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Beschluss

2 L 65/22.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0328.2L65.22.Z.00
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Leitsätze
Die Vorgaben der Art. 18 und 50 VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006), § 12 Abs. 5 AbfVerbrG sind nicht in der Weise abschließend, dass sie im Einzelfall der Anordnung der Vorlage des Anhang-VII-Dokuments an die Abfallbehörde vor Beginn der Verbringung entgegenstehen.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 6. Mai 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorgaben der Art. 18 und 50 VO (EG) 1013/2006 (juris: EGV 1013/2006), § 12 Abs. 5 AbfVerbrG sind nicht in der Weise abschließend, dass sie im Einzelfall der Anordnung der Vorlage des Anhang-VII-Dokuments an die Abfallbehörde vor Beginn der Verbringung entgegenstehen.(Rn.25) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 2. Kammer - vom 6. Mai 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen mindestens sieben Arbeitstage vor ihrem Beginn anzuzeigen. Sie betreibt ein mittelständisches Unternehmen im Bereich des Handels mit Metallen, Kunststoffen, metallhaltigen Restfraktionen und Abfall, im Rahmen dessen sie auch grenzüberschreitend Abfall verbringt. Am 17. Juli sowie 8. und 9. August 2019 transportierte sie Abfälle in die Republik Polen. Die Abfälle wurden nach Art. 18 VO (EG) 1013/2006 als „grün gelistet“ verbracht. Bei Sichtung durch polnische Kontrollorgane wurde jedoch festgestellt, dass es sich um notifizierungspflichtige Abfälle handelte, die in den letzten beiden Fällen durch eine Schicht nicht notifizierungspflichtiger Kunststoffabfälle überdeckt worden waren. Mit Bescheid vom 5. September 2019 verpflichtete der Beklagte die Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs, die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gemäß Art. 3 Abs. 2 der VO (EG) 1013/2006 mindestens sieben Arbeitstage vor ihrem Beginn anzuzeigen. Die Anzeige habe durch die Vorlage des entsprechenden Anhang-VII-Dokumentes auf dem elektronischen Weg zu erfolgen. Den hiergegen gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wies das VG Halle mit Beschluss vom 9. Juni 2020 zurück (8 B 297/19 HAL). Die Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 25. September 2020 zurück (2 M 58/20). Zur Begründung führte der Senat aus, der von dem Beklagten als Rechtsgrundlage für die Verfügung herangezogene § 12 Abs. 5 Satz 1 AbfVerbrG, der den Behörden die Befugnis einräume, zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anzufordern, entspreche im Wesentlichen Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1). Danach können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Damit seien die Angaben gemeint, die sich aus dem in der Regelung genannten Dokument nach Anhang VII der Verordnung ergeben. Eine Unterscheidung zwischen den „Informationen“ und dem „Dokument“, wie sie die Klägerin konstruiere, bestehe nicht. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz AbfVerbrG haben die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln. Daraus folge, dass das Anhang-VII-Dokument, das die relevanten Informationen auch schon zu einem frühen Zeitpunkt enthalte, von dem Beklagten auch bereits vor Beginn der Verbringung abgefordert werden dürfe. Die Anordnung sei ebenso wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit dem einschlägigen Unionsrecht vereinbar. Der Bundesgesetzgeber habe mit den Regelungen des § 12 Abs. 5 AbfVerbrG dem Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 entsprechendes, nationales Recht für die Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung geschaffen. Die Regelungen erlaubten es den zuständigen Behörden, die erforderlichen Informationen zu einem von ihnen festgelegten Zeitpunkt anzufordern. Die unionsrechtlichen Bestimmungen verböten es jedenfalls nicht, im Einzelfall bereits vor der Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergebe sich keine Beschränkung auf eine Überprüfung der Dokumente während oder nach der Verbringung. Der Klägerin möge darin beizupflichten sein, dass es den Mitgliedstaaten aufgrund der Systematik und des Willens des Unionsgesetzgebers verwehrt sei, durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungspraxis auch für grün gelistete Abfälle eine dem Modifizierung- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle einzuführen. Dies sei jedoch vorliegend auch nicht der Fall. Vielmehr liege der Anordnung ein konkreter, im Verhalten der Antragstellerin begründeter Anlass zugrunde. Einer einzelfallbezogenen Anforderung von Informationen nach § 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 stehe auch das in Art. 50 der Verordnung vorgesehene Kontrollsystem nicht entgegen. Dieses werde vielmehr durch Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 dahingehend ergänzt, dass unter anderem zum Zwecke der Kontrolle die Informationen nach Abs. 1 angefordert werden könnten. Da die Kontrollen nach Art. 50 Abs. 2 - 4 VO (EG) 1013/2006 nicht flächendeckend vorgenommen werden könnten und sollten, entspreche es gerade dem Sinn und Zweck der Verordnung, möglichst zielgerichtete Kontrollen durchführen zu können. Gerade wenn der Behörde bereits aufgrund versuchter illegaler Abfallverbringungen begründete Anhaltspunkte für einen erneuten Verstoß vorlägen, sei es erforderlich, Informationen darüber zu erhalten, wann das Unternehmen erneut grenzüberschreitende Abfallverbringungen vornehmen werde, um gegebenenfalls vor der Verbringung Kontrollen durchführen und eine Rücknahme von Abfällen nach Art. 24 VO (EG) 1013/2006 vermeiden zu können. Es führe auch nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung, dass die Anordnung, die Verbringung vorab anzuzeigen, unbefristet erteilt worden sei. Eine Befristung könne zwar aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten sein, vor allem dann, wenn es sich um eine schwerwiegende Belastung für den Betroffenen handele. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da das Anhang-VII-Dokument ohnehin auszufüllen sei und die Anordnung lediglich die grenzüberschreitende Abfallverbringung aus der Anlage der Firma H. GmbH betreffe. Mit Urteil vom 6. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin im Wesentlichen unter Wiedergabe der Begründung des Beschlusses des Senates vom 25. September 2020 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Die von der Klägerin mit der Begründung des Zulassungsantrages dargelegten Gründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (1.), § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (2.), § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 1. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen. Die Fragen müssen ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen. Das ist nicht der Fall, wenn sich die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage offensichtlich aus dem Gesetz gibt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es daher insbesondere dann, wenn sich die Frage auf der Grundlage des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (BayVGH, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 21 ZB 12.1831 - juris Rn. 12; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 143). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen und ausformuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 - juris Rn. 39 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 29. April 2015 - 10 B 65.14 - juris und vom 17. April 2014 - 8 B 44.13 - juris, jeweils m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann, wovon die Klägerin hier ausgeht, auch dann anzunehmen sein, wenn die aufgeworfene Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft und sich für das letztinstanzliche Gericht deswegen voraussichtlich die Notwendigkeit ergeben würde, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 - juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 1 LA 213/19 - juris Rn. 17). Im Verfahren über die Zulassung der Berufung ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen das Oberverwaltungsgericht vorlagepflichtiges letztinstanzliches Gericht. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist anerkannt, dass eine Vorlagepflicht unter anderem dann nicht besteht, wenn eine entscheidungserhebliche Frage des Unionsrechts zwar noch nicht Gegenstand einer erschöpfenden Auslegung des Gerichtshofs war, aber die richtige Anwendung beziehungsweise Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (sog. „acte clair“). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist vom nationalen Gericht unter Beachtung der Eigenheiten des Unionsrecht, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung, insbesondere auch unter Berücksichtigung der mehreren gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen, der eigenständigen Terminologie und des Gesamtzusammenhangs sowie der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - juris Rn. 16 ff.; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - Rs. C-561/19 - juris Rn. 39 ff.; s. a. BVerfG, Beschluss vom 20. April 2022 - 2 BvR 1713/21 - juris Rn. 42 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erfüllt, so dass weder deswegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache vorliegen, noch wegen einer allgemeinen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Klägerin formuliert ab Seite 7 ihrer Begründungsschrift im Fließtext einige Fragen, ohne diese jedoch besonders aus dem Text herauszuheben oder abschließend mitzuteilen, welchen dieser Fragen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Der Senat geht nach dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass diese zunächst die Frage für klärungsbedürftig hält, ob einer Anordnung der streitgegenständlichen Art der abschließende Charakter der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren entgegensteht (a). Für den Fall, dass eine Anordnung der streitgegenständlichen Art nicht von vornherein ausgeschlossen sei, stelle sich die „Folgefrage“, mit welchem zeitlichen Vorlauf eine Anzeige geplanter Abfallverbringungen von den Behörden gefordert werden kann, mit anderen Worten, ob und inwieweit sich aus der VO (EG) 1013/2006 eine Begrenzung des von der Behörde geforderten zeitlichen Vorlaufs nach oben ergibt (b). Auf die weitere Frage, „ob Art. 50 VO 1013/2006 der Anordnung einer vorherigen Anzeige entgegenstehe“, soll es daneben nach dem Vortrag der Klägerin nicht mehr ankommen (c). Aus den Erwägungen zu einem „Entgegenstehen von Art. 50 VO 1013/2006 [könne] sich somit allenfalls eine weitere, im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zu klärende Auslegungsfrage ergeben, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.“ Die umschriebenen Fragen seien bisher ungeklärt und ließen sich nicht, zumindest nicht im Sinne der angegriffenen Entscheidung, eindeutig beantworten. Sie beträfen eine unbestimmte Vielzahl von Fällen, da zwischenzeitlich auch Behörden anderer Bundesländer eine vorherige Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Abfallverbringungen in bestimmten Einzelfällen angeordnet hätten, so dass auch unabhängig von einer Vorlage an den EuGH von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache auszugehen sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache legt die Klägerin damit indes nicht dar. a) Zutreffender rechtlicher Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts ist - anknüpfend an die Entscheidung des Senats im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes - die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungs-VO), zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 S.11), hier in der Fassung der VO (EU) 2015/2020 der Kommission vom 10. November 2015 zur Änderung der Anhänge IC und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen. Wichtigster und vorrangiger Zweck und Gegenstand dieser Verordnung ist der Umweltschutz; ihre Auswirkungen auf den internationalen Handel sind zweitrangig (1. Erwägungsgrund der VO). Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen müssen so organisiert und geregelt werden, dass der Notwendigkeit, die Qualität der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu erhalten, zu schützen und zu verbessern, Rechnung getragen und eine gemeinschaftsweit einheitlichere Anwendung der Verordnung gefördert wird (7. Erwägungsgrund der VO). Im Fall von Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Höchstmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem die vorherige schriftliche Zustimmung solcher Verbringungen vorgeschrieben wird. Ein entsprechendes Verfahren sollte seinerseits die vorherige Notifizierung einschließen, damit die zuständigen Behörden angemessen informiert sind und sie alle zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt notwendigen Maßnahmen treffen können. Außerdem sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, begründete Einwände gegen eine derartige Verbringung zu erheben (14. Erwägungsgrund). Im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, ist es zweckmäßig, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind (15. Erwägungsgrund). Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 bestimmt, dass die beabsichtigte Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 4 - sogenannte grün gelistete Abfälle - folgenden Verfahrensvorschriften unterliegt: Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird (Buchstabe a). Das in Anhang VII enthaltene Dokument ist von der Person, die die Verbringung veranlasst, vor Durchführung derselben und von der Verwertungsanlage oder dem Labor und dem Empfänger bei der Übergabe der betreffenden Abfälle zu unterzeichnen (Buchstabe b). Das Anhang-VII-Dokument enthält Angaben zum Veranlasser der Verbringung, dem Importeur oder Empfänger, der tatsächlichen Menge und dem tatsächlichen Datum der Verbringung, den/die Namen des/der Transportunternehmen, Angaben zum Abfallerzeuger oder Einsammler, der Verwertungsanlage und dem Verwertungsverfahren sowie der üblichen Bezeichnung der Abfälle und ihrer Identifizierung. Anzugeben sind ferner der Ausfuhr-/Versandstaat, der/die Durchfuhrstaat/en und der Einfuhr-/Empfängerstaat. Der Veranlasser der Verbringung bestätigt durch Unterschrift, dass die Informationen nach besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen, sowie, dass er mit dem Empfänger wirksame vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen ist. Der Empfänger bzw. die Verwertungsanlage oder das Labor quittiert bei Entgegennahme der Abfälle. Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Absatz 1 genannten Informationen über Verbringungen anfordern können, die von diesem Artikel erfasst werden. Art. 2 Nr. 35a VO (EG) 1013/2006 definiert als Kontrolle die Maßnahmen, die von den beteiligten Behörden unternommen werden, um festzustellen, ob eine Einrichtung, ein Unternehmen, ein Makler, ein Händler, eine Abfallverbringung oder die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllt. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG sieht als nationale Rechtsgrundlage (Proelß/Burhenne in Krenzler/Herrmann/Niestedt/Proelß/Burhenne, Werkstand 21. EL April 2023, Abfallverbringungs-VO Art. 18 Rn. 13) dementsprechend vor, dass die zuständigen Behörden zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 genannten Informationen über Verbringungen anfordern können, die von Artikel 18 […] der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erfasst werden (Satz 1). Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, haben der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu übermitteln (Satz 2). In diesem rechtlichen Rahmen begegnet die Anordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin keinen Bedenken. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG ist mit Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 vereinbar, durchgreifende Bedenken, die zu einer Vorlagepflicht an den EuGH und damit zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache führten, hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG bedarf auch keiner einschränkenden Auslegung hinsichtlich der Art und Weise, in der die Informationen vorzulegen sind oder hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem sie abgefordert werden können (siehe dazu unter b.). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob einer Anordnung der streitgegenständlichen Art der abschließende Charakter der abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren entgegensteht, oder ob die Annahme der Zulässigkeit der Anordnung einer vorherigen Anzeige von Abfallverbringungen bei Bestehen eines konkreten Anlasses nicht vielmehr das Ergebnis einer Auslegung der VO (EG) 1013/2006 sei, die sich der Verordnung nicht ohne weiteres entnehmen lasse und daher der Klärung in einem Vorabentscheidungsverfahren bedürfe, führt schon deshalb nicht zu einer Vorlagepflicht, weil die Klägerin insoweit von einer unzutreffenden Prämisse ausgeht. Denn sie unterstellt, das Verwaltungsgericht sei, in Übereinstimmung mit ihrer Rechtsauffassung, davon ausgegangen, dass die „dort“ geregelten abfallverbringungsrechtlichen Kontrollverfahren zumindest grundsätzlich abschließend seien. Dies ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts allerdings nicht zu entnehmen. Die Klägerin legt auch nicht dar, welche Kontrollverfahren sie für abschließend hält. Aufgrund der beinah wörtlichen Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnte davon auszugehen sein, dass sie sich auf das Notifizierungsverfahren gemäß Art. 4 VO (EG) 1013/2006 und die allgemeinen Informationspflichten für grün gelistete Abfälle nach Art. 18 VO (EG) 1013/2006 bezieht. Die Annahme des „abschließenden Charakters“ dieser beiden in der VO (EG) 1013/2006 ausdrücklich geregelten Kontrollverfahren geht allerdings schon nach dem Wortlaut der Verordnung fehl. Zum einen sind durchaus auch Kontrollen außerhalb der allgemeinen Informationspflichten nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern in der Verordnung gerade vorgesehen, Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006. Zum anderen sieht - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - auch Art. 50 der VO (EG) 1013/2006 in der Fassung, die er durch die VO (EG) Nr. 660/2014 erhalten hat, die Einführung weiterer, ausdrücklich mitgliedstaatlicher, Kontrollen vor. Zwar sind nach dem unionsrechtlichen Anwendungsvorrang, an dem die VO (EG) 1013/2006 Teil hat, die Mitgliedstaaten zu ergänzenden Ausführungsvorschriften oder zusätzlichen Vorschriften nur befugt, wenn die Verordnung sie dazu ermächtigt oder sich mit einem ausfüllungsbedürftigen Rahmen begnügt. Falls die europäische Abfallverbringungsverordnung Regelungen trifft, muss aufgrund des insoweit bestehenden europarechtlichen Anwendungsvorrangs entgegenstehendes nationales Recht (Bundes- wie auch Landesrecht) unangewendet bleiben. Die Mitgliedstaaten können ergänzende Ausführungsvorschriften oder zusätzliche Vorschriften zur Abfallverbringungsverordnung nur dann erlassen, wenn dies in der Verordnung selbst erlaubt wird oder wenn Vorschriften im Einzelfall nur einen Rahmen setzen, den die Mitgliedstaaten sodann durch eigene nationale Bestimmungen ausfüllen können (Franßen in Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, Kreislaufwirtschaftsrecht, Abfallrecht und Bodenschutzrecht mit EU-Abfallrecht, Bd. 3, Ziff. 300, Kommentar EG-AbfVerbrVO, Einführung Rn. 44). Dieser Anwendungsvorrang kann aber nur soweit gehen, wie der Anwendungsbereich der jeweiligen europäischen Verordnung, hier also der Abfallverbringungsverordnung, reicht. Wo die Abfallverbringungsverordnung keine Regelung trifft, ist daher nationales Recht anwendbar (BayVGH, Beschluss vom 27. März 2017 - 20 CS 16.2404 - juris Rn. 44). Explizite Anwendungsfälle hierfür finden sich etwa (vgl. Schröder in Landmann/Rohmer UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, EG-Abfallverbringungs-VO Vorbemerkung Rn. 25, 26, beck-online) in Art. 6 Abs. 9 (Sicherheitsleistung), Art. 11 Abs. 6 und 12 Abs. 1 und 6 (Einwände gegen die Verbringung zur Beseitigung und Verwertung), Art. 18 Abs. 3 (Informationspflichten des Notifizierenden) oder Art. 50 (Durchsetzung der VO in den Mitgliedstaaten). Insofern ist das Kontrollsystem der VO (EG) 1013/2006 gerade nicht abgeschlossen, sondern lässt zur Erreichung des mit der Verordnung verfolgten Zweckes des Umwelt- und Gesundheitsschutzes durchaus die Anwendung nationalen Rechts zu. Der nationale Gesetzgeber ist lediglich gehalten, den sich aus der Verordnung ergebenden Rahmen nicht zu überschreiten. Dafür ist hier, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin, nichts erkennbar. Der Gesetzgeber hat den Rahmen lediglich ausgefüllt, indem er die Vorgaben zu den Kontrollen nach Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 fast wörtlich übernommen hat. Soweit er damit den nationalen Abfallbehörden die Möglichkeit einräumt, auch einzelfallbezogen Kontrollen vor der Verbringung durchzuführen, und dazu das jeweilige Anhang-VII-Dokument schon vorab abzufordern, ist dies durch die Verordnung nicht ausgeschlossen. Die in Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 genannten Informationen, auf die sowohl Art. 18 Abs. 3 als auch § 12 Abs. 5 AbfVerbrG Bezug nehmen, sind dem in Anhang VII enthaltenen Dokument zu entnehmen. Der Wortlaut der Verordnung bietet keinen Anhalt für die (erstinstanzliche) Auffassung der Klägerin, zwischen den abstrakten „Informationen“ und dem konkreten Anhang-VII-Dokument sei in der Weise zu unterscheiden, dass es der Behörde verwehrt wäre, das Dokument selbst für die Zwecke des Art. 18 Abs. 3 anzufordern, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass die Informationen auch auf andere Weise abgefordert werden könnten. Auch wenn das Dokument erst am Ende des Verbringungsprozesses vollständig ausgefüllt ist, sind doch auch zuvor zum Zwecke einer Kontrolle, ob der zu verbringende Abfall zutreffend eingestuft ist, die erforderlichen Angaben bereits enthalten. Es stellt daher den geringsten Aufwand auch für den Verbringer, hier die Klägerin, dar, das Dokument, das im Laufe der Verbringung ohnehin mitgeführt und weiterverarbeitet werden muss, auch für eine vorherige Kontrolle zu verwenden. Entsprechend hat der EuGH in dem Urteil vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 34) ausgeführt: „Damit die Verbringung solcher Abfälle besser verfolgt werden kann, verpflichtet daher Art. 18 der Verordnung Nr. 1013/2006 die der Gerichtsbarkeit des Versandstaats unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das Begleitdokument mitgeführt wird, das die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung anfordern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, Ragn-Sells, C-292/12, EU:C:2013:820, Rn. 65). Da dieses Dokument die einzige detaillierte Informationsquelle ist, die die Verordnung im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen vorsieht, um den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten die Wahrnehmung der ihnen nach der Verordnung obliegenden Überwachungs- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen, muss es derjenige, der eine solche Verbringung veranlasst, ordnungsgemäß ausfüllen.“ Soweit die Klägerin aus einem „vollständigen Schweigen“ der Verordnung zu anlassbezogenen Anordnungen einer vorherigen Anzeige ableiten will, es bestehe Klärungsbedarf im Sinne eines „non liquet“, jedenfalls sei die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, eine solche Anzeige sei nicht unzulässig, nicht Folge einer offenkundigen, für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum lassenden Auslegung der Verordnung, ist dem schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Verordnung gerade nicht „schweigt“, sondern im Gegenteil einzelfallbezogene Kontrollen ermöglicht. Mit der einzelfall- und anlassbezogenen Abforderung verknüpft sich auch keine dem Notifizierungs- und Zustimmungsverfahren angenäherte generelle Vorabkontrolle der Verbringung. Die Regelung betrifft nur einen Einzelfall und schafft kein umfassendes zusätzliches Anzeigeverfahren. Mit ihr wird der wiederholten illegalen Verbringung notifizierungspflichtigen Abfalls als grün gelisteter Abfall durch die Klägerin Rechnung getragen. Es besteht kein Zweifel, dass es dem Willen des Unionsgesetzgebers nicht widerspricht, eine solche Umgehung des Notifizierungsverfahrens zu verhindern. Der Beklagte muss sich hier nicht auf andere Kontrollmaßnahmen verweisen lassen. Hierfür spricht auch der Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung, nach dem im Fall von Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind, es zweckmäßig ist, ein Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle sicherzustellen, indem vorgeschrieben wird, dass bei solchen Verbringungen bestimmte Informationen mitzuführen sind. Denn damit ist zum einen klargestellt, dass es sich bei dem Verfahren nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 lediglich um das Mindestmaß an Überwachung und Kontrolle handelt, und zum anderen nicht ausgeschlossen, dass erforderlichenfalls darüberhinausgehende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen sind. Für diese bietet Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Recht, hier § 12 Abs. 5 AbfVerbrG, den Rahmen. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Hinweis durch, die VO (EG) 1013/2006 zeichne sich gerade dadurch aus, dass eine behördliche Vorabkontrolle bei grün gelisteten Abfällen im Gegensatz zum Notifizierungsverfahren nicht stattfinde. Dies trifft zwar insofern zu, als für ordnungsgemäß deklarierte grün gelistete Abfälle grundsätzlich ein nachgelagertes Anzeigeverfahren genügen soll. Das ändert aber nichts daran, dass es den Behörden gleichwohl obliegt, sicherzustellen, dass auch nur solche Abfälle in dem vereinfachten Verfahren verbracht werden. Besteht hingegen, wie vorliegend aufgrund der mehrfachen regelwidrigen Verbringung nicht grün gelisteten Abfalls durch die Klägerin, Anlass zu der Annahme, dass möglicherweise auch weiterhin solcher Abfall ohne Notifizierungverfahren verbracht werden soll, weist Art. 50 Abs. 2 VO (EG) 1013/2006 den Mitgliedstaaten bzw. der Behörde die Aufgabe zu, zur Durchsetzung der Verordnung Kontrollen der Verbringungen vorzunehmen. Hierzu ermöglicht es Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 i.V.m. § 12 Abs. 5 AbfVerbrG den Behörden, zum Zwecke der Kontrolle nach nationalem Recht die in Art. 18 Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen zu dem erforderlichen, von der Behörde festzulegenden Zeitpunkt anzufordern, die von diesem Artikel erfasst werden. Daher verfängt auch die Argumentation der Klägerin nicht, es sei, anknüpfend daran, dass Art. 3 VO (EG) 1013/2006 eine lückenlose Zuordnung von Abfallverbringungen zu den beiden Kontrollverfahren vornehme, die nicht vom individuellen Verhalten des betroffenen Veranlassers abhänge, sondern allein von der vorgesehenen Art der Entsorgung und der Einstufung der Abfälle nach den Anhängen zur VO (EG) 1013/2006, ausgeschlossen, neben den beiden Kontrollverfahren der Notifizierungspflicht und der allgemeinen Informationspflicht eine vorherige Anzeige der Verbringung nicht notifizierungspflichtigen Abfalls anzuordnen. Denn auch wenn die Zuordnung des zu verbringenden Abfalls nach der Regelungskonzeption der Verordnung selbstverständlich an die Art des Abfalls anknüpft, kann sich aus dem individuellen Verhalten des Veranlassers der Verbringung die Notwendigkeit ergeben, von den vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten des Art. 18 Abs. 3 bzw. Art. 50 VO (EG) 1013/2006 Gebrauch zu machen. Das daneben weiterhin einzuhaltende Verfahren wird dadurch ebensowenig verändert wie die Einstufung des Abfalls in notifizierungspflichtigen und anderen Abfall. Unklar bleibt, worauf die Behauptung der Klägerin zielt, die VO (EG) 1013/2006 enthalte keine Ermächtigungsgrundlage, die den Behörden der Mitgliedstaaten eine Abweichung von den in Art. 3 VO (EG) 1013/2006 vorgesehenen Verfahren erlauben würde. Mit der streitgegenständlichen Verordnung wird nicht von dem Verfahren nach Art. 3 VO (EG) 1013/2006 für grün gelisteten Abfall abgewichen, dieses ist vielmehr weiter zu beachten. Die Anordnung stellt lediglich sicher, dass der Beklagte die Möglichkeit erhält, die Einhaltung des Verfahrens abzusichern. b) Zeigt die Klägerin mithin schon nicht auf, dass eine einzelfallbezogene Anordnung der vorherigen Anzeige einer geplanten Verbringung nach den Vorgaben der VO (EG) 1013/2006 ausgeschlossen ist, bietet auch die daran anschließende Frage nach dem zeitlichen Vorlauf der Anzeige keinen Grund, das Verfahren dem EuGH vorzulegen. Weder § 12 Abs. 5 AbfVerbrG noch Art. 18 Abs. 3 VO (EG) 1013/2006 enthalten zeitliche Vorgaben oder Einschränkungen, wann die Mitgliedstaaten bzw. die mit der Aufgabe der Kontrolle der Abfallverbringung betrauten Behörden die notwendigen Informationen abfordern können. Der Zeitpunkt ergibt sich vielmehr zwangsläufig und zulässigerweise aus dem mit der Informationsabforderung verfolgten Zweck. Insofern kann die Klägerin aus dem Schweigen der Verordnung zu einem konkreten Verfahren vorheriger Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Abfälle und zum Zeitpunkt der Abforderung von Informationen für ihren Standpunkt, eine Abforderung sieben Arbeitstage vor der Verbringung sei unzulässig, nichts ableiten. Denn auch wenn die Verordnung grundsätzlich davon ausgeht, dass „grün gelistete“ Abfälle ohne vorherige Notifizierung verbracht werden dürfen, sieht sie doch auch vor, dass es zur Absicherung, dass diese Verfahrenserleichterung wirklich nur für entsprechende Abfälle angewandt wird, Kontrollen geben kann. Ist, wie vorliegend, bereits gegen die Vorgaben der Verordnung verstoßen worden, gebietet es der mit der Regulierung des Abfallhandels verbundene Umwelt- und Gesundheitsschutz, der das vorrangige Ziel der Verordnung ist (vgl. Erwägungsgründe Nr.1, 7, 33 und 42 der VO (EG) 1013/2006), dass künftige Verstöße möglichst bereits im Vorfeld verhindert werden. Dem wird weder ein Verweis auf regelmäßige Betriebsprüfungen gerecht noch eine lediglich nachgelagerte Kontrolle am Zielort der Verbringung, die zudem im Fall eines neuerlichen Verstoßes zu einem weiteren potentiell umwelt- und gesundheitsschädlichen Rücktransport des Abfalls führen würde. Dass Bedenken gegen Kontrollen der Verbringung grün gelisteter Abfälle vor Erreichen des Zielorts nicht bestehen, zeigt das Urteil des EuGH vom 9. Juni 2016 (C-69/15 - Nutrivet - juris), das zu einer anlässlich einer Grenzkontrolle vor der Einfuhr des Abfalls nach Ungarn festgestellten Falschdeklaration von Abfall ergangen ist. Ist Ziel der Verordnung der Schutz der Umwelt und menschlichen Gesundheit auch schon während der Verbringung des Abfalls (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-69/15 - Nutrivet - juris Rn. 43) spricht nichts gegen die Anordnung, schon vor dem Beginn derselben die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und gegebenenfalls so die illegale Verbringung zu unterbinden (vgl. hierzu auch Ziffer 3.2.1.3 der Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 25 zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 - Stand Mai 2017, der zu Art. 18 Abs. 3 vorsieht, dass die zuständige Behörde auch vor oder nach einer Verbringung das Dokument gemäß Anhang VII anfordern und damit insbesondere die Kontrolle und Überwachung von informationspflichtigen Verbringungen gewährleisten kann). Sollen aber Kontrollen vor dem Beginn der Verbringung durchgeführt werden, muss der Kontrollbehörde eine angemessene Frist zur Kenntnisnahme und Planung eingeräumt sein. Letztlich bestimmt sich auch hier aus dem Zweck, der mit der Kontrolle verfolgt wird, welche Vorfrist erforderlich und zweckentsprechend ist. Der Verweis der Klägerin auf die im Notifizierungsverfahren geltenden Fristen von in der Regel drei Werktagen der Art. 7 und 8 VO (EG) 1013/2006 führt hier nicht weiter, denn diese betreffen nur die Überprüfung der Notifizierung, die nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 VO (EG) 1013/2006 als ordnungsgemäß ausgeführt gilt, wenn die zuständige Behörde am Versandort der Auffassung ist, dass das Notifizierungs- und das Begleitformular gemäß Unterabsatz 1 ausgefüllt worden sind, d.h. dass der Notifizierende die in Anhang II Teil 1 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Notifizierungsformular sowie die in Anhang II Teil 2 aufgeführten Informationen und Unterlagen im Begleitformular angegeben oder diesem beigefügt hat. Die binnen drei Werktagen durchzuführende Kontrolle stellt den Regelfall der Prüfung der Papierform der Notifizierung dar. Die Prüfung, ob die Klägerin den als „grün gelisteten“ Abfall tatsächlich zutreffend eingestuft hat, die rechtzeitige Information der anderen betroffenen Behörden über die geplanten Verbringungen und die weiteren Maßnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Entsorgungsweges und somit auch der Konformität mit der VO (EG) 1013/2006, die der Beklagte mit der streitbefangenen Anordnung bezweckt, verlangen einen längeren zeitlichen Vorlauf. Das folgt auch aus einem Vergleich mit den Prüfungsfristen des Art. 50 Abs. 4c VO (EG) 1013/2006. Danach können die an Kontrollen beteiligten Behörden, um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person, dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln (Satz 1). Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt, zur Verwertung im Einklang mit Artikel 49 bestimmt ist, können die an Kontrollen beteiligten Behörden die Person, die die Verbringung veranlasst, auffordern, die betreffenden schriftlichen Nachweise zu übermitteln, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen und, falls nötig, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigt wurden (Satz 2). Selbst wenn einzuräumen ist, dass hier für die zusätzliche Prüfung nach Satz 2 nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Kontrollbehörde eine Frist festlegt, folgt doch aus Art. 50 Abs. 4d VO (EG) 1013/2006, dass auch hier Fristen gesetzt werden können, die der Kontrollbehörde eine angemessene Prüfung ermöglichen. Denn danach werden die betreffenden Verbringungen als illegale Verbringungen angesehen, wenn die in Absatz 4c genannten Nachweise bei den an Kontrollen beteiligten Behörden nicht innerhalb der von ihnen festgelegten Frist übermittelt wurden oder diese Behörden der Auffassung sind, dass die ihnen zur Verfügung stehenden Nachweise und Informationen nicht ausreichend für eine Beurteilung sind. Warum eine Vorlagefrist von sieben Arbeitstagen unverhältnismäßig sein oder die Klägerin unzumutbar einschränken sollte, legt diese mit dem bloßen Hinweis auf die Möglichkeit, flexibel auf Marktchancen reagieren zu wollen, auch nicht dar. Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Hinweis auf den „effet utile“ des Art. 18 VO (EG 1013/2006 durch, der ihrer Auffassung nach - wenn überhaupt - dann eine deutlich kürzere Anzeigepflicht zuließe. Denn auch wenn einzuräumen ist, dass mit dem Verfahren nach Art. 18 eine Vereinfachung gegenüber dem Notifizierungsverfahren verbunden sein soll, der den Handel mit unbedenklichem Abfall erleichtern soll, ist doch der vorrangige Zweck der Abfallverbringungsverordnung gerade nicht die Handelserleichterung, sondern der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Diesem Zweck dient, nachdem bei Verbringungen der Klägerin mehrfach Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, die sieben Werktage vor dem Beginn der Verbringung vorzunehmende Vorlage des Anhang-VII-Dokuments. c) Stehen die Regelungen des Art. 18 VO (EG) 1013/2006 der angefochtenen Anordnung nicht entgegen, folgt eine Vorlagepflicht und mithin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus der Frage, ob Art. 50 VO (EG) 1013/2006 einer solchen Anordnung entgegensteht. Denn diese Frage ist ebenso eindeutig zu verneinen. Art. 50 VO (EG) 1013/2006 wurde durch die VO (EU) Nr. 660/2014 umfangreich geändert. Die mit VO (EU) Nr. 660/2014 vorgenommene Änderung der AbfVerbrVO erfolgte zur Verbesserung des Vollzugs der AbfVerbrVO. Denn nach Einschätzung der Kommission standen etwa 25% der Abfallverbringungen in der EU nicht mit der AbfVerbrVO in Einklang. Da die Durchsetzungspraktiken und Kontrollsysteme zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten von gut funktionierend bis praktisch nicht vorhanden variierten, versendeten die Ausführer illegaler Abfälle ihre Abfälle über den Mitgliedstaat mit den geringsten Kontrollen („Port Hopping“). Darin, dass die Verordnung in der vorherigen Fassung keine spezifischen Kriterien für die Planung von Kontrollen, die Beweislast, Kontrollen vorgelagerter Einrichtungen sowie Schulungen enthielt, hatte die Kommission ein großes Problem gesehen (Schröder in Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, EG-Abfallverbringungs-VO, Vorbemerkung Rn. 9, beck-online). In der Folge wurden die Kontrollbefugnisse der Mitgliedstaaten ausgeweitet und konkretisiert, indem die Vorgaben über die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung verschärft wurden (Epiney in Epiney, Umweltrecht der Europäischen Union, 4. Auflage 2019 Rn. 140). So bestimmt Art. 50 Abs. 2, dass die Mitgliedstaaten im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG und Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vorsehen. Nach Art. 50 Abs. 2a VO (EG) 1013/2006 stellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2017 sicher, dass für ihr gesamtes geografisches Gebiet ein oder mehrere Pläne - entweder getrennt oder als klar abgegrenzter Teil von anderen Plänen - für gemäß Absatz 2 durchzuführende Kontrollen erstellt werden (im Folgenden „Kontrollplan“). Die Kontrollpläne basieren auf einer Risikobewertung für spezifische Abfallströme und Ursprünge illegaler Verbringungen unter Berücksichtigung, sofern verfügbar und angebracht, nachrichtendienstlicher Daten, z.B. Daten über Ermittlungen von Polizei und Zollbehörden sowie Analysen krimineller Tätigkeiten. In Art. 50 Abs. 4 bis 4e wurden umfangreiche Nachweispflichten der an dem Verbringungsvorgang beteiligten Personen festgelegt. Die in Abs. 4a bis 4d eingeführten Verschärfungen des Abfallverbringungsrechts beruhen auf der Erkenntnis, dass es in der EU unterschiedliche Regelungen bezüglich der Befugnis und der Möglichkeit der an den Kontrollen beteiligten Behörden zur Feststellung der Legalität einer Verbringung gab (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO (EU) Nr. 660/2014; Schröder in Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, EG-Abfallverbringungs-VO, Art. 50 Rn 10, beck-online). Nach dem neuen Art. 50 Abs. 4c UAbs. 1 (Art. 1 Nr. 3 lit. e VO (EU) Nr. 660/2014) können die an den Kontrollen beteiligten Behörden schriftliche Nachweise verlangen, um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit der AbfVerbrVO erfolgt. Im Gegensatz zu Abs. 4a ist der Kreis der Nachweispflichtigen hier weiter gefasst und umfasst neben dem Besitzer, dem Notifizierenden und dem Veranlasser auch den Transporteur, Empfänger und die die Abfälle entgegennehmende Anlage. Aufgrund dieses weiten Adressatenkreises findet die Regelung sowohl auf die Verbringung notifizierungspflichtiger Abfälle (Art. 3 Abs. 1, 5) als auch auf die Verbringung nach Art. 18 Anwendung. Offen gelassen ist dabei zwar, welche Nachweise von den Behörden angefordert werden können. Insbesondere stellt sich die Frage, welche Nachweise über die ohnehin nach Art. 4 beziehungsweise Art. 18 VO (EG) 1013/2006 vorzulegenden Dokumente hinaus hier in Betracht kommen. Jedenfalls dürften dies keine Dokumente sein, die für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ohne Belang sind. Nach Abs. 4a wie auch nach Abs. 4c können die an der Kontrolle beteiligten Behörden die jeweiligen Nachweise anfordern, sie müssen dies also nicht pauschal bei jeder Verbringung tun (Schröder in Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 14-16). Wird aber - wie hier - das ohnehin im Rahmen einer solchen Verbringung mitzuführende Begleitdokument vorab verlangt, kann an der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung danach kein durchgreifender Zweifel mehr bestehen. Kritik hat der neue Abs. 4c UAbs. 2, der mit den grün gelisteten Abfällen auf den mengenmäßig größten Anteil an Abfallverbringungen anwendbar ist, erfahren, da die Person, die die Verbringung veranlasst, hiernach aufgefordert werden kann, schriftliche Nachweise, die von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage stammen, zu übermitteln. Sofern der Empfänger der Abfälle, und somit der Geschäftspartner des Veranlassers, nicht auch der Betreiber der Verwertungsanlage ist, kann es sich als praktisch schwierig erweisen, solche Nachweise zu beschaffen (Schröder in Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 14-16). Grundsätzliche Bedenken gegen eine solche Anordnung bestehen aber nicht. Es kann damit schon nach dem Wortlaut und Regelungssystem der VO (EG) 1013/2006 nicht die Rede davon sein, diese installiere ein abschließendes Kontrollsystem aus Notifizierungspflicht für gefährliche und Informationspflicht für grün gelistete Abfälle. Vielmehr sieht sie ausdrücklich ein mitgliedstaatliches Kontrollsystem vor (Art. 50 Abs. 2a) sowie zur Durchsetzung der Verordnung unter anderem Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und Händlern sowie Kontrollen von Verbringungen von Abfällen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, Art. 50 Abs. 2. Soweit die Klägerin ausführt, die „vorherige Anzeige nicht notifizierungspflichtiger Verbringungen“ finde an keiner Stelle der Verordnung auch nur Erwähnung, mag dies zutreffen. Einer solchen ausdrücklichen Erwähnung bedarf es aber auch nicht, wenn den Mitgliedstaaten zur Effektivierung der abfallrechtlichen Vorschriften die Befugnis eingeräumt wird, Kontrollen von Verbringungen von Abfällen im Sinne des Art. 2 Nr. 35a durchzuführen, Art. 50 Abs. 2, und diese in geeigneter Weise vorzubereiten. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Kontrolle am effizientesten und mit dem - auch für den Transporteur - geringsten Aufwand verbunden durchgeführt werden kann, wenn die Behörde von einem bevorstehenden Transport vorab in Kenntnis gesetzt wird. Wieso diese Regelungen einer - entscheidungserheblich - nur einzelfallbezogenen Anordnung der Anzeige von geplanten Verbringungen unter Vorlage der ohnehin anfallenden Dokumente - zum Zwecke der Vorbereitung von Kontrollen - entgegenstehen sollen, zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr verdeutlicht die Intensivierung der Kontrollmöglichkeiten mit der VO (EU) Nr. 660/2014 gerade, dass die anlassbezogene Kontrolle das Mittel der Wahl zur Effektivierung der abfallrechtlichen Vorgaben ist. Die „generelle Einführung eines Anzeigeverfahrens durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungspraxis“, die die Klägerin ins Feld führt, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts. Ob das Regelungssystem der VO (EG) 1013/2006 der Einführung eines solchen generellen Anzeigeverfahrens entgegensteht, ist danach nicht entscheidungserheblich und kann nicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führen. Jedenfalls stehen weder Art. 18 Abs. 3 noch Art. 50 VO (EG) 1013/2006 der einzelfallbezogenen Anordnung der vorherigen Vorlage von Informationen nach Art. 18 Abs. 1 VO (EG) 1013/2006 an die mit dem Vollzug der Verordnung wie des Abfallverbringungsgesetz betrauten Behörde entgegen. Auch der Einwand der Klägerin, der Zweck heilige nicht die Mittel, die Mitgliedstaaten dürften folglich, um den mit der VO (EG) 1013/2006 verfolgten Gesetzeszweck zu erreichen, nicht beliebig von den Regelungen der Harmonisierungsvorschrift abweichen, verfängt nicht. Insofern ist schon ihre Grundannahme, der Beklagte weiche beliebig von der Harmonisierungsvorschrift ab, verfehlt. Denn diese sieht, insbesondere mit der Ausweitung und Konkretisierung der mitgliedstaatlichen Kontrollverfahren in Art. 50 VO (EG) 1013/2006 durch die VO (EU) 660/2014 gerade die Mitgliedstaaten in der Pflicht, den Vollzug der Verordnung zu verbessern und illegale Verbringungen zu unterbinden. Mit den entsprechenden Kontrollaufträgen gibt die Verordnung den mitgliedstaatlichen Behörden gerade die Mittel an die Hand, den Gesetzeszweck effektiv zu erreichen. Denn dieser besteht nicht allein in der Verschlankung des bürokratischen Aufwands bei der Verbringung von grün gelistetem Abfall, sondern auch in der Sicherstellung, dass notifizierungspflichtiger Abfall in dem dafür vorgesehenen Verfahren verbracht wird. Dies sicherzustellen ist Zweck der von dem Beklagten angeordneten Vorab-Anzeige, die - aufgrund des Vorverhaltens der Klägerin anlassbezogen - sicherstellen soll, dass Kontrollen künftige illegale Transporte ausschließen. Dies entspricht gerade dem Zweck der VO (EG) 1013/2006. Eine klärungsbedürftige Frage hat die Klägerin auch hiermit nicht aufgezeigt. Hat die Klägerin nach alledem eine grundsätzliche Bedeutung des Falles in dem Sinne, dass der Senat verpflichtet wäre, auslegungsbedürftige Fragen des Europarechts dem EuGH vorzulegen, nicht dargelegt, gilt gleiches für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nach allgemeinen Grundsätzen. Diese lassen sich anhand der einschlägigen Regelungen der VO (EG) 1013/2006 sowie des zu ihrer Ausführung erlassenen nationalen Rechts zweifelsfrei beantworten. 2. Die Klägerin hat auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht zu wecken vermocht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Die Klägerin verweist zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Kern auf ihre Ausführungen zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und führt aus, der abschließende Charakter der beiden in der VO (EG) 1013/2006 vorgesehenen Kontrollverfahren - Notifizierungsverfahren und Verfahren der allgemeinen Informationspflichten - führe dazu, dass weder anlassbezogen im Einzelfall noch generell die Anordnung einer vorherigen Anzeige geplanter nicht notifizierungspflichtiger Abfallverbringungen zulässig sei. Die Verfahrensschritte seien in der Verordnung abschließend geregelt. Hierzu ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Verordnung sieht zwar grundsätzlich die beiden aufgeführten Kontrollverfahren vor, bei deren Durchsetzung und den Kontrollen, die von den an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, allerdings Abweichungen und Lücken festgestellt wurden (Erwägungsgrund 1 der VO (EU) 660/2014). Eine adäquate Planung der Kontrollen von Verbringungen von Abfällen ist erforderlich, um die für Kontrollen notwendige Kapazität zu schaffen und illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden. Die Vorschriften in Bezug auf die Durchsetzung und die in Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 festgelegten Kontrollen mussten daher verstärkt werden, um eine regelmäßige und kohärente Planung dieser Kontrollen sicherzustellen (Erwägungsgrund 2 der VO (EU) 660/2014). Ein Ausschluss zusätzlicher Kontrollen lässt sich den Regelungen nicht entnehmen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 6 der VO (EU) 660/2014: „In der Union gibt es unterschiedliche Regelungen, was die Befugnis der und die Möglichkeit für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten anbelangt, Nachweise zu verlangen, um die Legalität der Verbringung festzustellen. Ein solcher Nachweis könnte unter anderem die Frage betreffen, ob die betreffenden Stoffe oder Gegenstände Abfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 darstellen, ob die Abfälle korrekt eingestuft worden sind und ob die Abfälle zu Anlagen verbracht werden, in denen eine umweltgerechte Behandlung gemäß Artikel 49 jener Verordnung erfolgt. Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 sollte daher für die an Kontrollen beteiligten Behörden in den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, solche Nachweise zu verlangen. Solche Nachweise können auf Grundlage allgemeiner Vorschriften oder von Fall zu Fall verlangt werden. Wenn ein solcher Nachweis nicht vorgelegt oder als unzureichend angesehen wird, sollte die Beförderung der betreffenden Stoffe oder Gegenstände oder die Verbringung der betreffenden Abfälle als illegale Verbringung angesehen werden und gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 behandelt werden.“). Auch wenn die Klägerin darauf verweist, dass mittlerweile auch in anderen Ländern vor der Verbringung nicht notifizierungspflichtigen Abfalls die Übermittlung des Anhang-BVII-Dokuments verlangt wird, fehlt es nach alldem doch an schlüssigen Argumenten, warum dies nach den Regelungen der VO (EG) 1013/2006 und des AbfVerbrG unzulässig sein sollte. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Festsetzung der Vorinstanz an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).