Beschluss
2 L 59/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0210.2L59.24.Z.00
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Leitsätze
1. § 245 a Abs 4 BauGB setzt einen vor dem 4. Juli 2012 gestellten Antrag voraus, der noch zur Entscheidung aussteht und noch Gegenstand des durch ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ist. (Rn.9)
2. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die zuständige Behörde den Antrag genehmigt und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat. (Rn.9)
3. Das gilt auch in den Fällen, in denen die erteilte Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin gerichtlich aufgehoben wird. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 17. Februar 2017 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 451.347,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 245 a Abs 4 BauGB setzt einen vor dem 4. Juli 2012 gestellten Antrag voraus, der noch zur Entscheidung aussteht und noch Gegenstand des durch ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ist. (Rn.9) 2. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die zuständige Behörde den Antrag genehmigt und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat. (Rn.9) 3. Das gilt auch in den Fällen, in denen die erteilte Genehmigung auf eine Drittanfechtung hin gerichtlich aufgehoben wird. (Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 4. Kammer – vom 17. Februar 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 451.347,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt im Gemeindegebiet der Beigeladenen eine Schweinezuchtanlage. In der Zeit nach November 2008 hatte sie eine Modernisierung und Erweiterung der Anlage durchgeführt, die ihr der Beklagte auf ihren Antrag vom Dezember 2006 mit immissionsschutzrechtlichem Bescheid vom 5. November 2008 genehmigt hatte. Diesen Bescheid hob das Verwaltungsgericht Magdeburg allerdings auf eine Klage der Beigeladenen hin mit der Begründung auf, dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei (Urteil vom 6. September 2010 - 1 A 396/08 MD). Ein hiergegen von der Klägerin gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (Beschluss des Senats vom 25. Januar 2013 – 2 L 159/10). Gegen eine vom Beklagten mit Bescheid vom 18. März 2013 angeordnete teilweise Stilllegung der Anlage setzte sich die Klägerin hingegen erfolgreich gerichtlich zur Wehr (Beschluss des Senats vom 12. Juni 2013 – 2 M 75/13 – und Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2015 – 2 A 112/13 MD). In der Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 6. September 2010 veranlasste die Klägerin die Durchführung der erforderlichen Erschließungsmaßnahmen. Anschließend reichte sie mit Schreiben vom 15. Februar 2013 zunächst erneut die Antragsunterlagen mit dem Planungsstand von 2006/2007 für das verwirklichte Änderungsvorhaben ein, überarbeitete diese Unterlagen dann aber komplett und reichte diese mit Schreiben vom 2. April 2013 bei dem Beklagten ein (Beiakte A Bl. 2). Die am 15. Februar 2013 vorgelegten Unterlagen von 2006/2007 sandte ihr der Beklagte mit Schreiben vom 2. April 2013 zurück (Beiakte A, Bl. 3). Die Unterschiede zwischen dem Antrag aus dem Jahre 2006 und dem Antrag aus dem Jahre 2013 hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2016 (S. 9 bis 11; GA VG, Bl. 360 bis 362) in einer tabellarischen Gegenüberstellung aufgelistet. Sie betreffen neben baulichen Änderungen, etwa den Standortverschiebungen von Fermenterhochbehältern und sogenannten BHKW-Containern (Tabelle Nr. 21 und 22) die Anzahl und Verteilung der Sauen- und Ferkelplätze, unter anderem die Errichtung von 976 Tierplätzen in einer zwischenzeitlich abgerissenen und nun als Stallgebäude genutzten Lagerhalle (Tabelle Nr. 10;). Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2015 ab. Bauplanungsrechtlich sei die Anlagenerweiterung nicht als privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, sondern als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen. Eine Privilegierung von Tierhaltungsanlagen habe § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur in seiner bis zum 19. September 2013 anzuwendenden Fassung angeordnet. Diese Vorschrift sei hier aber nicht mehr anwendbar, weil die Klägerin ihren nunmehr zur Entscheidung gestellten Antrag entgegen der Überleitungsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB nicht vor Ablauf des 4. Juli 2012, sondern erst am 15. Februar 2013 gestellt habe. Dieser Antrag weiche erheblich von dem Antrag aus dem Jahre 2006 ab (Seite 10 des Bescheides [GA VG, Bd. I, Bl. 14]). Das mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 17. Februar 2017 aus den Gründen des Ablehnungsbescheides abgewiesen (4 A 337/15 MD). Am 29. März 2017 hat die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das unter dem Aktenzeichen 2 L 40/17.Z geführte Zulassungsverfahren hat der Senat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Juni 2019 ruhend gestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 hat er das Ruhen auf Antrag des Beklagten wieder aufgehoben. Das Verfahren wird seitdem unter dem Aktenzeichen 2 L 59/24.Z fortgeführt. II. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, sondern als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist. aa) In der seit dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind Vorhaben, die wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen der nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich durchgeführt werden sollen, nicht mehr privilegiert, wenn es sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen zur Tierhaltung handelt. Die bis zum 19. September 2013 geltende Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, in der diese Einschränkung noch nicht enthalten war, ist hier nicht anwendbar. Die Anwendung dieser Fassung würde nach der Überleitungsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB voraussetzen, dass die Klägerin ihren Antrag vor dem 4. Juli 2012 gestellt hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Maßgeblich ist insoweit nicht ihr Antrag vom Dezember 2006, dem der Beklagte mit seiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 5. November 2008 stattgegeben hatte, sondern ihr Antrag vom 15. Februar 2013 in Gestalt der mit ihrem Schreiben vom 2. April 2013 eingereichten neuen Unterlagen, den die Klägerin nach der gerichtlichen Aufhebung des Genehmigungsbescheides stellte und den der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Mai 2015 ablehnte. bb) Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Sie macht geltend: Mit ihrer Einreichung von Unterlagen am 15. Februar 2013 habe sie keinen neuen Antrag gestellt, sondern lediglich die Fortsetzung des mit ihrem ursprünglichen Antrag vom Dezember 2006 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens beantragt. Dieses Verwaltungsverfahren sei wieder offen gewesen, nachdem die Genehmigung vom 5. November 2008 gerichtlich aufgehoben worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Aufhebung sei ihr erkennbarer Erklärungswille in Ansehung der Übergangsvorschrift des § 245 a Abs. 4 BauGB dahin auszulegen, dass sie am 15. Februar 2013 keinen neuen Antrag stellen, sondern lediglich ihren ursprünglichen Antrag habe weiterverfolgen wollen. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. (1) Der § 245 a Abs. 4 BauGB stellt für die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. darauf ab, ob für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung ein Antrag vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Vorausgesetzt ist damit ein Antrag, der noch zur Entscheidung aussteht. Der Antrag muss noch Gegenstand des durch ihn eingeleiteten Verwaltungsverfahrens sein. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die zuständige Behörde den Antrag genehmigt und damit das Verwaltungsverfahren abgeschlossen hat. Das gilt auch in den Fällen, in denen die erteilte Genehmigung – wie hier – auf eine Drittanfechtung hin gerichtlich aufgehoben wird. Die gerichtliche Aufhebung kommt einer behördlichen Ablehnung gleich. Sie hindert aufgrund ihrer Rechtskraftwirkung die Behörde daran, über den ursprünglichen Antrag erneut zu entscheiden. Dem Antragsteller ist es durch die gerichtliche Aufhebung zwar nicht verwehrt, unter Berufung auf geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse erneut einen Antrag auf Genehmigung seines Vorhabens zu stellen. Dabei handelt es sich dann aber um einen neuen Antrag auf der Grundlage einer geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Grundlage. (2) In Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Vorhaben in Anwendung des § 245 a Abs. 4 BauGB nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB a.F. zu beurteilen sei. Das Verwaltungsverfahren, das die Klägerin mit ihrem Antrag vom Dezember 2006 einleitete, schloss der Beklagte mit seinem Genehmigungsbescheid vom 5. November 2008 ab. Damit hatte sich der Antrag vom Dezember 2006 durch Erfüllung erledigt. Das Vorhaben, das die Klägerin im Jahre 2013 nach der gerichtlichen Aufhebung dieser Genehmigung beantragte, ist als neuer Antrag zu werten. Die gerichtliche Aufhebung hatte für die Klägerin erkennbar zur Folge, dass sie eine Genehmigung nur erlangen könne, wenn sie die unzureichende Erschließung durch eine entsprechende Maßnahme herbeiführe. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme schuf sie eine neue tatsächliche Genehmigungsgrundlage. Vor diesem Hintergrund ist ihr im Februar/April 2013 gestellter Antrag nicht als solcher auf Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens, sondern als neuer Antrag zu werten, der ein neues Genehmigungsverfahren einleitete und auf eine neue Genehmigung gerichtet ist. (3) Dafür, dass die Klägerin im Februar/April 2013 einen neuen Antrag stellte, spricht unabhängig von den vorstehenden Erwägungen auch der Umstand, dass sie diesen Antrag unter Vorlage einer komplett neuen Unterlage für ein Vorhaben stellte, das von demjenigen, das sie im Jahre 2006 beantragt und der Beklagte im Jahre 2008 genehmigt hatte, in verschiedener Hinsicht erheblich abweicht. Auch damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie nach der gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung von 2008 nicht lediglich ihr ursprüngliches Genehmigungsbegehren weiterverfolgte, sondern einen neuen Antrag mit einem anderen Genehmigungsgegenstand stellte, der auf die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens gerichtet ist. Das von ihr im Jahre 2013 beantragte Vorhaben ist mit dem im Jahre 2006 beantragten Vorhaben nicht identisch. Maßgeblich sind insoweit nicht die von ihr mit Schreiben vom 15. Februar 2013 eingereichten Antragsunterlagen mit dem Planungsstand von 2006/2007, sondern die komplett überarbeiteten Unterlagen, die sie dem Beklagten mit Schreiben vom 2. April 2013 vorlegte (Beiakte A, Bl. 2). Mit diesen überarbeiteten Unterlagen äußerte sie ihren Willen, eine Genehmigung für ein Vorhaben in der Gestalt zu erhalten, wie es dort beschrieben und dargestellt ist. Dieses Vorhaben war auch Gegenstand des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides vom 7. Mai 2015. Es weicht von dem im Jahre 2006 beantragten so stark ab, dass der hierauf gerichtete Antrag jedenfalls auch aufgrund dieser Abweichung als neuer Antrag zu werten ist. Die Unterschiede zwischen den beiden Vorhaben betreffen nicht nur bauliche Änderungen, sondern auch eine Erweiterung des Tierbestandes in nicht unerheblichem Umfang. Da sich diese Unterschiede bereits hinreichend aus den substantiierten und insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2015, S. 10, und seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2016, S. 9 bis 11 (GA VG, Bl. 360 bis 362) ergeben, bestand für den Senat auch kein Anlass, dem Antrag der Klägerin auf Beiziehung des Verwaltungsvorgangs stattzugeben, der den Genehmigungsantrag der Klägerin aus dem Jahre 2006 betrifft (vgl. Bl. 11 ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 2017, GA Bl. 1295). Angesichts der Erweiterung des Tierbestandes und der umfassenden baulichen Änderungen kann entgegen einem entsprechenden Einwand der Klägerin auch keine Rede davon sein, dass das im Jahre 2013 beantragte Vorhaben mit dem im Jahre 2006 beantragten „im Kern wesensgleich“ sei. (4) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür und ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden, dass ihr Erklärungswille im April 2013 in Wirklichkeit nicht auf eine Genehmigung der zu diesem Zeitpunkt eingereichten Unterlagen, sondern auf den im Jahre 2006 beantragten Genehmigungsgegenstand gerichtet war. Ob sie im Jahre 2013 davon ausging, dass es sich gleichwohl um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens handelte, ist keine Frage der Auslegung ihres erklärten Willens, sondern ihrer insoweit nicht maßgeblichen eigenen rechtlichen Wertung ihrer Erklärung. (5) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im Jahre 2013 ein Wiederaufgreifen des im Dezember 2006 eingeleiteten Genehmigungsverfahrens beantragt. Mit der Einreichung geänderter Unterlagen im April 2013 brachte sie zum Ausdruck, dass sie nicht lediglich das Wiederaufgreifen des im Jahre 2006 eingeleiteten Verfahrens, sondern die Erteilung einer neuen Genehmigung für das geänderte Vorhaben begehrt. (6) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihre Argumentation, § 245 a Abs. 4 BauGB sei aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes dahin auszulegen, dass er auch auf Fälle anwendbar sei, in denen die Genehmigung eines vor dem 4. Juli 2012 beantragten Vorhabens aufgehoben werde. Dieser Einwand ist nicht erheblich. Ist der Antrag aus dem Jahre 2013 nicht nur deshalb als neuer Antrag zu werten, weil die Genehmigung vom 5. November 2008 zwischenzeitlich aufgehoben worden war, sondern auch aufgrund des Umstandes, dass sie im April 2013 ein anderes Vorhaben unter Vorlage einer komplett neuen Unterlage beantragte, wäre § 245 a Abs. 4 BauGB selbst dann nicht anwendbar, wenn man diese Vorschrift in der von der Klägerin vorgeschlagenen Weise erweitert auslegen würde. b) Ist das Vorhaben mithin nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, ist es bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. aa) Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange hat die Vorinstanz zurecht damit begründet, dass das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). (1) Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, als Splittersiedlung könne die Anlage deshalb nicht angesehen werden, weil sie nicht dem Aufenthalt von Menschen, sondern von Schweinen diene (Schriftsatz vom 16. Mai 2017, S. 24). Der Begriff der Splittersiedlung ist weit zu fassen und erstreckt sich nicht nur auf Wohnhäuser, sondern auch auf gewerbliche Anlagen, selbst wenn diese nur zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 19/81 – juris Rn. 23). Daran fehlt es zwar beispielsweise bei einer Windenergieanlage (BVerwG, a.a.O.), aber nicht bei einer Schweinemastanlage. In der streitgegenständlichen Anlage arbeiten nach der Betriebsbeschreibung im Kapitel 6 Nr. 7 der Antragsunterlagen (Beiakte P, Bl. 43) in der angegebenen Betriebszeit von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr 50 Beschäftigte. In der Betriebsbeschreibung wird die Arbeit als „Produktion von Absatzferkeln und Sauen“ bezeichnet. Wenn sie die Tiere versorgen und die Ställe säubern, halten sich die Beschäftigten auch in den hierfür vorgesehenen Gebäuden auf. Daneben verfügt die Anlage über Sozial- und Bürogebäude, in denen während der Betriebszeiten ebenfalls Menschen anwesend sind. (2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nach Auffassung der Klägerin auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die von ihm angenommene Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“ sei. An diesem Merkmal fehle es deshalb, weil das Vorhaben weder einen Vorgang der Zersiedelung eingeleitet noch eine negative Vorbildwirkung ausgelöst habe. Die Anlage verfüge ausweislich der Antragsunterlagen über eine gesicherte Erschließung in jeder Hinsicht. Auch sei es aus rechtlichen wie praktischen Gründen ausgeschlossen, dass die Anlage weitere Anträge auf Wohn- oder gewerbliche Bauten nach sich ziehe. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB „zu befürchten“ ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zwar nur dann, wenn die Splittersiedlung unerwünscht ist, weil mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 21). Dies anzunehmen rechtfertigt sich aber in aller Regel. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich die Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (BVerwG, a.a.O.). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Merkmal des Befürchtens im vorliegenden Fall zu bejahen. Maßgeblich ist dabei entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht die Frage, ob die Anlage in ihrer derzeitigen Gestalt, das heißt nach Verwirklichung der im Jahre 2008 genehmigten Erweiterung, eine weitere Zersiedelung befürchten lässt, sondern ob dies bezogen auf die Erweiterung der Fall ist, welche die Klägerin an der vor 2008 bestehenden Anlage vornahm und für die sie nunmehr eine nachträgliche Genehmigung begehrt. Dieses beantragte Vorhaben besteht in einer erheblichen Erweiterung der Anlage, die im Vergleich zu der Anlage, wie sie vor 2008 bestand, aufgrund zusätzlicher Gebäude Außenbereichsflächen in erheblichem Umfang in Anspruch nimmt. Mit dieser Erweiterung geht ein Vorgang der Zersiedelung einher. Der erweiterte Betrieb hat unter anderem zusätzliche Ansprüche an die Erschließung ausgelöst, denen die Klägerin durch entsprechende Erweiterungsmaßnahmen Rechnung tragen musste. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Zersiedelung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage einer herkömmlichen Siedlungsstruktur entspricht, bestehen nicht. Ist das Befürchten im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB im Regelfall anzunehmen und nur ausnahmsweise, das heißt beim Vorliegen besonderer Umstände, zu verneinen, ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich mit diesem Merkmal nicht gesondert auseinandergesetzt hat. Es hat damit konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es vom Regelfall ausgeht und keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme sieht. bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen bestehen auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vorhaben auch deshalb öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierbei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zurecht von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ausgegangen ist. Beeinträchtigt das Vorhaben nach den insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits deshalb öffentliche Belange, weil es die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB), kommt es für die Richtigkeit der Entscheidung im Ergebnis nicht darauf an, ob zusätzlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorliegt. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 - juris m.w.N.). Gemessen daran hat die Antragsschrift keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. a) In tatsächlicher Hinsicht hält die Klägerin die Rechtssache deshalb für besonders schwierig, weil der zu berücksichtigende Prozessstoff besonders umfangreich sei. Dieser umfasse die Verwaltungsvorgänge aus den Genehmigungsverfahren 2006 bis 2008 und 2013 bis 2015. Ferner müssten zur umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung die sich seit der Wendezeit erstreckende Historie der Anlage und ihre damit einhergehenden Änderungen betrachtet werden. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. Entscheidungserheblich ist nach den oben aufgezeigten Grundsätzen die Frage, ob der Antrag vom Februar/April 2013 gegenüber dem Antrag vom Dezember 2006 als neuer Antrag zu werten ist. Hierbei kommt es auf die Unterschiede des jeweils beantragten Vorhabens an. Deren Ermittlung erfordert keine Sichtung des kompletten Verwaltungsvorgangs aus den Jahren 2006 bis 2008 und 2013 bis 2015, sondern ergibt sich bereits aus den vorgelegten Schriftsätzen. Angesichts dessen sah sich der Senat auch nicht veranlasst, die Prozessakten des vor dem Landgericht Potsdam geführten Gerichtsverfahrens mit dem Aktenzeichen 12 O 451/16 beizuziehen (vgl. Antrag der Klägerin auf S. 26 ihres Schriftsatzes vom 16. Mai 2017, GA Bl. 1310). b) Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich nach Auffassung der Klägerin aus der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 245 a Abs. 4 BauGB. Höchstrichterlich nicht geklärt seien die Wirkung eines Anfechtungsurteils für das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren, die Reichweite der Rechtskrafterstreckung im konkreten Fall und die verfassungskonforme Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB. Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deshalb keine Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, weil es darauf nicht erheblich ankommt. Zu dem Ergebnis, dass § 245 a Abs. 4 BauGB nicht anwendbar ist, gelangt man im vorliegenden Fall auch durch die vorgenommene Auslegung des Antrags aus dem Jahre 2013 und damit unabhängig davon, wie sich ein stattgebendes Anfechtungsurteil auf die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auswirkt. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Für grundsätzlich bedeutsam hält Klägerin die drei Fragen, · ob die Aufhebung eines Verwaltungsakts durch Anfechtungsurteil dazu führt, dass das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren noch unbeschieden ist, mithin die Behörde – bei veränderter Sachlage – eine erneute, gegebenenfalls abweichende Entscheidung im selben Verfahren treffen kann, · ob die Aufhebung einer Anlagengenehmigung infolge erfolgreicher Drittanfechtung dazu führt, dass der zu Grunde liegende Genehmigungsantrag noch unbeschieden ist, mithin die Genehmigungsbehörde – bei veränderter Sachlage – eine erneute, gegebenenfalls abweichende Entscheidung im selben Verfahren treffen kann, · und ob die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB – gegebenenfalls verfassungskonform – so auszulegen ist, dass sie auf vor Ablauf des 4. Juli 2012 durch Antragstellung eingeleitete Genehmigungsverfahren auch dann Anwendung findet, wenn der Antragsteller aufgrund erfolgreicher Drittanfechtung seiner Genehmigung nach dem Stichtag gezwungen war, einen erneuten, im wesentlichen identischen („kerngleichen“) Antrag zu stellen. Diese drei Fragen sind so, wie sie gestellt sind, nicht entscheidungserheblich. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 245a Abs. 4 BauGB und bedarf deshalb keiner obergerichtlichen Klärung, dass die Anwendung dieser Vorschrift einen vor dem 4. Juli 2012 gestellten Antrag voraussetzt. Dies bedeutet umgekehrt, dass § 245a Abs. 4 BauGB nicht anwendbar ist, wenn nach diesem Datum ein neuer Genehmigungsantrag gestellt wird. Ein solcher Fall ist hier nicht nur deshalb gegeben, weil die Klägerin nach der Aufhebung der ursprünglichen Genehmigung Erschließungsmaßnahmen veranlasste und auf dieser geänderten tatsächlichen Grundlage im Jahre 2013 erneut eine Genehmigung beantragte, sondern auch deshalb, weil dieser Antrag auch aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Anlage und der mit Rücksicht darauf eingereichten überarbeiteten Unterlage als neuer Antrag anzusehen ist. Liegt mithin auch aus diesem Grund ein neuer Antrag vor, kommt es hier im Ergebnis weder entscheidend darauf an, ob das im Jahre 2006 beantragte Verwaltungs- bzw. Genehmigungsverfahren aufgrund der gerichtlichen Aufhebung der erteilten Genehmigung als unbeschieden anzusehen ist, noch darauf, ob die Übergangsvorschrift des § 245a Abs. 4 BauGB in der von der Klägerin aufgezeigten Weise auszulegen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).