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Urteil

3 S 619/12

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2013:1210.3S619.12.0A
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Leitsätze
Beinhaltet die Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht, zugleich den Ausgleich - hier: Renaturierung des Bodenseeufers mit integriertem Uferweg -, sind die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichregelung erfüllt, wenn eine naturschutzfachlich vertretbare Bewertung und Bilanzierung der Auswirkungen eine positive ökologische Gesamtbilanz ergibt.
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. März 2010 - 2 K 350/06 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger 2, 3, 8, 10, 12 und 13 jeweils 1/11, die Kläger 1, 4, 9 und 11 jeweils 1/11 als Gesamtschuldner und die Kläger 5, 6 und 7 als Gesamtschuldner 1/11. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beinhaltet die Maßnahme, die einen Eingriff in Natur und Landschaft verursacht, zugleich den Ausgleich - hier: Renaturierung des Bodenseeufers mit integriertem Uferweg -, sind die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichregelung erfüllt, wenn eine naturschutzfachlich vertretbare Bewertung und Bilanzierung der Auswirkungen eine positive ökologische Gesamtbilanz ergibt. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. März 2010 - 2 K 350/06 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger 2, 3, 8, 10, 12 und 13 jeweils 1/11, die Kläger 1, 4, 9 und 11 jeweils 1/11 als Gesamtschuldner und die Kläger 5, 6 und 7 als Gesamtschuldner 1/11. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen zu Recht abgewiesen. Die Klagen sind zulässig, insbesondere sind alle Kläger klagebefugt. Die Kläger 1 bis 4 und 6 bis 13 sind oder waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 90 VwGO) Eigentümer oder Miteigentümer von Seeufergrundstücken im Planbereich. Der Kläger 2 ist Alleinerbe der am 20.5.2002 verstorbenen Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 1897, ... ..., und damit in den Rechtsstreit eingetreten (§ 173 VwGO i.V.m. § 239 ZPO). Dass er - wie auch die Kläger 4 - (Flst.-Nr. 1901) und 11 (Flst.-Nr. 2101/2) -während des gerichtlichen Verfahrens sein Grundstück weiter übertragen hat, stellt seine Klagebefugnis nicht in Frage (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin 3 hat das Grundstück Flurstück Nr. 1900 während des gerichtlichen Verfahrens erworben und den Rechtsstreit übernommen (§ 173 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klägerin 5 steht der Nießbrauch am Grundstück Flst.-Nr. 1906 und damit ein dingliches Recht zu, das in vergleichbarer Weise wie das Eigentum die Befugnis umfasst, dieses Grundstück zu nutzen; sie ist daher neben den Miteigentümern dieses Grundstücks, den Klägern 6 und 7, berechtigt, den Planfeststellungsbeschluss anzufechten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.5.1992 - 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88). Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG). 1. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die Kläger deshalb als Eigentümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks oder jedenfalls dinglich Berechtigte an einem solchen Grundstück Anspruch auf Überprüfung seiner objektiven Rechtmäßigkeit haben (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Vorhaben Flächen der Grundstücke aller Kläger unmittelbar in Anspruch nimmt. Ausweislich des Lageplans in den Antragsunterlagen, auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, soll die Schüttung auch auf den Ufergrundstücken der Kläger ausgeführt. Im Planfeststellungsbeschluss wird ausdrücklich die Möglichkeit der Enteignung der entsprechenden Grundstücksstreifen erwogen; ihm kommt daher enteignende Vorwirkung zu (vgl. § 65 Abs. 2 WG). Allerdings unterliegt auch der Vollüberprüfungsanspruch eines von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen Einschränkungen. Danach kann eine Anfechtungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers nicht kausal ist (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). Maßgeblich für die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 17.1.2013 - 7 B 18.12 - juris m.w.N.). Abzustellen ist deshalb hier auf § 31 WHG in der Fassung vom 27.7.2001 (im folgenden WHG 2001) i.V.m. §§ 64, 96 WG in der Fassung vom 1.1.1999 (im folgenden WG 1999). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG 2001 bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Zum Gewässerausbau zählt auch die wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer. Eine solche Umgestaltung ist hier vorgesehen (vgl. zu einer Renaturierung des Bodenseeufers einschließlich der Anlage eines Uferwegs Urt. d. Senats v. 12.8.2009 - 3 S 1679/08 - juris). Gemäß § 64 Abs. 1 WG 1999 richtet sich die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, nach den allgemeinen Vorschriften. Das ist hier der Fall. Da mit dem Vorhaben der gesetzliche Auftrag erfüllt werden soll, ein nicht naturnah ausgebautes natürliches Gewässer soweit wie möglich in einen naturnahen Zustand zurückzuführen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001), handelt es sich im vorliegenden Fall um eine gemeinnützige Planfeststellung im Sinne des § 64 Abs. 1 WG 1999. Daher gelten die Regelungen der §§ 72 ff. LVwVfG in der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 24.11.1997 (im folgenden LVwVfG 1997). 2. Der Planfeststellungsbeschluss ist hinreichend bestimmt und auch im Übrigen formell rechtmäßig. Insbesondere bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem UVPG wegen der Änderung der Planung durch das Deckblatt vom 9.3.2001 in Verbindung mit Antrag vom 16.3.2001 (dazu a) sowie keiner förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (dazu b). a) Für das Vorhaben, für das der Antrag mit Angaben zu Standort, Art und Umfang bereits vor dem 14.3.1999 gestellt worden war und daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG i.d.F. v. 5.9.2001 das UVPG in der vor dem 3.8.2001 geltenden Fassung vom 18.8.1997 (im folgenden UVPG 1997) Anwendung findet, musste, da es sich um eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer handelt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 6 der Anlage zu § 3 UVPG 1997 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG 1997 die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der nach § 6 UVPG 1997 erforderlichen ausgelegten Unterlagen des Vorhabenträgers angehört werden. Bei Änderung der erforderlichen Unterlagen konnte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG 1997 von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen waren. Solche Auswirkungen sind zu „besorgen", wenn sie nicht unwahrscheinlich sind; hier ist ein strenger Prognosemaßstab abzulegen (vgl. die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Kommentierung von Gassner, in: UVPG, 1. Aufl. 2006, § 9 Rn. 17 ff.). Danach lagen hier die Voraussetzungen für ein Absehen von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG 1997 vor, weil zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt aufgrund der Änderung des Deckblatts i.V.m. dem Antrag vom 16.3.2001 unwahrscheinlich waren (dazu aa). Ein etwaiger Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG wäre zudem unerheblich, da es an der konkreten Möglichkeit fehlt, dass die Behörde nach Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden hätte. Nur dann käme aber die Aufhebung der planerischen Zulassungsentscheidung in Betracht (dazu bb). aa) Die Änderung der Antragsunterlagen durch den Antrag vom 16.3.2001 in Verbindung mit dem Deckblatt vom 9.3.2001 betraf drei Aspekte, nämlich die Korngröße des Kleinstkorns, den Umfang der Verwendung von Größtkorn und die Verschiebung des Böschungsfußes. Hinsichtlich keiner dieser Aspekte waren zusätzliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen. (1) Soweit der Antrag vom 16.3.2001 die Angabe der Größe des Kleinstkorns berichtigt - nicht 0/56, sondern 0/63, wie auch bislang am nordöstlichen Bodenseeufer eingebaut - fehlt es schon an einer relevanten Änderung der Unterlagen. Nach Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung können nur solche Änderungen von Unterlagen eine erneute Anhörung erfordern, denen eine Anstoßwirkung zukommt oder die mit wesentlichen Änderungen des Vorhabens verbunden sind (vgl. dazu Steinberg/Müller, Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens, UPR 2007, 1, 4; Wagner, in: Hoppe-Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 9 Rn. 42). Beides trifft auf die Berichtigung hinsichtlich der Größe des Kleinstkorns nicht zu. Sie lässt daher auch keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen. Dies wird auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Nach dem von ihnen vorgelegten Gutachten der AGBU/PD Dr. O... v. 8.10.2010, S. 50 entspricht das Kiesmaterial 0/63 in etwa dem natürlichen Substrat und „unterstützt die eigendynamische Entwicklung im Eulitoral und im Epilitoral und dürfte auch in den überschwemmten Litoralzonen eine annähernd naturnahe Makrozoobenthos -Besiedlung ermöglichen." (2) Die Änderung hinsichtlich der Verwendung von Größtkorn hat entgegen der Ansicht der Kläger ebenfalls keine erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. (2.1) Die Kläger unterstellen zu Unrecht, dass nach der Ergänzung anstatt eines 0/63 Kieses Gerölle von 200/240 mm aufgebracht werden sollten. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Größtkorn tatsächlich nur zusätzlich zum feineren Grundkorn verwendet werden und die Sieblinie nur im Bereich eines eingeschränkten Teils der Anschüttung nach oben erweitert werden soll. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Antrag vom 16.3.2001. Dort heißt es, es werde beantragt, dass die eingebaute Korngröße je nach Einbaulage bis auf 240 mm angehoben werden könne. Dazu wird weiter angemerkt, dass das jeweilige Größtkorn im eingebauten Kies- bzw. Wackenmaterial vorhanden sein müsse, aber eben auch die feineren Fraktionen von 0 - 63 mm. Zusätzlich zum feineren Grundkorn solle je nach voraussichtlich auftretender Belastung durch Wellenschlag und Windeinwirkung Anteil und Größe des Größtkorns variiert werden. Weiter gehen die Kläger zu Unrecht davon aus, dass das Größtkorn nach der Ergänzung über die gesamte Fläche der Maßnahme verwendet werden könne. Dies steht im Widerspruch zum Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses. In seiner Begründung wird festgestellt, die Gewässerdirektion habe beantragt, „zur Sicherung der Vorschüttung an den Anschüttungsenden größere Körnungen" einzubringen, nämlich „über die Kiesfraktion 63/150 und Wacken 80/200 hinaus Material bis 150/240" (PFB S. 6). An anderer Stelle heißt es zur Stabilität der Vorschüttung, die „Randbereiche" würden mit Wackenmaterial bis 240 mm verstärkt (PFB S. 21). Sollte die Gewässerdirektion die Erlaubnis für eine darüber hinausgehende Verwendung von Größtkorn angestrebt haben, was die Kläger aus deren Schreiben vom 23.11.2004 schließen, wäre dies unerheblich. Entscheidend für die Frage der nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG maßgeblichen Änderung der Planung ist nach Sinn und Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung der Empfängerhorizont der Planfeststellungsbehörde, die auf der Grundlage der Unterlagen über die Durchführung einer erneuten Beteiligung und dann über die Zulassung des Vorhabens entscheiden muss. Danach umfasst die Ergänzung der Antragsunterlagen allein den Einbau von Größtkorn bis zu 240 mm zusätzlich zum Grundkorn 0/63 und nur an den Anschüttungsenden. (2.2) Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit entgegen der Auffassung der Kläger auch hinreichend bestimmt. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012 - 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78). § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG 2001 verlangt, dass Art und Ausmaß der Ausbaumaßnahmen und die Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, festzustellen sowie der Ausgleich von Schäden anzuordnen sind. Diese Feststellungen enthält der Planfeststellungsbeschluss. Art und Ausmaß der Maßnahme sind ihm ohne weiteres zu entnehmen. Er lässt keine nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung zu regelnden Fragen offen (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., 2007, Rn. 58 zu § 31 a.F.). Die Begrenzung der Verwendung des Größtkorns auf den Einsatz als Zusatz zum Grundkorn an den Anschüttungsenden ist hinreichend klar. Was unter „Anschüttungsenden" zu verstehen ist, lässt sich durch Auslegung ermitteln. Aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich, dass es nicht um den Böschungsfuß geht, weil dieser als solcher bezeichnet wird (vgl. etwa PFB S. 21, 29, 39), sondern um die „Randbereiche", die zur Stabilität der Vorschüttung „mit Wackenmaterial bis 240 mm verstärkt werden" sollen (PFB S. 21). Da der Böschungsfuß die Anschüttung im Süden seewärts begrenzt (vgl. die Regelquerschnitte und Querprofile in den Antragsunterlagen Anlagen 5 und 8), bleiben als zu verstärkende Randbereiche die nicht durch einen Böschungsfuß gesicherten Anschüttungsenden im Osten und Westen der Maßnahme. Schon in den ursprünglichen Antragsunterlagen war westlich der Hafenmole in einer Breite von etwa 10 m eine „Steinschüttung" vorgesehen (vgl. Lageplan, Anlage 4 zu den Antragsunterlagen). Auch die im Antrag vom 16.3.2001 als Vorbild angeführte laufende Maßnahme in Langenargen wird in der Weise beschrieben, dass dort im Zentrumsbereich der Bucht die Korngröße 0/63 eingebaut und diese zu den föhn- und weststurmgefährdeten Enden stufenweise über die Kiesfraktion 63/150 mm und Wacken 80/200 mm angehoben worden sei bis zum Größtkorn 150/240 mm in den am stärksten belasteten Bereichen der Föhnsicherung und des Anschlusses am Hafen am Ende der Baumaßnahme des Abschnitts. Eine Verwendung nur an den Anschüttungsenden im Osten und Westen der Maßnahme passt auch insoweit zu den Ausführungen der Gewässerdirektion im Schreiben vom 4.4.2001, als dort für den Einbau abgestuften Größtkorns zwei Bereiche konkret benannt werden, nämlich am Westende der Maßnahme der Bereich bis zur Einmündung des Kressbachs und am Ostende der Bereich etwa bis Schnitt 24. Dieses Schreiben der Gewässerdirektion vom 4.4.2001 kann bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses berücksichtigt werden, auch wenn es im Planfeststellungsbeschluss nicht zitiert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln, also nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urt. v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222). Dabei sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2011 - 3 B 87.10 - juris). Für die Gewässerdirektion konnte angesichts ihrer Antwort vom 4.4.2001 auf die Nachfrage des Landratsamts kein Zweifel daran bestehen, welche Bereiche mit den Anschüttungsenden gemeint waren. Selbst wenn man aber mit den Klägern davon ausgeht, dass das Schreiben vom 4.4.2001 nicht zur Bestimmung des Inhalts des Planfeststellungsbeschluss herangezogen werden kann, verstößt dieser nicht dadurch gegen das Bestimmtheitsgebot, dass er den Bereich der Anschüttungsenden nicht auf den Meter genau abgrenzt. Denn im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung kann regelmäßig keine bis ins Detail gehende Planung verlangt werden. Die Planfeststellungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (BVerwG, Urt. v. 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327). In der Rechtsprechung ist dementsprechend anerkannt, dass Fragen der Bauausführung in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01- UPR 2002, 390 m.w.N.). Dies ändert zwar nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bietet (BVerwG, Urt. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 - UPR 1992, 154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2011 - 5 S 2100/11- NuR 2012, 130). Aufgabe des Plans ist es, das Vorhaben auch mit den zeichnerischen Darstellungen so konkret zu beschreiben, dass die Planbetroffenen anhand des Plans erkennen können, wie und wo sie durch das Vorhaben betroffen sind und dass die Planfeststellungsbehörde auf einer vollständigen tatsächlichen Grundlage eine verantwortliche Abwägungsentscheidung hinsichtlich der öffentlichen und privaten Belange treffen kann. Nicht Aufgabe des Plans und Planfeststellungsbeschlusses ist es hingegen, eine ausdifferenzierte Ausführungsplanung zu erstellen, die das Vorhaben gleichsam „eins zu eins" abbildet (OVG Sachs en-Anhalt, Urt. v. 14.4.2010 - 3 K 304/09 - juris). Die für die Abwägung wesentlichen Grundlagen sind dem Plan auch unter Außerachtlassung des Schreibens der Gewässerdirektion vom 4.4.2001 zu entnehmen. Die Behauptung der Kläger, die genaue Begrenzung der Anschüttungsenden sei für die ökologische Bewertung der Maßnahme von Relevanz und bedürfe deshalb einer Präzisierung im Planfeststellungsbeschluss selbst, begründen sie mit einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. O..., die sich jedoch mit einer „massiven, flächendeckenden Geröllschüttung" (vgl. Stellungnahme von Dr. O ... vom 19.12.2012, S. 2) und nicht mit dem Einsatz von Größtkorn zusätzlich zum feineren Grundkorn, wie er Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist, befasst. Dass es bei der plangegenständlichen Ausführung wegen der ökologischen Auswirkungen auf eine metergenaue Vorgabe für die Grenze des zusätzlichen Einsatzes von Größtkorn zum Grundkorn ankäme, ist nicht ersichtlich. (2.3) Die Prognose des Landratsamts, die Änderung hinsichtlich des Einbaus von Größtkorn lasse keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen, lässt keinen Fehler erkennen. Schon in den ursprünglichen Planunterlagen war die Verwendung von Rundkorn > 200 mm bei der Schüttung vorgesehen, nämlich im Bereich des Böschungsfußes (vgl. Beschreibung, Anlage 1 der Antragsunterlagen), zur Sicherung im Übergangsbereich der Böschungsneigung von 1 : 10 auf 1 : 6 durch Rundkorn bei den abzubrechenden Mauern im Abschnitt ohne Uferweg und zur Sicherung des Uferwegs in den Randbereichen (vgl. Regelquerschnitte, Anlage 5 der Antragsunterlagen). Darüber hinaus sollte eine „Steinschüttung" westlich der Hafenmole (vgl. Lageplan, Anlage 4 der Antragsunterlagen) erfolgen. Der Ergänzungsantrag beinhaltete daher nur eine begrenzte Erhöhung des Einsatzes von Größtkorn, das seiner Art nach schon in der ursprünglichen Planung vorgesehen war. Zudem beschränkt sich der zusätzliche Einbau von Größtkorn auf die Anschüttungsenden und ersetzt nicht das dort ursprünglich vorgesehene Grundkorn, sondern ergänzt es lediglich. Er geht im Übrigen zurück auf einen Vorschlag des Instituts für Seenforschung mit dem Ziel einer umweltschonenderen Ausführung der Maßnahme (Schreiben der Gewässerdirektion v. 4.4.2001 und Antrag vom 16.3.2001). Soweit die Kläger darauf verweisen, dass Erfahrungen aus den Renaturierungsmaßnahmen Künstlereck und Eschbachmündung gezeigt hätten, dass mit Verfrachtungen des Größtkorns gerechnet werden müsse, dass die Verwendung des Größtkorns eine „technisch geprägte" Materialzusammensetzung bedeute, die so an den Standorten nicht vorkomme, und dass das Feinmaterial ausgeschwemmt werde, beziehen sie sich jeweils auf Aspekte, die bereits die ursprüngliche Planung betreffen und mit denen daher nicht die Notwendigkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung begründet werden kann. (3) Schließlich lässt auch die Verschiebung des Böschungsfußes zur Erhaltung von vier Platanen östlich des Landungsstegs um bis zu 5,60 m seewärts und die Erhöhung der geplanten Böschungsneigung in diesem Bereich von 1 : 11 auf 1 : 10 keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen. Andersartige Auswirkungen als diejenigen der ursprünglichen Planung sind damit nicht verbunden; insbesondere war auch dort schon eine Böschungsneigung von 1 : 10 für weite Teile der Schüttung vorgesehen. Zu der zusätzlichen Inanspruchnahme der Flachwasserzone hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der mit der Verschiebung des Böschungsfußes verbundene Flächenmehrverbrauch von 300 m2 im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme, bei der ca. 2,25 ha Flachwasserzone überschüttet werden sollen, einen nur völlig untergeordneten Anteil betrifft. bb) Selbst wenn man entgegen dem Vorstehenden die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung für geboten hielte, ergibt sich aus den Ausführungen unter aa), dass dieser Fehler nicht kausal für die Planfeststellungsentscheidung gewesen sein könnte. Auch die Kläger behaupten nicht, es bestehe die Möglichkeit, dass die Planfeststellungsbehörde bei Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung anders entschieden hätte. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlerhafter Öffentlichkeitsbeteiligung kommt deshalb schon mangels Kausalität nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für die hier maßgebliche Rechtslage vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben nur dann nachzuholen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass deren Unterlassen auf das Ergebnis der Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Dies gilt erst recht, wenn das Unterlassen, wie hier, nur einen Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung in Form einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung betrifft. Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung dieser Rechtsprechung unter der im vorliegenden Fall gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der Kläger nicht entgegen. Denn für das vorliegende Projekt war eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemeinschaftsrechtlich nicht geboten (vgl. Anhänge I und II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Fassung der Richtlinie 97/11/EG). Im Übrigen knüpft die von den Klägern in Bezug genommene Diskussion zur Gemeinschaftsrechtskonformität der Kausalitätsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. dazu jüngst EuGH, Urt. v. 7.11.2013 - C-72/12 - auf den Vorlagebeschluss des BVerwG v. 10.1.2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448) an den erst nach dem Zeitpunkt der Planfeststellung durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26.5.2003 eingefügten Art. 10a der UVP-Richtlinie an. b) Soweit die Kläger rügen, das Vorhaben sei ohne Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG i.d.F. v. 29.10.2001 - im Folgenden BNatSchG 2001 -durchgeführt worden, richtet sich ihr Vorbringen vor allem gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben bedeute weder eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz gemeldeter, aber noch nicht gelisteter Gebiete, noch eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (s. dazu im Einzelnen unten 3.2.2). Soweit sie ferner geltend machen, vor der Zulassungsentscheidung hätte eine formale Verträglichkeitsprüfung im Sinne eines eigenständigen Verfahrensschritts nach § 19c Abs. 1 BNatSchG 2001 erfolgen müssen, hat schon das Verwaltungsgericht ein solches Erfordernis mit zutreffender Begründung verneint. Nach § 19c Abs. 1 BNatSchG 2001 sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung zu überprüfen. Ein Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung ist gemäß § 19a Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2001 ein in die Liste nach Art 4 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenes Gebiet. Die erste Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biografischen Region lag aber erst mit der Entscheidung der Kommission von 7.12.2004 (2004/798/EU) vor, also erst drei Jahre nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. § 19c Abs. 1 BNatSchG 2001 war deshalb im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Aus Gemeinschaftsrecht ergibt sich nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.1.2005 - C 117/03 - Dragaggi - für den Fall eines gemeldeten, aber noch nicht in die Liste aufgenommenen Gebiets ausdrücklich entschieden, dass die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 der FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen und damit auch die dort vorgesehene Verträglichkeitsprüfung nur für die Gebiete durchgeführt werden müssen, die nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind, und die Maßnahmen demnach nicht für die Gebiete gelten, die in den nationalen Listen aufgeführt sind, die der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL zugeleitet werden. Die Mitgliedstaaten sind nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs allerdings verpflichtet, für gemeldete, aber noch nicht gelistete Gebiete geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung ihrer erheblichen ökologischen Bedeutung zu ergreifen (s. dazu unten 3 b) bb). 3. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. a) Die erforderliche Planrechtfertigung liegt vor. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358). Daran bestehen hier keine Zweifel. Der Planfeststellungsbeschluss verweist zur Planrechtfertigung auf Ziffer 1.4 des Bodenseeuferplans 1984, eines Teilregionalplans des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben, für verbindlich erklärt durch Genehmigung des Innenministeriums vom 15.11.1984, der von der Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben im Jahr 1996 unberührt geblieben ist (§ 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994, durch Genehmigung des Wirtschaftsministerium vom 27.3.1996 für verbindlich erklärt). Ziffer 1.4 des Bodenseeuferplans strebt die „Renaturalisierung" von solchen Abschnitten der Flachwasserzone des Bodensees vor, die durch baulichen oder sonstige Anlagen beeinträchtigt sind und in denen eine Wiederherstellung oder wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar ist. In der Raumnutzungskarte zum Bodenseeuferplan ist der Uferabschnitt, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, überwiegend als „Renaturalisierungsbereich" ausgewiesen. Die Kläger wenden zwar zutreffend ein, dass der Bodenseeuferplan allein nicht zur Planrechtfertigung genügen kann. Denn der Bedarf für das Vorhaben muss sich aus den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, hier also des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den Regelungen des baden-württembergischen Wassergesetzes ergeben. § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001 regelt aber ausdrücklich, dass nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen (ähnlich auch § 68a WG 1999). Dass der Planfeststellungsbeschluss sich nicht ausdrücklich auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001 stützt, ist unerheblich. Bei der Planrechtfertigung handelt es sich nicht um eine Frage des zu beachtenden Planungsermessens, sondern um eine dem kontrollierenden Gericht umfassend eröffnete Rechtsfrage. In der Konsequenz dieser gerichtlichen Kontrollbefugnis liegt es, dass das Gericht eine im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung für die Planrechtfertigung anders als die Planfeststellungsbehörde beurteilen und dennoch die Planrechtfertigung insgesamt für gegeben erachten kann. Maßgebend ist allein, ob sich nach der objektiven Rechtslage für das geplante Vorhaben hierauf bezogene „vernünftige" Gründe ergeben (BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - NVwZ 1990, 860 zum gestuften Ausbau einer Autobahn). Das ist hier der Fall. Das Renaturierungsgebot in § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001 bezieht sich auf nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer. Dass der Bodensee im Bereich des Vorhabens nicht naturnah ausgebaut ist, stellen auch die Kläger nicht in Frage. Das Gebot der Renaturierung gilt zwar nicht, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls einer Renaturierung entgegenstehen wie etwa eine vorhandene Wasserkraftnutzung (§ 31 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz und Satz 2 WHG 2001). Es sind hier aber keine Gründe des Allgemeinwohls ersichtlich, die das Renaturierungsgebot offensichtlich überwögen. Eine weitergehende Prüfung ist auf der Ebene der Planrechtfertigung nicht zu leisten. Denn das Erfordernis der Planrechtfertigung stellt nur eine bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke des Planungsermessens dar (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -BVerwGE 114, 364). Daher vermag auch der Einwand der Kläger, das Vorhaben sei nicht zur Renaturierung geeignet, die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen. Die Eignung eines Vorhabens zur Förderung des Planungsziels wird im Rahmen der Planrechtfertigung nicht hinsichtlich der Einzelheiten der konkreten Lösung geprüft (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 27.7.1990 - 4 C 26.87 - NVwZ 1991, 781; zu § 1 Abs. 3 BauGB jüngst BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - NVwZ 2013, 1157). Verfolgt der Vorhabenträger ein legitimes Planungsziel, fehlt es an der Planrechtfertigung nur, wenn dieses Ziel vorgeschoben ist (vgl. zur fehlenden Rechtfertigung eines Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Etikettenschwindels etwa jüngst VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.5.2013 - 8 S 313/11 - juris), die Realisierbarkeit des Vorhabens ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1999 - 4 A 12.98 -NVwZ 2000, 555; Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123) oder es offensichtlich keinen Beitrag zur Erreichung des fachplanerischen Ziels erbringen kann (vgl. dazu auch Jarass, Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen, NuR 2004, 69, 72). Von alledem ist hier nicht auszugehen. Jedenfalls die mit dem Vorhaben verbundene Entfernung der nicht naturnahen Uferverbauungen wie Mauern, Hafenanlagen und Betonterrassen und sonstiger Anlagen wie Stege oder Slippanlagen bedeutet einen Beitrag zur Rückführung des Ufers in einen naturnahen Zustand. Es liegt auch nicht etwa auf der Hand, dass die Uferschüttung keinen solchen Beitrag leisten könnte. Einer ins Einzelne gehenden Bilanzierung der ökologischen Vor- und Nachteile des Vorhabens, wie sie die Kläger fordern, bedarf es auf der Ebene der Planrechtfertigung nicht (so BVerwG Urt. v. 27.7.1990 - 4 C 26.87 - NVwZ 1991, 781 zu Einzelheiten der volks- und betriebswirtschaftlichen Berechnungen und der sich daraus etwa ergebenen Kosten-Nutzen-Relation). Die Zielkonformität des Vorhabens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Plan neben der Vorschüttung und dem Abbruch von Uferverbauungen auch die Anlage eines Uferwegs sowie einer Sitzstufe vorsieht. Zwar dienen diese Anlagen nicht der Renaturierung des Ufers, für die Frage der Planrechtfertigung ist jedoch das Gesamtvorhaben zu betrachten. Maßgeblich ist der Genehmigungsgegenstand, wie ihn der Träger des Vorhabens mit seinem Genehmigungsantrag und dem darin vorgestellten konkreten Konzept bestimmt; ein Vorhaben ist deshalb unter dem Aspekt der Planrechtfertigung nicht in einzelne Teilaspekte aufzufächern, die jeweils „eine besonders zu betrachtende Rechtsgrundlage" erfordern (BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -BVerwGE 114, 364). Uferweg und Sitzstufe sind ungeachtet dessen, dass sie, wie die Kläger zutreffend darlegen, eine verstärkte Freizeitnutzung des Ufers fördern, nicht derart gewichtige Maßnahmen, dass ihretwegen dem gesamten Vorhaben von vornherein der Renaturierungscharakter abgesprochen werden könnte. Der Uferweg hat zwar eine Länge von etwa 270 m, in der auch die Vorschüttung verbreitert wird, er ist aber nur 2 m breit und soll zudem aus dem Material der Vorschüttung hergestellt werden. Die Sitzstufe soll auf dem bereits jetzt für die Öffentlichkeit zugänglichen Gelände um den Landungssteg angelegt werden. Auch das Wasserrecht mit seiner grundsätzlichen Orientierung am Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG a.F.) lässt im Rahmen der Bewirtschaftung der Gewässer Raum für den Belang, der Allgemeinheit zur Freizeitgestaltung und Erholung den Zugang zu öffentlichen Gewässern zu ermöglichen, wie insbesondere die Regelungen zum Gemeingebrauch belegen. Die Behauptung der Kläger, es gehe bei dem Vorhaben in erster Linie um den Uferweg und die Erweiterung der Nutzung des Ufers für Freizeitaktivitäten und das Ziel der Renaturierung sei nur vorgeschoben, mag zwar die Motivation der beigeladenen Gemeinde widerspiegeln, findet aber in den vorliegenden Unterlagen über das Vorhaben, die von der Gewässerdirektion zusammengestellt worden sind, keine Stütze. Soweit die Kläger meinen, jedenfalls für die Maßnahme im östlichen Bauabschnitt fehle die Planrechtfertigung, weil hier kaum Verbesserungen zu erreichen seien und die Aufschüttung an jeder beliebigen Stelle, insbesondere am Landungssteg enden könne, gilt wiederum, dass bei der Frage der Planrechtfertigung das Gesamtvorhaben, so wie es zur Genehmigung gestellt worden ist, in den Blick zu nehmen ist. Planalternativen sind bei der Frage der Planrechtfertigung nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 1.4.2009 - 4 B 62.08 - NuR 2009, 414; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.10.2012 - 5 S 203/11 - juris). Schließlich lässt auch die geplante Föhnschutzwand mit der Verlängerung der Hafenmole die Planrechtfertigung nicht entfallen. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Planfeststellung, sondern der gleichzeitig erteilten Plangenehmigung mit dem Ziel des sturmsicheren Ausbaus des Gemeindehafens; sie sind mit dem Inhalt des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses auch nicht etwa notwendig verknüpft. Dass die geplante Föhnschutzwand und die Verlängerung der Hafenmole auf die Strömungsverhältnisse in der Kressbronner Bucht derartige Auswirkungen hätten, dass positive Effekte einer Renaturierung ausgeschlossen wären, behaupten auch die Kläger nicht. b) Zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche, auf die der Planfeststellungsbeschluss wegen seiner lediglich formellen, den Geltungsanspruch des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts nicht einschränkender Konzentrationswirkung nach § 64 Abs. 1 WG 1999 i.V.m. § 75 Abs. 1 LVwVfG 1997 zu überprüfen ist (BVerwG, Urt. 27.9.1990 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Urt. v. 18.5.1990 - 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155), stehen dem Vorhaben nicht entgegen. aa) Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 2001 ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Diese Versagungsgründe liegen nicht vor. Es ist keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, wegen der der Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 2001 zu versagen wäre. Ob eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift zu erwarten ist, ist mit Blick darauf, dass die formelle Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses den Geltungsanspruch des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts nicht einschränkt, allein unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dazu bedarf es einer umfassenden, die gesetzlichen Wertungen des Wasserrechts für den Einzelfall nachvollziehenden Abwägung aller im Wasserhaushaltsgesetz aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange (Urt. d. Senats v. 13.9.2013 3 S 284/11 -; vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.1.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17; Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - NuR 2013, 417; Urt. 20.12.2012 - 4 C 11.11 - NVwZ 2013, 719). Bei einander widersprechenden wasserwirtschaftlichen Belangen ist eine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls auch dann zu erwarten, wenn zwar Gründe für den Ausbau, überwiegende Gesichtspunkte aber dagegen sprechen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 62 zu § 31 a.F.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Für den Ausbau streitet das Renaturierungsgebot des § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001 (ähnlich auch §§ 3a Abs. 1 Satz 3 und 68a Abs. 1 WG 1999), das nur dann keine Geltung beansprucht, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Sie ergeben sich nicht etwa aus der Tatsache, dass mit dem Ausbau die Anlage des Uferwegs verbunden ist, der offensichtlich nicht der Renaturierung dient. Denn auch der Uferweg dient dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des Wasserrechts. Dies folgt nicht nur allgemein daraus, dass bei der Bewirtschaftung von Gewässern auch die Belange der Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung zu berücksichtigen sind (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 1a Rn. 5), sondern ergibt sich auch daraus, dass der Weg in einem Bereich angelegt werden soll, für den der Bodenseeuferplan die Erweiterung des freien Zugangs zum Bodensee als Ziel der Raumordnung und Landesplanung vorsieht (Ziffer 4.3). Die Aussagen des als Teilregionalplan erlassenen und genehmigten Bodenseeuferplans sind zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Wohl der Allgemeinheit" heranzuziehen (Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urt. d. Senats vom 8.11.2005 - 3 S 538/05 -; Urt. des 8. Senats vom 7.5.1993 - 8 S 2020/92 -). Als wasserwirtschaftlichen Belang, der gegen den Ausbau spricht, machen die Kläger 9, 12 und 13 zwar den Hochwasserschutz geltend, der durch den Abbruch der Verbauungen vor den Grundstücken Flst.-Nrn. 2095, 2096/1 und 2096 beeinträchtigt werde. Eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 2001 behaupten sie jedoch nicht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Auch unterhalb der Schwelle einer erheblichen Hochwassergefahr verringert sich der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen durch den vorgesehenen Abbruch der Ufermauern nicht wesentlich. Abgesehen davon, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2095 die landseitige Ufermauer erhalten bleiben soll, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die vorgesehene Vorschüttung der Erosionsgefahr entgegengewirkt und die bei Auftreten außergewöhnlicher Hochwasserereignisse bestehende Gefahr des Eintrags von Fremdstoffen wie Treibgut keine unzumutbare Belastung bedeutet (S. 46 des Urteilsabdrucks). (3) Auch der Grundsatz des § 1a Abs. 1 WHG 2001, dass vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer unterbleiben müssen (vgl. auch § 3a Abs. 5 WG 1999), steht dem Vorhaben nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung ist in diesem Sinne - ebenso wie im Naturschutzrecht - nur dann vermeidbar, wenn das Vorhaben auch ohne sie durchgeführt werden kann (vgl. etwa Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, § 1a Rn. 11 m.w.N.). Das Vermeidungsgebot gilt nur innerhalb des konkret geplanten Vorhabens (BVerwG, Beschl. v. 3.3.2005 - 9 B 10.05 - juris); es fordert deshalb keine Vermeidungsmaßnahmen, die ein partiell anderes Vorhaben bedingen (BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173). Die mit der Anlage des Uferwegs und der dafür erforderlichen Vorschüttung verbundenen Beeinträchtigungen sind danach als unvermeidbar anzusehen. Eine Renaturierungsmaßnahme ohne Uferweg wäre ein partiell anderes Vorhaben. Auch die Realisierung des von den Klägern angeführten und schon im Verwaltungsverfahren diskutierten Vorschlags, dass die Aufschüttung den mittleren Hochwasserstand nicht übersteigen und anstelle des geplanten Uferwegs ein dementsprechend niedriger gelegener Uferpfad angelegt werden solle, verließe den Rahmen des konkret geplanten Vorhabens. Ein solcher Pfad könnte, wie bereits im Planfeststellungsbeschluss dargelegt wird (S. 23 f.), die Funktion des vorgesehenen Uferwegs, das Ufer auch in den Sommermonaten bei hohen Wasserständen zugänglich zu machen, nicht übernehmen. Die Beeinträchtigungen durch die Vorschüttung, wie sie im östlichen Bauabschnitt vorgesehen ist, in dem kein Uferweg angelegt werden soll, sind im Rahmen des konkreten Vorhabens ebenfalls unvermeidbar. Der Vertreter des Regierungspräsidiums hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es aus wasserbaulicher Sicht einer Aufschüttung des Ufers bedarf, wenn die Uferverbauungen, wie vorgesehen, abgebrochen werden sollen und bei den betroffenen Privatgrundstücken Beeinträchtigungen durch Erosion vermieden werden sollen. Ein Belassen der Verbauungen, wie es die Kläger fordern, bedeutete eine Abkehr von dem geplanten Vorhaben. Auch eine räumliche Verschiebung der Renaturierungsmaßnahme landeinwärts in der Form, dass durch weiteren Geländeabtrag landseits - ein gewisser Geländeabtrag ist im östlichen Bauabschnitt schon jetzt auf dem gemeindlichen Gelände am Landungssteg vorgesehen - die seeseitige Inanspruchnahme der Flachwasserzone reduziert würde, wäre ein partiell anderes Vorhaben. Eine räumlich andere Ausführungsvariante fordert das Vermeidungsgebot jedoch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - a.a.O., Urt. v. 7.3.1997 - 4 C 10.96 -BVerwGE 104, 144). Die Neigung der Schüttung mit einem Maß von 1 : 10, aus dem letztlich ihre Breite resultiert, passt sich nicht nur den natürlichen Gegebenheiten in der Kressbronner Bucht an, sondern ergibt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung auch aus der Verwendung des Substrats mit einer Körnung von 0/63; eine höhere Steilheit würde bei diesem Substrat die Stabilität der Schüttung beeinträchtigen (ebenso Umweltverträglichkeitsstudie S. 60). Der Einwand des Gutachters der Kläger Dr. O..., an Stelle der vorgesehenen breiten Uferschüttung könne eine wesentlich geringere Anschüttung der Ufer-verbauungen erfolgen, stellt nicht nur den für das Vorhaben essentiellen Abbruch der Verbauungen in Frage, sondern würde auch die Verwendung eines wesentlich gröberen Substrats als 0/63 voraussetzen, um eine Stabilität der Schüttung zu erreichen. Die Maßnahme würde in diesem Fall entgegen den Aussagen seines eigenen Gutachtens vom 8.10.2010 ausgeführt, da es darin heißt, dass die Verwendung von Größtkorn im oberen Eulitoral negative ökologische Auswirkungen habe, während der Gutachter bei einem Material mit einer Körnung von 0/63 davon ausgeht, dass dieses in etwa dem natürlichen Substrat entspricht, die eigendynamische Entwicklung im Eulitoral und im Epilitoral unterstützt und in den überschwemmten Litoralzonen eine annähernd naturnahe Makrozoobenthos-Besiedlung ermöglichen dürfte (Gutachten S. 48 ff.). Vor diesem Hintergrund stellt die vorgesehene Breite der Schüttung keine vermeidbare Beeinträchtigung im Rahmen des geplanten Vorhabens dar, zumal nach der Planung ein „bodenseetypisches Flachufer" (Planfeststellungsbeschluss S. 12) oder nach der Definition des IGKB-Berichts Nr. 55 ein mittelsteiles Ufer, aber jedenfalls kein Steilufer entstehen soll. (4) Schließlich spricht auch die Funktion des Bodensees als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (§ 1a Abs. 1 S. 1 WHG 2001) nicht gegen das Vorhaben. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen unter bb), cc) und dd) verwiesen werden. bb) Die Planung steht ferner in Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der hier maßgeblichen Fassung der Richtlinie 97/62/EG (im Folgenden: FFH-RL). Das Vorhaben soll teilweise in dem im März 2001 als Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldeten Gebiet „Eriskircher Ried und Argenmündung" realisiert werden, das aus einem östlichen und einem westlichen Gebietsteil besteht. Die Behauptung der Kläger, im März 2001 sei nur der vom Vorhaben betroffene östliche Gebietsteil gemeldet worden, während das Gebiet „Eriskircher Ried und Argenmündung" erst im Jahr 2005 gemeldet worden sei, trifft nicht zu. Sie widerspricht schon der von ihnen selbst vorgelegten Auskunft des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 18.9.2006. Danach besteht das im März 2001 gemeldete Gebiet aus einem östlichen Teil im Bereich des jetzigen Vorhabens und einem westlichen Teil, der westlich der Bodan-Werft beginnt (vgl. Karte 2 zur Auskunft des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 18.9.2006), und ist mit Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden. In dieser „Ersten Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region" wird das Gebiet unter Nr. DE 8323 301 mit der Gebietsbezeichnung „Eriskircher Ried und Argenmündung" und einer Fläche von 766 ha geführt (Anhang I der Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 - 2004/298/EU -). Vom Vorhaben betroffen ist (nur) der östliche Gebietsteil, der die Flachwasserzone westlich der bayrischen Landesgrenze umfasst. Ob sich dieser Gebietsteil Richtung Westen bis zur Grenze zwischen den Flurstücken Nrn. 2098 und 2095 erstreckt, wofür die genannte Auskunft des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 18.9.2006 spricht, oder entsprechend der vom Landratsamt im September 2013 elektronisch übermittelten Kartierung nur die Flachwasserzone vor den Grundstücken 2000, 2101/2 und 2099 erfasst, kann dahinstehen. Denn das Vorhaben hält unabhängig davon die Vorgaben der FFH-RL ein. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die FFH-RL über die Regelungen des BNatSchG 2001 hinaus auch den Schutz von Gebieten verlangt, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet, aber noch nicht in die Liste der Kommission aufgenommen worden sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind in Bezug auf solche Gebiete im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignete Schutzmaßnahmen zur Wahrung der erheblichen ökologischen Bedeutung zu ergreifen, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt (EuGH, Urt. v. 31.1.2005 - C-17/03 - Dragaggi). Für eine angemessene Schutzregelung ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete ernsthaft beeinträchtigen könnten (EuGH, Urt. v. 14.9.2006 - C-244/05 - Bund Naturschutz in Bayern). Einen solchen Eingriff stellt das planfestgestellte Vorhaben nicht dar. Die ökologischen Merkmale des Gebiets „Eriskircher Ried und Argenmündung" sind der vorgelegten Gebietsmeldung zu entnehmen. Darin sind - ohne eine räumliche Zuordnung im Einzelnen - verschiedene Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) aufgeführt sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren. Dort nicht genannte Lebensraumtypen und Arten können kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72). Nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten, an der auch der Senat keinen Zweifel hat, betrifft der Bereich, in dem die Renaturierung ausgeführt werden soll, den in der Meldung aufgeführten nicht prioritären Lebensraumtyp Nr. 3140 des Anhangs I der FFH-RL, nämlich ein oligo- bis mesotrophes kalkhaltiges Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, in dem auch die Groppe (Cottus gobio) als - nicht prioritäre - Tierart nach Anhang II der FFH-Richtlinie lebt (vgl. Anhang II Fische). Die Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines gemeldeten Gebiets besteht insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (EuGH, Urt. v. 14.9.2006, a.a.O., Nr. 46). Das ist hier nicht der Fall (dazu 3.2.2.1). Auch sonst wird das Vorhaben zu keine ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des gemeldeten Gebiets führen (dazu 3.2.2.2). (1) Prioritäre Arten kommen in dem gemeldeten Gebiet nicht vor. Die Zerstörung des Gebiets behaupten auch die Kläger nicht. Das Groppenvorkommen als ein repräsentatives Merkmal des Gebiets wird nicht beseitigt, sondern bleibt erhalten (dazu ). Auch der Auffassung der Kläger, das Vorhaben habe eine wesentliche Verringerung der Fläche des Gebiets zur Folge, vermag der Senat nicht zu folgen. Das gemeldete Gebiet wird durch die Renaturierung nicht verkleinert, sondern naturnah umgestaltet. Ein dauerhafter Flächenentzug, wie er etwa Folge einer Überbauung oder Versiegelung wäre, findet im Bereich des gemeldeten Gebiets nicht statt. Selbst wenn man mit den Klägern bei der Frage, ob hier noch ein angemessener Schutz in Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfolgt, auch den Verlust an wasserbedeckter Flachwasserzone in den Blick nimmt, kann dieser allenfalls insoweit eine Rolle spielen, als dadurch der nach der FFH-RL zu schützende Lebensraum des Typs Nr. 3140 oder der Groppe verloren geht (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Ein wesentlicher Verlust ist insoweit aber nicht zu verzeichnen. Die Kläger verweisen darauf, dass 34 % bis 40 % der dauerhaft wasserbedeckten Flachwasserzone verloren gingen. Diese Prozentangaben, die sich aus dem Verhältnis der von ihnen errechneten Verlustfläche zur Gesamtfläche der Baumaßnahme ergeben, sind im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Relevanz. Der Flächenverlust muss nicht in Bezug zur Fläche der geplanten Maßnahme, sondern in Bezug zu der Fläche des gemeldeten Gebiets gesetzt werden, dessen Schutz die FFH-RL bezweckt. Dabei kommt es hier entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur auf den östlichen Teil des gemeldeten Gebiets an. Dieser Gebietsteil beinhaltet denselben Lebensraumtyp wie die Flachwasserzone im westlichen Teil des gemeldeten Gebiets. Beide Gebietsteile grenzten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zwar nicht aneinander, standen aber in räumlichem Zusammenhang; sie waren nur getrennt durch den Flachwasserbereich um den Landungssteg und vor der Bodanwerft. Inzwischen gehört auch dieser Bereich zusammen mit dem 2001 gemeldeten Gebiet zu dem 1.363,442 ha großen FFH-Gebiet „Bodenseeuferlandschaft östlich Friedrichshafen", das im Januar 2005 gemeldet und im November 2007 von der Kommission in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist (Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 - 2008/25/EU -). Auch wenn man einen Flächenverlust in der von den Klägern errechneten Höhe - 7 m Breite x 231 m Länge = 0,162 ha - zu Grunde legt, ist dieser nur unwesentlich. Bezogen auf die Größe des gemeldeten Gebiets von 766 ha beträgt er noch nicht einmal 0,03 %. Selbst wenn man von dem gemeldeten Gebiet, das verschiedene Lebensräume erfasst, nur den Lebensraumtyp Nr. 3140 in der wasserbedeckten Flachwasserzone berücksichtigt, beträgt die behauptete Verlustfläche weniger als ein Promille der Bezugsfläche, wie sich aus der Kartierung zur Meldung ergibt (vgl. auch den Standardbogen zur Meldung des Gebiets „Bodenseeuferlandschaft östlich Friedrichshafen", der 43 % der gemeldeten Fläche von 1.363,442 ha als Lebensraum gemäß Ziff. 3140 ausweist). Bezogen auf den Lebensraum der Groppe geht nur der schmale Geländestreifen am Ufer verloren, der dauerhaft trockenfällt (s. dazu im Einzelnen unten ). Für die Heranziehung einer anderen Bezugsfläche - die Kläger meinen, hier müsse eine besondere ökologische Bedeutung der Flachwasserzone bis zu 2 m Wassertiefe berücksichtigt werden - bieten weder die FFH-RL noch die Gebietsmeldung einen Anknüpfungspunkt. (2) Das Vorhaben führt auch nicht zu sonstigen ernsthaften Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale des Gebiets. Dies gilt selbst dann, wenn man annimmt, eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unterscheide sich nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und das Schutzniveau für ein gemeldetes Gebiet müsse demjenigen in einem eingetragenen Gebiet entsprechen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201; SächsOVG, Urt. v. 15.12.2011 - 5 A 195/09 - juris). Ein weitergehender Schutz ist hier jedenfalls nicht geboten, weil die Eintragung des Gebiets inzwischen entsprechend der Meldung erfolgt ist (vgl. Entscheidung der Kommission vom 7.12.2004 - 2004/798/EU -) und dies als nachträgliche Rechtsänderung berücksichtigt werden kann (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Legt man den gleichen Schutz an wie für ein bereits eingetragenes Gebiet, bedeutet das, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile führen können darf (§ 19a Abs. 2 BNatSchG 2001) oder, in der Terminologie von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL, dass das Gebiet nicht als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt werden darf, dass es also in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben muss. Dies setzt voraus, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie aufgenommen werden soll, dauerhaft erhalten werden. Es muss unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des betreffenden Plans oder Projekts und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gewissheit darüber bestehen, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt; hier gilt der Vorsorgegrundsatz (EuGH, Urt. v. 11.4.2013 - C-258/11 - NVwZ-RR 2013, 505 Rn. 39 - 40). In diesem Sinne besteht hier kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand bleibt. Sowohl der günstige Erhaltungszustand der Armleuchteralgen als der für den Lebensraumtyp 3140 charakteristischen Art (Art. 1 Buchst. e Spiegelstrich 3 FFH-RL) als auch der Groppe als Art von gemeinschaftlichem Interesse nach Art. 1 Buchst. g i.V.m. Anhang II werden gewahrt. Nach Art. 1 Buchst. i FFH-RL wird der Erhaltungszustand als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Maßgeblich ist danach, ob die Stabilität der Population erhalten bleibt. Dabei ist Stabilität im Sinne der Ökosystemforschung als Fähigkeit zu verstehen, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 27.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1). Auch Flächenverluste führen danach nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565). So liegt der Fall hier. Dies gilt sowohl für die Armleuchteralgenpopulation (dazu ) als auch für das Groppenvorkommen (dazu ). (2.1.1) Von der Maßnahme betroffen ist die Gegensätzliche Armleuchteralge (Chara Contraria), deren Vorkommen teilweise überschüttet wird. Der Planfeststellungsbeschluss stellt dies nicht in Abrede, geht aber davon aus, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, den Lebensraum der Makrophyten erheblich zu beeinträchtigen, weil der Lebensraum der Chara Contraria im Wesentlichen außerhalb des zu überschüttenden Bereichs liege, die Alge ansonsten in der Kressbronner Bucht häufig vorkomme und innerhalb kurzer Zeit eine Neubesiedlung des aufgeschütteten Bereichs stattfinden werde. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die für die Planfeststellung verwendete Kartierung der Makrophyten von Prof. S... aus dem Jahr 1993 stammt und gerade im Hinblick auf den stetigen Rückgang der Eutrophierung des Bodensees, der die Ausbreitung oligo- und mesotraphenter Makrophyten begünstigt (vgl. dazu Bericht der IGKB Nr. 46, 1998, S. 5, 9), keine verlässliche Darstellung ihres Bestands zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses enthalten dürfte. Mit der von den Klägern vorgelegten Makrophytenuntersuchung des Diplom-Biologen D... liegen aber zeitnah zum Planfeststellungsbeschluss erhobene Daten über den Makrophytenbe-wuchs in der Kressbronner Bucht vor. D... hat die Makrophyten im geplanten Renaturierungsbereich am 5.7.2002 mit Sichttrichter und Krauthaken im groben Raster bis zu einer Entfernung von ca. 200 m vom Ufer erfasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Chara Contraria östlich des Landungsstegs und damit auch im gemeldeten Gebiet sowohl im Bereich der vorgesehenen Schüttung wie auch seewärts davon mehrfach vorkommt. Dies deckt sich mit der Aussage der Naturschutzbeauftragten Dr. T... in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2013, dass sich die unterseeischen Wiesen mit dem Vorkommen von Chara Contraria in der Kressbronner Bucht seewärts über die ganze Flachwasserzone bis zur Haldenkante erstrecken, also in einer Längenausdehnung von durchschnittlich 190 m (vgl. Bodenseeuferplan, Begründung zu Nr. 1.1). S... hat schon 1998 festgestellt, dass Chara contraria zu den häufigsten und verbreitetsten Arten des Bodensees zähle (Bericht der IGKB Nr. 46, S. 51 ff.). Auf dieser Grundlage ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Population der Chara Contraria auch bei Durchführung der Maßnahme stabil bleiben wird. Ihr Lebensraum wird im gemeldeten Gebiet nicht nennenswert eingeschränkt. Sie benötigt auch nach Darstellung der Kläger Wasserüberdeckung, so dass ihr Lebensraum nur insoweit verringert wird, als durch die Maßnahme die mittlere Niedrigwasserlinie weiter seewärts verschoben wird. Der dadurch bedingte Verlust an ständig wasserbedeckter Zone liegt aber nach den von d en Klägern vorgelegten Schaubildern (Anlage B 2) noch unterhalb des - wie oben ausgeführt - unwesentlichen Verlustes an wasserbedeckter Zone bei Mittelwasser. Die Population der Chara Contraria ist für ihren Bestand auch nicht gerade auf den schmalen, durch die Maßnahme entfallenden Gewässerstreifen angewiesen. Vielmehr steht ihr die gesamte wasserbedeckte Flachwasserzone in der Kressbronner Bucht als Lebensraum zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sie den 4,5 m breiten Böschungsfuß - nur dieser Teil der Maßnahme wird nach der Planung ganzjährig wasserbedeckt sein - weniger dicht besiedeln wird als von ihr bevorzugte sandige Areale, die teilweise mit dem Böschungsfuß überbaut werden. (2.1.2) Die Raue Armleuchteralge (Chara Aspera) kam zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses im Bereich des Vorhabens nicht vor. Sie wird weder in den Karten von S..., noch in der Makrophytenerhebung von D... erwähnt. Anhaltspunkte dafür, dass sie im Dezember 2001 im vorgesehenen Renaturierungsbereich siedelte, dann aber wieder verschwand und deshalb von D... im Juli 2002 nicht gefunden werden konnte, liegen nicht vor. Die Kläger behaupten zwar, Prof. S... habe ihnen gegenüber geäußert, schon im Januar 2000 sei Chara Aspera in der Kressbronner Bucht gefunden worden. Diese angebliche Äußerung bezieht sich jedoch - abgesehen davon, dass sie nicht belegt wird - auf die gesamte Bucht; ein Vorkommen von Chara Aspera in dem nur einen sehr kleinen Teil der Bucht in Anspruch nehmenden Bereich des Vorhabens kann ihr nicht entnommen werden. Auch die weitere Behauptung der Kläger, die Seeanlieger hätten im August 2000 Chara Aspera östlich des Landungsstegs entdeckt, ist nicht nur räumlich vage gehalten, sondern auch deshalb nicht für Rückschlüsse auf das Vorkommen dieser Algenart geeignet, weil die Aussage nicht von fachkundiger Seite stammt. (2.2) Von der Maßnahme betroffen ist auch das Groppenvorkommen in der Kressbronner Bucht. Teile des Lebensraums der Groppe sollen überschüttet werden, wobei davon auszugehen ist, dass Groppen dadurch getötet werden. Es besteht jedoch kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Groppenvorkommen nach dieser Störung wieder zum ursprünglichen Zustand zurückkehren wird und die Stabilität der Population erhalten bleibt. Der von der Gewässerdirektion beauftragte Gutachter der staatlichen Lehr-und Versuchsanstalt Aulendorf, Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg, ist in seiner umfangreichen Untersuchung zum Groppenvorkommen in der Kressbronner Bucht unter Berücksichtigung der Bestandssituation im Bodensee-Obersee (H..., Abschlussbericht Dez. 2003) zu dem Ergebnis gekommen, dass nach einer möglichen Renaturierung des Uferabschnitts in der Kressbronner Bucht von einer relativ raschen Wiederbesiedlung durch die Groppe ausgegangen werden könne, da die Groppe auch westlich und östlich des geplanten Renaturierungsgebiets mit hohen Besiedlungsdichten vorkomme. Dabei hat er sich mit dem von den Klägern vorgelegten „Gutachten zur Erhebung des Groppenvorkommens in der Kressbronner Bucht" von Dr. W... vom 25.3.2002 auseinandergesetzt und auch die von den Klägern mehrfach in Bezug genommene Arbeit von P... und T... (Fischbestandsaufnahmen in renaturierten Bereichen des Bodenseeufers bei Sipplingen und Friedrichshafen, 2003) berücksichtigt. H... hat das von W... beschriebene Groppenvorkommen in der Kressbronner Bucht bestätigt, allerdings hinsichtlich der Besiedlungsdichte keine signifikanten Unterschiede zwischen den Uferabschnitten KressbronnOst, innerhalb dessen die Renaturierung stattfinden soll, und KressbronnWest festgestellt. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Leiter der Fischereiforschungsstelle Dr. Br... hat das Gutachten von H... erläutert und dessen Einschätzung bestätigt. Der Senat ist danach davon überzeugt, dass aus wissenschaftlicher Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Stabilität der Groppenpopulation erhalten bleibt. Die Ausführungen der Kläger und der von ihnen herangezogenen Gutachter Dr. K... und Dr. O... rechtfertigen keine andere Beurteilung. (2.2.1) Die Kläger gehen zu Unrecht davon aus, dass das Groppenvorkommen im Renaturierungsbereich flächendeckend überschüttet und damit vernichtet wird. Sie übersehen damit, dass die Baumaßnahmen bei Niedrigwasserstand ausgeführt werden sollen, wenn zumindest Teile des Habitats der Groppe außerhalb des geplanten Ausführungsbereichs liegen. Die Groppe ist zwar eine weitgehend stationäre Fischart ohne Schwimmblase, die bei Gefahr die erste sich bietende Gelegenheit zum Unterschlupf nutzt und daher durch Überschüttung ihres Habitats getötet werden kann. Ihr Habitat ist aber neben Wasserüberdeckung nach Meinung aller Sachverständiger vor allem gekennzeichnet durch ein geeignetes Sohlsubstrat. Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass sie eine bestimmte Wassertiefe präferiert. Dr. Br... hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Groppe sich am Bodensee und auch in der Kressbronner Bucht vorzugsweise vom Spülsaum des Wassers bis zu einer Wassertiefe von etwa 80 cm aufhalte, wenn sie auch in größeren Tiefen vorkommen könne. Denn sie bewohne in erster Linie Fließgewässer und besiedele in Seen daher die Bereiche mit entsprechender Wasserbewegung. Ausweislich der Querprofile für den östlichen Bauabschnitt reicht der Bereich mit einer Wassertiefe bis zu 80 cm bei mittlerem Niedrigwasser etwa 5 bis 15 m seewärts über den geplanten Ausführungsbereich hinaus. Selbst wenn man entsprechend der von W... angegebenen Fangtiefe der Groppen von nur 30 bis 60 cm Wassertiefe davon ausgeht, dass sie sich vorzugsweise in dieser Tiefe aufhalten, liegen Teile ihres bevorzugten Aufenthaltsbereichs jenseits der geplanten Maßnahme (vgl. Querprofile der Schnitte 22, 23 und 25). Nach H... ist im Übrigen eine Tiefenpräferenz der Groppen in der Kressbronner Bucht nicht zu erkennen. Bei den von ihm im Uferabschnitt Kressbronn-Ost bis zu einer Wassertiefe von ca. 1 m durchgeführten Elektrobefischungen, deren Ergebnisse er bezogen auf ufernahe und seeseitig angrenzende Quadranten mit einer Fläche von jeweils 25 m2 ausgewertet habe (vgl. Abschlussbericht S. 5 ff.), habe er zwar bei der Befischung im März/April 2003 einen wesentlichen Anteil der Groppen in den ufernahen Quadranten gefangen. Bei der Kontrollbefischung im Mai 2003 mit einem gegenüber der ersten Befischung um 50 cm höheren Wasserstand seien sie aber in größerer Wassertiefe gefangen worden als bei der ersten Befischung. Insgesamt seien sie innerhalb des befischten Uferstreifens in einer Wassertiefe von 2 bis 3 cm bis zur effektiv befischbaren Tiefe von 110 cm dort vertreten gewesen, wo geeignetes Sohlsubstrat zur Verfügung gestanden habe. Alles in allem zeigten die Groppen eine vorrangige Bindung an das geeignete Substrat; ihr Auftreten sei weniger von der jeweiligen Wassertiefe abhängig (Abschlussbericht S. 16 ff., 30). Der Gutachter der Kläger, der Diplombiologe Dr. K..., betont ebenfalls die starke Substratbindung der Groppe. Daraus folgert er, dass die Schüttung eine Vielzahl von Groppen töten werde, auch wenn sie bei Niedrigwasser ausgeführt werde, weil das für die Groppe als Habitat geeignete Substrat in Richtung See begrenzt sei, so dass die Dichte der Groppen bei Niedrigwasser höher sei als bei höheren Wasserständen. Das für die Groppe geeignete Substrat ist jedoch nicht auf den geplanten Ausführungsbereich der Maßnahme begrenzt, auch wenn es in der Kressbronner Bucht ufernah für die Groppe günstigere Bedingungen bietet als weiter seewärts. Welches Substrat für die Groppe geeignet ist, wird von den Sachverständigen im Wesentlichen übereinstimmend beschrieben. Dr. K... führt aus, die Groppe brauche gut strukturierte Gewässerbetten mit kiesigen und steinigen Substraten. Junge Groppen bräuchten sandige Bereiche mit Korngrößen unter 63 mm, adulte Groppen bevorzugten Habitate mit einer Deckschicht aus gröberem Material und als Verstecke und Laichplätze unterhöhlte, flache Steine bis zu einer Größe von 30 cm. Nach H... bilden locker geschichtete Kies-, Stein- und Geröllmassen regelmäßig ein geeignetes Sohlsubstrat. Im Uferabschnitt Kressbronn-Ost seien die höchsten Besiedlungsdichten ab einem Deckungsgrad der Steine von ca. 30 % festgestellt worden, wobei das Vorhandensein großer Steine (150 - 300 mm) offensichtlich nicht in dem Maße Voraussetzung für eine hohe Besiedlungsdichte sei, wie dies für kleinere Steine (63 - 150 mm) gelte. Die Steine müssten so geschichtet sein, dass Hohlräume entstünden, die nicht durch Feinmaterial verfüllt sein dürften. Groppen besiedelten Bereiche mit Steinen unterschiedlicher Größe, wobei sie die bevorzugte Korngröße entsprechend ihrer Körperlänge auswählten. Abschnitte mit großen Steinen ( 200 mm, ergänzt durch feineren Kies - und dem daraus resultierenden Lückensystem ein besonders geeignetes Habitat. Im Übrigen soll die Maßnahme unter Zuziehung eines Fischökologen und unter Berücksichtigung der Empfehlungen von H... (vgl. Abschlussbericht S. 59 f.) ausgeführt werden, der insbesondere das Schaffen von Unterschlupfmöglichkeiten landseitig des Böschungsfußes sowie das Einbringen von einzelnen großen, flachen Auflagesteinen zur Aufwertung des Laichhabitats empfiehlt. Dem Einwand der Kläger, die Empfehlungen zur Bauausführung hätten bereits in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen werden müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Einwand ist zudem unerheblich, weil ein solcher Mangel nicht die Ausgewogenheit der Gesamtplanung in Frage stellte, sondern durch Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Schutzauflage durch Planergänzung behoben werden könnte. Der Mangel wäre daher für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger nicht kausal und könnte ihrer Klage aus diesem Grund nicht zum Erfolg verhelfen (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308). (2.2.2.2) Auch die Kläger stellen nicht in Frage, dass das Substrat wieder von Makrozoobenthos besiedelt wird, das die Groppen als Nahrung benötigen. Sie behaupten allerdings, die Neubesiedlung dauere mindestens zwei bis drei Vegetationsperioden und werde zur Ernährung der Groppen nicht ausreichen. Damit widersprechen sie aber schon den Aussagen ihrer eigenen Gutachter. Nach Dr. O... könne sich die Makrozoobenthos-Fauna grundsätzlich auf der Schüttungsfläche neu etablieren, sofern diese mindestens einen Monat lang überschwemmt sei (AGBU, Gutachten vom 30.10.2012, S. 13). Dies entspricht der Stellungnahme von Dr. S..., Leiter des Instituts für Seenforschung, vom 13.12.2010, nach der im Rahmen des Freilandexperiments FIREBO (Fischfreundliche Renaturierung am Bodensee, Institut für Seenforschung, vgl. Abschlussbericht 2008) nachgewiesen worden sei, dass frisch geschüttete Kiesflächen innerhalb weniger Wochen von Makrozoobenthos und verschiedenen Fischarten besiedelt würden. Dr. Br... hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine genaue zeitliche Prognose zur Wiederbesiedlung der Schüttung mit Makrozoobenthos sei nicht möglich, er halte es aber für gut vorstellbar, dass Groppen schon im Sommer nach der Maßnahme auf der Schüttung zu finden seien, dort also ausreichend Nahrung fänden. Selbst Dr. K... geht davon aus, dass ein Aussetzen gehälterter Groppen ein bis zwei Vegetationsperioden nach der Vorschüttung erfolgen könne. Soweit die Kläger Bezug nehmen auf die Aussage von Dr. O..., bei der Makrozoobenthos-Besiedelung werde sich eine andere Artenzusammensetzung und Biomasse einstellen (AGBU, Gutachten vom 30.10.2012, S. 13), ist dies schon nicht in Einklang zu bringen mit der Angabe in seinem früheren Gutachten, das vorgesehene Kiesmaterial 0/63 entspreche in etwa dem natürlichen Substrat und dürfte in den überschwemmten Litoralzonen eine annähernd naturnahe Makrozoobenthos-Besiedlung ermöglichen (AGBU, Gutachten vom 8.10.2010, S. 50). Auf den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Einwand von Dr. K..., dass für die Schüttung kein autochthones Material verwendet werde, haben der Vertreter des Regierungspräsidiums und Dr. W... vom Institut für Seenforschung erklärt, der Kies für die Vorschüttung werde aus ortsnahen Kiesgruben beschafft. Zudem hat Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, die Groppe bevorzuge eine relativ große makrozoobenthische Beute, sei ansonsten aber bei ihrer Nahrung nicht wählerisch. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Kläger nicht zu belegen vermocht. Der von ihnen in diesem Zusammenhang zitierte Abschlussbericht des Freilandexperiments FIREBO enthält eine solche Aussage nicht. Nach alledem besteht kein Anlass, an der Prognose zu zweifeln, dass die Neubesiedlung der Schüttung mit Makrozoobenthos die Nahrungsansprüche der Groppe erfüllen wird. Der vorgesehene Böschungsfuß stellt entgegen der Behauptung der Kläger kein unüberwindbares Hindernis für die Groppen dar. Nach den Aussagen von H... und Dr. Br... bietet er den Groppen mit seiner Varianz von Korngrößen - Rundkorn > 200 mm, ergänzt durch feineren Kies -und dem daraus resultierenden Lückensystem ein besonders geeignetes Habitat. Dass dieser Böschungsfuß bei Wasserständen oberhalb der mittleren Niedrigwasserlinie von den Groppen ohne weiteres überwunden werden kann und den Groppen deshalb entgegen der Behauptung der Kläger auch der wasserbedeckte Bereich auf dem landzugewandten Seite des Böschungsfußes als Lebensraum zur Verfügung steht, ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen von Dr. B..., Fischereiforschungsstelle, in seiner Stellungnahme vom 14.12.2010, die Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat und der Gutachter der Kläger, Dr. K..., auch nicht in Frage gestellt hat. Dr. B... hat die Mobilität der Groppen dargestellt und darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Böschungsfuß wegen des Lückensystems für Kleinfische durchlässig sei und seine Überwindung zudem durch die Wasserbewegungen begünstigt werde. Soweit die Kläger behaupten, das Lückensystem des Böschungsfußes werde kolmatieren, steht dies im Widerspruch zu ihrem Vorbringen an anderer Stelle, die feineren Körnungen, die in den Böschungsfuß eingebracht werden sollten, würden durch die dort in teils extremer Stärke auftretenden Strömungen bald verdriftet werden, so dass den Groppen dort lediglich ein sehr grobes Korn einheitlicher Größe zur Verfügung stehe. Ihren angeblichen Erfahrungen mit einem von ihnen selbst errichteten Böschungsfuß lässt sich nichts Weiterführendes entnehmen. Abgesehen davon, dass sie das Experiment ohne Wissen der Behörden durchgeführt und auch keinerlei Dokumentation darüber vorgelegt haben, kommt ihm ohne fachkundige Begleitung und verlässliche Angaben über die Vergleichbarkeit mit der geplanten Maßnahme keine Aussagekraft zu (so auch Stellungnahme des Instituts für Seenforschung v. 13.12.2010). Gleiches gilt für ihren Hinweis auf von H... festgestellte verfüllte Zwischenräume im nicht renaturierten Uferabschnitt Meersburg West. H...-... hat in der Kressbronner Bucht eine Verfüllung des Lückensystems durch eingespülte Feinsedimente nur westlich der Mündung des Nonnenbachs festgestellt (Abschlussbericht S. 28 f.), nicht aber innerhalb des Ausführungsbereichs der Maßnahme. Auch die von den Klägern angeführte, von P... und T... festgestellte Kolmatierung liegt im Bereich der Mündung eines Zuflusses des Bodensees, der Rotach. Anhaltspunkte dafür, dass das Lückensystem im Böschungsfuß entgegen der Planung verfüllt werden könnte, bestehen nicht. Nach der von den Klägern vorgelegten fachlichen Stellungnahme der BiConAG führen die Strömungen bei Starkwindlagen dazu, dass es im ufernahen Bereich trotz der regelmäßigen Neueinträge praktisch keine dauerhaften feinen Sedimentkomponenten gebe (BiConAG v. 15.6.2002, Ziff. 4.2b). Dr. W... vom Institut für Seenforschung hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die vorgesehene Maßnahme die Wirksamkeit der Schleppkräfte des zurückgehenden Wassers begünstige und die Gefahr einer Kolmatierung gegenüber dem bisherigen Zustand eher reduziere. Der Umstand, dass das Gelände in Teilen etwas steiler werden soll, um eine gleichmäßige Steigung zu erreichen, ist auch nach dem von den Klägern vorgelegten Gutachten von Dr. K... für die Groppe weitgehend unbedeutend (Gutachten vom 6.10.2010, S. 4). Dem weiteren Einwand der Kläger, durch die Anlage des Böschungsfußes werde die Ansiedelung von Aalen begünstigt, hat Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass Aale Lückensysteme bewohnten, die es auch jetzt schon in der Kressbronner Bucht gebe. Aale und Groppen existierten im Bodensee seit langem unproblematisch nebeneinander. Der Aalbestand im Bodensee sei fast ausschließlich auf künstlichen Besatz zurückzuführen; er könne deshalb gesteuert werden. Im Übrigen gehe er zurück; inzwischen gehöre der Aal sogar zu den gefährdeten Arten (vgl. dazu auch Anhang B der Europäischen Artenschutzverordnung VO (EG) Nr. 338/97 i.d.F. der VO (EG) Nr. 407/2009). Die Kläger haben dem in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen, sondern sind nur auf eine Aussage in einer Publikation von Dr. B... zur Bodenseefischerei aus dem Jahr 1993 berufen. An der betreffenden Stelle heißt es, dass das im 19. Jahrhundert noch vorhandene Vorkommen der Elritze entlang der Seeufer des Bodensees erloschen sei; dies sei wohl vorrangig auf die Eutrophierung des Sees zurückzuführen, möglicherweise führten auch der Uferverbau und die starke Bewirtschaftung mit dem Aal zum Rückgang (R...-... B..., in: Bodenseefischerei, Geschichte - Biologie und Ökologie - Bewirtschaftung, 1993, S. 68 f.). Was das Vorkommen der Groppe betrifft, wird an anderer Stelle auf diese Ausführungen verwiesen. Für das vorliegende Verfahren sind diese Aussagen ohne Bedeutung. Zum einen wird hier nur die Möglichkeit einer Beziehung zwischen dem Vorkommen von Aalen und dem Vorkommen kleinerer Fische in den Raum gestellt. Zum anderen zeigt schon das bestehende Groppenvorkommen im Bodensee, dass der Hypothese B... zur Elritze, eines „lebhaften kleinen Schwarmfisches", dessen Vorkommen im Bodensee erloschen sei, für die Groppe im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses keine Aussagekraft beigemessen werden kann. Die Behauptung der Kläger, in den von H... untersuchten renaturierten Gebieten, in denen der Aal in höherer Bestandsdichte siedele, kämen Groppen nicht oder kaum vor, ist deshalb schon nicht weiterführend, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Flächen vor der Renaturierung von Groppen besiedelt waren. Dr. B... hat in seiner Stellungnahme vom 14.12.2010 zu den Einwänden der Kläger dargelegt, für die Bereiche, für die eine fehlende Wiederbesiedlung moniert werde, sei keine Vorbesiedlung erfasst, wie sich aus einer telefonischen Rückfrage bei S. P..., der 2003 zu „Fischbestandsaufnahmen in renaturierten Bereichen des Bodenseeufers bei Sipplingen und Friedrichshafen" publiziert hat, und aus dem Projektbericht „Kartographische Erfassung von Fischlaichgebieten im Uferbereich des Bodensees" von F ... und W... aus dem Jahr 2002 ergebe. Ihre gegenteilige Behauptung, das Gebiet der Renaturierungsmaßnahme Wasserburg-Eschbachmündung sei vor der Renaturierung von Groppen besiedelt gewesen, haben die Kläger nicht belegt. Im Übrigen hat Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass Rückschlüsse aus durchgeführten Renaturierungsmaßnahmen auf die Entwicklung des Groppenvorkommens bei der beabsichtigten Renaturierung in der Kressbronner Bucht nicht möglich seien; eine Vergleichbarkeit sei angesichts der Vielzahl der Parameter, die bei einer solchen Prognose berücksichtigt werden müssten und die in keinem Gebiet identisch seien, nicht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist auch der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag als unerheblich abzulehnen. Die Kläger haben beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob in renaturierten Bereichen, in denen eine Maßnahme durchgeführt worden sei, die bautechnisch mit der streitgegenständlichen Maßnahme vergleichbar sei, eine Wiederbesiedlung durch Groppen stattgefunden habe, ob also durch nachträgliche Betrachtung anderer Renaturierungsmaßnahmen auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisstands im Jahr 2001 die Annahme plausibel sei, es werde auch im streitgegenständlichen Bereich in der Kressbronner Bucht zu einem günstigen Erhaltungszustand der Groppe kommen. Auf die Betrachtung anderer Renaturierungsmaßnahmen kommt es angesichts der von Dr. Br... genannten Umstände aber nicht an. Im Übrigen ist der Sachverständigenbeweis hier ein untaugliches Beweismittel, weil es an der notwendigen Datengrundlage über die Vorbesiedlung anderer Renaturierungsmaßnahmen fehlt. (2.2.2.7) Auch dem Gutachten des Sachverständigen W... ist nichts zu entnehmen, was vernünftige Zweifel an der Annahme des Gutachtens von H... begründete, dass nach einer möglichen Renaturierung des Uferabschnitts in der Kressbronner Bucht von einer relativ raschen Wiederbesiedlung durch die Groppe ausgegangen werden könne, da sie auch westlich und östlich des geplanten Renaturierungsgebiets mit hohen Besiedlungsdichten vorkomme. W... hat seine Befürchtung, es werde keine oder nur eine sehr eingeschränkte Wiederbesiedlung des Renaturierungsgebiets durch die Groppe erfolgen, zum einen auf die Annahme gestützt, das Habitat werde durch die Maßnahme dauerhaft zu Ungunsten der Groppe verändert. Eine solche Veränderung findet aber, wie ausgeführt, nicht statt. Zum anderen ist W... davon ausgegangen, das Potential für die Wiederbesiedlung aus angrenzenden Flächen, insbesondere derjenigen westlich der Bodanwerft, sei zu gering. Die Annahme, es bestehe kein ausreichendes Wiederbesiedlungspotential auf angrenzenden Flächen, übergeht aber schon, dass Groppen in hoher Abundanz unmittelbar östlich der geplanten Maßnahme jenseits der bayrischen Landesgrenze vorkommen (vgl. Abschlussbericht H..., Untersuchungspunkte 78 - 99). W... selbst hat in seinem Gutachten festgestellt, „die höchsten Vorkommen der Groppe n wurden im Bereich der bayrischen Landesgrenze gefunden" (S. 3). H ... hat auch die Flachwasserzone östlich der bayrischen Landesgrenze bis zum westlichen Ortsrand von Nonnenhorn untersucht und dort eine hohe Individuendichte von Groppen festgestellt (Abschlussbericht S. 11 und Karte 2, Untersuchungspunkte 78 - 99). W... weitere Annahme, auf der Fläche westlich der geplanten Maßnahme fänden sich wesentlich weniger Groppen als im Bereich der anstehenden Renaturierung, ist widerlegt durch das Gutachten von H... Während W... auf dieser Fläche nur sieben Bereiche zu je 5 m2, also 35 m2 untersucht hat (S. 3 und Karte 1), hat H...-... in Kressbronn-West 2.450 rr|2 befischt (Abschlussbericht S. 14) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Individuendichte mit durchschnittlich 0,8/Quadrant nicht signifikant von dem Uferabschnitt Kressbronn-Ost mit durchschnittlich 1,1/Quadrant unterscheide. Zur Berechnung der Individuendichte habe er an den 51 Untersuchungspunkten jeweils die Anzahl der in beiden Quadranten - ufernah und seeseitig - nachgewiesenen Groppen addiert und auf 100 m2 hochgerechnet. Die so resultierenden Werte spiegelten die tatsächliche Bestandssituation der Groppe im befischten Uferstreifen eher wider als die Werte, die auf Fängen aus jeweils nur einem Quadranten basierten (Abschlussbericht S. 16). Der Senat hat keinen Anlass, die Werte von H... in Zweifel zu ziehen und statt dessen diejenigen von W... zu Grunde zu legen. W... hat auch im zu renaturierenden Bereich an jedem Untersuchungspunkt nur einen Quadranten von 5 m2 befischt und insgesamt 25 Untersuchungspunkte gesetzt, während H... dort an 77 Punkten jeweils den ufernahen und den angrenzenden seeseitigen Quadranten von 25 m2 und damit eine Fläche von 3.850 m2 befischt hat. Soweit W... auf die geringe Mobilität der Groppe hinweist, die sie davon abhalten werde, das nach der Renaturierung ungünstige Habitat in Kressbronn-Ost zu überwinden, um zu günstigeren Habitaten zu gelangen, unterstellt auch dieser Hinweis zu Unrecht eine ungünstige Entwicklung des Habitats im Renaturierungsbereich. Dass die Groppe die Distanz zwischen dem von H... untersuchten Groppenvorkommen im Uferabschnitt Kressbronn-West und dem zu renaturierenden Bereich, zwischen denen die Bodanwerft und der Gemeindehafen liegen, überwinden kann, steht außer Zweifel. W... schreibt zwar, Wiederbesiedlungen stromabwärts liegender Habitate fänden nur sehr langsam statt und betrügen in der Regel nur wenige 100 m im Jahr. Am Bodensee fehle dazu noch die abwärts gerichtete Strömung, welche der Groppe zusätzlich bei der Ausbreitung helfe. Auch nach dieser Beschreibung ist die Groppe aber in der Lage, die hier für die seitliche Wiederbesiedlung der Renaturierungsfläche erforderlichen Distanzen überwinden, auch wenn dies möglicherweise einige Jahre in Anspruch nimmt. Nach H... ist die Habitatnutzung der Groppe ohnehin von einer räumlichen und zeitlichen Dynamik mit Wanderbewegungen über mehrere hundert Meter gekennzeichnet (Abschlussbericht S. 1). Auch Dr. B... geht in seiner Stellungnahme vom 14.12.2010 davon aus, dass die Groppen ausreichend mobil seien, um von den seitlich gelegenen Siedlungsflächen wieder in den Renaturierungsbereich einzuwandern; sie könnten auch in Flussbereichen mit Verdriftungen gegen die Strömung gerichtete Kompensationswanderungen ausführen. Soweit die Kläger beanstanden, H... habe für die Wiederbesiedlung auch auf das von der Kressbonner Bucht über 2 km entfernte Groppenvorkommen vor der Fischbrutanstalt Nonnenhorn verwiesen, bestehen schon wegen des von ihm unmittelbar östlich des Renaturierungsbereichs festgestellten ausgeprägten Groppenvorkommens keine vernünftigen Zweifel an seiner Wiederbesiedlungsprognose. Darüber hinaus ist sein Hinweis auf das Groppenvorkommen vor der Fischbrutanstalt deshalb plausibel, weil er am westlichen Ortsrand von Nonnenhorn eine besondere Häufung von Groppen festgestellt hat und von einem gewissen Austausch zwischen auch etwas weiter voneinander entfernten Groppenvorkommen im Bodensee auszugehen ist. Dies ergibt sich, wie Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus den Ergebnissen der genetischen Charakterisierung der Groppen von Schreiber/Papa im Anschluss an die Untersuchung von H..., nach denen keine relevanten genetischen Differenzen zwischen den untersuchten Groppenvorkommen am Bodensee bestehen. Zu der Wiederbesiedlung von den Seiten der Renaturierungsfläche kommt, worauf Dr. Br... in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, auch eine Wiedereinwanderungsmöglichkeit aus tieferen Seebereichen, wenn diese auch deutlich weniger bedeutsam sein dürfte. Auch Dr. K... hat in der mündlichen Verhandlung die Prognose der Wiederbesiedlung nicht ernstlich in Frage gestellt. Er hat allerdings den Standpunkt vertreten, sie könne durchaus fünf Jahre in Anspruch nehmen und werde vor allem nicht mehr das Ausmaß der heutigen Population erreichen. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass eine Vielzahl von Faktoren verändert werden solle, deren Kombination zu einer erhöhten Sterblichkeit der Groppe in der Kressbronner Bucht führen werde. Dies vermag aber deshalb nicht zu überzeugen, weil, wie oben ausgeführt, keiner der Faktoren in einer für die Groppe negativen Richtung verändert werden soll. Soweit Dr. O... in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung nochmals den Flächenverlust beim Lebensraum für die Groppe hervorgehoben hat, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um den äußerst schmalen Geländestreifen landseitig der mittleren Hochwasserlinie handelt (vgl. dazu die Anlage B 2 der Kläger), da sich die Groppe mit zunehmendem Wasserstand auch auf der dem Land zugewandten Seite des Böschungsfußes bis zum Spülsaum des Wassers aufhalten wird. Angesichts des Lebensraums, der der Groppe in der gesamten Kressbronner Bucht und angrenzenden Bereichen zur Verfügung steht, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Verlust dieses schmalen Geländestreifens negativ auf den Erhaltungszustand der Groppenpopulation auswirkt. Ebensowenig ist ersichtlich, dass der schmale Streifen, der Badenden und Wassersportlern im Sommer als zusätzliche Zugangsmöglichkeit in den See zur Verfügung steht, den von Dr. O... betonten „Freizeitdruck" zum Nachteil des Groppenvorkommens erhöhen könnte. (2.2.2.10) Weshalb sich durch die Maßnahme, wie die Kläger behaupten, die Wassertemperatur im Sommer, die Vereisungsgefahr im Winter und die Jagdchancen für fischfressende Vögel erhöhen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Zur Begründung führen die Kläger an, durch die Aufschüttung verringere sich die Wassertiefe im Lebensraum der Groppe. Sie weisen in anderem Zusammenhang aber selbst darauf hin, dass die Maßnahme zu - einem gewissen -Verlust von Flachwasserzone führe, weil sie die Uferböschung seewärts verschiebe. Weshalb dies Auswirkungen auf die Wassertemperatur, die Vereisungsgefahr und die Jagdchancen für Piscivoren haben sollte, ist nicht ersichtlich. cc) Der Planfeststellungbeschluss steht entgegen der Auffassung der Kläger auch in Einklang mit den Biotopschutzregelungen des Landesnaturschutzgesetzes. (1) Das Vorhaben erfasst zwei besonders geschützte Biotope i.S.d. § 24a Abs. 1 NatSchG in der ab dem 1.7.2001 geltenden Fassung - im folgenden NatSchG 2001. Das die Grundstücke Flst.-Nrn. 2099, 2100, 2101/2 umfassende Biotop Nr. 184234353000 - Naturnahes Bodenseeufer südöstlich Kressbronn - ist nach der Kartierung als naturnaher Uferbereich des Bodensees (§ 24a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG 2001) und als gewässerbegleitender Auwaldstreifen (§ 24a Abs. 1 Nr. 1 NatSchG 2001) geschützt. Das deutlich größere Biotop Nr. 184234353033 - Flachwasserzone des Bodensees östlich Kressbronn - mit einer Fläche von 3,9607 ha, davon 3,9211 ha im Bodensee, umfasst die Flachwasserzone vor den Grundstücken Flst.-Nrn. 2095, 2096/1, 2096, 2099, 2101/2 und 2100 und ist im Bodenseeuferplan als Schutzzone II ausgewiesen (§ 24a Abs. 1 Nr. 2 NatSchG 2001 i.V.m. Nr. 2.6 der Anlage zu dieser Vorschrift). Nach der Kartierung handelt es sich um die schmale, kiesige Flachwasserzone vor teils verbautem und teils renaturiertem Uferbereich; mit Letzterem ist die Renaturierungsmaßnahme am „Künstlereck" vor dem gemeindlichen Grundstück Flst.-Nr. 2099 gemeint, die inzwischen instabil geworden ist. (2) In besonders geschützten Biotopen sind nach § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG 2001 alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Das Landratsamt hat mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Ausnahme von diesem Veränderungsverbot erteilt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG 1997). Das ist nicht zu beanstanden. (2.1) Nach § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG 2001 kann eine Ausnahme von dem Verbot des Abs. 2 Satz 1 erteilt werden, wenn keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder wenn durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen wird. Das Landratsamt ist davon ausgegangen, dass hier die erste Alternative greift, dass nämlich nachgewiesen ist, dass im Einzelfall keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops und der Lebensstätten gefährdeter Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten ist und sich damit die abstrakte Gefahrenlage, die dem Verbot des Absatzes 2 zu Grunde liegt, im konkreten Fall nicht realisiert (vgl. dazu Kratsch/Schumacher, NatSchG BW, Komm., Stand: Okt. 2011, § 32 Rn. 42). Dies trifft im Fall des Biotops „ Naturnahes Bodenseeufer südöstlich Kressbronn" ohne weiteres zu. Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen dieses Biotops werden auch von den Klägern nicht behauptet. Beeinträchtigungen dieser Art sind auch nicht ersichtlich. Die Maßnahme wirkt vielmehr der Erosion im Bereich des Künstlerecks entgegen, die den Seehagbestand im Biotop gefährdet (vgl. UVS S. 59, 85). (2.2) Dagegen kann beim Biotop „Flachwasserzone des Bodensees östlich Kressbronn" nur eine nachhaltige, jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung verneint werden. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass etwa 16 % der Biotopfläche überschüttet werden sollen. Eine Wiederbesiedlung der Schüttungsfläche durch Fauna und Flora erfolgt erst mit - wenn auch überschaubarer - zeitlicher Verzögerung. Das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung des Biotops wirkt sich jedoch deshalb nicht auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses aus, weil durch die Maßnahme ein gleichartiger Biotop geschaffen wird, so dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der zweiten Alternative von § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG vorliegen. Für die Beurteilung der Ermessenserwägungen, die der Erteilung der Ausnahme zu Grunde liegen, ist es unerheblich, ob die Ausnahme auf die erste oder zweite Alternative von § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NatSchG 2001 gestützt worden ist. Denn die nach beiden Alternativen anzustellenden Erwägungen stimmen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Maßnahme den Ausgleich in sich trägt, überein (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434). Beide Alternativen zielen darauf ab, dass der geschützte Biotoptyp an dem konkreten Standort in räumlicher und qualitativer Hinsicht auf Dauer erhalten wird. Unter einem gleichartigen Biotop ist ein Biotop vom selben Biotoptyp zu verstehen, der in den standörtlichen Gegebenheiten und der Flächenausdehnung mit dem beeinträchtigten Biotop im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. Kratsch/Schumacher, a.a.O. § 32 Rn. 43; s. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.1998 - 5 S 2266/96 - NuR 1999, 385). Das ist hier der Fall. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen unter II. 3 b) bb) verwiesen werden; das gemeldete FFH-Gebiet erfasst zumindest den wesentlichen Teil der Fläche des Biotops. Im Hinblick auf die Einwendungen der Kläger ist ergänzend Folgendes auszuführen: Die Kläger meinen, der Verlust an Sublitoralfläche unterhalb der mittleren Niedrigwasserlinie zu Gunsten des Eulitorals oder der Wasserwechselzone zwischen mittlerer Niedrigwasser- und mittlerer Hochwasserlinie müsse als Qualitätsverlust gewertet werden. Geschütztes Biotop ist aber die gesamte Flachwasserzone, zu der auch das Eulitoral bis zur Böschungsoberkante bzw. bis zur mittleren Hochwasserlinie gehört. Nr. 2.6 der Anlage zu § 24a NatSchG 2001 verweist ausdrücklich auf den Bodenseeuferplan des Regionalverbands Bodensee-Oberschwaben, der als Flachwasserzone den Bereich zwischen der Haldenlinie im See und der Böschungsoberkante am Ufer festlegt; wo die Böschungsoberkante fehlt, gilt als Begrenzung die Linie des mittleren Hochwasserstands (Ziff. 1.1 des Bodenseeuferplans). Soweit die Kläger einen Qualitätsverlust durch das einzubringende Substrat behaupten, unterstellen sie, dass besonders feiner Kies durch eine grobe Kiesfraktion ersetzt wird. Dies ist aber, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Vielmehr entspricht das geplante Substrat 0/63 dem natürlichen Substrat. Der Umstand, dass ab Schnitt 24 auf der Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. 2101/2 zur Stabilisierung zusätzlich größere Körnungen eingebracht werden sollen, kann sich allenfalls geringfügig auf die biologisch wirksame Substratoberfläche auswirken. Zudem besteht auch das jetzt vorhandene Substrat nach den oben unter II. 3 b) bb) 2.2.2 referierten gutachterlichen Feststellungen keinesfalls nur aus Feinkies. Die von den Klägern kritisierte Aufsteilung der Uferböschung ergibt sich für einzelne Böschungsabschnitte daraus, dass mit der Vorschüttung eine gegenüber dem jetzigen Zustand gleichmäßige Böschungsneigung hergestellt werden soll. Im letzten Böschungsabschnitt in Richtung des Ufers verringert die geplante Maßnahme dagegen die Neigung der Böschung gegenüber ihrem jetzigen Zustand (vgl. Querprofile). Anhaltspunkte dafür, dass diese Veränderungen der Böschung negative Auswirkungen auf das geschützte Biotop hätten, liegen nicht vor. Soweit die Kläger vorbringen, das Institut für Seenforschung habe die Befürchtung geäußert, dass bei isolierter Betrachtung der Flachwasserzone insbesondere durch die Vorschüttung eine ökologische Verschlechterung eintrete, beziehen sie sich auf eine Stellungnahme, die sechs Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt ist (IFS v. 21.12.2007). Zwei Jahre zuvor hatte das Institut noch vertreten, die biologisch wertvolle Flachwasserzone in der Kressbronner Bucht könne aus limnologischer Sicht gerade dadurch weiter aufgewertet und erhalten werden, dass die Verzahnung See/Land und damit die ökologische Kontaktzone verbessert werde; eine Verschlechterung des Ist-Zustands sei durch die Herstellung eines naturnahen Flachufers nicht zu erwarten (IFS vom 10.9.2004). Danach ist nicht zu erkennen, dass die Einschätzung des Landratsamts, die es weitere drei Jahre zuvor getroffen hat, naturschutzfachlich nicht vertretbar gewesen wäre. In der Stellungnahme des Instituts für Seenforschung vom 13.12.2010 heißt es dementsprechend auch, zum Zeitpunkt der Planung sei „das Gesamtergebnis - Verbesserung der bestehenden Situation - maßgeblich" gewesen, nach heutigen Erkenntnissen sei Optimierungspotential erkennbar. Zuzugeben ist den Klägern allerdings, dass die mit dem Vorhaben verbundene Reduktion des Flachwasserbereichs mit einer Wassertiefe bis zu 2 m für die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone eher nachteilig ist. Der Biotopschutz bezieht sich ausdrücklich auch auf die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone (vgl. Nr. 2.6 der Anlage zu § 24a NatSchG 2001). Die Reduktion betrifft aber nur einen schmalen Geländestreifen (vgl. dazu wiederum Anlage B 2 der Kläger). Der dadurch entstehende Nachteil für die Selbstreinigungsfunktion wird ohne weiteres aufgewogen durch die positiven Auswirkungen der geplanten Maßnahme, die sich aus dem vorgesehenen Abbruch der Uferverbauungen ergeben. Die Bewertung des Landratsamts, das Vorhaben werde deshalb die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone verbessern, hält sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ist sie naturschutzfachlich vertretbar (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72). (2.2.5.1) Die Annahme des Landratsamts, der vorgesehene Abbruch der Betonterrasse, Hafenanlagen und weiterer Ufermauern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 2095, 2096/1 und 2096 wirke sich positiv auf die Flachwasserzone aus, ist ohne weiteres plausibel. Die Mauern liegen ausweislich der vom Institut für Fischerei und Seenforschung gefertigten Tabelle vom 21.12.2007 bis auf die Mauer auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2096/1 und einen Mauerteil auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2096 in der Wasserwechselzone und haben mehrere Wochen (alle Mauern auf dem Flst.-Nr. 2095) oder sogar Monate (Flst.-Nr. 2096) im Jahr Wasserberührung. Das Institut hat in seiner Tabelle auch berücksichtigt, dass der mittlere Hochwasserstand (mHW) nicht - wie in den Querprofilen angegeben - bei einem Wasserstand von 4,67 m bezogen auf den Pegel Konstanz, sondern bei etwa 4,50 m Pegel Konstanz liegt. Auch der Planfeststellungsbeschluss hat dies bereits in Rechnung gestellt. Dort heißt es, die Höhe der in den Planunterlagen dargestellten mittleren Hochwasserlinie entspreche tatsächlich nicht dem arithmetischen Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre; aus dem um 15 cm zu hohen Ansatz der mittleren Hochwasserlinie ergäben sich aber keine Änderungen für die Ausdehnung der Renaturierungsmaßnahme. Auch in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten heißt es, der tatsächliche mHW-Stand der Jahre 1972 bis 2001 habe bei 4,51 m Pegel Konstanz gelegen (AGBU/Dr. O... v. 8.10.2010, S. 16). Selbst wenn man aber den Klägern darin folgen wollte, dass wegen des Trends sinkender Hochwasserstände ein Erwartungswert (mHW) von 4,34 m Pegel Konstanz für das Jahr 2001 anzunehmen sei, bleibt es dabei, dass die oben genannten Mauerfüße in der Wasserwechselzone liegen und im Jahr mehrere Wochen oder sogar Monate Wasserberührung haben. Abgesehen davon weist der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar darauf hin, dass bei Starkwindereignissen, die zu 12 % der Zeit vorkommen (vgl. UVS S. 60), die Wellen weit über den Pegelstand hinaus gelangen können (PFB S. 19: Höhen von bis zu 1,40 bis 1,80 m; UVS S. 60: 0,5 bis 1 m über Pegelstand). Dass die Mauern entgegen der Auffassung der Kläger auch unterhalb des Kiesanstoßes Auswirkungen haben, haben die Vertreter des Regierungspräsidiums und des Instituts für Seenforschung in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht. Die Mauern reflektierten nicht nur die frei laufenden Wellen oberhalb des Kiesanstoßes, sondern behinderten unterhalb dessen auch die natürliche Dynamik der Sedimente. In der Umweltverträglichkeitsstudie heißt es dazu, durch die Verbauungen werde die uferparallele Sedimentverlagerung unterbrochen und das dynamische Gleichgewicht zwischen Sedimentation und Akkumulation in der Flachwasserzone gestört (UVS S. 26). Dazu passt, dass bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein vor den Ufermauern im Biotop sehr steile Kiesanhäufungen zu sehen waren. Die Behauptung der Kläger, die Geröllbilanz sei ausgeglichen, sagt nichts aus über Abweichungen der verbauungsbedingten von einer natürlichen Dynamik. Auch die Annahme, ein Abbruch der Mauern verbessere die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone in der Kressbronner Bucht, hält sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Landratsamts (vgl. dazu auch Beschl. d. Senats v. 10.7.2012 - 3 S 231/11 - NuR 2012, 640; Urteile des Senats v. 20.5.2010 - 3 S 1253/08 - VBlBW 2010, 395, und v. 8.11.2005 - 3 S 538/05 - NuR 2006, 376). Der Planfeststellungsbeschluss verweist dazu auf die „Grundsätze zum Schutz der Flachwasserzone des Bodensees" (MELUF, 1981), auf denen die Aussage des Bodenseeuferplans basiert, dass Uferverbauungen die Selbstreinigungskraft der Flachwasserzone beeinträchtigen (vgl. Bodenseeuferplan, Ziffer 1.1 und 1.2 jeweils mit Begründung). Die wissenschaftlichen Grundlagen der „Grundsätze zum Schutz der Flachwasserzone" sind vom Institut für Seenforschung erarbeitet worden (vgl. Bodenuferplan a.a.O.); ihnen kommt daher entgegen der Auffassung der Kläger naturschutzfachliches Gewicht zu. Nach diesen Grundsätzen verhindert der Uferverbau mit senkrechten Mauern oder Glattböschungen im Vergleich zum natürlichen Ufer eine ausreichende Umwandlung von Strömungs- und Wellenenergie. Da der stark bewegte Wasserkörper nicht auf einer flachen Böschung seine Energie durch Reibung umsetze, pralle er mit voller Wucht auf die senkrechten Mauern oder glatten und steilen Böschungen, wobei kaum Energie umgewandelt werde und daher beim Ablaufen der Welle noch in nahezu gleicher Menge zur Erosion auf der Sohle zur Verfügung stehe (MELUF, 1981, 2.2.2). Im Planfeststellungsbeschluss wird weiter ausgeführt, auch die Uferverbauungen in der Kressbronner Bucht hätten diese negativen Auswirkungen auf die Flachwasserzone. Sie würden nicht dadurch reduziert, dass die Mauern um 12 Grad landwärts geneigt seien oder eine besondere Form hätten; auch eine geneigte Mauer kanalisiere Strömung und Wellen. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsstudie und der Sedimentanalyse in der Kressbronner Bucht stützen diese Einschätzung. In der Umweltverträglichkeitsstudie wird ausgeführt, die Sedimentanalyse habe ergeben, dass in der Kressbronner Bucht starke Erosionsprozesse als Folge der Wellenreflexion an den Ufermauern stattfänden, die eine natürliche Entwicklung der Seesedimente verhinderten und damit die an diesen Lebensraum gebundenen Organismen und die Selbstreinigungsfähigkeit der Flachwasserzone beeinträchtigten (UVS S. 59). In der gesamten Kressbronner Bucht befinde sich in etwa 50 bis 75 m Abstand zum Ufer eine vegetationsfreie Zone; dies sei möglicherweise eine Folge der Wellenreflexion vor verbauten Ufern (UVS S. 29). In der Sedimentanalyse für die Kressbronner Bucht aus dem Jahr 1995 heißt es in Bezug auf das Zentrum der Bucht (Messpunkte unmittelbar westlich des Landungsstegs), hier lasse sich die reflektierende Wirkung der Mauerflucht erkennen, indem die Fraktion Mittelsand im Bereich 50 m bis 75 m Uferabstand zunehme und auch die Wassertiefen vom Ufer zum See hin unregelmäßig verliefen. Die Ursachen für die bei den Sedimentuntersuchungen zu erkennenden Defizite lägen zum einen in den lokalen Zuflüssen des Nonnenbachs und des Kressbrachs und zum anderen „in den äußerst ungünstigen Strömungs- und Wellenregimes, die durch den hohen Verbauungsgrad bedingt würden" (H .../W.../T..., Dez. 1995, 4.1 und 4.3). All dem halten die Kläger nur entgegen, belastbare Erkenntnisse über die generell schädliche Wirkung von Ufermauern lägen nicht vor; entsprechende Behauptungen stützten sich auf Lehrbuchdarstellungen, die überwiegend aus dem marinen Küstenschutz stammten, sowie auf Einzelbeobachtungen, die in diese Richtung interpretiert werden könnten (AGBU/Dr. O..., 8.10.2010, S. 39). Auch der Gutachter der Kläger Dr. O... hat aber - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat - noch in einer Publikation aus dem Jahr 2004 festgestellt, harter Uferverbau könne zu einer Beschleunigung der Erosionsprozesse in der Flachwasserzone führen (O..., Was haben wir aus dem Bodenseeufer gemacht? Versuch einer Bilanz - Kurzfassung, Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seines Umgebung, 122 (2004), S. 181, 188). Mit dem weiteren Hinweis, W... und T... hätten bei einer Untersuchung im Jahr 1998 keine signifikanten Unterschiede in der Fauna bei verbauten und unverbauten Abschnitten festgestellt, werden die oben beschriebenen negativen Auswirkungen der Uferverbauungen nicht in Frage gestellt. dd) Der Planfeststellungsbeschluss führt zu Recht aus, dass dem Vorhaben auch nicht die Verordnung zum Schutz der Landschaftsteile am württembergischen Bodenseeufer vom 13.9.1940 entgegensteht, in deren Geltungsbereich es teilweise ausgeführt werden soll. Die für die Ausführung der Maßnahme nach § 5 der Verordnung erforderliche Ausnahme von dem Veränderungsverbot gemäß § 2 der Verordnung wird durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG 1997). ee) Das planfestgestellte Vorhaben wird auch den Anforderungen gerecht, die sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelung in den §§ 10 und 11 NatSchG 2001 und § 8 BNatSchG 2001 ergeben. (1) Allerdings verneint der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht das Vorliegen eines Eingriffs i.S.d. §§ 10 Abs. 1 NatSchG 2001, 8 Abs. 1 BNatSchG 2001. Danach sind Vorhaben im Außenbereich, die geeignet sind, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen, Eingriffe in Natur und Landschaft. Zwar ist die Beurteilung des Landratsamts nicht zu beanstanden, dass das Vorhaben, mit dem ein bodenseetypisches Flachufer entstehen soll, nicht geeignet sei, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Dies gilt auch hinsichtlich des geplanten Uferwegs, der aus dem Material der Vorschüttung hergestellt werden soll, bei Hochwasser und Starkwind von den Wellen überflutet werden kann und sich so unauffällig in die Landschaft einfügt. Nicht gefolgt werden kann dem Landratsamt jedoch in seiner Bewertung, dass die Maßnahme nicht geeignet sei, den Naturhaushalt erheblich zu beeinträchtigen. Das Vorhaben kombiniert zwei Maßnahmen, die nach dem Gesetz regelmäßig einen Eingriff indizieren, nämlich die Errichtung eines Wegs (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG 2001) und den Ausbau von Gewässern (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 NatSchG 2001 i. V. m. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG 2001). Ein atypischer Fall, in dem die Eignung zur Beeinträchtigung auch des Naturhaushalts zu verneinen wäre, liegt hier nicht vor. Unerheblich ist, dass mit der Maßnahme eine Uferrenaturierung erfolgen soll, allein wegen dieser Zielsetzung scheidet sie nicht schon begrifflich als Eingriff aus (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521). Hinsichtlich des Wegs folgt die Eignung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushalts schon aus dem Umfang der zusätzlich erforderlichen Vorschüttung von etwa 0,25 ha, aber auch aus der Tatsache, dass ein für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglicher Fußgängerweg geplant ist. Bei der Vorschüttung im Übrigen ergibt sich die Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung ebenfalls aus dem erheblichen Umfang der betroffenen Fläche und der zeitlichen Verzögerung bei ihrer Wiederbesiedlung. (2) Der Eingriff ist jedoch zulässig, weil mit ihm keine vermeidbaren Beeinträchtigungen verbunden sind (s.o. II. 3. b) aa)) und die unvermeidbaren erheblichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden. (2.1) Ein Eingriff ist ausgeglichen, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist (§ 11 Abs. 2 NatSchG 2001, § 8 Abs. 2 Satz 4 BNatSchG 2001). Dabei muss die Wiederherstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds in gleichartiger Weise und in angemessener Zeit erreicht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2006 - 8 S 1269/04 - NuR 2007, 420; Albers, in: NatSchG BW, Komm., § 21 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Unerheblich ist, dass das Landratsamt nicht von der Notwendigkeit eines Ausgleichs ausgegangen ist, sondern bereits das Vorliegen eines Eingriffs verneint hat. Denn es hat die gebotene naturschutzrechtliche Eingriffsbilanzierung vorgenommen und ist naturschutzfachlich vertretbar zu einer positiven ökologischen Gesamtbilanz gelangt. Grundsätzlich gehört zur Eingriffsbilanzierung, dass die Wirkungen des Eingriffs wie auch der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen in ihrer ökologischen Bedeutung erfasst und gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 - NVwZ 2003, 1120). Der Planfeststellungsbehörde steht sowohl bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens als auch bei der Bewertung der Kompensationswirkungen von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72). Hier liegt allerdings insofern eine Besonderheit vor, als keine eigenständigen Kompensationsmaßnahmen vorgesehen sind, sondern die Maßnahme, die den Eingriff verursacht, auch den Ausgleich beinhaltet. In solchen Fällen geht die an sich erforderliche Kompensation in die ökologische Gesamtbilanz der Maßnahme ein, die für die Zulässigkeit des Vorhabens positiv ausfallen muss (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009 - 7 B 45.08 - NVwZ 2009, 521). Dabei muss die Bewertung und Bilanzierung der Auswirkungen naturschutzfachlich vertretbar sein (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - NVwZ 2013, 1411). Das Landratsamt hat in den Planfeststellungsbeschluss eine umfangreiche zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen gemäß § 11 UVPG 1997 aufgenommen, auf deren Grundlage es das Vorhaben gemäß § 12 UVPG 1997 insgesamt als positiv bewertet hat. Es hat ausdrücklich festgestellt, dass der zusätzliche Flächenverbrauch für die Anlage des Uferwegs die mit der Renaturierung geschaffenen positiven Wirkungen für die Flachwasserzone in diesem Bereich nicht wesentlich vermindere. Die Kläger meinen demgegenüber, die Gesamtbilanz der Maßnahme müsse negativ ausfallen. Der Verlust sublitoraler Lebensräume, insbesondere in der ökologisch besonders wertvollen Zone bis 2 m Wassertiefe, wiege regelmäßig schwer. Die eulitoralen Schüttungsflächen seien dagegen von geringer ökologischer Bedeutung. Das Landratsamt habe versäumt, die Größe des Verlusts und die ökologische Wertigkeit der Bereiche, in denen der Flächenverlust auftrete, zu ermitteln. Zudem leiste die Planung einer intensiven Freizeitnutzung der neu geschaffenen Uferfläche Vorschub. Die Trends der signifikant sinkenden sommerlichen Hochwasserstände, der abnehmenden trophischen Belastung des Sees und der Zunahme des Nutzungsdrucks durch Erholungs- und Badebetrieb seien nicht berücksichtigt worden. Mit diesen Einwendungen wird die naturschutzfachliche Vertretbarkeit der Bewertung des Landratsamts zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht in Frage gestellt. (2.3.1) Zunächst ist festzuhalten, dass der Planfeststellungsbeschluss die Größe der Fläche, die aus dem Sublitoral in Eulitoral umgewandelt werden soll, hinreichend präzise bezeichnet. Dort heißt es, zur Überzeugung der Planfeststellungsbehörde sei der Wasserwechselbereich vor der Kressbronner Bucht nur reduziert vorhanden und in seiner Funktion wegen der Ufermauern und sonstigen Betonverbauungen stark eingeschränkt. Die Querprofile machten das Defizit im Bereich zwischen dem mittleren Niedrigwasser und dem mittleren Hochwasser deutlich. Dieser Bereich betrage im Durchschnitt ohne Vorschüttungen ca. 13 m, mit Vorschüttungen dagegen ca. 20 m. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten nimmt vergleichbare Zahlen an (12 m - 14 m Wasserwechselzone im Ist-Zustand, 19,5 m - 20,5 m im Planzustand, vgl. AGBU 2010, S. 25). Entgegen der Darstellung der Kläger geht der Planfeststellungsbeschluss daher - auch wenn er einige missverständliche Formulierungen enthält - nicht davon aus, dass eine Wasserwechselzone neu geschaffen wird. Vielmehr soll die wegen der Ufermauern und sonstigen Betonverbauungen eingeschränkte Funktionsfähigkeit der vorhandenen Wasserwechselzone wiederhergestellt werden (vgl. PFB S. 20, 26 ff.). Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob, wie die Kläger meinen, der Zugewinn an Wasserwechselzone wegen niedrigerer Hochwasserstände geringer ist als nach den oben angegebenen Zahlen. Der Planfeststellungsbeschluss beziffert auch den Verlust an Flachwasserzone, der durch die Anlage des Uferwegs entsteht (0,25 ha). Dass er keine genaue Berechnung enthält, wieviel Sublitoralfläche verloren geht, schadet nicht. Anerkannte Bewertungskriterien, die eine solche Berechnung verlangten, liegen nicht vor. Sie ist im Übrigen auch nicht nach den im Jahr 2006 entwickelten und zur Beurteilung von Renaturierungen verwendeten Kriterien zur limnologischen Bewertung der Ufer- und Flachwasserzone des Bodensees der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB; vgl. dazu Stellungnahme ISF v. 21.12.2007 und IGKB-Bericht Nr. 55) oder nach dem Renaturierungsleitfaden der IGKB aus dem Jahr 2009 vorgesehen. Abgesehen davon ergeben sich die Flächenverschiebungen in Bezug auf das Sublitoral, das Eulitoral und das Epilitoral im Einzelnen aus den mit den Antragsunterlagen vorgelegten Querprofilen, die sowohl den bisherigen als auch den geplanten Geländeverlauf als auch die Linien des mittleren Hoch- und des mittleren Niedrigwassers ausweisen. (2.3.2) Die ökologischen Auswirkungen der Planung werden im Planfeststellungsbeschluss und der zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudie im Einzelnen behandelt. (2.3.2.1) Dass eine Befassung mit dem Groppenvorkommen fehlt, stellt keinen erheblichen Mangel dar, weil die Stabilität der Groppenpopulation erhalten bleibt (vgl. oben II. 3. b) bb)) und sich ihre fehlende Berücksichtigung deshalb nicht auf die Planung ausgewirkt haben kann. Die Regelung des § 75 Abs. 1a LVwVfG 1997, nach der Abwägungsmängel nur bei Einfluss auf das Abwägungsergebnis erheblich sind, ist entsprechend auf Mängel bei der Handhabung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 - BVerwGE 128, 76). Der durch die Planung zunehmende Freizeitnutzungsdruck ist berücksichtigt worden, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zur grundsätzlichen Begehbarkeit der renaturierten Fläche und zum zusätzlich zu erwartenden Badebetrieb ergibt (PFB S. 34 f.). Auch in der zu Grunde liegenden Umweltverträglichkeitsstudie ist die „Zunahme des Freizeitdrucks auf das Ufer durch verbesserte Zugänglichkeit" aufgeführt (UVS S. 7). Dass die Kläger und der von ihnen beauftragte Gutachter Dr. O... diesen zusätzlichen Freizeitdruck schwerer gewichten als das Landratsamt im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, zeigt keine naturschutzfachlich nicht vertretbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde und damit auch keinen Fehler bei der Bilanzierung auf. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prognose im Planfeststellungsbeschluss, ein erheblicher Badebetrieb werde sich auf allenfalls zehn Wochenenden im Jahr beschränken und könne gegebenenfalls auch nach § 28 WG 1999 geregelt werden, nicht vertretbar wäre. Mögliche Schwierigkeiten beim Vollzug von Regelungen, die den Gemeingebrauch einschränken, bedeuten nicht, dass bei der Planung von vornherein ein Vollzugsdefizit unterstellt werden müsste. Im Übrigen kommt selbst eine neuere Studie der AGBU aus dem Jahr 2008 zu dem Ergebnis, dass eine gewisse bescheidene Nutzung von Renaturierungsflächen für Freizeitzwecke auch mit dem Vorkommen und der unbeeinträchtigten Entwicklung naturnaher Biotope verträglich sei (AGBU, Naturschutzfachliche Bedeutung von Uferrenaturierungen am Bodensee und Möglichkeiten ihrer Optimierung, 2008, Kurzzusammenfassung 3.5). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Uferweg auch die Funktion haben soll, den Freizeitbetrieb in Richtung des westlichen Bauabschnitts außerhalb des Biotops zu lenken (vgl. UVS S. 85). Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt auch, dass Lebensraum in der bisherigen Wasserwechselzone überschüttet wird. Er geht aber davon aus, dass die Überschüttung selbst neuen, optimierten Lebensraum biete. Das ist im Hinblick darauf, dass aus der Wasserwechselzone zahlreiche Verbauungen beseitigt werden sollen, naturschutzfachlich ohne weiteres vertretbar. Die Mehrzahl der zu beseitigenden Ufermauern liegt auch unter Berücksichtigung des Trends sinkender Hochwasserstände im Eulitoral (vgl. oben II. 3. b) cc) sowie Querprofile). (2.3.2.4) Mit den erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwänden, die Laufkäferpopulation in der Wasserwechselzone werde durch die geplante Überschüttung bis zur Ausrottung dezimiert und dort komme auch die Zauneidechse vor, sind die Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG 1997 präkludiert. Nach dieser Regelung sind mit Ablauf der Einwendungsfrist im Anhörungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Präklusion, dass die Bekanntmachung der Auslegung des Plans einen entsprechenden Hinweis enthalten hat (§ 73 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG 1997) und dass sie ebenso wie die Auslegung fehlerfrei durchgeführt worden ist, liegen hier vor. Zu den Umweltauswirkungen der Planung, insbesondere auch auf Tiere und Pflanzen, hat die im Rahmen des Anhörungsverfahrens ausgelegte Umweltverträglichkeitsstudie ausführlich Stellung genommen. Dennoch haben die Kläger eine Schädigung der Laufkäferpopulation oder auch nur der Insekten ebenso wenig geltend gemacht wie eine Betroffenheit der Zauneidechse. Ist der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden, kann aber von einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer erwartet werden, dass er der Behörde zumindest in laienhafter Form die Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt benennt, deren Behandlung er im Hinblick auf die Inanspruchnahme seiner Grundstücke noch als unzureichend ansieht (BVerwG, Urt. v. 30.1.2008 - 9 A 27.06 – NVwZ 2008, 678). Im Übrigen lassen sich dem von den Klägern vorgelegten Gutachten (Gutachten Löderbusch v. 25.6.2012) durchaus positive Effekte der Maßnahme für die Laufkäferpopulation entnehmen. Dort heißt es unter anderem, die potentiell für Laufkäfer besiedelbare Eulitoralfläche werde durch die Planung vergrößert, zudem werde durch den Wegfall der Ufermauern die Anbindung an das Hinterland verbessert. (2.3.2.5) Soweit die Kläger anführen, der Verlust sublitoraler Lebensräume wiege gerade im Hinblick auf die im Planfeststellungsbeschluss herausgestellte Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone regelmäßig schwer und die eulitoralen Schüttungsflächen seien von geringer ökologischer Bedeutung, setzen sie ihre Bewertung an diejenige der Planfeststellungsbehörde. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass die Bewertung im Planfeststellungsbeschluss naturschutzfachlich nicht vertretbar wäre. Dort wird ausgeführt, die Beseitigung der von den Ufermauern ausgehenden mechanischen Belastung der Flachwasserzone durch flache Vorschüttung sei nicht der ausschließliche Grund für die Renaturierung. Im Vordergrund stehe die Schaffung eines Wasserwechselbereichs als Bindeglied zwischen dem terrestrischen und dem aquatischen Lebensraum (PFB S. 19). Die Behauptung der Kläger, entscheidend für die Maßnahme sei die Verbesserung der Selbstreinigungsfunktion und die Verminderung der trophischen Belastung gewesen, trifft daher nicht zu. Dass die Übergangsverbesserung zwischen dem aquatischen und dem terrestrischen Lebensraum durch den Wegfall der Verbauungen ökologisch positiv zu bewerten ist, stellen auch die Kläger nicht in Frage. Das Landratsamt musste zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht etwa davon ausgehen, dass Flächen des Sublitorals größere Bedeutung für die Selbstreinigungsfunktion zukommen als solchen des Eulitorals. In dem im Planfeststellungsbeschluss zitierten Bericht der IGKB zur Bedeutung der Flachwasserzone des Bodensees wird die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion betont. Ihr besonderer Wert folge aus der Artenzahl und Individuendichte der bodenbewohnenden tierischen Organismen; die Artenvielfalt und die große Biomasse in der Uferlebensgemeinschaft könne als Kriterium dafür betrachtet werden, ob und in welchem Umfang das Gewässer zur Selbstreinigung im Flachwasserbereich imstande sei (IGKB Bericht Nr. 35, 1987, S. 25 ff.). Gegenteilige, zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vorliegende Erkenntnisse führen auch die Kläger nicht an. (2.3.2.6) Schließlich hält sich auch die Bewertung des Landratsamts, der zusätzliche Flächenverbrauch für den Uferweg vermindere die mit der Renaturierung geschaffenen positiven Wirkungen für die Flachwasserzone in diesem Bereich nicht wesentlich, im Rahmen des nach dem damaligen Erkenntnisstand naturschutzfachlich Vertretbaren. Der Planfeststellungsbeschluss zitiert in diesem Zusammenhang wiederum den Bericht der IGKB Nr. 35, wonach bei der Sanierung von Flachwasserbereichen insbesondere der Gesichtspunkt flacher Böschungen mit hoher wirksamer Oberfläche zu berücksichtigen sei und der dadurch entstehende Flächenverbrauch in tieferen Flachwasserbereichen wegen des Zugewinns an biologischer Wertigkeit hingenommen werden könne (PFB S. 24). Dass hier eine solche Böschung mit einer Neigung von im Schnitt 1 : 10 und hoher wirksamer Oberfläche geschaffen werden soll, ist bereits oben unter II. 3. b) cc) ausgeführt worden. Zudem soll die Böschung so angelegt werden, dass sie selbst dort, wo die Ufermauern stehen bleiben, die Energie der Wellen umwandelt und Erosionen verhindert. Der Uferweg soll aus dem Material der Vorschüttung angelegt und überflutungsgeeignet sein (vgl. dazu UVS S. 60). Die im Eulitoral stehenden Ufermauern im Seepark sollen beseitigt werden. Insgesamt lässt sich daher nicht erkennen, dass das Landratsamt mit seiner Annahme einer positiven ökologischen Gesamtbilanz des Vorhabens seine Einschätzungsprärogative überschritten hätte. c) Schließlich leidet auch die vom Landratsamt vorgenommene Abwägung an keinem beachtlichen Fehler, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zwingt oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt. Im Rahmen der unter b) aufgezeigten gesetzlichen Grenzen steht der Planfeststellungsbehörde grundsätzlich eine umfassende planerische Gestaltungsfreiheit zu. Ihre Entscheidung muss sich allerdings an den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen des Abwägungsgebots messen lassen. Das Abwägungsgebot bezieht sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis und fordert im Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit. Es ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung berufene Verwaltungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (Urt. d. Senats vom 12.8.2009 - 3 S 1679/08 - VBlBW 2010, 37 m.w.N.). Darüber hinaus sind nach § 75 Abs. 1 a LVwVfG 1997 Mängel bei der Abwägung der von den Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, wenn also die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350). Erhebliche Abwägungsmängel liegen danach nicht vor. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (dort unter II. 3), die sich der Senat zu eigen macht, wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen: aa) Besonderes Gewicht in der Abwägung kommt dem Renaturierungsgebot zu. Die Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG 2001, dass nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer soweit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden sollen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, enthält ein Optimierungsgebot (vgl. etwa Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., 2004, Rn. 995). Dies bedeutet zwar nicht, dass die Forderung in der Abwägung nicht überwunden werden kann; hierfür bedarf es aber entgegenstehender Belange von hohem Gewicht (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 21.9.2010 - 7 A 7.10 - juris; Beschl. v. 7.7.2004 - 4 BN 16.04 - ZfBR 2005, 71). Ein derartiges Gewicht, dass der Belang der Renaturierung in der Abwägung zurückstehen müsste, erreichen die Eigentümerinteressen der Kläger nicht. Dies gilt auch für die Interessen der am stärksten von der Maßnahme betroffenen Kläger 9, 12 und 13, auf deren Grundstücken die Uferverbauungen abgebrochen werden sollen. Der Planfeststellungsbeschluss hat diese Interessen hinreichend erfasst und abgewogen, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteil II. 3 i) und j)). bb) Mit dem erst im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, das Anwesen der Klägerin 13 einschließlich des Boothafens vor dem Grundstück der Kläger 9 sei denkmalgeschützt, sind die Kläger gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG 1997 präkludiert. Ausgehend von den vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen - Referat Denkmalpflege - vom 19.10.2011 und des Baurechtsamts des Gemeindeverwaltungsverbands Eriskirch/Kressbronn/Langenargen vom 1.12.2011 ist das gesamte Anwesen aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen ein Kulturdenkmal i.S.d. § 2 DSchG in der maßgeblichen, auch heute noch gültigen Fassung vom 6.12.1983. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal besteht nach § 2 DSchG kraft Gesetzes; seine Erfassung in einer Liste der Kulturdenkmäler hat rein deklaratorische Bedeutung. Die Denkmaleigenschaft lag also schon während der Einwendungsfrist vom 16.10.1998 bis 1.12.1998 vor und hätte von den Klägern geltend gemacht werden können. Dies haben sie versäumt. Ihr Hinweis in der „kritischen Stellungnahme" während der Einwendungsfrist, die Lindauer Villen mit Hochwasserschutzmauern und eigenem Bootshafen seien eine bekannte Epoche in der Bodensee-Architekturgeschichte und das Ensemble aus Seevilla, Gartenanlage, wertvollem Baumbestand, Ufermauern und zum Teil kleinen Bootshäfen präge manchen Uferabschnitt wie auch in Kressbronn und sei erhaltenswert, steht dem Eintritt der Präklusion nicht entgegen. Diese allgemein gefasste Äußerung gab dem Landratsamt keine Veranlassung, sich gerade mit dem Anwesen der Klägerin 13 näher zu befassen. Auch wenn man - trotz juristischer Vertretung der Kläger - davon ausgeht, dass die Nennung des Begriffs „Denkmalschutz" nicht erforderlich war, hätte zumindest der zum Anwesen der Klägerin 13 gehörende Bootshafen konkret als erhaltenswert bezeichnet werden müssen, zumal das Thema Kulturdenkmäler in der Umweltverträglichkeitsstudie behandelt worden ist (vgl. UVS S. 49, 85). Im Übrigen ist nach den Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss davon auszugehen, dass die Planung auch bei Kenntnis der Planfeststellungsbehörde von der Denkmaleigenschaft nicht anders ausgefallen wäre und ein unterstelltes Abwägungsdefizit daher keinen erheblichen Abwägungsmangel darstellen würde (§ 75 Abs. 1a LVwVfG 1997). Der Beschluss befasst sich ausdrücklich mit der Frage, ob die Hafenanlagen vor den Grundstücken Flst. -Nrn. 2096 und 2095 erhalten werden können und verneint sie, weil sonst die Vorschüttung unterbrochen werden müsste, was sich auf Strömung und Wellenverhalten auswirken und weiterhin zu Erosionen und Sedimentablagerungen führen würde, den Wasserwechselbereich ausfallen ließe und die damit verzahnte ökologische Kontaktzone nicht hergestellt werden könnte (PFB S. 26 f.). Es spricht nichts dafür, dass das Landratsamt dies anders gesehen hätte, wenn die Denkmaleigenschaft des Anwesens der Klägerin 13 einschließlich des Bootshafens berücksichtigt worden wäre. Bei dem Anwesen der Klägerin handelt es sich um kein Denkmal mit besonderer Bedeutung und zusätzlichem Schutz durch Eintragung in das Denkmalbuch im Sinne der §§ 12 ff. DSchG, sondern um ein einfaches Kulturdenkmal mit einem geringeren Schutzniveau. Ein einfaches Kulturdenkmal kann mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde - deren gesonderte Erteilung hier wegen der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses entfällt -sogar vollständig beseitigt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG; vgl. dazu Strobl/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl., 2010, § 8 Rn. 6). Eine vollständige Beseitigung des Denkmals soll zudem nicht erfolgen; vielmehr soll nur der Bootshafen als der am wenigsten gewichtige Teil der geschützten Sachgesamtheit (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1.9.2011 - 1 S 1070/11 - VBlBW 2012, 185; Martin, in: Hager/Hammer/ Zimdars/Davydov/Martin, Denkmalrecht Baden-Württemberg, Komm., 2011, § 2 Nr. 3.2.2) abgebrochen werden. Ausweislich der Begründung der Denkmaleigenschaft im Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen ist das Schutzgut in erster Linie die ausführlich beschriebene Villa. Während der dazugehörige Garten noch als wesentliches Element bezeichnet wird, wird der Bootshafen nur am Rande erwähnt. Schon deshalb wiegt das öffentliche Interesse an seinem Erhalt nicht besonders schwer. Hinzu kommt, dass das Anwesen samt Bootshafen nicht in die Kategorie der aus künstlerischen Gründen schutzwürdigen Kulturdenkmäler gehört, für die eine möglichst umfassende Erhaltung der Substanz und des Erscheinungsbilds besonders bedeutsam ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2005 - 1 S 1674/04 - ESVGH 56, 23), sondern es soll aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen geschützt werden. Bei Denkmälern dieser Kategorien können Veränderungen eher hingenommen werden; das öffentliche Interesse an ihrem Erhalt bezieht sich auf ihren Zeugniswert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.6.2005 - a.a.O.). Der Zeugniswert des Anwesens wird bei einem Abbruch des Bootshafens zwar geschmälert, bleibt aber überwiegend erhalten. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass das Landesdenkmalamt vor dem Planfeststellungsbeschluss zu der geplanten Maßnahme angehört worden ist und auch nicht ansatzweise auf eine mögliche Denkmaleigenschaft des Anwesens der Klägerin 13 hingewiesen hat. Von einem besonders ausgeprägten Denkmalwert des Anwesens und insbesondere des Bootshafens kann daher nicht ausgegangen werden. Insgesamt liegt das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Hafens daher eher am unteren Ende einer gedachten Skala möglicher Erhaltungsinteressen; es ist deutlich weniger gewichtig als das im Planfeststellungsbeschluss ausführlich dargestellte öffentliche Interesse an der Durchführung der Renaturierungsmaßnahme und dem dadurch bedingten Abbruch des Hafens. Bei dieser Sachlage ist die Annahme fernliegend, das Landratsamt könnte das Renaturierungsvorhaben wegen der Denkmaleigenschaft aufgegeben oder nur eingeschränkt durchgeführt haben. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang zitierte Erwägung in der Berufungserwiderung des Landratsamts, mit dem Einwand der Schutzwürdigkeit der Hafenanlage könne nicht die gesamte Planfeststellung zu Fall gebracht werden, ist nur hilfsweise erfolgt und gibt für eine solche Annahme nichts her. cc) Die Kläger vertreten die Auffassung, der Planfeststellungsbeschluss sei schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsstudie defizitär sei. Hier gilt aber, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kein Selbstzweck ist, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht betont wird (Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83). Jedenfalls nach der hier maßgeblichen Rechtslage kommt deshalb bei Fehlern dieser Prüfung die Aufhebung einer planerischen Zulassungsentscheidung nur in Betracht, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde bei Durchführung einer fehlerfreien Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte. Das ist hier nicht der Fall. dd) Erhebliche Abwägungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das Sublitoral und den Übergangsbereich zwischen Wasser und Land, der verstärkten Freizeitnutzungsmöglichkeiten, des mittleren Hochwasserstandes, des Einflusses der Ufermauern und der ökologischen Gesamtbilanz liegen entgegen der Auffassung der Kläger nicht vor. Auf die vorangehenden Ausführungen unter II. 3. b) wird Bezug genommen. ee) Das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG 1997. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken dagegen, hier die Regelung des § 75 Abs. 1 a LVwVfG anzuwenden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die FFH-Richtlinie dem entgegenstehen sollte. Denn ihre Vorgaben hält der Planfeststellungsbeschluss, wie oben unter II. 3. b) bb) ausgeführt, ein. Im Übrigen sind die Kläger mit dem Einwand der fehlenden Berücksichtigung des Groppenvorkommens im Rahmen der Abwägung präkludiert. Soweit es um die Einhaltung der Vorgaben der FFH-Richtlinie geht, mag eine Präklusion deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Gebietsmeldung erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens erfolgt ist. Das Groppenvorkommen als solches bestand aber schon während des Anhörungsverfahrens. Als zu Unrecht in der Abwägung nicht berücksichtigter Belang könnte es daher von den Klägern nur geltend gemacht werden, wenn sie schon einen entsprechenden Einwand während der Einwendungsfrist erhoben hätten. Das ist nicht der Fall. Während die Kläger sich ausführlich mit den Auswirkungen auf verschiedene Kleinstlebewesen befasst haben, haben sie die Groppe nicht erwähnt. Auch eine unmittelbare Beeinträchtigung von Fischen haben sie nicht geltend gemacht. Sie haben nur allgemein ausgeführt, die Kleinstlebewesen seien als Nahrungsgrundlage für Fischbrut bedeutsam und die in der Umweltverträglichkeitsstudie festgestellte Abwanderung der laichenden Fische zu anderen Laichplätzen sei nicht Folge der Einwirkungen der Ufermauern, sondern der ständigen Abwassereinleitung. Danach hatte die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung, sich weiter mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Fischvorkommen in der Bucht zu befassen. Den Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie, dass Laichhabitate für Fische nicht beeinträchtigt würden, weil sich diese seewärts des Planungsgebiets befänden (S. 25, 60, 84, 91), haben die Kläger in ihren Einwendungen nichts entgegengesetzt. Der Annahme einer Präklusion steht auch nicht entgegen, dass sich das Landratsamt als Planfeststellungsbehörde nach Klageerhebung ausführlich mit der Frage der Beeinträchtigung der Groppe auseinandergesetzt hat. Die gesetzlich angeordnete materielle Präklusion steht nicht zur Disposition der Planfeststellungsbehörde; nur Einwendungen während der Einwendungsfrist vermögen sie zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2012 - 9 B 24.12 -Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 46). Unerheblich ist auch, dass mit dem Schutz der Groppe ein öffentlicher Belang geltend gemacht wird. Will sich der durch ein Planvorhaben enteignend Betroffene die Rüge einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange offen halten, so darf er sich mit seinen Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht auf die Geltendmachung eigener Rechte und Belange beschränken, sondern muss auch bereits die Beeinträchtigung der betreffenden öffentlichen Belange einwenden (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 14.10 - NVwZ 2012, 180). Dies muss nach Sinn und Zweck der Präklusion auch für solche öffentliche Belange gelten, die für die Planfeststellungsbehörde erkennbar waren und dennoch keinen Eingang in die Planunterlagen gefunden haben wie hier der Erhalt des Groppenhabitats. Denn die Präklusion, die an die Einwendungslast der Betroffenen als Pendant zu ihrem Einwendungsrecht mit der Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung anknüpft, dient dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.). ff) Soweit die Kläger ein Defizit im Hinblick auf die negativen Auswirkungen der Föhnschutzwand rügen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese nicht Bestandteil der Planfeststellungsentscheidung ist. Dass die Plangenehmigung für diese Wand gleichzeitig mit der Planfeststellungsentscheidung erfolgt ist, heißt nicht, dass beide Maßnahmen notwendig miteinander verknüpft sind. Vielmehr soll der Bau der Föhnschutzwand zusammen mit einer Verlängerung der Hafenmole zum sturmsicheren Ausbau des Gemeindehafens unabhängig von der Renaturierungsmaßnahme erfolgen. Die angefochtene Planfeststellung umfasst zwar auch den von den Klägern als Wellenhindernis kritisierten verlängerten Regenüberlauf. Dieser soll aber in die verlängerte Hafenmole integriert werden, die das eigentliche Strömungshindernis darstellt. gg) Einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Bodenseeschiffahrt auf den von dem Vorhaben betroffenen Uferbereich und den Verbauungen in Bereichen, die außerhalb des Vorhabenbereichs liegen, bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger nicht; ein Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben ist nicht ersichtlich. hh) Schließlich setzt sich der Planfeststellungsbeschluss auch, wie geboten (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79), mit naheliegenden Planungsalternativen auseinander. Er befasst sich mit der möglichen Anlage eines Trampelpfads auf dem vorhandenen Uferstreifen (PFB S. 23 f.; vgl. dazu oben III. 3. b) aa)) sowie eines Uferwegs auf den Grundstücken der Uferanlieger, verwirft letztere Möglichkeit jedoch in Abwägung mit deren Interessen (PFB S. 25). Auf die weiteren von den Klägern genannten Varianten, die Maßnahme auf den Bereich westlich des Landungsstegs zu beschränken oder jedenfalls westlich der Grundstücke Flst.-Nrn. 2099, 2101/2 und 2100 auslaufen zu lassen, musste der Planfeststellungsbeschluss nicht eingehen, weil sie gemessen an dem Planungsziel nicht ernstlich in Betracht kamen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Ziel der Beseitigung der Uferverbauungen östlich des Landungsstegs setzt, wie oben unter II. 3. b) aa) ausgeführt, die Fortsetzung der Vorschüttung auch in diesem Bereich voraus. Zudem ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie, dass an den nicht mit Ufermauern verbauten Kiesufern im Bereich des Künstlerecks (Flst.-Nr. 2099) deutliche Erosionserscheinungen und eine Gefährdung des Seehags festgestellt worden sind, die durch die Maßnahme beendet werden sollen (UVS S. 37 f., 59, 67). Soweit der Sachverständige Dr. O... schließlich die sogenannte „wasserbauliche Grundvariante" einer Renaturierungsmaßnahme, die hier zur Ausführung kommen soll, kritisiert hat, hat er keine naheliegende Alternative dazu darzulegen vermocht. Zudem lagen, soweit ersichtlich, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses kritische Äußerungen zu der wasserbaulichen Ausführungsvariante nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 10. Dezember 2013 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 275.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, der zur Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn seine Umgestaltung durch eine Vorschüttung aus Mineralboden und Kies einschließlich der Anlage eines Uferwegs vorsieht. Die Planung betrifft den Uferabschnitt zwischen dem Gemeindehafen von Kressbronn und der Bayerischen Landesgrenze mit einer Länge von etwa 725 m. Die Kläger 1 bis 4 und 6 bis 13 sind oder waren jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagerhebung Eigentümer oder Miteigentümer von Ufergrundstücken im Planbereich, der Klägerin 5 steht ein Nießbrauch an einem dieser Ufergrundstücke zu. Unter dem 30.7.1998 beantragten die Gewässerdirektion Donau-Bodensee, Bereich Ravensburg, und die beigeladene Gemeinde Kressbronn die Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens für die Renaturierung des Bodenseeufers vor der Gemeinde Kressbronn einschließlich der Anlage eines Uferwegs. Nach den Planunterlagen soll der Uferbereich durch eine Schüttung aus Mineralboden, überdeckt mit einer Kiesschicht, umgestaltet werden. Seewärts soll die Schüttung etwa auf Höhe der mittleren Niedrigwasserlinie durch einen trapezförmigen Böschungsfuß begrenzt werden, der mit Rundkorn > 200 mm ausgeführt werden soll. Im östlichen Bauabschnitt, der von der Landesgrenze bis zum Landungssteg reicht, soll die Schüttung mit einer Breite von etwa 10 m bis 30 m erfolgen. Im westlichen Bauabschnitt, der den Bereich westlich des Landungsstegs bis zum Gemeindehafen erfasst, soll mit dem Material der Schüttung ein Uferweg mit maximal 2 m Breite als Fußgängerverbindung vom Seepark bis zum Landungssteg angelegt werden und die Vorschüttung dafür weitere 10 m in den See hinein geführt werden, so dass sie eine Breite von etwa 20 m bis 40 m erhält. In der Regel soll sie landwärts bis zu einer Höhe von 4,90 m bezogen auf den Pegel Konstanz mit einer Neigung von 1 : 6 und danach seewärts mit einer Neigung von 1 : 10 bis zum Böschungsfuß ausgeführt werden; in den Antragsunterlagen wurde als Material Kies der Körnung 0/56, im Übergangsbereich der Böschungsneigung von 1 : 10 auf 1 : 6 und zur Sicherung des Uferwegs auch Rundkorn > 200 mm, angegeben. Im Bereich des Seeparks - dem der Beigeladenen gehörenden Grundstück Flst.-Nr. 1892 - und des Geländes um den Landungssteg - den ebenfalls der Beigeladenen gehörenden Grundstücken Flst.-Nrn. 1937 und 2098 - sollen die Ufermauern abgebrochen und Gelände landseits abgetragen werden. Auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1937 und 2098 soll westlich und östlich des Landungsstegs parallel zum Ufer eine „Sitzstufe" angelegt werden. Bei den privaten Grundstücken sollen die Ufermauern überwiegend erhalten bleiben. Die Privathäfen, die Betonterrasse und weitere Mauern auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 2095, 2096/1 und 2096 sollen allerdings abgebrochen werden. Stege, Slippanlagen, Bootsanlegestellen und sonstige Verbauungen im Ausführungsbereich sollen ebenfalls beseitigt werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, den im Bereich der jetzigen Hafenmole einmündenden Regenüberlauf in die um ca. 30 m zu verlängernde östliche Hafenmole zu integrieren und den ebenfalls im Bereich der östlichen Hafenmole einmündenden Kressbach ostwärts zu verlegen und zu renaturieren. Nachdem die Gewässerdirektion eine Umweltverträglichkeitsstudie vorgelegt hatte, wurde das Anhörungsverfahren durchgeführt. Die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger erhoben eine Vielzahl von Einwendungen. Am 17.5.1999 fand der Erörterungstermin statt. Unter dem 16.3.2001 legte die Gewässerdirektion ein Deckblatt zur Planung vor. Danach soll zur Erhaltung von Platanen im Bereich des Landungsstegs der Böschungsfuß bis zu 6 m seewärts verschoben werden. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass in den Antragsunterlagen eine falsche Korngrößenbezeichnung für das Deckmaterial der Vorschüttung angegeben sei. Es solle mindestens Material der Korngrößenfraktion 0/63 verwendet werden. Darüber hinaus wurde beantragt, zusätzlich zum feineren Grundkorn das Größtkorn je nach Einbaulage bis auf 240 mm auszudehnen. Auf Nachfrage des Landratsamts erläuterte die Gewässerdirektion den Antrag mit Schreiben vom 4.4.2001. Am 7.12.2001 stellte das Landratsamt Bodenseekreis den Plan „für die Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn im Bereich von dem Gemeindehafen bis zur Landesgrenze mit integrierter Verlängerung des Ableitungskanals der Regenüberlaufbecken Rübäcker und Buchweg, mit dem Bau von zwei Holzflößen und einer Slippanlage im Gemeindehafen und mit der Verlegung und naturnahen Gestaltung des Kressbachs im Seepark" unter Bezugnahme auf die Anträge vom 30.7.1998 und die Ergänzung vom 16.3.2001 fest. Gleichzeitig wurde die Genehmigung nach § 76 Abs. 1 WG für den Bau einer etwa 30 m langen Föhnschutzwand im Bereich der östlichen Mole des Gemeindehafens erteilt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Renaturierung solle in der sogenannten Flachwasserzone des Bodensees ausgeführt werden, die den Bereich von der Haldenkante bis zur mittleren Hochwasserlinie umfasse. Der Flachwasserbereich östlich des Flurstücks Nr. 2098 und der Uferbereich östlich des Flurstücks Nr. 2096 seien zusätzlich als § 24a Biotope ausgewiesen; die Planfeststellung ersetze die nach § 24a Abs. 4 NatSchG erforderliche Ausnahme von den Verboten des § 24a Abs. 2 NatSchG. Die Grundstücke östlich des Flurstücks Nr. 2096 befänden sich darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer". Die Planfeststellung ersetze die nach § 5 der Landschaftsschutzverordnung für die Ausführung der Renaturierung erforderliche Ausnahme von den Verboten des § 2 der Verordnung. Der Flachwasserbereich östlich des Grundstücks Flst. -Nr. 2098 sei ein Natura-2000-Gebiet. Die Maßnahme finde ihre Rechtfertigung im Bodenseeuferplan 1984, nach dem in den Abschnitten der Flachwasserzone, die durch bauliche oder sonstige Anlagen beeinträchtigt seien und in denen eine Wiederherstellung oder eine wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar sei, eine Renaturalisierung anzustreben sei, wobei durch geeignete Maßnahmen vor allem der Übergangsbereich Wasser/Land in seiner Funktion verbessert werden solle. Der Bereich, in dem die Renaturierung durchgeführt werden solle, sei in der Raumnutzungskarte zum Bodenseeuferplan überwiegend als Renaturierungsbereich ausgewiesen. Die Anlage des Uferwegs entspreche der Vorgabe des Bodenseeuferplans, die Erweiterung des freien Zugangs zum Bodensee dort anzustreben, wo nicht Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes der Flachwasserzone entgegenstünden. Die Raumnutzungskarte zum Bodenseeufer weise den Bereich des geplanten Uferwegs ausdrücklich als Bereich zur Verbesserung des freien Zugangs zum Bodensee aus. Den Grundsätzen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge aus § 2 NatSchG werde entnommen, dass neben der Verbesserung der Selbstreinigungskraft von Gewässern ausdrücklich der Zugang zur freien Landschaft gewährleistet sein und, soweit dieser nicht bestehe, eröffnet werden solle. Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger fristgerecht am 10. bzw. 14.1.2002 Klage erhoben. Wegen weiterer vom Landratsamt durchgeführter Ermittlungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Groppenvorkommen in der Kressbronner Bucht hat das Verwaltungsgericht am 8.8.2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das beklagte Land hat das Verfahren am 9.3.2006 wieder angerufen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.3.2010 die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Wegen der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger sei der Planfeststellungsbeschluss umfassend zu überprüfen. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses. Entgegen der Auffassung der Kläger sei er nicht unbestimmt. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des genehmigten Umfangs des einzubringenden Größtkorns. Die Planänderung durch das Deckblatt vom 9.3.2001 habe keine neue Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert, vielmehr habe davon nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden können. Es könne daher offenbleiben, ob und inwieweit die Kläger das Unterlassen einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung überhaupt rügen könnten. Die Planrechtfertigung ergebe sich aus § 31 Abs. 1 WHG und Ziffern 1.4 und 4.3 des Bodenseeuferplans. Zwingende materielle Rechtsvorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Eine formale Verträglichkeitsprüfung gemäß § 19c BNatSchG a.F. sei nicht erforderlich gewesen. Die Schutzpflicht für das gemeldete Gebiet sei nicht verletzt worden. Die Fläche werde nicht wesentlich verringert, es sei auch kein Verschwinden prioritärer Arten zu besorgen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Groppen- oder des Characeenvorkommens liege nicht vor. Die Behörde habe nach § 24a Abs. 4 NatSchG eine Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot für besonders geschützte Biotope erteilen dürfen, weil eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Flachwasserzone nicht zu erwarten sei. Das Abwägungsdefizit hinsichtlich der Groppe sei nach § 75a Abs. 1 a LVwVfG nicht erheblich. Andere Abwägungsmängel lägen nicht vor. Die submersen Makrophyten seien zureichend erfasst. Die Erwägung, dass sich die Gesamtmaßnahme positiv auf die Flachwasserzone und den Übergangsbereich Wasser/Land auswirke, beruhe auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Eine Auseinandersetzung mit vergleichbaren Renaturierungsmaßnahmen sei nicht erforderlich gewesen. Risiken in Bezug auf die Stabilität der Aufschüttung seien nicht verkannt worden. Die Gefahren für Oberflächen- und Grundwasser durch die Baumaßnahmen seien angemessen abgewogen worden. Die Auswirkungen der Föhnschutzwand seien eingestellt worden. Der freie Seezugang sei nicht als zwingend gebotenes Planziel, sondern als abwägungsrelevant behandelt worden. Die privaten Belange der Kläger seien hinreichend abgewogen worden. Insgesamt sei der Planfeststellungsbeschluss verhältnismäßig. Mit den vom Senat wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassenen Berufungen rügen die Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei schon formell rechtswidrig, weil nach der Änderung der Planunterlagen die Öffentlichkeit erneut hätte angehört werden müssen. Auch hätte es einer förmlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung bedurft. Der Planfeststellungsbeschluss sei zudem unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, in welchem Umfang Größtkorn eingebaut werden solle. Er sei auch materiell rechtswidrig. Es fehle schon an der Planrechtfertigung. Die Maßnahme sei nicht als Renaturierungsmaßnahme geeignet. Die Planung diene im Kern der Anlage des Uferwegs. Die ökologische Gesamtbilanz der Maßnahme sei negativ, wie insbesondere die detaillierten Stellungnahmen des Sachverständigen O... belegten. Dies gelte auch bei Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse und Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Damals seien der zunehmende Freizeitnutzungsdruck, die abnehmende Eutrophierung des Bodensees und der Trend sinkender sommerlicher Hochwasserstände bekannt gewesen. Das Vorhaben verringere das für die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone des Bodensees entscheidende Sublitoral, das zudem mit einem biologisch nicht wirksamen Substrat überschüttet werde. Entgegen der Annahme des Landratsamts und auch des Verwaltungsgerichts bestehe kein ausgeprägtes Defizit auf der Wasserseite, vielmehr sei bereits jetzt eine funktionsfähige Wasserwechselzone vorhanden; diese werde nicht erst durch die geplante Maßnahme geschaffen. Verbesserungen seien insbesondere im Bereich östlich des Landungsstegs kaum erreichbar. Die Auswirkungen der abzubrechenden Ufermauern seien fehl gewichtet worden. Die Maßnahme verstoße gegen § 24a Abs. 2 NatSchG a. F., weil sie die Flachwasserzone substantiell reduziere und das dort ausgewiesene besonders geschützte Biotop nachhaltig beeinträchtige. Sie verletze auch § 19c BNatSchG a.F., weil sie die Fläche des Gebiets, das als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet gewesen sei, wesentlich verringere und repräsentative Merkmale dieses Gebiets zerstöre. Das Vorkommen von Armleuchteralgen - Characeen - werde erheblich beeinträchtigt; dies gelte sowohl für die Chara Contraria als auch für die bereits zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses in der Kressbonner Bucht vorhandene Chara Aspera. Es seien auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Groppenvorkommen im Aufschüttungsbereich zu befürchten. Der Planfeststellungsbeschluss sei ferner abwägungsfehlerhaft. Abwägungsdefizite bestünden insbesondere im Hinblick auf die Groppe, die Auswirkungen auf das Litoral, die angenommene Wasserberührung der Ufermauern und die Eigenschaft des Anwesens der Klägerin 13 als Kulturdenkmal. Abwägungsdisproportionalität liege insoweit vor, als kein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse bestehe, das den Eingriff in die privaten Interessen der Kläger rechtfertige. Die negativen Auswirkungen der verstärkten Freizeitnutzung nach der Durchführung der Renaturierung sowie des Baus der Föhnschutzwand und der weiteren Anlagen seien nicht hinreichend gewichtet worden. Demgegenüber sei dem Abbruch der Ufermauern und anderer Anlagen ein tatsächlich nicht gerechtfertigter, zu hoher positiver Effekt zugeschrieben worden. Gleiches gelte für die angenommene Erweiterung der Wasserwechselzone. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29.3.2010 - 2 K 350/06 - zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Bodenseekreis vom 7.12.2001 aufzuheben. Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und beziehen sich ergänzend auf die Stellungnahmen des Instituts für Seenforschung und der Fischereiforschungsstelle des Landes Baden-Württemberg. In der mündlichen Verhandlung am 6.11. und 10.12.2013 sind als sachverständige Personen Dr. S... und Dr. W... (Institut für Seenforschung der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg), Dr. Br... (Fischereiforschungsstelle), die Naturschutzbeauftragte Dr. T..., Dr. O... und Dr. K... gehört worden. In der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2013 hat der Senat ferner das Bodenseeufer im Bereich des Vorhabens in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Landratsamts Bodenseekreis, des Verwaltungsgerichts und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.