Beschluss
7 B 1729/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1028.7B1729.19.00
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Leitsätze
1. Wird nach § 18 Abs 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel in Bezug auf mehrere konkrete Arbeitsplatzangebote gestellt, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände.
2. Durch § 18 Abs 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG wird die Beschäftigung von Angehörigen einer Berufsgruppe ermöglicht. Bei Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die allein von
§ 42 Abs 1 Nr 3 AufenthG erfasst wird.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2019 - 5 L 1875/18.DA - abgeändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nach § 18 Abs 2 AufenthG ein Aufenthaltstitel in Bezug auf mehrere konkrete Arbeitsplatzangebote gestellt, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. 2. Durch § 18 Abs 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 42 Abs 1 Nr 2 AufenthG wird die Beschäftigung von Angehörigen einer Berufsgruppe ermöglicht. Bei Staatsangehörigen aus bestimmten Ländern handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die allein von § 42 Abs 1 Nr 3 AufenthG erfasst wird. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2019 - 5 L 1875/18.DA - abgeändert. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 5.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § § 80 Abs. 5 VwGO noch einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. A. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet. Das Beschwerdegericht ist im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vom Antragsgegner in seiner Beschwerde dargelegten Gründe beschränkt. Denn der Antragsgegner hat die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgreich infrage gestellt. Es ist daher im Beschwerdeverfahren in eine vollumfängliche Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs des Antragstellers einzutreten (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnrn. 110, 115). I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste Ende Dezember 2015 mit einem Visum der Deutschen Botschaft zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner im Bundesgebiet lebenden kosovarischen Ehefrau ein. Ihm wurde sodann mit Bescheid vom 14. Januar 2016 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG erteilt. Die Erwerbstätigkeit wurde gestattet. Im Februar 2016 nahm der Antragsteller eine Beschäftigung bei der X... GmbH & Co. KG auf. Im September 2017 trennten sich die Eheleute. Auf die Scheidungsklage der Ehefrau wurde die Ehe im Mai 2018 geschieden. Nach mehrfachen Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis, zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis zum 28. März 2018, beantragte der Antragsteller am 15. Januar 2018 eine weitere Verlängerung. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 beantragt er darüber hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der von ihm ausgeübten Erwerbstätigkeit. Der Antragsgegner hat hieraufhin mit Bescheid vom 13. August 2018 den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 AufenthG und nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abgelehnt (Nr. 1). Er hat auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG versagt (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde weiter gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Nichteinhaltung der ihm gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung in die Republik Kosovo angedroht (Nr. 3 und Nr. 4). Ferner wurde gemäß § 50 Abs. 5 AufenthG der Nationalpass bis zur Ausreise eingezogen (Nr. 5). Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung hat der Antragsgegner darauf gestützt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst worden sei, auch nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der weitere Aufenthalt nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit hat der Antragsgegner verneint, weil nach den Unterlagen davon auszugehen sei, dass die Beschäftigung des Antragstellers in dem Betrieb der Chemiebranche keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze. Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine solche Beschäftigung nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG sei nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 1 AufenthG ergangenen Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV zwingend erforderlich, dass der Antragsteller zunächst ausreise und seinen Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Kosovo stelle. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dem beim Antragsgegner am 25. Oktober 2018 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die nunmehr beabsichtigte Beschäftigung bei dem Bauunternehmen Y... sei stattzugeben. Die im Arbeitsvertrag vom 5. September 2018 vorgesehene Beschäftigung als Maurer und Fliesenleger erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG. Diese Beschäftigung erfordere eine qualifizierte Berufsausbildung. Der Antragsteller sei nicht auf die Einholung eines Visums in seinem Heimatland zu verweisen. Da er eine Aufenthaltserlaubnis besitze, könne er nach § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV beanspruchen, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen. II. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Antragsgegners erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit beanspruchen könne, hält einer rechtlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht nicht stand. Der Antragsgegner führt in seiner Beschwerdebegründung zutreffend an, dass der Antragsteller die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mit Erfolg vom Inland aus beantragen kann. Der Bescheid des Antragsgegners vom 13. August 2018 erweist sich bei der für das Beschwerdegericht hier gebotenen vollumfänglich summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Ablehnung der am 15. Januar und 5. Februar 2018 beantragten Aufenthaltserlaubnisse ist aller Voraussicht nach zu Recht erfolgt. Die vom Beschwerdegericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt daher, dass hier das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners überwiegt. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommen Prüfung allerdings nicht der Antrag des Antragstellers vom 25. Oktober 2018 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in dem Bauunternehmen gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 4 AufenthG. Denn dieser Antrag wurde erst nach Erlass des Bescheids vom 13. August 2018 gestellt und war nicht Gegenstand des am 13. August 2018 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Streitgegenstand eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO können aber allein die im angegriffenen Bescheid getroffenen Regelungen sein. Hier sind dies die Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sowie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit des Antragstellers in dem Betrieb der Chemieindustrie gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG. Neben dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 ff AufenthG handelt es sich auch bei den beiden Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers zum Zweck der Erwerbstätigkeit vom 5. Februar und vom 25. Oktober 2018 jeweils um selbständige Streitgegenstände. Dies folgt aus § 18 Abs. 5 AufenthG. Danach kann ein Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur für ein konkretes Arbeitsplatzangebot erteilt werden. Die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung in dem Bauunternehmen ist dementsprechend auch erst durch eine Klageerweiterung im Schriftsatz vom 20. September 2018 Gegenstand des Hauptsacheverfahrens geworden. 2. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG für seine derzeitige Tätigkeit in dem Betrieb der Chemiebranche. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder wenn durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Darüber hinaus müssen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, die in § 18 Abs. 3 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis unter anderem dann erteilt werden, wenn aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. Eine derartige Regelung findet sich in § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV für Angehörige bestimmter Staaten des Westbalkans eine spezielle Regelung getroffen. Hiervon werden auch kosovarische Staatsangehörige erfasst. Ihnen können bis einschließlich Ende des Jahres 2020 jeweils die Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Allerdings sieht § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV vor, dass die Zustimmung zur Ausübung von Beschäftigungen für diese Staatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Antrag bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Daher hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid auf den im Inland gestellten Antrag des Antragstellers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in dem Betrieb der Chemiebranche vor Durchführung zu Recht versagt. Diesen Ausführungen im Bescheid zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG ist der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten. Soweit das Verwaltungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang ausgeführt hat, der Antragsteller könne gemäß § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV den Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einholen, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zutreffend gerügt, dass dies hier im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV nicht möglich ist. Die Regelungen in § 18 AufenthG sind nicht nur in den Fällen eines beabsichtigten Zuzugs in das Bundesgebiet anwendbar. Sie ermöglichen grundsätzlich auch die Fortsetzung eines bestehenden Aufenthalts, wenn zunächst ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt worden ist und nunmehr unter Wechsel des Aufenthaltszwecks die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken erstrebt wird. Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks unter Verbleib im Bundesgebiet setzt allerdings über die fortbestehende Rechtmäßigkeit des Aufenthalts voraus, dass der Gesetzgeber einen Zweckwechsel ohne vorherige Ausreise nicht durch eine besondere Regelung ausgeschlossen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2019 - 11 B 5.17 -, juris Rdnr.43). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Durch § 99 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV wird ermöglicht, dass ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen kann, wenn er ein nationales Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Allerdings galt die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers im Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung in dem Betrieb der Chemiebranche am 5. Februar 2018 gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG lediglich fort. Die Fortbestehensfiktion besitzt nur eine Überbrückungsfunktion. Sie kann den Tatbestand des §§ 39 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung nicht ausfüllen (OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 4 MB 6/16 -, juris Rdnr. 13). Ungeachtet dessen ergibt sich hier ein Ausschluss für den Wechsel des Aufenthaltszwecks aus § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV. Diese Regelung setzt zwingend voraus, dass im Herkunftsstaat ein zweckentsprechendes nationales Visum beantragt wird (BR-Drs. 447/15, S.11). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG im Inland scheidet daher aus (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2019 - 16 K 1382/19 -, juris Rdnr. 26; Offer/Mävers, BeschV, 2016, beck-online Rdnr. 8). III. Der Antragsgegner hat im angegriffenen Bescheid zu Recht auch die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu Recht versagt. 1. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 AufenthG kommt nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft im September 2017 nicht mehr in Betracht. 2. Dem Antragsteller kann auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zuerkannt werden. Der Antragsteller beruft sich im gerichtlichen Verfahren ohne Erfolg auf die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach kann von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz abgesehen werden, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Der Antragsteller hat indes keine tatsächlichen Umstände vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die eine besondere Härte erkennen lassen. Soweit er anführt, er sei im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo mit einem erheblichen Verlust seiner Ehre konfrontiert, weil die Ehescheidung von seiner Ehefrau herbeigeführt wurde, mag es sich durchaus um eine nicht ganz unerhebliche persönliche Belastung handeln. Es ist aber nicht erkennbar, dass dadurch die Möglichkeit einer Reintegration in die heimischen Lebensverhältnisse ernsthaft infrage gestellt und eine Rückkehr deshalb unzumutbar ist. Eine besondere Härte ergibt sich ferner nicht im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers, er habe mit seinem Zuzug in das Bundesgebiet in seiner Heimat mehr oder weniger alles aufgegeben. Er verfüge im Kosovo auch über keine berufliche Perspektive. Diese Lebensumstände betreffen eine Vielzahl kosovarischer Staatsangehörige, die in ihr Heimatland zurückkehren. Sie begründen deshalb keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. IV. Hinsichtlich der weiteren Regelungen im Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller keine selbständigen Einwände vorgebracht. B. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Beschluss einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung in dem Bauunternehmen geprüft und bejaht hat, könnte dieser Streitgegenstand allenfalls durch eine Umdeutung des Rechtsschutzgesuchs des Antragstellers in einen Antrag auf Erlass einer ein einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in das vorliegende Verfahren einbezogen werden. Es bestehen indes erhebliche Zweifel, dass die prozessualen Voraussetzungen für eine Umdeutung in ein zulässiges Rechtsschutzgesuch hier erfüllt sind. Das für ein gerichtliches Verfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller mit seinem Begehren zuvor im Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben ist. Der Antragsteller muss die Entscheidung über seinen Antrag abwarten, bevor sich an das Gericht wenden darf. Hiervon kann unter anderem abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, seine Bearbeitung unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 95). Ob hier einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, kann jedoch dahinstehen. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch liegt nämlich nicht vor. 1. Der Antragsteller kann aller Voraussicht nach nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Die nach § 18 Abs. 2 AufenthG erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG ist auf Anfrage des Antragsgegners am 19. Oktober 2018 vorab erteilt worden. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand liegen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. a) Durch § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 BeschV wird die Berufsgruppe erfasst, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben und deren Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung festgestellt worden ist. Ferner muss die Bundesagentur entweder den betreffenden Ausländer selbst vermittelt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeschV) oder die Verantwortbarkeit der Stellenbesetzung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeschV) festgestellt haben. Eine Stellenvermittlung liegt hier nicht vor. Für die Feststellung der Verantwortbarkeit der Stellenbesetzung liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Die Bundesagentur hat nämlich in ihrer Vorabzustimmung zur Erteilung eines Einreisevisums für den Antragsteller als Rechtsgrundlage nicht § 6 BeschV angeführt, sondern sich auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV gestützt. Dabei handelt es um eine zeitlich befristete Sonderregelung, die unter erleichterten Voraussetzungen die legale Einreise zur Arbeitsaufnahme u.a. für kosovarische Staatsangehörige erlaubt. b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV. Eine Beschäftigung für die in § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV genannte Gruppe der Angehörigen aus den aufgezählten Westbalkanstaaten wird nicht durch § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zugelassen, sondern durch § 42 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, die eine Ausnahme für Angehörige bestimmter Staaten vorsieht. Diese Regelung kommt hier nicht zum Zuge, weil durch die Anspruchsgrundlage des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG allein die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe ermöglicht wird. Bei Angehörigen der Westbalkanstaaten handelt es sich aber nicht um eine Berufsgruppe, sondern um eine besondere Personengruppe. Dieser Regelungsgehalt ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Angehörige der Westbalkanstaaten werden dagegen durch die weiterreichende Verweisung in § 18 Abs. 3 AufenthG auf § 42 AufenthG erfasst. Ihnen darf eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (VG Berlin, Beschluss vom 4. April 2019 - 24 K 61.18 V -, juris Rdnr. 19). c) Der Antragsteller kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem nicht im Bundesgebiet geltend machen. Denn die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 1 für die Einholung dieses Aufenthaltstitels im Bundesgebiet liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besaß der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die nunmehr beabsichtigte Beschäftigung in dem Bauunternehmen - also am 25. Oktober 2018 - keinen Aufenthaltstitel mehr. Zu diesem Zeitpunkt war die Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung abgelaufen. Die mit der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 war mit Erlass des Bescheids des Antragsgegners vom 13. August 2018 bereits erloschen. 2. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 AufenthG vorliegen könnten. Denn ein öffentliches Interesse an seiner Beschäftigung im Einzelfall hat er nicht dargetan. 3. Der Anwendungsbereich für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG ist nicht eröffnet, da der Antragsteller im Zeitpunkt seines Antrags nicht lediglich geduldet gewesen ist. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 1, 39, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Beschwerdegericht bringt sowohl für den Hauptantrag als auch für den Hilfsantrag wegen der unterschiedlich Zielrichtungen jeweils einen Teilstreitwert in Höhe von 2.500,- € in Ansatz und errechnet hieraus den festgesetzten Gesamtstreitwert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).