Beschluss
2 L 26/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0929.2L26.25.00
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Leitsätze
1. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt; ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 - juris Rn. 36, m.w.N.).(Rn.26)
2. Der Umstand, dass bei einer Flurstücksteilung, die wegen widersprüchlicher Maßangaben auf einer Planskizze nicht hätte vorgenommen werden dürfen und daher rechtswidrig ist, der geplante Einfahrtsbereich eines der neugebildeten Grundstücke so zu geschnitten wurde, dass an das ca. 50 m von der Straße entfernt liegende Wohngebäude mit größeren Fahrzeugen nicht herangefahren werden kann, führt nicht zu einem schlechthin unerträglichen Zustand.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 20. Januar 2025 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt; ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 - juris Rn. 36, m.w.N.).(Rn.26) 2. Der Umstand, dass bei einer Flurstücksteilung, die wegen widersprüchlicher Maßangaben auf einer Planskizze nicht hätte vorgenommen werden dürfen und daher rechtswidrig ist, der geplante Einfahrtsbereich eines der neugebildeten Grundstücke so zu geschnitten wurde, dass an das ca. 50 m von der Straße entfernt liegende Wohngebäude mit größeren Fahrzeugen nicht herangefahren werden kann, führt nicht zu einem schlechthin unerträglichen Zustand.(Rn.31) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 20. Januar 2025 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat kann nach § 130a VwGO entscheiden, auch wenn der Kläger dieser Verfahrensweise widersprochen hat. Hat in erster Instanz eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, muss im Berufungsverfahren nicht stets erneut mündlich verhandelt werden. Eine (weitere) mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage sachgerecht entschieden werden können. Umgekehrt entfaltet das Gebot, die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit in einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten zu erörtern, eine umso stärkere Bedeutung, je vielschichtiger der Streitstoff ist und je schwieriger und komplexer die vom Berufungsgericht zu klärenden Rechtsfragen sind. Die Grenzen des § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach den Gesamtumständen des Einzelfalls außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 9 B 53.24 - juris Rn. 8, m.w.N.). Zudem ist eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren grundsätzlich dann geboten, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht angesprochene Rechtsfragen oder Tatsachen entscheidungserheblich werden. In diesem Fall müssen die Beteiligten die Gelegenheit erhalten, sich zu den neuen entscheidungserheblichen Fragen in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu äußern. Das gilt für neue Rechtsfragen ebenso wie für neue Tatsachenfragen, weil zu beidem rechtliches Gehör in prozessordnungsgemäßer Form zu gewähren ist. Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit muss von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ausgegangen werden (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 - juris Rn. 13, m.w.N.). Der Umstand, dass ein Beteiligter einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO nicht fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 117.97 - juris Rn. 1 m.w.N.). Wegen des Ausnahmecharakters des vereinfachten Verfahrens nach § 130a VwGO ist allerdings zu fordern, dass die Entscheidungsgründe zumindest erkennen lassen, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt und ihn in der Abwägung mit den gegen die Erforderlichkeit einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründen zurückgestellt hat (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 - juris Rn. 15). Gemessen daran ist hier eine Entscheidung nach § 130a VwGO zulässig. Die Streitsache weist entgegen der Auffassung des Klägers weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen auf, und es sind auch keine noch nicht angesprochenen Tatsachen- oder Rechtsfragen entscheidungserheblich. Auch bedarf es für die Bewertung der bereits schriftsätzlich umschriebenen konkreten Verhältnisse vor Ort nicht der Erläuterung in einer mündlichen Verhandlung durch den Kläger persönlich. Daneben hat in diesem Verfahren in erster Instanz sowie in dem vorangegangenen Verfahren sowohl vor dem Verwaltungsgericht Halle (2 A 291/18 HAL) am 4. September 2019 als auch im nachfolgenden Berufungsverfahren vor dem Senat (2 L 104/19) am 17. Juni 2021 jeweils eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Notwendigkeit einer weiteren mündlichen Verhandlung ist in Ansehung der unveränderten Sach- und Rechtslage nicht erkennbar. B. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Die nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Berufungsbegründung, die hier fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO), entspricht auch den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Dies verlangt, dass die Berufungsbegründung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen ist. Sie muss erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll und geändert werden muss. Soweit der Berufungsführer bereits im Zulassungsantrag erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem die Begründungsfrist wahrenden Schriftsatz Bezug nimmt. Das gesetzliche Erfordernis der Einreichung eines Schriftsatzes zur Berufungsbegründung kann grundsätzlich auch eine auf die erfolgreiche Begründung des Zulassungsantrags verweisende Begründung erfüllen, wenn damit hinreichend zum Ausdruck gebracht werden kann, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2024 - 6 B 6.24 - juris Rn. 13 f., m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, genügt es hier, dass der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 5. Juni 2025 im Wesentlichen auf die Begründung seines Zulassungsantrages vom 4. April 2025 Bezug genommen hat, in dem er mit Erfolg ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht hat. II. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 13. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (2 L 104/19 - juris Rn. 68 ff.) rechtskräftig entschieden hat, liegen diese Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (im engeren Sinne) nicht vor, und der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Fortführung des Liegenschaftskatasters (im weiteren Sinne) nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG. Zwar hat der Kläger - wie der Senat in diesem Urteil weiter entschieden hat - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. Diesen Anspruch hat der Beklagte aber in dem Bescheid vom 4. August 2023 erfüllt. Die vom Beklagten getroffene Entscheidung lässt entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Ermessensfehler erkennen. Auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne ist zweistufig ausgestaltet. Eine Durchbrechung der Rechtskraft erfordert zunächst eine Positiventscheidung der Behörde zum Wiederaufgreifen (Stufe 1). Erst wenn eine solche Positiventscheidung getroffen ist, wird der Weg für eine erneute Sachentscheidung eröffnet (Stufe 2). Auf dieser zweiten Stufe ist die Behörde im Grundsatz nicht auf die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 49 Abs. 1 VwVfG normierten Möglichkeiten der Aufhebung des Verwaltungsakts ex tunc oder ex nunc beschränkt, sondern sie hat zu entscheiden, ob der Verwaltungsakt zurückgenommen, geändert oder im Wege eines Zweitbescheids bestätigt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 - juris Rn. 25 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 27. Februar 2025 - 11 S 134/22 - juris Rn. 38). Bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hat die Behörde abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit oder dem Interesse der Allgemeinheit und von Drittbetroffenen am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben ist (Urteil des Senats vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 79; NdsOVG, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 LA 218/04 - juris Rn. 10, m.w.N.). Ist die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes nicht "schlechthin unerträglich" und das Wiederaufgreifensermessen damit auf Null reduziert, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt; ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 - juris Rn. 36, m.w.N.). Begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel der Rücknahme eines einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakts ist zudem das Interesse des Dritten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen, insbesondere wenn er bereits Vermögensdispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne unzumutbare Nachteile rückgängig machen lassen (vgl. VGH BW, Urteil vom 28. November 1989 - 10 S 1011/89 - NVwZ 1990, 985 [988]). Gemessen daran lässt die Entscheidung des Beklagten, das Verwaltungsverfahren zur Grundstücksteilung ohne Liegenschaftsvermessung nicht wiederaufzugreifen, keinen Ermessensfehler erkennen. a) Dabei ist er zu Recht davon ausgegangen, dass eine bloße Rücknahme der Fortführung des Liegenschaftskatasters zu einem rechtlich fragwürdigen Zustand führen würde. Zwar dürfte durch die Rücknahme entgegen der Auffassung des Beklagten kein einheitliches Grundstück entstehen, das im Miteigentum des Klägers und der Beigeladenen steht. Denn eine Vereinigung zweier Grundstücke setzt voraus, dass an allen Gegenständen der Vereinigung spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung der Vereinigung gleiche Eigentums- bzw. gleiche Berechtigungsverhältnisse bestehen müssen (Kral, in BeckOK GBO, 56. Ed., § 5 Rn. 19, m.w.N.). Daher käme allenfalls eine Rücknahme der Fortführung des Liegenschaftskatasters, verbunden mit einer Neufortführung des Liegenschaftskatasters gemäß dem Antrag der früheren Grundstückseigentümerin in Betracht. Dem hält der Beklagte aber zu Recht entgegen, dass die von der früheren Grundstückseigentümerin beantragte Grundstücksteilung wegen sich widersprechender Angaben hinsichtlich der Längenmaße nicht umsetzbar ist. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 (a.a.O., Rn. 80) bereits ausgeführt hat, darf der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung die fehlende Umsetzbarkeit der beantragten Zerlegung nach den in der Planskizze angegebenen Längenmaßen berücksichtigen. Auch ist es zumindest nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte eine neue Grundstücksteilung nicht in der Weise vornimmt, dass nur einzelne, auf den Einfahrtsbereich bezogene Längenmaße in der Skizze zugrunde gelegt, andere Maßangaben dagegen ignoriert werden, auch wenn der Senat diese Möglichkeit im o.g. Urteil nicht ausgeschlossen haben mag. Unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen dem Willen der früheren Grundstückseigentümerin entspräche, durfte der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung in Rechnung stellen, dass die Beigeladenen ihr Grundstück im Vertrauen auf den Bestand der im Liegenschaftskataster dargestellten Grundstücksgrenzen insbesondere auch im Einfahrtsbereich erworben haben und durch eine dem Willen des Klägers entsprechende Veränderung der Grundstücksgrenzen im Bereich der Grundstückszufahrt neue Streitpunkte geschaffen würden. b) Soweit der Kläger vorträgt, den Beigeladenen sei bei Erwerb ihres Grundstücks die Skizze des Zerlegungsplans mit den darin enthaltenen Maßen bekannt gewesen, so dass sie nicht auf den Bestand der im Liegenschaftskataster aufgenommenen Grenzen hätten vertrauen können, ist dem entgegenzuhalten, dass der Kläger mit notarieller Urkunde vom 12. November 2007 nach Durchsicht des Auszugs aus dem Veränderungsnachweis und des Lageplans das Messungsergebnis als richtig anerkannt hatte. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Juni 2021 bereits ausgeführt hat, bestätigen die Vertragsparteien mit der Messungsanerkennung die Identität der unvermessen verkauften Teilfläche und des bei der Teilungsvermessung neugebildeten Flurstücks (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 181/14 - juris Rn. 17). Dann aber darf der Rechtsnachfolger des anderen bei der Teilung neugebildeten Flurstücks darauf vertrauen, dass die später entsprechend dieser Messung erfolgte Fortführung des Liegenschaftskatasters Bestand haben wird. Dass die im Jahre 2007 durchgeführte Flurstücksbestimmung auf Antrag der damaligen Vertragsparteien ohne Abmarkung in der Örtlichkeit erfolgte, kann den Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen. c) Ein Ermessensfehler ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Beklagte die sich aus der fehlerhaft erfolgten Zerlegung für den Kläger ergebenden Nachteile nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren wiederaufzugreifen, um die Grenze im Bereich der Zufahrt zum Grundstück des Klägers dergestalt neu festzulegen, dass dessen Wohngebäude bzw. die daneben befindliche Garage ohne Erschwernisse auch mit einem größeren PKW oder einem LKW erreicht werden kann. Diese Nachteile vermögen nichts daran zu ändern, dass der der Grundstücksteilung zugrundeliegende Plan wegen widersprüchlicher Maßangaben nicht umsetzbar ist und bei Festlegung neuer Grenzpunkte im Bereich der Grundstückszufahrt offenbleiben würde, wo die übrigen Grenzpunkte zu setzen wären. d) Die Nachteile, die bei Aufrechterhaltung der bestandskräftigen Fortführung des Liegenschaftskatasters für den Kläger bestehen, sind auch nicht "schlechthin unerträglich“. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Erschließung eines Wohngrundstücks nur erfordert, dass an das Grundstück herangefahren werden kann: erforderlich ist hingegen nicht, dass auf das Grundstück mit Kraftfahrzeugen auch heraufgefahren werden kann, soweit nicht besondere Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 17; VGH BW, Beschluss vom 17. November 2022 – 2 S 290/22 - juris Rn. 25). Auch § 4 Abs. 1 BauO LSA verlangt für die Errichtung eines Gebäudes nur, dass das Baugrundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder das Grundstück eine befahrbare, rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Auch eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr zum Wohngebäude des Klägers ist kein Gesichtspunkt, der eine Änderung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grundstücksgrenzen im Bereich der Zufahrt zur öffentlichen Straße gebietet. Insoweit kann als Anhaltspunkt auf § 5 Abs. 1 Satz 4 BauO LSA zurückgegriffen werden. Danach sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zu- oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Eine Entfernung des Gebäude(teil)s von mehr als 50 m zur Straße stellt eine Erschwernis für den Feuerwehreinsatz dar, die bedeuten kann, dass Gebäude nicht mehr mit Steckleitern angedient werden können. Die Überbrückung dieser Entfernung zu Fuß kostet im Ernstfall zu viel Zeit. Aus diesem Grund sind sowohl für Gebäude als auch für Gebäudeteile, die mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind und deren zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr anzuleiternde Stelle erfolgt, mit einer Zu- oder Durchfahrt auszustatten (vgl. Strohhäker, in: Busse/Kraus, BayBauO, 158. EL Mai 2025, Art. 5 Rn. 21). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass jedenfalls bei Entfernungen bis zu 50 m eine Zu- oder Durchfahrt nicht geschaffen werden muss; gleiches gilt, wenn zur Rettung von Personen ein Anleitern in größerer Entfernung nicht erforderlich ist. Dem entsprechend wird es auch für Einsätze des Rettungsdienstes genügen, wenn die Entfernung zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Hauseingang nicht (wesentlich) mehr als 50 m beträgt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der jetzige Zustand auf dem Grundstück des Klägers diesen Anforderungen nicht entspricht. Die Entfernung zwischen seinem Wohngebäude und der Stichstraße beträgt ca. 45 bis 60 m (vgl. das Luftbild auf Bl. 48 der Beiakte B im Maßstab 1:500). Dass eine Rettung von Personen aus einer nicht zu ebener Erde liegenden Nutzungseinheit (§ 32 Abs. 2 BauO LSA) nur über ein Anleitern eines Fensters an der von der Stichstraße weiter entfernt liegenden rückwärtigen Gebäudeseite möglich ist, ist nicht ersichtlich. Der Hauseingang dürfte nicht oder nur unwesentlich mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegen. Dafür, dass die vom Kläger angeführten Nachteile nicht „schlechthin unerträglich“ sind, spricht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Notwegerecht nach § 917 BGB. Danach besteht auch ein solches Notwegerecht bei einem Wohngrundstück nicht, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Grundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 4/21 - juris Rn. 19 f.). Eine ordnungsgemäße Verbindung zu einem öffentlichen Weg im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB fehlt auch nicht deshalb, weil ein Rettungsfahrzeug in Notfällen einige Minuten Zeit verliert; bloße Erschwernisse dieser Art in Notfällen können kein Notwegerecht begründen, da auch sonst die Einsatzdauer von Rettungsfahrzeugen je nach der Lage von Grundstücken und Wohnungen (z. B. bei Hochhäusern) unterschiedlich lang ist (OLG Köln, Beschluss vom 4. November 1991 - 2 W 160/91 - juris Rn. 7). C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. D. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. E. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) hinsichtlich einer vom Beklagten durchgeführten Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VermGeoG LSA im Zusammenhang mit dem Verkauf der Teilfläche eines Grundstücks an den Kläger im Jahr 2007. Mit Urteil vom 17. Juni 2021 (2 L104/19) hat der Senat den Beklagten verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2017 auf „Korrektur des Liegenschaftskatasters“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und die Berufung im Übrigen - hinsichtlich des weitergehenden Antrags, den Beklagten zur Flurstücksneubildung nach Maßgabe des Antrages der früheren Grundstückseigentümerin vom 14. Juli 2007 zu verpflichten - zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Die vom Beklagten vorgenommene Fortführung des Liegenschaftskatasters sei zwar rechtswidrig, weil sie nicht dem Antrag der früheren Grundstückseigentümerin entspreche. Sie sei aber - auch gegenüber dem Kläger - bestandskräftig. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren oder weiteren Sinne, aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, weil der Beklagte sein diesbezügliches Ermessen - nach seiner damaligen Rechtsauffassung folgerichtig - noch nicht ausgeübt hatte. Mit Bescheid vom 4. August 2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. Dezember 2017, ergänzt durch den Antrag vom 21. Oktober 2019, auf Korrektur des Liegenschaftskatasters, ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Bei der Ermessensentscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens gebe er dem Interesse der Allgemeinheit und Drittbetroffener am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit - dem Bestandsschutz - den Vorzug vor dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Einzelfallgerechtigkeit. Ein maßgebliches Kriterium sei auch, ob die gewünschte Korrekturmaßnahme überhaupt fachlich möglich sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil die in der Planskizze zum Grundstückskaufvertrag angegebenen Berechnungsmaße nicht mit den Längen der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen übereinstimmten, so dass die Planskizze nicht umsetzbar sei. Auch die Aufhebung der Flurstücksbestimmung allein sei nicht sachgerecht. Sie würde dazu führen, dass der Kläger und die Beigeladenen gemeinschaftliche Eigentümer eines neu zu bildenden Flurstücks … würden, das in seiner Flächengröße dem historischen Flurstück … vor der Zerlegung in die Flurstücke … und … im Jahr 2007 entspreche. Der Kläger und die Beigeladenen wären nur gemeinsam verfügungsbefugt in allen grundstücksbezogenen Angelegenheiten. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 13. Dezember 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die nunmehr getroffene Entscheidung des Beklagten, an der rechtswidrigen Umsetzung des nicht umsetzbaren Plans festzuhalten, leide an einem Ermessensfehler zulasten des Klägers. Das Vorbringen des Beklagten, er könne den nicht umsetzbaren Plan auch nicht nur teilweise umsetzen und halte daher an dem Flächenmaß fest, könne das Gericht nicht nachvollziehen. Denn diese Umsetzung, in der lediglich die Fläche des klägerischen Grundstücks mit „ca. 1.109 m²“ angegeben worden sei, habe die damalige Auftraggeberin nicht gewollt. Ihr sei es gerade auf die Bildung der neuen Flurstücke anhand der Längenmaße angekommen. Dabei sei bereits auf einen Blick zu erkennen, dass die Skizze mit den Maßangaben widersprüchlich sei. Aus der Entscheidung des Senats ergebe sich auch die Möglichkeit, einer rechtmäßigen Ermessensausübung nur einzelne Längenmaße zugrunde zu legen und andere nicht. Bei der Teilung des damaligen großen Flurstücks sei gerade die Gestaltung des Einfahrtsbereichs der beiden Grundstücke von zentraler Bedeutung für die Umsetzung des Auftrags auf Zerlegung des Flurstücks gewesen. Gerade die Frage der Einfahrt auf die jeweiligen Flurstücke habe bei der Ermessensausübung besonderes Gewicht. Wie groß die Flurstücksflächen insgesamt seien, trete dagegen - auch nach dem Willen der damaligen Beteiligten - zurück. Nach dem Plan hätte das Grundstück der Beigeladenen lediglich eine Zufahrtsbreite von nur 3,6 m haben sollen, nunmehr betrage sie tatsächlich 4,35 m. Das Vertrauen der Beigeladenen in diese - seinerzeit gar nicht gewollte - Breite dürfte das klägerische Interesse nicht schlechthin überwiegen. Die Beigeladenen hätten eine 75 cm breitere Zufahrt als seinerzeit überhaupt gewollt. Die Zufahrtsbreite für das klägerische Grundstück sei in dem Plan nicht ausdrücklich bezeichnet, sie könne aber anhand der vorgegebenen Vermessungszahlen durch die bestehenden Grenzpunkte G, F und D ermittelt werden, denn die Koordinaten der Grenzpunkte zwischen den Flurstücken …, … und … seien anhand des amtlichen Bezugssystems vermessen und damit eindeutig bestimmbar. Im Ergebnis der Ermessensentscheidung möge auch von den in dem Plan angegebenen 3,6 m Zufahrtsbreite zu dem Flurstück der Beigeladene abgewichen werden. Maßgeblich sei der Spielraum, der durch die genannten Grenzpunkte vorgegeben sei. Die Ermessensausübung des Beklagten erweise sich bisher als einseitig zulasten des Klägers. Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte bezugnehmend auf die Begründung seines Antrages auf Zulassung der Berufung wie folgt begründet: Um das erstinstanzliche Urteil umzusetzen, müsste die rechtswidrige aber bestandskräftige Zerlegung von 2007 gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden. Es würde das ursprüngliche Flurstück, so wie es vor der Zerlegung bestanden habe, wieder entstehen. Der Kläger und die Beigeladenen wären gemeinsame Eigentümer dieses Flurstücks. Der von der ehemaligen Eigentümerin gestellte Antrag auf Zerlegung wäre dann noch zu bearbeiten, der aber in der Form, in der er damals gestellt worden sei, nicht umsetzbar sei. Ohne eine Einigung der betroffenen Eigentümer auf eine neue Grenzziehung bei der durchzuführenden Zerlegung müsse der eigentliche Antrag wegen Undurchführbarkeit abgelehnt werden. Das erstinstanzliche Urteil verstehe er so, dass er eine neue Grenzziehung festlegen solle. Zu berücksichtigen wäre dabei insbesondere die Gestaltung der Zufahrt zu den beiden dann wieder entstehenden Flurstücken. Sowohl gegen die Rücknahme der Zerlegung aus dem Jahr 2007 als auch gegen die mögliche Ablehnung der Durchführung des ursprünglichen Antrags wegen Undurchführbarkeit oder die neue Zerlegung des Flurstücks könnte geklagt werden. Bei einer Rücknahme könnten auch Ansprüche aus § 48 Abs. 3 VwVfG auf Ausgleich von Vermögensnachteilen entstehen. Wenn er eine neue Grenzziehung festgelegen würde, wäre dies ein Eingriff in das Eigentum des Klägers und der Beigeladenen. Das bestandskräftig gebildete Grundstück der Beigeladenen, die dieses so erworben hätten, würde in seinem Zuschnitt und vielleicht auch in seiner Größe verändert werden. Die Einfahrt würde wohl schmaler werden. Eine Flurstücksbildung durch Zerlegung erfolge auf Antrag des Grundstückseigentümers. Der Verlauf der neuen Grenze werde durch seine Willenserklärung bestimmt. Er sei daher nicht berechtigt, in eigener Entscheidung ein Flurstück anders zu zerlegen als beantragt. Das Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch die Möglichkeit einräume, einer rechtmäßigen Ermessenausübung nur einzelne Längenmaße zugrunde zu legen und andere nicht, könne sie dem Urteil vom 17. Juni 2021 nicht entnehmen. Dort werde lediglich ausgeführt, dass zwar die schutzwürdigen Interessen der Beigeladenen bei der Ausübung des Wiederaufnahmeermessens zu berücksichtigen seien, sie aber einer Wiederaufnahme des Verfahrens und einer späteren Rücknahme der Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht von vornherein entgegenstünden. Das Oberverwaltungsgericht halte damit eine Rücknahme der ursprünglichen Zerlegung zwar für möglich, zu einer vom ursprünglichen Antrag abweichenden Zerlegung äußere es sich aber nicht. Im Ergebnis sei das angegriffene Urteil tatsächlich und rechtlich nicht umsetzbar. Er habe schlüssig dargelegt, dass die Planskizze Widersprüchlichkeiten bzw. Mehrdeutigkeiten enthalte, die dem entgegenstünden. Im Falle mehrdeutiger bzw. nicht aufeinander abgestimmter überbestimmter Angaben ließen sich für jeden Grenzpunkt nach Situation möglicherweise gar keine Position oder aber mehrere Positionen berechnen. Die Reihenfolge der Berechnung könne für die Grenzpunktpositionen wesentlich sein. Zur Berechnung von Grenzpunktpositionen auf Grundlage einer mehrdeutigen bzw. nicht abgestimmten Planskizze müsste auf überzählige Angaben verzichtet werden oder es müssten für fehlende Angaben Annahmen getroffen werden. Möglicherweise wäre auch die Reihenfolge der Berechnung festzulegen. In Abhängigkeit dessen würden sich für jeden neuen Grenzpunkt unterschiedliche Positionsmöglichkeiten ergeben. Und da es keinesfalls zwingend sei, auf bestimmte Angaben zu verzichten, bestimmte Annahmen zu treffen oder eine bestimmte Berechnungsreihenfolge festzulegen, wären die dann tatsächlich festgesetzten Grenzpunktpositionen und damit die Gestalt der neuen Flurstücke allein von den (ggf. willkürlichen) Entscheidungen desjenigen Bearbeiters abhängig, der auf Grundlage der Planskizze die neuen Grenzpunktpositionen berechne, und nicht unbedingt vom eigentlichen Willen aller Vertragsparteien und Grundstücksnachbarn. Das Urteil erlege ihm im Ergebnis Handlungen auf, zu denen er rechtlich nicht befugt sei. Eine Flurstücksteilung könne und dürfe - anders als die reine Grenzfeststellung nach § 16 VermGeoG - nicht von Amts wegen erfolgen. Dies wäre ein verfassungswidriger Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentum ohne Ermächtigungsgrundlage. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die fehlende Einigung der betroffenen Eigentümer führe nicht zur Undurchführbarkeit einer neuen Grenzziehung. Die selbstverständliche Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den neuen Bescheid sei kein Grund für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung. Ebenso irrelevant sei, dass bei einer Rücknahme auch Ansprüche nach § 48 Abs. 3 VwVfG auf Ausgleich von Vermögensnachteilen entstünden. Auch der Umstand, dass die neue Grenzziehung ein Eingriff in sein Eigentum und das Eigentum der Beigeladenen wäre, stehe einer solchen Entscheidung nicht entgegen, soweit diese nicht unverhältnismäßig sei. Soweit der Beklagte ausführe, dass der Verlauf der neuen Grenzen durch die Willenserklärung des antragstellenden Grundstückseigentümers bestimmt werde und er nicht berechtigt sei, in eigener Entscheidung ein Flurstück anders zu zerlegen als beantragt, sei dem entgegenzuhalten, dass es der Beklagte gewesen sei, der im Jahr 2007 das Flurstück in eigener Entscheidung anders zerlegt habe als beantragt und nun an der damaligen fehlerhaften Zerlegung festhalten wolle. Er habe seinerzeit willkürlich mehrere Punkte deutlich abweichend festgesetzt. Die nunmehr begehrte Grenzfeststellung erfolge nicht von Amts wegen, sondern aufgrund seines Antrages auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Durch eine neue Grenzziehung werde die Breite der Einfahrt zum Nachbargrundstück nicht maßgeblich geändert. Die Beigeladenen hätten ihr Grundstück mit Kenntnis des Zerlegungsplans und der darin angegebenen Werte erworben. Die im Jahr 2007 falsch gesetzten Grenzpunkte, nach welchen die Zufahrt der Nachbarn plötzlich 85 cm breiter sei, sei auch ihnen erst bekannt geworden, als sie durch einen Vermesser die Grenzpunkte hätten feststellen lassen. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die tatsächlichen Auswirkungen der fehlerhaften Grenzpunkte festgestellt und nachvollzogen, weshalb die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bereits ermessensfehlerhaft sei. Eine Ermessensentscheidung und Abwägung zwischen seinen Interessen und denen der beigeladenen Nachbarn an der Richtigstellung der Grundstücksgrenzen habe der Beklagte nicht vorgenommen. Auch habe er im Rahmen des Ermessens nicht berücksichtigt, dass die Notwendigkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens in seinem eigenen Fehlverhalten liege. Ebenso habe er die konkreten Folgen der Änderung weder berücksichtigt noch ermittelt. Die Folge für ihn, den Kläger, sei, dass er mit einem normalen PKW nur sehr schwer und mit einem größeren PKW oder LKW nicht auf sein Grundstück gelange. Rettungsfahrzeuge gelangten ebenfalls nicht bzw. jedenfalls nicht in der gebotenen Eile zu dem Wohnhaus. Konkrete nachteilige Folgen für die Beigeladenen seien hingegen nicht ersichtlich. Auch mit einer schmaleren Einfahrt gelangten sie unproblematisch auf ihr Grundstück, da sie nicht mit einer Doppelkurve auf ihr Grundstück führen, sondern geradeaus. Es handele sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um eine Frage des privaten Nachbarschafts- und Grundstücksrechts. Dass es trotz seiner Bemühungen bislang zu keiner einvernehmlichen Einigung mit den Nachbarn gekommen sei, sei für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Aufgrund der sachlichen Komplexität des Falles sei eine mündliche Verhandlung zwingend erforderlich, in der er persönlich die konkrete Situation vor Ort aufzeigen könne, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Verringerung der Breite der Einfahrt für die Beigeladenen keinerlei praktische Auswirkung habe. Unzutreffend sei auch, dass die Beigeladenen ihr Grundstück im Vertrauen auf den Bestand der Grundstücksgrenzen erworben hätten. Daneben leide die angegriffene Entscheidung des Beklagten an weiteren Ermessensfehlern. Dass der Fall sachlich komplex und die konkrete Situation vor Ort von hoher Bedeutung und gleichzeitig erklärungsbedürftig sei, habe auch die erstinstanzliche mündliche Verhandlung gezeigt. Schließlich seien keine Gründe für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ersichtlich. Das Verfahren dauere nunmehr mit Antrag, Widerspruchsverfahren, erstinstanzlichem Klageverfahren, Berufungszulassungsverfahren, Berufungsverfahren, Revisionsnichtzulassungsbeschwerdeverfahren, erneutem Antrag, erneutem Widerspruchsverfahren, erneutem erstinstanzlichem Klageverfahren und erneutem Berufungszulassungsverfahren acht Jahre an. Der Beschleunigungseffekt sei im Hinblick auf die bisherige Verfahrensdauer marginal. Die mündliche Verhandlung und das darin vorgesehene Rechtsgespräch hätten wesentliche Bedeutung sowohl für die Sachaufklärung und Förderung der Ergebnisrichtigkeit als auch für die notwendige Befriedungsfunktion der gerichtlichen Entscheidung. Dabei sei zu beachten, dass die mündliche Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach wie vor gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei existenzieller persönlicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Tragweite für den Betroffenen geboten. Dies sei hier der Fall. Von der Entscheidung hänge u.a. ab, ob ein Rettungswagen zu seinem Wohnhaus gelangen könne. Es habe bereits die Situation gegeben, dass ein Rettungswagen aufgrund eines Atemstillstandes seines Kindes habe anfahren müssen, dieser das Wohnhaus aufgrund der Einfahrgeometrie jedoch nicht habe erreichen können. Die Ausrüstung habe zu Fuß transportiert werden müssen, was wertvolle Zeit gekostet habe. Diese Situation sei aufgrund der Nichtkorrektur einer fehlerhaften Vermessung aus naheliegenden Gründen für ihn völlig inakzeptabel, zumal sein Nachbar bereits mehrfach angekündigt habe, bei Fortbestand der fehlerhaften Vermessung eine Einfriedung an der Engstelle zu errichten, die eine Zufahrt im Regel- und Notfall behindere. Ferner sei das Absehen von der mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann angezeigt, wenn die Sache für die Beteiligten keine besondere Bedeutung habe, der Fall einfach gelagert sei und tatsächliche Fragen geklärt seien, was hier nicht der Fall sei. Die Beigeladenen haben sich im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.