Beschluss
19 A 387/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.19A387.24.00
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Leitsätze
Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7).
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist (wie OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7). Der Antrag wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn der Rechtsmittelführer einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt und dieser Zulassungsgrund vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024 ‑ 19 A 2061/23.A ‑, juris, Rn. 3, und vom 6. März 2024 ‑ 5 A 1915/22 ‑, juris, Rn. 3; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 186, 194. Nach diesem Maßstab genügen weder die Richtigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch die Schwierigkeitsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch die Grundsatzrüge des Klägers nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Insbesondere die Darlegung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelführer substantiiert inhaltlich mit einem einzelnen tragenden Rechtssatz oder einer einzelnen erheblichen Tatsachenfeststellung in der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Unzureichend ist es hingegen, wenn er lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage stellt, das schlichte Gegenteil behauptet oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2021 ‑ 19 A 1452/20 ‑, juris, Rn. 7, und vom 2. Juli 2021 ‑ 19 A 1131/20 ‑, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Die Zulassungsbegründung des Klägers erschöpft sich in der Wiederholung seines schon erstinstanzlich angeführten pauschalen Hinweises auf seine nicht näher konkretisierte „Schwerbehinderung“, deren zugrunde liegende „gesundheitliche Probleme“ bei ihm während der Corona-Pandemie zu einer „erhebliche[n] Mehrbelastung psychischer Art“ geführt hätten und einen anderen Bewertungsmaßstab geböten. Schon das Verwaltungsgericht hat diesen Hinweis zutreffend als unsubstantiierte Rüge eines Ausbildungsmangels gewürdigt (S. 9 des Urteils). Die Zulassungsbegründung des Klägers enthält keine Auseinandersetzung mit dieser Würdigung. Entsprechend unzureichend ist die Darlegung der beiden weiteren Zulassungsgründe. Die pauschale Frage, „welcher Maßstab an die Beurteilung von durch besondere Situationen übermäßig Betroffener zu stellen ist“, lässt in dieser Allgemeinheit weder eine grundsätzliche Klärungsfähigkeit im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt abschließenden Staats- oder Wiederholungsprüfungen für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Streitwertpraxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder zu erwartenden Verdienstes. Diesen Jahresverdienst beziffert der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen des jeweiligen einzelnen Klägers (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 ‑ 19 A 2303/21 ‑, juris, Rn. 38, vom 14. Juni 2021 ‑ 19 E 506/21 ‑, juris, Rn. 5, vom 30. April 2019 ‑ 19 A 1154/18 ‑, juris, Rn. 18, und vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10 ff. m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).