Urteil
A 10 S 400/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0712.A10S400.23.00
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Leitsätze
1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - A 10 S 2189/21 - juris).(Rn.27)
(Rn.30)
(Rn.33)
2. Angestellte in Alkoholverkaufsstellen stellen keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar; eine berufliche Tätigkeit im Alkoholhandel stellt auch sonst kein Merkmal dar, an das eine Verfolgung im Sinne von § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) anknüpfen könnte.(Rn.38)
(Rn.40)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 26/22 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 07.10.2021 - A 10 S 2189/21 - juris).(Rn.27) (Rn.30) (Rn.33) 2. Angestellte in Alkoholverkaufsstellen stellen keine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) dar; eine berufliche Tätigkeit im Alkoholhandel stellt auch sonst kein Merkmal dar, an das eine Verfolgung im Sinne von § 3b AsylG (juris: AsylVfG 1992) anknüpfen könnte.(Rn.38) (Rn.40) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 26/22 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 4 VwGO. Insbesondere enthält sie einen Antrag und mit dem Verweis auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 11.10.2022 eine hinreichende Berufungsbegründung (vgl. zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung etwa HambOVG, Urteil vom 21.09.2018 - 4 Bf 232/18.A - juris Rn. 22). B. Die Berufung ist begründet. Die zulässige Klage muss ohne Erfolg bleiben, weil dem Kläger die geltend gemachten Schutzansprüche nicht zustehen und er durch den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge auch sonst nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, ist der erstinstanzlich geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Einreise des Klägers auf dem Landweg über Polen und damit einen sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 2 AsylG verneinte Anspruch auf Asylanerkennung (siehe hierzu Gerichtsbescheid vom 17.06.2022 S. 33 f.) nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. II. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch des subsidiären Schutzes. Es sind auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Irak festzustellen. Als rechtmäßig erweisen sich auch die weiteren Nebenentscheidungen des angefochtenen Ablehnungsbescheids. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Irak keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr. a) Gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG ist - unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 m. w. N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32; Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. 02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 m. w. N.). Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 Rn. 37). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22 zur inhaltsgleichen Regelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. Dörig in Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl., Asylum Qualification Directive 2011/95/EU Art. 4 Rn. 30). Liegen beim Ausländer frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u. a., Abdullah u. a./Bundesrepublik Deutschland - NVwZ 2010, 505 Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 23; Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris Rn. 41). b) Daran gemessen kommt weder ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Verfolgungsgründen noch aufgrund einer Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine jesidische Religionszugehörigkeit oder seine frühere Tätigkeit im Alkoholverkauf in Betracht. aa) Dem Kläger droht bei Rückkehr in den Irak keine Verfolgung aus in seiner Person liegenden Gründen. Eine erlittene oder drohende individuelle Verfolgung macht der Kläger selbst nicht geltend. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt hat er vielmehr angegeben, ihm sei in seinem Heimatland nichts passiert. Es habe lediglich - nicht näher konkretisierte - Bedrohungen gegen ihn und seine Kollegen in einem Alkoholladen in Mossul gegeben, die danach jedenfalls nicht individuell gegen den Kläger gerichtet waren. Der Kläger beruft sich damit allein auf eine bei Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung als Angehöriger einer Gruppe in Anknüpfung einerseits an seinen jesidischen Glauben und andererseits an seine frühere Tätigkeit im Alkoholverkauf (vgl. zur Abgrenzung einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit von einer Gruppenverfolgung BVerwG, Beschluss vom 05.05.2003 - 1 B 234.02 - juris Rn. 3 m. w. N.). Nicht beizutreten vermag der Senat insbesondere der Überlegung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei infolge des Progroms des IS an den Jesiden als vorverfolgt anzusehen und ihm komme deswegen die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zugute. Dabei kann offenbleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß die örtlichen Lebensgrundlagen in der Heimatstadt des Klägers durch die Offensive des IS in Mitleidenschaft gezogen wurden. Für eine solche Zerstörung der Existenzgrundlagen bietet die Erkenntnislage freilich keine greifbaren Anhaltspunkte. Hiergegen sprechen zudem auch die eigenen Angaben des Klägers, der jahrelang weiter in seinem Elternhaus wohnte, wo seine Eltern und vier Geschwister noch heute leben. Ungeachtet dessen führt jedenfalls eine in der Vergangenheit erfolgte Verfolgungshandlung in Gestalt eines Entzugs der sozio-ökonomischen Lebensgrundlagen des Verfolgten mit andauernden Auswirkungen auf die Gegenwart nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr des Schutzsuchenden in seine Herkunftsregion die Vornahme einer bestimmten Verfolgungshandlung von einem der Akteure des § 3c AsylG auszugehen droht (vgl. ausführlich Senatsurteil vom 07.10.2021 - A 10 S 2189/21 - juris Rn. 29 ff.; siehe ferner Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 3a AsylG Rn. 4). Ausgehend hiervon stellt die von dem IS im Jahr 2014 bewirkte Zerstörung der sozio-ökonomischen Grundlagen jesidischen Lebens trotz ihrer Fortwirkung heute keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, weil es die Kämpfer des IS jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr in der Hand haben, einen Wiederaufbau zerstörter Infrastruktur in der Region Shekhan zu verhindern. bb) Der Kläger ist auch nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden in seiner Herkunftsregion verfolgt. (1) Die Gefahr eigener Verfolgung nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich erhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin gerade wegen eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. hierzu und zum Folgenden m. w. N. Senatsurteil vom 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris). Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zu der ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39 = juris Rn. 13 ff.; Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24 f.). (2) Gemessen hieran droht dem Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimatregion, den Distrikt Shekhan in der Provinz Ninive, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine jesidische Religion. Die Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hat die der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegende Einschätzung der gegenwärtigen Lage in der Herkunftsregion der Familie des Klägers und im Irak insgesamt bestätigt. Auf Grundlage dieses Lagebilds besteht gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Jesiden. (i) Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.12.2021 (a. a. O. Rn. 20 ff.) im Einzelnen dargelegt, warum eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat nicht anzunehmen ist (vgl. ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.12.2022 - 9 A 1740/20.A -, vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - und vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A und 9 A 1489/20.A -; NdsOVG, Urteile vom 20.10.2019 - 9 LB 130/19 - und vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -; Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19; alle juris). Zwar leiden religiöse Minderheiten - so auch Jesiden - im Zentralirak trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung faktisch nach wie vor unter einer nicht unerheblichen gesellschaftlichen Diskriminierung. Eine systematische Verfolgung von Jesiden durch den irakischen Staat wegen ihrer Religionszugehörigkeit findet im Irak jedoch nicht statt. Auch lässt sich nicht feststellen, dass die irakischen Streitkräfte gezielt gegen die Jesiden vorgingen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die (Luft-)Angriffe der irakischen Armee in der Gegend um die Stadt Sindschar am 01. und 02.05.2022 gegen die Jesiden im Allgemeinen gerichtet waren. Berichten zufolge standen die Angriffe im Zusammenhang mit den seit April 2022 verstärkten Auseinandersetzungen zwischen dem irakischen Militär einerseits und den in der Region Sindschar vorherrschenden jesidischen Milizen (YBS), die der PKK nahestehen, sowie den Ezidxane Asayish forces (Asayish) andererseits (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211 - „Yezidi branch of PKK“). Die Gewalt zwischen diesen Gruppen eskalierte, nachdem die Türkei am 18.04.2022 die gegen PKK-Ziele gerichtete Operation Claw-Lock in Grenzgebieten der Autonomem Region Kurdistan gestartet hatte und diese gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der mangelnden Fähigkeit des irakischen Staats zur Unterbindung des Terrorismus gerechtfertigt hatte. Zeitlich nachfolgend hat das irakische Militär Berichten zufolge seine Truppen entlang der türkisch-syrischen Grenze verstärkt und Straßensperren errichtet. Dies wiederum schwächte den Einfluss der YBS, die beide Militäroperationen als konzertierte Aktion gegen die PKK und die YBS wertete. Zahlreiche Auseinandersetzungen waren die Folge und veranlassten die irakische Armee, schwere Waffen in den Distrikt Sindschar zu schicken, die sie auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzungen Anfang Mai 2022 gegen die Kämpfer der YBS einsetzte. Die im Zusammenhang mit der Grenzsicherung stehenden Pläne des irakischen Militärs, die irakisch-syrische Grenze entlang des Distrikts Sindschar mit einem Grenzzaun zu bebauen, um der PKK - aber auch dem IS - den ungehinderten Zugang zu irakischem Gebiet zu erschweren, verstärkten offenbar den Konflikt und lösten auch bei der jesidischen Zivilbevölkerung mit Blick darauf, dass der Weg über Syrien ihnen im August 2014 die Flucht vor dem IS ermöglichte, Proteste und Demonstrationen gegen das Militär aus (vgl. International Crisis Group: Iraq: Stabilising the Contested District of Sinjar, vom 31.05.2022, S. 18; ACLED, Data Export Tool, gefiltert nach Provinz Ninive, District „Sindjar“, Datenauszug von Februar bis April 2022; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 a. a. O. Rn. 52 ff.). Abgesehen davon, dass schon vor diesem Hintergrund Anhaltspunkte für eine aktuelle religiös motivierte staatliche Verfolgung der Jesiden nicht erkennbar sind, richteten sich die Angriffe der irakischen Armee, soweit ersichtlich, allein gegen die Angehörigen der YBS-Miliz, wobei ferner auch nicht direkt die Heimatregion des Klägers betroffen war. (ii) Es besteht derzeit auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine (erneute) Gruppenverfolgung von Jesiden in der Provinz Ninive durch den IS. Der IS hat in den Jahren 2014 bis 2017 in Teilen des irakischen Staatsgebiets die Gebietshoheit ausgeübt und in den von ihm beherrschten Gebieten Jesiden aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit systematisch in einer Art und Weise verfolgt, die u. a. vom UN-Menschenrechtsrat und im März 2021 auch durch den irakischen Staat als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen qualifiziert wurden. Nachdem es im Dezember 2017 landesweit gelungen ist, dem IS die Gebietshoheit wieder zu entziehen, fehlen diesem die militärischen Fähigkeiten zu einer Fortsetzung der zuvor von ihm durchgeführten Gruppenverfolgung von Jesiden. Seitdem agiert der IS aus dem Untergrund und versucht, vor allem durch gezielte Terroranschläge regional oder lokal Einflusssphären zu erhalten oder wiederzugewinnen („asymmetrische Kriegsführung“, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 14; GIGA FOCUS, Not a Storm in a Teacup: The Islamic State after the Caliphate, 04/2021, S. 4), wobei der Erfolg dieser Bemühungen abhängig von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen sehr unterschiedlich und hochvolatil ist. Insbesondere in Landesteilen, in denen das Gewaltmonopol des irakischen Staats in Konkurrenz mit anderen Akteuren, sei es mit örtlichen Milizen oder auch der RKI, tritt, besteht teilweise ein örtliches oder in sehr dünn besiedelten Bereichen auch regionales Sicherheitsvakuum, das Aktivitäten des sog. IS Raum gibt (vgl. hierzu auch die Karte in Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 15.10.2021, S. 20). Dementsprechend sind die Aktivitäten, die der IS im Distrikt Shekhan entfaltet, bei Weitem nicht von einer Intensität geprägt, die eine für eine Gruppenverfolgung erforderliche hinreichende sog. Verfolgungsdichte (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 24) zulasten aller in der Region ansässigen Jesiden erreicht (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2020 - 9 A 2741/18.A - juris Rn. 17 ff.). Die vom Senat ausgewerteten Erkenntnismittel bestätigen dieses Lagebild auch für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der IS soll nach einer Schätzung im Irak über 2.000 bis 10.000 Kämpfer verfügen. Diese Zahl wird jedoch bezogen auf Kämpfer als zu hoch gegriffen angesehen; sie setze sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammen. Einer anderen Schätzung zufolge habe der IS im Irak und in Syrien etwa 10.000 Kämpfer (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 02.03.2022, S. 22). Der IS wird im Irak weiterhin bekämpft. Der irakische Staat ist zentrales Mitglied der internationalen Koalition zur Bekämpfung des IS (Global Coalition To Defeat ISIS). Die Aufgaben der irakischen Terrorismusbekämpfung werden hauptsächlich vom Counter Terrorism Service (CTS) wahrgenommen, einer Einrichtung auf Kabinettsebene, die direkt dem Premierminister unterstellt ist, sowie von verschiedenen Sicherheitskräften bzw. militärischen Einheiten, die dem (zentral-)irakischen Verteidigungs- und Innenministerium bzw. den kurdischen Peshmerga unterstehen. In begrenzten Fällen ergänzen die PMF die von der irakischen Armee und dem CTS geführten Operationen. Im Jahr 2020 führte das CTS, oft mit Unterstützung von Mitgliedern der internationalen Koalition, mehr als 253 Operationen gegen den IS durch (vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16.12.2021, S. 122). In der Vergangenheit waren die irakischen Sicherheitskräfte allerdings nur begrenzt in der Lage, insbesondere die irakische Grenze zu Syrien vollständig zu sichern (vgl. USDOS, Country Reports on Terrorism 2020 vom 16.12.2021, S. 122). Dies hat der IS, der sich generell auf Gegenden mit geringer Sicherheitspräsenz und mit natürlichen geographischen Barrieren und Geländen konzentriert, ausgenutzt, um sich in den Wüstenregionen des Baaj-Gebiets und in Hatra (Provinz Ninive) in der Nähe zu den Handelsrouten nach Syrien anzusiedeln. Auch in dem Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah al-Din, Diyala und Kirkuk, das zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und den kurdischen Peshmerga liegt, hat der IS versucht, sich wieder neu zu gruppieren (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, vom 02.03.2022, S. 20, 22 f.; USDOS, Country Reports on Terrorism 2020, vom 16.12.2021, S. 122; EASO, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022, S. 211; siehe hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 a. a. O. Rn. 71 - 88). (iii) Eine die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte ergibt sich auch nicht aus den jüngsten Ereignissen in Sindschar, insbesondere die infolge der Rückkehr ehemaliger IS-Kämpfer bzw. Sympathisanten aufgeflammten Unruhen und die in diesem Zusammenhang stehenden Hetzreden islamischer Geistlicher (siehe hierzu Stelle für Jesidische Angelegenheiten e.V., Besorgniserregende Entwicklung: Kurdische Mullahs rufen zu Gewalt gegen Jesiden auf, 06.05.2023; Hass, Hetze und Gewaltaufrufe gegen die Jesiden in Kurdistan-Irak müssen aufhören, 17.05.2023, beide verfügbar unter https://s-j-a.org; Rudaw, Yazidis say alleged mosque attack stokes tensions in Shingal, 28.04.2023, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/ 28042023; French embassy to Iraq condemns hate speech against Yazidis, 03.05.2023, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/03052023). Hieraus lässt sich allenfalls der Beginn einer für die Gruppe der Jesiden im Irak potentiell gefährlicheren Entwicklung entnehmen, die jedenfalls - auch soweit es nicht bei Einzelfällen bleiben sollte - nicht im Sinne einer zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits bestehenden Gruppenverfolgung fortgeschritten ist. Vielmehr besteht bislang nur das Risiko einer entsprechenden künftigen Entwicklung, was zur Annahme einer aktuell bestehenden flüchtlingsrechtsrelevanten Verfolgung der Gruppe der Jesiden in der Herkunftsregion des Klägers im Distrikt Shekhan der Provinz Ninive nicht genügt. (iv) Eine Gruppenverfolgung von Jesiden durch andere nichtstaatliche Akteure wie insbesondere durch die zahlreichen im Irak und auch in der Provinz Ninive aktiven Milizen besteht nicht. Keine der in der Provinz Ninive tätigen rund zehn Milizen ist explizit gegen die jesidischen Bürgerinnen und Bürger gerichtet. Zumindest eine der Milizen wird zudem von einem jesidischen Anführer geleitet. Insbesondere in den Diensten der kurdischen Peschmerga finden sich außerdem in größerer Zahl auch Jesiden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 07.12.2021 a. a. O. Rn. 27). cc) Eine Gruppenverfolgung ergibt sich auch nicht aus der früheren Tätigkeit des Klägers in einem Verkaufsgeschäft für Alkoholika. (1) Nach den Einlassungen des Klägers in der Berufungsverhandlung kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit dem Kläger überhaupt in irgendeiner Weise Anlass gegeben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Anstellung im Alkoholverkauf, die er nicht in seiner Heimatstadt, sondern in Mossul innehatte, bereits mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak aufgegeben hatte. Danach hat er im Alter von 19 oder 20 Jahren, d. h. etwa 2017/2018, für etwas über ein Jahr im Alkoholverkauf gearbeitet. Im Anschluss daran war er in seinem Heimatort zunächst in einem Kleidergeschäft und danach für ein bis eineinhalb Jahre als Wachmann tätig, bevor er infolge der Corona-Krise arbeitslos wurde und sodann im Sommer 2021 den Irak verließ. In Anbetracht der seit der vergleichsweise kurzen Berufstätigkeit als Alkoholverkäufer vergangenen Zeit von mittlerweile etwa fünf Jahren, die noch dazu in der Anonymität einer Millionenstadt stattfand, in welcher der Kläger selbst nicht lebte, erscheint es nahezu ausgeschlossen, jedenfalls aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er heute überhaupt noch mit dem Verkauf von Alkoholika in Verbindung gebracht würde und deswegen gefährdet sein könnte. (2) Ungeachtet dessen stellt eine berufliche Tätigkeit im Alkoholhandel auch kein Merkmal dar, an das eine Verfolgung im Sinne von § 3b AsylG anknüpfen könnte (a. A. etwa VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2021 - A 14 K 3028/18 - juris Rn. 53 ff.; VG Hannover, Urteil vom 27.06.2019 - 6 A 4916/17 - juris Rn. 29 ff.). Insbesondere handelt es sich bei Angestellten in Alkoholverkaufsstellen nicht um eine soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. hierzu auch SächsOVG, Urteil vom 29.04.2014 - A 4 A 104/14 - juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 - 25 K 234/17 A - juris Rn. 30). Denn hierfür müssten einerseits die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG), und andererseits die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG). An einem solchen unveränderlichen Merkmal fehlt es in Bezug auf eine Tätigkeit im Alkoholhandel. Denn eine solche kann jederzeit aufgegeben werden. Sie kann deswegen weder als unveränderlich noch gar als identitätsprägend angesehen werden. Aus dem Erfordernis einer deutlich abgegrenzten Identität folgt, dass eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG vielmehr erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, nicht aber für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.9.2019 - 1 B 54.19 - juris Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, § 3b AsylG Rn. 24a, jeweils m. w. N.). Aus diesem Grund begründet beispielsweise auch der Wunsch, in einem islamisch geprägten Land abweichend von den gesellschaftlichen Vorstellungen ohne Eheschließung mit mehreren Frauen zusammenzuleben, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren oder nach westlicher Lebensart sein Leben gestalten zu können, für sich genommen keine soziale Gruppe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.1.2020 - 4 A 3424/19A - juris Rn. 9). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob wirtschaftliche Zwänge bestehen, welche für Jesiden eine Tätigkeit im Alkoholhandel regelmäßig oder doch häufig zu einer der wenigen verfügbaren Einkommensquellen macht. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte hieraus allenfalls eine Verfolgung anknüpfend an der Gruppe der Jesiden zugeschriebene Eigenschaften resultieren. Einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen Jesiden im Irak jedoch, wie ausgeführt, gegenwärtig nicht. (3) Bei einer (früheren) Tätigkeit im Alkoholhandel kann es sich freilich - insbesondere für (ehemalige) Inhaber entsprechender Ladenlokale - um ein besonderes gefahrerhöhendes Merkmal handeln, das im Einzelfall nach den jeweiligen konkreten Umständen eine individuelle Verfolgung in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur Gruppe der Jesiden zu begründen vermag (NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 84). Dies kommt im vorliegenden Fall aber nicht in Betracht, da wie ausgeführt nichts dafür spricht, dass der Kläger heute überhaupt noch mit dem Alkoholhandel in Verbindung gebracht würde. Er hat in Anknüpfung an seine frühere Berufstätigkeit auch nicht von konkret erlittenen Verfolgungshandlungen, sondern nur pauschal von allgemein erfahrener Diskriminierung - etwa an Kontrollstellen - sowie nicht näher spezifizierten Drohungen berichten können. Gegen eine besondere Gefahrerhöhung aufgrund dieser Berufstätigkeit spricht schließlich, dass zwei der Brüder des Klägers nach wie vor im Alkoholgeschäft tätig sind, hierzu sogar das nach Angaben des Klägers beschwerliche Pendeln nach Bagdad in Kauf nehmen und trotzdem unbehelligt weiter im Irak leben können. dd) Darüber hinaus müsste sich der Kläger auf internen Schutz verweisen lassen. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 - u. a. ausgeführt (juris Rn. 26 ff.): „Der Kläger kann als irakischer Staatsangehöriger, der aus einer Region außerhalb der RKI stammt, in der RKI erstmals Zugang erhalten und auch dauerhaft legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Zwar sind die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen für Personen wie den Kläger nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern; zudem scheinen auch unterschiedliche Praktiken in den verschiedenen Gouvernements zu bestehen. In der Regel wird solchen Personen aber zunächst ein für einen Monat gültiges Aufenthaltsdokument ausgestellt und ist es danach möglich, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ggf. in Abhängigkeit von einem Unterstützungsschreiben des Arbeitgebers. Eines Bürgen oder Sponsors bedarf es hingegen, jedenfalls bezogen auf Erbil, nicht (mehr) (vgl. BFA, Irak, Schiitische Araber in Kirkuk und in der KRI, Bewegungsfreiheit, 11.05.2021, S. 9; UK Home Office, Country Policy and Information Note. Iraq: Internal relocation, civil documentation and returns, 01.06.2020, S. 42 ff.; BFA, Irak. Bedarf eines Bürgen bei Zuzug nach Erbil, 19.09.2019; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, 06.05.2019, S. 2; UNHCR, Relevant Country of Origin Information, Januar 2021, S. 2 ff.; EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 169). Auch der Sachverständige hat diesen Befund im Wesentlichen bestätigend angegeben, dass es nur noch in Dohuk einer häufig als Bürgen bezeichnete Vertrauensperson bedarf, die bestätigt, dass von dem Zuzugswilligen keine Gefahr ausgeht (Anlage 2 zum Protokoll, S. 27); im Übrigen bedarf es lediglich einer Anmeldung (Anlage 2 zum Protokoll, S. 23). […] Gemessen daran kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, sich in der RKI, dort vor allem in den genannten großen Städten Erbil und Dohuk, niederzulassen. Die humanitäre Lage kann zwar ohne Weiteres als herausfordernd bezeichnet werden (aa). Sie ist aber nicht von der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, einem von ihr Betroffenen werde Existenzsicherung (Art. 3 EMRK) nicht gelingen (bb). Auch im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass diesem die Existenzsicherung gelingen wird (cc). aa) Die wirtschaftliche Situation im Irak ist (weiterhin) angespannt. Die in wesentlichen Teilen staatliche Wirtschaft ist - gerade auch in der RKI (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180) - in hohem Maße von der Ölindustrie abhängig (AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 24; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; Anlage 2 zum Protokoll, S. 31). Daneben bestehen wirtschaftliche Strukturen in den Bereichen Einzelhandel, Baugewerbe, Textilgewerbe, Handel, Maschinenbau, Beherbergung, Essen und Chemie; auch Dienstleistungen spielen eine zunehmende Rolle (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; vgl. außerdem Anlage 2 zum Protokoll, S. 12, 31). Bezogen auf die RKI werden zusätzlich die Bereiche Landwirtschaft, Tourismus und Dienstleistungen genannt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180). Industrielle Strukturen sind hingegen weitgehend unterentwickelt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; Anlage 2 zum Protokoll, S. 31). Die Corona-Pandemie, die zu ihrer Abwehr ergriffenen Maßnahmen und der Verfall des Ölpreises seit 2020 haben die wirtschaftlichen Probleme des Irak weiter verstärkt (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 15). Die bereits allgemein herausfordernde Situation wird in der RKI weiter dadurch verschärft, dass eine große Zahl an Binnenvertriebenen und auch an syrischen Flüchtlingen mit humanitärem Unterstützungsbedarf dort Aufnahme gefunden haben (Zahlen für August 2021: 730.000 Binnenflüchtlinge, 243.000 syrischen Flüchtlinge, vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 20; Zahlen für Oktober 2020 siehe AA, Lagebericht, 21.01.2021, S. 20). Es wird allerdings erwartet, dass der in der jüngeren Vergangenheit gestiegene Ölpreis zu einer Erholung der Wirtschaft beitragen wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157; DFAT, Country Information Report Iraq, 17.08.2020). Der Arbeitsmarkt besteht zu substantiellen Teilen (teils ist von über 50 % die Rede) aus vergleichsweise gut entlohnter staatlicher Beschäftigung (vgl. EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 34, 37, 39; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S.11; dabei wird allerdings gerade bezogen auf die RKI auch von Zahlungsschwierigkeiten berichtet vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180). Auch der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung diesen Befund im Wesentlichen bestätigend angegeben, dass irakische Familien nach einer irgendwie gearteten Beschäftigung eines ihrer Mitglieder beim Staat streben, um auf diese Weise an ein verhältnismäßig gutes und sicheres Einkommen zu gelangen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 9; 24). Daneben gibt es einen - allerdings in wesentlichen Teilen informellen - privaten Beschäftigungsmarkt mit häufig mehr oder weniger prekären, vor allem aber in hohem Maße unsicheren Beschäftigungsbedingungen (EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 40; ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 11). Auf diesem konkurrieren zusätzlich auch noch ausländische Arbeitskräfte (EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 40; Anlage 2 zum Protokoll, S. 36). Die Arbeitslosenquote wird dabei für den gesamten Irak mit 12,76 % im Jahr 2019 und 13,74 % im Jahr 2020 angegeben (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 158). Während der Corona-Pandemie haben sich die Beschäftigungsmöglichkeiten zudem weiter verschlechtert, gerade im informellen Bereich (Ground Truth Solutions, Juni 2021; UNHCR, The Impact of COVID-19 on Daily-wage Work and Refugee Households that Rely on it in the Kurdistan Region of Iraq, März 2021). So wird die Arbeitslosenquote für die Zeit von Oktober 2020 bis Januar 2021 mit bis zu 23,5 % angegeben (UNDP, Sustainable recovery from COVIC-19 in Iraq: Key Findings, S. 8; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 8). Zusätzlich ist ein nicht unerheblicher Teil der in Beschäftigung befindlichen Bevölkerung damit nicht ausgelastet (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 158). In der RKI ist die Arbeitslosenquote allerdings mit geschätzten 9 % (Erbil: 9,2%) aktuell vergleichsweise niedrig (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 180, S. 181). Die demnach ohnehin großen Herausforderungen bei der Beschäftigungssuche treffen Binnenflüchtlinge in besonderer Weise (ILO, A diagnostic of the informal economy in Iraq, November 2021, S. 12; UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 3 f.). Die Arbeitslosigkeit in dieser Bevölkerungsgruppe ist dementsprechend vergleichsweise hoch (IOM Iraq, Understanding Ethno-Religious Groups in Iraq: Displacement and Return, Februar 2019, S. 6 ff.; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 157). Gleichzeitig stellen sich diese Herausforderungen nicht als unüberwindbar dar. So wird aktuell gerade für die Bevölkerungsgruppe der Binnenflüchtlinge von einem vergleichsweise hohen Beschäftigungsgrad ausgegangen (World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 9, 31). Es wird beschrieben, dass Jesiden Beschäftigungsmöglichkeiten vor allem in den Bereichen Bau- und Landwirtschaft finden (vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, May 2019, S. 4). Auch nach den diesen Befund im Wesentlichen bestätigenden Angaben des Sachverständigen finden Jesiden, gerade auch in Erbil und Dohuk, vor allem informelle Beschäftigungsmöglichkeiten in der Gastronomie, im Hotelgewerbe, in Schneidereien, als Reinigungskräfte und - abhängig vom regelmäßig wechselnden Bedarf - auch im Baugewerbe, dessen Aussichten sich in jüngerer Vergangenheit wieder verbessert hätten (Anlage 2 zum Protokoll, S. 30 ff., 36). Insoweit hat er u. a. bekundet, dass Jesiden teils sogar bevorzugt beschäftigt würden, weil sie als besonders motiviert und fleißige Leute gölten (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Konkretisierend hat er zudem auch angegeben, jesidische Bewohner etwa von Flüchtlingslagern migrierten teils sogar für längere Zeiträume in die genannten Städte, um dort auch zur Finanzierung ihrer Familien Geld zu verdienen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den Erkenntnismitteln (vgl. dazu etwa EASO, Irak. Sozioökonomische Indikatoren, S. 56) ist der Sachverständige bezogen auf den Niedriglohnsektor von Verdienstmöglichkeiten im Umfang von 160 bis 250 Dollar ausgegangen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). Im Übrigen ist in der RKI derzeit eine allerdings noch nicht verstetigte Entwicklung dahingehend zu beobachten, dass sich junge Menschen nach ihrer Rückkehr gemeinsam organisieren; ferner gibt es in Erbil ein Beratungszentrum der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, das Rückkehrer bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. jeweils AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 25). Und auch wenn sich das letztgenannte Angebot nicht spezifisch an den Bedürfnissen jesidischer Rückkehrer orientiert (vgl. die Bekundungen des Sachverständigen Anlage 2 zum Protokoll, S. 28), so fehlt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass ihnen der Zugang dazu verwehrt würde. Der Zugang der Bevölkerung zu Nahrungsmitteln erscheint, auch wenn er mit Herausforderungen verbunden sein kann, grundsätzlich gewährleistet. Der Irak ist, auch infolge konfliktbedingter Einschränkungen der landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten, von Nahrungsmittelimporten abhängig (etwa 50 %, vgl. FAO, Iraq. Humanitarian Response Plan 2021, S. 2). So berichtete der Sachverständige in diesem Zusammenhang davon, dass die Nahrungsmittel in der RKI früher häufig aus Shingal kamen, heute aber eher aus der Türkei und dem Iran importiert werden (Anlage 2 zum Protokoll, S. 6); auch dies habe zu Preissteigerungen beigetragen (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34 f.). Die Versorgung der Bevölkerung - vor allem in den ehemals vom IS kontrollierten Gebieten - ist auch deshalb nicht immer sichergestellt (vgl. EASO, Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren, 2019, S. 59; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 61 f.). Die Versorgungslage ist in städtischen Gebieten aber besser als in ländlichen; in Erbil ist sie vergleichsweise gut (vgl. EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 170 f.). Der Zugang der Bürger zu den Nahrungsmitteln hängt dabei nicht ausschließlich von der Verfügbarkeit finanzieller Mittel aus Einkommen oder Vermögen ab. Der irakische Staat gewährleistet im Rahmen eines entsprechenden Verteilungssystems (Public Distribution System - PDS) vielmehr - mit aus pandemiebedingten Einschränkungen folgendem Erfordernis gelegentlicher und vorübergehender Anpassungsmaßnahmen - auch kostenlosen Zugang zu Grundnahrungsmitteln (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 159 f., 180 f., EASO, Country Guidance: Iraq, Januar 2021, S. 171, S. 25.10.2021, S. 24; World Bank, Iraq High Frequency Phone Survey, 2021, S. 8, 27 ff., 51; Anlage 2 zum Protokoll, S. 35). Die Versorgung in Flüchtlingslagern ist derzeit ebenfalls grundsätzlich sichergestellt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 6, 8). Der Zugang zu angemessenem Wohnraum ist herausfordernd, auch in der RKI im Allgemeinen und Erbil und Dohuk im Besonderen. So wird bezogen auf November 2020 davon ausgegangen, dass landesweit 69 % der inländisch vertriebenen Haushalte in Privatwohnungen, 23 % in Vertriebenenlagern und 8 % in kritischen Unterkünften leben. Bezogen auf die drei kurdischen Provinzen weichen die Werte (70 %, 26 % bzw. 4 %) hiervon leicht ab (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 154). Die Verteilung hatte sich zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zu früheren Zeitpunkten zugunsten der Privatunterkünfte verschoben (vgl. Niedersächsisches OVG, ebenda; vgl. auch UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliegen, Mai 2019, S. 58). Jesidische Binnenvertriebene leben dementsprechend teilweise in offiziellen Flüchtlingslagern (dort in Häusern, Containern, aber auch in Zelten), teilweise aber auch außerhalb solcher Strukturen und dort unter ganz unterschiedlichen Bedingungen, etwa in Notunterkünften, nicht fertiggestellten oder verlassenen Gebäuden, aber auch in Wohnungen und Häusern in städtischen Gebieten (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 2). Der Zugang zu Flüchtlingslagern unterliegt dabei Beschränkungen (vgl. UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4); auch der Sachverständige hat bekundet, dass es in den Flüchtlingslagern schwierig geworden sei, einen Platz zu bekommen (vgl. Anlage 2 zum Protokoll, S. 26). Die längerfristigen Auswirkungen der Schließung der Flüchtlingslager im Zentralirak (vgl. UNHCR, Returning Iraqis face dire conditions following camp closures, 31.05.2021; Euro-Mediterreanean Human Rights Monitor, Juni 2021) bleibt dennoch abzuwarten. Ein weiterer Zustrom in die ohnehin bereits vollen Lager erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen (vgl. AA, Lagebericht, 25.10.2021, S. 7). Auch wenn aktuell von einer sichergestellten Nahrungsmittelversorgung ausgegangen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021, 9 A 570/20.A - juris Rn. 405), so werden künftig Berichte im Blick behalten werden müssen, nach denen es zunehmend schwierig scheint, die Gesundheitsversorgung, Strom, Essen und Wasser sicherzustellen (vgl. Euro-Mediterreanean Human Rights Monitor, Juni 2021, S. 28). Bewohner informeller Strukturen sind extremen Wetterbedingungen in besonderer Weise ausgesetzt und haben häufig nicht ausreichenden Zugang zu Trinkwasser, Strom, Heizung (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 4); zudem drohen Zwangsräumungen durch die Eigentümer (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 58). Mietwohnungen stehen grundsätzlich zu Verfügung. Die Mieten für Wohnraum sind, gerade in der RKI und dort vor allem im städtischen Raum, allerdings hoch und in den vergangenen Jahren gestiegen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, Mai 2019, S. 3). In der RKI beträgt die Miete für eine städtische Zweizimmerwohnung ca. 185,- bis 554,- EUR (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 15.10.2021, S. 118; ähnlich IOM, Länderinformationsblatt Irak 2019, S. 6; vgl. auch Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 37). Auch mit einem Einkommen im unteren Lohnsegment (s. o.) vermag man aber eine kleine Unterkunft auf niedrigem Niveau zu finanzieren (Anlage 2 zum Protokoll, S. 34). bb) Die vorstehend geschilderte, angespannte humanitäre Situation ist aber nicht der Art, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen wäre, einem von ihr Betroffenen würde die Existenzsicherung nicht gelingen. Denn der Zugang zu einer Unterkunft, zu Lebensmitteln, Wasser und auch zum Arbeitsmarkt ist nicht generell ausgeschlossen, sondern vielmehr je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls möglich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 411 m. w. N.). Auch die Corona-Pandemie sowie die zu ihrer Bekämpfung ergriffenen Maßnahmen haben daran nichts, jedenfalls nichts kurzfristige Zeiträume Überschreitendes geändert (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A - juris Rn. 416 ff. mit ausführlicher Begründung). cc) Auch im Fall des Klägers ist davon auszugehen, dass diesem die Existenzsicherung gelingen wird. Es spricht nichts Durchgreifendes dagegen, dass der alleinstehende, gesunde und mittlerweile erwachsene Kläger (vgl. zu besonderen Vulnerabilitätskriterien UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 54) bei gebührender Anstrengung zeitnah nach seiner Ankunft in der Lage sein wird, in einer der genannten Städte ein Einkommen zu erwirtschaften und davon eine eigene Unterkunft und im erforderlichen Umfang auch Nahrungsmittel zu finanzieren. […].“ Diese Erwägungen treffen auch auf den Kläger als 25-jährigen gesunden Mann ohne erkennbare eine besondere Vulnerabilität begründende Umstände uneingeschränkt zu. Eine innerirakische Migration aus dem Zentralirak in die Region Kurdistan-Irak (RKI) ist nach wie vor grundsätzlich möglich (vgl. auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 28.10.2022, S. 19). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen könnte. a) Dem Kläger droht weder die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. b) Die Gewährung subsidiären Schutzes auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation im Irak in Betracht. Denn es fehlt am erforderlichen (für die schlechte humanitäre Situation im Irak verantwortlichen) Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG). Die in weiten Teilen des Iraks bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 ff.; vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 42; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 156, vom 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 245 ff. und vom 12.10.2021 - 9 A 549/18.A - juris Rn. 98 ff.; NdsOVG, Beschluss vom 11.03.2021 - 9 LB 129/19 - juris Rn. 100 ff., jew. m. w. N.). c) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor (vgl. Senatsurteil vom 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 45 - 51). aa) Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. (1) Ein innerstaatlich bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2014 - C-285/12 - Diakité, NVwZ 2014, 573 Rn. 35). (2) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn er eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Die Annahme eines so hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Sie setzt das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land bzw. in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Eine Individualisierung kann sich insbesondere aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen in der Person des Schutzsuchenden ergeben, die ihn von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffenen erscheinen lassen (EuGH, Urteile vom 17.02.2009 - C-465/07 - Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 43 und vom 30.01.2014 a. a. O. Rn. 30). Der für die Annahme einer individuellen Gefahr in diesem Sinne erforderliche Grad willkürlicher Gewalt wird daher umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher individueller gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen ist. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris Rn. 59 m. w. N.). Das besonders hohe Niveau kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr muss ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Dabei kann eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, für das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung herangezogen werden. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen. Um festzustellen, ob eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt, ist daher eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Hierfür können insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren berücksichtigt werden. Ferner können andere Gesichtspunkte herangezogen werden, etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 10.06.2021 - C-901/19 - juris Rn. 32 ff.) Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11.19 - juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.03.2018 - 20 B 17.31663 - juris Rn. 28). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Stadt Shekhan (Ain Sifni) im Distrikt Shekhan in der Provinz Ninive maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose. Denn dort leben nach wie vor die Eltern und die meisten Geschwister sowie die Großfamilie des Klägers. Dabei kann offenbleiben, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats in Shekhan in der Provinz Ninive ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Jedenfalls besteht für den Kläger dort im Rahmen eines etwaigen solchen Konflikts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. aa) Für den Kläger sind bei einer Rückkehr in den Distrikt Shekhan in der Provinz Ninive besondere gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Jesiden derzeit bei einer Rückkehr nach Shekhan nach der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären. Nach den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen weder der Distrikt Shekhan noch die Jesiden derzeit im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS. Auch in Bezug auf die weiteren Handlungsakteure in der Region, insbesondere der schiitischen Milizen, ist dies nicht ersichtlich. Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Jesiden in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern des Distrikts überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen Accord, ecoi-net-Themendossier zum Irak, schiitische Milizen, 02.10.2020). Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Shekhan im Vergleich zu sonstigen Bewohnern verstärkt Übergriffen ausgesetzt sind, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls nicht entnommen werden. bb) In dem Distrikt Shekhan besteht auch keine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. in Bezug auf den Nachbardistrikt Telkef auch NdsOVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2021 a. a. O. juris Rn. 123 - 127). 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK in Bezug auf den Irak. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen (vgl. hierzu und zum Folgenden zuletzt BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26). b) Hinsichtlich des Klägers liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. aa) Die humanitäre Lage im Irak ist nach wie vor ernst, auch wenn sie sich seit dem Ende der größeren Militäroperationen gegen den IS Ende 2017 stabilisiert hat. Schätzungsweise 6,7 Mio. Menschen bzw. ca. 18 % der Bevölkerung im Irak sind im Jahr 2019 auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders betroffene Personengruppen sind Menschen, die mit dem IS in Verbindung gebracht werden, Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 46; OCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, 01.01.2020, S. 14). Zudem sind in besonderem Maße Binnenflüchtlinge auf humanitäre Unterstützung angewiesen, und zwar auch dann, wenn sie in ihre Herkunftsorte zurückkehren. Sie sind in vielen Bereichen mit Schwierigkeiten konfrontiert und in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern sind überwiegend sehr schlecht. Die Lager bestehen zu einem großen Teil nur aus Zelten, außerhalb von Lagern sind die Menschen häufig in Bauruinen untergebracht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsort sind Unterkünfte häufig zerstört, es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist nicht immer sichergestellt. In Flüchtlingslagern ist die medizinische Grundversorgung entweder nicht vorhanden oder defizitär. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Binnenflüchtlinge regelmäßig schwer. Kinder haben zum Teil keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen, etwa weil Einrichtungen fehlen oder weil Kosten, beispielsweise für den Transport zur Schule oder für Materialien, ein Hindernis darstellen (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview 27.03.2022, S. 4 ff.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 38 ff., 56 f., 64 ff., 79 f., 88 ff.). Aber auch für die übrige Bevölkerung des Irak ist die Grundversorgung nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleistet. Die jahrzehntelangen Konflikte im Irak haben zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Landes geführt. 99 % der Exporteinnahmen kommen aus dem Ölsektor, neben dem Ölsektor besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Der landwirtschaftliche Sektor verliert an Bedeutung. Hauptarbeitgeber ist der Staat, die Privatwirtschaft ist unterentwickelt. Kriegsbedingt ist die Infrastruktur vernachlässigt und sanierungsbedürftig. In den vom IS befreiten Gebieten fehlt sie zum Teil vollständig bzw. muss nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Vor allem für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig. Der Irak gehört weltweit zu den Staaten mit der höchsten Korruption, was Defizite vor allem der Grundversorgung der Bevölkerung zusätzlich verstärkt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 f.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 32 f.). Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 ca. 4,3 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Etwa 22,6 % der irakischen Kinder sind unterernährt. Die Landwirtschaft des Irak ist durch den IS-Konflikt in den Jahren 2014 bis 2017 schwer beeinträchtigt. Viehbestände sind dezimiert, landwirtschaftliche Geräte und Maschinen zerstört und landwirtschaftliche Flächen durch Sprengkörper kontaminiert worden. Im Vergleich zu der Zeit vor dem Konflikt ist die landwirtschaftliche Produktion um etwa 40 % zurückgegangen. Durch Dürren bedingte Wasserknappheit beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Sektor zusätzlich. Auch die Bevölkerung, vor allem in den ländlichen Regionen, hat nicht kontinuierlich und flächendeckend Zugang zu frischem Wasser. Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung im Irak verfügt über Zugang zu sauberem Wasser. Marode und zum Teil im Krieg zerstörte Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommen die Verschmutzung der Gewässer durch (Industrie-)Abfälle und fehlende Wasseraufbereitungsanlagen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 f. und 60; OCHA, Humanitarian Needs Overview 27.03.2022, S. 4 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 22 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 52 f.). Gleichwohl sind Lebensmittel und Wasser im Irak grundsätzlich verfügbar. Es gibt ein staatliches Programm zur Verteilung von Lebensmitteln (Public Distribution System, PDS) für alle Iraker, in dessen Rahmen monatlich zugeteilte Lebensmittel und Öl-Rationen ausgegeben werden. Die Verteilung der Lebensmittel über das PDS funktioniert allerdings nicht immer problemlos, vor allem in den ehemals vom IS besetzten Gebieten kommt es zu Versorgungsengpässen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 und 95 f.). Die vom IS befreiten Gebiete sind immer noch durch improvisierte Sprengfallen oder nicht explodierte Kampfmittel kontaminiert. Gerade einige jesidische Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 25.10.2021, S. 24). Das Vorrücken des IS im Jahr 2014 löste eine Fluchtwelle von etwa 200.000 Personen aus. Die Jesiden stellen noch einen Großteil der Binnenvertriebenen in den Vertriebenenlagern in der Provinz Dohuk. Die volatile Sicherheitslage und die schlechte Versorgungslage in den Herkunftsgebieten (kein fließendes Trinkwasser, keine geregelte Stromversorgung) hält viele Binnenvertriebene von einer Rückkehr ab (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 17). Hindernisse für die Rückkehr der Binnenvertriebenen sind vor allem die mangelnde Sicherheit, die Kontaminierung durch Sprengfallen, die Bedrohung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, die innergesellschaftlichen Spannungen, fehlende Unterkünfte und Basisversorgung und die wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Hinzu kommt insbesondere in den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten die Unsicherheit bezüglich des Verhaltens irakischer Sicherheitskräfte und der ihnen formell zugehörigen PMF-Milizen (Popular Mobilisation Forces, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.10.2022, S. 23). Es gibt auch weiterhin Schwierigkeiten bei der Lieferung von humanitären Gütern in die Provinz Ninive und die dortigen Binnenvertriebenenlager, insbesondere kommt es zu Schließungen von Checkpoints und Unsicherheiten über die Zahlung von Steuern auf gehandelte Produkte. Zudem erkennen verschiedene militärische Akteure, die die Checkpoints halten, Passierdokumente nicht an und verlangen zusätzliche Dokumente von NGOs, ohne dass klar ist, woher diese bezogen werden können. Insbesondere behindern die fehlende Koordination und Unklarheiten über Zugänge zu bestimmten Gegenden die Lieferung von humanitären Gütern und die Arbeit der Hilfsorganisationen (vgl. UN OCHA, Humanitarian Bulletin Irak, Oktober 2018, S. 2). Die tägliche Grundversorgung der Rückkehrer ist in den zerstörten Regionen schwer zu gewährleisten. Einige zuvor vom IS besetzte Gebiete sind stark beschädigt und zerstört, sodass es praktisch unmöglich ist, dort eine Unterkunft zu finden. Auch der Zugang zu sauberem Trinkwasser stellt sich in dieser Gegend als Herausforderung dar und medizinische Versorgung und Elektrizität sind an vielen Stellen nicht verfügbar. Für Rückkehrer ist es kaum möglich, genug Geld zu verdienen, um das Nötigste zu erwerben (vgl. Refugees International, Field Report, Too much too soon - displaced Iraqis and the push to return home, September 2018, S. 2, 7). Rückkehrer aus dem europäischen Ausland, namentlich aus Deutschland, können allerdings über unterschiedliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützungsleistungen erhalten. So bietet die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration und Emigration Programme für Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) finanzielle Unterstützung an; sie umfasst die Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro für Erwachsene und 100 Euro für Kinder unter 18 Jahren sowie eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro bei Erwachsenen und bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. 500 Euro bei Kindern unter 18 Jahren. Über das StarthilfePlus-Programm können Rückkehrer sechs bis acht Monate nach der Rückkehr eine weitere finanzielle Unterstützung im Zielland erhalten. Das Programm ERRIN („European Return and Reintegration Network“), ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm zahlreicher europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet neben Sachleistungen insbesondere individuelle Unterstützung nach der Rückkehr durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner an. Dazu zählen etwa Beratung nach der Ankunft, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung und Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen. Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Reintegration leistet auch das European Technology and Training Centre (ETTC), mit einer Zweigstelle unter anderem in Bagdad (vgl. die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq). Für Bedürftige bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen, etwa CHF International - Vitas und GROFIN Iraq, Hilfe an (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 10). bb) Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sowie der individuellen Situation des Klägers sind für den Senat keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe ersichtlich. Der Kläger gehört zu keiner Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage im Irak allgemein besonders gefährdet ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2019 - 9 A 4590/18.A - juris Rn. 211). Er ist vielmehr darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt - wie auch bereits in der Vergangenheit - durch eine Erwerbstätigkeit zu verdienen. Dem steht weder die Dauer seines Schulaufenthalts noch die fehlende Berufsausbildung durchgreifend entgegen. Der Kläger muss sich zudem auf die Unterstützung seiner Kern- und Großfamilie verweisen lassen, bei der er insbesondere Obdach finden können wird. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger zur Überbrückung in der Anfangszeit Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann, die im Rahmen der Rückkehrprognose zu berücksichtigen sind und die Gefahr einer Verelendung hier insgesamt ausschließen dürften (vgl. zu den Maßstäben insoweit BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 - BVerwGE 175, 227 Rn. 25). Wie ausgeführt müsste sich der Kläger außerdem auf eine inländische Schutzalternative in der Autonomen Region Kurdistan verweisen lassen. 4. Hinsichtlich der Festlegung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat der Kläger nichts erinnert, aus dem sich eine Fehlerhaftigkeit ergeben könnte. Eine für die Befristungsentscheidung relevante Rückkehrbeziehung ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass zwei volljährige Geschwister des Klägers in Deutschland leben (vgl. zur Befristung zuletzt Senatsurteil vom 15.03.2023 - A 10 S 2367/22 - juris m. w. N.). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und weiter hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Er ist am …1998 in Shekhan (Ain Sifni) im Distrikt Shekhan bzw. Scheichan in der Provinz Ninive geboren, hat den Irak nach eigenen Angaben im Juli/August 2021 verlassen und ist über die Türkei und Belarus kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 18.10.2021 einen Asylantrag gestellt hat. Nach seinen Angaben leben seine Eltern sowie vier Schwestern und zwei Brüder nach wie vor in Shekhan, wo er über eine Großfamilie verfüge. In Deutschland leben ein Bruder (* 1995) und eine Schwester (* 2001). Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger an, ihm persönlich sei zwar nichts passiert, er habe sich aber in Mossul, wo er als Alkoholverkäufer gearbeitet habe, nicht sicher gefühlt. Alle, die in diesem Bereich arbeiteten, seien gefährdet und würden bedroht. Als Jeside werde man außerdem an Checkpoints deutlich häufiger befragt als andere. In anderen Bereichen, insbesondere in der Gastronomie, finde man als Jeside keine Arbeit, weil niemand von den Händen eines Jesiden essen wolle. Das Einkommen als Alkoholverkäufer sei gering gewesen und habe nur für das Notwendigste gereicht. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, nicht mit den Muslimen leben zu können. Mit Bescheid vom 14.12.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Ziff. 5) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetet (Ziff. 6). Hiergegen hat der Kläger am 05.01.2022 Klage erhoben. Im Anschluss an einen entsprechenden Gerichtsbescheid vom 17.06.2022 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit am 19.09.2022 zugestelltem Urteil vom 05.09.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts vom 14.12.2021 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger müsse aufgrund seines jesidischen Glaubens bei einer Rückkehr in den Irak Verfolgung durch Angehörige des IS oder andere radikal-islamische Gruppen befürchten. Ihm komme bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Das Gericht könne im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt sei. Dem Kläger drohe religiöse Verfolgung durch islamistische Verfolger, von denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur jesidischen Minderheit als Mensch zweiter Klasse angesehen werde, der sich zudem unter Verstoß gegen schiitische Gesellschaftsnormen des Alkoholverkaufs schuldig gemacht habe. Er müsse Verfolgung sowohl durch den IS als auch durch schiitische Milizen fürchten. Es könne auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-sunnitischer Gruppen auf die Jesiden in Sindschar und in ihren Siedlungsgebieten in den Distrikten Tel Kaif, Al-Shikan, Sheikhan und Al-Hamdaniya kommen werde, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigten. Dem Kläger stehe auch kein interner Schutz zur Verfügung. Von vorverfolgten Jesiden könne nicht erwartet werden, zukünftig auf den Schutz der kurdischen Regionalregierung oder der irakischen Zentralregierung zu vertrauen. Die Kurdische Autonomieregion stelle für den Kläger keine zumutbare Schutzalternative dar. Es sei nicht einmal gesichert, dass er in die Provinz Dohuk einreisen dürfte. Außerdem lebten dort - ebenso wenig wie in anderen Gebieten des Irak - keine Verwandten des Klägers, so dass er, auch nachdem er nur sieben Jahre zur Schule gegangen sei und über keine Berufsausbildung verfüge, nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern. Die Beklagte hat am 19.10.2022 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit der Beklagten am 08.03.2023 zugestelltem Beschluss vom 06.03.2023 hat der Senat die Berufung zugelassen (A 10 S 2292/22). Am 13.03.2023 hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu auf ihren Sachvortrag im Zulassungsverfahren bezogen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 5. September 2022 - A 14 K 26/22 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger tritt der Berufung entgegen und nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Ergänzend verweist er darauf, dass sich die Lage für die Jesiden in den irakischen jesidischen Siedlungsgebieten zuletzt wieder deutlich verschlechtert habe, nachdem zahlreiche Mullahs die islamische Bevölkerung zu Gewalttaten gegen die jesidische Minderheit aufgerufen hätten. Dem Senat liegen die beigezogenen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten Bezug genommen.