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Beschluss

4 L 275/04

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2004:0406.4L275.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.3.2004 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist als Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. 6 Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u. a. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in diesen Fällen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Ist - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen stets, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 7 Nach diesen Voraussetzungen war der vorliegende Antrag abzulehnen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung vom 23.3.2004 den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. 8 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.3.2004 ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Diese Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten und dem Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben. 9 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 25.05.1992 - 5 B 3496/91 - n. v. 10 Gemessen an diesem Maßstab erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 23.3.2004 die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die zur Begründung der verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebenen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 23.3.2004 lassen erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters ihrer Entscheidung bewusst gewesen ist und das besondere öffentliche Interesse aus den im Einzelnen benannten Umständen hergeleitet hat. 11 Die Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Schon bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage erscheint die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 23.3.2004 offensichtlich rechtmäßig. 12 Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Anhörungsgebot des § 63 Abs. 2 LBG verstoßen. Danach ist der Beamte vor Erlass des Verbots zu hören, soweit dies, ohne die zu treffende Entscheidung zu verzögern, möglich ist. Diesem Erfordernis ist vorliegend in ausreichendem Maß genügt worden. 13 Mit Schreiben vom 12.3.2004 - zugegangen am 15.3.2004 - hat die Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Gelegenheit gegeben, sich bis spätestens zum 22.3.2004 zu den für das beabsichtigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Frist erscheint angesichts der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung gemäß § 63 LBG sowie im Hinblick auf den Umstand, dass Mitte März 2004 zwischen den Beteiligten ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren wegen eines zuvor mit gleicher Begründung ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte (4 L 158/04) bereits seit etwa einem Monat schwebte, die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in jenem Verfahren schon zur Sache vorgetragen und Anfang März 2004 Einsicht in die von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsvorgänge genommen hatten, nicht unangemessen kurz. Innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist ging eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei der Antragsgegnerin nicht ein, worauf diese am 23.3.2004 die hier betroffene Verfügung erließ. Erst am 24.3.2004 erreichte der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.3.2004 die Antragsgegnerin, der es folglich nicht möglich war, bei der angefochtenen Verfügung die Einlassungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.3.2004 zu berücksichtigen. 14 Eine Beteiligung der Personalvertretung ist bei einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht vorgesehen. 15 Auch in materieller Hinsicht erscheint das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtsfehlerfrei. 16 Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG kann einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten werden. Zwingende dienstliche Gründe liegen hier vor. 17 Solche Gründe können u.a. im Hinblick auf ein bevorstehendes Disziplinarverfahren gegeben sein. Sie sind in einem derartigen Fall nicht erst dann anzunehmen, wenn nachweislich ein rechtswidrig und schuldhaft begangenes Dienstvergehen vorliegt. Es genügt vielmehr der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens, denn ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kommt bereits während der Vorermittlungen wegen eines Dienstvergehens in Betracht und setzt weder ein Verschulden noch ein Dienstvergehen voraus. 18 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 07.12.1993 - 6 B 2735/93 - n.v.; Beschluss vom 16.04.1991 - 6 A 288/89 - n.v. 19 Gegen den Antragsteller sind Vorermittlungen zum Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Ob ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen eines Dienstvergehens des Antragstellers tatsächlich gegeben ist, kann jedoch offen bleiben. Zwingende dienstliche Gründe i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG sind nämlich jedenfalls auch dann zu bejahen, wenn gravierende persönliche und sachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Beamten und seinen Vorgesetzten bzw. Kollegen bestehen, dadurch das Vertrauensverhältnis grundlegend beeinträchtigt ist und im Hinblick hierauf eine Personalentscheidung wie beispielsweise eine Abordnung, Versetzung oder Umsetzung ins Auge gefasst wird. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 63 LBG kommt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch in Betracht, um eine beamtenrechtliche Maßnahme zur Behebung aufgetretener dienstlicher Schwierigkeiten vorzubereiten. 20 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 16.4.1991 - 6 A 288/89 -; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Teil C § 63 Rdnr. 3. 21 Die letztgenannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Aus den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ergibt sich in vielfältiger Weise, dass zwischen dem Antragsteller und einigen seiner Kollegen und Vorgesetzten Konflikte bestehen, die eine störungsfreie Zusammenarbeit nicht zulassen und letztlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geführt haben. Diese Konflikte, die schon seit einiger Zeit anhalten, von massivem Gewicht sind und sich auf die Einsatzfähigkeit der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin negativ auswirken können, haben sich bisher trotz verschiedentlicher Bemühungen nicht ausräumen lassen. Daraufhin ist die Antragsgegnerin zu der Ansicht gelangt, die Spannungen und Defizite im Bereich der städtischen Berufsfeuerwehr seien ohne personelle Veränderungen nicht zu beheben; sie hat vor, zur Lösung des Konflikts den Antragsteller auf einen anderen Dienstposten umzusetzen. 22 Im Hinblick auf die beabsichtigte Personalmaßnahme ist die Antragsgegnerin nach den obigen Ausführungen berechtigt, den Antragsteller zunächst vorläufig vom Dienst zu suspendieren, zumal sie nach dem Inhalt ihrer Verwaltungsvorgänge davon ausgehen kann, dass die Art und Weise der Amtsführung des Antragstellers immer wieder Auslöser für die - eindeutig feststellbaren - gravierenden Spannungen gewesen ist. Wer für die Divergenzen im Bereich der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin überwiegend verantwortlich ist - der Antragsteller oder andere Bedienstete - ist für die getroffene Entscheidung rechtlich ohne Bedeutung. 23 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.