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Beschluss

2 M 106/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1119.2M106.24.00
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Leitsätze
Fehlt es an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit eines Gebäudes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013), folgt daraus noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.(Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 9. September 2024 geändert. Die aufschiebende Wirkung der von den Eheleuten A. (sen.) und A. erhobenen Widersprüche gegen die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2023 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt es an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit eines Gebäudes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA (juris: BauO ST 2013), folgt daraus noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann.(Rn.20) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 9. September 2024 geändert. Die aufschiebende Wirkung der von den Eheleuten A. (sen.) und A. erhobenen Widersprüche gegen die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2023 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2024 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 56.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit dem 11. April 2024 Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (M-Straße …) und Flurstück … (M-Straße …), die straßenseitig in geschlossener Bauweise mit viergeschossigen, seit mehreren Jahren leerstehenden Wohnhäusern bebaut sind. Mit Bescheiden vom 4. Oktober 2023 gab die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers, die Voreigentümer der Grundstücke waren, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern auf, (1.) das Gebäude M-Straße … innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Bescheide vollständig zurückzubauen, (2.) vor dem Rückbau des Gebäudes die Standsicherheit des direkt angrenzenden Gebäudes Müllerstraße 25 durch einen qualifizierten Tragwerksplaner nachzuweisen und den Standsicherheitsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Bescheide vorzulegen, sowie (3.) das durch die Rückbaumaßnahme entstandene Abbruchmaterial innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Bescheide vollständig vom Grundstück zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen und darüber einen Nachweis vorzulegen. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an: Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Eheleute A. am 25. September 2013 seien die Zwischendecken des Gebäudes bereits eingestürzt gewesen. Der bereits in diesem Jahr erfolgten Aufforderung mitzuteilen, welche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen die Eigentümer geplant hätten, seien sie nicht nachgekommen. Insbesondere seit 2018 sei sie auf den schlechten baulichen Zustand aufmerksam gemacht worden. Nach Gebäudebesichtigungen sowie mündlichen Anhörungs- und Beratungsterminen seien die Eigentümer zur Sicherung bzw. Durchführung von gefahrenabwehrenden Maßnahmen aufgefordert worden, denen sie nicht bzw. nur in unzureichendem Maß nachgekommen seien. Mit Schreiben vom 10. März 2022 hätten sie zwar eine Abrissanzeige eingereicht, den erforderlichen Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung aber nicht gestellt. Auf einen am 27. Juni 2023 gestellten Bauantrag zur Sanierung des Mehrfamilienhauses sei ihnen mit Schreiben vom 21. Juli 2023 mitgeteilt worden, dass der Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen nicht geprüft werden könne. Mittlerweile seien die komplette Flachdacheindeckung und die hofseitige Ziegeleindeckung nicht mehr vorhanden. Die straßenseitige Ziegeleindeckung weise mehrere Fehlstellen auf. Da der Dachraum nicht mehr geschlossen sei, seien die noch vorhandenen Ziegel zumindest im Bereich des Dachbodens einer doppelten Windbelastung ausgesetzt, sodass die große Gefahr bestehe, dass weitere Ziegel in den öffentlichen Straßenraum abstürzen könnten. Eine Absturzgefahr sei auch für das massive straßenseitige Zwerchhaus festgestellt worden. Zudem seien alle Holzbalkendecken mittlerweile zerstört, was die Gesamtaussteifung des Gebäudes stark reduziert habe. Bei einer allgemeinen Ortseinsicht am 21. August 2023 sei festgestellt worden, dass die Dacheindeckung vom Gebäude entfernt worden sei. Auch das Zwerchhaus sei bis auf den Unterbau vollständig abgedeckt und der Schweifgiebel des Zwerchhauses vollständig zurückgebaut. Damit sei zumindest diese Gefahrenquelle beseitigt worden. Der Rückbau des gesamten Gebäudes sei dringend geboten. Das Gebäude sei nicht mehr standsicher. Wegen der durch Eindringen von Regenwasser zerstörten Holzbalkendecken sei die Gesamtaussteifung des Gebäudes derartig beeinträchtigt, dass das Gebäude als einsturzgefährdet zu qualifizieren sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Teile des Gebäudes versagen und in den öffentlichen Verkehrsraum fallen. Gegen den Bescheid erhoben die Eltern des Antragstellers am 25. Oktober 2023 Widerspruch und legten eine statische Berechnung des Nachweisberechtigten für Standsicherheit Dipl.-Ing. V. für die Gebäude M-Straße … und … vom 16. November 2023 vor. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen trügen die 38 cm dicken Außenwände und die stabilisierenden Innenwände, die sich in einem statisch guten Zustand befänden, die Windlasten auf die aussteifenden Innenwände ab, spannten also horizontal. Wenn die Dachkonstruktionen und alle losen Bauteile in den Gebäuden abgebrochen würden, seien die bestehenden Gebäudeteile in einem statisch guten Zustand, zumal die ermittelten Windlasten für ein freistehendes Gebäude gälten. Die beiden Häuser stünden in einer Reihung und hätten auf die Außenwände weitaus geringere Windlasten. Wenn die Gebäude entsprechend vorbereitet seien, könnten abschnitts- und etagenweise neue Handmontagedecken in Form von Ziegeldecken eingebaut werden. Danach könnten neue Dachstühle mit stabilisierenden Ringbalken aufgebaut werden. Im Rahmen eines am 17. November 2023 durchgeführten Ortstermins wurde den Eltern des Antragstellers bis zum 24. November 2023 Gelegenheit gegeben, ein Austauschmittel im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA anstelle des Rückbaus anzubieten. Mit Schreiben vom 20. November 2023 schlugen sie als Kompromisslösung die in den textlichen Erläuterungen der statischen Berechnung beschriebenen baulichen Maßnahmen vor, die bis spätestens 22. Dezember 2023 umgesetzt werden könnten. Nachdem die Eltern des Antragstellers am 15. Dezember 2023 einen Erläuterungsbericht vom 13. Dezember 2023 eingereicht hatten, stimmte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. Januar 2024 den von ihnen geplanten baulichen Maßnahmen als Austauschmittel zunächst zu und gab ihnen auf, bis zum 19. Januar 2024 einen konkreten zeitlichen Ablaufplan für die Umsetzung der im Erläuterungsbericht festgeschriebenen Maßnahmen vorzulegen. Nachdem sie Letzterem nicht nachgekommen waren, forderte die Antragsgegnerin sie mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2024 auf, bis zum 2. Februar 2024 einen realistischen zeitlichen Ablaufplan für die einzelnen Maßnahmen, den Schriftverkehr oder unterschriebene Angebote zum Nachweis einer verbindlichen Beauftragung der einzelnen Firmen, eine Stellungnahme zur Rücknahme der Widersprüche sowie eine Rückmeldung zu der von ihr festgelegten Frist (29. Februar 2024) zur Umsetzung der Maßnahmen an den Gebäuden vorzulegen. Nach vorheriger Anhörung drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. Mai 2024, zugestellt am 28. Mai 2024, für den Fall, dass die Anordnungen unter Nr. 1 bis 3 des Bescheides vom 4. Oktober 2023 nicht innerhalb neuer Fristen (30. August 2024, 30. Juli 2024 bzw. 30. September 2024) erfüllt werden, jeweils die Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage komme sie zu dem Ergebnis, dass das Gebäude M-Straße … nicht mehr standsicher und daher zurückzubauen sei. Nahezu alle statischen Holzbauteile seien zerstört oder nicht mehr vorhanden. Aufgrund der fehlenden horizontalen (Decken) und vertikalen (Querwände) Aussteifungselemente müssten insbesondere die freistehenden Außenwände zur Straße und zum Hof als einsturzgefährdet bewertet werden. Die Außenwände seien aufgrund ihrer Gliederung, aufgrund der vorhandenen Fensteröffnungen sowie der Schwachstellen im Bereich der Deckenbalkenauflager in einem Zustand, für den ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit (ohne zusätzliche Sicherungs- und Aussteifungsarbeiten) nicht möglich sei. Die Erstellung von statischen Berechnungen für die wenigen verbliebenen Mauerwerksteile oberhalb der Geländeoberfläche erscheine nicht sinnvoll. Die vom Antragsteller beantragte Fristverlängerung um weitere vier Wochen und eine Bearbeitung des am 28. März 2024 eingereichten Bauantrages seien daher abzulehnen. Die Bauantragsunterlagen seien unvollständig und inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 28. Juni 2024 Widerspruch, den er u.a. damit begründete, dass die beantragten Austauschmittel bereits umgesetzt seien. Die Ausführungen zur Standsicherheit entsprächen nicht mehr der Sachlage. Den am 19. Juli 2024 gestellten Antrag auf „Feststellung bzw. Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. Oktober 2023 und 23. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe davon ausgehen dürfen, dass das Gebäude nicht mehr hinreichend standsicher sei. Dabei nehme das Gericht Bezug auf die Einschätzung zur Standsicherheit und zum Gebäudezustand der Objekte M-Straße …, … und … vom 13. Juli 2013 (gemeint wohl 2018), die seinerzeit alle im Eigentum der Eltern des Antragstellers gestanden hätten. Es handele sich um Gebäude, die um 1900 errichtet worden seien und zum Denkmalbereich M-Straße … bis … gehörten. Die Gebäude seien in ihrer Grundstruktur und Bausubstanz im Wesentlichen gleich, lediglich die Fassade weise mit ihren Materialien und Gestaltungselementen Unterschiede auf. Die Kellerdecken seien Ziegeldecken in Stahlträgern, die Geschossdecken bauzeittypische Holzbalken mit Einschüben aus Holz und Lehm-/Sandfüllung. Bei den sogenannten Berliner Dächern handele es sich um zimmermannsmäßige Holzkonstruktionen, bestehend aus Sparren und Pfetten. Das mittlere Flachdach besitze eine bituminöse Abdichtung auf Schalung, die vordere und hintere Mansarde seien mit Pfalzziegeln eingedeckt. Es werde vermutet, dass die komplette Flachdacheindeckung und die hofseitige Ziegeleindeckung nicht mehr vorhanden seien. Die straßenseitige Ziegeleindeckung weise viele Fehlstellen auf. Da der Dachraum nicht mehr geschlossen sei, seien die noch vorhandenen Ziegel zumeist im Bereich Dachboden einer doppelten Windbelastung (sich addierende Druck- und Soglasten) ausgesetzt, so dass hier eine große Gefahr bezüglich des Abstürzens von Ziegeln auf die Straße bestehe. Das gelte für das massive straßenseitige Zwerchhaus. Das über einen großen Zeitraum in das Gebäude eingedrungene Regenwasser habe zur Zerstörung aller Holzbalkendecken geführt. Die Gesamtaussteifung des Gebäudes sei somit stark reduziert und in Frage zu stellen. Ein Begehen des Gebäudes sei momentan nur im Bereich des massiven Treppenhauses möglich. Diesen Befund habe der Antragsteller auch nicht durch die statischen Berechnungen des Dipl.-Ing. V. vom 17. Oktober 2023 und 16. November 2023 erschüttert. Insbesondere habe der Antragsteller bis heute keinen Standsicherheitsnachweis vorgelegt, der der Einschätzung der Antragsgegnerin und dem des Dipl.-Ing. V. entgegenstehe. Soweit der Sachverständige V. davon ausgehe, dass die Außenwände die Windlasten auf die aussteifenden Innenwände tragen, lägen damit keine Standsicherheitsnachweise vor. Denn es komme auf die Standsicherheit des gesamten Gebäudes und nicht lediglich von Teilen davon an. Dass der Bestand ohne die vom Sachverständigen V. genannten Maßnahmen standsicher wäre, gehe aus dessen Stellungnahmen gerade nicht hervor. Soweit der Gutachter ausführe, dass das Außenmauerwerk im Bauzustand voll tragfähig sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung, da ein Gebäude insgesamt standsicher sein müsse. Der Sicherheitsabbruch sowie die weiteren Handlungsauflagen erwiesen sich auch als ermessensgerecht und verhältnismäßig. Insbesondere habe die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers zunächst die Möglichkeit gegeben, ein Austauschmittel umzusetzen. Soweit sie nunmehr gleichwohl an ihrem Bescheid festhalte und nicht mehr an dem zunächst für die Umsetzung des Austauschmittels in Aussicht gestellten Vollstreckungsstopp festhalten wolle, liege darin kein Ermessensverstoß. Denn die Vorlage der für das Austauschmittel - Sanierung des Objekts - erforderlichen Unterlagen und die durchzuführenden Baumaßnahmen hätten sich verzögert. Dies habe die Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers auch unter dem 29. Februar 2024 mitgeteilt. Weitere Verzögerungen könnten mit Blick auf die fehlende Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr hingenommen werden. Auch seien Baugenehmigungen für die Errichtung von Ziegeldecken sowie des Dachstuhls samt Dacheindeckung, die Gegenstand des Austauschmittels gewesen seien, nicht beantragt worden. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin zunächst auf das Austauschmittel eingelassen habe, ergebe sich kein Anspruch auf weiteres Zuwarten. Insbesondere handele es sich bei den diesbezüglichen Schreiben der Antragsgegnerin nicht um Bescheide, aus denen sich sinngemäß eine Zusicherung nach § 38 VwVfG ergebe, sondern nur um Informationsschreiben, wie im Hinblick auf das angebotene Austauschmittel weiter zu verfahren sei. Das Gericht berücksichtige zudem den Grundsatz, dass der Verantwortliche dann, wenn begründete Zweifel an der dauerhaften Standsicherheit einer baulichen Anlage bestünden, diese nachzuweisen habe. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen sei, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulasse. Dieser Nachweis sei dem Antragsteller bisher nicht gelungen. Darauf, dass das Gebäude saniert werden solle, was mit Blick auf die Denkmaleigenschaft des Objekts dem Grunde nach zu begrüßen sei, und offenbar bereits auch Sanierungsmaßnahmen angestellt worden seien, komme es rechtlich nicht an, weil ein Standsicherheitsnachweis nicht erbracht sei. Soweit sich der Antragsteller darauf beziehe, Bauvorlagen für die Sanierung eingereicht zu haben, möge dies auf sich beruhen. Ein Standsicherheitsnachweis für den Bestand liege soweit ersichtlich bisher nicht vor. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass die Familie des Antragstellers dem Grunde nach in der Lage sei, das Bestandsgebäude zu sanieren. Auch hinsichtlich des Bescheides vom 23. Mai 2024 habe der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin dürfe das zwar nicht bestandskräftige, aber vorläufig vollstreckbare Handlungsgebot, dass sie gegenüber den Voreigentümern mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 ausgesprochen habe, auch gegenüber dem Antragsteller vollstrecken. Denn gemäß § 57 Abs. 3 BauO LSA gälten bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstigen Maßnahmen auch für und gegen den Rechtsnachfolger. II. A. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der von den Voreigentümern erhobenen Widersprüche gegen die Ziffern 1 bis 3 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2023 Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, da die in diesen Bescheiden jeweils unter Ziffer 1 verfügte Anordnung zum vollständigen Rückbau des Gebäudes M-Straße … und die in den Ziffern 2 und 3 angeordneten weiteren Maßnahmen nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung voraussichtlich rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. Der Antragsteller, der nach dem Erwerb des in Rede stehenden Grundstücks im Laufe des Widerspruchsverfahrens in die Verfahrensposition der Voreigentümer eingerückt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 - juris) und damit zulässigerweise auch die aufschiebende Wirkung des von ihnen erhobenen Widerspruchs beantragen kann, wendet zu Recht ein, dass in Ansehung der eingereichten statischen Berechnungen des Nachweisberechtigten für Standsicherheit Dipl.-Ing. V. vom 16. November 2023 und sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bescheinigung vom 8. Oktober 2024 nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass von dem Gebäude eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die eine sofortige vollständige Beseitigung des Gebäudes rechtfertigt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - 4 B 161.92 - juris Rn. 6; VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2024 - 3 S 555/22 - juris Rn. 34, m.w.N.). Steht - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch aus, ist auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abzustellen (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 80 Rn. 421, m.w.N.). Als Rechtsgrundlage für ein bauaufsichtliches Einschreiten kommt § 79 Satz 1 BauO LSA in Betracht. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die von der Behörde zu ergreifenden Maßnahmen umfassen damit die vollständige oder teilweise Beseitigung von (baulichen) Anlagen. Daneben kommt ein bauaufsichtliches Einschreiten auch auf der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 57 Abs. 2 BauO LSA in Frage. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Regelung ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde damit auch zu anderen Maßnahmen als Anordnungen zur vollständigen oder teilweisen Beseitigung von baulichen Anlagen (Urteil des Senats vom 18. Februar 2015 - 2 L 22/13 - juris Rn. 45). Voraussetzung für einen bauaufsichtlichen Eingriff ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8| m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 7, m.w.N.). Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Gefahren rechtfertigen; erforderlich ist mithin, dass ohne die jeweilige Anordnung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens spricht (BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 23). Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 3 Nr. 3 c) SOG LSA, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht, muss nicht bestehen (Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 10). Eine konkrete Gefahrenlage kann sich daraus ergeben, dass eine bauliche Anlage nicht (mehr) den Anforderungen des § 3 Satz 1 BauO LSA entspricht, der verlangt, dass Anlagen so instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Eine konkrete Gefahr besteht allerdings nicht schon dann, wenn eine bauliche Anlage die Anforderungen des § 12 Abs. 1 BauO LSA an die dauerhafte Standsicherheit nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Gefordert ist eine dauerhafte Standsicherheit. Standsicherheit bedeutet nach dem Wortsinn mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der den Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 10; VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 8 S 963/99 - juris Rn. 3| m.w.N.). Da § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA keine Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht enthält, muss die Standsicherheit für den gesamten Lebenszyklus einer Anlage gewährleistet sein (Hornmann HBO, 4. Aufl. 2022, § 12 Rn. 14). Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile sind nach § 14 Abs. 1 BauVorlVO LSA eine Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauVorlVO LSA müssen die statischen Berechnungen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile nachweisen, und gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 BauVorlVO LSA umfasst der Nachweis der Standsicherheit auch den Nachweis der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile. Danach geht das Gesetz zunächst für das Verfahren vor Errichtung einer baulichen Anlage davon aus, dass eine Beweislastverteilung dahingehend besteht, dass nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern der Bauherr bzw. der Grundstückseigentümer nachweisen muss, dass eine bauliche Anlage standsicher ist. Dies gilt aber grundsätzlich auch für den weiteren Bestand einer baulichen Anlage: Der Verantwortliche hat dann, wenn hieran begründete Zweifel bestehen, nachzuweisen, dass die bauliche Anlage noch dauerhaft standsicher ist. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls, wenn der Bestandsschutz des Gebäudes entfallen ist, weil ein baufälliges Gebäude eine funktionsentsprechende Nutzung nicht mehr zulässt. Soweit gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die geforderte dauerhafte Standsicherheit der baulichen Anlage nicht mehr gewährleistet ist, muss der Verantwortliche darlegen und belegen, dass trotz erkennbarer erheblicher Schäden am Gebäude und der sachverständigen Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde die erforderliche Standsicherheit gegeben ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 6. November 2018 - 2 M 56/18 - juris Rn. 19| m.w.N., und vom 29. November 2022 - 2 L 92/21.Z - juris Rn. 14). Nach derzeitigem Sachstand ist offen, ob von dem Gebäude des Antragstellers im derzeitigen Zustand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Antragsgegnerin ist zwar darin zu folgen, dass die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA geforderte dauerhafte Standsicherheit des Gebäudes derzeit nicht nachgewiesen ist. Nach der statischen Berechnung des Dipl.-Ing. V. vom 16. November 2023 befanden sich zwar die Außenwände und die stabilisierenden Innenwände (bereits) zu diesem Zeitpunkt in einem statisch guten Zustand. Bei stabilisierenden Wänden mit Rissen seien diese zu verpressen oder die Wände neu zu errichten. In den nachfolgenden Ausführungen wird dies allerdings dahingehend eingeschränkt, dass sich die bestehenden Gebäudeteile bei Abbruch der losen Bauteile in einem statisch stabilen Zustand befänden und zur Stabilisierung der Außenwände im Dachgeschoss ein Ringanker errichtet werden müsse. Um weitere Nässeschäden zu verhindern, sollte danach das Gebäude abgedeckt werden. Danach könnten in das Gebäude abschnitts- und etagenweise neue Handmontagedecken in Form von Ziegeldecken eingebaut und im Folgenden ein neuer Dachstuhl aufgebaut werden. Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass weitere bauliche Maßnahmen erforderlich waren, um eine dauerhafte Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Eine dauerhafte Standsicherheit ist auch nicht nachweislich durch die vom Antragsteller oder seinen Eltern zwischenzeitlich durchgeführten baulichen Maßnahmen erreicht worden. Bei diesen handelt es sich ersichtlich nur um Übergangslösungen. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insbesondere darauf hin, dass die über dem zweiten Obergeschoss eingebaute Holzbalkendecke keinen ausreichenden Witterungsschutz bietet. Ferner ist zweifelhaft, ob sie den brandschutztechnischen Anforderungen genügt. Nach § 22 Abs. 1 BauO LSA müssen Decken als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 - dies sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 4 BauO LSA Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2 Grundfläche - hochfeuerhemmend (Feuerwiderstandsklasse F 60) sein. Diese Anforderung erfüllen Holzbalkendecken gemäß DIN 4102 Teil 4 nur unter bestimmten Voraussetzungen. Fehlt es derzeit an einem Nachweis der dauerhaften Standsicherheit des Gebäudes im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, folgt daraus aber noch nicht, dass von dem Gebäude eine konkrete Gefahr ausgeht, der nur durch einen sofortigen vollständigen Rückbau begegnet werden kann (vgl. VGH BW, Urteil vom 3. April 2023 - 8 S 3878/21 - juris Rn. 56, 60). Gegen das Vorliegen einer konkreten Gefahr sprechen hier die Ausführungen des Dipl.-Ing. V., einem in der Liste der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt eingetragenen Nachweisberechtigten für Standsicherheit, in der statischen Berechnung vom 16. November 2023 und in dessen Bescheinigung vom 8. Oktober 2024, der von einer Standsicherheit des Gebäudes jedenfalls für einen Übergangszeitraum bis zu einer abschließenden Sanierung des Gebäudes ausgeht und ungeachtet weniger Risse in den Wänden keine Anhaltspunkte für eine Einsturzgefahr erkennen kann. Die Richtigkeit bzw. Tragfähigkeit der Berechnungen stellt die Antragsgegnerin zwar in Frage, was aber auch nach ihren Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung lediglich zur Folge hat, dass „nicht eindeutig und zweifelsfrei feststellbar ist, ob sich die vom Antragsteller veranlassten Maßnahmen positiv auf die Standsicherheit des Gebäudes ausgewirkt haben“. Aufgrund objektiver Anhaltspunkte bestehende erhebliche Zweifel an der Standsicherheit einer baulichen Anlage begründen aber nur einen Gefahrenverdacht und rechtfertigen noch nicht die Anordnung der vollständigen Beseitigung des Gebäudes. In einem solchen Fall kann die Behörde auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA der verantwortlichen Person aufgeben, zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahme den Umfang der bestehenden Gefahr zu ermitteln, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit eines Gebäudes verlangen (Beschluss des Senats vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2024 - OVG 10 S 33/23 - juris Rn. 6; OVG Rh-Pf, Urteil vom 16. Februar 2022 - 8 A 10980/21.OVG - juris Rn. 52; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29). Dem entsprechend läge es hier nahe, dem Antragsteller aufzugeben, durch einen anderen Bausachverständigen ein Gutachten zur Standsicherheit des Gebäudes erstellen zu lassen. Erweist sich die jeweilige Anordnung zum vollständigen Rückbau des Gebäudes unter Ziffer 1 der Bescheide vom 4. Oktober 2023 als voraussichtlich rechtswidrig, gilt dies auch für die unter Ziffer 2 und 3 der verfügten Anordnungen zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises für das Nachbargebäude M-Straße … vor Beginn der Rückbaumaßnahmen sowie zur Beseitigung und ordnungsgemäßen Entsorgung des bei einem Rückbau entstandenen Abbruchmaterials, da sie vom Bestand der Rückbauverfügung abhängig sind. 2. Sind die Anordnungen im Bescheid vom 4. Oktober 2023 voraussichtlich rechtswidrig, können auch die der Vollstreckung dienenden Androhungen der Ersatzvornahme im Bescheid vom 23. Mai 2024 voraussichtlich keinen Bestand haben, so dass auch insoweit die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten des Antragstellers ausfällt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat schließt sich der Streitwertberechnung der Vorinstanz an. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).