Urteil
3 K 304/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0414.3K304.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den festgestellten Plan über den Ausbau der D-Straße und die Verlängerung der Straßenbahntrasse. 2 Die Klägerin betreibt Telekommunikationsnetze und Anlagen. 3 Auf die Auslegung der Planunterlagen hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 2008 u. a. geltend gemacht, die Baumpflanzungen seien so vorzunehmen, dass die vorhandenen Telekommunikationslinien unverändert bestehen bleiben könnten. Widerspruch werde erhoben, soweit der Plan vorsehe, dass die Kosten für die Eigenmaßnahme vom Versorger zu tragen seien, weil der Klägerin durch die Verlegung der Leitungen unverhältnismäßig hohe Kosten entstünden, an denen der Vorhabenträger der ab Bau-KM 2.275 hinzukommenden neuen Straßenbahntrasse als einer späteren besonderen Anlage zu beteiligen sei. Mit weiterem Schreiben vom 10. Februar 2009 machte die Klägerin geltend, der vorgesehenen Baumbepflanzung könne sie nur unter dem Vorbehalt zustimmen, dass der Vorhabenträger die Kosten der Verlegung trage. Die Straßenbahntrasse als späterer besonderer Anlage, die zur Verlegung ihrer Telekommunikationstrasse führe, ziehe eine Pflicht zur Kostenbeteiligung nach sich. Soweit in dem Bauwerksverzeichnis ausgeführt werde, dass die Klägerin die Kosten zu tragen habe, werde dem widersprochen, weil eine Kostenlastentscheidung nicht Gegenstand der Planfeststellung sei. 4 Mit Beschluss vom 05. Juni 2009 stellte die Beklagte den Plan für den Ausbau der D-Straße und den 3. Hauptabschnitt der Straßenbahnneubaustrecke Neustadt-Büschdorf zwischen dem K-Weg und der S-Straße fest. Die Vorhaben der Beklagten und der Beigeladenen umfassen den Umbau der bestehenden Straßenbahnverbindung zwischen dem K-Weg und dem Hochweg durch die Einrichtung eines zweigleisigen besonderen Bahnkörpers in Mittelage sowie den Neubau einer eingleisigen Straßenbahnverbindung zwischen dem Hochweg und Büschdorf-Ost. Für den Straßenkörper sind je eine Richtungsfahrbahn getrennt durch den acht Zentimeter erhöhten besonderen Bahnkörper sowie beidseitig Rad- und Gehwege vorgesehen. Die wegen der Baumpflanzungen und wegen der Kosten erhobenen Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte zurück. Die Veränderung des Querschnittes im Straßenraum sei wegen der vorgesehenen durchgehenden Radfahrbahn, der zusätzlichen Straßenbahn, den Parkflächen und dem Straßenbegleitgrün notwendig. Eine Veränderung der Breite sei nicht möglich, weil sich die Anlagen an den Mindestbreiten orientierten. Da die Änderung des Verkehrsweges notwendig sei, sei die Klägerin nach den Regelungen im Telekommunikationsgesetz verpflichtet, ihre Telekommunikationslinien auf eigene Kosten abzuändern. 5 Mit ihrer am 10. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2009 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt verwiesen hat, macht die Klägerin geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er zu unbestimmt sei. So genüge der verwendete Maßstab bei der Bestandserfassung auch wegen der Vielzahl der sich teilweise überschneidenden Linien unterschiedlicher Versorgungsunternehmen nicht, um genügend differenziert zu verdeutlichen, wo sich Leitungen der Klägerin befinden und wohin sie verlegt werden sollen. Die Beschriftung sei so klein und die zur Kennzeichnung verwandten Farben in ihren Abstufungen so undifferenziert, dass die Linien nicht auseinandergehalten werden könnten. Ferner fehle für den überwiegenden Teil des Leitungsplanes die notwendige Erläuterung in einer Legende für die mit durchgezogenen und gestrichelten Linien, Strichen, Punkten und Strich-Punkt-Kombinationen ausgeführten Planzeichnungen. Überdies sei unklar, wer Vorhabenträger sei. Zwar würden im verfügenden Teil die Beklagte und die Beigeladene als Vorhabenträger bezeichnet. Auch werde in der Kostenentscheidung und teilweise in der Begründung der Plural verwandt. Im weiteren Text hingegen sei durchgängig von einem Vorhabenträger die Rede. Sollten die Beklagte und die beigeladene Vorhabenträger sein, sei der Plan zu unbestimmt, weil nicht klar erkennbar sei, wer was zu verwirklichen habe. Unklar sei schließlich auch, auf welchen räumlichen Bereich sich der Geltungswille des Plans beziehe, weil dieser in dem Beschluss auf die Trasse und die trassennahen Maßnahmen bezogen werde, ohne dass deutlich werde, ob sich das auf die Straße oder die Straßenbahn beziehe. Überdies sei unklar, welche Bewandtnis es damit habe, dass der Plan einerseits für die landschaftspflegerische Ausführungsplanung eine Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden vorsehe, wenn andrerseits im Plan bereits die Standorte für neu zu pflanzende Bäume ausgewiesen seien. Ungeachtet der fehlenden Bestimmtheit sei der Plan deshalb rechtswidrig, weil die Kosten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von den Vorhabenträgern als den Verursachern der Maßnahmen zu tragen seien. Die Einrichtung von Schienenbahnen habe gegenüber Telekommunikationslinien kein Vorrecht. Beide seien gleichrangige Nutzer der Straße. Eine Ausnahme könne nur für solche besonderen Anlagen gelten, die aus Gründen öffentlichen Interesses vom Straßenbaulastträger oder unter seiner überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden sollen, sofern sonst die Herstellung der späteren besonderen Anlage – hier der Straßenbahn oder der Baumpflanzung – unterbleiben müsse. Zwar habe die Beklagte im verfügenden Teil des Beschlusses keine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten getroffen. Der Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin indes sei zu entnehmen, dass die Kosten für die Verlegung von Telekommunikationsleitungen nach Auffassung der Beklagten von der Klägerin selbst zu tragen seien. Die Klägerin habe jedenfalls einen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung, nach der sie von den Kosten für die Verlegung von Leitungen freigestellt werde. Die geschätzten Kosten für die Verlegung aller Leitungen beliefen sich insgesamt auf etwa 331.640,- € und seien unverhältnismäßig hoch. Fernverbindungsleitungen seien von dem Vorhaben im Baufeld 12 b mit dem „Intermediate-System-Fern-Verbindungs-Kabel“ ISFVK 373710A002 und im Baufeld 14 mit den Fernverbindungskabeln ISFVK 373629A001 und ISFVK 348612A004 betroffen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 05. Juni 2009 Nr. II/66.02/66-01.07 aufzuheben, 8 (sinngemäß) hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 05. Juni 2009 dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten für die Verlegung von Telekommunikationslinien und sonstigen Telekommunikationsanlagen im Bereich des planfestgestellten Vorhabens, die durch den Ausbau, den Neubau oder die Änderung der Straßenbahnstrecke Neustadt-Büschdorfer Weg verursacht werden, von der Beigeladenen, hilfsweise von der Beklagten zu tragen sind. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, die Klägerin könne mit der Klage eine unzureichende Bestimmtheit nicht rügen, weil sie hierzu im Planfeststellungsverfahren Einwände nicht erhoben habe. Zudem seien die Einwände unbegründet. Die Beklagte habe die Bestandsdaten von der Klägerin ebenfalls in einem Maßstab von 1:500 zur Verfügung gestellt bekommen und diese wie auch den Maßstab übernommen. Dabei und bei den weiteren Planungen sei die Klägerin fortwährend durch regelmäßige Koordinierungsberatungen einbezogen worden, ohne dass sie die Verwendung des Maßstabes kritisiert habe. Für die Darstellung der koordinierten Leitungspläne in der Unterlage 15.2 habe die Beklagte den nach den Richtlinien vorgesehenen größtmöglichen Maßstab von 1:250 verwendet. Soweit im Begründungstext bei der Bezeichnung der Vorhabenträger die Einzahl verwendet werde, sei dies ein jederzeit der Berichtigung zugänglicher Schreibfehler. Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung sei eine Detailplanung, die die Bestimmung der exakten Orte und der Art und Weise der Pflanzung betreffe und deshalb nicht in einer Konkurrenz zu den Regelungen im Plan stünden. Auch der Einwand zur Kostenregelung sei präkludiert, weil sich die Klägerin mit ihren Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht vorbehalten habe, wegen der Kostenregelung die Aufhebung des Beschlusses verlangen zu wollen. Sie habe vielmehr im Planfeststellungsverfahren eine Kostenbeteiligung der Vorhabenträger erreichen wollen. Zudem habe die Klägerin mit den Einwendungen nicht aufgezeigt, dass sie durch die Planung mit einer „Fernlinie“ betroffen sei. Sie könne auch nicht geltend machen, die Kosten, deren Höhe die Beklagte bestreite, seien unverhältnismäßig hoch, indem sie zum Vergleich darauf abstelle, dass die Kosten nicht anfielen, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt würde. Abgesehen davon habe die Beklagte eine Kostenentscheidung in dem Plan weder im verfügenden Teil noch in den Nebenstimmungen getroffen. Der auf die Planergänzung zielende Antrag sei unbegründet. Zum einen verstoße die Klägerin mit diesem Begehr gegen Treu und Glauben, weil sie im Planfeststellungsverfahren noch geltend gemacht habe, eine solche Entscheidung dürfe im Beschluss nicht getroffen werden. Zum anderen habe sie keinen Anspruch auf eine solche Regelung, weil das Telekommunikationsgesetz ein Verfahren und hinreichend inhaltliche Maßstäbe für eine gesonderte Regelung enthalte. 12 Die Beigeladene beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie macht geltend, sie bestreite mit Nichtwissen, dass eine sog. „Fernlinie“ der Klägerin durch das Vorhaben betroffen sei. Ungeachtet dessen könne die Kostenregelung im Telekommunikationsgesetz für hinzutretende besondere Anlagen allenfalls auf den Abschnitt des Straßenbahnstreckenneubaus angewendet werden, nicht aber hinsichtlich der durch den Umbau der vorhandenen Straßenbahnteilstrecke. Im Übrigen seien die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren hinsichtlich der Kostenregelung nicht genügend substanziiert, so dass sie mit den nunmehr angeführten Gründen präkludiert sei. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 1) Der auf die Aufhebung des Beschlusses gerichtete Hauptantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 28 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 1 PBefG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Unter derlei Mängeln leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht. 17 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). 18 aa) Der Unterlage 15.1 (Leitungsbestandspläne; Beiakte O, Bl. 3968 ff.) und der Unterlage 15.2 (Koordinierte Leitungspläne; Beiakte O, Bl. 3978 ff.) ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Leitungen erfasst sind und welche Lage die Leitungen nach dem Plan haben sollen. 19 Der verwendete Maßstab von 1:500 bei der Bestandserfassung und 1: 250 bei der Leitungsplanung genügt, um ausreichend deutlich die Lage im Bestand und nach dem Plan zu verdeutlichen. Aufgabe des Plans ist es, das Vorhaben auch mit den zeichnerischen Darstellungen so konkret zu beschreiben, dass die Planbetroffenen anhand des Plans erkennen können, wie und wo sie durch das Vorhaben betroffen sind und dass die Planfeststellungsbehörde auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage eine verantwortliche Abwägungsentscheidung hinsichtlich der öffentlichen und privaten Belange treffen kann. Nicht Aufgabe des Plans und Planfeststellungsbeschlusses hingegen ist es, eine ausdifferenzierte Ausführungsplanung zu erstellen, die das Vorhaben gleichsam „eins zu eins“ abbildet. Aus den Bestandsplänen wird genügend deutlich, wo die Leitungen der Klägerin belegen sind. Der Leitungsplan zeigt hinreichend konkret auf, wo die Leitungen der Klägerin nach dem Plan belegen sein sollen. 20 Soweit die Klägerin die Art der Darstellung rügt und geltend macht, die Pläne seien nicht mit einer Legende versehen, greift dies nicht durch, weil sich eine Legende auf den Plänen jeweils am rechten Blattrand befindet und zudem sowohl in den Bestandsplänen als auch in den koordinierten Leitungsplänen nochmals die von Nord nach Süd aufeinander folgende Lage der Leitungen dargestellt ist. Auch die für die Leitungen der Klägerin gewählte Farbe Magenta lässt in Verbindung mit den Legenden eine hinlänglich klare Zuordnung der einzelnen in den Plänen dargestellten Leitungen zu. Die dagegen ins Feld geführte Bewertung, mit den Leitungen anderer Versorgungsträger verschwimme alles zu einem einheitlichen „farbigen Brei“, findet in den dem Senat vorliegenden Planungsunterlagen eine Stütze nicht. Die Klägerin lässt mit ihrem Vortrag nicht erkennen, an welchen Stellen sie im Einzelnen Erläuterungsbedarf sieht, so dass die Einwände der Klägerin insoweit substanzlos bleiben und dem Senat keinen Anlass geben, für jede Planzeichnung in eine nähere Diskussion über deren Bedeutungsinhalt einzutreten. 21 bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Anlass, die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses mit der Erwägung in Zweifel zu ziehen, es sei unklar, wer Vorhabenträger sei. Zutreffend weist sie in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 darauf hin, dass sowohl im verfügenden Teil als auch in der Kostenentscheidung von den Vorhabenträgern, der Beklagten und der Beigeladenen die Rede ist. Das gilt auch für die Begründung (Planfeststellungsbeschluss S. 19 unten). Soweit im Übrigen im Text der Singular verwandt wird oder – wie in der Überschrift im verfügenden Teil V („Zusagen der Vorhabenträgers“) – eine sprachlich eindeutige Entscheidung zwischen Singular und Plural nicht gelungen ist, ist dies nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, wer Vorhabenträger sein soll. Sprachliche Ungenauigkeiten oder Schreibfehler sind ungeeignet, die Bestimmtheit in Frage zu stellen, wenn sich der Inhalt der Regelung – wie hier – aus dem erkennbaren Sinnzusammenhang erschließt. Soweit die Klägerin geltend macht, der Plan sei, wenn Beklagte und Beigeladene Vorhabenträger sein sollten, erst Recht zu unbestimmt, weil dann nicht mehr unterschieden werden könne, welcher Maßnahmeteil von wem zu verwirklichen sei, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. Soweit der Planfeststellungsbeschluss keine Regelungen dazu enthält, wer von den beiden Vorhabenträgern für einzelne Segmente des Vorhabens die ausschließliche Verantwortung tragen soll, sind beide gemeinschaftlich dafür verantwortlich, dass der Plan einschließlich der Auflagen und Nebenbestimmungen seinen Festsetzungen entsprechend durchgeführt wird. Das kommt im Planfeststellungsbeschluss auch genügend deutlich zum Ausdruck, wenn insbesondere wegen der Auflagen zu Versorgungsleitungen im verfügenden Teil unter Ziffer IV.8 (Planfeststellungsbeschluss S. 17) ausgeführt wird, die Vorhabenträger hätten sich von den betroffenen Versorgungsunternehmen bzw. Betreibern in die genaue Lage der Leitungen einweisen zu lassen (Hervorhebung durch den Senat). 22 cc) Der Einwand, es fehle an der genügenden Bestimmtheit auch deshalb, weil unklar sei, ob sich der räumliche Geltungsanspruch, den sich der Planfeststellungsanspruch beimesse, nur auf die Straßenbahntrasse oder auch auf die Straßentrasse beziehe, wenn in dem verfügenden Teil von „Trasse“ die Rede sei, ist unbegründet, weil Gegenstand der Planung und des Planfeststellungsbeschlusses der Ausbau der D-Straße einschließlich des 3. Hauptabschnittes der Straßenneubaustrecke vom K-Weg bis zur S-Straße ist, so dass sich jedem verständigen Betrachter in der Lage des Empfängers ohne Weiteres geradezu aufdrängt, dass sich der Geltungswille des Beschlusses nicht auf den räumlichen Bereich der in Straßenmittellage angeordneten Straßenbahntrasse beschränkt, sondern auch den der Straße einschließlich Rad- und Gehweg und der Nebenanlagen, wie etwa dem Straßenbegleitgrün, mit umfasst. 23 dd) Unklar ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht das Verhältnis der im Planfeststellungsbeschluss bei den Auflagen unter Ziffer IV.3 (Planfeststellungsbeschluss S. 14) vorgesehenen Auflage hinsichtlich der Abstimmung der Details der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu den Regelungen in den Plänen, die konkrete Standorte für Bäume verbindlich ausweisen. Wie bereits oben ausgeführt, hat der feststellende Plan eine andere Funktion als die Ausführungsplanung. Die Planfeststellung hat die Funktion, die Maßnahme genügend konkret darzustellen, damit die Betroffenen hinreichend deutlich erkennen können, wie sie in ihren Belangen berührt sind, und der Planfeststellungsbehörde eine hinreichende Grundlage für eine verantwortliche Abwägungsentscheidung zu geben. Die Ausführungsplanung hingegen hat eine andere Funktion. Sie umfasst nicht das Ob und Wo, sondern auch die Art und Weise der Ausführung des Plans. Wenn der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Ausführungsplanung Auflagen hinsichtlich der Abstimmung mit den Naturschutzbehörden vorsieht, so kann dies nicht die Funktion haben, abweichend vom Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses auszuführen, sondern für die näheren Einzelheiten der Art und Weise der Ausführung des Plans den besonderen Sachverstand der Naturschutzbehörden hinzuzuziehen. 24 b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen einer dort unterbliebenen Kostenregelung zu ihren Gunsten hinsichtlich der Verlegung ihrer Telekommunikationsleitungen aufzuheben. 25 aa) Zutreffend sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Planfeststellungsbeschluss weder im verfügenden Teil noch in den Auflagen oder der Kostenentscheidung eine Regelung über die Kosten der Verlegung von Leitungstrassen der Klägerin getroffen hat. Auch die Ausführungen im Bauwerksverzeichnis, die zu den planfestgestellten Unterlagen gehören (Planfeststellungsbeschluss S. 9), enthalten entgegen der Auffassung der Klägerin keine Regelungen hierzu. Zwar ist dort (Beiakte J, Bl. 3243 ff:) unter dem Betreff „BG 26 Fernmeldeversorgung Telekom“ wegen der Baumaßnahmen jeweils vermerkt, es handele sich um eine „Eigenmaßnahme des Versorgers. Die Kosten für die Eigenmaßnahme trägt der Versorger, die Kosten für die Unterhaltung trägt der Versorger.“ Diese Bemerkungen finden sich jeweils in der Spalte „Vorgesehene Regelung“. Bereits dem Wortsinn nach handelt es sich nicht um eine verbindliche Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern wegen des Verweises auf eine „vorgesehene“ Regelung um einen Hinweis auf eine künftig vorzunehmende Auseinandersetzung wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit den Folgekosten des Straßenaus- und Straßenbahnneubaus. Sie enthalten deshalb nicht eine Regelung der Planfeststellungsbehörde, sondern stellen der Sache nach nicht mehr dar als einen Hinweis der Vorhabenträger auf die von ihnen als zutreffend angesehene Rechtsauffassung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.07.2006 – 1 A 11417/05 –, Rdnr . 32 <zitiert nach juris>). 26 bb) Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Einwendungen der Telekom hinsichtlich der Kostenregelung zurückgewiesen hat. Denn damit hat die Klägerin keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2008 ausgeführt (BA D Bl. 1379), die Betroffenheit sei 27 „wie folgt zu bewerten: Die Straßenbahntrasse als spätere besondere Anlage führt zur Umverlegung der Telekommunikationstrasse der Deutsche Telekom. Dies zieht nach § 75 TKG eine Kostenbeteiligung des Verursachers nach sich, da die Telekommunikationslinie nicht nur dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dient. Die Aufwendungen der Deutschen Telekom sind unverhältnismäßig hoch. Insofern erheben wir zu der Formulierung „Die Kosten für die Eigenmaßnahme trägt der Versorger“ Widerspruch“. 28 Diese Rechtsauffassung hat sie in ihrer weiteren Stellungnahme vom 02. Februar 2009 nochmals bekräftigt und sodann zusammenfassend dargelegt, die 29 „Kostentragungsformulierungen sind zu streichen. Nach unserer Auffassung ist eine Kostentragungsentscheidung nicht Inhalt der Planfeststellung“. 30 Diese Einwendungen hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, die 31 „Forderung nach Kostenübernahme der Leitungsumverlegungen sowie der Änderung des Bauwerksverzeichnisses werden zurückgewiesen. (…) Auf Grund der oben angeführten verkehrlichen Notwendigkeiten zur Anpassung des Querschnittes sieht die Planfeststellungsbehörde eine Folgepflicht nach Telekommunikationsgesetz (TKG) für Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers im öffentlichen Bauraum. Grundlage für die Kostentragung bei Änderungen Telekommunikationsleitungen ist § 72 Abs. 3.“ 32 Die Ablehnung einer Kostenregelung zugunsten der Klägerin ist ungeachtet der Frage, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 TKG hat, nicht zu beanstanden. Mit der Verwahrung gegen die Kostentragungspflicht sind keine sachlichen Einwendungen gegen das Vorhaben verbunden. Die Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass dem Vorhaben abgesehen von der Kostentragungspflicht aus der Sicht der Klägerin keine Hindernisse entgegenstehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie mit den Einwendungen – ohne diese näher zu spezifizieren – geltend gemacht hat, dass durch das Vorhaben eine Fernlinie im Sinne von § 75 Abs. 3 TKG betroffen sei, deren Verlegung unverhältnismäßig hohe Kosten verursache. Diese Umstände lassen die "Folgepflicht" der Antragstellerin nicht entfallen, wenn durch eine entsprechende Kostentragung der Beigeladenen das Hindernis der Entstehung unverhältnismäßig hoher Kosten beseitigt wird (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 29.04.2001 – 9 VR 2/01 – Rdnr. 17 <zitiert nach juris>). 33 2) Der auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Kostentragungsregelung zugunsten der Klägerin gerichtete Hilfsantrag ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch nicht zu. 34 Die Frage, welche Belange eine Planfeststellungsbehörde bei ihrer planerischen Entscheidung zu berücksichtigen hat und einer Regelung zuführen muss, ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Problembewältigung zu beantworten. Danach sind zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlichen Planungsaufgabe und im Interesse der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens einzubeziehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde sämtliche Auswirkungen dieser Art im Planfeststellungsbeschluss abschließend regeln müsste. Es ist etwa zulässig, die Regelung bestimmter Details des Vorhabens der späteren Ausführungsplanung oder die Entscheidung über eine Entschädigung dem nachfolgenden Enteignungsverfahren vorzubehalten. Ein solches Vorgehen ist zwar nur insoweit zulässig, als es um Fragen geht, deren Entscheidung ohne Einfluss auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung ist. Ferner müssen insbesondere im Interesse des Rechtsschutzes für die spätere Regelung hinreichende materiellrechtliche Maßstäbe sowie ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen aber sind für die von der Klägerin begehrte Kostentragungsregelung erfüllt. Wer im hier gegebenen Fall "späterer besonderer Anlagen" die Kosten für die Verlegung oder Veränderung einer Telekommunikationslinie tragen muss, regelt § 75 Abs. 2 bis 5 TKG. Etwaige Streitigkeiten hierüber sind im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden. Es steht mithin ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem für die Kostentragung zur Verfügung, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende Anordnung im Planfeststellungsbeschluss voraussetzt. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Kostentragungsregelung zu ihren Gunsten. (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 06.03.2002 – 9 A 6/01 – juris, Rdnr. 30 f.). 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da ausscheidbare Mehrkosten durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Halle nicht entstanden sind, erübrigt es sich, der Beklagten dererlei Kosten wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung abweichend von den §§ 83 VwGO, 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG nach Maßgabe des § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig i. S. d. § 161 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem Kostenrisiko des § 155 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 37 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.