Beschluss
4 L 169/07
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0309.4L169.07.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Straße der Einheit“ im Gewerbepark „Links der Straße der Einheit“ K-Stadt. 2 Seit dem 21. April 2004 ist die Klägerin Eigentümerin des 7.339 m² großen Gewerbegrundstücks in der Flur A, Flurstück 93, der Gemarkung K.. Das Grundstück ist Teil des ehemaligen Betriebsgeländes des VEB Zementwerk K., dessen Betriebsflächen von der Beklagten in den Jahren 1991/1992 in der Absicht erworben wurden, diese als Gewerbegebiet zu beplanen. Am 26. Februar 1997 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 6 „Erweiterung Gewerbepark II Links der Straße der Einheit“, der am 13. März 1998 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan weist dabei u. a. aus, das Gewerbegebiet durch zwei Sackgassen zu erschließen: Der Hauptzug zweigt in Richtung Westen von der von Nord nach Süd verlaufenden Straße der Einheit ab, verläuft nach etwa 128 m rechtwinklig in Richtung Norden - parallel zur Straße der Einheit - und schließt nach weiteren 115 m mit einem Wendehammer ab. Von diesem letzten Teilstück zweigt eine weitere Sackgasse mit einer Länge von etwa 160 m (Wirtschaftsweg) ab. 3 Auf der Fläche, auf der nunmehr der Hauptzug der Erschließungsstraße verläuft, befanden sich vormals teilweise betriebseigene Gleisanlagen sowie teilweise befestigte Fahrbahnen für LKW. So verlief westlich der Gleisanlagen ein Weg zu dem ehemaligen Betriebsgelände „R.“. Ein weiterer Weg, dessen Befestigung zwischen den Beteiligten streitig ist, zweigte von der Straße der Einheit ab. Diese Betriebswege wurden von dort ansässigen Gewerbebetrieben bis zur Herstellung der neuen Erschließungsstraße (Hauptzug und Wirtschaftsweg) als Zufahrt zu den Gewerbegrundstücken im Bebauungsplangebiet genutzt. 4 In den Jahren 1996/1997 stellte die Beklagte den Hauptzug der Erschließungsstraße in neuzeitlicher Bauweise her. Dabei erhielt die Fahrbahn eine Asphaltdecke, eine Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 27. Juni 1997 bei der Beklagten ein; die letzte Abrechnung über die gemeinsame Durchführung der Entwässerungsarbeiten durch den Abwasserzweckverband datiert vom 1. November 1999. Für die Baumaßnahme erhielt die Beklagte Fördermittel aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (vgl. Zuwendungsbescheid vom 15. Juni 1994). Im Übrigen legte die Beklagte insgesamt einen beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 420.578,09 DM zugrunde. Nach Abzug eines Eigenanteils von 10% für Grunderwerbskosten und „Straßenentwässerungskosten (AZV)“ und von 57,4 % für Straßenbaukosten (samt Planung, Entwässerung und Beleuchtung) ermittelte die Beklagte einen umlagefähigen Aufwand von 207.202,02 DM, so dass sich unter Berücksichtigung einer Verteilungsfläche von 28.989,25 m² ein Beitragssatz von 7,14754676 DM/m² ergab. 5 Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Widmung des Hauptzuges und des Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr und klassifizierte diese als Gemeindestraße mit der Funktion einer Anbaustraße. Die Widmung wurde entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Beklagten in der Fassung ihrer ersten Änderung vom 11. Februar 2003 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Mittlere U. vom 15. August 2003 bekannt gemacht. 6 Nachdem die Heranziehung des vormaligen Eigentümers des klägerischen Grundstücks, des Geschäftsführers der Klägerin, zu einem Erschließungsbeitrag an der fehlerhaften Bekanntmachung der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 28. April 1994 gescheitert war, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 29. März 2005 erneut eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und machte diese gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung vom 6. Juli 2004 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. März 2005 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft U. vom 29. Juli 2005 bekannt. 7 Mit Bescheid vom 24. August 2006 zog die Beklagte die Klägerin, nachdem die Heranziehung des vormaligen Eigentümers erneut gescheitert war (vgl. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Halle, Az: 2 A 301/05 HAL), auf der Grundlage dieser Erschließungsbeitragssatzung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 33.525,31 Euro (= 65.569,81 DM = 7.339 m² x 1,25 x 7,14754676 DM/m²) heran. Von diesem Betrag wurde eine bereits geleistete Rate in Höhe von 1.396,98 Euro abgezogen, so dass ausweislich des Bescheides ein „Schuldbetrag“ von 32.128,33 Euro verblieb. 8 Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 zurück. 9 Am 24. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlich vorgetragen, beitragsfähig seien die in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen nur insoweit, wie mit ihrer Herstellung ein Sondervorteil abgegolten werde. Für die Heranziehung sei mindestens erforderlich, dass der Vorteil sich als solcher tatsächlich auswirken könne. Dies sei in ihrem Fall nicht gegeben. Ihr bebautes Grundstück sei vor Durchführung der Erschließungsmaßnahme bereits von der Straße der Einheit erschlossen worden. Im Rahmen der Herstellung der nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage sei die bereits vorhandene Erschließung zur Straße der Einheit beseitigt worden. Als Ersatz dafür sei das Grundstück über die von der Beklagten hergestellte Erschließungsanlage nunmehr erschlossen. Hierin liege aber kein abgeltungsfähiger Sondervorteil; insbesondere liege keine Mehrfacherschließung vor. Die bereits vorhandene Erschließung sei lediglich „lokal verschoben“ worden, ohne dass eine neue bzw. weitere Erschließung hinzugekommen sei. Ihr Grundstück sei sowohl vor der Durchführung der Maßnahme als auch nach Beendigung der Maßnahme einmal erschlossen gewesen. Es habe eine feste und gesicherte Zuwegung zu ihrem Grundstück bestanden. An der Bebaubarkeit und an dem Erschlossensein habe sich mithin überhaupt nichts geändert. Bei natürlicher Betrachtungsweise sei ihr eher ein Nachteil dadurch entstanden, dass nunmehr sämtliche Fahrzeuge bis zum Betriebsgrundstück einen Umweg fahren müssten. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2006 in Höhe von 32.128,33 Euro und deren Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2006 aufzuheben. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich bestimme sich nach § 133 BauGB, ob ein Grundstück zum Kreis der durch eine bestimmte Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke gehöre. Da das klägerische Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 liege, könne es mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Rahmen der festgesetzten Nutzung bebaut und genutzt werden. In der Möglichkeit der Verwirklichung der festgesetzten Nutzung sei der Sondervorteil für das Grundstück zu sehen. Das Grundstück der Klägerin sei auch nicht bereits durch die Straße der Einheit erschlossen gewesen; denn um von dieser Straße in der Vergangenheit auf ihr Grundstück zu gelangen, habe die Klägerin die jetzigen Flurstücke 116 und 117 (vormals das Flurstück 21/1) als Zuwegung nutzen müssen. Diese Flurstücke seien aber ursprünglich mit einer Gleisanlage für innerbetriebliche Schienentransporte des ehemaligen Zementwerkes bebaut gewesen und hätten zum Betriebsgelände gehört, so dass die Flurstücke zu keiner Zeit über die Eigenschaften einer Erschließungsanlage verfügt hätten. Das Grundstück der Klägerin sei demzufolge nur durch die geduldete Inanspruchnahme der Flurstücke nutzbar gewesen und könne mithin nicht als erschlossen im Sinne des Baugesetzbuchs gelten. 15 Mit Urteil vom 15. Mai 2007 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage teilweise stattgegeben und den Bescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit darin ein Beitrag von mehr als 31.014,18 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das klägerische Grundstück werde als unmittelbares Anliegergrundstück von der hergestellten Erschließungsanlage im Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen. Insoweit sei allein maßgeblich, dass die hergestellte Straße im Bebauungsplangebiet dem klägerischen Grundstück die Nutzbarkeit gewährleiste, die nach dem Bebauungsplan Nr. 6 zulässig sei. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihr Grundstück vormals über das Grundstück der Beklagten von der Straße der Einheit angefahren habe; denn bei der bloß faktischen Zufahrt über das Grundstück der Beklagte habe es sich nicht um eine (gesicherte) Erschließung gehandelt; insbesondere sei die geduldete Zufahrt keine öffentliche Straße gewesen, sondern Teil des VEB-Betriebsgeländes. Aber selbst wenn von einer weiteren Erschließung durch die abgerechnete Erschließungsanlage neben der bereits vorhandenen Erschließung über die Straße der Einheit auszugehen sei, sei die Klägerin nach den Grundsätzen der Mehrfacherschließung beitragspflichtig, weil ihr Grundstück unmittelbar an den Hauptzug angrenze und heute auch tatsächlich hiervon erschlossen werde. 16 Der angefochtene Beitragsbescheid sei jedoch in Höhe von 2.511,13 Euro rechtswidrig, weil die Beklagte die Verteilungsfläche zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen fehlerhaft gebildet habe, indem sie für das großflächige Flurstück 83 zu Unrecht eine Eckgrundstücksvergünstigung von 50% angenommen habe. Zwar entspreche diese Vergünstigung der im Grundsatz nicht zu beanstandenden Satzungsregelung der Beklagten (§ 12 EBS). Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es aber nach Überzeugung des Gerichts geboten, im konkreten Einzelfall nur eine Vergünstigung von 25% anzunehmen, so dass sich eine Reduzierung des Zahlungsgebotes um 1.114,15 Euro ergebe. 17 Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen den Erschließungsbeitrag rechtfertigenden Vorteil durch den Bau der Straße „Links der Straße der Einheit“ angenommen. Einen solchen Vorteil habe ihr Grundstück nicht erfahren, da es vor der Baumaßnahme der Beklagten bereits einfach erschlossen gewesen sei und sich daran nach der „Erschließungsmaßnahme“ nichts geändert habe. Lediglich der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz habe sich lokal verschoben. Eine derartige Verschiebung eines Anschlusses für ein bereits seit Jahrzehnten voll erschlossenes Grundstück rechtfertige jedoch nicht die Heranziehung des Eigentümers zum Beitrag für die „erstmalige“ Erschließung. Vor der Baumaßnahme habe sie ihr Grundstück direkt über eine ordnungsgemäß befestigte Zufahrt zur Straße der Einheit erreichen können, die insoweit auch als dem öffentlichen Verkehr gewidmet anzusehen sei. Die Erschließungsmaßnahme sei daher nicht notwendig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewesen. Auch die seit 1960 vorhandene tatsächliche Bebauung in dem Industriegebiet „Zementwerk K.“ zeige, dass es zur Bebaubarkeit des Grundstücks keinesfalls der neuen Straße der Beklagten bedurft habe. Diese gesicherte Erschließung bestehe nicht mehr. Vielmehr erreiche sie ihr Grundstück nur noch über einen großen Bogen zur rückwärtigen Seite, für das ihr zudem kein dinglich gesichertes Wege- bzw. Überfahrtsrecht eingeräumt worden sei. Eine Mehrfacherschließung bestehe nicht, weil ihr Grundstück seit der Baumaßnahme der Beklagten nicht mehr von der Straße der Einheit aus direkt befahren werden könne. Schließlich sei die Beitragsforderung der Beklagten verjährt, mindestens jedoch verwirkt. 18 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Mai 2007 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 insgesamt aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 22 Sie tritt unter Vorlage einer Bilddokumentation dem Vortrag der Klägerin entgegen. 23 Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe keine Korrektur der Eckgrundstücksvergünstigung vornehmen dürfen; insbesondere habe es keine objektivierbaren Feststellungen getroffen. Sie habe die Vergünstigungsregelung satzungsgemäß angewandt und in Bezug auf das „großflächige Grundstück Flurstück 83“ eine Eckgrundstücksvergünstigung zu 50% angenommen. Für ein Abweichen von der Satzungsregelung oder eine Billigkeitskorrektur habe kein Spielraum bestanden. 24 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 15. Mai 2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 26 Die Klägerin stellt keinen Antrag und hat sich zur Berufung der Beklagten auch im Übrigen nicht geäußert. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. II. 28 Der Senat entscheidet über die Berufungen der Klägerin (1.) und der Beklagten (2.) durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet (zu 1.) bzw. begründet (zu 2.) und bei geklärtem Sachverhalt keine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden dazu angehört (§§ 130a Satz 2 i. V. m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 29 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht in Höhe von 31.014,18 Euro abgewiesen; denn insoweit ist der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 30 1.1. Die streitgegenständliche Veranlagung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 29. März 2005 - EBS -. Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Die Beklagte verfügt mit ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 29. März 2005 über wirksames Satzungsrecht zur Erhebung des Beitrags. Weder sind Rechtsfehler von der Klägerin substanziiert geltend gemacht worden noch sind diese ersichtlich. Auch ist die Anwendbarkeit von (bundesrechtlichem) Erschließungsbeitragsrecht nicht gemäß § 242 Abs. 9 BauGB ausgeschlossen. Danach kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt waren (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 -; Urt. v. 11.07.2007 - BVerwG 9 C 5.06 -, beide zit. nach JURIS). Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 18.12.2000 - 2 L 104/00 -, zit. nach JURIS). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deswegen nicht erfüllt, weil die streitgegenständliche Erschließungsanlage in ihrem jetzigen Verlauf vor dem 3. Oktober 1990 unstreitig nicht existierte, sondern als Planstraße erstmals durch den vom Gemeinderat der Beklagten am 26. Februar 1997 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 6 „Erweiterung Gewerbepark II Links der Straße der Einheit“ entstanden ist. 31 1.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die streitgegenständliche Erschließungsanlage auch im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlich. 32 Nach dieser Vorschrift können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. 33 Für die Beurteilung, ob eine Straße überhaupt erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ist der Gemeinde ein „weiter Entscheidungsspielraum" zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1979 - BVerwG 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249 [252]; BayVGH, Beschl. v. 23.12.2005 - 6 ZB 04.286 -, zit. nach juris). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird „lediglich eine äußerste Grenze markiert", die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar ist" (BVerwG, Urt. v. 14.12.1979, a. a. O., S. 253), wenn es also nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Straße erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Das Merkmal „erforderlich" ist mithin nicht im Sinne einer conditio sine qua non zu verstehen. Vielmehr darf eine Gemeinde die Anlegung einer Anbaustraße überhaupt bereits dann für erforderlich halten, wenn diese Lösung unter dem Blickwinkel der bestehenden Erschließungssituation der durch diese Anlage (zusätzlich) erschlossenen Grundstücke als angemessen angesehen werden kann, d.h. wenn für sie im Hinblick auf die Erschließungssituation der durch diese (neue) Anbaustraße erschlossenen Grundstücke sachlich einleuchtende Gründe sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1995 - BVerwG 8 C 25.93 -, NVwZ 1995, 1208 [1209]). 34 Die Erforderlichkeit in diesem Sinne beurteilt sich nicht aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück, sondern aus ihrer Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet. Damit ist eine Betrachtung des einzelnen Grundstücks und dessen Erschließungssituation als Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage von vornherein ausgeschlossen; denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger umfangreichen Gebiets eingebettet. Diesem Zusammenhang ist sie untergeordnet. Eine die einzelnen Grundstücke isolierende Erschließung findet in der Wirklichkeit nicht statt; sie darf dementsprechend auch nicht nachträglich im Wege einer isolierenden Betrachtung fingiert werden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 5). 35 Gemessen an diesen Maßstäben bestehen an der Erforderlichkeit der abgerechneten Erschließungsanlage keine Bedenken. Sie dient nicht nur der Erschließung des klägerischen Grundstücks, sondern im Wesentlichen der erstmaligen Erschließung mehrerer im Bebauungsplangebiet gelegener Flurstücke, die die Beklagte im Bebauungsplan Nr. 6 ausgewiesen hat (vgl. auch Verteilungsliste Bl. 147 der Beiakte). Der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei bereits vor der Erschließungsmaßnahme baurechtlich erschlossen gewesen, so dass die Erschließungsmaßnahme nicht notwendig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewesen sei, greift zu kurz. Denn es ist - wie oben bereits erläutert - nicht isoliert auf ein einzelnes Grundstück abzustellen, sondern auf die Funktion für das insgesamt zu erschließende Gebiet. Hierzu sind Abwägungsfehler bei der Festsetzung der Erschließungsstraße im Bebauungsplan weder substanziiert vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich. Die von der Klägerin für ausreichend gehaltene Fortführung der Zuwegung über die ehemalige Zufahrt zur Straße der Einheit mag die Erschließungsfunktion für ihr Grundstück ebenso gut oder möglicherweise auch besser erfüllen können als die von der Beklagten festgesetzte; rechtlich zwingend ist sie indes schon deswegen nicht, weil die übrigen im Bebauungsplan gelegenen Grundstücke durch eine derartige Zuwegung nicht erschlossen würden. 36 1.3. Das Grundstück der Klägerin wird auch im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. 37 Ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist gegeben, wenn das Grundstück eine erschließungsrelevante Nutzbarkeit oder Nutzung aufweist und die Anlage ihm einen anlagenspezifischen Erschließungsvorteil vermittelt. Von einer Anbaustraße erschlossen wird ein Grundstück, für das diese Straße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Straße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt (Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 11 ff.). Regelmäßig fordert dieser Erschließungsvorteil die Möglichkeit, an das Grundstück heranfahren zu können, d. h. dass auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort angehalten und von da ab (ggf. über einen Gehweg) das Grundstück betreten werden kann (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - BVerwG 8 C 59.89 -, BVerwGE 88, 70 ff.). Bei einer Anbaustraße in Gewerbegebieten - wie hier - ist ein Erschließungsvorteil allerdings erst dann gegeben, wenn auf das Grundstück heraufgefahren werden kann (BVerwG, Urt. v. 27.09.2006 - BVerwG 9 C 4.05 -, BVerwGE 126, 378). 38 Gemessen an diesen Vorgaben ist das herangezogene Grundstück der Klägerin über die streitgegenständliche Erschließungsanlage erschlossen. Die Straße verschafft dem Grundstück an verkehrsmäßiger Erschließung das, was für dessen Bebaubarkeit oder beitragsrechtlich vergleichbare Nutzbarkeit bebauungsrechtlich erforderlich ist: Das in einem beplanten Gewerbegebiet gelegene Grundstück grenzt an die gewidmete öffentliche Straße an, so dass - wenn auch über einen längeren Anfahrtsweg als in der Vergangenheit - ein ungehindertes Herauffahrenkönnen im Sinne eines Erschlossenseins gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB möglich ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin Eigentümerin des herangezogenen Grundstücks ist, dieses einheitlich als Gewerbefläche nutzt und dass Lastkraftwagen über diese Anlage das gesamte Grundstück erreichen können. 39 Ihr Einwand, die von der Beklagten beseitigte ehemalige Zufahrt zum klägerischen Grundstück sei bereits eine vollwertige Erschließungsanlage im Rechtssinne gewesen, da sie dem Grundstück eine Bebaubarkeit vermittelt habe und tatsächlich - über Jahrzehnte - als solche genutzt worden sei, verfehlt den Begriff des Erschließungsvorteils. Das Erschlossensein eines Grundstücks und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für eine neu hergestellte Erschließungsanlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Grundstück in der Vergangenheit bereits erschlossen war; denn Erschließungsbeiträge werden nicht für die „erstmalige Erschließung“, sondern für die „erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage“ erhoben. Insoweit ist es auch möglich, dass ein Grundstück für mehrere Erschließungsanlagen (zeitlich aufeinanderfolgend oder gleichzeitig) beitragspflichtig ist (Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 104 ff.). Maßgeblich ist allein, dass das Grundstück der Klägerin von der erstmalig hergestellten und nunmehr abgerechneten Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird. Insoweit konnte der Senat auch von der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. September 2009 beantragten Beweiserhebung über die (vom Senat als wahr unterstellte) „Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück bereits vor Beginn der Erschließungsmaßnahme einfach erschlossen war und sich daran auch zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2005 nichts geändert hat, das Grundstück also immer noch lediglich einfach erschlossen ist“, absehen. 40 Eine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag scheidet vorliegend auch nicht deswegen aus, weil das Grundstück der Klägerin von der Erschließungsanlage nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erschlossen ist. Während zur Erfüllung des Merkmals „erschlossen" gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB - wie oben dargestellt - ein (lediglich) „latenter" Erschließungsvorteil ausreicht, bedarf es in der Heranziehungsphase für die Erschließung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB eines (akuten) Erschließungsvorteils, der es rechtfertigt, vom Grundstückseigentümer schon jetzt einen Beitrag zu verlangen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnr. 24). Deshalb ist bei der Frage der Erschließung gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB danach zu fragen, ob eventuelle Hindernisse bestehen oder tatsächlich ausgeräumt sind und die Grundstücke von dem Erschließungsvorteil, der von der Erschließungsanlage ausgeht, Gebrauch machen können. Vorliegend ist es der Klägerin nicht verwehrt, über die streitgegenständliche Erschließungsanlage Zufahrt zu ihrem Grundstück zu nehmen und damit den von der Erschließungsanlage ausgehenden Erschließungsvorteil zu nutzen. Da die Erschließungsanlage mit Beschluss der Beklagten vom 26. Juni 2003 für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist, bedarf es insbesondere keiner dinglichen Sicherung eines Wege- bzw. Überfahrtsrechts. 41 1.4. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Beitragsforderung der Beklagten sei verjährt. Die Festsetzungsverjährung, d. h. die Verjährung des Anspruchs der Gemeinde auf Geltendmachung einer für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Beitragsforderung durch einen Beitragsbescheid, tritt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA i. V. m. §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist (OVG LSA, Beschl. v. 02.06.2004 - 2 L 3/03 -, zit. nach JURIS). Dabei ist für das Entstehen der Beitragspflicht allerdings nicht nur der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist (§ 133 Abs. 2 BauGB), sondern es müssen darüber hinaus alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsforderung erfüllt sein. Hierzu gehört insbesondere, dass die Gemeinde über wirksames Satzungsrecht verfügt (BVerwG, Urt. v. 21.09.1973 - BVerwG IV C 39.72 -, Buchholz 406.11 [BBauG] § 133 Nr. 46 S. 37 [39]). Diese Voraussetzung war vorliegend erst mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten am 30. Juli 2005 (vgl. § 18 EBS) erfüllt, mit der Folge, dass die streitgegenständliche Beitragsforderung frühestens mit Ablauf des Jahres 2009 und daher erst nach Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides vom 24. August 2006 verjährte. 42 1.5. Die Beitragsforderung der Beklagten ist schließlich auch nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Beitragsanspruchs kann nach den von der Rechtsprechung zur Verwirkung im Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen neben anderen Voraussetzungen nur in Betracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen Zeitablauf die Abgaben erhebende Behörde durch ihr Verhalten dem Beitragspflichtigen gegenüber positiv (durch eine Verzichtshandlung oder eine entsprechende Auskunft) zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Beitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen brauche (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 01.03.2006 - 4 L 275/04 -; Driehaus, a. a. O., § 19 Rdnr. 46). Ein derartiges besonderes vertrauensbildendes Verhalten der Beklagten, auf das sich die Klägerin berufen könnte, ist indes nicht erkennbar. 43 2. Die zulässige Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. 44 Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten ermittelten Verteilungsfläche und zur Höhe des auf die Klägerin entfallenden Erschließungsbeitrags nicht an, soweit es von der in § 12 EBS festgelegten Eckgrundstücksvergünstigung abgewichen ist und für das großflächige Flurstück 83 lediglich eine Vergünstigung von 25% angenommen hat. Nach dieser satzungsmäßigen Bestimmung wird für Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden, die nach der Satzung ermittelte Nutzungsfläche eines Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte zugrunde gelegt (sog. Eckgrundstücksvergünstigung). 45 2.1. Dass es unter besonderen Voraussetzungen rechtmäßig ist, eine Eckgrundstücksvergünstigung mit der Folge zu gewähren, dass sich dadurch der Verteilungsschlüssel ändert und der Ausfall nicht von der Gemeinde, sondern von den übrigen Beitragspflichtigen getragen wird, entspricht seit langem der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 19.10.1966 - BVerwG IV C 99.65 -, BVerwGE 25, 147; Driehaus, a. a. O., § 18 Rdnr. 76), der sich der Senat anschließt. Diese Vergünstigung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die zweite Erschließungsanlage den Grundstücken, die an mehrere Erschließungsanlagen grenzen, jedenfalls nicht ausnahmslos einen im Verhältnis zur ersten Erschließungsanlage, die gerade für die Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks von Bedeutung sein kann, ungeschmälerten Vorteil bringt. Trägt eine Erschließungsbeitragssatzung - wie hier -dieser Vorstellung Rechnung, dass oft die Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen dem Grundstück insgesamt nur einen minderen als den gleichsam doppelten Vorteil bringt, und erstreckt sie generell die Eckgrundstücksermäßigung auf alle durch mehrere Anlagen erschlossenen Grundstücke ohne Rücksicht auf die Art der baulichen oder sonstigen Nutzung - also beispielsweise auf Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Grundstücke mit Verwaltungsgebäuden oder Schulen -, so ist eine derartige Regelung in der Satzung vom ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt (Driehaus, a. a. O., § 18 Rdnr. 76 ff.). 46 2.2. Von § 12 EBS wird aufgrund seiner Lage an zwei selbständigen Erschließungsanlagen auch das Flurstück 83 erfasst, so dass es - anders als das Verwaltungsgericht dies meint - zu Recht der Satzung entsprechend gemeinsam mit dem Flurstück 90 als wirtschaftliche Einheit bei der Flächenermittlung des Abrechnungsgebiets mit der Hälfte seiner Gesamtfläche eingeflossen ist. 47 Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass es Umstände geben kann, die es nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften geboten erscheinen lassen, die Eckermäßigung nicht auf das gesamte Grundstück zu erstrecken, sondern nur auf einen Grundstücksteil, z. B. wenn sich die Erschließungswirkung der einen Straße eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt (BVerwG, Urt. v. 03.02.1989 - BVerwG 8 C 78.88 -, zit. nach juris; vgl. zu den Grenzen für die Gewährung einer Eckermäßigung auch BVerwG, Urt. v. 04.09.1970 - BVerwG IV C 98.69 -; Urt. v. 08.10.1976 - BVerwG IV C 56.74 -; VGH BW, Urt. v. 28.09.2000 - 2 S 198/99 -, alle zit. nach juris). Diese Begrenzung - die bundesrechtlich gilt, ohne in der Erschließungsbeitragssatzung verankert sein zu müssen - verhindert eine sachlich ungerechtfertigte Bevorzugung der Eigentümer übergroßer Eckgrundstücke und wirkt sich damit zugunsten der übrigen Anlieger aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1976, a. a. O.). 48 Derartige Umstände, die Eckgrundstücksvergünstigung im Einzelfall auf einen Teil des Flurstücks 83 zu beschränken, sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich; denn das großflächige Grundstück grenzt beidseitig auf der gesamten Länge an die abzurechnende Straße bzw. die Richtung Westen verlaufende Erschließungsanlage an und ist zudem planungsrechtlich auf seiner gesamten Fläche als Gewerbegrundstück nutzbar, so dass für die Annahme eines „verminderten Vorteils" durch die zweite Erschließungsanlage kein Raum ist. Insbesondere vermag allein die Großflächigkeit des Flurstücks 83 - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ermäßigung der Vergünstigung um 25% nicht zu rechtfertigen. 49 Kommt dem gesamten Flurstück 83 folglich die Eckermäßigung zugute, ist der Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 in der von der Klägerin angefochtenen Höhe von 32.128,33 Euro insgesamt rechtmäßig. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 51 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. 52 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.