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Beschluss

2 R 35/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0626.2R35.25.00
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Leitsätze
Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. März 2025 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2024 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.(Rn.23) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. März 2025 gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2024 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von 13 Windenergieanlagen. Die Standorte der Anlagen liegen in einem Vorranggebiet für Windenergieanlagen der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg, im Außenbereich zwischen den Ortsteilen G-Stadt, G-Stadt und W-Stadt. Im Genehmigungsverfahren zum Antrag der Beigeladenen vom 16. Juni 2023 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter dem 20. Juni 2023 zur Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren nach §§ 4, 19 Abs. 1 und 2 BImSchG „unter Berücksichtigung aller von ihr wahrzunehmenden Belange“ bis zum 14. Juni 2023 auf (Beiakte E, Bl. 2597). Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bzw. bei festgestellter Unvollständigkeit die Auflistung fehlender Unterlagen seien bis zum 30. Juni 2023 anzuzeigen. Unter dem 17. August 2023 erteilte die Antragstellerin „als Ergebnis der Prüfung aller planungsrechtlichen Belange […] die Zustimmung zur Errichtung und dem Betrieb“ der Anlagen (Beiakte E, Bl. 2801). Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass sich im Plangebiet unterirdische Zuläufe zum G-See befinden, die durch die Errichtung der Fundamente der Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnten. Dies werde im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht ausreichend berücksichtigt und sei im Zuge der Baugrunduntersuchung zwingend zu beachten. Der Antragsgegner erteilte unter dem 13. Dezember 2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage und abschließenden bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises (Ziffer 4.2.1.2 des Bescheides) sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen, deren Notwendigkeit sich aus den Ergebnissen der erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfung der Standsicherheit der Anlagenteile ergebe. Im Amtsblatt vom 28. Februar 2025 wurde der Bescheid öffentlich bekanntgemacht. Ihren Widerspruch vom 27. März 2025 begründete die Antragstellerin damit, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei, denn trotz der Lage im Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie stünden öffentliche Belange entgegen. Sie sei als Eigentümerin bzw. Baulastträger öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen betroffen. Es sei unverständlich, warum die Genehmigung ohne vorherige Vorlage des Standsicherheitsnachweises erteilt worden sei. Ohne diesen sei nicht absehbar, ob nicht doch Rüttelstopfsäulen eingebracht werden müssten und welche Auswirkungen dies auf die Schichten- und Grundwasserverhältnisse und die Wasserspeisung des G-Sees hätte, der sich in ihrem Eigentum befinde. In ihr Eigentumsrecht werde eingegriffen. Daneben nehme der Transport der Anlagen zu den Standorten in der Genehmigung keine Rolle ein. Die hierfür nach der Maßnahmenübersicht zur Schwertransportroute der Firma H. zum Teil erforderlichen Fällungen und Rodungen stellten unzumutbare Beeinträchtigungen bis hin zur vollständigen Zerstörung der vorhandenen Natur und Landschaft dar. Auch Eingriffe in gesetzlich geschützte Alleen seien erforderlich. Dem stimme sie als Eigentümerin nicht zu. Stattdessen solle temporär eine angrenzende Ackerfläche genutzt werden, wodurch der Eingriff in Lebensräume und Bestandsvegetation wesentlich reduziert werden könne. Um eine erneute ausführliche Prüfung alternativer Routen werde gebeten. Vor der Benutzung der Straßen und Wege durch Schwerlastverkehr sei ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen, Schäden seien unverzüglich zu reparieren. Am 28. März 2025 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und vertiefte hierfür dessen Begründung. Die Genehmigung beeinträchtige öffentliche Belange, indem sie die Wasserwirtschaft, insbesondere Schichten- und Grundwasser gefährde, § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB. Denn ohne Standsicherheitsnachweis seien Tiefgründungen nicht ausgeschlossen, deren Auswirkungen auf den Boden und das Grundwasser nicht abschließend geprüft worden seien. Daneben seien auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, weil in der Genehmigung keine Regelungen zum Transport der übergroßen und besonders schweren Elemente der Windkraftanlagen zu deren Errichtung enthalten seien. Dies könne nicht ausgeklammert werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Genehmigungs-bescheid des Antragsgegners an die Beigeladene vom 13. Dezember 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hält den Antrag bereits für unzulässig, da die Antragstellerin mit allen planungsrechtlichen Belangen aufgrund ihrer Zustimmung vom 17. August 2023 ausgeschlossen sei. Ihr fehle die Antragsbefugnis, eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht gegeben. Der Antrag sei aber auch unbegründet, denn die Antragstellerin sei nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine bloße Beeinträchtigung öffentlicher Belange genüge nicht für die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigung, diese müssten dem Vorhaben vielmehr entgegenstehen. Dafür sei nichts ersichtlich. Ihr Eigentum am G-See sei durch den Auflagenvorbehalt ausreichend geschützt, sollte sich eine andere als die bislang genehmigte Flachgründung erforderlich machen. Die wegemäßige Erschließung, die im Bescheid geregelt sei, umfasse nicht den zur Errichtung der Anlagen erforderlichen Verkehr. Hierfür sei eine gesonderte straßenrechtliche Genehmigung erforderlich, in deren Rahmen die Beeinträchtigung von Umwelt und Landschaft sowie des Gemeingebrauchs geprüft würden. Die Beigeladene sei zudem bereits zur Prüfung alternativer Routen aufgefordert worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Dieser sei schon unzulässig, da in der umfassenden Zustimmung zum Vorhaben der Verzicht auf die Geltendmachung planungsrechtlicher wie eigentumsrechtlicher Einwendungen liege. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht sei mit der Prüfung, ob eine Zustimmung erteilt werde, gewahrt worden. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Antragsunterlagen unvollständig gewesen seien, weil sie entsprechendes im Verfahren und vor Erteilung der Zustimmung hätte rügen müssen. Der Antrag sei auch unbegründet, das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Geplant seien Flachgründungen, eine gutachterliche Stellungnahme zur Standorteignung liege vor, es sei unschädlich, dass der Standsicherheitsnachweis erst vor Baubeginn nachgereicht werde. Dessen Prüfung genüge auch nach der Erteilung der Genehmigung noch den Anforderungen. Die Bauausführung und die Einzelheiten der Anlieferung der Bauteile seien nicht Inhalt der Genehmigung, sondern vielmehr einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis vorbehalten. Darauf bezogene Einwendungen seien daher unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig, da der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Es kann dahinstehen, ob er zudem auch unbegründet wäre. Dafür spricht jedoch, dass die Einwände der Antragstellerin sich auf Prüfungspunkte beziehen, die zwar teilweise in ihre Prüfungskompetenz fallen, nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang und dem Inhalt des angefochtenen Bescheides aber nicht Gegenstand der Prüfung waren und damit auch nicht Gegenstand des Bescheides geworden sind. Auf ihnen kann daher auch eine voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, die zu einem Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragstellerin führen könnte, nicht beruhen. Der Antrag ist unzulässig. Der beschließende Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) für das vorliegende Verfahren zuständig. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen. Eine solche Streitigkeit liegt hier vor. Da Widerspruch und Klage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung haben, § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bei dem Oberverwaltungsgericht zu beantragen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides ist insoweit unzutreffend. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil dem gegen den angefochtenen immissions-schutzrechtlichen Bescheid vom 13. Dezember 2024 eingelegten Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist trotz der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung der Zulassung, § 10 Abs. 8 BImSchG, bei dem Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet worden, § 63 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Der Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen die Antragstellerin begehrt, ist ebenfalls fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 63 Abs. 1 Satz 2 BImSchG. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch keinen Erfolg, weil es der Antragstellerin an der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Die danach erforderliche Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten setzt voraus, dass die nach Maßgabe des Regelungsgehalts des Verwaltungsaktes potentiell verletzten Rechtsnormen ein subjektiv-öffentliches Recht zu Gunsten der Antragstellerin begründen, also drittschützend sind. Nicht maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung scheidet aus, wenn die geltend gemachten Rechtspositionen der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können (vgl. zur Klagebefugnis: BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 - juris Rn. 15; zur Antragsbefugnis: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 8 B 1409/20.AK - juris Rn. 16 ff., m.w.N. und Beschluss vom 6. Mai 2025 - 8 B 59/25.AK - juris Rn. 20 - 22). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerin kann nicht geltend machen, durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar kann die Standortgemeinde von Windenergieanlagen grundsätzlich in ihrer Planungshoheit durch die Genehmigung der Errichtung solcher Anlagen verletzt sein. Ihr steht daher grundsätzlich das Recht zu, die Verletzung ihrer Planungshoheit - etwa durch die Ersetzung ihres versagten Einvernehmens - gerichtlich prüfen zu lassen (Beschluss des Senats vom 3. Mai 2021 - 2 R 9/21 - juris Rn. 21). Auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin sind dann die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 26 und vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 4.08 - juris Rn. 32; OVG Bln-Bbg, Urteile vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 28 und vom 16. November 2017 - OVG 11 B 6/15 - juris Rn. 40). Für diese Prüfung ist maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verbundenen Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - BVerwG 4 C 1.19 - juris Rn. 26; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 28. Februar 2023 - OVG 3a B 1/23 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 9 CS 24.545 - juris Rn. 18 f.; ferner zum Einvernehmenserfordernis nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - BVerwG 4 C 5.15 - juris Rn. 14; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 2. April 2025 – 7 S 3/24 –, Rn. 12, juris). Dies gilt allerdings nicht, wenn sie ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens bereits gewahrt hat. Die Gemeinde wird dann entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu (BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 23). Mit der Erteilung des Einvernehmens bzw. dem Eintritt der Einvernehmensfiktion ist die Gemeinde dem Bauherrn gegenüber gebunden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - juris Rn. 17f.). Das erteilte oder fingierte Einvernehmen kann nicht widerrufen oder zurückgenommen werden, denn dies würde dem Sinn der Vorschrift widersprechen, innerhalb der Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 25; (BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1.19 - juris Rn. 24). Gemessen daran ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin macht als Gemeinde, auf deren Gebiet die Windenergieanlagen errichtet werden sollen und die ihr uneingeschränktes Einvernehmen im Genehmigungsverfahren erteilt hat, die Verletzung planungsrechtlicher sowie eigentumsrechtlicher Positionen geltend, soweit sie sich auf die Möglichkeit der negativen Beeinflussung des Grundwassers und der Versorgung des G-Sees bezieht, § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB, sowie die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, soweit es um die Anlieferung der Bauteile für die Anlagen und die hierfür erforderlichen Anfahrtswege geht. Mit diesen planungsrechtlichen Einwendungen ist sie aufgrund der Erteilung ihres Einvernehmens ausgeschlossen, so dass eine Verletzung in eigenen Rechten offenkundig nicht in Betracht kommt ist. Denn bei beiden Aspekten handelt es sich um solche, die in der planungsrechtlichen Prüfung der Antragstellerin berücksichtigt werden mussten, soweit sie tatsächlich Gegenstand des Genehmigungsantrags waren. Bestimmt der Bauherr mit den von ihm vorgelegten Unterlagen den Umfang des Genehmigungsverfahrens sowie der erteilten Genehmigung, begrenzen diese auch das von der zu beteiligenden Gemeinde erteilte Einvernehmen. Fragen außerhalb des Antrags sind hiervon ebensowenig umfasst wie solche, die zum Zeitpunkt seiner Erteilung noch keine rechtliche Bedeutung hatten. Mit ihrem Einvernehmen verzichtet die Gemeinde nicht darauf, Einwände geltend zu machen, die erst nachträglich begründet werden und damit zugleich ihre materiellen Rechte neu berühren oder ausgestalten. Auch das schutzwürdige Interesse des Bauherrn kann sich nur auf die Sach- und Rechtslage bei Erteilung des Einvernehmens beziehen. Er darf zwar darauf vertrauen, dass die Gemeinde an ihr einmal erteiltes (oder auch fingiertes) Einvernehmen auch dann gebunden ist, wenn sie nachträglich zu einer anderen, womöglich besseren Erkenntnis zur planerischen Zulässigkeit gelangt. Weiter reicht der Vertrauensschutz aber nicht (BVerwG, Urteil vom 27. August 2020 - 4 C 1/19 - juris, mit Anm. Külpmann, jurisPR-BVerwG 6/2021 Anm.5). Gemessen daran ist eine Sachlage, in der die Antragstellerin an ihr Einvernehmen nicht mehr gebunden ist, derzeit nicht erkennbar. Die Antragstellerin musste die Fragen der Gefährdung der Wasserwirtschaft bereits vor der Erteilung ihres Einvernehmens anhand der zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen prüfen und hat dies offenkundig auch getan. Darauf verweist ihr Hinweis in der Erklärung des Einvernehmens auf die unterirdischen Zuleitungen zum G-See. Dabei hatte sie die vorgelegte Planung mit Flachgründung zugrunde zu legen, denn anderes war nicht beantragt. Gegen diese Form der Gründung trägt sie auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine Bedenken vor, sondern befürchtet Eingriffe in den Wasserhaushalt durch eine möglicherweise erforderliche tiefere Gründung der Windenergieanlagen, soweit eine solche sich im Ergebnis der noch durchzuführenden Prüfung des noch vorzulegenden Standsicherheitsnachweises als erforderlich erweisen sollte. Die Gründung mit Rüttelstopfsäulen war nicht Gegenstand der Planungsunterlagen und ist damit auch nicht Gegenstand der erteilten Genehmigung. Es begegnet insoweit auch keinen Bedenken, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt wurde, ohne dass bereits ein Standsicherheitsnachweis vorlag. Denn die Vorlage des Nachweises, seine abschließende Prüfung und die ggf. im Ergebnis erforderlichen Auflagen sind Gegenstand der aufschiebenden Bedingung unter Ziffer 4.2.1.2 sowie des Auflagenvorbehalts unter Ziffer 4.2.2.1 sowie der Auflage 4.2.3.1.. Auch mit ihren Einwendungen die Anlieferung der Bauteile und die möglichen Eingriffe in Natur und Landschaft betreffend begründet die Antragstellerin keine Antragsbefugnis. Denn insofern verweist der Antragsgegner wie die Beigeladene zu Recht darauf, dass die Errichtung der Anlagen, insbesondere die Anlieferung der Bauteile, nicht Gegenstand der erteilten Genehmigung waren. Durchgreifende Bedenken hiergegen bestehen nicht. Ob die Beigeladene die ihr erteilte Genehmigung ausnutzen kann, oder letztlich der Transport der Anlagenteile sich als undurchführbar herausstellt, liegt in deren Risikosphäre. Darauf, ob die Zufahrtswege auch für in der Bauphase möglicherweise erforderliche schwere Baufahrzeuge oder Schwertransporter geeignet sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung nicht an. Die Erreichbarkeit der Baugrundstücke in der Bauphase ist lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit des Vorhabens. Sie ist kein notwendiger Bestandteil des Begriffs der Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 22 ZB 16.12 - juris Rn. 20). Denn eine Erschließung ist gesichert, wenn die Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Bauwerks funktionstüchtig angelegt ist. Der Begriff der Erschließung in § 35 Abs. 1 BauGB stellt insoweit auf das durch die Nutzung des fertig gestellten Vorhabens verursachte Verkehrsaufkommen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es darauf an, dass eine ausreichende Erschließung „bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme)“ hergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 17 f., 20). Mit der Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen soll gewährleistet werden, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Die Mindestanforderungen richten sich nach dem jeweiligen Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - juris Rn. 15 f. und 20). Mit Blick auf Windenergieanlagen bedeutet das für ihre Erreichbarkeit, dass sie mit den für nach der Inbetriebnahme anfallende Kontroll- und Wartungsarbeiten erforderlichen Fahrzeugen erreichbar sein müssen. Hierzu zählen im Regelfall keine Schwerlastfahrzeuge (vgl. BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 23; OVG MV, Urteil vom 10. Mai 2023 - 5 K 448/21 OVG - juris Rn. 73). Dazu, dass die wegemäßige Erschließung für die Betriebsphase nicht ausgelegt sei, trägt die Antragstellerin nichts vor. Ist der Antrag danach schon unzulässig, kann dahinstehen, ob er daneben unbegründet wäre, weil die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des kraft Gesetzes, § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sofort vollziehbaren angefochtenen Bescheides nicht bestehen, oder diese in der Abwägung hinter den vom Gesetzgeber mit besonderer Durchsetzungskraft ausgestatteten Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energie, § 2 Satz 1 EEG, zurückzustehen hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist bei der Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert von 60.000 € anzusetzen. Dieser ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf 30.000 € zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).