Beschluss
2 L 146/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0627.2L146.23.Z.00
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird. (Rn.5)
2. Eröffnet eine gesetzliche Regelung der Behörde keinen Ermessensspielraum, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde von einer Ermessensermächtigung ausgeht und in dieser Annahme eine Entscheidung trifft; es bleibt - auch für die Widerspruchsbehörde - eine gebundene Entscheidung. (Rn.7)
3. In den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen. Dies gilt auch für den Nachbarn, der gegen eine Baugenehmigung Widerspruch erhoben hat, über den die Widerspruchsbehörde nicht in angemessener Frist entschieden hat. (Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 7. November 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird. (Rn.5) 2. Eröffnet eine gesetzliche Regelung der Behörde keinen Ermessensspielraum, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde von einer Ermessensermächtigung ausgeht und in dieser Annahme eine Entscheidung trifft; es bleibt - auch für die Widerspruchsbehörde - eine gebundene Entscheidung. (Rn.7) 3. In den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen. Dies gilt auch für den Nachbarn, der gegen eine Baugenehmigung Widerspruch erhoben hat, über den die Widerspruchsbehörde nicht in angemessener Frist entschieden hat. (Rn.8) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 7. November 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung über ihren Nachbarwiderspruch gegen eine vom Landkreis Börde der Beigeladenen am 13. Mai 2020 erteilte zweite Nachtragsgenehmigung zu einer Baugenehmigung vom 8. August 2017, die Änderungen der Dachkonstruktion und der Dachgaube eines Wohnhauses sowie der Dachfläche über dem Erdgeschoss eines Nebengebäudes zum Gegenstand hat und verschiedene Auflagen und Hinweise zum Brandschutz enthält. Über den hiergegen von der Klägerin am 25. Juni 2020 erhobenen Widerspruch, in dem sie Verstöße gegen den Brandschutz geltend machte und dem der Landkreis Börde nicht abhalf, ist bislang nicht entschieden. Die von der Klägerin am 24. April 2023 erhobene, auf eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig. Auch in der vorliegenden Dreieckskonstellation, in der sich ein Betroffener gegen eine einem Dritten erteilte Genehmigung wende, bestehe jedenfalls dann kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Betroffenen auf Erlass eines Widerspruchsbescheides, wenn den einschlägigen drittschützenden Regelungen, auf die sich der Betroffene in einem solchen Fall lediglich berufen könne, ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohne. Gehe es um Regelungen, bei deren Anwendung der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zustehe, finde nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle statt. Im Falle von Ermessensvorschriften sei die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt. Bei Regelungen, bei denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum der Behörde zustehe, sei das gerichtliche Prüfprogramm ebenfalls beschränkt. Es werde lediglich geprüft, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. In solchen Fällen könne eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde für den Betroffenen von Vorteil sein. Denn die Widerspruchsbehörde könne eine eigene Ermessensentscheidung treffen oder bei der Anwendung von Regelungen, denen ein Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum innewohne, zu anderen Ergebnissen gelangen als die Ausgangsbehörde. Sei eine solche Konstellationen nicht gegeben, fehle für die Erhebung der auf Erlass des Widerspruchsbescheids gerichteten Verpflichtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis. In diesen Fällen sei es dem Betroffenen - auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - zumutbar, auch ohne Widerspruchsbescheid die Anfechtung des Ausgangsbescheides zu betreiben bzw. direkt auf Verpflichtung zur Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes zu klagen. Art 19 Abs. 4 GG stehe diesem Verständnis nicht entgegen. Die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie umfasse den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung; ein Widerspruchsverfahren sei nicht notwendig. Die Regelungen, um deren (richtige) Anwendung es der Klägerin hier gehe, seien solche, bei deren Anwendung der Behörde kein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum zustehe. Die Klägerin stelle mit der Klage allein in Frage, ob der Beklagte die mit dem angegriffenen Bescheid in Bezug genommenen brandschutzrechtlichen Regelungen zutreffend angewandt habe. Dies betreffe hier zum einen § 29 BauO LSA, der zwingende Festlegungen enthalte, in welchen Fällen aufgrund brandschutztechnischer Erfahrungen Brandwände anzuordnen und wie diese auszubilden seien. Ob diese Vorschriften zur Anwendung gelangten und deshalb z.B. eine Außenwand als Gebäudeabschlusswand gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BauO LSA herzustellen sei, wie es in der Auflage Nr. 7 des Bescheides vom 13. Mai 2020 bestimme, unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zum anderen gehe es um § 65 BauO LSA, der Anforderungen an bautechnische Nachweise unter anderem für den Brandschutz enthalte und bei dessen Anwendung der Behörde ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum ebenfalls nicht zukomme; zumal der bautechnische Brandschutz hier gemäß § 65 Abs. 4 BauO LSA nach dem Hinweis Nr. 1 im angegriffenen Bescheid auch gar nicht geprüft worden sei. Abgesehen davon seien die brandschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des hier beantragten Wahlprüfprogramms des § 62 Satz 2 BauO LSA ohnehin nicht zu prüfen. Dass der Landkreis Börde dies im angegriffenen Bescheid gleichwohl getan habe, möge rechtswidrig gewesen sein. Die Klägerin sei dadurch aber nicht beschwert, und hieraus erwachse ihr auch kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides. Die Bauaufsichtsbehörde prüfe gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA im vereinfachten Genehmigungsverfahren (grundsätzlich) auch die Einhaltung der Anforderungen nach der BauO LSA, also auch brandschutzrechtliche Vorgaben. Gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA prüfe sie jedoch auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA nur die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA sowie die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfalle oder ersetzt werde. Dieses sogenannte Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstrecke sich damit anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Die Beigeladene habe in ihrem Bauantrag eine solche Beschränkung des Prüfprogramms beantragt, was allerdings erst mit der zweiten Nachtragsgenehmigung vom 13. Mai 2020 berücksichtigt worden sei. Eine Abweichung von der Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorschriften sei hier weder beantragt noch erteilt worden. Ob die Bauaufsichtsbehörde in einer solchen Situation abweichend vom Wahlprüfprogramm im Einzelfall gleichwohl befugt sei, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, werde in der Rechtsprechung für das entsprechende Landesrecht unterschiedlich beantwortet. Soweit - wie etwa vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof - angenommen werde, die Behörde sei nicht nur befugt, sondern im Einzelfall sogar verpflichtet, ihre präventive Prüfung hinaus auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen drohe oder brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen alleiniger Genehmigungsgegenstand seien, sei dem für das sachsen-anhaltische Landesrecht nicht zu folgen. Vielmehr bestehe eine solche Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, ihre Prüfung über das Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, nicht. Denn nur dann, wenn die brandschutzrechtliche Norm überhaupt zum Prüfprogramm der Genehmigungsbehörde gehöre, könne der mit ihr geschützte Belang auch zur objektiven Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, was bei den Bestimmungen über den Brandschutz nicht der Fall sei. Für diese Sichtweise streite der Wortlaut der Regelung in § 62 Satz 2 BauO LSA, der das Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde in diesen Fällen ausdrücklich auf die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA beschränke. Hiermit solle ausweislich der Gesetzesbegründung eine Verlagerung von Verantwortung auf die am Bau Beteiligten einhergehen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren trage der Bauherr mithin auch hinsichtlich des Brandschutzes die Verantwortung, dass das Bauvorhaben den vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens nicht umfassten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Unschädlich sei hingegen, dass die Bauaufsichtsbehörde von der Klägerin hier die Vorlage bestimmter bautechnischer Nachweise nach § 65 BauO LSA gefordert habe. Im Übrigen sei die Verpflichtung des Bauherrn, bestimmte bautechnische Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen, zwar Voraussetzung für den Baubeginn oder bestimmte Abschnitte der Bauausführung, führe jedoch zu keiner Erweiterung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde. Für eine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Satz 2 BauO LSA brandschutzrechtlich relevante Maßnahmen zu treffen, bestehe auch kein Bedürfnis. Mit der Einschränkung des Prüfprogramms und dem partiellen Verzicht auf eine präventiv wirksame Kontrolle gehe kein Dispens von der Einhaltung des materiellen Rechts einher. Der Bauherr bleibe vielmehr in der Verantwortung, das Baurecht in vollem Umfang einzuhalten. Zugleich bleibe die Bauaufsichtsbehörde zu einem Einschreiten gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA und § 79 BauO LSA berechtigt. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt habe die hierdurch bestehende Notwendigkeit von verstärktem ordnungsbehördlichem Einschreiten durch die Bauaufsichtsbehörde auch durchaus gesehen und (in einer Evaluierung der Bauordnung im Jahr 2011) festgestellt, dass sich kein nennenswerter Aufwuchs an ordnungsbehördlichem Einschreiten in den Fällen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ergeben habe. Das eingeschränkte Prüfprogramm zwinge die Bauaufsichtsbehörde im Übrigen nicht in allen Fällen, eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zu erteilen, wenn sie trotz des eingeschränkten Prüfprogramms bemerke, dass das Vorhaben einer aus dem Prüfprogramm ausgeschlossenen Bestimmung des öffentlichen Rechts widerspreche. Ein rechtswidriges Vorhaben müsse die Bauaufsichtsbehörde nicht umstandslos genehmigen. § 57 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA, der der Bauaufsichtsbehörde die Aufgabe zuweise, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen, gelte weiterhin. Sie könne in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen und die Nutzung der baulichen Anlage unter Umständen auch untersagen. Handele es sich um einen behebbaren Mangel, der das Vorhaben als solches nicht berühre, könne die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung mit einem entsprechenden Hinweis versehen und erforderlichenfalls bereits ankündigen, dass sie eine unveränderte Bauausführung zum Anlass nehmen werde, bauaufsichtlich einzuschreiten. Die Versagung der Genehmigung sei in derartigen Fällen jedoch grundsätzlich unzulässig, weil nicht ausgeschlossen sei, dass der Bauherr von der Genehmigung in einer gesetzeskonformen Weise Gebrauch machen könne. Ein Sachbescheidungsinteresse könne daher nicht verneint werden. Sei der Mangel ohne Änderung des Vorhabens dagegen nicht behebbar und wäre daher jede Ausnutzung der Genehmigung rechtswidrig, fehle das Sachbescheidungsinteresse des Bauherrn mit der Folge, dass der Bauantrag unzulässig sei, insbesondere dann, wenn der Rechtsverstoß eine Schwere erreiche, die ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 79 BauO LSA nicht nur ermögliche, sondern im Sinne einer Ermessensreduzierung auf null sogar erfordere. Bei einem behebbaren Mangel sei die Bauaufsichtsbehörde im Übrigen nicht gehindert, eine Baugenehmigung für ein Vorhaben nach § 62 Satz 2 BauO LSA zu erteilen und ggf. gleichzeitig (nach vorheriger Anhörung des Betroffenen) einen Bescheid auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA zu erlassen, mit dem sie bestimmte brandschutzrechtliche Vorgaben mache. Hierbei handele es sich aber um zwei unterschiedliche, rechtlich voneinander zu trennende Verfahren. Für einen Bescheid, der - wie hier - beide Regelungsbereiche miteinander „vermenge“ und die brandschutzrechtlichen Vorgaben zum „integralen Bestandteil“ der Genehmigung mache, sei in rechtlicher Hinsicht kein Raum. Rechtlich nicht zu beanstanden wäre es etwa gewesen, die in der Auflage Nr. 7 des angegriffenen Bescheides getroffene Regelung zum Gegenstand eines eigenständigen, auf Basis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA ergangenen Bescheides zu machen. Sei die Klägerin in einem solchen Fall der Auffassung, dass diese Regelung den brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht (hinreichend) gerecht werde, könne sie im Einzelfall einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde geltend machen. Ob sie auch befugt wäre, diesen Anspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde im Sinne einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verfolgen, könne dahinstehen, da ein solcher Fall (einer auf Basis des § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA getroffenen Ermessensentscheidung) hier nicht vorliege. Wolle der Bauherr ein bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde aus Gründen des Brandschutzes anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 Satz 2 BauO LSA verhindern, sei es ihm - gegebenenfalls nach einem entsprechenden Hinweis durch die Behörde - überdies unbenommen, seinen Antrag nach § 62 Satz 2 BauO LSA zurückzunehmen und einen Antrag auf Durchführung eines „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens nach § 62 Satz 1 BauO LSA zu stellen. Dann seien die brandschutzrechtlichen Vorgaben auch Teil der bauordnungsrechtlichen Prüfung im Genehmigungsverfahren. Sei aber der Landkreis Börde nicht befugt gewesen, seine Prüfung über das beantragte Wahlprüfprogramm des § 62 Satz 2 BauO LSA hinaus auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, gelte Gleiches für den Beklagten im Widerspruchsverfahren. Dann bestehe in dieser Hinsicht auch kein Ermessen mit der Folge, dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides nicht bestehe. Dass sich der angegriffene Bescheid in diesem Fall teilweise als rechtswidrig erweise, helfe der Klägerin nicht weiter, da sie hierdurch nicht beschwert sei und ihr hieraus kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides erwachse. II. A. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Unzureichend ist es hingegen, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird (OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2024 - 19 A 387/24 - juris Rn. 5, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 17. August 2023 - 22 ZB 23.1009 - juris Rn. 11, m.w.N.; SächsOVG, Beschluss vom 3. Dezember 2012 - 5 A 769/10 - juris Rn. 3, m.w.N.). 1. Die Klägerin wendet ein, das Verwaltungsgericht selbst habe die obergerichtliche Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen und des Hessischen VGH wiedergegeben, die ihre Auffassung stütze. Die Baugenehmigungsbehörde habe eine Ermessensentscheidung getroffen, indem sie Brandschutz geprüft und brandschutzrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel in der Auflage Nr. 7 der zweiten Nachtragsgenehmigung, gefordert habe. Obwohl gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA brandschutzrechtliche Regelungen nicht zum Prüfprogramm gehörten, weil der Bauherr eine Beschränkung des Prüfprogramms beantragt habe, habe der Landkreis Börde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei einer Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter die Prüfung auch auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken. Insoweit habe er eine Ermessensentscheidung getroffen, die im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung nicht vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sei, während es im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich sei, dass die Widerspruchsbehörde eine eigene abweichende Ermessensentscheidung treffe, die für sie, die Klägerin, von Vorteil sei. Aus diesem Grund müsse sie auch die Möglichkeit haben, die beantragte Entscheidung über ihren Widerspruch herbeizuführen. Diese Einwände verfangen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich - insbesondere auch unter Bezugnahme auf den (vom nordrhein-westfälischen und hessischen Landesrecht abweichenden) Wortlaut des § 62 BauO LSA und die Gesetzesmaterialien - dargelegt, weshalb die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auf die in Sachsen-Anhalt geltende Vorschrift des § 62 Satz 2 BauO LSA nicht übertragbar sei und die Baugenehmigungsbehörde nicht befugt sei, die brandschutzrechtlichen Vorschriften im Rahmen des beantragten Wahlprüfprogramms des § 62 Satz 2 BauO LSA zu prüfen mit der Folge, dass diesbezüglich kein Ermessen bestehe. Damit setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander, sondern wiederholt insoweit lediglich ihre im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung. Eröffnet aber - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - eine gesetzliche Regelung der Behörde keinen Ermessensspielraum, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde von einer Ermessensermächtigung ausgeht und in dieser Annahme eine Entscheidung trifft. Es bleibt - auch für die Widerspruchsbehörde - eine gebundene Entscheidung. 2. Die Klägerin beanstandet, es sei nicht ersichtlich, weshalb auch in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur noch eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen habe, ein gerichtlich durchsetzbar Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids in der vorliegenden Dreieckskonstellation des Drittwiderspruchs nicht bestehen solle. Im Übrigen sei ihr mit Anschreiben des Landkreises Börde vom 20. Mai 2020 der streitgegenständliche Bescheid vom 13. Mai 2020 mit dem ausdrücklichen Hinweis übermittelt worden, gegen diesen Bescheid binnen Monatsfrist Widerspruch erheben zu können. Sofern die Möglichkeit eines solchen Widerspruchsverfahrens ausdrücklich eingeräumt werde und im Übrigen auch gesetzlich vorgesehen sei, müsse denklogisch auch ein Anspruch auf eine Entscheidung über den eingelegten Widerspruch bestehen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Nachbar zwar Drittwiderspruch einlegen, aber nicht verlangen könne, dass darüber entschieden werde. Letztlich sei ihr auch damit gedient, dass ihr mit der Entscheidung über den Widerspruch erläutert werde, weshalb er unbegründet oder gar unzulässig sein solle. Es obliege dem Empfänger eines solchen Bescheids, zu entscheiden oder anwaltlich prüfen zu lassen, ob die Entscheidung richtig sei oder gerichtlich angefochten werde. Konkret auf den vorliegenden Fall bezogen würde sie zum Beispiel erfahren, ob die Behörde Ermessen ausgeübt habe, etwa bei der Frage, ob wegen Gefahr für höherwertige Rechtsgüter Brandschutzvorschriften trotzdem geprüft worden seien, auch wenn der Bauherr eine Beschränkung des Prüfprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt habe. Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 - juris Rn. 28) ist in den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheides zu verneinen. Zwar ist anerkannt, dass in den Fällen eines Nachbarwiderspruchs gegen eine Baugenehmigung ausnahmsweise ein Anspruch des Bauherrn auf Erlass eines Widerspruchsbescheids, durch den der Widerspruch zurückgewiesen wird, besteht. Dieser Anspruch, den der Bauherr durch Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO durchsetzen kann, ergibt sich bei dieser Verfahrenskonstellation aus dem materiellen Recht auf Erteilung einer bestandskräftigen Baugenehmigung und aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, weil der Bauherr rechtsschutzlos ist, wenn und solange die Widerspruchsbehörde untätig bleibt (vgl. VGH BW, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - juris Rn. 28; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - 25 B 95.4221 - juris Rn. 28, HessVGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - 4 A 882/08 - juris Rn. 49, m.w.N.). Daraus folgt aber nicht, dass auch der Nachbar, der den Widerspruch erhoben hat, einen solchen Anspruch hat (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 1 A 62/08 - juris Rn. 24). Während der Bauherr sein Begehren nur durch eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage verfolgen kann, hat der Nachbar die Möglichkeit, sein Begehren, die Baugenehmigung aufzuheben oder deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgen (vgl. Porsch, in Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, VwGO § 75 Rn. 4, m.w.N.). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Erwägung der Klägerin, dass in einem Widerspruchsbescheid die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung erläutert werden könnte und so die Erfolgsaussichten einer Klage ggf. besser eingeschätzt werden können. Diesem Anliegen trägt § 161 Abs. 3 VwGO Rechnung. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. § 161 Abs. 3 VwGO will dem Kläger auch das Prozesskostenrisiko abnehmen, das darin liegt, dass er mangels Entscheidung der Behörde oder Widerspruchsbehörde seine Erfolgsaussichten nicht so zutreffend einschätzen kann, wie dies bei einer Bescheidung binnen angemessener Frist der Fall wäre (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 161 Rn. 217). Liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, so tritt eine Kostenüberbürdung nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht ein, wenn die Behörde einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 - 3 C 56.90 - juris Rn. 9). 3. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verneint. Sie habe nicht nur gegen die zweite Nachtragsgenehmigung, sondern bereits gegen die Baugenehmigung vom 8. August 2017 und die erste Nachtragsgenehmigung vom 15. Mai 2018 Nachbarwiderspruch erhoben. Über die von ihr ausführlich begründeten Widersprüche sei nach fast sieben Jahren bis heute nicht entschieden worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Widerspruchsführer die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO habe, weil es sich dabei um keine Rechtspflicht handele. Das Verhalten des Beklagten verstoße gegen das Verbot einer überlangen Verfahrensdauer. Effektiver Rechtsschutz sei nicht gewährleistet. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1521/17 - juris Rn. 9). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gebietet die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - juris Rn. 131). B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).