Beschluss
1 BvR 1994/13
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten zur Abhilfe genutzt hat.
• Im Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller darlegen, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin besteht, dass eine Vorlage nach Art. 267 AEUV im Hauptsacheverfahren erforderlich sein kann.
• Nationale Präklusionsvorschriften stehen nicht generell im Widerspruch zur UVP-Richtlinie; die Annahme europarechtswidriger Wirkung bedarf substanziierter Darlegung im Zulassungsantrag.
Entscheidungsgründe
Subsidiarität bei Verfassungsbeschwerde wegen Nichtvorlage an den EuGH • Die Verfassungsbeschwerde gegen das Unterlassen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten zur Abhilfe genutzt hat. • Im Berufungszulassungsverfahren muss der Antragsteller darlegen, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin besteht, dass eine Vorlage nach Art. 267 AEUV im Hauptsacheverfahren erforderlich sein kann. • Nationale Präklusionsvorschriften stehen nicht generell im Widerspruch zur UVP-Richtlinie; die Annahme europarechtswidriger Wirkung bedarf substanziierter Darlegung im Zulassungsantrag. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die durch einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Hochwasserschutzmauer in Anspruch genommen wurden. Die Behörde hatte nach negativer Vorprüfung gemäß § 3c UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin klagte auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und verweigerte die Berücksichtigung bestimmter materielle Einwendungen wegen Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung ab. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin mangelnde Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union und machte Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter geltend. • Verfahrensrechtlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 90 Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführerin oblag es, im fachgerichtlichen Verfahren alle sich bietenden Abhilfen zu nutzen. • Im Berufungszulassungsverfahren hätte die Beschwerdeführerin im Zulassungsantrag konkret darlegen müssen, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gerade in der Erforderlichkeit einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV liegt; dies hat sie unterlassen. • Die Pflicht zur Darlegung ergibt sich daraus, dass im Zulassungsverfahren keine Vorlagepflicht des Obergerichts besteht; das Gericht prüft auf Grundlage des Antrags die behaupteten Zulassungsgründe. • Die vom Verwaltungsgericht angewandten Präklusionsvorschriften sind nach herrschender Rechtsprechung nicht offensichtlich europarechtswidrig; bloße Verweise auf europarechtliche Zweifel genügten ohne substantiiertes Vorbringen nicht. • Die Entscheidung berücksichtigt die einschlägigen Normen und Grundsätze, namentlich § 3c UVPG, § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, § 124 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen), § 90 BVerfGG (Subsidiarität) sowie Art. 267 AEUV (Vorabentscheidungsverfahren). Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend die Möglichkeit genutzt, eine Vorlagefrage an den EuGH durch einen hinreichend begründeten Zulassungsantrag darzulegen. Mangels darlegbarer grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Berufungsrechts war die Zulassung der Berufung nicht zu begründen, sodass das Oberverwaltungsgericht nicht verpflichtet war, von sich aus eine Vorlage nach Art. 267 AEUV zu veranlassen. Folglich bleibt der angegriffene Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts bestehen und die Beschwerde erfolglos.