Beschluss
2 L 94/23.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0704.2L94.23.Z.00
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Leitsätze
Fehlt es bei einer nachträglich durchzuführenden UVP-Vorprüfung mit Bezug auf den insoweit maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an einer hinreichenden Bestandserfassung, können die Umweltauswirkungen eines Vorhabens weder ordnungsgemäß prognostiziert noch im Wege einer tragfähigen worst-case-Betrachtung eingeschätzt werden. (Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 29. Juni 2023 wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt es bei einer nachträglich durchzuführenden UVP-Vorprüfung mit Bezug auf den insoweit maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an einer hinreichenden Bestandserfassung, können die Umweltauswirkungen eines Vorhabens weder ordnungsgemäß prognostiziert noch im Wege einer tragfähigen worst-case-Betrachtung eingeschätzt werden. (Rn.17) Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 29. Juni 2023 wird abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2023 hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Die Klagebefugnis der Klägerin (§ 42 Abs. 2 VwGO) hat das Verwaltungsgericht zurecht mit der Begründung bejaht, das Ersetzen ihres Einvernehmens (§ 36 BauGB) impliziere die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten. aa) Die Beigeladene kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine Gemeinde könne sich im Rahmen des § 36 BauGB nicht auf eine fehlerhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UmwRG) berufen. Eine Gemeinde darf die Versagung ihres Einvernehmens zwar nicht allein auf das Fehlen oder die fehlerhafte Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stützen; es ist ihr aber unbenommen, auch nach Erteilung einer Fiktion des Einvernehmens einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 UmwRG gerichtlich geltend zu machen, wenn sie klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 – 4 C 1.19 – juris Rn. 31). Diese Klagebefugnis hat das Verwaltungsgericht nicht mit einem möglichen Verstoß gegen das UmwRG, sondern gegen die auch dem Schutz der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinde dienenden Zulassungsvoraussetzungen des § 35 BauGB begründet. Zu diesen Voraussetzungen zählt auch der öffentliche Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB). bb) Das Ausbleiben schädlicher Umweltauswirkungen kann entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen auch nicht bereits auf der Zulässigkeitsebene damit begründet werden, dass dieses Ergebnis aus einer von ihr vorgelegten Immissionsprognose der I. GmbH vom 11. Juli 2005 (vgl. Bl. 9 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 14. September 2023 [GA Bl. 39]), aus einem Freistellungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 (vgl. Bl. 3 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18. März 2024 [GA Bl. 114]) und aus einer ergänzenden Unterlage der S. GmbH vom 15. Mai 2021 (vgl. Bl. 5 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18. März 2024 [GA Bl. 115]) hervorgeht. Ihrem Inhalt nach mag diesen Unterlagen dieses Ergebnis zu entnehmen sein. Sie sind aber als solche nicht geeignet, das Merkmal der schädlichen Umweltauswirkungen bereits in einer zur Verneinung der Klagebefugnis führenden Weise auszuschließen. Ob vorhandene Umweltauswirkungen schädlich sind, ist eine Wertungsfrage, die nicht bereits auf der Ebene der Zulässigkeit beantwortet werden kann. Dies gilt umso mehr bei einem Vorhaben, das – wie hier – in baulichen Änderungen einer von Natur aus immissionsträchtigen Anlage wie einer Schweinezuchtanlage besteht. b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die im Jahre 2012 durchgeführte UVP-Vorprüfung den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG in der hier anzuwendenden, bis zum 28. Juli 2017 geltenden Fassung (UVPG a.F.) nicht gerecht wird. Nach dieser Vorschrift ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in den Fällen, in denen die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG a.F. beruht, darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach der erstinstanzlichen Entscheidung wird die streitgegenständliche Vorprüfung keiner dieser beiden Anforderungen gerecht. Zum einen fehle es an der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses (UA, Bl. 13 f.). Dies gelte namentlich für die Ausführungen auf Seite 18 der Ergänzung der S. GmbH vom 5. Dezember 2012 (Beiakte L). Nicht nachvollziehbar seien die dortigen Feststellungen, dass durch die berechnete Vergrößerung des Mindestabstands um ca. 12 m (als Folge steigender Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich) keine zusätzlichen Biotope betroffen sein könnten. Ausweislich Seite 3 der Ergänzung vom 5. Dezember 2012 sei nämlich lediglich eine Betrachtung der Biotope im Untersuchungsradius von 1 km um die Anlage erfolgt, was nur bedeuten könne, dass eine Begehung des Bereichs außerhalb dieses Untersuchungsradius nicht erfolgt sei. Bemängelt hat das Verwaltungsgericht zum anderen, dass die Ergänzung der S. GmbH vom 5. Dezember 2012 auch nicht den Vorgaben von § 3c Satz 1 UVPG a.F. entspreche. Entgegen Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a.F. fehle es an einer Betrachtung der Auswirkungen der steigenden Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich auf die innerhalb des Radius von 1.128,0 m gelegenen Biotope (UA, Bl. 14 f.). Die von der Beigeladenen hiergegen erhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. aa) Soweit das Verwaltungsgericht die fehlende Nachvollziehbarkeit beanstandet hat, kann die Beigeladene diesen Mangel nicht mit dem Argument entkräften, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Die Beigeladene hat insoweit ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich bei dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in der hier noch anzuwendenden, bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung um ein privilegiertes Vorhaben handle, das sich aufgrund dieser Privilegierung gegenüber öffentlichen Belangen wie der Vermeidung schädlicher Umweltauswirkungen in stärkerem Maße durchsetzen müsse als ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die von der Vorinstanz festgestellten Mängel der UVP-Vorprüfung unabhängig davon bestehen, ob man die Schwelle der Schädlichkeit von Umweltauswirkungen, die von einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB hervorgerufen werden, höher ansetzt als bei nicht privilegierten Vorhaben. bb) Ohne Erfolg bleibt auch der ebenfalls auf die fehlende Nachvollziehbarkeit bezogene Einwand der Beigeladenen, es treffe nicht zu, dass das Gutachten vom 5. Dezember 2012 die Biotope außerhalb des 1–km–Radius nicht untersucht habe. Die Beigeladene hat hierzu geltend gemacht: Aus der Tabelle 2 auf Seite 11 werde deutlich, dass die Biotope Nr. 11, 13a und 13b den Radius von 1 km überschritten. Wenn im Übrigen keine weiteren Biotope außerhalb eines Radius von 1 km angegeben seien, sei dies darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2012 solche Biotope nicht vorhanden gewesen seien. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar richtig, dass die Biotope Nr. 11, 13a und 13b den Radius von 1 km überschreiten. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gutachter den Bereich des vergrößerten Radius, der sich bis auf 1.140,6 m erstreckt (UA, Bl. 13), auf das Vorhandensein von Biotopen hin überprüft hat. Mit Bezug auf die genannten Biotope ist die Überschreitung im Verhältnis zu dem vergrößerten Radius beim Biotop Nr. 11 so geringfügig (1.020 m) und betrifft bei den Biotopen Nr. 13a und b zudem nur einen Überlappungsbereich (990 bis 1.060 m), dass dadurch die auf Seite 3 angegebene Beschränkung des Prüfungsumfangs auf einen Radius von 1 km nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt wird. Bleibt es mithin hinsichtlich der Biotope jenseits des 1-km-Radius bei einem biotopbezogenen Ermittlungsdefizit, ist auch die auf Seite 18 des Gutachtens vom 5. Dezember 2012 getroffene Einschätzung einer Irrelevanz des vergrößerten Mindestabstands nicht plausibel. cc) Nicht begründet sind auch die Einwände, welche die Beigeladene gegen die vom Verwaltungsgericht erkannte Nichteinhaltung der Vorgaben des § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a.F. erhoben hat. (1) Die Beigeladene hat insoweit ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es deutliche Unsicherheiten bei den Anforderungen zur Ermittlung und Bewertung von Biotopen und den möglichen zusätzlichen Stickstoffeinträgen infolge der Ammoniakemissionen gebe. Es sei weder geklärt, welche Biotope innerhalb des Beurteilungsgebiets wegen einer Stickstoffempfindlichkeit besonderem Schutz vor entsprechenden Einträgen unterlägen, noch bestehe Einigkeit über die jeweiligen Grenzwerte bzw. Effektschwellen. Anhang 9 der TA Luft-E gebe lediglich pauschal vor, dass bei Vorhandensein empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme im Beurteilungsgebiet geeignete Immissionswerte heranzuziehen seien, deren Überschreitung das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme wegen Stickstoffdeposition liefere. Daran habe sich das Gutachten der S. GmbH vom 5. Dezember 2012 auf Seite 18 (Beiakte L) auch orientiert. Es habe sich insbesondere mit dem FFH-Gebiet „Weideflächen bei K.“ beschäftigt. Alle anderen streitgegenständlichen Biotope lägen außerhalb des Habitatschutzrechts, da sie weder FFH-Gebiete noch Natura 2000-Gebiete darstellten. Bei Biotopen sei der Maßstab des Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung aber viel geringer als bei FFH-Gebieten. Im Gegensatz zu FFH-Gebieten sei bei Biotopen keine Gewissheit darüber erforderlich, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirke. Dieses Vorbringen weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bemängelt hat das Verwaltungsgericht, dass es an einer Betrachtung der Auswirkungen der steigenden Ammoniakemissionen um 0,7 t/a jährlich auf die innerhalb des Radius von 1.128,0 m gelegenen Biotope fehle (UA, Bl. 14 f.). Gegenstand dieses Mangels ist damit ein Ermittlungsdefizit in Gestalt eines Ermittlungsausfalls des Inhalts, dass eine mit Bezug auf Ammoniakemissionen überhaupt gebotene Betrachtung von Biotopen im Bereich des erweiterten Radius vollständig unterblieben sei. Ein solcher Ermittlungsausfall kann nicht mit dem Argument eines gegenüber FFH-Gebieten reduzierten Prüfungsmaßstabs entkräftet werden. Die beschriebenen Unklarheiten ändern nichts daran, dass gemäß Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a.F. mit Bezug auf die hier streitgegenständlichen Ammoniakemissionen Biotope nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, sondern überhaupt in den Blick zu nehmen sind. (2) Ebenfalls keine Richtigkeitszweifel geweckt hat die Beigeladene mit ihrem ergänzenden Einwand, dass die Ammoniakemissionen wegen der errichteten Abluftreinigungseinrichtungen in Wirklichkeit noch deutlich niedriger ausfielen als in dem Gutachten vom 5. Dezember 2012 angenommen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, wird dadurch nicht die Richtigkeit der Rüge des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, dass es entgegen Nr. 2.3.7 der Anlage 2 zum UVPG a.F. im Bereich des erweiterten Radius überhaupt an einer Betrachtung von Biotopen fehlt. (3) Rechtlich zu beanstanden ist die erstinstanzliche Entscheidung auch nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (UA, Bl. 13) darauf hingewiesen hat, dass sich in der Biotopkartierung der S. GmbH vom 15. Februar 2021 zumindest ein Biotop, nämlich das Biotop 34, mit seiner Entfernung von 1.129 m zur Anlage innerhalb des erweiterten Radius befinde. Der Beigeladenen ist zwar darin beizupflichten, dass es für die Plausibilitätskontrolle der UVP-Vorprüfung maßgeblich auf den Zeitpunkt dieser Vorprüfung im Jahre 2012 und nicht auf das Gutachten vom 15. Februar 2021 ankommt. Der Hinweis auf das Biotop 34 ist aber für die erstinstanzliche Entscheidung nicht tragend gewesen, sondern hat dem Verwaltungsgericht nur dazu gedient, die Richtigkeit seiner Einschätzung zu unterstreichen, dass die Vorprüfung die Biotope im erweiterten Radius nicht habe unberücksichtigt lassen dürfen. c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die angefochtene Baugenehmigung aufgrund der festgestellten Mängel nicht nur für rechtswidrig zu erklären, sondern aufzuheben ist. Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften zwar nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Eine solche Behebung ist aber nach der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Fall nicht möglich, weil eine ordnungsgemäße UVP-Vorprüfung und eine gegebenenfalls nachfolgende UVP von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 24.16 – juris Rn. 40; Urteil des Senats vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris Rn. 222). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt (UA, Bl. 19 bis 23): Um die in den Jahren 2006/2007 ausgeführten baulichen Änderungen durch eine nachträgliche Genehmigung legalisieren zu können, bedürfe es einer UVP-Vorprüfung, aus der die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen seit damals hervorgingen. Eine solche Prüfung sei aber nicht mehr möglich. Die vorgelegten Biotopkartierungen aus den Jahren 2005 und 2008 bildeten die Biotopsituation zum Ausführungszeitpunkt nicht hinreichend genau ab. Aus einer weiteren Biotopkartierung aus dem Jahre 2010 könnten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Zustände im Zeitpunkt 2006/2007 gezogen werden. Fehle es mithin an der Möglichkeit, den damaligen Zustand abzubilden, könne auch nicht geklärt werden, inwieweit sich der Zustand durch das Vorhaben verändert habe. Dies sei entgegen der Meinung des Beklagten und der Beigeladenen auch nicht dadurch möglich, dass man im Wege einer worst-case-Betrachtung dasjenige Biotop zugrunde lege, das ausweislich der „Berner Liste“ am empfindlichsten auf Stickstoffeinträge reagiere. Im Ergebnis könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf schützenswerte Biotope im Umfeld der Anlage nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass es tatsächlich bereits zu Umweltauswirkungen gekommen sei, die auch geeignet seien, das Ergebnis einer positiven UVP in Frage zu stellen. Die hiergegen von der Beigeladenen erhobenen Einwände greifen nicht durch. aa) Die Beigeladene macht geltend: Seit der Errichtung der streitgegenständlichen Anlagen im Zeitraum 2006/2007 seien 16 bis 17 Jahre vergangen. Laut einer von ihr eingeholten Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. E. GmbH vom 14. September 2023 sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich Biotope aufgrund eines vermeintlichen Mehreintrags von 2% Ammoniak über 10 bis 20 Jahre soweit verändern würden, dass das ursprüngliche Biotop nicht mehr erkennbar oder sogar komplett nicht mehr vorhanden wäre. Wenn ein Biotopverlust noch nicht stattgefunden haben könne, könnten auch heute noch alle Biotope kartiert werden, die es damals schon gegeben habe. Diese Argumentation ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Eine nachträgliche UVP-Vorprüfung würde nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Mangel leiden, dass es aktuell keine hinreichend zuverlässigen Kenntnisse mehr über die umliegenden Biotope im Zeitraum 2006/2007 gibt. Dies betrifft nicht nur die Frage, welche Biotope überhaupt vorhanden waren, sondern auch, welche Ausdehnung sie hatten und in welchem Zustand sie sich befanden. Um den damaligen quantitativen und qualitativen Zustand zu ermitteln, müssten hinreichende Daten aus dieser Zeit zur Verfügung stehen. Daran fehlt es unabhängig davon, ob ein zwischenzeitlicher Verlust von Biotopen sehr unwahrscheinlich ist. Mit der Formulierung „sehr unwahrscheinlich“ hat die Beigeladene im Übrigen selbst eingeräumt, dass ein solcher Verlust, etwa bei kleinen Biotopen, die bereits 2006/2007 in einem schlechten Zustand waren, auch nicht ausgeschlossen ist. bb) Eine ordnungsgemäße UVP-Vorprüfung, die auf die Errichtung in den Jahren 2006/2007 zurückbezogen wird, kann auch nicht im Wege einer worst-case-Betrachtung durchgeführt werden. Der Beigeladene hat hiergegen eingewandt, eine solche worst-case-Betrachtung könne entgegen der Vorinstanz nicht bereits aus grundsätzlichen methodischen Gründen ausgeschlossen werden, sondern sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sogar im Habitatschutzrecht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/09 – juris Rn. 64, und [zum Artenschutzrecht]: Urteil vom 12. August 2009 – BVerwG 9 A 64/07 – juris Rn. 38). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass der vorliegende Fall nicht die Frage betrifft, ob eine worst-case-Betrachtung im Habitat- und Artenschutzrecht, sondern im UVP-Recht zulässig ist. Dies hat die Vorinstanz wegen einer von ihr angenommenen Unvereinbarkeit mit § 3c Satz 1 UVPG a.F. angenommen, weil im Nachhinein nicht mehr alle insoweit maßgeblichen Kriterien der Anlage 2 UVPG a.F. geprüft werden könnten. Dem ist jedenfalls in den Fällen zuzustimmen, in denen es bei einer nachträglich durchzuführenden UVP-Vorprüfung mit Bezug auf den insoweit maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt – wie hier – an einer hinreichenden Bestandserfassung fehlt. Ohne eine solche hinreichende Bestandserfassung können die Umweltauswirkungen eines Vorhabens weder ordnungsgemäß prognostiziert noch im Wege einer tragfähigen worst-case-Betrachtung eingeschätzt werden. Gegenstand der Prognose und auch einer worst-case-Betrachtung sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf einen Ist-Zustand. Der Ist-Zustand selbst kann nur im Wege einer hinreichenden Bestandsaufnahme erfasst werden. cc) Für unrichtig hält die Beigeladene auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf schützenswerte Biotope seien nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern es sei aufgrund der entstandenen Nachfolgebiotope vielmehr davon auszugehen, dass solche Umweltauswirkungen bereits eingetreten sein. Die Beigeladene hat hiergegen eingewandt: Gegenstand des vorliegenden Baugenehmigungsverfahrens und der UVP-Vorprüfung sei nicht die Schweinezuchtanlage als solche, sondern allein die Bauausführung der in der Baugenehmigung bezeichneten Anlagenteile. Laut der Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. E. GmbH vom 14. September 2023 seien die tatsächlich feststellbaren Biotopveränderungen aber nicht durch diese baulichen Änderungen, sondern durch ackerbauliche Maßnahmen auf den umliegenden landwirtschaftlichen Flächen verursacht worden. Das Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen, welchen Anteil an den im Gelände gefundenen Verschlechterungen die umliegende ackerbauliche Nutzung und welchen Anteil die vergleichsweise geringen Stickstoffemissionen der streitgegenständlichen Änderung der Schweinemastanlage hätten. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht seine Auffassung, dass eine UVP-Prüfung nicht mehr in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt werden könne, selbständig tragend auf den Umstand gestützt hat, dass es bezogen auf den Zeitpunkt 2006/2007 an einer hinreichenden Bestandserfassung fehlt (UA, S. 17 bis 22). Für das Vorliegen dieses entscheidungserheblichen Defizits ist es unerheblich, ob Umweltauswirkungen für die Zeit ab 2006 nicht auszuschließen oder tatsächlich anzunehmen sind. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. a) Eine signifikante Abweichung vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen besteht entgegen dem Antragsvorbringen nicht deshalb, weil die Privilegierung von Tierhaltungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. zu einem geänderten Prüfungsmaßstab der erheblichen Umweltauswirkungen führe. Wie oben ausgeführt [vgl. I.1.b) aa)], kommt es auf die Frage des Prüfungsmaßstabs deshalb nicht entscheidend an, weil die von der Vorinstanz festgestellten Mängel der UVP-Vorprüfung unabhängig davon bestehen, ob man die Schwelle der Schädlichkeit von Umweltauswirkungen, die von einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB hervorgerufen werden, höher ansetzt als bei nicht privilegierten Vorhaben. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht daraus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung – wie die Beigeladene geltend macht – ein „Weniger“ als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darstelle. Dies mag zwar zutreffen, erhöht aber nicht die Schwierigkeiten der hier zu prüfenden Fragen, ob die durchgeführte UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß war und nachgeholt werden kann. b) Das Verfahren weist auch keine erheblich über dem Durchschnitt liegende Komplexität auf. Die streitentscheidende Frage, ob die streitgegenständliche UVP-Vorprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, kann mit der Begründung verneint werden, dass es an ihrer Nachvollziehbarkeit fehlt. Diese Prüfung erfordert kein aufwändiges Verfahren. Daran ändern auch der Umfang der Verwaltungs- und Gerichtsakten und die lange Verfahrensdauer nichts. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (Beschluss des Senats vom 18. September 2023 – 2 L 49/22.Z – juris Rn. 26 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beigeladene eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Sie zitiert zwar verschiedene abstrakte Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen hat sie aber keine abweichenden abstrakten Rechtssätze des angegriffenen Urteils gegenübergestellt, sondern lediglich aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach die Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder fehlerhaft angewandt habe. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Beigeladene rügt einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO). Den bedingten Beweisantrag, den sie in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 gestellt habe, hätte das Verwaltungsgericht nicht im Urteil als unerheblich ablehnen dürfen. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei es durchaus darauf angekommen, welche Auswirkungen die Ammoniakemissionen, die durch die streitgegenständlichen baulichen Veränderungen hervorgerufen worden seien, auf die umliegenden Biotope gehabt hätten. In einem früheren Stadium des gerichtlichen Verfahrens (mündliche Verhandlungen am 29. Oktober 2015, am 18. Mai 2017 und am 4. Dezember 2017) habe das Verwaltungsgericht selbst diese Auffassung vertreten und den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine entsprechende Beweiserhebung beabsichtige. Der gerügte Verfahrensmangel besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2023 bedingt für den Fall des Erfolgs der Klage gestellten Beweisanträge zurecht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt. Gerügt hat die Beigeladene die Ablehnung des folgenden bedingt gestellten Beweisantrags (vgl. Sitzungsniederschriften vom 29. Oktober 2015 [GA, Band IV, Blatt 788] und vom 29. Juni 2023 [GA, Band XI, Blatt 2149]): „Zum Beweis der Tatsache, dass durch die baugenehmigten Maßnahmen zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter unter Berücksichtigung der Geruchs-, Ammoniak- und Staubemissionen zu besorgen sind, wird die Beweiserhebung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.“ Die damit unter Beweis gestellte Tatsache war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich. Der Klage der Klägerin hat das Gericht mit der Begründung stattgegeben, dass es der angefochtenen nachträglichen baurechtlichen Genehmigung an einer nachvollziehbar begründeten UVP-Vorprüfung fehlt und eine Heilung dieses Mangels in einem ergänzenden Verfahren nicht möglich ist, weil dies eine Kenntnis des Biotopzustands im Jahre 2006 erforderte, die in Ermangelung einer damals durchgeführten Bestandsaufnahme nicht mehr erlangt werden kann. Von diesem Rechtsstandpunkt aus kommt es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht an. Der ursprüngliche Biotopzustand kann nur im Wege des Rückgriffs auf seinerzeit erhobene Daten und nicht durch die Ermittlung der vorhabenbedingten Auswirkungen rekonstruiert werden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der reduzierten Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).