsatz, das Befahren durch Einsatzfahrzeuge sowie das Betreten durch Einsatz- und Rettungskräfte. Die Anforderungen des § 33 Abs. 1 BNatSchG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachträglich zu erfüllen, 4. dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes dienende und durch obere oder untere Naturschutzbehörde durchgeführte, angeordnete oder mit ihnen abgestimmte Untersuchungen oder Maßnahmen zur Pflege, Entwicklung, Wiederherstellung, Forschung, Bildung oder Öffentlichkeitsarbeit. Darüber hinaus sind gemäß § 13 Abs. 2 N2000-LVO LSA von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 N2000-LVO LSA sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage freigestellt, soweit der Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht gefährdet wird: 1. Handlungen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gemäß § 34 BauGB sowie Handlungen innerhalb des Geltungsbereichs von vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Kraft getretenen Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB sowie Vorhabens- und Erschließungsplänen, die nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinauswirken, 2. Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen, … 16. das Laufenlassen von Hunden, das Betreten, Baden, Klettern, Zelten, Campieren, Lagern oder Übernachten im Freien in einem Bereich von 200 m um Wohn- oder Wochenendgrundstücke; gemäß § 19 Abs. 2 bleiben Vorschriften bestehender Schutzgebiete unberührt, … Gemäß § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA können für Adressaten der §§ 7 bis 12 N2000-LVO LSA, die wegen erheblicher Betroffenheit besondere Härten zu befürchten haben, Vereinbarungen i.S.d. § 18 Abs. 5 getroffen werden, innerhalb derer individuelle Regelungen von den entsprechenden Schutzbestimmungen der §§ 7 bis 12 N2000-LVO LSA sowie der jeweils darüber hinaus geltenden Schutzbestimmungen gemäß § 3 der gebietsbezogenen Anlagen freistellen, soweit dabei das jeweilige besondere Schutzgebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird. Ergänzend sind gemäß § 13 Abs. 4 N2000-LVO LSA für das jeweilige besondere Schutzgebiet die unter § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage ggf. aufgeführten Freistellungen zu beachten. Die obere Naturschutzbehörde kann gemäß § 14 Abs. 2 N2000-LVO LSA ergänzend zu den Vorgaben der N2000-LVO LSA Bestimmungen zu Bewirtschaftungsplänen, Auflagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies zur Gewährleistung des Schutzzweckes des jeweiligen besonderen Schutzgebietes erforderlich ist. Davon unberührt bleiben die gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG festgelegten Befugnisse zur Anordnung oder Durchführung von Maßnahmen der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. An die Stelle von Anordnungen können auch vertragliche Vereinbarungen treten, sofern das Ziel damit in gleicher Weise erreicht werden kann. Gemäß § 15 N2000-LVO LSA gelten die Schutzbestimmungen dieser Verordnung auch für Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, die in die besonderen Schutzgebiete hineinwirken und dabei dem Schutzzweck des jeweils betroffenen besonderen Schutzgebietes zuwiderlaufen können. Hierbei sind die Anforderungen des § 33 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Gemäß § 17 Abs. 1 N2000-LVO LSA verliert diese Verordnung für die militärisch genutzten Bereiche der besonderen Schutzgebiete ihre Gültigkeit, sobald für die genannten Bereiche ein zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Bundesrepublik Deutschland einvernehmlich abgestimmter naturschutzfachlicher Grundlagenteil mit definierten Schutz- und Erhaltungszielen als Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung i.S.d. § 32 Abs. 4 BNatSchG vorliegt. An ihre Stelle treten die Rechte und Pflichten gemäß vorgenannter Vereinbarung. Am 19. Dezember 2019 haben die Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie tragen vor, der Antragsgegner sei dafür verantwortlich, dass die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete gemäß den Kriterien nach Anhang III Phase 1 und 2 der FFH-Richtlinie erfolgt sei. Dementsprechend könne in einem Normenkontrollverfahren nicht nur die konkrete Ausgestaltung der Unterschutzstellung, also das „Wie“ der Unterschutzstellung der FFH-Gebiete, überprüft werden, sondern auch die Auswahl und Abgrenzung der FFH-Gebiete in den Phasen 1 und 2 des Anhangs III der FFH-Richtlinie. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die korrekte Ermittlung der naturschutzfachlichen Tatsachen sowie die Beachtung der Grenzen des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums, den die FFH-Richtlinie einräume. Entsprechendes gelte für die Auswahl und Abgrenzung der Vogelschutzgebiete. Es bedürfe der Dokumentation der korrekten fachlichen Herleitung der späteren FFH-Gebiete in Anwendung des Anhangs III der FFH-Richtlinie und der Dokumentation der eigenständigen Befassung des Antragsgegners mit diesen Themen bei der Abgrenzung der konkreten Schutzgebiete. Es genüge nicht, sich auf die Unterschutzstellungspflicht des § 32 Abs. 2 BNatSchG zu berufen. Es gebe Hinweise darauf, dass die Kartierungen der FFH-Gebiete fehlerhaft erfolgt seien. Es sei zu prüfen, ob die Kriterien des Anhangs III der FFH-Richtlinie rechtsfehlerfrei angewendet worden seien. Eine gerichtliche Überprüfung der Natura 2000-Gebietsvorschläge sei nicht deshalb entbehrlich, weil den FFH-Gebietsfestlegungen aufgrund des Durchlaufens eines mehrstufigen Prozesses unter Einbindung der EU-Kommission eine gewisse Belastbarkeit zukomme. Denn bei pauschaler Anwendung eines solchen Grundsatzes würde dem Anspruch der Betroffenen auf mindestens eine gerichtliche Instanz, welche die Auswahl und Abgrenzung der Natura 2000-Gebiete einer Prüfung unterziehe, die Grundlage entzogen. Es bestünden Zweifel an der Übereinstimmung der Auswahl und Abgrenzung der FFH- und Vogelschutzgebiete mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL seien die für die Erhaltung der Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Hierfür sei eine vergleichende Bewertung der in Betracht kommenden Landschaftsräume nach ornithologischen bzw. naturschutzfachlichen Kriterien erforderlich. Der räumliche Bezugspunkt, auf den bei der Ermittlung der geeignetsten Gebiete abzustellen sei, sei das mitgliedstaatliche Hoheitsgebiet. ähnlich sei bei der Auswahl der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anhand der Kriterien des Anhang III Phase 1 der FFH-RL vorzugehen. Die Auswahlprozesse hätten nach einheitlichen Kriterien auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden müssen. Die Auswahl und Abgrenzung der FFH- und Vogelschutzgebiete sei durch ein zunächst sehr zurückhaltendes Auswahl- und Meldeverhalten der Bundesländer geprägt gewesen, das erst durch die EU-Kommission und den EuGH habe „angeregt“ werden müssen. Wie in anderen Bundesländern auch sei die Meldung von Gebietsvorschlägen in Sachsen- Anhalt in mehreren Tranchen erfolgt. Die Prozesse seien entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik räumlich - allenfalls - auf Länderebene und zeitlich - allenfalls - bezogen auf die jeweiligen Tranchen einheitlich gelaufen. Sie hätten auch nicht einheitlich auf Ebene des Landes stattgefunden, sondern häufig auf Landkreis- oder Bezirksebene und auch dort nicht selten in Abhängigkeit von den jeweiligen Sichtweisen der konkret mit der Auswahl und Abgrenzung anhand fachlicher Kriterien befassten Personen. Es sei nicht erkennbar, dass die Auswahl- und Abgrenzungsprozesse von einer Instanz zu einem Zeitpunkt nach einheitlichen Kriterien für das Gebiet der Bundesrepublik vorgenommen worden seien. Dies sei aber unionsrechtlich geboten. Dieser Mangel sei auch nicht im weiteren Verfahren nach Anhang III Phase 2 FFH-RL kompensiert worden. Fehler und Ungereimtheiten auf der lokalen, regionalen oder Bundeslandebene hätten aufgrund der Masse an Vorschlägen und der mangelnden Detailkenntnisse der Akteure auf Bundes- und EU-Ebene - die sich durch die groben Angaben in den Standarddatenbögen nicht hätten ausgleichen lassen - nicht kompensiert werden können. Es fehle auch an einer nachvollziehbaren Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen im Rahmen der Beurteilungs-, Bewertungs-, Auswahl- und Abgrenzungsprozesse. Da sowohl nach der VRL als auch nach der FFH-RL mögliche Gebietsvorschläge in Bezug auf das Gebiet des Mitgliedstaats zu einander ins Verhältnis zu setzen seien, hätte es einer Dokumentation der Überlegungen, die im Rahmen der Anwendung der Beurteilungs- und Bewertungsspielräume und des Eignungsvergleichs angestellt worden seien, bedurft. Ohne eine solche Dokumentation seien die Vorschläge nicht nachvollziehbar und eine Auseinandersetzung mit der Richtigkeitsvermutung der Gebietsabgrenzung nicht möglich. Schließlich seien vielfach die Bearbeiter, deren Erkenntnisse Eingang in die Standarddatenbögen gefunden hätten, den Unterlagen nicht zu entnehmen. Soweit die Bearbeiter nicht bekannt seien, könne auch nichts zur Expertise der Personen in Erfahrung gebracht werden. Ob jemand Expertise besitze, könne angesichts der Bedeutung und des Gewichts dessen, was von dieser Person in den weiteren Auswahl- und Abgrenzungsprozess gegeben werde, von entscheidender Bedeutung dafür sein, ob eine Fläche im FFH-Gebiet liege oder nicht. Zum Teil habe eine ausreichende Expertise der Kartierer nicht nachgewiesen werden können und sich dessen Einschätzung als nicht belastbar erwiesen. Angesichts der nicht wenigen Fehlkartierungen könne nicht offenbleiben, ob die Kenntnisse des Gutachters und die Erkenntnisse, die zum Gebietsvorschlag geführt hätten, valide gewesen seien. Es sei angesichts der in Richtung EU zunehmenden Orts- und Problemferne zweifelhaft, dass derartige Mängel in der Entwicklung von Gebietsvorschlägen auf höheren Befassungsebenen wie Landesamt für Umweltschutz (LAU), Bundesamt für Naturschutz (BfN), Bundesumweltministerium (BMU), Habitatkommission, etc. erkannt und behoben worden seien. Für die N2000-LVO LSA hätte eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt werden müssen. Voraussetzung für eine SUP-Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL sei, dass bei Plänen und Programmen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie für erforderlich erachtet werde. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL erforderten Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stünden oder hierfür nicht notwendig seien, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Insbesondere die in § 13 N2000-LVO LSA enthaltenen Freistellungen hätten Projektqualität und ließen erhebliche Beeinträchtigungen i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL besorgen mit der Folge, dass bereits für die Freistellungsregelungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung geboten sei. Eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sei nicht erforderlich für solche Pläne, die unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienten. Als Ausnahmevorschrift sei das Erfordernis des Dienens eng auszulegen. Es sei nur gegeben, wenn mit einer Maßnahme oder Planung die jeweiligen Erhaltungsziele im Gebiet unmittelbar gefördert werden sollen. Die Maßnahme müsse durch die Gebietsverwaltung oder in ihrem Auftrag erfolgen. Das sei bei den hier fraglichen Freistellungsregelungen nicht der Fall, da diese von allen Grundstücksnutzern im Geltungsbereich der N2000-LVO LSA in Anspruch genommen werden könnten und nicht auf Maßnahmen durch oder im Auftrag der Gebietsverwaltung beschränkt seien. Die durch die N2000-LVO LSA freigestellten Tätigkeiten seien damit keine der Gebietsverwaltung unmittelbar dienenden Maßnahmen. Damit sei maßgeblich, ob die Freistellungsregelungen das Gebiet einzeln oder in Zusammenhang mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten. Bei der Beurteilung i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b SUP-RL sei auf die zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL entwickelten Vorgaben zurückzugreifen. Danach unterlägen nur solche Pläne und Projekte keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung, bei denen sich anhand objektiver Umstände ausschließen lasse, dass es zu einer Gebietsbeeinträchtigung komme. In Zweifelsfällen sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Es sei fraglich, ob dem entgegengehalten werden könne, dass in den Natura-2000-Gebieten in aller Regel bereits seit Langem Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei etc. ausgeübt werde und mit den Freistellungsregelungen eine Fortführung der genannten Tätigkeiten nur unter bestimmten Einschränkungen, die über die Vorgaben des Fachrechts hinausgingen, ermöglicht werde. Die EU-Kommission habe gegen die Bundesrepublik (im Verfahren C-116/22) Klage beim EuGH erhoben und mache geltend, dass viele nationale Unterschutzstellungs-Verordnungen die Erhaltungsziele nicht hinreichend klar und messbar definierten. Das in diesem Verfahren zu erwartende Urteil des Europäischen Gerichtshofs könne Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit haben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei fehlerhaft gewesen. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 15 Abs. 4 NatSchG LSA sei den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Bedeutung und zu den Auswirkungen der Unterschutzstellung zu geben. Die forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange seien anzuhören. Die gesetzlich gebotene Beteiligung könne nur gelingen, wenn die Hinweise und Bekanntmachungen die potenziell Betroffenen auch erreichten und ihnen hinreichend verständlich machten, dass und wie sie durch die Verordnung in ihren Rechten und Belangen berührt werden könnten. Diese Anstoßwirkung sei vorliegend nicht erreicht worden. Dies gelte zunächst im Hinblick auf § 15 N2000-LVO LSA, demzufolge die Schutzbestimmungen der Verordnung auch gegenüber Handlungen - und damit gegenüber Handelnden - gelten sollten, die in das Schutzgebiet hineinwirkten. Dieser Kreis der potenziellen Normadressaten sei nicht erreicht worden. § 15 N2000-LVO LSA binde diejenigen, deren Handlungen auf den Geltungsbereich der N2000-LVO LSA einwirken könnten, an die Schutzbestimmungen der Verordnung. Der Kreis der Normadressaten sei damit unbestimmt und, da Luftverunreinigungen erfasst würden, räumlich sehr weit ausgreifend. Das Beteiligungsgebot des § 15 Abs. 4 NatSchG LSA sei insoweit nicht realisiert worden. Das Vorgehen des Antragsgegners genüge den Vorgaben des § 15 Abs. 4 NatSchG LSA im Hinblick auf die potenziell Normunterworfenen außerhalb der Schutzgebiete nicht. Würde man § 15 Abs. 4 NatSchG LSA indessen so lesen, dass nur diejenigen zu beteiligen seien, deren Flächen im Schutzgebiet lägen, nicht aber auch diejenigen, die zwar außerhalb der Schutzgebiete aktiv seien, sich aber Beschränkungen durch die Ge- und Verbote der Verordnung ausgesetzt sehen könnten, griffe § 15 Abs. 4 NatSchG LSA im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und die grundrechtliche Gewährleistung vor allem der Eigentumsgarantie zu kurz und würde verkennen, dass eine Anhörung auch der extern Betroffenen von Verfassungs wegen geboten sei. Ferner seien viele potenziell Betroffene nicht erreicht worden, weil die Bekanntmachungen nur als Textbekanntmachungen erfolgt und keine Übersichtskarte abgedruckt worden seien, die auf einen Blick hätten zu erkennen geben können, welche Flächen von der N2000-LVO LSA ungefähr betroffen sein würden. Die kurzen Bekanntmachungstexte seien definitiv nicht ins Auge gesprungen. Sie seien häufig zwischen anderen Texten verborgen gewesen, die ihrerseits mit Karten und/oder Zeichnungen die Aufmerksamkeit weit eher auf sich gezogen hätten als der Text der die N2000-LVO LSA betreffenden Bekanntmachung. Ohne Beifügung wenigstens einer kleinen Karte, die etwas räumliche Orientierung hätte geben können, habe die Anstoßwirkung nicht bewirkt werden können. In den Unterlagen seien zudem zahlreiche Bekanntmachungsfehler dokumentiert, die vom Antragsgegner nicht behoben worden seien. Hierzu zählten u.a. folgende Bekanntmachungsmängel: · Bekanntmachung nach Auslegungsbeginn (Bl. 1, Akte I), · falsche Karten ausgelegt (Bl. 91, Akte I), · Karten fehlen (Bl. 185, Akte I), · Einsichtnahme nur an zwei Tagen in der Woche und insgesamt nur während 15 Stunden pro Woche möglich (Bl. 302, Akte I), · Unterschreiten der Bekanntmachungsfrist von 1 Woche (Bl. 72, 99 Rückseite, Akte J), · Unterschrift unter dem Bekanntmachungstext mal vom Bürgermeister, mal von Dr. T., LVwA, mal ohne Unterschrift, mal nur Nennung des LVwA (BI. 186, 330, 385, 423, Akte J), · Probleme beim Anmelden und Einsehen der Unterlagen (Bl. 207, Akte J), · uneinheitliche Auslegungszeiten (Bl. 142, Akte K), · Vergessen von Unterlagen zu Themenbereichen (Bl. 180, Akte K), · Bekanntmachung in einem Schaukasten im 2. OG (Bl. 289, Akte K). Die Darstellung sei nicht vollständig. Es werde weitere Mangel geben, die angesichts der Aktenmengen nicht alle dargestellt werden könnten. Es sei Aufgabe des Antragsgegners, umfassend darzulegen und nachzuweisen, dass eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden habe. Generell stelle sich die Frage, ob ein Verordnungsentwurf, der einen großen Teil des Landesgebiets und 242 Einzelgebiete betreffe und einen Teil der Regelungen auf hunderten von Seiten außerhalb des eigentlichen Verordnungstextes in vielen verschiedenen Anlagen unterbringe, überhaupt noch hinreichend transparent sein könne, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Allein schon der Umfang der Verwaltungsvorgänge, der eine vollständige Durchdringung des Verfahrens kaum noch möglich erscheinen lasse, spreche dagegen. Der Antragsgegner habe sich für diesen wenig transparenten Weg entschieden, weil er aus von ihm zu verantwortenden Gründen mit der Umsetzung der Unterschutzstellungsaufträge der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie sowie des § 32 Abs. 2 BNatSchG nicht zuletzt aufgrund fehlenden Personals in diesem Bereich massiv in Zeitverzug geraten sei und Strafzahlungen befürchtet habe. Bei einem Flächenland wie Sachsen-Anhalt erschwere das gewählte Verfahren die rechtsstaatlich geforderte Transparenz des Verfahrens, die Beteiligungsmöglichkeiten der Betroffenen und deren Rechtsschutz. Der vom Antragsgegner gewählte Weg genüge den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ergäben sich ferner daraus, dass der Antragsgegner nach Beteiligung der Öffentlichkeit den Inhalt des Verordnungsentwurfs zu Lasten der Waldbesitzer nachteilig verändert habe, ohne hierzu erneut anzuhören bzw. erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das BNatSchG und das NatSchG LSA würden ein solches Vorgehen zwar nicht ausdrücklich verbieten. Gleichwohl sei das Beteiligungsverfahren zu wiederholen, wenn der Entwurf der Schutzgebietserklärung räumlich oder sachlich erheblich erweitert werde oder die änderung wesentlich sei, was davon abhänge, ob infolge der änderung die Belange der von der Verordnung Betroffenen anders oder stärker als vorher berührt würden. Vorliegend seien die Änderungen, die an dem Entwurf der Verordnung nach Beendigung der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen worden seien, für die Waldbesitzer wesentlich. Insoweit werde auf die folgenden Ausführungen zu § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA verwiesen. Die N2000-LVO LSA basiere auf § 23 NatSchG LSA, der als eigene Schutzgebietskategorie außerhalb des an sich abschließenden Kanons des § 20 Abs. 2 BNatSchG eine Natura 2000-Verordnung zulasse. § 23 NatSchG LSA stehe damit im Widerspruch zu § 32 Abs. 2 BNatSchG, der bestimme, dass FFH-Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären seien. Ob § 32 Abs. 4 BNatSchG herangezogen und die N2000-LVO LSA als gebietsbezogene Bestimmung des Landesrechts angesehen werden könne, erscheine fraglich. Rechtssystematisch weise der Gesetzgeber in § 32 Abs. 2 BNatSchG einen klaren Weg, indem er uneingeschränkt auf § 20 Abs. 2 BNatSchG verweise. Verordnungen wie die N2000-LVO LSA schüfen neue Schutzgebietskategorien neben den in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten, was nicht gewollt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe andere Regelungen vor Augen gehabt, als er die Öffnungsklausel des § 32 Abs. 4 BNatSchG formuliert habe. Der Gesetzgeber habe auch deshalb in § 32 Abs. 2 BNatSchG auf die Schutzgebietskategorien des § 20 Abs. 2 BNatSchG verwiesen, weil diese lange eingeführt und durch die Rechtsprechung konkretisiert worden seien. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Schutzgebietskategorien NSG und LSG und die sie prägenden Regelungsinstrumente. Während eine LSG-VO i.d.R. mit dem Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt arbeiten müsse, zeichne sich eine NSG-VO durch repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt aus. In einer LSG-VO seien repressive Verbote nur dann zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin veränderten oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderliefen. Handlungen, die dem Gebietscharakter oder dem besonderen Schutzzweck nicht generell abträglich seien, dürften nur mit präventiven Verboten mit Erlaubnisvorbehalt belegt werden, die es der Naturschutzbehörde ermöglichten, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Schutzgütern der Verordnung in jedem Einzelfall zu überprüfen, und überdies einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis begründeten, wenn die Schutzgüter nicht beeinträchtigt würden. Es sei fraglich, ob sich die N2000-LVO LSA, die eine eigenständige Schutzgebietskategorie bilde, in diese Regelungssystematik einfüge. Die NSG-VO-typische Regelungssystematik und damit das Instrument des repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt habe der Antragsgegner nicht gewählt. Hätte er dies tun wollen, hätte er in § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA tendenziell alle Handlungen verboten, die zu Störungen führen könnten (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Vielmehr untersage § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA alle Handlungen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderliefen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Damit übernehme die Verordnung die Regelungssystematik einer LSG-VO i.S.d. § 26 Abs. 2 BNatSchG und damit den Vorrang des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ob dieser Vorrang in den §§ 6 ff. N2000-LVO LSA beachtet werde oder ob die Verordnung Handlungen einem repressiven Verbot unterwerfe, ohne dass auf der Hand liege, dass die verbotene Handlung zwingend den Schutzzwecken der N2000-LVO LSA zuwiderlaufe, sei im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Soweit in der Präambel zur N2000-LVO LSA ausgeführt werde, unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG LSA erhielten Eigentümer bei Beschränkungen ihres Eigentums eine angemessene Entschädigung und unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 4 BNatSchG i.V.m. § 33 NatSchG LSA erhielten Eigentümer und Nutzungsberechtigte einen angemessenen Ausgleich nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, sei dies fehlerhaft, denn wenn eine Entschädigung und ein Ausgleich nach § 68 BNatSchG i.V.m. §§ 32 und 33 NatSchG LSA zu gewähren sei, bestehe ein gesetzlicher Anspruch, dessen Erfüllung nicht davon abhängen könne, ob ein Haushaltsgesetz dies so vorsehe. Die Detailkarten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 N2000-LVO LSA hätten den Maßstab 1:10.000. Dies sei für Schutzgebietsdarstellungen ein zu grober Maßstab. Hinreichend bestimmt und deshalb geboten sei ein Maßstab von 1:7.500 oder besser noch von 1:5.000. Die Karten im Maßstab 1:10.000 führten nicht in allen Bereichen zu klaren Ergebnissen. Es gebe Hinweise auf Fehlkartierungen von FFH-LRT, sonstigen LRT, Schutzzonen und Vorkommensbereichen. Soweit die Verordnung mit Regelungen an die räumliche Abgrenzung von LRT usw. anknüpfe (vgl. § 2 Abs. 6 N2000-LVO LSA), wirkten sich Fehlkartierungen und andere Darstellungs- und/oder Abgrenzungsfehler auf den Regelungsgehalt der Verordnung aus. Die Regelungen des § 2 Abs. 4 N2000-LVO LSA zur Bestimmung des Grenzverlaufs seien nicht hinreichend bestimmt. Gewässer seien dynamisch, ihre Grenzen unterlägen stetem Wandel. Die Schutzgebietsgrenze müsse aber feststehen und könne nicht der Gewässerdynamik folgen. Der Antragsgegner hätte sich festlegen müssen, etwa auf den Gewässergrenzverlauf bei Inkrafttreten der N2000-LVO LSA. Entsprechendes gelte für die Waldränder, soweit sie die Grenze des Schutzgebiets bildeten. Auch sie seien dynamisch. Zudem sei jedenfalls für den Laien nicht erkennbar, wo der gesamte Übergangsbereich, auf den § 2 Abs. 4 Satz 6 N2000-LVO LSA bei Waldrändern abhebe, beginne und ende. Angesichts der Bußgeldbewehrung der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA (vgl. § 20 N2000-LVO LSA) sei ein hohes Maß an Klarheit über den Verlauf der Schutzgebietsgrenzen zwingend erforderlich. Wie die bestimmungsfreien Zonen in § 2 Abs. 6 Nr. 6 N2000-LVO LSA zeigten, erfasse die N2000-LVO LSA auch Bereiche, die nicht die Anforderungen der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie an Natura 2000-Gebiete erfüllten. Es stelle sich die Frage, was die Aufnahme dieser Bereiche in die N2000-LVO LSA und die durch sie gebildete Schutzgebietskulisse rechtfertige. Pufferflächen und Randzonen seien nach der FFH-Richtlinie nicht erforderlich, da beeinträchtigende Einwirkungen auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete von außen nicht zulässig seien. Es sei unklar, in welchem Verhältnis die allgemeinen Schutzzwecke der §§ 4 und 5 N2000-LVO LSA zu den gebietsbezogenen Schutzzwecken stünden, die in den gebietsbezogenen Anlagen zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten normiert seien. Die in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 1 Anlage 2 N2000-LVO LSA genannten Vogelarten und die in § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Anlage 2 N2000-LVO LSA genannten LRT und Anhang-II-Arten seien nicht in jedem besonderen Schutzgebiet vertreten. Zudem sei unklar, welchen Schutzgütern die besonderen Schutzgebiete dienten, denn die jeweilige Anlage 3 enthalte in § 2 zum Teil nur eine „insbesondere“-Aufzählung von Schutzgütern (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Anlage 3.22). Insoweit sei der Umfang der Schutzgüter nicht hinreichend eingegrenzt. Sofern es maßgeblich auf die gebietsbezogenen Anlagen ankomme, sei bei den sehr unterschiedlich mit Schutzgütern ausgestatteten besonderen Schutzgebieten die große Zahl an allgemeinen Ge- und Verboten der §§ 6 ff. N2000-LVO LSA nicht zu rechtfertigen, die grundsätzlich für alle besonderen Schutzgebiete gleichermaßen Geltung beanspruchten. Die rechtsstaatlich gebotene Einzelfallbetrachtung müsse rechtssystematisch dadurch gewährleistet werden, dass durch eine (nahezu) flächendeckende Anwendung des Instruments des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bezogen auf die konkreten Verhältnisse im jeweiligen besonderen Schutzgebiet geprüft werde, ob und inwieweit Handlungen zugelassen werden könnten, weil sie den das besondere Schutzgebiet betreffenden Schutzzwecken nicht zuwiderliefen. Die mutmaßlich auf allen Ebenen personell unterbesetzte Naturschutzverwaltung einerseits und diejenigen, die in den Schutzgebieten Maßnahmen durchführen wollten bzw. müssten, andererseits seien jedoch nicht in der Lage, ein solches sehr verwaltungs- und damit arbeits-, zeit-, personal- und kostenintensive Modell mit Leben zu erfüllen. § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA orientiere sich an der Regelungsstruktur des § 26 Abs. 2 BNatSchG für LSG, der alle Handlungen verbiete, die den Charakter des Gebiets veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen, und nicht an § 23 Abs. 2 BNatSchG für NSG, der alle Handlungen verbietet, die zu nachteiligen Folgen führen könnten. Dieser Regelungsansatz sei für eine Verordnung, die als Grundverordnung allgemeine Vorgaben mache, die dann auf viele besondere Schutzgebiete heruntergebrochen werden müssen, allein richtig. Verboten sei nur das, was den Schutzzwecken wirklich zuwiderlaufe. Ob eine Handlung den für ein besonderes Schutzgebiet maßgeblichen Schutzzwecken zuwiderlaufe, sei in aller Regel nicht schon a priori feststellbar, sondern bedürfe der Prüfung im Einzelfall. Das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt müsse das deutlich prägende Instrument sein. Repressive Verbote seien demgegenüber nur dann zulässig, wenn von vornherein feststehe, dass die verbotene Maßnahme dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufe. Daraus folge, dass für jedes repressive Verbot einer Handlung, welches die N2000-LVO LSA normiere, dargelegt werden müsse, warum diese Handlung immer den maßgeblichen Schutzzwecken zuwiderlaufe. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen habe. Sollte dieser Eindruck richtig sein, werde das Gericht den Antragsgegner auffordern müssen, dies nachzuholen, damit nachprüfbar werde, ob die zahlreichen repressiven Verbote der N2000-LVO LSA gerechtfertigt seien. Der Begriff der Luftverunreinigung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei in § 3 Abs. 4 BImSchG sehr weit gefasst, soweit jede Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft eine Luftverunreinigung darstelle. Über die Fernwirkung des § 15 N2000-LVO LSA könne die Reichweite des Verbots mehrere 100 km betragen. Da die Erlaubnisvorbehaltsregelungen nur eingeschränkt griffen, wirke die Regelung als zu weitreichendes, inhaltlich nicht hinreichend bestimmtes repressives Verbot und sei deshalb rechtswidrig. Entsprechendes gelte für § 6 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA. Der Begriff Lärm sei weit gefasst, die genannten Beispiele grenzten den Begriffsinhalt nur sehr bedingt ein. Es sei unklar, wann ein Geräusch Lärm im Sinne des Verbots sei. LRT seien i.d.R. nicht lärmempfindlich, Vogel- und sonstige Tierarten seien in sehr unterschiedlichem Maße lärmempfindlich. Der Normadressat sei überfordert, solle er im Einzelfall die Frage beantworten, ob das, was er vorhabe, Lärm i.S. der Nr. 2 auslöse oder nicht. Nicht zuletzt angesichts der Bußgeldandrohung sei die Regelung zu unbestimmt und dort, wo sie als repressives Verbot greife, nicht zulässig. Das Verbot baulicher Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA wirke in vielen Fällen repressiv, da die Möglichkeiten gemäß § 18 Abs. 2 und 3 N2000-LVO LSA in Halbsatz 2 stark eingeschränkt seien. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Vorhaben würden auf einer sehr großen Fläche des Landes ausgeschlossen, ohne dass sicher sei, dass eine bauliche Anlage den Schutzzwecken zuwiderlaufe. Die Regelung verstoße daher gegen den Primat des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Entsprechendes gelte für § 6 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA, soweit dort jede Veränderung der Oberflächengestalt repressiv verboten werde. § 6 Abs. 2 Nr. 5 N2000-LVO LSA und § 6 Abs. 2 Nr. 6 N2000-LVO LSA unterlägen aufgrund ihres sehr weiten Anwendungsbereichs den zu § 6 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA geäußerten Bedenken. § 6 Abs. 2 Nr. 9 N2000-LVO LSA führe, soweit keine Erlaubnisvorbehalte griffen, zu einem flächendeckenden Schutz für jeden Baum ab einer gewissen Größe auf einer großen Fläche des Landes. Ob und inwieweit dies durch die Schutzzwecke der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie gedeckt sei, bedürfe der Erläuterung. Im Hinblick auf die Verbote des § 6 Abs. 4 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage nach dem ganzjährigen Schutzbedürfnis der Schutzzonen der Vogelschutzgebiete, insbesondere zu Zeiten, in denen dort allenfalls die Allerweltsvogelarten anzutreffen seien. Bei § 6 Abs. 4 Nr. 6 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf 30 Personen fragwürdig sowie der repressive Teil des Verbots. Bei § 6 Abs. 5 N2000-LVO LSA seien die Sätze 3 und 4 problematisch. Es sei unklar, wie die Lage der Bereiche verändert werden soll, ob durch änderung der N2000-LVO LSA bzw. der entsprechenden Anlage, durch Verwaltungsakt, Vertrag, oder „Absprache“. Auch sei unklar, warum die Anpassungen nur in Abstimmung mit dem Pächter und nicht mit dem Eigentümer des Fischereirechts oder der Fläche erfolgen sollten. Es sei zudem unklar, was mit „landwirtschaftlicher Nutzungsgrenze“ und „auf Höhe der Beschilderung“ gemeint sei. Das pauschale Duldungsgebot des § 6 Abs. 6 N2000-LVO LSA nehme dem Eigentümer die Möglichkeit, begründete Einwände etwa gegen die Standorte der Schilder zu erheben. Eine Duldungsverfügung im Einzelfall, die anfechtbar wäre, sei nicht mehr erforderlich. Die Regelung wirke unsystematisch und unverhältnismäßig. Bei § 6 Abs. 7 N2000-LVO LSA sei unklar, was mit allgemeinen Schutzbestimmungen gemeint sei. Es stelle sich die Frage, ob die in § 3 der gebietsbezogenen Anlagen aufgeführten Schutzbestimmungen in allgemeine und besondere zu unterteilen seien. Das Verbot des Betretens und Veränderns von Objekten, die ein Quartier für Fledermäuse darstellten (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.68; § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.103), gehe zu weit. Es handele sich um ein repressives Verbot, da der Erlaubnisvorbehalt thematisch eng gefasst sei und sich nur auf Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen beziehe. Ein ganzjähriges Verbot sei nicht gerechtfertigt, wenn ein Objekt nachweislich kein Fledermausquartier darstelle, zum Beispiel, weil es geschlossen sei. Auch das Verbot des Betretens und Veränderns von nicht touristisch erschlossenen Höhlen (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.103), sei ein - unzulässiges - repressives Verbot, da der Erlaubnisvorbehalt sich nur auf Sicherungs- und Verwahrungsmaßnahmen beziehe. Da die verbotenen Handlungen nicht in jedem Fall den Schutzzwecken zuwiderliefen, müsse das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen. Das (repressive) Verbot des Betretens oder Veränderns von potentiellen Tagesversteck- oder Wurfplätze der Wildkatze (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Anlage 3.59; § 3 Abs. 1 Nr. 7 Anlage 3.102; § 3 Abs. 1 Nr. 5 Anlage 3.103), sei nicht zu rechtfertigen für den Fall, dass die angesprochenen Objekte nachweislich weder als Tagesversteck noch als Wurfplatz dienten. Wurfplätze könne es nur zu bestimmten Zeiten geben. Zudem seien manche Objekte einsehbar, so dass festgestellt werden könne, ob es sich um ein Tagesversteck handele. Da nach § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA nur solche Handlungen verboten seien, die tatsächlich die Schutzzwecke beeinträchtigten, sei der Schutz von Objekten, die nur möglicherweise als Tagesversteck oder Wurfplatz dienten, zu weitgehend. Es müsse das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen. Es sei weiterhin fraglich, ob die Freistellung des § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA auch dann greife, wenn Mitarbeiter von Dritten, die das Holz in den Holzpoltern erworben hätten, aber nicht selbst Fortwirtschaft betrieben, die Holzpolter betreten und verändern dürften, wenn sie das Holz abfahren wollten. Ein totales ganzjähriges Verbot des Betretens von Moorwald (Waldflächen des LRT 91D0*, vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.68) sei nicht erforderlich. Das (repressive) Verbot des Betretens von Schutthalden mit dem LRT 8150 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Anlage 3.102) sowie von Moorflächen des LRT 7140 (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Anlage 3.102) sei nicht gerechtfertigt. Die verbotenen Handlungen liefen nicht in jedem Fall den Schutzzwecken zuwider, weshalb das Instrument des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt zur Anwendung kommen müsse. Das repressive Verbot jeglicher Veränderung der Oberflächengestalt in allen Natura 2000-Gebieten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Es sei unklar, wann der Aufwand für die mechanische Bekämpfung von Unkräutern i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 2 N2000-LVO LSA nicht mehr vertretbar sei. Die Regelung sei angesichts der Bußgelddrohung zu unbestimmt. Bei Dauergrünlandflächen i.S.d. § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA könne es sich um intensiv genutztes Grünland handeln. Die Erlaubnispflicht für die Neuansaat solcher intensiv genutzten Dauergrünlandflächen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Das repressive Verbot einer Düngung mit mehr als 60 kg Stickstoff je Hektar und Jahr im Mittel z.B. auf intensiv genutzten Grünlandflächen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 5 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Angesichts der möglichen massiven Veränderungen von Natur und Landschaft bei Befolgung der Vorgaben des § 7 Abs. 3 N2000-LVO LSA auch für Nicht-LRT bedürfe es einer genauen Darlegung der Rechtfertigung repressiver Verbote. Es sei unklar, was „dauerhaftes Lagern“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei. Unklar sei auch, was „extreme Witterungssituationen“ und „besonders betroffene Betriebe“ i.S.d. § 7 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA seien. Gemäß § 7 Abs. 7 N2000-LVO LSA gelten die Beschränkungen des § 7 Abs. 4 N2000-LVO LSA sowie von § 3 der gebietsbezogenen Anlagen jeweils für eine „nach fachlichen Kriterien abgegrenzte Bewirtschaftungszone“ jeweils auf der ganzen Fläche. Es sei nicht klar, was darunter zu verstehen sei und wer die Bewirtschaftungszone abgrenze. Es sei nicht gerechtfertigt, auch nicht schutzwürdige Flächen, die Teil der Bewirtschaftungszonen sein und sogar den deutlich größeren Flächenanteil haben könnten, den Beschränkungen repressiv, d.h. ohne Erlaubnisvorbehalt, zu unterwerfen. Die Möglichkeit, zur Verkürzung des vorgeschriebenen Mahdintervalls von mindestens 7 Wochen Nutzungspause zwischen 2 Mahdnutzungen eine Erlaubnis zu erteilen, wenn eine erhebliche betriebliche Betroffenheit bestehe (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 5 Anlage 3.103), sei zu unbestimmt. Zudem sei unklar, ob es sich um präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt handele, so dass ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis bestehe. In § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei nicht klar, was unter ordnungsgemäßer forstwirtschaftlicher Bodennutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 und 3 LWaldG zu verstehen sei. Der Regelungsinhalt werde in der N2000-LVO LSA nicht hinreichend bestimmt. Folge man den Erläuterungen und Vollzugshinweisen zur N2000-LVO LSA, seien forstliche Erschließungsmaßnahmen, die nicht der Urproduktion zuzurechnen seien, keine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung. Auch ein Neu- oder Ausbau von Wirtschaftswegen, der die forstwirtschaftliche Bodennutzung erst effektiver gestalten solle und entsprechend nur der mittelbaren Bewirtschaftung des Waldes diene, falle hiernach nicht unter die ordnungsgemäße Bodennutzung. Diese Interpretation des Begriffs der „ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung“ stehe im Widerspruch zu den „Grundsätzen der Bewirtschaftung des Waldes“ nach dem LWaldG. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 7 LWaldG gehöre zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes insbesondere, den Wald ausreichend zu erschließen. Auch die weiteren den Waldbesitzer verpflichtenden Vorgaben des § 5 Abs. 3 LWaldG könnten nur erfüllt werden, wenn der Wald ausreichend erschlossen und ein intaktes Wegesystem vorhanden sei. Es wäre daher sachlich falsch, wenn forstliche Erschließungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung darstellen würden. Es führe in die Irre und begründe Zweifel an der Bestimmtheit der Freistellungsnorm des § 8 Abs. 1 N2000-LVO LSA, wenn der Antragsgegner in einer Verwaltungsvorschrift ein deutlich anderes Begriffsverständnis verwende als das im LWaldG eingeführte. Den Formulierungen in § 8 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA, wonach Bodenschäden „auf ein Mindestmaß“ zu reduzieren, der Einsatz der Technik „auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten“ und die Bodenstrukturen und der Bestand „weitgehend zu schonen“ seien, fehle die hinreichende Bestimmtheit. Bei § 8 Abs. 2 Nr. 4 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage, wann Höhlenbäume vom Boden aus „erkennbar“ seien. Es sei unklar, ob und ggf. welche Hilfsmittel einzusetzen seien. Die Ortung von Höhlungen an stehenden Bäumen, insbesondere an tiefbekronten und belaubten Laubbäumen wie der Buche, werde nie zu 100 % möglich sein. Die Verwendung von Hilfsmitteln wie einem Fernglas verhindere nicht sicher eine Fehlansprache. Die in den Vollzugshinweisen gewählte Formulierung (z.B. Fernglas) erwecke den Eindruck, als sei die Liste der Hilfsmittel nicht abschließend und als seien auch andere Hilfsmittel einzusetzen, sofern ein Fernglas (mit welcher Vergrößerung?) nicht ausreichen sollte. Die Regelungen in § 8 Abs. 2 Nr. 6 und 7 N2000-LVO LSA wichen erheblich von der ausgelegten Entwurfsfassung ab. Die Änderungen seien ohne erkennbaren fachlichen Grund und ohne erneute Beteiligung der betroffenen Kreise verschärft worden. Im Entwurf der N2000-LVO LSA, zu dem u.a. die Verbände hätten Stellung nehmen können, habe der Regelungsinhalt noch dem entsprochen, was vorher besprochen gewesen sei, so dass es in den Stellungnahmen hierzu keinen nennenswerten Widerspruch gegeben habe. Nachvollziehbare Zielrichtung der Regelung sei ursprünglich gewesen, dass in Laubholzbeständen über 35 cm BHD die Höhlenbrüter und andere in etwas älteren Bäumen nistende schützenswerte Vogelarten ungestört ihren Nachwuchs hochbringen könnten. Jetzt handele es sich um eine grundsätzliche Untersagung der Bewirtschaftung auf ganzer Fläche vom 15. März bis zum 31. August eines jeden Jahres. Nunmehr dürfe auch in Jungbeständen, in denen es erfahrungsgemäß keine höhlenbrütenden Spechte o.ä. gebe, grundsätzlich kein Holzeinschlag im betreffenden Zeitraum mehr durchgeführt werden. Ab dem 15. März dürfe man auch in einem Fichten- oder Kiefern-Läuterungs-Bestand nicht mehr arbeiten. Selbst wenn ein Douglasien-Bestand innerhalb eines Natura 2000-Gebietes liege, dürfe dieser nicht durchforstet werden. Gerade in der jüngeren Vergangenheit seien durch Sommergewitter teilweise erhebliche Windwurfschäden insbesondere in Laubholzbeständen entstanden. Diese böten Stürmen durch die belaubten Kronen eine große Angriffsfläche mit entsprechenden Sturmschäden. Die Regelung betreffe die Aufarbeitung der geworfenen oder angeschobenen Bäume und verhindere damit, dass ein erhebliches Gefahrenpotential in den Wäldern beseitigt werde, der gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden könne und die Hölzer einer wirtschaftlichen Verwendung zugeführt werden könnten. Dieses kategorische Verbot sei praxisfern, berge erhebliche Risiken, die beim Waldbesitzer abgeladen würden und führe nicht zuletzt zu finanziellen Einbußen. Die Ausnahmemöglichkeiten änderten daran kaum etwas. Sie beträfen nur forstsanitäre Gründe und Bestände, die sich nicht als Laubholzbestände mit einem BHD von mehr als 35 cm darstellten. Zudem lösten sie einen unglaublichen Verwaltungsaufwand aus, der weder von den Waldbesitzern noch von der Verwaltung zu bewältigen sei. Eine strikte Umsetzung des VO-Textes würde die Waldbesitzer in unverhältnismäßiger Art und Weise belasten und die Verwaltung schon aufgrund des reinen Antragsvolumens lahmlegen. Und das vor dem Hintergrund der aktuellen Schadsituation in den Wäldern, deren Ende noch nicht absehbar sei. Dass die Vollzugshinweise zu dem wichtigen Punkt der Holzernte so knapp gehalten seien wie z.B. für das Thema „Düngung“ (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA), welches in der Forstwirtschaft wie auch im Naturschutz im Wald keine zentrale Rolle spiele, habe massive Verwunderung ausgelöst. Egal, ob in Natura 2000-Gebieten oder außerhalb, egal, ob Altholz oder Jungbestand, mittlerweile auch unabhängig davon, ob Nadelwald, Laubwald oder Mischwald: landesweit bestimmten seit nunmehr 4 Jahren witterungs- bzw. klimawandelbedingte Ausnahmesituationen mit einem Schadholzanfall von nie dagewesener Höhe und Freiflächenentstehungen von historischen Ausmaßen das Tagesgeschehen. Nahezu wöchentlich, wenn nicht täglich zeigten sich neue Brennpunkte von Dürreschäden, Waldbränden, Insektenkalamitäten u.ä. mit entsprechenden akuten Handlungsnotwendigkeiten seitens der Waldbesitzer oder Waldbewirtschafter. Angesichts dieser Situation in den Vollzugshinweisen zu fordern, dass im Rahmen der Erlaubnis- bzw. Einvernehmensmöglichkeit der Antragsteller die Notwendigkeit der Maßnahme detailliert zu begründen und den geplanten Umfang bestandsbezogen darzulegen habe und dass Erlaubnisse bzw. Einvernehmen nur bestandsbezogen möglich seien, blende die Situation vor Ort vollständig aus. Ein Bestand sei eine Einheit von Bäumen, die in gegenseitiger Wechselwirkung stünden und nach Artenzusammensetzung, Entwicklungszustand, Alter, Struktur und Aufbau so ähnlich seien, dass sie sich von anderen Beständen unterscheide. Der Bestand sei die kleinste Einheit für die Planung waldbaulicher Maßnahmen. Bestände würden in der Forsteinrichtung ab einer Größe von bereits rund 0,3 ha ausgewiesen. Das könne auch variieren, werde aber in der Waldinventur häufig als Grenzwert verwendet. In normal strukturierten Wäldern hätten Waldbestände eine durchschnittliche Größe von etwa 3 ha. Das bedeute, dass auf 1.000 ha Waldfläche gut 330 Waldbestände ausgewiesen seien. Gegenwärtig bestehe aufgrund der Schadsituation in den Wäldern Handlungsnotwendigkeit auf nahezu ganzer Fläche. Eine Umsetzung der VO-Regeln sei allein aufgrund der Vielzahl der Bestände sowohl für die Untere Naturschutzbehörde als auch für die betroffenen Waldbesitzer gar nicht möglich. Hinzu komme, dass das schnelle und effektive Durchführen von Schutzmaßnahmen bei Kalamitäten die Pflicht der Waldbesitzer i.S.d. § 16 LWaldG darstelle, die bei Nichtbeachtung aus gutem Grund auch forstbehördlich eingefordert werden könne. Solange Holzerntemaßnahmen, die kalamitätsbedingt seien, nicht vom Erlaubnis- und Einvernehmensvorbehalt ausgenommen seien, sei die Regelung unverhältnismäßig. Sie werde mit den vorgelegten Vollzugshinweisen keinesfalls akzeptabler oder praktikabler. Nichts anderes gelte im Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 7 N2000-LVO LSA. Im Entwurf sei zunächst die Formulierung „nach zuvor erfolgter Anzeige“ für ausreichend befunden worden. Nun finde sich im VO-Text in Nr. 7 die Regelung „nach mindestens 1 Monat zuvor erfolgter Anzeige“. Dieser zeitliche Vorlauf sei praxisfremd und wohl einzig dem Umstand geschuldet, dass die Untere Naturschutzbehörde ausreichend Zeit zur Prüfung erhalten sollten. Einen Monat nach Anzeige könne das Wetter jedoch schon wieder ganz anders sein. Die Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 4 und 5 N2000-LVO LSA zielten darauf ab, den Entzug von LRT-Fläche zu verhindern. Ein Gebiet könne jedoch nur dann naturnah bewirtschaftet und nachhaltig genutzt werden, wenn es eine intakte, funktionstüchtige Infrastruktur gebe. Hierzu gehörten insbesondere Wirtschaftswege, die einen Zugang zu den Flächen ermöglichten, die Erfüllung der notwendigen Waldschutzaufgaben zuließen und für die pflegliche Waldwirtschaft von grundsätzlicher Bedeutung seien. Gerade in Sachsen-Anhalt sei das vorhandene Netz an Forstwegen nicht ausreichend und es bestehe weiterhin großer Nachholbedarf, der in anderen Regionen längst erfüllt sei. Dass bei der Planung und Ausführung von Neu- und Ausbaumaßnahmen die Belange des Naturschutzes berücksichtigt würden, sei selbstverständlich. Sofern in der Vergangenheit Neu- oder Ausbaumaßnahmen in FFH-Gebieten und LRT stattgefunden hätten, seien diese stets einer intensiven naturschutzfachlichen Prüfung unterzogen worden, i.d.R. in Form einer FFH-Vorprüfung oder -Verträglichkeitsprüfung. Dieses Vorgehen habe bisher ausgereicht, um die negativen Auswirkungen solcher Maßnahmen so gering wie möglich zu halten und verbunden mit der Durchführung geeigneter Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen vor Ort auch keine Verschlechterung des LRT-Erhaltungszustandes zu bewirken. Die ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT nach Anhang I FFH-RL seien insbesondere ein hinreichend hoher Anteil an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. Waldinnen- und Außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen). Gerade diese Strukturen entstünden beim Neu- und Ausbau von Waldwegen. Wege stellten immer auch eine Bereicherung der Vielfalt im Walde dar und schafften Lebensraum für wärmeliebende Arten von Flora und Fauna und böten der Bevölkerung die Möglichkeit, Wälder zu begehen und sich dort zu erholen. Das kategorische Verbot der Inanspruchnahme von LRT-Flachen negiere diese positiven Wirkungen und die bewährte Praxis des konstruktiven Zusammenwirkens von Naturschutzbehörden und Waldbesitzern, übersehe nicht zuletzt die Notwendigkeit der forstlichen Infrastruktur für die Funktion der Wälder in Sachsen-Anhalt. Der Erlaubnisvorbehalt für flächige Bodenbearbeitung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 7 N2000-LVO LSA beziehe sich sowohl auf LRT als auch auf Nicht-LRT, d.h. z.B. auch auf Nadelholzbestände aus Fichte. Das gegenwärtig in den Wäldern stattfindende flächige Absterben ganzer Waldbestände führe zur Entstehung von teilweise großen Kahlflächen. Aus aufarbeitungstechnischen Gründen und auch, um den Böden nicht zu viele Nährstoffe zu entziehen, verblieben Stamm- oder Kronenreste auf der Fläche. Ganz im Sinne des Forstschutzes, d.h. zur Bekämpfung von und zur Vorbeugung gegen Schadorganismen, müssten solche Flächen von befallenem oder geschädigtem und somit fängischem Restholz (bruttaugliches Material) beräumt werden. Das könne durch verschiedenartige Maßnahmen auf der Fläche geschehen, so durch Entrinden, Hacken oder Mulchen. Diese Maßnahmen seien wirksam, fachlich anerkannt und fänden sich auch in der ganz aktuellen Richtlinie Waldschutz. Gleichzeitig dienten diese Maßnahmen der nachfolgenden Begründung neuer Waldbestände oder seien gar eine Voraussetzung dafür. Die Formulierung in den Vollzugshinweisen, dass ohne Antragstellung (nur) die flächige Aufarbeitung von Schlagabraum, sofern kein Eingriff in den Oberboden stattfinde, sowie eine plätze- oder maximal streifenweise Bodenbearbeitung gestattet werden solle, widerspreche dem und reiche insofern nicht aus. Flächige Bodenbearbeitungen, die neben der Vorbereitung der Bestandsbegründung insbesondere auch der Räumung von Kalamitätsflächen in Verbindung mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Schadorganismen dienten, müssten ohne Antragstellung möglich sein. Die Regelung in § 8 Abs. 4 Nr. 2 N2000-LVO LSA zur Beimischung sei kaum zu verstehen und nicht praktikabel. Die zum Regelungsinhalt der N2000-LVO LSA zählenden Kartier-Ergebnisse und Karten seien teilweise strittig. Wenn nun - in den Vollzugshinweisen - noch darauf hingewiesen werde, dass die Bezugsflächen aus den Detailkarten nicht ersichtlich seien, sondern vom Antragsteller beim Landesamt für Umweltschutz oder bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzufragen seien, werde die Unsicherheit darüber, welche Form und Größe die Bezugsfläche tatsächlich habe, noch größer. Wenn nicht von den Behörden vorab eine Kartengrundlage zur Verfügung gestellt werde, die korrekt und von allen Beteiligten akzeptiert und einfach einsehbar sei, könne die Regelung nicht sicher angewandt werden. Es könne nicht Aufgabe des Antragstellers bzw. Anzeigenden sein, fehlende Kartier-Ergebnisse in Eigenleistung zu erbringen. Eine solche Vorleistung könne schon aus fachlichen Gründen nicht vorausgesetzt werden. Zudem sei das Verfahren so kompliziert geregelt, dass es weder die Untere Naturschutzbehörde geschweige denn der Antragsteller/Anzeigende mit vertretbarem Aufwand leisten könne. Die Erläuterungen zur Abgrenzung des LRT in der Ausprägung auf sauren, basenarmen Berglandstandorten zeigten, welch umfangreiches Prüfverfahren durchgeführt werden müsste, um sich regelkonform zu verhalten. Die Regelung sei nicht umsetzbar, insbesondere, wenn kleinparzelliertes Grundeigentum vorliege. Im Übrigen erstaune der Hinweis in den Vollzugshinweisen, dass bereits bei Vorkommen von dort aufgeführten Pflanzenarten mit einer Reaktionszahl nach Ellenberg von </=5 (sog. Mäßigsäurezeiger) die Ausprägung „saurer, basenarmer Bergstandort“ abgegrenzt werde, denn immerhin finde sich in den Erläuterungen zu den Reaktionszahlen, dass die Mäßigsäurezeiger sowohl auf stark sauren als auch auf neutralen bis alkalischen Böden vorkämen. Selbst Säurezeiger mit der Reaktionszahl 3 kämen (ausnahmsweise) auf Böden im neutralen Bereich vor. Vor dem Hintergrund einer grundsätzlichen Versauerung der Böden durch Stoffeinträge erscheine die Spanne deutlich zu weit gefasst. Nicht kalkulierbar und rechtlich nicht tragfähig sei der Hinweis in den Vollzugshinweisen, dass die gelisteten Grenzwerte zu keinem Zeitpunkt überschritten werden dürften und auch zukünftige, d.h. prognostizierte Beimischungsanteile von Relevanz seien. Es sei unklar, wer diese Prognose auf welcher Grundlage abgeben solle. Die Regelung gehe weit über das Verschlechterungsverbot hinaus und könne keinen Bestand haben. Auch der Hinweis an die Behörde, gegenüber dem Antragsteller solle angeordnet werden, dass er die beigemischten Flächen in mindestens 5-jährigen Abständen überwachen und dokumentieren müsse, sei unverhältnismäßig und nicht akzeptabel. Die Anzeigepflicht sei praxisfern, nicht praktikabel und würde auch die Verwaltung lahmlegen. Eine Anzeigepflicht wäre nur dann nachvollziehbar und verhältnismäßig, wenn über die erlaubten Anteile hinaus beigemischt werden solle. Für die repressiven Anteile der Regelung fehle eine nachvollziehbare Begründung. Für das Anzeigeverfahren bei Kahlhieb nach § 8 Abs. 4 Nr. 4 N2000-LVO LSA gelte das Vorstehende entsprechend. Zudem sei Folgendes anzumerken: Wer im letzten Sommer mit offenen Augen durch die Wälder und auf die durch Stürme und Dürre entstandenen Kahlflächen gegangen sei, werde sich über die in so kurzer Zeit entstandene und sofort sichtbare Artenvielfalt bei Flora und Fauna gewundert haben. Es habe überall geblüht und gebrummt. Gerade durch solche (hier durch Störungen entstandene) Kahlflächen komme es zu einem raumzeitlichen Nebeneinander verschiedener Altersphasen und einer wichtigen Struktur- und Artenvielfalt, die durch einzelbaum- oder femelweise Nutzung nicht zu erreichen sei. Unabhängig davon werde man die Eichen-LRT 9160 und 9170 bei ewiger „Dunkelwirtschaft“ mittelfristig verlieren. Die Eiche sei eine Lichtbaumart. Die meisten der aktuellen Eichenbestände seien aus der Aufforstung von Kahlflächen oder Eichensaat entstanden, auch auf Flächen, auf denen vormals Eichen gestanden hätten. Eine schlüssige Begründung des unter Berücksichtigung des Anzeigevorbehalts verbleibenden repressiven Verbots fehle. Das Verbot der Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume (vgl. z.B. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.17; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 3.25; § 3 Abs. 2 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 6 Anlage 3.103) gehe zu weit. Auch das Abtrennen von Stämmen könne zum Zurückklappen der Wurzelteller führen. Soweit die Regelung so zu verstehen sei, dass die Stämme umgestürzter Bäume nicht abgetrennt werden dürften, führe sie zu nicht akzeptablen Wirtschaftsflächenverlusten, aber auch zu einer Umgestaltung der Lebensräume. Das repressive Verbot sei unverhältnismäßig, da die Beseitigung eines stehenden Wurzeltellers nicht in jedem Fall die Schutzzwecke erheblich beeinträchtige. Das Verbot des Häckselns oder Hackens von Holzpoltern (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.59; § 3 Abs. 3 Nr. 3 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.103) sei nicht gerechtfertigt. Es müsse, wie das Abfahren von Holzpoltern, zulässig sein, wenn eine Kontrolle ergeben habe, dass keine Wildkatzenwürfe vorhanden seien. Eine Rechtfertigung des Verbots der maschinellen Pflanzvorbereitung auf Windwurfflächen (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.68; § 3 Abs. 3 Nr. 4 Anlage 3.102; § 3 Abs. 3 Nr. 5 Anlage 3.103) sei nicht ersichtlich. Mit Blick auf § 9 Abs. 1 N2000-LVO LSA stelle sich die Frage, ob die Jagd in den besonderen Schutzgebieten in der N2000-LVO LSA geregelt werden dürfe. § 20 Abs. 2 BJagdG und § 24 Abs. 3 LJagdG deckten Einschränkungen der Jagd durch eine Natura 2000-Verordnung auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA nicht ab. Das Merkmal der landschaftsverträglichen Jagd sei erklärungsbedürftig. Landschaftsverträglich sei ein Begriff, der sich auf den Schutz der Landschaft als einer optisch-ästhetischen Kategorie beziehe und für die (auch) auf den Landschaftsschutz abstellenden Schutzzwecke in § 23 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 BNatSchG in Betracht komme. § 23 Abs. 2 NatSchG LSA ermächtige jedoch nicht dazu, landschaftsbezogene Schutzzwecke zu verfolgen. Zulässig seien allein Schutzzwecke der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie. Daher sei durch den Antragsgegner zu erläutern, was er unter der freigestellten „ordnungsgemäßen, natur- und landschaftsverträglichen Jagd“ verstehe. Bei § 9 Abs. 2 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei unklar, was das repressive Verbot rechtfertige, im Februar pirschend über noch nicht wieder als Maisschlag bestellte Äcker zu ziehen. Das pauschale Verbot ohne Erlaubnisvorbehalt in allen FFH- und Vogelschutz-Gebieten stehe nicht mit dem Vorrang des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt im Einklang. Es sei unklar, was die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA angeordneten unterschiedlichen Abstände bei Gewässern erster (10 m) und zweiter Ordnung (5 m) rechtfertige.Die Ordnung des Gewässers dränge sich als sachlicher Differenzierungsgrund nicht auf. Der grundsätzlich ganzjährige repressive Ausschluss der Jagd auf alle Gänse in den Vogelschutzgebieten und auf alle Vögel in den Schutzzonen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt. Hier seien präventive Verbote das verhältnismäßige Mittel der Wahl gewesen. Das Verbot des Tötens wildfarbener Katzen (vgl. z.B. § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.59; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.102; § 3 Abs. 4 Nr. 2 Anlage 3.103) sei zu unbestimmt. Es sei unklar, wenn eine Katze „wildfarben“ sei. Die Abgrenzung der Jagd auf Nutrias an Gewässern und an Land (vgl. z.B. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Anlage 3.68) sei nicht hinreichend klar. Bei § 11 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei fraglich, was mit landschaftsverträglicher Angel- und Berufsfischerei gemeint sei. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Abschluss von Verträgen eine Handlung sein könne, die für die Schutzzwecke relevant und freistellungsbedürftig sei. Allein die praktische Ausübung der Fischerei sei schutzzweckrelevant. Das Lärmverbot in § 11 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b N2000-LVO LSA sei nicht hinreichend bestimmt und als repressives Verbot nicht ganzjährig begründbar. Es sei unklar, wann i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 N2000-LVO LSA eine Störung vorliege. Bei § 11 Abs. 4 Nr. 3 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf 30 Personen fragwürdig. Bei § 12 Abs. 1 N2000-LVO LSA sei fraglich, was mit landschaftsverträglicher Aquakultur gemeint sei. Das repressive Verbot des Baus von Gebäuden gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b N2000-LVO LSA sei nicht gerechtfertigt, zumal jeder noch so kleine Unterstand begrifflich bereits ein Gebäude sei. In § 13 Abs. 1 Nr. 2 N2000-LVO LSA sei die Begrenzung auf bestandskräftige Verwaltungsakte nicht gerechtfertigt. Es mache aus naturschutzrechtlicher Sicht keinen Unterschied, ob ein Nachbar oder der Adressat des Verwaltungsakts Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben habe. Bei § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA sei unklar, ob auch die Geltungsbereiche von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB bzw. nach § 35 Abs. 6 BauGB erfasst seien. Auch sei unklar, was hinsichtlich des sog. Außenbereichs im Innenbereich gelten solle. Beziehe sich der letzte Satzteil nur auf Vorhabens- und Erschließungspläne oder auf alle zuvor genannten Bereiche oder auf Handlungen? Wann wirkten Handlungen nicht über die Grenzen dieser Bereiche hinaus? Die Regelung sei zu unbestimmt. Es sei unklar, weshalb Handlungen innerhalb von bestimmungsfreien Zonen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 N2000-LVO LSA losgelöst von ihrer Wirkung freigestellt seien, während Handlungen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 N2000-LVO LSA nur dann freigestellt seien, wenn sie nicht über die Grenzen der Bereiche hinauswirkten. § 13 Abs. 2 Nr. 16 N2000-LVO LSA betreffe Handlungen, die auf Wohngrundstücken im Außenbereich oder um sie herum stattfinden könnten. Seien die Grundstücke groß, sei auch der Radius, in dem die Freistellung greife, groß. Diese Großzügigkeit stehe im Widerspruch zu manch restriktiver Regelung an anderer Stelle. Wie lasse sich das sachlich begründen? Auch die Freistellungen des § 13 Abs. 2 Nr. 19 und 20 N2000-LVO LSA seien großzügig, obwohl nicht alle Behördenmitarbeiter sich schutzgebietskonform verhielten und das Umtragen von Booten im Hinblick auf die Schutzzwecke problematisch sei. Auch insoweit stelle sich die Frage nach der sachlichen Begründung und der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots. Die Regelung des § 13 Abs. 3 N2000-LVO LSA sei zu unbestimmt, soweit hierin die Begriffe „erhebliche Betroffenheit“, „besondere Härte“ und „befürchten“ verwendet würden, und deshalb nicht gesichert anwendbar. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, wo sie rechtssystematisch zu verorten sei. Solle es sich um eine Auffangklausel für schwere Fälle handeln, zu verstehen als Befreiung durch Vertrag? Da der Abschluss einer Vereinbarung im Belieben der Behörde stehe, könne die Regelung nicht dazu dienen, unzulässige repressive Verbote in präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt umzudeuten. Denn bei Anwendung des Instruments des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt habe der Antragsteller einen Anspruch auf die Erlaubnis, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. § 14 Abs. 1 N2000-LVO LSA verweise auf die Handlungsempfehlungen in Anlage 4 N2000-LVO LSA. Diese seien unverbindlich und trügen den Forderungen der EU-Kommission an die Verbindlichkeit von Entwicklungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht ausreichend Rechnung. Es sei fraglich, ob § 23 Abs. 2 NatSchG LSA zum Erlass der Ermächtigung des § 14 Abs. 2 Satz 1 N2000-LVO LSA ermächtige. Die Schutzbestimmungen nach § 6 Abs. 1 N2000-LVO LSA verböten nur die Handlungen, die dem Schutzzweck der Verordnung tatsächlich zuwiderliefen. Demgegenüber betreffe § 15 N2000-LVO LSA auch Handlungen, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten, gehe also signifikant weiter und arbeite mit einer Regelung, die dem NSG-Regelungssystem entlehnt sei und nicht dem in der N2000-LVO LSA zur Anwendung kommenden LSG-Regelungssystem. Derart unterschiedliche Systematiken passten nicht unter das Dach einer Verordnung. Es sei zweifelhaft, ob § 17 N2000-LVO LSA, der bewirken solle, dass die N2000-LVO LSA für militärisch genutzte Bereiche bei Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Militär und dem Antragsgegner nicht mehr gelte, also eine aufschiebend bedingte Teilaufhebung der Verordnung ausspreche, von der Ermächtigungsnorm des § 23 Abs. 2 NatSchG LSA i.V.m. § 32 Abs. 2 BNatSchG gedeckt sei. Der in § 32 Abs. 4 BNatSchG geforderte gleichwertige Schutz von Natur und Landschaft sei durch Verträge allein nicht erreichbar. Es sei zu klären, ob dies im Hinblick auf eine Vereinbarung mit dem Militär anders zu beurteilen sei. Die Kartierungsergebnisse der Flächen des Antragstellers zu 1 seien fragwürdig, und zwar sowohl hinsichtlich der Einstufung der LRT als auch hinsichtlich der angegebenen Erhaltungszustände. So weise die FFH-Kartierung Eichen-LRT auf ca. 40 % der Forstbetriebsfläche aus, obwohl laut Forsteinrichtung Eichenbestände lediglich auf 7,3 % der Forstbetriebsfläche vorkämen. Lindenbestände, in denen keine Eichen vorkämen, seien als Eichen-LRT kartiert worden. Die mit der N2000-LVO LSA verbundenen Einschränkungen der flächigen Bewirtschaftungsmöglichkeiten würden zu rückläufigen Eichenwäldern bei zunehmender Dominanz der Schattenbaumarten wie der Buche führen. Im Hinblick auf die Betriebsflächen des Antragstellers zu 2 bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen den Flächen mit FFH-Wald-LRT und den Flächen mit Nicht-FFH-Wald-LRT (25 % zu 75 %) im FFH-Gebiet. Angesichts des hohen Fichtenflächenanteils von rd. 75 % seien Ausweisung und Abgrenzung des FFH-Gebiets zweifelhaft. Entsprechendes gelte für die durch die N2000-LVO LSA bewirkte Ausweisung von Schutzzonen im SPA, die zu 80 % Fichtenbestände erfassten. Angesichts dieses Missverhältnisses bedürfe es guter und nachvollziehbarer Gründe dafür, die Nadelwaldbestände des Antragstellers zu 2 in das FFH-Gebiet einzubeziehen. Diese Gründe seien nicht dokumentiert, so dass die Auswahl und Abgrenzung des FFH-Gebiets im Hinblick auf die umfangreichen Fichtenbestände fehlerhaft seien. Bei der FFH-Erstkartierung der Flächen des Forstbetriebs des Antragstellers zu 3 sei es zu erheblichen Fehlkartierungen gekommen. Erst auf besonderen Hinweis des Waldbesitzers, dass erhebliche Fehler in der Kartierung bestünden, sei durch ein Planungsbüro erneut kartiert worden, dieses Mal mit deutlich anderem Kartierergebnis. Ein Vergleich beider Karten (GA Bl. 8 und 8 R) zeige die deutlich unterschiedlichen Kartierergebnisse, was Zweifel daran begründe, dass etwaige Neukartierungen fehlerfrei seien und den tatsächlich vorhandenen Bestand abbildeten. Zudem sei anzunehmen, dass in anderen Fällen ebenso fehlerhaft kartiert worden und dies nur deshalb unentdeckt geblieben sei, weil kritische Nachfragen und Nachprüfungen von Waldbesitzern unterblieben seien. Innerhalb des FFH-Gebietes („Ringelsdorfer-, Gloine- und Dreiachsystem im Vorfläming“) befänden sich Roteichen mit Stammdurchmessern (BHD) über 35 cm. Für diese Bäume gelte das gleiche strenge Holzeinschlagsverbot wie für FFH-Wald-LRT-Bäume. Zudem sei absehbar, dass irgendwann jeder Laubholzbestand in die genannte BHD-Stärke von 35 cm hineinwachse und somit dieses Verbot über kurz oder lang für jeden Waldbestand zutreffe, wenn die Bäume diese Stammstärke erreichten. Es sei zweifelhaft, ob und inwieweit die restriktiven Holzeinschlagsbeschränkungen durch die Schutzzwecke der N2000-LVO LSA sachlich gerechtfertigt seien. Hinzu komme, dass die NSG-Verordnung für das „NSG Ringelsdorf‘ aus dem Jahr 1994 u.a. eine „Fortführung der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ohne Holzeinschlagsarbeiten und Rückung mit KFZ in der Zeit vom 10. März bis 15. Juni eines jeden Jahres“ vorsehe. Die N2000-LVO LSA gehe über diese Einschränkung deutlich hinaus. Rund 25 Jahre lang seien die Vorgaben der bestehenden NSG-Verordnung als ausreichend angesehen worden, um die strengen NSG-Schutzzwecke zu erreichen. Warum die N2000-LVO LSA nun strengere Regelungen für erforderlich halte, sei nicht nachzuvollziehen. Etliche die FFH-Gebietsanteile betreffende Regelungen der N2000-LVO LSA erstreckten sich auf Nicht-LRT wie z.B. der Verzicht auf Holzerntemaßnahmen in der Zeit vom 15. März bis 31. August. Bei den Nicht-LRT in den Wäldern des Antragstellers zu 4 handele es sich in der Regel um Nadelwälder. Das Verbot von Holzeinschlagsmaßnamen führe u.a. aus Forstschutzgründen zu erheblichen Problemen und befördere das klimawandelbedingte flächige Absterben der genannten Wälder. Erhebliche Vermögensschäden seien die Folge. Entsprechendes gelte für das Verbot des Holzrückens in dem o.a. Zeitraum. Die restriktive Reglementierung der Beimischung nicht lebensraumtypischer Gehölze nehme dem Antragsteller zu 4 weitgehend die Möglichkeit, angemessen auf den Klimawandel zu reagieren. Die Antragsteller beantragen, die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA) vom 20. Dezember 2018 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er nimmt zu den Einwänden der Antragsteller umfassend Stellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze des Antragsgegners, sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.