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Beschluss

2 L 115/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2023:1130.2L115.21.00
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Leitsätze
Zur Reichweite der aus § 11 Abs. 3 BevBauwV abgeleiteten Verjährung bauaufsichtlicher Eingriffsbefugnisse.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.33)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Reichweite der aus § 11 Abs. 3 BevBauwV abgeleiteten Verjährung bauaufsichtlicher Eingriffsbefugnisse.(Rn.31) (Rn.32) (Rn.33) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten haben hierzu ihr Einverständnis erklärt (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass § 11 Abs. 3 BevBauwV auch Anwendung auf solche baulichen Anlagen findet, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind. Das Urteil erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, weil auch ein verfahrensrechtlicher Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift nicht daran hindert, bauaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, die der Abwehr von Brandgefahren dienen. Denn die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig und ein aus Vertrauensschutzgesichtspunkten abgeleiteter „Bestandsschutz“ kann jedenfalls keine weitergehende Rechtsposition vermitteln als eine förmliche Baugenehmigung. Eingriffsgrundlage für die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist § 57 Abs. 2 i.V.m. § 79 BauO LSA. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlage anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wieder hergestellt werden können, § 79 Satz 1 BauO LSA. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juli 2013 - 2 M 82/13 - juris Rn. 8, m.w.N.). Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) SOG LSA definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn jedoch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 M 114/20 - juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 3. August 2018 - 8 B 1590/18 - juris Rn. 15). Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele der §§ 14 und 29 BauO LSA eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 - juris Rn. 18). Bei Altbauten mit ihren ganz individuellen baulichen Gegebenheiten kann aus der fehlenden Übereinstimmung einzelner Elemente des Gebäudes mit den heute allgemein geltenden Sicherheitsstandards nicht ohne weiteres der Rückschluss auf eine konkrete Gefahr im Einzelfall gezogen werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - juris Rn. 2). Die beiden noch im Streit befindlichen Fenster im Obergeschoss der grenzständigen Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin stellen eine konkrete Gefahr dar. Denn sie entsprechen nicht den Vorgaben des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 3 BauO LSA und stellen eine Gefahr für den Brandschutz dar. Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern, § 29 Abs. 1 BauO LSA. Brandwände sind erforderlich als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist, § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA. Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig, § 29 Abs. 8 Satz 1 BauO LSA. Das gilt auch - ohne dass es hierauf derzeit ankommt - wenn Öffnungen mit feuerbeständiger Festverglasung verschlossen sind (Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 - juris Rn.13). Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht die grenzständige, im Abstand von 3,30 m zum bestehenden Gebäude des Nachbarn befindliche Giebelwand des Gebäudes der Klägerin nicht. Dabei hat das Landesverwaltungsamt die drei kleinen Fenster im Erdgeschoss als unbedenklich für den Brandschutz angesehen, da diese so klein sind, dass ein Überschlag eines möglichen Feuers auf das Nachbargebäude aus diesen Fenstern heraus unwahrscheinlich sei. Anderes gilt jedoch bezüglich der beiden 900 mm x 1200mm großen Fenster im Obergeschoss, die im Falle eines Brandes dazu führen könnten, dass das Feuer auf das Nachbargebäude übergreift. Die Klägerin kann sich hierfür auch nicht auf Bestandsschutz oder eine verfahrensrechtliche Vertrauensstellung berufen, die ein bauaufsichtliches Eingreifen des Beklagten hindern würde. Ein Bestandsschutz der Fenster in der Giebelwand greift ein, wenn die Fenster entweder formell - durch Erteilung einer Baugenehmigung - genehmigt worden sind (formeller Bestandsschutz) oder zu irgendeinem Zeitpunkt materiell baurechtmäßig waren (materieller Bestandsschutz) (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - juris Rn. 78). Materieller Bestandsschutz besteht für solche Bauvorhaben, die zwar nicht formell legalisiert (genehmigt) worden sind, aber entweder im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zumindest später über einen hinreichend langen Zeitraum dem materiellen Recht entsprachen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 - juris Rn. 12; OVG RhPf, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12 - juris Rn. 36). Hierfür ist die Klägerin als diejenige, die sich auf den Bestandsschutz beruft, materiell beweispflichtig. Sie trägt die Beweislast im Fall der Unaufklärbarkeit ungeachtet des Alters ihres Hauses (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 - a.a.O. Rn. 14 f.; Beschluss vom 19. Februar 1988 - 4 B 33.88 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 - a.a.O. Rn. 80; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 1986 - juris Rn. 25). Es besteht keine Vermutung dahin, dass ein seit langen Jahren vorhandener Baubestand bei seiner Errichtung oder während irgendeiner Zeitspanne seines Bestehens einmal materiell legal war (BayVGH, Beschluss vom 26. September 2017 - 9 ZB 16.852 - juris Rn. 6). Der Senat geht - entgegen einer in der Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung - auch nicht davon aus, dass bei „sehr alten Anlagen“ eine Rechtsvermutung dafür besteht, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den damals bestehenden Gesetzen errichtet worden sind (anders: OVG RhPf, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12 - a.a.O. Rn. 41 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 4.18 - juris Rn. 34). Gemessen daran hat die Klägerin den Bestandsschutz der in der Giebelwand befindlichen Fenster nicht nachgewiesen. Baugenehmigungen für die beiden Fenster legt sie nicht vor. Hinsichtlich des mittigen Fensters deutet zwar die Bauweise darauf hin, dass dieses bereits bei Errichtung des Gebäudes in der Wand eingebaut wurde. Daraus folgt aber nicht die Vermutung, dass dieses auch von einer Baugenehmigung gedeckt war. Der Bauschein vom 7. Juli 1952, der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Einbau des südlichen Fensters in die Wand des aufgestockten Pferdestalls erteilt worden sein mag, enthält keinen Hinweis und insbesondere auch keine Genehmigung eines solchen Fensters im Obergeschoss. Auch wenn der Nachbar der Klägerin bestätigt hat, dass die beiden Fenster seit mindestens 1966 in dem Gebäude vorhanden waren, so hat er zugleich bekundet, dass sich dort seinerzeit lediglich ein Getreidespeicher, nicht aber zum Aufenthalt von Menschen geeignete Wohn- bzw. Schlafräume befunden haben. Auch die materielle Legalität der Fenster in der Brandwand hat die Klägerin nicht dargelegt. Mit der insoweit sehr detaillierten Prüfung historischer baurechtlicher Vorschriften zwischen 1900 und 1990 durch den Beklagten wie das Landesverwaltungsamt hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Da weder der Errichtungszeitpunkt des Wohnhauses noch der Zeitpunkt, zu dem das Fenster in die den Stall aufstockende Wand eingesetzt wurde, bekannt sind, und es insofern nicht dem Beklagten obliegt, hier weitere Nachforschungen zu betreiben, bleibt die beweisbelastete Klägerin den Nachweis schuldig, dass entgegen der Ausführungen des Beklagten die Fenster während irgendeiner Zeitspanne ihres Bestehens rechtmäßig waren. Denn es obliegt ihr, den Nachweis zu führen, dass die streitgegenständlichen Fenster bereits zu einer Zeit, zu der noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestanden hat, in der Grenzwand bestanden. Die Klägerin hat aber weder substantiiert geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich, dass zum jeweiligen Zeitpunkt des Einbaus der Fenster noch kein grundsätzliches Verbot von Öffnungen in Brandwänden bestand. Vielmehr sah bereits die mit Erlass vom 25. April 1919 eingeführte Preußische Einheitsbauordnung (EBO) in § 14 EBO vor, dass Brandmauern von Grund auf massiv ohne Öffnungen und Hohlräume in der Stärke von mindestens einem Stein hergestellt und in ganzer Gebäudetiefe bis 30 cm über die feuersichere Bedachung geführt werden müssen (http://www.finkmann.de/Recht-Gesetz/Preussen/preussen.html). Zwar handelte es sich hierbei nur um einen Entwurf, der bei der Überarbeitung der seinerzeit in Preußen geltenden rund 300 Bauordnungen als Muster dienen sollte (vgl. https://www.stadtgrenze.de/s/preussen/einheitsbauordnung/erlass.htm). Es spricht aber viel dafür, dass in der Zeit nach 1919 und noch vor Erlass der Deutschen Bauordnung vom 2. Oktober 1958 derartige Regelungen in die einzelnen Bauordnungen aufgenommen wurden (Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - a.a.O. Rn.18). Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 11 Abs. 3 BevBauwV berufen. Nach dieser Vorschrift konnte vonseiten des Vorsitzenden des Rates (der Gemeinde, des Stadtbezirkes oder der Stadt) eine „Auflage“ zur Beseitigung eines widerrechtlich errichteten oder veränderten Bauwerks oder Bauwerksteils nach Ablauf von fünf Jahren nach Fertigstellung nicht mehr erteilt werden. Danach kommt ungeachtet des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 13 des Gesetzes zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 [GBl. DDR I S. 950]) die Beseitigung eines Bauwerks nicht mehr in Betracht, wenn es unter der Geltung dieser Verordnung fünf Jahre lang unbeanstandet geblieben war (Beschluss des Senats vom 7. März 2006 - 2 L 76/04 - juris Rn. 3). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt den Nachweis voraus, dass das fragliche Bauwerk bzw. Bauwerksteil zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung am 1. August 1990 seit mindestens fünf Jahren bestanden hat (Beschluss des Senats vom 8. April 2022 - 2 M 14/22 - juris Rn. 3). Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht darauf an, dass das Bauwerk erst während der Geltung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR errichtet wurde. Vielmehr sollte die mit der Verordnung geschaffene „Verjährungsregel“ für Auflagen des Vorsitzenden des Rates durchaus auch deutlich älteren, ohne die erforderliche Genehmigung errichteten Gebäuden zu Gute kommen (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 2, 29, 30; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. August 2021 - OVG 10 B 1.18 - juris Rn. 71). Allerdings verschafft § 11 Abs. 3 BevBauwV dem Bauherrn lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition, indem sie ihn vor einem Einschreiten gegen die rechtswidrigen Baumaßnahmen im Wege der Beseitigungsanordnung bewahrte, ohne allerdings das Gebäude zu „legalisieren“ (grundlegend Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 33). Daraus folgt zugleich, dass diese Rechtsposition nicht stärker sein kann als der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz (Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2006 - 2 L 66/05 - juris Rn. 4). Weder der Bestandsschutz noch die „Verjährung“ nach § 11 Abs. 3 BevBauwV stehen jedoch einer bauaufsichtlichen Anordnung im Einzelfall entgegen, wenn die Behörde bei Gefahren für Leib und Leben nach den heutigen baurechtlichen Vorschriften gehalten ist, einzuschreiten (Thür. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - a.a.O. Rn. 48). Auch unter der Geltung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke konnte in derartigen Situationen eine behördliche Verfügung ergehen, die nicht der Verjährung nach § 11 Abs. 3 BevBauwV unterlag; diese Vorschrift bewahrte den Bauherrn mithin bei Gefahr für Leib und Leben nicht vor dem Erlass einer behördlichen Anordnung. Unabhängig von der Eingriffsbefugnis des Vorsitzenden des Rates nach § 11 Abs. 1 BevBauwV war die Staatliche Bauaufsicht verpflichtet, in Fällen, in denen die "Bausicherheit" nicht gewährleistet war und Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestand, Auflagen zur Einstellung der Bauarbeiten und/oder zum Beseitigen der Gefahren zu erteilen bzw. die volle oder teilweise Nutzung des Bauwerks zu verbieten (vgl. § 12 Abs. 2 der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 30. Juli 1981 [GBl. I S. 313]; § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Staatliche Bauaufsicht vom 1. Oktober 1987 [GBl. I S. 249]). Gemessen an diesen Maßstäben mögen die Fenster in der Brandwand des Gebäudes der Klägerin zwar der Verjährungsregelung des § 11 Abs. 3 BevBauwV unterfallen. Der Austausch der Fenster, der über eine bloße Instandsetzung ohne Substanzveränderung nicht hinausgeht, ändert daran nichts. Gleichwohl durfte der Beklagte hier zur Abwehr der bestehenden Gefahr bauaufsichtlich einschreiten. Denn von den Fenstern in Räumen, die ganz oder teilweise zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind und auch so genutzt werden, geht eine hinreichend konkrete Gefahr aus, dass im Brandfalle ein Brandüberschlag auf das in lediglich 3,30 m Entfernung stehende Nachbargebäude möglich ist. Durch die Änderung der Außenwand des Nachbargebäudes, die ihrerseits innerhalb des rechtlichen Rahmens erfolgte, weil diese Wand den erforderlichen Grenzabstand einhält und daher nicht als Brandwand auszugestalten ist, ist der Brandschutz nunmehr der Klägerin selbst aufgegeben. Mit der angefochtenen Verfügung hat der Beklagte die hierfür erforderlichen Maßnahmen ermessensgerecht angeordnet. Die Klägerin ist zu Recht als Störerin zur Beseitigung der von ihrem Gebäude ausgehenden Gefahr herangezogen worden. Denn sie war zur Errichtung bzw. Erhaltung einer Brandwand verpflichtet und konnte nicht darauf vertrauen, dass der Nachbar diese Verpflichtung übernehmen würde. Eine entsprechende Baulast ist zu dessen Lasten nicht eingetragen worden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Nachbar habe den Zustand über Jahrzehnte hingenommen und damit seine nachbarlichen Abwehrrechte verwirkt. Denn selbst, wenn dies der Fall sein sollte, erging die angefochtene bauaufsichtliche Verfügung nicht, um den nachbarlichen Abwehrrechten zu entsprechen, sondern weil der Brandschutz, d.h. die Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit, ein Einschreiten gebietet. Das Verschließen der beiden großen Fenster im Giebel ist die geeignete Maßnahme, ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht erkennbar. Der Beklagte hat auch sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Bei Eingriffsverfügungen wegen Baurechtswidrigkeit ist das Ermessen der Behörde „intendiert“, so dass die Behörde in der Regel ermessensgerecht handelt, wenn sie die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt (Beschluss des Senats vom 7. November 2003 - 2 L 10/03 - juris Rn. 6). Ein „Für und Wider“ braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen. Das ist hier nicht der Fall (Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 - juris Rn. 16). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Anordnung, die Fenster zu verschließen, sei unverhältnismäßig, weil der Beklagte diese jahrzehntelang unbeanstandet gelassen habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 7. März 2006 - 2 L 76/04 - a.a.O.), dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten wegen Baurechtswidrigkeit die daran anknüpfende Rechtsfolge indiziert ist, es sich also um einen Fall des so genannten intendierten Ermessens handelt. Die Behörde macht deshalb im Regelfall von ihrem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch, wenn sie die formell rechtswidrige Nutzung einer Anlage unterbindet. Auch ist die Behörde grundsätzlich befugt, auch dann noch gegen bauordnungswidrige Zustände einzuschreiten, wenn sie diese längere Zeit geduldet hat; das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens hindert den Erlass einer solchen Verfügung ohne Hinzutreten besonderer einzelfallbedingter Umstände grundsätzlich nicht. Wenn eine rechtswidrige bauliche Anlage über lange Zeit hinweg bestanden hat, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich zwar gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben (Beschluss des Senats vom 30. November 2006 - 2 M 264/06 - juris Rn. 9). Vorliegend hat der Beklagte aber hinreichend deutlich gemacht, dass ein Einschreiten zum einen erst aufgrund der Veränderung des Nachbargebäudes und des Fortfalls der dortigen Brandwand geboten war. Zum anderen hatte der Beklagte keine Kenntnis von den konkreten Gegebenheiten vor Ort, sondern hat diese erst auf die Nachfrage des Nachbarn hin erlangt. Von einer „aktiven Duldung“ ist danach nicht auszugehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegen. VI. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren bemisst sich nach den von der Klägerin geschätzten Kosten für den Verschluss der Fenster auf die Wertstufe bis 4.000,00 EUR, §§ 52 Abs. 1, 40, 47GKG. Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihr (noch) aufgegeben wird, zwei Fensteröffnungen, die sich im Obergeschoss der östlichen Gebäudeaußenwand (Grenzwand) ihres Wohnhauses befinden, so zu schließen, dass diese die Anforderungen an eine Brandwand erfüllt. Die Klägerin ist seit 2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren 2 L 116/21, Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (B-Stadt). Das Grundstück ist mit einem zu Beginn des 20. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus und Anbauten aus den 1950er Jahren bebaut. Für das Wohnhaus liegt weder der Klägerin noch dem Beklagten eine Baugenehmigung vor. Für den südlich an das Wohnhaus angrenzenden Anbau liegt ein Bauschein vom 7. Juli 1952 vor. Dieser bezieht sich auf die „Aufstockung des Stallgebäudes“, wonach der „mit Pappe eingedeckte massive Düngemittelschuppen zu einem Pferdestall, Futter- und Waschküche mit darüber liegendem Getreideboden“ umgebaut werden sollte. Weder in der Baubeschreibung noch in den Bauzeichnungen ist erkennbar, dass im Zuge dieser Baumaßnahme Fenster in den Anbau eingebaut werden sollten. Nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ist anzunehmen, dass vermutlich das im Giebel des Wohnhauses im Obergeschoss mittig befindliche Fenster bauzeitlich, d.h. von Anfang des 20. Jahrhunderts ist, wohingegen das südliche, im Obergeschoss teils im Wohnhaus, teils im Anbau errichtete Fenster ebenso wie die drei kleineren, nicht mehr streitgegenständlichen Fenster im Erdgeschoss erst später eingebaut wurden. Der Nachbar, dessen Wohnhaus in einem Abstand von 3,3 m von der Grundstücksgrenze errichtet wurde, ließ im Jahr 1994 sein Dach erneuern und dabei einen Überstand über die Außenwand errichten. Auf einen Hinweis des Nachbarn ermittelte der Beklagte zur Rechtmäßigkeit der Fenster in der grenzständigen Gebäudeaußenwand der Klägerin und forderte diese auf, Unterlagen zur Genehmigung dieser Fenster vorzulegen. Sie führte darauf aus, der Dachboden, d. h. wohl das Obergeschoss, werde seit mindestens 40 Jahren zu Wohnzwecken genutzt. Sie habe das Gebäude in diesem Zustand gekauft. Auch der Nachbar bestätigte, dass die Fenster seit mindestens 1966 in dem Gebäude vorhanden seien. Allerdings sei seinerzeit das Obergeschoss als Getreidespeicher genutzt worden. Einen Antrag auf Erteilung einer Abweichung nahm die Klägerin im Laufe des Verfahrens wieder zurück. Nach Anhörung der Klägerin gab der Beklagte ihr mit der angefochtenen Verfügung auf, alle fünf Fenster zu verschließen. Die auf der Grundstücksgrenze stehende Gebäudeaußenwand dürfe als Brandwand keine Fensteröffnungen enthalten. Die Fenster seien formell illegal und materiell nicht genehmigungsfähig. Dies gelte jedenfalls für die nachträglich eingebauten Fenster, die auch nach der seinerzeitigen Rechtslage unzulässig gewesen seien. Bestandsschutz bestehe daher nicht. Das öffentliche Baurecht gebiete daher grundsätzlich ein Einschreiten. Die angeordnete Maßnahme sei nach pflichtgemäßem Ermessen verfügt worden. Im Interesse der Gewährleistung des Brandschutzes sei es verhältnismäßig, geeignet und auch erforderlich, die Fensteröffnungen zu schließen. Der brandschutzrechtliche Abstand zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück sei nicht durch eine Baulasteintragung gesichert. Dadurch, dass die Wohnhäuser sich in einem Abstand von weniger als 5 m gegenüberstünden, werde im Falle eines Brandes durch den geringen Abstand und die fehlende Brandwand ein Brandüberschlag nicht mehr wirksam verhindert. Durch die Ausbildung des brennbaren Dachüberstandes am Wohnhaus A-Straße gehe die Verursachung der beschriebenen Gefahrenlage zulasten der materiell illegal hergestellten Öffnungen in der grenzständigen Gebäudeabschlusswand des Wohnhauses der Klägerin. Soweit die Klägerin ausführe, durch einen Verschluss der Fenster sei die Belichtung und Belüftung der Räume nicht mehr möglich, sei dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Verschluss mit lichtdurchlässigem Material erfolge, das den Anforderungen des § 29 BauO LSA gerecht werde. Daneben sei auch zu prüfen, ob durch den Einbau von Dachflächenfenstern auf der Nordseite eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Räume erreicht werden könne. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies im Wesentlichen auf § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR. Danach dürfe eine Auflage gegen bauliche Anlagen nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks fünf Jahre vergangen seien. Diese Verordnung gelte fort. Die Fenster bestünden unstreitig seit mindestens 1966 und befänden sich in Räumen (Schlafzimmer, Abstellraum, Bad, Waschküche, Speisekammer), in denen keine Öfen oder Herde vorhanden seien. In A-Stadt bestünden zahlreiche vergleichbare Gebäude. Der Bestandsschutz sei auch nicht durch die Erneuerung der Fenster untergegangen. Zu berücksichtigen sei, dass die Gebäudeabschlusswand des Nachbarn bis 1994 als Brandwand zu qualifizieren gewesen sei. Solange seien die Fenster materiell rechtmäßig gewesen. Der Nachbar habe fast 50 Jahre keine Einwendungen gegen die Fenster geltend gemacht und so seine Nachbarrechte verwirkt. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne einer erheblichen konkreten Gefahrenlage bestehe nicht. Zudem sei die Umsetzungsfrist zu knapp bemessen. Nachdem das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019 dem Widerspruch bezüglich der drei kleinen, im Erdgeschoss vorhandenen Fensteröffnungen (aufgrund der geringen Größe von ungefähr 0,2 m² je Fenster) stattgegeben und die Frist von drei Monaten nach Bestandskraft zur Durchführung der Maßnahme für die beiden großen Fenster auf sechs Monate nach Bestandskraft geändert, den Widerspruch im Übrigen jedoch zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin am 29. August 2019 insoweit Klage zum Verwaltungsgericht (Az. 2 A 175/19 HAL). Sie führte aus, zwar könne sie keine Baugenehmigungen für die beiden Fenster im Obergeschoss des Wohnhauses vorlegen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das mittige Fenster sehr wahrscheinlich bereits bei Errichtung des Wohnhauses um das Jahr 1900 materiell rechtmäßig eingebaut wurde. Bei einem Fenster, dass seit 119 Jahren existiere, bestehe eine Rechtsvermutung dafür. Der Beklagte hätte im Bestreitensfalle hierzu weitere Ermittlungen anstellen müssen. Darüber hinaus bestehe für die Fenster Bestandsschutz, der sich aus § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR ableite und durch die Modernisierung nicht entfallen sei. Diese sei notwendig gewesen und habe nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Bausubstanz geführt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass bei jahrzehntelanger Untätigkeit der Behörde besondere Anforderungen an die Ermessensausübung zu stellen seien, wenn bauordnungsbehördlich eingeschritten werden solle. Jedenfalls liege trotz der brandschutzrechtlichen Erwägungen des Beklagten keine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehe. Das Risiko eines Brandüberschlags sei wegen der fehlenden Fenster in der Nachbar-Außenwand gering. Dort bestehe auch zunächst nur eine zusätzliche Sachgefahr. Der Nachbar habe seinen Schutz vor einer diesbezüglichen Gefährdung durch die jahrzehntelange Duldung verwirkt und zudem die Gefährdungslage durch den Dachüberstand selbst erhöht. Zuletzt seien beide Gebäude von der Straße aus gut zu sehen und durch die Feuerwehr gut zu erreichen, so dass die Gefahr für Leib und Leben bei einem Brand zusätzlich reduziert sei. Dies habe der Beklagte bei seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg vom 20. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2019 aufzuheben, soweit dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er verwies zur Begründung auf den Ausgangsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid. In sämtlichen seit der Errichtung des Gebäudes Anfang des 20. Jahrhunderts geltenden Bauvorschriften sei die Notwendigkeit einer Brandwand vorgesehen gewesen, so dass weder formeller noch materieller Bestandsschutz bestehe. § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR vermittele dem Bauwerk ebenfalls keine nachträgliche Legalität, sondern nur eine verfahrensrechtliche Position gegenüber behördlichem Einschreiten. Diese sei jedoch zum einen durch den kompletten Austausch der Fenster entfallen und schütze zum anderen nicht vor Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Diese seien auch weder durch Zeitablauf eingeschränkt noch sei bei der Ausübung des intendierten Ermessens zum Einschreiten die Verwirkung der nachbarlichen Abwehrrechte zu berücksichtigen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Fenster seien formell wie materiell illegal, die Klägerin habe weder eine Baugenehmigung vorlegen können noch bestehe aufgrund des Alters der (ursprünglichen) Fenster die Vermutung dafür, dass diese rechtmäßig eingebaut worden seien. Denn aus den Bauunterlagen zur Aufstockung des Anbaus ergebe sich nicht, dass in dieser Wand Fenster vorhanden gewesen seien. Die Vermutung sei damit widerlegt. Auch Bestandsschutz bestehe für die Fenster nicht, denn die Klägerin sei dafür beweispflichtig und könne den Nachweis nicht erbringen. Die vorliegenden Unterlagen zeigten vielmehr das Gegenteil. Auch wenn das im Giebel mittige Fenster vermutlich bauzeitlich sei und seinerzeit Öffnungen in einer Brandwand jedenfalls dann (vorübergehend) zulässig gewesen seien, wenn das gegenüberliegende Gebäude eine Brandwand aufgewiesen habe, habe die Klägerin den Nachweis dafür ebenfalls nicht erbracht. Auch aus der am 1. August 1990 ausgelaufenen Regelung des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR könne die Klägerin für sich nichts ableiten. Zwar entfalle eine daraus abgeleitete Rechtsposition nicht aufgrund des bloßen Austauschs der Fenster, der die Identität der Anlage nicht verändert habe. Jedoch beschränke sich der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR auf solche Bauwerke, die nach Inkrafttreten der Verordnung 1984 errichtet worden seien. Das sei hier nicht der Fall. Die Beseitigungsverfügung sei auch ermessensgerecht. Bei Eingriffsverfügungen wegen Baurechtswidrigkeit sei das Ermessen der Behörde „intendiert“, so dass die Behörde in der Regel ermessensgerecht handele, wenn sie die Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlange. Es stehe der Klägerin nicht zu, darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn Vorgaben zur Gestaltung seiner Außenwand zu machen seien. Dabei sei unerheblich, ob dieser seine Abwehrrechte verwirkt habe, denn es gehe vorliegend nicht um die Durchsetzung nachbarlicher Rechte, sondern um ein behördliches Einschreiten aufgrund nicht eingehaltener öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dies dürfe der Beklagte auch dann, wenn er zuvor über längere Zeit die bauordnungswidrigen Zustände geduldet habe. Der Senat hat die von der Klägerin beantragte Berufung zugelassen, weil der Frage, ob § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung - Verordnung über Bevölkerungsbauwerke - (BevBauwV) vom 8. November 1984 (GBl. DDR I 1984, Seite 433) in der Fassung der Zweiten Verordnung über Bevölkerungsbauwerk vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I 1989, Seite 191) auch für Bauwerke anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet wurden, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung ausgeführt, die Verordnung sei auch für Baumaßnahmen anzuwenden, die vor 1984 errichtet worden seien. Zweck der Vorschrift sei es gewesen, ähnlich wie bei strafrechtlichen Verjährungsvorschriften, einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, sobald die Fünfjahresfrist abgelaufen sei. Der Ablauf dieser Frist führe dann zwar nicht zu einer Genehmigung, untersage aber im folgenden baubehördliche Maßnahmen wie den hier begehrten Rückbau. Eine Differenzierung danach, wann die Bauwerke errichtet worden seien, sei dieser Verordnung nicht zu entnehmen. Dies entspreche auch der obergerichtlichen Rechtsprechung. Finde die Verordnung über Bevölkerungsbauwerk Anwendung, hätte die Verfügung des Beklagten nicht erlassen werden dürfen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Verfügung des Beklagten vom 20.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 29.07.2019 aufzuheben, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Frage betreffend die Anwendbarkeit der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke komme schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Urteil unabhängig davon aus anderen Gründen im Ergebnis richtig sei. § 11 Abs. 1 BevBauwV habe lediglich die Eingriffsbefugnis des Vorsitzenden des Rates, nicht aber diejenige der staatlichen Bauaufsicht im Rahmen der Gefahrenabwehr und der ihr übertragenen Befugnisse nach der Verordnung über die staatliche Bauaufsicht zeitlich eingeschränkt. Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse hätten danach nicht der Befristung durch § 11 Abs. 3 BevBauwV unterlegen. Voraussetzung für einen solchen bauaufsichtlichen Eingriff sei auch bei Vorwendebauten allein das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 SOG LSA. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Falle einer vormaligen Genehmigung der in Rede stehenden Fensteröffnungen diese heute einem Anpassungsverlangen nach § 86 Bau O LSA unterliegen würden, illegale Fensteröffnungen wegen der sogenannten Verfolgungsverjährung hingegen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.