Beschluss
2 L 2/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0313.2L2.25.Z.00
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Leitsätze
1. Für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist es zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. April 2024 - A 12 S 493/23 - juris Rn. 3, m.w.N.).(Rn.4)
2. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den sog. Islamischen Staat noch durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.(Rn.7)
3. Yeziden aus der Provinz Ninive droht im Fall ihrer Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.(Rn.35)
4. Die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.52)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer – vom 19. November 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist es zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. April 2024 - A 12 S 493/23 - juris Rn. 3, m.w.N.).(Rn.4) 2. Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft droht in der Provinz Ninive (Irak) aktuell weder durch den sog. Islamischen Staat noch durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe.(Rn.7) 3. Yeziden aus der Provinz Ninive droht im Fall ihrer Rückkehr auch kein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.(Rn.35) 4. Die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in der Provinz Ninive begründen nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.52) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer – vom 19. November 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt. I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2024 - 19 A 2107/24.A - juris Rn. 5 ff., m.w.N.). Für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil ist es zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind. Stützt sich das Zulassungsvorbringen auf Erkenntnismittel, die älter als diejenigen sind, die das Verwaltungsgericht zur Begründung des Urteils herangezogen hat, bedarf es in der Regel einer besonderen Erläuterung, weshalb sich aus diesen älteren Erkenntnismitteln ableiten lassen soll, dass eine erneute Sachverhaltsfeststellung in einem Berufungsverfahren erforderlich sein soll. Diese Obliegenheit zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachenfrage unter Heranziehung aktueller Erkenntnismittel ergibt sich insbesondere daraus, dass die Gerichte die entscheidungsrelevante Tatsachengrundlage in flüchtlingsrechtlichen Verfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen „tagesaktuell“ erfassen müssen und daher die aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu beantworten sind (zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 10. April 2024 - A 12 S 493/23 - juris Rn. 3, m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. 1. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob Yeziden aus der Provinz N-Stadt im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat Gefahr laufen, Opfer einer religiös motivierten Verfolgungshandlung zu werden. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen mittlerweile obergerichtliche Entscheidungen zu der von ihm aufgeworfenen Frage vor. So hat sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 2024 (9 A 1591/20.A - juris) gestützt, das zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft in der Provinz N-Stadt (Irak) aktuell weder durch den irakischen Staat noch durch den IS oder durch sonstige nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung als Gruppe drohe. Aber auch nach der aktuellen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 - juris) und des Bayerischen VGH (Urteil vom und Beschluss vom 25. März 2024 - 4 ZB 23.30149 - juris) besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz N-Stadt. Die Ausführungen des Klägers hierzu geben keinen Anlass dafür, dass die Frage in einem Berufungsverfahren anders zu beurteilen sein könnte. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - juris Rn. 20 f.; Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 12 ff.). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz N-Stadt derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich sei, die Feststellungen und Bewertungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (a.a.O., Rn. 47 ff.) zu eigen gemacht und festgestellt, dass kein Anlass zu Änderungen an den dort getroffenen Feststellungen bestehe. a) Hinsichtlich der Einschätzung, dass derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine vom IS ausgehende (erneute) Gruppenverfolgung der Yeziden in der Provinz N-Stadt bestehe, hat das OVG NRW ausgeführt, dass der IS im Irak weiterhin durch die Mitglieder der internationalen Koalition und die irakische Armee (ISF) sowie - je nach Region - durch die PMF und die Peshmerga bekämpft werde, die dessen Aktivitäten bislang weitgehend hätten eindämmen, aber nicht vollständig besiegen können, so dass der IS nach wie vor in der Lage sei, einen „Aufstand niedrigen Grades“ aufrechtzuerhalten. Die Mitglieder des IS hielten sich in kleinen Zellen zu je zwei bis sechs Personen in Wüstengebieten, Tälern und zerklüfteten Bergregionen auf, in die sie sich zurückgezogen hätten und von denen aus sie Guerillaangriffe verübten. Zu komplexen Angriffen sei der IS Berichten zufolge nicht mehr in der Lage. Gestützt hat sich das OVG NRW dabei auf vier Erkenntnismittel, namentlich die BfA-Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, Version 8, vom 28. März 2024, den Bericht der EUAA, Iraq - Security Situation vom Mai 2024, S. 31 f.; den Country Report on Human Rights Practices des US-Departments of State für den Irak vom 23. April 2024, sowie den Bericht des UNHCR „International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ von Januar 2024). Das OVG NRW hat weiter ausgeführt, die Provinzen A-Stadt und N-Stadt dienten den IS-Kämpfern vorwiegend als Unterschlupf und zu logistischen Zwecken, insbesondere die Grenzregionen zu Syrien, über die sie Waren, Waffen, aber auch weitere Kämpfer - etwa aus dem syrischen Camp Al-Hol freigelassene Mitglieder - in den Irak schmuggelten. Operativ tätig seien die Mitglieder des IS derzeit hauptsächlich in den Provinzen K-Stadt, D-Stadt, S-Stadt, dem sog. Dreieck des Todes, wo sie die teils mangelnde Koordination zwischen den verschiedenen Sicherheitsakteuren, die in diesen Gebieten operierten, ausnutzten, sowie im Norden B-Stadt. Die Provinzen A-Stadt und N-Stadt seien ein Schwerpunkt der Einsätze der Mitglieder der Internationalen Koalition und der irakischen Armee. ACLED (Armed Conflict Location & Event Data) verzeichne im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 eine Vielzahl von militärischen Operationen des CTS und der irakischen Streitkräfte, zum Teil mit Unterstützung durch einzelne Milizen der PMF und der Peshmerga, gegen den IS mit dem Ziel, die Einschleusung von Kämpfern zu unterbinden und die Infrastrukturen des IS zu zerstören. Einsätze hätten in der Provinz N-Stadt insbesondere im Distrikt H-Stadt stattgefunden. Dort hätten Einsatzkräfte verschiedener Einheiten in mehreren Militäroperationen am 7. Dezember 2023, 21. Dezember 2023, 20. Februar 2024 und 28. Februar 2024 eine Vielzahl von Verstecken und Lagern mit Waffen, Raketen, Sprengstoffen und Munition in großem Umfang zerstört. Im Gebiet W. im Grenzgebiet zwischen den Provinzen N-Stadt und S-Stadt seien bei zwei Großangriffen mit Unterstützung der Luftwaffe am 9. und 18. März 2024 mehr als 29 Unterschlüpfe und zahlreiche Tunnel zerstört und Munition in großem Umfang beschlagnahmt worden; sechs Terroristen seien hierbei ums Leben gekommen. Weitere Einsätze mit der Zerstörung von Waffenlagern hätten am 16. November 2023 und 31. Mai 2024 in A-Stadt im Distrikt A. und am 30. Dezember 2023 in S-Stadt (ebenfalls Distrikt A.) stattgefunden; bei diesen Einsätzen seien u. a. auch mehrere unterirdische Tunnel unbrauchbar gemacht worden. Am 9. Mai 2024 und am 8. Juni 2024 seien im Distrikt T. im Dorf A. ein aus mehreren mannshohen Tunneln bestehendes strategisches Zentrum des IS sowie nahe A-Stadt ein 500 m langes Tunnelsystem, das von den IS-Kämpfern als Kommandozentrale für ihre Angriffe genutzt worden sei, entdeckt und zerstört worden. Die Zahl der vom IS im Irak verübten Angriffe habe sich im Vergleich zur ersten Hälfte des Jahres 2023 weiter verringert, nachdem im August 2023 der Nachfolger des im Dezember 2022 getöteten dritten IS-Anführers Abu H., Abu a., bei einem Kampf gegen eine andere islamische Gruppe in Syrien getötet worden sei. Hinsichtlich dieser Feststellungen hat sich das OVG NRW auf das im Internet abrufbare Erkenntnismittel „W., The Islamic State´s Failed Comeback In Iraq, vom 31. Oktober 2023 unter Bezugnahme auf Arab news, „Daesh confirms death of its leader, names his replacement“, vom 3. August 2023 gestützt. Nach anderen Quellen (BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Version 8, 28. März 2024) sei der vierte Anführer im April 2023 in Syrien im Zuge einer Operation des türkischen Nachrichtendienstes getötet worden. Die Angriffe seien insgesamt meist defensiver und opportunistischer Natur. Selbstmordattentate und Autobomben in städtischen Gebieten - früher eine bevorzugte Begehungsweise des IS - seien selten geworden; die letzten Anschläge dieser Art mit einer Vielzahl von Opfern hätten sich in B-Stadt im Jahr 2021 ereignet. Zudem zielten sie landesweit in der Hauptsache auf Mitglieder der irakischen Streitkräfte, der Peshmerga und auf solche Zivilpersonen ab, die als Repräsentanten des Staates oder als Kollaborateure angesehen würden. Insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Bericht des UNHCR „International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024“ bezogen. Die Anzahl der Vorfälle sei nach Angaben von W.(Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec., vom 3. Januar 2024; Security In Iraq Dec 1-7, 2023; Security In Iraq Nov 22-28, 2023; Islamic State Disappearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, vom 6. November 2023; Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, vom 9. Oktober 2023; Security In Iraq Aug 1-7, 2023) bis Ende des Jahres 2023 landesweit auf eine einstellige Zahl je Woche gefallen; in einigen Wochen seien überhaupt keine Angriffe erfolgt. Vorfälle in der Provinz N-Stadt hätten sich im Wesentlichen gegen die ISF und andere Sicherheitskräfte, insbesondere an Kontrollpunkten gerichtet. In der Zeit von September bis Dezember 2023 sei es in der Provinz N-Stadt lediglich in der zweiten Septemberwoche zu einem tödlichen Angriff auf eine Zivilperson gekommen. Im Januar 2024 habe sich die Anzahl der landesweiten Angriffe des IS auf 13, davon drei in der Provinz N-Stadt, erhöht. Im Bezirk Q-Stadt hätten unbekannte Bewaffnete auf zwei Zivilisten geschossen und diese verletzt. Ein weiterer Vorfall unter Beteiligung des IS habe einen Einsatz des irakischen Militärs und einer diesem angeschlossenen lokalen Gruppe der H. gegen den IS betroffen, wobei ein H-Mitglied gestorben sei. Darüber hinaus sei ein Vorfall im Zusammenhang mit der Entschärfung zweier Landminen westlich von M-Stadt verzeichnet. Außerhalb N-Stadts sei es erstmals seit langer Zeit wieder zu einem Vorfall in einer Stadt, in T-Stadt (Provinz S-Stadt) gekommen. Der Selbstmordanschlag auf eine dortige H-Basis habe jedoch verhindert werden können. W. werte diesen Vorfall als Versuch des IS, trotz der fehlenden Strukturen der Terrorgruppe in städtischen Gebieten durch Aktivitäten auch dort fortbestehende Stärke zu demonstrieren. Im Februar 2024 verzeichne W. nur einen Angriff des IS im gesamten Land. Dieser am 27. Februar 2024 in der Provinz A-Stadt an der syrisch-irakischen Grenze erfolgte Vorfall habe sich gegen Einheiten der 45. Brigade der irakischen Streitkräfte gerichtet und im Zusammenhang mit dem Versuch des IS gestanden, Kämpfer in den Irak einzuschleusen (W., Violence Almost Disappears In Iraq in March 2024, vom 4. März 2024). Im März 2024 sei es nach Angaben von W. landesweit zu insgesamt 11 Angriffen im Irak gekommen, von denen sich jedoch keiner in der Provinz N-Stadt ereignet habe. Zwei Angriffe hätten in T-Stadt, einem B-Bezirk stattgefunden, in dem der IS seit vielen Jahren einen Stützpunkt unterhalte, und hätten sich gegen die irakische Armee bzw. einen Scheich gerichtet. Neun weitere hätten in A-Stadt, D-Stadt, K-Stadt und S-Stadt stattgefunden, bei denen zwei Zivilisten getötet und einer verwundet worden seien; drei weitere Zivilisten seien in den Wüstengebieten in A-Stadt entführt worden, vermutlich um Lösegeld zu erpressen (W., Security In Iraq Mar 1-7, 2024, 8-14, 2024 und 15-21, 2024; Islamic State Makes Brief Return To Iraq In March While Pro_Iran Groups Continue Ceasefire With US, vom 1. April 2024). Am 7. April 2024 hätten drei Angehörige des IS einen Kontrollpunkt des irakischen Militärs im Bezirk M-Stadt in N-Stadt angegriffen. Bei diesem Angriff, der auch landesweit der einzige in diesem Monat gewesen sei, seien keine Personen zu Schaden gekommen (W., Security In Iraq Apr 1-7, 2024; Islamic State Continues To Fade In Iraq While Pro-Iran Groups Restart Attacks in April 2024, vom 6. Mai 2024). Im Mai 2024 verzeichne W. landesweit eine Zunahme von Vorfällen im Zusammenhang mit dem IS. Keiner der Angriffe habe sich in der Provinz N-Stadt ereignet. Opfer der Vorfälle seien überwiegend Angehörige der irakischen Streit- und Sicherheitskräfte gewesen: Am 13. Mai 2024 hätten IS-Anhänger einen Terroranschlag auf einen Militärstützpunkt zwischen D-Stadt und S-Stadt verübt, bei dem fünf Soldaten getötet und weitere fünf verletzt worden seien. Am 16. Mai 2024 sei ein Kontrollpunkt in K-Stadt angegriffen worden; dabei seien ein Soldat getötet und zwei weitere verletzt worden. In S-Stadt seien vier Soldaten infolge der Explosion eines Sprengsatzes verletzt worden. Bei einem Einsatz irakischer Sicherheitskräfte gegen den IS sei ein Mitglied der ISF ums Leben gekommen, ein weiteres sei verletzt worden. Bei einem Bombenattentat in der Nähe eines Kontrollpunktes in D-Stadt seien zwei Mitglieder der H. getötet und ein weiteres sowie fünf Soldaten und auch fünf Zivilisten verletzt worden. In A-Stadt hätten Polizisten am 22. Mai 2024 zwei gesuchte IS-Kämpfer verfolgt; bei anschließenden Kämpfen sei ein Polizist getötet und ein weiterer verletzt worden. Am gleichen Tag seien in der Provinz S-Stadt nahe der Stadt T. bei der Explosion einer Straßenbombe, die ein Armeefahrzeug getroffen habe, zwei Soldaten getötet und vier verletzt worden. Ebenfalls in S-Stadt seien sechs Zivilisten - Mitglieder einer Familie - ums Leben, als auf einer Wüstenstraße nahe ihres Autos eine Straßenbombe explodiert sei (W., Security In Iraq May 8-14, 2024, 15-21, 2024, 22-28, 2024; Islamic State And Pro-Iran Groups Pick Up Operations In Iraq In May 2024, vom 3. Juni 2024). Im Juni sei es nach Angaben von W. landesweit nur zu einem Vorfall mit Beteiligung des IS gekommen: In T-Stadt in der Provinz S-Stadt sei ein Mitglied der H. bei einer Such- und Räumungsaktion nach dem Betreten eines mit Sprengfallen versehenen leerstehenden Hauses gestorben (W., Security In Iraq Jun 15-21, 2024; Iraq´s Islamic Resistance Continued Its Campaign Vs Israel In Juni 2024, vom 1. Juli 2024). Im Juli sei es in D-Stadt im Rahmen von Operationen des ISF gegen den IS zu Zusammenstößen gekommen, dabei seien insgesamt fünf Sicherheitskräfte bzw. Polizisten getötet und zwei weitere verletzt worden. In K-Stadt seien bei einer Schießerei jeweils ein Mitglied der Asayish getötet und verletzt worden. Zu zivilen Opfern habe ein Angriff - vermutlich aufgrund von Landstreitigkeiten - am 5. Juli 2024 auf zwei Fischer in T-Stadt in S-Stadt sowie ein weiterer ebenfalls in S-Stadt geführt, als IS-Mitglieder das Feuer auf Zivilisten eröffnet hätten, die sich in einem zerklüfteten Gebiet nahe A. auf einem Jagdausflug befunden hätten; zwei von ihnen seien getötet, einer verletzt worden (W., Security In Iraq Jul 1-7, 2024, 8-14, 2024). Auch ACLED verzeichne für die Provinz N-Stadt nur wenige Vorfälle, die auf den IS zurückgingen oder bei denen angesichts der Vorgehensweise zumindest Einiges für eine Beteiligung des IS spreche. Eine Vielzahl der von ACLED dokumentierten Angriffe des IS hätten sich gegen Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte bzw. der internationalen Koalition gerichtet. So sei bei einem - ungeklärten - Vorfall am 9. November 2023 eine Patrouille von US-amerikanischen- und CTS-Angehörigen in der Nähe des M-Damms von einem explodierenden Sprengsatz am Straßenrand getroffen worden, es sei jedoch nur Sachschaden entstanden. Am 15. Dezember 2023 hätten IS-Kämpfer einen Sprengsatz am Straßenrand gezündet, der auf einen Humvee der Armee in der Wüste im Distrikt H-Stadt abgezielt, ihn beschädigt und die Insassen verletzt habe. Am 2. Januar 2024 hätten IS-Kämpfer einen Sprengsatz gegen ein Fahrzeug der …. Brigade der PMF in der Gegend von W-Stadt im Grenzgebiet der Provinzen N-Stadt und S-Stadt gezündet; bei der Explosion sei ein Offizier getötet worden. Am 6. Januar 2024 hätten IS-Kämpfer einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei im Distrikt A-Stadt angegriffen; zwei irakische Einsatzkräfte seien verletzt worden. Ein Angriff am 28. Januar 2024 habe sich gegen einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei im Distrikt A-Stadt gerichtet; zwei verletzte Einsatzkräfte seien die Folge gewesen. Am 23. März 2024 hätten IS-Kämpfer einen Kontrollpunkt der irakischen Bundespolizei am Eingang von M-Sadt - A-R angegriffen. Bei dem Angriff seien zwei Polizeikräfte verletzt worden. Unbekannte Kämpfer hätten am 1. Mai 2024 aus nicht bekannten Gründen einen PMF-Angehörigen auf einem lokalen Markt in der Stadt H. (H.) erschossen. Vorfälle mit zivilen Opfern - entweder als Folge direkter Kampfhandlungen oder infolge explodierender Sprengfallen und Landminen, die vorwiegend aus der Zeit der territorialen Herrschaft des IS in den Jahren 2014-2017 stammten - verzeichne ACLED für die Zeit von November 2023 bis Juli 2024 wie folgt: Am 21. Januar 2024 sei ein IS-Sprengsatz im Distrikt A-Stadt detoniert und habe ein Kind getötet und ein weiteres verletzt. Ein weiterer Sprengsatz sei am 25. Februar 2024 in der Nähe des Friedhofs W. in M-Stadt - A-R detoniert und habe eine Zivilperson verletzt. Am 21. März 2024 sei eine nicht identifizierte Landmine im Stadtteil T. in M-Stadt - A-R explodiert und habe vier Kinder verletzt. Am 31. März 2024 sei eine zuvor vom IS gelegte Landmine detoniert und habe eine Frau und ein Kind in Z-Stadt verletzt. Unbekannte Bewaffnete hätten um den 5. Mai 2024 einen jungen Mann in der Stadt H. erschossen. Am 30. Mai 2024 sei ein von IS-Kämpfern zurückgelassener Sprengsatz im Subdistrikt Z. (T. A.) detoniert und habe eine Zivilperson verletzt. Nicht näher bekannte Kämpfer hätten am 31. Mai 2024 und am 1. Juni 2024 jeweils einen Schafhirten im Distrikt A-Stadt entführt und Lösegeld gefordert. Ein erschossener Schafhirte sei um den 15. Juni 2024 im Distrikt T. A. von Sicherheitskräften aufgefunden worden. Am 25. Juni 2024 sei ein 11-jähriges Kind getötet worden, als ein vom IS hinterlassener Sprengsatz im Viertel A. Q. der Stadt A-Stadt explodiert sei. Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel ist das OVG NRW zu dem ohne weiteres nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass sich ausgehend von der Zahl der aufgeführten Opfer, bei denen es sich zudem nicht (spezifisch) um Yeziden handele, selbst bei Annahme, alle zivilen Opfer seien Yeziden, keine Verfolgungsdichte ergebe, die die Annahme rechtfertigt, Yeziden seien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt. Dies gelte umso mehr mit Blick darauf, dass ein erheblicher Teil der zivilen Opfer bei der Detonation alter IS-Sprengfallen verwundet oder getötet worden sei. Es seien auch weiterhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Yeziden in der Provinz N-Stadt derzeit eine Gruppenverfolgung durch andere nichtstaatliche oder staatliche Akteure drohe. Das gelte zum einen mit Blick auf Handlungen der PMF. Zum anderen seien auch Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz N-Stadt durch die dort lebende muslimische Bevölkerung nicht ersichtlich. Soweit es im April 2023 zu einer insbesondere in den sozialen Medien ausgetragenen Hasskampagne gegen die yezidische Gemeinschaft gekommen sei, weil sie fälschlich beschuldigt worden sei, eine Moschee in S-Stadt niedergebrannt zu haben, seien den Erkenntnissen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es in der Folgezeit zu weiteren ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Ergänzend zu den Gründen der Entscheidung des OVG NRW hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Einschätzung über eine nicht mehr bestehende Gruppenverfolgung durch den IS habe sich nicht maßgeblich geändert. Die aktuelle Anzahl an Vorfällen und Opfern rechtfertige weiterhin nicht die Annahme, dass Yeziden in der Provinz N-Stadt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erneuten Gruppenverfolgung durch den IS ausgesetzt seien. Der IS sei laut W.(Security In Iraq, Aug 1-7, 2024; Aug 8-14, 2024; Aug 15-21, 2024; Sep 1-7, 2024; Sep 8-14, 2024; Sep 15-21, 2024; Sep 22-28, 2024; Oct 1-7, 2024; Oct 8-14, 2024; Oct 15-21, 2024; Oct 22-28, 2024; Nov 1-7, 2024; Nov 8-14, 2024) auf dem Gebiet des Iraks „im Grunde tot“ („basically dead in Iraq“) und würde beinahe seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Syrische Arabische Republik konzentrieren. Er sei lediglich in 20 von 42 Wochen des Jahres 2024 im Irak aktiv geworden. Im Vergleich zum Vorjahr sei die durchschnittlichen Anzahl von gewaltsamen Vorfällen, die dem IS zuzurechnen seien (im Jahr 2023 durchschnittlich 2,6 Vorfälle pro Woche), bislang stark gesunken (im Jahr 2024 durchschnittlich 1,2 Vorfälle pro Woche). In dem Zeitraum 1. August bis 14. November 2024 sei es im ganzen Irak zu 14 Vorfällen mit Beteiligung des IS gekommen. Hierbei seien insgesamt 19 Personen getötet und teilweise weitere Personen verletzt worden. Es sei nur in zwei Fällen die Provinz N-Stadt betroffen gewesen, wobei lediglich im aktuelleren Fall von einem gezielten Anschlag des IS auszugehen sei. In der ersten Septemberwoche 2024 sei ein alter Sprengsatz explodiert und habe vier Zivilisten getötet und andere verletzt. In der dritten Septemberwoche 2024 sei ein Sprengsatz im Westen der Provinz explodiert und habe vier Hashd-Mitglieder verwundet. Anhaltspunkte dafür, dass der IS in einem oder in mehreren Fällen gezielt gegen Mitglieder der yezidischen Glaubensgemeinschaft vorgegangen sei, seien nicht ersichtlich. Es spreche auch nichts dafür, dass sich die Lage in Bezug auf den IS in absehbarer Zeit wieder ändern werde. b) Die vom Kläger in der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnismittel rechtfertigen keine andere Beurteilung. aa) Soweit er unter Bezugnahme auf die Website „Today News from War on ISIS, unter: https://isis.liveuamap.com/" geltend macht, der IS sei im Irak noch nicht besiegt, ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat – daraus nicht, dass Yeziden in der Region N-Stadt weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt sind. Die in der Folge vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten zahlreichen Erkenntnismittel - Yale MacMillan Center, Bericht von Juni 2019, “Before It’s Too Late -A Report Concerning the Ongoing Genocide and Persecution Endured by the Yazidis in Iraq, and Their Need for Immediate Protection” - Deutsche Welle vom 21. August 2019, “IS - die dschihadistische Hydra” - Tagesspiegel vom 11. August 2019, “Kurden warnen vor Rückkehr des IS” - Caspar Schliephack, “Zukunft des dschihadistischen Terrorismus: Die Überlebensstrategie des IS” (vom 5. Juni 2019) - ProAsyl vom 2. August 2019, “Fünf Jahre nach dem Genozid an den Jesid*innen im Irak” - Spiegel Online vom 7. August 2019, “Pentagon warnt vor IS-Comeback in Syrien und im Irak” - euronews vom 15. August 2019, “5 Jahre nach dem IS-Massaker von Kodscho: Islamisten immer noch aktiv” - Sonntagsblatt vom 23. Dezember 2019, “Zentralrat der Jesiden Irfan Ortac: 2.600 Frauen und Kinder werden vermisst” - ANF News vom 6. Dezember 2019, Irak: “IS greift US-Basen und Peschmerga an”, - Konrad-Adenauer-Stiftung vom 16. Dezember 2019, Regina Frieser, “Dramatische Entwicklungen im Irak” - bluewin vom 26. Dezember 2019, “Krise im Irak spitzt sich zu” - stol.it vom 28. November 2020, “Tödliche Zusammenstöße rivalisierender Demonstranten im Irak” - UN-Bericht vom 20. Januar 2020 - Spiegel Online vom 3. Februar 2020, “Uno-Bericht zur Terrormiliz: Der "Islamische Staat" kehrt zurück” - vaticannews vom 17. April 2020, “Irak: NGOs warnen vor Wiedererstarken des IS” - mena-watch vom 15. April 2020, “Wie der Islamische Staat von Corona profitieren könnte” - twittersmash.com vom 6. Mai 2020, “Irak-Beamte: IS-Kämpfer töten 10 bei koordinierten Angriffen” - Luzerner Zeitung vom 8. Mai 2020, “Der Islamische Staat ist zurück: Doch er ist nicht das einzige Problem von Iraks neuem Premierminister” - Tagesspiegel vom 11. Juni 2020, “"Wie ein Krebsgeschwür" Die Terrororganisation IS breitet sich in Syrien wieder aus” - Frankfurter Rundschau vom 14. Mai 2020, “Schatten von Corona – Der IS kehrt zurück” - sputniknews vom 28. Juni 2020, “Terroranschlag im Irak – vier Polizisten getötet” - anf news vom 25. August 2020, “UN: Weiterhin 10.000 IS-Dschihadisten in Syrien und Irak” - twittersmash vom 17. September 2020, “4 Hashd-Shaabi-Mitglieder bei IS-Angriffen im Irak getötet“ - FAZ vom 9. November 2020, “Elf Tote bei IS-Angriff westlich von B-Stadt” - Schwäbische vom 4. November 2020, “Wie stark ist der „Islamische Staat“ heute? - tagesschau vom 18. November 2020, “US-Truppenreduzierung Dem Schlüsselstaat Irak droht Chaos” - weser-kurier vom 28. November 2020, “Radikalen Kräften wird Tür und Tor geöffnet” - tagesschau vom 22. Januar 2021, “Terror im Irak IS reklamiert Anschlag in B-Stadt für sich” - Spiegel vom 19. Juli 2021, “Terror im Irak Dutzende Tote bei Explosion in B-Stadt” - mena-watch v. 14. September 2021, “Islamischer Staat tötet 13 Polizisten im Irak” - Merkur vom 28. Oktober 2021, “IS für Terroranschlag im Irak mit vielen Toten - verantwortlich” - Zeit vom 3. Dezember 2021, “Tote bei mutmaßlichem IS-Angriff im Nordirak”, - Der Standard vom 21. Januar 2022, “IS-Terror Mindestens elf Tote nach Terroranschlag im Nordirak” - herisau24 vom 23. Januar 2022, “Syrien: Mehr als 130 Tote nach IS-Überfall” - jungle.world vom 3. Mai 2022, “Der »Islamische Staat« tritt in Syrien und dem Irak wieder aggressiver auf Die Rächer des IS” - thearabweekly vom 25. Mai 2022, “ISIS uses cover of Iraq sandstorms to launch lethal attacks” - rudaw vom 24. Juli 2022, “Five killed, three wounded in D-Stadt ISIS attack” - qna vom 23. August 2022, “2 Killed, 2 Wounded in ISIS Attack in Northern Iraq” - rudaw vom 28. August 2022, “One killed, another injured in K-Stadt ISIS attack” - BBC vom 18. Dezember 2022, “Iraq: At least nine police killed in bomb and gun attack” - Al Arabiya vom 16. Februar 2023, “Four Iraqi soldiers killed in raid on suspected ISIS fighters” - Al Arabiya vom 12.Juni 2023, “ISIS blamed for Iraq attack that killed three soldiers, military official says” - Vox, Artikel vom 18. September 2017, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“ - Kurier Online vom 3. Dezember 2017 - Der Standard Online vom 16. Dezember 2017 - Ezidipress vom 17. Mai 2015, Gesichter des Verrats: Wenn Nachbarn zu Terroristen werden - Augsburger Allgemeine v. 14. Dezember 2018 - Ezidipress vom 29. August 2018, Shingal: Rückkehr von 200 sunnitischen Arabern verärgert Eziden - Ezidipress vom 4. Januar 2017 sind alle älteren Datums und können daher - unabhängig davon, ob ihnen verwertbare Aussagen zur Verfolgungsgefahr für Yeziden in der Region N-Stadt durch den IS entnommen werden können - die auf aktuelleren Erkenntnismitteln beruhende Einschätzung des OVG NRW und des Verwaltungsgerichts zur Bedrohung der Yeziden durch den IS nicht in Frage stellen. Der Kläger erläutert auch nicht, weshalb diese älteren Erkenntnismittel nach wie vor eine erneute Tatsachenfeststellung in einem Berufungsverfahren erfordern. b) Hinsichtlich der Einschätzung, dass eine systematische Verfolgung von Yeziden durch den irakischen Staat wegen deren Religionszugehörigkeit im Irak nicht stattfinde, hat das OVG NRW sich zunächst auf den Bericht des Auswärtiges Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand April 2024) vom 5. Juni 2024 (S. 6 und 14) gestützt. Bezug genommen hat es ferner auf den „Report on International Religious Freedom des US Departments of State (USDOS) vom 30. Juni 2024, wonach der irakische Staat im März 2023 begonnen habe, die ersten Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des Yazidi Survivors Law in Form von monatlichen Zahlungen zu bewilligen; bis Dezember 2023 sollen Berichten zufolge 1.381 Personen Leistungen zugesprochen bekommen haben. Das OVG NRW ist in dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil (Rn. 102 f.) auch auf, im April 2023 insbesondere in den sozialen Medien ausgetragene, Hasskampagnen gegen die yezidische Gemeinschaft eingegangen, die beschuldigt wurde, eine Moschee in S-Stadt niedergebrannt zu haben. Insoweit hat es ausgeführt, dass den Erkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass es in der Folgezeit zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei. Der Kläger hat sich zur Begründung seiner Auffassung, den Yeziden drohe neben den Gefahren durch den IS auch eine religionsspezifische Verfolgung sowie Diskriminierung durch die schiitische und sunnitische Bevölkerung des Irak, auch zum großen Teil auf ältere Erkenntnismittel gestützt: - Ezidipress vom 16. Januar 2017 - rudaw Online vom 18. Januar 2017, “Güneyde Islami düsünce yüksellesti” - Gesellschaft für bedrohte Völker vom 9. Dezember 2011 - EJPD, Staatssekretariat für Migration, Focus Irak Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa, vom 16. Januar 2020 - EASO vom Juni 2019, “Country Guidance: Irak” - UK Home Office, Oktober 2019, Country Policy and Information Note Iraq: Religious minorities - EASO Januar 2021, Country Guidance: Iraq Common analysis and guidance note - Schwäbische vom 24. November 2019 Soweit er sich auf Erkenntnismittel aus dem Jahr 2024 stützt, vermögen diese die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht zu begründen. Zum einen sind auch diese älter als die vom OVG NRW in diesem Zusammenhang verwendeten Quellen. Zum anderen ergeben sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungsdichte, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde. (1) Dies gilt insbesondere für die Dokumentation eines Webinars von ACCORD vom 12. Januar 2024 zum Irak „Aktuelle Lage von Rückkehrer*innen und Binnenvertriebenen in der Provinz N-Stadt; Politisches System, Rechtsstaatlichkeit, Minderheiten, Seite 6 - 7). An dieser Stelle wird ausgeführt, ein Aspekt betreffe die Hasspredigten gegenüber Jesid*innen sowie die tief verwurzelten Vorurteile in der Gesellschaft. Man habe einige Tage in Sch-Stadt verbracht, um die sogenannten kulturellen Versöhnungsformate oder Formen des interkulturellen Zusammenlebens zu erforschen. Ein jesidischer Scheich habe berichtet, dass nach der Einleitung solcher Dialoginitiativen, wenn er seine Dialogpartner, seien es Kurd*innen, Turkmen*innen oder Sunnit*innen, zu sich nach Hause eingeladen habe, viele von ihnen die Einladung aber ablehnten, da sie jesidische Nahrung als unrein betrachteten. Solche Vorurteile trügen dazu bei, dass sich viele Jesid*innen in ihren Gebieten, insbesondere diejenigen, die in Kurdistan lebten, nicht besonders willkommen fühlten. Solche Verhaltensweisen Art erreichen schon nicht den Schweregrad einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. (2) Dem Bericht von Pro Asyl vom April 2024, “Zehn Jahre nach dem Völkermord: Zur Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak” (Seite 19/20) lässt sich die vom Kläger zitierte Aussage, im Jahr 2023 hätten kurdische Mullahs in der Region K-Stadt zu Pogromen gegen Jesiden aufgerufen, nicht entnehmen. Auf den vom Kläger zitierten Seiten 19 und 20 findet sich lediglich die Aussage, unmittelbar nach einer Demonstration in S-Stadt seien in sozialen Netzwerken Bilder einer Moscheeruine aufgetaucht, verbunden mit der Behauptung, jesidische Menschen hätten die Moschee in S-Stadt angegriffen und in Brand gesteckt. Im Anschluss daran sei ein Shitstorm im Netz losgebrochen mit kolportierten Drohungen, ein jesidisches Flüchtlingscamp anzugreifen, Bemerkungen, die auf die Vergewaltigung jesidischer Frauen abzielten, und einer bemerkenswert langen Reihe von hasserfüllten Predigten, in denen Mullahs wie am Band die sozusagen klassische Litanei von den teufelsanbetenden Jesid*innen produziert hätten - nun aber noch ergänzt um den Vorwurf, die Jesid*innen seien auch noch undankbar, schließlich habe man sie vor dem IS gerettet. Diese Umstände begründen indes nicht die beachtliche Gefahr einer Verfolgung. Eine nichtstaatliche Verfolgung setzt gemäß § 3c Nr. 3 AsylG voraus, dass die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist aber ein wirksamer Schutz im Sinne des Satzes 1 gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure (Staat, Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen) geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Juni 2024 mit Stand von April 2024 (S. 23) haben sich die irakische Regierung und die kurdische Regionalregierung dezidiert dazu bekannt, die Lage für Jesid*innen verbessern bzw. Schutz bieten zu wollen, auch wenn dieser Anspruch in der Realität nicht in allen individuellen Fällen eingelöst werden könne. Wie das OVG NRW in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil ausgeführt hat, ist es trotz der Hasskampagnen gegen die yezidische Gemeinschaft insbesondere in den sozialen Medien nicht zu gegen diese gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen. (3) Gleiches gilt für den vom Kläger angeführten Artikel vom mena-watch vom 12. August 2024 „Neue Drohungen gegen Jesiden im Irak“. Auch dieser benennt keine Vorfälle, in denen es tatsächlich zu Übergriffen in neuerer Zeit gegen Yeziden in der hier in Rede stehenden Provinz N-Stadt gekommen ist. 2. Der Kläger möchte ferner geklärt wissen, ob Yeziden aus der Provinz N-Stadt im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Der Kläger macht geltend, die allgemeine humanitäre Lage könne ausnahmsweise dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur geführt hätten, nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere dann, wenn es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen. Eine solche Situation bestehe für Yeziden aus der Region N-Stadt, wie sich aus zahlreichen Erkenntnismitteln ergebe. Damit vermag er eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht aufzuzeigen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass aufgrund einer schlechten humanitären Situation kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) droht, wenn es an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG fehlt, und dass allein eine in der Auslegung des EGMR in Ausnahmefällen drohende Verletzung des Art. 3 EMRK nicht genügt. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung muss auf Faktoren beruhen, die den Behörden des Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind, und zwar entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können. Eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK im Herkunftsland steht einer Abschiebung in diesen Staat entgegen, was aber nicht bedeutet, dass dem Drittstaatsangehörigen deswegen auch erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten. Mit der möglichen Versagung internationalen Schutzes wird weder unionsrechtlich noch nach nationalem Recht abschließend darüber entschieden, ob eine Rückführung in den Herkunftsstaat - auch in Bezug auf Art. 3 EMRK - rechtlich zulässig ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 13, m.w.N.). Dies hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt. Soweit der Kläger geltend macht, der IS setze seinen Vernichtungsfeldzug gegen die Yeziden fort, regelmäßig würden insbesondere in der Provinz N-Stadt durchgehend Felder und Ackerflächen angezündet, sodass die unzumutbaren Lebensbedingungen in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden dem IS im Sinne eines gezielten Handelns zuzurechnen seien, vor denen der Staat die Yeziden nicht schützen könne, stützt er sich wiederum auf ältere Erkenntnismittel, die - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - die Art und den Umfang der vom IS derzeit noch ausgehenden Aktionen nicht mehr wiedergeben. So zitiert er: - Der Standard vom 9. Juni 2019, “Norden des Landes: Feldbrände im Irak vertreiben Hunderte, IS soll verantwortlich sein” - SRF Online vom 17. Juni 2019 - Rudaw vom 28. Juni 2019 - Institute for the Study of War, Juni 2019 - tagesschau vom 21. November 2019, “Proteste gegen Regierung: Immer mehr Todesopfer im Irak” - Zeit Online vom 1. November 2020, “Erneut Gewalt bei Protesten in B-Stadt” - mena-watch vom 15. April 2020, “Wie der Islamische Staat von Corona profitieren könnte” 3. Der Kläger möchte des Weiteren geklärt wissen, ob Yeziden aus der Provinz N-Stadt im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat ein ernsthafter Schaden in Form von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. a) Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint und dabei offengelassen, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz N-Stadt die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertige. Denn jedenfalls sei der Kläger auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts sei erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringe, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht seien. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibe aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet seien. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr müsse sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr werde. Eine derartige Individualisierung könne sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehörten in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen ließen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen sei, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich seien aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt sei. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr könne aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet sei, bedürfe es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d.h. zum Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasse eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich sei die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt würden. Auf dieser Grundlage sei - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden vorzunehmen. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehöre jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen könne. Ausgehend von den genannten Maßstäben bestehe für den Kläger keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des - hier unterstellten - bewaffneten Konflikts in der Provinz N-Stadt. Der Kläger weise keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände auf. Die derzeitige Situation in der Provinz N-Stadt sei auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da in der Person des Klägers keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, wäre für diese Annahme ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehle es hier. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht wiederum die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (a.a.O., Rn. 171 ff.) zu eigen gemacht, die folgenden Inhalt haben: Die Anzahl der konfliktbedingten zivilen Opfer und demzufolge das Tötungs- und Verletzungsrisiko infolge willkürlicher Gewalt in der Provinz N-Stadt rechtfertigten nicht die Annahme, dass aktuell dort ein besonders hohes Gewaltniveau bestehe. Eine Abfrage bei ACLED habe für die Provinz N-Stadt im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 30. Juli 2024 über die im Rahmen von § 3 AsylG hinaus angeführten Vorfälle im - tatsächlichen oder vermuteten - Zusammenhang mit dem IS insgesamt (gesichert) 21 verletzte und 24 getötete zivile Opfer ergeben. Dabei ließen etliche der Vorfälle mit zivilen Opfern keinen oder nur einen begrenzten Rückschluss auf die allgemeine Gefährdungslage zu. Hierzu zählten etwa die bewaffnete Auseinandersetzung zweier Familien am 1. November 2023, die zu drei oder vier Verletzten geführt habe, zwei Vorfälle, bei denen Sicherheitskräfte eines Wahlkandidaten Zivilisten verletzt hätten, die Tötung eines Mitarbeiters der UNMAS beim Versuch der Entschärfung einer Landmine sowie Stammesfehden, in deren Folge insgesamt drei Personen getötet worden seien (am 4. Juni 2024 in Q-Stadt und am 18. Juli 2024 in Al-Stadt (Z-Stadt) im Distrikt T. A-Stadt). Gleiches treffe auch zu auf den in einen Schusswechsel mündenden Streit zwischen einem Fahrer eines Tanklastzugs und Sicherheitskräften auf dem Gelände einer Firma am 9. Juli 2024, in dessen Folge zwei Personen getötet worden und mindestens eine weitere Person verletzt worden sei. Die überwiegende Anzahl der nach ACLED-Angaben - auf gesicherten Quellen beruhend - getöteten oder verletzten Zivilisten seien Opfer türkischer Luftangriffe, ebenso wie neun weitere getötete und mindestens 12 verletzte nicht-zivile Personen (Peshmerga und insbesondere Angehörige der YBS). Die Türkei habe während des gesamten Jahres 2023 bis zum aktuellen Zeitpunkt regelmäßig Luftangriffe auf irakischem Gebiet durchgeführt, vor allem im gemeinsamen Grenzgebiet, aber auch tiefer in der ARK, die sich nach türkischen Angaben gegen Stellungen der PKK richteten. In der Provinz N-Stadt habe sie zudem im Distrikt S-Stadt vorwiegend mittels Drohnen wiederholt Einheiten der YBS angegriffen, die die Türkei als Tochterorganisation der PKK einstufe sowie einzelne der PKK oder ihrem Umfeld zugerechnete Personen (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Hintergrund der türkischen Luftschläge sei die Zunahme von Angriffen der PKK auf türkische Militärstellungen ab August 2023 mit einer höheren Anzahl von Toten und Verletzten, nachdem die PKK den von ihr nach dem Erdbeben im Februar 2023 einseitig erklärten Waffenstillstand mit der Türkei für beendet erklärt habe (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Die Luftangriffe, bei denen gesichert zivile Personen zu Schaden gekommen seien, hätten sich u. a. am 28. Dezember 2023 ereignet, als die Türkei ein Zelt für Brunnenbauer in K-Stadt in der Nähe der Stadt K. S. (Distrikt S-Stadt) bombardiert und dabei fünf Personen getötet und zwei verletzt habe. In der Region um A-Stadt sei ein kurdischer Zivilist bei türkischen Luftangriffen am 20. Februar 2024 getötet worden. Am gleichen Tag seien zwei Bauern aus den Dörfern G. und D. bei Luftangriffen auf das Dorf D. im Subdistrikt D. gestorben. Am 1. März 2024 habe die Türkei mittels Drohnen Luftangriffe in der Nähe des Dorfes Z. in T-Stadt im Distrikt S-Stadt durchgeführt, bei denen ein Zivilist getötet worden sei. Ein weiterer Drohnenangriff sei am 2. April in der Nähe des Lagers S. (S.) im S-Gebirge erfolgt; dabei seien zwei Personen verletzt worden. Am 8. Juli 2024 hätten Drohnen der türkischen Armee auf der Straße von S-Stadt nach T-Stadt zwei Fahrzeuge getroffen, in denen sich u. a. Journalisten befunden hätten. Fünf Personen seien hierbei verletzt worden, einer sei gestorben. Berichten zufolge hätten die Reporter für eine PKK-nahe Medienorganisation gearbeitet. Soweit ACLED im Zusammenhang mit türkischen Luftangriffen weitere Vorfälle mit erwiesenen Opfern aufführe, handele es sich um Angehörige der YBS oder um PKK-Angehörige. Diese Angriffe hätten in der Nähe des Dorfes W. im Distrikt S-Stadt, in R. im Subdistrikt Al-Stadt, in S., in S-Stadt im Subdistrikt D. (D. A.) und in Y- im Distrikt A-Stadt stattgefunden. Darüber hinaus seien eine Vielzahl türkischer Luftangriffe verzeichnet mit dem Zusatz „Zahl der Todesopfer sei unbekannt“. Diese Luftangriffe seien ausschließlich im Gebiet K-Stadt (D. K.) im Subdistrikt D. (Distrikt A.) und in S-Stadt, ebenfalls im Subdistrikt D. erfolgt. Wie anhand dieser Daten deutlich werde, konzentrierten sich die türkischen Angriffe in der Provinz N-Stadt im Kern auf wenige Gebiete. Abgesehen ggf. von den genannten Gebieten im Subdistrikt D. bestehe in der Provinz N-Stadt keine beachtliche Gefahr, Opfer derartiger Luftanschläge zu werden. Auch das Niveau willkürlicher Gewalt insgesamt, d.h. unter Einbeziehung aller Akteure, erreiche in der Provinz N-Stadt kein Ausmaß, bei dem auch bei wertender Betrachtung anzunehmen sei, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Zwar hätten über die vorgenannten Akteure hinaus auch die Terrorangriffe der Hamas auf Israel im Oktober 2023 Auswirkungen auf die Lage im Irak gehabt. Berichten zufolge habe sich infolge des Terroranschlags und der nachfolgenden militärischen Auseinandersetzungen in Gaza die allgemeine Sicherheitslage im Irak aufgrund der Unterstützung Israels durch die USA und des Einflusses des Iran auf die Hamas und in der Region verschlechtert (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Landesweite Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung im Allgemeinen - insbesondere in der Provinz N-Stadt - seien bislang allerdings nicht festzustellen. Im Zuge des wieder aufgeflammten Konflikts zwischen Israel und der vom Iran unterstützten Hamas habe sich im Irak eine lose Koalition aus pro-iranischen Milizen gebildet, die sich „Islamischer Widerstand im Irak“ nenne. Hierbei handele es sich um extremistische Gruppierungen, die zwar nicht mit den PMF gleichzusetzen seien, diesen jedoch zum Teil angehörten (ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Eines der wesentlichen Mitglieder des Islamischen Widerstands sei die Miliz Kata´ib Hisbollah (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024), die Teil der PMF sei und auch den Hashd al-Shaabi zugehöre. Unter den pro-iranischen Milizen kooperiere die Kata´ib Hisbollah am engsten mit dem Iran während sie die Befehlskette der irakischen Regierung häufig missachte. Bereits nach der Tötung ihres früheren Anführers Al., der zugleich führender Kommandeur innerhalb der PMF-Struktur gewesen sei, im Januar 2020 durch einen US-Drohnenanschlag sei die Anzahl der Angriffe schiitischer Milizen auf US-Einrichtungen - etwa die Botschaft in B-Stadt - sowie auf Einrichtungen und Logistik der von den USA angeführten Internationalen Koalition gestiegen (ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024). Ziele der Angriffe der Milizen im Irak seien insbesondere der Luftwaffenstützpunkt A-Stadt in der Provinz A-Stadt und der Luftwaffenstützpunkt Al-Stadt in der Provinz E-Stadt sowie der internationale Flughafen von E-Stadt. Im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen des USA und den Milizen seien zum Teil auch zivile Gebäude in der Nähe des Flughafens getroffen worden und einige Zivilisten zu Schaden gekommen (W., Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, vom 5. Februar 2024; Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec, 3. Januar 2024; Security In Iraq Dez 8-14, 2024; Islamic State Disapparearing In Iraq While Pro-Iran Groups Return To The Field, vom 6. November 2023; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). In der Provinz N-Stadt sei der Islamische Widerstand in R-Stadt aktiv; von dort hätten Milizen dieser Gruppe Raketen auf einen US-Stützpunkt im Osten Syriens geschossen (W., Security In Iraq Dec 8-14, 2024). Neben den Attacken auf US-Ziele solle der Islamische Widerstand - zum Teil in Abstimmung mit den jemenitischen Houthis - zudem Angriffe vom Irak aus auf Israel ausüben (W., Iraq´s Islamic Resistance Continued Ist Campaign Vs Israel In June 2024, vom 1. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund sei es Berichten verschiedener Medien zufolge ab November 2023 zu verstärkten Vergeltungsschlägen der US-amerikanischen Luftwaffe auf Einrichtungen der PMF im Irak gekommen, bei denen Mitglieder der PMF getötet worden seien, sowie unmittelbar auf führende Mitglieder der schiitischen Milizen, die hinter den Anschlägen auf die amerikanischen Streitkräfte vermutet worden seien (BfA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Version 8, 28. März 2024). Die Opfer auf Seiten der PMF hätten wiederum zu Spannungen zwischen der irakischen und der US-amerikanischen Regierung geführt. Nachdem am 7. Februar 2024 Al-Sa´idi (al-Saedi), ein hochrangiger Kommandeur der Kata´ib-Hisbollah infolge eines amerikanischen Drohnenangriffs als Vergeltung für Drohnenangriffe der Miliz auf einen US-Außenposten in Jordanien, bei dem drei amerikanische Soldaten getötet worden seien, ums Leben gekommen sei (W., Security In Iraq, Feb 1-7, 2024) habe die PMF-Führung wiederholt den Abzug der US-geführten Koalitionstruppen aus dem Irak gefordert (ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Berichten zufolge habe auch Premierminister Al-Sudani die Vergeltungsschläge der USA zum Anlass genommen, einen Abzug der US-Streitkräfte vorzubereiten (UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024; W., Iraq May Ask The US-Led Coalition To Leave, 2. Januar 2024). Auf Druck des Iran hätten die pro-iranischen Gruppen Ende Januar/Anfang Februar 2024 vorerst ihre Angriffe gegen die USA eingestellt, um der politischen Führung im Irak zu ermöglichen, einen Abzug der amerikanischen Streitkräfte auszuhandeln (W., Security In Iraq, Feb 8-14, 2024; EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Um die iranische Führung nicht zu verärgern, gleichzeitig aber den Druck auf die USA zu erhöhen, hätten sich die Attacken insbesondere der Kata´ib Hisbollah nunmehr gegen zivile Geschäfte und Restaurants insbesondere in B-Stadt gerichtet, die mit amerikanischen Marken in Verbindung stehen (W., Pro-Iran Groups Alltack US Businesses In Iraq And Call For Their Expulsion, vom 5. Juni 2024; ACCORD, Irak - Themendossier: Schiitische Milizen im Irak, 19. Juni 2024). Im Vorfeld des geplanten Besuchs einer irakischen Delegation in W-Stadt zur Aushandlung eines Rückzugs der US-Streitkräfte habe der islamische Widerstand allerdings am 16. Juli 2024 erneut einen Drohnenangriff auf den Luftwaffenstützpunkt A-Stadt in der Provinz A-Stadt verübt (W., Security In Iraq, Jul 15-21). Mit einer schnellen Entscheidung über einen möglichen Abzug der USA werde im Hinblick auf die für November 2024 anstehenden Präsidentschaftswahlen in den USA sowie angesichts der iranisch-israelischen Spannungen vorerst jedoch nicht gerechnet (EUAA, Iraq - Security Situation, Mai 2024). Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die in der Entscheidung des OVG NRW vom 31. Juli 2024 getroffenen Feststellungen gälten auch im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung im hier vorliegenden Fall fort, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass sich die dieser Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnislage diesbezüglich maßgeblich verändert haben könnte. Ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Irak oder in der Provinz N-Stadt derzeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sei auch unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel nicht ersichtlich. Vielmehr habe sich der weit überwiegende Teil der konfliktbedingten Gewalthandlungen auf dem Gebiet des Irak gegen Angehörige bewaffneter Gruppen gerichtet. Dem IS seien - wie bereits ausgeführt - im Zeitraum 1. August bis 14. November 2024 im gesamten Irak 14 Vorfälle mit 19 Toten und teilweise weiteren Verletzten zuzurechnen; lediglich sechs Verstorbene seien Zivilisten gewesen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht nochmals auf mehrere Berichte aus dem Jahr 2024 verwiesen. Am 5. und 6. August 2024 habe der islamische Widerstand im Irak erneut zwei Drohnenangriffe auf den Luftwaffenstützpunkt A-Stadt als Vergeltung für einen US-amerikanischen Drohnenangriff auf eine Basis der Kataib Hisbollah in J-Stadt verübt (W., Security in Iraq, Aug 1-7, 2024). Die zentralirakische Regierung habe hiernach geltend gemacht, die US-amerikanische Regierung zur Einstellung der Angriffe gegen pro-iranische Gruppen überzeugt zu haben (W., Security in Iraq Aug 15-21, 2024). Demgegenüber hätten pro-iranische Gruppen ihre Angriffe gegen US-amerikanische Einrichtungen zunächst fortgesetzt und in der zweiten Septemberwoche zwei Raketen auf ein US-amerikanisches Logistikzentrum am Flughafen B-Stadt abgefeuert (W., Security in Iraq Sep 8-14). Die iranische Regierung habe den pro-iranischen Gruppen jedoch im Folgenden weitere Angriffe gegen US-amerikanische Einrichtungen untersagt, um die Stabilität im Irak nicht zu gefährden (W., Security in Iraq Sep 15-21, 2024). Seitdem konzentrierten sich deren Aktivitäten auf Angriffe gegen Israel. Der islamische Widerstand im Irak habe allein in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 14. November 2024 insgesamt 102 Drohnen- und Raketenangriffe gegen Israel ausgeführt. Die Vereinigten Staaten hätten vor Vergeltungsanschlägen Israels gewarnt, sofern die Angriffe andauern sollten (W., Security in Iraq Nov, 1-7; Nov 8-14). b) Der Kläger trägt - wiederum unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln - vor, in der Provinz N-Stadt finde auch gegenwärtig eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen diversen bewaffneten Gruppen statt. Da das Verwaltungsgericht das Bestehen eines solchen Konflikts unterstellt hat und dies damit nicht entscheidungserheblich gewesen ist, besteht insoweit kein Klärungsbedarf. Der Kläger macht ferner geltend, es bestehe auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts. Die erforderliche Gefahrendichte liege vor. Die Gewährung subsidiären Schutzes für Flüchtlinge setze nicht voraus, dass bei bewaffneten Konflikten in deren Herkunftsregion eine bestimmte Mindestzahl von Opfern überschritten worden sei. Die unionskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfordere nicht lediglich eine mathematische Berechnung der Vorfälle, sondern die Ermittlung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betreffende Region durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Bei dieser Ausgangslage sei eine auch nur ansatzweise realistische prozentuale Einschätzung des Gefährdungsrisikos auf der Grundlage der bereits nicht valide erhobenen Zahl von Gewalthandlungen der verschiedenen gegenüberstehenden Konfliktparteien gegen bisher nur in geringer Zahl zurückgekehrte Personen nicht möglich. Aktuell lägen für die Provinz M-Stadt auch keine Daten vor. Diese Unsicherheiten könnten nicht zulasten der Betroffenen gehen. Im Rahmen der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte sei zu berücksichtigen, dass die Zahl ziviler Opfer in der Region N-Stadt nicht annähernd verlässlich zu ermitteln sei. Die irakische Regierung veröffentliche selbst keine Zahlen. Die drei wesentlichen Quellen, die Statistiken zu Opferzahlen veröffentlichen (UNAMI, Iraqy Body Count sowie W.), stellten das tatsächliche Ausmaß der Opferzahlen nicht dar. Es würden nur einzelne Vorfälle dokumentiert. Die UNAMI weise bei der Veröffentlichung der zivilen Opferzahlen explizit darauf hin, dass kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben werden könne. Das Ausmaß, die Qualität oder Erheblichkeit bewaffneter Gewalt und terroristischer Aktivitäten im Hinblick auf die Lage der Zivilbevölkerung könnten nicht sicher abgebildet werden, wobei auch von Behinderungen internationaler Hilfsorganisationen bei der Dokumentation der Opfer berichtet werde. Auch das Auswärtige Amt weise ausdrücklich darauf hin, dass der Lagebericht mangels empirischer Grundlage allgemein und kursorisch bleiben müsse. Statistisches Material werde nur eingeschränkt verwendet, da Angaben aus Medienberichten oder Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen in vielen Bereichen aufgrund der prekären Sicherheitslage im Irak nicht überprüft werden könnten. Die von den USA geführte Koalition berichte, dass sie nicht hinreichend ermittele, um die Zahl ziviler Opfer im Kampf gegen den IS festzustellen. Bei der Ermittlung der Gefahrendichte spiele auch die Frage der medizinischen Versorgungslage in dem betreffenden Gebiet eine ausschlaggebende Rolle. Wegen der erheblichen Zerstörung der angestammten Gebiete der Yeziden sei die medizinische Versorgung so gut wie nicht vorhanden. Im Falle einer Leibesverletzung im Rahmen des Konflikts drohten die Betroffenen daher elendig zugrunde zu gehen. Mit diesem Vortrag vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Ausmaß der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für in den Nordirak zurückkehrende Yeziden unzutreffend sein könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 21, m.w.N.). Erstreckt sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet, ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13, m.w.N.). Nach den Feststellungen des OVG NRW und des Verwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Bericht der EUAA von Mai 2024 gestützt sind, waren nach ACLED-Angaben - auf gesicherten Quellen beruhend - die getöteten oder verletzten Zivilisten überwiegend Opfer türkischer Luftangriffe, die sich aber in der Provinz N-Stadt im Kern auf wenige Gebiete konzentrierten. Dies hat der Kläger nicht durch Benennung aktueller gegenteiliger Auskünfte substantiiert in Frage gestellt. Soweit er Erkenntnismittel aus dem Jahr 2024 zitiert (deutschlandfunk vom 15. Januar 2024, “Nordirak Türkei greift erneut Kurdenmilizen an“; stockhomcenterforfreedom vom 19. April 2024, “Turkish drone strike in northern Iraq kills one: official), belegen diese nur, dass solche Luftangriffe im Nordirak tatsächlich stattgefunden haben. Sie treffen aber keine Aussage darüber, wo und in welcher Häufigkeit dies der Fall war. Sie stützen daher nicht die Annahme des Klägers, jeder Yezide drohe jederzeit durch die erheblichen Angriffe getötet zu werden. c) Der Kläger wendet ferner ein, die Zugehörigkeit zu einer bestimmen Religionsgemeinschaft oder Ethnie begründe zudem einen gefahrerhöhenden persönlichen Umstand. Aufgrund ihrer Vorverfolgung seien Angehörige der yezidischen Religionsgemeinschaft aus der Provinz N-Stadt im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung des Irak einer besonderen Verfolgung ausgesetzt. Gegen sie würden massivste Menschenrechtsverletzungen verübt. Eine Besserung sei nicht zu erwarten. Staatlichen Stellen sei es nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Neben dem IS handelten auch die schiitischen und sunnitischen Milizen eigenmächtig, wodurch die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage seien, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Auch damit vermag der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage nicht aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zu den gefahrerhöhenden Umständen zwar auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr auch dann eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 - juris Rn. 33). Eine derart hohe Gefahrendichte besteht - wie oben ausgeführt - nach den vom OVG NRW herangezogenen Erkenntnismitteln aus dem Jahr 2024 nicht. 4. Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie widerlegt werden kann, wenn gegen Angehörige der betreffenden Gruppe erwiesenermaßen noch Handlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 AsylG ausgeübt werden. Hierzu trägt er vor, diese Frage sei deshalb von Bedeutung, weil sich gegenwärtig noch bis zu 3.000 Yeziden in der Gewalt des IS befänden. Gegen die vom IS festgehaltenen Yeziden werde regelmäßig entsetzliche Gewalt, wie tägliche Vergewaltigungen, ausgeübt, sodass die Verfolgung der Yeziden durch die gegen sie verübte Handlungen des IS fortwirkten. In einer solchen Situation sei es unzulässig, einer einmal angenommenen Verfolgungsvermutung wegen Vorverfolgung Zweifel begegnen zu lassen. Solange gegen Angehörige einer Gruppe Gräueltaten verübt würden, die den Tatbestand eines Völkermordes erfüllten, könne es keine stichhaltigen Gründe geben, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen. Andernfalls drohe die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ausgehöhlt zu werden. Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe, erfordere eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose. Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts zwängen das Tatsachengericht tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfall zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden könne. Nach diesen Maßstäben könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU folgende Vermutung einer fortdauernden Verfolgung der yezidischen Bevölkerung durch den IS oder andere radikal-sunnitische Gruppen im Distrikt S-Stadt in der irakischen Provinz N-Stadt durch stichhaltige Gründe widerlegt sei. Dies auch deshalb, weil die Yeziden im Gegensatz zu anderen im Irak vorzufindenden Religionsgemeinschaften einer besonderen Verfolgung ausgesetzt seien. Zum einen hätten die angestammten Gebiete der Yeziden bei dem Feldzug des IS eine besondere strategische und politische Rolle gehabt. Zum anderen könne die Situation der Yeziden unter keinen Umständen mit der Situation anderer religiöser Minderheiten verglichen werden. Während der IS bzw. radikale Sunniten den Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften die Möglichkeit eingeräumt hätten, ihre Heimat innerhalb einer gesetzten Frist zu verlassen bzw. eine Abgabe zu entrichten, sei an den Yeziden ein in diesem Jahrhundert beispielloser Völkermord verübt worden. Die Angehörigen der anderen religiösen Minderheiten könnten es daher möglicherweise hinnehmen, im Falle eines Erstarkens des IS die Heimat erneut verlassen zu müssen oder eine Abgabe zu entrichten. Es sei jedoch den Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft nicht zumutbar, einen erneuten Völkermord hinzunehmen. Denn anders als bei den Angehörigen der anderen religiösen Minderheiten gehe es bei den Yeziden nicht um die Angst des Freiheitsentzugs oder der Eigentumsbeeinträchtigung, sondern um die nackte Existenz. Allein der Selbsterhaltungstrieb verbiete es diesen Menschen, sich erneut einer solchen Gefahr auszusetzen. Eine andere Betrachtungsweise würde zudem das Leiden der sich noch in der Gefangenschaft des IS befindlichen 3.000 Opfer völlig außer Acht lassen. Auch damit zeigt der Kläger keinen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. War der Asylsuchende zur Zeit der Vorverfolgung zwar Mitglied der verfolgten Gruppe, blieb er aber persönlich unbehelligt, steht dies der Anwendung dieses herabgestuften Maßstabs auf ihn als Vorverfolgten zwar nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 85.87- juris Rn. 16, m.w.N.). Eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgungshandlung führt aber nicht per se zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies betrifft beispielsweise die Fälle, in denen die sozio-ökonomische Lebensgrundlage des Verfolgten mit andauernden Auswirkungen auf die Gegenwart entzogen wurde. Denn bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr des Schutzsuchenden in seine Herkunftsregion die Vornahme einer bestimmten Verfolgungshandlung von einem der Akteure des § 3c AsylG auszugehen droht (VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2023 - A 10 S 400/23 - juris Rn. 26, m.w.N.; Wittmann, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 19. Ed. 1.7.2024, AsylG § 3 Rn. 33c). Daraus folgt auch, dass ein Fortwirken früherer Verfolgungshandlungen dergestalt, dass Mitglieder der betroffenen Gruppe von dem Akteur anderenorts weiterhin gefangen gehalten und misshandelt werden, nicht zur Beweiserleichterung für nicht verfolgte Mitglieder der Gruppe führt, wenn zum Zeitpunkt der Rückkehr des Schutzsuchenden in seine Heimat dort keine Verfolgungshandlung durch den Akteur mehr droht. Einer Klärung der Frage in einem Berufungsverfahren bedarf es daher nicht. 5. Schließlich möchte der Kläger geklärt wissen, ob Personen aus der Provinz N-Stadt im Falle einer Rückkehr in den Irak aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, der im Irak herrschenden extremen Dürre sowie der Campschließungen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK seien nicht gegeben. Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär sei, liege in der hier maßgeblichen Region Kurdistan-Irak keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertige, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. Die Einreise und der Aufenthalt dort sei Yeziden kurdischer Volkszugehörigkeit, die nicht aus Kurdistan stammten, möglich. Die allgemeine Sicherheitslage sei zwar angespannt. Es komme immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, vor allem militärischen Zusammenstößen im Grenzgebiet zur Türkei, von denen auch Zivilpersonen betroffen sein könnten. Einrichtungen der kurdischen Regionalregierung und politischer Parteien sowie militärische und polizeiliche Einrichtungen seien Ziele terroristischer Attacken. Außerdem gebe es Berichte darüber, dass militante iranisch-kurdische Gruppierungen aus der Region Kurdistan-Irak heraus Angriffe gegen den Iran durchführen und der Iran wiederum diese Gruppen in Kurdistan angreife. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes sei allgemein jedoch davon auszugehen, dass Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt seien; hier hätten viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Die Anzahl an zivilen Opfern sei in Kurdistan-Irak generell - abgesehen von den unmittelbaren Grenzgebieten zur Türkei und zum Iran - vergleichsweise niedrig. Sie lägen im Verhältnis zur Gesamtsituation im Irak auch deutlich zu niedrig, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Darüber hinaus rechtfertigten die humanitären Verhältnisse in der Region Kurdistan-Irak nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Da ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen festzustellen sei, müssten die drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen, was beispielsweise erfüllt sein könne, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten könne. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung müsse darüber hinaus aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und dürfe nicht rein hypothetischer Natur sein. Wann eine Gefahrenlage aufgrund der humanitären Bedingungen zu einem solchen Abschiebungsverbot führe, hänge neben der Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in der Region Kurdistan-Irak ebenfalls von der persönlichen Situation des Klägers ab. Diese werde wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien bestimmt, zum Beispiel die Schul- und Ausbildung, berufliche Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand, Geschlecht, Familienstand, Alter und Betreuungsbedarf der Kinder, Vorhandensein eines familiären Netzwerkes und wirtschaftliche Situation. Gemessen hieran rechtfertigen die humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak nicht für jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Entscheidend seien vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Den ausführlichen Darlegungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hierzu in seinem Urteil vom 24. September 2019 (9 LB 136/19 –, a.a.O., Rn. 146-247) und im Beschluss vom 11. März 2021 (9 LB 129/19 –, a.a.O., Rn. 143-182) schließe sich das erkennende Gericht an und verweise zur weiteren Begründung hierauf. Die hierin getroffenen Feststellungen beanspruchten nach wie vor Geltung. Zwar hätten die zur Bekämpfung der Pandemie von der irakischen Regierung und der kurdischen Regionalregierung verhängten Beschränkungen erhebliche Auswirkungen auf die irakische Wirtschaft, die Versorgungssituation und den Arbeitsmarkt. Insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeit sei ein starker Rückgang an Erwerbsmöglichkeiten zu verzeichnen. Auch habe sich infolge der Pandemie die durch den niedrigen Ölpreis bereits vorbelastete Gesamtwirtschaftslage des Irak noch weiter verschlechtert. Dass Rückkehrer vor diesem Hintergrund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit grundsätzlich nicht in der Lage seien, im Irak ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen, lasse sich aus den gegenwärtig zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch nicht ableiten, zumal neben der etwa seitens der USA, des UNHCR und der Weltbank geleisteten erheblichen finanziellen und materiellen Unterstützung des Irak Projekte ins Leben gerufen worden seien, um Betroffenen Möglichkeiten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen. Des Weiteren könne der Kläger im Fall der freiwilligen Rückkehr in den Irak Rückkehrhilfen sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zunächst könne er über das Rückkehrprogramm REAG/GARP 2.0 Reisekosten, eine finanzielle Unterstützung für die Reise sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten. Dazu zählten: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, eine Reisebeihilfe (Geld für die Reise) in Höhe von bis zu 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), Medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP 2.0-Programm ausreisen, könnten im Irak eine ergänzende Reintegrationsunterstützung (Starthilfe-Plus) erhalten. Daneben könnten Rückkehrer das sog. EURP („European Reintegration Programme“) in Anspruch nehmen. Das EURP biete individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer in Form von Kurzzeit- und Langzeitunterstützung. Die Kurzzeit-Unterstützung erfasse zeitlich bis zu vierzehn Werktage nach der Ankunft und sachlich eine Flughafenabholung, einen Weitertransport zum Ziel-ort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, medizinischen Zusatzbedarf sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung könne als Sachleistung und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen betrage bei freiwilliger Rückkehr 615 € pro Person und im Fall einer zwangsweise durchgesetzten Rückkehr 205 € pro Person. Die Langzeit-Unterstützung erfasse zeitlich bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und sachlich eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, eine Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie psychosoziale Unterstützung. Die Langzeit-Unterstützung werde grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt und betrage 2.000 € für die freiwillige Rückkehr des/der Hauptantragstellers/in sowie 1.000 € für jedes weitere Familienmitglied. Darüber hinaus biete das ETTC („European Technology and Training Centre“) für das Herkunftsland Irak folgende Leistungen an: Inempfangnahme am Flughafen, individuelle Betreuung, Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche, Business Start-up Training und Jobmessen, Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Bildungspfad oder einer Ausbildung, Weitervermittlung an Gesundheitseinrichtungen, Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen, Administrative Unterstützung und Informationen hinsichtlich des Landes. ETTC´s Hauptbüro und Trainingscenter sei in Erbil, weitere Zweigstellen befänden sich in S-Stadt, D-Stadt, K-Stadt und B-Stadt (Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration, ETTC Kurdistan Irak). Im Bedarfsfall würden zumindest die in der Region Kurdistan-Irak unverändert betriebenen Vertriebenenlager für den Kläger eine hinreichende Basis für eine Rückkehr bilden. Der Kläger habe zwar zurecht eingewandt, dass die Regierung des Zentralirak gefordert habe, diese Lager bis zum 30. Juli 2024 zu schließen. Der Innenminister der Region Kurdistan-Irak habe jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten. Ein Regierungsbeschluss vom Juli 2024 sehe vor, dass die Hilfe für die Binnenvertriebenenlager auch nach dem Stichtag 30. Juli 2024 fortgesetzt werden solle. Im September 2024 habe der Koordinator für internationale Interessenvertretung der Region Kurdistan-Irak, D-Stadt das unerschütterliche Engagement der Regierung der kurdischen Autonomieregion betont, allen Flüchtlingen zu helfen und für Stabilität zu sorgen. Man wolle trotz der bestehenden Schwierigkeiten die Betreuung aller Flüchtlinge solange aufrechterhalten, bis ihre freiwillige Rückkehr in ihre Herkunftsregion erfolge. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht auf folgende Quellen gestützt: - kurdistan24.net, KRG reaffirms commitment to IDPs, refugees wellbeing, stressing voluntary return, - BAMF, Briefing Notes vom 29. Juli 2024; - W., KRG Says No To Baghdad´s Orders To Close Displacement Camps In Region, vom 16. Juli 2024, - Bas News, IDP Camps to Remain Open Beyond July 30: KRG, vom 27. Juni 2024. Bezogen auf den Kläger ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er nach einer Rückkehr in die Region Kurdistan-Irak seine elementaren Grundbedürfnisse nicht werde decken können. Es sei ihm, der nicht an einer die Abschiebung hindernden Erkrankung leide und nicht akut suizidal sei, zuzumuten, sich unter Beanspruchung der aufgeführten Rückkehrhilfen und Reintegrationsprogramme um den Aufbau einer eigenen Existenz in seinem Herkunftsland und die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, notfalls als Tagelöhner, zu bemühen. b) Der Kläger macht insoweit geltend, es gebe ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass Rückkehrer in die Provinz N-Stadt im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefen, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil sie aufgrund der humanitären Bedingungen nicht in der Lage wären, ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums zu führen. Die große Mehrheit der Yeziden lebe auch mehrere Jahren nach dem Genozid unter prekären, teilweise extremen oder katastrophalen Bedingungen in Flüchtlingslagern. In den wenigen Fällen, in denen es doch Wiederaufbaumaßnahmen gebe, profitierten yezidische Dörfer selten davon. Auch Streitigkeiten zwischen der kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung führten dazu, dass eine Rückkehr in die Herkunftsgebiete für die intern Vertriebenen noch auf lange Sicht keine Option sei. Daneben komme es im Irak regelmäßig in von Yeziden bewohnten Flüchtlingslagern immer wieder zu Bränden. Die Provinz N-Stadt gehöre zu den Regionen im Irak, in denen am meisten Menschen in Not lebten. Der Wiederaufbau in dieser Provinz, insbesondere in den traditionellen Gebieten der Yeziden, komme so gut wie gar nicht voran. Insbesondere in den angestammten Gebieten der Yeziden hätten die Menschen vom Ackerbau gelebt. Durch den IS-Feldzug seien viele Ackerflächen zerstört worden. Regelmäßig würden Felder und Ackerflächen vom IS angezündet, wodurch es zu erheblichen Bränden komme. Zudem hätten Wasserknappheit und Degradierung von Ackerland zu einem zunehmenden Verlust dieser Lebensgrundlagen geführt. Diese Einkommensquelle sei für die Menschen nahezu gänzlich weggefallen. Auch andere Arbeitsmöglichkeiten lägen nicht vor. Verbindungen in politische Kreise seien im Irak ein Schlüsselkriterium, um in Arbeit zu kommen. Vetternwirtschaft sei sehr stark ausgeprägt. Die Zahlung von Bestechungsgeldern stehe auf der Tagesordnung, was es ärmeren Menschen, die sich eine solche Zahlung nicht leisten könnten, schwieriger mache, einen Job zu finden. Die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei habe ebenfalls Einfluss auf die Einkommensmöglichkeiten. Für Yeziden sei es noch viel schwieriger eine Arbeit zu finden, da sie von der muslimischen Mehrheitsbevölkerung als unreine Menschen empfunden würden und sie diese nicht bei sich beschäftigten. Insbesondere in der Gastronomie würden wegen der Halal-Food-Vorgaben keine Yeziden beschäftigt. Selbst die Möglichkeit, einer Tätigkeit als Tagelöhner nachzugehen, sei in der Provinz N-Stadt nicht vorhanden. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei ebenfalls unzureichend. Die aktuellen internationalen Krisen, u.a. der Ukraine-Konflikt, hätten dies nochmals verschärft. In der Landwirtschaft bestünden kaum mehr Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zudem seien in der Provinz N-Stadt landwirtschaftliche Flächen durch Minen und Sprengfallen kontaminiert. Im Jahr 2022 hätten zwei Drittel der Binnenvertriebenen, Rückkehrer und Aufnahmegemeinden angegeben, dass sie mehr als 40 Prozent ihrer Ausgaben für Lebensmittel ausgegeben hätten. Ab Mai 2023 habe das Welternährungsprogramm die monatliche Nahrungsmittelhilfe in den Flüchtlingslagern eingestellt. Die humanitären und sozioökonomischen Bedingungen hätten neben der instabilen Sicherheitslage dazu geführt, dass Rückkehrer erneut vertrieben worden und in Flüchtlingslager zurückgekehrt seien. Hilfsorganisationen rechneten generell mit einer Stagnation der Rückkehrbewegung. Die Provinz N-Stadt werde als das Zentrum der humanitären Krise beschrieben. Etwa vier Millionen Menschen gälten als hilfebedürftig, von denen aber nur eine Million erreicht werde. Dem Kläger könne auch nicht zugemutet werden, in einem anderen Landesteil, wie der Region Kurdistan, Zuflucht zu suchen. Die Grundversorgung sei nicht gewährleistet. Die gegenwärtige Situation in der Region Kurdistan sei sehr prekär. Die Menschen könnten die Zustände in der Region Kurdistan nicht mehr aushalten und wanderten ins Ausland ab. Mehr als 54 % der Bevölkerung seien unter 25 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit liege bei den 18- bis 34-Jährigen über 20 %. Selbst diejenigen, die einen Arbeitsplatz finden, seien zunehmend frustriert über die niedrigen Löhne angesichts steigender Preise für Grundbedürfnisse und die fehlenden Aussichten auf berufliche Weiterentwicklung. Der private Sektor habe 2018 nur schätzungsweise 12 % der aktiven Arbeitskräfte beschäftigt. Im öffentlichen Sektor wiederum sei fast die Hälfte der Erwerbstätigen beschäftigt. Insgesamt seien erstaunliche 65 % der Haushalte in Bezug auf ihr Einkommen vom Staat abhängig, entweder als Arbeitnehmer oder als Rentenempfänger. Der allgemeine Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten werde dadurch verschärft, dass die Regierung nicht in der Lage sei, die Angestellten des öffentlichen Sektors über längere Zeiträume - manchmal sogar über ein Jahr - vollständig oder überhaupt zu bezahlen. Ein Zustand, der seit 2014 gang und gäbe sei in der Autonomen Region Kurdistan. Diese Region werde von endemischer Korruption und ineffizienter Bürokratie geplagt, wobei der Großteil des Kapitals und der Schlüsselsektoren in den Händen der herrschenden Eliten und ihrer Vertrauten liege. Der Mangel an Transparenz werde durch die Tatsache unterstrichen, dass die Autonomieverwaltung seit 2014 keinen Jahreshaushalt vorgelegt habe, sodass die genauen Einnahmen und Ausgaben vorsätzlich im Dunkeln blieben. Im Innern sei die Autonome Region Kurdistan in zwei klar abgegrenzte Einflussbereiche unterteilt. Im Westen werde sie von der KDP und damit von der Familie B. beherrscht, während im Osten die PUK mit der Familie T. regiere. Die Vorherrschaft der beiden Parteien verankere Intransparenz, Vetternwirtschaft und Korruption. Das Auswärtige Amt weise in seinen aktuellen Länderberichten auf die missliche Lage in den kurdischen Gebieten hin. Die Flüchtlingslager in der Region Kurdistan seien seit Jahren überfüllt, die Region sei seit 2015 an den Grenzen ihrer Aufnahmekapazitäten angelangt. Neben einer dort schon länger herrschenden Wirtschafts- und Finanzkrise hätten die in der Region Kurdistan-Irak lebenden etwa 1,8 Mio. Binnenflüchtlinge (IDPs) zuzüglich der dort aufhältigen etwa 240.000 syrischen Flüchtlinge nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, sondern der lokalen Bevölkerung geführt. Die Region Kurdistan sei nicht in der Lage, Unterkunft und Hilfsleistungen für die Flüchtlinge sicherzustellen. Aus diesem Grund würden die Binnenflüchtlinge angehalten, in ihre Heimatregionen zurückzukehren. Dem kämen diese aber nicht in ausreichendem Maße nach. Viele von ihnen, die versucht hätten, in ihre Heimatregionen im Irak zurückzukehren, seien gescheitert und kämen ein zweites Mal als Binnenflüchtlinge in die Region Kurdistan zurück. Seit Januar 2018 seien etwa 10.000 ursprünglich aus M-Stadt stammende Menschen, die versucht hätten, nach dort zurückzukehren, wieder zurück in die Region Kurdistan gekommen. Bei ihrem Versuch, erneut Aufnahme in den Flüchtlingscamps zu finden, seien sie zum Teil gescheitert, weil diese überfüllt und die Wartelisten lang seien. Wegen dieser prekären Flüchtlingssituation befinde sich die Region zudem in einer Finanzkrise. Die Region Kurdistan selbst könne die Flüchtlinge nicht versorgen. Sie sei auf die umfangreiche internationale Unterstützung angewiesen. Für eine Niederlassung außerhalb eines Flüchtlingslagers sei ein Registrierungsverfahren bei dem Geheimdienst der Region Kurdistan erforderlich. Dadurch werde der Zuzug kontrolliert. Der Inhalt dieses von den kurdischen Sicherheitskräften durchgeführten Prüfverfahrens sei nicht bekannt. Das Prozedere sei jedoch langwierig. Insbesondere für Rückkehrer sei es nahezu unmöglich eine Arbeit finden zu können. Laut einem Bericht der REACH-Initiative aus Juni 2017 hätten 25 der 34 in der Region Kurdistan befragten Rückkehrer angegeben, dass sie keine Arbeit hätten bzw. es für sie sehr schwierig sei, eine passende Arbeit zu finden. Für Binnenflüchtlinge sei keine Arbeit vorhanden. Irakische Familien seien in der Regel auf mehr als ein Einkommen finanziell angewiesen. Für Rückkehrer gestalte sich dies noch schwieriger. Zwei Drittel der befragten Rückkehrer hätten angegeben, dass es schwierig oder unmöglich sei, mit ihrem eigenen Einkommen zu überleben. Die Arbeitslosenquote in der Region Kurdistan habe im Dezember 2015 bei 20 bis 25 % gelegen. Gegenwärtig betrage sie etwa 14 %, wohingegen die Jugendarbeitslosigkeit bei über 40 % liege. Im Jahr 2017 seien 56 % der Frauen im Alter von 15 bis 24 Jahren arbeitslos gewesen (die Dunkelziffer dürfte weitaus höher sein). Öffentliche Bedienstete wie Lehrer, Gesundheitspersonal und Pensionisten müssten mit gekürzten Löhnen und einer unregelmäßigen Lohnzahlung leben. Zudem würden Rückkehrer aus dem Ausland mit erheblichen Schikanen und Diskriminierungen konfrontiert. Die medizinische Versorgungssituation bleibe angespannt. Der Zugang der Bevölkerung zur medizinischen Grundversorgung habe sich zunehmend verschlechtert. Viele Ärzte arbeiteten inzwischen in Privatkliniken, sodass insbesondere für Menschen aus ärmeren Verhältnissen der Zugang zu medizinischer Versorgung erschwert sei. Die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenflüchtlinge belaste das Gesundheitssystem zusätzlich. Die Krankenhäuser in der Region Kurdistan könnten die medizinische Versorgung weder der lokalen Bevölkerung noch der Binnenflüchtlinge sicherstellen. Die WHO habe 2018 über Engpässe im Hinblick auf Medikamente und Dienste in manchen öffentlichen Krankenhäusern sowie über den unvernünftigen Gebrauch von Medikamenten berichtet, der viele Risiken mit sich bringe, darunter Antibiotikaresistenz. Auch die Versorgung mit Wohnraum sei in der Region Kurdistan angespannt. Die Unterbringungssituation außerhalb der Flüchtlingslager gestalte sich schwierig. Der hohe Bevölkerungszuwachs in der Region Kurdistan habe zu einer wachsenden Nachfrage und steigenden Mieten geführt. Die Höhe der Miete hänge vom Ort, der Raumgröße und Ausstattung ab. In der Region Kurdistan müsse man für eine Zweizimmerwohnung zwischen 200 bis 600 $ Mietzins zahlen. Hinzu kämen erhebliche monatliche Nebenkosten. Die Wohnungspreise in der Region Kurdistan seien im Jahr 2018 um 20 % und die Mietpreise um 15 % gestiegen. Die Nachfrage nach Mietwohnungen sei im zweiten Halbjahr 2018 im Vergleich zum ersten Halbjahr um 45 % gestiegen. Daher seien Wohnungen nicht mehr vorhanden. Es erscheine nicht möglich, die Betroffenen auf eines der Flüchtlingscamps zu verweisen. Die Versorgung in den Camps erscheine aus Sicht des United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) nicht vollends auskömmlich. Danach hätten im November 2021 rund 180.000 Binnenvertriebene in 26 offiziellen Camps gelebt; 144.000 seien zwingend auf humanitäre Hilfe angewiesen gewesen. Von den Binnenvertriebenen in den Lagern hätten 90 % angegeben, dass sie nicht in der Lage seien, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. 80 % hätten auf Stressbewältigungsmechanismen zurückgegriffen (z. B. Verkauf von Haushaltseigentum oder Aufnahme von Schulden), 15 % auf Krisenbewältigungsmechanismen (z. B. Wohnortwechsel oder Kinderarbeit) und 9 % auf Notbewältigungsmechanismen (z. B. Kinder- oder Zwangsheirat). Haushalte, in denen mindestens ein Mitglied mit einer Behinderung lebe, seien wirtschaftlich stärker belastet. Alle Campbewohner seien zwingend auf Nahrungsmittelhilfen angewiesen. Wenn auch nahezu alle angäben, selten an Hunger zu leiden, wendeten fast alle wenigstens eine negative Bewältigungsstrategie an, um mit dem Mangel an Nahrungsmitteln oder Geld für den Erwerb von Nahrungsmitteln fertig zu werden. 80 % griffen auf Bewältigungsstrategien zurück, die das Stressniveau erreichten, 15 bzw. 9 % müssten Strategien anwenden, die dem Krisen- oder Notstandsniveau zugerechnet würden, darunter der Verkauf von Eigentum, die Verwendung von Ersparnissen, der Kauf von Nahrungsmitteln auf Kredit oder sogar Kinderarbeit und Kinderheirat. 92 % der Campbewohner gälten als von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Trotz der geleisteten Nahrungsmittelhilfe hätten 63 % der Binnenvertriebenen in den Lagern angegeben, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln eines ihrer wichtigsten ungedeckten Bedürfnisse sei. Im November 2021 hätten zudem nur 67 % der in Flüchtlingscamps lebenden Binnenvertriebenen angegeben, über ausreichend Wasser zu verfügen. Die verbliebenen 24 Flüchtlingslager in der Region Kurdistan sollten laut dem irakischen Ministerium für Migration bis zum 30. Juli 2024 schließen. Menschenrechtsorganisationen befürchteten, dass sich die ohnehin schon prekäre Lage der Yeziden aufgrund der angekündigten Camp-Schließungen zu einer humanitären Katastrophe ausweiten werde. Denn in den angestammten Gebieten der Yeziden, insbesondere in Sh-Stadt, sei seit dem Genozid durch die Terrororganisation IS nahezu nichts aufgebaut. 80 % der öffentlichen Infrastruktur und 70 % der Häuser in der Stadt Sh., der größten Stadt des Bezirks, seien während des IS-Konflikts zwischen 2014 und 2017 zerstört worden. Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zufolge blieben etwa 183.000 Menschen aus Sh-Stadt weiterhin vertrieben, darunter 85 % der yezidischen Bevölkerung des Bezirks. Ein nennenswerter Wiederaufbau habe bis heute nicht stattgefunden. Es seien keine funktionierenden Krankenhäuser oder Schulen vorhanden, keine Infrastruktur, keine grundlegenden Dienstleistungen erhältlich, noch nicht einmal eine ausreichende Ernährungssicherheit könne gewährleistet werden. Die Haupthindernisse für die Rückkehr der Yeziden aus Sh-Stadt bestünden darin, dass die Regierung keine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums und ihrer Lebensgrundlagen leiste, der verzögerte Wiederaufbau, eine instabile Sicherheitslage sowie mangelnde Gerechtigkeit und Rechenschaftspflicht für Verbrechen und Missbräuche gegen die ehemalige yezidische Bevölkerung. Die kurdische Regionalregierung in E-Stadt sei pleite. Schon seit Monaten könne sie die staatlichen Angestellten und Pensionäre nicht mehr voll bezahlen. Anfang Dezember 2020 seien in S-Stadt Tausende in der zweitgrößten Stadt der Region auf die Straße gegangen. Die Sicherheitskräfte des kurdischen Teilstaats im Nordirak seien daraufhin mit Tränengas, Gummigeschossen und teilweise mit scharfer Munition gegen die Demonstranten vorgegangen. Ein Dutzend Personen sei getötet worden, die Lage bleibe angespannt. Seit März 2020 werde die Meinungsfreiheit in der Autonomieregion Kurdistan in besorgniserregender Weise immer stärker eingeschränkt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in E-Stadt und D-Stadt. Im vergangenen Jahr seien regierungskritische Proteste gegen Korruption, fehlende öffentliche Dienstleistungen und nicht gezahlte Gehälter im öffentlichen Sektor mit aller Härte bekämpft worden. Zwischen März 2020 und April 2021 seien über 100 Menschen willkürlich festgenommen worden, darunter viele Journalisten. Die Regionalregierung sei von den Überweisungen der Zentralregierung in B-Stadt abhängig. Nachdem sich die Kurden geweigert hätten, die Ölexporte über B-Stadt abzuwickeln und die Einnahmen in den Haushalt des Gesamtstaats einzuzahlen, habe die Zentralregierung ihre Zahlungen an E-Stadt eingestellt. Seitdem hätten die beiden Seiten den Konflikt mit Ad-hoc-Vereinbarungen immer wieder kurzzeitig entschärft, gelöst sei er aber bis heute nicht. Die Corona-Pandemie habe den Konflikt erneut verschärft. Wegen des Verfalls des Erdölpreises seien auch B-Stadt Kassen leer, mehrfach habe die Zentralregierung Geld bei der Zentralbank aufnehmen müssen, um ihre Ausgaben zu decken. Die Region Kurdistan befinde sich aufgrund der regionalen Konflikte in einer misslichen Situation. Sie sei mit den USA verbündet. Im Gegenzug hätten sich der Iran und pro-iranische Akteure im Irak bemüht, die USA aus dem Land zu verdrängen oder zumindest ihre Präsenz dort stark einzuschränken. Nach dem Rückzug der USA aus Afghanistan sei in der Autonomieregion die Angst groß, dass Washington dasselbe nun im Irak planen könnte. In den vergangenen drei Jahren habe die Türkei im Kampf gegen die PKK ihre militärische Präsenz in den nördlichen Bergregionen der Autonomieregion drastisch ausgebaut. Die Türkei übe Druck auf die Autonomieverwaltung aus, insbesondere auf die KDP, zu der man gute Beziehungen unterhalte. Die Region Kurdistan leide unter massiver Korruption, Intransparenz und Vetternwirtschaft. Die Öleinnahmen seien faktisch unter der Kontrolle der beiden Familienclans, auch sonst gebe es kaum ein Feld der Wirtschaft, in dem sich die Bs., Ts. und ihr Umfeld nicht beteiligen ließen. Ihr Reichtum werde nur durch weitläufige hohe Mauern versteckt. Auf ihren gigantischen Grundstücken fänden sich Golfplätze und andere Annehmlichkeiten der Eliten. Überfluss für sehr wenige und Mangel beim großen Rest prägten das Gebiet. Jenseits privater Generatoren gebe es nur stundenweise Strom. Einst habe die Region Agrarprodukte exportiert, heute sei die Lebensmittelversorgung von Lieferungen aus der Türkei bzw. dem Iran abhängig, und frühere Agrarflächen würden für immer neue Immobilien- und Bauprojekte genutzt, die in der Regel den Reichen vorbehalten seien. Die Armut treffe viele junge Menschen. Nach Angaben der International Labour Union (ILO) sei jeder dritte von ihnen arbeitslos, betroffen seien vor allem Frauen. Von den Beschäftigten seien die meisten im Staatsdienst tätig. Doch trotz sprudelnder Öleinnahmen zahle die Autonomieregion die Gehälter häufig verspätet oder auch gar nicht. In S-Stadt seien tausende Menschen von den täglichen Essensausgaben an der Moschee abhängig, ein krankes Kind könne schnell den Ruin bedeuten. In der Gesellschaft regiere die Hoffnungslosigkeit. Die Region Kurdistan werde immer mehr islamisiert. Die Islamisten in der Region Kurdistan seien gut organisiert und hätten in den vergangenen 30 Jahren die Institutionen infiltriert. Sie gingen gegen liberale Menschen und die LGBTQ-Szene regelmäßig vor. Auch im lange liberalen S-Stadt zeige sich die wachsende Macht religiöser Kräfte. In einer Nacht-und-Nebel-Aktion habe der Vorsitzende der PUK, B., unter dem Jubel der Islamisten alle Nachtclubs im Ausgehviertel S-Stadt schließen lassen. Der islamistische Einfluss wachse auch innerhalb der PUK. Die Islamisten wollten zum Gegenschlag ausholen und gesellschaftliche Errungenschaften für Frauen zurückdrehen. Seit 2011 seien Vergewaltigung in der Ehe und die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) strafbar; salafistischen Gruppen sei dies schon lange ein Dorn im Auge. Diese Gruppen würden mit Geld aus Katar, Saudi-Arabien und von der Muslimbruderschaft unterstützt. In einer Region, in der Schulen, Kindergärten, Spielplätze und Straßen fehlten, sollen allein in den vergangenen 20 Jahren 5.000 Moscheen gebaut worden sein. Trotz der kleinen Inseln der Hoffnung sei bei vielen irakischen Kurden die Resignation inzwischen so groß, dass sie sich aus der Autonomie wieder in die Kontrolle der irakischen Zentralregierung wünschten. Zugleich nehme der internationale Druck auf die Autonomieregierung zu. Erstmals habe das US-Außenministerium in einem Bericht zur Lage der Menschenrechte im Jahr 2023 harte, öffentliche Kritik an der herrschenden Korruption und politischen Verfolgung von Journalisten und Oppositionellen formuliert. Die langjährige Schutzmacht fordere eindringlich ein Ende der Zweistaaterei. Zudem habe ein Internationales Schiedsgericht in P-Stadt Ende März den illegalen Öllieferungen aus der Autonomieregion in die Türkei ein Ende gemacht. Die Türkei habe umgehend angekündigt, ihr Öl künftig nur noch von der irakischen Zentralregierung und damit vorbei an den Taschen der kurdischen Elite zu beziehen. Die fällige Strafzahlung in Milliardenhöhe für die Öllieferungen der Vergangenheit, die die Türkei für die nunmehr illegalen Öltransporte an die irakische Zentralregierung zahlen müsse, fordere E. wiederum von der kurdischen Autonomieregion ein. So steige zur wachsenden Spaltung im Inneren auch die Intensität der Konflikte nach außen. Der kurdischen Autonomieregion könnte nicht nur der gesellschaftliche, sondern auch der finanzielle Kollaps drohen. Dementsprechend gehe das Auswärtige Amt davon aus, dass im Irak gegenwärtig Ausweichmöglichkeiten für Personen aus umkämpften Landesteilen nur ausnahmsweise in Betracht kommen könnten. Rückkehrer aus dem Ausland, die derzeit nicht in ihre Heimatregion zurückkehren könnten, hätten kaum eine Möglichkeit, einen sicheren Aufnahmeplatz im Irak zu finden. Der Irak befinde sich inmitten einer der schlimmsten Dürren. In Syrien und dem Irak drohten zwölf Millionen Menschen den Zugang zu Wasser, Lebensmitteln und Strom zu verlieren. Die Organisationen Care und Norwegian Refugee Council Deutschland sprächen von der schlimmsten Dürre in Syrien seit 70 Jahren sowie rekordverdächtig niedrigen Niederschlägen im Irak. Durch Wassermangel und Dürre sei im Irak laut CARE das Leben von mindestens sieben Millionen Menschen gefährdet. Große Teile des Ackerlandes könnten nicht bewirtschaftet werden, Fischereien seien leergefischt, Strom und Trinkwasserquellen aufgebraucht. Im Gouvernement N-Stadt werde die Weizenproduktion aufgrund der Dürre voraussichtlich um 70 % geringer ausfallen, in der Region Kurdistan um die Hälfte. Die Dürre im Irak halte an. Die Menschen verließen ihre Heimat und würden zu Klimaflüchtlingen. Der Irak gehöre laut einem UN-Bericht zu den fünf am stärksten vom Klimawandel gefährdeten Ländern der Welt. Hitze und Trockenheit bedrohten die Menschen. Schwere Sandstürme hätten im Irak gewütet. Personen, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehrten und weder über eigene finanzielle Rücklagen noch gesicherte materielle Unterstützung Dritter verfügten, drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, wenn sie einer vulnerablen Gruppe angehörten, wozu die Yeziden wegen der massiven Anfeindungen, Verfolgung und Diskriminierung zählten. c) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten zahlreichen Erkenntnismittel vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak nicht für jeden aus dem Ausland zurückkehrenden Yeziden einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK rechtfertigten, sondern die Umstände des Einzelfalls entscheidend seien (so auch OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O., Rn. 218 ff.; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2024, a.a.O., Rn. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Februar 2024 - 1 LA 85/23 - juris Rn. 19 ff.), nicht durchgreifend in Frage zu stellen. In seinem Urteil vom 21. April 2022 (1 C 10.21 - juris Rn. 12 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht die insoweit geltenden Maßstäbe wie folgt zusammengefasst: „Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt, muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung ("serious, rapid and irreversible decline") seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" ("minimum level of severity") aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Hinsichtlich letzterer ist die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich von gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK, abhängig. Der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, genügt dem regelmäßig nicht. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann“. Nach diesem Maßstab ergeben sich aus den vom Kläger zitierten Quellen, unabhängig davon dass ein großer Teil nicht mehr aktuell sein dürfte, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Personen aus der Provinz N-Stadt im Falle einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse, unter Einbeziehung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, der im Irak herrschenden extremen Dürre sowie der Campschließungen, (generell) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Vielmehr hängt dies von den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ab. Der Kläger beruft sich u.a. auf die Schrift des UNHCR vom Januar 2024 „International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“, der für die hier in Rede stehende Fragestellung noch eine Aktualität haben dürfte. Dieses Dokument beschreibt auf den Seiten 94 ff. die Situation, wie sie sich für Rückkehrer in den Irak darstellt, wie folgt: Rückkehr von Binnenvertriebenen Nach dem Ende der großen Militäroperationen gegen Da'esh (anderer Name für die Terrororganisation Islamischer Staat) im Jahr 2017 begann die Rückkehr der Binnenvertriebenen die Zahl der neuen Binnenvertreibung ab Januar 2018 zu übersteigen. Bis zum 31. Dezember 2023 waren fast fünf Millionen Binnenvertriebene (oder vier Fünftel der seit 2014 vertriebenen Bevölkerung) an 2.189 Orte in neun Gouvernoraten zurückgekehrt, vor allem nach N-Stadt, Al-A-Stadt, S-Stadt, D-Stadt und B-Stadt. Während die Rückkehr in großem Umfang zwischen 2018 und 2020, als durchschnittlich 500.000 Binnenvertriebene pro Jahr in ihre Häuser zurückkehrten, verlangsamte sich die Rückkehrrate mit etwa 121.000 Rückkehrern im Jahr 2021 und nur 37.620 im Jahr 2022 erheblich, wobei künftige Rückkehrbewegungen in gleichem Umfang als „unwahrscheinlich“ angesehen werden. Die große Mehrheit der verbleibenden Binnenvertriebenen beabsichtigt nicht, in absehbarer Zeit zurückzukehren, und viele geben an, dass sie sich lokal in ihrem Vertreibungsgebiet integrieren wollen. Den meisten Rückkehrern ist es gelungen, erfolgreich in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren und sich dort zu integrieren, Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Während die meisten ihre Vorkonfliktunterkünfte zurückerhalten konnten, leben einige Berichten zufolge in kritischen Unterkünften, z. B. in informellen Unterkünften oder in unvollendeten und verlassenen Gebäuden. Es gibt auch Rückkehrer, die in Gebäuden leben ohne formelle Berechtigung oder ohne Recht zum Besitz leben. Während die Rückkehrer berichten, dass sie Zugang zu Bildung, Gesundheitsdiensten, Wasser und Strom haben, berichten viele, dass die Kapazitäten und die Qualität dieser Dienstleistungen nicht ihren Bedürfnissen entsprechen, insbesondere in ländlichen Gebieten. Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhalts sind für Rückkehrer nach wie vor ein dringendes Bedürfnis, und viele sind von Ernährungsunsicherheit bedroht. Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sind besonders gefährdet, da ihre Wohnverhältnisse unsicherer sind, ihre finanzielle Situation schlechter ist und sie stärker von Hilfeleistungen abhängig sind. Schätzungsweise 12 Prozent der Rückkehrer (über 600.000 Personen) sind in Gebiete mit „schwierigen Bedingungen“ zurückgekehrt, die ‚nur sehr wenige Voraussetzungen für die Integration bieten‘; dies betrifft die Sicherung des Lebensunterhalts und die Grundversorgung, Spannungen in der Gemeinschaft, ungelöste Wohnungs-, Land- und Eigentumsfragen und/oder fehlende Sicherheit. Viele Rückkehrer berichteten von Misstrauen gegenüber ihren lokalen Gemeinschaften, wobei über 40 Prozent angaben, dass es „unüberbrückbare soziale Spaltungen“ gibt, und befürchteten die Rückkehr von Gewalt. Die Bezirke H-Stadt (K-Stadt), S-Stadt (N-Stadt) und Sh-Stadt (S-Stadt) wurden von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) als am wenigsten günstig für die Reintegration eingestuft. Die Bedingungen in den Rückkehrgebieten ermöglichen nicht immer eine erfolgreiche Reintegration der Rückkehrer, und einige Rückkehrer sind gezwungen, die Gebiete wieder zu verlassen, und versuchen manchmal, wieder in die Lager aufgenommen zu werden. Die Schließung und Zusammenlegung von Flüchtlingslagern im föderalen Irak in den Jahren 2020 und 2021 führte ebenfalls zu gescheiterten Rückführungen und erneuter Flucht oft an informelle Orte. Die Schließung des Lagers J-5 durch die Behörden im April 2023, das letzte Lager im Bundesirak, ließ den verbleibenden 1.566 Bewohnern, von denen zwei Drittel Kinder waren, keine andere Wahl, als zurückzukehren oder ein zweites Mal vertrieben zu werden. Rückkehrhindernisse Die verbleibenden Binnenvertriebenen sind aus einer Vielzahl von Gründen entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zurückzukehren, etwa weil ihr Eigentum zerstört oder wurde oder verschwunden ist, wegen ungelöster Wohnungs-, Land- und Eigentumsfragen; fehlendem Zugang zu Dienstleistungen und fehlenden Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensunterhals, Angst oder Trauma oder anhaltende Unsicherheit, auch als Folge von Kontamination von Häusern und Grundstücken mit Sprengstoff, sporadischen Angriffe von Da'esh, der Anwesenheit von bewaffneten Personen, Angst vor Repressalien und/oder ethnisch-religiöse Spannungen. Bis Dezember 2022 verzeichnete die IOM 312 Orte, an denen keine dauerhafte Rückkehr stattgefunden hatte. Diejenigen, die nicht zurückkehren können, gehören oft zu gefährdeten Gruppen, wie ethnischen oder religiösen Minderheiten, von Frauen oder Kindern geführte Haushalte oder Menschen mit einer Behinderung. Hindernisse für die Rückkehr von Yeziden Yeziden machen etwa 20 Prozent der verbleibenden Binnenvertriebenen aus, die infolge des Konflikts mit Da'esh vertrieben wurden. Die Rückkehr in den S-Stadt war begrenzt, unter anderem aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken, ungelöste Wohnungs-, Land- und Eigentumsfragen, begrenzte Entschädigung und Rechenschaftspflicht,731 sowie Mangel an grundlegenden Dienstleistungen und Lebensgrundlagen. Yeziden haben auch Schwierigkeiten, sich lokal in der KR-I zu integrieren, da sie da sie nur begrenzten Zugang zu Dienstleistungen haben und es ihnen an Verbindungen zu klientelistischen Netzwerken fehlt, die ihren Lebensunterhalt sichern könnten. Externe Vertreibung und Rückkehr Seit Jahrzehnten zwingen Konflikte und Menschenrechtsverletzungen Iraker dazu, auf der Suche nach Sicherheit und Schutz ins Ausland zu fliehen, oft im Anschluss an eine interne Vertreibung. Bis zum 31. Dezember 2023 gab es über 215.000 irakische Flüchtlinge und Asylsuchende in der Türkei, Jordanien, Syrien, dem Libanon, Ägypten und anderen Ländern in Nordafrika. Darüber hinaus hielten sich am 20. Januar 2024 etwa 20.400 Iraker in den Lagern A. und R. in den Lagern A. und R. im Gouvernement A-Stadt in Syrien auf. Zwischen Januar und November 2023 stellten über 20.500 Erstantragsteller aus dem Irak in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen und der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Seit Mai 2021 hat der Irak rund 7.000 Iraker mit mutmaßlichen Da'esh-Verbindungen, zumeist Kinder und Frauen, aus dem syrischen Frauen, aus dem syrischen Lager Al-Hol zurückgeführt. Im Irak wurden diese Rückkehrer zunächst in das Zentrum J-1 in N-Stadt gebracht, bevor sie in ihre Herkunftsgebiete zurückkehrten. U.a. auf der Grundlage dieses UNHCR-Dokuments und weiterer aktueller Erkenntnismittel ist auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 31. Juli 2024 (a.a.O., Rn. 218 ff.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in der Provinz N-Stadt nicht für jeden dorthin zurückkehrenden Yeziden mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen. Soweit er vorträgt, es sei beabsichtigt gewesen, die verbliebenen 24 Flüchtlingslager in der Region Kurdistan bis zum 30. Juli 2024 zu schließen (ISHM: January 18 - January 25, 2024 - EPIC - Enabling Peace in Iraq Center; Human Rights Watch v. 13.05.2024, “Iraq: Looming Camp Closures in Kurdistan Displaced S-Stadt Residents Imperiled as Compensation, Reconstruction Stalls”), was möglicherweise weitreichende humanitäre Folgen, insbesondere für Yeziden gehabt hätte (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 5. Juni 2023, S. 6, 8, 22 und 23), ist dem entgegenzuhalten, dass nach den vom Verwaltungsgericht herangezogenen aktuellen Erkenntnismitteln (s.o.) der Innenminister der Region Kurdistan-Irak jedoch Ende Juni 2024 bekannt gegeben hat, dieser Forderung nicht Folge zu leisten und die Flüchtlingslager weiterhin geöffnet zu halten. Ein Regierungsbeschluss vom Juli 2024 sehe vor, dass die Hilfe für die Binnenvertriebenenlager auch nach dem Stichtag 30. Juli 2024 fortgesetzt werden solle. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist anzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).