Beschluss
2 S 290/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1117.2S290.22.00
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Leitsätze
1. Der Erschließungsvorteil, den ein Grundstück durch eine Erschließungsanlage erfährt, besteht darin, dass es überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant bebaubar wird. Danach ist auch auf Grundlage des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ein Grundprinzip des Erschließungsbeitragsrechts die Abkoppelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 40 KAG (juris: KAG BW 2005) vom sogenannten Baufall, d.h. der tatsächlichen Grundstücksnutzung, und das Anknüpfen an die Baureife, d.h. die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen einer Zweiterschließung, wenn die Bebaubarkeit für eine bereits vorhandene Bebauung durch eine weitere Erschließungsanlage sichergestellt wird.(Rn.14)
2. In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße im Regelfall erschlossen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten. Ausreichend ist danach eine verkehrliche Erreichbarkeit, bei der mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis in Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne Weiteres betreten werden kann (st. Rspr.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im unbeplanten Innenbereich.(Rn.17)
3. In Wohngebieten wird in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der verkehrlichen Erreichbarkeit für Fußgänger (Zugang) in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender - nur fußläufig zu überquerender - Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der fußläufig zu überquerende Geländestreifen durch eine betonierte - mit einem Geländer versehene - Treppe und anschließend einem befestigten Fußweg überquert werden kann.(Rn.18)
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein befestigter Treppenweg einem Wohnweg im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO (juris: BauO BW 2010) vergleichbar ist und damit den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für die Erschließung eines Grundstücks genügt.(Rn.25)
5. Eine Anbaustraße sichert auch bei Bestehen eines Zugangshindernisses tatsächlicher Art die Erschließung, sofern die Beseitigung des Hindernisses verlässlich in Aussicht steht.(Rn.34)
6. Das für die Beitragspflicht nach § 40 KAG (juris: KAG BW 2005) notwendige Erschlossensein eines Wohngrundstücks, für das die Möglichkeit des Herauffahrens mit Kraftfahrzeugen nicht verlangt wird, ist im Regelfall ohne Rücksicht auf die bauordnungsrechtliche Stellplatzverpflichtung in § 37 KAG (juris: KAG BW 2005) zu beurteilen.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2021 - 15 K 3730/19 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.248,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erschließungsvorteil, den ein Grundstück durch eine Erschließungsanlage erfährt, besteht darin, dass es überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant bebaubar wird. Danach ist auch auf Grundlage des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ein Grundprinzip des Erschließungsbeitragsrechts die Abkoppelung des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nach § 40 KAG (juris: KAG BW 2005) vom sogenannten Baufall, d.h. der tatsächlichen Grundstücksnutzung, und das Anknüpfen an die Baureife, d.h. die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen einer Zweiterschließung, wenn die Bebaubarkeit für eine bereits vorhandene Bebauung durch eine weitere Erschließungsanlage sichergestellt wird.(Rn.14) 2. In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße im Regelfall erschlossen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten. Ausreichend ist danach eine verkehrliche Erreichbarkeit, bei der mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis in Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne Weiteres betreten werden kann (st. Rspr.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im unbeplanten Innenbereich.(Rn.17) 3. In Wohngebieten wird in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der verkehrlichen Erreichbarkeit für Fußgänger (Zugang) in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender - nur fußläufig zu überquerender - Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Dies ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der fußläufig zu überquerende Geländestreifen durch eine betonierte - mit einem Geländer versehene - Treppe und anschließend einem befestigten Fußweg überquert werden kann.(Rn.18) 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein befestigter Treppenweg einem Wohnweg im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO (juris: BauO BW 2010) vergleichbar ist und damit den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen für die Erschließung eines Grundstücks genügt.(Rn.25) 5. Eine Anbaustraße sichert auch bei Bestehen eines Zugangshindernisses tatsächlicher Art die Erschließung, sofern die Beseitigung des Hindernisses verlässlich in Aussicht steht.(Rn.34) 6. Das für die Beitragspflicht nach § 40 KAG (juris: KAG BW 2005) notwendige Erschlossensein eines Wohngrundstücks, für das die Möglichkeit des Herauffahrens mit Kraftfahrzeugen nicht verlangt wird, ist im Regelfall ohne Rücksicht auf die bauordnungsrechtliche Stellplatzverpflichtung in § 37 KAG (juris: KAG BW 2005) zu beurteilen.(Rn.37) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2021 - 15 K 3730/19 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.248,35 EUR festgesetzt. Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2021 hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Zweiterschließung ihres Grundstücks Flst.-Nr. xx.. der Gemarkung A..-...., S-traße xx.., .... und xx.. in ...... am Neckar. Das 950 qm große Grundstück, das mit drei Wohngebäuden bebaut ist, wird im Süden durch die S-traße erschlossen. Im Norden grenzt das Grundstück an die streitgegenständliche Erschließungsanlage K-straße, wobei sich zwischen der Fahrbahn der K-straße und der Grundstücksgrenze ein im Eigentum der Beklagten stehender, ca. 2 bis 2,5 m breiter Geländestreifen befindet, der Teil des Straßengrundstücks ist. Er war ursprünglich Teil des klägerischen Grundstücks, wurde aber im Jahr 1973 im Rahmen eines Tauschvertrags an die Beklagte übereignet. Dieser Geländestreifen ist teilweise eingezäunt, und im nordöstlichen Bereich ist die Straße in Richtung Süden durch eine Stützmauer eingefasst, da sie dort höher als der Geländestreifen liegt. Im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks verläuft zudem auf dem dargestellten Geländestreifen von der Erschließungsanlage zum Grundstück der Klägerin ein befestigter Fußweg, der den vorhandenen Höhenunterschied von ca. 1,5 m mit sechs (betonierten) Treppenstufen, die ein Geländer aufweisen, überwindet; der die Erschließungsanlage in südlicher Richtung abschließende Zaun ist im Bereich des Treppenwegs unterbrochen. Die technische Fertigstellung der Erschließungsanlage erfolgte im Jahr 2012, die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten im Jahr 2013 ein. Mit Bescheid vom 09.12.2016 setzte die Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück gegenüber der Mutter der Klägerin einen Erschließungsbeitrag fest. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.11.2017 - 2 K 1207/14 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart u.a. diesen Erschließungsbeitragsbescheid mit der Begründung auf, die Beitragspflicht sei noch nicht im Sinne von § 40 KAG entstanden. Das Verwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, der zwischen der Fahrbahn der K-straße und dem im Eigentum der Beklagten stehenden Geländestreifen befindliche Längsparkplatz sowie die Hecke auf dem zwischen dem Längsparkplatz und dem klägerischen Grundstück gelegenen Geländestreifen seien zwar ausräumbare, aber tatsächliche Zugangshindernisse, die der Entstehung einer Beitragspflicht entgegenstünden. Mit Bescheid vom 28.01.2019 setzte die Beklagte für das streitgegenständliche Grundstück erneut einen Erschließungsbeitrag in Höhe von ... EUR in Bezug auf die Erschließungsanlage K-straße fest. Sie legte der Beitragsbemessung u.a. zwei Vollgeschosse und eine - im Hinblick auf die in der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung vorgesehene Ermäßigung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken - um 50 Prozent verminderte Nutzungsfläche zugrunde. Zur Begründung für die erneute Heranziehung stellte die Beklagte darauf ab, dass die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Erschließungshindernisse zwischenzeitlich beseitigt worden seien. Die nach Durchführung des Vorverfahrens von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.11.2017 - 2 K 1207/14 - stehe der erneuten Beitragserhebung nicht entgegen. Eine spätere Änderung der Sachlage lasse die Rechtskraft entfallen, wenn sie die tatsächliche Grundlage der getroffenen Entscheidung betreffe. Die Beklagte habe die sich auf dem Geländestreifen nördlich des streitgegenständlichen Grundstücks befindliche Hecke beseitigt und zudem im Bereich des dortigen Gartentors auf der K....straße ein ca. 2 m breites Parkverbot angeordnet; dies habe zu einer Änderung der Sachlage geführt, und die Bindungswirkung der rechtkräftigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei hinsichtlich der Ausführungen zu § 40 KAG entfallen. Denke man das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin durch die S-traße hinweg, so sei die hiernach erforderliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit Blick auf die streitgegenständliche Erschließungsanlage nunmehr gegeben. Die konkrete Gestaltung des zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Erschließungsanlage befindlichen Geländestreifens stehe dem Entstehen einer Beitragspflicht nicht mehr entgegen. Die Beklagte habe diesen Streifen als Teil der Ortsstraße gewidmet, und der Zugang zum Grundstück der Klägerin werde in diesem Bereich durch die Entfernung der Bepflanzung des Geländestreifens und die Entfernung des Gartentores, das sich im Bereich des Treppenwegs befunden habe, auf Dauer nicht mehr verhindert. Der Höhenunterschied werde - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht lediglich durch eine sogenannte „Behelfstreppe“, sondern durch eine Treppe mit einer Breite von ca. 1 m überwunden, welche aus Betonfertigteilen bestehe und mit einer Absturzsicherung, einem Geländer, versehen sei. Da die vorliegende Situation mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar sei, genüge die Erreichbarkeit des Baugrundstücks für Fußgänger, wenn - wie hier - keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestünden. Die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe sei problemlos für Fußgänger begehbar. Sie ermögliche in ausreichender Weise die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für die sich auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Gebäude. Sowohl der Durchgang von der Straße aus als auch die Treppe verfügten über eine Breite von ca. 1 m und stellten damit im Sinne des § 2 Abs. 2 LBOAVO einen ausreichenden Zugang dar. Denn bei den vorhandenen Gebäudegrößen sei ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genüge, wenn die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen sei, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich seien. Dies sei vorliegend auf Grundlage der in den Akten befindlichen Lichtbilder ohne Weiteres der Fall. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei ebenfalls nicht eingetreten. Denn die sachliche Beitragspflicht sei erst mit der Entfernung der Kirschlorbeerhecke am 22.01.2019 und der Anordnung des ca. 2 m breiten Parkverbots auf der Erschließungsanlage nördlich des Grundstücks der Klägerin entstanden. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsschrift gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks in Bezug auf die hier abgerechnete Erschließungsanlage K....straße stünden die vom Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.11.2017 festgestellten rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse nicht mehr entgegen und deshalb sei das Grundstück der Klägerin in Sinne des § 40 KAG beitragspflichtig (geworden). a) § 40 KAG macht die Beitragspflicht und damit das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld gemäß § 41 Abs. 1 KAG für ein im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1, § 39 KAG durch eine Erschließungsanlage erschlossenes Grundstück davon abhängig, dass das Grundstück baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden darf. Damit knüpft § 40 KAG wie zuvor bereits die bundesrechtliche Vorschrift in § 133 Abs. 1 BauGB an das geltende Baurecht an und macht die Entstehung der sachlichen Beitragsschulden abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende bauliche, gewerbliche oder vergleichbare - beitragsrechtlich relevante - Grundstücksnutzung gestatten (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 57 mwN; vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 22; Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - juris Rn. 16). Bei der Prüfung, ob ein Grundstück tatsächlich und rechtlich, und zwar planungsrechtlich wie bauordnungsrechtlich, bebaubar im Sinne des § 40 KAG ist, ist eine etwa vorhandene (Erst-)Erschließung durch eine andere Erschließungsanlage hinwegzudenken (st. Rspr., vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - juris Rn. 36; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - 9 C 1.09 - juris Rn. 25; Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 13 zu § 133 Abs. 1 BauGB). Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück im genannten Sinne bebaubar ist, ist allein auf die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks abzustellen, d.h. es ist danach zu fragen, ob eine bauliche Nutzung auf dem „hypothetisch bislang nicht bebaubaren“ Grundstück durch die zu beurteilende Erschließungsanlage abstrakt möglich wird. Denn der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht darin, dass es überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant bebaubar wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 23 und 24; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 40 Rn. 4.3.2.1). Danach ist auch auf Grundlage des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes ein Grundprinzip des Erschließungsbeitragsrechts die Abkoppelung des Entstehens der sachlichen Beitragsschuld(-pflicht) vom sogenannten Baufall, d.h. der tatsächlichen Grundstücksnutzung, und das Anknüpfen an die Baureife, d.h. die zulässige Bebaubarkeit eines Grundstücks. Diese Grundsätze gelten insbesondere auch in den Fällen einer Zweiterschließung (Erschließung durch eine zweite oder weitere Anbaustraße), wenn - wie hier - die Bebaubarkeit für eine bereits vorhandene Bebauung - hier mit drei Wohnhäusern - durch eine weitere Erschließungsanlage sichergestellt wird. b) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks im Sinne von § 40 KAG in Bezug auf die Zweiterschließung durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage bejaht. Die gilt sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. aa) Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise - im Vergleich zu dieser Grundform der Erreichbarkeit - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen auf das Grundstück herauffahren zu dürfen, fordert (st. Rspr. vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - juris Rn. 38 mwN; für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 21; vgl. zur ausreichenden Erschließung durch einen nicht befahrbaren Treppenweg BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - juris Rn. 20). In Wohngebieten werden Grundstücke durch eine Anbaustraße im Regelfall erschlossen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, wenn die Straße die Möglichkeit eröffnet, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an sie heranzufahren und sie von da ab zu betreten. Ausreichend ist danach eine verkehrliche Erreichbarkeit, bei der mit Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis in Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne Weiteres betreten werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - juris Rn. 44; Urteil vom 01.09.1997 - 2 S 661/96 - juris Rn. 22; vgl. auch die Nachweise bei Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.1.1). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im unbeplanten Innenbereich. Denn Sinn und Zweck der in allen die Zulässigkeit von Bauvorhaben betreffenden Vorschriften des Baugesetzbuches gleichlautend aufgestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen der „gesicherten Erschließung“ gebieten eine Differenzierung nach Plangebieten und rein faktischen Innenbereichslagen nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1996 - 8 S 1844/96 - juris Rn. 20; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.1.2). Der verkehrlichen Erreichbarkeit für Fußgänger (Zugang) wird in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender - nur fußläufig zu überquerender - Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum in zumutbarer Weise überwunden werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2012 - 2 S 3258/11 - juris Rn. 45; Urteil vom 01.09.1997 - 2 S 661/96 - juris Rn. 22; für das bundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - juris Rn. 22). Dies wird für einen Gehweg und/oder Radweg in ortsüblicher Breite, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen regelmäßig zutreffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.1997 - 2 S 661/96 - juris Rn. 22; vgl. auch Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., § 17 Rn. 92). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht für das in einem Wohngebiet liegende Baugrundstück eine Erreichbarkeit für Fußgänger (Zugang) für ausreichend erachtet und darüber hinaus angenommen, die befestigte Zuwegung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20.08.1996 - 8 C 58.58 - juris Rn. 16) auf dem zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Erschließungsanlage befindlichen Geländestreifen gewährleiste auf Dauer die verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks bzw. den Zugang zum Grundstück der Klägerin. Steht - wie hier - das trennende Anliegergrundstück im Eigentum der (beitragsberechtigten) Gemeinde, kann das ursprünglich bestehende rechtliche Erreichbarkeitshindernis von der Gemeinde dadurch beseitigt werden, dass sie das trennende Grundstück (nachträglich) durch Widmung zu einem Bestandteil der Anbaustraße macht und eine befestigte Zuwegung auf diesem Grundstücksstreifen anlegt, um auf diese Weise in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht sicherzustellen, dass das Hinterliegergrundstück von der Anbaustraße aus erreichbar ist (so bereits BVerwG, Urteil vom 07.10.1977 - IV C 103.74 - juris 19; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.08.1994 - 2 S 1493/90 - n.v. und im Anschluss hieran BVerwG, Beschluss vom 27.03.1995 - 8 B 29.95 - juris 2; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2001 - 3 A 3762/98 - juris Rn. 47). In dem Zeitpunkt, in dem der trennende Grundstücksstreifen (nachträglich) zum Straßenbestandteil gemacht wird, wächst das Hinterliegergrundstück gleichsam in die Beitragspflicht hinein (Reif in Gössl/ Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 40 Rn. 4.3.2.2.2). Da die Beklagte im Jahr 2017 die streitgegenständliche Erschließungsanlage einschließlich des hier zu beurteilenden Geländestreifens für den öffentlichen Verkehr gewidmet hatte, bestand seitdem kein rechtliches Erreichbarkeitshindernis mehr. Dass darüber hinaus die notwendige Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin für Fußgänger (Zugang) von der Erschließungsanlage aus durch die ca. 1 m breite, betonierte Treppe, die zur Sturzsicherung mit einem Geländer versehen ist, und den sich daran anschließenden befestigten Weg gewährleistet wird, kann - so zu Recht das Verwaltungsgericht - ohne Weiteres den sich in den Akten befindlichen Lichtbildern entnommen werden. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt, dass und warum das fußläufige Überqueren des nicht zur Fahrbahn gehörenden Geländestreifens aus tatsächlichen Gründen unzumutbar sein könnte. Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück der Klägerin im Hinblick auf die Erschließungsanlage abstrakt bebaubar ist, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die betonierte Treppe der DIN-Norm entspricht. Schließlich setzt die verkehrliche Erreichbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernisses entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht voraus, dass der Zugang zu ihrem Grundstück barrierefrei ist bzw. die Beklagte einen ausreichenden Winterdienst auf der befestigten Zuwegung gewährleisten wird; hierbei handelt es sich nicht um erschließungsbeitragsrechtlich relevante Fragestellungen. Auch ohne Erfolg beruft sich die Klägerin sinngemäß darauf, dem bauplanungsrechtlichen Erschließungserfordernis werde deshalb nicht genügt, weil auf der Erschließungsanlage in Höhe ihres Grundstücks nicht zum Be- und Entladen gehalten werden könne. Auf Grundlage der in den Akten befindlichen Lichtbilder spricht nichts dafür, dass - wie die Klägerin meint - selbst ein kurzfristiges Anhalten mit Fahrzeugen auf der Höhe ihres Grundstücks weder verkehrssicher noch zumutbar möglich ist. Vielmehr ist im nordöstlichen Bereich des Grundstücks und weiter in östliche Richtung sogar das Parken in Längsrichtung erlaubt und dort wird auch tatsächlich - wie sich aus den Bildern ergibt - geparkt. Deshalb liegt ersichtlich keine Konstellation vor, bei der ein verkehrsrechtliches Verbot, auf der Fahrbahn zu halten, dazu führt, dass es an der erforderlichen verkehrlichen Erreichbarkeit fehlt (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.2010 - 15 A 646/07 - juris Rn. 28). bb) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus angenommen, dass die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf dem Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Nach § 29 Abs. 2 BauGB bleiben die Vorschriften des Bauordnungsrechts vom bundesrechtlichen Bebauungsrecht unberührt. Deshalb können die Anforderungen, die das Landesrecht, insbesondere das Bauordnungsrecht, an die verkehrliche Erreichbarkeit stellt, bei der Beurteilung der abstrakten Bebaubarkeit im Sinne des § 40 KAG nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings sind der möglichen Kumulierung von (Erreichbarkeits-)anforderungen sowohl des Bundesrechts (Bebauungsrechts) als auch des Bauordnungsrechts Grenzen gesetzt. Das Bauordnungsrecht der Länder darf zwar mit dem, was für die hinreichende Zugänglichkeit des Baugrundstücks verlangt wird, über das hinausgehen, was das Bundesrecht für das hinreichende Erschlossensein fordert. Das Bauordnungsrecht kann etwa höhere Anforderungen an die Zugänglichkeit im Interesse des Brandschutzes stellen. Es darf jedoch das Bundesrecht lediglich „ergänzen“, nicht hingegen derart unterlaufen, dass es ohne überzeugende Gründe die vom Bundesrecht gestellten Anforderungen - genauer: die vom Bundesrecht im Interesse der Bebaubarkeit von Grundstücken geübte Zurückhaltung - leerlaufen lässt (BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 15; vgl. zum Verhältnis zwischen Bebauungsrecht und Bauordnungsrecht auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.2,). Vor diesem rechtlichen Hintergrund begegnen die Regelungen in § 4 Abs. 1 LBO im Hinblick auf seine Erreichbarkeitsanforderungen keinen Bedenken. Die Vorschrift verlangt im Grundsatz ebensowenig wie §§ 30 ff. BauGB, dass auf das Baugrundstück mit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann. Deshalb ist die bauordnungsrechtliche Zugänglichkeit im Regelfall gegeben, wenn ein Grundstück von der Straße aus nur fußläufig betreten werden kann, etwa - was in Baden-Württemberg nicht untypisch ist - das Gebäude auf einem Baugrundstück in Hanglage von der Straße aus nur über Treppen zu erreichen ist (vgl. dazu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 4 Rn. 8 und 13; Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.2.1). Dass das Bauordnungsrecht nicht ein Herauffahren auf das Grundstück und nicht einmal ein jederzeitiges Heranfahrenkönnen voraussetzt, zeigt auch die Regelung in § 37 Abs. 5 LBO, wonach Stellplätze und Garagen auch auf anderen Grundstücken als dem Baugrundstück nachgewiesen werden können. Auf Grundlage dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der oben beschriebene Treppenzugang zum Grundstück der Klägerin mit einem Wohnweg im Sinne von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO vergleichbar ist und deshalb die Erreichbarkeit des Baugrundstücks für Fußgänger auch bauordnungsrechtlich den Erreichbarkeitsanforderungen genügt. Voraussetzung für die Annahme eines Wohnwegs ist zwar, dass der Weg straßenrechtlich dem Anliegerverkehr gewidmet ist. Fehlt eine solche Widmung, ist § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 58; Urteil vom 12.09.1996 - 8 S 1844/96 - juris Rn. 21) jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der Weg - wie hier - „faktisch“ als Zugang genutzt werden kann (vgl. auch Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 4 Rn. 22). Eine solche faktische Nutzungsmöglichkeit liegt hier im Hinblick auf die Beschaffenheit des Treppenwegs, insbesondere seine Befestigung, vor. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angenommen, dass für das Grundstück der Klägerin auch im Interesse des Brandschutzes keine höheren Anforderungen an die Zugänglichkeit zu stellen sind. Die Befahrbarkeit eines Wohnwegs ist gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO nur dann verzichtbar, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - eine mit einem Wohnweg vergleichbare Zugangssituation gegeben ist. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich auf Grundlage von § 4 Abs. 1 2. Halbsatz LBO nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranfahren von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnwegs. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 58) bzw. bei ca. 50 m liegen (so Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 3 Rn. 23). Davon ausgehend bestehen - so zu Recht das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf die geringe Länge der Zuwegung und die Größe des Baugrundstücks von lediglich 950 qm keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei zweigeschossigen Gebäuden - wie sie auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden sind - ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt auf der Erschließungsanlage für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 - juris Rn. 58). Dass Löscharbeiten mit dem Schlauch über die problemlos für Fußgänger begehbare Treppe für die zwischen 10 m und 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegenden Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück ohne Weiteres möglich sind, zeigen die in den Akten befindlichen Lichtbilder ausreichend. Unerheblich ist der Umstand, dass die Baurechtsbehörde über den Verzicht auf die Befahrbarkeit des Wohnwegs bzw. des Zugangs nach Ermessen zu entscheiden hat. Bestehen keine Brandschutzbedenken, so ist ihr Ermessen auf Null reduziert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1996 - 8 S 1844/96 - juris Rn. 21; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, § 4 Rn. 24). Die Frage, ob im Hinblick auf den derzeitigen konkreten Baubestand auf dem Grundstück der Klägerin auf die Möglichkeit des Heranfahrens mit Kraftfahrzeugen in Bezug auf die hier zu beurteilende Erschließungsanlage verzichtet werden kann, ist im Übrigen nicht entscheidungserheblich. Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück beitragsrechtlich relevant bebaubar ist, ist - wie dargelegt - allein auf die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks abzustellen. Dass auf dem „hypothetisch bislang nicht bebaubaren“ Grundstück der Klägerin eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Bebauung unter Einhaltung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 LBO über den hier zu beurteilenden Zugang für Fußgänger - unter Umständen in einem geringeren Umfang - möglich wäre, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Vertiefung. Auch die weitere Rüge der Klägerin, der erforderliche Brandschutz werde deshalb nicht sichergestellt, weil die bislang vorhandene Öffnung im Zaun vor dem Treppenweg nur 90 cm breit sei und danach den Vorgaben des § 2 Abs. 2 LBOAVO widerspreche, bleibt ohne Erfolg. Die Zugänglichkeit des Grundstücks erfordert zwar eine solche (angemessene) Breite an der Straße, dass die verkehrliche Erreichbarkeit durch Bewohner, Benutzer und Besucher sowie insbesondere die Zugänglichkeit im öffentlichen Interesse durch Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste usw. gewahrt wird. § 4 Abs. 1 LBO wird in diesem Zusammenhang ergänzt durch die brandschutzrechtliche Vorschrift des § 2 LBOAVO, die gebäudebezogen ist und - auch wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen nicht erforderlich ist - Bestimmungen über Zu- und Durchgänge für wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr enthält. Zu- oder Durchgänge müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LBOAVO mindestens 1,25 m breit sein; die angemessene Breite im Sinne von § 4 Abs. 1 LBO und damit die Breite eines Wohnwegs bzw. eines vergleichbaren Zugangs - wie hier - darf konsequenterweise nicht geringer sein. Davon ausgehend steht jedoch die - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin - bislang unzureichende Zugänglichkeit ihres Grundstücks der bauordnungsrechtlichen Erschließung nicht entgegen. Eine Anbaustraße sichert auch bei Bestehen eines rechtlichen oder/und tatsächlichen Erschließungshindernisses - und damit auch bei einem Zufahrts- oder Zugangshindernis tatsächlicher Art - die Erschließung im baurechtlichen Sinne der §§ 30 ff. BauGB und vermittelt danach auch die beitragsrechtlich relevante Bebaubarkeit, sofern die Beseitigung des Hindernisses verlässlich in Aussicht steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67.89 - juris Rn. 19; so auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 40 Rn. 4.3.2.1). Nichts Anderes kann für die verkehrliche Erreichbarkeit und damit für die Zugänglichkeit im bauordnungsrechtlichen Sinne gelten. Denn das Entstehen der sachlichen Beitragsschuld ist - wie dargelegt - vom sogenannten Baufall abgekoppelt, es genügt vielmehr die Baureife und damit die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks. Diese ist in der vorliegenden Konstellation zu bejahen, da die Beklagte im Zulassungsverfahren verbindlich ihre Bereitschaft erklärt hat, die Öffnung im Zaun auf eine lichte Breite von mindestens 1,25 m zu erweitern und damit eine entsprechende Zugänglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 LBOAVO sicherzustellen. Diese verbindliche Erklärung der Beklagten, die in Reaktion auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin erfolgt ist, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren auch zu berücksichtigen. Gründe, die gegen die Zulassung der Berufung sprechen, sind jedenfalls bei Offensichtlichkeit ihrer Entscheidungsrelevanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Stellung des Zulassungsantrags eintreten (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124 Rn. 7c und § 124a Rn. 58). Soweit die Klägerin sinngemäß darauf abstellt, dass die Stellung der vorhandenen Gebäude zueinander und daraus folgend die gegebenen Zu- und Durchgänge auf dem Grundstück - in Bezug auf die streitgegenständliche Erschließungsanlage - brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprächen, ist dieser Vortrag rechtlich unerheblich. Denn der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage K-straße erfährt, besteht allein darin, dass es überhaupt erschließungsbeitragsrechtlich relevant bebaubar ist. Zudem kann ein Eigentümer sein Grundstück nicht durch ein selbst errichtetes Hindernis mit der Folge „verschließen“, dass es deshalb keiner Beitragspflicht unterliegt (so z.B. BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 25). Infolgedessen kann das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin von vornherein nicht daran scheitern, dass die Gebäude - so die Behauptung - auf diesem Grundstück in einer Art und Weise angeordnet sind, die eine Durchgangsmöglichkeit von der Erschließungsanlage aus verhindert. Deshalb ist es auch rechtlich unerheblich, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Lage und Größe der vorhandenen Gebäude sowie zu den behaupteten erheblichen Höhenunterschieden auf dem Grundstück getroffen hat. cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin wirkt sich auch die bauordnungsrechtliche Stellplatzregelung bzw. Stellplatzverpflichtung auf das Erschlossensein des streitgegenständlichen Wohngrundstücks nicht aus. Ergeben sich aus dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) höhere Anforderungen an die verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks und ist z.B. das Herauffahrenkönnen mit Kraftfahrzeugen auf ein Grundstück für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks bebauungsrechtlich erforderlich, so erhöhen sich - wie dargelegt - auch die von § 39 Abs. 1 und § 40 KAG ausgehenden Anforderungen an die verkehrsmäßige Erschließung entsprechend. Dies gilt insbesondere bei Grundstücken, die nach dem jeweiligen Bebauungsplan für eine gewerbliche Nutzung ausgewiesen sind, d.h. bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten (vgl. dazu Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.1.3 mwN). Nur bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls, der hier ersichtlich nicht gegeben ist, ist es gerechtfertigt, das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von der Möglichkeit des Herauffahrens mit Kraftfahrzeugen abhängig zu machen (vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 17). Auf Grundlage dieser Systematik ist davon auszugehen, dass im Regelfall - jedenfalls bei einem Baugrundstück mit „normaler“ Größe und Zulässigkeit von ein- bzw. zweigeschossiger Bebauung - auch die bauordnungsrechtliche Stellplatzverpflichtung der Annahme, das Grundstück sei erschlossen und damit bebaubar, nicht entgegensteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.07.2000 - 9 M 566/99 - juris Rn. 8; Saarländisches OVG, Urteil vom 24.02.1994 - 1 R 61/91 - NVwZ-RR 1995, 52, 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.1991 - 3 A 1593/90 - juris Rn. 13; vgl. auch Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 39 Rn. 2.1.2.2.2). Diese Auffassung wird durch die landesrechtlichen Regelungen zu den Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bestätigt. Für die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sieht § 37 LBO verschiedene Alternativen vor. Sofern der Bauherr seine Stellplatzverpflichtung nicht durch Beteiligung an einer Gemeinschaftseinrichtung erfüllen muss, besteht für ihn nach § 37 Abs. 5 LBO die Wahl zwischen der Herstellung der Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst, der Herstellung der Stellplätze auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung (mit Sicherung durch Baulast für diesen Zweck) oder der Herstellung der Stellplätze auf einem (geeigneten) Grundstück in der Gemeinde mit Zustimmung der Gemeinde (und Sicherung durch Baulast für diesen Zweck). Statt dieser Alternativen ist gemäß § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO eine Abweichung von der Stellplatzverpflichtung zuzulassen, soweit die Herstellung solcher Stellplätze unmöglich oder unzumutbar oder auf dem Baugrundstück aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist. Da danach in aller Regel die Bebauung eines Grundstücks nicht an der bauordnungsrechtlichen Stellplatzregelung scheitert, kommt es für das Erschlossensein nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und gegebenenfalls wo der Bauherr im Falle eines konkreten Bauantrags die erforderlichen Stellplätze nachweisen könnte. Dies gilt auch im Fall der Klägerin, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ausnahmsweise die Einhaltung der Vorgaben in § 37 LBO von vornherein ausschließen könnten. Dementsprechend braucht auch ihrem Vortrag nicht weiter nachgegangen werden, in der Nähe zu ihrem Baugrundstück könnten die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden. 2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Erschließungsbeitragsforderung sei nicht verjährt, begegnet keinen Zweifeln. Zu Unrecht meint die Klägerin in diesem Zusammenhang, die sachliche Beitragsschuld sei mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die technische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2013 entstanden und deshalb sei beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im Januar 2019 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Bei der Formulierung des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist der Landesgesetzgeber - wie der Bundesgesetzgeber bei der Vorgängerregelung des § 133 Abs. 2 BauGB - davon ausgegangen, dass die sachliche Beitragsschuld und damit ein dem Grunde und der Höhe nach voll ausgebildetes abstraktes Beitragsschuldverhältnis für ein Grundstück erst entsteht, wenn neben den in § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG genannten anlagebezogenen Voraussetzungen zusätzlich auch sämtliche grundstücksbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die Wirkungen des § 41 Abs. 1 KAG können sich nur auf Grundstücke beziehen, die gemäß § 40 KAG Gegenstand einer Beitragspflicht sein können (vgl. Reif in Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 40 Rn. 4.1; vgl. zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 29.82 - juris Rn. 26). Vor diesem rechtlichen Hintergrund entstehen deshalb die Beitragsschulden im Regelfall für alle durch eine Anlage erschlossenen Grundstücke gleichzeitig im Verteilungszeitpunkt. In den seltenen Fällen, in denen - wie hier - ein Grundstück im Verteilungszeitpunkt mit einem ausräumbaren Erschließungshindernis belegt ist, wie es das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.11.2017 festgestellt hat, entsteht aus der „latenten“ Beitragsschuld die sachliche Beitragsschuld erst (später als bei den anderen Grundstücken), wenn dieses Hindernis konkret beseitigt ist (vgl. zu diesem „zeitlichen Fälligkeits-Hindernis“ auch BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - juris Rn. 27). Dementsprechend ist die Beitragspflicht - so zu Recht das Verwaltungsgericht - erst im Januar 2019 mit der Ausräumung des vom Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellten Erschließungshindernisses entstanden. 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin verletzt ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag auch nicht Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dieses schützt davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 41). Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber daher verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass Beiträge nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist. Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang sie die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müssen (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 62; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 45). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte auf den Eintritt der Vorteilslage bezogene zeitliche Grenze setzt (BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 63; Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris Rn. 46, 50). Diese Grundsätze gelten nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (- 1 BvL 1/19 - juris Rn. 65 f.) auch für das Erschließungsbeitragsrecht. Mit dem am 12.12.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) hat der Landesgesetzgeber zur Anpassung des Kommunalabgabengesetzes an diese bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Regelung des § 20 Abs. 5 KAG in das Kommunalabgabengesetz eingefügt (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drucks. 16/9087, S. 31 ff.). Nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags oder einer sonstigen Abgabe zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf die Entstehung der Abgabenschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Diese Neuregelung ist hier im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, obwohl sie erst nach dem Ergehen des angegriffenen Beitragsbescheids und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids in Kraft getreten ist (vgl. ausführlich BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.04.2021 - 1 BvR 176/15 - juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 S 656/19 - juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 09.03.2021 - 2 S 3955/20 - juris Rn. 26; jeweils mwN). § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG stellt für den Fristbeginn - den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend - auf die „Vorteilslage“ ab. Mit diesem Begriff knüpft der Landesgesetzgeber für das Erschließungsbeitragsrecht, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich ergibt (vgl. LT-Drucks. 16/9087 S. 34 f.), an die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Danach kommt es für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich auf die tatsächliche bautechnische Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme und damit auf die Beendigung der technischen Arbeiten an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen - wie beispielsweise die Widmung der Straße oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung - für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Beurteilungsmaßstab hierfür ist die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Entscheidend ist, ob diese sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 129 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5.17 - juris Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - 9 B 53.18 - juris Rn. 7). Diese fachgerichtliche Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Entstehung der erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteilslage aus der Perspektive des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.11.2021 - 1 BvL 1/19 - juris Rn. 70 ff.). Davon ausgehend ist die 20jährige Frist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung des Erschließungsbeitrags ersichtlich nicht abgelaufen. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass die bautechnische Durchführung der Erschließungsanlage erst im Jahr 2012 erfolgt ist. II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392 und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Da der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 - juris), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 - IÖD 2013, 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 - BayVBl 2004, 248). Dies ist vorliegend - wie dargelegt - nicht der Fall. III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine fallübergreifende, bisher noch nicht grundsätzlich geklärte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2007 - A 16 S 1388/97 - AuAS 1997, 261; Beschluss vom 18.01.2007 - 13 S 1576/06 - juris Rn. 2). Dabei hat der Zulassungsantragsteller die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. In diesem Zusammenhang ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich, klärungsfähig und klärungsbedürftig gehalten wird und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris Rn. 2; Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 8. Aufl., § 124a Rn. 85). Ferner ist darzulegen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1999 - 7 S 2408/98 - juris Rn. 4; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 124a Rn. 54). Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, „ob für die Frage, ob aufgrund von tatsächlichen Begebenheiten bandschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf § 2 Abs. 2 LBOAVO zurückgegriffen werden kann“ bzw. „ob es bei einem Grundstück für den Ausschluss brandschutzrechtlicher Bedenken genügt, wenn der über einen Geländestreifen der Stadt führende einzige Zugang zum Straßenkörper eine Breite von nur 90 cm aufweist“, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob auf § 2 Abs. 2 LBOAVO zurückgegriffen werden kann, wirft - wie unter I. 1. b) bb) dargelegt - keinen weiteren Klärungsbedarf auf. Die weitere Annahme in der Fragestellung, dass der Zugang von der Erschließungsanlage zum Grundstück der Klägerin lediglich eine Breite von 90 cm aufweist, ist nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte die Öffnung des Zugangs auf eine lichte Breite von mindestens 1,25 m verbindlich zugesagt hat und danach die Beseitigung des tatsächlichen Erschließungshindernisses verlässlich in Aussicht steht. Die weitere Frage, „ob ein Erschließungsvorteil angenommen werden kann, wenn ein Grundstück durch einen zum Straßenkörper abschüssigen, im Eigentum der Stadt befindlichen Geländestreifen und einen im Eigentum der Stadt befindlichen - mit Ausnahme eines 90 cm breiten Zugangs - durchgehenden Gartenzaun abgetrennt ist“, ist - wie dargelegt - ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen sind die Maßstäbe für die Zweiterschließung eines Grundstücks, wenn sich zwischen dem Grundstück und der Erschließungsanlage ein schmaler - trennender - Geländestreifen befindet, der im Eigentum der beitragsberechtigten Gemeinde steht, ausreichend geklärt, wie sich aus den Ausführungen unter I. 1. ergibt. Auch die weitere Frage, „ob auf ein Heranfahren an die Grundstücksgrenze als Erschließungsvoraussetzung auch dann verzichtet werden kann, wenn die bloße Zugangsmöglichkeit zu Fuß nicht bauplanungsrechtlich vorgesehen ist“, ist auf Grundlage der Ausführungen unter I. 1. b) aa) ausreichend geklärt. Die Frage, „ob ein Erschließungsvorteil auch dann angenommen werden kann, wenn der Grundstückseigentümer aufgrund von rechtlichen Gegebenheiten niemals wird eine Zufahrt zum Straßenkörper errichten können, weil die Stadt weder zum Verkauf des zwischen dem Grundstück befindlichen Geländestreifens noch zur Herstellung einer Zufahrt bereit ist“, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen für die verkehrliche Erschließung eines Wohngrundstücks, wie es hier zu beurteilen ist, sind auf Grundlage der Ausführungen unter I. 1. grundsätzlich geklärt. Die konkrete Fragestellung der Antragsschrift ist im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich, weil sich die Beklagte - wie sich den Aktenvorgängen entnehmen lässt - zum Verkauf des zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Erschließungsanlage befindlichen Geländestreifens bereit erklärt hatte und der vorgeschlagene Kaufpreis sogar unter dem Preis für Bauland für Grundstücke in der Umgebung des Grundstücks der Klägerin lag. Die weitere Frage, „ob eine Beitragspflicht auch bei Grundstücken entstehen kann, bei denen die bauliche Nutzungsmöglichkeit nicht dauerhaft sichergestellt ist, sondern von der Durchführung regelmäßiger Gartenpflegearbeiten und dem Wohlverhalten der Stadt abhängt“, hat ebenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin in Bezug auf die streitgegenständliche Erschließungsanlage ist weder von der Durchführung regelmäßiger Gartenpflegearbeiten noch dem Wohlverhalten der Beklagten abhängig. Maßgeblich ist allein, dass über die vorhandene befestigte Zuwegung das Grundstück der Klägerin tatsächlich und rechtlich gesichert für Fußgänger erreichbar ist. Diese Frage ist ohne Weiteres zu bejahen, wie sich aus den Ausführungen unter I. 1. b) aa) ergibt. Schließlich sind auch die Fragen, „welche (zusätzlichen) Anforderungen für die Erschließung durch reine Fußwege gelten“ bzw. „welche Anforderungen an den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei einer Zweiterschließung durch Fußwege zu stellen sind“, durch die dargestellte Rechtsprechung ausreichend geklärt. IV. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Zulassungsgrund erfordert inhaltlich, dass das Urteil von einer Entscheidung eines der in dieser Vorschrift genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In diesem Fall muss die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung der Gründe nicht nur die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, so genau bezeichnen, dass sie identifizierbar ist. Vielmehr muss die Begründung auch die Abweichung darlegen, also den das erstinstanzliche Urteil tragenden (abstrakten) Rechtssatz angeben und aufzeigen, dass dieser von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz abweicht; dabei ist die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712 zu § 133 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin eine Divergenz nicht aufgezeigt. Zu Unrecht meint sie, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.2021 (1 BvL 1/19 - juris) bzw. von den in diesem Zusammenhang aufgestellten Maßstäben zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit ab. Insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unter I. 3. verwiesen werden. Aus den gleichen Gründen weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht vom Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.03.2021 (2 S 3955/20 - juris) ab, in dem der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, dass der Landesgesetzgeber mit der Einfügung des § 20 Abs. 5 KAG durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und der Gemeindeordnung vom 02.12.2020 die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zum rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit umgesetzt hat und daraus folgend die 20jährige Frist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 KAG für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2012 (2 S 3258/11 - juris) ab. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ein von der Fahrbahn einer Straße durch einen Gehweg und eine ca. 14 m breite, nur fußläufig überquerbare Grünanlage getrenntes Grundstück, das mit einem siebengeschossigen Wohnhaus mit 57 Wohnungen bebaut war, von der Straße grundsätzlich nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als erschlossen angesehen. Ein solches Baugrundstück, bei dem im Hinblick auf die massive Bebauung nicht auf die unmittelbare Erreichbarkeit mit Feuerwehr- und sonstigen Rettungsfahrzeugen verzichtet werden kann, liegt hier ersichtlich nicht vor. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von den Maßstäben im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10.07.2014 (2 S 2228/13 - juris Rn. 55) ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Stelle lediglich die Anforderungen an die verkehrliche Erschließung referiert, die einem Grundstück die Bebaubarkeit vermitteln. Diese Anforderungen an die verkehrliche Erschließung, wie sie unter I. 1. b) aa) nochmals erläutert worden sind, hat das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2014 (aaO juris Rn. 55) ausgeführt, dass für die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend sei, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweise. Vor diesem Rechtssatz ist das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin bereits deshalb nicht abgewichen, weil - anders als in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.07.2014 - vorliegend kein in einem Plangebiet liegendes Grundstück, sondern ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich zu beurteilen ist. Unter welchen Voraussetzungen eine bloße Zugangsmöglichkeit für Wohngrundstücke im unbeplanten Innenbereich erschließungsbeitragsrechtlich ausreichend ist und warum das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen zu Recht bejaht hat, ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 1. b) aa). Dass das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erschließung - insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Brandschutzes - nicht von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 10.07.2014 (2 S 2228/13 - juris Rn. 58) abgewichen ist, ergibt sich aus den Ausführungen unter I. 1. b) bb). Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.1991 (8 C 67.89 - juris Rn. 18) ab, wonach das Bundesverwaltungsgericht von einer Pflicht der Gemeinde ausgehe, grundsätzlich eine Zufahrt zum beitragspflichtigen Grundstück zu errichten. Diese Annahme trifft nicht zu, da das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung die Frage, ob das Bebauungsrecht in dem von ihm zu entscheidenden Fall für die Bebaubarkeit des Grundstücks nur ein „Heranfahrenkönnen“ verlange oder ob die Möglichkeit eröffnet sein müsse, mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufzufahren, ausdrücklich offengelassen hat (BVerwG, Urteil vom 29.05.1991 - 8 C 67.89 - juris Rn. 14). V. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch nicht an einem Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie meint, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob hinsichtlich ihres Grundstücks im Hinblick auf die konkrete Bebauung brandschutzrechtliche Bedenken bestünden, einholen müssen. Dies trifft nicht zu, insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. b) bb) verwiesen. Im Übrigen stellt die Aufklärungsrüge kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.10.2016 - 2 S 1419/15 - und vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). Die Klägerin, die bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Sie trägt insoweit selbst vor, „ein Sachverständigengutachten sei nicht nur schriftsätzlich angeregt worden, sondern auch in der mündlichen Verhandlung sei über den Brandschutz ausgiebig gesprochen worden“. Ein schriftsätzliches Beweisangebot ist aber kein förmlicher Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern bloße Anregung an das Gericht, eine Beweiserhebung von Amts wegen durchzuführen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 86 Rn. 19 mwN). Folgt das Gericht einer Beweisanregung nicht, so kann dies nur dann eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes begründen, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung aufdrängen musste. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Soweit die Antragsschrift ferner sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Frage, welche Breite der Zugang von der Erschließungsanlage zum Grundstück der Klägerin aufweist, eine Inaugenscheinnahme durchführen müssen, bleibt die Aufklärungsrüge ebenfalls ohne Erfolg. Die Antragsschrift legt in diesem Zusammenhang bereits nicht dar, warum die vorhandenen Pläne und Lichtbilder sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Gericht nicht die notwendigen Feststellungen ermöglicht haben. Auch insoweit gilt, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um das Unterlassen von Beweisanträgen durch einen Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung zu kompensieren. Unbehelflich ist auch der Einwand der Klägerin, eine richterliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks sei „klar begehrt worden“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist insoweit jedenfalls kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden (vgl. zur Beweiskraft des Sitzungsprotokolls BVerwG, Beschluss vom 28.12.2011 - 9 B 53.11 - juris Rn. 6). 2. Dass das Verwaltungsgericht weder ein Gutachten eines Brandschutzsachverständigen eingeholt noch eine Inaugenscheinnahme durchgeführt hat, verletzt auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. Die in § 86 Abs. 2 VwGO normierten und das rechtliche Gehör absichernden Pflichten des Gerichts gelten nur für Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll gestellt worden sind, nicht aber für Beweisangebote in den vorbereitenden Schriftsätzen, insbesondere in der Klagebegründung (näher Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 78 Rn. 357 ff.; Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 86 Rn. 19 - jew. mwN aus der Rspr.). Zudem kann mit Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene oder sein Prozessvertreter es unterlassen haben, Gebrauch von den verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31.08.1988 - 4 B 153.88 - NJW 1989, 601; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - juris Rn. 8). 3. Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm auferlegte Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verstoßen. Ein Verfahrensfehler im Sinn eines Begründungsmangels liegt dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltlos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Davon kann im vorliegenden Fall offensichtlich nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin nicht nur im Ergebnis zutreffend abgewiesen, sondern darüber hinaus auch die maßgeblichen, zwischen den Beteiligten strittigen Fragen aufgearbeitet. So hat es insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Situation des Grundstücks der Klägerin dessen Erschlossensein durch die hier zu beurteilende Erschließungsanlage erläutert. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den Ausführungen und Einschätzungen der Klägerin nicht gefolgt ist und sie dieses Urteil für unzutreffend hält, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.