Beschluss
2 L 51/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1117.2L51.25.Z.00
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Leitsätze
Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 14. März 2025 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf 2500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 14. März 2025 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren auf 2500,00 Euro festgesetzt. I. Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks mit der Straßenbezeichnung „A-Straße“ im Stadtgebiet der Beklagten. Das mit der anderen Doppelhaushälfte bebaute Nachbargrundstück (Straßenbezeichnung: D-Straße) steht im Eigentum der Beigeladenen. Als Trennung zwischen den beiden Haushälften dient nach den erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen lediglich eine auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Kommunwand. Die Beigeladenen haben, nachdem ihnen die Beklagte hierfür mit Bescheid vom 22. Juni 2020 eine Baugenehmigung erteilt hatte, auf dem rückwärtigen Anbau ihrer Doppelhaushälfte ein Obergeschoss mit Dachterrasse errichtet. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Kläger gegen diese Baugenehmigung gewehrt (Klageantrag Nr. 1) und darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten beantragt, die Beigeladenen zu beauflagen, in ihrer Doppelhaushälfte auf der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück hin eine Brandwand zu errichten (Klageantrag Nr. 2), hilfsweise die Beklagte insoweit zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (Klageantrag Nr. 3). Mit Urteil vom 14. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage hinsichtlich der Anträge Nr. 1 und 2 abgewiesen und ihr hinsichtlich des Antrags Nr. 3 stattgegeben. Soweit der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten begehre, sei die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Der insoweit erlassene Ablehnungsbescheid leide unter einem Ermessensdefizit. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass das Wohnhaus der Beigeladenen nach dem Ausbau des Dachgeschosses im Anbau nicht mehr der für Brandwände geltenden Anforderung genüge, bis zur Bedachung durchgehend und in allen Geschossen übereinander angeordnet zu sein (§ 29 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BauO LSA). Der Dachgeschossausbau stehe zudem im Widerspruch zu § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA, weil er die Standsicherheit der klägerischen Doppelhaushälfte gefährde. Die neue, separate Holzstützenkonstruktion der Vorsatzwand lagere auf dem Fußbodenaufbau des Obergeschosses auf. Das könne deshalb dazu führen, dass diese im Brandfall vorzeitig nachgebe. II. I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Die Beklagte macht geltend, bei ihrer Ablehnung des beantragten bauaufsichtlichen Einschreitens sei sie zurecht und damit auch ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die gemeinsame Wand zwischen den Doppelhaushälften nicht gegen das in § 29 Abs. 4 BauO LSA für Brandwände geregelte Erfordernis der durchgehenden Anordnung in allen Geschossen verstoße. Diese Norm sei nicht anwendbar, weil die Kommunwand keine als Brandwand auszugestaltende Gebäudeabschlusswand im Sinne des § 29 Abs. 1 BauO LSA, sondern lediglich eine als feuerhemmende Wand auszugestaltende Trennwand im Sinne des § 28 BauO LSA darstelle. Bauordnungsrechtlich gesehen handle es sich bei den beiden Doppelhaushälften nämlich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein einziges Gebäude. Grund hierfür sei der Umstand, dass beide Haushälften durch eine gemeinsame Dachkonstruktion und ein gemeinsames Fundament miteinander verbunden seien. Dieser Einwand greift nicht durch. aa) Nach § 29 Abs. 1 BauO LSA müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 29 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 BauO LSA sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand. Eine Gebäudeabschlusswand kann zwar, wovon die Beteiligten und die Vorinstanz zurecht ausgehen, nicht innerhalb eines Gebäudes stehen, sondern muss ein solches Gebäude nach außen hin abschließen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Gebäudeabschlusswand“ und folgt zudem aus der Legaldefinition des § 29 Abs. 1 BauO LSA, wonach solche Wände raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden sind. Die Frage, ob es sich bei einem Doppelhaus um ein oder um zwei Gebäude handelt, bei denen jede der beiden Doppelhaushälften als eigenes Gebäude zu qualifizieren ist, ist nach der Legaldefinition für Gebäude in § 2 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA zu beantworten. Gebäude sind danach selbstständig nutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Danach muss ein Gebäude eine eigene bauliche Anlage, das heißt eine Anlage darstellen, die als solche mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA). Zudem muss ein Gebäude selbständig nutzbar sein. Der Begriff der selbstständigen Benutzbarkeit ist auf funktionale und bautechnische Gesichtspunkte bezogen. Ein Gebäude muss selbst über diejenigen zentralen Merkmale verfügen, die nach seiner Zweckbestimmung zu einer ordnungsgemäßen Nutzung notwendig sind. Grundsätzlich erforderlich sind danach zwar ein eigenes Fundament, ein eigener Zugang mit gegebenenfalls eigenem Treppenhaus im Inneren, Abschlusswände nach außen und eine eigene Überdachung. Deshalb kann es unter einem Dach oder auf einem Geschoss keine verschiedenen eigenständigen Gebäude geben. Nicht erforderlich ist aber, dass das Gebäude von benachbarten Gebäuden konstruktiv getrennt ist und demzufolge bei statischer bzw. konstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte. Erforderlich ist lediglich eine zumindest gedankliche Teilbarkeit in vertikaler Hinsicht. Der Begriff der selbständigen Benutzbarkeit ist dabei nicht mit dem Begriff der Autarkie zu verwechseln. Der Gebäudeeigenschaft steht es daher nicht entgegen, wenn sich mehrere Gebäude gemeinsame, auch baurechtlich notwendige Anlagen teilen. Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, voneinander unabhängige Gebäude angenommen werden können (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 1 ME 46/22 – juris Rn. 9 f. mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist der von der Beklagten erhobene Einwand der Nichtanwendbarkeit des § 29 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA nicht begründet. Bei der Doppelhaushälfte der Beigeladenen handelt es sich entgegen ihrem Einwand um ein eigenes Gebäude, das zum Grundstück des Klägers hin einer den Anforderungen des § 29 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA genügenden Gebäudeabschlusswand bedarf. Nach der erforderlichen wertenden Betrachtung aller Umstände sind die Doppelhaushälften der Beigeladenen und des Klägers jeweils als eigenes Gebäude einzustufen. Dagegen sprechen zwar die Gesichtspunkte, dass die beiden Doppelhaushälften konstruktiv gesehen über ein gemeinsames Fundament und ein gemeinsames Dach verfügen und lediglich durch eine gemeinsame Wand voneinander getrennt werden. Gegenüber diesen Umständen überwiegen aber diejenigen, die für zwei eigenständige Gebäude sprechen. Beide Doppelhaushälften sind jedenfalls gedanklich in vertikaler Hinsicht voneinander getrennt. Sie sind jeweils mit dem Erdboden verbunden und überdacht. Sie sind auch jeweils selbständig nutzbar. Sie verfügen jeweils über einen eigenen Eingang, ein eigenes Treppenhaus, einen eigenen Anbau, sind räumlich vollständig voneinander abgetrennt und stehen zudem beide auf einem eigenen, eingefriedeten und mit einem Garten versehenen Grundstück. Der Gesamteindruck einer Trennung in zwei Gebäude wird in der Frontansicht von der J.... aus auch durch die verschiedenen Dacheindeckungen und durch eine etwa zwei Meter hohe Steinmauer im Vorgarten auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze bestätigt (vgl. die Lichtbilder auf Seiten 42 bis 47 der Gerichtsakte [OVG]). b) Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, dass den Beigeladenen die Errichtung einer eigenen Gebäudeabschlusswand, wie sie das Verwaltungsgericht gefordert habe, technisch unmöglich oder jedenfalls wirtschaftlich unzumutbar sei. Die Beklagte wird in dem erstinstanzlichen Urteil nicht dazu verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Errichtung einer brandschutzrechtlich einwandfreien Abschlusswand anzuordnen (so der erfolglose Klageantrag Nr. 2), sondern nur dazu, über den entsprechenden Antrag des Klägers erneut zu entscheiden (Klageantrag Nr. 3), und zwar unter Berücksichtigung des bei ihrer ersten Entscheidung ermessensfehlerhaft verkannten Umstandes, dass die streitgegenständliche Wand nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA genügt. Aufgrund dieses Urteils ist die Beklagte nicht daran gehindert, ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens erneut zum Beispiel mit der Begründung abzulehnen, dass die vorhandene Kommunwand zwar nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit der genannten Vorschrift nicht in Einklang stehe, ihre Ertüchtigung aber deshalb nicht angeordnet werde, weil sie einen hinreichenden Brandschutz gewährleiste und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar sei. c) Wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist die Berufung auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch damit begründet hat, dass das Gebäude der Beigeladenen infolge des Dachgeschossausbaus im Brandfall die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA erforderliche Standsicherheit vermissen lasse. Zwar steht der vom Verwaltungsgericht insoweit festgestellte Mangel nicht im Widerspruch zu dieser Vorschrift, sondern zu der insoweit spezielleren Vorschrift des § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA. Aus den Entscheidungsgründen wird aber deutlich, dass das Verwaltungsgericht der Sache nach auf diese Norm Bezug nimmt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA dürfen bauliche Anlagen die Standsicherheit anderer Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährden. Nach § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA dürfen Bauteile in Brandwände nur so weit eingreifen, als deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Regelung stellt das Verwaltungsgericht mit seiner Ausführung ab, die neue, separate Holzstützenkonstruktion der Vorsatzwand lagere auf dem Fußbodenaufbau des Obergeschosses auf und könne deshalb dazu führen, dass dieser im Brandfall vorzeitig nachgebe (UA, S. 16). Dies wird dadurch deutlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit auf eine Kommentierung zu der entsprechenden Vorschrift in der bayerischen Bauordnung Bezug nimmt (Kühnel/Gollwitzer, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Werkstand: 156. EL Dezember 2024, Art. 28 Rn. 118). Dass der mithin vom Verwaltungsgericht erkannte Widerspruch gegen § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA nicht vorliegt, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger sei aufgrund der Subsidiarität der Gefahrenabwehr zuzumuten, bei unterstellten Verstößen gegen nachbarschützende Regelungen des § 29 BauO LSA zivilrechtlichen Rechtsschutz in Angriff zu nehmen. Auch insoweit handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der nicht dem von der Vorinstanz erkannten Ermessensdefizit entgegensteht. Dieses Defizit beruht auf der Verkennung des Umstandes, dass die streitgegenständliche Wand im Widerspruch zu §§ 29 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 4 BauO SLA steht. Die von ihr geltend gemachte Subsidiarität der Gefahrenabwehr kann die Beklagte bei ihrer erneuten Ermessensentscheidung berücksichtigen. e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil die Antragsbegründungsschrift Ausführungen enthält, die der Ergänzung der Ermessenserwägungen im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid dienen sollen (S. 6 bis 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 2. Juli 2025). Hierbei handelt es sich aber nicht um Ermessenserwägungen, sondern um Ausführungen, mit denen die Beklagte begründet, weshalb es ihrer Meinung nach bereits an den Voraussetzungen eines bauaufsichtlichen Einschreitens fehlt. Sie macht darin geltend, dass das Gebäude der Beigeladenen auch nach dem genehmigten Ausbau des Dachgeschosses mit den brandschutzrechtlichen Bestimmungen des § 29 BauO LSA in Einklang steht. Damit bekräftigt sie lediglich das von der Vorinstanz erkannte Ermessensdefizit, das gerade in einer Verkennung des erstinstanzlich festgestellten Normverstoßes besteht. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beklagte die Frage, ob es sich bei zwei Doppelhaushälften bauordnungsrechtlich um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO LSA handeln kann. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Gebäudebegriffs in § 2 Abs. 2 Satz Bau O LSA, wonach als (eigenständiges) Gebäude eine bauliche Anlage zu qualifizieren ist, welche die dortigen Kriterien, insbesondere das Merkmal der selbstständigen Benutzbarkeit, erfüllt. Die Prüfung der selbstständigen Benutzbarkeit erfordert nach der oben zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung eine wertende Gesamtbetrachtung aller insoweit maßgeblichen funktionalen und bautechnischen Umstände. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, ebensolchen Rechtssatz abweicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht (Beschluss des Senats vom 18. September 2023 – 2 L 49/22.Z – juris Rn. 26 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beklagte eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Sie macht insoweit geltend, dass die erstinstanzliche Entscheidung von dem Beschluss des Senats vom 19. November 2024 – 2 M 106/24 – (juris) abweiche. Nach dieser Entscheidung sei die Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichem Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushielten (a.a.O., juris Rn. 16). Unter Verkennung dieser Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht die fehlende Standsicherheit mit dem Fall einer Brandausbreitung begründet, die gerade nicht der üblichen Belastung entspreche. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nicht. Die Beklagte rügt darin lediglich, dass das Verwaltungsgericht den von ihr angeführten Rechtssatz nicht berücksichtigt habe, legt aber nicht dar, dass die Vorinstanz selbst einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Damit legt sie keine Divergenz dar, sondern macht lediglich einen Rechtsanwendungsfehler geltend. Lediglich klarstellend weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch dieser Rechtsanwendungsfehler nicht vorliegt, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung der Sache nach – wie oben ausgeführt – nicht mit einem Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, sondern gegen § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA begründet hat. 4. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Beklagte rügt insoweit einen Aufklärungsmangel, weil es das Verwaltungsgericht versäumt habe, zur Frage der Standsicherheit im Falle der Brandausbreitung von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Damit hat sie einen Verfahrensfehler nicht dargelegt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aufklärung der Standsicherheit hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht förmlich beantragt. Eine solche Beweiserhebung hat sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Dies gilt schon deshalb, weil die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA in der Sache, wie ausgeführt, nicht generell auf die Standsicherheit im Sinne dieser Vorschrift abgestellt hat, sondern darauf, dass der streitgegenständliche Dachausbau in konstruktiver Hinsicht nicht den Anforderungen des § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA entspreche und deshalb gerade im Brandfall nicht hinreichend standsicher sei. Auch im Hinblick auf diesen baukonstruktiven Gesichtspunkt des Brandschutzes hat sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen müssen, weil es davon ausgegangen ist, dass sich die entsprechenden Erkenntnisse aus dem Vortrag der Beteiligten und dem vorgelegten Verwaltungsvorgang mit hinreichender Klarheit ergeben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht mit Bezug auf den im Zulassungsantragsverfahren allein noch streitgegenständlichen Klageantrag Nr. 3 der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).