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Beschluss

2 M 92/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0905.2M92.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller, ein kubanischer Staatsangehöriger, begehrt die Verlängerung einer ihm am 10.06.2002 erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, die der Antragsgegner zuletzt am 16.09.2009 bis zum 15.06.2011 verlängerte. 2 Den Verlängerungsantrag vom 26.04.2011 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.03.2012 ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30.06.2011 zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Kuba an. Zur Begründung gab er an: Es liege ein Ausweisungsgrund vor, weil der Antragsteller wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt worden sei. Es handele sich nicht um ein erstmaliges Fehlverhalten; der Antragsteller habe bereits im Jahr 2001 aufgrund von Ausweisungsgründen Deutschland verlassen müssen. Bei der vom Antragsteller begangenen Straftat handele es sich um eine derart schwerwiegende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sein privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, insbesondere zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, überwiege. 3 Den am 03.04.2012 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.05.2012 angelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht erfüllt, weil ein Regelausweisungsgrund nach § 54 Nr. 3 AufenthG vorliege. Es komme nicht darauf an, ob eine Ausweisung rechtmäßig habe erfolgen können, so dass nicht im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu prüfen sei, inwieweit dem Antragsteller ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG zustehe. Der Schutz des Antragstellers könne sich nur aus einem atypischen Sachverhalt ergeben, der hier aber nicht vorliege. Es spreche zwar für den Antragsteller, dass er sich seit Jahren, zuletzt seit 2002, rechtmäßig in Deutschland aufhalte und er mit einer deutschen Ehefrau verheiratet sei. Gegen das Vorliegen eines Ausnahmefalls spreche jedoch, dass er schon zum zweiten Mal zu beträchtlicher Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die erste Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Menschenhandels in Tateinheit mit Körperverletzung in Mittäterschaft im Jahr 2000 habe er sich nach seiner Rückkehr nach Deutschland nicht zur Warnung dienen lassen. Ermessensfehlerfrei habe es der Antragsgegner abgelehnt, vom Regelversagungsgrund nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abzusehen. Die Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellt habe, nach Ablauf eines Jahres nach Ausreise einer erneuten Einreise zuzustimmen, führe zu keiner anderen Bewertung, da er hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde u. a. aus: In Anbetracht der vom Antragsteller vor Gericht gemachten Angaben bestünden bereits Zweifel, ob zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau tatsächlich noch eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe. Ob der Ausweisungsgrund der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, sei zunächst danach zu beurteilen, ob deswegen auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten sei. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, die den Antragsteller entlasteten oder bei deren Berücksichtigung der Grad des Verschuldens als gering einzustufen sei. Berücksichtige man außerdem die Verurteilung des Antragstellers vom 13.01.2000 wegen gemeinschaftlichen Menschenhandels in Tateinheit mit schwerem gemeinschaftlichem Menschenhandel in Tateinheit mit Körperverletzung, bestätige dies eine geringe Wertschätzung gegenüber dem Leben anderer und offenbare eine erhebliche kriminelle Energie und somit eine reale Wiederholungsgefahr. Dass das Landgericht den Strafrest zur Bewährung ausgesetzt habe, stehe der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, da sich die ordnungsrechtliche Gefahrenprognose von der Prognose hinsichtlich einer Missbrauchsgefahr von Lockerungen im Strafvollzug nach Voraussetzungen und Zweck unterscheide. Letztlich könne nach vorliegenden Erkenntnissen eine Wiederholungsgefahr nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Hinzu komme, dass der Drogenhandel die Verfolgungsbehörden vor erhebliche Aufklärungsprobleme stelle, so dass aus generalpräventiver Sicht ein dringendes Handlungsbedürfnis bestehe, um andere Ausländer über die strafrechtliche Sanktion hinaus von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Eine familiäre Lebensgemeinschaft, die einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründe, sei nicht erkennbar. Auch wenn ein solcher wegen der familiären Beziehung des Antragstellers zu der in seinem Haushalt lebenden Tochter seiner Ehefrau anzunehmen sein sollte, wäre selbst eine Ausweisung des Antragstellers nicht unverhältnismäßig. Dies gelte erst recht für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis als weniger belastende Maßnahme. II. 5 Die vom Antragsteller gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. 6 1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und eine insoweit erforderliche Ermessensausübung zu Unrecht verneint. 7 Das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Für eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis genügt dem entsprechend regelmäßig das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes, ohne dass es darauf ankommt, ob der Ausländer im konkreten Fall auch rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden könnte; in diesem Zusammenhang spielt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG deshalb keine Rolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 – 1 C 8.02 –‚ BVerwGE 116, 378). Der Einwand des Antragstellers, Ziffer 2 der Verfügung des Antragsgegners lasse erkennen, dass es nicht nur um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch um eine Ausweisung gehe, geht fehl. Ziffer 2 der Verfügung enthält eine Aufforderung zur Ausreise innerhalb einer bestimmten Frist nach § 50 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und keine Ausweisung nach den § 53 ff. AufenthG. Insofern ist auch ohne Bedeutung, ob das vom Antragsteller begangene Drogendelikt ein schwerwiegender Grund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darstellt, der eine Ausweisung auch bei Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes erlaubt. 8 2. Dem Antragsteller ist zwar darin zu folgen, dass die Ausländerbehörde die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz zu beachten hat, wenn ihr bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dem wird die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners jedenfalls in der Gestalt des mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheides aber voraussichtlich gerecht. 9 2.1. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 09.02.2009 – 2 M 276/08 –‚ Juris, m.w.N.) sind die familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und die Wertentscheidung des Art. 6 GG in den Fällen des Familiennachzugs nicht auf der Ebene des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Einordnung als Regel- oder Ausnahmefall, sondern allein im Rahmen der Ermessensausübung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen des Familiennachzugs und damit auch im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen werden. Bei der nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung kommt der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben, zum Tragen. 10 2.2. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach dessen Art, Aktualität und Gewicht die Versagung der Familienzusammenführung bzw. der weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zu rechtfertigen vermag. Dabei ist das durch die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes hervorgerufene öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsversagung mit dem individuellen, grundrechtlich geschützten Interesse des Ausländers und seiner Familienangehörigen abzuwägen. Ob diesen die mit der Trennung verbundenen Folgen zuzumuten sind, beurteilt sich nicht allein nach dem Grad der dadurch verursachten Härten, sondern wesentlich auch nach dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers. Je gewichtiger dieses öffentliche Interesse ist, um so eher dürfen dem Ausländer und seiner Familie auch schwerwiegende Folgen zugemutet werden. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG greift in derartigen Fällen dann ein, wenn die Folgen der Beendigung des Aufenthalts im Hinblick auf eheliche und familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.05.2011 – 2 M 44/11 –‚ Juris). Ob die Versagung des weiteren Aufenthalts eines Ausländers und die sich daraus ergebenden Belastungen für Ehe und Familie eine angemessene oder unverhältnismäßige Folge von ihm begangener Straftaten darstellen, hängt vor allem von Präventionsgesichtspunkten ab (BVerwG, Urt. v. 27.08.1996 – 1 C 8.94 –‚ BVerwGE 102, 12). 11 Die Beantwortung der Frage, ob einem Ausländer der von ihm beantragte weitere Aufenthalt aus spezialpräventiven Gründen versagt werden darf, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1996, a.a.O.). 12 Auch generalpräventive Erwägungen können es rechtfertigen, Eheleuten die mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbundene zeitweilige Trennung zuzumuten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass selbst eine – im Verhältnis zur Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis stärker belastende – Ausweisung von Ausländern mit deutschen Ehegatten aus generalpräventiven Gründen nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 –, NVwZ 2007, 1300 [1301]; BVerwG, Urt. v. 11.08.2000 – 1 C 5.00 –, BVerwGE 111, 369). Eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen generalpräventiv motivierten Ausweisung setzt allerdings voraus, dass die Ausländerbehörde die Umstände der Straftat und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen von Amts wegen sorgfältig ermittelt und eingehend würdigt (BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007, a.a.O.). Bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen muss im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG von einem grundsätzlichen Übergewicht des verfassungsrechtlich abgesicherten Interesses am Erhalt der Ehe mit einem deutschen Staatsbürger gegenüber dem Abschreckungsinteresse ausgegangen werden; nur wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, sie über die strafrechtliche Sanktion hinaus zum Anlass für eine Ausweisung zu nehmen, um andere Ausländer von der Begehung von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuschrecken, kann die staatliche Schutzpflicht zugunsten des Fortbestands der Ehe eines deutschen Staatsangehörigen zurückstehen, wie etwa bei Rauschgiftdelikten, die zu den gefährlichen und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979 – 1 BvR 650/77 –, BVerfGE 51, 386 [397]). Aber auch bei generalpräventiv motivierten Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der begangenen Straftat, wie sie sich aus dem Strafurteil und dem vorangegangenen Strafverfahren ergeben, individuell zu würdigen sind. Im Grundsatz nicht anders als bei der Würdigung der von dem Ausländer künftig ausgehenden Gefahren im Rahmen spezialpräventiv motivierter Ausweisungen genügt es insbesondere nicht, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten in den Ausweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu bestimmen. Zwar ist es angesichts der von Suchtgiften ausgehenden schwerwiegenden Gefahren für die Allgemeinheit grundsätzlich gerechtfertigt, bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz die Ausweisung in bestimmten Fällen als Regel, in anderen sogar zwingend vorzusehen. Allerdings dürfen auch bei Betäubungsmittelstraftaten weder die gesetzlichen Vorgaben noch ein allgemeines Erfahrungswissen zu einer schematischen Gesetzesanwendung führen, die die im Einzelfall für den Ausländer sprechenden Umstände ausblendet (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007, a.a.O.). Indessen sind die mit einem nur zeitweiligen Verlassen der Bundesrepublik verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nachteile im Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit des Mittels eher erträglich und zumutbar als die Folgen einer unbefristeten Ausweisung; die Ausländerbehörde kann dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines straffällig gewordenen und verurteilten Ausländers mit einer zeitlich abgestuften Reaktion gerecht werden, die gleichzeitig seinen privaten Belange hinreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1979, a.a.O., S. 399). Dies führt dazu, dass eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in ihren Wirkungen zugleich von Amts wegen befristet werden muss (BVerwG, Urt. v. 14.02.2012 – 1 C 7.11 –, InfAuslR 2012, 255). 13 2.3. Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die vorgenannten Gesichtspunkte im Ablehnungsbescheid vom 10.02.2012 hinreichend berücksichtigt hat. Insbesondere bedarf keiner abschließenden Bewertung, ob beim Antragsteller eine die vorübergehende Trennung der Ehegatten rechtfertigende Wiederholungsgefahr besteht. Dagegen spricht allerdings, dass das Landgericht Magdeburg bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Strafurteil vom 05.01.2012 davon ausgegangen ist, dass eine solche Wiederholungsgefahr eher gering ist. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben zwar eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB begründen auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung; sie stellen aber bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar (BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2.09 –, NvwZ 2010, 389 [390]). Das Landgericht Magdeburg hat seine Bewährungsentscheidung darauf gestützt, dass sich der Antragsteller von der mehr als halbjährigen Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt gezeigt habe und in ein soziales Umfeld eingebettet sei, das es ihm zukünftig ermögliche, ein straffreies Leben zu führen. 14 2.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte sich jedenfalls auf generalpräventive Erwägungen stützen lassen, die das Landesverwaltungsamt in seinem Widerspruchsbescheid zusätzlich angeführt hat. Dabei ist die Widerspruchsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass Drogendelikte zu den schwerwiegenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören, denen auch gegenüber den familiären Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet ein erhebliches Gewicht zukommt. In Bezug auf die Tatumstände hat sie zu Recht ins Feld geführt, dass der Antragsteller auch mit so genannten „harten Drogen“ (Kokain) in nicht geringer Menge mit einem nicht unerheblichem Gefährdungs- und Suchtpotenzial für den Konsumenten gehandelt hat. Dem gegenüber sind die Bindungen des Antragstellers zu seiner deutschen Ehefrau nach derzeitigem Sachstand eher lose; es bestehen sogar begründete Zweifel daran, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Die erneute Beweisaufnahme vor dem Landgericht Magdeburg zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ergab, dass seine Ehefrau in der Nähe von Dortmund lebt und der Antragsteller eine ebenfalls aus Kuba stammende Freundin habe, mit der er in B-Stadt zusammenlebe. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis – anders als etwa eine unbefristete Ausweisung – keine längerfristige Trennung der Eheleute bewirkt. Um die Folgen der Unterbrechung der (möglicherweise noch bestehenden) ehelichen Lebensgemeinschaft zu mildern, hat der Antragsgegner dem Antragsteller sogar in Aussicht gestellt, dass er nach Ablauf eines Jahres ab dem Datum der Ausreise der erneuten Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet zustimmen würde, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG weiterhin vorliegen und keine weiteren Ausweisungsgründe hinzukommen. 15 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, GKG.