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Urteil

1 KO 347/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2017:0426.1KO347.14.0A
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Leitsätze
1. Bei dem in § 34 Abs 1 S 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO; zur näheren Konkretisierung kann deshalb auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zurückgegriffen werden. Den nach § 34 Abs 1 BauGB für die Frage des Einfügens maßgeblichen "Rahmen" bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder (sonstige) in den Abstandsflächen zulässige Anlagen.(Rn.39) 2. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach § 23 Abs 5 S 2 BauNVO zugelassen werden. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe (wie etwa das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen) gestützt werden, wobei die Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert ist, eine auf bestimmte Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln.(Rn.44) 3. Im unbeplanten Innenbereich, in dem nach § 34 Abs 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs 5 BauNVO ebenfalls von Bedeutung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, fügen die Stellplätze sich insoweit nicht im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig.(Rn.45) 4. Ein städtebaulicher Grund, der der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen entgegensteht, ist die Erwägung, die begrünten Vorgärten in der näheren Umgebung möglichst erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen. Die Erreichbarkeit dieser Zielsetzung wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung Zufahrten im Vorgartenbereich vorhanden sind, gegen die die Bauaufsichtsbehörde nicht vorgeht.(Rn.49)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. September 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem in § 34 Abs 1 S 1 BauGB genannten Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", geht es um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO; zur näheren Konkretisierung kann deshalb auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" zurückgegriffen werden. Den nach § 34 Abs 1 BauGB für die Frage des Einfügens maßgeblichen "Rahmen" bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude, nicht aber Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder (sonstige) in den Abstandsflächen zulässige Anlagen.(Rn.39) 2. Stellplätze sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten können sie von der Bauaufsichtsbehörde nach § 23 Abs 5 S 2 BauNVO zugelassen werden. Die nach dieser Vorschrift zu treffende Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe (wie etwa das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen) gestützt werden, wobei die Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert ist, eine auf bestimmte Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln.(Rn.44) 3. Im unbeplanten Innenbereich, in dem nach § 34 Abs 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs 5 BauNVO ebenfalls von Bedeutung. Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, fügen die Stellplätze sich insoweit nicht im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind daher bauplanungsrechtlich unzulässig.(Rn.45) 4. Ein städtebaulicher Grund, der der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplätzen entgegensteht, ist die Erwägung, die begrünten Vorgärten in der näheren Umgebung möglichst erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen. Die Erreichbarkeit dieser Zielsetzung wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass in der maßgeblichen näheren Umgebung Zufahrten im Vorgartenbereich vorhanden sind, gegen die die Bauaufsichtsbehörde nicht vorgeht.(Rn.49) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17. September 2013 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Vertreters des öffentlichen Interesses als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über die Berufung der Beklagten im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Kläger zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Maßgebliche Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 12.05.2010 ausgesprochenen und durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 bestätigten Beseitigungsanordnung war § 77 Satz 1 der Thüringer Bauordnung i. d. F. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349 - im Folgenden: ThürBO 2004) und ist heute die inhaltsgleiche Bestimmung des § 79 Satz 1 der Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 (GVBl. S. 49 - im Folgenden: ThürBO 2014). Nach § 77 Satz 1 ThürBO 2004 / § 79 Satz 1 ThürBO 2014 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wird, und wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der streitgegenständliche - genehmigungsfreie - Stellplatz ist bauplanungsrechtlich unzulässig und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden. Rechtmäßige Zustände lassen sich nur durch die angeordnete Beseitigung des Stellplatzes herstellen. Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich vorliegend ausschließlich nach § 34 BauGB. Dem von der Beklagten angesprochenen Baufluchtenplan von 1924, der nach ihrer Auffassung im Wesentlichen der Festsetzung einer Baulinie entsprochen haben soll, kann hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Bedeutung zukommen, da er offensichtlich nicht bis zum 30.06.1991 durch das zuständige Organ der Beklagten (Stadtverordnetenversammlung, heute Stadtrat) bestätigt und damit in das neue Recht übergeleitet worden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer wirksamen Überleitung näher das Senatsurteil vom 16.05.2007 [verkündet am 29.05.2007] - 1 KO 471/06 -, LKV 2008, 279 = BRS 71 Nr. 80 = juris, dort insb. Leitsätze und Rdn. 35 ff.). Der streitgegenständliche Stellplatz ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da er nicht mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der von den Klägern errichtete Stellplatz fügt sich hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = juris Rdn. 33). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung - wie von der Vorinstanz angenommen - im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Augenscheinseinnahme und nach dem vorliegenden Auszug aus der Stadtgrundkarte umfasst die für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger allenfalls die Bebauung an der Nordseite der H... im Abschnitt zwischen der J... und dem Garagenkomplex westlich des Grundstücks mit der Hausnummer 85. Eine wechselseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung der Bebauung entlang der Nordseite der H... einerseits und der Südseite dieser Straße andererseits hinsichtlich des Merkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ scheidet angesichts der erheblichen Breite der Straße (einschließlich Gehweg sind es deutlich mehr als 10 m), der hier insoweit eine trennende Wirkung zukommt, aus. Auch eine Prägung oder Beeinflussung der an der Nordseite der H... vorhandenen Bebauung westlich des Grundstücks mit der Hausnummer 85 für das Baugrundstück kommt nicht in Betracht. Die hier vorhandenen, giebelständig errichteten größeren Plattenbauten (Hausnummern 69 - 83) und der östlich davon gelegene Garagenkomplex unterscheiden sich in Kubatur und Stellung der Gebäude deutlich von den sich weiter östlich anschließenden Wohnhäusern (mit den Hausnummern 85 - 101), die in geschlossener oder halboffener Bauweise entlang der Nordseite der H... errichtet worden sind. Soweit die Beklagte demgegenüber den gesamten Abschnitt der H... im Bereich zwischen C... und J... als nähere Umgebung berücksichtigt wissen will, differenziert sie nicht hinreichend zwischen den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die - wie dargelegt - je eine eigene Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung erfordern. Auch lässt sich daraus, dass es sich bei der H... im genannten Abschnitt überwiegend um eine Durchfahrtsstraße zwischen der B 4 und der Stadtumfahrung Am H... handeln mag, nichts für die behauptete wechselseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung der Bebauung hinsichtlich des Merkmals „überbaubare Grundstücksfläche“ herleiten. In die nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben im Allgemeinen dann im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn es sich hinsichtlich der dort aufgeführten einzelnen Merkmale innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden „Rahmens“ hält. Ein den vorgegebenen „Rahmen“ überschreitendes Vorhaben fügt sich dennoch ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es weder selbst noch infolge einer mit ihm einhergehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen herbeizuführen oder zu erhöhen, die sich nur durch eine Bauleitplanung bewältigen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978, a. a. O., Rdn. 46 f.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 34 Rdn. 30). Mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ ist die konkrete Größe der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint; es geht um den Standort des Vorhabens im Sinne von § 23 BauNVO (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.09.1988 - 4 B 175.88 -, NVwZ 1989, 354 = BRS 48 Nr. 50 = juris, hier insb. Rdn. 4). Zur näheren Konkretisierung kann auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur „überbaubaren Grundstücksfläche“ zurückgegriffen werden (so etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = juris, insb. Rdn. 4). Den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen „Rahmen“ bilden in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche nur die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude (vgl. in diesem Sinne BVerwG, Beschluss vom 06.11.1997 - 4 B 172.97 -, NVwZ-RR 1998, 539 = BRS 59 Nr. 79 = juris, insb. Rdn. 6; deutlicher OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2012 - 2 L 94/11 -, BRS 79 Nr. 101 = juris, insb. Leitsatz 3 und Rdn. 13). Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bauplanungsrecht in § 23 Abs. 5 BauNVO für die räumliche Lage von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie von (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen gewisse Erleichterungen vorsieht (vgl. BVerwG und näher OVG Sachsen-Anhalt, jeweils a. a. O.). Dementsprechend ist bei der Frage des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche zwischen Hauptgebäuden auf der einen und Nebenanlagen sowie (sonstigen) in den Abstandsflächen zulässigen baulichen Anlagen auf der anderen Seite zu differenzieren. Stellt man auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Hauptgebäude entlang der Nordseite der H... im hier maßgeblichen Bereich ab, ergibt sich - wie schon der von der Beklagten vorgelegte Auszug aus der Stadtgrundkarte zeigt - ohne weiteres, dass zur H... hin jeweils eine vordere Baulinie oder Baugrenze existiert. Die in den Vorgartenbereichen vorhandenen versiegelten Flächen wie etwa die auf einer Reihe von Grundstücken vorhandenen Zufahrten haben entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Folge, dass sich die vordere Baugrenze entsprechend in Richtung Straße „verschiebt“ und sich deshalb Stellplätze im Vorgartenbereich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen befinden würden. Vielmehr handelt es sich bei Zufahrten ebenso wie bei Stellplätzen um in den Abstandsflächen zulässige bauliche Anlagen, die dementsprechend gerade auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sein können (vgl. dazu § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO). Zu erwägen sein kann dementsprechend nur, ob der streitgegenständliche Stellplatz bauplanungsrechtlich zulässig ist, obwohl er außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet worden ist. Grundsätzlich gilt nach der auch bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend heranzuziehenden Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, dass Gebäude oder Gebäudeteile eine Baugrenze nicht überschreiten dürfen (zur Baulinie, auf der grundsätzlich gebaut werden muss, vgl. § 23 Abs. 2 BauNVO). Entsprechendes gilt entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut der Bestimmung auch für alle anderen baulichen Anlagen, also auch für Stellplätze (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, NVwZ 2002, 90 = BRS 64 Nr. 79 = juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 11 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE 122, 117 = NVwZ 2005, 208 = BRS 67 Nr. 82 = juris, insb. Rdn. 38). Stellplätze sind damit aber außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht generell unzulässig. Vielmehr können sie in beplanten Gebieten von der Bauaufsichtsbehörde nach der dann unmittelbar anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden. Die Zulassung von Stellplätzen beurteilt sich dabei nicht nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, da es sich bei ihnen nicht um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO handelt, sondern nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 23 Rdn. 21; Schilder in Bönker/Bischopink, BauNVO, Kommentar, 2014, § 23 Rdn. 36 - unklar allerdings die Äußerung Rdn. 37, dass bauliche Anlagen, die keine eigene Abstandsfläche auslösen, nicht erfasst würden). Bei § 23 Abs. 5 BauNVO handelt es sich nicht um eine Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB, sondern um eine echte „Kann“-Vorschrift, die der Behörde einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessensspielraum einräumt (vgl. etwa Fickert/Fieseler, a. a. O., § 23 Rdn. 19 m. w. N.). Die Ermessensentscheidung darf nur auf städtebauliche Gründe wie z. B. das Freihalten von Vorgartenflächen von baulichen Anlagen gestützt werden (vgl. etwa König in ders./Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 23 Rdn. 34 und das dort zitierte Urteil des OVG NRW vom 03.05.2010 - 7 A 1942/08 - juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 45 ff.). Die zuständige Stelle ist dabei nicht gehindert, eine auf bestimmte Nebenanlagen oder bestimmte bauliche Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln (vgl. etwa König in ders./Roeser/Stock, a. a. O. und den dort zitierten Beschluss des BVerwG vom 13.07.2010 - 4 B 27.10 - juris Rdn. 3). Im unbeplanten Innenbereich scheidet eine Ermessensentscheidung der Behörde zwar aus, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB eine gebundene Entscheidung zu treffen ist. Die materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der Ermessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von Nebenanlagen nach Satz 1 sowie von (sonstigen) baulichen Anlagen nach Satz 2 außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, sind aber auch bei der Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB von Bedeutung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.04.2005 - 1 CS 04.3461 -, juris Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = juris Rdn. 29, 31). Sprechen städtebauliche Gründe gegen die Zulassung befestigter Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine ablehnende Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 23 BauNVO rechtfertigen könnten, lässt sich bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB feststellen, dass die Stellplätze sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und daher bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Hier sprechen durchgreifende städtebauliche Gründe gegen die Zulassung der streitgegenständlichen Stellplätze im Vorgartenbereich. Ein städtebaulicher Gesichtspunkt, der der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Stellplätze entgegensteht, ist die von der Beklagten angeführte Erwägung, die Vorgärten in der näheren Umgebung erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen (dazu, dass dies ein berücksichtigungsfähiger städtebaulicher Belang ist, vgl. schon das oben angeführte Urteil des OVG NRW vom 03.05.2010 - 7 A 1942/08 - juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 57). Dieses Ziel lässt sich in der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens auch noch weitgehend erreichen. Entlang der Nordseite der H... befinden sich im Abschnitt zwischen J... und dem Garagenkomplex westlich des Grundstücks mit der Hausnummer 85 auf insgesamt drei Grundstücken Stellplätze bzw. Stellplatzanlagen, wobei auf dem relativ großen Grundstück H... 87 östlich des Hauszugangs mehrere Stellplätze errichtet worden sind (die zeichnerische Eintragung in der Stadtgrundkarte, die östlich und westlich des Hauseingangs Stellplätze ausweist, trifft insoweit nicht zu). Von diesen Stellplätzen sind die Stellplätze auf den Grundstücken H... 87 und 95 Gegenstand der Parallelverfahren 1 KO 349/14 und 1 KO 348/14, während der Stellplatz auf dem Grundstück H... 99 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die in der Stadtgrundkarte noch eingetragenen Stellplätze auf dem Grundstück H... 93 sind - wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat - inzwischen zurückgebaut worden. Im Vorgartenbereich des Grundstücks befindet sich jetzt eine halbhohe sog. Fahrradgarage (vgl. dazu das bei der Augenscheinseinnahme gefertigte Foto 21), die u. a. der Aufbewahrung von Kinderfahrrädern dient und nach Angaben der Beklagten befristet geduldet wird. Lediglich auf dem Grundstück H... 41, das sich ca. 400 m westlich der Einmündung der T... in die H... und damit außerhalb der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist in der Stadtgrundkarte ein genehmigter Stellplatz verzeichnet. Zwar hat der Kläger zu 2) im Verhandlungstermin vom 24.05.2016 darauf hingewiesen, dass in der Zufahrt zwischen den Gebäuden H... 105 und J... nahe des Gehwegs zwei weitere, durch Stahlbügel gesicherte Stellplätze vorhanden seien, doch handelt es hierbei offensichtlich um die Nutzung einer Garagenzufahrt zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. dazu das bei der Augenscheinseinnahme des Senats im Verhandlungstermin vom 14.04.2016 gefertigte Foto 25; vgl. dazu und zu weiteren Nutzungen von Zufahrten als Stellflächen in der Umgebung ferner die von den Klägern mit Schriftsatz vom 19.05.2016 zur Akte gereichte Fotodokumentation). Gegen derartige illegale Nutzungen von Zufahrten als Stellflächen möchte die Beklagte aber nach ihrem Bekunden ebenfalls vorgehen (s. dazu näher unten). Somit findet sich im fraglichen Bereich entlang der Nordseite der H... kein Stellplatz im Vorgartenbereich, gegen den die Beklagte nicht einschreitet. Die vorhandenen Stellplätze im Vorgartenbereich, mit deren Existenz sich die Beklagte nicht abgefunden hat, haben bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung und des aus ihr hervorgehenden „Rahmens“ aber unberücksichtigt zu bleiben (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, NVwZ-RR 1999, 364 = BRS 60 Nr. 82 = juris, insb. Rdn. 6). Dies gilt auch für den Stellplatz auf dem Grundstück H... 95, hinsichtlich dessen die Verfügung der Beklagten durch Senatsurteil vom 12.04.2017 (Aktenzeichen: 1 KO 348/14) wegen eines Ermessensfehlers aufgehoben worden ist. Die Erreichbarkeit der angesprochenen Zielsetzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im fraglichen Teil der H... (wie im Übrigen auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite sowie im Bereich westlich der Einmündung der T...) Zufahrten im Vorgartenbereich vorhanden sind, gegen die die Beklagte nicht vorgeht und die ebenfalls mit einer Beeinträchtigung der Vorgartenbereiche verbunden sind. Ist die Behörde in überplanten Bereichen befugt, bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 BauNVO eine auf bestimmte Anlagen beschränkte Zulassungspraxis zu entwickeln (dazu s. schon oben), kann man ihr im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit von Stellplätzen im Vorgartenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht entgegenhalten, dass sie gegen andere Anlagen im Vorgartenbereich nicht vorgehe oder diese sogar genehmige. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Anlagen nicht mit vergleichbaren Beeinträchtigungen der Vorgartenflächen verbunden sind. Derartige Beeinträchtigungen, die die Erreichbarkeit der angesprochenen Zielsetzung grundsätzlich in Frage stellen würden, lassen sich hier nicht feststellen. Wie der dem Senat vorliegende Auszug aus der Stadtgrundkarte zeigt und auch die durchgeführte Augenscheinseinnahme bestätigt hat, befinden sich die Zufahrten hier nur am westlichen oder östlichen Rand der Grundstücke, so dass der Vorgartencharakter durch sie (und die daneben vorhandenen Zugänge) in geringerem Umfang beeinträchtigt wird als durch den streitgegenständlichen Stellplatz sowie die im Vorgartenbereich errichteten Stellplätze auf den benachbarten Grundstücken, gegen die die Beklagte ebenfalls vorgeht. Lediglich bei dem relativ schmalen Grundstück H... 97 wird durch die Tiefgaragenzufahrt, den Hauszugang und den angrenzenden Standplatz für Müllbehälter ein relativ großer Teil der Vorgartenfläche in Anspruch genommen. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass Stellplätze bestimmungsgemäß zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden und dies mit einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Vorgartenbereichs als Freifläche verbunden ist. Die Beklagte muss sich auch nicht entgegenhalten lassen, dass die von ihr genehmigten oder jedenfalls tolerierten Zufahrten faktisch ebenfalls oder in Einzelfällen auch nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können und auch genutzt werden. Die Genehmigung einer Zufahrt erlaubt gerade nicht, diese auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu nutzen. Gegen die ungenehmigte Nutzung einer Zufahrt als Stellplatz kann die Beklagte mittels einer entsprechenden Nutzungsuntersagung vorgehen. Die praktischen Probleme, die die Durchsetzung einer derartigen Verfügung mit sich bringen mag, ändern nichts daran, dass in baurechtlicher Hinsicht zwischen einer Zufahrt und einem Stellplatz zu unterscheiden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte anlässlich der Augenscheinseinnahme des Senats darauf hinweisen lassen, dass sie auch gegen die Nutzung der Zufahrten als Stellflächen vorgehen will, dies aber bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren zunächst zurückgestellt hat. Daher stellen die Zufahrten auch im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit eines Stellplatzes mit § 34 Abs. 1 BauGB (ebenso wie bei der Zulassung im Wege einer Ermessensentscheidung durch die Behörde nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) keine geeigneten „Bezugsfälle“ dar, aus denen sich etwas für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Stellplatzes herleiten lässt. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten befristet geduldete „Fahrradgarage“, die nur einen relativ kleinen Teil der Vorgartenfläche einnimmt. Stellt man dementsprechend nur auf die im Vorgartenbereich vorhandenen Stellplätze ab, überschreitet der streitgegenständliche Stellplatz den aus der näheren Umgebung ableitbaren „Rahmen“ und löst bodenrechtliche Spannungen aus, die nur planerisch bewältigt werden können. Seine Zulassung hätte zur Folge, dass ein Anreiz geschaffen würde, in der näheren Umgebung weitere Stellplätze im Vorgartenbereich zu schaffen oder bereits beseitigte Stellplätze wiederherzustellen. Damit wäre die Erreichung des von der Beklagten verfolgten Ziels, die Vorgartenflächen weitgehend von baulichen Anlagen oder jedenfalls von Stellplätzen freizuhalten und als begrünte Bereiche zu erhalten oder wiederherzustellen, gefährdet. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Stellplatzes lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO nichts herleiten. Die angeführten Bestimmungen befassen sich lediglich mit der Zulässigkeit von Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, die hier nicht ernstlich zweifelhaft ist. Die Zulässigkeit von Vorhaben setzt nach § 34 Abs. 1 BauGB darüber hinaus u. a. voraus, dass sie sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Daran fehlt es hier aus den dargelegten Gründen. Ist der streitgegenständliche Stellplatz somit bauplanungsrechtlich unzulässig, können die Kläger aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen (vgl. § 49 ThürBO 2004/2014), die sich mit der Herstellung notwendiger Stellplätze auf dem Grundstück oder in der näheren Umgebung befassen, ebenfalls nichts für sich herleiten. Bauordnungsrechtliche Vorschriften erlauben nicht die Herstellung von Stellplätzen, die dem geltenden Bauplanungsrecht widersprechen. Unerheblich ist auch, ob den Klägern in der näheren Umgebung geeignete Stellplätze - etwa auf dem von der Beklagten angesprochenen Parkplatz - zur Verfügung stehen und ob sie auch deshalb auf einen Stellplatz unmittelbar vor ihrem Wohnhaus Wert legen, weil dies das Aufladen der Batterie eines Elektrofahrzeugs erheblich erleichtern würde. Die Beklagte hat auch das ihr durch § 77 Satz 1 ThürBO 2004 (heute § 79 Satz 1 ThürBO 2014) eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das öffentliche Interesse gebietet grundsätzlich das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände. Die Behörde macht daher im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die Beseitigung rechtswidrig errichteter Anlagen anordnet oder deren unzulässige Benutzung untersagt, weil nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Dem Ermessen in der Vorschrift ist deshalb die Tendenz eigen, die der Natur der Sache nach gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist. Daher genügt es für baurechtliche Verbote nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts grundsätzlich, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden müsse (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 11.12.1997 - 1 KO 674/95 -, ThürVBl. 1998, 137 = BRS 59 Nr. 213 = juris, dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 42 f. unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, LKV 1997, 370 = ThürVBl. 1997, 16 = juris). Atypische Umstände, die die Beklagte in ihre Ermessenserwägungen hätte einstellen müssen, liegen hier nicht vor. Die Ermessensausübung begegnet auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen Bedenken. Die Beklagte geht konsequent gegen alle baurechtswidrigen Stellflächen in der unmittelbaren Nachbarschaft wie auch im weiteren Bereich der H... vor. Dass sie nicht zugleich auch gegen das unzulässige Parken auf den Zufahrten einschreitet, sondern zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sowie der Parallelverfahren abwarten möchte, ist nicht zu beanstanden. Die zugleich mit der Beseitigung ausgesprochene Anordnung, die entsprechenden Flächen zu begrünen, findet ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 ThürBO 2004 (heute § 8 Abs. 1 ThürBO 2014). 2. Maßgebliche Rechtsgrundlage der im Bescheid vom 12.05.2010 ausgesprochenen und durch Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 bestätigten Nutzunguntersagung war § 77 Satz 2 der Thüringer Bauordnung i. d. F. vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349 - im Folgenden: ThürBO 2004) und ist heute die inhaltsgleiche Bestimmung des § 79 Satz 2 der Thüringer Bauordnung vom 13.03.2014 (GVBl. S. 49 - im Folgenden: ThürBO 2014). Danach kann die Behörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Dies ist hier aus den dargelegten Gründen der Fall. Die Ermessensausübung der Beklagten ist auch insoweit nicht zu beanstanden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des im Berufungsverfahren beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen, der keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 2.000 € festgesetzt. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den ihnen aufgegeben worden ist, die im Vorgartenbereich ihres Grundstücks vorhandene Stellplatzfläche zu beseitigen und zu begrünen und die Nutzung dieser Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern zu unterlassen. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks H... in Erfurt (Flurstück a... der Flur ... der Gemarkung Erfurt-Süd). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus in geschlossener Bauweise bebaut. Im Vorgartenbereich befindet sich ein nach Angaben der Kläger im Jahr 2006 hergestellter befestigter Stellplatz. Für das Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan. Die Beklagte gab den Klägern nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 12.05.2010 auf, die im Vorgartenbereich hergestellte befestigte Fläche (Stellplatz) vollständig zu beseitigen und zu begrünen (Nr. 1) und die Nutzung dieser Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu unterlassen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Kläger der Verfügung unter Nr. 1 nicht spätestens einen Monat nach Unanfechtbarkeit und der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung unter Nr. 2 nicht spätestens am Tag nach der Zustellung des Bescheides nachgekommen sein sollten, drohte sie jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an. Den von den Klägern gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2012 zurück. Am 26.04.2012 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben, mit der sie ihr Aufhebungsbegehren weiterverfolgt haben. Das Verwaltungsgericht hat dem Klagebegehren durch Urteil vom 17.09.2013 entsprochen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Der Stellplatz im Vorgarten des klägerischen Grundstückes verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ausweislich der vorliegenden Fotodokumentation und des Auszugs aus der Stadtgrundkarte für die H... mit den von der Beklagten eingezeichneten Garagenzufahrten und Stellplätzen füge sich der im Vorgarten errichtete Stellplatz hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein; er finde dort in den Garagenzufahrten auch Vorbilder. Auf den an das klägerische Grundstück angrenzenden Flurstücken Nr. b... und c... befänden sich in den Vorgärten solche als Zufahrten überbaute Flächen. Diese derart versiegelten Grundstücksflächen prägten hier das Maß der überbaubaren Grundstücksfläche und die faktische Baugrenze, da es sich im Verhältnis zur gesamten Vorgartenfläche nicht um völlig untergeordnete Teilflächen handele. Garagenzufahrten gebe es zudem auf den Flurstücken Nr. d..., e..., f... und g... in der weiteren Umgebung der Straßenseite, an der das klägerische Grundstück anliege. Außerdem fänden sich auf den Grundstücken jeweils mehr oder weniger breite Hauszugänge im Vorgartenbereich. Auf diese weitere in der Umgebung vorhandene Bebauung in den Vorgärten komme es aber nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nicht an, da die Prägekraft der Baugrenze bei der Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche räumlich auf die angrenzenden Grundstücke beschränkt sei. Die damit maßgebliche nähere Umgebung sei hier jedenfalls durch die mit den Zufahrten überbauten Grundstücksflächen in den beiden benachbarten Vorgärten geprägt. Diese wiesen dort eben gerade keinen reinen Ziergartencharakter auf, sondern seien, jedenfalls in einem Teilbereich, zur Nutzung mit Kraftfahrzeugen baulich mit der Errichtung der Häuser angelegt worden. Die Befestigung eines Teilbereichs der Grundstücksfläche im Vorgarten sei hier typisch für die maßgebliche Umgebung und präge das Orts- und Straßenbild mit. Selbst wenn man den Bereich der Umgebung, wie von der Beklagten angenommen, auf den Abschnitt der H... zwischen J...... und T... erstrecken würde, ergäbe sich keine andere Beurteilung. An diesem Straßenabschnitt lägen 12 Flurstücke auf der Seite des klägerischen Grundstückes, von denen 7 eine Garagenzufahrt hätten. Betrachte man den gegenüberliegenden Straßenabschnitt, so hätten dort von 14 Grundstücken insgesamt 12 eine Garagenzufahrt, davon vier jeweils zwei Zufahrten zu Garagen und weitere zwei Grundstücke neben der Zufahrt einen Stellplatz. Auch die Betrachtung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung im Sinne der Beklagten führe hier angesichts der vorhandenen Bebauung dazu, dass insbesondere Zufahrten im Vorgartenbereich, neben den Zugängen, prägend erschienen. Damit fügten sich in gleichem Maße auch Stellplätze dort im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ein und seien zulässig. Das in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten bekundete Ziel, die Vorgärten in der H... von Bebauung frei zu halten, könne sie wegen der vorhandenen legalen baulichen Anlagen unterschiedlicher Art nicht (mehr) erreichen. Dass der Vorgarten nach einem Baufluchtenplan von 1924 möglicherweise von Bebauung freizuhalten gewesen sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Gebäude lägen zwar tatsächlich in einer Bauflucht, die überbaubare Grundstücksfläche sei aber mit der Genehmigung der Garagen und der entsprechenden Zufahrten sowie des Ausbaus der Hauszugänge geändert und im Vorgartenbereich erweitert worden. Da auch die Nutzung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, sei die Nutzungsuntersagung ebenfalls rechtswidrig und der streitgegenständliche Bescheid insgesamt aufzuheben. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 26.05.2014 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Der streitgegenständliche Stellplatz füge sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Zunächst habe das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung heranzuziehende Umgebung zu eng eingegrenzt. Zu berücksichtigen sei dabei nicht nur die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks, sondern auch die Bebauung der weiteren Umgebung, sofern sie noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der gesamte Abschnitt der H... im Bereich zwischen C... und J..., die in diesem Teilstück überwiegend als Durchfahrtsstraße zwischen der B 4 und der Stadtumfahrung Am H... diene, den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks präge oder doch beeinflusse. Die städtebauliche Situation sei hier geprägt durch eine geschlossene Wohnbebauung mit Vorgärten. Die Wohnhäuser auf der südlichen Straßenseite seien in diesem Abschnitt der H... in einer prägenden Baulinie angeordnet. Im westlichen Teil dieser Straßenseite sei die Bauweise als geschlossene Reihenhausbauweise mit vereinzelten - als Zufahrten zu den im hinteren Teil der Grundstücke befindlichen Garagen ausgeführten - Unterbrechungen im Bauwich zu betrachten. Im östlichen Bereich finde sich eine Einzelhausbebauung mit Zufahrten in den hinteren Teil der Grundstücke. Vor der auf dem gesamten Straßenabschnitt vorhandenen Baugrenze lägen ca. 5 m tiefe Vorgärten. An diesen Bereich schließe sich unmittelbar östlich ein Parkplatz mit ca. 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge an, der für die Anwohner geschaffen worden sei. Die bauliche Situation auf der nördlichen Seite der H... sei ebenfalls durch eine Baulinie geprägt. Eine Ausnahme bildeten hier vier zu einem späteren Zeitpunkt quer zur H... gebaute Wohnblocks, die ebenfalls unter Berücksichtigung städtebaulicher Aspekte bis auf die Höhe der Baulinie zurückgesetzt und mit einem zwischen der Baugrenze und der H... vorgelagerten Grünstreifen im Sinne eines Vorgartens errichtet worden seien. Ein sich an die Wohnblocks in östlicher Richtung anschließender Garagenkomplex sei gleichfalls auf der Höhe der Baulinie errichtet worden. Nahezu alle Vorgärten seien frei von Bebauung. Ganz vereinzelt unterbrächen Zufahrten zu den Garagen neben, hinter oder unterhalb der Wohngebäude sowie die notwendigen Zuwegungen die dominierenden Vorgärten. Ortstypisch in diesem Bereich sei das Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand und nicht in den Vorgärten. Die bei Errichtung der Reihenhäuser in den Kellern der mittleren Häuser entstandenen Garagen seien im Lauf der Zeit zum großen Teil wieder zurückgebaut worden, da die Zufahrten zu den Tiefgaragen aufgrund ihrer Neigung und Länge nicht mehr für die heute üblichen Fahrzeuge nutzbar seien. Die zugeschütteten Garagen seien zum Teil als Vorgärten gestaltet worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellten die in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks vorhandenen Garagenzufahrten keine geeigneten Bezugsfälle für die Zulassung eines Stellplatzes im Vorgarten der Kläger dar. Die vorhandenen Zufahrten zu den Garagen im hinteren Bereich der Reiheneckhausgrundstücke bzw. zu den sich unter den Häusern befindlichen Tiefgaragen der mittleren Reihenhäuser seien schon bei der Planung und Genehmigung der Reihenhausanlage ca. im Jahr 1924 vorgesehen gewesen. Bereits damals hätten die Stadtplaner den Vorgartenbereich von jeglicher Bebauung freihalten wollen. Dies lasse sich auch dem Baufluchtenplan von 1924 entnehmen, der für die Bebauung der H... eine Bauflucht mit einem Abstand von 5 m zur betroffenen Planstraße festgelegt habe. Ein Baufluchtenplan habe nach damaligem Ortsrecht im Wesentlichen der Festlegung einer Baulinie nach heutigem Recht entsprochen. Dies habe dazu geführt, dass der zwischen Straßenflucht und Bauflucht gelegene Bereich als sogenannte „Vorgartenfläche“ dem Straßenraum zuzurechnen gewesen sei und für diesen grundsätzlich ein Bauverbot bestanden habe. Die Festsetzungen im Baufluchtenplan von 1924 seien auch heute noch zu berücksichtigen. Zwar treffe es zu, dass die Garagenzufahrten nicht selten auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt würden. Es könne aber nicht die Rede davon sein, dass durch diese Entwicklung die Erhaltung und Freihaltung der Vorgärten ganz oder weitgehend ausgeschlossen worden sei. Vielmehr bestimme die gartenmäßige Gestaltung der vorderen Grundstücksflächen noch weit überwiegend das Bild. Das Verwaltungsgericht verkenne hier, dass diese Zufahrten anders als Stellplätze eben nicht dem Abstellen von Fahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienten, sondern der Zufahrt zu den im hinteren Grundstücksbereich errichteten Garagen, Carports und ggf. Stellplätzen. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung der Stellplätze zur überbaubaren Grundstücksfläche sei unzutreffend. Ein Vorgarten sei ein halböffentlicher Übergangsbereich zwischen einem Gebäude und einer Verkehrsfläche, also ein gerade nicht überbaubarer Streifen entlang der vorderen Baugrenze. Hierzu gehörten auch der jeweils verlängerte Streifen bis zur Nachbargrenze sowie ggf. der Seitenstreifen eines Eckgrundstücks, sofern es sich nicht um einen Wohngarten handele. Wenn die Gemeinde von ihrer Kompetenz, eine Regelung zur Gestaltung des Vorgartens (Vorgartensatzung) zu erlassen, keinen Gebrauch mache, bedeute dies nicht im Umkehrschluss, dass der Vorgarten überbaut werden könne; vielmehr gelte dann § 34 Abs. 1 BauGB. Stellplätze hingegen seien so anzulegen, dass sie jederzeit ohne Befahren anderer Stell-/Parkplätze mit Fahrzeugen benutzt oder verlassen werden könnten; sie müssten entsprechend den zu erwartenden Belastungen befestigt werden. Dies finde in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts lasse auch die Folgen der illegalen Schaffung von Stellplätzen in den Vorgärten völlig außer Acht. Derzeit gebe es nur in Einzelfällen Genehmigungen für Gehwegüberfahrten. In diesen Fällen seien die Einfahrten auf die Grundstücke als abgesenkte Bordsteine genehmigt und ausgeführt worden. In den Bereichen der illegal errichteten Stellplätze werde durch das regelmäßige Überfahren des Bordsteins und des Gehwegs im betroffenen Bereich städtisches Eigentum zerstört. Außerdem würden andere Anwohner oder Personen, die keine Stellplätze in ihren Vorgärten herstellen wollten oder könnten, daran gehindert, ihre Kraftfahrzeuge legal im Bereich der H... abzustellen. Durch das illegale Errichten eines Stellplatzes im Vorgarten würden in der Regel ein bis zwei öffentliche beseitigt. Das mit der Nutzung der illegalen Stellplätze verbundene Ein- und Ausfahren aus und in den öffentlichen Verkehrsraum führe darüber hinaus zu einer vom Verwaltungsgericht nicht beachteten Gefährdung des fließenden Verkehrs in dieser stark frequentierten Durchgangsstraße. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 17.09.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte zunächst die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Eingrenzung der näheren Umgebung für zu eng halte, könne dieser Einwand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Erfolg des Rechtsmittels führen. Auch wenn man nicht nur auf die Bebauung der angrenzenden Flurstücke abstellen würde, würde sich der Stellplatz im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügen. Die Befestigung eines Teilbereichs der Grundstücksflächen im Vorgarten sei hier typisch für die maßgebliche Umgebung und präge das Orts- und Straßenbild mit, auch wenn man den fraglichen Bereich mit der Beklagten auf den Abschnitt der H... zwischen J... und T... erstrecke. An diesem Straßenabschnitt befänden sich auf der Seite ihres Grundstücks zwölf Flurstücke, von denen sieben eine Garagenzufahrt bzw. einen Stellplatz aufwiesen. Auf dem gegenüberliegenden Straßenabschnitt hätten von den 14 Grundstücken insgesamt 12 eine Garagenzufahrt, davon vier jeweils zwei Zufahrten zu Garagen und zwei weitere Grundstücke neben der Zufahrt einen Stellplatz. Die Betrachtung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung im Sinne der Beklagten führe hier angesichts der vorhandenen Bebauung ebenfalls dazu, dass insbesondere Zufahrten im Vorgartenbereich neben den Zugängen und Stellplätzen prägend erschienen und sich damit auch Stellplätze dort im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügten. Auch das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner stattgebenden Entscheidung keineswegs allein auf die Bebauung der angrenzenden Flurstücke gestützt. Hinsichtlich der Bebauung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB entspreche der Vortrag der Beklagten nicht den Tatsachen. Es werde bestritten, dass sich direkt östlich des hier maßgeblichen Bereichs ein (öffentlicher) Parkplatz mit ca. 75 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge befinde, der für Anwohner in der näheren Umgebung geschaffen worden sei. Im Übrigen komme es darauf nicht an, da maßgeblich ausschließlich die prägende Umgebungsbebauung sei. Die Behauptung der Beklagten, dass die Vorgärten als durchlaufende Ziergärten mit entsprechenden Einfriedungen angelegt seien und nur ganz vereinzelt Zufahrten sowie die notwendigen Zuwegungen die dominierenden Vorgärten unterbrächen, treffe nicht zu. Vielmehr sei genau das Gegenteil der Fall. Nicht richtig sei auch, dass ortstypisch in diesem Bereich das Abstellen von Fahrzeugen am Straßenrand als Längsparker sei. Vielmehr sei zu einem großen Teil auch das Abstellen von Fahrzeugen in den Einfahrten und auf den in den Vorgärten befindlichen Stellplätzen möglich. Der unsubstantiierte Vortrag der Beklagten, dass die bei Errichtung der Reihenhäuser entstandenen Garagen im Keller der angrenzenden Häuser im Lauf der Zeit zum großen Teil wieder zurückgebaut worden seien, werde bestritten. Auf den von der Beklagten angeführten Baufluchtenplan von 1924 komme es nicht an. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass für die Frage der Überbaubarkeit auf die nunmehr vorhandene Bebauung abzustellen sei. Der Baufluchtenplan sei offensichtlich in den letzten 80 bis 90 Jahren nicht eingehalten und zudem nicht in das geltende Recht übergeleitet worden. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die angeblich klar von den Stellplätzen abgegrenzten Zufahrten nicht dem Abstellen von Fahrzeugen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen dienen sollten. Die Zufahrten könnten als Stellflächen genutzt werden und würden auch so genutzt. Die Beklagte räume auch ein, dass Genehmigungen für die Überfahrt über den im städtischen Besitz befindlichen Gehweg erteilt worden seien. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich hier ein Gleichbehandlungsanspruch, soweit man eine Überfahrtsgenehmigung überhaupt für erforderlich halte. Durch die hier gegenständliche Zufahrt entfalle auch kein Stellplatz. Sie - die Kläger - hätten mit dem hergestellten Stellplatz gerade das Ziel verfolgt, Parkraum außerhalb der Fahrbahn zu schaffen. Zwar sei der Stellplatz nicht der Öffentlichkeit zugänglich, doch würden die Stellplätze ohnehin überwiegend von den Anwohnern selbst genutzt. Es stehe ihnen - den Klägern - also frei, die Parkplätze vor ihrem Haus stellplatzähnlich zu nutzen. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Stellplatz auch nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO zulässig. Im Übrigen ergebe sich aus § 49 Abs. 2 ThürBO, dass die Stellplätze auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen seien. Dieser bauordnungsrechtliche Grundsatz sei hier in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat im Berufungsverfahren auf eine schriftliche Stellungnahme verzichtet und stellt keinen Antrag. Der Senat hat in der am 14.04.2016 an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen; die Verhandlung ist sodann am 24.05.2016 in den Räumen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts fortgesetzt worden. Die Beteiligten haben sich im Verhandlungstermin vom 24.05.2016 mit einer Entscheidung des Senats im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die beiden Verhandlungstermine und die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.