Beschluss
7 A 1930/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1017.7A1930.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen ergeben sich die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit der Begründung verneint, das nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich geplante, nicht privilegierte Wohnbauvorhaben widerspreche wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange bauplanungsrechtlichen Vorschriften (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 35 Abs. 2 und 3 BauGB). Die sich an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich orientierende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Baugrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs. 1 BauBG), sondern im planungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB), begegnet keinen Bedenken. Die insoweit maßgeblichen Einzelfallumstände hat das Verwaltungsgericht im gebotenen Umfang gewürdigt und zutreffend bewertet. Aus dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial ist eindeutig zu ersehen, dass das Baugrundstück nicht von einem Bebauungszusammenhang geprägt wird. Der von einer kompakten Wohnbebauung bestimmte Bebauungszusammenhang beiderseits des Q. Weges endet an der Nordseite der Straße in westlicher Richtung mit dem Wohnhaus Nr. 38, so dass das Vorhabengrundstück an ihm nicht mehr teilnimmt. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Häuser nördlich des Q. Weges genehmigt worden sind. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. April 2007 - 4 B 7/07 -, BauR 2007, 1383. Im Anschluss an das Wohnhaus Q. Weg 38 schließen sich in nördlicher und nordwestlicher Richtung weithin unbebaute Flächen an, die durch außenbereichstypische Nutzung gekennzeichnet sind, wie namentlich die anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder und die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder anschaulich verdeutlichen. Die nordwestlich des Gebäudes Q. Weg 38 liegende frühere Hofstelle, die heute als gewerblicher Gartenhof und zu Wohnzwecken genutzt wird, hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon wegen deren Entfernung zum Wohnhaus Q. Weg 38 keine prägende Wirkung für das Vorhabengrundstück. Das Vorhabengrundstück wird vielmehr durch die großen Außenbereichsflächen, die sich in nördlicher und nordwestlicher Richtung erstrecken, geprägt und ist ersichtlich deren Bestandteil. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der südlich des Q. Weges gelegene Bebauungszusammenhang in Richtung Westen über das Wohnhaus Nr. 38 hinaus reicht und damit auch dem Vorhabengrundstück gegenüber liegt. Diese einseitige Straßenrandbebauung vermag der gegenüberliegenden Freifläche ihren Außenbereichscharakter nicht zu nehmen. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin dagegen, dass nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine Entfernung von 80 m zwischen den Gebäuden der früheren Hofstelle und dem Wohnhaus Q. Weg 38 besteht. Der von der Klägerin angeführte Abstand von 50 bis 60 m besteht zu der Ostgrenze des Betriebsgeländes des Gartenhofs, das in seinem südöstlichen Bereich ersichtlich unbebaut ist. Soweit die Klägerin annimmt, das Verwaltungsgericht habe seine Einschätzung, das Baugrundstück liege im Außenbereich (auch) darauf gestützt, dass die frühere Hofstelle nunmehr gewerblich genutzt werde und es sich insoweit nicht um eine reine Wohnbebauung handele, irrt sie. Die Art der Nutzung der früheren Hofstelle hat die Erwägungen des Verwaltungsgerichts erkennbar nicht bestimmt. Es hat vielmehr auf die tatsächlich vorhandene Bausubstanz mit ihrer konkreten räumlichen Lage abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat im Weiteren, indem es in zulässiger Weise (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO) auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 03. April 2006 Bezug genommen hat, zu Recht festgestellt, dass das geplante, als sonstiges Vorhaben (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB) zu beurteilende Einfamilienhaus öffentliche Belange beeinträchtigt, weil es zu einer im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu missbilligenden Zersiedelung des Außenbereichs führt. Auch die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung. Dies gilt namentlich dann, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen; in einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 Nr. 87. So liegt der Fall hier. Der Abstand zwischen dem Grundstück Q. Weg 38 und dem Gartenhof lässt es ohne weiteres zu, dass dort noch weitere Objekte gebaut werden, die in einer dem strittigen Objekt vergleichbaren Weise den Freiraum zwischen der Wohnbebauung und dem Gartenhof auffüllen würden. Das klägerische Vorhaben ist mithin konkret geeignet, dort eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, die den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bis hin zum Gartenhof erweitern und verdichten würde. Dabei kommt es auf eine "weitere Bebauung in zweiter Reihe" - die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 anspricht - nicht an. Entscheidend ist, dass der Ortsteil weiter in den Außenbereich hinein erweitert werden würde und bei einer vollständigen Ausfüllung des genannten Freiraums auch der bebaute Bereich des Gartenhofs, der bislang einen Außenbereichssplitter darstellt, dem Ortsteil zuwachsen würde. Wegen dieser beachtlichen potentiellen Folgewirkungen der von der Klägerin beabsichtigten Bebauung ist bereits die Beklagte in ihrem Bescheid vom 03. April 2006 zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin die Zersiedelung des Außenbereichs befürchten lässt. Beeinträchtigt das Vorhaben demnach schon aus diesem Grund öffentliche Belange, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob ihm auch entgegenzuhalten ist, dass es den Darstellungen des derzeit noch geltenden Flächennutzungsplans widerspricht (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), obwohl der Rat der Beklagten bereits am 25. Mai 2007 einen neuen - zwischenzeitlich der Bezirksregierung E. zur Genehmigung vorgelegten - Flächennutzungsplan beschlossen hat, mit dessen Darstellungen das Bauvorhaben nach den Ausführungen der Klägerin vereinbar ist. Mit Blick auf das Zulassungsvorbringen sei in diesem Zusammenhang allerdings angemerkt, dass das Bauvorhaben den Darstellungen des noch geltenden Flächennutzungsplans widerspricht, weil dieser u.a. das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB) darstellt und es sich insoweit nicht - wie die Klägerin meint - lediglich um eine nachrichtliche Übernahme handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).