Beschluss
2 L 12/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0404.2L12.25.Z.00
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Leitsätze
1. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, was nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden kann.(Rn.7)
2. Eine mehr als nur unwesentliche Unterbrechung der Arbeitnehmertätigkeit wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führt dazu, dass eine einmal erreichte Verfestigungsposition nach Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erlischt.(Rn.7)
3. In Deutschland geborenen Kindern im Alter von 7 und 5 Jahren ist es in der Regel zumutbar, das Bundesgebiet zusammen mit ihren Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit zu integrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 15).(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen, was nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden kann.(Rn.7) 2. Eine mehr als nur unwesentliche Unterbrechung der Arbeitnehmertätigkeit wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit führt dazu, dass eine einmal erreichte Verfestigungsposition nach Art. 6 ARB 1/80 (juris: EWGAssRBes 1/80) erlischt.(Rn.7) 3. In Deutschland geborenen Kindern im Alter von 7 und 5 Jahren ist es in der Regel zumutbar, das Bundesgebiet zusammen mit ihren Eltern wieder zu verlassen und sich in dem Land ihrer Staatsangehörigkeit zu integrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 15).(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 16. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Angaben zufolge am … 2012 in das Bundesgebiet ein und durchlief ohne Erfolg ein Asylverfahren. Am … 2012 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige. Am 10. September 2012 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dabei gab sein Bruder an, dass der Kläger ab sofort fest bei ihm arbeiten könne. Am 2. November 2012 erteilte ihm der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die zuletzt am 10. Dezember 2015 bis zum 1. November 2018 verlängert wurde. Den Verlängerungsanträgen vom 17. Oktober 2013 und 1. Oktober 2015 hatte er Gehaltsabrechnungen über seine Tätigkeit bei dem von seinem Bruder seinerzeit betriebenen „E-Döner Imbiss“ in A-Stadt beigefügt, in denen jeweils ein Auszahlungsbetrag von 402,43 € bzw. 404,71 € angegeben war. Im März 2016 reiste seine am 15. Oktober 2010 geborene Tochter aus erster Ehe im Rahmen des Familiennachzugs ein. Am 19. Mai 2016 beantragte der Kläger eine Niederlassungserlaubnis. Nach den diesem Antrag beigefügten Gehaltsabrechnungen für Februar bis Mai 2016 erhielt der Kläger nunmehr einen Betrag in Höhe von 1.021,65 € ausbezahlt. Am 1. Juli 2016 mietete der Kläger eine Wohnung an, in der er laut Ermittlungsbericht vom 15. September 2016 mit seiner früheren türkischen Ehefrau und der am 15. Oktober 2010 geborenen gemeinsamen Tochter zusammenlebte. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2017 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er seit Juli 2016 von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebe und bereits durch ein türkisches Familiengericht geschieden sei. Die Ehe wurde laut Mitteilung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Mai 2017 durch Urteil eines türkischen Familiengerichts vom 6. Januar 2017 geschieden, das seit dem 23. Januar 2017 rechtskräftig und gemäß § 107 Abs. 1 FamFG für den deutschen Rechtsraum anerkannt sei. Der Beklagte befristete daraufhin mit Bescheid vom 3. April 2017 die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nachträglich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids und erteilte dem Kläger eine zunächst auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die zuletzt am 12. März 2019 bis zum 15. Juni 2021 verlängert wurde. Am 5. Mai 2017 meldete der Kläger bei der Stadt A-Stadt die gewerbliche Tätigkeit „Imbiss ohne Sitzgelegenheiten und ohne Alkoholausschank“ an und zeigte die Aufnahme eines Gaststättengewerbes (E-Kebab Haus) an. Als Betriebsbeginn gab er den 1. Juni 2017 an. Am 13. Juni 2017 heiratete er seine frühere türkische Ehefrau. Am … 2017 und … 2019 wurden zwei weitere gemeinsame Kinder geboren. Am 3. Juni 2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dem Antrag war ein Bewilligungsbescheid des Jobcenters beigefügt, nach dem die aus fünf Personen bestehende Haushaltsgemeinschaft für die Monate Februar bis Juni 2021 Leistungen nach dem SGB II erhielt. Mit Bescheid vom 1. September 2021 lehnte der Beklagte einen erneuten Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung auf und droht ihm die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung führte er u.a. aus, einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stehe entgegen, dass der Lebensunterhalt der Familie des Klägers nicht gesichert sei. Am 3. September 2021 legte der Kläger einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Teilzeitkraft in der Gaststätte „E-Grill A. A.“ in F-Stadt ab dem 6. September 2021 zu einem Bruttolohn von monatlich 840 € vor. Den vom Antragsteller am 10. September 2021 erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2023 zurück. Die daraufhin erhobene Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, da die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (gesicherter Lebensunterhalt) nicht erfüllt sei. Nach der zutreffenden Berechnung des Beklagten sei der Bedarf des Klägers nur zu 78 % gedeckt. Es bestehe ein monatlicher Fehlbetrag von 706,06 €. Der Kläger habe keine Einwände gegen die Berechnung vorgetragen. Zwar habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass für eine weitergehende Berechnung weitere Unterlagen fehlten (Elterngeldbescheid, Bescheid über den Kindergeldzuschlag, Einkommensnachweise ab September 2024, Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023, Nachweis Abschlag Strom). Jedoch habe es der Kläger versäumt, entsprechende Unterlagen bei dem Beklagten oder beim Gericht einzureichen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024 sei der Kläger überdies ausdrücklich aufgefordert worden, alle Unterlagen vorzulegen. Auf die Aufstellung des Beklagten habe der Kläger ebenfalls nicht reagiert. Insoweit könne der Lebensunterhalt nur mit den vorgelegten Unterlagen berechnet werden, und andere Umstände blieben außer Betracht. Weitere Aufklärungsmaßnahmen, die das Gericht hätte einleiten können, seien nicht ersichtlich. Die Beibringung der erforderlichen Unterlagen, die zu einer weiteren Berechnung des Lebensbedarfs erforderlich seien, lägen ausschließlich in der Sphäre des Klägers. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde, liege nicht vor. Der Kläger habe auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80. Zwar habe er ein solches Aufenthaltsrecht durch seine Tätigkeit beim „E-Döner Imbiss" von 2013 bis 2018 erworben. Dieses sei jedoch 2018 durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wieder erloschen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger ausgeführt, dass er bis 2018 bei seinem Bruder („E-Döner Imbiss") gearbeitet und danach das Geschäft übernommen habe, bis er es im Januar 2020 habe schließen müssen. Weiterhin lägen keine Nachweise über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 6. September 2021 vor. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Oktober 2021 habe der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen. Nach Wiederaufnahme einer Arbeitnehmer-Tätigkeit am 6. September 2021 habe der Kläger kein abgeleitetes neues Aufenthaltsrecht mehr erworben. Denn er habe wiederholt den Arbeitgeber gewechselt und sei immer nur für eine kurze Zeit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Auch insoweit fehle es zumindest an den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. Eine Ausnahme von den Regelerteilungsvoraussetzungen sei auch unter Einbeziehung von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht angezeigt. Das der Behörde insoweit zustehende Ermessen habe der Beklagte in nicht zu beanstandende Weise ausgeübt. Darüber hinaus habe das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder ebenfalls türkische Staatsangehörige seien und die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft somit auch in der Türkei weitergelebt werden könnte. Eine Ermessensreduktion auf Null bestehe nicht. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Berechnung des Verwaltungsgerichts zur Sicherung des Lebensunterhalts sei falsch, und die Unterlagen zur Berechnung des Lebensunterhaltes habe er in der mündlichen Verhandlung persönlich eingereicht. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger als Anlagen zum Schriftsatz vom 21. August 2023 Kopien von Arbeitsverträgen über Arbeitsverhältnisse beginnend ab dem 1. September 2021, 1. Juni 2022, 1. Februar 2023 und 21. August 2023 vorgelegt, nach denen das monatliche Einkommen 1.100 €, 1.000 €, 1.042 bzw. € 2.300 betrug, sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2021 bis Januar 2022. Als Anlagen zum Schriftsatz vom 4. Dezember 2023 hat er einen Änderungsarbeitsvertrag seiner Ehefrau vom 13. November 2023 über ein Arbeitsverhältnis mit einem Festlohn von 525 € vorgelegt. Als Anlagen zum Schriftsatz vom 22. Januar 2024 hat er Ausdrucke seiner elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2023, Ausdrucke der Lohnsteuerbescheinigungen seiner Ehefrau für die Jahre 2021 bis 2023, Gehaltsnachweise seines Arbeitgebers für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 und eine Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 21. August 2023 bis 31. Dezember 2023 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19. September 2024 hat er schließlich einen Arbeitsvertrag über ein am 1. Juli 2024 beginnendes Arbeitsverhältnis auf Probe als Gebäudereiniger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden und einem Bruttolohn von 13,50 €/Stunde sowie Gehaltsabrechnungen für die Monate Juli und August 2024 nachgereicht. Auf der Grundlage dieses zuletzt erzielten Bruttoeinkommens für die Monate Juli und August 2024 in Höhe von 2.700,00 € bzw. 2.500,88 € (jeweils ohne Nachtzuschläge) und einem Gesamtbedarf für die Familie von 3.177,25 € hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. November 2024 (Bl. 148 der VG-Akte) einen monatlichen Fehlbedarf in Höhe von (durchschnittlich) 706,06 € ermittelt. Der Kläger legt nicht dar, in welchem Punkt diese Berechnung, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, fehlerhaft sein soll. An einer Unterdeckung würde es im Übrigen auch dann fehlen, wenn man die vom Kläger in diesen beiden Monaten erhaltenen Nachzuschläge mit einbezieht. Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Klägers beliefe sich dann nach den Gehaltsabrechnungen auf 2.304,26 €, und es verbliebe immer noch ein Fehlbetrag von 220,99 €. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2024 lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger weitere Unterlagen eingereicht habe, aus denen sich ein höheres Einkommen ergibt. Vielmehr hat die Vertreterin des Beklagten ausweislich des Protokolls erklärt, es fehlten noch Unterlagen des Klägers und seiner Ehefrau, insbesondere Gehaltsnachweise; daraufhin hat der Kläger angegeben, dass er über alle Unterlagen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger deshalb aufgegeben, binnen drei Wochen die entsprechenden Unterlagen, und zwar jeden einzelnen Gehaltsnachweis von ihm und seiner Ehefrau seit September 2021, vorzulegen. Daraufhin sollte der Beklagte die Unterlagen prüfen und binnen drei Wochen nach Einreichung gegenüber dem Gericht Stellung nehmen. Sodann sollte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. Darauf geht der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht ein. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung begründet als öffentliche Urkunde nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 Abs. 1, 417 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit (OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A - juris Rn. 23; SächsOVG, Urteil vom 4. April 2024 - 6 A 621/21.A - juris Rn. 26, m.w.N.). Dass er nach Schluss der mündlichen Verhandlung fristgerecht die noch fehlenden Unterlagen beim Beklagten eingereicht hat, macht der Kläger nicht geltend. Im Übrigen kann von einer Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 33). Dies kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Erforderlich ist darüber hinaus eine Abschätzung auf Grund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (Urteil des Senats vom 15. Januar 2015 - 2 L 193/12 - juris Rn. 32, m.w.N.). Betrachtet man die bisherige Erwerbsbiografie des Klägers, lässt sich eine solche Nachhaltigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere auch in Höhe der in den Monaten Juli und August 2024 erzielten Einkünfte, nicht feststellen. Die zuvor eingegangenen Arbeitsverhältnisse waren in der Regel nur von kurzer Dauer, und das dabei erzielte Einkommen lag noch deutlich unter den zuletzt erzielten Einkünften. b) Der Kläger trägt vor, er sei nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) assoziationsberechtigt, so dass auf ihn und seine Familie der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 AR 1/80 Anwendung finde. Als Assoziationsberechtigter profitiere er auch von den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964. Er sei seit seiner Einreise bis heute versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Ablauf der Jahresfrist löse sich die Abhängigkeit des Aufenthaltsrechtes vom bisherigen Aufenthaltszweck, und es entstehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Verlängerung des Aufenthaltstitels richte sich nach Art. 6 ARB 1/80. Maßgebend für diese Ansicht sei die Kohärenz des durch die drei Spiegelstriche von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 eingeführten Systems der schrittweisen Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne sich der Arbeitnehmer erst nach Durchlaufen der 1. und 2. Stufe auf die 3. Stufe berufen. Hiernach habe er am 8. August 2013 die Voraussetzungen der Jahresfrist erfüllt. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen. Er setzt sich nicht mit der tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die als Arbeitnehmer erworbene Anspruchsposition mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, der Übernahme des Geschäfts seines Bruders im Jahr 2018 erloschen sei. Diese Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit der vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 12 TG 3548/03 - juris Rn. 4). Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 benennt diejenigen Aufenthaltszeiten ohne Beschäftigung, die einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gleichgestellt sind (Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit) und die Zeiten, die zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt sind, die jedoch die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche nicht berühren (Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit). Da die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darin nicht genannt ist, führt eine mehr als nur unwesentliche Unterbrechung der Arbeitnehmertätigkeit wegen Aufnahme einer selbständigen dazu, dass eine einmal erreichte Verfestigungsposition nach Art. 6 ARB 1/80 erlischt (HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2004, a.a.O.). Das Aufenthaltsrecht erlöscht zwar dann nicht, wenn der Betreffende neben der selbständigen Tätigkeit weiterhin zumindest auch unselbstständig tätig ist (HessVGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 A 1864/10 - juris Rn. 34). Es ist aber werde dargelegt noch sonst ersichtlich, dass dies beim Kläger der Fall war. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass für den Zeitraum vom 1. August 2018 bis 6. September 2021 keine Nachweise über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Auch darauf geht der Kläger nicht weiter ein. Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2007 (1 C 47.06 - juris Rn. 14 ff.), wonach aus Art. 7 Satz 1 und aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrechte von Kindern türkischer Arbeitnehmer durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht erlöschen. Denn es bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem originären Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 und dem abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80. Anders als Art. 6 ARB 1/80 enthält Art. 7 ARB 1/80 keine Regelungen, die vorgeben, welche Unterbrechungen der Tätigkeit als Arbeitnehmer sich auf das Aufenthaltsrecht auswirken. Für die nach Art. 7 ARB 1/80 Begünstigten gilt vielmehr, dass sich ihre Rechtsposition nach ihrer Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten lösen und der allmählichen Integration der Familienangehörigen im Mitgliedstaat dienen sollen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2007, a.a.O., Rn. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). c) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass zwei seiner minderjährigen Kinder in der Bundesrepublik geboren seien und die Grundschule besucht hätten. Der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass seine Kinder als „faktische Inländer“ gälten. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichne faktische Inländer als im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhielten. Das Verwaltungsgericht habe auch fälschlicherweise die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG verneint, die bei ihm und auch seiner Familie vorlägen. Auch diese Einwände verfangen nicht. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Völkervertragsrecht - etwa aus Art. 8 EMRK - in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Rahmen dieser Schrankenprüfung ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Rechtsposition des Ausländers gegen das Recht des Konventionsstaats zur Einwanderungskontrolle im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung abzuwägen. Hierbei ist den Konventionsstaaten grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, ob und unter welchen Voraussetzungen sie Einwanderung in ihr Hoheitsgebiet zulassen wollen. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 8. Juni 2015 - 2 M 29/15 - juris Rn. 8, m.w.N.). Zwar mag die Beendigung des Aufenthalts der beiden in Deutschland geborenen, mittlerweile 7 und 5 Jahre alten Kinder des Klägers in ihre Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen; der Eingriff wäre aber gerechtfertigt (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Auch wenn Kinder in Deutschland geboren und hier einige Jahre aufgewachsen sind, und die Jahre der Kindheit die Persönlichkeit in besonderer Weise prägen, kann im Alter der Kinder des Klägers angesichts des fortschreitenden Sozialisationsprozesses noch nicht von einer irreversiblen Verwurzelung in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Insbesondere lässt sich in ihrem Alter Sprachkompetenz gut erwerben. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei Minderjährigen das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Vordergrund steht. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern führt dazu, dass Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen. In aller Regel erscheint es selbst einem in Deutschland geborenen ausländischen Kind zumutbar, nach mehrjährigem Aufenthalt das Land zusammen mit seinen Eltern bzw. einem Elternteil wieder zu verlassen und sich in dem Land seiner Staatsangehörigkeit zu integrieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 15). Das älteste Kind des Klägers ist zwar mittlerweile 14 Jahre alt. Da es aber die ersten sechs Lebensjahre in der Türkei verbracht hat, ist auch bei ihm von einer Verwurzelung in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht auszugehen. 2. Der Kläger hat auch nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dargelegt. Denn dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Frage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (zum Ganzen: Beschluss vom 27. Januar 2025 - 2 L 71/24.Z - juris Rn. 39). Die Zulassungsschrift enthält keinerlei Ausführungen, die diesen Anforderungen entsprechen. Die Begründung befasst sich nur mit der Frage der Richtigkeit des Urteils. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).