Beschluss
2 L 132/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0619.2L132.11.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf jeweils 650 m² großen Teilflächen der Grundstücke der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstücke 1321 und 1329 im Gemeindegebiet der Beigeladenen festgestellt werden soll. 2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Der für die Bebauung vorgesehene Bereich sei nicht als Ortsteil im baurechtlichen Sinne anzusehen; denn nach der Inaugenscheinnahme, der Liegenschaftskarte und der Luftaufnahme bestehe kein Bebauungszusammenhang zu den Wohnhäusern in den Gebieten der Bebauungspläne „Am H-Busche“ in Norden und „S-Breite“ im Osten. Die vorgesehene Bebauung stelle auch keinen Lückenschluss zwischen der südlichen Bebauung im Wohngebiet „Am H-Busche“ und der Bebauung an der A-Straße (u. a. mit dem Wohnhaus der Klägerin) dar. Bei der zuletzt genannten Bebauung handele es sich um eine Splittersiedlung. Die dort nur vereinzelt gebliebenen Gebäude bildeten keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil; auch ein Bebauungszusammenhang zu der weiter im Westen gelegenen Bebauung mit großen Mehrparteienhäusern bestehe nicht. Selbst wenn die Bebauung an der A-Straße mit dem Wohnhaus der Klägerin als Innenbereich zu qualifizieren wäre, läge der übrige Teil der Gartenanlage im Außenbereich; der Bebauungszusammenhang würde nördlich des Wohnhauses der Klägerin enden. Das – nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte – Vorhaben der Klägerin sei im Außenbereich unzulässig, weil die geplante Wohnbebauung aufgrund seiner Vorbildwirkung die Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Der Gefahr einer negativen Vorbildwirkung stehe nicht entgegen, dass die Straße „Am Hollerbusch“ als Erschließungsstraße für weitere Grundstücke nicht mehr zur Verfügung stehe. Diese Gefahr beschränke sich nicht auf den Bereich, der unmittelbar durch eine Verlängerung der Straße „Am Hollerbusch“ erschlossen werden könnte. Die Verwirklichung der von der Klägerin beabsichtigten Wohnbebauung könnte bei den Grundstückseigentümern im gesamten Bereich der von den Straßen „A-Straße“ und „E-Straße“ und dem Wohngebiet „S-Breite“ umschlossenen Fläche Interesse an der Errichtung von Wohnhäusern erwecken. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass die Grundstücke über die A-Straße oder die E-Straße – auch durch Schaffung neuer Wege – erschlossen werden könnten. II. 3 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 4 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 –, NVwZ-RR 2011, 546, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 5 1.1. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die von ihr vorgesehene Bebauung stelle sich als zwanglose Fortsetzung der Bebauung im jeweiligen Geltungsbereich der Bebauungspläne der Beigeladenen „Am H-Busche“ und „S-Breite“ dar. 6 Der Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB endet in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.10.1973 – 4 C 3.72 –, BRS 27 Nr. 56; Beschl. v. 12.03.1999 – 4 B 112.98 –, NVwZ 1999, 763 [765]). Zwar können örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o. ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2005 – 4 B 3.05 –, Juris, m.w.N.). Eine solche Besonderheit ist entgegen der Annahme der Klägerin aber nicht darin zu erkennen, dass auch die Fläche südlich des Wendehammers – faktisch – noch bebaut werden könnte. Vorhandene Verkehrs- und Versorgungsverbindungen sind noch kein Verknüpfungselement, die eine „organische Beziehung" zu einer bebauten Ortslage im Sinne siedlungsstruktureller Unbedenklichkeit herstellen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 4 C 29.81 – BauR 1985, 427 [428]). Im Falle der Beplanung einer Fläche am Ortsrand fällt die Trennungslinie zwischen Innen- und Außenbereich grundsätzlich mit der „äußeren" Grenze des Bebauungsplanbereichs zusammen, es sei denn, die Grenzziehung ist durch die tatsächliche Entwicklung – wie etwa durch die Fortsetzung der Bebauung über das Plangebiet hinaus – überholt (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 26.06.1987 – 2 R 234/85 –, Juris). Letzteres ist hier nicht der Fall. 7 1.2. Die Klägerin macht weiter geltend, der Standort ihres Vorhabens liege innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Wohnbebauung der Bebauungsplangebiete „Am H-Busche“ und „S-Breite“. Die Entfernung zwischen den nächst gelegenen Wohnhäusern in den beiden Plangebieten betrage nur 75 m, so dass von einer Baulücke gesprochen werden müsse. Auch dieser Einwand stellt die Zuordnung der Bauflächen zum Außenbereich nicht in Frage. Selbst wenn ein Bebauungszusammenhang zwischen den beiden beplanten Gebieten bestehen sollte, ist nicht ersichtlich, dass die beiden Teilflächen, auf denen die Klägerin die beiden Wohngebäude errichten will, an diesem Bebauungszusammenhang teilnehmen. Die Klägerin zeigt schon nicht auf, wo in diesem Fall die Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich konkret verlaufen soll. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch bei Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs zwischen beiden Plangebieten der Bebauungszusammenhang südlich des Wohngebiets „Am H-Busche“ mit den beiden letzten dort errichteten Wohngebäuden endet. 8 1.3. Die Klägerin wendet ferner ein, es bestehe ein Bebauungszusammenhang zwischen der Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am H-Busche“ und der weiter südlich liegenden Bebauung an der A-Straße. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs lägen die zur Bebauung vorgesehenen Flächen teilnähmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Bebauung an der A-Straße keine Splittersiedlung dar. Die insgesamt sieben Wohngebäude einschließlich der Nebengebäude auf ihrem Grundstück hätten das für einen Ortsteil erforderliche „gewisse Gewicht“. Im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen auch im unmittelbaren Umfeld stellten sie einen verdichteten und über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Es handele sich um eine durch verschiedenartige Nutzungen geprägte Keimzelle, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt sei, wozu auch die B-Plangebiete „Am H-Busche“ und „S-Breite“ beitrügen. Auch damit vermag die Klägerin nicht durchzudringen. 9 Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 – 4 B 26.01 –, ZfBR 2002, 69 [70]). Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und damit Teil des Außenbereichs oder Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und damit bebauungsrechtlicher Innenbereich ist, beurteilt sich nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Beschl. v. 19.09.2000 – 4 B 49.00 –, ZfBR 2001, 64, m.w.N.). Die Annahme, dass es sich bei einem Bebauungskomplex um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann sich schon wegen der geringen Anzahl der vorhandenen Bauten und ebenso auch deshalb verbieten, weil der Bebauungskomplex bereits quantitativ in einem Missverhältnis zu den in der Gemeinde sonst vorhandenen Ortsteilen steht (BVerwG, Beschl. v. 12.06.1973 – IV B 79.72 –, BRS 27 Nr. 41). Wenn deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung mit nur wenigen Gebäuden eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.04.1994 – 4 B 77.94 –, BauR 1994, 494). 10 Mithin ist zur Beantwortung der Frage, ob die sieben Wohngebäude an der A-Straße südlich der Grundstücke der Klägerin das für einen Ortsteil erforderliche „gewisse Gewicht“ besitzen, nicht allein ihre Zahl aussagekräftig; vielmehr ist wesentlich auch darauf abzustellen, wie sich diese Ansammlung von Wohngebäuden in ihrer Größe zu den sonstigen Bebauungskomplexen auf dem Gebiet der Beigeladenen verhält. 11 Die Klägerin trägt zur Größe der übrigen Bebauungskomplexe im Gemeindegebiet der Beigeladenen nichts vor. Ihr Vorbringen, im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen auch im unmittelbaren Umfeld stellten die Wohngebäude an der A-Straße im hier maßgeblichen Abschnitt einen verdichteten und über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar, ist insoweit unergiebig. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass in einer Kleinstadt mit etwa 22.000 Einwohnern, eine Ansammlung von sieben Gebäuden ein solches Gewicht besitzt, dass sie alleine einen Ortsteil bilden können. Die Siedlungsstruktur, wie sie sich aus den vorliegenden Plänen ergibt, legt eher das Gegenteil nahe. Auch ein Vergleich mit den benachbarten Bebauungsplangebieten „Am H-Busche“ und „S-Breite“ genügt nicht, da zwischen ihnen und größeren Bebauungskomplexen auf dem Gebiet der Beigeladenen nach den Luftbildaufnahmen von google-earth ein Bebauungszusammenhang besteht. 12 1.4. Damit bedarf keiner Vertiefung, ob die von der Klägerin zur Bebauung vorgesehenen Flächen auch dann dem Außenbereich zuzuordnen wären, wenn die Bebauung an der A-Straße als im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGb zu qualifizieren wäre. 13 1.5. Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, selbst im Außenbereich seien die von ihr geplanten Wohngebäude zulässig, weil sie nicht die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Splittersiedlung befürchten ließen. Allein die Gefahr, dass sich dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben später auf benachbarten Grundstücken Vorhaben anschließen könnten, genüge nicht. Vielmehr müsse hinzutreten, dass mit der Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet werde oder schon vollzogen sei. Dies sei bei Wohngebäuden im Außenbereich ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine organische Beziehung zu der bereits vorhandenen Bebauung trete, sofern diese selbst keine zu missbilligende Splittersiedlung darstelle. Eine solche Ausnahmesituation sei hier anzunehmen, da sich die von ihr vorgesehene Bebauung als eine organisch geringfügige Weiterentwicklung des Wohngebiets „Am H-Busche“ darstelle und eine Verlängerung der Erschließungsstraße dann nicht mehr in Betracht komme. Eine negative Vorbildwirkung sei nicht zu erkennen. Die nördlich und westlich von ihrem Grundstück liegende Schrebergartensiedlung sei kein Teil einer Splittersiedlung, so dass eine Bebauung dieses Bereichs keine Verfestigung der Splittersiedlung, sondern eine Erweiterung bewirken würde. Die östlich gelegenen unbebauten Flächen der Flurstücke 1285 und 1284 trennten die Wohnbebauung „S-Breite“ sowie die in einem Bauquartier liegenden Wohnhäuser „Hollerbusch“ und ihr Wohngebäude optisch und räumlich ab. Auch die unbebauten ca. 38 m breiten Flächen (des Flurstücks 1285) seien nicht Teil der Splittersiedlung. Bezüglich sich weiter östlich anschließender Grünflächen, die in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Breite“ einbezogen seien, könne die Beigeladene ihre Planungshoheit ausüben, so dass auch hier eventuelle Anfragen zwecks Bebauung dementsprechend begründet werden könnten. Die Häuser A-Straße 25, 26 und 26a wären Teil der Splittersiedlung und ebenfalls von einer großen Schrebergartenanlage eingerahmt, die außerstande sei, einen Bebauungszusammenhang mit Einzelhäusern herzustellen. Auch mit diesem Vortrag vermag die Klägerin nicht durchzudringen. 14 Eine – durch verbindliche Bauleitplanung nicht geordnete – Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein ist ein Vorgang der städtebaulich unerwünschten, unorganischen Siedlungsweise, die zu vermeiden ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedlung, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 25.01.1985, m.w.N.). Ein Vorhaben, durch das unter Auffüllung von Freiflächen zwischen Splittersiedlungen erst ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil entstehen oder ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil durch Bebauung eines Zwischenraums zu einer vorhandenen Splittersiedlung erweitert würde, beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange (BVerwG, Beschl. v. 11.10.1999 – 4 B 77.99 –, ZfBR 2000, 425). Entsprechendes gilt, wenn durch ein Vorhaben der Ortsteil weiter in den Außenbereich hinein erweitert und durch eine deshalb zu befürchtende Nachfolgebebauung der Freiraum bis zu einer bislang einen Siedlungssplitter darstellenden Bebauung aufgefüllt würde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 17.10.2007 – 7 A 1930/07 –, Juris). 15 Die vom Verwaltungsgerichts in der Sache getroffene Einschätzung, die Gefahr einer solchen Nachfolgebebauung bestehe für den gesamten Bereich der von den Straßen „A-Straße“ und „E-Straße“ und dem Wohngebiet „S-Breite“ umschlossenen Fläche, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Würde das Vorhaben der Klägerin verwirklicht, könnte einer Nachfolgebebauung auf diesen (Teil-)Flächen in der Tat nur noch schwerlich etwas entgegengesetzt werden. Diese befinden sich in einer vergleichbaren planungsrechtlichen Situation wie die zur Bebauung vorgesehenen Teilflächen der Grundstücke der Klägerin. Sie liegen zwar nicht zwischen dem Gebiet des Bebauungsplans „Am H-Busche“ und der Splittersiedlung an der A-Straße. Eine planungsrechtlich vergleichbare Konstellation ergibt sich aber aus ihrer Lage zwischen zwei beplanten Gebieten (Flurstücke 1284 und 1285) bzw. zwischen dem B-Plangebiet „Am H-Busche“ und dem Ortsteil westlich der Kleingartenanlage (Flurstück 1321/708). Den Eigentümern dieser Flächen könnte nicht mehr mit Überzeugungskraft entgegen gehalten werden, eine Bebauung über die Grenzen des Bebauungsplans „Am H-Busche“ hinaus in Richtung Wohngebiet „S-Breite“ oder in Richtung Stadtkern und damit eine Auffüllung der vorhandenen Freiflächen sei planungsrechtlich unzulässig, weil damit eine siedlungsstrukturell unerwünschte Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich verbunden sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Flächen Teil einer Splittersiedlung sind oder nicht. 16 Unabhängig davon könnte auch einer Nachfolgebebauung auf den beiden Grundstücken der Klägerin selbst und eine damit einhergehende Auffüllung des Freiraums zwischen dem Baugebiet „Am H-Busche“ und der Splittersiedlung an der A-Straße nur noch schwerlich etwas entgegengesetzt werden, wenn das Vorhaben der Klägerin verwirklicht würde. Die Größe der Grundstücke der Klägerin ließe es jedenfalls zu, dass auf ihnen weitere Wohngebäude errichtet werden. Dem dürfte nicht entgegen stehen, dass die vorhandene (öffentliche) Erschließungsstraße des Baugebiets, die Straße „Am Hollerbusch“, (derzeit) an dem Wendehammer endet. Eine wegemäßige Erschließung weiterer Vorhaben auf den weiter südlich gelegenen Grundstücksteilen könnte durch eine von dieser Straße oder ggf. von der A-Straße aus über das Grundstück der Klägerin führende Zuwegung gesichert werden. 17 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 9.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).