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Beschluss

2 L 89/23.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0228.2L89.23.Z.00
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Leitsätze
1. Wird durch die Hauptgebäude einer straßenbegleitenden Bebauung eine faktische vordere Baugrenze gebildet, deren vorgelagerte Bereiche als Vorgärten angelegt und ausgestaltet sind, verstößt die dortige Errichtung von Stellplätzen zwar nicht allein deshalb gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen.(Rn.5) 2. Der Verstoß kann sich aber in Anwendung der hierbei zu beachtenden materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ergeben.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 6. Juni 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird durch die Hauptgebäude einer straßenbegleitenden Bebauung eine faktische vordere Baugrenze gebildet, deren vorgelagerte Bereiche als Vorgärten angelegt und ausgestaltet sind, verstößt die dortige Errichtung von Stellplätzen zwar nicht allein deshalb gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen.(Rn.5) 2. Der Verstoß kann sich aber in Anwendung der hierbei zu beachtenden materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ergeben.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle – 2. Kammer – vom 6. Juni 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 6. Juni 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger wehrt sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung, mit der ihm die Beklagte die Beseitigung eines PKW-Stellplatzes aufgab, den er im Vorgarten seines Wohngrundstücks mit der Straßenbezeichnung A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten errichtet hatte. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Stellplatz sei planungsrechtlich unzulässig, weil er sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die Anordnung, den Parkplatz zu beseitigen, lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Mit seinem Zulassungsantrag hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung geweckt. 1. Der Kläger macht geltend, geprägt werde die Eigenart der näheren Umgebung seines Wohngrundstücks nicht nur durch unbefestigte Vorgartenbereiche, sondern auch durch dort vorhandene Stellplätze und befestigte Flächen. Als Beispiele verweist er auf die Umgebungsgrundstücke An der A-Straße … und A-Straße Nr. …, …, …, …, … und …. Dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich unter anderem hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Wird durch die Hauptgebäude einer straßenbegleitenden Bebauung – wie hier auf beiden Seiten der Straße „A-Strßet“ – eine faktische vordere Baugrenze gebildet, deren vorgelagerte Bereiche als Vorgärten angelegt und ausgestaltet sind, verstößt die dortige Errichtung von Stellplätzen zwar nicht allein deshalb gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen; der Verstoß kann sich aber in Anwendung der hierbei zu beachtenden materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ergeben, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen nach Satz 1 sowie von (sonstigen) baulichen Anlagen nach Satz 2 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. April 2017 – 1 KO 347/14 – juris Rn. 42 bis 45 mit weiteren Nachweisen). Diesen Maßstab haben das Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2021 (vgl. dort S. 8 bis 11) wie auch die Vorinstanz (Urteilsabschrift S. 5 f.) beachtet. Sie haben zutreffend darauf abgestellt, dass sich der streitgegenständliche Stellplatz nicht in seine nähere Umgebung einfügt, weil er außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und dort städtebaulich unerwünscht ist. Auf den umliegenden Grundstücken in der Straße „A-Straße“ sind in den Vorgärten zwar ebenfalls versiegelte Flächen vorhanden. Diese führen aber im Gegensatz zu dem klägerischen Grundstück nicht zu einer Komplettversiegelung des Vorgartens und dienen ganz überwiegend auch nicht als Stellplatz, sondern als Zufahrt zu Garagen. Dies gilt auch für die von dem Kläger angeführten Grundstücke. Aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern wird deutlich, dass auch bei diesen Grundstücken begrünte Vorgärten erkennbar sind. Die versiegelten Flächen dienen in der Straße A-Straße auf den Grundstücken … und … als Zufahrt zu Garagen zwischen den Häusern. Gleiches gilt für das Grundstück An der A-Straße …. Auf den Grundstücken „A-Straße“ …, … und … sind die versiegelten Flächen seitlich neben dem Gebäude oder in der Flucht der im Übrigen noch vorhandenen Vorgärten angeordnet. Nicht anders verhält es sich bei dem Grundstück A-Straße …. Soweit die Beklagte zu diesem Grundstück angemerkt hat, dass der über der Versiegelungsfläche errichtete Carport ihrem V+E-Plan Nr. … widerspricht und sie sich deswegen weitere Schritte vorbehält, ändert dies nichts daran, dass dieses Grundstück auch zum jetzigen Zeitpunkt, das heißt vor einem etwaigen Einschreiten, im Gegensatz zu dem klägerischen Grundstück noch über einen Vorgarten verfügt. In diesem Umfeld löst ein Stellplatz wie der von dem Kläger errichtete bodenrechtliche Spannungen aus, weil er auch für andere Grundstückseigentümer einen Anreiz schafft, ihren Vorgarten in ähnlicher Weise wie der Kläger zu versiegeln und als Stellplatz zu nutzen. 2. Als unrichtig erachtet der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht bei der Betrachtung der näheren Umgebung die angrenzende Dessauer Straße, den Anemonenweg und den Veilchenweg nicht berücksichtigt habe. Diese Straßen seien gekennzeichnet durch eine kleinzellige Bebauung und eine von Parkraumknappheit geprägte Siedlungsstruktur. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. In der angefochtenen Beseitigungsanordnung wurde als maßgebliche nähere Umgebung zurecht nur auf die beidseitige Bebauung in der Straße „A-Straße“ (Nr. … bis … bzw. … bis …) abgestellt (S. 5 und 7 des Widerspruchsbescheides). Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich der näheren Umgebung in der Regel deutlich enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 – 2 L 94/11 – juris Rn. 10). Die Antragsschrift hat nicht deutlich gemacht, weshalb der Rahmen der näheren Umgebung hier abweichend von diesem Grundsatz nicht auf die Straße „A-Straße“ zu beschränken, sondern um die genannten Straßen zu erweitern sei. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, weshalb sich aus dem Umstand, dass die genannten Straßen eine kleinzellige Bebauung und eine Parkraumknappheit aufweisen, die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben soll. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass sich der streitgegenständliche Stellplatz hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Begründung wird durch die von dem Kläger angeführten Umstände der kleinzelligen Bebauung und der Parkraumknappheit nicht in Frage gestellt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Lichtbildern der Grundstücke D-Straße …, …, … bis … und …, A-Straße …. und 6… M-Straße …, … und … und V-Straße …. Vermutlich möchte er auch bei diesen Lichtbildern aufzeigen, dass in der näheren Umgebung seines Grundstücks vergleichbare Stellplätze wie der streitgegenständliche anzutreffen sind. Insoweit fehlt es aber wiederum an einer Darlegung, weshalb diese Straßen in die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks einzubeziehen sind. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet auch der klägerische Einwand, nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht bei dem Ortstermin festgestellt, aufgrund der beengten Straßenverhältnisse sei ein Begegnungsverkehr mit Bus nicht möglich und es müsse auf den unbefestigten Seitenstreifen ausgewichen werden. Dies mag zwar zutreffen. Für die hier maßgebliche Frage, ob sich der streitgegenständliche Stellplatz nach der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber auf diesen Umstand nicht an. Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit seinem Hinweis, das Bild einer Vorgartenidylle und eines einheitlichen, schützenswerten Bildes werde auch durch den 80 m langen Seitenstreifen in der Straße „A-Straße“ widerlegt, der in verkehrsrechtlich unzulässiger Weise zum Parken benutzt werde. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um den als Schotterfläche befestigten Seitenstreifen handelt, der in der Straße „A-Straße“ den südlichen Gehweg östlich der Hausnummer … fortführt. Auch dieser Seitenstreifen ändert allerdings nichts daran, dass sich der streitgegenständliche Stellplatz nicht in die nähere Umgebung einfügt. Auch im Bereich dieses Seitenstreifens sind die Vorgärten nicht vollständig versiegelt, sondern als solche vorhanden. 3. Fehl geht auch der Einwand des Klägers, er habe bei dem Ortstermin darauf hingewiesen, dass auch die Zufahrten der ca. 6 m zurückgesetzten Garagen der Häuser … (2 Garagen) und …/… (2 Garagen) gepflastert seien und zum Parken genutzt würden. Solche Garagenzufahrten vermitteln, wie bereits dargelegt, ein anderes Erscheinungsbild als der vom Kläger angelegte Stellplatz. Der Kläger macht darüber hinaus geltend: In der näheren Umgebung wohnten überwiegend Kleinfamilien mit zwei berufstätigen Ehepartnern, die auf zwei Pkw angewiesen seien. In einzelnen Häusern seien Tiefgaragen für jeweils nur ein Fahrzeug vorhanden, sodass das Fahrzeug zwangsläufig vor dem Haus geparkt werden müsse. Die beengte Straße und der planmäßige Busverkehr in der Straße „A-Straße“ führten zu einer Sach- und Personengefährdung durch die auf der Straße parkenden Pkw. Die Nutzung von zusätzlichen Stellplätzen vor dem Haus schaffe hier eine deutliche Verringerung der Gefährdung. Auch mit diesem Vorbringen sind die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Es wird daraus nicht deutlich, ob sich der Kläger damit auf die Frage des Einfügens im Sinne des 34 Abs. 1 BauGB oder der fehlerfreien Ermessensausübung bezieht. Für die Frage des bauplanungsrechtlichen Einfügens sind verkehrsrechtliche Aspekte nicht entscheidend. Was die Ermessensausübung anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zurecht auf das hier bestehende Regelermessen abgestellt, das die Beklagte auch in Ansehung der geltend gemachten Enge der Verkehrsanlage und der Parkplatznot fehlerfrei ausübte (Urteilsabschrift, S. 6 f.). 4. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg geltend, bei der Beurteilung des Einfügens in die nähere Umgebung müssten auch die sozialen Strukturen der Anwohner berücksichtigt werden, die im Wohnviertel „A-Straße“ nicht durch ein Vorgartenidyll, sondern von berufstätigen Kleinfamilien geprägt würden, die trotz des knappen Parkraums auf die Nutzung von zwei Pkw angewiesen seien. Es mag nicht von vornherein auszuschließen sein, dass bei der Frage dessen, was im Sinne des § 23 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB städtebaulich erwünscht ist, auch soziale Aspekte Berücksichtigung finden können. Für die Beurteilung der angefochtenen Anordnung ist der Trend zum Zweitwagen allerdings schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil es sich hierbei um ein allgemeines und nicht um ein auf die genannten „berufstätigen Kleinfamilien“ beschränktes gesellschaftliches Phänomen handelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).