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Beschluss

4 O 46/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0412.4O46.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde gegen den die Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 4 A 317/09 versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. 2 Es kann dahinstehen, ob dies bereits das von der Vorinstanz herangezogene Fehlen hinreichender Erfolgsaussichten rechtfertigt. 3 Denn jedenfalls scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe schon deswegen aus, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 4 Denn die hierfür - nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO zwingend formularmäßig - abzugebende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, obwohl er hierzu mehrfach - mit Verfügungen vom 8. Januar 2009 und vom 14. Dezember 2009 - jeweils unter Fristsetzung aufgefordert worden ist. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 hat der Kläger die Übersendung des Formulars und der Belege ausdrücklich „wegen Mittellosigkeit“ abgelehnt. In den Gründen des Beschlusses vom 7. Januar 2010 über die Gewährung von Mitteln für die Anreise des Klägers zum Termin der mündlichen Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden werden kann, wenn der Kläger die hierfür notwendigen Unterlagen zum Termin vom 22. Januar 2010 mitbringt. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung der 4. Kammer von diesem Tage ist dies aber nicht geschehen. Eine - zumindest teilweise - ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ist erstmals im Beschwerdeverfahren mit Fax vom 28. Februar 2010 übersandt worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist daher wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers zu keinem Zeitpunkt Bewilligungsreife eingetreten. 5 Es kann dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht einen ablehnenden Beschluss vor dem klageabweisenden Urteil hätte erlassen müssen. Denn dem Kläger ist nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag im Ergebnis zutreffend, aber verspätet abgelehnt hat. 6 Wird eine den Anforderungen der §§ 166 VwGO in Verbindung mit 117 Abs. 2, 4 ZPO genügende Erklärung erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt, so scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bereits abgeschlossene Instanz aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, zitiert nach juris, vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2010 - 4 O 80/10 -, m.w.N.). 7 Erst recht gilt dies, wenn noch nicht einmal im Beschwerdeverfahren eine vollständige Erklärung zu den Bewilligungsvoraussetzungen von Prozesskostenhilfe vorgelegt wird. 8 So liegt der Fall hier. Wie im Beschluss des Senats vom heutigen Tage über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Januar 2010 - 4 L 45/10 - ausgeführt, sind auch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht keine vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen eingereicht worden. 9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger neben der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zugleich „Rechtsmittel“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 eingelegt hat. Der Senat interpretiert dieses, nicht von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte „Rechtsmittel“ als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser ist mit Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 4 L 45/10 - abgelehnt worden. Aus den dort erläuterten Gründen kann der Kläger kein zulässiges Rechtsmittel mehr gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010 einlegen. Dieses ist daher rechtskräftig und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren scheidet aus. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).