Beschluss
2 L 89/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0903.2L89.24.Z.00
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Leitsätze
Eine Vorbefassung einer Richterin in 1. Instanz rechtfertigt grundsätzlich kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ihres Ehegatten, eines Richters 2. Instanz. (Rn.7)
Tenor
Der vom Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. S. mit dienstlicher Erklärung vom 15. August 2024 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vorbefassung einer Richterin in 1. Instanz rechtfertigt grundsätzlich kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit ihres Ehegatten, eines Richters 2. Instanz. (Rn.7) Der vom Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. S. mit dienstlicher Erklärung vom 15. August 2024 angezeigte Sachverhalt begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. I. Mit dienstlicher Erklärung vom 15. August 2024 hat RiOVG Dr. S. angezeigt, dass die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung durch seine Ehefrau, Richterin am Verwaltungsgericht S., getroffen wurde. Es könnten danach Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit als Richter zu rechtfertigen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. Sie haben sich nicht geäußert. II. 1. Der Senat entscheidet anlässlich der Selbstanzeige eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 48 und 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des betreffenden Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO LSA). 2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2024 (9 C 4/23, juris Rn. 5-7) ausgeführt: „Wegen Besorgnis der Befangenheit ist ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich. Die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein, d. h. den möglichen Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit und mangelnder Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 2 BvF 2/90 u. a. - BVerfGE 88, 17 ; Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10 u. a. - BVerfGE 135, 248 Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 ; Beschluss vom 9. Januar 2024 - 2 VR 9.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Solche auf objektiven Gründen basierenden Zweifel können sich aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits, aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder den Prozessbeteiligten oder - wie vorliegend - aus nahen persönlichen Beziehungen zwischen an derselben Sache beteiligten Richtern ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 5 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung allein noch keinen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - NJW 2004, 163 f.; kritisch dazu etwa Feiber, NJW 2004, 650 f.; Vollkommer, EWiR 2004, 206). In jüngerer Zeit hat der Bundesgerichtshof allerdings offengelassen, ob hieran festzuhalten ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 - MDR 2020, 625 Rn. 13 und Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 8). Jedenfalls könne es den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen, wenn der Richter der Vorinstanz nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichter allein verantwortet hat (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 - MDR 2020, 625 Rn. 13). Gleiches soll gelten, wenn der Ehegatte an einem Beschluss mitgewirkt hat, der nach der gesetzlichen Regelung nur einstimmig gefasst werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 - I ZR 142/22 - NJW-RR 2023, 431 Rn. 10). Das Bundessozialgericht hat Bedenken gegen die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geäußert; es stellt bei der Beurteilung auf weitere Gesichtspunkte ab (vgl. zur Rüge des Verstoßes gegen die Prozessordnung BSG, Beschluss vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B - Rn. 8 unter Hinweis auf die Kritik an der Auffassung des BGH im Schrifttum). Zumindest in Revisionsverfahren vor einem obersten Bundesgericht hält es angesichts der Komplexität der Verfahren und der Intensität der Befassung Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters, dessen Ehepartner an der vorinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, für nachvollziehbar (BSG, Beschluss vom 18. März 2013 - B 14 AS 70/12 R - Rn. 7 m. w. N.).“ In Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Verfahren die Annahme eines Ablehnungsgrundes auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Ehefrau des Richters die angefochtene Entscheidung als Einzelrichterin getroffen. Es sind jedoch keine weiteren Umstände erkennbar, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht Dr. S. rechtfertigen könnten. Dies gilt insbesondere, da über das eheliche Näheverhältnis hinaus nichts für eine Voreingenommenheit im konkreten Fall erkennbar ist. Das Verfahren ist derzeit ein solches auf Zulassung der Berufung, in dem es in erster Linie auf die Erfüllung der Darlegungsobliegenheiten durch den Zulassungsantragsteller ankommt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst dann, wenn die Berufung zugelassen wird. Insbesondere im vorliegenden Einzelfall erscheint auch die Befassung mit dem Zulassungsvorbringen nicht zu komplex, da die Klägerin gemäß § 78 Abs. 3 AsylG unbeachtliche (und auch nicht näher bezeichnete) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend macht und die ebenfalls von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nicht den Anforderungen an diesen Zulassungsgrund entsprechend dargelegt ist. Eine besonders tiefgründige Befassung mit der Begründung des angefochtenen Urteils scheint demnach nicht angezeigt. Es kommt in Ansehung des Vorbringens in der Zulassungsbegründung auch nicht besonders auf die Person der Ehefrau des Richters als Einzelrichterin an, z. B. weil ihr unsachgemäße Verhandlungsführung vorgeworfen würde. Ferner ist nicht vorgebracht, dass der konkrete Fall zwischen den Eheleuten zumindest gesprächsweise thematisiert worden sei (vgl. zu diesem Aspekt etwa ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 4/21, 5/21 - juris Rn. 14). Danach sind Gründe, die die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses aus objektiver Sicht verstärken und den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen könnten, nicht erkennbar. Zuletzt haben auch die Verfahrensbeteiligten keine Bedenken hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Richters am Oberverwaltungsgericht Dr. S. geäußert. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.