Beschluss
2 L 30/25.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1127.2L30.25.Z.00
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Leitsätze
Der Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zum Verschließen eines Fensters in einer Brandwand setzt nicht zwingend voraus, dass auf dem benachbarten Grundstück bereits ein Gebäude errichtet ist und sich die Gefahr eines Brandüberschlags insoweit konkretisiert hat. Es genügt grundsätzlich die nicht rechtssicher ausgeschlossene Möglichkeit der (weiteren) Bebauung des Nachbargrundstücks.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 3. Februar 2025 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zum Verschließen eines Fensters in einer Brandwand setzt nicht zwingend voraus, dass auf dem benachbarten Grundstück bereits ein Gebäude errichtet ist und sich die Gefahr eines Brandüberschlags insoweit konkretisiert hat. Es genügt grundsätzlich die nicht rechtssicher ausgeschlossene Möglichkeit der (weiteren) Bebauung des Nachbargrundstücks.(Rn.8) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 3. Februar 2025 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Die Kläger wenden sich gegen die bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 2021, mit der ihnen aufgegeben wurde, innerhalb von zwei Monaten ab Bestandskraft des Bescheides die fünf Fensteröffnungen in der Grenzwand des Nebengebäudes auf ihrem Wohngrundstück, Flurstücke … und … zu beseitigen, d.h. fachgerecht zu verschließen. Eine Genehmigung für die Fenster liege nicht vor, auch auf Bestandsschutz könnten die Kläger sich nicht berufen, da die Fenster sich in einer Brandwand befänden und zu keiner Zeit zulässig gewesen seien. Sie stellten wegen der Gefahr des Brandüberschlags eine unzumutbare Belästigung für die Grundstücksnachbarn dar. Diese sind nicht bereit, eine Baulast zugunsten des klägerischen Grundstücks zu übernehmen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Halle – 2. Kammer – mit Urteil vom 3. Februar 2025 die gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. April 2023 gerichtete Klage zurück. Die Fensteröffnungen seien formell und materiell illegal, eine Genehmigung sei nicht nachgewiesen. Sie befänden sich in einer Brandwand, die grenzständig an das benachbarte Grundstück errichtet worden sei und daher keine Öffnungen haben dürfe. Die Fenster stellten eine hinreichend konkrete Gefahr dar, denn die behördliche Eingriffsschwelle sei bei Brandgefahren tendenziell niedrig, es genüge schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit, weil praktisch jederzeit mit einem Brandereignis gerechnet werden müsse. Bei Altbauten komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, wenn einzelne Elemente des Gebäudes nicht mit heutigen Sicherheitsstandards übereinstimmten. Die Kläger könnten sich nicht auf § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR berufen, denn unabhängig davon, wann die Fenster tatsächlich eingebaut worden seien, stehe weder ein möglicher Bestandsschutz noch die Verjährung einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegen, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich sei. Davon sei hier wegen der möglichen Brandgefahr auszugehen, zumal die hinter den Fenstern liegenden Räume zum Aufenthalt von Menschen geeignet seien und auch so genutzt würden. Die Anordnung, die Fenster zu verschließen sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht, auch wenn das angrenzende Grundstück derzeit nicht bebaut sei. Abzustellen sei jedoch auf die Sicherung der Baufreiheit, denn der Nachbar würde in seinen Planungen unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn er erst ein Verfahren zur Schließung der Fenster abwarten müsste, wenn er sich entschließe, sein Grundstück zu bebauen. Auf den derzeit auf dem benachbarten Grundstück stehenden Gastank komme es hingegen nicht an. Es sei schon zweifelhaft, ob dieser überhaupt grenzständig stehen dürfe. Jedenfalls habe der Beklagte seine Ermessenserwägungen nicht auf den Gastank, sondern allgemein auf die von den Fenstern ausgehende Brand(überschlags)gefahr gestützt. II. Hiergegen wenden sich die Kläger ohne Erfolg mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. 1. Die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht. Die Kläger haben weder einen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines zugelassenen Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 - juris Rn. 23 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA i.V.m. § 3 Nr. 3a SOG LSA zum Zwecke der Gefahrenabwehr die streitgegenständliche Verfügung erlassen durfte und den Klägern keine Abwehrrechte zustehen. Hiergegen berufen diese sich ohne Erfolg auf § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR (BevBauwVO). Sie machen geltend, dieser sei auch anwendbar, wenn bauliche Anlagen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 8. November 1984 errichtet worden seien. Ein Einschreiten gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen sei dann nur möglich, wenn eine konkrete Gefahr vorliege. Eine solche sei hier nicht gegeben. Denn auf dem benachbarten Grundstück sei bislang kein Gebäude errichtet. Allein die theoretische Möglichkeit, dass der Nachbar dort einmal bauen und seine Baufreiheit dann eingeschränkt sein könnte, könne kein Kriterium sein, jetzt die nach der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung geschützte Rechtsposition der Kläger einzuschränken. Es seien lediglich sicherheitsrelevante Maßstäbe anzuführen, nicht theoretische Möglichkeiten. Es sei schon nicht erkennbar, ob das Gericht die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke für anwendbar halte, obwohl anzunehmen sei, dass das Gebäude einschließlich der Fenster bereits vor 1985 errichtet worden sei. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 79 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne ist in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 30. November 2023 - 2 L 115/21 - juris Rn. 26). Gemessen daran stellen die in der Brandwand befindlichen Fenster eine hinreichend konkrete Gefahr dar. Sie sind formell und materiell rechtswidrig, da die Kläger keine Baugenehmigung hierfür nachweisen konnten. Es besteht auch kein Bestandsschutz, weil unter Geltung jeglicher Bauordnung seit der vermutlichen Errichtung des Gebäudes Fenster in einer Brandwand unzulässig waren. Die hier betroffene Wand ist als Brandwand auszugestalten, weil sie unmittelbar an der Grenze zu dem benachbarten Grundstück errichtet wurde, auch wenn auf dem Nachbargrundstück bislang keine Bebauung erfolgt ist. Das folgt aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA. Danach sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Danach verweisen die Kläger ohne Erfolg darauf, dass auf dem Grundstück des Nachbarn kein Gebäude errichtet ist, so dass die Gefahr des Übergreifens eines Feuers auf ein Nachbargebäude nicht bestehe. Denn solange eine Bebauung des Grundstücks des Nachbarn baurechtlich zulässig, genügt nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA diese Möglichkeit für die Erforderlichkeit einer Brandwand. Es ist hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Nachbarn der Kläger bereit wären, etwa durch die Übernahme einer Baulast die Bebaubarkeit ihres Grundstücks einzuschränken. Stellen die Fenster in der Brandwand mithin eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Vorgaben dar, und ist die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig, weil hinter den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen steht, die jederzeit eintreten können, kann die Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Brandsicherheit zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele der §§ 14 und 29 BauO LSA eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden (Beschluss des Senats vom 30. November 2023 - 2 L 115/21 - juris Rn. 26). Dem steht auch § 11 Abs. 3 BevBauwVO nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht offengelassen, ob dessen Anwendungsbereich hier eröffnet ist. Denn aus § 11 Abs. 3 BevBauwVO, nach dem der Erlass einer Beseitigungsanordnung für ein widerrechtlich errichtetes oder verändertes Bauwerk oder Bauwerksteil durch den Vorsitzenden des Rats nicht mehr ergehen durfte, wenn seit dessen Fertigstellung fünf Jahre vergangen waren, lässt sich eine geschützte Rechtsposition gegenüber bauaufsichtlichen Maßnahmen dann nicht herleiten, wenn das Bauwerk durch nachträgliche bauliche Maßnahmen erheblich verändert wurde (so OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 - juris Rn. 46) oder die Bauaufsichtsbehörde nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften zu einem Einschreiten zum Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit gehalten ist (ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 48; Beschluss des Senats vom 30. November 2023 - 2 L 115/21 - juris Rn. 33). § 11 Abs. 3 BevBauwVO vermittelt durch die faktische „Verjährung“ von Eingriffsbefugnissen nur eine verfahrensrechtliche Rechtsposition des Gebäudeeigentümers, nicht jedoch eine Legalisierung des Gebäudes oder Gebäudeteils. Die so vermittelte Rechtsposition ist nicht stärker als ein aus dem Eigentumsrecht abgeleiteter Bestandsschutz. Zudem war der Staatlichen Bauaufsicht der DDR ein Einschreiten auch unter der Geltung von § 11 Abs. 3 BevBauwVO nicht verwehrt, wenn die Bausicherheit nicht gewährleistet war und eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestand (Beschluss des Senats vom 30. November 2023 - 2 L 115/21 - juris Rn. 32 f.). Vermitteln danach weder eine förmliche Genehmigung noch Bestandsschutz oder § 11 Abs. 3 BevBauwVO eine Rechtsposition, die die Kläger vor bauaufsichtlichen Anordnungen zur Abwehr bestehender konkreter Gefahren schützt, ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine sowohl verhältnismäßige als auch ermessensgerechte Entscheidung getroffen hat. Die Kläger wenden hiergegen ein, eine ermessensgerechte Entscheidung setze das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus, an der es hier wegen der fehlenden Bebauung auf dem Nachbargrundstück mangele. Die lediglich abstrakte Gefahr einer möglichen zukünftigen Bebauung genüge für das bauaufsichtliche Einschreiten nicht. Damit zeigen die Kläger ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass im Brandfalle ein Brandüberschlag auf das benachbarte Grundstück möglich ist. Beantwortet sich die Frage nach dem einzuhaltenden Sicherheitsabstand zwischen Gebäuden bzw. den Anforderungen an Gebäudeabschlusswände vor allem aus den Anforderungen, die das Gesetz in § 29 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 8 BauO LSA trifft, kommt es auf die derzeitige bauliche Situation auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich nicht an, solange eine zukünftige Bebauung nicht rechtssicher ausgeschlossen ist (vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 19. Juni 2024 - 1 A 638/21 - juris Rn. 19). Vorgaben zur Art des Verschließens der unzulässigen Fenster enthält die angefochtene Verfügung nicht, so dass hier noch Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Interessen der Kläger bestehen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts zuzulassen. Eine Divergenz liegt vor, wenn sich das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts, und wenn das Urteil auf dieser Abweichung beruht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 4 BN 7.09 - juris). Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt bezogen auf die Divergenzrüge voraus, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteils einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichts andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift nicht. Die Kläger meinen, die angefochtene Entscheidung „konterkariere die gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung“ der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke, wenn angenommen werde, die eingeschränkte Baufreiheit des Nachbarn könne ein Kriterium sein, das der erlangten Rechtsposition der Kläger aufgrund dieser Verordnung entgegenstehe. Es seien lediglich sicherheitsrelevante Maßstäbe anzuführen. Damit ist weder ein Rechtssatz des beschließenden Senats aufgezeigt noch eine Abweichung des Verwaltungsgerichts hiervon. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz bemisst der Senat den Wert des Streitgegenstands in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, Ziffer 9.4.1 auf 7.500,00 EUR. 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).