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Urteil

2 K 59/20

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:0627.2K59.20.00
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Leitsätze
1. Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage vor. Eine fehlende Kausalität muss sich aber ohne eine im Normenkontrollverfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung feststellen lassen.(Rn.40) 2. Zu den Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre.(Rn.61)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R“ vom 19. Juni 2019 und die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“ vom 7. Juni 2021 unwirksam gewesen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage vor. Eine fehlende Kausalität muss sich aber ohne eine im Normenkontrollverfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung feststellen lassen.(Rn.40) 2. Zu den Anforderungen an das Mindestmaß planerischer Vorstellungen der Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre.(Rn.61) Es wird festgestellt, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R“ vom 19. Juni 2019 und die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“ vom 7. Juni 2021 unwirksam gewesen sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag in Gestalt des zuletzt gestellten Feststellungsantrages hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. Die Veränderungssperre wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 bekanntgemacht, der Normenkontrollantrag ist am 25. Juni 2020 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Einer ausdrücklichen Einbeziehung des Beschlusses über die Verlängerung der Veränderungssperre in das Normenkontrollverfahren innerhalb einer mit ihrer Bekanntmachung neu laufenden Frist bedurfte es nicht. Da die ursprüngliche Veränderungssperre und ihre Verlängerung materiell und prozessual als Einheit anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 16), genügte der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag gegen die ursprüngliche Veränderungssperre. 2. Als Eigentümerin von Grundstücken, die von der Veränderungssperre erfasst wurden, ist die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Denn sie war durch die Einschränkungen der Baufreiheit, die die Veränderungssperre begründete, unmittelbar in ihrer durch Art. 14 GG geschützten Rechtsstellung betroffen. 3. Der Umstand, dass die Veränderungssperre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits außer Kraft getreten war, steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen. a) Die Antragstellerin hat ihren Antrag dahin umgestellt, dass sie nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit der Veränderungssperre und ihrer Verlängerung begehrt. Darin ist keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO, sondern eine zulässige Einschränkung des ursprünglichen Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 10. Juni 2021 - OVG 2 A 15.19 - juris Rn.27; BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 1 N 09.2784 - juris Rn. 9; vgl. zur Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 11). b) Durch das Außerkrafttreten der Veränderungssperre ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin an der Fortsetzung des Verfahrens nicht nachträglich entfallen. Tritt eine Veränderungssperre während der Anhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags auf Feststellung ihrer Ungültigkeit außer Kraft, kann der Antragsteller die Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig gewesen ist (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 - 4 N 1.83 - juris Rn. 7 ff.). Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Veränderungssperre entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller trotz des erlittenen Nachteils kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat, dass die Satzung ungültig war; davon kann indes keine Rede sein, wenn die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten behördlichen Verhaltens und damit für in Aussicht genommene Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche haben kann (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983, a.a.O.; Beschluss vom 26. Mai 2005 - 4 BN 22.05 - juris Rn. 5). Das Oberverwaltungsgericht hat bei dieser Prüfung nicht in eine eingehende Untersuchung der Begründetheit der vom Antragsteller beabsichtigten Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche einzutreten; dies ist Sache des mit der etwaigen Klage angerufenen Zivilgerichts. Ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung besteht nur dann nicht, wenn sie der Vorbereitung einer Klage dient, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O.). Um dies beurteilen zu können, muss der Antragsteller aufzeigen‚ was er konkret anstrebt und welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er gegen wen im Zivilrechtsweg geltend machen will. An diesen Vortrag dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden‚ insbesondere bedarf es regelmäßig nicht der Vorlage einer genauen Schadensberechnung; das Vorbringen muss aber nachvollziehbar erkennen lassen‚ dass ein Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine (konkrete) nachvollziehbare Schadensdarlegung, die Grundlage für einen Amtshaftungsprozess sein soll (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. September 2022 - 19 N 18.497 - juris Rn. 59, m.w.N.). Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Antragstellerin gegeben. aa) Dabei kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob sich die ernsthafte Absicht zur Erhebung einer Entschädigungs- oder Schadensersatzklage bereits aus der Stellung des Normenkontrollantrages ergibt. Insoweit ist auch unerheblich, ob die Angaben der Antragstellerin zur Art und Höhe des Schadens in den Schriftsätzen vom 16. Februar 2023 und 2. Juni 2023 hinreichend nachvollziehbar haben erkennen lassen, dass eine Schadenersatzklage ernsthaft beabsichtigt ist. Denn die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 beim Landgericht Halle gegen die Antragsgegnerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung erhoben. bb) Die von der Antragstellerin in Aussicht genommene Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin ist auch nicht offensichtlich aussichtslos. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Landkreis Saalekreis allein unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre die Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung eines Reitplatzes und einer Bewegungshalle mit Stallungen und Lager versagt hat, sich dadurch ihre Bauvorhaben um Jahre verzögert haben und ihr dadurch ein Schaden in Gestalt gestiegener Bau- und Finanzierungskosten sowie entgangener Einnahmen aus der Nutzung der geplanten Erweiterungsbauten entstanden sei, den sie gegenüber der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin geltend machen will. Eine einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen die Gemeinde begründende Amtspflichtverletzung kann darin liegen, dass eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB durch den Gemeinderat nicht hätte erlassen werden dürfen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juli 2004 - 1 U 1453/01 - juris Rn. 23, m.w.N.). (1) Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit einer solchen Klage auf Zahlung von Schadensersatz lässt sich hier nicht mit der Erwägung der Antragsgegnerin begründen, es sei zweifelhaft, ob ein eventueller (Verzögerungs-)Schaden bei der Antragstellerin und nicht bei dem tatsächlichen Betreiber des Reiterhofs, der Reiterhof T. UG, eingetreten sei. Da die Antragstellerin nicht alleinige Gesellschafterin der Reiterhof T. UG ist, erscheint zwar fraglich, ob sie für eine Schadensersatzklage wegen Amtspflichtverletzung vor dem Zivilgericht prozessführungsbefugt ist, soweit es um Schäden geht, die der Reiterhof T. UG entstanden sind, wie etwa entgangene Einnahmen aus dem Betrieb des Reiterhofs. Die Prozessführungsbefugnis steht im allgemeinen nur dem Inhaber des Rechts zu, dessen Verwirklichung die Klage zum Ziel hat. Ausnahmsweise ist - außer in den Fällen der gesetzlich geregelten Prozessstandschaft - zwar auch ein Dritter berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der Rechtsträger ihn hierzu ermächtigt hat und der Ermächtigte auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einem solchen prozessualen Vorgehen hat, etwa wenn der Gesellschafter einer GmbH eine beherrschende Stellung und deshalb ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 121/64 - juris Rn. 8, m.w.N.). Bei dem Gesellschafter einer GmbH ist ein solches Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft regelmäßig (jedenfalls dann) zu bejahen, wenn er an der GmbH in einem Maße beteiligt ist, dass er an der Einziehung der Forderungen der GmbH in nahezu demselben Maße interessiert ist wie diese selbst (BGH, Urteil vom 2. Juni 1986 - II ZR 300/85 - juris Rn. 13). Bei der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) - UG - handelt es sich um eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; sie wird zivil-, handels- und steuerrechtlich wie eine gewöhnliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung behandelt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 8 LA 16/13 - juris Rn. 15, m.w.N.). Ob ungeachtet einer ggf. noch möglichen Ermächtigung durch die Reiterhof T. UG ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, den Zivilprozess insoweit in gewillkürter Prozessstandschaft für die Reiterhof T. UG zu führen, im Hinblick auf ihre Beteiligung an der UG mit lediglich 20 % besteht, bedarf keiner abschließenden Beurteilung im Normenkontrollverfahren. Denn die Antragstellerin macht hier nicht nur einen Schaden in Gestalt entgangener Einnahmen der Reiterhof T. UG, sondern auch einen eigenen Schaden geltend. Zumindest die gestiegenen Bau- und Finanzierungskosten treffen sie selbst als Bauherrin der unter Verweis auf die Veränderungssperre nicht zeitnah genehmigten Vorhaben. (2) Eine offensichtliche Aussichtslosigkeit eines Schadensersatzanspruchs der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die von der Antragstellerin begehrten Baugenehmigungen ungeachtet der Veränderungssperre aus anderen Gründen hätten versagt werden müssen. Ist der Erlass einer Veränderungssperre für die unterbliebene oder verzögerte Erteilung einer Baugenehmigung nicht kausal geworden, weil das Vorhaben aus einem weiteren Grund endgültig nicht genehmigungsfähig war, liegt zwar ein Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer auf Ersatzansprüche gerichteten Klage vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2005, a.a.O., Rn. 5, juris). Eine fehlende Kausalität lässt sich hier jedoch ohne eine im vorliegenden Verfahren nicht gebotene vertiefte Prüfung (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2013 - OVG 2 A 9.10 - juris Rn. 22) nicht feststellen. Der Landkreis Saalekreis lehnte die Erteilung der Baugenehmigungen zur Errichtung eines Reitplatzes sowie zur Errichtung einer Bewegungshalle mit Stallungen und Lager jeweils allein mit dem Hinweis auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre ab. Ob die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit der zur Genehmigung gestellten Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 35 BauGB vorlagen, wurde nicht geprüft. Mit bestandskräftigem Vorbescheid vom 28. Februar 2018 hatte der Landkreis allerdings festgestellt, dass die Errichtung einer Reithalle mit Boxen einschließlich Wohnung bauplanungsrechtlich zulässig sei. Soweit darin über bauplanungsrechtliche Fragen zu diesem im Vorbescheidsverfahren dargestellten Vorhaben entschieden wurde, entfaltete der Vorbescheid Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren mit der Folge, dass diese Fragen nicht erneut zu prüfen gewesen wären. Insoweit hätte sich der Bauvorbescheid, der die bebauungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellt und nach Landesrecht ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist (sogenannte Bebauungsgenehmigung), gegenüber der nachfolgenden Veränderungssperre durchgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 - juris). Dies gilt allerdings nur, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben inhaltlich dem Bauvorbescheid vollständig entsprochen hätte oder von diesem ohne Veränderung der Grundkonzeption allenfalls geringfügig abgewichen wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2019 - 9 ZB 15.2606 - juris; SächsOVG, Beschluss vom 12. März 2013 - 1 A 309/11 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung des Vorbescheids in Bezug auf die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens besteht dann nicht, wenn das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben im Vergleich zum Vorbescheidsvorhaben derart verändert wird, dass wegen dieser Änderungen die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wird (BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 69.79 - juris Rn. 17). Der Landkreis Saalekreis ging in seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. Mai 2020 (Bl. 26 [27]) GA) davon aus, dass das von der Antragstellerin später zur Genehmigung gestellte Vorhaben zur Errichtung einer Reithalle mit Boxen nicht nur geringfügig von dem Vorbescheidsvorhaben abweiche, weil die Halle - anders als nach den in der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen - nur noch auf den Flurstücken … und … errichtet und nicht mehr giebelseitig zur öffentlichen Zufahrtsstraße, sondern mit der Längsseite zu dieser Straße angeordnet werden sollte. Ob durch diese veränderte Anordnung der Reithalle die Genehmigungsfrage in bodenrechtlicher Hinsicht erneut aufgeworfen wurde, bedarf allerdings der näheren Prüfung. Falls die Bindungswirkung des Vorbescheids entfallen sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beider zur Genehmigung gestellter Vorhabens (erneut) vollständig zu prüfen gewesen. Dabei ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die - wohl nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben der Antragstellerin öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigten oder die Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht gesichert war. Die Zulässigkeit einer Pferdehaltung im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 - 4 C 54.82 - juris Rn. 16). Zwar wird in der Rechtsprechung eine Pensionspferdehaltung häufig als nicht nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zulässiges Vorhaben angesehen, wenn die in Anspruch genommene Fläche - wie hier - in einem Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), und/oder weil ein solches Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB) oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Urteil vom 18. Mai 2016 - OVG 6 B 74.15 - juris Rn. 23; BayVGH, Urteil vom 20. März 2001 - 20 B 00.2501 - juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 3. August 1995 - 5 S 3229/94 - juris Rn. 31; OVG SH, Urteil vom 27. April 1994 - 1 L 141/92 - juris Rn. 41). Allerdings ist hier Folgendes in Rechnung zu stellen: Was den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannten Belang anbetrifft, ist anzumerken, dass der Darstellung in einem Flächennutzungsplan "Fläche für die Landwirtschaft" regelmäßig nicht ohne weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung von sonstigen Vorhaben zukommt, da ein Flächennutzungsplan zwangsläufig ein grobes Raster enthält. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" muss daher, um im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB Relevanz zu erlangen, mehr zum Ausdruck bringen als die (allgemeine) Aussage, dass die Gemeinde „insoweit eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt“. Dies ist auch aus dem Grunde erforderlich, weil Darstellungen mit einer Auffangfunktion, wie z.B. die Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“, regelmäßig nicht auf unmittelbare oder in absehbarer Zeit zu erfolgende Verwirklichung angelegt sind. Je weniger daher eine im Außenbereich beabsichtigte Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränkt, umso höhere Anforderungen sind dementsprechend an die Wertung zu stellen, die Anlage widerspreche der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" (OVG SH, Urteil vom 3. November 2016 - 1 LB 14/13 - juris Rn. 49, m.w.N.). Zudem kann der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2016 - 10 A 2974/11 - juris Rn. 52). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob den Vorhaben der Antragstellerin hätte entgegengehalten werden können, sie widersprächen der Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Denn auf den Flurstücken … und …, auf denen die Anlagen errichtet werden sollten, befanden sich bereits ein genehmigtes Longierzelt sowie eine ebenfalls genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche. Die zwischen dem Bachlauf/Graben und den Baugrundstücken liegenden Flurstücke …, …, … und … wurden offenbar nicht landwirtschaftlich genutzt, vielmehr befanden sich darauf eine Freifläche sowie ein Reitplatz. Auf dem Flurstück … befand sich zwar eine Grünfläche. Da es aber von den Anlagen auf den Flurstücken … und … im Osten und den Frei- und Reitflächen auf den Flurstücken …, …, … und … im Süden umgeben ist und im Norden eine Straße angrenzt, erscheint fraglich, ob dort noch eine landwirtschaftliche Nutzung stattfindet oder stattfinden kann. Dass die Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigten, ist im konkreten Fall ebenfalls nicht offensichtlich. Eine solche Beeinträchtigung kommt nicht in Betracht, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzungen, insbesondere auch nichtbaulicher Art, verdrängt ist, das Baugrundstück sich wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat; eine „Vorbelastung“ der Landschaft mit Bauten kann die Bedeutung haben, dass durch zusätzliche Vorhaben keine Beeinträchtigung eintritt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 148. EL Oktober 2022, § 35 Rn. 97, m.w.N.). Insoweit könnte ebenfalls von Bedeutung sein, dass sich auf den Flurstücken … und …, auf denen neben dem Flurstück … die Vorhaben verwirklicht werden sollen, bereits ein genehmigtes Longierzelt sowie eine ebenfalls genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche befanden und auf den Flurstücken …, …, … und … Freiflächen und ein Reitplatz vorhanden waren. Es ist ferner nicht offensichtlich, dass die Vorhaben der Antragstellerin die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zwar kann die Entstehung einer Splittersiedlung auch durch die Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich anzunehmen sein. Voraussetzung für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist aber, dass die Gefahr einer Zersiedlung konkret zu befürchten ist (Söfker, a.a.O., Rn. 107, m.w.N.). Gerade in den Ortsrandbereichen besteht ein anerkanntes öffentliches Interesse daran, jede vermeidbare Ausuferung der vorhandenen Bebauung zu verhindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass solche Vorhaben eine (möglicherweise noch nicht genau übersehbare) Vorbildwirkung besitzen, was zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 9 ZB 20.2336 - juris Rn. 18, m.w.N.). Ausnahmsweise kann jedoch ein in einer Ortsrandlage geplantes Vorhaben nicht negativ zu beurteilen sein, wenn es keine Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben in vergleichbarer Lage hat (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2009 - 1 ZB 06.1768 - juris Rn. 26). Eine solche Fallkonstellation könnte vorgelegen haben, wie der Landkreis Saalekreis im Vorbescheid vom 28. Februar 2018 angenommen hatte. Ein endgültiges Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung bestand auch nicht deshalb, weil nach der Begründung des Vorbescheids die Frage der Erschließung des Baugrundstücks noch nicht abschließend geklärt war, die Antragstellerin vielmehr auf die Löschwasserproblematik sowie darauf hingewiesen wurde, dass der konkrete Anschluss an die öffentlichen Erschließungsanlagen noch nachgewiesen und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers in den Nebengraben der G. oder für dessen Versickerung in das Grundwasser noch eingeholt werden müsse. Die Erschließung muss nach Lage der Dinge im Zeitpunkt der Baugenehmigung bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlage - spätestens im Zeitpunkt der Gebrauchsabnahme - objektiv zu erwarten sein (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 - 4 B 212.92 - juris Rn. 6). Dafür, dass der Anschluss an das öffentliche Straßen-, Wasser-, und Abwassernetz bis zu diesem Zeitpunkt nicht hätte hergestellt, die Löschwasserproblematik nicht hätte gelöst und die für die Entsorgung des Niederschlagswassers erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht hätte eingeholt werden können, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte. Falls die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht entfallen sein sollte, wäre hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Vorhabens voraussichtlich (nur) zu prüfen gewesen, ob unter Zugrundelegung der eingereichten Bauvorlagen Belange des Naturschutzes nicht beeinträchtigt werden (§ 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Ungeachtet des Tenors des Vorbescheids und der abschließenden Feststellung in der Begründung, dass das angefragte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei, dürfte der Sache nach über diese Frage im Bauvorbescheid nicht abschließend entschieden worden sein. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ergibt sich aus den im Antrag gestellten Fragen und den im Vorbescheid getroffenen behördlichen Feststellungen in Verbindung mit etwaigen allgemeinen oder besonderen Vorbehalten und einschränkenden Nebenbestimmungen (VG München, Beschluss vom 30. Juli 2009 - M 8 SN 09.2952 - juris Rn. 37). Die in einem Vorbescheid festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen müssen schon bei der Bescheidung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids abschließend geprüft werden; erforderlichenfalls ist - um keine rechtswidrige Genehmigung in Aussicht zu stellen - die Bindungswirkung des Vorbescheides durch Vorbehalte, insbesondere durch Angabe von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung einzuschränken (OVG NRW, Urteil vom 1. März 2018 - 8 A 2478/15 - juris Rn. 55). Was die Belange des Naturschutzes anbetrifft, konnte der Landkreis Saalekreis schon deshalb keine abschließende Entscheidung treffen, weil insoweit noch keine prüffähigen Unterlagen zu geeigneten Kompensationsmaßnahmen und zu den Auswirkungen der geplanten Baumaßnahmen auf besonders geschützte Arten vorlagen. Dem entsprechend enthielt der Vorbescheid den Vorbehalt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch geeignete Ersatzmaßnahmen für die in Anspruch genommenen Flächen auszugleichen sind und der Ausgleich im Bauantrag nachzuweisen ist. Mit den Antragsunterlagen waren eine Eingriffsbewertung, eine flächenkonkrete Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen und Darstellung in einer Planzeichnung, Angaben über den Zeitpunkt der Realisierung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten bzw. die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den Bewertungsmaßstäben des § 44 BNatSchG vorzulegen. In Anbetracht dessen dürfte davon auszugehen sein, dass die naturschutzrechtlichen Fragen, zu denen auch solche des Artenschutzes gehören, nicht abschließend geprüft werden konnten und daher über das Entgegenstehen von Belangen des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch nicht abschließend entschieden wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 - juris Rn. 9). Aus dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Erteilung des Vorbescheides die naturschutzrechtlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt waren, folgt andererseits aber nicht, dass das Vorhaben der Antragstellerin endgültig nicht genehmigungsfähig war. Die zur abschließenden Prüfung erforderlichen Unterlagen konnten noch - wie es der Landkreis Saalekreis verlangte - in den Baugenehmigungsverfahren nachgereicht werden. Zwar mag es zutreffen, dass die Erstellung solcher Unterlagen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, sodass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - die beantragten Baugenehmigungen nicht gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO LSA innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingang der Bauanträge hätten erteilt werden können. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass von einer endgültig fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Antragstellerin aus anderen Gründen als dem Erlass der Veränderungssperre nicht gesprochen werden kann. Auch der Umstand, dass der Landkreis Saalekreis die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Zauns mit der Begründung ablehnte, dieses Vorhaben sei wegen beeinträchtigter „naturrechtlicher“ Belange bauplanungsrechtlich nicht zulässig, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus dieser Feststellung folgt nicht ohne weiteres, dass eine solche Beeinträchtigung auch für den geplanten Reitplatz und die geplante Reithalle gelten müsste, insbesondere, weil sich der geplante Zaun über weitere, westlich der Baugrundstücke liegende Flurstücke erstrecken sollte. II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die in Rede stehende Veränderungssperre und ihre Verlängerung sind unwirksam gewesen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen und 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre lagen hier nicht vollständig vor. 1. Die Veränderungssperre litt allerdings an keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Insbesondere rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, es sei nicht feststellbar, ob die Mitglieder des Gemeinderats zu der Sitzung am 19. Juni 2019, in der die Beschlüsse über die Veränderungssperre und auch über die Planaufstellung gefasst wurden, ordnungsgemäß eingeladen wurden. Soweit ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen Vorschriften in § 53 Abs. 4 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) über die Einberufung der Gemeindevertretung oder gegen Bestimmungen der auf der Grundlage von § 53 Abs. 4 Satz 6 KVG LSA erlassenen Geschäftsordnung der Antragsgegnerin vorgelegen haben sollte, wäre dieser Mangel unbeachtlich geworden. Nach § 8 Abs. 3 KVG LSA ist, wenn eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen ist, diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Antragstellerin hat erstmals - nach Akteneinsicht - mit am 4. August 2021 bei Gericht eingegangenem und der Antragsgegnerin am 5. August 2021 übersandtem Schriftsatz und damit erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA gerügt, dass eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats der Antragsgegnerin nicht erkennbar sei. Bei der Frist des § 8 Abs. 3 Satz 1 KVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht vorwerfbarer Fristversäumnis unzulässig ist (vgl. zu § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB: OVG SH, Beschluss vom 27. September 2021 - 5 LA 212/20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Dass die Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt den geltend gemachten Mangel gegenüber der Antragsgegnerin gerügt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die Veränderungssperre litt aber an einem materiellen Fehler. a) Zwar liegt ein wirksamer Aufstellungsbeschluss vor, insbesondere wurde er ordnungsgemäß bekanntgemacht. aa) Der Beschluss der Gemeinde über die Aufstellung eines Bebauungsplans ist materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die als Satzung zu erlassende Veränderungssperre; fehlt ein derartiger Aufstellungsbeschluss, so ist eine gleichwohl beschlossene und gemäß § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung bekanntgemachte Veränderungssperre unwirksam. Ein Aufstellungsbeschluss liegt im Rechtssinne dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Nur der ortsüblich bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss ist beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist im Hinblick auf die als Satzung zu beschließende Veränderungssperre insoweit ebenfalls materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 6. August 1992 - 4 N 1.92 - juris Rn. 14 ff.). Eine ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19. Juni 2019 erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 im amtlichen Teil durch die Mitteilung, dass ein solcher Beschluss gefasst wurde. Dies genügt für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung, auch wenn der Satzungsbeschluss nicht wörtlich wiedergegeben wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist aus bundesrechtlicher Sicht so vorzunehmen, dass damit der Zweck der Bekanntmachung - Öffentlichkeit und Behörden sollen über die Einleitung des Planverfahrens unterrichtet werden - erfüllt wird (Anstoßwirkung). Diesen Anforderungen ist bereits dann genügt, wenn in der Bekanntmachung mitgeteilt wird, dass die Gemeindevertretung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, und das Plangebiet bezeichnet wird; ein wörtlicher Abdruck des Satzungsbeschlusses ist hierfür nicht erforderlich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 1 KN 46.18 - juris Rn. 32). Bereits die Mitteilung im amtlichen Teil des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 vermittelte dem interessierten Bürger die Information, dass die Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat und dass sich der Geltungsbereich auf den gesamten Ortsteil R. erstreckt. Ergänzend konnte der in vollem Wortlaut abgedruckten Satzung über die Veränderungssperre und dem Kartenausschnitt der Geltungsbereich des Plangebiets entnommen werden. Den Bekanntmachungsvorschriften der Antragsgegnerin in ihrer Hauptsatzung lassen sich keine weitergehenden Anforderungen an die Bekanntmachung von Planaufstellungsbeschlüssen entnehmen. b) Der Wirksamkeit der Veränderungssperre steht auch nicht entgegen, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre in derselben Sitzung des Gemeinderats beschlossen und zeitgleich im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 bekanntgemacht wurden. Aus dem Umstand, dass der Aufstellungsbeschluss nach Bundesrecht materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, folgt nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für eine Veränderungssperre ein formell wirksamer Aufstellungsbeschluss vorliegen muss (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 - juris Rn. 5 ff.). Die Formulierung in § 14 Abs. 1 BauGB, wonach eine Veränderungssperre beschlossen werden kann, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist daher so zu verstehen, dass die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 BauGB erfolgen muss (BayVGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 1 ZB 19.189 - juris Rn. 14; NdsOVG, Urteil vom 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 - juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17. Oktober 2012 - 1 C 10493/12 - juris Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 24. August 1989 - 7 A 2495/87 - juris). Auch können der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans und der Beschluss über die Veränderungssperre in derselben Ratssitzung gefasst werden, wenn die richtige Reihenfolge eingehalten wird (NdsOVG, Beschluss vom 6. April 2009 - 1 MN 289/08 - juris Rn. 17; SaarlOVG, Urteil vom 4. April 2019 - 2 C 313/18 - juris Rn. 31; ThürOVG, Urteil vom 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 - juris Rn. 51). Letzteres war hier der Fall. Wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2019 ergibt, wurde zunächst der Aufstellungsbeschluss gefasst (TOP 12) und im Anschluss daran die Veränderungssperre beschlossen (TOP 13). c) Die Veränderungssperre war aber deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihres Erlasses keine positiven Vorstellungen über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans hatte. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, muss zugleich geeignet sein, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Wesentlich ist folglich, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist nicht erforderlich. Auch muss die Planung noch keinen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Daher darf der Erlass einer Veränderungssperre nicht von endgültigen Aussagen zur Lösung von Nutzungskonflikten abhängig gemacht werden, die erst im weiteren Verlauf des Planungsverfahrens im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung möglich sind. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt indes nicht. Denn die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Eine unzulässige Negativplanung liegt nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Dem entsprechend ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp (§ 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO), sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2d BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 4 BN 12.22 - juris Rn. 8 ff., Urteil des Senats vom 21. Februar 2018 - 2 K 87/16 - juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. März 2023 - 1 C 10398/21.OVG - juris Rn. 27, jew. m.w.N.). Die Planung der Antragsgegnerin ließ das hiernach erforderliche Mindestmaß zum künftigen Inhalt des Bebauungsplans im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre nicht erkennen, weil nicht ersichtlich war, welche baulichen Nutzungen in den einzelnen Bereichen des Ortsteils R. künftig stattfinden sollten. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin einen Baugebietstyp oder eine der nach § 9 Abs. 1 bis 2d BauGB festsetzbaren Nutzungen ins Auge gefasst hatte. Den vorliegenden Planungsunterlagen lässt sich nur entnehmen, dass bestimmte Konflikte gelöst werden sollten. Es wurde hingegen nicht einmal in groben Zügen dargestellt, in welchen im künftigen Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen sich eine solche Lösung niederschlagen könnte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem vom Planungsbüro S. erstellten Gesprächsvermerk "Bauplanungsrecht im Ortsteil R." vom 27. Mai 2019 über eine Beratung zwischen dem Bauamtsleiter und einer weiteren Mitarbeiterin im Bauamt der Antragsgegnerin und der Planerin S. nicht, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre am 19. Juni 2019 bereits positive Vorstellungen über den Inhalt eines künftigen Bebauungsplans für den Ortsteil R. hatte. Dies gilt unabhängig davon, ob sich aus einem solchen Gesprächsvermerk überhaupt hinreichende Schlüsse auf den Willen des Gemeinderats ableiten lassen. Darin wird der Gesprächsinhalt stichwortartig wie folgt wiedergegeben: – Große Probleme im Ortsteil R. wegen der vorhandenen Situation der unterschiedlichen Interessenlagen - Entwicklung Pferdehof - Tierhaltung - Wohnstandort - Gewerbestandort – Erhebliche Bodenspannungen, städtebauliche Probleme werden bereits privat ausgetragen – Zufahrtsstraße ist äußerst konfliktträchtig, Begegnungsverkehr wird stark behindert, Stellplatzproblematik nicht gelöst, dadurch Einschränkungen des Verkehrsraumes durch parkende Besucher und Kunden des Pferdehofs oder auch durch Lieferfahrzeuge – Bisherig Gespräche mit Akteuren gesucht, Konfliktlösungen bisher fehlgeschlagen – Letztes Gespräch im April 2019 mit Frau A. durch Frau B. gewesen mit dem Ergebnis, dass seitens Frau A. das Erfordernis einer Bauleitplanung zur Lösung der Bodenspannungen nicht gesehen wird – Positive Bauvoranfrage für große Pferdehalle von Frau A. vom Landkreis Saalekreis vorliegend – Diverse Carports mit Abmessungen 5 x 5 Meter sind beantragt, aber noch im Genehmigungsverfahren beim Landkreis anhängig. Carports haben eigentlich im Außenbereich nichts zu suchen – Gespräche zwischen Gemeinde und Landkreis (Amtsleiterin Frau K. sowie Herr Sch. (Leiter BauOA) fanden statt – Abrissverfügung gegen Offenstallhaltung wegen Hufschlagen erteilt, nun Änderung der Art der Tierhaltung, stellt keine Problemlösung dar - am B-Weg – Leider schon private Auseinandersetzungen untereinander - B-Weg … Fam. P. – Bewegungshalle für Pferde nicht privilegiert, aber im Außenraum denkbar – Privilegierungstatbestand für Pferdehof ist bisher nicht erbracht worden – Bodenrechtliche Spannungen sind zu lösen !!! Planungsinstrument ??? – Vorschlag: Festsetzen einer Veränderungssperre, damit Zeitraum gegeben ist, um die bodenrechtlichen Spannungen abzubauen und die städtebaulichen Konflikte zu lösen – Inhaltliche Klärungen erforderlich für Konfliktpotential Pferdehaltung und Pferdehofbetreiberschaft, einschließlich Begleitnutzungen wie Sandplatz, Voltigieren, Stellplätze, Lager und Bewirtschaftung, Dungplatz, etc. – Naturraum beachten Bachlauf - Einschränkungen wegen Schutzstatus Gewässer II. Ordnung – Einwohner und deren demographische Entwicklung, Gewerbeanmeldungen recherchieren – Beachten der verbindlichen Bauleitplanung der Einbeziehungssatzung Am B-Weg – Stad. Flächennutzungsplanung?, Erläuterungsbericht – IGEK vom 06.08.2018 vorliegend, genehmigt und verteidigt (Landgesellschaft, Bearbeiter Herr A. als Ansprechpartner), Verwendung der Steckbriefe aus dem IGEK als Vorgabe – Fremdkörperfestsetzung -> nein – Beachtung der verschiedenen Wegekonzeptionen und Verkehrsnetze: Radwege - Wanderwege - Reitwege – Beachtung: Geruchsimmissionen: Pferde - Dungplatz - Mistabfuhr – Beachtung: Lärmimmissionen - Schlagende Hufe - Ruhender Verkehr - Lieferverkehr - Hol- und Bringedienste – Verkehrskonzept für Ortsteil R. erforderlich, insbesondere Begegnungsverkehr, Verkehrserschließung. Hauptzufahrten – Problematik Löschwasser: nicht genügend Bevorratung nachweisbar zur Deckung des Bedarfs, kein LW für Gewerbe + Wohnen 200 m3 – Beachten: Erosionsgefährdung durch Hanglage (Erosionskataster recherchieren) – Beachten: hoher Grundwasserstand – Zielstellung: städtebauliche Entwicklung geordnet vornehmen, Reihenfolgen abklären, Instrumente der Bauleitplanung nutzen. Veränderungssperre Daraus ergibt sich zwar, dass - auch - bodenrechtliche Konflikte und Spannungen im Ortsteil R. mit Mitteln der Bauleitplanung gelöst werden sollten. Welchen Inhalt ein künftiger Bebauungsplan hinsichtlich der künftigen Nutzungen haben sollte, ergibt sich daraus aber nicht, vielmehr wurde als Planungsinstrument zunächst nur die Veränderungssperre in Erwägung gezogen. Auch aus dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Protokoll einer vorangegangenen Besprechung am 25. April 2019 lässt sich für das Vorliegen positiver Planungsvorstellungen nichts gewinnen. In dem darin protokollierten Gespräch zwischen Mitarbeitern des Bauamts der Antragsgegnerin und einem Mitarbeiter des Bauordnungsamts des Landkreises wurde in Bezug auf den Pferdehof festgestellt, dass es aufgrund der zunehmenden Bebauung mit Anlagen des Betriebs zu einer erheblichen Belastung der vorhandenen Ortslage und vermehrt zu Beschwerden seitens der Bürger komme. Die Gemeinde könne den Versuch unternehmen, die städtebauliche Ordnung mit den planungsrechtlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes zu ordnen und die entstandenen bodenrechtlichen Spannungen auszugleichen. Dies sei über Nebenbestimmungen in Baugenehmigungen möglich. Durch die Gemeinde sei der Erlass eines Bebauungsplans zu prüfen, der sich mittel- und langfristig auf den bislang unbebauten Bereich zwischen Landesstraße und Ortslage konzentriere und die bestehende Ortslage entlaste. Soweit man „offene Wunden“ in der Ortslage heilen wolle, könne man den Geltungsbereich u.U. auch auf die Ortslage ausweiten und über den Bebauungsplan den Versuch unternommen, die divergierenden Interessenlagen und die damit einhergehenden Belastungen (Lärm, Geruch) auszugleichen. Es sei auf die Möglichkeit einer Veränderungssperre hingewiesen worden; eine solche könne aber nur erlassen werden, wenn die Zielstellung klar sei, die mit ihr gesichert werden solle. Dafür, dass die Antragsgegnerin keine positiven Vorstellungen über den künftigen Inhalt eines Bebauungsplans hinsichtlich der nördlich und westlich der bestehenden Ortslage liegenden Flächen, insbesondere auch hinsichtlich der Grundstücke der Antragstellerin hatte, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass diese Flächen nicht mehr zum Geltungsbereich des nunmehr im 3. Entwurf vorliegenden Bebauungsplans der Innenentwicklung „R“ mit Stand vom Februar 2023 gehören. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 27. Juni 2023 beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache nach den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500,00 und 60.000,00 € und für eine Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre die Hälfte des angenommenen Wertes vorsehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Veränderungssperre für die Antragstellerin erscheint ein Streitwert von 10.000,00 € angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine außer Kraft getretene Veränderungssperre unwirksam gewesen ist. Sie ist Eigentümerin mehrerer im Ortsteil R. der Antragsgegnerin gelegener Grundstücke der Flur … der Gemarkung …, auf denen ein Reiterhof betrieben wird. Die Flurstücke …, … und … sind mit einem Wohnhaus, Ställen und einer Reithalle bebaut. Nordwestlich davon befinden sich die ebenfalls der Antragstellerin gehörenden Flurstücke …, …, …, …, …, … und …, auf denen sich Freiflächen, Reitplätze, Grünflächen, ein mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 7. November 2012 genehmigtes Longierzelt sowie eine mit Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 18. Juni 2019 genehmigte Gleitring-Führanlage mit Bewegungsfläche befinden. Die Antragstellerin ist - neben Herrn B. - Mitgesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin der Reiterhof T. UG (haftungsbeschränkt). Gegenstand dieser Gesellschaft ist laut Handelsregisterauszug (HRB …) der Betrieb einer Reitschule, die Durchführung von Veranstaltungen, Kutschfahrten und damit zusammenhängende sonstige Tätigkeiten sowie der Handel mit Reitsportartikeln und Futtermitteln. Auf eine Bauvoranfrage vom 15. Dezember 2017, in der als Antragsteller und Bauherr „Landwirtschaftlicher Betrieb A.“ angegeben wurde, stellte der Landkreis Saalekreis mit an die Antragstellerin adressiertem Vorbescheid vom 28. Februar 2018 fest, dass die Errichtung einer Reithalle mit Boxen auf den Flurstücken …, … und … nach § 35 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei; hierin eingeschlossen war die Integration einer Wohnung in die zu errichtende Reithalle. In der Begründung heißt es, die Errichtung einer Reithalle im Außenbereich sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Es könne auch nicht die Begünstigung des § 35 Abs. 4 BauGB in Anspruch genommen werden. Das Vorhaben könne dennoch zulässig sein, wenn es öffentliche Belange, insbesondere Belange des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtige. Belange des Flächennutzungsplans stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan für die Gemarkung … weise für Teile des Baugrundstücks eine landwirtschaftliche Fläche aus. Landschafts- und sonstige Pläne lägen nicht vor bzw. seien nicht bekannt. Das Vorhaben sei nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, und sei auch solchen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt. Unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen der Infrastruktur seien nicht zu erwarten. Die Antragstellerin sei darauf hinzuweisen, dass eine Löschwasserversorgung über das öffentliche Trinkwassernetz nicht in ausreichendem Maß vorhanden sei. Es sei daher im Bauantrag eine für die Außenbereichsnutzung angepasste Löschwasserversorgung nachzuweisen. Für die Einleitung des auf den Dachflächen und befestigten Wege- und Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers in den Nebengraben der G. oder für dessen Versickerung in das Grundwasser sei bei der unteren Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durch geeignete Ersatzmaßnahmen für die in Anspruch genommenen Flächen auszugleichen. Der Ausgleich sei im Bauantrag nachzuweisen. Das Vorhaben führe zu einer Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich hinein. Jedoch entwickle das Vorhaben an dieser Stelle keine Vorbildwirkung, da eine Erschließung der dahinterliegenden Grundstücke nicht möglich sei. Weitere öffentliche Belange seien nicht bekannt. Das Baugrundstück könne dem Grunde nach als erschlossen angesehen werden. Hiervon unbenommen sei der konkrete Anschluss an die öffentlichen Erschließungsanlagen (hier: Trinkwasser, Abwasserbeseitigung, öffentliche Zuwegung). Auf die Löschwasserproblematik werde hingewiesen. In den Bauantragsunterlagen seien Aussagen zu treffen, ob die Boxen als dauerhafte Stallung für Pferde dienen sollen und ob sich die Tierzahl des Hofes damit erhöhe oder die Boxen nur zur vorübergehenden Unterstellung bei Nutzung der Reithalle dienen. Außerdem seien Aussagen zu treffen, wie oft und in welcher Art (Unterricht, Großveranstaltungen o.ä.) die Reithalle genutzt werde. Des Weiteren seien mit den Antragsunterlagen eine Eingriffsbewertung, eine flächenkonkrete Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen und Darstellung in einer Planzeichnung, Angaben über den Zeitpunkt der Realisierung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der geplanten Baumaßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten bzw. die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den Bewertungsmaßstäben des § 44 BNatSchG vorzulegen. In seiner Sitzung vom 19. Juni 2019 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“, in dessen Geltungsbereich die Grundstücke der Antragstellerin lagen. Das Plangebiet umfasste eine Fläche von ca. 8 ha. Zur Begründung hieß es, ausgehend von den anwachsenden bodenrechtlichen Spannungen im Ortsteil R. ergebe sich die Notwendigkeit, nach § 1 Abs. 3 BauGB zu handeln. Das Konfliktpotenzial zwischen der Wohnnutzung und dem Gewerbebetrieb "Reiterhof T." im Besonderen nehme stetig mit der Weiterentwicklung des Reiterhofs zu. Grund dafür sei die städtebaulich ungeordnete Entwicklung und die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung. Bei der jetzt erreichten Größenordnung des Reiterhofs sei eine Raumordnung unabdingbar. Dieses könne ausschließlich durch eine Bauleitplanung gesteuert werden. Im Rahmen des Planverfahrens werde eine Klärung der jetzt bereits vorhandenen Konfliktpunkte wie beispielsweise – Verkehrserschließung, insbesondere die Einengung im Bereich des T-Platzes … sowie des ruhenden Verkehrs – Prüfung der Umweltverträglichkeit wie z.B. der Emissionen - Lärm-, Geruchs-, Wärmeemissionen etc. – Fahrrad- und Reitwege – Gewerbenutzflächen – Naturraumpotential erfolgen. Ziel und Zweck der Bauleitplanung sei die Neuordnung des gesamten Ortsteils R.. In derselben Sitzung beschloss die Antragsgegnerin eine Satzung über die Veränderungssperre, deren Geltungsbereich dem des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entsprach. Im amtlichen Teil des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2019 wurden beiden Beschlüsse bekanntgegeben. Ferner wurde darin die Satzung über die Veränderungssperre im Volltext mit einer Beschreibung des räumlichen Geltungsbereichs, einem Kartenausschnitt mit zeichnerischer Darstellung des Geltungsbereichs und dem Hinweis, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem Geltungsbereich der Veränderungssperre entspreche (§ 2), bekanntgemacht. Mit an „Frau A. - Landwirtschaftlicher Betrieb“ gerichtetem Bescheid vom 12. August 2019 lehnte der Landkreis Saalekreis die Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Zauns auf den Flurstücken … und … und den westlich angrenzenden Flurstücken …, …, …, …, …, … und … der Flur … der Gemarkung … ab und verwies zur Begründung darauf, dass dieses Vorhaben wegen beeinträchtigter „naturrechtlicher“ Belange bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Mit weiterem an „Frau A. - Landwirtschaftlicher Betrieb“ gerichtetem Bescheid vom 12. August 2019 lehnte er die Errichtung eines Reitplatzes auf den Flurstücken …, …, … und … ab, und mit weiterem an „Landwirtschaftlicher Betrieb A.“ gerichtetem Bescheid vom 14. August 2019 lehnte er die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Bewegungshalle mit Stallungen und Lager auf den Flurstücken … und … ab. Zur Begründung dieser beiden Bescheide verwies er jeweils auf die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre. Gegen die drei Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 28. August und 16. September 2019 jeweils Widerspruch, über die nach den Angaben der Beteiligten noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 7. Juni 2021, bekanntgemacht in ihrem Amtsblatt vom 2. Juli 2021, verlängerte die Antragsgegnerin die Veränderungssperre um ein Jahr. Bereits am 25. Juni 2020 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Veränderungssperre sei unwirksam. Es sei zweifelhaft, ob der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes vor dem Beschluss über die Veränderungssperre gefasst worden sei. Zudem sei eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats nicht erkennbar. Der Planinhalt für das gesamte Plangebiet sei nicht im Mindestmaß bestimmbar und absehbar. Von einer konkreten Planung sei nichts erkennbar, vielmehr habe die Antragsgegnerin in einem Schreiben vom 28. Oktober 2019 ausdrücklich angeführt, dass sie noch damit beschäftigt sei, die Aufgabenstellung zu formulieren, um entsprechende Planungsangebote für die Erstellung der Bauleitplanung einzuholen. Augenscheinlich habe nur die Erteilung der Genehmigung(en) verhindert werden sollen. Es werde auch bestritten, dass es tatsächlich zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre darum gegangen sei, ein stetig anwachsendes Konfliktpotenzial zwischen der Wohnnutzung und ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auszugleichen. Ein solcher Konflikt sei nicht ersichtlich. Da die Veränderungssperre einen Großteil des Gemeindegebietes umfasse, scheide zudem eine Veränderungssperre aus, wenn die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, nicht einmal grob bezeichnet seien. Bisher liege ihr lediglich das Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2019 vor, in dem behauptet werde, dass sie sich im Aufstellungsverfahren in der Phase I befinde und die Aufgabenstellung formulieren müsse. Dies weise darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre überhaupt noch keine notwendige Dichte der Planung vorgelegen habe. Weder die Behauptung, dass Probleme wegen der vorhandenen unterschiedlichen Interessenlagen im Ortsteil R. vorhanden seien noch die Behauptung, dass die Zufahrtsstraße äußerst konfliktträchtig sei, rechtfertigten den Erlas einer Veränderungssperre. Die bodenrechtlichen Spannungen würden nur behauptet. Es gebe keine schriftlichen Dokumente darüber, dass eine Planung überhaupt beabsichtigt gewesen sei. Die Planung der Antragsgegnerin, die derzeit als "Bebauungsplan der Innenentwicklung R." für die Auslegung vorbereitet werde, betreffe nicht die ihr gehörenden Grundstücke. Dies belege, dass die Antragsgegnerin diese Grundstücke von Anfang an nicht habe beplanen wollen. Sie habe auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Veränderungssperre ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren, da sie gegenüber der Antragsgegnerin die Schäden geltend machen wolle, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie aufgrund der Veränderungssperre am Bauen gehindert worden sei. Ihr sei allein schon deswegen ein Schaden entstanden, weil die Bau- und Finanzierungskosten jetzt weitaus höher seien als zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre. Die Baugenehmigung sei am 19. Juni 2019 beantragt, der Eingang am 27. Juni 2019 bestätigt worden. Bei Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist hätte am 1. Oktober 2019 mit dem Bau begonnen werden können. Damals sei die Bauzeit auf acht Monate geschätzt worden, so dass sie zum 1. Juli 2020 mit der Aufnahme der Nutzung habe rechnen können, also noch vor den Preissteigerungen durch die COVID 19-Pandemie und den Ukrainekrieg. Als Kosten wären 1.000.000,00 € zu veranschlagen gewesen. Diese Kosten seien nunmehr um 40 % gestiegen. Wenn sie unmittelbar nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre mit dem Bau hätte beginnen können, hätte sie einen Betrag zahlen müssen, der mindestens 40 % über den Kosten aus dem Jahr 2019 liege. Damit sei mit einer Steigerung der Baukosten um 400.000,00 € zu rechnen. Die Finanzierungskosten seien ebenfalls gestiegen. Im Jahr 2019 hätte sie Baukosten in Höhe von 1.000.000,00 zu 1,75 % p.a. Zinsen finanzieren müssen, jetzt aufgrund gestiegener Baukosten 1.400.000,00 € zu 3,85 % Zinsen im Jahr mit einer Laufzeit von 28 Jahren. Darüber hinaus seien ihr Einnahmen aus der Nutzung der geplanten Anlagen entgangen. Nach Wegfall der Veränderungssperre am 7. Juli 2022 und Erteilung der Baugenehmigung wären ein Baubeginn im August 2022 und eine Fertigstellung im März 2023 möglich gewesen. Damit habe die Bewegungshalle drei Jahre nicht genutzt werden können. Sie hätte nach Fertigstellung am 1. Juli 2020 zusätzlich 25 Pferde in die Ställe der Bewegungshalle einstallen können. Dies hätte monatliche Einnahmen je Pferd in Höhe von 600 € generiert, was bedeute, dass sie 150,00 € Gewinn je Pferd hätte erzielen können. Bei 33 Monaten und 25 Pferden ergebe dies einen Einnahmeausfall von 495.000,00 € und einen Gewinnausfall vom 123.750,00 €. Die Nachfrage sei trotz der COVID 19-Pandemie vorhanden gewesen, zumal die Bewegungshalle nicht nur der Einstallung gedient habe, sondern auch der Bewegung der bereits bei ihr eingestallten Pferde. Sie hätte außerhalb der Lockdown-Zeiträume auch weitere Leistungen in der Bewegungshalle anbieten können. So hätte sie bei fertiggestellter Bewegungshalle weitere Leistungen zusätzlich anbieten können, und zwar Reitunterricht mit Einnahmen von 164.950,00 € und Lehrgänge mit Einnahmen von 10.000,00 €. Dadurch wären Einnahmen in Höhe von 174.950,00 € generiert worden. Daher seien ihr dadurch, dass der Bau der Bewegungshalle verzögert worden sei, Einnahmen in Höhe von 669.950,00 € entgangen, was einen Gewinnausfall von 228.750,00 € entspreche. Zudem hätte die in der Bewegungshalle geplante Wohnung genutzt und vermietet werden können. Der Umstand, dass dies nicht möglich gewesen sei, habe zu weiteren Einnahmeverlusten in Höhe von 500,00 €/Monat geführt bzw. einen Schaden in Höhe von 16.500,00 € verursacht, da der für die Wohnung vorgesehene Mieter anderweitig habe untergebracht werden müssen, was zusätzliche Kosten nach sich gezogen habe. Die genannten Zahlen seien Schätzungen, aber realistisch für einen solchen Betrieb und für ein derartiges Bauvorhaben. Diese Beträge fielen mindestens an. Die ernsthafte Absicht zur Erhebung einer Entschädigungsklage und damit das Feststellungsinteresse könne einem Antragsteller nicht abgesprochen werden, wenn er bereits einen Normenkontrollantrag gegen die Norm gestellt habe. Unabhängig davon habe sie nunmehr beim Landgericht Halle Schadenersatzklage erhoben. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass die Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“ vom 19. Juni 2019 und die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 002/2019 „Ortsteil R.“ vom 7. Juni 2021 unwirksam gewesen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Feststellung, dass die Veränderungssperre ungültig gewesen sei, sei weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich. Ein zivilrechtliches Vorgehen wäre offensichtlich aussichtslos. Für die zuerst zu klärende Frage, ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt dem Grunde nach in Betracht komme, müsse man sich mit der Frage beschäftigen, ob die von der Antragstellerin begehrte Baugenehmigung allein wegen der Veränderungssperre nicht erteilt worden sei oder nicht auch aus anderen Gründen hätte versagt werden müssen. Aus dem Vorbescheid vom 28. Februar 2018 ergebe sich, dass auch nach Einschätzung der Baubehörde ein landwirtschaftlicher Betrieb der Antragstellerin nicht vorliege und daher die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht einschlägig sei. Deshalb hätte die Antragstellerin die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 BGB ausreichend darlegen müssen, was nicht erfolgt sei. So sei die Antragstellerin im Bauvorbescheid darauf hingewiesen worden, dass mit dem Bauantrag der konkrete Anschluss an die öffentlichen Entschließungsanlagen nachzuweisen gewesen wäre. Insbesondere die Löschwasserproblematik sei noch immer nicht geklärt, so dass schon deshalb eine Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden können. Zudem hätte die Antragstellerin nach dem Vorbescheid mit dem Baugenehmigungsantrag weitere Unterlagen vorlegen müssen, namentlich eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des Niederschlagswassers, Aussagen zur geplanten Nutzung der Boxen und zur Nutzung der Reithalle, eine Eingriffsbewertung auf der Grundlage der Richtlinien zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Sachsen-Anhalt, eine flächenkonkrete Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen und Darstellung in einer Planzeichnung, Angaben über den Zeitpunkt zur Realisierung der Kompensationsmaßnahmen sowie eine Beurteilung der geplanten Baumaßnahme hinsichtlich der Auswirkungen auf besonders geschützte Arten bzw. die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und Anhang I der Vogelschutzrichtlinie entsprechend den Bewertungsmaßstäben des § 44 BNatSchG. Dies hätte der behaupteten Erteilung einer Baugenehmigung binnen drei Monaten nach Antragstellung entgegengestanden. Unabhängig davon sei zweifelhaft, ob der behauptete Schaden bei der Antragstellerin liege und nicht bei dem tatsächlichen Betreiber des Reiterhofs, der Reiterhof T. UG. Auch fehle immer noch ausreichender Vortrag zum Schaden der Antragstellerin. Sie stelle die Baulichkeiten und Flächen der UG nur zur Verfügung, so dass ein eigener konkreter Schaden bislang nicht dargelegt sei. Zudem genüge es nicht, nur Behauptungen zu Umsätzen aufzustellen. Die Behauptung der Antragstellerin, man hätte außerhalb der Lockdown-Zeiträume weitere Leistungen in der Bewegungshalle anbieten können, werde bestritten. Es sei äußerst fraglich, ob im Jahr 2020, in welchem erhebliche Unsicherheiten im touristischen Bereich und bei der Veranstaltung von Schulungen geherrscht hätten, zusätzliche Einnahmen zu erzielen gewesen wären. Im Widerspruch zu ihren Darstellungen im Schriftsatz vom 16. Februar 2023 habe sich die Antragstellerin auf der Website des Reiterhofs R. als Geschäftsführerin über das Jahr 2020 dahingehend geäußert, dass drei geplante Reitertage hätten abgesagt werden müssen, der Reitschulbetrieb coronabedingt unterbrochen worden sei und auch die bei Brautpaaren beliebten Fahrten mit Hochzeitskutschen hätten storniert oder verschoben werden müssen. Die Darlegungen zu den in den Raum gestellten Zahlen (Verdienst-/Gewinnausfall und Schadensersatzbeträge und Baukosten) seien so vage, dass man nicht abschätzen könne, ob diese für einen Betrieb, wie ihn die Antragstellerin betreibe, und für ein derartiges Bauvorhaben realistisch seien. Auch die Behauptung, dass eine Baukostensteigerung von 40 % vorliege, sei nicht unterlegt. Die Antragstellerin lege nicht einmal die grundlegenden Bezugspunkte offen, wann genau die Planung erfolgt sei, die Baukosten von 1 Mio. € prognostiziert habe, sowie wann und aus welchen Gründen eine Steigerung der Baukosten um 40 % eingetreten sei. Allein schon mit Beginn der Corona-Pandemie seien die Preise für Bauleistungen und Materialien gestiegen. Preissteigerungen wären zudem auch bei einem Baubeginn am 1. Oktober 2019 gegebenenfalls aufgetreten. Im Übrigen würden wegen der von der Antragstellerin angesprochenen verteuerten Finanzierung die Preise für Bauleistungen derzeit eher wieder sinken. Allein mit Beginn der Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie im März 2020 wäre (insbesondere wegen weltweit gestörter Lieferketten auch für Baumaterial) die Planung von nur 8 Monaten Bauzeit, mithin eine Fertigstellung bis 30. Juni 2020, keinesfalls sicher gewesen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre habe eine sicherungsfähige Konzeption vorgelegen. Ein notiertes Gespräch ihres Bauamtsleiters und einer Mitarbeiterin der Bauverwaltung (Frau S.) am 27. Mai 2019 belege, dass es hinreichend konkrete positive planerische Ziele gegeben habe und es nicht lediglich um eine Verhinderung des Vorhabens der Antragstellerin gegangen sei. Aus dem Protokoll einer Besprechung am 25. April 2019, an der ein Mitarbeiter des Landkreises teilgenommen habe, ergebe sich, dass mittels der planungsrechtlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung des derzeitigen Bestandes die städtebauliche Ordnung habe gesichert und entstandene bodenrechtliche Spannungen ausgeglichen werden sollen. Auf die Möglichkeit einer Veränderungssperre sei hingewiesen worden. Nicht erforderlich sei, dass der Aufstellungsbeschluss selbst Aussagen über angestrebte Planungsziele und über Inhalte des beabsichtigten Plans enthalte. Bodenrechtliche Spannungen bestünden und seien auch konkret angesprochen worden. Die Aussage, dass diese Spannungen auch Bereiche beträfen, die durch einen zu erlassenden Bebauungsplan nicht mehr geändert werden könnten, da die dortigen Verhältnisse bereits festgelegt seien und insoweit auch ein Bebauungsplan die Bestandskraft nicht mehr aufheben könne, entkräfte das zulässige planerische Ziel, bodenrechtliche Spannungen abzubauen und zukünftig zu verhindern, nicht. Es seien auch Bereiche vorhanden, in denen dies noch möglich sei. Der Gemeinderat sei ausreichend über bestehende Spannungen, die zukünftige Spannungen (auch wegen weiterer Planungen) indizierten, informiert gewesen, da insoweit Beschwerden aus der Bevölkerung an ihn herangetragen worden seien. Unrichtig sei, dass die Begründung der Veränderungssperre lediglich die städtebauliche Ausgangssituation schildere und sich die Planung insbesondere gegen die Antragstellerin gerichtet habe. Nicht die Antragstellerin werde als Hauptgrund des Konflikts zwischen Wohnnutzung und landwirtschaftlicher/gewerblicher Nutzung angesehen, sondern allenfalls deren derzeitige Entfaltung, die zukünftige Konflikte (auch durch andere landwirtschaftliche/gewerbliche Nutzungen) befürchten ließen. Die in der Begründung angesprochene städtebaulich ungeordnete Entwicklung, die zukünftig vermieden werden solle, dokumentiere positive planerische Ziele und widerspreche der Behauptung, die Veränderungssperre diene allein der Verhinderung von Vorhaben der Antragstellerin. Dass eine Verhinderung von Vorhaben faktisch auch gegebenenfalls eintrete, sei unschädlich, wenn - wie hier - auch positive Planungsziele (unter anderem Sicherung zukünftig städtebaulich geordneter Entwicklung) Gründe des Aufstellungsbeschlusses und der nachfolgenden Veränderungssperre gewesen seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass ein Teil des Bauvorhabens der Antragstellerin sich im Außenbereich befinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Landkreises Saalekreis nebst Anlagen verwiesen.