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Beschluss

4 L 45/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0412.4L45.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Senat interpretiert das Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2010, soweit es sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Januar 2010 wendet, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Zulassungsverfahren und nicht bereits (zusätzlich) als Antrag auf Zulassung der Berufung. Denn letzteres würde Kosten auslösen, deren Entstehen nicht im Interesse des Klägers liegt, der auf das Fehlen finanzieller Mittel hingewiesen und ausdrücklich Prozesskostenhilfe beantragt hat. Dass eine solche Interpretation beabsichtigt war, ist dem Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Februar 2010 mitgeteilt worden, ohne dass er dem entgegen getreten wäre. 2 Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 3 Prozesskostenhilfe kann auch für ein noch durchzuführendes Verfahren - vorliegend Antrag auf Zulassung der Berufung - bewilligt werden, wenn - wie hier - vor Ablauf der Antragsfrist ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird. Wird die Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Antragsfrist bzw. der Antragsbegründungsfrist gewährt, ist auf entsprechenden Antrag für diese Fristen dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, § 166 Rdnr. 12, 13 m. w. N; vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 18.03.2003 - 2 L 411/02 -). 4 Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Antragsteller bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Denn einen solchen Antrag kann nur ein postulationsfähiger Bevollmächtigter im Sinne von § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO stellen. Er hat hierbei die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu wahren. Diese ist mit Ablauf des 2. März 2010 verstrichen. 5 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Kläger nicht mehr gewährt werden. 6 Denn im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist nur dann unverschuldet, wenn innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, 3344). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888). 7 Vorliegend ist aber kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der Frist eingereicht worden. 8 Der Kläger hat zwar per Fax vom 28. Februar 2010 das ihm mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22. Februar 2010 übersandte Formular der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterschrieben zurückgesandt. Er hat dieses Formular aber nicht vollständig ausgefüllt und Belege nicht beigefügt. Unvollständig ist das Formular bereits deshalb ausgefüllt, weil der Kläger alle Fragen zu seinen Bruttoeinnahmen verneint, aber eine in diesem Fall zu beantwortende Frage offen gelassen hat. Denn er hat zwar erläutert, auf welchen Umstand seiner Auffassung nach das Fehlen von Einnahmen zurückzuführen ist („Unterschlagung von Grundsicherungsleistungen durch den B.“), hat aber keine Angaben dazu gemacht, wie er seinen Lebensunterhalt trotz des Fehlens von Einnahmen bestreitet. Außerdem sind Fragen zu Abzügen und Wohnkosten nur mit „?“ gekennzeichnet worden. Damit bleiben die Fragen aber offen. Auf dieser Grundlage ist über Prozesskostenhilfe nicht zu entscheiden. Der Kläger hat daher auch nicht alles ihm Zumutbare getan, um das Hindernis für eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung durch einen beizuordnenden Rechtsanwalt alsbald zu beheben. Der Gesetzgeber verlangt auch von einer mittellosen Person, dass sie zu ihrer Mittellosigkeit umfassend vorträgt und Belege hierfür vorlegt. Dies ist daher auch dem Kläger zumutbar. 9 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag auch deshalb abzulehnen ist, weil der Kläger trotz der entsprechenden Aufforderung im Schreiben des Gerichts vom 22. Februar 2010 innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt benannt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.12.2004 - 12 ZB 04.562 -, zitiert nach juris) oder ob dies noch innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.01.2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888). Offen bleiben kann auch, ob es dem anwaltlich nicht vertretenen Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gelungen ist, in Umrissen deutlich zu machen, auf welchen Zulassungsgrund er sein Begehren stützt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 06.08.1997 - 12 L 3035/97 -, NVwZ-RR 1997, 761). Im Schreiben vom 27. Februar 2010 hat er jedenfalls skizziert, warum er die angegriffenen Entscheidungen für falsch hält. 10 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).