Beschluss
2 M 15/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0429.2M15.25.00
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Leitsätze
1. Auch für bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhältige Staatsangehörige der sog. Westbalkan-Staaten bleibt es bei der Erforderlichkeit, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels in der deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten zu stellen.(Rn.16)
2. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ist nicht anwendbar.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 17. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch für bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel in Deutschland aufhältige Staatsangehörige der sog. Westbalkan-Staaten bleibt es bei der Erforderlichkeit, den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels in der deutschen Auslandsvertretung in einem dieser Staaten zu stellen.(Rn.16) 2. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV ist nicht anwendbar.(Rn.19) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 17. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, kosovarischer Staatsangehöriger und mit Unterbrechungen seit dem 24. Juli 2021 mit einem Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs im Bundesgebiet aufhältig, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10. Oktober 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. September 2024, mit dem diese seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 4. März 2024 (gemeint wohl 27./30. Januar 2024, vgl. Bl. 170 f. des Verwaltungsvorgangs) abgelehnt hat (Ziffer 1 des Bescheides). Sie hat ihn sodann zur Ausreise aufgefordert und eine Abschiebungsandrohung in den Kosovo erlassen (Ziffer 2) sowie für den Fall der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung die Wirkung der Abschiebung auf 12 Monate ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise befristet (Ziffer 3). Dem Antragsteller stehe weder aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ein Anspruch auf Verlängerung seiner zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilten, bis zum 6. März 2024 befristeten Aufenthaltserlaubnis zu, da die am 17. November 2020 im Kosovo geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen seit dem … 2022 nach kosovarischem und seit dem … 2023 auch nach deutschem Recht geschieden sei und im Bundesgebiet nicht hinreichend lange bestanden habe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit stehe § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV entgegen, weil er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit keine Ausbildung als Fachkraft i.S.d. § 18 Abs. 3 AufenthG benötige. Auch auf die sog. „Westbalkanregelung“, § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV, könne der Antragsteller sich nicht berufen, weil diese voraussetze, dass er den erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung in der deutschen Auslandsvertretung des Kosovo stellen müsse. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks aus dem Inland heraus sei nicht möglich. Da an seiner Tätigkeit auch kein öffentliches Interesse bestehe, und die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme der Beschäftigung nicht zugestimmt habe, komme auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §19c Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 AufenthG, § 26 BeschV nicht in Betracht. Ohne Aufenthaltserlaubnis sei der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet, durchgreifende Gründe, insbesondere familiärer Art, stünden seiner Abschiebung nicht entgegen. Am 10. Oktober 2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein, über den, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden worden ist. Zu seiner Unterstützung wandte sein Arbeitgeber sich schriftlich an den Antragsgegner und wies darauf hin, dass der Antragsteller ein wichtiger Mitarbeiter sei. Zur Begründung des am 23. Oktober 2024 gestellten Antrags auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz führte der Antragsteller erstmalig aus, er sei der Vater der am … 2022 geborenen Tochter seiner geschiedenen Ehefrau. Da das Kind während der Ehe geboren wurde, trügen die Eltern gemeinsam das Sorgerecht. Ihm stehe ein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu. Da seine geschiedene Ehefrau sich sehr für seine Ausweisung einsetze, befürchte er, dass Bemühungen seinerseits um einen aktiven Umfang mit dem Kind zu einer Verstärkung dieser Bestrebungen führen würden. Er habe seine Rechte hinsichtlich des Kindes auch nicht gekannt und wolle sich nun mit anwaltlicher Hilfe darum bemühen. Er habe eine feste Anstellung und bekleide in dem Unternehmen eine wichtige Position. Es sei ihm nicht zuzumuten, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, den auch die Antragsgegnerin nicht ausschließe, zunächst auszureisen und bei der Auslandsvertretung im Kosovo einen entsprechenden Antrag zu stellen. Er habe sich bei der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, so dass seine Ausreise nicht notwendig und die Forderung der Antragsgegnerin rechtsmißbräuchlich sei. Die Westbalkanregelung begrenze die erforderliche Zustimmung zum erstmaligen Zuzug (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV) auf 50.000 Personen pro Kalenderjahr. Davon seien diejenigen Personen, die sich bereits in Deutschland aufhielten und wie er bereits rechtmäßig einer Tätigkeit nachgingen, aber auszunehmen. Jedenfalls stelle es ein milderes Mittel dar, die Zuzugsbeschränkung nur auf solche Personen anzuwenden, die sich noch im Kosovo aufhielten und bereits in Deutschland aufhältigen Personen die Weiterarbeit zu ermöglichen. Er habe rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt, dabei hätte die Antragsgegnerin ihn darauf hinweisen müssen, dass er einen Antrag im Kosovo hätte stellen müssen. Die Antragsgegnerin müsse ihm nun nicht nur die Erwerbstätigkeit (befristet) genehmigen, sondern auch die Ein- und Ausreise, damit er alles Notwendige in die Wege leiten könne. Die Antragsgegnerin verteidigte den angefochtenen Bescheid und wies zudem darauf hin, dass der Antragsteller erstmals im Widerspruchsverfahren angegeben habe, ein deutsches Kind zu haben. In seinem Antrag vom 4. März 2024 habe er hierzu keine Angaben gemacht. Nachweise einer Vaterschaft habe er bislang nicht beigebracht, es sei auch nicht anzunehmen, dass er die Personensorge tatsächlich ausübe. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Januar 2025 unter Verweis auf die Gründe des angefochtenen Bescheids abgelehnt. Darüberhinaus stehe dem Antragsteller auch nicht wegen der Vaterschaft zu einem deutschen Kind ein Aufenthaltsrecht zu. Auch wenn viel dafürspreche, dass er der Vater des Kindes sei, so habe er entsprechende Nachweise bislang nicht vorgelegt und auch nicht dargelegt, dass er das Sorgerecht tatsächlich ausübe und nach außen erkennbar Verantwortung für das Kind übernehme. Er trage vielmehr vor, vom Sorgerecht bislang ausgeschlossen gewesen zu sein und zu befürchten, dass die Kindsmutter ihre Anstrengungen für seine Abschiebung intensivieren werde, wenn er sich aktiver um sein Kind kümmere. Darauf könne er sich nicht mit Erfolg berufen. Ein lediglich beabsichtigtes Familienleben zwischen leiblichem Vater und Kind sei vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nur dann umfasst, wenn dem Vater nicht angelastet werden könne, dass bislang kein solches bestehe und er durch sein Verhalten zeige, dass er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind habe und Verantwortung übernehme. So liege es hier nicht, da es wesentlich der fehlende Umgangswille des Antragstellers sei, der in den vergangenen Jahren dazu geführt habe, dass eine Verbundenheit zu seiner Tochter nicht bestehe. Es sei eine bloße Schutzbehauptung, von seinen Rechten nichts gewusst zu haben. Bei einem ernsthaften Interesse an dem Kind hätte er sich schon früher Rechtsrat einholen können. Er erfülle voraussichtlich auch die Anforderungen an eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nicht, da er als Bauarbeiter einer unqualifizierten Beschäftigung nachgehe. Damit komme eine Zulassung der Beschäftigung des Antragstellers aufgrund der Westbalkanregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV nicht in Betracht, weil es an einer Vorrangprüfung gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG fehle. Zudem folge aus der Begrenzung der jährlich zu erteilenden Zustimmungen, dass die Möglichkeit der Verlängerung beziehungsweise Erneuerung einer Aufenthaltserlaubnis ohne erneutes Visumverfahren nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV nach der Verordnungssystematik auf die Fälle begrenzt sei, in denen vor der erstmaligen Erteilung eine Prüfung nach § 26 Abs. 2 BeschV durch die Bundesagentur im Visumverfahren stattgefunden hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. November 2024 - 19 ZB 24.674 - juris Rn. 10 m.w.N.). Das sei hier nicht der Fall, da der Antragsteller mit einem Visum zum Ehegattennachzug eingereist und auf der Grundlage seiner nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis einer Beschäftigung nachgegangen sei, ohne dass zuvor eine Vorrangprüfung durchgeführt worden sei. Auch jetzt habe der Antragsteller keinen Aufenthaltstitel in Form eines nationalen Visums bei der Deutschen Botschaft in P-Stadt beantragt, sondern die Verlängerung seiner bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis, mit einem neuen Aufenthaltszweck. Weder auf die Vorrangprüfung noch auf das Visum könne verzichtet werden, da dies zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber durch § 26 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 9 BeschV ausgeschlossen sei. § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV schließe den Verzicht auf ein Visum bei einem Zweckwechsel des Aufenthalts aus, weil er voraussetze, dass im Herkunftsstaat ein zweckentsprechendes nationales Visum beantragt werde. Die Durchführung des Visumsverfahrens sei für den Antragsteller auch nicht unzumutbar. Es lasse sich durch die Einholung einer Vorabzustimmung erheblich beschleunigen, ein Termin innerhalb weniger Wochen sei möglich. Der Antragsteller hätte sich auch alsbald nach der Trennung oder Scheidung von seiner Ehefrau und vor Antritt seines jetzigen Beschäftigungsverhältnisses um das Visumsverfahren kümmern können. Die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 3 AufenthG erfülle der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht. Die Einzelfallregelung setze voraus, dass ein besonderer Bedarf gerade hinsichtlich der Person des Antragstellers bestehe, es müsse eine atypische Arbeitsmarktsituation vorliegen, so dass das regionale, wirtschaftliche oder arbeitsmarktpolitische Interesse an der Beschäftigung sonst nicht befriedigt werden könne. Dafür sei hier nichts ersichtlich, der Antragsteller erbringe Bauhilfeleistungen ohne entsprechende Ausbildung. Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bestünden ebenfalls nicht. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise zur Erlangung eines Visums nicht zu. 1. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des geschiedenen Ehegatten gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG kommt für den Antragsteller schon deshalb nicht in Betracht, da die Ehe insgesamt keine drei Jahre Bestand hatte. Besondere Härtegründe, die es erforderlich machten, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, § 31 Abs. 2 AufenthG, sind nicht ersichtlich. 2. Ein Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge als Elternteil einer minderjährigen ledigen Deutschen besteht ebenfalls nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zum einen darauf abgestellt, dass zwar wahrscheinlich, aber nicht belegt ist, dass der Antragsteller der Vater und Personensorgeberechtigte der am … 2022 geborenen Tochter seiner seit dem … 2022 nach kosovarischem und seit dem … 2023 auch nach deutschem Recht geschiedenen Ehefrau ist. Zum anderen aber ist vor allem entscheidend, dass der Antragsteller voraussichtlich die über die bloße Vaterschaft hinausgehenden Anforderungen an ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Ausübung der Personensorge nicht erfüllt. Die Personensorge umfasst gem. § 1613 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Für den Nachzugsanspruch ist es unschädlich, wenn beide Elternteile sich das Sorgerecht teilen – der nachzugswillige Elternteil muss es nicht allein innehaben. Ausschlaggebend ist vielmehr die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts. Der Sorgeberechtigte muss nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernehmen (Nr. 28.1.3 AufenthGAVwV). In begründeten Ausnahmefällen genügt – unter Berücksichtigung des Schutzgebots von Art. 6 GG – die tatsächliche Ausübung der Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft (Tewocht in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht 43. Edition Stand 1. Oktober 2024, AufenthG § 28 Rn. 24a, beck-online). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt. Es erscheint vielmehr fraglich, ob er überhaupt schon Kontakt zu dem Kind aufgenommen hat und in welcher Form er die Personensorge ausüben will. Dass ihm dies bislang im Wesentlichen aus Angst vor dem Einfluss der Kindsmutter auf das behördliche aufenthaltsrechtliche Verfahren verwehrt gewesen sein soll und er nicht um seine Rechte wusste, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Die Einwände des Antragstellers hiergegen verfangen nicht. Er hält es für fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihm unterstelle, kein Interesse an der Herstellung einer familiären Gemeinschaft zu haben und vorwerfe, nicht substantiiert dargelegt zu haben, dass die Kindesmutter ihn von dem Kind ferngehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass die Antragsgegnerin erst aufgrund der Intervention der Kindesmutter, die seine Ausweisung und damit auch den Ausschluss von Kontakt und Erziehung wünsche, aktiv geworden sei. Damit legt der Antragsteller weiterhin keine Nachweise dafür vor, dass er nicht erst seit dem Betreiben des Aufenthaltsbeendigungsverfahrens bemüht ist, Kontakt zu dem Kind aufzunehmen und sich der Personensorge anzunehmen. Der Antragsteller hat, soweit dies aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich ist, die Existenz eines Kindes bis zum gerichtlichen Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes nicht angegeben, sein Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels gibt als Aufenthaltszweck „Beschäftigung“ an, ausdrücklich abgefragte Angaben zu Kindern hat der Antragsteller nicht gemacht. Er ist nach seiner Scheidung zunächst in den Kosovo, dann nach A-Stadt gezogen, das Kind wohnt hingegen bei seiner Mutter in B-Stadt. In Ansehung dieser Sachlage genügt es für die Behauptung, ein nachhaltiges Interesse an dem Kind zu haben, sich in seine Erziehung einbringen zu wollen und eine familiäre Gemeinschaft mit dem Kind haben zu wollen, und von all dem nur durch die Kindsmutter abgehalten zu werden, nicht, auf deren Kommunikation mit der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin zu verweisen. Es sind vielmehr eigene Anstrengungen des Antragstellers darzulegen, die erkennen lassen, dass er sich ernstlich um das Kind bemüht hat und weiter bemühen will. Dafür ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nichts ersichtlich. Vielmehr fehlt auch weiterhin jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, was er getan hat, um eine Beziehung zu dem Kind aufzubauen. Es genügt auch nicht, als Nachweis seiner Beteiligung an der Erziehung bzw. Existenzsicherung des Kindes das Schreiben des Stadt B-Stadt vom 20. Juni 2023 vorzulegen, mit dem er zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert wird, weil die Kindesmutter Unterhaltsvorschussleistungen bezieht. Vielmehr belegt dieses Schreiben, dass dem Antragsteller spätestens ab diesem Zeitpunkt die Existenz des Kindes bekannt war, er aber gleichwohl die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis allein mit dem Zwecke der Beschäftigung begründete, nicht mit der Ausübung elterlicher Sorge. Mit diesem Schreiben wird zudem auch nicht belegt, dass er tatsächlich Unterhaltszahlungen an das Kind bzw. dessen Mutter leistet. Entsprechende Nachweise hierfür hat der Antragsteller nicht vorgelegt. 3. Dem Antragsteller steht voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG zu. Er macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben seines Arbeitsgebers im Widerspruchsverfahren nicht berücksichtigt, in dem dieser dringend darum gebeten habe, den Antragsteller in seiner Firma zu belassen und hierfür seine Unterstützung angeboten habe. Damit sei die Wichtigkeit des Antragstellers für die Firma seines Arbeitsgebers ausreichend belegt. Damit verkennt der Antragsteller die der Gesetzeslage folgende Argumentation des Verwaltungsgerichts. Denn dieses weist zu Recht darauf hin, dass eine Aufenthaltserlaubnis im begründeten Einzelfall, den der Antragsteller hiermit geltend machen will, zwar dann erteilt werden kann, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, § 19c Abs. 3 AufenthG. Allein das betriebliche Interesse des einzelnen Unternehmers, einen ausländischen Mitarbeiter einzustellen, stellt aber grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers dar. Das öffentliche Interesse an der Beschäftigung des konkreten Ausländers kann zum Beispiel darin bestehen, dass sie in dem Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt oder den Abbau von Arbeitsplätzen verhindert (Breidenbach, in BeckOK AuslR a.a.O, AufenthG § 19c Rn. 16, beck-online). Dafür ist dem Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers nichts zu entnehmen. Dieser weist darauf hin, dass der Antragsteller seit einiger Zeit sehr zuverlässig in seiner Firma arbeite und ein sehr wichtiger Mitarbeiter sei, den er gerne behalten wolle. Er sei eine der Fachkräfte, die Deutschland fehlten, zudem unbescholten. Nur weil die Ehe gescheitert sei, könne es doch nicht sein, dass der Antragsteller Deutschland verlassen müsse. Damit ist gerade nicht erkennbar, dass ein über das Interesse des einzelnen Arbeitgebers, so nachvollziehbar dieses auch sein mag, hinausgehendes öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Antragstellers besteht. Denn über die persönliche Leistung des Antragstellers hinausgehende Auswirkungen seiner Beschäftigung bei seinem Arbeitsgeber sind nicht erkennbar. Fraglich ist zudem, inwiefern der Antragsteller eine Fachkraft sein soll, wenn er nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Arbeitsvertrag lediglich „im Berufsbild Bauarbeiter“ angestellt wird, zu dessen Tätigkeiten insbesondere „Bauhilfsleistungen, Ein- und Ausschalttätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Hilfeleistungen bei Vermessungsarbeiten, Bedienen von Baumaschinen“ gehören. Eine „Fachkraft“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung), § 18 Abs. 3 AufenthG. Hierfür ist auch nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren nichts erkennbar. 4. Schließlich kann der Antragsteller sich auch nicht auf die sogenannte „Westbalkanregelung“, § 26 Abs. 2 BeschV, berufen und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt, d.h. eine Vorrangprüfung durchgeführt hat. Darüber hinaus müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, die in § 19c Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach kann einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Eine derartige Regelung findet sich in § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV (sog. Westbalkanregelung). Danach können für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird. Die Anzahl der Zustimmungen in den Fällen des Satzes 2 ist auf bis zu 50 000 je Kalenderjahr begrenzt. Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen ist. Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, er sei von der Kontingentierung auf 50.000 Zustimmungen nicht erfasst, da diese nur die erstmalige Zustimmung betreffe, er aber bereits rechtmäßig einer Tätigkeit nachgehe, kann er damit nicht durchdringen. § 26 Abs. 2 BeschV hält an dem im System des AufenthG geltenden Grundsatz der Zustimmungsbedürftigkeit des Aufenthaltstitels zum Zweck der Arbeitsmigration (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) fest, regelt besondere Zustimmungsvoraussetzungen i.S.d. § 39 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG und ordnet eine Vorrangprüfung in Hinblick auf § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG an (Klaus in BeckOK AuslR a.a.O., BeschV § 26 Rn. 4.2, beck-online). Diese Erfordernisse sind nach der gesetzlichen Konzeption zugleich zu erfüllen, so dass es unerheblich ist, dass grundsätzlich nur die erstmalige Erteilung einer Zustimmung kontingentiert ist und der Antragsteller bereits einer Tätigkeit im Bundesgebiet nachgeht. Denn dies führt nicht dazu, dass er für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18, 19c Abs.1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV keiner Zustimmung bedürfte oder eine solche auch außerhalb des Kontingents erhalten könnte oder - wie er weiter meint - bevorzugt zulasten eines noch nicht im Bundesgebiet arbeitenden Antragstellers eine Zustimmung erhalten müsste. Denn bei einer Antragstellung im Inland ohne vorhergehendes Visumsverfahren ist die Anwendung von § 26 Abs. 2 BeschV nach deren eindeutigem Wortlaut unstreitig ausgeschlossen, da § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV ohne Ausnahme vorsieht, dass die Zustimmung zur Ausübung von Beschäftigungen für diese Staatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Antrag bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Daher hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid auf den im Inland gestellten Antrag des Antragstellers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu Recht versagt (Hess. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 7 B 1729/19 - juris Rn. 13). Es ist keine Frage der Reichweite des Kontingents, sondern des Erfordernisses der Antragstellung im Ausland, die dazu führt, dass der Antragsteller nicht in den Regelungsbereich der Westbalkanregelung fällt. Es kommt daher nicht darauf an, ob es ein milderes Mittel wäre, Antragsteller im Kosovo zugunsten des Antragstellers zurückzustellen, nur, weil dieser auf der Grundlage eines anderen Aufenthaltstitels bereits in der Bundesrepublik arbeitet. Der Sinn und Zweck der Westbalkanregelung, Arbeitsmigration zu erleichtern, aber zugleich zu steuern, würde dadurch unterlaufen. 5. Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen, nach dem ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Denn im Hinblick auf das zwingende Erfordernis nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV, die Zustimmung seitens der Arbeitsverwaltung nur dann zu erteilen, wenn der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der jeweils zuständigen Auslandsvertretung des Herkunftsstaats gestellt worden ist, ist die Einholung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV nicht möglich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. November 2024 – 19 ZB 24.674 – juris Rn. 13; HessVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 7 B 1729/19 - juris Rn. 15). Auf die Frage, ob der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken noch vor Ablauf der Gültigkeit der bis zum 6. März 2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde (vgl. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Die Antragsgegnerin traf hier auch keine gesteigerte Fürsorgepflicht. Es ist schon nicht erkennbar, welchen Inhalt diese hätte haben sollen. Die Antragsgegnerin hat den vom Antragsteller gestellten Antrag geprüft, sie war in das Verfahren mit diesem Antrag erstmals einbezogen worden, da der Antragsteller zuvor in B-Stadt wohnhaft war und erst nach seiner Scheidung und der Rückkehr aus dem Kosovo in ihrem Zuständigkeitsbereich seinen Wohnsitz nahm. Es hätte vielmehr dem Antragsteller selbst oblegen, nach der Trennung von seiner Ehefrau und der Rückkehr in den Kosovo bzw. dann in das Bundesgebiet zu klären, welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind. 6. Durchgreifende Bedenken legt der Antragsteller auch nicht dar, soweit die Antragstellerin ihn mit dem angefochtenen Bescheid aufforderte, das Bundesgebiet zu verlassen und für den Fall, dass er dieser Pflicht nicht nachkommt, die Abschiebung in den Kosovo androhte. Denn Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel sind grundsätzlich verpflichtet, das Bundesgebiet zu verlassen. Rechtlich relevante Gründe, die dem entgegenstehen, legt der Antragsteller nicht dar, wenn er darauf verweist, seine Ausreise sei nicht geeignet, um Rechtsfrieden herbeizuführen und auch sein privates Umfeld (Arbeitskollegen, Vorgesetzte, deutsche Freunde) verstehe dies nicht. Anderes, insbesondere ein Anspruch auf Verbleib und Beschäftigung im Bundesgebiet außerhalb einer geregelten Verfahrens, folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin unterstütze ihn zu wenig „bei der Prozedur der Vorabzustimmung“. Zwar scheint es in der Vergangenheit zum Teil nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Westbalkanregelung gegeben zu haben, weil der Zahl der Antragsteller erheblich zu geringe Kapazitäten der deutschen Auslandsvertretungen gegenüberstanden (vgl. Klaus in BeckOK AuslR, a.a.O., BeschV § 26 Rn. 37f.). Dies ist jedoch nicht der Antragsgegnerin anzulasten und kann nicht dazu führen, dass der Antragsteller aus dem Verfahren ausgenommen wird. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und folgt der Entscheidung der ersten Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).